55 Regierungsblatt für das Grohherwgtum Sachsen. Jahrgang 1918. Nr. 17. Jnhalt. Ministerialverordnung zur Ausführung von § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst Ö6. 55. (Nr. 47.) Ministerialverordnung vom 19. Februar 1918 zur Ausführung von § 11 des Gesetzes über den vaterländuschen Hilf- dienst. Zur Ausführung von § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1533)“ wird unter Aufhebung der Ministerialverordnung vom 30. April 1917 (Regierungsblatt S. 101) folgendes bestimmt: 1 1. Bei Feststellung der nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Errichtung des Ausschusses notwendigen Mindestzahl sind alle Arbeiter oder An- gestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit mitzuzählen. ) § 11 lautet: In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbe- ordnung gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen. Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach § 164 b der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht bestehen. sind sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse werden von den volljäbrigen Arbeitern des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere bestimmt die Landeszentralbehörde. Tach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Cefugnissen sind in Wetrieben der im Abf. 1 bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem Werslcherungsgesetze für Angestellte versicherungs- pflichtigen Angestellten besondere Ausschüffe (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten. 1918.— Anse#sehen in Eheimar am 13. Märy 1°12. 19