97 egierungsblatt Grohherzogtum Sachsen. Jahrgang 1918. Nr. 30. Inhalt: Ministerlalverordnung über den Perkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken. S. 97. — Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der #lusschlußfrist nach Art. 18 der Höchsten Verordnung. betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hinsichtlich verschiedener Grund- buch-Anlegungsbezirke. S. 98. (Nr. 92.) Ministerialverordnung vom 14. Mai 1918 über den Verkehr mit landwirtschaft- schaftlichen Grundstücken. Auf Grund des § 8 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit landwirt- schaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 123) werden die nachstehenden Ausführungsbestimmungen erlassen: 1. Zuständige Behörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist der Bezirksdirektor, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum Teil liegt. Liegt das Grundstück in mehreren Verwaltungsbezirken, so soll die Genehmigung nur von dem Bezirksdirektor erteilt werden, in dessen Bezirk der größte Teil des Grundstücks liegt. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, Departements des Innern, anzurufen. 2. Die Genehmigung ist schon dann erforderlich, wenn es sich um ein Grundstück von mehr als ein Hektar Größe handelt. 1918. Ausgegeben in Weimar am 23. Mai 1918. 33