279 Regierungsblatt für das Grohherzugtum Sachsen. Jahrgang 1918. Nr. 56. Inhalt: Ministerialverordnung über Regelung der Wildpreise. S. 279. — Ministerialbekanntmachung über die Ernst-Engländer-Stiftung. S. 280. — Ministerialbekanntmachung über die Ein- ziehung von Diphtherie-Sera. S. 281. — Ministerialbekanntmachung über einen vierten NTachtrag zur Deutschen Arzneitaze 1918. S. 281. — IZnhaltsverzeichnis aus dem Keichs- Gesetzblatt. S. 282. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Teutsche Reich. S. 282. (Nr. 206.) Ministerialverordnung vom 23. Oktober 1918 über Regelung der Wildpreise. Auf Grund der §§ 3 und 4 der Bekanntmachung über die Regelung der Wild- preise vom 24. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 959) und der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über die Festsetzung der Preise für Wild vom 17. September 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1046) wird bestimmt: I. Bei dem Verkauf durch den Jäger im Großhandel dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 1. bei Rot-, Damm= und Rehwild mit Decke, bei Schwarz- wild mit Schwarte für das Pfund 14 30 JF. 2. bei Hasen, für das Stcck 7 „ 25 „ 3. bei wilden Kaninchen, für das Stück 2 „ 50 „ 4. bei Fasanen: a) Hähne, für das Stüch. 6 „ — 77 1 b) Hennen, für das Stck 5,„ —, Diese Preise gelten ab Jagdstrecke. II. Im Kleinhandel bei Abgabe an die Verbraucher durch die Verkaufsstellen und Kleinhändler oder den Jäger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 1918. « AusgesebeninWeimaram2s.Novembcr191s. 70