107 Regierungsblatt für das Großherzogtum Bachsen. Jahrgang 1918. Nr. 34. Inhalt: Ministerialverordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs. S. 107. — Ministerialbekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse in Stadt- lengsfeld. S. 108. — Ministerialbekanntmachung über den 2. Machtrag zur Satzung der Sparkasse in Bürgel. S. 109. — Inhaltsverzeichnis aus bem Keichs-Gesetzblatt. S 110. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 110. (Nr. 105.) Ministerialverordnung vom 3. Juni 1913 über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs. Auf Grund der Bundesratsverordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs vom 13. April 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 186) bestimmen wir: 1. Der Aufenthalt, die Beherbergung und der Zuzug ortsfremder Personen in den Orten des Großherzogtums, die weniger als 6000 Einwohner zählen und in Ilmenau wird auf höchstens 4 Wochen, in Eisenach auf höchstens 2 Wochen beschränkt. Als Ortsfremde gelten nicht solche Personen, die in dem Orte Grundbesitz haben, auch wenn sie dort nicht wohnen, sowie solche Per- sonen, die in dem Orte eine ständige Wohnung haben. 2. Ein durch Berufs= und Erwerbsnotwendigkeiten begründeter Aufenthalt ortsfremder Personen bleibt auch in den in Ziffer 1 erwähnten Ort- schaften erlaubt. Ebenso bleibt gestattet, daß ortsfremde Personen mit den in ihrer Begleitung befindlichen Haushaltungsangehörigen bei ihren Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kindern, Enkeln oder Geschwistern ab- weichend von Ziffer 1 Aufenthalt nehmen. 1918. Ausgegeben in Weimar am 25. Juni 1918. 37