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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.</title>
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        Regierungs-Blatt
Grazherzogihnn

Sachsen-Weimar-Eisenach
auf  das  Inhr  1873.

 

Siebenundfunfzigster  Jahrgang.

 

Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
        <pb n="2" />
        Datum

 

 

 

 

 

 

Seite  des
Inhalt.  des  Oesebes  Reg.  vi.
A.
Abgabe  von  Eisenbahnen.  Gese  18.  März  37
Aerzte,  Prüfungs-Kommission,  Bekanntmachng  15.  Oktbr!?33
Agenten,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Haupt-Agenten  und  zwar:
1)  der  Ersten  Deutschen  Unfall-  und  Transport-Versicherungs-Gefellschaft
  zu  Dressdpen  .  ..  ....  4.  März  33
2)  der  Sächsischen  Vieh-  Versicherungs.  Bank  k  zu  Dres  den  ........  28.  März  44
3)  der  Oesterreichischen  Hag  t  zu  Wien.4  April  95
4)  der  Bremer  Lebens-Versicherungs.  Basskkhhbb  ...  30.  April  103
5)  der  Schlesischen  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Breslau.  Mai  104
und
30.  Ollbc.37
3  der  Sächsischen  Feuer-Versicherungs-Genossenschaft  zu  Chemnitz30.  Mai  110
der  Deutschen  nfel  und  Invaliditäts-Versicherungs-Genossenschaft
  zu  Leitnggzgz-z=  3.  Juni  111
w  der  Basler  iernng.  eellsst  pegen  Feuerschaden  ..  .  ..  19.  Juli  150
der  Schlesischen  Feuer  sellschaft  zu  Breslau.  13.  Aug.  155
und
23.  Oktbr.6
10)  der  ViehBetstchetungssGelellfchaftfürdasDeatscheRetchIa
cha..............................................  22·Sept.196
11)  dr.  (allgemeinen  Versicherungs-Aktien=  Gesellschaft  „Union“  zu
..............................................  23.  Sept.  196
12)  der  —  Unfall-Versicherungsbank  zu  beipzig  .........  15.  Novb.  239
13)  der  Londoner  Feuer  ·  Assekuranz  Societät  „Phönix*.  .......  ...  17.  Novb.40
14)  der  Preußischen  Lebens=  und  Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Friedrich  Wilhelm“  zu  Berlin  ...  21.  Norb.240
Allgemeine  Pensionsaustalt  für  Witwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen,
  Statutnachtrag  ..-.·..........·...................  29.  Dezb.  1
1872
Apel,  gurl  und  Sohn,  zu  Weimar,  Haupt-Agenten  der  Schlesischen  Feuer-Versicherunge.
  Gesellschaft  zu  Breslleon  13.  Aug.  155
Desgleichen  der  Allgemeinen  Unfall-Versicherungs-Bank  zu
Leipzig.................................·............  15Novb239
ApotheketPrüfungsKoniniissionBekanntmachiing..................  15.  Oktb33
Apothekerlehrlinge,  Ausdehnung  des  Befähigungsnachweises  17.  Dezb.
Armerurecht,  zher  des  §  6  Nr.  14  des  Gesetzes  vom  31.  augat  1865
üglich  der  Kosten  nach  Anbringung  des  desfallsigen  GesuchsK.  Novb.37
Arnutz,  Ouo  zu  Reinscheid  patentirt  auf  ein  System  von  Steinbauten  ohne
M............................·.................  12.  März  35
Arzueitaxe,  Eirte  einer  nenen  .  ...  16.  Dezb..7
Aufgebote  und  Trauungen  der  Militärpersonen,  Bekanntmachung  7.  Jan.  2
B.
Bayern,  Königreich,  Bekaonntmachung  des  Staatsvertrags  über  die  Territorial-Ausgleichung
  mit  demselben  vom  17.  April  1879793  27.  Novb.  241
        <pb n="3" />
        III

 

Datum
des  Gesetzes
rc.

Seite  des

Inhalt.  Neg.  Bl.

 

Barker,  David,  von  Paris,  patentirt  auf  Verbesserungen  an  künstlichem

Brennmaterllllll  14.  Aug.  157

Baupläne,  Instruktion,  s.  Orts.  Baupläne.  1  »

Banten,  Ausführungs-Verordnung  zu  dem  Gesetz  über  gdie  polizeiliche  Beaufsichtigung

  der  Bauten  vom  11.  Mai  1869  Sept.  165.  232

Beamte  dürfen  gestempeltes  Papier  nur  zu  binstche  Sorüm  verwenden  1.  Dezb.  255

Bebro,  Markus,  zu  London,  patentirt  auf  Verbesserungen  an  einem  Apparat

zum  Numeriren  von  Billets  22e  .  ..  9.  Oktbr.  235

Bertrams,  Heinrich,  zu  Kaltenherberg,  Patentverlängerung  auf  eine  neue

ct  von  Knieblechröhren  und  Maschine  zu  deren  Herstellung  23.  April  102

Binnenkontrole  für  einige  zollpflichtige  Gegenstände  im  Verwaltungsbereich!

der  Königl.  Preußischen  Regierung  zu  Sigmaringen  aufgehoben  13.  März  32

Blutegel,  Netto.  Taxpreise,  Bekanntmachngngg  .  .  .  ..  31.  März  44

22.  Sept.  14

Bock,  Bezirksdirektor,  zu  Apolda,  nach  Versetzung  des  bisherigen  Kommissars!  "

anderweit  mit  den  Geschäften  des  Expropriations--Kommissars  «

furdteSaalUnstrntbahnbetraut.............·..........·  !14.Aug.-158

Brainard  Edwin  und  Hugo  Nehrlich,  zu  Carlsruhe,  Patentverlängerung  auf
eine  Einrichtung  zur  Abführung  von  Dunslniederschlägen  aus  .«

Etshausern:c.........................·.·......··......  l2l.Oktbr-"236
BraudvetsichetnngösAustalt  öffentliche,  Gesetz  betreffend  eine  Abänderung  l

des  §  3  des  Nachtrags  zu  dem-  Gesetz  vom  28.  August  1826  "

 

 

über  dieselbe  vom  13.  Mai  1899  ..  ....  18.  März  42
Ausschreiben  ...  .  .  .  ..  22.  April  98

Brausteuer,  deren  Erhebung.  Bekanntmachung  nachträglicher,  Bestimmungen  «
zurAuAfuhumgdesGesetzesvomzlMax......·....  21.  Juli  153

I

l

C.

1
Civil-Staatsdienst,  dritter  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  8.  März  1850.  29.  März  57
Corvin,  Lur  Ingenieur,  zu  Magdeburg,  patentirt  auf  eine  Füllmasse  "«

 

urßetzapparatcunbVetziohlen.............·...........  5.  März  34

Cory,  William,  Henry  und  Edward,  zu  London,  patentirt  auf  ein  verbessertes  5
Verfahren  und  Apparate  zur  Erzeugung  von  Briquettees  1  0.  Juni  117

·  l

D.

Depositen,  äemaüche-  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  über  deren  Verwaltung  vom
2.  Februar  181959020200  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  129.  Mär3

Dietrich,  Ms  zu  Weinor,  Haupt-Agent  der  Preußischen  Lebens-  undv7  l
Garantie.  Versicherungs.  Aktien.  Gesellschaft  „Friedrich  Wilhelm“

 

zuVerm...·...........................·............  21.  Novb.0

Dodge,  Ayrault,  zu  Cambridge,  in  Nordamerika,  patentirt  auf  eine  Verbesserung
  an  der  Lederspaltemascien  5.  Febr.  11
Desgleichen  auf  eine  neue  Methode  der  Scibsabriaiion  10.  Sept.256
        <pb n="4" />
        1
Datum  ·
Inhalt.  E  Gesenes  Stite  des
1c.  Reg.  Bl.

 

 

E.  #  C
Eheschließungen,  Bekanntmachung  wegen  Ausdehnung  der  Verordnung  vom
1.  Juni  1868  auf  die  Angehörigen  von  dem  Großherzogthum  6
rrnrwt  Hessen,  südlich  des  Main,  und  dem  Königreich  Würtembe

  ....  .  .  .  .  14.  Jan.  6
Eisenacher  Gerichtsgefängniß  s.  Gerichtsgefängniß.  :
Eisenbahnen,  Gesch  über  Entrichtung  einer  Abgabe  ..  ...  .  ....  .  ...  ..  ...  *18.  März!  37

Schsisch-Thüringische  Ost-Westbahn,  Zwickau  —  Weida,  s#

Saal-Unstrutbahn,  s.  daselbs
Weimar-Geraer  Bahn,  s.  daselb
Erfurt-Hof-Eger-Eisenbahn-  etell  s.  daselbst.
Erfindungs-Patente,  Bekanntmachung  über  Ertheilung  resp.  Verlängerung
solcher  und  zwar:
1)  auf  eine  rechts  und  links  rotirende  Dampfmaschine  mit  vart.  «

aselbst.
l

 

ablerExpatmon.....................................  8.  Jan.  4
2)  auf  eine  Glasur  =  Composition,  als  Schutzmittel  für  Brauerei=  4

geräthe  c.  und  als  Ersatz  für  das  Brauerpech  ..  .  ...  .  .  .  .  .  ..  15.  Jan.  6
3)  auf  einen  selbstthätigen  Fattenkrech-  Apparat  an  Nähmaschinen  23.  Jan.  11
4)  auf  eine  Verbesserung  an  der  Lederspaltemaschine  ...  ..  ..  .  ..  .  5.  Febr..  11
5)  auf  Verbesserungen  in  der  Schuhfabrikation,  sowie  an  den  dobei  "  .

angewendeten  Maschinen,  Werkzeugen  und  Apparaten  19.  Febr.  33
6)  auf  eine  Füllmasse  für  Heizopparate  und  Heizröhren  5.  *22  31
7)  auf  einen  Apparat  zum  Reguliren  des  Gasdruckes  bei  Anwen-  Q5

dung  von  comprimirtem  Gase  für  Eisenbahnfahrzeuge.  5.  März“  34

8)  auf  ein  System  von  Steinbauten  ohne  Mörtel  12.  März  35

9)  auf  ein  Schmiermittel,  zum  Schmieren  von  Maschinen  18.  März  14
10)  auf  ein  elektrisches  Beleuchtungs-System  und  auf  ein  Heiz-S..·........................·.................

  29.  März  58
10  Syf  eine  künstliche  Trockeneinrichtng  .  ...  29.  März!  95
12)  auf  eine  nen  Art  von  Knieblechröhren  und  Moschine  zu  deren  Z

Hetstell............................·........·.·..  ALAkalIM
13)  auf  eine  selbsichörige  Einfädelmaschine  für  im  Betrieb  befindliche

  Nähmaschinen  ...................................  23.  April  103
14)  auf  einen  Apparat  zum  Reinigen  des  Wasserrs  7.  Mai  103
15)  auf  eine  selbstthätige  Kuppelungs=  und  Brems--Vorrichtung  mit  i

cnnetetFedet...·.·.....................·.·.........  7.Juniillll
16)  auf  ein  verbessertes  Verfahren  und  verbesserte  Apparate  zur

Erzeugung  von  Briguettes  ..............................  30.  Juni  117
17)  auf  Verbesserungen  im  Geruchlosmachen  von  Kloakenstoffen  2c.,“  q.

bez.  Verlängerung  der  Einführungsfritt  .  .  .  ....  30.  Juni  148
18)  auf  eine  verbesserte  Nähmaschhhnnnnnnn  .  ..  J3.  Juli  118
19)  auf  eine  Maschine  zum  Aufnageln  der  Schuhsohlen,  bez.  Verlängerung

  der  Einführungsfrft:  3.  Juli  119

20)  auf  einen  verbesserten  Bier-Kühl-Apparat  mit  Gegenströmung  17.  Juli  149
        <pb n="5" />
        V.

 

 

 

 

 

Daum  Seite  de
Inhalt.  des  Oeseres  8
21)  auf  ein  Verfahren  zur  Herstellung  einer  gesunden  Bierhefe  und  ]
deren  Verwerthung  in  der  Brauerei,  sowie  der  dabei  in  An-  I
wendungkommendenAppatate...·................·.....  7.  Aug.  155
22)  auf  Verbesserungen  an  künstlichem  Brenumaterial  14.  Aug.  157
23)  auf  ein  Verfahren  zur  Verarbeitung  roher  Fettstoffe  mittels  -
WassersundorganischersowieunorganifcherchemischerMittelll3.Aug.,158
24)  anf  einen  Bremsapparat  für  Eisenbahnzüens  29.  Ang.  4  159
25)  auf  eine  Maschine  zum  Aufleisten  der  Schuhe  12.  Sept  161
26)  auf  ein  eigenthümliches  Webschisschen  .  .  .  ..  12.  Sept.  162
27)  auf  Verbesserungen  an  Hochöäen  12.  Sept.  162
28)  auf  Verbesserung  in  der  Behandlung  der  menschlichen  und  an-  "n#
derer  Excremente  und  animalischer  Stoffe  Behufs  deren  Desin  #
fektion  und  Verwandelung  in  unschädlichen  Dünger  .  12.  Sept.  162
29)  auf  eine  Darstellung  von  Soda  und  Potasche  auf  direktem  Wege  6  ,
aus  den  entsprechenden  Haloidsalzen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  65.  Olibr.  234
30)  auf  einen  Universalfeuerungsrost  ..4  5.  Oktbr“  235
31)  auf  Verbesserungen  an  einem  Apparat  zum  Numeriren  und“  6
Drucken  von  Billets,  Cheques  oder  ähnlichen  Artikeln.  ..  ...  .  9.  Oktbr.  235
32)  auf  eine  Einrichtung  zur  Abführung  von  Dunstiederschlägen  ê
aus  Eishäusern,  Eisschränken,  Gähr=  und  Lagerkellenn  ..  6  21.  Oktbr.  236
33)  auf  einen  Heizapparat  zum  Zwecke  der  Erwärmung  von  Eisen-  64.
bahn-Coupees  mit  erwärmter  Luit  .  ..  .  ..  .  4  5.  Novb.  237
34)  auf  einen  nenkonstruirten  Haustelegraphen  mittels  Kugeln  oder  6
Scheiien.  #15.  Novb.  239
35)  auf  Verbesserungen  an  Seilbahnen  und  den  auf  letzteren  an
gewendeten  Waggen.  3.  Dezb.  255
36)  auf  eine  neue  Methode  der  Stuhfabrikation  ...............  Ij10.Dezb.,256
J-)aufeineKalteEtzeuqungsmafchme..............·.......;i10.Dezb..256
38)  auf  Verbesserungen  an  den  Maschinen  zum  Zerfasern  seidener  .
und  anderer  Lumbhreeeenn.  .  17.  Dezb.  258
Erfurt.  Hof-Eger-  Eisenbahn-Gesellschaft.  .
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Konzessionirung  2.  Oktbr.  197
Konzessions  Urkunde  .  .  .  .  8..  Juli  197
Staatsvertagaggg  .  ..  ..  .  .  .  ..  26.  Jan.  198
Konzessions-Bedingungen  ...  ..  .  ..  —  206
Siatut  der  Gesellschittt.  —  211
Expropriationsgesttttttszst;  8.  Juli  231
Bekanntmachung  in  Betreff  der  durch  die  Bahn  berührt  werden
den  Fluren  des  Großherzogthummmm.  2.  Oktbr“  232
1
D.  I
F.  1  1"
Falkenorden,  vierter  Nachtrag  zu  den  Ordensstatuten  #.  15.  Jan.  5
Ferrie,  William,  zu  Linark  in  Nordbritannien,  Patentverlängerung  auf  Ver-  "
besserung  von  Hochöffen  ...  ..  .  .  .  .  ..  12.  Sept.  162

Frank,  Charles,  zu  Stuttgart,  Mlnrt  auf  ein  eigenthümliches  Webschichen  12.  Sepl.  162

4#
        <pb n="6" />
        VI

 

Datum

 

Seite  des

 

 

 

 

 

 

1  .
Inhalt.  des  elebes  *#*
Freiheitsstrafen,  deren  Vollstreckcngg  ..  J3J.  Juni  113
Fremdenbücher  in  Gast-  und  Herbergs-Wirthschaften,  Verordnung  wegen
deren  genauer  Führung  2222  ...  .  .  .  .  .  .  ..  21.  April  101
Fuhst,  Hermann,  Civilingenieur  zu  Halle,  patentirt  auf  einen  Bremsapparat!
für  Eisenbahnziggeeee  .  .  .  .  .  .  ...  29.  Aug.  159
G.
Gardner,  L.  F.,  von  Paris,  Potentverlängerung  auf  eine  Maschine  zum  k
Aufnageln  von  Schuhsolllen  3.  Juli  149
Gaspary,  Felix  Robert,  zu  Berlin,  Patentverlängerung  auf  eine  selbstthätige  1
Einfädelmaschine  für  im  Betrieb  befindliche  Nähmaschinen  23.  April  103
Geistliche,  evangelische,  Nachtrag  zum  Statut  in  Betreff  der  allgemeinen  II  )
enstonsanstaltder-WitwenundWaisenderselbeu.........·.  0  Dezb  1
Mitwirkung  bei  der  Fürsorge  für  Minderjährige  2c.,  Be-  «  1872
kanntmachung..........··.............·...............  «  4Junc·1-ll
Gendarmen,  Pensionsanstalt  für  deren  Witwen  und  Waisen  aufgehoben  und  ·
„Haupistgatskaffe  in  die  statutenmäßigen  Verpflichtungen  ein-..............................................
  il  21.  Aug.  1928
General=  -Kofrausssn,  Kasseführung  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  11.  März  24
Gegenbuchführng  «  5.  April  Ü  60
Gerichtsgefängniß  in  Eisenach,  Bekanntmachung  wegen  dessen  Errichtung  i.
und  der  Vollstreckung  der  Strafen  in  demselben  .  .  .  ..  17.  Jan.  7
Gerichtsgemeioschaft  in  Betreff  der  Kreisgerichte  zu  Sondershausen  und
anstadt.  Bekanntmachung  eines  zusätzlichen  bez.  abändernden
.............................................  25.  April  99
Oesnde-Disben,  deren  Fortbenutzung  zum  Eintragen  von  Dienstzeug  “
nissen  betresseeeeenn  .  .  ...  .  .  .  .  ....·.·.....  2.  April  59
Kompetenz  zu  deren  Ausstellnng  2  14.  Novb.,  238
Gordon  *  Kan  4  Boston,  patentirt  auf  eine  Maschine  zum  Aufleisten  .
...........................................  12.  Sept.  162
creirve,  schuhe  iibrung,  der  dasigen  Bezirkskatasterführung  über-  II
g............·.................................·  2.  Sept.  161
Groussiliers  H.,  zu  Berlin,  patentirt  auf  die  Darstellung  von  Soda  und
Potasche  auf  directem  Wege  aus  den  entsprechenden  Halloid-  T
sallhleaan  ..  .  .  ..  5.  Oltbr.  234
S.
Hagen-Grübelsche  Anstalt,  mit  den  Rechten  der  juristischen  Persönlichkeit  und  "#
einer  milden  Stiftung  vershen  .  .  ..  I.  Dezb.)  2
Handels-Gesetbuch.  allgemeines  deutsches,  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  D  1872.  T
Oktober  1862  zur  Ausführung  desselben  und  des  Gesetzes  1
n  18.  August  1862  zur  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  »
DandelsiGefetzbuchg..............·.............·.......  14.  Dezb.  253
Hausorden,  Großherzoglich  Sächsischer,  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen
Falken.  Vierter  Nachtrag  zu  den  Statunten  ...  15.  Jan.  5
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

 

 

Datum  Seite  des
Inhalt.  des  Geleves  Neg.
4  «
Hoheitsausgleichung  mit  dem  Königreich  Beern,  Bekanntmachung  des
Staatsvertrags  vom  17.  April  1873  .....  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  27.  Novb.  241
Huschke,  Theodor,  Kaufmann  zu  Weimar,  a  Agent  der  Oesterreichischen
Hagel-Versicherungsgesellschaft  zu  Ween  14.  April  95
U
»
Juden,  deren  Geburts.,  Heiraths=  und  Sterberegister,  Nachtrag  zu  der  Ver-  "  -
ordnung  der  Großherzogl.  Landes-Direktion  von  14.  August  1838  16.  Juli  145
Jüngling,  Hugo,  und  A.  Müller,  zu  Hannover,  patentirt  auf  eine  nach
rechis  und  links  rotirende  Dampfmaschine  mit  variabler  Expansion  8.  Jan.  4
Juristische  Persönlichkeit  verliehen:  !
1)  der  Hagen-Grübelschen  Anstlllt:::  ...  31.  Dezb.  2
19872
2)  der  Kleinrodaer  Ackergesellschstt4t:::  .  ...  k%  18.  Juni  110
K.  .
Kallmeyer,  G.,  Fabrikant,  zu  Bremen,  Patentverlängerung  auf  eine  ver.
besserte  Nähmascheen  .  ..  3.  Juli  118
Kataster,  Bekanntmachung  über  Führung  ;-1)
  des  Katasters  von  Riethnordhausen  15.  April  96
2)  des  Katasters  von  Großrudestdtttt  ..  .  .  .  ...  12.  Sept.  161
Keil,  Otto,  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Bremer  Lebens-Versicherungs-Boaoaorrrrmm.
  30.  April  103
Haupt-Agent  der  Sächsischen  Feuer-Versicherungs-Genossen-  -
schaft  g  Chemmiisssssssss  ....  .  .  ..  .  30.  Mai  110
Kienast,  J.  H.  F.,  zu  Berlin,  Patentverlängerung  auf  einen  Heizapparat  “
zum  Hwecke  der  Erwärmung  von  Eisenbahn-  Coupees  mit  er.
wärmter  uit;4;4::#  ...  u  5.  Nopvb..7
Lirchgemeinde  Ord#nun.  Höchste  Verordnung  zur  Auslegung  der  §§  4  und  ·
ekWahlordnungzuderfeen.............·...........  »’7.J1mi  109
Kirchliche  unne  auch  für  Synodalzwecke  und  Stolgebühren  der  Geistlichen
  2c.  können  von  den  Schuldnern  exekutivisch  beigezogen,
werden.  Ges  .  ....  29.  März  56
Kleinroda,  Ackergesellschaft,  zu  Weimar,  mit  den  Rechten  der  juristischen
Persönlichkeit  versebhen  18.  Juni  140
Klopfleisch,  F.  O.,  Kaufmann  zu  Weimar,  Haupt--Agent  der  Schlesischen  «
Lebens-Versicherungs-  Aktien-Gesellschaft  zu  Breslau  ...  ..  .  .  ...  8.  Mai  104
Knoblauch,  Carl,  Civil-Ingenieur,  zu  München,  patentirt  auf  einen  Universal.
feuerungsrost  ..........................................  5.  Oktbr.  235
L.
Ladiguine  &amp;amp;  *—  Gesellschaft  zu  Chemnie,  patentirt  auf  ein  elektrisches
Be  leuchtungs-  und  ein  Heiz-System  .  .........  .  ....  ..  ..  .  ...  »  29.  März  58
Landes-Brandversicherungs-Anstalt.  Vasschrentea  A  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1  22.  April  98
Landes-Kreditkasse.  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  17.  November  1869.  5vr  2.  April!  97
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

n  Datm  Seite  des
Inhalt.  des  Gthebes  Reg  vi
Landes-Synode,  Wahlen,  Bekanntmachung.  ...  .  ..  .  ..  .  .  ...  ...  ..  .  .  .  .  ...  18.  Juni!  137
Landtagswahlen  A  .
imXLWohlbezitk.....................................  Is13.«kebk.t’16
fürdenXX.ordentlichenLandtag...·....................  20.  Mai  106
27.  Dezb.  258
Legitimationsscheine  (Legitimationskarten)  nach  §  44  der  Deutschen  Gewerbeordnung
  vom  21.  Juni  1869  ausgestellt,  haben  in  Beziehung
  auf  Befugnisse  und  Steuerbefreiung  der  Handelsreisenden  4
die  nämliche  Wirkung,  wie  die  rgitimationskarten  nach  Art.  26
des  Zollvereinigungs-Vertrags  vom  8.  Juli  18607  .  .  .  ..  4.  Aug  154
Ueusse,  de,  Paul,  Graf,  zu  Reichshofen,  patentirt  auf  ein  Verfahren  zur  »
HerstellungemergefundenBierhefexc...................·  s  Aug.  155
Liudner,  G.,  Kaufmann  zu  Weimar,  Haupt-  Agent  der  Londoner  Feueraiss
  ekuranz.  Societät  „Phönix“  .............................  17  Novb.  210
Literarischer  Schverständigen.  Verein.  Veränderungen  in  der  Zusammensetgngagaa
  8.  März  32
|  1
1  M.  T
Merker,  Erdmann  Gustav,  zum  Rechnungsführer  der  Kasse  der  General=  T
Kommission  ernaant  .  ...  .  .  .  .  1.  März  21
Michel,  Justizamimonn  zu  Weida,  zum  Expropriations  =  Kommissar  det
Sächsisch-Thüringischen  OstWestbahn  Zwickau  —  Weida  ernannt  29.  März  91
Milde  Stiftungen,  deren  Rechte  verliehen  an  das  Reuschelstist  zu  Apolda  15.  Jan.  6
Militär-Pensionen,  deren  Wegfall  bei  Anstellung  und  Beschäftigung  im  i
Civildienst.  Bekanntmachung  wegen  der  erforderlichen  Anzeige  3
hierübbb  23.  Juni  1  147
Militärpersonen,  Aufgebote  und  Trauungen.  Bekanntmachung  .  ...  7.  Jan.  2
Müller,  Ernst,  zu  Chemnitz,  Patentverlängerung  auf  Verbesserungen  an!
Maschinen  zum  Zerfasern  seidener  und  anderer  Lumpen  .  17.  Dezb.  268
(I
N.
Nachtrag  zum  Statut  der  allgemeinen  Pensionsanstalt  für  die  Witwen  und
Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  vom  20.  Dezember  1854.  )  20.  Dezb.  1
1872
Nachtrag,  vierter,  zu  den  Statuten  des  Großherzogl.  Sächsischen  %ß
ordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falkleon  15.  Jan.  5
Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  28.  August  1826  über  die  öffentliche  Brandversicherungs-
  „Anstalt,  Abänderung  des  8  3  des  Nachtrogs  vom  —  P
13.  Mai  1859  brer.  r  !18.  März  42
Nachtrag  zu*  bem  Gesetz  über  die.  Verwaltung  der  öffentlichen  Depositen  vom  D
2.  Februar  18109090909  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  *  29.  März  3
Nachtrag,  **  zum  Gesetz  über  den  Civil·  Staatsdienst  vom  8.  März  1850  29.  März7
Nachtrag  zu  dem  Gesetz  vom  17.  November  1869  über  Errichtung  einer  s
Landes  Kreditkasse  im  Großherzogtn  2.  April!  97
        <pb n="9" />
        Datum
Seite  des

I  ·

Inhalt.  ·  des  ockeres  eg.  vi

 

 

Nachtrag  zu  der  Verordnung  der  vormaligen  Großherzogl.  Landes-Direktion
vom  14.  August  1838,  die  Führung  der  Geburts-,  Trauungsund
  Sterbe  Register  der  Juden  betr.  .....  ...  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ...  16.  Juli.  145
Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  16.  Oklober  1862  zur  Ausführung  des
allgemeinen  deutschen  Handels-  Gesetzbuchs  und  des  Gesetzes  vom
18.  August  1862,  die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen
Handels-  „Gesetzbuchs  berrr.  14.  Dezb.  253
Nehrlich,  Lauzon  zu  Frankfurt  a.M.,  patentirt  auf  eine  Kälte-  Erzeugungs-  «

.............................................  10.  Dezb.  256

Neubecker,  1  Faöbritann,  zu  Offenbach  a./M.,  patentirt  auf  einen  verbesserten  ê
Bier-Kühl.  Apparat  mit  Gegenströmung  .....................  17.  Juli  149

Nolden,  Melchior,  zu  Frankfurt  a.M.,  patentirt  auf  einen  Apparat  zum
Reinigen  des  Wasserrl  7.  Mai  103

6

Oesterreichische  Ein=  und  Zweiguldenstücke,  sowie  niederländische  Ein-  und
Zweieinhalb-Guldenstücke  dürfen  an  Staats=  und  sonstigen  öffent-  4
lichen  Kassen  des  Großherzogthums  nicht  angenommen  werden  4.  Aug.  155
Desgl.  Bekanntmachung  wegen  der  Oesterr.  Viertel-Guldenstücke  ]  22.  Sept.  196
Orts-  Vauplän-,  Instruktion  zur  Aufstellung  und  Ausführung  derselben  nach
§  4  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869,  sowie  von  Wiederher
Setmss.  „Plänen  nach  einem  Brande  nach  8  8  des  Gesetzes  vom

20.  April  18220  .  .]  4.  Sept.  189

l  II

P.  il

qustGeneralKommmtongkath,zumExptoprtanousKommissarfukdie·
eimar-Geraer  Eisenbahn  ernant  II.  März  32

Pensionsanstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen.  46
Statutnachtnrngagaa  20.  Dezb.  1

»  »  für  Witwen  und  Waisen  der  Gendarmen  aufgehoben  und  die  1872

Hauptstaatskasse  in  die  statutenmäßigen  Verpflichtungen  eingetreten  /21.  Aug.  158
Pfaffe,  Bernhard,  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Ersten  Deutschen  Unfallund

  Transport-  -Versicherungs  Gesellschaft  zu  Dressen  *  4.  März  33
Pharmacopoen  Cermanica,  Bekanntmachung  nachträglicher  Emendationen  *  13.  Sept.  163
Pieper,  Carl,  zu  Dresden,  für  Leandre  Gustav  Megy  und  Genossen  zu  6

Paris,  patentirt  auf  eine  selbstthätige  Koppelungs=  und  Brems-  1  P

Vorrichtung  mit  innerer  Fedder  U  7.  Juni  112
Pintsch,  Julius,  zu  Dresden,  patentirt  auf  einen  Apparat  zum  Reguliren

des  Gasdrucks  bei  Anwendung  von  comprimirtem  Gase  für  "

Eisenbahnfahr  zegenn  5.  März  31
Poetsch,  Wilhelm,  Kaufmann  zu  Weimar,  Haupt.  Agent  der  Vieh-Versicherungs-  6
Gesellschaft  für  das  deutsche  Reich  zu  Aahen  1  22.  Sept.  196
Desgleichen  für  die  Schlesische  Feuerversicherungs.  Gejell.
schaft  zu  Breslooonananananaaaaa  ..  .  .  ...  23.  Oktbr,  236
Desgleichen  für  die  Schlesische  Lebens-Versicherungs-Aktien-  n
Gesellschoaft  zu  Breslloaaa  ...  130.  Oktbr.G  237
        <pb n="10" />
        Datum

Seite  des

 

 

 

 

 

Inhalt.  des  Geiebes  Reg.  Bl.
Pollack,  Heinrich,  zu  Hamburg.  Fristverlängerung  für  Ausführ  ung  der
patentirten  Erfindung  eines  selbstthätigen  Faltenbrech-Apparats
an  Nähmasciieen  ....  ...  ...  .  .  ..  23.  Jan.  10
Postwesen  des  Deutschen  Reichs.  Bekannntmachung  wegen  Abänderung  des
Postreglements  vom  30.  November  187  ..  .  ...  12.  Marz  11
Desgleihen  ..  .  ..  ..  27.  Juni  144
Prüfungs-Kommissionen  für  Aerzte,  Zahnärzte  und  Apothekern  15.  Oktbr  .  233
R.  -
Rawson,  Christophe,  und  Gen.,  Patentverlängerung  auf  Verbesserungen  im
Geruchlosmachen  von  Kloakenstoffen:  .  ....  30.  Juni11
11.  16.
90.  96.
Reichs-Gesetzblatt,  Jnhaltsanzeiiien  ..  ...  ....  ...  .  .  .  .  8  3
4%  236.
2410
Reuschelstift,  zu  Apolda,  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung  versehen.  13.  Jan.  6
Riethnordhausen,  Kalasterführung,  auf  die  Bezirks-Katasterführung  in  Groß-  n
rudestedt  übertrgeeen  .  ...  15.  April  96
S.
Saal-.  Unstrut-Eisenbahn,  Wechsel  des  Expropriations-Kommissars  19.  Aug.  158.
Sachverständigen-Berein,  literarischer,  Verändernung  in  den  Personalien.  8.  März  32
Sächsisch-Thüringische  Ost-Westbahn  Zwickau—Weida
Bekanntmachung  in  Betreff  der  Konzessionirng  12.  März  61
Konzessions-Urkundenyn  ..  .  ..  12.  März!  61
Staatsverttteg  13.  Novb.G  63
1872  «
Konzeisions-Bediitgungeii................................  66
Statuten  der  Gesellschsfsft::  .  .  ...  20.  Juli  758
1872
Expropriations  Gessssss  .  ...  12.  März!  93
Bekanntmachungen  in  Betreff  der  durch  die  Bahn  berührt  .
werdenden  Fluren  im  Großherzogthum  und  des  Expropriations-  I
Kosmnissatg«.......·..·..............................  12.  März,  91
#29.  März!  91
Salomon,  Alfred,  zu  Berlin,  Patentverlängerung  für  ein  Schmiermittel  zum
Schmieren  von  Maschinen  ...............................  1.
Schmidt,  brz  Gustav,  Realschullehrer  zu  Eisenach,  Landtags-  Abgeordneter  f
l  Wahlbezirk  ......................................  13.  Febr.  16
Schulgeld,  rs  il  den  Zeichenschulen  eingefflhrr  ...  15.  März  35
Zulässigkeit  exekutivischer  Beiziehung  für  öffentliche  Schulen.  Gestek  29.  März  56
Schullehrer,  deren  Mitwirkung  bei  der  Fürsorge  für  Minderjährige  2c.  Be-  #„
kanntmachnn  14.  Juni  141
        <pb n="11" />
        XI

 

Datum

 

Seite  des
Inhoalt.  des.  Geleres  Reg.  Bl.
!I
Siefert,  Arno,  Bezirks-Kommissar,  zu  Apolda,  mit  der  Vertretung  des  Großherzoglichen
  Expropriations-  Kommissars  für  die  Saal-Eisenbahn,
Bezirksdirektors  Bock,  während  dessen  Urlaubs,  beauftragat.  4.  Juni  111
Sigl,  Georg,  zu  Wien,  patentirt  auf  Verbesserungen  an  Seilbahnen  und  den
auf  letzteren  angewendeten  Waggen  838  3.  Dezbr.55
Sigmaringen,  Binnenkontrole  für  einige  zollpflichtige  Gegenstände  im  Verwaltungsbereich
  der  Preußischen  Regierung  ausgehoben  13.  März  32

Sillar,  William,  und  Genossen,  zu  London,  Patentverlängerung  auf  Verbesserung
  in  der  Behandlung  menschlicher  und  anderer  Excremente  c|.  Sept.2
Sondershausen,  Max,  Lieutenant  a.  D.  zu  Weimar,  “7  Agent  der

 

 

 

Deutschen  Unfall-  und  Invalid  sich  ssenschaf
zu  Leipsseg----=  3.  Junii  l1
Sprengöl,  Verordn#uß.  über  den  Verkehr  mit  demselben  6.  Febr.  1
Steinhäuser,  Karl,  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Basler  Versicherungs-Gesellschaft
  gegen  Feuerschaden  ...........................  19.  Juli  150
Stempelung  des  Papiers  bei  den  Behörnpdeen  .  .  ..  31.  Dezb.5

Steneramt  zu  Berka  a.  W.  aufgehoben,  und  die  Stener-Rezeptur  für  dessen

NN  dem  Großherzogl.  Rechnungsamt  zu  Gerstungen  über-...............................................

  31.  Mai  110

Steltebihrrn  ber  Geistlichen  und  Schullehrer  können  exekutivisch  beigezogen

erden.  Gesessss  ..  ....  29.  März  56

Snmafte  zu  Gräfentonna  und  Hassenberg,  sowie  Arbeitshaus  zus  .  Novb.
Eisenach.  Verträge  wegen  deren  gemeinschaftlichen  Benutzung.971  u.  150

24.  Aug.  114  ff.

Strafrechtliche  Untersuchungen,  Instruktion  wegen  der  von  den  Gerichten  1872

ber  die  Einleitung  und  Ausfall  solcher  zu  machenden  Mittheilung  12.  März25  u.  36

Strefvollsrinen  in  dem  Gerichtsgefängniß  zu  Eisenach.  Bekanntmachung.  Jan.  7
Submissionsverfehren  in  Untersuchungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Gesetze  über  Zölle  und  andere  indirekte  Steuern.  Gesetz.  18.  März  40
Instruktion  in  Betreff  der  Ausführung  des  Gesetzes  für
die  Großherzoglichen  Steuerämter  und  Steuerrezepturen  21.  Aug.  159

Suhle,  F.,  zu  Weimar,  und  A.  Peter  daselbst,  Haupt-Agenten  der  Allgemeinen
  Versicherungs-  Aktien.  .Gesellschaft  „Union“  zu  Berlin3  Sept.96

Synodal-Ordnung  für  das  Großherzognnnn.  29.  März  45
Bekanntmachung  wegen  der  Wahlen  zur  ersten  Landes-Synnddeeeeee
  18.  Juni37
T.
Tänze,  öffentliche  und  in  geschlossenen  Gesellschaften,  Verordnung  17.  Mai  105
Territorialansgleichung  mit  dem  Königreich  Bayern,  Bekanntmachung  des
Staatsvertrags  vom  17.  April  1873  .  ..  27.  Novb.41
Thierbach,  Heneral-  Kommissions-Sekretär  zum  Vertreter  des  Gegenbuchführens
der  General-Kommission  bestelttttt.  5.  April  59
Toussaint,  Henry,  zu  Paris,  und  Genossen,  patentirt  auf  ein  Verfahren

zur  Verarbeitung  roher  Fettstoffe  mittels  Wassers  ct....  16.  Aug.  157
Tranungen  von  Militärpersonen,  Bekanntmachng  ...  7.  Jan.  2
        <pb n="12" />
        Datum  .:
Seite  des
Inhalt.  des  oelebes  de.  V.
u.  p
Umlagen  zu  kirchlichen  Zwecken,  namentlich  auch  zur  Bestreitung  der  Bei-)
träge  der  Kirchenärarien  zu  den  Kosten  der  Landes-Synode  und  Ü  "„
des  ständigen  Ausschusses  derselben;  ingleichen  Umlagen  zu
Schulzwecken  können  ebenso  wie  die  durch  die  Besoldungstabellen
und  deren  Unterlagen  bezeugten  Gebühren  der  Geistlichen  oder
Schullehrer  für  Amtsverrichtungen  (Stolgebühren),  desgleichen
das  in  öffentlichen  Schulen  zu  entrichtende  Schulgeld  von  den
Schuldnern  durch  die  Gerichte  exekutivisch  beigezogen  werden.  Gesetz  29.  März  56
Untersuchungen,  strafrechtliche,  Instruktion  wegen  der  von  den  Gerichten  zu  41
machenden  Mittheilungen  über  die  Einleitung  und  den  Ausfall  17.  März  25.  u.  36
Untersuchungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über  Zölle  und  "
andere  indirecte  Steuern;  Gesetz  wegen  Einführung  des  Submissionsverfahennnssss
  18.  März40
V.  s
BollstteckangdekFreiheitöstrafemBekanntmachuxtghierübek............  3.Juni’113
Bokmuadfchqftswefen,BekanntmachnngwegendekMitwitkungderGeisis
lichen  und  Schullehrer  bei  der  Fürsorge  für  Minderjährige  ꝛc.  14.  Juni  141
W.  1
Wahlordnung  zur  Kirchgemeinde  rprung.  Höchste  Verordnung  wegen  1
Auslegung  der  §§  4  un  bb  7.  Juni109
Weber,  Christian,  Stofferaresstert  lr  Serinsza,  patentirt  auf  einen  neu  kon-  D
struirten  Haustetegraphen  mittels  Kugeln  oder  Scheibbn  15.  Nobb.  239
Beigelin,  G.,  zu  Sachsenhausen,  patentirt  auf  eine  künstliche  Trocen·
einrichtung...........................................  29.  März«  95
Weimar-Geraer  Eisenbahn,  Wechsel  des  Expropriations-Kommissars  11.  März!  32
Ausdehnung  des  Expropriationsrechts  auf  die  Fluren  Isserstedt
  und  7aaa  ....  .  ..  ...  .  ...  9.  Sept.  160
Werner,  Johann,  zu  Mannheim,  patentirt  auf  eine  Glasur-Composition,  als  «
SchutzmtttelfürBrauerei-Geräth:.......................  15.  Jan.  6
Witwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  des  Großherzogthums.
Nachtrag  zum  Statut  der  allgemeinen  Pensionsanstalt  vom  20.
Dezember  1815.„  20.  Dezb.  «  1
3.  18  872  .
Zahnärzte,  Prüfungs-Kommission,  Bekanntmachna  1  15.  Oktbr.  233
Zeisheuschren.  Großberzogliche  zu  Weimar  und  Eisenach,  Einführung  von
Sl......................................·....·  15.  März  35
Zinkeisen,  R.  Kaufmann  zu  Weimar,  Haupt-Agent  der  Sächsischen  i
teh  Vetstchetungö  BankzuDresden·............·........  18.Märzt44
Zoll-undSteueksOtellendeöDeutschenZollgebtetsVerandetungenmdem  .
Stande  und  in  den  Befugnissen  derselben  werden  nur  durch  das  "„
„Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich“  bekannt  gemacht  25.  Julii  154
Zuchthans  zu  Weimar,  Bekanntmachung  wegen  dessen  Aufhebung  und  Ver-  *“  s  13
.uai’il

 

büßung  der  Zuchthausstrafen  in  Gräfentonna  ...............
        <pb n="13" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogihun
Sachscn=  Weimar-Eisenac

21.  Jannar  1873.

 

Nummer  1.  Weimar.

 

li]  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
*)⅞

Da  die  durch  den  Nachtrag  vom  24.  Juni  1872  zu  dem  Statut  der  allgemeinen
  Pensionsanstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
im  Großherzogthum  vom  20.  Dezember  1854  unter  II.  zu  Unterstützungen  an
unverheirathete  Töchter  verstorbener  Mitglieder  der  Anstalt  aus  den  Einkünften  der
letzteren  bestimmte  Summe  bis  zu  fünfhundert  Thaler  jährlich  sich  als  unzulänglich
für  das  Bedürfniß  herausgestellt  hat,  zugleich  aber  durch  die  Einkünfte  der  Anstalt
ausreichende  Mittel  dazu  geboten  sind:  so  verordnen  Wir  auf  Antrag  des  durch
§.  23  des  Statuts  eingesetzten  Ausschusses,  nach  Anhörung  des  Großherzoglichen
Kirchenraths  als  fernerweiten

Nach  trag
zu  diesem  Statut  Folgendes:
Unser  Staats-Ministerium,  Departement  des  Kultus,  ist  ermächtigt,  zu
den  nach  Maßgabe  des  erwähnten  Nachtrags  vom  24.  Juni  1872  zu  gewährenden
  Unterstützungen  aus  den  Einkünften  der  Anstalt  vom  1.  Oktober
d.  J.  ab  jährlich  bis  zu  Eintausend  Thaler  Gesammtbetrag  zu  verwenden.

1
        <pb n="14" />
        Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtigen  Statutnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  20.  Dezember  1872.

Carl  Alerxander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.
Nachtrag
zu  dem  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt
  für  die  Witwen  und  Waisen  der
evangelischen  Geistlichen  im  Großherzogthum
vom  20.  Dezember  1854.

Ministerial-Bekanntmachungen.
(2)  I.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  von  dem  verstorbenen
Ephorie-Adjunkten  Hagen,  früher  zu  Rothenstein,  und  dessen  gleichfalls  verstorbener
Ehefrau  Johanne  Karoline  Charlotte,  geborne  Grübel,  testamentarisch  bestimmte
Stiftung  zu  wohlthätigen  Zwecken,  unter  dem  Namen  „Hagen-Grübellsche
Anstalt“  landesherrlich  zu  bestätigen  und  derselben  die  Rechte  einer  juristischen
Person  und  milden  Stiftung  zu  verleihen  geruht  haben:  so  wird  solches  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  31.  Dezember  1872.
Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

([3|  II.  Nachträglich  zu  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  August  1871,
die  Aufgebote  und  Trauungen  von  Militärpersonen  betreffend  (Reg.=Blatt
  von  1871  Seite  139),  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  nach  einer
Cabinets-Ordre  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  vom  26.  August  1871
„Militärpersonen  des  Beurlaubten  =  Standes,  sowie  die  mit  Pension  zur  Disposition
„gestellten  Offiziere  zu  ihrer  Verheirathung  von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs,
beziehungsweise  von  Seiten  des  vorgesetzten  Kommandeurs  eines  Consenses  niemals
„und  selbst  dann  nicht  bedürfen,  wenn  die  Verheirathung  während  der  Dauer  einer
„Einberufung  zum  vorübergehenden  aktiven  Militärdienst  erfolgt",  und  daß  ferner
nach  einer  Entscheidung  des  Königlich  Preußischen  General-  Kommandos  des  XI.
        <pb n="15" />
        3

Armeekorps  vom  6.  November  v.  J.  diese  Bestimmung  auch  auf  die  mit  Urlaubspaß
versehenen  Rekruten,  als  zur  Kategorie  der  Militärpersonen  des  Beurlaubten-Standes
  gehörig,  Anwendung  findet.
Hiernach  treten  an  Stelle  der  Anfuge  zu  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
30.  August  1871  die  in  nachstehender  Zusammenstellung  enthaltenen  Bestimmungen.
Weimar  am  7.  Januar  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großberzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.
Nachtrag  .
zu  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
30.  August  1871,  die  Aufgebote  und
Trauungen  von  Militärpersonen
betreffend.

Zusammenstellung
der  im  Königreich  Preußen  geltenden  Bestimmungen  über  den  bei  Verheirathungen
der  Militärpersonen  erforderlichen  Consens.

I.  des  Consenses  zur  Verheirathung  bedürfen

1)  alle  Unteroffiziere  und  Soldaten  des  stehenden  Heeres  und  der  Landwehrstämme
  vom  Feldwebel  oder  Wachtmeister  abwärts,  auch  wenn  sie  auf  bestimmte
Zeit  von  ihrem  Truppentheil  beurlaubt  sind,

2)  die  Offiziere  des  stehenden  Heeres,

3)  die  Militärbeamten.

Der  Consens  wird  ertheilt

zu  1.  von  dem  Regiments=  resp.  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  und  bei
Truppentheilen,  welche,  wie  z.  B.  die  Train-Bataillone,  nicht  im  Regimentsverbande
  stehen,  von  dem  vorgesetzten  Befehlshaber,

zu  2.  von  Seiner  Majestät  dem  König,

zu  3.  von  dem  betreffenden  Verwaltungs-Chef.

II.  des  Consenses  bedarf  es  nicht  bei  Verheirathung
1)  der  Reservisten  und  Wehrmänner,
2)  der  auf  unbestimmte  Zeit  von  ihrem  Truppentheil  Beurlaubten  (der
sogenannten  Königsurlauber,  oder  der  zur  Disposition  des  Regiments  Beurlaubten),
3)  der  Rekruten,  d.  h.  der  nach  ihrer  Aushebung  bis  zu  ihrer  definitiven
Einstellung  in  die  Heimath  beurlaubten  Militärpflichtigen,
        <pb n="16" />
        4)  der  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften,

5)  der  Ersatz-Reserven  erster  Klasse,

6)  der  Landwehr-Offiziere,  der  mit  Pension  verabschiedeten  und  der  mit  dem
gesetzlichen  Vorbehalt  entlassenen  Offiziere,

7).  der  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere,

8)  der  jungen  im  militärpflichtigen  Alter  befindlichen,  aber  noch  nicht  zur
Aushebung  gekommenen  Personen;  diesen  ist  aber  bei  der  Nachsuchung  des
Aufgebots  von  dem  Geistlichen  zu  bedeuten,  daß  sie  durch  ihre  Verheirathung  keinen
Anspruch  auf  Befreiung  von  der  Einstellung  erlangen.

Die  unter  II.  1.  2.  3.  4.  5.  genannten  Personen  des  Beurlaubten-Stamdes,
sowie  die  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  (unter  II.  7.)  bedürfen
selbst  dann  nicht  des  militärischen  Consenses,  wenn  die  Verheirathung  während  der
Dauer  einer  Einberufung  zum  vorübergehenden  aktiven  Militärdienst  erfolgt.  Eine
selbstverständliche  Ausnahme  hiervon  machen  die  Dispositions-Urlauber,  wenn  sie
wieder  eingezogen  sind.

(4)  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Ingenieur  Herrn  Hugo  Jüngling  und  dem  Fabrikanten  Herrn
A.  Möller,  zu  Hannover,  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  links  und  rechts  rotirende
  Dampfmaschine  mit  variabler  Expansion  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen
Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekauntmachung
  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.  1843  S.  13—  16)  angegeben
  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,
  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  in
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  8.  Januar  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

Weimar.  —  Hof-  Buchdiuckerei.
        <pb n="17" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  2.  Weimar.  11.  Februar  1873.

(5r  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
K.  K.
verordnen  nachträglich  zu  den  Statuten  Unseres  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder
vom  weißen  Falken  vom  18.  Oktober  1815  wie  folgt:
Im  Falle  der  Orden  vor  dem  Feinde  erworben  und  deshalb  in  Gemäßheit
des  dritten  Statut-Nachtrags  vom  22.  September  1870  mit  Schwertern
verliehen  worden  ist,  wird  derselbe  auch  bei  dem  Eintritt  in  eine  höhere  Ordensklasse,
  wenn  deren  Dekoration  ohne  Schwerter  verliehen  ist,  neben  dieser
fortgetragen  und  es  ist  daher  in  diesem  Falle  das  Ordenszeichen  der  früheren
Klasse  nicht,  wie  gemäß  dem  zweiten  Statut-Nachtrag  vom  24.  Dezember
1868  regelmäßig  zu  geschehen  hat,  an  den  Kanzler  des  Ordens  zurückzusenden.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  Januar  1873.

Carl  Alexander.

G.  Thon.
Vierter  Nachtrag
zu  den  Statuten  des  Großherzoglich  Sächfischen
Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen
Falken.
        <pb n="18" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

I61  I.  Die  durch  Verordnung  vom  24.  Juni  1868  (Reg.-Blatt  Seite  285)  bekannt
  gemachten  Aenderungen  der  im  Großherzogthum  bestehenden  Vorschriften  über
Eheschließungen  für  Angehörige  des  früheren  Norddeutschen  Bundes,  in  Gemäßheit
des  Bundesgesetzes  über  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung
vom  4.  Mai  1868,  werden,  nachdem  dieses  Bundesgesetz  auch  im  Großherzogthum
Baden,  dem  Großherzogthum  Hessen  südlich  des  Mains  und  dem  Königreich  Württemberg
  in  Kraft  getreten  ist,  auf  die  Angehörigen  der  genannten  Staatsgebiete
hiermit  ausgedehnt.
Weimar  am  14.  Januar  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Großherzoglichen  Departement  des  Aeußern
Hauses  und  des  Kultus.  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:  Für  den  Departements-Chef:
Vollert.  Schmith.

[7|1  II.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dem  von  dem  Rentier
Gottlieb  Reuschel  zu  Apolda  zu  Hospitalzwecken  begründeten  Stifte  unter  Bestätigung
  des  vorgelegten  Statuts  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  gnädigst  verliehen
haben,  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  15.  Januar  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(81  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Johann  Werner  zu  Mannheim  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine
Glasur-Composition,  als  Schutzmittel  für  Brauerei  =  Geräthe,  Gährbottige,  Kühlschiffe
  und  als  Ersatz  für  das  Brauerpech  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.  1843  S.  13  —  16)  angegeben  und  begründet
        <pb n="19" />
        7

sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang
des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte
Erfindung  im  Großherzogthum  in  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Januar  1873.  .
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

[91  IV.  In  Gemäßheit  des  im  §.  4  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1872  (Reg.=Blatt
  S.  261)  ausgesprochenen  Vorbehalts  ist  ein  Theil  der  Lokalitäten  des  vormaligen
  Landesgefängnisses  in  Eisenach  zu  einer  Gefangenen-Anstalt  für  das  Großherzogthum
  eingerichtet  worden  mit  der  Bestimmung,  neben  den  Gefängnissen  der
Untersuchungsgerichte  (Kreis=  und  Einzelgerichte)  als  „Gerichtsgefängniß“  zur  Vollstreckung
  solcher  Gefängnißstrafen,  welche  nach  §.  2  Alinea  2  und  §.  3.  der  allegirten
  Verordnung  der  Regel  nach  in  jenen  Gefängnissen  zu  vollstrecken  sind,  zu
dienen  und  zugleich  eine  angemessene  Beschäftigung  der  Sträflinge  zu  ermöglichen.

Die  als  Gerichtsgefängniß  eingerichtete  Abtheilung  der  bezeichneten  Localitäten
ist  nicht  nur  in  Ansehung  der  inneren  Räume,  sondern  auch  der  Arbeitsplätze  im
Freien  innerhalb  der  Anstalt  von  derjenigen  Abtheilung  vollständig  getrennt,  welche
nach  §.  5  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1872  als  Arbeitshaus  zur  Aufnahme
der  nach  §.  362  Alinea  2  des  Strafgesetzluchs  von  der  zuständigen  Landespolizeibehörde
  in  ein  solches  verwiesenen  Personen  bestimmt  ist,  und  auch  äußerlich  als
„Gerichtsgefängniß“  bezcichnet.

Die  mit  der  Strafvollstreckung  betrauten  Gerichtsbehörden  des  Großherzogthumg
werden  hiermit  ermächtigt,  Freiheitsstrafen  der  in  §.  2  Alinea  2  und  §.  3  der
Verordnung  vom  20.  Juni  1872  gedachten  Art  in  diesem  Gerichtsgefängnisse  zu
Eisenach  vollstrecken  zu  lassen  unter  nachstehenden  Voraussetzungen  und  Bestimmungen:

1)  Nur  Gefängniß-Strafen  und  solche  Haft-Strafen,  welche  nach  Vorschrift
  des  §.  361  Nr.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuchs  erkannt  sind

2“
        <pb n="20" />
        8

(vergleiche  §.  362  Absatz  1  des  Strafgesetzbuchs),  können  in  dem  Gerichtsgefängniß
zu  Eisenach  vollstreckt  werden,  und  zwar  die  einen  wie  die  anderen  nur  in  dem
Falle,  wenn  deren  Zeitdauer  mindestens  vier  Wochen  beträgt.

2)  Nur  solche  —  mänmliche  oder  weibliche  —  Verurtheilte  sind  dem  Gerichtsgefängniß
  zu  Eisenach  behufs  der  Strafvollstreckung  zu  überweisen,  für  welche  nach
ihrer  Persönlichkeit  und  ihren  Lebensverhältnissen  der  Aufenthalt  in  dieser  Anstalt
und  dic  in  ihr  eingeführte  —  den  Arbeiten  in  dem  ehemaligen  Landesgefängnisse
zu  Eisenach  im  Wesentlichen  entsprechende  —  Beschäftigung  sich  wirklich  eignet.
Insbesondere  wird  auch  ein  etwaiger  Wunsch  Verurtheilter,  in  einer  in  dem  Gerichtsgefängniß
  zu  Eisenach  eingeführten  Weise  beschäftigt  zu  werden,  zur  Ueberweisung
in  dasselbe  Anlaß  bieten,  sofern  eine  gleiche  angemessene  Beschäftigung  in  den
Gefängnissen  des  Untersuchungsgerichts  nicht  gewährt  werden  kann.

3)  Da  das  Gerichtsgefängniß  zu  Eisenach  für  die  Aufnahme  einer  nicht  unbeträchtlichen
  Anzahl  männlicher  und  weiblicher  Individuen  Raum  bietet,  so  bedarf
es  zur  Zeit  keiner  besonderen  vorgängigen  Anmeldung  der  Verurtheilten,  welche
in  das  Gerichtsgefängniß  zur  Strafverbüßung  eingeliefert  werden  sollen,  Seitens
der  einliefernden  Gerichtsbehörde.

Sollte  jedoch  in  Zukunft  der  Fall  eintreten,  daß  das  Gerichtsgefängniß  zeitweise
  vollständig  besetzt  und  Raum  zur  Aufnahme  weiterer  Sträflinge  nicht  vorhanden
  wäre,  so  wird  die  Gefängniß--Verwaltung  die  Großherzoglichen  Kreisgerichte
und  durch  diese  die  Großherzoglichen  Einzelrichter  hiervon  in  Kenntniß  setzen  und
es  haben  alsdann  diejenigen  Gerichte,  welche  Strafen  in  dem  Gerichtsgefängniß
zu  Eisenach  vollstrecken  lassen  wollen,  sich  darüber,  ob  die  betreffenden  Verurtheilten
in  demselben  Aufnahme  finden  können,  im  einzelnen  Falle  durch  Anfrage  bei  der
Gefängniß-Verwaltung  vorher  Gewißheit  zu  verschaffen.

4)  Bei  der  Einlieferung  Verurtheilter  in  das  Gerichtsgefängniß  zu  Eisenach
ist  im  Wesentlichen  dasjenige  zu  beobachten,  was  nach  Ziffer  1  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  27.  Juni  1872  (Reg.-Blatt  S.  269)  für  die  Einlieferungen
in  die  Strafanstalten  zu  Tonna  und  Hassenberg  vorgeschrieben  ist.  Doch  genügt
es,  wenn  die  Einzuliefernden  mit  einer  für  den  Transport  zureichenden  Kleidung
versehen  sind.  Auch  bleibt  nachgelassen,  solchen  Verurtheilten,  hinsichtlich  deren
nach  ihrer  Persönlichkeit  und  ihren  Verhältnissen  es  unbedenklich  erscheint,  aufzugeben,
daß  sie  sich  selbst  binnen  einer  bestimmten  Frist  bei  der  Gefängniß-Verwaltung
in  Eisenach  in  reinlichem  Zustande  und  zureichender  Kleidung  behufs  der  Strafverbüßung
  stellen.  Denselben  ist  zu  diesem  Behufe  ein  schriftlicher  Vorweis  auszufertigen,
  welcher  Namen,  Alter,  Wohnort,  Konfession,  Stand  oder  Gewerbe  des
        <pb n="21" />
        9

Verurtheilten,  sowie  Nachricht  über  das  begangene  Verbrechen  und  die  erkannte
Strafe  enthält,  und  der  Anstalts-Verwaltung  ist  von  der  getroffenen  Verfügung  unmittelbar
  Nachricht  zu  geben.  Im  Falle  der  Selbstgestellung  eines  Verurtheilten
ist  das  Gericht  für  dessen  Reinlichkeit,  Gesundheit,  Bekleidung  2c.  nicht  weiter  verantwortlich.


In  jedem  Falle  genügt  es,  bei  der  Ueberweisung  eines  Verurtheilten  in  das
Gerichtsgefängniß  der  Gefängniß-Verwaltung  statt  der  Uebersendung  einer  Abschrift
des  Straferkenntnisses  eine  kürzliche  Mittheilung  über  das  begangene  Verbrechen
und  die  erkannte  Strafe  zu  machen.

5)  Die  Gefängniß-Verwaltung  hat  von  jeder  Aufnahme  eines  Verurtheilten
in  das  Gerichtsgefängniß,  sowie  von  jeder  Entlassung  aus  demselben  dem  betreffenden
Gerichte  ohne  Verzug  mit  Angabe  des  Tags,  an  welchem  die  Aufnahme  oder  Entlassung
  erfolgt  ist,  Nachricht  zu  geben.

Ebenso  ist  dem  Gericht  unverzüglich  Mittheilung  zu  machen,  wenn  ein  Verurtheilter,
  dem  die  Selbstgestellung  im  Gerichtsgefängniß  nachgelassen  worden,  sich
innerhalb  der  ihm  hierzu  gesetzten  Frist  nicht  gestellt  hat.

6)  Der  Verpflegungs-Aufwand  in  dem  Gerichtsgefängniß  zu  Eisenach  ist  der
Gefängniß-Verwaltung  für  jeden  Gefangenen  und  jeden  Verpflegungstag  mit  fünf
Groschen,  wenn  jedoch  dem  Gefangenen  im  Erkrankungsfalle  auf  ärztliche  Verordnung
bessere,  als  die  gewöhnliche  Kost  hat  gewährt  werden  müssen,  mit  sieben  Groschen
sechs  Pfennigen  und,  wenn  ihm  außerdem  Medicamente  verabreicht  worden  sind,
mit  zehn  Groschen  von  dem  betreffenden  Gericht  zu  ersetzen.  Der  Tag  der  Aufnahme
  in  das  Gerichtsgefängniß  gilt  hierbei  als  erster,  der  Tag  der  Entlassung
gilt  als  letzter  Verpflegungstag.

Außerdem  sind  der  Gefängniß-Verwaltung  etwaige  bei  Entlassung  des  Gefangenen
nothwendig  gewordene  Auslagen  für  Bekleidung  und  Zehrgeld  auf  der  Reise  zu
erstatten.

Macht  sich  nach  dem  Ausspruch  des  Arztes  die  Aussetzung  des  Strafvollzugs
oder  die  Einlieferung  des  erkrankten  Gefangenen  in  eine  Landesheilanstalt  oder  sonstige
außerhalb  des  Gerichtsgefängnisses  gelegene  Krankenanstalt  nöthig,  so  hat  die  Gefängniß-Verwaltung
  ohne  Verzug  —  nöthigenfalls  auf  dem  Drahtwege  —  vor
der  Entfernung  des  Gefangenen  aus  dem  Gerichtsgefängniß  die  Entschließung  des
Untersuchungsgerichts  darüber  einzuholen,  ob  die  Strafvollstreckung  auszusetzen  sei-Nur
  in  dringenden  Fällen,  wenn  die  Entlassung  des  Gefangenen  bezüglich  dessen
Ueberweisung  in  eine  Krankenanstalt  durchaus  keinen  Aufschub  verträgt,  darf
        <pb n="22" />
        10

solche  ohne  vorgängige  Einholung  des  gedachten  gerichtlichen  Beschlusses  erfolgen
und  es  ist  letzterer  dann  sofort  nachträglich  einzuholen.  Sofern  und  so  lange  das
Gericht  die  Aussetzung  des  Strafvollzugs  nicht  beschlossen  hat,  sind  die  durch  die
Ueberführung  des  Gefangenen  in  die  Krankenanstalt,  sowie  durch  die  Verpflegung
und  ärztliche  Behandlung  desselben  in  letzterer  erwachsenen  Kosten  aus  der  gerichtlichen
Verlagskasse  zu  bestreiten.

Nach  der  Entlassung  eines  Gefangenen  aus  dem  Gerichtsgefängniß  hat  die
Gefängniß-Verwaltung  dem  Gericht  eine  Liquidation  über  die  zu  erstattenden  Kosten
behufs  der  Zahlbarmachung  zu  übersenden.  Soweit  hierbei  wegen  Krankheit  des
Gefangenen  ein  höherer  Ansatz,  als  fünf  Groschen  für  den  Verpflegungstag  berechnet
wird,  bedürfen  die  Thatsachen,  auf  welche  die  Mehrforderung  sich  gründet,  der
Bescheinigung  durch  den  Arzt  des  Gerichtsgefängnisses.

Weimar  am  17.  Januar  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.  Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Stichling.  v.  Groß.

Ministerial-Bekanntmachung,
die  Errichtung  eines  Gerichtsgefängnisses
für  das  Großherzogthum  in  Eisenach  und  die

Vollstreckung  der  Strafen  in  demselben
betreffend.

[10|]  V.  Zufolge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
ist  die  Einführungsfrist  für  den  von  dem  Kaufmann  Heinrich  Pollack  zu  Hamburg
  erfundenen  und  unter  dem  10.  Januar  1872  für  das  Großherzogthum  Sachfen
patentirten  selbstthätigen  Faltenbrech-Apparat  an  Nähmaschinen,  dem  desfallsigen
Ansuchen  gemäß,  auf  Ein  Jahr,  also  bis  zum  10.  Januar  1874  verlängert
worden.

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1872  —  Regierungs-Vlatt
  von  1872  S.  21  —,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  am  23.  Januar  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
        <pb n="23" />
        11

[11)  VI.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Groß—-herzogs,
  ist  dem  Theodor  Ayrault  Dodge,  von  Cambridge  (Massachussets)  in
den  vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  Verbesserung
  an  der  Lederspaltemaschine,  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  v.  J.  1843  S.  13—  16)  angegeben
und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  Erfindung  im  Großherzogthum  in  Ausführung
  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  Februar  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements---Chef:

112)  Die  am  31.  Dezember  1872  zu  Berlin  ausgegebene  letzte  Nummer  des
Reichs-Gesetzblattes  pro  1872  —  Stück  33  —  enthält  unter
Nr.  892  die  Seemannsordnung,  vom  27.  Dezember  1872;  unter
Nr.  893  das  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  deutscher  Kauffahrteischiffe  zur
Mitnahme  hülfsbedürftiger  Seeleute,  vom  27.  Dezember  1872;  unter
Nr.  894  die  Verordnung,  betreffend  die  Aufbringung  von  Kautionserhöhungen,
vom  14.  Dezember  1872;  unter
Nr.  895  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe,  vom  23.  November  1872;  unter

Nr.  896  bis  898  Ernennungen  eiues  Mitgliedes  des  Bundesamts  für  das
Heimathwesen,  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  und  von  Consular-Beamten;
  unter
        <pb n="24" />
        12

Nr.  899  Erxequaturertheilung;  unter
Nr.  900  Ertheilung  der  Ermächtigung  an  die  Kaiserlichen  Konsuln  in  La  Paz

und  in  Saigon  (Cochin-China),  innerhalb  ihrer  Amtsbezirke  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden.

Das  1.  2.  und  3.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  von  1873  enthalten  unter
Nr.  901  den  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  der  österreichisch  =  ungarischen

Nr.

Nr.

Nr.

902

903

904

905

Monarchie,  vom  7.  Mai  1872;  unter

die  Verordnung,  betreffend  die  Beschaffung  der  Kautionen  derjenigen
Militärbcamten,  welche  bei  den  Feldverwaltungen  angestellt  werden,
vom  14.  Januar  1873;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  künftige  Veröffentlichung  der  Verzeichnisse
  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger
  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig
freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  vom  22.  Januar  1873;
unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe,  vom  25.  Januar  1873;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  von  Festungsanlagen,
vom  1.  Februar  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="25" />
        13
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  3.  Weimar.  22.  Februar  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
[13)  I.  In  Anbetracht  der  mit  der  Bereitung  und  Aufbewahrung,  sowie  mit  dem
Transport  des  Sprengöls  (Nitroglycerin)  verbundenen  erheblichen  Gefahren,  sieht
sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  Folgendes  zu  verordnen  veranlaßt:

S.  1.
Die  in  gegenwärtiger  Verordnung  in  Betreff  des  Sprengöls  gegebenen  Vorschriften
  gelten,  wo  nicht  Anderes  bestimmt  worden,  in  gleicher  Weise  auch  für
methylisirtes  Nitroglycerin  und  Dynamit.

§.  2.

Die  Bereitung  von  Sprengöl  darf  nur  in  solchen  Betriebsstätten  erfolgen,
für  welche  die,  nach  der  Reichs-Gewerbeordnung  (S.  S.  16)  erforderliche,  ausdrückliche
  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  ertheilt  ist.  Die  Befugniß  dazu
ist  in  keiner  anderen  gewerblichen  Konzession  oder  Gestattung  enthalten.

Die  Fabrikanten  von  Sprengöl  sind  verpflichtet,  der  Orts-Polizeibehörde  auf
deren  Verlangen  diejenigen  Bücher  vorzulegen,  aus  denen  sich  der  Handelsverkehr
mit  Sprengöl  resp.  die  Versendung  desselben  ersehen  läßt.

8.  3.

Die  Aufbewahrung  von  Vorräthen  des  genannten  Stoffes  ist  außerhalb  der
Fabrikationsstätte  nur  an  solchen  Orten  gestattet,  wo  derselbe  Behufs  eines  gewerblichen
  Betriebes  zur  unmittelbaren  Verwendung  gelangen  soll,  und  auch  hier  nur
nach  vorgängiger  ortspolizeilicher  Genehmigung,  bei  deren  Ertheilung  über  die  Be-3
        <pb n="26" />
        14

schaffenheit  der  Niederlagestätte  und  die  sonstigen  Bedingungen,  unter  denen  die
Aufbewahrung  zu  gestatten,  das  Erforderliche  vorzuschreiben  ist.

Der  Transport  des  jedesmaligen  Bedarfs  von  der  Niederlagestätte  bis  zur
Verbrauchsstelle  darf  nur  durch  Tragen  bewirkt  werden.

Insbesondere  ist  das  Halten  von  Vorräthen  zum  Handel  außerhalb  der
Fabrikationsstätte  gänzlich  verboten.

S.  4.

Unter  Hinweisung  auf  die  wegen  der  Versendung  und  des  Transports  des
Sprengöls  auf  Eisenbahnen  und  Posten  bestehenden  reichsgesetzlichen  Vorschriften
und  Verbote  wird  in  Ansehung  sonstiger  Fuhrwerke  hierdurch  bestimmt,  daß  der
Transport  auf  solchen  nur  dann  stattfinden  darf,  wenn  dieselben  nicht  zugleich  zur
Personen-Beförderung  dienen,  wobei  nachstehende  Vorschriften  zu  befolgen  sind.

§.  5.

Das  Sprengöl  muß  beim  Transport  in  Gefäßen  aus  Blech  oder  mit  starkem
Glase,  mit  höchstens  /  Zentner  Inhalt,  verpackt  sein;  der  Verschluß  der  Gefäße
ist  durch  Korkstöpfel  zu  bewirken,  welche  bei  methylisirtem  Nitroglycerin  mit  einer
Blasenumhüllung  zu  versehen  sind.

Die  Gefäße  müssen  mit  einer  korbartigen  Hülle,  welche  eine  Einlage  von
Stroh  oder  Kieselguhr  enthält,  umgeben  und  mittelst  Stroh,  Heu  und  dergleichen
in  Holzkisten  fest  verpackt  sein.

Sägespähne,  Werg,  Zeugstücke  oder  Papierabfälle  dürfen  bei  der  Umhüllung
und  Verpackung  der  Gefäße  nicht  angewendet  werden.  Die  Holzkisten,  deren  Deckel
nur  lose  befestigt  werden  dürfen,  müssen  mit  der  Aufschrift:  „Sprengöl,  Vorsicht“
versehen  sein.

Das  Gewicht  einer  solchen  Kiste  darf  im  Ganzen  nicht  mehr  als  40  Pfund
betragen.

Das  Verpacken  und  Verladen  ist  unter  Vermeidung  starker  Erschütterungen.
vorzunehmen,  und  darf  dabei  kein  offenes  Feuer  gehalten  noch  Taback  geraucht  werden.

S.  6.

Der  Führer  eines  jeden  Sprengöl-Transports  ist  verpflichtet,  den  Orts-Polizeibehörden,
  deren  Bezirke  passirt  werden  sollen,  von  der  bevorstehenden  Ankunft
  desselben  unter  Angabe  des  einzuschlagenden  Weges  zeitige  Meldung  zu  machen
        <pb n="27" />
        16

und  hat  alsdann  den  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  außer  den  nachstehenden
  Vorschriften  von  ihnen  etwa  nöthig  erachteten  besonderen  Weisungen  Folge
zu  leisten.

S.  7.

Behufs  des  Transports  müssen  die  das  Sprengöl  enthaltenden  Holzkisten  auf
dem  Wagen  unten  und  oben  mit  einer  dicken  Strohdecke  umgeben  und  so  fest  verpackt
  sein,  daß  ein  Scheuern  nicht  stattfinden  kann.  Der  Wagen  muß  an  der
Vorderseite  in  einer  schon  von  weitem  erkennbaren  Weise  mit  einer  schwarzen  Tafel
versehen  sein,  welche  in  weißer  deutlicher  Schrift  die  Worte  „Sprengöl,  Vorsicht“
trägt.

Es  ist  unstatthaft,  Sprengöl  mit  anderen  Gütern  auf  denselben  Wagen  zusammen
  zu  verladen.

S.  8.
Im  Uebrigen  ist  beim  Transport  Folgendes  zu  beobachten:

a)  Wagen,  welche  Sprengöl  geladen  haben,  dürfen  nur  im  Schritt  fahren.
Während  der  Zeit  vom  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  muß  die
Fahrt  ganz  eingestellt  werden.  Anderes  Fuhrwerk  und  Reiter  dürfen
dieselben  nicht  anders,  als  im  Schritt  passiren.

b)  Die  Begleiter  eines  solchen  Wagens  haben  sich  des  Tabackrauchens  und
jedes  Gebrauchs  von  Feuer  während  der  Fahrt  zu  enthalten.

Die  Wagen  müssen,  wenn  sie  anhalten,  vom  nächsten  bewohnten  Gebäude
mindestens  1000  Schritt  entfernt  bleiben.  Ist  ein  langer  Aufenthalt,
insbesondere  zum  Nachtquartier  erforderlich,  so  darf  die  Aufstellung  der
Wagen  nur  an  einer  von  der  Orts-Polizeibehörde  anf  desfallsiges  Ansuchen
  dazu  anzuweisenden  Stelle  erfolgen.  Ein  solcher  Platz  muß  mindestens
  1000  Schritt  von  dem  nächsten  bewohnten  Gebäude  entfernt  sein.

Sind  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  zu  berühren,  so  hat  der
Wagen  in  einer  Entfernung  von  mindestens  1000  Schritt  vor  denselben
zu  halten,  bis  von  der  Orts-Polizeibehörde  über  den  einzuschlagenden
Weg  und  sonstige  Vorsichtsmaßregeln  Bestimmung  eingeholt  ist.

Die  Durchfahrt  durch  einen  solchen  Ort  selbst  darf  nur  ausnahmsweise
  gestattet  werden,  wenn  ein  Umfahren  desselben  nach  den  Lokalverhältnissen
  nicht  thunlich  ist.

.

d
        <pb n="28" />
        16

g.  9.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden  mit  den  im
Strafgesetzbuch  (vergleiche  namentlich  8.  367  Ziffer  4,  5,  6)  angedrohten  Strafen
belegt.
Weimar  am  6.  Februar  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
Verordnung,
betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengöl.

(14|  II.  Nachdem  an  Stelle  des  freiwillig  ausgeschiedenen  Rechtsanwalts  Hering
zu  Eisenach  der  Realschullehrer  Dr.  Gustav  Schmidt  zu  Eisenach  durch  die  allgemeinen
  Wahlen  im  XI.  Landtags-Wahlbezirke  zum  Landtags-Abgeordneten  für
die  noch  übrige  Dauer  der  laufenden  Wahlperiode  gewählt  worden  ist  und  die
Wahl  angenommen  hat,  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  13.  Februar  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

[15]  Das  4.  und  5.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  von  1873  enthalten  unter

Nr.  906  die  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths,  vom
8.  Februar  1873;  unter

Nr.  907  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Reichsgesetzes  über  das
Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.  vom  11.  Juni  1871  in  Elsaß-Lothringen,
  vom  27.  Januar  1873;  unter

Nr.  908  die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Reben  zum
Verpflanzen,  vom  11.  Februar  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="29" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  4.  Weimar.  26.  März  1873.

Ministerial-Bekanntmachung.
[16|  Mit  Beziehung  auf  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reichs  wird  die  nachstehende,  von  dem  Reichskanzler  anher  mitgetheilte  Verordnung
desselben  vom  2.  März  d.  J.  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  12.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

Abänderungen  des  Postreglements
vom  30.  November  1871.

Das  unterm  30.  November  1871  erlassene  Postreglement  erfährt  einzelne
Abänderungen,  welche  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  50  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  nachstehend  veröffentlicht
  werden:

A.  Im  §.  11,  die  Verpackung  und  den  Verschluß  der  Sendungen  mit
Werthangabe  betreffend,  erhält  der  Absatz  1  folgende  Fassung:

I.  Briefe  mit  Werthangabe  (Gold,  Silber,  Papiergeld,  Werthpapieren  u.  s.  w.)
müssen  mit  einem  haltbaren  Couvert  versehen  und  mit  mehreren,  durch  dasselbe
Petschaft  in  gutem  Lack  hergestellten  Siegelabdrücken  dergestalt  verschlossen  sein,  daß
eine  Verletzung  des  Inbalts  ohne  äußerlich  wahrnehmbare  Beschädigung  des  Converts
  oder  des  Siegelverschlusses  nicht  möglich  ist.

1873.  4
        <pb n="30" />
        18

B.  Im  8.  15,  die  Drucksachen  betreffend,  erhält  der  Absatz  XII  folgende
  Fassung:

XII.  Bei  Preiscouranten,  Courszetteln  und  Handels-Cirkularen  ist,  außer
den  nach  Absatz  IX  anwendbaren  Zusätzen,  die  handschriftliche  oder  auf  mechanischem
  Wege  bewirkte  Eintragung  und  Aenderung  der  Preise,  sowie  des  Namens
des  Reisenden  gestattet.

C.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  Absatz  XIX  folgende  Fassung:

XIX.  Jeder  Versendung  extraordinärer  Beilagen  mit  Zeitungen  und  Zeitschriften,
  welche  durch  die  Post  debitirt  werden,  muß  Seitens  des  Verlegers  eine  Anmeldung
  dieser  Beilagen  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung
des  tarifmäßigen  Portos  für  so  viele  Exemplare,  als  der  betreffenden  Zeitung  2c.
beigelegt  werden  sollen,  vorhergehen.  Das  Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs--  2c.
Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

D.  Der  Absatz  XXI  des  §.  15  ist  zu  streichen.

E.  Im  §.  25,  den  Ort  der  Einlieferung  betreffend,  erhalten  der  Absatz  1
und  der  erste  Satz  des  Absatz  II  folgende  Fassung:
I.  Die  Einlieferung  der  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,  soweit
  dieselben  nicht  in  die  Briefkasten  zu  legen  sind  (Abs.  II),  bei  den  Postanstalten
an  der  Annahmestelle  geschehen.

II.  Insofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  betreffenden  Gegenstände
  nicht  ein  anderes  bedingen,  sind  gewöhnliche  Briefe,  gleichviel,  ob  frankirt
oder  unfrankirt,  ferner  Postkarten,  Drucksachen,  die  unter  der  Adresse  bestimmter
Empfänger  abgesandt  werden,  und  Waarenproben  vermittelst  der  Briefkasten  zur
Einlieferung  zu  bringen.

F.  Im  §.  35,  die  Festsetzungen  betreffend,  an  wen  die  Bestellung  geschehen
  muß,  tritt  zwischen  dem  Absatz  III  und  dem  Absatz  IV  folgender  neue
Absatz  hinzu:

Hat  der  Adressat  oder  dessen  legitimirter  Bevollmächtigter  (Abs.  D  an  seiner
Wohnung  einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche  frankirte  Briefe,
Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  durch  die  bestellenden  Boten  insoweit  in
den  Briefkasten  gelegt,  als  dessen  Beschaffenheit  solches  gestattet.

G.  Im  §.  37,  die  Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe
u.  s.  w.  betreffend,  erhält  der  Absatz  lII  folgende  Fassung:
        <pb n="31" />
        19

III.  Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe,
  oder  von  Sendungen  mit  Werthangabe,  oder  von  baaren  Geldbeträgen  zu
Postanweisungen  übernommen  hat,  sind  bezüglich  der  Bestellung

a)  die  gewöhnlichen  Packete  und  die  dazu  gehörigen  Begleitbriefe,
b)  die  recommandirten  Packete  nebst  den  dazu  gehörigen  Begleitbriefen  und  Ablieferungsscheinen,

)  die  Sendungen  mit  Werthangabe  nebst  den  etwaigen  Begleitbriefen  und  die
dazu  gehörigen  Ablieferungsscheine,
d)  die  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
als  je  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

H.  Im  §.  42,  die  Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren
betreffend,  erhält  der  Absatz  II  folgende  Fassung:

II.  Insofern  das  Gegentheil  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  können  die  Postsendungen
  nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert
werden.  Zur  Frankirung  der  durch  die  Briefkasten  einzuliefernden  Gegenstände  (§.
25  Abs.  II)  müssen  Postwerthzeichen  benutzt  werden.  Ueber  die  Höhe  des  im
Einzelfalle  zu  verwendenden  Betrages  ertheilen  die  Postanstalten  auf  Verlangen
Auskunft.

In  der  Anlage  zu  §.  43  des  Postreglements,  Zusammenstellung  der  Tarifbestimmungen,
  treten  folgende  Aenderungen  ein:

J.  Der  erste  Absatz  des  §.  I,  die  Postkarten  betreffend,  erhält  folgende
Fassung:  .
Die  Gebühr  für  Postkarten  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  pro
Stück  ½  Sgr.  bz.  2  Kr.  Für  Postkarten  mit  bezahlter  Rückantwort  kommt  der
Satz  von  1  Sgr.  bz.  4  Kr.  in  Anwendung.

K.  Der  erste  Absatz  des  §.  II,  die  Drucksachen  betreffend,  erhält  folgende
Fassung:

Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger
zur  Post  gegeben  werden,  beträgt  bis  zum  Gewichte  von  250  Grammen  ohne  Unterschied
  der  Entfernung  für  je  50  Grammen  oder  einen  Theil  davon:  ½  Sgr.  be.
1  Kr.,  für  derartige  Drucksachen  über  250  Grammen  bis  1  Pfund  kommt,  ohne
Unterschied  der  Entfernung  und  des  Gewichts,  der  Satz  von  3  Sgr.  bz.  11  Kr.
in  Anwendung.

4*
        <pb n="32" />
        20

L.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  letzte  Absatz  folgende  Fassung:
Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  in  den  durch  das  Reglement  vorgeschriebenen
Formen  als  extraordinaire  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,  die  durch
die  Post  debitirt  werden,  zur  Einlieferung  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar
  ½  Pfennig  bz.  J/18  Kr.,  mit  der  Maßgabe,  daß,  wenn  bei  Berechnung
  des  Gesammtbetrages  dieser  mit  kleineren  Bruchgroschen  als  ½  abschließt,
dafür  ½/8  Sgr.,  und  wenn  bei  Anrechnung  des  Gesammtbetrages  dieser  mit  Bruchkreuzern
  abschließt,  dafür  1  Kr.  erhoben  wird.
Bei  Sendungen  in  großen  Partien  kann  die  Postverwaltung  einen  Rabatt  bis
zu  50  Procent  dieses  Satzes  eintreten  lassen.

M.  Im  §.  III,  die  Waarenproben  (Waarenmuster)  betreffend,  erhält  der
erste  Absatz  folgende  Fassung:
Für  Waarenproben  (Waarenmuster),  welche  entweder  für  sich  allein  oder  mit
gedruckten  Sachen  versandt  werden,  beträgt  das  Porto  ohne  Unterschied  der  Entfernung
  für  je  50  Grammen  oder  einen  Bruchtheil  davon  ½8  Sgr.  bz.  1  Kr.

N.  Im  §.  VIII,  die  Postmandate  betreffend,  erhält  der  erste  Satz  folgende
Fassung:
Die  Gebühr  für  die  Einziehung  von  Geldern  durch  Postmandate  beträgt,  einschließlich
  des  Portos  und  der  Recommandationsgebühr,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe
des  Betrages  3  Sgr.  bz.  11  Kr.

O.  Im  §.  XII,  das  Zeitungsbestellgeld  betreffend,  erhält  der  letzte  Absatz
folgende  Fassung:

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  denjenigen  Zeitraum  im  Voraus  erhoben,
für  welchen  die  Vorausbezahlung  für  die  betreffende  Zeitung  rc.  berichtigt  ist.  Die
Zahl  der  Bestellungen  richtet  sich  danach,  wie  oft  Gelegenheit  zur  Bestellung  vorhanden
  ist.  Die  bei  Berechnung  des  Bestellgeldes  sich  ergebenden  Beträge  sind
eintretendenfalls  auf  Viertelgroschen  bz.  auf  ganze  Kreuzer  aufwärts  abzurunden.

P.  Zwischen  den  88.  XII  und  XIII  tritt  hinzu:

8.  XIIa.
Bestellgeldsätze  für  das  Abtragen  der  von  weiterher  eingegangenen  Briefe  mit
Werthangabe  rc.,  sowie  der  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen  Geldbeträgen.
Für  das  Abtragen  der  von  weiterher  bei  den  Postanstalten  eingegangenen
Briefe  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  500.  Thalern  bz.  1000  Gulden
im  Ortsbestellbezirke  werden  allgemein  ½  Sgr.  bz.  2  Kr.  erhoben.
        <pb n="33" />
        21

An  Orten,  wo  gemäß  den  früheren  Einrichtungen  auch  Briefe  mit  Werthangabe
  mit  höheren  Werthbeträgen  und  Packete  mit  Werthangabe  durch  die  bestellenden
  Boten  ausgetragen  werden,  kommt

für  Briefe  mit  Werthangabe  über  500  Thlr.  bz.  1000  Gulden  eine  Gebühr
  von  1  Sgr.  bz.  3  Kr.,

für  Packete  mit  Werthangabe:  der  Tarif  für  Briefe  mit  Werthangabe
(/  Sgr.  und  1  Sgr.  bz.  2  Kr.  und  3  Kr.),  wenn  aber  der  an  dem
betreffenden  Orte  bestehende  Tarif  für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen
Packete  im  Einzelnen  höhere  Gebührensätze  ergiebt,  dieser  letztere  Tarif
in  Anwendung.

Für  die  Ueberbringung  von  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
  wird  für  jede  Postanweisung  eine  Gebühr  von  ½  Sgr.  bz.  2  Kr.  erhoben.


Gebührenfreie  Bestellungen  von  Briefen  mit  Werthangabe  und  von  baaren
Geldbeträgen  zu  Postanweisungen  finden  nicht  statt.

Für  das  Abtragen  der  von  weiterher  bei  den  Postanstalten  eingegangenen
Briefe  mit  Werthangabe,  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe,  recommandirten
Packete  und  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen  nach  dem
Landbestellbezirke  wird  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  oder  den  Werth  der
bestellten  Gegenstände  ein  Bestellgeld  von  1  Sgr.  bz.  3  Kr.  erhoben.

Q.OIm  §.  XIII,  das  Expreßbestellgeld  betreffend,  erhält  der  letzte  Absatz
folgende  Fassung:

Bei  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Gegenstände  an  denselben  Adressaten
durch  Expressen  ist  nur  für  einen  Gegenstand  das  Bestellgeld  zu  entrichten,  bei
Verschiedenartigkeit  der  Gegenstände  für  denjenigen,  welcher  dem  höchsten  Satze  unterliegt;
  ist  das  Bestellgeld  vorausbezahlt,  so  tritt  eine  Erstattung  nicht  ein.  Im
Falle  der  Vorausbezahlung  des  Bestellgeldes  durch  den  Absender  ist  dasselbe  ebenfalls
  nur  für  einen  Gegenstand  zu  entrichten,  wenn  mehrere  Sendungen  für  einen
und  denselben  Adressaten  gleichzeitig  eingeliefert  werden  und  sich  bei  der  Einlieferung
voraussehen  läßt,  daß  auch  die  Bestellung  der  Sendungen  am  Bestellungsorte  gleichzeitig
  erfolgen  werde.  Die  Einlieferung  muß  in  diesem  Falle  nicht  durch  die  Briefkasten,
  sondern  an  der  Annahmestelle  der  Postanstalt  erfolgen.

R.  Der  §.  XVII,  die  Nebengebühr  für  die  von  den  Landbriefträgern  eingesammelten,

  zur  Weitersendung  bestimmten  Gegenstände  betreffend,  erhält  folgende
Fassung:
        <pb n="34" />
        22
8.  XVII.

Nebengebühr  für  die  von  den  Landbriefträgern  eingesammelten,  zur  Weitersendung
  bestimmten  Gegenstände.

Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten
portopflichtigen  recommandirten  Briespostsendungen,  sowie  für  Packete,  Postanweisungen
und  Briefe  mit  Werthangabe  kommt,  wenn  diese  Gegenstände  zur  Weitersendung
durch  die  Postanstalt  des  Stationsorts  des  Landbriefträgers  nach  einer  andern  Postanstalt
  bestimmt  sind,  außer  den  tarifmäßigen  Porto=  und  sonstigen  Gebühren,  eine
Nebengebühr  von  ½  Sgr.  bz.  2  Kr.,  welche  im  Voraus  entrichtet  werden  muß,
zur  Erhebung.

8.  Der  §.  XVIII,  den  Verkauf  von  Postwerthzeichen  betreffend,  erhält
folgende  Fassung:
8.  XVIII.
Verkauf  von  Postwerthzeichen:
a)  Freimarken.

Die  Freimarken  werden  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum

abgelassen.
b)  Franko-Converts.

Der  Verkaufspreis  der  Franko-Couverts  à  1  Sgr.  stellt  sich  allgemein,  ohne
Rücksicht  auf  die  besondere  landesübliche  Münzwährung,  auf  13  Silberpfennige  pro
Stück;  die  in  der  Guldenwährung  rechnenden  Postanstalten  erheben  für  je  3  Stück
Franko-Couverts  à  3  Kr.  den  Betrag  von  10  Kr.

J)  Gestempelte  Postkarten.

Die  mit  dem  Frankostempel  von  ½  Sgr.  bz.  2  Kr.  versehenen  Postkarten

werden  zu  dem  Neunwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.
4)  Gestempelte  Streifbäuder.

Bei  einzelnen  größeren  Postanstalten  werden  gestempelte  Streifbänder  zu  ½
Sgr.  bez.  zu  1  Kr.  zum  Verkauf  gestellt.  Der  Absatz  findet  nur  in  Partien  zu
100  Stück  statt,  und  zwar  mit  einem  Zuschlag  von  4  Sgr.  bz.  von  14  Kr.  pro
100  Stück.  Der  Preis  beträgt  hiernach:

für  100  Streifbänder  à  ½  Sgr.  37  Sgr.  4  Pf.
für  100  Streifbänder  à  1  Kr.  1  Gulden  54  Kr.
        <pb n="35" />
        23

e)  Abstempelung  fertiger  Briefconverts,  Stretifbänder  und  Postkarten  mit  dem  Postfraukirungszeichen
  für  Privatpersonen  durch  die  Königlich  Preußische  Staatsdruckerei  in  Berlin.
Die  Königlich  Preußische  Staatsdruckerei  in  Berlin  übernimmt  die  Abstempelung
fertiger  Briefcouverts,  Streifbänder  und  Postkarten  mit  dem  Postfrankirungszeichen
(Freimarkenstempel)  vom  Publikum  unter  folgenden  Bedingungen:

1)  Die  zur  Abstempelung  bestimmten  Briefcouverts,  Streifbänder  und  Postkarten
müssen  in  der  zur  Benutzung  bei  Postbeförderungen  geeigneten  Beschaffenheit
bei  einer  Ober-Postkasse  dergestalt  verpackt  eingeliefert  werden,  daß  das  Verpackungsmaterial
  sowohl  zur  Beförderung  an  die  Staatsdruckerei,  als  auch
zur  demnächstigen  Rückbeförderung  benutzt  werden  kann.

2)  Die  Einlieferung  hat  unter  Beigabe  eines  Verzeichnisses  zu  geschehen,  welches
die  Stückzahl,  und  zwar  hinsichtlich  der  Couverts  die  Stückzahl  für  jedes
Format  (falls  verschiedene  Formate  vorgelegt  werden),  hinsichtlich  der  Streifbänder
  und  Postkarten  aber,  welche  je  von  übereinstimmendem  Format  sein
müssen,  die  Stückzahl  nur  einfach  enthält  und  bei  jeder  Klasse  genau  den
Werthstempel  (Frankobetrag)  angiebt,  mit  welchem  die  Abstempelung  erfolgen
  soll.

3)  Die  Ober-Postkasse  erhebt  bei  der  Einlieferung  das  Porto  für  die  Hin=  und
Hersendung,  den  durch  die  demnächstige  Abstempelung  sich  darstellenden  Werthbetrag
  der  Postfrankirungszeichen  und  eine  Abstempelungsgebühr,  welche  einzeln
bei  jedem  Format  der  Couverts,  bei  den  Streifbändern  und  bei  den  Postkarten,
  ferner  einzeln  für  jede  durch  den  Stempel  darzustellende  Werthstufe,
mit  je  17½  Sgr.  für  1000  Stück  oder  für  jedes  angefangene  Tausend
berechnet  wird.

4)  Die  Abstempelung  erfolgt  an  derselben  Stelle,  wie  bei  Couverts  2c.,  welche
mit  Frankostempeln  versehen,  von  der  Post  verkauft  werden.  Die  zur  Abstempelung
  bestimmte  Stelle  darf  nicht  bedruckt  sein.

5)  Die  beim  Abstempeln  beschädigten  Couverts  2c.  werden,  soweit  nicht  der
Sendung  zum  Zwecke  der  Aushülfe  überschüssige  Exemplare  beigefügt  sind,
seitens  der  Postverwaltung  in  Höhe  des  erlegten  Portobetrages  durch  entsprechende
  andere  Werthzeichen  ergänzt.

Die  Abstempelung  der  Briefcouverts  darf  nur  mit  solchen  Frankozeichen
erfolgen,  welche  bereits  durch  die  an  das  Publikum  zum  Verkauf  kommenden  Werthsorten
  von  Freimarken  dargestellt  werden.  Es  können  danach  Briefcouverts  zu  den
        <pb n="36" />
        24

Werthbeträgen  von  l/4,  1/8,  ½,  1,  2,  2½,  5  Gr.  bz.  1,  2,  3,  7,  9  und  18
Kr.  für  das  Publikum  hergestellt  werden.  Positkarten  dürfen  nur  mit  den  Werthbeträgen
  von  ½  Gr.  bz.  2  Kr.,  Streifbänder  nur  mit  den  Werthbeträgen  von
½  Gr.  bz.  1  Kr.  abgestempelt  werden.

T.  Im  §.  XIX.,  den  Verkauf  der  Formulare  zu  Postkarten,  zu  Postanweisungen,
  zu  Postmandaten  oder  zu  Postbehändigungsscheinen  betreffend,  erhält
der  erste  Absatz  folgende  Fassung:

Ungestempelte  Formulare  zu  Postkarten  oder  nicht  mit  Freimarken  beklebte
Formulare  zu  Postanweisungen  werden  nur  in  der  nachbezeichneten  Anzahl  verabfolgt:

Berlin,  den  2.  März  1873.
Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bismarck.

Bekanntmachung.

[17]  Nachdem  der  bisherige  Rechnungsführer  der  Kasse  der  General-Kommission,
Rechnungsrath  Hedrich,  in  Ruhestand  versetzt  und  der  Landesgeometer  und  zeitherige
Hülfsrevisor  Karl  Wilhelm  Erdmann  Gustav  Merker  zum  Rechnungsführer  der
Kasse  bestellt  worden  ist,  so  wird  dieses  mit  Beziehung  auf  das  Gesetz  vom  23.
April  1862  und  die  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,
Departement  des  Innern,  vom  2.  September  desselben  Jahres  (Reg.-Blatt  von
1862  Seite  159  ff.)  hierdurch  unter  Zurückziehung  des  dem  rc.  Merker  als  Stellvertreter
  des  Gegenbuchführers  seither  ertheilten  Auftrages  (Reg.-Blatt  von  1870
Seite  60)  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  1.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsische  General-Kommission.
Rathgen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="37" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen  =  Weimar-Eisenach.

Nummer  5.  6  Weimar.  29.  März  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(18)  I.  Um  die  Gerichtsbehörden  wegen  der  von  ihnen  über  die  Einleitung  und
den  Ausfall  strafrechtlicher  Untersuchungen  zu  machenden  Mittheilungen  mit  einer
übersichtlichen,  den  derzeitigen  Verhältnissen  entsprechenden  Instruktion  zu  versehen,
wird  an  Stelle  der  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1861
(Regierungsblatt  1862  S.  6)  ertheilten,  in  mancher  Beziehung  der  Abänderung
und  Ergänzung  bedürftigen  Vorschriften,  welche  hiermit  aufgehoben  werden,  Folgendes
  angeordnet.

I.  Die  nachstehend  vorgeschriebenen  Mittheilungen  erfolgen  durch  das  betreffende
  Untersuchungsgericht  (Kreisgericht  oder  Einzelrichter)  und  zwar,  soweit  nicht
ausdrücklich  etwas  Anderes  angeordnet  ist  (vergl.  II.  Abs.  3,  III  und  VI)  alsbald
nach  eingetretener  Rechtskraft  des  betreffenden  richterlichen  Beschlusses  oder  Urtheils.

II.  Ist  wegen  eines  in  dem  Reichsstrafgesetzbuche  bedrohten  Verbrechens
oder  Vergehens  auf  Strafe  erkannt  worden,  so  ist  hiervon  der  Polizeibehörde
des  Wohnsitzes  und,  wenn  solcher  nicht  bekannt  ist,  des  Aufenthaltsorts
des  Verurtheilten  Mittheilung  zu  machen.

Die  Mittheilung  soll  —  vorbehältlich  jedoch  der  Vorschrift  unter  III  über
die  Form  der  von  Einzelrichtern  den  inländischen  Ortspolizeibehörden  zu
ertheilenden  Nachrichten  —  «

1)  die  Person  des  Verurtheilten  nach  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Stand,  Staatsangehörigkeit,
  Wohn=  und  Aufenthaltsort,
2)  das  Verbrechen  und  Vergehen,  wegen  dessen,  bezüglich  die  Paragraphen  des
Strafgesetzbuchs,  auf  Grund  deren  die  Verurtheilung  erfolgt  ist,
3)  die  erkannte  Strafe  (Haupt=  und  etwaige  Nebenstrafe)  nach  Art  und  Maaß,
1873.  5
        <pb n="38" />
        26

4)  den  Tag  der  Eröffnung,  und  wenn  auf  Zuchthausstrafe,  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  auf  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  erkannt  worden  ist,  auch  der  Rechtskraft  des  Urtheils  (§.  36  des
Strafgesetzbuchs)

angeben.

In  dem  unter  4  erwähnten  Falle  ist  die  Polizeibehörde  des  Wohn=  oder
Aufenthaltsorts  weiter  von  dem  Zeitpunkte  zu  beuachrichtigen,  mit  welchem  die
Hauptstrafe  verbüßt  oder  ein  etwaiger  Erlaß  derselben  in  Wirksamkeit  getreten  ist.

Ist  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt,  so  ist  außerdem  der  Vorschrift
in  §.  18  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  April  1871  (Regierungs-Blatt
S.  39)  nachzugehen.

III.  Die  Einzelrichter  haben  von  allen  Strafen,  welche  in  den  bei
ihnen  wegen  Vergehen  oder  Uebertretungen  anhängigen  Untersuchungen  rechtskräftig
erkannt  worden  sind,  den  Vorständen  derjenigen  inländischen  Gemeinden
(Gemeinden  des  Großherzogthums),  in  denen  der  Verurtheilte  seinen  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  hat,  mittelst  vierteljährlicher,  auf  Grund  der  Untersuchungstabellen  und
nach  Anleitung  des  beigefügten  Schema  auszufertigender,  spitestens  bis  zum  Schluß
des  auf  das  einzelne  Vierteljahr  folgenden  ersten  Monats  den  Gemeindevorständen
auszuhändigender  Verzeichnisse  Nachricht  zu  ertheilen.

IV.  In  Ansehung  der  Militär-Verhältnisse  der  Angeschuldigten  ist
Folgendes  zu  beachten:
1)  Wenn  wegen  eines  im  Reichsstrafgesetzbuche  bedrohten  Verbrechens  oder  Vergehens

a)  gegen  einen  zum  Militärdienste  noch  nicht  herangezogenen,
aber  in  das  militärpflichtige  Alter  (§.  6  des  Bundesgesetzes  vom
9.  November  1867,  Bundes-Gesetzblatt  S.  131)  bereits  eingetretenen
  oder  voraussichtlich  im  Laufe  der  Untersuchung
eingetretenen  Angeschuldigten,
b)  gegen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
gerichtliche  Untersuchung  eingeleitet  wird,  so  ist  sowohl  von  Einleitung  der
Untersuchung  als  von  deren  Ausfall  in  dem  Falle  unter  a  dem  Civilvorsitzenden
  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Kommission,  in  dem
unter  b  dem  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Kommando  Mittheilung
zu  machen,  auf  besonderes  Verlangen  auch  diesen  Behörden  eine  Abschrift
des  Urtheils  in  beglaubigter  Form  zu  übersenden.
        <pb n="39" />
        27

2)  Ist  gegen  einen  Offizier  des  Beurlaubtenstandes  auf  zeitigen  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  auf  eine  härtere  Strafe  rechtskräftig  erkannt
worden,  so  ist  vor  der  Vollstreckung  das  Erkenntniß  in  beglaubigter  Abschrift
  dem  Kriegs-Ministerium  desjenigen  Contingents  zu  übersenden,  welchem
der  betreffende  Offizier  angehört  (Königl.  Preußische  Verordnung  vom  18.
Mai  1852  Nr.  5  —  Justiz-Ministerial-Blatt  für  die  Preußische  Gesetzgebung
  und  Rechtspflege  1852  S.  218).  6

Hinsichtlich  der  Mittheilung  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  kommt
die  Vorschrift  unter  V  zur  Anwendung.

V.  Wenn  eine  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Dienste  des
Staats  oder  der  Kirche  oder  im  Hofdienste  oder  sonst  im  öffentlichen
Dienste  stehende  Person  wegen  einer  strafbaren  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen
wird,  so  ist  sowohl  von  Einleitung  der  Untersuchung,  als  von  deren  Ausfall,  ingleichen
  von  dem  gerichtlichen  Beschluß  auf  Versetzung  oder  auf  Nichtversetzung  des
Angeschuldigten  in  den  Anklagestand  unter  Angabe  des  Tags,  an  welchem  dieser
Beschluß  eröffnet  worden  ist,  endlich  auch  von  einer  etwaigen  Verhaftung  des  Angeschuldigten
  und  von  dessen  Entlassung  aus  der  Haft  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  alsbald  Anzeige  zu  erstatten.

Betrifft  jedoch  die  Untersuchung  nur  eine  Uebertretung,  so  ist  die  Mittheilung
  nur  dann  erforderlich,  wenn  rechtskräftig  auf  Strafe  erkannt  worden  ist.

VI.  In  allen  Zoll--  und  Steuer-Defraudations=  und  Kontraventionssachen,
  welche  zur  gerichtlichen  Untersuchung  gelangen,  ist,  auch  wenn  die
Zuwiderhandlung  nur  zur  Klasse  der  Uebertretungen  gehört,  der  Tenor  der  ergangenen
  Entscheidung  sogleich  nach  der  Verkündung  in  beglaubigter  Abschrift  der
zur  Verwaltung  der  betreffenden  Steuern  oder  Zölle  bestellten  Behörde  mitzutheilen.

VII.  Ist  gegen  einen  im  Besitze  von  Orden  oder  Ehrenzeichen  sich  befindenden
  Angeschuldigten  eine  rechtskräftige  Verurtheilung  ergangen,  welche  den  Verlust
der  Orden  oder  Ehrenzeichen  zur  Folge  hat  (§.  33  des  Strafgesetzbuchs),  so  ist,
wenn  der  Orden  oder  das  Ehrenzeichen  ein  Großherzoglich  Sächsisches  ist,  an  den
Kanzler  des  Großherzoglich  S.  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen
Falken,  entgegengesetzten  Falls  aber  an  das  Großherzoglich  S.  Staats-Ministerium
Departement  des  Aeußern  hierüber  zu  berichten  und  sind  die  betreffenden  Orden,
Ehrenzeichen  oder  Denkmünzen,  nachdem  dieselben  dem  Verurtheilten  im  Wege  der
Strafvollstreckung  abgenommen  worden,  dahin  einzusenden.

5
        <pb n="40" />
        28

VIII.  Insofern  im  öffentlichen  Interesse  oder  aus  Räücksichten  der  Schicklichkeit
  oder  bisher  geübter  Reciprocität  noch  sonstige  Mittheilungen  als  nothwendig
oder  zweckmäßig  erscheinen,  sind  dieselben  von  Amtswegen  oder  auf  Ersuchen  zu
machen.  Insbesondere  sind  diejenigen  Behörden,  welche  strafbare  Handlungen  behufs
gerichtlicher  Untersuchung  zur  Anzeige  gebracht  haben,  von  dem  Ausfall  der  Untersuchung
  regelmäßig  zu  benachrichtigen.  Ebenso  ist,  wenn  Schulkinder  zu  Strafen
verurtheilt  oder  auch  nur  wegen  einer  strafbaren  Haudlung  zur  Anzeige  gebracht,
auf  Grund  der  §§  55  oder  56  des  Strafgesetzbuchs  aber  mit  Strafen  verschont
worden  sind,  der  betreffenden  Schulephorie  hiervon  Mittheilung  zu  machen.

Uebrigens  wird,  um  etwaigen  Zweifeln  vorzubeugen,  ausdrücklich  bemerkt,  daß
gegenwärtige  Instruktion  sich  auf  Mittheilungen  der  Gerichte  an  die  bei  ihnen
fungirenden  Staatsanwälte  oder  Staatsanwaltvertreter  nicht  mit  bezieht,  die  hierüber
bestehenden  Vorschriften  vielmehr  (z.  B.  die  IJustruktion  des  Großherzoglichen  Oberstaatsanwalts
  für  die  Förster  vom  15.  August  1856,  das  Mandats-Verfahren  betreffend
  §.  9)  auch  künftig  zu  befolgen  sind.

Gegenwärtige  Instruktion  tritt  mit  dem  1.  April  dieses  Jahres  in  Wirksamkeit.
Doch  ist  für  die  sub  III  erwähnten  Verzeichnisse  der  Vorrath  von  Formularen,
welche  nach  dem  Seite  9  des  Regierungsblatts  von  1862  ersichtlichen  Schema
eingerichtet  sind,  noch  zu  verwenden  und  aufzubrauchen.

Weimar  am  12.  März  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.

Stichling.

Instruktion,
die  von  den  Gerichten  über  die  Einleitung
und  den  Ausfall  strafrechtlicher  Untersuchungen
  zu  machenden  Mittheilungen
betreffend.
        <pb n="41" />
        22  22  22  22222

29

Verzeich  niß

...  wohnhaften  Personen,  welche  im  Quartal

18  bei  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  (Stadtgerichte))

......  rechtskräftig  zu  Strafen  verurtheilt  worden  sind.
        <pb n="42" />
        30

 

Laufende
Nr.

Vor-  und  Zuname
des
Verurtheilten.

Stand.

Bezeichnung
der  strafbaren
Handlung.

Tag
der  Eröffnung  des
Urtheils  oder  der
Strafverfügung.
        <pb n="43" />
        31

 

Bestrafung  mit

—

 

Gefängniß.

Haft.

Handarbeit.

Geldstrafe.

Verweis.

Bemerkungen.
        <pb n="44" />
        32

(19|]  II.  Nachdem  von  den  in  unserer  Bekanntmachung  vom  13.  Juni  1871
(Reg.-Blatt  S.  118)  aufgeführten  Mitgliedern  des  literarischen  Sachverständigen-Vereins
  der  vormalige  Ober-Appellations-Gerichtsrath  Professor  Dr.  jur.  von  Hahn
in  Folge  seiner  Ernennung  zum  Mitglied  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  in  Leipzig
und  der  Geheime  Hofrath  Professor  Dr.  Kuno  Fischer  in  Folge  seiner  Berufung
und  Versetzung  an  die  Universität  Heidelberg  aus  dem  genannten  Sachverständigen-Vereine
  ausgeschieden  sind,  haben  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  an
Stelle  der  beiden  Genannten
den  Ober-Appellations-Gerichtsrath  Professor  Dr.  jur.  Wilhelm  Endemann
in  Jena  und
den  Professor  Dr.  ph.  Karl  Fortlage  daselbst
zu  Mitgliederu  des  literarischen  Sachverständigen  =  Vereins  zu  ernennen  geruht,  was
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Weimar  am  8.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.
([20)  III.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  geruhet
haben,  den  Großherzoglichen  Bezirks  =  Direktor  Bock  zu  Apolda  auf  seinen
Wunsch  von  den  ihm  übertragenen  Funktionen  eines  Expropriations  =  Kommissars
für  den  Grunderwerb  der  Weimar-Geraer  Eisenbahn  innerhalb  des  Großherzoglichen
  Gebiets  zu  entbinden  und  mit  diesen  Funltionen  den  Großherzoglichen
General-Kommissions-Nath  Palst  allhier  zu  beauftragen,  so  wird  solches  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  11.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  JInnern.
v.  Groß.
(21]  IV.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  im  Verwaltungsbereiche
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  Sigmaringen  für  einige
zollpflichtige  Gegenstände  (Wein  und  Branntwein)  bisher  noch  aufrecht  erhaltene
Binnenkontrole  auf  Grund  des  §.  125  des  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli
1869  aufgehoben  worden  ist.
Weimar  am  13.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="45" />
        33

Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eiserack.

Nummer  6.  Weimar.  1.  April  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(22]  I.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  C.  S.  Larrabee,  zu  Frankfurt  a./M.,  ein  Erfindungs-Patent
  auf  Verbesserungen  in  der  Schuh-Fabrikation,  sowie  an  den  dabei  angewendeten
  Maschinen,  Werkzeugen  und  Apparaten  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibung  unter
allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  S.  13—  16)  angegeben
  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,
  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthum  in
bleibende  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  19.  Februar  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
(23)]  II.  Der  Ersten  Deutschen  Unfall-  und  Transport-Versicherungs-Gesellschaft,
zu  Dresden,  ist  die  nachgesuchte  Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum
  widerruflich  ertheilt  worden.
1873.  6
        <pb n="46" />
        34

Es  wird  solches  und  daß  die  Gesellschaft  Bernhard  Pfaffe,  zu  Weimar,  zu
ihrem  Haupt-Agenten  bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  4.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(241  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Fabrikanten  Louis  Grimm  und  dem  Ingenieur  Johannes  Corvin,
zu  Magdeburg,  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  Füllmasse  für  Heizapparate  und
Heizröhren  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen
Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom
Jahre  1843  S.  13  —  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von
Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  März  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(25)  IV.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Julius  Pintsch,  zu  Dresden,  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen
Apparat  zum  Reguliren  des  Gasdrucks  bei  Anwendung  von  comprimirtem  Gase
für  Eisenbahnfahrzeuge  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  S.  13—  16)  angegeben  und  begründet
sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang
des  Großherzogthums  ertheilt  worden.
        <pb n="47" />
        36

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  März  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

!/26)  V.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Direktor  der  Remscheider  Stahlwerk-Aktien=  Gesellschaft  Otto
Arntz,  zu  Remscheid,  ein  Erfindungs-Patent  auf  ein  System  von  Steinbauten
ohne  Mörtel  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März
1843  (Reg.-Blatt  von  1843  S.  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf
die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthum
in  bleibende  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  12.  März  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(27)  VI.  Da  ,ielfache  Erfahrungen  gelehrt  haben,  daß  bei  Schulanstalten  aller
Art  durch  die  Erhebung  von  Schulgeld  auf  die  Stetigkeit  und  Pünktlichkeit  des
Schulbesuches,  wie  auf  den  Fleiß  und  den  Eifer  der  Schüler  fördernd  eingewirkt
wird,  so  hat  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  beschlossen,  für  den  Unterricht  an  den
        <pb n="48" />
        36

Großherzoglichen  Zeichenschulen  zu  Weimar  und  Eisenach  vom  1.  April
d.  J.  ab  ein  gering  bemessenes  Schulgeld  erheben  zu  lassen,  von  dessen  Entrichtung
  jedoch  zugleich  Befreiungen  in  solchem  Umfang  zuzugestehen,  daß  kein  Kind  in
Folge  der  Unvermögendheit  seiner  Eltern  von  dem  Besuche  der  Großherzoglichen
Zeichen=  Institute  ausgeschlossen  erscheint.

Das  Schulgeld  wird  von  Ostern  d.  J.  an  erhoben  ohne  Unterschied,  ob  die
Schüler  und  Schülerinnen  der  Anstalt  zeither  schon  angehört  haben,  oder  neu  aufgenommen
  sind.

Es  beträgt  bei  vier  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  jährlich  zwei  Thaler,
für  zwei  Kinder  derselben  Familie  drei  Thaler  und  für  jedes  weitere  Kind  aus
der  nämlichen  Familie  je  einen  Thaler  mehr.

Dasselbe  ist  in  halbjährigen  Beträgen  spätestens  binnen  vier  Wochen  nach  dem
Beginn  jedes  Schulhalbjahres  und  zwar

in  Weimar:  an  den  Großherzoglichen  Ministerial-Kassirer  Sauder,

in  Eisenach:  an  den  Großherzoglichen  Rendanten  Kannewurf

zu  entrichten.
Befreit  von  der  Entrichtung  dieses  Schulgeldes  sind  ohne  Weiteres

in  Weimar:  die  Schüler  und  Schülerinnen  der  zweiten  Bürgerschule  und
der  Seminarschule,

in  Eisenach:  die  Schüler  und  Schülerinnen  der  zweiten  und  dritten
Bürgerschule.

Außerdem  kann  im  einzelnen  Falle  auch  für  andere  Schüler  und  Schülerinnen
  bei  glaubhaft  dargethaner  Mittellosigkeit  der  betreffenden  Familien  ein  theilweiser
  oder  nach  Befinden  auch  ein  gänzlicher  Erlaß  gewährt  werden  und  haben
sich  die  Eltern  oder  Vormünder  mit  ihren  diesfallsigen  Gesuchen

in  Weimar:  an  den  Direktor  der  Großherzoglichen  Zeichenschule,
in  Eisenach:  an  den  ersten  Lehrer  des  dortigen  Zeichen=  Instituts
zu  wenden.

Weimar  am  15.  März  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.
Berichtigung.  d  der  Instruktion  vom  12.  März  1873  Ziff.  IV.  1  a.  —  S.  26  des  Regier.-Blats

  vom  29.  März  —  Zeile  8  von  unten  —  ist  statt  eingetretenen  zu  lesen:
knboekenven.

 

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="49" />
        Regierungs-  Blatt
Großherzogihun
Sachsen—  Weimar-Eisc  nach.

Nummer  7.  Weimar.  10o.  April  1873.

 

(28r#  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eiscnach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg

NM.  K.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zur  Ausführung  des  Vorbehalts
im  §.  15,  Ziffer  10  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  18.
März  1869  was  folgt:

S.  1.

Von  jeder  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  ist  für  deren  Eisenbahnbetrieb  im  Großherzogthum,
  soweit  nicht  Staats-Verträge  Abweichendes  für  einzelne
Eisenbahnen  bestimmen,  eine  Abgabe  zu  entrichten,  welche  nach  den  näheren
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  von  dem  Reinertage  der  Eisenbahn-Unternehmung

erhoben  wird.
Die  Abgabe  wird  zuerst  von  dem  Reinertrage  in  dem  auf  die  Betriebseröffnung
  folgenden  Kalenderjahre  erhoben.

g.  2.

Als  Reinertrag  der  Eisenbahn=  Unternehmung  (§.  1)  ist  derjenige  Ertrag
anzusehen,  welcher  nach  Abzug  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebs-Kosten,
  ferner  des  erforderlichen  Beitrags  zum  Reserve-  Fonds  oder  Erneuerungs-1873.

  7
        <pb n="50" />
        38

Fonds,  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  etwa  gemachten
Auleihen  erforderlichen  Beträge  auf  das  verwendete  Aktien-Kapital  zur  Vertheilung
kommt.

Kapitalien,  für  welche  ein  fester  Zinssatz  ohne  Theilnahme  an  der  Dividende
angeordnet  ist,  werden  hierbei,  auch  wenn  sie  durch  Ausgabe  sogenannter  Prioritäts-Aktien
  aufgebracht  worden  sind,  zum  Aktien-Kapitale  nicht  gerechnet,  sondern  den
Anleihen  gleich  geachtet.

§.  3.

Die  Abgabe  ist  für  jede  Eisenbahn  nach  dem  in  jedem  einzelnen  Jahre  aufkommenden
  Reinertrage  (§.  2)  zu  berechnen  und  stuft  sich  nach  der  Höhe  desselben
dergestalt  ab,  daß  von  einem  Reinertrage  bis  zu  einschließlich  vier  Prozent  des
Aktien  -Kapitales  1/10  dieses  Ertrags,  bei  einem  höheren  Reinertrage  aber  außerdem,
  und  zwar

von  dem  Mehrertrage  über  vier  bis  zu  fünf  Prozent  einschließlich  ½/20  dieser
  Ertrags-Quote,
von  dem  Mehrertrage  über  fünf  bis  zu  sechs  Prozent  einschließlich  /10  dieser
  Ertrags-Quote,
von  dem  Mehrertrage  über  sechs  Prozent  2/10  dieser  Ertrags-Quote,
zu  entrichten  sind.
S.  4.

Auch  diejenigen  Eisenbahn-Gesellschaften,  welche  statutenmäßig  einen  gewissen
Antheil  von  dem  über  einen  bestimmten  Prozentsatz  des  Aktien-Kapitals  hinausgehenden
  Reinertrage  dem  Staate  vorweg  zu  überlassen  haben,  unterliegen  der  Abgabe
  in  der  Art,  daß  dieselbe  von  dem  nach  Abzug  des  statutenmäßigen  Antheils
des  Staates  an  die  Aktionäre  zur  Vertheilung  kommenden  Reingewinn  nach  der
Bestimmung  des  §.  2  erhoben  wird.

Die  Erhebung  der  Abgabe  von  denjenigen  Eisenbahnen,  bei  denen  sich  der
Staat  durch  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  betheiligt  hat,  unterbleibt  für  die
Jahre,  in  welchen  in  Folge  der  übernommenen  Zinsgarantie  Zuschüsse  aus  der
Staatskasse  zu  leisten  sind.

8.  6.

Der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Abgabe  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  Betriebsjahres
  für  jede  abgabepflichtige  Eisenbahn  mit  Berücksichtigung  des  einzureichenden
  Abschlusses,  nach  welchem  die  Berechnung  der  auf  die  Aktien  zu  vertheilenden
  Zinsen  und  Dividenden  erfolgt,  von  dem  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums  festgesetzt.
        <pb n="51" />
        39

Der  festgesetzte  Betrag  ist  sodann  innerhalb  sechs  Wochen  nach  der  Behändigung
  der  diesfälligen  Zahlungs-Aufforderung  an  die  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse
  abzuführen,  und  nöthigen  Falls  nach  Anordnung  des  Ministerial-Departements
  der  Finanzen  im  Verwaltungswege  durch  das  zu  beauftragende  Rechnungsamt,
bezüglich  unter  Mitwirkung  der  Gerichte  nach  Maßgabe  der  über  die  Beitreibung
der  direkten  Steuern  jeweilig  bestehenden  Gesetze  exekutivisch  beizuziehen.

S.  6.

Hinsichtlich  derjenigen  Eisenbahnen,  welche  sich  nicht  auf  das  Staatsgebiet  des
Großherzogthums  beschränken,  sondern  sich  zugleich  auf  das  Gebiet  eines  oder  mehrerer
  anderen  Staaten  erstrecken,  wird  der  Reinertrag  und  die  hiervon  zu  entrichtende
  Abgabe  nach  dem  Verhältniß  der  Länge  der  in  das  Staatsgebiet  des  Großherzogthums
  fallenden  Bahnstrecke  berechnet.

S.  7.

Sollten  im  Großherzogthum  künftig  Privat-Eisenbahnen  von  Anderen  als
Aktien-Gesellschaften  betrieben  werden,  so  bleibt  vorbehalten,  wegen  deren  Besteuerung
  mit  Berücksichtigung  der  vorstehenden  Grundsätze  im  Wege  besonderen  Gesetzes
Bestimmung  zu  treffen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  März  1873.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Gesetz
über  die  von  Eisenbahnen  zu  entrichtende
Abgabe.
        <pb n="52" />
        40

9  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
xc.  x.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

8.  1.

In  Untersuchungen  wegen  solcher  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über
Zölle  und  andere  indirelte  Steuern,  welche  mit  einer  Geldstrafe  bedroht  sind,  kann,
falls  der  Angeschuldigte  bei  seiner  Vernehmung  zu  Protokoll  die  Zuwiderhandlung
einräumt  und  sich  zur  Zahlung  der  gesetzlichen  Geldstrafe  erbietet,  von  Ertheilung
eines  Strafbescheides  abgesehen  und  von  der  Steuerstelle,  #vor  welcher  die  Vernehmung
  stattfindet,  die  verfallene  Geldstrafe  und  Konfiskatstrafe,  sowie  der  Betrag
der  nachzuzahlenden  Gefälle  und  der  zu  erstattenden  Verläge  dem  Angeschuldigten
alsbald  bekannt  gemacht  werden.

S.  2.

Unterwirft  sich  der  Angeschuldigte  der  nach  §.  1  erfolgten  Feststellung  von
Strafe,  Gefällen  und  Verlägen  unter  ausdrücklichem  Verzichte  auf  anderweite  Entscheidung
  im  Verwaltungs=  oder  Rechtswege,  so  ist  diese  Erklärung  zu  Protokoll
zu  nehmen  und  auf  die  gesetzlichen  Folgen  einer  etwaigen  Wiederholung  der  begangenen
  Zuwiderhandlung  hinzuweisen,  auch  daß  letzteres  geschehen,  im  Protokolle
zu  bemerken.

Hiernächst  sind  die  ergangenen  Akten  an  den  General-Inspektor  des  Thüringischen
  Zoll-  und  Handelsvereins  oder,  sofern  die  Sache  zur  Kompetenz  des  Großherzoglich
  Sächsischen  General-Inspektors  gehört,  an  letzteren  einzusenden.  Wird
die  vor  der  Steuerstelle  gepflogene  Verhandlung  von  dem  zuständigen  General-Inspektor
  genehmigt,  worüber  von  demselben  eine  Bemerkung  zu  den  Akten  zu  bringen
ist,  so  erlangt  die  nach  letzteren  erfolgte  Feststellung  von  Strafe,  Gefällen  und
Verlägen  die  rechtliche  Wirkung  einer  im  Verwaltungswege  ergangenen  rechtskräftigen
  Entscheidung.
        <pb n="53" />
        41

Unterwirft  sich  dagegen  der  Angeschuldigte  der  nach  8.  1  erfolgten  Feststellung
von  Strafe,  Gefällen  und  Verlägen  nicht,  oder  wird  dieselbe  von  dem  zuständigen
General-Inspeltor  nicht  genehmigt,  so  ist  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der
fraglichen  Zuwiderhandlung  nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
weiter  zu  verfahren.

S.  3.
Der  Bestimmung  im  Verwaltungswege  bleibt  vorbehalten,  auf  welche  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Gesetze  über  Zölle  und  andere  indirekte  Steuern  und

bei  welchen  Steuerstellen  das  nach  den  §§.  1  und  2  dieses  Gesetzes  nachgelassene
Verfahren  Anwendung  finden  darf.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Großherzogliches  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  März  1873.

Carl  Alerander

Thon.  Stichling.  von  Groß.

Gesetz
die  Einführung  des  Submissions-Verfahrens
  in  Untersuchungen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Gesetze  über  Zölle
und  andere  indirekte  Steuern  betreffend.
        <pb n="54" />
        42

130]  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meilßen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.  N.

verordnen  in  Rücksicht  auf  die  seit  der  für  die  Zwecke  der  öffentlichen  Brandversicherungs-Anstalt
  stattgefundenen  neuesten  allgemeinen  Gebäudewürderung  eingetretene
Steigerung  der  Preise  der  Baumaterialien  und  der  Arbeitslöhne  mit  Zustimmung
des  getreuen  Landtags  was  folgt:

An  die  Stelle  der  im  Schlußsatze  des  §.  3  des  Nachtrages  zu  dem  Gesetze

vom  28.  Angust  1826  über  die  öffentliche  Brandversicherungs-Anstalt  vom

13.  Mai  1859  bestimmten  mindestens  zehn  Jahre  tritt  eine  Frist  von

mindestens  fünf  Jahren.

Jedem  Gebäudebesitzer  des  Großherzogthumes  soll  demnach  von  jetzt  an
nachgelassen  sein,  wenn  mindestens  fünf  Jahre  seit  der  letzten  Würderung
seiner  Gebäude  verflossen  sind,  ohne  besondere  Gründe  eine  Neuwürderung
seiner  Gebäude  auf  seine  Kosten  zu  verlangen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  unser  Großherzogliches
  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  März  1873.

Carl  Alerander.

Thon.  Stichling.  von  Groß.

Gesetz,
betreffend  eine  Abänderung  des  §.  3  des
Nachtrages  zu  dem  Gesetze  vom  28.  August
  1826  über  die  öffentliche  Brandversicherungs-Anstalt
  vom  13.  Mai  1859.
        <pb n="55" />
        43

31  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
u.  x.

verordnen  unter  theilweiser  Abänderung  der  in  §.  11  Absatz  2  und  in  §.  14  Nr.  1
und  2  des  Gesetzes  über  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Depositen  vom  12.  Februar
1840  ertheilten  Vorschriften  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Auf  den  Inhaber  lantende  Werthpapiere,  sowie  zu  solchen  gehörige  Zinsscheine
  (Coupons)  sind  fernerhin  nicht  mehr  mit  ihrem  Geldbetrage  (Nennwerthe)
  in  die  für  „Schuldurkunden“  angelegte  Kolumme  des  Depositenbuchs,
sondern  unter  Angabe  ihrer  Bezeichnung  (z.  B.  der  Series  und  Nummer),
der  Stückzahl,  des  Geldbetrags  (Neunwerths)  der  einzelnen  Stücke  nach
ihrer  Währung  (ohne  daß  es  der  Umrechnung  in  die  Landeswährung  bedarf),
und  des  Fälligkeitstermins  des  ersten  und  des  letzten  Coupons  mit  fortlaufenden
  Nummern  (§.  12  des  Depositen-Gesetzes)  in  die  Kolumne  „Sonstige
Effekten“  einzuzeichnen.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzes-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  29.  März  1873.

Carl  Alerander.

Thon.  Stichling.  von  Groß.

Nachtrag
zu  dem  Gesetz  über  die  Verwaltung  der
öffentlichen  Depositen  vom  12.  Februar
1840.
        <pb n="56" />
        44

Ministerial-Bekanntmachungen.
(32!]  l.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  die  Einführungsfrist  für  das  von  Alfred  Salamon,  zu  Berlin,  erfundene
  und  unter  dem  3.  April  1872  für  das  Großherzogthum  Sachsen  patentirte
Schmiermittel  zum  Schmieren  von  Maschinen,  dem  desfallsigen  Ansuchen  entsprechend,
auf  Ein  Jahr,  also  bis  zum  3.  April  1874,  verlängert  worden.
Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  3.  April  1872  (Reg.-Blatt
von  1872  S.  100)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  18.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

133]  II.  Nachdem  der  Sächsischen  Vieh-Versicherungs-Bank  zu  Dresden  die  nachgesuchte
  Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt
worden  ist,  so  wird  solches  und  daß  die  gedachte  Bank  den  Kaufmann  R.  O.
Zinkeisen  zu  Weimar  zu  ihrem  Haupt--Agenten  für  das  Großherzogthum  bestellt
  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  28.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

[34]  III.  Der  Netto-Taxpreis  eines  Blutegels  ist  vom  1.  April  d.  J.  ab  bis
auf  Weiteres  auf
Einen  Silbergroschen  Acht  Pfennige
festgesetzt  worden.
Weimar  am  31.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="57" />
        46

Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen=  Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  20.  April  1873.

035.  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
U##.  .

Um  den  verheißenen  Weiterbau  der  Verfassung  Unserer  evangelischen  Landeskirche
  auf  dem  durch  die  Kirchgemeinde-Ordnung  vom  24.  Juni  1851  gelegten
Grunde  in  Ausführung  zu  bringen,  haben  Wir  auf  Antrag  Unseres  Kirchenraths,
nach  gutachtlicher  Vernehmung  sämmtlicher  evangelischer  Kirchgemeindevorstände  des
Landes,  die  nachstehende

 

Synodal-Ordnung

für  die  evangelische  Landeskirche  des  Großherzogthums  einzuführen  beschlossen  und
verordnen  zu  diesem  Zwecke  wie  folgt:

S.  1.

Es  wird  eine  Landes-Synode  errichtet,  welche  dazu  bestimmt  ist,  sämmtlichen
evangelischen  Kirchgemeinden  des  Großherzogthums,  wie  sie  §.  1  der  Kirchgemeinde-Ordnung
  vom  24.  Juni  1851  näher  bezeichnet,  eine  geordnete  Vertretung  bei
der  Kirchenregierung  zu  gewähren.

An  dem  Bekenntnißstande  in  der  evangelischen  Landeskirche  des  Großherzogthums
  wird  durch  die  Synodal-Ordnung  nichts  geändert  und  auch  jeder  einzelnen

1873.  8
        <pb n="58" />
        46

Kirchgemeinde  bleibt  ihr  bisheriger  Bekenntnißstand  ausdrücklich  gewahrt,  dergestalt,
daß  fie  zu  einer  Aenderung  desselben  nicht  genöthigt  werden  kann.

g.  2.
Die  Landes-Synode  tritt  ordentlicher  Weise  alle  vier  Jahre,  außerordentlicher
Weise  so  oft  zusammen,  als  das  Bedürfniß  es  erfordert.

8.  3.
Die  Landes-Synode  besteht  aus
1)  vier  Mitgliedern  —  zwei  aus  dem  geistlichen,  zwei  aus  dem  Laienstande
—,  welche  Wir  selbst  ernennen;
2)  einem  Abgeordneten  der  theologischen  Fakultät  der  Universität  Jena  und
3)  fünfzehn  geistlichen  und  fünfzehn  weltlichen  Abgeordneten,  welche  in  fünfzehn
Wahlbezirken  von  sämmtlichen  evangelischen  Kirchgemeinde-Vorständen  des
Bezirks  gewählt  werden.
S.  4.

Der  von  Uns  zu  bewirkenden  Ernennung  von  vier  Mitgliedern  der  Landes-Synode
  (§.  3,  1)  werden  Wir  eine  Vernehmung  Unseres  Kirchenrathes  mit  gutachtlichen
  Vorschlägen  vorausgehen  lassen.

§S.  5.
Der  Abgeordnete  der  theologischen  Fakultät  zu  Jena  (§.  3,  2)  wird  von  den

Mitgliedern  derselben  unter  dem  Versitze  ihres  Dekans  durch  geheime  Stimmgebung
gewählt.  Der  Dekan  stellt  dem  Gewählten  die  Legitimations-Urkunde  aus.

S.  6.
Die  fünfzehn  Wahlbezirke  zur  Wahl  der  dreißig  übrigen  Abgeordneten  (§.  3,  8)
sind  folgende:
I.  Wahlbezirk:  die  Diözese  Stadt  Weimar,
II.  „  „  „  Miellingen,

III.  »  »DiözesenBerkamXJ.,Blankenhainundslmenau,
IV.  „  „Disözese  Apolda,
V.  »  „  Diözesen  Niederzimmern  und  Großrudestedt,

VI.  1  „  Diözese  Buttstädt,
VII.  „  „  „  Allstedt,
VIII.  7“  5  5  Jena,
        <pb n="59" />
        47
IX.  Wahlbezirk:  die  Diözesen  Bürgel  und  Dornburg,
X.

»  »  »  Eisenach  (Stadt  und  Amt),
XI.  »  »  Kreuzburg  und  Gerstungen,
XII.  »  ,,  »  Vacha,  Tiefenort  und  Dermbach-Lengsfeld,
XIII.  5„  »  »  Kaltennordheim  und  Ostheim,

XIV.  „  5„  „  Neustadt  a.O.  und  Auma,
XV.  »  »  »  Weida  und  Berga.

8.  7.

In  jedem  dieser  Wahlbezirke  wählt  jeder  evangelische  Kirchgemeindevorstand
aus  der  Zahl  derjenigen  Glieder  der  Parochie,  welche  die  für  das  Amt  eines
Kirchgemeindevorstehers  gesetzlich  erforderten  Eigenschaften  besitzen,  so  viele  weltliche
Wahlmänner,  als  jeweilig  Pfarrer,  Diakone  und  Vikare  im  ordentlichen  Kirchendienste
  aktiv  in  der  Parochie  sind.  Diese  aktiven  Geistlichen  und  gewählten  Wahlmänner
  aus  dem  Laienstande  bilden  zusammen  die  Wahlversammlung  des  Bezirks,
welche  —  selbst  ungetrennt  —  in  getrennten  Wahlhandlungen  erst  ein  geistliches
und  darauf  ein  weltliches  Mitglied  der  Landes-Synode  und  sodann  für  jedes  derselben
  einen  Ersatzmann  für  den  Fall  der  Ablehnung,  des  Austritts  oder  des
Todes  wählt.

Wo  inländische  Filial-Gemeinden  zu  einer  inländischen  Muttergemeinde  gehören,
wählt  der  Gesammtvorstand  (cf.  §.  15  der  Kirchgemeindeordnung.)

Wo  eine  inländische  Filialgemeinde  zu  einer  auswärtigen  Muttergemeinde
gehört,  wählt  der  Vorstand  der  Filialgemeinde  allein  den  weltlichen  Wahlmann,
zu  welchem  aber  der  Pfarrer  der  Parochie,  obwohl  er  in  der  auswärtigen  Muttergemeinde
  seinen  Wohnfitz  hat,  als  geistlicher  Wahlmann  hinzutritt.

Jede  dieser  Wahlversammlungen  wird  durch  einen,  vom  Kultus-Departement
Unseres  Staats-Ministeriums  ernannten,  Kommissar  berufen  und  geleitet.

§.  8.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  wenigstens  drei  Viertheile  der
Wahlmänner  an  der  Wahlhandlung  Theil  nehmen.  Ist  in  der  ersten  Versammlung
  nicht  die  genügende  Zahl  erschienen,  so  wird  eine  zweite  Versammlung  berufen,
in  welcher  dann  die  Erschienenen  ohne  Rucksicht  auf  ihre  Zahl  die  Wahl  gültig
vornehmen.  Die  Wahl  erfolgt  in  geheimer  Abstimmung  nach  absoluter  Stimmenmehrheit;
  wenn  jedoch  zweimal  abgestimmt  worden  ist,  ohne  letztere  zu  erreichen,
so  entscheipet  bei  der  dritten  Abstimmung  die  relative  Stimmenmehrheit,  beie
Stimmengleichheit  das  Loos.

L
        <pb n="60" />
        48

§.  9.

Wählbar  zum  Mitgliede  der  Landes-Synode  ist  als  geistlicher  Abgeordneter
jeder  im  ordentlichen  Dienste  der  erangelischen  Landeskirche  angestellte  aktive  Geistliche,
  als  weltlicher  Abgeordneter  jedes  weltliche  Mitglied  der  evangelischen  Landeskirche,
  welches  die  für  das  Amt  eines  Kirchgemeindevorstehers  gesetzlich  erforderten
Eigenschaften  besitzt.  Die  Wahl  ist  nicht  auf  solche  beschränkt,  welche  in  dem
betreffenden  Wahlbezirke  ihren  Wohnsitz  haben.  Wohl  aber  haben  die  Wähler
ihr  Augenmerk  auf  Männer  von  gutem  Rufe,  bewährtem  christlichen  Sinne,  kirchlicher
  Einsicht  und  Erfahrung  zu  richten.

S.  10.

Nach  vollzogener  Wahl  sendet  der  Wahl.  Kommissar  die  Wahl-Akten  nebst
dem  Wahl-Protokoll  an  das  Kultus-Departement  Unseres  Staats-Ministeriums  ein
und  stellt  dem  Gewählten  eine  Legitimations-Urkunde  aus.  «

Zweifel  in  Betreff  der  Gültigkeit  einer  Wahl  sind  nur  dann  weiter  zu  verfolgen,
  wenn  sie  binnen  14  Tagen  nach  der  Wahlhandlung  beim  Kultus-Departement
  schriftlich  eingebracht  werden.  Die  Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  angefochtenen
  Wahl  fällt  die  Synode  selbst,  welcher  zu  diesem  Zwecke  die  betreffenden
Wahl-Akten  zugestellt  werden.

S.  11.
Der  Urlaub  zum  Eintritt  in  die  Landes-Synode  kann  keinem  Kirchendiener
versagt  werden.

Die  Vertretung  der  gewählten  Geistlichen  in  ihrem  Amte  muß  in  der  Regel
durch  die  benachbarten  Geistlichen  besorgt  werden.

§.  12.

Für  jede  ordentliche  Landes=  Synode  findet  eine  neue  Wahl  bezüglich  Ernennung
  aller  ihrer  Mitglieder  statt,  bei  welcher  jedoch  die  vorigen  wieder  gewählt
oder  ernannt  werden  können.  Die  Wahl  oder  Ernennung  gilt  für  die  ganze  vierjährige
  Periode,  also  namentlich  auch  für  die  innerhalb  derselben  etwa  zu  berufenden
  außerordentlichen  Synoden.

§.  13.

Wer  eine  der  Eigenschaften,  durch  welche  seine  Wahl  oder  Ernennung  zur
Synode  bedingt  war,  verliert,  wird  dadurch  unfähig,  Mitglied  der  Synode  zu
        <pb n="61" />
        49

bleiben.  Ueber  das  Vorhandensein  und  die  Fortdauer  der  fraglichen  Eigenschaften
entscheidet  die  Synode  selbst.  Wenn  aber  die  Eigenschaften  eines  Mitglieds  der
Spynode,  welches  zugleich  Mitglied  ihres  ständigen  Ausschusses  ist,  zu  einer  Zeit  in
Frage  gestellt  werden,  in  welcher  die  Synode  selbst  nicht  versammelt  ist,  so  entscheidet
  hierüber  der  Ausschuß.

8.  14.

Die  Einberufung,  Vertagung  und  Schließung  der  Landes-Synode  erfolgt  nach
Unserer  Bestimmung.

Wir  bestimmen  zugleich  auch  den  Ort  der  Versammlung.

Die  Sypnode  kann  durch  Uns  aufgelöst  werden.

Eröffnet  und  geschlossen  wird  sie  durch  einen  von  Uns  hierzu  besonders  Beauftragten,
  insofern  Wir  nicht  selbst  diesen  Akt  vollziehen.

Der  Eröffnung  der  Synode  geht  ein  öffentlicher  Gottesdienst  am  Orte  der
Versammlung  voraus,  in  welchem  auf  die  Bedeutung  der  Synode  hingewiesen  wird
und  an  allen  Sonn=  und  Feiertagen,  welche  in  die  Versammlungszeit  der  Synode
fallen,  wird  in  allen  evangelischen  Kirchen  des  Landes  eine  Fürbitte  für  die  segensreiche
  Wirksamkeit  der  Synode  in  das  Kirchengebet  aufgenommen.

S.  15.

Jedes  Mitglied  der  Landes-Synode  ist  als  solches  die  ganze  evangelische
Landeskirche  zu  vertreten  berufen  und  an  Aufträge  nicht  gebunden.

S.  16.

Die  Landes-Synode  hat  den  Zustand  der  evangelischen  Landeskirche  namentlich
in  Bezug  auf  Kultus,  Verfassung,  Zucht  und  kirchliches  Leben  zu  beobachten  und
die  in  Bezug  hierauf  ihr  nöthig  erscheinenden  Anträge  bei  der  Kirchenregierung  zu
stellen.  Letztere  ihrerseits  wird  jeder  ordentlichen  Synode  einen  umfassenden  Bericht
über  den  Zustand  der  Landeskirche  und  die  Vorkommnisse  in  derselben  zugehen
lassen.

§.  17.

Die  Landes-Synode  hat  bei  Begründung  neuer  und  Abänderung  schon  bestehender
  Diözesen  begutachtend  mitzuwirken  und  auch  die  sonst  noch  aus  dem  Gebiete
  des  kirchlichen  Lebens  Seitens  der  Kirchenregierung  von  ihr  begehrten  Gutachten
  zu  erstatten.
        <pb n="62" />
        50

S.  18.

Nur  mit  Zustimmung  der  Landes-Synode  können  Aenderungen  in  den  Statuten
des  Pfarrwittwenfiskus  vorgenommen  werden.

S.  19.

Das  Bekenntniß  kann  einen  Gegenstand  weder  der  Beschlußfassung  der  Synode
noch  der  kirchlichen  Gesetzgebung  überhaupt  bilden.

Wohl  aber  können  unter  dieser  Voraussetzung  mit  Zustimmung  der  Landes-Synode
  neue  kirchengesetzliche  Normen  in  Bezug  auf  Kirchenverfassung  und  Kirchenzucht,
  Gottesdienst  und  Lehrordnung,  namentlich  auch  neue  Katechismen,  biblische
Geschichten,  Gesangbücher  und  Agenden  eingeführt  werden.

Aber  auch  wenn  Kirchenregierung  und  Landes-Synode  sich  über  die  Einfährung
  neuer  Formen  des  Gottesdienstes,  neuer  Gesangbücher,  Katechismen  und  Agenden
einigen  und  hiernach  Anordnung  getroffen  wird,  kann  durch  letztere  gleichwohl  keine
Gemeinde  gegen  ihren  Willen  zu  einer  Aenderung  dessen,  was  in  dieser  Beziehung
zeither  bei  ihr  bestand,  genöthigt  werden.

§.  20.
Solche  Gesetze,  welche  nicht  ohne  Mitwirkung  der  Landes-Synode  eingeführt
werden  können,  können  auch  nur  mit  Zustimmung  derselben  authentisch  interpretirt
werden.

S.  21.

Alle  für  die  Synode  bestimmten  Vorlagen,  namentlich  auch  die  Gesetzentwürfe,
  werden  —  soweit  dies  nicht  durch  unmittelbares  landesfürstliches  Dekret
geschieht  —  auf  Unsern  Befehl  von  dem  Kultus-Departement  Unseres  Staats-Ministeriums
  an  die  Synode  mit  Schreiben  übermittelt,  und  ebenso  bringt  die
Synode  die  von  ihr  gefaßten  Beschlüsse  durch  Schreiben  an  das  Kultus-Departement
  Unseres  Staats-Ministeriums  zur  Keuntniß  der  Kirchenregierung.

§.  22.

Die  Landes-Synode  ist  verpflichtet,  die  Vorlagen  der  Kirchenregierung  vor
allen  übrigen  Angelegenheiten  zu  erledigen.
        <pb n="63" />
        62
S.  23.

Die  Landes-Shnode  ist  beschlußfähig,  wenn  zwei  Drittheile  der  Mitglieder
anwesend  sind.

Sie  beschließt  nach  Stimmenmehrheit.  Zur  Abänderung  der  Synodal-Ordnung
  ist  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen,  in  allen  übrigen  Angelegenheiten
nur  einfache  Stimmenmehrheit  erforderlich.

Bei  Stimmengleichheit  wird  noch  einmal  abgestimmt.  Ergiebt  sich  auch  da
Stimmengleichheit,  so  entscheidet  dann  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

§.  24.

Jede  Sitzung  beginnt  und  schließt  mit  Gebet.  Die  Sitzungen  sind  in  der
Regel  öffentlich.

§.  25.

Die  Synode  wählt  ihren  Präsidenten,  zwei  Vice-Präsidenten  und  zwei  Schriftführer
  aus  ihrer  Mitte  selbst.  Bis  zur  erfolgten  Wahl  des  Präsidenten  leitet
das  älteste  Mitglied  die  Versammlung.

§.  26.

Die  Mitglieder  der  Synode  haben  bei  der  Eröffnung  in  die  Hand  des
Eröffnungs-Kommissars,  später  eintretende  in  die  Hand  des  gewählten  Präsidenten
folgendes  feierliche  Gelübde  abzulegen:

„Ich  gelobe  vor  Gott,  daß  ich  bei  meinem  Wirken  in  der  Synode,  gehor-„sam
  dem  göttlichen  Worte,  das  Heil  und  die  Ordnung  der  evangelischen
„Kirche  des  Landes  stets  im  Auge  behalten  und  dahin  mitarbeiten  werde,
„daß  die  Kirche  in  allen  Stücken  wachse  an  dem,  der  das  Haupt  ist,
„Christus.“

S.  27.

Wir  behalten  Uns  vor,  zu  den  Verhandlungen  der  Synode  im  Plenum  wie
in  den  Ausschüssen  Kommissare  ohne  Stimmrecht  abzuordnen,  welche  auf  Verlangen
jederzeit  gehört  werden  müssen.
        <pb n="64" />
        52
§.  28.

Ueber  die  Geschäftsformen,  in  welchen  die  Synode  und  deren  Ausschüsse  verhandeln,
  wird  das  Nähere  durch  eine  Geschäftsordnung  bestimmt.  Die  definitive
Feststellung  derselben  soll  im  Einvernehmen  mit  der  ersten  Landes-Synode  bewirkt
werden.  Bis  dies  geschehen,  ist  nach  einer  von  Uns  ertheilten  provisorischen  Geschäftsordnung
  zu  verfahren.

§.  29.

Alle  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung  der  Landeskirche  betreffenden  Beschlüsse
der  Synode,  mit  Ausnahme  der  Beschwerden  und  Anträge,  können  nur  mit  Unserer
Sanktion  ausgeführt  werden.

Die  mit  der  Synode,  namentlich  auch  über  die  Gesetzvorlagen,  durch  Unsere
Sanktion  getroffenen  Verabschiedungen  werden  am  Schlusse  der  Synode  in  einen
Synodalbescheid  zusammengefaßt,  verkündet  und  ausgeführt,  die  verabschiedeten
Gesetze  insbesondere  von  Uns  publizirt  und  die  zur  Vollziehung  und  Handhabung
derselben  erforderlichen  Verordnungen  von  Uns  erlassen.

S.  30.

Jede  ordentliche  Synode  bestellt  vor  ihrem  Schlusse  einen  ständigen  Ausschuß
für  die  Zwischenzeit  bis  zum  Beginne  der  nächsten  ordentlichen  Spnode.  Derselbe
besteht  aus  dem  Präsidenten  der  Landes.  Synode,  als  dem  Vorsitzenden  auch  dieses
Ausschusses,  und  aus  vier  von  der  Synode  aus  ihrer  Mitte  gewählten  Gliedern,
zwei  geistlichen  und  zwei  weltlichen.  Für  jedes  Mitglied  des  Ausschusses  wählt
die  Synode  zugleich  —  ebenfalls  aus  ihrer  Mitte  —  einen  eventuellen  Stellvertreter
  für  den  Fall  seiner  Behinderung  oder  seines  Abgangs.

S.  31.

Der  ständige  Ausschuß  der  Synode  bereitet  die  für  Letztere  bestimmten  Angelegenheiten
  vor  und  nimmt  zu  diesem  Zwecke,  so  lange  die  Synode  selbst  noch
nicht  versammelt  ist,  die  für  diefelbe  bestimmten  Vorlagen  und  sonstigen  Mittheilungen
  der  Kirchenregierung,  sowie  die  sonst  an  die  Synode  gerichteten  oder  für  sie
bestimmten  Anträge  und  Zuschriften,  in  Empfang.
        <pb n="65" />
        58
8.  32.

Macht  sich  in  eiligen  Fällen  ein  Vorschreiten  im  Wege  der  kirchlichen  Gesetzgebung
  nöthig,  zu  welchem  nach  vorstehenden  Bestimmungen  die  Zustimmung  der
derzeit  nicht  versammelten  Synode  erforderlich  wäre,  welches  aber  nicht  wichtig
genug  ist,  um  seinetwegen  eine  außerordentliche  Synode  zu  berufen,  so  werden  Wir
mit  Zustimmung  des  ständigen  Ausschusses  der  Synode  ein  provisorisches  Kirchengesetz
  erlassen,  welches  jedoch  nur  bis  zum  Schlusse  der  nächsten  Versammlung
gilt  und  dieser  zur  Beschlußfassung  über  seine  definitive  Geltung  vorgelegt  werden
  muß.

Ebenso  werden  Wir  verfahren,  wenn  sich  die  authentische  Auslegung  eines
Kirchengesetzes  in  einer  Zeit  dringend  nöthig  macht,  wo  die  Synode  selbst  nicht
versammelt  ist.

S.  33.

Der  ständige  Ausschuß  der  Landes-Synode  hat  das  Recht,  in  Wahrnehmung
des  Zustandes  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  Zeiten,  wo  die  Synode  nicht
selbst  versammelt  ist,  bei  dringlichen  Anlässen  der  Kirchenregierung  Wünsche  und
Beschwerden  vorzutragen  und  wegen  der  zu  ergreifenden  Maaßregeln  Vorschläge  zu.
thun,  auch,  wenn  es  nöthig  erscheinen  sollte,  die  Zusammenberufung  einer  außerordentlichen
  Synode  zu  beantragen.

S.  34.

Der  ständige  Ausschuß  der  Synode  hat  das  Recht,  durch  das  eine  oder  andere
seiner  Glieder  den  General-Visitationen  der  einzelnen  Diözesen  beizuwohnen.

S.  35.
Wenn  es  sich

1)  um  Besetzung  geistlicher  Stellen,

2)  um  Enturlaubung  eines  ordinirten  Geistlichen,  Streichung  aus  der  Kandidatenliste,
  Untersuchung  gegen  Geistliche  wegen  der  Lehre,

3)  um  Entscheidung  über  die  Bedenken  einer  Gemeinde  gegen  Gabe,  Lehre  oder
Wandel  des  für  sie  bestimmten  Geistlichen,
1873.  9
        <pb n="66" />
        54

4)  um  Entscheidung  über  das  Vorhandensein  der  kanonischen  Eigenschaften  eines
von  einem  Patron  präsentirten  Geistlichen,  gegen  dessen  Bestätigung  Zweifel
erhoben  werden,

5)  um  Zwangsmaßregeln  gegen  eine  Gemeinde,  welche  sich  der  Uebernahme
oder  Erfüllung  gesetzlicher  Leistungspflichten  entziehen  will,

6)  um  Aenderungen  in  den  Parochial-Bezirken  und  -Verbänden,  oder  endlich

7)  um  solche  Angelegenheiten  handelt,  über  welche  sonst  noch,  um  ihrer  Wichtigkeit
  willen,  namentlich  auch  zur  Vorbereitung  der  Vorlagen  für  die  Synode,
der  Kirchenrath  selbst  eine  gemeinsame  Berathung  und  Verständigung  wünscht,

nehmen  die  Mitglieder  des  ständigen  Synodal-Ausschusses  an  der  Berathung  und
Beschlußfassung  Unseres  Kirchenraths  als  stimmberechtigte  außerordentliche  Mitglieder
  Theil.

Dem  Kirchenrathe  wie  dem  Kultus-Departement  Unseres  Staats-Ministeriums
steht  außerdem  das  Recht  zu,  den  Ausschuß  der  Landes-Synode.  in  Angelegenheiten,
für  welche  eine  gemeinsame  mündliche  Berathung  nicht  vorgeschrieben  ist,  auch  um
sein  schriftliches  Gutachten  anzugehen.

S.  36.

Der  ständige  Ausschuß  der  Landes-  Synode  versammelt  sich,  so  oft  es  sich
nöthig  macht  und  entweder  sein  Vorsitzender  oder  Unser  Kircheurath  ihn  einberuft.

§.  37.

Den  Mitgliedern  der  Landes-Synode  werden  aus  Anlaß  der  Versammlung
dieser  letzteren  sowohl  als  des  ständigen  Ausschusses  und  der  vorübergehenden  Ausschüsse
  in  Zeiten,  wo  die  Synode  nicht  versammelt  ist,  ingleichen  aus  Anlaß  der
Theilnahme  von  Ausschußmitgliedern  an  General-Visitationen  und  Kirchenrathssitzungen
  Diäten  und  Transport-Kosten  vergütet.  Die  Diäten  der  Spyuodalen,
welche  am  Versammlungsorte  der  Synode,  bezüglich  am  Sitze  des  Kirchenraths
oder  am  Orte  der  betreffenden  General-Visitation  wohnen,  betragen  nur  die  Hälfte
des  regelmäßigen  Diätensatzes.
        <pb n="67" />
        55

8.  38.

Die  Kosten  der  Landes-Synode  und  des  ständigen  Ausschusses  derselben
werden  von  den  einzelnen  Kirchgemeinden  aufgebracht.  Ueber  die  Vertheilung  unter
die  einzelnen  Kirchgemeinden  wird  die  Kirchenregierung  mit  Zustimmung  der  Laudes-Synode
  nähere  Bestimmung  treffen.

Insoweit  eine  Kirchgemeinde  den  ihr  hiernach  zugetheilten  Beitrag  aus  den
verfügbaren  Mitteln  des  Kirchen-Aerars  selbst  nicht  zu  decken  vermag,  ist  derselbe
von  ihr  durch  Umlagen  aufzubringen,  welche  nach  den  für  die  Umlagen  zu  kirchlichen
  Zwecken  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  auf  sämmtliche  Angehörige  der
Kirchgemeinde  vertheilt  werden.

Weimar  am  29.  März  1873.

Carl  Alexander.

Stichling.

Spnodal--Ordnung

für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="68" />
        56

136  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großberzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
K.  2.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Die  in  den  Kirchgemeinden  zu  kirchlichen  Zwecken,  namentlich  auch  zur  Bestreitung
  der  Beiträge  der  Kirchärarien  zu  den  Kosten  der  Landes-Synode
und  des  ständigen  Ausschusses  derselben  wie  die  in  den  Schulgemeinden  zu
Schulzwecken  auf  die  Angehörigen  der  Kirchen=  und  Schulgemeinden  gesetzmäßig
  ausgeschriebenen  Umlagen,  ingleichen  die  durch  die  Besoldungstabellen
und  deren  Unterlagen  bezeugten  Gebühren  der  Geistlichen  oder  Schullehrer
für  Amtsverrichtungen  (Stolgebühren)  und  das  in  öffentlichen  Schulen  zu
entrichtende  Schulgeld  können  von  den  Schuldnern  durch  die  Gerichte  exekutivisch
  beigetrieben  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatssiegel  versehen  lassen.
Weimar  am  29.  März  1873.

Carl  Alerander

Thon.  Stichling.  von  Groß.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="69" />
        7

Regierungs-Blatt
Großherzogihum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  9.  Weimar.  22.  April  1873.

 

 

(37  Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg,

N.  K.

haben  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  die  Bestimmungen  unter  §.  38
lit.  b  und  c  des  Gesetzes  über  den  Civil-Staatsdienst  vom  8.  März  1850  dahin
zu  erweitern  beschlossen,  daß  bei  Berechnung  der  Dienstjahre  in  den  Ruhestand  tretender
  Großherzoglicher  Staatsdiener  diejenige  Zeit  mit  in  Anrechnung  gebracht  wird,

b)  welche  ein  Staatsdiener  vor  dem  Eintritt  in  den  unmittelbaren  Staatsdienst
in  einem  öffentlichen  Berufe,  sei  es  im  Großherzogthum  oder  in  einem  andern
  Staate,  zugebracht  hat,  zu  welchem  er  eine  Staatsprüfung  bestehen
und  mit  einem  Diensteid  verpflichtet  werden  mußte;

c)  während  welcher  ein  Staatsdiener  vor  dem  Eintritt  in  den  diesseitigen
Staatsdienst  in  dem  eines  andern  sich  befunden  hat.
1873.  10
        <pb n="70" />
        58

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzes-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  29.  März  1873.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Dritter  Nachtrag
zu  dem  Gesetz  über  den  Civil-Staatsdienst
vom  8.  März  1850.

Ministerial-Bekanntmachung.
[381  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist  der  Gesellschaft  Ladiguine  &amp;amp;  Comp.,  zu  Chemnitz,  ein  Erfindungs-Patent

a)  auf  ein  elektrisches  Beleuchtungs-System,

b)  auf  ein  Heiz-System
nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung
  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit
allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt
vom  Jahre  1843  S.  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer
von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  März  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
        <pb n="71" />
        59

[0391  Bekanntmachung
des  Reichskanzler-Amts,  betreffend  die  Gesinde-Dienstbücher.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Februar  d.  J.  sich  mit
einem  Vorschlage  Preußens  einverstanden  erklärt,  nach  welchem  fortan  die  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  rechtsgiltig  ausgestellten  Gesindebücher  in  dem  gesammten
Reichsgebiet  zur  Eintragung  von  Dienstzeugnissen  fortbenutzt  werden  dürfen.

Berlin  den  10.  März  1873.

Das  Reichekanzler=  Amt.
Delbrück.

Vorstehende  Bekanntmachung  wird  hierdurch  zur  Beachtung  insbesondere  Seitens
  der  betreffenden  Behörden  des  Großherzogthums  mit  dem  Bemerken  veröffentlicht,
  daß  durch  den  Inhalt  derselben  die  in  §.  9  des  Gesetzes  vom  20.  April
1839  Seite  244  des  Regierungs-Blattes,  sowie  in  der  Bekanntmachung  der  vormaligen
  Großherzoglichen  Landes-Direktion  vom  6.  Juli  1848  Seite  213  des
Regierungs-Blatts  vorgeschriebenen  Erfordernisse  für  die  zulässige  Fortbenutzung  der
in  andern  Deutschen  Bundesstaaten  rechtsgiltig  ausgestellten  Gesindebücher  im
Reichsgebiet  zwar  modifizirt  worden,  diese  Erfordernisse  aber  in  Ansehung  des  Gebrauchs
  der  von  Behörden  nicht  Deutscher  Staaten  ausgestellten  Dienstbücher  in
Geltung  fortbestehen.

Hierbei  werden  die  betreffenden  Polizeibehörden  angewiesen,  den  Inhalt  der
in  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1848  erwähnten  Auszugs-Abdrücke  jedem
auf  Grund  eines  in  andern  Deutschen  Staaten  ausgestellten  Dienstbuchs  im  Großherzogthum
  zum  ersten  Male  anziehenden  Dienstboten  bekannt  zu  machen,  auch  auf
Verlangen  ein  Exemplar  der  Abdrücke  ihm  auszuhändigen.

Weimar  am  2.  April  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Großt.

Bekanntmachung.
(40]  Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  1.  März  d.  J.  (Reg.-Blatt
Seite  24)  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden  und  des  Publikums
  gebracht,  daß  von  jetzt  an  in  Behinderungsfällen  des  mit  der  Führung  des
Gegenbuchs  über  die  Kasse  der  General-Kommission  betrauten  Rechnungs-Revisors
Eduard  Pfefferkorn  das  Gegenbuch  von  dem  Sekretair  der  General-Kommission
Thierbach  geführt  werden  wird.
        <pb n="72" />
        60

Dabei  wird  wiederholt  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  jede  Quittung  über
an  die  genannte  Kasse  eingezahlte  Gelder  nur  dann  als  gültig  angesehen  werden
kann,  wenn  sie  außer  der  Unterschrift  des  Rechnungsführers  auch  die  Unterschrift
des  Gegenbuchführers  oder  dessen  Stellvertreters  mit  Angabe  des  Blattes,  auf
welchem  die  Zahlung  im  Gegenbuch  eingetragen  ist,  enthält.

Weimar  am  5.  April  1873.

Großherzoglich  Sächsische  General-Kommission.

Rathgen.

[41])  Das  6.,  7.,  8.  und  9.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  von  1873  enthalten

unter

Nr.  909  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Artikels  28  der  Reichs-Nr.


Nr.
Nr.

Nr.

910
911
912

913

.  914

.  916

.  916

.  917

verfassung,  vom  24.  Februar  1873;  unter

die  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags,  vom  26.
Februar  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  einen  Zusatz  zu  dem  Artikel  4  Nr.  9  der
Reichsverfassung,  vom  3.  März  1873;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe,  vom  24.  Februar  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  und  des  Reichsgesetzes  über
den  Erwerb  und  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom
1.  Juni  1870,  vom  8.  Januar  1873;  unter

die  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Kriegszustandes,  vom
19.  März  1873;  unter

den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer  Ober-Postdirektion
  in  Hamburg  und  die  Abgrenzung  der  Bezirke  anderer  Ober-Postdirektionen,
  vom  5.  März  1873;  unter

die  Konvention  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien,  betreffend
die  gegenseitige  Zulassung  der  in  den  Grenzgemeinden  wohnhaften
Medizinal-Personen  zur  Ausübung  der  Praxis,  vom  7.  Februar
1873;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  von  Festungsanlagen,
vom  27.  März  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="73" />
        Zegierungs-Zlatt

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisrnac.
Nummer  10.  Weimar.  29.  April  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

!42)  Nachdem  der  unter  dem  Namen  „Sachsisch  -Thüringische  Ost-West-  .Bahn
Zwickau-Weida"“  zur  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Werdau  nach  Weida  gegründeten
  und  in  Weimar  domizilirenden  Aktien-Gesellschaft  die  Konzession  zum
Bau  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn  innerhalb  des  Großherzoglichen  Gebietes  ertheilt
worden  ist,  wird  die  desfallsige  Konzessions-Urkunde  nebst  Staatsvertrag  vom  13.
November  1872  und  den  Konzessions-Bedingungen  sowie  das  Statut  der  genannten
  Gesellschaft  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  12.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
#k.  .
Nachdem  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Lokomotiv-Eisenbahn,  welche  von
der  Königlich  Sächsisch-Bayerischen  Staatsbahn  bei  Werdau  aus  in  der  Richtung
1873.  11
        <pb n="74" />
        62

auf  Teichwolframsdorf,  Chursdorf,  Gauern,  Mosen  und  Wünschendorf,  zum  Anschluß
  an  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn  bei  Weida  führt,  unter  der  Benennung

„Sächsisch-Thüringische  Ost-West-Bahn  Zwickau-Weida"

eine  Aktien=  Gesellschaft  gebildet  und  in  das  Handelsregister  in  Weimar,  woselbst  die
Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  eingetragen  worden  ist,  wollen  Wir  hiermit  der  bezeichneten
  Gesellschaft  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  oben  erwähnten  Eisenbahn
  für  Unser  Staatsgebiet  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Staatsvertrags  vom
13.  November  1872  und  der  demselben  beigefügten  Konzessions-Bedingungen
ertheilen.

Zugleich  ertheilen  Wir  der  gedachten  Eisenbahn=  Gesellschaft  die  gnädigste  Zusicherung,
  daß  Unser  unter  dem  26.  November  1855  erlassenes  Gesetz  über  die
zur  Anlegung  der  Werrabahn  erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthumsabtretungen
eventuell  auch  etwaige  spätere  gesetzliche  Abänderungen  dieses  Gesetzes  auch  auf  die,
das  diesseitige  Staatsgebiet  berührenden  Theile  der  Sichsisch  -Thüringischen  Ost-West-Bahn
  Zwickau-Weida  erstreckt  und  angewendet  werden  soll.

Die  gegenwärtige  Urkunde  nebst  Beilagen  soll  durch  das  Regierungs-Blatt  für
das  Großherzogthum  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Weimar  am  12.  März  1873.

Carl  Alerander.

von  Groß.

Konzessions-Urkunde

für  vie  Sächsisch-Thüringische  Ost-West-Bahn
  Zwickau-Weida.
        <pb n="75" />
        63

Htaatsvertrag.
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen,
Seine  Majestät,  der  König  von  Sachsen,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,  und
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
von  dem  Wunsche  geleitet,  die  von  der  neugebildeten  Aktien-Gesellschaft
Süchsische-Thüringische-Ost-West-Bahn  Zwickau-Weida
beabsichtigte  Eisenbahnverbindung  zu  Stande  zu  bringen,  haben  zum  Behufe  einer
hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen,
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  Carl  Schambach,
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,
Allerhöchstihrem  Geheimen  Regierungsrath  Rudolph  von  Charpentier,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Höchstihrem  Regierungsrath  Dr.  Friedrich  Heim,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
den  Großherzoglich  Sächsischen  Regierungsrath  Dr.  Carl  Schambach.

welche  nach  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation
  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  kontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich,  jede  für  ihr  Gebiet,  der

unter  dem  Namen
„Sächsische-Thüringische-Ost-West-Bahn  Zwickau-Weida"“
gebildeten  Aktien-Gesellschaft  unter  den  in  diesem  Vertrage  enthaltenen  und  den
nachstehend  unter  O  zusammengestellten,  einen  integrirenden  Theil  des  gegenwärtigen
Vertrages  bildenden  Bedingungen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  zweigleisigen
  Lokomotiv-Eisenbahn,  welche  von  der  Königlich  Sächsisch  =  Bayerischen
Staatsbahn  bei  Werdau  aus  in  der  Richtung  auf  Teichwolframsdorf,  Chursdorf,
Gauern,  Mosen  und  Wünschendorf  zum  Anschluß  an  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn
bei  Weida  führt,  zu  ertheilen.
117
        <pb n="76" />
        64
Artikel  2.

Die  Gesellschaft  hat  ihr  Domicil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  im  Großherzogthume
  Sachsen,  und  zwar  zunächst  in  der  Großherzoglichen  Residenzstadt
Weimar,  und  sind  deshalb  für  alle  inneren  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  die  im
Großherzogthum  Sachsen  bestehenden  Vorschriften  maßgebend.

Der  ordentliche  Gerichtsstand  der  Gesellschaft  ist  zunächst  bei  der  für  die
Stadt  Weimar  zuständigen  Gerichtsbehörde,  unbeschadet  des  besonderen  Gerichtsstandes,
  welchen  die  Gesellschaft  vor  anderen  Gerichtsstellen  nach  den  betreffenden
Landesgesetzgebungen  anzuerkennen  hat.

Die  Gesellschaft  soll  jedoch  bei  Zustimmung  der  Königlich  und  Großherzoglich
Sächsischen  Regierung  berechtigt,  bezüglich  auf  deren  Verlangen  verfpflichtet  sein,
nach  Befinden  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  und  damit  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand
  an  einen  anderen  an  der  Bahnlinie  selbst  gelegenen  Ort  des  Großherzogthums
  Sachsen  zu  verlegen.

Artikel  3.

Da  die  Aktien-Gesellschaft  laut  Bekanntmachung  des  zuständigen  Handelsgerichts
des  Großherzoglichen  Stadtgerichts  zu  Weimar  vom  3.  September  dieses  Jahres
an  letztgedachtem  Tage  in  das  Handelsregister  eingetragen,  hiernach  auch  die  Bescheinigung
  der  Zeichnung  des  gesammten  Betrags  des  Grundkapitals  (vergleiche  Artikel
210a.  des  durch  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870  modificirten  allgemeinen  deutschen
  Handelsgesetzbuchs)  für  erbracht  zu  erachten,  da  ferner  der  Betrag  von  20
Prozent  des  Grundkapitals  nach  Anzeige  der  Weimarischen  Bank  bei  letzterer  baar
eingezahlt,  auch  bereits  bei  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  eine
Kaution  in  der  Höhe  von  70,000  Thalern  in  geeigneten  Papieren  geleistet  worden
ist,  so  sehen  die  kontrahirenden  Regierungen  die  Bedingungen,  welche  der  Konzessionsertheilung
  vorauszugehen  hatten,  als  erfüllt  an.

Artikel  4.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  hinterlegte  Kaution,
  welche  für  vollständige  und  vorschriftsmäßige  Ausführung  der  Bahn  einschließlich
  der  Beschaffung  der  Transportmittel  innerhalb  der  Baufrist,  sowie  für  Erfüllung
  aller  übrigen,  bezüglich  des  Bahnbaues  der  Gesellschaft  obliegenden  Verbindlichkeiten
  zu  haften  hat,  nicht  ohne  Zustimmung  der  übrigen  vertragschließenden
        <pb n="77" />
        65

Regierungen  an  die  Gesellschaft  ganz  oder  theilweise  zurückzugewähren,  sie  ist  jedoch
ermächtigt,  die  Deponirung  anderer  Papiere  gleichen  Werthes  an  der  Stelle  der
jetzt  hinterlegten  in  der  Weise  zu  gestatten,  daß  dabei  nur  Papiere  des  deutschen
Reiches  oder  deutscher  Staaten  oder  gute  Prioritäten,  über  deren  Güte  die  Großherzogliche
  Regierung  zu  befinden  hat,  als  Aequivalent  nach  Courswerth  anzunehmen  sind.

Sollte  die  Kaution  verwirkt  werden,  so  fällt  sie  den  betheiligten  vier  Regierungen
  nach  Verhältniß  der  Länge  der  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  zu.

Artikel  5.

Jede  der  vertragschließenden  Regierungen  verpflichtet  sich,  zu  Gunsten  des
Unternehmens  die  in  ihrem  Gebiete  geltenden  Bestimmungen  über  Expropriation
von  Grundeigenthum  für  Eisenbahnbauten  in  Wirksamkeit  zu  setzen.

Artikel  6.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  übernimmt  auf  den  Wunsch  der
übrigen  Regierungen  die  technische  Oberaufsicht  und  Controle  über  den  Banu,  die
Unterhaltung  und  den  Betrieb  der  ganzen  Bahn  einschließlich  der  Prüfung  der
Betriebsmittel.

Die  zur  Durchführung  dieser  Oberaufsicht  nöthige  Unterstützung  wird  ihr
Seitens  der  andern  Regierungen  zugesagt.

Artikel  7.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bahnanlagen,  insbesondere
  auch  die  Bestimmung  über  Anlage  und  Einrichtung  der  Stationen  und  Haltepunkte,
  der  Wegeübergänge,  Brücken,  Durchlässe,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen,
Parallelwege  u.  s.  w.  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.
Die  technische  Prüfung  und  Feststellung  wird  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
  überlassen,  welche  sich  hierbei  bezüglich  der  das  Königlich  Sächsische  Gebiet
berührenden  technischen  Fragen  zuvor  des  Einverständnisses  der  Königlich  Sichsischen
  Regierung  versichern,  im  Uebrigen  aber  die  Wünsche  der  andern  betheiligten
Regierungen  thunlichst  berücksichtigen  wird.

Artikel  8.

Jeder  der  betheiligten  Regierungen  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich  der
in  ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke.  Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  steht
        <pb n="78" />
        66

jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  zu.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten
  stationirten  Bahnpolizeibeamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung
bei  den  zuständigen  Behörden  des  betreffenden  Staates  in  Pflicht  zu  nehmen.

Die  Betriebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung  hinsichtlich
  der  Disciplin  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  (Artikel  6),  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Artikel  9.

Die  Gesellschaft  soll  bis  zur  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bahnlänge
  in  keinem  der  vier  Staaten  zu  anderen  direkten  Staatssteuern,  als  den  auf
dem  Grund  und  Boden  liegenden  Abgaben  herangezogen  werden.  Ueber  die  spätere
Besteuerung  der  Gesellschaft  —  abgesehen  von  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  —
behalten  sich  die  Regierungen  besondere  Vereinbarung  und  eine  Bestimmung  vor,
vermöge  welcher  diese  Besteuerung  in  allen  vier  Staaten  als  eine  gemeinschaftliche
bewirkt  wird,  dergestalt,  daß  jede  der  betheiligten  Regierungen  nach  Verhältniß  der
Länge  der  in  ihr  Gebiet  fallenden  Bahnstrecke  an  der  Gesammtsteuer  zu  participiren
  hat.

Bis  zum  Erfolge  einer  diesfallsigen  Vereinbarung  ist  vom  vollständig  eröffneten
  Betriebe  ab  die  Eisenbahngesellschaft  den  in  den  einzelnen  kontrahirenden
Staaten  jeweilig  bestehenden,  den  Eisenbahnbetrieb  betreffenden  Abgaben  unterworfen.

Die  Großherzogliche  und  die  Herzoglich  Meiningensche  Regierung  werden  bis
zum  Erlaß  eines  eigenen  Eisenbahnsteuergesetzes  die  Königlich  Preußischen  Abgabengesetze
  vom  30.  Mai  1853  und  21  Mai  1859  in  Anwendung  bringen.

Artikel  10.

Die  Königlich  und  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  werden  zur  Handhabung
  des  ihnen  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  (Artikel  6  und  7)  jede
einen  ständigen  Kommissar  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  seiner  Regierung  zu
der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vermitteln  hat,  welche  nicht
zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der  kompetenten  Landesbebörden
  geeignet  sind.  Diese  Kommissare  sollen  den  Anspruch  auf  freie  Beförderung
auf  der  Eisenbahnlinie  haben.

Von  Seiten  der  Herzoglich  Meining'schen  und  der  Herzoglich  Altenburg'schen
Regierung  wird  von  Bestellung  ständiger  Kommissare  abgesehen.
        <pb n="79" />
        67

Artikel  11.

Für  den  Fall,  daß  mit  der  Ausführung  der  Eisenbahn,  welche  den  Gegenstand
  des  gegenwärtigen  Vertrags  bildet,  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Jahren
vom  Tage  der  Ratifikationsauswechselung  an  gerechnet,  noch  nicht  begonnen  sein
sollte,  behalten  sich  die  Regierungen  das  Recht  vor,  von  diesem  Vertrage  mittelst
einer  den  anderen  betheiligten  Regierungen  zu  gebenden  Erklärung  zurückzutreten.

Artikel  12.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  sobald  als  möglich  bewirkt
werden.

Zur  Urkund  dessen  ist  dieser
Vertrag

in  vierfachen  Exemplaren  ausgefertigt  und  von  den  ernannten  Kommissarien  vollzogen
  worden.

Dresden,  den  13.  November  1872.

G  Dr.  Carl  Schambach  für  Sachsen-Weimar.
O  Rudolf  von  Charpentier.

G  Dr.  Friedrich  Heim.

Dr.  Carl  Schambach  für  Sachsen-Altenburg.
        <pb n="80" />
        68
O
Konzessions-Bedingungen
für  die

Sächsisch-Thüringische  Ost-West-Bahn  Zwickau-Weida.

8.  1.

Der  unter  der  Firma
„Sächsisch=  Thüringische  Ost-West-Bahn  Zwickau-Weida"
zusammengetretenen  Aktien-Gesellschaft  wird  zum  Bau  und  Betriebe  einer  zweigleisigen
Lokomotiv-Eisenbahn,  welche  von  der  Königlich  Sächsisch-Bayerischen  Staatsbahn
bei  Werdau  aus  in  der  Richtung  auf  Teichwolframsdorf,  Chursdorf,  Gauern,
Mosen  und  Wünschendorf  zum  Anschluß  an  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn  bei
Weida  führt  nach  Maßgabe  des  Staatsvertrags  vom  13.  November  1872  und
unter  den  nachfolgenden  weiteren  Spezialbestimmungen  Konzession  ertheilt.

§.  2.

Die  Gesellschaft  soll  befugt  sein,  den  Betrieb  einer  anderen  anschließenden
Eisenbahnverwaltung  zu  überlassen.

Die  Wahl  dieser  Verwaltung  und  das  mit  ihr  zu  treffende  Abkommen  unterliegen
  jedoch  der  Genehmigung  der  Königlich  und  der  Großherzoglich  Sächsischen
Regierung.

8.  3.

Die  Ordnung  der  inneren  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  ist  Sache  des
Gesellschaftsstatuts.

Dieses  Statut  darf  jedoch  nichts  enthalten,  was  den  gegenwärtigen  Konzessions
  Bedingungen  und  dem  abgeschlossenen  Staatsvertrage  widerspricht.  Abänderungen
  des  Statuts  unterliegen  soweit  sie  zugleich  Abänderungen  der  Vertrags=  oder
Konzessions-Bedingungen  enthalten,  der  Genehmigung  der  dabei  betheiligten  Regierungen.


S.  4.

Das  für  das  ganze  Unternehmen  auf  Drei  Millionen  Fünf  Hundert
Tausend  Thaler  festgestellte  Grundkapital,  einschließlich  des  zur  Verzinsung  der
eingezahlten  Summen  während  der  Bauzeit  erforderlichen  Bedarfs,  ist  zu  zwei
        <pb n="81" />
        69

Fünftheilen  in  Stammaktien,  zu  drei  Fünftheilen  in  Prioritäts-Stammaktien  aufzubringen,
  so  daß  die  ursprünglichen  Zeichner  in  Gemäßheit  Artikel  222  des  durch
das  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870  modifizirten  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs
  jedenfalls  bis  zur  Höhe  von  40  Prozent  verhaftet  bleiben.

Jede  Erhöhung  des  Grundkapitals,  sowie  jede  Aufnahme  von  Darlehen  und
Ausgabe  von  Prioritäts  -Obligationen  ist  an  die  Genehmigung  der  Königlich  und
der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  gebunden.  Sämmtliche  auf  die  Aktien
auszuschreibende  Einzahlungen  sind  in  die  an  dem  Sitz  der  Gesellschaft  einzurichtende
  Gesellschaftskasse  zu  bringen.  Von  da  können  sie  bei  einem  Bankinstitute
gegen  angemessene  Verzinsung  deponirt  werden.

§.  5.

Es  ist  ein  Reservefond  bis  zur  Maximalhöhe  von  5  Prozent  des  Anlagekapitals
  zu  Deckung  außergewöhnlicher,  nach  Eröffnung  des  Bahnbetriebs  durch
Naturereignisse,  Unglücksfälle  u.  s.  w.  entstehender  Ausgaben  zu  bilden.  Diesem
Fond  sind  zu  überweisen:

a)  vom  Ablaufe  des  ersten  Jahres  nach  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen
Bahnstrecke  an  jährlich  die  Hälfte  des  4  Prozent  übersteigenden  Reinertrags
(d.  h.  des  nach  Abzug  sämmtlicher  Betriebs=  und  Unterhaltungskosten  von
der  Brutto-Einnahme  verbleibenden  Ueberschusses)  bis  höchstens  1  Prozent
des  Anlage-Kapitals.

b)  Die  Zinsen  des  Fonds  selbst  bis  zur  Erfüllung  der  angegebenen  Maximalhöhe.


Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  ist  auch  ein  Erneuerungsfond  zu  bilden,
welcher  vorzugsweise  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung  der  Betriebsmittel,
der  Schienen,  Schwellen  und  kleineren  Theile  des  Oberbaues,  einschließlich  der
Weichen,  bestimmt  ist,  und  über  dessen  Einrichtung  und  Dotirung  das  Gesellschaftsstatut
  das  Nähere  festzusetzen  hat.

S.  6.

Von  dem  nach  Bestreitung  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,
  sowie  aller  sonstigen  das  Unternehmen  betreffenden  Ausgaben  und  der  jährlichen
  Beiträge  zu  dem  Reserve=  und  Erneuerungsfond  sich  ergebenden  Reinertrage
haben  zuvörderst  die  Inhaber  der  Prioritäts-Stammaktien  eine  Dividende  bis  zur
Höhe  von  5  Prozent  des  Nominalbetrags  ihrer  Aktien  zu  erhalten.

Der  hiernach  verbleibende  Rest  ist  unter  die  Inhaber  der  Stammaktien
nach  Verhältniß  des  Nominalbetrags  ihrer  Aktien  zu  vertheilen.  Ergiebt  sich  aber

1873.  12
        <pb n="82" />
        70

hierbei  eine  Dividende  von  mehr  als  5  Prozent  auf  den  Nominalbetrag  der
Stammaktien,  so  ist  der  Ueberschuß  über  diese  5  Prozent  auf  die  sämmtlichen
Stamm=  und  Prioritäts-Stammaktien  gleichmäßig  nach  Verhältniß  der  Nominalbeträge
  zu  vertheilen.

Sollte  in  einem  oder  dem  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht  ausreichen,
um  den  Inhabern  der  Prioritäts-Stammaktien  eine  Dividende  von  5  Prozent  zu
gewähren,  so  ist  das  Fehlende  aus  dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden  Jahre
nachzuzahlen  und  es  erhalten  die  Inhaber  der  Stammaktien  nicht  eher  eine  Dividende,
  als  bis  diese  Nachzahlungen  vollständig  geleistet  sind.

S.  7.

Der  Bau  der  Bahn  ist  spätestens  binnen  3  Jahren,  von  Ertheilung  der
Konzession  an  gerechnet,  dergestalt  zu  vollenden,  daß  die  Bahn  ihrer  ganzen  Länge
nach  ordnungsmäßig  in  Betrieb  gesetzt  und  erhalten  werden  kann.

Für  den  Fall,  daß  während  dieser  Bauzeit  durch  politische  oder  kriegerische
Ereignisse  große  Erschütterungen  des  öffentlichen  Kredits  eintreten  sollten,  wird  der
Gesellschaft  eine  angemessene,  von  der  Königlich  und  der  Großherzoglich  Sächsischen
Regierung  zu  bestimmende  Verlängerung  der  Bauzeit  in  Aussicht  gestellt.

§.  8.

Zur  Leitung  des  Baues  und  Betriebes  der  Bahn  sind  als  Ober-Ingenieur
und  Sektions-Ingenieure,  sowie  als  Maschinenmeister  nur  solche  Techniker  zu  verwenden,
  welche  durch  die  Staatsprüfung  des  Königreichs  Sachsen,  des  Großherzogthums
  Sachsen,  oder  eines  Staates,  dessen  Staatsprüfung  für  Techniker  rücksichtlich
  der  Anforderungen  den  Königlich  oder  Großherzoglich  Sächsischen  gleichzustellen
ist,  ihre  Befähigung  nachgewiesen  haben.

S.  9.

Für  den  Bau  selbst  und  den  technischen  Betrieb  sind  die  jederzeit  bestehenden
reichsgesetzlichen  und  eventuell  die  von  der  aufsichtführenden  Staatsregierung  (Artikel
6  des  Staatsvertrags)  für  die  sonstigen  Eisenbahnen  ihres  Gebietes  zur  Geltung
gelangten  Normalien  maßgebend.  Keine  Strecke  darf  dem  Betriebe  ohne  vorgängige
Prüfung  der  von  der  aufsichtführenden  Regierung  beauftragten  Techniker  und  ohne
die  auf  Grund  dieser  Prüfung  Namens  der  Regierung  ertheilte  Erlaubniß,  sowie
ohne  landespolizeiliche  Genehmigung  der  betreffenden  Staatsregierung  übergeben
werden.  Einnahmen  aus  einem  etwaigen  Streckenbetriebe  vor  Eröffnung  der  ganzen
Bahn  sind  dem  Baufond  zu  überweisen.
        <pb n="83" />
        71

S.  10.

Der  Grund  und  Boden  ist  für  eine  zweigleisige  Bahn  zu  erwerben.  Ebenso
sind  die  Brücken  über  der  Bahn,  und  die  größeren  Bauwerke  im  Bahnkörper  selbst
für  zwei  Gleise  herzustellen.  Doch  genügt  für  Brücken  mit  Eisenkonstruktion  außer
der  Herstellung  des  Unterbaues  für  zwei  Gleise,  die  Herstellung  des  Oberbaues
mit  einem  Gleise.  Im  Uebrigen  soll  jedoch  die  Bahn,  soweit  und  so  lange  die
Königlich  und  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  nicht  die  Herstellung  eines
zweiten  Gleises  vorschreiben,  vorerst  eingleisig  hergestellt  werden.

§5.  11.

Die  Steigungsverhältnisse  und  Krümmungshalbmesser,  die  Wahl  des  Systems
für  den  Oberbau,  die  Transportmittel  und  das  Signalwesen,  die  Kreuzungen  mit
anderen  Bahnen  und  öffentlichen  Straßen,  sowie  die  Regulirungen  oder  Verlegungen
des  Wasserlaufs  an  Gewässern,  die  Anlage  und  Einrichtung  der  Stationen  und
Haltepunkte  und  die  Projektirung  der  wichtigen  Hoch=  und  Kunstbauten  bedürfen
spezieller  Genehmigung  der  Staatsregierungen  nach  Maßgale  des  Staatsvertrags
(Artikel  6  und  7.)

§.  12.

An  den  Endpunkten  ist  die  Bahn  in  unmittelbare  Gleisverbindung  mit  den
anstoßenden  Eisenbahnen  zu  bringen.  Sie  hat  sich  dabei  den  Bedingungen  zu  unterwerfen,
  welche  bezüglich  des  Anschlusses  der  Bahn  an  die  Sichsische  Staatsbahn
bei  Werdau  Seitens  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  gestellt  werden.  Auch  hat
die  Gesellschaft  Anschlüsse  und  Ueber=  oder  Unterführungen  auderer  Bahnen,  vorbehältlich
  der  Verständigung  über  die  Art  der  Ausführung  zu  gestatten.  Kommt
über  solche  Anschlüsse  u.  s.  w.  keine  gütliche  Vereinbarung  zu  Stande,  so  entscheidet
  die  betheiligte  Staatsregierung.

S.  13.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet  einen  einheitlichen  Betrieb  für  die  ganze  Bahn
herzustellen,  auch  die  Bahn  nebst  den  Transportmitteln  fortwährend  in  einem  solchen
Zustande  zu  erhalten,  daß  der  Betriebsdienst  allen  von  der,  bezüglich  den  nach
Maßgabe  des,  Staatsvertrags  (Artikel  6  und  7)  betheiligten  Staatsregierungen  im
Interesse  der  Sicherheit  und  der  Ordnung  des  Verkehrs  gestellten  Anforderungen
Genüge  leistet;  insbesondere  muß  die  Gesellschaft  alle  Vervollständigungen  und  Vervollkommungen
  der  Bahnanlagen  und  des  Betriebsmaterials  ausführen,  welche  sich

12“
        <pb n="84" />
        72

h  iernach  nach  Ansicht  der  betheiligten  Staatsregierungen  im  Interesse  des  Verkehrs
als  Bedürfniß  herausstellen.

Bei  Unterbrechung  des  Betriebs  durch  Beschädigungen  oder  sonstige  Unfälle
und  Naturereignisse  hat  die  Gesellschaft  für  thunlichste  Beschleunigung  der  Wieberherstellung
  zu  sorgen,  ist  auch  verpflichtet,  bereits  übernommene  Personen  und  Güter
ohne  Tariferhöhung  an  die  bedungenen  Bestimmungsorte  befördern  zu  lassen.

Zur  Erfüllung  vorstehender  Obliegenheiten  kann  die  Gesellschaft  Seitens  der
Aufsichtsbehörde  durch  Strafauflagen  angehalten  werden  und  hat,  wenn  auch  diese
fruchtlos  bleiben,  Entziehung  der  Verwaltung  und  Sequestration  zu  gewärtigen.

S.  14.

Die  der  ausfsichtführenden  Staatsregierung  durch  die  technische  Oberaussicht
und  Kontrole  der  Ausführung  des  Banes  sowohl  als  der  Unterhaltung  und  des
Betriebs  der  Bahn  entstehenden  Kosten  ist  die  Gesellschaft  zu  erstatten  verbunden.

§.  15.

Die  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife  für  den  Personen=  und
Güterverkehr,  sowie  aller  Abänderungen  der  Fahrpläne  und  Tarife  bleibt  der-Königlich
  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  vorbehalten.

Die  Gesellschaft  hat  die  Beförderung  von  Personen  in  vier  Wagenklassen  zu
bewerkstelligen  und  für  den  Transport  von  Kohlen  und  Koaks  und  eventuell  der
übrigen  im  Artikel  45  der  Verfassung  des  deutschen  Reichs  bezeichneten  Gegenstände
bei  größeren  Entfernungen  den  Einpfennigtarif  einzuführen,  soweit  und  sobald  dies
von  den  genannten  zwei  Staatsregierungen  verlangt  wird.

Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Verpflichtung,  soweit  letztere  es  im  Verkehrsinteresse
  für  nöthig  erachten,  jederzeit  auf  deren  Verlangen  künftig  mit  anderen  inund
  ausländischen  Bahnverwaltungen  für  die  Beförderung  von  Personen  und
Gütern  einen  durchgehenden  Verkehr  mittelst  direkter  Expeditionen  und  direkter  Tarife
zu  errichten,  und  hierbei  insbesondere  auch  in  ein  gegenseitiges  Durchgehen  der
Transportmittel  gegen  die  übliche  nöthigenfalls  von  den  zwei  hohen  Regierungen
festzusetzende  Vergütung  zu  willigen.

Bezüglich  dieser  direkten  Tarife  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet  auf  Verlangen
der  Königlich  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  auf  ihrer  in  diesem
neu  einzurichtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  berührenden  Strecke  den  niedrigsten
  Tarif-Einheitssatz  pro  Centner  und  Meile  zuzugestehen,  welchen  sie  auf
dieser  Strecke  für  die  gleichartigen  Transportgegenstände  in  ihrem  Lokaltarif  erhebt.
        <pb n="85" />
        73

Sollte  sie  jedoch  in  einem  anderen  durchgehenden  Verkehre  für  jene  Strecke  ihrer
Bahn  einen  unter  dem  Lokaltarifeinheitssatz  pro  Centner  und  Meile  ermäßigten
Satz  pro  Centner  und  Meile  bezieben,  so  muß  sie  für  jene  Strecke  diesen  ermäßigten
  Tarissatz  auch  in  dem  neu  zu  errichtenden  durchgehenden  Verkehre  auf  Verlangen
  der  zwei  hohen  Regierungen  zugestehen.

Für  durchgehende  Gütertransporte  wird  die  Erhebung  einer  Expeditionsgebühr
für  die  Gesellschaft  ausgeschlossen,  wenn  weder  die  ursprüngliche  Versandt=  noch  die
letzte  Adreßstation  an  ihrer  Bahn  liegt.

Die  vorbezeichnete  Verpflichtung  der  Gesellschaft  zur  Einrichtung  eines  direkten
Verkehrs  und  zum  Zugeständnisse  des  vorbezeichneten  Tarifsatzes  wird  jedoch  durch
die  Bereitwilligkeit  der  anderen  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  bedingt,  in  diesem
  Verkehre  ihren  Tarif  nach  denselben  Grundsätzen  zu  normiren,  und  somit  für
ihre  in  dem  einzurichtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  benutzende  Strecke  den  niedrigsten
  Tarif-Einheitssatz  pro  Centner  und  Meile  zuzugestehen,  welchen  sie  auf
dieser  Strecke  für  gleichartige  Transportgegenstände  in  ihrem  Lokalverkehre  resp.  in
einem  anderen  durchgehenden  Verkehr  erheben.

Sollte  die  Gesellschaft  zum  Zwecke  der  Einrichtung  eines  neuen  direkten  durchgehenden
  Verkehrs,  das  gleiche  Zugeständniß,  wie  es  vorstehend  präcisfirt  ist,  von
einer  anderen  Bahnverwaltung  fordern,  und  die  letztere  ohne  von  der  Königlich
und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung  für  zulänglich  erachtete  Gründe
sich  weigern,  auf  den  von  der  Gesellschaft  vorgeschlagenen  direkten  Verkehr  überhaupt
  einzugehen,  oder  jenes  Zugeständniß  in  Betreff  des  Tarifsatzes  zu  machen,
so  ist  die  Gesellschaft  an  das  ihrerseits  auf  Erfordern  der  zwei  hohen  Regierungen
für  einen  direkten  Verkehr,  an  welchem  die  sich  weigerlich  haltende  Bahnverwaltung
mit  betheiligt  ist,  gemachte  frühere  Zugeständniß  nicht  mehr  gebunden.

8.  16.

Die  Obliegenheiten  der  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  der  Handhabung  der  Bahnpolizei
  und  der  Ausübung  des  Aussichtsrechts  der  Regierungen  über  die  Eisenbahn
und  deren  Betrieb  in  technischer  Hinsicht  sind  nach  den  für  den  Umfang  des  deutschen
  Reichs,  bezüglich  von  den  betreffenden  Regierungen  bereits  erlassenen  oder
noch  zu  erlassenden  allgemeinen  und  speziellen  Verwaltungsnormen  zu  beurtheilen,
denen  die  Gesellschaft  sich  zu  unterwerfen  hat.

Bezüglich  der  Prüfung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Lokomotiven  oder
sonstigen  Fahrzeuge  ist  den  jetzt  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden  Bestimmungen
nachzukommen.
        <pb n="86" />
        74

8.  17.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  denjenigen  Stationen  oder  Haltepunkten,
wo  es  für  erforderlich  erachtet  wird,  eine  geeignete  Lokalität  zum  Polizeibüreau  einzurichten,
  zu  meubliren,  in  gutem  Zustande  zu  erhalten,  und  für  deren  Beleuchtung,
Heitzung  und  Reinigung  zu  sorgen,  nicht  minder  die  zum  Dienste  auf  der  Eisenbahn
  und  den  Bahnhöfen  bestimmten  Polizeibeamten,  ingleichen  alle  Mitglieder  der
Land=  und  Stadtgendarmerie  der  betheiligten  Staaten,  welche  sich  durch  Dienstkleidung
  oder  sonst  als  solche  ausweisen,  bei  Dienstreisen  frei  zu  befördern.

.  8.  18.
Der  durch  die  Aufstellung  von  Hülfsgendarmen  zur  polizeilichen  Beaufsichtigung
  der  Eisenbahnarbeiter  während  der  Bauzeit  entstehende  außerordentliche  Aufwand
  ist  von  der  Gesellschaft  zu  ersetzen.

S.  19.

Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  erkrankte  oder
verunglückte  Arbeiter  und  deren  Familien  nicht  den  Gemeinden  derjenigen  Orte,  in
welchen  sich  die  Arbeiter  während  des  Bahnbaues  ohne  daselbst  ihren  Unterstützungswohnsitz
  zu  haben,  befinden,  zur  Last  fallen.

Es  sind  daher  für  Verpflegung  und  Unterstützung  in  solchen  Fällen  von  der
Gesellschaft  die  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen.

g.  20.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  bei  Anstellung  des  Betriebspersonals  den  wegen
der  Verwendung  der  mit  Civilversorgungs=  oder  Civilanstellungsschein  entlassenen
Militärs  der  deutschen  Armee  bestehenden  oder  künftig  weiter  zu  treffenden  Bestimmungen
  allenthalben  nachzukommen.

Im  Uebrigen  sind  bei  Anstellung  der  Beamten  Angehörige  der  betheiligten
Staaten,  unter  der  Voraussetzung  gehöriger  Befähigung  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.


§.  21.

Wenn  in  Folge  des  Baues  der  Eisenbahn  zum  Zwecke  der  Verbindung  der
einzelnen  Stationen  und  Haltepunkte  mit  den  nächstgelegenen  Orten  oder  Straßen
die  Anlegung  neuer  oder  der  Umbau  und  die  grundhaftere  Herstellung  schon  vorhandener
  Wege  und  Straßen  nach  straßenpolizeilichem  Ermessen  sich  nöthig  macht,
so  fällt  der  durch  diese  Veranstaltung  entstehende  Bau=  und  Unterhaltungsaufwand
        <pb n="87" />
        75

der  Eisenbahngesellschaft  zur  Last,  insoweit  nicht  nach  Beschaffenheit  der  Umstände
eine  Mitleidenheit  der  betreffenden  Flurgemeinden  oder  sonstigen  Baupflichtigen
einzutreten  hat,  worüber  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  nur  im  Verwaltungswege
iu  jedem  der  betheiligten  Staaten  zu  entscheiden  ist.

§.  22.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen,  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  die
Gesellschaft  vom  Staate  beziehungsweise  vom  deutschen  Reiche  einen  Ersatz  nicht
in  Anspruch  nehmen.

§.  23.

Der  Postverwaltung  des  deutschen  Reiches  gegenüber  hat  die  Gesellschaft  folgende
  Verpflichtungen:

1)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben
es  gestattet,  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen
der  Postverwaltung  zu  bringen.

2)  Sie  ist  verpflichtet,  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  auf  Verlangen  der
Postverwaltung  einen  Postwagen  und  innerhalb  desselben
a)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,  Juwelen

und  Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner  solche  nicht  in
die  Kategorie  der  obigen  Sendungen  gehörige  Packete,  welche  einzeln
das  Gewicht  von  20  Zollpfunden  nicht  übersteigen;

b)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung  des  Dienstes
  unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieselben  geschäftslos
  zurückkehren;
die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Postbeamten  unterwegs
bedürfen,  unentgeldlich  zu  befördern.

Statt  besonderer  Postwagen  können  auf  Grund  desfallsiger  Verstän-=digung
  auch  Postcoupés  in  Eisenbahnwagen  gegen  eine  den  Selbstkosten
für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  thunlichst  nahestehende  Miethe
benutzt,  es  kann  ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen  oder
Postcoupeés  nicht  laufen,  die  unentgeldliche  Mitnahme  eines  Postbeamten
mit  der  Briefpost,  dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen
ist,  oder  die  unentgeldliche  Beförderung  von  Brief=  und  Zeitungspacketen
  durch  das  Zugpersonal  verlangt  werden.

·
        <pb n="88" />
        76

3)  Für  ordinäre  Packete  über  20  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb  des

5

—

–

Postwagens  oder  Postcoupés  befördert  werden,  erhält  die  Eisenbahngesellschaft
  die  tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht
der  zwischen  je  zwei  Stationen  beförderten  zahlungspflichtigen  Packete  berechnet,
  und  auf  Grund  besonderer  Vereinbarung  aversionirt  wird.

Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  benutzende  Postcoupé
(ad.  2)  für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat  die  Eisenbahngesellschaft
  entweder  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Postsendungen
  in  ihren  Wagen  zu  vermitteln  oder  der  Post  die  erforderlichen  Transportmittel
  leihweise  zu  stellen.

Im  ersteren  Falle  wird  für  ordinäre  Packete  über  20  Pfund  eine  weitere,
  als  die  unter  3  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.

Im  letzteren  Falle  zahlt  die  Postverwaltung  außer  der  Frachtvergütung
für  die  ordinären  Packete  über  20  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,
nach  Sätzen  pro  Coupe  und  Meile  und  resp.  pro  Achse  und  Meile  zu
bemessende  Hergabe-  und  Transport-Vergütung.

Die  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,
  das  Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  rc.  der  Eisenbahnpostwagen,
sowie  den  theilweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen  gegen  Vergütung,
  welche  nach  den  Selbstkosten  bemessen  und  über  deren  Berechnung
besondere  Vereinbarung  getroffen  wird.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen  Personen
unentgeldlich  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer
Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem
Postfuhrwerk  zurücklegen.

§.  24.

Die  Beförderung  von  Truppen,  Militär-Effekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen
  hat  nach  denjenigen  Normen  und  zu  denjenigen  Tarifsätzen  stattzufinden,
welche  von  dem  Bundesrathe  des  deutschen  Reichs  für  die  Staatsbahnen  im  Bundesgebiete
  festgestellt  sind  oder  später  festgestellt  werden  mögen.

Der  Bundestelegraphenverwaltung  gegenüber  hat  die  Gesellschaft  diejenigen
Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  von  dem  Bundesrathe  des  deutsches  Reiches
für  die  Eisenbahnen  im  Bundesgebiete  festgestellt  sind,  oder  später  für  dieselben
anderweit  festgestellt  werden  mögen.
        <pb n="89" />
        77

§.  25.

Die  Regierungen  behalten  sich  das  Recht  vor,  die  innerhalb  ihres  resp.  Gebietes
  gelegene  Bahnstrecke  nebst  allem  dazu  zu  rechnenden  Zubehör  nach  Verlauf
von  dreißig  Jahren  von  Zeit  der  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bahn
nach  vorgängiger  mindestens  zwei  Jahre  vorher  der  Gesellschaft  zu  machender  Ankündigung
  jederzeit  gegen  Erstattung  des  Anlagekapitals  unter  Berücksichtigung
etwaiger  Meliorationen  und  Deteriorationen  zu  erwerben.

Ist  eine  Verständigung  über  Feststellung  des  Ankaufspreises  nicht  zu  erzielen,
so  ist  die  Höhe  des  letzteren  durch  Sachverständige  zu  ermitteln  von  denen  diejenige
Regierung,  bezüglich  die  Regierungen,  welche  von  dem  Ankaufsrechte  Gebrauch  machen
wollen,  den  einen,  eventuell  durch  Loosziehung  zu  bestimmenden,  die  Gesellschaft  den
zweiten,  und  beide  Sachverständige  wieder  einen  dritten,  ebenfalls  da  nöthig  durch
Loosziehung,  als  Obmann  zu  wählen  haben.

Mit  der  Ausübung  des  Ankaufsrechts  erlöschen  alle  der  Gesellschaft  aus  der
Konzession  erwachsenen  Rechte  und  Befugnisse  und  gehen  in  unveränderter  Weise
auf  die  betreffende  Regierung  über.

§.  26.

Sollte  die  Gesellschaft  den  Verkauf  der  Bahn  oder  die  Vereinigung  mit  einem
anderen  Eisenbahn-Unternehmen  oder  ihre  Auflösung  beschließen,  so  bedarf  es  hierzu
der  Genehmigung  der  Königlich  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierungen.

§.  27.

Sollte  die  Bahn  innerhalb  der  in  §.  7  bestimmten  Bauzeit  nicht  fertig  hergestellt
  werden,  so  ist  nächst  dem  Erlöschen  der  Konzession  und  dem  Verfalle  der
Caution  für  die  ganze  Bahn,  jede  der  betheiligten  Staatsregierungen  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet,  innerhalb  ihres  Gebietes  das  Eigenthum  an  dem  etwa  bereits
erworbenen  Grund  und  Boden  und  an  dem  ausgeführten  Theile  des  Unter=  und
Oberbaues  sammt  Zubehör  ganz  oder  theilweise  gegen  den  Taxwerth  zu  erwerben.

 

1873.  13
        <pb n="90" />
        78
Statuten

der

Sächsisch-Thüringischen  Ost-West-Bahn  Zwickau-Weida.

Tit.  I.
Firma  und  Sitz  der  Gesellschaft.  Gegenstand  des  Anternehmens.
S.  1.

Unter  der  Firma  Sächsisch-Thüringische  Ost-West-Bahn  Zwilckau-Weida
  wird  eine  Aktiengesellschaft  gebildet,  welche  den  Bau,  die  Ausrüssung  und
den  Betrieb  einer  Eisenbahn  zwischen  der  Königlich  Sächsisch-Bairischen  Staatsbahn
  bei  Werdau  und  der  Gera-Eichichter  Eisenbahn  bei  Weida  zum  Zweck  hat.

S.  2.
Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Weimar.

8.  3.

Die  Gesellschaft  wird  das  Transportgeschäft  auf  der  Bahn  entweber  für
eigene  Rechnung  betreiben,  auch  —  soweit  sie  es  ihrem  Interesse  gemäß  findet,
oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist,  —  Anderen  die  Benutzung  der  Bahn  zu  Personen-
  und  Gütertransporten  gegen  Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes  gestatten,
  oder  einer  andern  Eisenbahnverwaltung  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn
durch  besonderen  Vertrag  überlassen.

Tit.  II.
Grundkapital,  Aßtien,  Aktionäre,  Gesellschaftsblätter.
8.  4.
Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  in  8,500,000  Thalern  preußisch
Courant  und  wird  durch:
14,000  Stück  Stamm-Aktien  zu  je  100  Thalern
und
10,500  Stück  Prioritäts-Stamm-Aktien  zu  je  200  Thalern  darzestellt.

Die  Direktion  ist  bei  Zustimmung  des  Aufsichtsraths  und  unter  Genehmigung
der  hohen  Staatsregierungen  befugt,  zum  Zwecke  der  Vermehrung  der  Betriebsmittel,
        <pb n="91" />
        79

zur  Herstellung  des  zweiten  Bahngeleises,  zur  nachträglichen  Anlegung  neuer,  sowie
zur  Erweiterung  der  bestehenden  Stationen  und  Haltestellen  eine  angemessene  Erhöhung
  des  Gesellschaftskapitals  zu  beschließen  und  zu  bewirken.

S.  5.

Die  Aktien  der  Gesellschaft  werden  auf  den  Inhaber  lautend,  nach  Einzahlung
  des  vollen  Betrages  an  die  Gesellschaftskasse  unter  fortlaufenden  Nummern
ausgefertigt  und  mit  der  ersten  zehnjährigen  Serie  von  Dividendenscheinen  und
einem  Talon  ausgegegeben.

Die  Ausreichung  einer  neuen  Serie  von  Dividendenscheinen  nebst  Talon  erfolgt
  gegen  Einreichung  des  betreffenden  Talons  von  zehn  zu  zehn  Jahren.

S.  6.

Auf  das  Aktienkapital  werden  bei  Gründung  der  Gesellschaft  zwanzig  Prozent
eingezahlt.  Die  ferneren  Einzahlungen  auf  die  Aktien  werden  von  der  Direktion
durch  öffentliche  Bekanntmachung  nach  Bedürfniß  in  Raten  von  höchstens  zwanzig
Prozent  eingefordert.

Die  bezüglichen  Aufforderungen  sind  jedesmal  mindestens  drei  mal  in  den  zur
Veröffentlichung  der  Gesellschafts-Bekanntmachungen  bestimmten  (vergleiche  S.  15
des  Statuts)  Zeitungen  öffentlich  bekannt  zu  machen,  das  letzte  Mal  wenigstens
vier  Wochen  vor  dem  für  die  Einzahlung  festgesetzten  Schlußtermine.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  des  betreffenden  Zeichners
lautende  Quittungsbogen  unter  fortlaufenden  Nummern  ausgefertigt  und  nach  bewirkter
  Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten  Aktien  gegen  diese  selbst
ausgetauscht.

Die  Aktionäre  sind  jederzeit  befugt,  ihre  Aktien  voll  einzuzahlen.

S.  7.

Die  ausgeschriebenen  Einzahlungen  sind  bei  Vermeidung  einer  Conventionalstrafe
  von  zehn  Prozent  der  ausgeschriebenen  Rate  der  Bekanntmachung  gemäß
kostenfrei  zu  leisten.

Wird  auf  eine  Aktie  die  ausgeschriebene  Rate  zur  festgesetzten  Zeit  nicht  eingezahlt,
  so  wird  der  erste  Zeichner  durch  rekommandirten  Brief  auf  seine  Kosten
zur  Zahlung  aufgefordert.

Erfolgt  binnen  vier  Wochen  nach  Aufgabe  dieses  Briefes  auf  die  Post  keine
Einzahlung,  so  wird  eine  wiederholte  Aufforderung  mittelst  einmaliger  öffentlicher
Bekanntmachung  in  den  zur  Veröffentlichung  der  Gesellschafts-Bekannt

13“

7  □
        <pb n="92" />
        80

bestimmten  (vergleiche  §.  15  des  Statuts)  Zeitungen  unter  Angabe  der  Nummer
des  Quittungsbogens  erlassen;  bleibt  auch  diese  Aufforderung,  welche  mindestens
dreimal,  das  letzte  Mal  wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  für  die  Einzahlung  festgesetzten
  Schlußtermine  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist,  erfolglos,  so  ist  die  Direktion
  berechtigt,  den  säumigen  Zeichner  im  Wege  Rechtens  zur  Zahlung  der  betreffeenden
  Rate  nebst  Conventionalstrafe  und  gesetzlichen  Verzugszinsen  vom  Tage  der
letzten  Einzahlungsfrist  an  in  Anspruch  zu  nehmen,  oder  auch  denselben,  wenn  bereits
  vierzig  Prozent  auf  die  Aktic  eingezahlt  sind,  mittelst  einmaliger  öffentlicher
Bekanntmachung  in  den  zur  Veröffentlichung  der  Gesellschafts-Bekanntmachungen
bestimmten  (vergleiche  §.  15  des  Statuts)  Zeitungen  seiner  Anrechte  aus  der  Zeichnung
  und  den  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  für  verlustig
und  den  Quittungsbogen  über  die  auf  die  gezeichnete  Aktie  geleisteten  Ratenzahlungen
  für  nichtig  zu  erklären.

An  Stelle  der  auf  diese  Weise  ausgeschiedenen  Aktionäre  können  neue  Aktienzeichner
  zugelassen  werden,  denen  die  betreffenden  verfallenen  Einzahlungen  anzurechnen
  und  mit  denen  die  Bedingungen  für  die  Uebernahme  der  Zeichnung,  unbeschadet
  der  Verpflichtung  zur  Volleinzahlung  der  Aktien,  durch  die  Direktion  zu
vereinbaren  sind.

Ist  durch  diese  lediglich  nach  dem  Ermessen  der  Direktion  festzustellende  Vereinbarung
  die  vollständige  Deckung  des  Restes  des  Nominalbetrages  der  betreffenden
Aktie  nicht  zu  erlangen,  so  bleibt  der  Zeichner,  dessen  Rechte  aus  der  Zeichnung
annullirt  sind,  für  den  Ausfall  persönlich  verhaftet.

S.  8.

Die  auf  die  Aktien  geleisteten  Einzahlungen  werden  während  der  Banzeit,
d.  h.  bis  zum  Schlusse  desjenigen  Kalender-Quartals,  in  welchen  die  Bahn  in
ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  worden  ist,  mit  5  Prozent  jährlich  verzinst,
  und  zwar  bis  zur  erfolgten  Volleinzahlung  durch  Verrechnung  auf  die  nächstfolgende
  Einzahlung,  von  erfolgter  Volleinzahlung  an  durch  Baarzahlung  gegen
Rückgabe  der  auszustellenden  Zinsscheine,  resp.  Dividendenscheine.

Zeit  und  Ort  der  Zinszahlung  bestimmt  die  Direktion  durch  öffentliche  Bekanntmachung.


Nach  dem  oben  bemerkten  Zeitpunkte  hört  jede  Verzinsung  aus  dem  Baukapitale
  auf  und  tritt  an  deren  Stelle  die  Vertheilung  des  aus  dem  Unternehmen
aufkommenden  Reinertrages  (Dividende).
        <pb n="93" />
        81
g.  9.

Zinsen  auf  die  Aktien  während  der  Bauzeit  und  Dividenden,  welche  binnen
vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  nicht  erhoben  worden  sind,  verfallen  zu
Gunsten  der  Gesellschaft.  Diese  Bestimmung  wird  auf  den  Dividendenscheinen
vorgemerkt.

S.  10.

Sind  Aktien,  Talons  oder  Dividendenscheine  beschädigt  worden,  jedoch  in  ihren
wesentlichen  Theilen  noch  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel
obwaltet,  so  ist  die  Direktion  ermächtigt,  gegen  Einlieferung  der  beschädigten  Papiere
  neue,  gleichartige  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  unter  gleichen  Nummern
auszufertigen  und  auszureichen.

8.  11.

Außer  diesem  Falle  (§.  10)  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer
Aktien  an  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig,  wenn  zuvor  der
Beschädigte  oder  dessen  Rechtsnachfolger  einen  gerichtlichen,  durch  das  Großherzog-=liche
  Kreisgericht  zu  Weimar  auszusprechenden  Präklusiobescheid  erlangt  hat,  durch
welchen  ihm  bei  Präklusion  des  unbekannten  Inhabers  und  Amortisation  der  verloren
  gegangenen  Urkunden  das  Eigenthum  der  betreffenden  Forderung  zugesprochen
ist.  Es  sollen  hierbei  im  Allgemeinen  die  zur  Sicherung  des  Eigenthums  an  den
von  der  Weimarischen  Bank  ausgegebenen  Aktien,  Banknoten  und  Rentenbriefen
getroffenen  (vergleiche  das  Gesetz  vom  12.  Januar  1854)  Bestimmungen  maßgebend
  sein  und  analog  angewendet  werden.

S.  12.

Eine  Mortifikation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Talons  oder  Dividendenscheine
  findet  nicht  statt.

Ist  ein  Dividendenschein  verloren  gegangen,  so  wird  der  Betrag  desselben  demjenigen,
  der  den  Verlust  innerhalb  des  in  §.  9  gedachten  vierjährigen  Zeitraumes
bei  dem  Vorstande  angezeigt  und  seinen  Anspruch  durch  Vorlegung  der  Aktie  selbst
bescheinigt  hat,  binnen  einer  vom  Ablauf  des  vierjährigen  Zeitraumes  zu  berechnenden
  einjährigen  präklusivischen  Frist  gegen  Rückgabe  der  über  die  rechtzeitige
Anmeldung  vom  Vorstande  zu  ertheilende  Bescheinigung  ausgezahlt,  insofern  nicht
etwa  der  Dividendenschein  inmittelst  von  einem  Dritten  eingereicht  und  realisirt  ist.

Die  Gesellschaft  wird  durch  Annahme  der  Anzeige  von  dem  Verluste  eines
Dividendenscheines  nicht  verpflichtet,  die  Legitimation  eines  etwaigen  Präsentanten
desselben  zu  prüfen  oder  dessen  Realisation  zu  vertagen.
        <pb n="94" />
        82

Dem  Verlierer  und  dem  Inhaber  des  Scheines  bleibt  vielmehr  die  Ausführung
  ihrer  Ansprüche  auf  den  Betrag  desselben  gegen  einander  lediglich  überlassen.

§.  13.

Das  Recht  des  Inhabers  eines  Talons  auf  Verabfolgung  einer  neuen  Serie
von  Dividendenscheinen  erlischt  gegen  die  Gesellschaft  am  Zahlungstage  des  zweiten
dieser  neuen  Dividendenscheine.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  die  neue  Serie  von  Dividendenscheinen  an
den  Inhaber  der  betreffenden  Aktie  ausgehändigt,  wenn  vor  diesem  Zeitpunkte  von
ihm  der  Verlust  des  Talons  bei  dem  Vorstande  angezeigt  worden  ist.

F.  14.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionären  sind  im  Gerichtsstande
  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktien-Zeichner
und  dessen  Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung,  beziehungsweise  durch  den  Erwerb
der  Rechte  aus  der  Zeichnung,  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  unterwirft.

S.  15.

Alle  in  diesem  Statut  vorgesehenen  öffentlichen  Bekanntmachungen  und  alle
sonstigen  Mittheilungen,  welche  die  Direktion  oder  der  Vorstand  an  die  Aktionäre
zu  erlassen  hat,  gelten  als  gehörig  geschehen,  wenn  sie  durch:

1)  die  Leipziger  Zeitung,

2)  das  Zwickauer  Wochenblatt,

3)  die  Weimarische  Zeitung,

4)  die  Berliner  Börsenzeitung,

5)  die  Frankfurter  Zeitung
zweimal,  sofern  nicht  für  einzelne  Fälle  besondere  Anordnungen  getroffen  sind  (vergleiche
  §.  6  und  7  der  Statuten),  veröffentlicht  worden  sind.

Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  wählt  die  Direktion  dafür  sofort  ein
anderes  öffentliches  Blatt  und  macht  die  getroffene  Wahl  durch  die  übrig  gebliebenen
  Blätter,  sofern  diese  noch  zugänglich  sind,  bekannt.

Auch  außer  diesem  Falle  steht  es  der  Direktion  frei,  andere  als  die  vorbezeichneten
  Blätter  zu  den  Publikationen  der  Gesellschaft  zu  wählen,  oder  eine  Aeuderung
  in  der  Wahl  der  zu  jenen  Zwecken  überhaupt  dienenden  Blätter  eintreten
zu  lassen;  sie  hat  jedoch  diese  Wahl  durch  sämmtliche,  Blätter,  in  denen,  sofern
sie  noch  zugänglich  sind,  bis  dahin  die  Bekanntmachungen  erlassen  werden  müssen,
zu  veröffentlichen.
        <pb n="95" />
        83

Tit.  III.
Risanz,  Reserve-onds,  Dividende.
g.  16.

Das  Geschäfts-  resp.  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.  Mit
Ablauf  desjenigen  Kalender-Quartals,  in  welchem  die  Bahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
  in  Betrieb  gesetzt  worden,  ist  alljährlich  am  Schlusse  eines  jeden  Kalenderjahres
  das  Ergebniß  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz  festzustellen.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach  ihrem
Baarbetrage,  etwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern  sie  aber  unsicher
  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  der  Direktion,  die
noch  vorhandenen  Baumaterialien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise  und  bei  eingetretener
  Werthsverminderung  unter  Berücksichtigung  derselben  als  Aktiva  angesetzt.

Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe  des
Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  oder  Erneuerungs-Fond  (§.  17)
zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Jahresschlusse  verbliebenen
Rückstände.

Die  Direktion  ist  verpflichtet,  alljährlich  in  der  ordentlichen  General-Versammlung
  (§.  21)  den  Aktionären  die  vorher  von  dem  Aufsichtsrathe  zu  prüfende  Bilanz
des  verflossenen  Geschäftsjahres  vorzulegen  und  solche  innerhalb  der  ersten  sechs
Monate  jedes  Geschäftsjahres  durch  die  Gesellschafsblätter  zu  veröffentlichen.

S.  17.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  (§.  16  al.  1)  wird  zur  Deckung  der
in  außerordentlichen  Fällen,  bei  Elementarschäden,  Unglücksfällen  und  sonst  nöthigen
Ausgaben  ein  Reservefond  gebildet.

Die  Dotirung  und  Verwaltung  dieses  Fonds  hat  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  der  Konzessions-Urkunde  zu  erfolgen.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  ist  auch  ein  Erneuerungsfond  zu  bilden,
welcher  vorzugsweise  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung  der  Betriebsmittel,
der  Schienen,  der  Schwellen  und  kleinen  Theile  des  Oberbaues,  einschließlich  der
Weichen,  bestimmt  ist.  Demselben  werden  überwiesen:

a)  von  dem  Reinertrag  des  Unternehmens,  d.  h.  dem  nach  Abzug  sämmtlicher
Betriebs=  und  Unterhaltungskosten,  sowie  der  Zinsen  für  die  Prioritäts-Stammaktien
  von  der  Bruttoeinnahme  verbleibenden  Ueberschuß,  ein  halbes
Prozent;

b)  die  Zinsen  des  Fonds  selbst  bis  zur  Erfüllung  seiner  Maximalhöhe.
        <pb n="96" />
        84

Hat  der  Erneuerungsfond  zwei  Prozent  des  Anlagekapitals,  das  ist  70,000
Thaler,  erreicht,  so  ist  er  nur  noch  auf  dieser  Höhe  zu  erhalten  und  es  erfolgen
Zuschüsse  erst  dann  wieder,  wenn  eine  Verminderung  eingetreten  ist.

Solange  der  Erneuerungsfond  in  seiner  vollen  Höhe  vorhanden  ist,  fließen
die  Zinsen  desselben  in  die  Betriebskasse.

S.  18.

Von  dem  nach  Bestreitung  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,
  sowie  aller  sonstigen,  das  Unternehmen  betreffenden  Ausgaben  und  der  §.
17  gedachten  jährlichen  Beiträge  zu  dem  Reserve=  und  Erneuerungs-Fond  sich  ergebenden
Reinertrage  erhalten  zuvörderst  die  Inhaber  der  Prioritäts-Stammaktien  eine  Dividende
  bis  zur  Höhe  von  fünf  Prozent  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien.

Der  hiernach  verbleibende  Rest  wird  unter  die  Inhaber  der  Stammaktien
nach  Verhältniß  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien  vertheilt.  Ergiebt  sich  aber
hierbei  eine  Dividende  von  mehr  als  fünf  Prozent  auf  den  Nominalbetrag  der  Stammaktien,
  so  erhält  zunächst  der  Vorstand  zehn  Prozent  des  Ueberschusses  über  die
fünf  Prozent  als  Tantième  und  die  verbleibenden  90  Prozent  werden  auf  die
sämmtlichen  Stamm=  und  Prioritäts-Stammaktien  gleichmäßig  nach  Verhältniß  der
Nominalbeträge  vertheilt.

Sollte  in  einem  oder  dem  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht  ausreichen,  um
den  Inhabern  der  Prioritäts  =  Stammaktien  eine  Dividende  von  fünf  Prozent  zu
gewähren,  so  wird  das  Fehlende  aus  dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden  Jahre
und  zwar  unter  Hinzurechnung  von  fünf  Prozent  Verzugszinsen  nachgezahlt,  und  es
erhalten  die  Inhaber  der  Stammaktien  nicht  eher  eine  Dividende,  als  bis  diese
Nachzahlungen  vollständig  geleistet  sind.

S.  19.

Der  hiernach  von  der  General-Versammlung  (§.  21,  4)  festgestellte  Betrag
der  Jahresdividende

a)  pro  Prioritäts-Stammaktie,

b)  pro  Stammaktie
wird  spätestens  am  1.  Juli  eines  jeden  Jahres  von  der  Direktion  bekannt  gemacht,
und  von  diesem  Zeitpunkte  ab  aus  der  Gesellschaftskasse,  sowie  an  den  sonst  durch
öffentliche  Bekanntmachung  der  Direktion  zu  bezeichnenden  Stellen  gegen  Einlieferung
  der  fälligen  Dividendenscheine  ausgezahlt.
        <pb n="97" />
        86

In  den,  im  letzten  Absatz  des  8.  18  gedachten  Fällen,  sind  die  auf  die  Dividende
  der  Prioritäts-Stammaktien  zur  Auszahlung  gelangenden  Beträge  auf  den
vorzulegenden  Dividendenscheinen  durch  Abstempelung  zu  vermerken.

Tit.  IV.
General-Versammlungen.
§.  20.

Alle  General-Versammlungen  werden  am  Sitze  der  Gesellschaft  abgehalten.

Die  Berufung  erfolgt  durch  die  Direktion  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung
  mittelst  zweimaliger  öffentlicher  Bekanntmachung,  von  denen  die  erste  spätestens
  vier  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

§.  21.
Ordentliche  General-Versammlungen  finden  statt  im  Laufe  des  zweiten  Kalender-Quartals
  eines  jeden  Jahres  und  zuerst  in  dem  auf  den  Ablauf  der  Banzeit
und  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bahn  zunächstfolgenden  Jahre.
Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußfassung  derselben  sind:
1)  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Direktion  und  des  Aufsichtsrathes;
2)  der  Bericht  der  Direktion  über  die  Lage  der  Geschäfte  der  Gesellschaft
unter  Vorlegung  der  Jahresrechnungen  und  der  Bilanz  des  verflossenen
Jahres  (§.  16  al.  4)  und  deren  Vorschlag  zur  Gewinnvertheilung;
3)  der  Revisionsbericht  des  Aufsichtsrathes;
4)  die  Ertheilung  der  Decharge  für  das  verflossene  Jahr  an  die  Direktion
und  den  Aufsichtsrath;
5)  die  Feststellung  der  Dividende;
6)  die  Anträge,  welche  in  Gesellschaftsangelegenheiten  der  General-Versammlung
  von  der  Direktion,  dem  Aufsichtsrathe,  oder  von  einzelnen  Aktionären
zur  Entscheidung  vorgelegt  werden.

§.  22.

Außerordentliche  General-Versammlungen  finden  slatt,  so  oft  die  Direktion
oder  der  Aufsichtsrath  dies  im  Interesse  der  Gesellschaft  für  erforderlich  erachtet,
sowie  auf  den  Antrag  von  Aktionären  gemäß  Artikel  237  des  Handelsgesetzbuches,

1873.  14
        <pb n="98" />
        86

wenn  ein  solcher  Antrag  unter  Deposition  von  Aktien  in  Höhe  des  zehnten  Theiles
des  Grundkapitals  und  unter  Angabe  der  Gründe  und  des  Zweckes  bei  der  Direktion
  gestellt  ist.

§.  23.

Außer  den  im  §.  21  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer  General-Versammlung
  überhaupt  erforderlich:
1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  in  §.  1  angegebenen  Zweck
hinaus;

2)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  zur  Kontrahirung
von  Anleihen  für  die  Gesellschaft,  soweit  dies  nach  §S.  4  al.  2  nicht  dem
Beschlusse  der  Direktion  vorbehalten  ist;

3)  zur  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  zur  Uebertragung
  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft,  oder
an  den  Staat  (§.  3);

4)  zur  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  unter  Feststellung  der  desfallsigen
  Bedingungen;

5)  zu  Abänderungen  oder  Ergänzungen  des  Statuts,  auch  in  anderen  als  in
den  unter  1  und  2  gedachten  Fällen;

6)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  General-Versammlungen;
7)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft;
8)  zum  Verkaufe  der  Bahn.

Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen  als  auch  in
außerordentlichen  General-Versammlungen  gefaßt  werden.

8.  24.
Das  Stimmrecht  der  Stamm-Aktionäre  und  der  Prioritäts-Stamm-Aktionäre
in  den  General-Versammlungen  ist  gleich  und  berechtigt  je  zu  einer  Stimme.

Jeder  Aktionär  kann  sich  durch  einen  anderen  mittelst  Vollmacht  vertreten.
lassen.
Die  Vollmachten  sind  schriftlich  einzureichen.
        <pb n="99" />
        87

Aktionäre  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  General-Versammlungen  nicht  beiwohnen,
  können  sich  aber  durch  ihre  Ehemänner  oder  Bevollmächtigte  aus  den  Aktionären
  vertreten  lassen.  Ein  Ehemann  bedarf  in  solchem  Falle  keiner  besonderen
  Vollmacht.

Juristische  Personen  können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,
Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  vertreten
  werden,  ohne  daß  diese  Vertreter  Aktionäre  sein  müssen.

§.  25.

Zur  Theilnahme  an  der  General-Versammlung  sind  die  Aktionäre  berechtigt,
welche  spätestens  einen  Tag  vor  dem  angesetzten  Beginn  der  Versammlung  ihre
Aktien  bei  dem  dazu  bestimmten  Gesellschaftsbeamten  deponiren.

Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden  in  einem  nach  der  laufenden
Nummer  angelegten,  unter  der  Kontrole  eines  dazu  bestimmten  Beamten  zu  führenden
Verzeichnisse,  roth  angestrichen  und  letzteres  von  einem  Mitgliede  des  Aufsichtsrathes
beglaubigt.

Gleichzeitig  muß  jeder  Stimmberechtigte  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß
  der  Nummern  seiner  Aktien  in  zwei  Exemplaren  übergeben,  von  denen  das  eine
zu  den  Akten  der  Gesellschaft  geht,  das  andere,  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft
unter  der  Bescheinigung  der  erfolgten  Deposition,  sowie  mit  dem  Vermerke  der
Stimmenzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.

Dieses  Exemplar  dient  als  Einlaßkarte  zur  Versammlung,  auf  Grund  deren
beim  Eintritt  in  dieselbe  dem  Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von  Stimmzetteln,
welche  mit  dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen  sind,  verabfolgt  wird.  Gegen
Rückgabe  dieses  Duplikatverzeichnisses  erfolgt  die  Rückgabe  der  betreffenden  Aktien.

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  der  Gesellschaft  vertreten  amtliche
Bescheinigungen  von  Staats=  oder  Gemeindebehörden  über  die  bei  ihnen  erfolgte
Deposition  der  Aktien.

Quittungsbogen,  auf  welchen  die  verfallenen  Einzahlungen  quittirt  sind,  ersetzen
  bezüglich  der  Stimmberechtigung,  beziehungsweise  Antheilnahme  an  der  General-Versammlung
  die  Aktien.

·  §.26.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebührt  der

General-Versammlung.
14°
        <pb n="100" />
        88

g.  27.

Der  Vorsitzende  der  Direktion  oder  dessen  Stellvertreter,  eventuell  ein  von
der  Direltion  zu  beauftragendes  Mitglied  derselben,  führt  den  Vorsitz  in  der  General-Versammlung.
  Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlung,  bestimmt  die  Folgeordnung
  der  zu  behandelnden  Gegenstände,  ertheilt  das  Wort  und  setzt  das  bei  der
Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren  fest.  Schriftliche  Abstimmung,  für  welche
nur  die  gestempelten,  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit  mit  dem  Bermerke  der  Zahl
der  dem  Stimmgeber  zustehenden  Stimmen  versehenen  Stimmzettel  (s.  25  al.  3)
gültig  sind,  ist  erforderlich,  wenn  keine  Einstimmigkeit  herrscht.

Die  Beschlüsse  werden  alsdann  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Abstimmungen  über  einen  der  im  §.  23  unter  1  bis  8  aufgeführten  Gegenstände
  müssen  stets  schriftlich  erfolgen,  und  sind  die  gefaßten  Beschlüsse  nur  dann
verbindlich  für  die  Gesellschaft,  wenn  sich  eine  Majorität  von  zwei  Drittheilen  der
abgegebenen  Stimmen,  oder  eine  Majorität,  die  mehr  als  die  Hälfte  des  Gesellschaftskapitals
  repräsentirt,  für  den  desfallsigen  Antrag  erklärt  hat.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

§.  28.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Direktion  und  des  Aufsichtsrathes  erfolgt  durch
Stimmzettel  unter  Zuziehung  von  zwei  durch  den  Vorsitzenden  der  General-Versammlung
  aus  dem  Schooße  derselben  zu  ernennenden  Skrutatoren.

Stimmzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  ebenso,  wie  unstatthafte-Wahlen,
  unberücksichtigt.  Ergiebt  sich  im  ersten  Skrutinio  keine  absolute  Majorität,
  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter
  Anzahl  der  zu  Wählenden  zur  engeren  Wahl  gestellt.  Bei  vorhandener
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Das  Ergebniß  der  Abstimmung  wird  demnächst  in  das  über  die  Perhandlung
aufzunehmende  Protokoll  eingetragen.

§.  29.

Ueber  die  Verhandlungen  einer  jeden  General-Versammlung  ist  ein  notarielles
oder  gerichtliches  Protokoll  aufzunehmen  und  demselben  ein  von  den  in  der  General-Versammlung
  anwesenden  Mitgliedern  der  Direktion  zu  vollziehendes,  mit  dem
        <pb n="101" />
        89
Vermerle  der  Stimmenzahl  der  Betreffenden  zu  versehendes  Verzeichniß  der  in  der
General-Versammlung  erschienenen,  beziehungsweise  vertretenen  Aktionäre  beizufügen.

Zur  Giltigkeit  des  Protokolls  ist  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden  der  General--Versammlung
  und  mindestens  dreier  Aktionäre,  welche  indeß  gleichzeitig  auch
Mitglieder  der  Direktion  oder  des  Aufsichtsrathes  sein  können,  erforderlich.

Tit.  V.
Aepräsentanten  und  Beamte  der  Gesellschaft.

§.  30.
Die  Gesellschaftsbehörden,  außer  der  General-Versammlung,  find:
a)  die  Direktion,
b)  der  Aufsichtsrath.

§.  31.

Die  Direktion  (Vorstand  im  Sinne  des  Gesetzes)  besteht  aus  sieben  von  der
General-Versammlung  zu  erwählenden  Aktionären  und  den  von  ihr  selbst  gewählten,
ständigen  Direktoren.

Die  Direktion  ist  berechtigt,  sich  zwei  weitere  Mitglieder  zu  kooptiren,  deren
Bestätigung  der  nächsten  Versammlung  zu  unterbreiten  ist.

g.  32.
Alljährlich  scheidet  der  dritte  Theil  der  von  der  General-Versammlung  erwählten
  resp.  bestätigten  Mitglieder  aus.
Ergiebt  sich  hierbei  ein  Bruchtheil,  so  scheidet  die  ersten  Male  die  nächst
höhere  Zahl  aus.
Die  erste  Ausscheidung  und  Wiederergänzung  erfolgt  im  Jahre  1876.

Bei  gleichem  Amtsalter  entscheidet  das  Loos.  Der  Austretende  kann  wieder
gewählt  werden.

Für  die  während  der  Amtszeit  austretenden  Mitglieder  können  von  der  Direktion
  Ersatzmänner  berufen  werden,  deren  Bestätigung  der  nächsten  General-Versammlung
  zusteht.
        <pb n="102" />
        90

Die  Ersatzmänner  treten  bezüglich  der  Amtsdauer  an  die  Stelle  der  ausgetretenen
  Mitglieder.
S.  33.

Die  Namen  der  Direktionsmitglieder  sind  durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt
zu  machen.  Jedes  Mitglied  der  Direktion  hat  während  seiner  Amtsdauer  Aktien
im  Nominalbetrage  von  5000  Thalern  bei  der  Gesellschaftskasse  zu  hinterlegen.

Die  Legitimation  der  von  der  General-Versammlung  gewählten  Mitglieder  der
Direktion  geschieht  durch  Auszug  aus  den  Protokollen  der  General-Versammlung,  diejenige
  des  Präsidenten  und  der  übrigen  Beamten  der  Direktion  durch  Auszüge  aus
den  Direktionsprotokollen.  Die  von  der  Direktion  kooptirten  und  als  Ersatzmänner
berufenen  Mitglieder  legitimiren  sich  ebenfalls  durch  Auszug  aus  den  Direktions-Protokollen.


§.  34.

Die  Direktion  erwählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
  desselben.  Sie  versammelt  sich  auf  Einladung  ihres  Vorsitzenden.

Wenn  zwei  Mitglieder  der  Direktion  die  Abhaltung  einer  Sitzung  beantragen,
so  hat  der  Vorsitzende  eine  solche  binnen  14  Tagen  einzuberufen.

Jedes  Mitglied  kann  seine  Stimmführung  einem  anderen  schriftlich  übertragen;
jedoch  kann  kein  Mitglied  mehr  als  zwei  Stimmen  führen.

Die  Direktion  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  ihrer  Mitglieder
anwesend  oder  vertreten  sind;  sie  beschließt  mit  absoluter  Mehrheit  der  anwesenden
und  vertretenen  Mitglieder.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

g.  35.

Die  Direktion  führt  die  obere  Leitung  aller  Angelegenheiten  der  Gesellschaft.
Derselben  liegt  namentlich  ob:

1)  Die  Ernennung  der  ständigen  Direktoren  und  der  Vertragsabschluß  mit
denselben,  sowie  die  Ertheilung  der  Instruktion  an  die  letzteren,  und  die
Beschlußfassung  über  die  von  ihnen  eingebrachten  Anträge;

2)  die  Prüfung  der  Jahresbilanz  und  die  Unterbreitung  derselben  an  den  Aufsichtsrath;


3)  die  Berufung  der  General-Versammlungen  und  die  Leitung  derselben  durch
eines  seiner  Mitglieder;
        <pb n="103" />
        91

4)  die  Bestimmung  über  die  Ausschreibung  der  Einzahlungen  auf  die  Aktien;
5)  die  Anordnung  aller  derjenigen  Maßnahmen,  welche  sie  im  Interesse  der
Gesellschaft  für  erforderlich  oder  ersprießlich  hält.

§.  36.

Die  Direktion  führt  die  Firma  der  Gesellschaft.  Zu  einer  gültigen  Erklärung
sind  die  Unterschriften  zweier  Direktorial-Mitglieder  erforderlich.  Die  eine  dieser
Unterschriften  wird  der  Vorsitzende  der  Direktion,  in  dessen  Verhinderung  der
Stellvertreter  desselben  und  in  dessen  Verhinderung  ein  anderes  hierzu  zu  beauftragendes
  Mitglied  der  Direktion  leisten.

F.  37.

Die  Erlasse  und  Ausfertigungen  des  Aufsichtsrathes  werden  von  dem  Vorsitzenden
  oder  dessen  Stellvertreter  und  einem  anderen  Mitgliede  unterzeichnet.

S.  38.  6
Der  Aussichtsrath  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  welche  die  ordentliche  General-Versammlung
  für  die  Dauer  eines  Jahres  erwählt.
Dieselben  sind  immer  wieder  wählbar.
Der  Aufsichtsrath  übt  die  ihm  vom  Gesetze  eingeräumten  Befugnisse  aus  und
beschließt  nach  Stimmenmehrheit;  er  prüft  die  Bilanze  nach  ihren  gesetzlichen  und
kaufmännischen  Grundlagen  und  berichtet  darüber  an  die  General--Versammlung.

§.  39.

Die  Mitglieder  der  Direktion  und  des  Aufsichtsrathes  erhalten  die  bei  Ausübung
  ihrer  Funktion  entstehenden  baaren  Auslagen,  beziehungsweise  Reisekosten  zu
Lasten  des  Unternehmens  vergütet.

Tit.  VI.
Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate.
§.  40.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden  außer  durch  die  bestehenden
  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze  im  Allgemeinen  durch  die  Allerhöchsten  Konzessions-Urkunden
  und  die  bei  deren  Ertheilung  gestellten  Bedingungen  bestimmt.
        <pb n="104" />
        92
Tit.  VII.
Auflõösung  der  Gesellschaft.
§.  41.
Der  Gesellschaftsvertrag  ist  zunächst  auf  unbestimmte  Zeitdauer  geschlossen.

Diejenige  General-Versammlung,  welche  mit  Berücksichtigung  der  Vorschrift  des
8.  27  al.  4  die  Auflösung  der  Gesellschaft  rechtsgültig  beschließt,  hat  zugleich  zu
bestimmen,  durch  wen  die  Liquidation  erfolgen  soll.  Wird  hierüber  kein  Beschluß
gefaßt,  so  bewirkt  die  Direktion,  welche  zur  Zeit  des  Auflösungsbeschlusses  fungirt,
in  ihrer  derzeitigen  Zusammensetzung  die  Liquidation  bis  zu  ihrem  gänzlichen
Abschlusse.

Tit.  VIII.
#ebergangsbestimmungen.
g.  42.

Bis  zur  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  werden  sämmtliche
Gesellschaftsangelegenheiten  von  der,  in  der  konstituirenden  General-Versammlung  zu
wählenden  Direktion  besorgt.

Insbesondere  wird  dieselbe  hierdurch  ermächtigt,  alle  Zusätze  und  Abänderungen
des  Statuts  festzusetzen,  welche  zum  Zwecke  der  Eintragung  in  das  Gesellschaftsregister
  erforderlich  oder  aus  sonstigen  Gründen  wünschenswerth  erscheinen  möchten.

Zur  Annahme  solcher  Zusätze  und  Abänderungen  genügt  es,  wenn  die  betreffende
  Erklärung  auch  nur  von  zwei  Mitgliedern  der  Direktion  abgegeben  wird,  so
daß  das  Statut  alsdann  in  seinem  künftigen,  durch  Annahme  solcher  Zusätze  und
Abänderungen  zu  modifizirenden  Wortlaute  für  sämmtliche  Aktienzeichner  gültig  und
bindend  sein  soll.

Weimar  am  20.  Juli  1872.
        <pb n="105" />
        93

431  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg,
.  #.

haben  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zu  verordnen
beschlossen,  wie  folgt:

S.  1.

Das  Gesetz  vom  26.  November  1855  über  die  bei  Anlegung  der  Werrabahn
erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthumsabtretungen  soll  in  Bezug  auf  die  von  Uns
konzessionirte  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Werdau,  in  der  Richtung  von  Teichwolframsdorf,
  Chursdorf,  Gauern,  Mosen,  Wünschendorf  bis  Weida  ausgedehnt
und  in  allen  seinen  Bestimmungen  zur  Anwendung  gebracht  werden.

§.  2.
Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

Weimar  am  12.  März  1873.

·  Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

1873.  15
        <pb n="106" />
        d4
Ministerial-Bekanntmachungen.

I44)  1.  Unter  Bezugnahme  auf  die  vorstehend  bekannt  gemachte  Konzessionirung  der
Sachsisch  -Thüringischen  Ost-West-Bahn  Zwickau-Weida  und  auf  das,  der  Aktien-Gesellschaft
  dieses  Namens  nach  Maßgabe  des  vorstehend  bekannt  gemachten  Gesetzes
ertheilte  Expropriationsrecht  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
1)  nach  dem  entworfenen  und  vorbehältlich  der  Feststellung  in  seinen  einzelnen
Theilen  im  Allgemeinen  genehmigten  Bauplane  die  Sichsisch-Thüringische
Ost-West-Bahn  Zwickau-Weida  innerhalb  des  Großherzoglichen  Gebietes,
von  dem  Bahnhof  der  Gera-Eichichter  Bahn  bei  Weida  ausgehend,  die
Fluren  der  Orte  Mildenfurth,  Veitsberg,  Wünschendorf,  Cronspitz,  Großdraxdorf,
  Endschütz,  Wernsdorf,  Wolfersdorf  durchziehen  wird,
daß  der  Sechsisch  -Thüringischen  Ost-West-Bahn  Zwickau-Weida  nach
Maßgabe  der  vorstehenden  höchsten  Konzessions-Urkunde  und  deren  Beilagen
die  Befugniß  zusteht,  zur  Ausführung  des  Baues  das  in  dem  Gesetze  vom
26.  November  1855  begründete  Expropriationsrecht  auszuüben,  und  daß
in  Gemäßheit  letzteren  Gesetzes  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzog,
vorbehalten  bleibt,  demnächst  einen  Expropriations-Kommissar  zu  ernennen,
worüber  dann  eine  besondere  Bekanntmachung  erfolgen  wird.

Weimar  am  12.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

2

3

(45)  II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  d.  M.  wird  weiter
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,
zum  Expropriations-Kommissar  für  die  Saächsisch-Thüringische  Ost-West-Bahn
Zwickau-Weida  den  Großherzoglichen  Justizamtmann  Michel  zu  Weida  gnädigst
ernannt  haben.
Weimar  am  29.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="107" />
        95

46)  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist  dem  G.  Weigelin,  zu  Sachsenhausen,  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  künstliche
  Trockeneinrichtung  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibungen  unter  allen  Voraussetzungen
  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  S.  13—  16)  angegeben
  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an
gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  März  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
47)  IV.  Nachdem  der  Oesterreichischen  Hagel-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Wien
die  nachgesuchte  Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich
ertheilt  worden,  so  wird  solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Kaufmann

Theodor  Huschke  zu  Weimar  zu  ihrem  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum
bestellt  hat,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  14.  April  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
        <pb n="108" />
        96

48]  V.  Daß  die  Führung  des  Katasters  zu  Riethnordhausen  der  Großherzoglichen
  Bezirks=  Katasterführung  in  Großrudestedt  übertragen  worden  ist,  wird
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  April  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

(49]  Das  10.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  von  1873  enthält  unter

Nr.  918  das  Gesetz,  betreffend  die  Etatsüberschreitungen  bei  den  übertragbaren
Fonds  der  Marineverwaltung  in  den  Jahren  1867—  1871,  vom
29.  März  1873;  unter

Nr.  919  das  Gesetz,  betreffend  die  dem  Reichs-Oberhandelsgerichte  gegen  Rechtsanwälte
  und  Advokaten  zustehenden  Disciplinarbefugnisse,  vom  29.
März  1873;  unter

Nr.  920  das  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom
31.  März  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="109" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-=  Eisenac.

Nummer  1  11.  Weimar.  3.  Mai  1873.

500  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
*i#b

bestimmen  in  Abänderung  beziglich  Vervollständigung  des  Gesetzes  vom  17.  November
  1869  über  die  Errichtung  einer  Landes-Kredit-Kasse  im  Großherzogthum
mit  Zustimmung  des  Landtags,  wie  folgt:
«  Den  Schuldverschreibungen  der  Landes-Kredit-Kasse,  mögen  sie  auf
den  Namen  oder  den  Inhaber  lauten,  werden,  unbeschadet  der  festgestellten
Kündigungsfristen  vom  Jahre  1874  an  Zinsscheine  nebst  Talons  bei—
gegeben.

Zur  Gültigkeit  der  Talons  genügt  die  im  Drucke  nachgebildete  Unterzeichnung
  eines  Direktors  und  die  Beidrückung  eines  Stempels  der  Landes-Kredit-Kasse.


Die  folgenden  Serien  der  Zinsscheine  nebst  neuem  Talon  werden  von
zehn  zu  zehn  Jahren  dem  Inhaber  des  mit  der  vorhergehenden  Serie
ausgegebenen  betreffenden  Talons  gegen  Rückgabe  des  letztern  verabfolgt.

Wird  hiergegen  von  dem  Besitzer  der  betreffenden  Schuldverschreibung
unter  Vorlegung  derselben  bei  der  Landes-Kredit-Kasse  vor  der  Ausreichung
der  neuen  Zinsscheine  Widerspruch  erhoben,  so  erfolgt  dieselbe  an  den  oben
erwähnten  Besitzer  der  Schuldverschreibung  gegen  besondere  Quittung.

1873.  16
        <pb n="110" />
        98

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzes-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  April  1873.

Carl  Alerander.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

 

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  17.  November  1869
über  Errichtung  einer  Landes-Kredit-Kasse
im  Großherzogthum.

Ministerial-Bekanntmachungen.

151|]  I.  Auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  5.  Jannar  1854  wird  hierdurch  ein
Beitrag  zur  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  von

Einem  halben  Pfennig
von  jedem  Thaler  der  für  die  Gebäudebesitzer  im  Großherzogthum  nach  Maßgabe
des  Brandversicherungs-Katasters  für  das  laufende  Jahr  1873  bestehenden  Konkurrenzsummen
  ausgeschrieben,  dergestalt,  daß  der  gedachte  Beitrag  mit

dem  15.  Mai  d.  J.

zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Indem  daher  die  Beitragspflichtigen  aufgefordert  werden,  die  fraglichen  Beiträge
  pünktlich  abzuführen,  erhalten  die  sämmtlichen  Ortssteuereinnahmen  die  Anweisung,
  für  die  zeitige  Beibringung  der  fraglichen  Gelder  und  deren  Ablieferung
an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  kassemäßigen  Münzsorten,  ohne  erst
besondere  Anweisung  hierzu  abzuwarten,  Sorge  zu  tragen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  allenthalben  den  Vorschriften  der
Verordnung  vom  2.  Juni  1854  und  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850
nachzugehen.

Weimar  am  22.  April  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="111" />
        99

(52)  II.  Nachstehender  Vertrag:

Mit  allseitiger  höchstlandesherrlicher  Genehmigung  ist  zwischen  dem  Großherzoglich
  Sächsischen  Staats-Ministerium  zu  Weimar  und  den  Flrstlich
Schwarzburgischen  Ministerien  zu  Sondershausen  und  Rudolstadt  zusätlich
und  abändernd  zu  dem  Vertrage  über  die  Fortdauer  der  vertragsmäßigen  Gerichtsgemeinschaft
  in  Ansehung  der  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  zu  Sondershausen
  und  Arnstadt,  de  dato  Weimar  am  20.  Dezember  1869,  Sondershausen
  den  16.  Dezember  1869,  Rudolstadt  den  31.  Dezember  1869,
bezugsweise  zu  den  in  jenem  Vertrage  näher  bezeichneten  früheren  Verträgen
aus  den  Jahren  1850  und  1859  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

Artikel  1.

Die  drei  kontrahirenden  Staatsregierungen  regeln  den  durch  Artikel  4  des
Vertrags  vom  19.  November,  12.  und  22.  Dezember  1859  festgesetzten
Besoldungs-Etat  des  Personals  des  gemeinschaftlichen  Kreisgerichts  zu  Sondershausen
  anderweit  dahin,  daß  derselbe  vom  1.  Junuar  1873  ab  betragen
  soll

)  für  den  Kreisgerichts-Direktto  1200  bis  1400  Thaler,

2)  für  die  drei  stimmführenden  Mitglieder  (Räthe

und  Assessoren),  desgleichen  fur  den  Staatsanwalt,

  .  ..  je  900  bis  1100  Thaler,
3)  für  die  beiden  Setretaire,  iie  500  bis  700  Dhaler,
4)  für  die  beiden  Kanzlistten  je  350  bis  450  Thaler,
5)  für  die  beiden  Boten.  .  .  je  250  Thaler,
6)  für  den  Erfangenenwärter  (ür  is  und  seinen

Gehülfeng  .  ....400bi6450Thalek.

Artikel  2.

Die  kontrahirenden  Staatsregierungen  des  Großherzogthums  Sachsen  und
des  Fürstenthums  Schwarzburg=  Sondershausen  regeln  den  durch  den  im  Artikel
  1  angezogenen  Artikel  festgesetzten  Besoldungs-Etat  des  Personals  des
gemeinschaftlichen  Kreisgerichts  zu  Arnstadt  anderweit  dahin,  daß  derselbe
vom  1.  Januar  1873  ab  betragen  soll

1)  für  den  Kreisgerichts-Direktto  .1200  bis  1400  Thaler,
2)  für  die  beiden  stimmführenden  Mitglieder  (Räthe

und  Assessoren),  ingleichen  für  den  Staatsanwalt

  .ijie  900  bis  1100  Thaler,
        <pb n="112" />
        100

wird

3)  für  die  beiden  Sekretaire..  ie  500  bis  700  Thaler,
4)  für  den  Kanzlisen  350  bis  450  Thaler,

5)  für  die  beiden  Boten  .  .  je  250  Thaler,
6)  für  den  Gefangenenwärter  (für  is  und  seinen
Gehülferrny  400  bis  450  Thaler.

Urkundlich  dessen  ist  dieser  Vertrag  auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  von  dem  Großherzoglich
  Sächsischen  Staats-Ministerium  zu  Weimar,  auf  höchsten  Befehl
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg=  Sondershausen  von  dem
Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerium  zu  Sondershausen  und  auf  höchsten
Befehl  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt  von
dem  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerium  zu  Rudolstadt  unter  Beidrückung
der  betreffenden  Staatsinsiegel  vollzogen  worden.

So  geschehen  Weimar,  den  15.  März  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
(gez.)  Thon.
Sondershausen,  den  7.  April  1873.
Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.
(gez.)  v.  Keyser.
So  geschehen,  Rudolstadt,  den  12.  April  1873.
Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerium.
(gez.)  v.  Bertrab.
Vertrag.
hierdurch  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  25.  April  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  K.  Brüger.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="113" />
        Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-  Weimar-Eiseuch.

Nummer  12  Weimar.  30.  Mai  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(53|]  I.  Es  ist  die  Wahrnehmung  gemacht  worden,  daß  die  Fremdenbücher  (Nachtbücher)
  in  Gast=  und  Herbergs-Wirthschaften  nicht  überall  so  geführt  werden,  wie
es  im  Interesse  der  polizeilichen  Ordnung  und  Sicherheit  nothwendig  ist.  Unter
Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landes-Direktion
  vom  22.  Februar  1837  erinnern  wir  deshalb  an  die  den  Gast-  und
Herbergswirthen  obliegende  Verpflichtung  zur  vorschriftsmäßigen  Führung  der  gedachten
  Bücher.  Die  bezeichneten  Wirthe  haben  streng  darauf  zu  halten,  daß  bei
ihnen  übernachtende  Fremde  in  jene  Biücher  sich  eintragen  oder  eintragen  lassen
und  zu  diesem  Zwecke  insbesondere  Namen,  Wohnort,  Stand  und  Gewerbe  in
zureichender  Weise  angeben;  dieselben  haben  ferner  im  Falle  vorkommender  Weigerung
  des  Eintrags  oder  der  gedachten  Angaben,  sowie  im  Falle  entstehenden  Verdachts
  falscher  Angaben  oder  bei  sonst  verdächtig  erscheinender  Persönlichkeit,  der
Orts-Polizeibehörde  sofortige  Anzeige  zu  erstatten.  Wegen  des  unterlassenen  oder
unvollständig  bewirkten  Eintrags  bezüglich  wegen  der  unterlassenen  Anzeige  würden
die  bezeichneten  Wirthe  eine  Geldbuße  bis  zu  Zehn  Thalern  zu  gewärtigen  haben.

Die  Orts-Polizeibehörden  haben  diese  Bücherführung  gehörig  zu  beaufsichtigen
und  mit  den  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  zum  Oeftern  zu  prüfen  und  zu
kontroliren,  vorkommende  Versäumnisse  und  Ordnungswidrigkeiten  Seitens  der
Wirthe  aber  zur  Anzeige  und  Bestrafung  zu  bringen,  im  Falle  vorliegender  Verdachtsgründe
  den  im  §.  3  des  Gesetzes  des  Norddeutschen  Bundes  vom  12.  Oktober
1867,  S.  33  des  Gesetz-Blattes,  gedachten  Ausweis  zu  fordern,  dabei  die  Bestimmung
  des  §.  360  Ziffer  8  des  Strafgesetzbuchs  wegen  falscher  Namensangabe

1873.  17
        <pb n="114" />
        102

vor  der  Behörde  im  Auge  zu  behalten  bezüglich  darauf  aufmerksam  zu  machen  und
sonst  zur  Wahrung  der  öffentlichen  Sicherheit  in  geeigneter  Weise  vorzuschreiten.

Von  Seiten  der  Gendarmerie  sind  die  bei  den  angeordneten  Revisionen  wahrgenommenen
  Mängel  Behufs  Verfügung  der  Abstellung  der  Orts  Polizeibehörde,
eventuell  dem  betreffenden  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor  zur  Anzeige  zu  bringen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Mühlenherbergen,  vergl.  die
Bekanntmachung  der  Großherzoglichen  Landes-Direktion  vom  14.  März  1848,
Anwendung.

Im  Uebrigen  aber  bewendet  es  bei  den  in  Ansehung  von  Fremden,  welche
bei  Privatpersonen  übernachten,  wegen  Anmeldung  derselben  bestehenden  Bestimmungen
  und  insbesondere  ortspolizeilichen  Vorschriften.

Die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  weisen  wir  hierdurch  an,  die  Durchführung
  der  vorstehenden  Anordnungen  zu  überwachen,  auch  bei  Erlaubnißertheilungen
  zur  Betreibung  der  Gastwirthschaft  die  Betheiligten  auf  die  ihnen  obliegenden
Verpflichtungen  noch  besonders  hinzuweisen.

Weimar  am  21.  April  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(54|1  II.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  beschlossen.
haben,  die  Einführungsfrist  für  die  von  dem  Fabrikanten  Heinrich  Bertrams  zu
Kaltenherberg  erfundene  und  für  das  Großherzogthum  Sachsen  unter  dem  31.  Januar
1872  patentirte  neue  Art  von  Knieblechröhren  und  Maschine  zu  deren  Herstellung
erbetenermaßen  auf  ein  weiteres  Jahr,  also  bis  zum  31.  Januar  1874  zu  verlängern,
  so  wird  solches  unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
31.  Januar  1872  (Reg.-Blatt  von  1872  Seite  50)  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  23.  April  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
        <pb n="115" />
        103

[55]  III.  Höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge
ist  die  Einführungsfrist  für  die  von  dem  Rentier  Felix  Robert  Gaspary  zu
Berlin  erfundene  und  für  das  Großherzogthum  Sachsen  unter  dem  7.  Juni  1872
patentirte  selbstthätige  Einfädelmaschine  für  im  Betrieb  befindliche  Nähmaschinen,
dem  desfallsigen  Ansuchen  entsprechend  auf  ein  weiteres  Jahr,  also  bis  zum  7.  Junie
1874  verlängert  worden.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  7.  Juni  vorigen
Jahres  (Reg.-Blatt  von  1872  Seite  211)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  23.  April  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
(561  IV.  Von  der  Direktion  der  Bremer  Lebens-Versicherungs-Bank  ist,  an

Stelle  ihres  bisherigen  Haupt--Agenten,  Otto  Keil  zu  Weimar  als  Haupt-Agent
für  das  Großherzogthum  bestellt  worden.

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  11.  Mai  v.  J.  (S.  127  des
Reg.-Blattes  von  1872)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  April  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
157]  V.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,

ist  dem  Maschinen-Construkteur  Melchior  Nolden  zu  Frankfurt  a./M.  ein  Erfindungs-Patent
  auf  einen  Apparat  zum  Reinigen  des  Wassers  nach  Maßgabe  der

17“
        <pb n="116" />
        104

bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung
  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843
S.  13—  16)  angegeben  und  begründet  find,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  Mai  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
(58)  VI.  Der  Schlesischen  Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft,  zu  Breslau,

ist  die  nachgesuchte  Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich
ertheilt  worden.

Es  wird  solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Kaufmann  F.  O.
Klopfleisch,  zu  Weimar,  zu  ihrem  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum
bestellt  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  8.  Mai  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
        <pb n="117" />
        105

59]  VII.  Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird,  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen
Landes-Direktion  zu  Weimar  vom  3.  April  1841  (Reg.-Blatt  1841  Seite  149)
und  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  März  1853  (Reg.-Blatt  1853
Seite  66),  über  Veranstaltung  von  Tänzen  Folgendes  verordnet:

8.  1.
Die  Veranstaltung  von  Tänzen,  öffentlichen  (§.  2)  wie  in  geschlossenen  Gesellschaften
  (§.  3)  ist  untersagt

a)  am  ersten  Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingstfeiertage,  am  allgemeinen  Bußund
  Bettage,  an  dem  der  Todtenfeier  gewidmeten  Tage  und  an  den  Vorabenden
  der  genannten  Tage,

b)  während  der  Charwoche  (Woche  vor  Ostern)  einschließlich  des  Palmsonntags,

D)  an  allen  übrigen  Sonntagen  und  kirchlichen  Fest-  und  Feiertagen  vor  Nachmittags
  4  Uhr,

d)  während  der  angeordneten  öffentlichen  Landestrauer.

§.  2.

Es  bedarf  der  vorherigen  rechtzeitigen  Anzeige  bei  der  Orts-Polizeibehörde  zu
Veranstaltung  von  Tänzen

a)  in  allen  öffentlichen  Lokalen  und  an  öffentlichen  Plätzen,

b)  in  Privatlokalen,  wenn  Personen  gegen  Eintrittsgeld  zugelassen  werden  oder
wenn  der  Besitzer  das  Lokal  zu  solchem  Zwecke  allgemein  vorhält.

S.  3.

Zu  geselligen  Zwecken  gegründete  Vereinigungen  (sogenannte  geschlossene  Gegellschaften)
  sind  von  der  Verpflichtung,  die  von  ihnen  für  ihre  Mitglieder  veranstalteten
  Tänze  der  Orts-Polizeibehörde  vorher  anzuzeigen,  nur  dann  befreit,  wenn
sie  diese  Tänze  in  den  von  ihnen  ausschließlich  und  dauernd  benutzten  Lokalen
abhalten.
        <pb n="118" />
        106

8.  4.

An  der  Befugniß  der  Polizeibehörden,  aus  triftigen  Gründen  im  Interesse  der
öffentlichen  Ordnung  die  Abhaltung  eines  öffentlichen  Tanzes  (§.  2  a  und  b  dieser
Verordnung)  zu  untersagen,  bezüglich  ein  schon  begonnenes  öffentliches  Tanzvergnügen
  zu  schließen,  wird  nichts  geändert.

Die  Orts-Polizeibehörde  ist  auch  verpflichtet,  nach  ihrem  Ermessen  die  ihr
angezeigten  Tänze  in  geeigneter  Weise  zu  überwachen.

Auch  hat  sie  geeignete  Maßregeln  —  unter  Umständen  mit  Strafandrohungen
verbunden  —  zu  treffen,  daß  Kinder  von  öffentlichen  Tänzen  fern  gehalten  werden.

S.  5.

Die  Pflicht  der  Anzeige  liegt  in  den  betreffenden  Fällen  des  §.  2  dem  Lokalbesitzer,
  bei  Tänzen  an  öffentlichen  Plätzen  den  Veranstaltern  und  in  den  betreffenden
  Fällen  des  §.  3  dem  Gesellschaftsvorstande  ob.

S.  6.

Zuwiderhandlungen  gegen  §.  5  werden  an  denen,  welche  ihre  Pflicht  verabsäumt
  haben,  Zuwiderhandlungen  gegen  §.  1  an  jedem  Theilnehmer  einschließlich
des  Lokalbesitzers  und  der  die  Musik  Ausführenden,  Zuwiderhandlungen  gegen  die
sonstigen  Bestimmungen  dieser  Verordnung  und  gegen  die  auf  Grund  derselben  getroffenen
  polizeilichen  Verfügungen  und  Maßnahmen  an  den  Schuldigen  mit  Geldstrafe
  bis  zu  20  Thalern  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Publikation  in  Kraft.
Weimar  am  17.  Mai  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Grosi.

(60|]  VIII.  Höchster  Entschließung  zufolge  soll  die  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten
  für  den  nächsten  zwanzigsten  ordentlichen  Landtag  des  Großherzogthums
        <pb n="119" />
        107

nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  im  Laufe  der  Monate  September
und  Oktober  d.  J.  vorgenommen  werden.

Das  unterzeichnete,  nach  §.  11  des  angezogenen  Gesetzes  mit  der  allgemeinen
Leitung  des  Wahlgeschäfts  betraute  Staats-Ministerium  bringt  hierdurch  diese  höchste
Entschließung  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  die  zur  Vorbereitung
  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anordnungen  mit  Einschluß  der
Wahlmännerwahlen  von  den  Grozherzoglichen  Bezirks-Direktoren  für  den  Umfang
ihrer  Bezirke  in  Gemäßheit  der  ihnen  zugehenden  Anweisung  werden  getroffen
werden.

Schon  jetzt  aber  findet  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  zu  folgenden
allgemeinen  Anordnungen  veranlaßt.

I.  Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuerlokal-Kommissionen
  haben  innerhalb  14  Tagen  von  dieser  Bekanntmachung  an

1)  nach  §.  40  des  gedachten  Gesetzes  die  Zusammenstellung  der  Namen  Derjenigen,
  welche  aus  inländischem  Grunbbesitz  ein  jährliches  Einkommen
von  mindestens  Ein  Tausend  Thalern  versteuern,  auf  Grund  der  Steuerrollen
zu  fertigen,  ingleichen

2)  nach  §.  48  jenes  Gesetzes  ortsweise  die  Vor=  und  Zunamen  derjenigen
männlichen  Staatsangehörigen  anzufertigen,  welche  in  den  Steuerrollen  ersten
und  zweiten  Theils  zusammengenommen  mit  einem  Jahres-Einkommen  aus
anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitze  im  Betrage  von  wenigstens
Ein  Tausend  Thalern  eingezeichnet  stehen,  sodann  aber  beide  Zusammenstellungen
  alsbald  an  den  zuständigen  Bezirks-Direktor  einzusenden.

II.  In  jedem  Gemeindebezirk  ist  von  dem  Gemeindevorstande  zunächst  die
Liste  der  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Wahlmänner  daselbst  berechtigten  volljährigen
  männlichen  Staatsangehörigen,  welche  das  Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde
des  Großherzogthums  besitzen  und  denen  die  in  den  §§.  7,  54  und  55  des  angezogenen
  Gesetzes  vorgeschriebenen  Wahlerfordernisse  nicht  abgehen,  sofort  aufzustellen
  und  an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Ort  zur  Einsicht  für  jeden
Ortseinwohner  aufzulegen.  Hierauf  aber  ist  die  Bekanntmachung  des  durch  den
Bezirks-Direktor  nach  §.  58  des  angezogenen  Gesetzes  anzusetzenden  Wahltags,
bezüglich  die  Verfügung  wegen  Bildung  der  Ur-Wahlbezirke  zu  gewärtigen.
        <pb n="120" />
        108

III.  Wegen  Ernennung  der  nach  dem  Gesetze  erforderlichen  Wahl-Kommissare
bleibt  weitere  Bestimmung  vorbehalten.

Weimar  am  20.  Mai  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Grost.

I61)  Das  11.  und  12.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1873  enthalten  unter

Nr.  921  das  Gesetz,  betreffend  das  Aufgebot  und  die  Amortisation  vernichteter
Schuldurkunden  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Reichs,
vom  12.  Mai  1873;  unter

Nr.  922  den  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Portugal,  vom  9.  Mai
1872;  unter

Nr.  923  das  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  das  Posttaxwesen
  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,
vom  17.  Mai  1873;  unter

Nr.  924  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  den
Orden  der  Gesellschaft  Jesu,  vom  20.  Mai  1873;  unter

Nr.  925  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrath,  vom  20.  Mai  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="121" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  13.  Weimar.  17.  Juni  1873.

(62)  Wir  Carl  Alerxander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg,
.  K.#

Da  über  die  Auslegung  und  Handhabung  der  in  §§.  4  und  6  der  Wahlordnung
  zur  Kirchgemeinde-Ordnung  von  24.  Juni  1851  über  die  Wahl
der  Kirchgemeinde-Vorstands-Mitglieder  Zweifel  entstanden  sind,  so  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Kirchenrathes  zur  Erläuterung  der  gedachten
Bestimmungen  Folgendes:

Zu  8.  4

Die  abzugebenden  Stimmzettel  sollen  so  viel  Namen  enthalten,  als  wirkliche
Kirchgemeinde-Vorstands-Mitglieder  und  Ersatzmänner  zu  wählen  sind,  so,  daß,
wenn  z.  B.  zwei  wirkliche  Mitglieder  zu  wählen  sind,  jeder  Wähler  auf  seinen
Zettel  vier  Namen  aufzuschreiben  hat.

Zu  §.  6.

Diejenigen,  welche  hiernach  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  sind  als
wirkliche  Kirchgemeinde-Vorstands-Mitglieder,  die  nächstfolgenden  als  Ersatzmänner
tzewählt;  so  daß,  wenn  zwei  wirkliche  Mitglieder  zu  wählen  sind,  diejenigen  zwei,
welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  als  solche  Mitglieder,  diejenigen  zwei,
welche  die  nächstmeisten  Stimmen  erhalten  haben,  als  Ersatzmänner  gewählt  sind.

Uebrigens  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  angezogenen  Wahlordnung.

1873.  18
        <pb n="122" />
        110

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  7.  Juni  1873.
Im  Namen  und  Auftrag  Unsres  Herrn  Vaters,
Königliche  Hoheit  und  Gnaden.

Carl  August.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Verordnung,
die  Auslegung  der  §§.  4  und  6  der
Wahlordnung  zur  Kirchgemeinde-Ordnung
betreffend.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(63)  I.  Von  der  Direktion  der  Sächsischen  Feuer-Versicherungs=  Genossenschaft  zu
Chemnitz  ist  an  Stelle  ihres  bisherigen  Haupt-Agenten,  Kaufmann  Bornmüller
zu  Apolda,  der  Steuer-Kontroleur  a.  D.  O.  Keil  zu  Weimar  als  Haupt-Agent
der  gedachten  Genossenschaft  für  das  Großherzogthum  bestellt  worden.

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1871  (Reg.-Blatt
von  1871  S.  129)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  Mai  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
Schmith.

(64)  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  wird  vom  1.  Juli  d.  J.  an  das  Großherzogliche
  Steueramt  zu  Berka  a./W.  aufgehoben,  und  auf  Grund  des  §S.  43
des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850
(Seite  117  des  Reg.-Blatts  von  1850)  die  Steuer-Rezeptur  für  den  Bezirk
des  bisherigen  Steueramtes  Berka  a./W.  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
zu  Gerstungen  übertragen.
        <pb n="123" />
        111

Der  hiernach  künftig  mit  letzterem  verbundenen  Steuer-Rezeptur  verbleibt  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangescheinen  über  gestempelte  Spielkarten  (S.  16
der  Ausführungs-Verordnung  vom  3.  November  1865  zu  dem  Gesetze  über  den
Spielkartenstempel  vom  1.  November  1865  Seite  537  des  Reg.-Blatts  von  1865).

Weimar  am  31.  Mai  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

[65)  III.  Dem  Zweig-Institut  der  allgemeinen  Unfall-Versicherungs-Bank  zu
Leipzig,  unter  dem  Namen  „Deutsche  Unfall=  und  Invaliditäts-Versicherungs-Genossenschaft
  zu  Leipzig“,  ist  gleichwie  schon  früher  dem  Haupt-Institut  die  nachgesuchte
  Konzession  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  solches  und  daß  von  der  gedachten  Genossenschaft  der  Lieutenant
a.  D.  Max  Sondershausen,  zu  Weimar,  zum  Haupt-Agenten  der  Genossenschaft
für  das  Großherzogthum  gewählt  worden  ist,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  3.  Juni  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

[66]  IV.  Einer  in  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  von
Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Erbgroßherzog,  gefaßten  Entschließung  zufolge  ist  dem
Großherzoglichen  Bezirks-Kommissar  Arno  Siefert  zu  Apolda  die  Vertretung  des
Großherzoglichen  Expropriations-Kommissars  für  die  Saaleisenbahn,  Bezirks-Direktor
Bock  dort,  auf  die  Dauer  des  dem  Letztern  jetzt  gewährten  Urlaubs  übertragen  worden.
Weimar  am  4.  Juni  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

[67]  V.  Zufolge  höchster  Entschließung  ist  dem  Carl  Pieper  zu  Dresden,  für
Léandre  Gustav  Mégy,  José  de  Echeverria  und  Felix  Bazan,  sämmtlich
in  Paris,  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  selbstthätige  Kuppelungs=  und  Brems-
        <pb n="124" />
        112

Vorrichtung  mit  innerer  Feder  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  S.  13—  16)  angegeben  und
begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  Juni  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

[68)  Das  13.  und  14.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1873  enthalten  unter

Nr.  926  das  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  Elsaß-Lothringen,
  vom  16.  Mai  1873;  unter

Nr.  927  das  Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  der  zum  dienstlichen  Gebrauch
einer  Reichsverwaltung  bestimmten  Gegenstände,  vom  25  Mai  1873;
unter

Nr.  928  das  Gesetz,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des  Reichsinvalidenfonds,
  vom  23.  Mai  1873;  unter

Nr.  929  das  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung
von  Deutschen  Festungen,  vom  30.  Mai  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="125" />
        113

4
Regierungs-Zlatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  14.  Weimar.  25.  Juni  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(69]  Nachdem  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  gemäß  den  Vorbehalten
in  den  §§.  11.  und  12  der  Höchsten  Verordnung  vom  20.  Juni  1872,  die  Voll-=streckung
  der  Freiheitsstrafen  betreffend  (S.  261  des  Reg.-Blatts),  der  1.  Juli
d.  J.  als  derjenige  Zeitpunkt  bestimmt  worden  ist,  mit  welchem  der  §.  1  der  ebengedachten
  Verordnung  in  Wirksamkeit,  der  §.  1  der  Verordnung  vom  14.  Dezember
1870  (S.  123  des  Reg.-Blatts)  dagegen  außer  Kraft  tritt,  dergestalt,  daß  mit
dem  1.  Juli  d.  J.  das  Zuchthaus  zu  Weimar  aufgehoben  wird  und  von  da  ab
Zuchthausstrafen  in  dem  Zuchthause  zu  Gräfentonna  im  Herzogthum  otha  verbüßt
  werden,  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  unter
Vorbehalt  weiterer  Anordnungen  in  Gemäßheit  des  §.  10  der  Verordnung  vom
20.  Juni  1872,  soweit  diese  nicht  bereits  getroffen  sind.

Es  wird  hierbei  auf  den  sonstigen  hieher  einschlagenden  Inhalt  der  lehtgedachten
  Verordnung,  ferner  aber  auf  dasjenige  zurückverwiesen,  was  wegen  der
Einlieferung  in  das  Zuchthaus  zu  Gräfentonna  und  wegen  der  Aufnahme  daselbst
in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  Juni  v.  J.  (S.  269  des  Reg.  Blatts)
vorgeschrieben  ist.

Zugleich  werden  nachfolgend  die  über  die  Mitbenutzung  der  Strafanstalten  zu
Tonna  und  Hassenberg,  sowie  des  Arbeitshauses  zu  Eisenach  abgeschlossenen
Staatsverträge,  deren  ersterer  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  tritt,  während  die
beiden  anderen  schon  in  Wirksamkeit  bestehen,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  Juni  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-  Ministerimm.“
G.  Thon.
1873.  19
        <pb n="126" />
        114

A

Vertrag
zwischen  den  Regierungen  des  Großiherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach
und  des  Fürstenthums  Reuß  1.  L.  einer  Seits  und  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha
  anderer  Seits,  über  die  Vollstreckung  der  von  den  Großherzoglich
  Sächsischen  und  den  Fürstlich  Reußischen  Gerichten  erkannten  Zuchthausstrafen
  in  dem  Coburg-Gothaischen  Zuchthause  zu  Gräfentonna.
Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen  -Coburg-Gotha  und  Seine  Durchlaucht
  der  Fürst  Reuß  j.  L.  beschlossen  haben,  wegen  Vollstreckung  der  von  den
Großherzoglich  Sächsischen  und  Fürstlich  Reußischen  Gerichten  erkannten  Zuchthausstrafen
  in  dem  Coburg-Gothaischen  Zuchthause  zu  Gräfentonna  einen  Staatsvertrag
abzuschließen,  so  haben
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  jur.  Adolph  Volkmar  Reinhard,
ingleichen
Allerhöchstihren  Regier  ungsrath  Dr.  jur.  Rudolph  Flemming  aus
Weimar,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren  Staatsrath  Rudolph  Brückner,
ingleichen
Höchstihren  Regierungsrath  Heinrich  Hornbostel  aus  Gotha,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  Reuß  j.  L.
Höchstihren  Landrath  Hermann  Seifarth  aus  Gera
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  welche  folgenden

Vertrag
abgeschlossen  haben.

Artikel  1.

Die  Herzoglich  Sachsen  -Coburg=  Gothaische  Regierung  macht  sich  verbindlich,
auf  die  Dauer  von  fünf  und  dreißig  Jahren  die  von  den  Großherzoglich  Sächsischen
  und  Fürstlich  Reußischen  Gerichten  erkannten  Zuchthausstrafen  in  dem  Zuchthause
  zu  Gräfentonna  mit  zum  Vollzug  bringen  zu  lassen,  wogegen  die  Großherzoglich
  Sächsische  und  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  die  Verpflichtung  eingehen,
in  der  Regel  alle  diejenigen  Personen,  welche  eine  von  den  genannten  Gerichten  er-
        <pb n="127" />
        115
kannte  Zuchthausstrafe  zu  verbüßen  haben,  zur  Verbüßung  dieser  Strafen  in  das
Zuchthaus  zu  Gräfentonna  einliefern  zu  lassen.

Soll  in  einzelnen  Fällen  die  Strafverbüßung  in  einer  anderen  Strafanstalt
stattfinden,  so  wird  solches  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  Gothaischen  Regierung
mitgetheilt.

Artikel  2.

Der  fünf  und  dreißigjährige  Zeitraum,  auf  welchen  der  Vertrag  abgeschlossen
wird,  läuft  von  dem  Tage  an,  an  welchem  die  Großherzoglich  Sächsische  und  Fürstlich
  Reußische  Regierung  davon  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  daß  die  Herstellungen
im  Zuchthause  soweit  vollendet  sind,  daß  die  Aufnahme  der  jenseitigen  Zuchthaussträflinge
  erfolgen  kann.

Die  Herzoglich  Coburg-Gothaische  Regierung  macht  sich  verbindlich,  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  dieser  Zeitpunkt  nicht  später  als  ein  Jahr  nach  erfolgter
Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrags  durch  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung
  eintritt.

Artikel  3.

Die  Ueberführung  der  Zuchthaussträflinge  zu  dem  in  Artikel  2  gedachten  Zeitpunkte
  wird  durch  die  betheiligten  Ministerien  im  Verwaltungswege  geordnet  und
geschieht  auf  Kosten  der  Großherzoglich  Sächsischen  bezüglich  Fürstlich  Reußischen
Regierung.

Für  die  Zukunft  erfolgt  die  Aufnahme  der  Zuchthaussträflinge  auf  Grund
einer  schriftlichen  Aufnahmelegitimation  Seitens  des  Beamten  oder  der  Behärde,
welchem  oder  welcher  nach  den  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  die  Strafvollstreckung
  obliegt.

Artikel  4.

Die  Grundsätze,  betreffend:

a)  das  Strafsystem,

b)  die  Dienstvorschriften  für  den  Direktor  und  die  Aufseher,

IP)  die  Verhaltungsvorschriften  für  die  Sträflinge,

:  die  Hausordnug,

e)  den  den  Sträflingen  zu  gewährenden  Ueberverdienst  und  die  zu  gewährenden

  Fleiß-Prämien,
werden  zwischen  den  Regierungen  vereinbart,  so  daß  eine  Aenderung  in  denselben
allseitige  Zustimmung  erfordert.

19“
        <pb n="128" />
        116

Der  Großherzoglich  Sächsischen  und  Fürstlich  Reußischen  Regierung  wird  die
Befugniß  eingeräumt,  durch  abzuordnende  Kommissarien  von  der  Anstaltsverwaltung
  Kenntniß  zu  nehmen;  den  Letzteren  steht  jedoch  eine  unmittelbare  Einmischung
in  die  Anstaltsverwaltung  nicht  zu.

Artikel  5.

Bei  Wiederbesetzung  der  Stelle  des  Direktors  der  Anstalt  erfolgt  dessen
Wahl  im  Wege  der  Verständigung  unter  den  kontrahirenden  Regierungen,  eventuell
nach  Stimmenmehrheit,  wobei  jedoch  die  getroffene  Wahl  der  Zustimmung  der  Coburg
  =  Gothaischen  Regierung  bedarf.  Sobald  der  Vertrag  in  Kraft  tritt,  werden
von  der  Regierung  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar  vier  Personen  und  von
der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  eine  Person  zu  Aufsehern  vorgeschlagen  und
auf  Grund  dieses  Vorschlags  von  der  Coburg-Gothaischen  Regierung,  jedoch  ohne
Aufnahme  in  die  Gothaische  Wittwensocietät,  angestellt.  Wird  die  Stelle  eines
dieser  Aufseher  vakant,  so  wird  dieselbe  jedesmal  wieder  auf  Vorschlag  der  betrefseenden
  Regierung  besetzt.

Im  Falle  einer  Auflösung  des  Vertrags  treten  die  auf  den  Vorschlag  Sachsen-Weimars
  und  des  Fürstenthums  Reuß  angestellten  Aufseher  aus  dem  Coburg-Gothaischen
  Staatsdienste  aus  und  in  den  Großherzoglich  Sächsischen  bezüglich
Fürstlich  Reußischen  über.

Wird  ein  auf  Vorschlag  von  Sachsen-Weimar  bezüglich  Reuß  ernannter  Aufseher
  pensionirt,  so  übernimmt  Sachsen-Weimar  resp.  Reuß  dessen  nach  den  Vorschriften
  des  Coburg-Gothaischen  Civilstaatsdienstgesetzes  zu  bestimmende  Pension.

Die  Pension  an  die  Hinterbliebenen  eines  Aufsehers,  dessen  Anstellung  auf
Vorschlag  von  Sachsen-Weimar  bezüglich  von  Reuß  erfolgt  ist,  wird  von  demjenigen
  Staate,  von  welchem  der  Vorschlag  ausgegangen  ist  und  nach  den  in  demselben
hierüber  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gewährt.

Artikel  6.

Für  die  Mitbenutzung  des  Zuchthauses  zu  Gräfentonna  verpflichten  sich  die
Großherzoglich  Sächsische  und  Fürstlich  Reußische  Regierung,

1)  auf  fünf  und  dreißig  Jahre  zur  Verzinsung  mit  vier  und  einhalb  Prozent
und  Tilgung  des  auf  20,900  Thaler  veranschlagten  Aufwandes  für  die  zur
Aufnahme  der  Zuchthaussträflinge  aus  dem  Großherzogthum  Sachsen  und  dem
Fürstenthum  Reuß  erforderlichen  baulichen  Herstellungen  und  Mobiliarergänzungen,
  eine  unter  Berechnung  des  Interusuriums  zu  einem  Zinsfuße  von  vier
        <pb n="129" />
        117

und  einhalb  Prozent  jederzeit  ablösbare  jährliche  Rente  von  Ein  Tausend
ein  Hundert  sieben  und  neunzig  Thalern  und  zwar  die  Großherzoglich  Sächsische
  Regierung  zu  vier  Fünftheilen  und  die  Fürstlich  Reußische  Regierung
zu  einem  Fünftheile

und

2)  auf  die  Dauer  des  Vertrags  eine  jährliche  Miethe  von  Ein  Tausend  Thalern
und  zwar  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  Achthundert  Thaler,  die
Fürstlich  Reußische  Regierung  Zweihundert  Thaler  für  diejenigen  Räumlichkeiten,
  welche  nicht  ausschließlich  für  Coburg-Gothaische  Zuchthaussträflinge
benutzt  werden,  als:  Wohnung  des  Direktors,  Wachtlokale,  Arbeitssäle,  Wirthschaftsräume
  aller  Art,  für  Rechnung  der  Anstalt  bewirthschaftete  Gärten,  Erbolungsplätze
  und  dergleichen,
mithin  auf  die  Dauer  von  35  Jahren  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung
die  Summe  von  1757  Thlr.  18  Sgr.  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  die
Summe  von  439  Thlr.  12  Sgr.  und  nach  Ablauf  von  35  Jahren  bei  Fortdauer
  des  Vertrags  Erstere  die  Summe  von  800  Thalern,  Letztere  die  Summe
von  200  Thalern  jährlich  in  vierteljährlichen  Raten  an  die  Staatskasse  zu  Gotha
portofrei  zu  zahlen.

Die  Kosten  der  Unterhaltung  der  Gebäude  und  die  Feuerversicherungs-Prämie
werden  von  der  Herzoglich  Coburg-Gothaischen  Regierung  allein  getragen.

Artikel  7.

Außerdem  zahlen  die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Reußische
Regierung  für  jeden  von  einem  ihrer  Gerichte  eingelieferten  Sträfling  für  jeden
Straftag  denjenigen  Betrag,  welcher  sich  ergiebt,  wenn  der  auf  ein  Jahr  erwachsene
  Gesammtaufwand  der  Zuchthaus-Verwaltung,  jedoch  ohne  Berechnung  irgend
eines  Zinsbetrags  für  den  Bau=  oder  Grundwerth  der  Anstalt  und  mit  Abzug  der
bei  der  Zuchthausverwaltung  selbst  erwachsenden  Einnahmen,  namentlich  durch  Arbeitsverdienst
  der  Sträflinge,  durch  die  Zahl  der  Straftage  sämmtlicher  während  des
Jahres  detinirter  Sträflinge  dividirt  wird.

Die  kontrahirenden  Regierungen  einigen  sich  über  den  Voranschlag  über  Einnahme
  und  Ausgabe  bei  der  Verwaltung  des  Zuchthauses.  Eine  Aenderung  dieses
Voranschlags  bedarf  allseitiger  Zustimmung.

In  dieser  Vereinbarung  werden  zugleich  diejenigen  Posten  des  Voranschlags
bezeichnet,  bezüglich  deren  eine  Ueberschreitung  desselben  ausgeschlossen  ist.
        <pb n="130" />
        118
Artikel  8.

Die  Zahlung  der  nach  Artikel  7  zu  gewährenden  Beträge  erfolgt  in  der
Weise,  daß  vierteljährlich  am  1.  Oktober,  2.  Januar,  1.  April  und  1.  Juli  die
runde  Summe  von  Eintausend  Thalern  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  und
die  Summe  von  Dreihundert  Thalern  von  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  an
die  Staatskasse  zu  Gotha  auf  Abrechnung  portofrei  gezahlt  und,  nach  Feststellung
der  auf  das  vom  1.  Juli  bis  30.  Juni  laufende  Rechnungsjahr  aufzustellenden
Jahresrechnung  der  Zuchthauskasse,  der  sich  sodann  ergebende  Restbetrag  binnen  vier
Wochen  nach  Mittheilung  der  festgestellten  Rechnung  an  die  Gothaische  Staatskasse
portofrei  abgewährt  oder,  wenn  der  Gesammtbetrag  die  Summe  von  Viertausend
bezüglich  Zwölfhundert  Thalern  nicht  erreicht,  dieser  Minderbetrag  der  Großherzoglich
Sächsischen  bezüglich  Fürstlich  Reußischen  Regierung  auf  die  nächste  vierteljährige
Rate  als  baares  Geld  in  Zurechnung  gebracht  wird.

Artikel  9.

Muß  einem  zu  entlassenden  Sträfling  bei  seiner  Entlassung  behufs  seines
Fortkommens  in  seine  Heimath  oder  an  seinen  Wohnort  ein  Vorschuß  gewährt
werden,  so  ist  solcher  der  Zuchthauskasse  von  der  Regierung  des  Staates,  aus
welchem  die  Einlieferung  erfolgt  ist,  zu  ersetzen.

Artikel  10.

Jede  Weimarischer  oder  Reußischer  Seits  in  das  Zuchthaus  eingelieferte  Person
  ist  bei  der  Entlassung,  sofern  die  reichsgesetzlichen  Voraussetzungen  ihrer  Ausweisung
  aus  dem  Herzogthum  Gotha  vorliegen,  in  dem  Weimarischen  bezüglich
Reußischen  Staatsgebiet  wieder  anzunehmen,  ohne  daß  es  eines  Nachweises  bedarf,
daß  dieselbe  in  dem  genannten  Staatsgebiete  das  Heimathsrecht  oder  den  Unterstützungswohnsitz
  hat.

Artikel  11.

Insofern  nicht  mindestens  drei  Jahre  vor  Ablauf  der  im  Artikel  1  auf  35
Jahre  festgesetzten  Vertragszeit  von  einem  der  kontrahirenden  Theile  die  Kündigung
dieses  Vertrags  erfolgt,  soll  derselbe  als  anderweit  auf

fünf  und  dreißig  Jahre
von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  die  erste  fünf  und  dreißigjährige  Vertragszeit  abläuft,
  verlängert  angesehen  werden.
        <pb n="131" />
        119

Auch  innerhalb  der  festgesetzten  Vertragszeit  können  die  Großherzoglich  Sächsische
  und  Fürstlich  Reußische  Regierung,  unter  Einhaltung  einer  dreijährigen  Kündigungsfrist,
  den  Vertrag  auflösen,  dieselben  haben  aber,  sofern  von  diesem  Rechte
innerhalb  der  ersten  fünf  und  dreißigjährigen  Vertragszeit  Gebrauch  gemacht  wird,
nach  ihrer  Wahl  entweder  die  im  Artikel  6  unter  1  stipulirte  Rente  bis  zum
Ablauf  des  fünf  und  dreißigjährigen  Zeitraums  fortzuentrichten  oder  solche  in  Gemäßheit
  desselben  Artikel  6  abzulösen.

Artikel  12.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  den  betheiligten  hohen  Regierungen  zur  Ratifikation
  vorgelegt  werden  und  —  nachdem  zu  dem  Vertrage  die  vorbehalteue  ständische
Genehmigung  ertheilt  ist  —  die  Auswechselung  der  Ratifikationen  auf  dem  Korrespondenzwege
  in  kürzester  Frist  bewirkt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  ist  in  vier  gleichlautenden  Exemplaren,  dem  einen  für
die  Großherzoglich  Sächsische,  dem  zweiten  und  dritten  für  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg
  und  Gothaische,  dem  vierten  für  die  Fürstlich  Renßische  Regierung  ausgefertigt
  und  unterschrieben  worden.

So  geschehen  Coburg  den  9.  November  1871.

Gr.  Abolph  Vollkmar  Reinbard
½—  Dr.  Rudolph  Flemming.
Rudolph  Brückner.
98  Hornbostel.

O  Hermann  Seifarth.
        <pb n="132" />
        120
B.

Vertrag

zwischen  den  Regierungen  des  Großherzogthums  Sachsen-  Weimar=  .Eisenach
und  des  Fürstenthums  Reuß  jüngerer  Linie,  einer  Seits,  sowie  des  Herzogthums
Sachsen-Coburg-Gotha,  anderer  Seits,  über  die  Vollstreckung  der  von  den
Großherzoglich  Sächsischen  und  Fürstlich  Reußischen  Gerichten  erkannten,  die
Dauer  von  drei  Monaten  übersteigenden  Gefängnißstrafen  in  dem  Coburg-Gothaischen
  bezüglich  Coburg'schen  Landesgefängniß  zu  Hassenberg.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha  und  Seine  Durchlaucht
  der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie  beschlossen  haben,  wegen  Vollstreckung  der
von  den  Großherzoglich  Sächsischen  und  Fürstlich  Reußischen  Gerichten  erkannten,
die  Dauer  von  drei  Monaten  übersteigenden  Gefängnißstrafen  in  dem  Coburg-Gothaischen
  bezüglich  Coburg'schen  Landesgefängniß  zu  Hassenberg  einen  Staatsvertrag
  abzuschließen,  so  haben

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach

Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  jur.  Adolph  Volkmar  Reinhard,

ingleichen

Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  jur.  Rudolph  Flemming,  aus

eimar,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen=  Coburg-Gotha-Höchstihren
  Staatsrath  Rudoph  Brückner,
ingleichen
Höchstihren  Regierungsrath  Heinrich  Hornbostel,  aus  Gotha  und
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie
Höchstihren  Landrath  Hermann  Seifarth,  aus  Gera
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  welche  folgenden
Vertrag
abgeschlossen  haben:
Artikel  1.

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  macht  sich  verbindlich,
auf  die  Dauer  von  fünf  und  zwanzig  Jahren  die  von  den  Großherzoglich
Sächsischen  und  Fürstlich  Reußischen  Gerichten  erkannten,  die  Dauer  von  drei  Monaten
  übersteigenden  Gefängnißstrafen,  jedoch  mit  Ausschluß  gegen  jugendliche  Ver-
        <pb n="133" />
        121

brecher  nach  dem  §.  57  des  Reichsstrafgesetzbuchs  erkannter  Gefängnißstrafen,  in
dem  Coburg-Gothaischen  bezüglich  Coburg'schen  Landesgefängniß  zu  Hassenberg  soweit
  mit  zum  Vollzug  bringen  zu  lassen,  als  die  Gesammtzahl  der  männlichen  Gefangenen
  in  dem  Landesgefängniß  nicht  die  Summe  von  96  und  die  Gesammtzahl
der  weiblichen  Gefangenen  nicht  die  Summe  von  23  übersteigt.  Ist  diese  Zahl
von  96  männlichen  oder  von  23  weiblichen  Gefangenen  erreicht,  so  unterbleibt  die
Aufnahme  männlicher  bezüglich  weiblicher  Gefangener  aus  dem  Großherzogthum
Sachsen  und  Fürstenthum  Reuß  so  lange,  als  bis  die  Zahl  der  männlichen  Gefängnißsträflinge
  auf  94  bezüglich  die  der  weiblichen  auf  21  zurückgegangen  ist.

Ist  ein  solcher  Rückgang  eingetreten,  so  ist  für  die  Neihenfolge  der  Aufnahme
aus  beiden  vorgenannten  Staaten  die  Zeit  der  erfolgten  Anmeldung  maßgebend.

Dagegen  gehen  die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Reußische
Staatsregierung  die  Verpflichtung  ein,  soweit  als  nach  Vorstehendem  die  Anfnahmepflicht
  besteht,  in  der  Regel  alle  diejenigen  Personen,  welche  von  deren  Gerichten
erkannte,  die  Dauer  von  drei  Monaten  übersteigende  Gefängnißstrafen  zu  verbüßen
haben,  zur  Verbüßung  dieser  Strafen  in  das  Landesgefängniß  zu  Hassenberg  einliefern
  zu  lassen.  Soll  in  einzelnen  Fällen  die  Strafverbüßung  in  einer  andern
Anstalt  stattfinden,  so  wird  solches  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  Gothaischen
Regierung  mitgetheilt  werden.

Artikel  2.

Sobald  sich  herausstellt,  daß  die  Räumlichkeiten  des  Landesgefängnisses  zu
Hassenberg  dauernd  unzureichend  sind,  ist  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
Regierung  zur  Herstellung  eines  entsprechenden  Erweiterungsbaues  unter  der  Voraussetzung
  verpflichtet,  daß  dann  für  die  Mitbenutzung  der  Anstalt  Seitens  des
Großherzogthums  Sachsen  und  des  Fürstenthums  Reuß  ein  weiterer  Vertrag  nach
den  für  die  Mitbenutzung  des  Zuchthauses  zu  Tonna  angenommenen  Grundsätzen
abgeschlossen  wird.

Artikel  3.

Der  fünf  und  zwanzigjährige  Zeitraum,  auf  welchen  der  Vertrag  abgeschlossen
wird,  beginnt  für  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  vier  Wochen  nach  allseitiger
  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrags,  für  die  Fürstlich  Reußische  Regierung
  spätestens  ein  Jahr  nach  diesem  Zeitpunkte.

Artikel  4.
Die  Ueberführung  der  Gefängnißsträflinge  zu  dem  im  Artikel  3  gedachten  Zeitpunkte
  wird  durch  vie  betheiligten  Ministerien  im  Verwaltungswege  geordnet  und
1873.  20
        <pb n="134" />
        122

geschieht  auf  Kosten  der  Großherzoglich  Sächsischen  bezüglich  Fürstlich  Reußischen
Regierung.

Für  die  Zukunft  erfolgt  die  Aufnahme  der  Gefängnißsträflinge  aus  dem  Großherzogthum
  Sachsen  und  dem  Fürstenthum  Reuß  auf  Grund  einer  schriftlichen  Aufnahme-Legitimation
  Seiten  des  Beamten  oder  der  Behörde,  welchem  oder  welcher
nach  den  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  die  Strafvollstreckung  obliegt.

Artikel  5.
Die  Grundsäze,  betreffend:
a)  das  Strafsystem,
b)  die  Dienstvorschriften  für  den  Direktor  und  die  Aufseher,
c)  die  Verhaltungsvorschriften  für  die  Sträflinge,
d)  die  Hausordnung,
e)  den  den  Sträflingen  zu  gewährenden  Ueberverdienst  und  die  zu  gewährenden
  Fleiß-Prämien

werden  zwischen  den  Regierungen  besonders  vereinbart,  so  daß  eine  Aenderung  in
denselben  allseitige  Zustimmung  erfordert.

Der  Großherzoglich  Sächsischen  und  Fürstlich  Reußischen  Regierung  wird  die
Befugniß  eingeräumt,  durch  abzuordnende  Kommissarien  von  der  Anstaltsverwaltung
Kenntniß  zu  nehmen;  den  letzteren  steht  jedoch  eine  unmittelbare  Einmischung  in  die
Anstaltsverwaltung  nicht  zu

Artikel  6.

Bei  Wiederbesetzung  der  Stelle  des  Direktors  der  Anstalt  erfolgt  dessen  Wahl
im  Wege  der  Verständigung  unter  den  kontrahirenden  Regierungen  eventuell  nach
Stimmenmehrheit,  wobei  jedoch  die  getroffene  Wahl  der  Zustimmung  der  Coburg-Gothaischen
  Regierung  bedarf.

Sobald  der  Vertrag  in  Kraft  tritt,  werden  von  der  Regierung  des  Großherzogthums
  Sachsen-Weimar  drei  Personen  und  von  der  Regierung  des  Fürstenthums
  Reuß  eine  Person  zu  Aufsehern  vorgeschlagen  und  auf  Grund  dieses  Vorschlags
  von  der  Coburg-Gothaischen  Regierung  angestellt.  Wird  die  Stelle  eines
dieser  Aufseher  vakant,  so  wird  dieselbe  jedesmal  wieder  auf  Vorschlag  der  betreffenden
  Regierung  besetzt.

Im  Falle  einer  Auflösung  des  Vertrags  treten  die  auf  den  Vorschlag  von
Sachsen-Weimar  und  von  Reuß  angestellten  Aufseher  aus  dem  Coburg-Gothaischen
Staatsdienste  aus  und  in  den  Großherzoglich  Sächsischen,  bezüglich  Reußischen  über.
        <pb n="135" />
        123

Wird  ein  auf  Vorschlag  von  Sachsen-Weimar  bezüglich  Reuß  angestellter
Aufseher  pensionirt,  so  übernimmt  Sachsen-Weimar  bezüglich  Reuß  dessen  nach  den
Vorschriften  des  Coburg-Gothaischen  Civilstaatsdienst-Gesetzes  zu  bestimmende  Pension.

Die  Pension  an  die  Hinterbliebenen  eines  Aufsehers,  dessen  Anstellung  auf
Vorschlag  von  Sachsen-Weimar  oder  von  Reuß  erfolgt  ist,  wird  von  demjenigen
Staate,  von  welchem  der  Vorschlag  ausgegangen  ist  und  nach  den  in  demselben
hierüber  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gewährt.  Es  haben  deshalb  diese
Aufseher  Wittwen-Penfionsbeiträge  zur  Coburger  Staatskasie  nicht  zu  leisten.

Artikel  7.

Für  die  Mitbenutzung  des  Landesgefängnisses  zu  Hassenberg  verpflichtet  sich
die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Reußische  Staatsregierung

1)  auf  fünf  und  zwanzig  Jahre  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  zur  Ergänzung
  des  Anstalts-Inventars  erforderlichen  Aufwandes  von  Vierzehnhundert
fünf  und  zwanzig  Thalern  eine  jährliche  unter  Berechnung  des  Interusuriums
zu  einem  Zinsfuß  von  vier  und  einem  halben  Prozent  jederzeit  ablösbare
Rente  von  sechs  und  neunzig  Thalern  und  zwar  die  Großherzoglich  Sichsische
  Regierung  zu  vier  Fünftheilen  und  die  Fürstlich  Reußische  Regierung
zu  einem  Fünftheile,
auf  die  Dauer  des  Vertrags  für  die  Mitbenutzung  sämmtlicher  Räumlichkeiten
  des  mehrgedachten  Gefängnisses  eine  jährliche  Miethe  von  Ein  Tausend
  drei  Hundert  Gulden  und  zwar  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung
  1000  Gulden  oder  Fünf  Hundert  ein  und  siebenzig  Thaler  13  Sgr.
und  die  Fürstliche  Regierung  300  Gulden  oder  Ein  Hundert  ein  und  siebenzig
  Thaler  13  Sgr.,  mithin  auf  die  Dauer  von  25  Jahren  die  Großherzoglich
  Sächsische  Regierung  die  Summe  von  648  Thaler  7  Sgr.  und
die  Fürstlich  Reußische  Regierung  die  Summe  von  190  Thaler  19  Sgr.
und  nach  Ablauf  der  25  Jahre  bei  Fortdauer  des  Vertrags  die  Summen
von  571  Thaler  13  Sgr.  bezüglich  171  Thaler  13  Sgr.  jährlich  in  vierteljährigen
  Raten  an  die  Staatskasse  zu  Gotha  portofrei  zu  zahlen.

Die  Kosten  der  Unterhaltung  der  Gebäude  und  die  Feuerversicherungs-Prämie
werden  von  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  allein  getragen.

Artikel  8.
Außerdem  zahlen  die  Großherzoglich  Sächsische  und  Fürstlich  Reußische  Negierung
  für  jeden  von  einem  ihrer  Gerichte  eingelieferten  Sträfling  für  jeden  Straftag
20“

2
        <pb n="136" />
        124

denjenigen  Betrag,  welcher  sich  ergiebt,  wenn  der  auf  ein  Jahr  erwachsene  Gesammtaufwand
  der  Gefängnißverwaltung,  jedoch  ohne  Berechnung  irgend  eines  Zinsbetrags
  für  den  Bau=  oder  Grundwerth  der  Anstalt  und  mit  Abzug  der  bei  der
Gefängnißverwaltung  selbst  erwachsenden  Einnahmen,  namentlich  durch  Arbeitsverdienst
  der  Sträflinge,  durch  die  Zahl  der  Straftage  sämmtlicher  während  des
Jahres  detinirter  Sträflinge  dividirt  wird.

Die  kontrahirenden  Regierungen  werden  sich  über  den  Voranschlag  für  Einnahme
  und  Ausgabe  bei  der  Verwaltung  des  Landesgefängnisses  einigen.  Eine
Aenderung  dieses  Voranschlags  bedarf  allseitiger  Zustimmung.

In  dieser  Vereinbarung  werden  zugleich  diejenigen  Posten  des  Voranschlags  bezeichnet,
  bezüglich  deren  eine  Ueberschreitung  desselben  ausgeschlossen  ist.

Artikel  9.

Die  Zahlung  der  nach  Artikel  8  zu  gewährenden  Beträge  erfolgt  in  der
Weise,  daß  vierteljährlich  am  1.  Oktober,  2.  Januar,  1.  April  und  1.  Juli  die
runde  Summe  von  vierzehn  Hundert  Thalern  von  der  Großherzoglich  Sächsischen
und  die  Summe  von  vier  Hundert  Thalern  von  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung
  an  die  Staatskasse  zu  Gotha  auf  Abrechnung  portofrei  gezahlt,  und,  nach
Feststellung  der  auf  das  vom  1.  Juli  bis  30.  Juni  laufende  Rechnungsjahr  aufzustellenden
  Jahresrechnung  der  Gefängnißkasse,  der  sich  sodann  ergebende  Restbetrag
binnen  vier  Wochen  nach  Mittheilung  der  festgestellten  Rechnung  an  die  Gothaische
Staatskasse  portofrei  abgewährt  oder,  wenn  der  Gesammtbetrag  die  Summe  von  Fünf
Tausend  sechs  Hundert  Thalern  bezüglich  von  Ein  Tausend  sechs  Hundert  Thalern
nicht  erreicht,  dieser  Minderbetrag  der  Großherzoglich  Sächsischen  bezüglich  Fürstlich
Reußischen  Regierung  auf  die  nächste  vierteljährige  Rate  als  baares  Geld  in  Zurechnung
  gebracht  wird.

Artikel  10.

Muß  einem  zu  entlassenden  Sträfling  bei  seiner  Entlassung  behufs  seines
Fortkommens  in  seine  Heimath  oder  an  seinen  Wohnort  ein  Vorschuß  gewährt
werden,  so  ist  solcher  der  Gefängnißkasse  von  der  Regierung  des  Staats,  aus  welchem
  die  Einlieferung  erfolgt  ist,  zu  ersetzen.

Artikel  11.

Jede  Weimarischer  oder  Reußischer  Seits  eingelieferte  Person  ist  bei  der  Entlassung,
  sofern  die  reichsgesetzlichen  Voraussetzungen  ihrer  Ausweisung  aus  dem
Herzogthum  Sachsen-Coburg=  Gotha  vorliegen,  in  dem  Weimarischen  bezüglich
        <pb n="137" />
        126

Reußischen  Staatsgebiete  wieder  aufzunehmen,  ohne  daß  es  eines  Nachweises  bedarf,
  daß  dieselbe  in  dem  genannten  Staatsgebiete  das  Heimathsrecht  oder  den  Unterstützungswohnsitz
  hat.

Artikel  12.

Insofern  nicht  mindestens  drei  Jahre  vor  Ablauf  der  im  Artikel  1  auf  fünfund
  zwanzig  Jahre  festgesetzten  Vertragszeit  von  einem  der  kontrahirenden  Theile
die  Kündigung  dieses  Vertrags  erfolgt,  soll  derselbe  als  anderweit  auf

fünf  und  zwanzig  Jahre,
von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  die  erste  fünf  und  zwanzigjährige  Vertragszeit  abläuft,
  verlängert  angesehen  werden.

Auch  innerhalb  der  festgesetzten  Vertragszeit  können  die  Großherzoglich  Sächsische
  und  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  unter  Einhaltung  einer  dreijährigen
Kündigungsfrist  den  Vertrag  auflösen.

Artikel  13.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  den  betheiligten  hohen  Regierungen  zur  Ratifikation
vorgelegt  werden  und  nachdem  zu  dem  Vertrag  die  vorbehaltene  ständische  Genehmigung
  ertheilt  ist  —  die  Auswechselung  der  Ratifikationen  auf  dem  Korrespondenzwege
  in  kürzester  Frist  bewirkt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  ist  in  vier  gleichlautenden  Exemplaren,  dem  einen  für
die  Großherzoglich  Sächsische,  dem  zweiten  und  dem  dritten  für  die  Herzoglich
Sachsen-Coburg  und  Gothaische  und  dem  vierten  für  die  Fürstlich  Reußische  Regierung
  ausgefertigt  und  unterschrieben  worden.

So  geschehen  Coburg  den  9.  November  187  1.

G□—————
Dr.  Rudolph  Flemming.

G  Rudolph  Brückner.

O  Heinrich  Hornbostel.

6  Hermann  Seifarth.
        <pb n="138" />
        126
O.

Vertrag

zwischen  den  Regierungen  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha  und  des

Fürstenthums  Neuß  jüngerer  Linie,  einer  Seits,  und  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach,

  anderer  Seits,  über  die  Mitbenutzung  der  Großherzoglich
Sächsischen  Korrektions-Anstalt  zu  Eisenach.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha  und  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie  beschlossen  haben,  wegen  Mitbenutzung  der  Großherzoglich
  Sächsischen  Korrektiens-Anstalt  in  Eisenach  einen  Staatsvertrag  abzuschließen,
  so  haben

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach

Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  jur.  Adolph  Volkmar  Reinhard,

ingleichen

Allerhöchstihren  Regier  ungsrath  Dr.  jur.  Rudolph  Flemming,  aus

Weimar,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren  Staatsrath  Rudolph  Brückner,

ingleichen

Höchstihren  Regierungsrath  Heinrich  Hornbostel,  aus  Gotha,

und

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie
Höchstihren  Landrath  Hermann  Seifarth,  aus  Gera
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  welche  folgenden
Vertrag
abgeschlossen  haben:
Artikel  1.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  macht  sich  verbindlich,  auf  die  Dauer
von  fünf  und  zwanzig  Jahren  diejengen  Personen,  gegen  welche  von  den
Landespolizeibehörden  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha  und  des  Fürstenthumes
  Reuß  jüngerer  Linie  auf  Grund  des  Reichsstrafgesetzbuchs  oder  der  betreffenden
  Landesgesetze  die  Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  erkannt  worden  ist,  in
die  Korrektionsanstalt  zu  Eisenach  mit  aufzunehmen  und  darin  zu  unterhalten,  wogegen
  die  Regierungen  von  Sachsen  -Coburg=  Gotha  und  Reuß  jüngerer  Linie  die
        <pb n="139" />
        127

Verpflichtung  eingehen,  in  der  Regel  alle  diejenigen  Personen,  welche  auf  Anordnung
  ihrer  Landespolizeibehörden  in  ein  Arbeitshaus  untergebracht  werden  sollen,
in  die  Korrektionsanstalt  zu  Eisenach  einliefern  zu  lassen.

Soll  in  einzelnen  Fällen  die  Unterbringung  in  einer  andern  Anstalt  stattfinden,
  so  wird  solches  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  mitgetheilt  werden.

Artikel  2.

Sobald  sich  herausgestellt,  daß  die  gegenwärtig  vorhandenen  Räumlichkeiten
in  der  Korrektionsanstalt  zu  Eisenach  dauernd  unzureichend  sind,  ist  die  Großherzoglich
  Sächsische  Regierung  zur  Herstellung  eines  entsprechenden  Erweiterungsbaues
unter  der  Voraussetzung  verpflichtet,  daß  dann  für  die  Mitbenutzung  dieses  Erweiterungsbaues
  Seitens  des  Herzogthums  Sachsen  -Coburg-  Gotha  und  des  Fürstenthums
  Reuß  jüngerer  Linie  ein  weiterer  Vertrag  nach  den  für  die  Mitbenutzung
des  Zuchthauses  zu  Gräfentonna  angenommenen  Grundsätzen  abgeschlossen  wird.

Artilel  3.

Der  25  jährige  Zeitraum,  auf  welchen  der  Vertrag  abgeschlossen  wird,  beginnt
für  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  vier  Wochen  nach  erfolgter
allseitiger  Ratifikation  des  Vertrags,  für  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  spätestens
  ein  Jahr  nach  diesem  Zeitpunkt.

Artikel  4.

Die  Aufnahme  der  Korrigenden  in  die  Korrektions-Anstalt  erfolgt  auf  Grund
einer  schriftlichen  Aufnahme-Legitimation,  welche  von  der  die  Einlieferung  verfügenden
  Landespolizeibehörde  auszustellen  ist.

Die  Ueberführung  der  Korrigenden  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha.
und  des  Fürstenthums  Reuß  jüngerer  Linie,  welche  sich  zu  dem  in  Art.  3  gedachten
Zeitpunkte  bereits  als  solche  in  einer  Anstalt  befinden,  wird  im  Verwaltungswege
geordnet  und  geschieht  auf  Kosten  der  betreffenden  Regierung  der  genannten  Staaten.

Artikel  5.
Die  Grundsätze,  betreffend:
a)  das  Korrektionssystem,
b)  die  Dienstvorschriften  für  den  Inspektor  und  die  Aufseher,
IDC)  die  Verhaltungsvorschriften  für  die  Korrigenden,
d)  die  Hausordnung,
e)  den  den  Korrigenden  zu  gewährenden  Ueberverdienst  und  die  zu  gewährenden
Fleiß-Prämien,
        <pb n="140" />
        128

werden  zwischen  den  vertragschließenden  Regierungen  besonders  vereinbart,  so  daß
eine  Aenderung  derselben  ohne  allseitige  Zustimmung  nicht  erfolgen  kann.

Der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen,  sowie  der  Fürstlich  Reußischen
Regierung  wird  die  Befugniß  eingeräumt,  durch  abzuordnende  Kommissarien  von  der
Anstaltsverwaltung  Kenntniß  zu  nehmen.  Eine  unmittelbare  Einmischung  in  dieselbe
  steht  den  Kommissarien  nicht  zu.

Artikel  6.

Bei  der  Wiederbesetzung  der  Stelle  des  Inspektors  der  Anstalt  erfolgt  dessen
Wahl  im  Wege  der  Verständigung  unter  den  betheiligten  Regierungen,  jedoch  bedarf
die  getroffene  Wahl  der  Zustimmung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung.

Bei  der  Anstellung  des  Aufseherpersonals  haben  die  Regierungen  von  Sachsen-Coburg-Gotha
  und  Reuß  jüngerer  Linie  für  die  Besetzung  von  je  einer  Stelle  eine
Person  vorzuschlagen.  Dies  tritt  jedoch  erst  dann  in  Wirksamkeit,  wenn  das  bei
der  ersten  Einrichtung  von  Sachsen-Weimar  angestellte  Personal  vermehrt  werden
muß.  An  erster  Stelle  hat  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung,
an  zweiter  Stelle  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  den  Vorschlag  zu  machen.  Der
Vorgeschlagene  wird  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  als  Aufseher
angestellt.  Wird  die  Stelle  eines  dieser  Aufseher  vakant,  so  wird  dieselbe  jedesmal
  wieder  auf  Vorschlag  der  betreffenden  Regierung  besetzt.

Im  Falle  einer  Auflösung  des  Vertrags  treten  die  auf  Vorschlag  von  Sachsen-Coburg-Gotha
  und  Reuß  jüngerer  Linie  angestellten  Aufseher  aus  dem  Großherzoglich
Sächsischen  Staatsdienst  aus  und  in  den  desjenigen  Staats  über,  auf  dessen  Vorschlag
  ihre  Anstellung  erfolgt  ist.

Im  Falle  der  Pensionirung  eines  dieser  Aufseher  wird  die  nach  dem  Großherzoglich
  Sächsischen  Gesetz  über  den  Civilstaatsdienst  zu  bestimmende  Pension
desselben  von  dem  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha  bezüglich  dem  Fürstenthum
Reuß  jüngerer  Linie  zur  Zahlung  übernommen,  desgleichen  auch  die  Pension  der
Hinterbliebenen  eines  solchen  Aufsehers,  falls  derselbe  während  des  aktiven  Dienstes
oder  während  des  Ruhestandes  verstirbt.

Artikel  7.

Für  die  Mitbenutzung  der  Korrektions-Anstalt  zu  Eisenach  zur  Unterbringung
ihrer  Korrigenden  verpflichten  sich  die  Regierungen  von  Sachsen-Coburg-Gotha  und
        <pb n="141" />
        129

Reuß  jüngerer  Linie,  auf  die  Dauer  des  Vertrags  ein  jährliches  Miethgeld  von
zusammen  Einhundert  Thalern,  wovon  das  Herzogthum  Sachsen  -Coburg-Gotha
Sechszig  Thaler  und  das  Fürstenthum  Reuß  Vierzig  Thaler  zu  entrichten  hat,
jedesmal  zum  Jahresschlusse  an  die  Großherzogliche  Hauptstaatskasse  zu  Weimar
portofrei  zu  zahlen.

Artikel  8.

Außerdem  zahlen  die  Regierungen  von  Sachsen-Coburg-Gotha  und  Reuß
jüngerer  Linie  für  jeden  von  ihren  bezüglichen  Landespolizeibehörden  eingelieferten
Korrigenden  für  jeden  Detentionstag  denjenigen  Geldbetrag,  welcher  sich  ergiebt,
wenn  der  auf  ein  Jahr  erwachsene  Gesammtaufwand  der  Anstaltsverwaltung,  jedoch
ohne  Berechnung  irgend  eines  Zinsbetrags  für  den  Bau  oder  Grundwerth  der
Anstalt  und  mit  Abzug  der  bei  der  Anstaltsverwaltung  selbst  namentlich  durch
Arbeitsverdienst  der  Korrigenden  und  sonst  noch  erwachsenden  Einnahmen,  durch  die
Zahl  der  Detentionstage  sämmtlicher  während  des  Jahres  Detinirter  dividirt  wird.

Die  vertragschließenden  Regierungen  werden  sich  über  den  Voranschlag  für
Einnahme  und  Ausgabe  bei  der  Verwaltung  der  Korrektions-Anstalt  einigen.  Eine
Aenderung  dieses  Voranschlags  bedarf  allseitiger  Zustimmung.

In  dieser  Vereinbarung  werden  zugleich  die  Ausgabeposten  bezeichnet,  hinsichtlich
deren  eine  Ueberschreitung  des  Voranschlags  ausgeschlossen  ist.

Artikel  9.

Die  Zahlung  der  nach  Artikel  8  zu  gewährenden  Beträge  erfolgt  in  der
Weise,  daß  vierteljährlich  am  1.  April,  1.  Juli,  1.  Oktober  und  2.  Januar  für
jeden  während  des  abgelaufenen  Quartals  detinirten  Korrigenden  aus  dem  Herzogthum
  Sachsen-Coburg-Gotha  und  dem  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie  die  runde
Summe  von  zwanzig  Thalern  von  der  betreffenden  Regierung  an  die  Großherzogliche
  Hauptstaatskasse  zu  Weimar  auf  Abrechnung  portofrei  gezahlt  und  nach
Feststellung  der  von  der  Kasseverwaltung  der  Korrektions-Anstalt  auf  das  Kalenderjahr
  geführten  Jahresrechnung  der  sich  sodann  ergebende  Restbetrag  binnen  vier
Wochen  nach  Mittheilung  der  festgestellten  Rechnung  an  die  Großberzoglich  Sächsische
  Hauptstaatskasse  portofrei  abgewährt  oder,  wenn  der  Gesammtbetrag  die
Summe  von  Achtzig  Thalern  pro  Kopf  nicht  erreicht,  dieser  Minderbetrag  der
Herzoglich  Sachsen-Coburg=  Gothaischen  bezüglich  Fürstlich  Reußischen  Regierung
auf  die  nächste  Vierteljahreszahlung  als  baares  Geld  in  Zurechnung  gebracht  wird.

1873.  21
        <pb n="142" />
        180
Artilel  10.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  über  den  Umfang,  in  welchem  die  Maßregel  der
Unterbringung  in  eine  Korrektions-Anstalt  auf  Grund  der  Reichs=  und  Landesgesetzgebung
  in  den  betheiligten  drei  Staaten  zur  Ausführung  kommen  wird,  Erfahrungen
  noch  nicht  vorliegen,  nach  welchen  eine  Durchschnittszahl  des  jährlichen  Personalbestandes
  in  derselben  und  der  demselben  entsprechende  Verwaltungsaufwand  veranschlagt
  werden  könnte,  treten  die  in  den  Artikeln  6,  7,  8  und  9  getroffenen
Bestimmungen  erst  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  nach  dem  in  Artikel  3  bezeichneten
  Zeitpunkte  in  Kraft.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  macht  sich  demzufolge  verbindlich,
während  dieser  drei  Jahre  die  Unterhaltung  der  von  Sachsen-Coburg-Gotha  und
Reuß  jüngerer  Linie  eingelieferten  Korrigenden  gegen  die  Gewährung  einer  aversionellen
  Vergütung  von  Sechszig  Thalern  pro  Kopf  und  Jahr  zu  leisten,  wogegen
  sich  die  Regierungen  der  beiden  genannten  Staaten  verpflichten,  die  angegebene
Aversionalsumme  auf  Grund  der  ihnen  desfalls  mitzutheilenden  Berechnung  in  vierteljährlichen
  Raten  an  die  Kasse  der  Korrektions-Anstalt  zu  Eisenach  als  Vergütung
zu  zahlen.

Artikel  11.

Muß  bei  der  Entlassung  eines  Korrigenden  demselben  Behufs  seines  Fortkommens
  in  seine  Heimath  oder  in  seinen  Wohnort  aus  der  Anstaltskasse  ein  Vorschuß
  gewährt  werden,  so  ist  solcher  von  der  Regierung  des  Staates,  aus  welchem
der  Korrigend  eingeliefert  ist,  der  Kasse  wieder  zu  erstatten.

Artikel  12.

Jede  von  Sachsen-Coburg-Gotha  oder  Reuß  jüngerer  Linie  eingelieferte  Person
  ist  bei  ihrer  Entlassung  aus  der  Korrektions-Anstalt,  sofern  die  reichsgesetzlichen
Voraussetzungen  ihrer  Ausweisung  aus  dem  Großherzogthum  vorliegen,  im  Gebiete
des  einliefernden  Staates  wieder  anzunehmen,  ohne  daß  es  des  Nachweises  bedarf,
daß  dieselbe  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete  das  Heimathsrecht  oder  den  Unterstützungswohnsitz
  hat.

Artikel  13.

Insofern  nicht  mindestens  drei  Jahre  vor  Ablauf  der  in  Artikel  1  auf  25
Jahre  festgesetzten  Vertragszeit  von  einer  der  kontrahirenden  Regierungen  der  gegen-
        <pb n="143" />
        181

wärtige  Vertrag  gekündigt  wird,  soll  derselbe  als  auf  weitere  von  dem  Tage  an,
wo  die  erste  Vertragszeit  abläuft,  zu  berechnende  fünf  und  zwanzig  Jahre  verlängert
angesehen  werden.  Einer  jeden  der  beiden  Regierungen  von  Sachsen-Coburg-Gotha.
und  Reuß  jüngerer  Linie  steht  die  Befugniß  zu,  auch  während  der  festgesetzten  Vertragszeit
  nach  vorausgegangener  dreijähriger  Kündigung  aus  dem  Vertragsverhältnisse
wieder  auszuscheiden.

Artikel  14.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  den  betheiligten  hohen  Regierungen  zur  Ratifikation
  vorgelegt  und  —  nachdem  zu  demselben  die  hiermit  vorbehaltene  landständische
Genehmigung  ertheilt  ist  —  die  Auswechselung  der  Ratifikationen  auf  dem  Korrespondenzwege
  in  kürzester  Frist  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  der  vorstehende  Staatsvertrag  in  vier  gleichlaukenden
Exemplaren,  von  welchen  eins  die  Großherzoglich  Sächsische,  zwei  die  Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaische  und  eins  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  übergeben
erhalten  hat,  ausgefertigt  und  unterschrieben  worden.

So  geschehen  Coburg  den  9.  November  1871.

Dr.  Adolph  Volkmar  Reinhard.
Dr.  Rudolph  Flemming.
Rudolph  Brückner.

Heinrich  Hornbostel.

Hermann  Seifarth.

G
G
G
G

217
        <pb n="144" />
        182

D.
Motokollarische  Vereinbarung  zu  den  vorstehenden  drei  Verträgen.

Coburg  den  8.,  9.  und  10.  November  1871.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der  Regierungen  des  Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach,  der  Herzogthümer  Coburg  und  Gotha  und  des  Fürstenthums
  Reuß  jüngerer  Linie  haben  sich  bei  Berathung  und  Vollziehung  der  drei
Verträge  über  die  Mitbenutzung  der  Strafanstalten  zu  Gräfentonna  und  Hassenberg
  Seitens  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Fürstlich  Reußischen  Staatsregierung
  und  der  Korrektions-Anstalt  zu  Eisenach  Seitens  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
  und  der  Fürstlich  Reußischen  Staatsregierung  noch  über  Nachstehendes
  geeinigt:

I.  Betreffend  den  Vertrag  über  die  Mitbenutzung  des  Zuchthauses  zu
Gräfentonna.

1.

Zur  Ausführung  der  Bestimmung  im  Alinea  1  des  Artikel  4  des  Vertrags
sind  die  aus  der  Anlage  A.  I.  §§.  1  bis  26  ersichtlichen  Grundsätze,  betreffend
a)  das  Strafspstem  u.  s.  w.,  vereinbart  worden.  Eine  Revision  nach  Jahresfrist
bleibt  vorbehalten.

2.

Zu  Artikel  5  des  Vertrags  ist  man  darüber  einverstanden,  daß  die  Umzugskosten
  der  Aufseher,  insofern  solche  von  diesen  zu  beanspruchen  sind,  von  der  Regierung
  zu  tragen  sind,  welche  den  betreffenden  Aufseher  vorgeschlagen  hat.

3.

Zu  Artikel  6  des  Vertrags  besteht  Einverständniß  darüber,  daß  die  Summe,
mit  welcher  die  nach  der  Bestimmung  unter  1)  daselbst  von  der  Großherzoglich
Sächsischen  und  Fürstlich  Reußischen  Regierung  zu  zahlende  Rente  von  1197  Thalern
  ablösbar  ist,  in  dem  nach  dem  unter  C.  I.  diesem  Protokolle  beiliegenden  Tilgungsplane
  in  dem  betreffenden  Jahre  noch  ungetilgten  Kapitalreste  besteht.  Diesen
Tilgungsplan  hat  die  Herzoglich  Coburg-Gothaische  Regierung  noch  prüfen  zu  lassen.

4.

Zur  Ausführung  der  im  Artikel  7,  Alinen  2  getroffenen  Bestimmung  ist
der  unter  B.  I.  anliegende  Voranschlag  vereinbart  worden,  welcher  eine  jährliche
        <pb n="145" />
        183

Gesammtausgabe  von  sechzehn  Tausend  zwei  Hundert  neunzig  und  drei  Thalern
nachweist.  Als  diejenigen  Posten,  bezüglich  deren  eine  Ueberschreitung  des  Voranschlags
  ausgeschlossen  ist,  sind  Cap.  I.  a.  1,  2,  3,  4,  5  und  6,  ferner  Cap.  II.
a.  1  und  2  und  endlich  Cap.  XIV.  der  Ausgabe  bezeichnet  worden.

II.  Betreffend  den  Vertrag  über  die  Mitbenutzung  des  Landesgefängnisses
zu  Hassenberg.  «

1.

Zur  Ausführung  der  Bestimmung  im  Artikel  5,  Alinea  1  des  Vertrags
einigte  man  sich  über  die  unter  A.  II.  §§.  1  bis  24  anliegenden  Grundsätze,  betreffend
  das  Strafsystem  u.  s.  w.,  als  Provisorium,  war  dabei  aber  allseitig  einverstanden,
  eine  Revision  und  bezüglich  Abänderung  dann  eintreten  zu  lassen,  wenn
Seitens  einer  der  betheiligten  Staatsregierungen  desfallsige  Anträge  werden  eingebracht
  werden.

2.

Zu  Artikel  6  des  Vertrags  ist  man  darüber  einverstanden,  daß  Aufsehern
etwa  zu  gewährende  Umzugskosten  von  der  Regierung  zu  tragen  sind,  welche  den
betreffenden  Aufseher  in  Vorschlag  gebracht  hat.  Zu  Artikel  7  unter  1)  ist  man
einverstanden,  daß  die  Verzinsung  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  stattfindet.

3.

Zur  Ausführung  der  im  Artilel  8,  Alinea  2  getroffenen  Bestimmung  ist
der  unter  B.  II.  anliegende  Voranschlag  vereinbart  worden,  nach  welchem  die
jährliche  Gesammtausgabe  auf  fünf  und  zwanzig  Tausend  sechs  Hundert  Gulden
oder  vierzehn  Tausend  sechs  Hundert  acht  und  zwanzig  Thaler  17  Sgr.  beträgt.
Als  diejenigen  Posten,  bezüglich  deren  eine  Ueberschreitung  des  Voranschlags  ausgeschlossen
  ist,  sind  Cap.  I.  a.  1,  2,  3,  4,  5  und  6,  ferner  Cap.  II.  a.  1  und
2  und  endlich  Cap.  XI.  der  Ausgabe  bezeichnet  worden.

 

4.

Die  Bevollmächtigten  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung
  haben  sich  bereit  erklärt,  bei  ihrer  Regierung  zu  befürworten,  daß,  wenn  sich
schon  im  Jahre  1872  die  Unzulänglichkeit  des  Weibergefängnisses  zeigen  sollte,
Coburg-Gothaischer  Seits  von  dem  im  Artikel  1  stipulirten  Vorzugsrechte  in  Absicht
  der  Aufnahme  in  das  Weiber  tefängniß  so  lange  kein  Gebrauch  gemacht
        <pb n="146" />
        134

werden  soll,  bis  die  dauernde  Unzulänglichkeit  dieses  Gefängnißgebäudes  konstatirt
und  wegen  eines  entsprechenden  Erweiterungsbaues  Vereinbarung  getroffen  sei,  jedoch
selbstverständlich  mit  der  Einschränkung,  daß  das  Vorzugsrecht  wieder  in  Ausführung
  kommt,  sobald  Coburg-Gotha  sich  zur  Vornahme  des  Erweiterungsbaues  bereit
  erklärt  hat.

III.  Betreffend  den  Vertrag  über  die  Mitbenutzung  der  Korrektions-Anstalt
"  zu  Eisenach.
1.
Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  behält  sich  vor,  die  im  Artikel  5
erwähnten  Grundsätze  zu  späterer  desfallsiger  Vereinbarung  mitzutheilen.
2.

Zu  Artikel  7  ist  Einverständniß  darüber  vorhanden,  daß  die  Aufwände  für
bauliche  Unterhaltung  der  Gebäude  und  die  Brandversicherungsbeiträge  von  der
Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  allein  getragen  werden.

Schließlich  war  man  einverstanden,  daß  es  wünschenswerth  sei,  daß  die  anzustellenden
  resp.  vorzuschlagenden  Aufseher  eine  der  gewerblichen  Beschäftigung  thunlichst
  entsprechende  Vorbildung  haben.

Schließlich  erklärten  die  Großherzoglich  Sächsischen  und  Coburg-Gothaischen
Bevollmächtigten  es  für  ein  Bedürfniß,  daß  vor  der  Ausführung  des  Vertrags
wegen  Hassenberg  die  Reußischen  Bestimmungen  über  den  Vollzug  der  Gefängnißstrafen
  in  Absicht  des  Beginns  der  Vollstreckung  im  Landesgefängniß  mit  denen  der
anderen  Staaten  in  Uebereinstimmung  gebracht  werden.

V.  g.  u.  u.
Dr.  Adolph  Volkmar  Reinhard.
Dr.  Rudolph  Flemming.
Rudolph  Brückner.
Heinrich  Hornbostel.
Hermann  Seifarth.
        <pb n="147" />
        135
E.
Nachtrag  zu  dem  Vertrage  unter  A.

Da  sich  herausgestellt  hat,  daß  in  Folge  des  neuen  Deutschen  Strafgesetzbuchs
  in  dem  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach,  in  den  Herzogthümern
Coburg  und  Gotha  und  in  dem  Fürstenthum  Reuß  j.  L.  die  Zunahme  der  zu
Zuchthausstrafen  verurtheilten  Personen  größer  ist,  als  beim  Abschlusse  des  Staats-Vertrags
  vom  9.  November  1871  über  die  Vollstreckung  der  von  den  Großherzoglich
  Sächsischen  und  den  Fürstlich  Reußischen  Gerichten  erkannnten  Zuchthausstrafen
in  dem  Coburg-Gothaischen  Zuchthause  zu  Gräfentonna  vorausgesetzt  wurde,  so
haben  die  Unterzeichneten  Namens  der  von  ihnen  vertretenen  Regierungen  im  Nachtrage
  zu  dem  erwähnten  Vertrage  folgende

Uebereinkunft
abgeschlossen.
Artikel  1.

Die  Herzoglich  Sachsen  =  Coburg-Gothaische  Regierung  macht  sich  verbindlich,
die  nach  Artikel  6  des  Vertrags  vom  9.  November  1871  in  Aussicht  genommenen
baulichen  Herstellungen  und  Mobiliarergänzungen  so  zu  erweitern,  daß  im  Ganzen  die
Zahl  von  Zweihundertsechsunddreißig  Sträflingen  in  das  Zuchthaus  aufgenommen
werden  kann.

Artikel  2.

Von  derjenigen  Summe,  um  welche  durch  diese  größere  Ausdehnung  des  Baues
und  weitere  Mobiliarergänzung  der  im  Artikel  6  des  Vertrags  vom  9.  November
1871  gedachte  Anschlag  von  20,900  Thalern  in  Gemäßheit  der  von  der  Herzoglich
  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  abzulegenden  und  von  den  mitbetheiligten
Regierungen  zu  prüfenden  Baurechnungen  überschritten  wird,  trägt  die  Herzogliche
Regierung  von  Sachsen-Coburg-Gotha  ein  Drittheil,  während  die  Regierungen
des  Großherzogthums  Sachsen  und  des  Fürstenthums  Reuß  j.  L.  zwei  Drittheile
  tragen  und  zwar  nach  dem  Verhältnisse,  daß  von  diesen  zwei  Drittheilen
das  Großherzogthum  Sachsen  drei  Viertheile  und  das  Fürstenthum  Reuß  j.  L.
ein  Viertheil  zu  bezahlen  hat.

Die  Zahlungen  der  Regierungen  des  Großherzogthums  Sachsen  und  des  Fürstenthums
  Reuß  erfolgen  spätestens  bis  zum  1.  Oktober  künftigen  Jahres  an  die
Herzogliche  Staatskasse  zu  Gotha.
        <pb n="148" />
        136

Artilel  3.

Die  Kosten  der  Unterhaltung  auch  des  jetzt  vereinbarten  Erweiterungsbaues
und  die  Feuerversicherungs-Prämie  für  dessen  vollen  Werth  werden  von  der  Herzoglich
  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  allein  getragen.  Dieser  verbleibt
auch  das  Eigenthum  an  dem  gedachten  Bauc.

Artikel  4.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  den  betheiligten  hohen  Regierungen  zur  Ratifilation
  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationen  auf  dem  Korrespondenzwege
  mit  Rücksicht  auf  die  Dringlichkeit  des  Baues  in  kürzester  Frist  bewirkt
werden.

So  geschehen  Gotha,  den  24.  August  1872.
Wilhelm  Genast.
Adolph  von  Harboun.
Rudolph  Brückner.
Heinrich  Hornbostel.

(70|]  Das  15.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1873  enthält  unter
Nr.  930  das  Gesetz,  bereffend  die  Erweiterung  der  Dienstgebäude  des  Kriegs-Ministeriums
  und  Generalstabes,  in  Berlin,  sowie  der  Militär=  und
Bildungsanstalten,  vom  12.  Juni  1873;  unter
Nr.  931  das  Gesetz  über  die  Kriegsleistungen,  vom  13.  Juni  1873;  unter
Nr.  932  das  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Erweiterung  der  Diensträume
des  auswärtigen  Amtes,  vom  14.  Juni  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="149" />
        Zegierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-lWeimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  29.  Juni  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[71|  I.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  Grund  der  publizirten
  Synodal-Ordnung  für  die  evangelische  Landeskirche  die  Wahl  der  Abgeordneten
  für  die  erste  ordentliche  Landes-Synode  anzuordnen  gnädigst  beschlossen  haben:
so  werden  von  dem  unterzeichneten,  mit  der  allgemeinen  Leitung  der  Wahlgeschäfte
betrauten  Kultus  -Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  folgende
weitere  Anordnungen  andurch  bekannt  gemacht:

I.

Die  Wahlen  der  von  den  Kirchgemeindevorständen  nach  §.  7  der  Synodal-Ordnung
  zu  wählenden  weltlichen  Wahlmänner  haben  bis  sansne  den  1.  Juli
d.  J.  zu  erfolgen.  Sie  werden  in  vertraulichen  Sitzungen,  welche  nach  den  Vorschriften
  in  §§.  12,  13,  14,  16  der  Kirchgemeinde-Ordnung  vom  24.  Juni  1851
abzuhalten  sind,  vorgenommen,  und  geschehen  durch  Stimmzettel  oder  durch  Erklärung
  zu  Protokoll,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Ueber  die  zibanln  is
ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  sämmtlichen  Kirch
welche  an  der  Sitzung  Theil  genommen  haben,  zu  unterzeichnen.  Dasselbe  t
von  dem  Vorsitzenden  des  Kirchgemeindevorstandes  spätestens  am  2.  Juli  d.  J.
dem  für  den  betreffenden  Wahlbezirk  ernannten  Kommissar  übermittelt  werden.
Bei  eintretender  Säumniß  hat  der  Kommissar  das  Protokoll  von  dem  säumigen
Vorsitzenden  durch  einen  auf  Kosten  desselben  abzuordnenden  Warteboten  abholen
zu  lassen.

1873.  22
        <pb n="150" />
        138
II.

Als  Tag  der  Wahl  sämmtlicher  Abgeordneten  zur  Synode  wird  der  11.  Juli
d.  J.  bestimmt.

III.

Zu  Kommissaren  für  die  Leitung  dieser  Wahlen  in  den  durch  §.  6  der  Synodal-Ordnung
  bestimmten  fünfzehn  Wahlbezirken  werden  ernannt:

1)  für  den  I.  Wahlbezirk  (Diözese  Stadt  Weimar)  Oberbürgermeister
Schäffer  zu  Weimar,

2)  für  den  II.  Wahlbezirk  (Diözese  Mellingen)  Justizrath  Vulpius  zu
Weimar,

3)  für  den  III.  Wahlbezirk  (Diözesen  Berka  a/J.,  Blankenhain,  Ilmenau)
Justizamtmann  Krause  zu  Blankenhain,

4)  für  den  IV.  Wahlbezirk  (Diözese  Apolda)  Justizamtmann  Brüger  zu
Apolda,

5)  für  den  V.  Wahlbezirk  (Diözesen  Niederzimmern  und  Großrudestedt)  Justizamtmann
  Blaufuß  zu  Großrudestedt,

6)  für  den  VI.  Wahlbezirk  (Diözese  Buttstädt)  Justizamtmann  Menneken
  zu  Buttstädt,

7)  für  den  VII.  Wahlbezirk  (Diözese  Allstedt)  Justizamts-Assessor  Hotzel
zu  Allstedt,

8)  für  den  VIII.  Wahlbezirk  (Diözese  Jena)  Justizamtmann  Dr.  Martin
zu  Jena,

9)  für  den  IX.  Wahlbezirk  (Diözesen  Bürgel  und  Dornburg)  Instizamtmann
  Bleymüller  zu  Dornburg,

10)  für  den  X.  Wahlbezirk  (Diözesen  Stadt  und  Amt  Eisenach)  Justizrath
Venus  zu  Eisenach,

11)  für  den  XI.  Wahlbezirk  (Diözesen  Kreuzburg  und  Gerstungen)  Justizamtmann
  Jungherr  zu  Kreuzburg,
        <pb n="151" />
        139

12)  für  den  XII.  Wahlbezirk  (Diözesen  Vacha,  Tiefenort  und  Dermbach-Lengsfeld)
  Justizamtmann  Creuznacher  zu  Tiefenort,

13)  für  den  XIII.  Wahlbezirk  (Diözesen  Kaltennordheim  und  Ostheim)  Justizamtmann
  Krug  zu  Kaltennordheim,

14)  für  den  XIV.  Wahlbezirk  (Diözesen  Neustadt  aO.  und  Auma)  Justizrath
  Ackermann  zu  Neustadt  a/O.,

15)  für  den  XV.  Wahlbezirk  (Diszesen  Weida  und  Berga)  Justizamtmann
Sieber  zu  Berga.

So  weit  der  eine  oder  der  andere  dieser  Kommissare  behindert  sein  sollte,
den  Auftrag  zu  besorgen,  tritt  für  ihn  derjenige  Beamte  ein,  welcher  überhaupt
für  ihn  in  Verhinderungsfällen  als  weltliches  Mitglied  der  Kircheninspektion  zu
fungiren  haben  würde.

IV.

Die  ernannten  Wahlkommissare  haben,  jeder  für  seinen  Wahlbezirk,  den  Ort
und  die  Stunde  für  den  Anfang  der  am  11.  Juli  d.  J.  abzuhaltenden  Wahlversammlung
  zu  bestimmen  und  sofort  nach  dem  ersten  Juli  in  der  Weimarischen
Zeitung,  nach  ihrem  Ermessen  zugleich  auch  noch  in  einem  andern  in  ihrem  Bezirke
  verbreiteten  öffentlichen  Nachrichtsblatte,  unter  Hinweisung  auf  gegenwärtige
Bekanntmachung  mit  der  Aufforderung  bekannt  zu  machen,  daß  die  Geistlichen,  welche
als  Pfarrer,  Diakone  oder  Vikare  im  ordentlichen  Kirchendienst  activ  in  den  Parochieen
  des  Bezirks  sind,  wie  die  nach  S§.  7  der  Synodal-Ordnung  von  den  Kirchgemeindevorständen
  zu  wählenden  weltlichen  Wahlmänner  am  bestimmten  Ort  und
zur  bestimmten  Zeit  sich  zu  der  anberaumten  Wahlversammlung  einzufinden  haben.

Im  Uebrigen  ist  nach  den  in  den  §§.  8—  10  der  Synodal-Ordnung  enthaltenen
  Vorschriften,  zugleich  auch  unter  analoger  Anwendung  der  in  den  §§.  12—26
des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  für  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  getroffenen
  Bestimmungen  zu  verfahren.

V.

Auch  die  Wahl  des  nach  §.  5  der  Synodal-Ordnung  von  der  theologischen
Fakultät  zu  Jena  zu  wählenden  Abgeordneten  hat  am  11.  Juli  d.  J.  zu  erfolgen.
        <pb n="152" />
        140

Ueber  das  Ergebniß  dieser  Wahl  giebt  der  Dekan  der  Fakultät  unter  Beifügung
des  aufzunehmenden  und  von  den  Mitgliedern  der  Fakultät  zu  unterzeichnenden
Wahlprotokolles  zeitig  anher  Nachricht.

Weimar  am  18.  Juni  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Kultus.
Stichling.
(72)  II.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  der  Ackergesellschaft
Kleinroda  —  Weimarischer  Flur  —  auf  Ansuchen  die  Rechte  einer  juristischen

Persönlichkeit,  unter  gleichzeitiger  Bestätigung  der  vorgelegten  Statuten,  zu  ertheilen
geruht  haben,  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Juni  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Schmith.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="153" />
        Zegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  5.  Juli  1873.

Ministerial-Bekanntmachungen.

!73  I.  Je  freier  und  unabhängiger  durch  das  Gesetz  über  die  elterliche  Gewalt
  und  das  Vormundschaftswesen  vom  27.  März  1872  die  Fürsorge
für  Minderjährige,  Geisteskranke  und  Gebrechliche  den  Eltern  und  Vormündern
überlassen  wird,  um  so  wichtiger  und  dringlicher  ist  es,  thunlichst  Vorkehrung  zu
treffen,  daß,  sobald  das  Wohl  der  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  durch  pflichtwidriges
  Handeln  oder  durch  Verwahrlosung  von  Seiten  der  Eltern  oder  Vormünder
in  Gefahr  geräth,  die  Vormundschaftsbehörden  unverweilt  hiervon  in  Kenntniß
gesetzt  und  zum  Einschreiten  dagegen  veranlaßt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  ist
durch  das  Gesetz  (§.  103)  geordnet,  daß  Jedermann,  welcher  Kenntniß  hat,  daß
das  Wohl  der  Kinder  durch  offenbaren  Mißbrauch  der  elterlichen  Gewalt  oder  durch
gröbliche  Vernachlässigoung  der  damit  verbundenen  Pflichten  oder  durch  Abwesenheit
der  Eltern  oder  durch  ähnliche  Verhältnisse  in  erheblichem  Maße  gefährdet  oder
geschädigt  wird,  oder  daß  von  den  Vormündern  für  das  Wohl  der  Pflegebefohlenen
nicht  gehörig  gesorgt  wird,  hiervon  bei  der  Vormundschaftsbehörde  Anzeige  zu  erstatten,
  befugt  sei.  Wie  nun  aber  insbesondere  die  Kirche  der  Unmündigen  und
Schwachen  sich  annehmen  soll  und  die  Fürsorge  für  Erziehung  und  Bildung  der
Kinder  zu  den  wesentlichen  Aufgaben  der  Schule  gehört,  so  ist  für  die  Geistlichen
  und  Lehrer  mit  dem  Rechte  zugleich  die  Pflicht  begründet,  auf  derartige
  Mißstände  ihr  Augenmerk  zu  richten  und  zu  ihrer  Abstellung  thätig  zu  sein.
Die  hieraus  sich  ergebenden,  zum  Theil  schon  in  der  Ausführungsverordnung
vom  7.  Juni  1872  ausgesprochenen  Obliegenheiten  der  Geistlichen  und  Lehrer
sollen  hier  für  dieselben  besonders  zusammengestellt  und  hervorgehoben  werden.
1873.  23
        <pb n="154" />
        142

J.

Was  die  wegen  Minderjährigkeit,  Geisteskrankheit  oder  Gebrechlichkelt  Bevermundeten
  betrifft,  so  gebietet  den  Geistlichen  ihr  Amt,  um  das  körperliche  und
geistige  Wohl  derselben  sich  eifrig  und  fleißig  zu  kümmern.  Nehmen  sie  wahr,
daß  von  einem  Vormund  für  dieses  Wohl  seines  Pflegebefohlenen  nicht  hinlänglich
  gesorgt  wird,  so  haben  sie,  soweit  ihre  geistliche  Einwirkung  auf  den  Vormund
ohne  Erfolg  bleibt  oder  unzureichend  erscheint,  bei  dem  Gemeindevorstand  oder  nach
Befinden  bei  dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige  zu  erstatten.

In  gleicher  Weise  ist  es  den  Lehrern  geboten,  um  das  körperliche  und  geistige
  Wohl  der  Pflegebefohlenen,  welche  im  schulpflichtigen  Alter  stehen,  sich  zu  kümmern
  und  ihre  etwaigen  Wahrnehmungen  ülber  die  mangelhafte  Fürsorge  von  Vormündern
  für  dieses  Wohl  ihrer  Pflegebefohlenen  dem  Gemeindevorstand  oder  nach
Befinden  dem  Vormundschaftsgericht  mitzutheilen.

Insbesondere  aber  haben  auch  noch  die  mit  Seelsorge  betrauten  Geistlichen
an  den  von  den  Gemeindevorständen  abzuhaltenden  Vormundschaftssitzungen,  in  welchen
  die  etwaigen  Ausstellungen  gegen  Vormundschaftsführungen  hinsichtlich  der  Fürsorge
  für  das  körperliche  und  geistige  Wohl  der  Pflegebefohlenen  besprochen  werden
sollen,  Theil  zu  nehmen.

Damit  nun  Geistliche  und  Lehrer  den  ihnen  in  obigen  Beziehungen  obliegenden
  Pflichten  gebührend  genügen  können,  so  haben  sie  aus  den  bei  den  Gemeindevorständen
  geführten  Vormunvschaftstabellen  über  die  Pflegebefohlenen  und
die  Vormünder  sich  fortlaufende  Kenntniß  zu  verschaffen  und  zu  erhalten.  Die
Gemeindevorstände  sind  gehalten,  ihnen  jederzeit  diese  Tabellen  zur  Einsichtnahme
vorzulegen.

II.

Den  Geistlichen  und  Lehrern  liegt  ob,  wenn  sie  wahrnehmen,  daß  Eltern
durch  offenbaren  Mißbrauch  der  elterlichen  Gewalt,  oder  durch  gröbliche  Vernachlässigung
  der  damit  verbundenen  Pflichten  das  körperliche  oder  geistige  Wohl  der
Kinder  in  erheblichem  Maße  schädigen  oder  gefahrden,  oder  daß  dies  Wohl  der
Kinder  durch  Abwesenheit  der  Eltern  oder  ähnliche  Verhaltnisse  in  erheblichem  Maße
gefährdet  oder  geschädigt  wird,  hierüber  bei  dem  Vormunoschaftsgericht  Anzeige
zu  erstatten  und  zwar  den  Geistlichen,  soweit  ihre  geistliche  Einwirkung  auf  die
Eltern  ohne  Erfolg  bleibt,  oder  unzureichend  erscheint,  den  Lehrern,  soweit  es  sich
um  schulpflichtige  Kinder  handelt.

III.

Bei  der  von  den  ehemaligen  Großherzoglichen  Oberkonsistorien  zu  Weimar

und  Eisenach  unter  dem  30.  December  1839  und  dem  27.  März  1840  den
        <pb n="155" />
        143

Pfarrämtern  angeordneten  Einreichung  jährlicher  Verzeichnisse  der  im  Laufe  des
Jahres  getauften  außerehelichen  Kinder  an  die  Superintendenten  behält  es  sein
Bewenren  auch  für  die  Zukunft.  Dieselben  sollen  den  Superintendenten  bei  den
von  ihnen  vorzunehmenden  Kirchenvisitationen  als  spezieller  Anhalt  und  Unterlage
für  die  von  ihnen  über  die  Unterhaltung  und  Erziehung  dieser  unglücklichen  Kinder
  an  Ort  und  Stelle  einzuziehenden  Erkundigungen  dienen,  um  die  Wirksamkeit
der  Ortsgeistlichen  und  Schullehrer  in  dieser  Beziehung  um  so  sicherer  zu  überwachen.
Denn  die  Geistlichen  und  Lehrer  des  Orts  haben  zunächst  die  Pflicht,  sorgfältig
darauf  zu  achten,  daß  die  außerehelichen  Kinder  nicht  verwildern,  sondern  zur  Kirche
und  Schule  gehörig  angehalten  und  überhaupt  ordentlich  erzogen  werden.

IV.

Wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  von  Kindern,  die  noch  in  der  elterlichen
Gewalt  derselben  stehen,  sich  anderweit,  oder  die  außereheliche  Mutter  mit  einem
Andern  als  dem  außerehelichen  Vater  des  Kindes  sich  verheirathen  will,  so  haben
dieselben  das  Vormundschaftsgericht  Behufs  der  Bestellung  von  Vormündern  für
die  Kinder  und  wegen  der  besondern  Sicherheitsleistung  für  das  Vermögen  der
Kinder  anzugehen.  Solchenfalls  dürfen  Aufgebot  und  Trauung  von  dem  zuständigen
  Geistlichen  nicht  eher  vorgenommen,  auch  kein  Ehezeugniß  zu  diesem  Zweck
von  dem  zuständigen  Geistlichen  früher  ausgestellt  werden,  als  ein  Zeugniß  des
Vormundschaftsgerichts  darüber  beigebracht  ist,  daß  die  für  derartige  Fälle  von  dem
Gesetz  vorgeschriebenen  Mußnahmen  getrofsen  sind  und  der  Eheschließung  dieserhalb
ein  Hinderniß  nicht  entgegensteht.

Demnach  muß,  was  insbesondere  die  Verheirathung  der  außerehelichen  Mutter
betrifft,  vor  dem  Aufgebot  entweder  das  von  dem  Bräutigam  bei  seinem  Pfarrer  zu
Protokoll  zu  erklärende  Anerkenntniß  der  Vaterschaft  (vergl.  §.  4  des  Nachtrags  vom
27.  Mai  1867  zu  den  Verordnungen  über  die  Führung  der  Kirchenbücher)  nachgewiesen,
  oder  das  erwähnte  Zeugniß  des  Vormundschaftsgerichts  beigebracht  werden.

Weimar  am  14.  Juni  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Departement  der  Justiz.
Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

Ministerial-Bekanntmachung,

die  Mitwirkung  der  Geistlichen  und  Schullehrer

  bei  der  Fürsorge  für  Minderjährige,

Geisteskranke  und  Gebrechliche  betreffend.

[
        <pb n="156" />
        144

[74]  II.  Mit  Beziehung  auf  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende,  von  dem  Reichskanzler
anher  mitgetheilte  Bekanntmachung  desselben  vom  27.  Juni  d.  J.  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  2.  Juli  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

Abänderungen
des  Postreglements  vom  30.  November  1871.

Das  unterm  30.  November  1871  erlassene  Postreglement  erfährt  vom  1.
Juli  c.  ab  in  den  Absätzen  II.,  III.  und  VI.  des  §.  53,  das  Ueberfrachtporto
und  die  Versicherungsgebühr  betreffend,  folgende  Abänderungen,  welche  auf  Grund
der  Vorschrift  im  §.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  nachstehend  veröffentlicht  werden:

II.  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto
  zu  entrichten.  Dasselbe  beträgt,  nach  Maßgabe  derjenigen  Entfernung,
welche  der  Personengeld  =  Erhebung  zum  Grunde  gelegt  wird,  für  jedes  Kilogramm
oder  den  überschießenden  Theil  eines  Kilogramms:

1)  bei  Beförderungen  bis  10  Meilen  ½  Silbergroschen,  als  Minimum

2½  Silbergroschen;

2)  bei  Beförderung  über  10  Meilen  1  Silbergroschen  als  Minimum  5  Silbergroschen.



IIII.  Wird  der  Werth  des  Passagiergepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr
  für  jedes  Stück  selbstständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied
  der  Entfernung  und  zu  jeder  Höhe  der  Werthangabe  ½  Silbergroschen
für  je  100  Thaler  oder  einen  Theil  von  100  Thalern,  mindestens  jedoch  1  Silbergroschen.


VI.  Der  erste  Satz  fällt  fort.

Berlin,  den  27.  Juni  1873.
Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bismarck.

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="157" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  17.  Weimar.  27.  Juli  1873.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[75|]  I.  Um  für  die  Führung  der  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Register  der
Juden  eine  größere  Ordnung  und  Sicherheit  herzustellen,  wird  als  Nachtrag  der
betreffenden  Verordnung  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landes-Direktion  vom
14.  August  1838,  den  §.  1  dieser  Verordnung  ergänzend  und  theilweise  abändernd,
  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
hierdurch  Folgendes  verordnet:

1)  Es  bewendet  dabei,  daß  neben  der  Führung  der  Geburts-,  Heiraths=  und
Sterbe-Register,  welche  dem  Landrabbiner  für  sämmtliche  Juden  des
Großherzogthums  obliegt,  die  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Fälle  von
Juden  auch  in  die  allgemeinen  Register  der  christlichen  Pfarrämter  der
Orte,  wo  solche  Fälle  vorkommen,  einzutragen  sind.  An  den  Orten,  wo
derartige  Fälle  häufiger  vorkommen,  empfiehlt  es  sich,  daß  die  Eintragung
von  den  christlichen  Pfarrämtern  in  besondere  Abtheilungen  oder  Anhänge
der  allgemeinen  Register  erfolgt.

2)  Ferner  bewendet  es  dabei,  daß  die  jüdischen  Schullehrer  oder  Vorbeter  in
den  Orten,  wo  der  Landrabbiner  nicht  wohnt,  über  die  an  diesen  Orten
vorkommenden  Fälle  Spezial-Register  zu  führen  und  daraus  mit  dem
Schlusse  jedes  Jahres  über  die  im  Laufe  desselben  vorgekommenen  Füälle
Auszüge,  welche  durch  die  Ortspfarrer  als  übereinstimmend  mit  den  von
ihnen  geführten  Registern  zu  beglaubigen  sind,  dem  Landrabbiner  zur  Ein-1873.

  24
        <pb n="158" />
        146

tragung  in  die  Gesammt-Register  einzusenden  haben.  Diese  Einsendung
hat  bis  spätestens  den  15.  Januar  des  folgenden  Jahres  zu  erfolgen.

3)  In  den  Orten,  wo  weder  der  Landrabbiner,  noch  jüdische  Schullehrer  oder
Vorbeter  wohnen,  haben  die  christlichen  Ortspfarrer  mit  dem  Schlusse  jedes
Jahres  über  die  im  Laufe  desselben  vorgekommenen  Geburts-,  Heirathsund
  Sterbe-Fälle  von  Juden  Auszüge  aus  ihren  Registern,  mit  Beglaubigungs-Attesten
  versehen,  dem  Landrabbiner  behufs  der  Eintragung  in  die
Gesammt-Register  bis  spätestens  den  15.  Jannar  des  folgenden  Jahres
zuzusenden.

4)  Die  Bestimmung,  daß  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach  und  Blankenhain
die  jüdischen  Einwohner  selbst  dem  Landrabbiner  die  vorgekommenen  Geburts.,
Tranungs=  und  Sterbe-Fälle  jedesmal  unverweilt  anzuzeigen  haben,  ist  aufgehoben.
  Vielmehr  sollen  auch  für  diese  Städte  die  allgemeinen  Bestimmungen
  gelten.

Weimar  am  16.  Juli  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

Nachtrag
zu  der  Verordnung  vom  14.  August  1838,
die  Führung  der  Geburts-,  Trauungs=  und
Sterbe-Register  der  Juden  betreffend.
        <pb n="159" />
        147

[76])  II.  Das  Reichsgesetz  vom  27.  Juni  1871,  betreffend  die  Pensionirung  und
Versorgung  der  Militär-Personen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  rc.,
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  275  folg.)  enthält  in  den  §§.  32  und  folg.  und  99  und
folg.  Bestimmungen  darüber,  in  welchen  Fällen  der  Bezug  verwilligter  Militär-Pensionen
  ganz  oder  zum  Theil  erlischt;  daselbst  sind  insbesondere  auch  die  Fälle
näher  bezeichnet,  in  welchen  das  Recht  auf  Pensionsbezug  bei  Anstellung  und  Beschäftigung
  der  Pensionäre  im  Civildienste  (im  Reichs-,  Staats=  oder  Gemeindedienste)
  ruht.  Die  Großherzoglichen  Behörden,  namentlich  auch  die  Gemeinde-Vorstände
  werden  auf  die  vorbezeichneten  Bestimmungen  hiermit  unter  der  Aufforderung
  aufmerksam  gemacht,  deren  Inhalt,  soweit  er  sie  angeht,  gehörig  zu  beachten
und  insbesondere  in  Fällen  der  Anstellung  oder  Beschäftigung  eines  Militär-Pensionärs
  im  Staats=  oder  Gemeindedienst  ihres  Bereichs  eine  berichtliche  Anzeige
darüber  unter  Angabe  des  Diensteinkommens  und  der  Zeit,  zu  welcher  der  Pensionär
  in  dessen  Bezug  tritt,  und  ebenso  bei  Veränderungen  in  der  Höhe  des  Diensteinkommens
  an  das  vorgesetzte  Ministerial  -Departement  stets  ungesäumt  zu  erstatten,
behufs  Ausfertigung  eines  bezüglichen  Zeugnisses  und  dessen  Abgabe  an  die  hiesige
Hauptkasse  für  Militär-Pensionszahlungen,  welche  zur  Zeit  von  dem  Großherzoglichen
  Kassirer  Pfefferkorn  hier  verwaltet  wird.

Weimar  am  23.  Juni  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

/77)  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist  dem  William  Heury  Cory  &amp;amp;  Edward  Cory  zu  London  ein  Erfindungs-Patent
  auf  ein  verbessertes  Verfahren  und  auf  verbesserte  Apparate  zur  Erzeugung
von  Briquettes  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März
1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  Seite  13  —  16)  angegeben  und  begründet
sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang
des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-247
        <pb n="160" />
        148
Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  Juni  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Schmith.

/781  IV.  Nachdem  hinsichtlich  des  dem  William  Wigner,  Christopher  Rawson
und  Gesellschaftern  zu  London  auf  Verbesserungen  im  Geruchlosmachen  und  in  der
Reinigung  von  Kloakenstoffen  und  Flüssigkeiten  und  in  der  Fabrikation  von  Dünger
aus  denselben  als  auch  den  Apparaten  zu  diesen  Zwecken  unter  dem  20.  Juni
1872  ertheilten  Erfindungs-Patents  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1872  Seite  267)
die  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen  Einführungsnachweises  bis  zum
20.  Juni  1874  mit  höchster  Genehmigung  verlängert  worden  ist:  so  wird  solches
andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  Juni  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements---Chef:
Schmith.

I/79]  V.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist  dem  desfallsigen  Ansuchen  entsprechend  die  Einführungsfrist  für  die  unter  dem
24.  Juli  1872  patentirte  verbesserte  und  zur  Herstellung  von  Knopflöchern  eingerichtete
  Nähmaschine  des  Fabrikanten  G.  Kallmeyer  zu  Bremen  auf  weitere  sechs
Monate,  also  bis  zum  24.  Januar  1874,  verlängert  worden.
        <pb n="161" />
        149

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  Inli  v.  J.  (Seite  372
des  Reg.-Blatts  von  1872)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Keuntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  Juli  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

180|  VI.  Nachdem  hinsichtlich  des  dem  C.  F.  Gardner  aus  Paris  auf  eine  Maschine
  zum  Aufnageln  der  Schuhsohlen  unter  dem  24.  Juli  1872  ertheilten  Erfindungs-Patents
  (Reg.-Blatt  von  1872  Seite  381)  die  Frist  zur  Beibringung
des  vorschriftsmäßigen  Einführungsnachweises  mit  höchster  Genehmigung  bis  zum
24.  Juli  1874  verlängert  worden  ist:  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  Juli  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

[81!1  VII.  Zufolge  höchster  Entschließung  ist  dem  Kupfer=  und  Messingwaaren-Fabrikant
  A.  Neubecker  in  Offenbach  a./M.  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  verbesserten
  Bier=  Kühl-Apparat  mit  Gegenströmung  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter
allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  S.  13—16)
angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an
gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-
        <pb n="162" />
        150
Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  Juli  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Schmith.

[82)  VIII.  Mit  Bezugnahme  auf  die  früheren  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten
  Staats-Ministeriums  vom  25.  November  1866  (Reg.-Blatt  Seite  142),
25.  April  1867  (Reg.-Blatt  Seite  69)  und  9.  April  1869  (Reg.-Blatt  Seite  46)
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  an  Stelle  des  verstorbenen
Dr.  Merian  hier  der  Versicherungs-Beamte  Karl  Steinhäuser  hier  als  Haupt-Agent
  der  Basler  Versicherungs-Gesellschaft  gegen  Feuerschaden  zu  Basel  getreten
  ist.

Weimar  am  19.  Juli  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

[83]  Das  16.,  17.,  18.,  19.,  20.,  21.  und  22.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1873  enthalten  unter
Nr.  933  das  Gesetz,  betreffend  außerordentliche  Ausgaben  für  die  Jahre  1873
und  1874  zur  Verbesserung  der  Lage  der  Unterofficiere,  vom  14.  Juni
1873;  unter
        <pb n="163" />
        Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

.  934

935

936

937

938

939

940

941

942

943

944

151

das  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  für  die  Reichseisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen  und  für  die  im  Großherzogthum
Luxemburg  belegenen  Strecken  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn,  vom
18.  Juni  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Reichstags-Wahlkreise  5
und  6  des  Regierungsbezirks  Oppeln  im  Königreich  Preußen,  vom
20.  Juni  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Jahr
1873,  vom  22.  Juni  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  des  Norddeutschen
Bundes  über  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschafts-Genossenschaften
  vom  4.  Juli  1868  im  Königreich  Bayern,
vom  23.  Juni  1873;  unter

den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  revidirte  Instruktion  zum  Gesetz
  vom  7.  April  1869  über  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest,  vom
9.  Juni  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes
über  die  Ausgabe  von  Banknoten  vom  27.  März  1870  (Bundes-Gesetzblatt
  S.  51)  vom  30.  Juni  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  in  Elsaß-Lothringen,  vom  25.  Juni  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Reichs=  Eisenbahn-Amtes,
vom  27.  Juni  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
an  die  Offiziere  und  Aerzte  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine,  sowie  an  die  Reichsbeamten,  vom  30.  Juni  1873;  unter

die  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Klassifikation  der  Reichsbeamten
  nach  Maßgabe  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  vom  30.  Juni
1873  über  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen  2c.,  vom
30.  Juni  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Registrirung  und  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe,
  vom  28.  Juni  1873;  unter
        <pb n="164" />
        162

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

945

946

947

948

949

.  960

951

952

953

das  Gesetz,  betreffend  den  Antheil  des  ehemaligen  Norddeutschen
Bundes  an  der  Französischen  Kriegskosten  =  Entschädigung,  vom  2.  Juli
1873;  unter

den  II.  Additional-Vertrag  zu  dem  unterm  23./24.  Februar  1869
abgeschlossenen  Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Schweden,  vom  25.  Mai  1873;  unter

eine  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pharmacopoea  Germanica,
vom  4.  Juli  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts
  =  Etat  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1873,  vom  4.  Juli
1873;  unter

eine  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe,  vom  3.  Juli  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  den  nach  dem  Gesetze  vom  8.  Juli  1872
einstweilen  reservirten  Theil  der  Französischen  Kriegskosten  =  Entschädigung,
  vom  8.  Juli  1873;  unter

den  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Italien,  vom  11.  Mai
1873;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  portopflichtige  Korrespondenz  zwischen
  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten,  vom  8.  Juli  1873;
unter

das  Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.

 

Weimar.  —  Hos-Buchdruckerei.“
        <pb n="165" />
        Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  18.  Weimar.  21.  August  1873.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(84]  I1.  Nachträglich  zu  den  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  wegen
Erhebung  der  Brausteuer  vom  31.  Mai  1872  ist  von  dem  Bundesrathe  beschlossen
  worden:

1)  daß  die  sogenannte  Bier=  oder  Zucker-Kouleur  als  ein  Malz-Surrogat  im

2

9

Sinne  des  §.  1  Ziffer  7  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brausteuer
vom  31.  Mai  1872  anzusehen  und  mithin  bei  der  Verwendung  zur  Bieroder
  Essig-Bereitung  zum  Steuersatze  vom  1  Thlr.  10  Sgr.  vom  Zentner
zu  unterwerfen  ist;

daß  solchen  auf  Deklaration  steuernden  Brauern,  welche  Zucker,  Syrup
oder  nicht  besonders  benannte  Malz-Surrogate  (§.  1  Ziffer  5  bis  7  des
Brausteuergesetzes)  zu  dem  bereits  gekochten  Biere,  z.  B.  auf  dem  Kühlschiffe,
  den  Stellbottichen,  den  Gährgefäßen,  den  Lagerfässern  oder  Flaschen
zusetzen  (§.  18  Absatz  2  des  Gesetzes  von  Ziffer  9  III.  Absatz  2  der
Ausführungs-Bestimmungen)  von  der  Direktiv-Behörde  eine  besondere
Fixation  der  von  diesen  Stoffen  zu  entrichtenden  Brausteuer  nach  den
Grundsätzen  in  Anlage  1  zu  Ziffer  3  der  Ausführungs-Bestimmungen  gestattet
  oder  auch  unter  Anordnung  geeigneter  Kontrole  nachgelassen  werden
kann,  die  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitabschnittes  auf  den  Lagerfässern
oder  Flaschen  zuzusetzende  Menge  von  Malz-Surrogaten  der  gedachten  Art
im  Ganzen  voraus  zu  deklariren.

1873.  25
        <pb n="166" />
        164

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  November  1872  (Seite
425  ff.  des  Reg.-Blatts)  werden  diese  Beschlüsse  behufs  Nachachtung  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  Juli  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

([85]  II.  Nach  Beschluß  der  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine
betheiligten  Regierungen  werden  die  Veränderungen  in  dem  Stande  und  in  den
Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuer-Stellen  des  Deutschen  Zollgebiets  mit
Rücksicht  darauf,  daß  die  Bekanntmachung  derselben  in  dem  von  dem  Reichskanzleramte
  herausgegebenen  „Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich“  erfolgt,  künftig  nicht
mehr  durch  das  „Amtsblatt  des  General-Inspektors  des  Thüringischen  Zoll-  und
Handels-Vereins“  (Ziffer  3  der  Bekanntmachung  vom  9.  April  1864  Seite  60
des  Reg.-Blatts)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.
Weimar  am  25.  Juli  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

(861  III..  Auf  Grund  eines  von  dem  Bundesrathe  unter  §.  464  der  Protokolle
gefaßten  Beschlusses  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  dem
Geltungsbereich  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  den  nach  §.  44  der
Gewerbeordnung  ausgestellten  Legitimationsscheinen  (oder  Legitimationskarten)  in
Bezug  auf  Befugnisse  und  Steuerbefreiung  der  Handelsreisenden  die  Wirkung  der
nach  Artikel  26  des  Zollvereinigungs  =  Vertrags  vom  8.  Juli  1867  auszustellenden
Legitimationskarten  beigelegt  werden  soll.
Weimar  am  4.  August  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
        <pb n="167" />
        155

[87]  IV.  Aus  Veranlassung  eines  Bundesraths-Beschlusses  vom  8.  Juli  dieses
Jahres  werden  die  sämmtlichen  Staats=  und  sonstigen  öffentlichen  Kassen  des  Großherzogthums
  hierdurch  angewiesen,  die  österreichischen  Ein=  und  Zweiguldenstücke,  sowie
  die  niederländischen  Ein=  und  Zweieinhalb-Guldenstücke  nicht  mehr  in  Zahlung
  anzunehmen,  wie  dies  hinsichtlich  der  ersteren  Münzstücke  den  Kassen  und
Einnahmestellen  im  Bereiche  des  Finanz-Departements  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  bereits  durch  Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1860  (Reg-Blatt
Seite  86)  aufgegeben  worden  ist.
Weimar  am  4.  August  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Groß.

(88!  V.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist  dem  Grafen  Paul  de  Leusse,  in  Reichshofen,  ein  Erfindungs-Patent  auf
ein  Verfahren  zur  Herstellung  einer  gesunden  Bierhefe  und  deren  Verwerthung  in
der  Brauerei,  sowie  der  dabei  in  Anwendung  kommenden  Apparate  nach  Maßgabe
der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung
  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  Seite
13.—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von
heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  fragliche  Erfindung  im  Großherzogthum  in
bleibende  Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  August  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(89)  VI.  Von  der  Schlesischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Breslau  ist
zu  ihrem  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  Karl  Apel  und  Sohn  zu
Weimar  an  Stelle  des  bisherigen  Haupt-Agenten  Kaufmann  O.  Klopfleisch,  hier,
ernannt  worden.
        <pb n="168" />
        156

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1870  (Seite  44
des  Reg.-Blatts  von  1870)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.



Weimar  am  13.  August  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

"90]  Das  23.,  24.  und  25.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1873  enthalten

unter

Nr.
Nr.
Nr.
Nr.

Nr.
Nr.
Nr.
Nr.

Nr.
Nr.

954  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs,  vom
7.  Juli  1873;  unter

955  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Redaktion  des  Zolltarifs,  vom
12.  Juli  1873;  unter

956  die  Verordnung,  betreffend  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Disciplinar-Kammern,
  vom  11.  Juli  1873;  unter

957  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  über
die  Verwendung  der  Wechselstempelmarken,  vom  11.  Juli  1873;
unter

958  die  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Feststellung  des  Etats  der
Verwaltung  des  Reichsheeres  für  das  Jahr  1873;  unter

959  die  Verordnung,  betreffend  die  Beschaffung  der  Kautionen  der  Postund
  Telegraphen  -Beamten,  vom  12.  Juli  1873;  unter

960  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apotheker,  vom

15.  Juli  1873;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der

gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen,

vom  20.  Juli  1873;  unter

962  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  des  Deutschen
  Reichs  für  das  Jahr  1874,  vom  5.  Juli  1873;  unter

963  die  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  des  Reichsheeres
für  das  Jahr  1874,  vom  12.  Juli  1873.

—

96

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="169" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  14.  September  1873.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(91)  I.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist  dem  David  Barker  zu  Paris  ein  Erfindungs-Patent  auf  „Verbesserungen  an
künstlichem  Brennmaterial“  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843
(Reg.-Blatt  von  1843  Seite1  3  —  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die
Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  in
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  14.  August  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(921  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,

ist  dem  Heury  Toussaint,  Ingenieur,  zu  Paris,  und  Adolph  Doctor,  Louis

Jaeger,  Martin  Bikoff,  Kaufleute  und  Daniel  Mousson,  Fabrikant,  letztere
1873.  26
        <pb n="170" />
        158

sämmtlich  in  Frankfurt  a./M.,  ein  Erfindungs-Patent  auf  ein  Verfahren  zur  Verarbeitung
  roher  Fettstoffe  mittels  Wassers  und  organischer,  sowie  unorganischer
chemischer  Mittel  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
niedergelegten  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit
allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt
von  1843  Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von
Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  16.  August  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(931  III.  In  Folge  der  Versetzung  des  bisherigen  Bezirks-Kommissars,  jetzt  Justiz-Amtmanns
  Siefert  von  Apolda  nach  Gerstungen  sind  die  Geschäfte  eines  Expropriations
  =  Kommissars  für  die  Saal-Unstrutbahn  mit  höchster  Genehmigung  wieder
dem  Großherzogl.  Bezirks-Direktor  Bock  zu  Apolda  übertragen  worden.
Weimar  am  19.  August  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

[94]  IV.  Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  und  unter  Zustimmung  des  Landtags  die  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse
  in  die  statutarischen  Verpflichtungen  der  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung
  versehenen  Pensions-Anstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  Grohherzoglicher
Gendarmen  insoweit,  als  diese  Verpstichtungen  nicht  durch  das  Gesetz  vom  24.
Februar  1872  beseitigt  worden  sind,  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  eingetreten,  dagegen
auch  das  Aktivvermögen  der  gedachten  Anstalt  der  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse
        <pb n="171" />
        159

überwiesen  worden  ist,  so  wird  solches  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  die  erwähnte  Pensions-Anstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  Großherzoglicher
  Gendarmen  nunmehr  für  aufgehoben  zu  erachten  ist,  bezüglich  für  geschlossen
  erklärt  wird.

Weimar  am  21.  August  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

v.  Groß.

(951  V.  Auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  18.  März  d.  J.,  die  Einführung
  des  Submissionsverfahrens  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über
Zölle  und  andere  indirekte  Steuern  betreffend  (Seite  40  des  Reg.-Blatts),  wird
den  Großherzoglichen  Steuerämtern  und  Steuerrezepturen  die  Befugniß
ertheilt,  das  in  den  §§.  1  und  2  dieses  Gesetzes  nachgelassene  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen

gegen  das  Gesetz,  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  betreffend  vom
12.  Oktober  1867  (Seite  41  flg.  des  Bundes-Gesetzblatts  von  1867),
gegen  das  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Tabacks  betreffend,  vom  26.  Mai  1868
(Seite  319  flg.  des  Bundes-Gesetzblatts  von  1868),
gegen  das  Gesetz,  die  Wechselstempelsteuer  betreffend,  vom  10.  Juni
1869  (Seite  193  flg.  des  Bundes-Gesetzblatts  von  1869),
gegen  das  Gesetz  wegen  Erhebung  der  Brausteuer  vom  31.  Mai  1872
(Seite  153  flg.  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1872)  mit  Ausnahme  der
in  den  §§.  32,  33  Absatz  2,  35  Ziffer  7  und  36  vorgesehenen  Fälle
zur  Anwendung  zu  bringen.
Solches  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Weimar  am  21.  August  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergfeld.

(961  VI.  Zufolge  höchster  Entschließung  ist  dem  Civilingenieur  Hermann  Fuhst
zu  Halle  a./S.,  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  Brems-Apparat  für  Eisenbahnzüge
  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie
mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt
  von  1843  S.  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von
        <pb n="172" />
        160

Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  August  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(97)  VII.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  29.  Juni  1872  (Reg.-Blatt  v.  J.  1872  Seite  367),  betreffend
  das  der  Weimar-Geraer  Eisenbahn-Gesellschaft  ertheilte  Expropriationsrecht,
wird  hierdurch  weiter  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  gebracht,  daß  dieses  Expropriationsrecht
  nach  den  nunmehrigen  Feststellungen  der  betreffenden  Bahnlinie  auch  in  den
von  derselben  berührt  werdenden  Fluren  vou  Isserstedt  und  Maua  ertheilt
worden  ist.
Weimar  am  9.  September  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

[98]  Das  26.  und  27.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
Nr.  964  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Rußland  wegen
des  gegenseitigen  Schutzes  der  Waarenbezeichnungen,  vom  18.  August
1873;  unter
Nr.  965  die  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  betreffend  den
Betrieb  des  auf  belgischem  Gebiet  belegenen  Theils  der  Wilhelm-Luxemburg-Cisenbahnen,
  vom  11  Juli  1872.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdrukkerei.
        <pb n="173" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenaoch.

Nummer  20.  Weimar.  27.  September  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
(/99|  I.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Führung  des
Ortskatasters  von  Großrudestedt  der  Großherzoglichen  Bezirkskatasterführung  daselbst
  übertragen  worden  ist.  Weimar  am  12.  September  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

100)  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist  dem  Colonel  Gordon  Me.  Kay  zu  Boston  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine
Maschine  zum  Aufleisten  der  Schuhe  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  Seite1  3  —  16)  angegeben  und  begründet
sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang
des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  in
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  um  12.  September  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
1873.  27
        <pb n="174" />
        162

(101)  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist  dem  Charles  J.  Frank  zu  Stuttgart  ein  Erfindungs-Patent  auf  ein  eigenthümliches
  Webschiffchen  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
und  Bedingungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt
von  1843  Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von
Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  12.  September  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(102)  IV.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großhergogs,
ist  auf  desfallsiges  Ansuchen  die  Einführungsfrist  für  die  unter  dem  3.  Oktober
1872  patentirten  „Verbesserungen  an  Hochöfen“  für  William  Ferrie  zu  Lanark
in  Nordbritannien,  auf  ein  weiteres  Jahr,  bis  zum  3.  Oktober  1874  verlängert
worden.
Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  3.  Oktober  1872  (Reg.-Blatt
von  1872  Seite  398)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  12.  September  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Scchmith.

(103]  V.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,
ist  auf  desfallsiges  Ansuchen  die  Einführungsfrist  für  die  dem  W.  O.  Sillar,
R.  G.  Sillar  und  Chr.  Rawson  zu  London  unter  dem  15.  Oktober  1872  patentirte
  Verbesserung  in  der  Behandlung  der  menschlichen  und  anderer  Exkremente  und
animalischen  Stoffe  Behufs  deren  Desinfektion  und  Verwandelung  in  unschädlichen
Dünger  auf  ein  weiteres  Jahr  bis  zum  15.  Oktober  1874  verlängert  worden.
        <pb n="175" />
        163

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1872  (Reg.-Blatt
von  1872  Seite  405)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  12.  September  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
Schmith.
(1041  VI.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  10.  Oktober  v.  J.,  die  Einführung  der  Pharmacopoea  Germanica
  betreffend,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenniniß  gebracht,  daß  nach  einem
Beschluß  des  Bundesraths  in  seiner  Sitzung  vom  2.  Juli  d.  J.  die  in  dem  unten
stehenden  Verzeichnisse  aufgestellten  veränderten  Bestimmungen  der  Pharmacopoea
Germanica  als  nachträgliche  Emendationen  derselben  mit  dem  1.  August  d.  J.  in
Kraft  treten.  Weimar  am  13.  September  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

verzeich  niß

veränderten  Bestimmungen,  welche  für  nachstehende  starkwirkende,  von
den  übrigen  Medikamenten  zu  trennende  Arzneimittel  der
Pharmacopoen  Germanica  zu  beachten  sind.
1)  Acidum  carbolicum  crudum:
a)  im  Texte  pag.  7  lin.  7  hinzuzufügen:  Caute  servetur;
b)  in  der  Tabula  C.  pag.  395  mit  aufzuführen.
2)  Aqua  Plumbi  1!  38
3)  Adua  Plumbi  Goulardi  Pag,
Beide  in  der  Tab.  C.  pag.  395  mit  aufzuführen.
4)  Cadmium  sulfuricum:
im  Texte  pag.  52  linea  8  von  unten:  hinter  clausis  caute  einzufügen.
5)  Chloralum  hydratum  crystallisatum:
a)  der  Ueberschrift  pag.  69  als  Synonzm  hinzuzufügen  Hydras  chlorali  crystallisati;

b)  im  Texte  ult.  lin,  von  unten  hinter  clausis  zu  setzen:  caute;
T)  in  der  Tab.  C.  p  396  mit  aufzuführen;
d4)  in  der  Tab.  A.  p.  391  aufzunehmen,  mit  pro  Dosi  4%  —  pro  die  80°.
6)  Collodium  cantharidatum:
a)  im  Text  pag.  74  lin.  11  von  oben  hinzuzusetzen:  Caute  servetur;
b)  in  der  Tab.  C.  pag.  396  mit  aufzuführen.
        <pb n="176" />
        164

7)  Electuarium  Theriaca:
a)  im  Texte  pag.  89  am  Schluß  hinzuzufügen:  Caute  servetur;
b)  in  der  Tab.  C.  pag.  396  mit  aufzuführen.

8)  Extractum  Cannabis  Indicae:
im  Texte  pag.  111  am  Schluß  hinzuzufügen:  Caute  servetur.
9)  Hydrargyrum  chloratum  mite  vapore  paratum  (p.  187);

in  der  Tab.  C.  pag.  397  mit  aufzuführen.
10)  Hydrargyrum  oxrydatum  via  humida  paratum  (p.  189):
in  der  Tab.  B.  pag.  394  mit  aufzuführen.
11)  Kalium  bromatum:
a)  im  Texte  pag.  198  am  Schlusse  hinzuzufügen:  Caute  servetur;
b)  in  der  Tab.  C.  pag.  397  mit  aufzuführen.
Kalium  jodatum:
in  der  Tab.  B.  pag.  397  mit  aufzuführen.
Liquor  Hydrarg  yri  nitrici  orxydulati  (p.  214):
aus  der  Tab.  C.  pag.  394  zu  streichen,  weil  es  nicht  fertig  vorräthig  gehalten
  werden  soll.
Minium:
a)  im  Texte  pag.  227  am  Schlusse  des  Artikels  hinzuzufügen:  Caute  servetur;
b)  in  der  Tab.  C.  pag.  397  mit  aufzuführen.
15)  Natrum  santonicum:
im  Texte  pag.  238  am  Schlusse  des  Artikels  hinzuzufügen:  Caute  servetur;
16)  Pilulac  odontalgicae:
a)  im  Texte  pag.  260  am  Schlusse  des  Artikels  hinter  clauso  zu  setzen:  Caute;
b)  in  der  Tab.  C.  pag.  398  mit  aufzuführen.
17)  Santoninum:
im  Texte  pag.  294  am  Schlusse  des  Artikels  hinter  remotum  zu  setzen:  Caute.
18)  Tinctura  Capsici  (p.  343):
aus  der  Tab.  C.  pag.  398  zu  streichen.
)  Tinctura  Jodi  decolorata:
im  Texte  pag.  350  am  Schlusse  des  Artikels  hinzuzufügen:  Caute  servetur.
Tubera  Jalapae:
a)  im  Texte  pag.  362  am  Schlusse  des  Artikels  Caute  serventur  zu  streichen.
b)  in  der  Tab.  C.  pag.  399  zu  streichen.
(105]  VII.  Der  Netto-Taxpreis  eines  Blutegels  ist  vom  1.  künftigen  Monats
ab  bis  auf  Weiteres  auf  Cinen  Silbergroschen  Sechs  Pfennige  festgesetzt  worden.
Weimar  am  22.  September  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.

12

13

*

14

zY

20
        <pb n="177" />
        Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachscun-Wcimar-Eisenack.

Nummer  21.  Weimar  124.  Oktober  1873.

(1061  Minipert#al.  Verordnung
zur
Ausführung  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung
  der  Bauten  betreffend.
Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  zur  Ausführung

  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der
Bauten  betreffend,  Folgendes  verordnet:

 

Banerlaubniß  für  die  in  der  Gewerbeordnung  aufgeführten  gewerblichen  Anlagen,  für  die
Banten  an  der  Chaussee  und  für  Herstellung  von  Niederlagen  zur  Aufbewahrung
flüchtiger  Mineralöle.

8.  1.

(Zu  8.  1  des  Gesetzes.)

Soweit  für  die  Herstellung  der  im  8  16  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni
1869  näher  bezeichneten  Anlagen,  für  die  Anlegung  von  Dampfkesseln,  für  die
Ausführung  von  Bauten  in  der  Nähe  einer  Chaussee,  sowie  endlich  für  die  Herstellung
  von  Lagerräumen  zur  Aufbewahrung  von  Petroleum  und  ähnlichen  flüchtigen
  Mineralölen  besondere  Bestimmungen  gegeben  sind,  sind  dieselben  bezüglich
neben  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  beachten.

Form  der  Bauerlaubniß  und  Erfordernisse  der  Bauerlaubnißgesuche.
8.  2.
(Fortsetzung.)
Das  Bauerlaubnißgesuch  ist  schriftlich,  vom  Bauunternehmer  (Bauherrn)
vollzogen,  bei  der  Ortspolizeibehörde  einzureichen.  Das  Bauerlaubnißgesuch  muß
1873.  28
        <pb n="178" />
        166

a)  eine  genaue  und  vollständige  Angabe  der  beabsichtigten  Bauausführung  enthalten
  und  sind  demselben

b)  die  zur  Erläuterung  und  zur  Prüfung  desselben  erforderlichen  Zeichnungen
und  Situationspläue,  welche  durch  Unterschrift  dessen,  der  dieselben  angefertigt
  hat,  zu  vollziehen  sind,  in  doppelten  Exemplaren  beizufügen.

Die  Zeichnungen  sind  unter  Zugrundelegung  des  Metermaßes,  nach  einem
Maßstabe  von  19000  der  wirklichen  Länge  aufzutragen  und  die  durchschnittenen  Theile
durch  Farben  charakterisirt  zu  bezeichnen.

Zu  den  Ansichten  ist  die  Anwendung  größerer,  auf  ½75  bis.  ½0  der  wirklichen
  Länge  auszudehnender  Maßstäbe  zu  empfehlen.  Die  Situationspläne  sind
nicht  kleiner  als  nach  einem  Maßstabe  von  ½/800  der  wirklichen  Länge  aufzutragen.

Beide  Exemplare  der  Baurisse  und  Pläne  sind  unter  Beifügung  der  für  nothwendig
  befundenen  Abänderungen  und  Bedingungen  mit  dem  Genehmigungsvermerk
der  Orts-Polizeibehörde  zu  versehen.  Das  eine  Exemplar  bleibt  bei  den  Akten  der
Orts-Polizeibehörde,  das  andere  ist  dem  Bauherrn  zurückzugeben.

Für  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  des  Bauerlaubnißgesuchs,  insbesondere
hinsichtlich  der  einzureichenden  Pläne  in  Bezug  auf  Größenverhältnisse  und  Entfernungen
  hat  der  Bauherr  zu  haften,  und  es  ist  derselbe,  wenn  sich  nach  ertheilter
Baugenehmigung  später  solche  Unrichtigkeiten  ergeben,  welche  den  Bau  entweder  überhaupt
  oder  in  der  gestatteten  Weise  nach  den  bestehenden  baupolizeilichen  Vorschriften
  unzulässig  erscheinen  lassen,  gehalten,  den  Bau  je  nach  den  Umständen,  auf
Anordnung  der  Bau-Polizeibehörde,  entweder  wieder  zu  beseitigen  oder  in  der  erforderlichen
  Weise  abzuändern.

Leitende  Grundsätze  für  Prüfung  der  Baurisse.
§.  3.
(Fortsetzung.)

Die  Orts-Polizeihörde  hat  in  den  Fällen,  wo  es  sich  um  Neubauten  handelt,
welche  zum  dauernden  oder  doch  zeitweisen  Aufenthalt  von  Menschen  vorzugsweise
bestimmt  sind,  oder  um  Hauptveränderungsbauten,  welche  auf  die  Festigkeit  oder
Feuersicherheit  eines  Gebäudes  wesentlichen  Einfluß  haben  und  in  dem  Abnehmen
eines  oder  mehrerer  Stockwerke  eines  Gebäudes,  in  der  Aufführung  eines  oder
mehrerer  Stockwerke  auf  einem  schon  vorhandenen  Gebäude,  in  der  Umwandlung
von  Scheunen  und  Ställen  in  Wohngebäuden  bestehen,  die  Baurisse  sammt  Zubehör
  einem  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  für  gqualificirt  erachteten  Sachverständigen
  zur  Prüfung  vorzulegen  und  dessen  Gutachten  zu  vernehmen.  Die  Zuziehung
eines  Sachverständigen  Behufs  Begutachtung  von  Bau-Erlaubnißgesuchen  in  anderen
        <pb n="179" />
        167

Fällen  bleibt  der  Orts-Polizeibehörde  überlassen.  Eine  Besichtigung  an  Ort  und
Stelle  hat  die  Orts-Polizeibehörde  nur  daun  vorzunehmen  oder  durch  Sachverständige
  vornehmen  zu  lassen,  wenn  solche  zur  Beurtheilung  des  Bauunternehmers  oder
entstandener  Differenzen  unumgänglich  nothwendig  ist.

Die  Prüfung  des  Bauplans  hat  sich  nicht  nur  auf  die  Bauart,  Bedachung
und  Konstruktion,  sondern  bei  Neu=  und  Anbauten  auch  auf  die  Stellung  der  Gebäude
  zu  beziehen  und  ist  mit  genauer  Berücksichtigung  der  bestehenden  und  diesfalls
  maßgebenden  allgemeinen  oder  besonderen  baupolizeilichen  Vorschriften  vorzunehmen.

Der  Orts-Polizeibehörde  bleibt  die  Wahl  des  Sachverständigen  überlassen.
Dieselbe  kann  je  nach  der  Größe  des  Orts  einen  eigenen  Bautechniker  anstellen,
oder  einen  im  Orte  oder  in  dessen  Nähe  wohnhaften,  gehörig  gebildeten  Bautechniker
  (Baugewerken)  dazu  bestimmen.  Die  Annahme  des  Sachverständigen  erfolgt
bis  auf  Weiteres  für  alle  der  baupolizeilichen  Aufsicht  der  Ortsbehörde  unterliegenden
  Bausachen  und  ist  durch  eidliche  Verpflichtung  in  der  Art,  wie  die  Verpflichtung
der  Sachverständigen  zu  geschehen  hat,  zu  vollziehen.  Sachverständige,  welche  als
Amtsbaugewerken  oder  Bezirks-Feuerinspektoren  oder  in  sonstiger  amtlicher  Eigenschaft
  bereits  in  Pflicht  stehen,  sind  nur  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  zu  verpflichten.
  Der  für  den  vorliegenden  einzelnen  Fall  oder  dauernd  erwählte  Sachverständige
  darf  bei  dem  zur  Prüfung  unterbreiteten  Bauerlaubnißgesuche  in  keiner
Weise  betheiligt  sein  und  ist  solchen  Falls  resp.  auf  seine  Kosten  durch  einen  Unbetheiligten
  zu  ersetzen.

Ertheilung  der  Bauerlaubniß.
S.  4.
(Fortsetzung.)

Die  Bauerlaubniß  ist  von  der  Orts-Polizeibehörde  zu  ertheilen.

In  den  Fällen  des  §.  1  jedoch,  oder  wenn  die  Orts-Polizeibehörde  selbst  Bauinteressent
  ist,  oder  wenn  Dispensation  von  baupolizeilichen  Vorschriften  beantragt
wird,  oder  endlich  wenn  in  Bezug  auf  die  Ertheilung  der  Bauerlaubniß  bei  der
Ortspolizei  Zweifel  entstehen,  sind  die  Akten  dem  Bezirksdirektor  zur  weiteren  Verfügung
  bezüglich  Entsch  leßung  vorzulegen.

Bauerlaubnißschein.
8.  5.
(Fortsetzung.)

Die  Bauerlaubniß  wird  schriftlich  ertheilt.  Sie  betrifft  nur  die  polizeiliche
  Zulässigkeit  des  Baues  und  erfolgt  unbeschadet  etwaiger  Rechte  Dritter.

28  *
        <pb n="180" />
        Daner  der  Bauerlanbniß.

8.  6.
(Fortsetzung.)

Die  Bauerlaubniß  verliert  ihre  Giltigkeit,  wenn  innerhalb  Jahresfrist,  vom
Tage  der  Behändigung  des  Bauerlaubnißscheines  ab  gerechnet,  mit  der  Bauausführung
  nicht  begonnen  ist.

Erlänternde  Bestimmung.

S.  7.
(Zu  §  2  in  Verbindung  mit  §  6  al.  ultim.  des  Gesetzes.)

In  Betreff  der  feuersichern  Herstellung  und  Erhaltung  der  Gebäude  aller  Art,
sowie  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  sind  die  nachstehenden  polizeilichen  Vorschriften
  zu  befolgen:

Hofraum.

1)  Bei  einem  Neubau  (nicht  Wiederherstellungsbau)h  muß  auf  dem  betroffenen
Grundstücke  ein  freier  Hofraum  von  mindestens  5  Meter  (17,73  Fuß)  Länge  und
Breite  verbleiben.  Grundstücke,  auf  denen  sich  nur  Vordergebäude  befinden,  bedürfen
  keiner  Durchfahrt;  sind  aber  Seiten=  oder  Hintergebäude  vorhanden,  so  muß
bei  einer  Tiefe  des  bebauten  Grundstücks  von  mehr  als  30  Meter  (106,38  Fuß),
von  der  Frontlinie  des  Vordergebäudes  ab  gerechnet,  eine  zum  Transport  der  Löschwerkzeuge
  genügende  unbeschränkte  Durchfahrt  von  mindestens  2,5  Meter  (8,8  Fuß)
Breite  und  2,82  Meter  (10  Fuß)  lichter  Höhe  eingerichtet  werden.

Höhe  der  Vordergebäude.

2)  Die  alten  Vordergebäude  dürfen  in  ihrer  früheren  Höhe  wieder  aufgebaut,
  neue  Gebäude  überall  bis  auf  11  Meter  (39  Fuß)  Höhe  errichtet  werden.
Bei  einer  Straßenbreite  von  über  11  Meter  (39  Fuß)  darf  die  Fronthöhe  der
Vordergebäude  die  Breite  der  vorliegenden  Straße  erreichen.  Bei  Eckhäusern  ist
jedoch  die  zulässige  Fronthöhe  für  beide  Straßen  nach  der  breiteren  Straße  zu
bemessen.

Unter  Fronthöhe  wird  die  senkrechte  Höhe  vom  Fußsteig  unmittelbar  an  der
Frontmauer  bis  zur  Oberkante  des  Hauptgesimses,  und  wo  eine  Attika  vorhanden
ist,  bis  zu  deren  Oberkante  verstanden.  Wenn  der  Fußsteig  in  der  Länge  der
Frontmauer  abfällt,  ist  die  Höhe  von  dem  höchsten  Punkte  des  Pflasters  aus  zu
messen.  Die  über  der  zulässigen  Fronthöhe  liegenden  Dächer  dürfen  an  keiner
Stelle  über  diejenige  Linie  vorstehen,  welche  durch  die  äußere  Fläche  der  Frontwand
  in  der  höchsten  zulässigen  Fronthöhe  gezogen,  einen  Winkel  von  600  gegen
den  Horizont  bildet.
        <pb n="181" />
        169
Treppen  in  Gebänden.

3)  Theater,  Gebäude,  deren  obere  Geschosse  zu  zahlreichen  Versammlungen
oder  öffentlichen  Lustbarkeiten  bestimmt  sind,  ferner  Gebäude,  in  welchen  feuergefährliche
  Gewerbe  betrieben  werden  und  wenn  sie  höher  als  ein  Geschoß  sind,  oder
Wohnungen  enthalten,  ferner  Fabrikgebäude  von  mehr  als  einem  Geschosse,  sowie
endlich  Gebäude,  in  deren  oberen  Geschossen  leicht  brennbare  Stoffe  bei  Licht  bearbeitet
  werden  sollen,  müssen  feuersichere  Treppen  erhalten,  d.  h.  von  massiven
Wänden  umschlossen  und  mindestens  mit  gerohrten  und  geputzten  Decken  versehen
sein;  auch  müssen  die  Treppen  selbst  von  unverbrennlichem  Material  gefertigt  und
abgedeckt  sein.

Unverbrennliche  Treppen  sind  von  Eisen  ohne  Holzbekleidung  (Holzbelag)  oder
von  Stein  mit  oder  ohne  Holzbelag  der  steinernen  Stufen  auszuführen.

Brandmanern.

4)  Mauern,  welche  die  Verbreitung  der  Feuersgefahr  verhindern  sollen,  (Brandmauern,
  §  6  ad.  2  und  3  des  Gesetzes)  müssen  von  Grund  auf  massiv  und  mit
Rücksicht  auf  das  dazu  verwendete  Material  von  gehöriger  Stärke  ohne  alle  Oeffnungen
  ausgeführt  werden.

Die  Stärke  der  Brandmauern  freistehender  Gebäude  muß  im  Dachziebel
wenigsteus  25  Centimeter  (10,6  Zoll)  bis  30  Centimeter  (12,8  Zoll)  betragen,
je  nachdem  Backsteine  oder  bearbeitete  Bruchsteine  zur  Verwendung  gebracht  werden,
und  muß  diese  Stärke  vom  Giebel  abwärts  angemessen  zunehmen.

Gemeinschaftliche  Brandmauern  sind  mindestens  38  Centimeter  (16,2  Zoll)
stark  aus  Backsteinen  oder  42,5  Centimeter  (18  Zoll)  stark  aus  bearbeiteten  Bruchsteinen
  oder  51  Centimeter  (21,7  Zoll)  stark  aus  Luftbacksteinen  aufzuführen  und
erhalten  im  Dachgiebel  die  oben  bezeichnete  Stärke  von  25  Centimeter.  —  Als
Brandmauern  sollen  ausnahmsweise  auch  aus  Luftbacksteinen  aufgeführte  Mauern
unter  der  Beschränkung  gelten,  daß  dieselben  im  Aeußern  mindestens  38  Centimeter
(16,2  Zoll)  stark  und  nicht  über  7  Meter  (24,8  Fuß)  hoch  (die  Dachgiebelhöhe
ungerechnet)  aufgeführt  werden.

Wände  der  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude  einschließlich  der  Viehställe,  welche
an  des  Nachbars  Grenze  stehen,  oder  gegenüber  dieser  Grenze  weniger  als  3,5
Meter  (12,4  Fuß)  von  derselben  entfernt  liegen,  sind  als  Brandmauern  herzustellen
  und  dürfen  keine  Oeffnungen  erhalten.  In  einzelnen  Fällen,  wenn  es  die
Vermögensumstände  des  Bauherrn  oder  die  geringe  Größe  des  Bauplatzes  der
Orts-Polizeibehörde  angemessen  erscheinen  lassen,  kann  von  der  Ausführung  ganz  massiver
  Brandmauern  abgesehen  werden,  dann  sind  aber  wenigstens  14  Centimeter
        <pb n="182" />
        170

(6  Zoll)  starke,  von  Außen  mit  gebrannten  Mauerziegeln  in  vollgemauerten  Fugen
verblendete  Fachwerkswände  aufzuführen.

Bei  Verwendung  von  Luftsteinen  sind  Verblendungen  25  Centimeter  (10,6
Zoll)  stark  zu  fertigen.  Die  Brandmauern  zusammenstoßender  Gebäude,  deren
Dachflächen  in  gleicher  Flucht  liegen,  sind  wenigstens  28  Centimeter  (1  Fuß)
über  die  Dachfläche  und  über  Forst  zu  führen  und  lediglich  mit  einem  feuer=  und
wetterfesten  Material  abzudecken.

Holzbekleidung  der  Wände.

5)  Die  Bekleidung  der  Umfassungswände  mit  Brettern,  Latten,  Schindeln  und
anderem  Holzwerk  2c.  ist  unzulässig.

Sobald  sich  an  Holzbekleidungen  von  Gebäuden  nach  dem  Ermessen  der  Orts-Polizeibehörde
  eine  wesentliche  Reparatur  nöthig  macht,  ist  statt  derselben  eine  Ausmauerung
  oder  eine  Benagelung  mit  Schiefer  oder  Dachsteinen  zu  wählen.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Gebäude,  welche  eine  Grundfläche
  von  nicht  mehr  als  3  Meter  (10,6  Fuß)  im  Gevierten  umfassen,  auch  die
Höhe  von  3  Meter  (10,6  Fuß)  nicht  wesentlich  überschreiten.

Dachriunen.
6)  Bei  Neubauten  und  vorkommender  Veränderung  vorhandener  Hofraithen
und  Gebäude  sind  nur  Dachrinnen  aus  feuersicherem  Material  gestattet.  Hölzerne
Dachrinnen,  welche  erneuert  werden  müssen,  sind  nur  durch  metallene  zu  ersetzen.

Trocknengerüste.

7)  Gerüste  zum  Trocknen  der  Lohluchen  oder  anderer  Brennstoffe  dürfen  bis
zur  Höhe  von  5,64  Meter  (20  Fuß)  von  Holz,  jedoch  nur  mit  feuersicherer  Bedachung
  und  bei  Entfernung  bis  5,64  Meter  (20  Fuß)  und  darunter  von  der  Nachbargrenze
  nur  an  einer  nach  dieser  Grenze  hin  belegenen  Mauer  errichtet  werden.

Errichtung  von  Gehäuden  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen.
8)  In  Betreff  der  Errichtung  neuer  Baulichkeiten  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen
  bewendet  es  unter  Aufhebung  der  desfalls  bisher  maßgebend  gewesenen  Verwaltungsvorschriften
  bei  der  Bestimmung  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869.

Licht--  und  Luftöffnungen.
9)  Alle  Licht=  und  Luftöffnungen  in  Gebäuden  sind  mit  Fenstern  oder  anderen
  Vorrichtungen  zum  Verschluß  zu  versehen.
        <pb n="183" />
        171

Windelböden.

10)  Die  Balkenzwischenräume  in  Wohngebäuden  müssen  mit  möglichst  feuersichern
  Stoffen  ausgefüllt  werden.  Es  ist  gestattet,  daß  sie  mit  Windelboden
(Ausstackung),  Schwarten  oder  Breteinschub  versehen  werden,  auf  welchen  Lehmestrich
  oder  eine  Ausfüllung  von  Schutt  bis  zur  Balkengleiche  zu  bringen  ist.

Fachwerk.

11)  Alle  ausgemauerte  Fachwerks=  und  Breterwände  im  Innern  solcher  Gebäude,
  in  welchen  sich  Feuerungsanlagen  befinden,  sind  einschließlich  des  Holzwerks
mit  Kalk  und  Lehmputz  oder  auf  andere  feuersichere  Weise  zu  bekleiden.  In  Wohnräumen
  ist  eine  Bekleidung  mit  Tapete  oder  Tafelwerk  ohne  Kalkputz  statthaft.

Fenerungsaulagen.

12)  Alle  Feuerungsanlagen  (Koch-  Kessel-Brat=  Back-Heerde,  Kamine,  Heizöfen,
  Pfannenfeuerungen,  Darrfeuer  2c.),  ingleichen  Schornsteine,  Rauchröhren,  Vorgelege,
  Heizkanäle,  Aschenfälle  2c.  müssen  brandsicher,  von  allem  Holzwerk  gehörig
entfernt  angelegt  werden.

Feuermanern.

13)  Demgemäß  sind  alle  Wände,  an  denen  Feuerungen  liegen  (Feuermauern),
insoweit  die  Entfernung  derselben  von  Heerden  zu  offenen  Feuerungen  nicht  mindestens
  56  Centimeter  (2  Fuß)  und  von  geschlossenen  Feuerungen  nicht  mindestens
28  Centimer  (1  Fuß)  beträgt,  durchweg  massiv  ohne  jede  Einlage  von  Holz,  und
mit  Rücksicht  auf  das  dazu  verwendete  Material  und  ihre  Höhe  von  gehöriger
Stärke,  mindestens  aber  42  Centimeter  (1  1/2  Fuß)  stark  von  Bruchsteinen  oder
25  Centimeter  (10,64  Zoll)  stark  von  gebrannten  Backsteinen  oder  von  gehörig
ausgetrockneten  festen  Lehmsteinen  oder  von  bearbeiteten  Werkstücken  herzustellen.
Desgleichen  sind  die  Feuermauern  an  einem  Heerde  zur  offenen  Feuerung  mindestens
  56  Centimeter  (2  Fuß)  daneben  und  in  der  ganzen  Stockwerkshöhe,  an
einer  geschlossenen  Feuerung  aber  mindestens  28  Centimeter  (1  Fuß)  daneben  und
darüber  massiv  auszuführen.

Beseitigung  der  feuergefährlichen  Feuerstätten.

14)  Die  an  Fachwerks=  oder  verblendeten  Holzwänden  befindlichen  oder  sonst
nicht  feuersicher  eingerichteten  älteren  Feuerstätten  sind  binnen  Jahresfrist,  auf  Verlangen
  der  Orts-Polizeibehörde  aber  schon  in  kürzerer  Frist,  fortzuschaffen  oder  vorschriftsmäßig
  abzuändern.
        <pb n="184" />
        172

Schorssteine.

15)  Neuanzulegende  Schornsteine  aus  Räumen,  in  welchen  Feuerungsanlagen
sich  befinden,  müssen  aus  gebrannten  Backsteinen  oder  aus  einem  andern  feuersichern
Material  (Eisen  ꝛc.)  hergestellt,  unter  allen  Umständen  aber  durch  ein  feuersicheres
Material  unterstützt  werden.

Die  Wangen  und  Scheidungen  gemauerter  Schornsteine  sind,  wenn  nicht  bei
freistehenden  Schornsteinen  eine  größere  Stärke  bedingt  wird,  mindestens  12  Centimeter
  (5,1  Zoll)  stark,  falls  sie  aber  an  benachbarte  Grundstücke  grenzen,  mindestens
  25  Centimeter  (10,64  Zoll)  stark  anzulegen.  Wangen  unter  25  Centi-=meter
  (10,64  Zoll)  Stärke  dürfen  nirgend  mit  Holzverbandstücken  in  unmittelbare
Berührung  treten,  vielmehr  ist  ein  mit  unverbrennlichem  Material  auszufüllender
Zwischenraum  von  mindestens  65  Millimeter  (2,77  Zoll)  nothwendig.

Ausnahmsweise  dürfen  zu  befahrende  Schornsteine  in  Gebäuden  mit  höchstens
einem  Erdgeschoß  und  einer  Etage  aus  gehörig  ausgetrockneten  und  festen  Lehmsteinen
  unter  folgenden  Bedingungen  ausgeführt  werden,  daß

a)  solche  Schornsteine  nicht  geschleift  sein  dürfen;  daß

b)  deren  Fundament  5  Decimeter  (1,77  Fuß)  über  dem  Erdboden,  deren
Köpfe  aber  über  dem  Dache  und  noch  bis  unter  die  Dachfläche  hinab  mit
gebrannten  Backsteinen,  resp.  geeigneten  festen  Bruchsteinen  in  Kalkmörtel
hergestellt  werden;  daß

c)  zu  den  dabei  vorkommenden  Rauchmänteln  keine  Lehmsteine,  sondern  nur
gebraunte  Backsteine  resp.  geeignete  Bruchsteine  verwendet  werden,  wenn  der
Schornstein  auf  den  Rauchfang  aufgesetzt  werden  soll.

Alle  Schornsteine  müssen  inwendig  mit  einem  dünnen  Lehmüberzug  versehen
und  außen  verputzt  oder  mit  Strohlehm  ummäntelt  werden.  Alle  Fugen  sind
voll  zu  mauern.

Größere  Schornsteine.

16)  Bei  Schornsteinen  zur  Rauchableitung  größerer  Feuerungen  als  von
Oesen  und  gewöhnlichen  Koch-,  Kessel-,  Brat-Heerden  kann  nach  Umständen  eine
größere  Wangenstärke  und  ein  weiterer  Abstand  vom  angrenzenden  Holzwerk  verlangt
  werden.

Scho#nsteine  aus  Eisen  und  dergleichen.

17)  Ist  das  Material  der  Schornsteine  jedoch  von  einer  solchen  Beschaffenheit,
  daß  es  durch  den  Rauch  eine  starke  Erhitzung  erleidet  (Eisen),  so  muß  der
Schornstein  von  allen  leicht  entzündlichen  Gegenständen  42  Centimeter  (1½  Fufß)
entfernt  stehen  und  nicht  allein  an  den  Durchgangspunkten  durch  die  Holzdecken,
        <pb n="185" />
        173

sondern  auch  innerhalb  der  Geschosse  und  des  Dachraums  mit  Eisenblech,  thönernen
Röhren  und  dergleichen  mit  7  Centimeter  (3  Zoll)  Entfernung  ummäntelt  werden.

Lichte  Weite  der  Schornsteine.

18)  Die  lichte  Weite  und  die  Form  des  Querschnitts  der  aus  Ziegeln
(Backsteinen)  oder  gebrauntem  Thon  gefertigten  Schornsteine  sind,  je  nachdem  die
Reinigung  derselben  durch  Befahren  oder  mittelst  mechanischer  Vorrichtungen  von
oben  herab  erfolgen  soll,  besonders  festzusetzen.

Im  ersteren  Falle  muß  der  Querschnitt  rechtwinklig  sein  und  an  den  Seiten
im  Lichten  mindestens  ein  Maß  von  resp.  40  Centimeter  (17  Zoll)  und  46½  Centimeter
  (19,8  Zoll)  haben,  im  andern  Falle  ist  ein  rechtwinkliger  und  ein  runder
Querschnitt  von  einer  lichten  Weite  nicht  unter  14  Centimeter  (5,96  Zoll)  und
nicht  über  27  Centimeter  (11½⅛  Zoll)  gestattet.

Quadratische  und  kreisrunde  Querschnitte  der  Schornsteine  müssen  auf  die
ganze  Länge  der  Röhre  gleiche  Weite  haben.  Oblonge  Ouerschnitte  für  die  russischen
  Schornsteine  sind  im  Allgemeinen  unzulässig.  Ausnahmsweise  können  dieselben
gestattet  werden,  wenn  der  Hausbesitzer  die  zur  Reinigung  geeigneten  Geräthe  stets
vorräthig  hält.

Kreisrunde  Querschnitte  müssen  mit  entsprechenden  Formsteinen  oder  mit
Röhren  von  gebranntem  Thon  ausgefüttert  werden.  Die  Thonröhren  dürfen  nur
in  ganz  senkrechten  Schornsteinen  angewendet  werden,  und  empfiehlt  es  sich,  dieselben
im  Innern  mit  einer  Glasur  zu  versehen.  Unter  allen  Umständen  sind  die  innern
Wandungen  der  Schornsteine  so  glatt  wie  möglich  herzustellen,  beziehungsweise  zu
putzen.

Wird  das  Lichtmaß  der  besteigbaren  Schornsteine  bis  auf  53  Centimeter
(22,6  Zoll)  und  darüber  ausgeführt,  so  sind  besondere  Vorkehrungen  zur  Erleichterung
  des  Besteigens  erforderlich.

Höhe  der  Schornsteine  über  der  Dachflüche.

19)  Schornsteine,  welche  gerade  durch  den  Dachforst  treten,  müssen  diesen  um
28  Centimeter  (12  Zoll)  überragen,  solche  aber,  welche  an  anderen  Stellen  durch
die  Dachfläche  treten,  über  dieser  mindestens  eine  Höhe  von  56  Centimeter  (2  Fuß)
erhalten.

Werden  dieselben  höher  als  ein  Meter  (3,55  Fuß)  hinausgeführt,  so  sind
sie  oberhalb  mit  einer  leicht  zu  handhabenden  Schließungsvorrichtung  zur  Sicherung
für  den  Fall  eines  Brandes  zu  versehen.

1873.  29
        <pb n="186" />
        174
Isolirung  der  Schornsteine  von  leicht  eutzündlichen  Gegenstäuden.

20)  Schornsteine,  welche  durch  Gelasse  zur  Auflbewahrung  leicht  entzündlicher
Gegenstände  führen,  sind  in  einer  Entfernung  von  56  Centimeter  (2  Fuß)  mit  einem
durchsichtigen  Latten=  oder  ähnlichen  Verschlage  nebst  der  erforderlichen  Thür  durch  die
ganze  Höhe  des  Gelasses  dergestalt  zu  umgeben,  daß  der  Zwischenraum  unzugänglich
  bleibt.

Schleifung  der  Schornsteine.

21)  Neu  anzulegende  Schornsteine  dürfen  nur  auf  massive  Mauern  oder
Bogen  oder  eiserne  Unterlagen  geschleift  werden;  die  Neigungswinkel,  welche  unter
450  nicht  betragen  dürfen,  und  die  abzurundenden  Brechungspunkte  müssen  eine
ordnungsmäßige  Reinigung  zulassen.

Das  Aufsatteln  der  Schornsteinröhren  auf  Holzwerk  ist  durchaus  unstatthaft.

Wechsel  des  Querschnitts  der  besteigbareu  Schornsteine.

22)  Besteigbare  oder  deutsche  Schornsteine  dürfen  innerhalb  der  unter  Ziffer  18
dieses  §.  vorgeschriebenen  Grenzen  in  der  Weite  des  Querschnitts  wechseln,  jedoch
niemals  in  unbesteigbare  Schornsteine  münden.  Die  letzteren  (sogenannte  russische
Schornsteine)  sind  durchweg  in  gleicher  Weite  aufzuführen  und  dürfen  niemals  in
andere  Schornsteine  geleitet  werden.

Eingegangene  Schornsteine  sind  unten  und  oben  zu  vermauern.

Schornsteine  an  der  Straße  oder  an  der  nachbarlichen  Grenze.

23)  Schornsteine,  welche  innerhalb  einer  Entfernung  von  3,5  Meter  (12,4  Fuß)
von  der  öffentlichen  Straße  oder  nachbarlichen  Grenze  liegen,  müssen,  von  dem
Straßenpflaster  oder  dem  Niveau  des  benachbarten  Grundstücks  ab  gerechnet,  eine
Höhe  von  mindestens  12  Meter  (42,6  Fuß)  erhalten,  welche  auf  7,5  Meter
(26,6  Fuß)  ermäßigt  werden  darf,  sofern  das  öffentliche  Interesse  dadurch  nicht
beeinträchtigt  wird  und  der  Nachbar  seine  Einwilligung  ertheilt.  Sind  dergleichen
Schornsteine  aber  für  größere  Feuerungen,  besonders  für  gewerbliche  Anlagen  bestimmt,
  so  dürfen  sie  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  3  Meter  (10,65  Fuß)
von  des  Nachbars  Grenze  und  in  nicht  geringerer  Höhe  als  von  18  Meter  (63,9
Fuß)  aufgeführt  werden.

Schornsteine  der  Feuerwerkstätten.

24)  Alle  Schornsteine  der  Schmiede-,  Nagelschmiede-,  Schlosser-,  überhaupt
der  Feuer-Werkstätten  sind  so  einzurichten,  daß  dem  Entweichen  der  Flugasche  aus
dem  Schornsteine  vorgebeugt  wird.
        <pb n="187" />
        176

Schorusteine  gegenüber  den  nachbarlichen  Feuster-  und  Thür-Oeffnungen.

25)  Bei  Anlage  oder  Erhöhung  von  Schornsteinen  in  geringerer  Entfernung
als  3,5  Meter  (12,4  Fuß)  von  einer  Thür=  oder  Fenster-Oeffnung  benachbarter
Gebäude  muß  die  Höhe  dieser  Schornsteine  den  Sturz  jener  Oeffnungen  mindestens
um  84,6  Centimeter  (3  Fuß)  überragen.

Leistungsfähigkeit  der  Schornsteine.

26)  In  einen  Schornstein  von  14  Centimeter  (5,96  Zoll)  Weite  dürfen  3
Rauchröhren  gewöhnlicher  Ofenfeuerungen  und  bei  zunehmender  Weite  des  Schornsteins
  eine  diesem  Verhältniß  entsprechende  größere  Anzahl  von  Rauchröhren  geleitet
werden.  Die  Einführung  der  Rauchröhren  von  Oefen  aus  verschiedenen  Stockwerken
  ist  möglichst  zu  vermeiden.  Eine  Kochofen=  oder  Waschkessel-Feuerung  ist
in  dieser  Beziehung  der  Feuerung  von  3  gewöhrlichen  Heizöfen  gleich  zu  setzen.
Schornsteine  für  Kochheerde  mit  offener  Feuerung  müssen  besteigbar  sein.

Reinigungsöffnungen  der  Schornsteine.

27)  Außer  den  Raucheinmündungen  und  der  am  Fuße  erforderlichen  Einsteigeöffnung
  dürfen  in  einem  besteigbaren  Schornsteine  weitere  Oeffnungen  in  dessen
Wänden  nicht  angebracht  werden.  Jeder  nicht  besteigbare  Schornstein  muß  zu  seiner
Reinigung  unten,  wo  er  anfängt,  sowie  5  Decimeter  (1,77  Fuß)  über  jeder  Hauptbiegung,
  welche  weniger  als  600  gegen  den  Horizont  geneigt  ist,  und  in  der  Entfernung
  von  1  Meter  (3,55  Fuß)  unterhalb  des  Daches  mit  einer  Oeffnung  von  der
Größe  der  Röhrenweite  versehen  werden.  Diese  Oeffnungen  sind  mit  eisernen,
in  gefalzten  eisernen  Rahmen  genau  schließenden  Thüren  zu  versehen.  Ist  ein
Fußboden  oder  sonstiges  Holzwerk  unterhalb  der  Oeffnung  nur  1  Meter  (3,55  Fuß)
oder  weniger  von  derselben  entfernt,  so  ist  Bedeckung  desselben  auf  mindestens  0,56
Meter  (2  Fuß)  im  Gevierten  mit  Blech  oder  Gypsestrich  erforderlich.

Ist  unterhalb  des  Daches  der  erforderliche  Raum  zur  Anbringung  von  Reinigungsöffnungen
  für  nicht  besteigbare  Schornsteine  nicht  vorhanden,  so  müssen  in
der  Nähe  derselben  im  Dache  leicht  zugängliche  Aussteigöffnungen  angebracht  werden,
durch  welche  man  zur  Ausmündung  des  Schornsteins  von  Außen  gelangt,  um  von
da  aus  die  Reinigungsbürste  anwenden  zu  können.

Schornsteinaufsätze.

28)  Die  Anwendung  von  Kappen-,  Mantel=  oder  Thonaufsätzen  oder  sonstiger
  Schutzvorrichtungen  ist  nur  gestattet,  soweit  die  ordnungsmäßige  Reinigung
dadurch  nicht  behindert  wird.

29“
        <pb n="188" />
        176

Schornsteinröhren  bei  weicher  Bedachung.

29)  Bei  mit  Stroh,  Rohr,  Schindeln  und  dergleichen  eingedeckten  und  nicht
wenigstens  3,5  Meter  (12,4  Fuß)  entfernt  gelegenen,  ebenso  eingedeckten  Gebäuden
sind  enge  Schornsteinröhren  gar  nicht,  bei  Gebäuden  mit  Ziegeldachung  und  Strohsiedern
  nur  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet:

a)  Der  Schornstein  muß  mindestens  0,7  Meter  (2⅛½  Fuß)  hoch  von  dem
Forste  des  Daches  ab  aufgeführt  werden.

b)  Tritt  der  Schornstein  aus  der  Seite  des  Daches,  so  muß  die  Höhe  des
ersteren  die  Höhe  des  Dachforstes  gleichfalls  um  0,7  Meter  (2½⅛  Fuß)
übersteigen;  jedoch  ist  eine  größere  Höhe  als  2,25  Meter  (7,9  Fuß)  an
der  kürzeren  Wange  nicht  erforderlich.

c)  Der  enge  Schornstein  ist  nach  jeder  Seite,  auch  bei  einem  etwa  angrenzenden
  Dache  mindestens  auf  2,25  Meter  (7,9  Fuß)  Breite  in  Kalk  zu
umgeben.  Bei  Schornsteinen,  welche  aus  der  Seite  des  Daches  heraustreten,
ist  der  Ziegelsattel  hinter  demselben  bis  zum  Forste  hinauf  vorzurichten.

d)  Schornsteinaufsätze  von  Metall  oder  Thon  sind  bei  diesen  Bedachungen  untersagt.
  Auch  muß

e)  bei  denselben  die  obere  Reinigungsthür  mindestens  2,25  Meter  (7,9  Fuß)
vom  Dache  entfernt  sein  und  die  Reinigung  des  höheren  Theils  der  Röhre
vom  Dache  aus  vorgenommen  werden.

Die  nähere  Bestimmung  hierüber  ist  nach  Maßgabe  der  Oertlichkeit  auf  Grund
des  Gutachtens  eines  Sachverständigen  von  der  Orts,Polizeibehörde  zu  treffen,  auch
ist  diese  befugt,  aus  besonderen  Gründen  die  Anlegung  enger  Schornsteinröhren  bei
Gebäuden  mit  nicht  vollkommen  feuersicherer  Bedachung  mit  Beziehung  auf  jenes
Gutachten  überhaupt  zu  versagen.

Feuerheerde.

30)  Wenn  Feuerungen  oder  Kochheerde  auf  Schalung  oder  Balken  gesetzt
werden,  so  sind  sie  zu  unterwölben  oder  anderweit  mit  einer  Luftschicht  vom  Fußboden
  zu  isoliren  und  sind  die  hohlen  Räume  dazwischen  zu  pflastern.

Bratöfen.

31)  Heerde  unter  Bratöfen  sind  wenigstens  11,75  Centimeter  (5  Zoll)  über

dem  gepflasterten  Fußboden  und  alsdann  14  Centimeter  (6  Zoll)  stark  und  mit
nach  vorn.  mündenden  Oeffnungen  anzulegen.

Küchen-Backöfen.
32)  Kleine,  nicht  zu  gewerblichen  Zwecken  bestimmte  Backöfen  dürfen  auf
        <pb n="189" />
        177

den  Kochheerden  aufgestellt  werden,  wenn  der  Rauchfang  auf  Eisen  gewölbt  oder
von  Metall  gefertigt  ist.
Kesselfeuerungen.
33)  Kesselfeuerungen  dürfen  nur  unmittelbar  auf  Fundamenten  oder  in  überund
  unterwölbten  Räumen  angelegt  werden.

Rauchfänge.

34)  Die  Rauchfänge  sind  von  gebrannten  Steinen  zu  wölben  oder  von  Metall
herzustellen  und  müssen  mindestens  14  Centimeter  (6  Zoll)  über  den  Rand  des
Heerdes,  sowie  der  Kochmaschine  und  die  Heizlöcher  vortreten  und  mindestens  85
Centimeter  (3  Fuß)  höher  liegen  als  diese.

Beschaffenheit  der  Räume  für  Küchen=  und  Stubenöfen.

35)  Küchen=  und  Stuben-Oefen  sind  nur  in  Räumen  gestattet,  deren  Wände
entweder  massiv  oder  mindestens  algeputzt  sind.  Oefen  in  Windmühlen  und  in
mit  Bretern  bekleideten  Gartenhäuschen  (Krautlandshäuschen)  und  dergleichen  Gebäuden
  sind  nur  unter  der  Bedingung  zulässig,  daß  letztere  von  anderen  Gebäuden
mindestens  25  Meter  (88,6  Fuß)  entfernt  stehen  und  die  Brandmauern  durch
Blechbekleidungen  ersetzt  werden.

Stubenöfen.

36)  Oefen  in  solchen  Räumen,  in  welchen  leicht  entzündliche  Stoffe  aufbewahrt
  werden,  sind  von  außen  zu  heizen.  Eiserne  Oefen  sind  in  dergleichen  Lokalen
überhaupt  nicht  zulässig.  Alle  Stubenöfen,  welche  von  außen  geheizt  werden,  sind
entweder  mit  einem  besonderen  auf  massiven  Grund  gestellten  Vorgelege,  oder  einer
derartigen  Heizkammer,  oder  mit  doppelten,  mindestens  28  Centimeter  (12  Zol.)
von  einander  abstehenden  Thüren  zu  versehen.

37)  Stubenöfen  müssen  mindestens  entfernt  bleiben:
A.  von  nicht  massiven  Wänden:
a)  14  Centimeter  (6  Zoll),  wenn  Holzwände  dahinter  mindestens  12  Centi-=meter
  (5,1  Zoll)  stark,  massiv  verblendet  oder  mit  Kacheln  bekleidet  sind;
b)  5  Decimeter  (1,77  Fuß)  von  geputzten  Holz=  oder  Fachwerkswänden;
c)  1  Meter  (3,55  Fuß)  von  mit  Tafelwerk  bekleideten  und  von  Holz-Wänden;
B.  von  nicht  massiven  Decken:
a)  35  Centimeter  (1¼  Fuß),  wenn  die  Decke  gerohrt  und  geputzt  ist;
b)  1  Meter  (3,55  Fuß),  wenn  die  Decke  mit  Tafelwerk  versehen  ist  oder  aus
Holz  besteht.
        <pb n="190" />
        178
Eine  Ermäßigung  ist  ad  a,  auf  23,5  Centimeter  (10  Zoll),  ad  b,  auf  5

Decimeter  (1,77  Fuß)  zulässig,  wenn  zwischen  dem  Ofen  und  der  Decke  eine  durch
Eisenstangen  befestigte  freiliegende  Blechplatte  von  der  Länge  und  Breite  des  Ofens

befindlich  ist.
findlich  ist  Heizöffnungen.

38)  Heizöffnungen  der  Oefen,  Bratöfen,  Kochöfen,  Kessel-  und  sonstigen  Feuerungen
  müssen  mit  Inbegriff  des  Aschenfalls  mindestens  14  Centimeter  (6  Zoll)  vom
Fußboden,  insofetn  derselbe  aus  Balkenlagen  oder  Dielungen  besteht,  entfernt  bleiben.

An  Heizlöchern,  offenen  Feuerungen  und  Oefen  ist  ein  Vorpflaster  oder  eine
Metallplatte  in  einer  Breite  von  mindestens  42  Centimeter  (1  /2  Fuß)  und  zu
beiden  Seiten  28  Centimeter  (1  Fuß)  über  die  Oeffnung  oder  Feuerung  vortretend
erforderlich.

Alle  Feuerungsöffnungen  und  Aschenfälle  sind  mit  eisernen  Thüren  zu  verschließen.


Bei  Windöfen,  welche  unmittelbar  von  dem  Zimmer  aus  geheizt  werden,  genügt
  ein  tragbarer  Vorsatz  von  Metall.

Hat  der  Ofen  einen  freistehenden  eisernen  Kasten,  so  muß  die  Sicherung  des
Fußbodens  sich  auch  auf  den  Raum  unter  dem  Ofen  und  28  Centimeter  (1  Fuß)
um  den  Ofen  herum  erstrecken.

Hat  der  Ofen  einen  Fuß  von  Kacheln,  so  ist  der  untere  Raum  mit  Sand
auszufüllen  und  dann  erst  der  Heerd  darauf  zu  legen,  oder  der  letztere  in  gutem
Verbande  darauf  zu  mauern.

Keine  Befeuerung  darf  unmittelbar  von  Freiem,  sondern  es  muß  eine  jede
von  einem  geschlossenen  Raumc  aus  erfolgen.

Ranchöfen.

39)  Metallene  Rauchröhren  von  Oefen  oder  anderen  Feuerungsanlagen  dürfen
weder  seitwärts  durch  die  Umfassungsmauern  unmittelbar  ins  Freie  münden,  noch
aufwärts  durch  eine  Zwischendecke  aus  Holz  geführt  werden,  sondern  sind  innerhalb
des  Stockwercks  nach  feststehenden  Schornsteinen  oder  Rauchfängen  zu  leiten  und
mit  Vorrichtungen  zum  leichten  und  sicheren  Reinigen  zu  versehen.  Dabei  müssen
dieselben  in  der  ganzen  Länge  ihres  Laufs  von  allen  Seiten  mindestens  56  Centimeter
(2  Fuß)  von  jedem  Holzwerk  entfernt  bleiben,  es  sei  denn,  daß  besondere  die  Feuergefährlichkeit
  vermindernde  Vorkehrungen  getroffen  werden  können,  welche  aber  in
allen  Fällen  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  bedürfen.

Das  Ziehen  freiliegender  Rauchröhren  durch  Räume,  in  denen  leicht  entzündliche
  Gegenstände  aufbewahrt  oder  verarbeitet  werden,  ist  jedoch  nicht  gestattet.
        <pb n="191" />
        179

Räucherkammern.

40)  Räucherkammern  sind  in  den  oberen  Stockwerken  und  in  den  Dachräumen
jederzeit  an  die  Schornsteine  zu  stellen,  durch  welche  die  Rauchleitung  erfolgt.
Dieselben  sind  durchgängig  massiv  von  Steinen  oder  gebrannten  Backsteinen,  insbesondere
  von  hohlen  Backsteinen,  und  zwar  in  dem  Fußboden  und  den  Umfassungen
mindestens  12  Centimeter  (5,1  Zoll)  stark  und  in  deren  Decken  mindestens  10  Centimeter
  (4,26  Zoll)  stark  in  gutem  Verbande  herzustellen  und  im  Innern  und
Aeußern  abzutünchen.

Die  Thüröffnung  muß  von  allem  Holzwerk  56  Centimeter  (2  Fuß)  entfernt
bleiben,  oder  es  ist  das  letztere  bis  auf  diesen  Alstand  feuersicher  zu  verwahren.
Die  eisernen,  oder  auf  der  inneren  Seite  mit  Blech  beschlagenen  hölzernen  Thüren
dürfen  hölzerne  Zargen  nicht  erhalten.  Die  Rauchableitungsöffnungen  sind  mit  dicht
schließenden  eisernen  Klappen  oder  Schiebern  zu  versehen.

Die  Fleischstangen  und  Haken  müssen  von  Eisen  sein  und  dürfen  der  Rauchfangöffnung
  nicht  zu  nahe  gelegt  werden.

Backöfen.

41)  Backöfen  dürfen  in  ungewölbten  Räumen  nur  in  folgender  oder  in  einer
gleich  sicheren  Weise  eingebaut  werden:

a)  Die  Haube  oder  das  Backofengewölbe  ist  von  gebrannten  Ziegeln  mindestens

12  Centimeter  (5,1  Zoll)  stark  herzustellen  und  darf  nur  auf  gemauertem
Fundamente  innerhalb  eines  mit  massiven  Mauern  unschlossenen  Raumes
errichtet  werden.
Die  Feuerzüge  zur  Leitung  der  erhitzten  Luft  nach  dem  Schornstein  sind
nur  in  gemauerten  oder  in  anderen  Röhren  aus  feuersicherem  Material,
welche  7  Centimeter  (3  Zoll)  hoch  mit  Sandlehm  oder  mit  anderem  feuerbeständigen
  Material  überfüllt,  auch  darüber  ebenso  stark  mit  gebrannten
Ziegeln  oder  Steinplatten  abgedeckt  werden  müssen,  gestattet.

Die  Fugen  sind  mit  Mörtel  zu  überstreichen.  Von  dieser  Abdeckung
muß  die  Decke  des  umgebenden  Raumes  mindestens  1  Meter  (3,55  Fuß)
abstehen  und  außerdem  ausgewellert  mit  Kalk=  oder  Lehmmörtel  überputzt
  werden.

Die  Mundlöcher,  Leuchtlöcher,  Zugröhren  rc.  sind  mit  eisernen  Thüren,
steinernen  oder  irdenen  Stürzen,  Kapseln  oder  Vorschiebern  zu  versehen.

Ausgebaute  Backöfen  sind  sattel-  oder  pultförmig  mit  leichtem  Mauerwerke
  oder  Lehm  abzugleichen  und  haben  darüber  eine  Abdeckung  von  Stein
oder  Ziegeln  in  Kalk  ohne  alles  Holzwerk  zu  erhalten.

b

4

.
        <pb n="192" />
        180

Wird  ein  Dach  mit  Sparrwerk  angebracht,  so  ist  dasselbe  wenigstens
56  Centimeter  (2  Fuß)  von  der  Abdeckung  des  Ofengewölbes,  welches  übersichtlich
  bleiben  muß,  entfernt  zu  halten  und  auf  massive  Pfeiler  oder  Mauern
zu  stellen.
Luftheizung.

42)  Oefen  zur  Heizung  mit  erwärmter  Luft  und  ähnliche  Feuerungsanlagen,
z.  B.  Malzdarren,  dürfen  ebenfalls  nur  auf  gemauerten  Fundamenten  innerhalb
eines  mit  massiven  Mauern  umschlossenen  und  überwölbten  Raumes  errichtet  werden.
Die  Leitung  der  erhitzten  Luft  aus  der  Wärmekammer  ist  nur  in  gemauerten,
metallenen  oder  in  anderen  Röhren  aus  feuersicherem  Material,  welche  gleich  den

Schornsteinen  von  allem  Holzwerk  entfernt  bleiben  müssen,  gestattet.

Aschgruben.
43)  Aschgruben  oder  andere  Behältnisse  zur  Aufbewahrung  der  glühenden
Asche  aus  den  Feuerungen  müssen  massiv  ausgemauert  und  feuersicher  überdeckt
werden,  oder  es  ist  dazu  ein  gewölbter  Raum  mit  feuersicherem  Fußboden  zu  benutzen.

Blitzableiter.

44)  Blitzableiter  dürfen  nur  nach  eingeholter  ortspolizeilicher  Erlaubniß
unter  Anleitung  bezüglich  unter  Aufsicht  eines  anerkannten  Sachverständigen  (z.  B.
Telegraphen=  Beamten)  errichtet  werden.  Dieselben  müssen  unten,  wo  sie  in  die
Erde  geleitet  sind,  mit  einer  wenigstens  2  Meter  (7  Fuß)  hohen  Einfassung  verwahrt
  werden.

Alle  Frühjahre  sind  die  Blitzableiter  durch  Sachverständige  rücksichtlich  der
ungestörten  Continuität  der  Leitungsdrähte  zu  untersuchen  und  durch  den  Eigenthümer
des  betroffenen  Gebäudes  bezüglich  auf  dessen  Kosten  —  wo  nöthig  —  in  den  Stand
zu  setzen.  Die  Kosten  der  Untersuchung  trägt  der  betreffende  Gebäude-Eigenthümer.

§.  8.
(Fortsetzung.)

Jeder  Bau  muß  ferner  so  ausgeführt  werden,  daß  er  den  Anforderungen,
welche  hinsichtlich  der  seinem  Zwecke  entsprechenden  Festigkeit  und  hinsichtlich  der
Gesundheit  (allgemeinen  Sicherheit  und  Wohlfahrt)  zu  machen  sind,  Genüge  leistet.
In  Rücksicht  hierauf  ist  Folgendes  zu  beachten:

Zutritt  von  Luft  und  Licht.

1)  Die  zu  Wohnungen  bestimmten  Gebäude  oder  Gebäudetheile  müssen  so
angelegt  und  mit  solchem  Material  ausgeführt  werden,  daß  sie  hinlänglich  Licht
und  Luft  haben,  trocken  und  der  Gesundheit  nicht  nachtheilig  sind.
        <pb n="193" />
        181

Höhe  der  Wohnränme.

2)  Alle  zum  täglichen  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten  Wohnräume
müssen  in  neuen  Gebäuden  wenigstens  2,5  Meter  (8,87  Fuß)  und,  wenn  solche  in
vorhandenen  Gebäuden  neu  eingerichtet  werden,  wenigstens  2,25  Meter  (7,98  Fuß)
lichte  Höhe  erhalten.  ·

Kellerwohnungen.

3)  Keller  dürfen  nur  dann  zu  Wohnungen  eingerichtet  werden,  wenn  der  Fußboden
  mindestens  28  Centimeter  (1  Fuß)  über  dem  höchsten  Wasserstande,  deren
Decke  aber  wenigstens  1  Meter  (3,55  Fuß)  über  dem  Niveau  der  Straße  liegen.
Der  Sturz  des  Fensters  muß  56  Centimeter  (2  Fuß)  über  dem  Niveau  der
Straße  liegen.  Auch  müssen  die  Mauern  und  Fußböden  solcher  Wohnungen  gegen
das  Eindringen  und  Aufsteigen  der  Erdfeuchtigkeit  geschützt  werden.

Wohnungen  in  neuen  Häusern  oder  Stockwerken.

4)  Wohnungen  in  neuen  Häusern  oder  in  neuerbauten  Stockwerken  dürfen
erst  nach  Ablauf  von  9  Monaten  nach  Vollendung  des  Rohbaues  bezogen  werden;
wird  eine  frühere  wohnliche  Benutzung  der  Wohnräume  beaksichtigt,  so  ist  die  Erlaubniß
  der  Ortspolizeibehörde  dazu  nachzusuchen,  welche  nach  Umständen  die  Frist
bis  auf  4  Monate  und  bei  Wohnungen  in  neuerbauten  Stockwerken  bis  auf  3
Monate  ermäßigen  kann.

Anlegung  von  Abtritten,  Senk=  und  Kothgruben.

5)  Abtritträume  in  Gebäuden  sind  womöglich  an  eine  Umfassung  derselben  zu
legen  und  mit  ins  Freie  führenden  Fenstern  zu  versehen,  die  Abtritte  selbst  aber
sind  so  zu  construiren,  daß  der  Abfall  unmittelbar,  ohne  das  Mauerwerk  des  Gebäudes
  zu  berühren,  in  die  Grube  oder  in  ein  zur  Abfuhr  bestimmtes  Gefäß  gelangt.
  Die  von  den  Abtritten  in  die  Grube  oder  nach  den  Gefäßen  führenden
Schloten  sind  wasserdicht  herzustellen  und  von  den  gemeinschaftlichen  Wänden  und
Mauern  28  Centimeter  (12  Zoll)  entfernt  zu  halten.

Bei  allen  geschlossenen  Abtrittsgruben  der  Wohn=  und  überhaupt  zum  Aufenthalt
  von  Menschen  bestimmten  Gebäude  sind  geeignete  Vorrichtungen  anzubringen,
um  die  aus  den.  Gruben  sich  entwickelnden  Gase  gehörig  abzuleiten,  auch  müssen
diese  Gruben  sowohl  im  Boden  als  in  den  Wänden  möglichst  wasserdicht  ausgeführt,
  dicht  überdeckt  und  von  der  nachbarlichen  Grenze  mindestens  1  Meter
(3,56  Fuß),  von  den  Außenlinien  ihrer  Umfassung  an  gerechnet,  entfernt  angelegt
werden.

1873.  30
        <pb n="194" />
        182

Kothgruben,  welche  von  Wohngebäuden  umgeben  sind,  müssen  einen  guten,
mit  Sand  oder  dergleichen  überdeckten  Verschluß  von  Bohlung,  Schalung  und  dergleichen
  haben  oder  überwölbt  sein,  und  mit  einer  dicht  zuschließenden  Platte  verdeckt
  werden.

Neuanzulegende  Gruben,  welche  zur  Aufnahme  und  Beseitigung  von  flüssigem
Unrath  (Küchen-,  Hausreinigungs-,  Fabrik-Wasser  2c.)  angelegt  werden  (Senkgruben),
bedürfen  besonderer  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.

Aulegung  von  Düngerstätten.

6)  Dünger,  Jauche  und  dergleichen  Abgänge  aus  Ställen  dürfen  in  unmittelbarer
  Nähe  von  öffentlichen  Verkehrswegen  nicht  offen  angesammelt  werden,  es
sind  vielmehr  bei  allen  mit  Stallung  versehenen  Gehöften  gehörig  verwahrte  Düngerstätten
  und  möglichst  wasserdichte  Jauchenfänge  in  der  erforderlichen  Größe  herzustellen.
  Dieselben  sind  in  der  Regel  an  den  Hinterfronten  der  Gebäude  oder  in
den  Hofräumen  von  dem  Mauerwerk  der  Gebäude  isolirt  anzulegen  und  von  der
nachbarlichen  Grenze  mindestens  84,6  Centimeter  (3  Fuß),  von  den  Außenlinien
ihrer  Umfassung  an  gerechnet,  entfernt  zu  halten.

Aulegung  von  Brunnen.

7)  Zur  Anlegung  von  Brunnen  ist  die  Genehmigung  der  Orts-Polizeibehörde
erforderlich.  Dieselben  dürfen  nicht  zu  nahe  an  Dünger=  und  Jauchen-Gruben  gebracht
  werden.

Beschaffenheit  der  Baumaterialien  im  Allgemeinen.

8)  Für  die  entsprechende  Beschaffenheit  und  die  Tragfähigkeit  der  beim  Bauen
zur  Verwendung  kommenden  Materialien,  insbesondere  rücksichtlich  deren  Standfestigkeit
  sind  die  Arbeitsherrn  und  Baugewerken,  welche  den  Bau  führen,  verantwortlich.


Abbruch  von  Gebänden.

9)  Von  dem  bevorstehenden  völligen  oder  theilweisen  Abbruch  eines  Gebäudes
ist  der  Orts-Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Der  Abbruch,  wie  die  Ausgrabung  und  Aufführung  der  Grundmauern  ist  so
zu  bewirken,  daß  die  anstoßenden  Gebäude  der  Nachbarn  gegen  Beschädigung  so  viel
als  möglich  gesichert  bleiben,  insofern  dies  durch  Unterfahrungen  der  Nachbarsmauern
oder  durch  Anbringen  von  Steifen,  Treibladen,  Spreizen  von  dem  Grundstücke  des
Bauenden  aus  geschehen  kann.  Die  Orts-Polizeibehörde  hat  die  etwa  nothwendige
Verstärkung  dieser  Sicherstellung  anzuordnen.
        <pb n="195" />
        188

Bei  Legung  neuer  Fundamente  ist  insbesondere  die  Fertigung  der  Baugrube,
sowie  die  Aufführung  der  Grundmauer,  soweit  dies  zur  Sicherheit  des  nachbarlichen
Gebäudes  erforderlich,  in  kurzen  Strecken  zu  bewirken.

Sicherheitsmaßregeln  beim  Bauen.

10)  Die  Bau-Unternehmer  sowohl,  als  auch  die  Bauführer  sind  verfpflichtet,
bei  Dachumdeckungen,  Dachreparaturen  und  sonstigen  Bauarbeiten  die  gegen  das
Herabfallen  von  Steinen  und  anderer  Baumaterialien  nöthigen  Schutzvorrichtungen
anzubringen,  auch  die  Bauplätze  mit  offenem  Grunde,  Bangräben  und  dergleichen  an
den  Gassen,  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen  ausreichend  bewachen  oder  sicher
umfriedigen  oder  zudecken  zu  lassen.

§.  9.
(Fortsetzung.)
Aus  Rücksichten  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  für  die  Straßen  und  Plätze
ist  Folgendes  zu  beachten.
Bestimmung  der  Fluchtlinie.
1)  Die  Fluchtlinie  für  die  Gebäude  und  baulichen  Anlagen  (Einfriedigungen)
an  Straßen  und  Plätzen  wird  von  der  Orts-Polizeibehörde  mit  Vorbehalt  der
Genehmigung  des  Bezirksdirektors  bestimmt.

Vorbauten.
2)  Vorbauten  und  bauliche  Anlagen  jeder  Art,  welche  über  die  festgesetzte
Fluchtlinie  vortreten,  werden  nur  gestattet,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Orts-Polizeibehörde
  im  öffentlichen  Interesse  keine  Bedenken  entgegenstehen.

Freitreppen.

3)  Freitreppen  insbesondere  dürfen  bei  einer  Breite  des  Fußwegs  unter  1,75
Meter  (6,2  Fuß)  nur  28,2  Centimeter  (1  Fuß),  bei  breiteren  Fußwegen  höchstens
56,4  Centimeter  (2  Fuß)  vor  der  Straßen-Fluchtlinie  vortreten  und  müssen  von
allen  Seiten  bestiegen  werden  können.

Nur  bei  besonderen  Schwierigkeiten  und  dadurch  erwachsenden  erheblichen  Kosten
darf  ein  Vortreten  bis  auf  1,27  Meter  (4½  Fuß)  nachgegeben  werden.

Bei  eintretender  Baufälligkeit  oder  bei  Veränderungen  vorhandener  Freitreppen
sind  diejenigen,  deren  Anlage  obiger  Vorschrift  nicht  entsprechend  ist,  zu  beseitigen
oder  nach  Vorschrift  umzuändern.

Wenn  Eingänge  fortfallen,  vor  denen  Treppen  befindlich  sind,  müssen  auch
die  letztern  beseitigt  werden.

30“
        <pb n="196" />
        184

Thüren,  Thorwege  und  Fensterladen  an  der  Straße.

4)  Bei  einer  Breite  der  Straße  unter  6  Meter  (21,28  Fuß)  oder  des
Fußwegs  unter  1,75  Meter  (6,2  Fuß)  dürfen  Thüren,  Thorwege  und  Fensterladen
im  Erdgeschoß,  welche  unter  2,5  Meter  (8,8  Fuß)  vom  Pflaster  oder  Erdboden
entfernt  sind,  nicht  nach  Außen  aufschlagen.

Bei  einer  Breite  des  Fußwegs  von  mindestens  2  Meter  (7  Fuß)  ist  bei
den  Vor=  und  Ladenthüren  und  bei  Gebäuden,  deren  besondere  Bestimmung  eine
Ausnahme  erfordert,  eine  solche  zulässig.

Die  Thüren  dürfen  jedoch,  an  die  Wand  gelehnt,  nur  bis  10  Centimeter  (4¼
Zoll)  und,  wenn  der  Fußweg  breiter  als  3  Meter  (10,6  Fuß)  ist,  nur  bis  auf
16  Centimeter  (6,8  Zoll)  in  zusammengeschlagenen  Theilen  vortreten.

Dachrinnen  ohne  Abfallrohre.

5)  Dachrinnen  ohne  Abfallrohre  mit  Ausgüssen  ins  Freie  dürfen  nur  dann
angebracht  werden,  wenn  und  insoweit  der  Ausguß  die  öffentlichen  Wege  und  Plätze
nicht  trifft.

Wasserabfluß  auf  die  Straße.

6)  Zur  Anlegung  eines  Wasserabzugs  nach  den  Straßenrinnsteinen  oder  nach
den  dort  befindlichen  Abzugsgräben  ist  die  Genehmigung  der  Orts-Polizeibehörde
erforderlich.

Zungenrinnsteine  aus  den  Höfen  müssen  eine  Breite  von  wenigstens  23,5
Centimeter  (10  Zoll),  eine  Bedeckung  und  an  der  oberen  Einmündung  wie  an  der
Ausmündung  in  den  Straßenrinnstein  oder  in  den  öffentlichen  Abzugskanal  ein  festes
Gitter  von  Eisen  erhalten.

Zur  Sammlung  der  nicht  flüssigen  Unreinigkeiten  vor  den  Abzugsrinnen  sind
Schlammbehälter  anzulegen,  deren  Sohle  tiefer  liegen  muß,  als  die  Sohle
der  Abzugsrinnen  und  deren  Größe  dergestalt  zu  bemessen  ist,  daß  der  Abführung
  von  Sinkstoffen  nach  den  Straßenrinnsteinen  oder  Kanälen  vorgebeugt  wird.

Kräuze  von  Kellerfenstern.

7)  Fenster=  und  Lichtöffnungen  im  Fußwege  müssen  in  gleicher  Höhe  mit  dem
Pflaster  mit  eisernen  Gittern  oder  Platten  bedeckt  sein,  deren  Oeffnungen  3  Centimeter
  (11/  Zoll)  nicht  übersteigen.  Für  Kränze  vor  Kellerfenstern  und  ähnlichen
  Anlagen,  welche  in  den  Fußweg  vortreten,  geben  die  Vorschriften  sub.  3
dieses  Paragraphen  das  zulässige  Maß  an.
        <pb n="197" />
        186

8.  10.
(Fortsetzung.)

Aus  Rücksichten  für  die  Stellung  und  das  Aeußere  der  baulichen  Anlagen  ist
zu  beachten:

Lage  an  oder  Zugang  zur  öffentlichen  Straße.  ·

1)  Die  Gebäude  dürfen,  soweit  sie  nicht  zu  den  in  §.  3  sub.  1  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  1869  aufgeführten  gehören,  in  der  Regel  nur  auf  Grundstücken
errichtet  werden,  welche  von  einer  öffentlichen  Straße  oder  von  einem  öffentlichen
Platze  eine  hinreichende  Zufahrt  haben.

Die  letztere  muß  überall  mindestens  5  Meter  (rct.  18  Fuß)  breit  sein.

Stellung  der  Gebäude  zur  Straße.

2)  Alle  Vordergebäude  sind  in  der  Fluchtlinie  des  öffentlichen  Platzes,  der  Straßc
oder  Gasse,  worauf  sie  zu  stehen  kommen,  die  frei=  oder  zurückstehenden  Gebäude
aber  in  der  Regel  parallel  zu  derselben  zu  erbauen.

Isolirt  gelegene  Gebände,  für  welche  die  Genehmigung  nicht  erforderlich  ist.
§.  11.
(Zu  §F.  3  ad.  1  des  Gesetzes.)

Als  isolirte  Lage  gilt  bei  Gebäuden  zu  vorübergehenden  landwirthschaftlichen
Zwecken  der  Fall,  daß  diese  Gebäude  außerhalb  des  genehmigten  Bauplanes,  wo
ein  solcher  vorhanden,  und  mindestens  113  Meter  (400  Fuß)  von  Wohngebäuden,
  Scheunen  oder  anderen  Wirthschaftsgebäuden  entfernt  sind.  Kommen  jedoch
solche  Gebäude  in  die  Nähe  einer  Chaussee  zu  stehen,  so  sind  die  hierüber  gegebenen
  besonderen  Vorschriften  zu  beachten.

Reparaturen,  Wiederherstellungen  und  Verbefserungen,  welche  ohne  Bauerlanbniß  bewirkt
werden  dürfen.

§.  12.
(Zu  §.  3  ald.  2  des  Gesetzes).
Insbesondere  sind  folgende  Baulichkeiten  hierher  zu  rechnen:

1)  die  Abtragung  oder  Aufführung  von  Wänden,  mit  Ausnahme  solcher,  auf
denen  Balken  oder  Gewölbe  ruhen,  und  wobei  eine  Veränderung,  Erweiterung
  oder  Verlegung  der  Feuerungs-Anlagen  nicht  nöthig  wird;

2)  Reparatur  an  inneren  Mauerwänden  und  Gewölben,  sowie  massive  Untermauerung
  der  nicht  nach  der  Straße  gelegenen  Umfassungswände;

3)  Ueberwölbung  innerer  Räume;
        <pb n="198" />
        186

4)  die  Einziehung  neuer  Ballen,  Wechsel,  Unterzüge  und  Dachsparren;

5)  die  Erbauung  hölzerner  und  massiver  Treppen;

6)  die  Erneuerung  und  Reparatur  von  Fußböden,  Decken,  Thüren,  Fenstern,
metallenen  Dachrinnen  und  Abfallrohren;

7)  bloße  Reparatur  entstandener  Schäden  an  Feuerungs-Anlagen,  Schornsteinen,
  Rauchkanälen;

8)  Setzen  und  Verändern  von  Stubenöfen,  Koch-,  Kessel-,  Brat=  und  Back-Heerden,
  die  nicht  zu  einem  Gewerbebetriebe  dienen,  in  bisher  schon  bewohnten
  Räumen  und  insofern  damit  keine  Veränderung  der  Feuerstätte  verbunden
  ist;

9)  Reparatur  und  Wiederherstellung  des  Abputzes  und  Dekorirung  jeder  Art
im  Innern;

10)  Deckung  der  Dächer  mit  feuersicherem  Material;

11)  die  Vertauschung  der  Bretter-,  Latten-,  Schindel=  und  anderer  dergleichen
Holzverkleidung  an  den  äußeren  Wänden  und  Dachgiebeln,  insbesondere  an
Giebeln  und  Rückwänden  der  Pultdächer,  an  den  Gängen,  hölzernen  Altanen
und  Brüstungen,  auf  den  Dächern  2c.  gegen  Herstellung  massiver  und  ausgemauerter
  oder  wenigstens  mit  Ziegeln,  Schiefer,  Metall  und  dergleichen
bekleideter  Wände.

Aufstellung  der  Banu=  und  Wiederherstellungspläne.
§.  13.

Die  Bau-  und  Wiederherstellungs-Pläne  zur  Erweiterung  der  Ortschaften  resp.
zur  Wiederherstellung  ganzer  oder  theilweis  durch  Feuer  zerstörter  Ortschaften  sind
von  den  Orts-Polizeibehörden  unter  Theilnahme  des  Gemeinderaths  (Gemeinde-Versammlung)
  zu  entwerfen  resp.  festzustellen  und  dem  Bezirksdirektor  zur  Verfügung
bezüglich  zur  Genehmigung  event.  zur  Vermittelung  dieser  Genehmigung  vorzulegen.

Zur  Herbeiführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  bei  Aufstellung  und  Ausführung
  von  Bau=  und  Wiederherstellungs-Plänen  ist  die  dieser  Verordnung  angefügte
Instruktion  vom  heutigen  Tage  zu  beobachten.

Revision  der  Bauten  durch  Sachverständige.
§.  14.
(Zu  §.  5  des  Gesetzes).

Alle  Bauten,  welche  der  vorgängigen  obrigkeitlichen  Genehmigung  bedürfen,
jedoch  mit  Ausschluß  der  von  Großherzoglichen  Behörden  auszuführenden  Bauten
        <pb n="199" />
        187

(§.  10  des  Gesetzes),  sind  nach  ihrer  Vollendung  einer  Revision  in  Bezug  auf  die
Bauausführung  zu  unterwerfen  und  dürfen  nur  mit  Ausnahme  von  Scheunen  und
anderen  ländlichen,  mit  Feuerungs-Anlagen  nicht  versehenen  Wirthschaftsgebäuden,
deren  Revision  mit  der  Behufs  der  Brand-Versicherung  vorzunehmenden  Ab=  und
Einschätzung  zu  verbinden  ist,  vor  dazu  ertheilter  obrigkeitlicher  Erlaubniß  nicht  in
Gebrauch  genommen  werden.  Der  Bauherr  hat  daher  von  der  Vollendung  jedes
Rohbaues  einschließlich  der  Schornsteine,  bevor  der  Abputz  der  Decken  und  Wände
beginnt,  der  Orts-Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Durch  die  ohne  Verzug  und  unter  Zuziehung  des  bei  der  Orts-Polizeibehörde
  für  die  technischen  Geschäfte  der  Bau-Polizei  engagirten  eigenen  Sachpverständigen
  oder  des  Bezirks-Feuer-Inspektors  vorzunehmende  Revision  soll  festgestellt
werden,  ob  und  inwieweit  bei  Ausführung  des  Baues  sowohl  den  allgemeinen,
bezüglich  den  örtlichen  baupolizeilichen  Vorschriften,  als  auch  den  bei  Genehmigung
des  fraglichen  Baues  etwa  gestellten  besonderen  Bedingungen  genügt  worden  ist,
sowie  ob  überhaupt  der  Bau  dem  genehmigten  Risse  allenthalben  entspricht,  bezüglich
  was  in  der  einen  oder  andern  Hinsicht  entweder  noch  zu  geschehen  hat,  oder
anders  herzustellen  ist,  bevor  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  zur  Ingebrauchnahme  ertheilt
  werden  kann.  Der  Sachverständige  hat  daher  den  Bau  in  allen  seinen  Theilen,
insbesondere  aber  hinsichtlich  der  Feuerungs-Anlagen,  mit  Sorgfalt  und  Genauigkeit
zu  prüfen  und  dabei  den  genehmigten  Riß  zu  Grunde  zu  legen.

Sollten  bei  dieser  Revision  Baumängel  vorgefunden  werden,  deren  Beseitigung
nach  dem  Gutachten  des  zugezogenen  Sachverständigen  resp.  des  Bezirks-Feuer-Inspectors
  unbedingt  erforderlich  ist,  so  hat  eine  Nachrevision  in  dieser  Beziehung
s.  Z.  stattzufinden.

Unter  keinerlei  Umständen  dürfen  Vorrichtungen  zur  Feuerung,  Schornsteine,
Kamine,  Heerde  2c.  in  Gebrauch  genommen  werden,  bevor  dieselben  durch  den  Sachverständigen
  resp.  durch  den  Bezirks-Feuer-Inspektor  als  zulässig  befunden  worden
sind.

Strafbestimmungen.
§.  15.
(Zu  §.  7,  8,  9  des  Gesetzes.)
Bau-Unternehmer  (Bauherren)  Baumeister  und  Baugewerken,  welche  den  Bestimmungen

  in  den  §§.  1—15  zuwiderhandeln,  verfallen  in  eine  Geldstrafe  bis
zu  zehn  Thalern  eventuell  in  verhältnißmäßige  Haftstrafe,  sofern  nicht  die  8§.  330
        <pb n="200" />
        188

367  (Nr.  13,  14,  15),  368  (Nr.  3,  4),  369  (Nr.  3)  des  Reichsstrafgesetzbuchs
bezüglich  die  durch  das  letztere  theilweise  modificirten,  in  dem  Gesetze  vom  11.  Mai
1869  enthaltenen  Strafvorschriften  Anwendung  zu  finden  haben.

Bauerlanbniß  bei  von  Großherzoglichen  Behörden  auszuführenden  Banten.
8.  16.
(Zu  8.  10  des  Gesetzes.)

In  Betreff  der  von  Großherzoglichen  Behörden  auszuführenden  Bauten  bewendet
  es  rücksichtlich  der  Bau-Erlanbniß  bei  dem  bisherigen,  im  Instructionswege
geordneten  Verfahren.

Abäuderung  bestehender  ortsstatntarischer  Borschriften.
8.  17.

Bereits  bestehende  ortsstatutarische  Bestimmungen  werden,  soweit  sie  geringere
Anforderungen  in  baupolizeilicher  Beziehung  enthalten,  durch  die  gegenwärtige,  bezüglich
  auf  Grund  des  §.  6  Ziffer  5  al.  3  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869  erlassene
  Ausführungs-Verordnung  abgeändert.

Aufhebung  der  älteren  Ban-Polizei-Borschriften.
8.  18.
(Zu  8.  12  des  Gesetzes.)

Außer  den  bereits  durch  das  Gesetz  aufgehobenen  allgemeinen  Vorschriften
treten  die  älteren  bisher  noch  giltig  gewesenen  baupolizeilichen  Bestimmungen,  insbesondere
  die  in  dem  Publikandum  vom  30.  April  1811  und  in  den  Bekanntmachungen
vom  5.  Dezember  1812,  vom  19.  April  1827,  vom  1.  Juli  1834  und  vom
14.  Januar  1837  enthaltenen  desfallsigen  Vorschriften  außer  Kraft.

Weimar  am  4.  September  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.
        <pb n="201" />
        189
(107)  Instruktion

zur
Aufstellung  und  Ausführung  von  Orts.  Bauplänen,  gemäß  dem  FK.  4
al.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869,  und  von  Wiederherstellungs-Mlänen
  nach  einem  stattgehabten  Brande,  gemäß  dem  §.  8  des
Gesetzes  vom  29.  April  1829.

I.
Orts-Baupläue.

S.  1.

Die  Orts-Baupläne  haben  den  Zweck,  Bestimmungen  zu  treffen  über  die
Anlage  neuer  Ortstheile  oder  Straßen,  sowie  überhaupt  über  die  Bebauung  und
Einfriedigung  noch  unbebauten  Terrains,  ingleichen  über  die  Geradlegung,  Verlängerung
  und  Verbreiterung  bereits  bestehender  Straßen  und  Plätze  des  Ortes.

8.  2.

Die  Anlegung  neuer  Straßen  und  Plätze  in  dem  betroffenen  Orte,  sowie
die  Geradlegung,  Fortführung  und  Verbreiterung  bereits  bestehender  Straßen  und
Plätze  erfolgt  innerhalb  desjenigen  Terrains,  auf  welches  sich  der  Orts-Bauplan  erstreckt,
  nach  Maßgabe  des  letzteren.

Bei  Ausführung  von  Bauten  an  bereits  bestehenden  oder  an  neu  anzulegenden
Straßen  und  Plätzen  gelten,  sofern  nicht  hiervon  abweichende  Bestimmungen  im
Orts-Bauplane  getroffen  sind,  die  auf  dem  Orts--Bauplan  eingezeichneten  Straßenlinien
  als  Baulinien  dergestalt,  daß  die  Bauten  über  diese  Linien  gegen  die  Straße
hin  nicht  vorspringen  dürfen.

8.  3.

Spezielle  Vorschriften  über  die  Erwerbung  von  Grund  und  Boden  zur  Ausführung
  des  Orts-Bauplanes,  über  die  Regulirung  und  Pflasterung  der  Straßendämme,
  sowie  der  Straßenrinnen  und  Wasser-Abzugsgräben,  über  die  Herrichtung
des  Trottoirs,  über  die  Herstellung  der  Ueberfahrts=  und  Uebergangs-Brücken,  sowie
über  die  damit  im  Zusammenhang  stehende  Kostenpflicht  bleiben  der  im  ortsstatutarischen
  Wege  festzusetzenden  Localbauordnung  überlassen.

8.  4.
Bei  der  Bearbeitung  von  Orts-Bauplänen  ist  ein  allgemeiner,  die  gesammte
Bebauungs-Fläche  umfassender  Situationsplan  aufzustellen.
1873.  31
        <pb n="202" />
        1900

Auf  diesem  Situationsplaue  sind  alle  einzelnen,  von  dem  Bauplane  betroffen
werdende  Grundstücke  nebst  den  darauf  befindlichen  Gebäuden  und  die  Namen  der
Besitzer  derselben  einzutragen.  Ist  Letzteres  auf  dem  Situationsplane  nicht  ausführbar,
  so  sind  die  Grundstücke  mit  Nummern  zu  versehen  und  ist  nach  deren
Reihenfolge  ein  besonderes,  von  dem  Gemeindevorstande  beglaubigtes  Verzeichniß  der
Besitzer  beizufügen.  Außerdem  ist  ein  Nivellements-Plan  anzufertigen,  nach  welchem
die  Entwässerung  der  Grundstücke  und  Straßen  erfolgen  soll.

Der  Maßstab  zu  den  Situations=  und  Nivellements-Plänen  muß  mindestens
I/1000  der  natürlichen  Größe  betragen.

Zu  den  Höhenmaßen  der  Nivellementszeichnungen  ist  das  Zehnfache  der  Längenmaße
  anzuwenden.

g.  5.

In  den  Situationsplan  sind  die  Fluchtlinien  der  Straßen  und  Plätze  mit
rothen  Linien  einzutragen;  da,  wo  Vorgärten  projektirt  sind,  ist  die  Richtung  der
Einfriedigung  derselben  mit  rothpunktirten  Linien  anzudenten.  Sofern  die  Baulinie
der  Gebäude  hinter  die  Fluchtlinie  der  Straßen  fallen  soll,  ist  dies  im  Situationsplane
  noch  besonders  hervorzuheben.

Die  zur  Entwässerung  bestimmten  Rinnsteine  oder  Kanäle  sind  mit  blau
punktirten  Linien  anzugeben;  dabei  ist  die  Richtung  des  Gefälles  mit  Pfeilen  zu
bezeichnen.  In  dem  Situationsplane  ist  an  den  Scheidepunkten  der  Straßen  die
Höhenlage  des  künftigen  Straßendammes  (Pflasters  oder  Chaussirung)  gegen  einen
im  Nivellement  angenommenen  festen  Punkt  (Pegel)  in  blauer  Farbe,  sowie  der
Meridian  zu  vermerken.

Aus  dem  Situationsplane  oder  aus  einer  beizufügenden  besonderen  Zeichnung
müssen  die  Umgebungen,  soweit  solche  zur  vollständigen  Beurtheilung  der  Zulässigkeit
  des  entworfenen  Bauplanes  erforderlich  sind,  namentlich  die  bereits  bestehenden
Ortstheile,  der  Lauf  der  Gewässer,  die  Lage  der  durchgehenden  Eisenbahnen  und
der  Eisenbahnhöfe,  der  vorhandenen  Kommunikationswege  bez.  Chausseen  und  anderer
für  den  Verkehr  wichtiger  Anlagen  ersichtlich  sein.

8.  6.

Bei  Feststellung  der  Breite  der  Straßen  sind  der  gegenwärtige  Verkehr  und
dessen  voraussichtliche  Erweiterung  sorgfältig  zu  berücksichtigen  und  ist  mindestens
eine  Breite  der  Straße  von  11  Meter  (39  Fuß)  anzuordnen.

Die  Neigung  der  Straßen  ist  für  den  laufenden  Meter  mindestens  auf  7
Millimeter  und  höchstens  auf  56  Millimeter  anzunehmen.
        <pb n="203" />
        191

Die  Breite  der  zwischen  den  Häusern,  resp.  den  Grundstückseinfriedigungen
und  dem  Fahrdamm  etwa  anzulegenden  Fußwege  soll  in  der  Regel  ein  Fünftheil
der  Straßenbreite  und  nicht  über  6  Meter  (21,28  Fuß)  betragen.  Das  Gefälle,
welches  dem  Fußwege  von  den  Häusern  nach  der  Fahrbahn  zuzugeben  ist,  darf  ½6
der  Breite  des  Fußweges  nicht  überschreiten.

Seofern  die  örtlichen  Verhältnisse  Abweichungen  hiervon  unerläßlich  machen
sollten,  ist  dies  in  dem  dem  Entwurfe  des  Orts-Bauplanes  anzufügenden  Erläuterungsbericht
  näher  zu  begründen.  In  dem  Situationsplane  sind  zugleich  die  für
öffentliche  Brunnen  bestimmten  Stellen  anzugeben.

S.  7.

Bei  Aufstellung  des  Bauplanes  ist  auf  das  künftige  Bedürfniß  an  Marktplätzen,
  öffentlichen  Schulen,  an  Kirchen  u.  s.  w.  die  gebührende  Rücksicht  zu
nehmen  und  ist  namentlich  darauf  zu  sehen,  daß  öffentliche,  zu  kirchlichen,  Schul-Staats-,
  Gemeinde=  und  ähnlichen  Zwecken  dienende  Gebäude  eine  möglichst  freie
und  entsprechend  zugängige  Lage  erhalten.

Wenn  Chausseen,  Eisenbahnen  oder  Eisenbahnhöse  in  den  Bebauungsplan
fallen,  so  sind  der  zuständige  Großherzogliche  Bezirksdirektor,  bezüglich  der  Großherzogliche
  Regierungs-Kommissar  bei  der  betreffenden  Eisenbahn-Gesellschaft,  sowie  die
Direktion  (Vorstand)  der  letzteren  mit  ihren  Erklärungen  vorher  zu  hören.

8.  8.

Der  Gemeindevorstand  als  Orts-Polizeibehörde  hat  unter  Zuziehung  eines
geeigneten  Sachverständigen  (Bautechnikers)  den  Orts-Bauplan  zu  entwerfen  und
dem  Gemeinderathe  (bezüglich  der  Gemeinde-Versammlung)  zur  weiteren  Schlußfassung
  vorzulegen.  Der  auf  diese  Weise  vorbereitete  und  von  dem  Gemeinderathe
  (Gemeinde=  Versammlung)  vorläufig  geprüfte  Orts-Bauplan,  welcher  aus  dem
nach  §.  4  oben  anzuferligenden  Sitnations=  und  Nivellements-Plane  gebildet  wird,
ist  nebst  den  erforderlichen  schriftlichen  Erläuterungen  und  den  von  der  Gemeinde-Vertretung
  gefaßten,  im  Entwurfe  vorzulegenden  Beschlüssen  durch  Auflegung  im
Gemeindelokale  zur  öfsentlichen  Kenntniß  der  Betheiligten  mit  dem  Bemerken  zu
bringen,  daß  etwaige  Einwendungen  gegen  den  entworfenen  Bauplan  bezüglich  gegen
den  Inhalt  der  desfallsigen  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  (Gemeinde-Versammlung)
binnen  einer  prällusivischen  Frist  von  4  Wochen  bei  dem  Gemeindevorstande  anzubringen
  und  zu  begründen  sind.

8.  9.

Die  gegen  den  entworfenen  Bauplan  bezüglich  gegen  die  desfallsigen  Beschlüsse
31“
        <pb n="204" />
        192

des  Gemeinderathes  (Gemeinde-Versammlung)  etwa  erhobenen  Einwendungen  sind
unter  Zuziehung  des  Gemeindevorstandes  und  eventuell  eines  Sachverständigen
(Bautechnikers)  vom  Gemeinderathe  (Gemeinde-Versammlung)  zu  prüfen.  Soweit  diese
Einwendungen  für  begründet  erachtet  werden,  sind  dieselben  bei  der  definitiven  Entschließung
  des  Gemeinderathes  (Gemeinde  -  Versammlung)  zu  berücksichtigen  und  bezüglich
  die  in  Folge  dessen  nothwendig  werdenden  Abänderungen  des  Bauplanes  in
dem  Letztern  nachzutragen.  Der  von  dem  Gemeinderathe  (Gemeinde=  Versammlung)
definitiv  genehmigte  Bauplan  ist  nebst  dessen  Anlagen,  eventuell  unter  Anschluß
des  auf  Verleihung  des  Expropriatonsrechts  rücksichtlich  des  Grund  und  Bodens
für  die  Herstellung  der  im  Plane  vorgesehenen  Straßen,  öffentlichen  Plätze,  Kanal-Leitungen
  und  sonstigen  öffentlichen  Anlagen  gerichteten  Antrags  der  Gemeinde-Vertretung
  dem  Großherzoglichen  Bezirksdireklor  zur  weiteren  Veranlassung  berichtlich
vorzulegen.

Der  Bezirksausschuß,  welchem  der  Bauplan  mit  Anlagen  und  eventuell  der
Antrag  auf  Verleihung  des  Expropriationsrechts  zur  gutachtlichen  Erklärung  .  von
dem  Bezirksdirektor  zu  unterbreiten  ist,  hat  den  Plan,  bezüglich  jenen  Antrag,  sowie
die  von  einzelnen  Gemeinde-Mitgliedern  dagegen  etwa  vorgebrachten  Einwendungen
zu  prüfen  und  mit  seinem  Gutachten  zu  versehen.

Hat  der  Bezirksausschuß  gegen  den  Bauplan,  bezüglich  gegen  die  darauf  Bezug
habenden  oder  damit  zusammenhängenden  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  (Gemeinde-Versammlung)
  erhebliche  Erinnerungen  gestellt,  so  sind  dieselben  dem  Gemeinderathe
(bezüglich  der  Gemeinde-Versammlung)  zur  Erwägung  und  anderweiten  Entschließung
vorzulegen.  Andernfalls  sind  die  sämmtlichen  Vorlagen  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Innern,  zur  Vermittelung  der  höchsten  Geehmigung
des  Bauplanes  bezüglich  der  Verleihung  des  Expropriationsrechts  zu  unterbreiten.

8.  10.

Sobald  der  Bauplan  die  höchste  Genehmigung  erlangt  hat  und  bezüglich  der
betroffenen  Gemeinde  das  Expropriationsrecht  zur  Ausführung  des  Planes  gemäß
dem  §.  4  al.  4  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869  höchsten  Orts  verliehen  worden,
ist  Dieses  unter  Auflegung  des  genehmigten  Bauplanes  in  ortsüblicher  Weise  bekannt
  zu  machen.

Der  Bauplan  ist  sammt  dessen  Anlagen  von  dem  Gemeindevorstande  gehörig
aufzubewahren  und  auf  Verlangen  eines  Betheiligten  demselben  zur  Einsicht  vorzulegen.
  Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  ist  eine  beglaubigte  Kopie  des  genehmigten
  Bauplanes  und  seiner  Anlagen  zur  Aufbewahrung  in  seinem  Archive
bezüglich  zur  geeigneten  Benutzung  zuzustellen.
        <pb n="205" />
        193

§.  11.

Das  in  den  88.  8,  9,  10  oben  geordnete  Verfahren  findet  auch  statt  bei  projektirten
  Abänderungen  und  Ergänzungen  eines  bereits  höchsten  Orts  genehmigten
Bauplanes.

§.  12.

Nach  der  Publikation  des  Bauplanes  ist,  soweit  das  dermalige  Bedürfniß
hierzu  es  angemessen  erscheinen  läßt,  in  den  Hauptpunkten  eine  Absteckung  der  Straßen
und  Plätze  durch  einen  verpflichteten  Feldmesser  vorzunehmen.  Der  höchsten  Orts
genehmigte  Bauplan  ist  unter  allen  Umständen  für  die  Bau--Erlaubniß-Ertheilung
auch  dann  maßgebend,  wenn  das  Expropriationsrecht  zunächst  nur  für  gewisse  Theile
des  Bauplanes  ertheilt  worden  ist  und  wenn  die  Eröffnung  der  Straße  über  das
Areal,  auf  welchem  gebaut  werden  soll,  noch  nicht  stattgefunden  hat.  In  solchen
Fällen  ist,  sofern  nicht  die  Bestimmung  in  §.  10  Ziffer  1  der  Ausführungs-Verordnung
  zu  dem  Gesetze  vom  11.  Mai  1869  Platz  greift,  die  Zugänglichkeit  der  betroffenen
Grundstücke  für  die  Löschmannschaften  und  Löschgeräthschaften  bei  eintretender  Feuersgefahr,
  sowie  die  Beschaffung  des  nöthigen  Wasser-Vorrathes,  eventuell  unter  gleichzeitiger
  Verpflichtung  der  Betheiligten  zur  Anlegung  von  Brunnen,  zu  berücksichtigen.

Ein  Anspruch  auf  Eröffnung  der  betreffenden  Straße  wird  durch  die  Bau-Erlaubniß
  an  sich  allein  nicht  begründet.

§.  13.
Die  Kosten  für  die  Bearbeitung  und  Feststellung  des  Orts-Bauplanes  fallen
der  betroffenen  Gemeinde  zur  Last.
(§.  4  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869.)

II.
Wiederherstellungs-Pläne.
S.  14.

Die  Wiederherstellungs-Pläne  bezwecken,  die  Bebauung  des  vom  Brande  betroffenen
  Terrains  in  dem  Falle  zu  reguliren,  daß  in  dieser  Beziehung  ein  genehmigter
Ortsbauplan  nicht  besteht.

§.  15.

Alsbald  nach  einem  Brandunglücke,  in  Folge  dessen  Häusercomplexe  oder
Ortstheile  ganz  oder  theilweise  zerstört  worden  sind,  hat  der  Gemeindevorstand
als  Orts-Polizeibehörde  bezüglich  unter  Zuziehung  des  Gemeindesathes  (Gemeinde-Versammlung)
  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  und  eventuell  in  wie  weit  zur
        <pb n="206" />
        194

Erleichterung  des  Verkehrs  und  zur  Erhöhung  der  Feuersicherheit  Veränderungen
in  der  Richtung  und  an  der  Breite  der  vom  Brande  getroffenen  Straßen  und
Plätze  innerhalb  des  bezüglichen  Terrains  erforderlich  und  bezüglich  nach  Lage  der
Sache  ausführbar  seien.  Zu  diesem  Behufe  hat  der  Gemeindevorstand  die  schleunige
  Aufräumung  der  Brandstätten,  die  Freilegung  von  Fluchtlinien  der  Straßen
und  Plätze,  sowie  der  Grenz=  und  Scheide-Linien  der  einzelnen  Grundstücke  zu  veranlassen.

8.  16.

Ist  ein  genauer,  resp.  genügender,  von  einem  Sachverständigen  aufgestellter
und  bezüglich  von  der  Großherzoglichen  Steuerrevision  beglaubigter  Situationsplan
nicht  vorhanden,  so  muß  die  Vermessung  und  Aufnahme  der  Oertlichkeit,  im  Betreff
deren  nach  §.  15  oben  bauliche  Veränderungen  in  Frage  kommen,  durch  einen  verpflichteten
  Feldmesser  erfolgen.  Die  vom  Brande  betroffenen  und  verschont  gebliebenen
  Gebäude  sind  durch  Verschiedenheit  der  Farbe  in  dem  desfalls  anzufertigenden
Situationsplane  bemerklich  zu  machen.

Der  Situationsplan  muß,  insoweit  nicht  andere  vorhandene  Pläne  zur  Ergänzung
  dienen,  auch  diejenigen  Ortstheile,  deren  Lage  bei  den  für  den  Wiederaufbau
  anzuordnenden  Veränderungen  maßgebend  ist,  wenigstens  in  ihren  Umrissen  enthalten;
  namentlich  sind  in  den  Situationsplau  mit  aufzunehmen  die  Ortsausgänge,
die  den  Ort  berührenden  Chausseezüge,  die  Bahnhöfe,  Marktplätze,  Kirchen  u.  s.  w.
des  betreffenden  Ortes.

Dem  Situationsplane  ist  ein  Nivellementsplan  beizufügen.  Für  beide  Pläne
sind  die  Vorschriften  in  den  §§.  4,  5,  6,  oben  maßgebend.

8.  17.

Der  von  dem  Gemeindevorstande  bezüglich  als  Orts-Polizeibehörde  unter  Zuziehung
  eines  Bautechnikers  bezüglich  sonstiger  geeigneter  Sachverständiger  entworfeene
  Wiederherstellungs-Plau  (Brandbau-Plan)  ist,  insofern  das  Gemeindeinteresse  hiervon
  berührt  wird,  und  namentlich  im  Falle  einer  der  Gemeinde  nach  §.  9  al.  7
des  Gesetzes  vom  29.  April  1829  obliegenden  Entschädigungspflicht  dem  Gemeinderathe
  (Gemeinde-Versammlung)  und  unter  allen  Umständen  den  betheiligten  bezüglich
vom  Brande  beschädigten  Privatpersonen  zur  Erklärung  binnen  einer  festzusetzenden
kurzen,  aber  ausreichenden  Frist  mit  den  erforderlichen  Erläuterungen  vorzulegen.

Gleichzeitig  ist  Seitens  des  Gemeindevorstandes  der  Versuch  zu  machen,  die
für  den  Fall  der  Genehmigung  des  Wiederherstellungs-Planes  zu  leistenden  Entschädigungssummen
  auf  Grund  einer  nach  den  Grundsätzen  in  dem  §.  9  al.  4  des
eit.  Gesetzes  vom  Gemeindevorstande  zu  entwerfeuden  Entschädigungsberechnung  event.
        <pb n="207" />
        195

unter  Zuziehung  der  in  Frage  kommenden  Hypotheken-Gläubiger  im  gütlichen  Wege
festzustellen.
8.  18.

Der  von  dem  Gemeindevorstande  entworfene,  bezüglich  von  demselben  nach  den
Anträgen  des  Gemeinderathes  (Gemeinde-Versammlung)  und  der  betreffenden  Privatpersonen
  modificirte  Wiederherstellungs-Plan  ist  nebst  dessen  Anlagen  und  Erläuterungen
  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  zur  Prüfung  und  eventuell  Genehmigung
ungesäumt  vorzulegen.

Der  Bezirködirektor  entscheidet  event.  nach  weiterer  Sacherörterung  mit  thunlichster
  Beschleunigung  über  die  Frage,  ob  eventuell  mit  welchen  Modifikationen
der  entworfene  Wiederherstellungs-Plan  genehmigt  und  zur  Durchführung  gebracht
werden  soll.

Gegen  diese  Entscheidung  können  sowohl  die  Gemeinde-Vertretung,  sofern  solche
bei  dem  Wiederherstellungs-Plane  interessirt  ist,  als  auch  jede  der  betheiligten  Privatpersonen
  binnen  10  Tagen  Präclusiv-Frist  Recurs  an  das  Großherzoglich  Sächsische
Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  bei  dem  Gemeindevorstande  einwenden.
  Diese  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  nach  der  durch  den  Gemeindevorstand
erfolgten  Publikation  der  erstinstanzlichen  Entscheidung.  Mit  dem  Rerurse  ist  gleichzeitig
  dessen  Rechtfertigung  zu  verbinden.

Das  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  entscheidet  in  der  Sache
letztinstanzlich.

§.  19.

Kommt  in  Bezug  auf  die  in  Folge  der  Durchführung  des  endgültig  entschiedenen
  Wiederherstellungs-Planes  zu  leistenden  Entschädigungen  zwischen  den  Betheiligten
  resp.  in  Folge  des  Widerspruches  der  betr.  Hypothekengläubiger  eine  Vereinigung
  nicht  zu  Stande,  so  ist  nach  §.  9  al.  6  des  Gesetzes  vom  29.  April
1829  zu  verfahren,  und  hat  der  betr.  Gemeindevorstand  die  erforderlichen  Anträge
bei  dem  zuständigen  Einzelrichter  zu  stellen.

g.  20.

Die  Kosten  für  die  Bearbeitung  und  Feststellung  des  Wiederherstellungs-Planes
überträgt  die  betreffende  Gemeinde  aus  ihren  Mitteln.

Weimar  am  4.  September  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Grost.
        <pb n="208" />
        196

Ministerial-Bekanntmachungen.

[108)]  I.  Das  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1860  (Reg.-Blatt
  Seite  86)  für  die  Kassen  und  Einnahmestellen  im  Bereiche  des  Finanz-Departements
  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  enthaltene  Verbot  der  Annahme
der  Oesterreichischen  1/1-Gulden  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial--Bekanntmachung
  vom  4.  v.  M.  (Reg.-Blatt  Seite  155  und  Nr.  187  der  Weimarischen
  Zeitung),  das  Verbot  der  Annahme  der  Oesterreichischen  Ein=  und  Zwei-Guldenstücke
  betreffend,  auf  die  sämmtlichen  Großherzoglichen  Staatskassen  hierdurch
  erstreckt.
Weimar  am  22.  September  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

(109]  II.  Von  der  Direktion  der  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  für  das  Deutsche
Reich  zu  Aachen  ist  der  Kaufmann  Wilhelm  Pötsch  zu  Weimar  an  Stelle  tes
Kaufmanns  Oskar  Klopfleisch  hier,  zum  Haupt-Agenten  der  Gesellschaft  für  das
Großherzogthum  ernannt  worden.

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  Januar  1872  (Seite  24
des  Reg.-Blatts  von  1872)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  22.  September  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(110|]  III.  Der  Allgemeinen  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Union“  zu  Berlin
ist  zum  Geschäftsbetrieb  der  Feuerversicherung  die  nachgesuchte  Konzession  für  das
Großherzogthum  widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  solches  und  daß  die  Gesellschaft  E.  Suhle  und  A.  Peter  zu
Weimar  zu  Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  hat,  andurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  23.  September  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="209" />
        Regierungs-Blati

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  22.  Weimar.  22.  Oktober  1873.

 

 

Ministerial--Bekanntmachung.
[111)  Nachdem  der  unter  dem  Namen  „Eisenbahn-Gesellschaft  Erfurt=  Hof.  Eger“
gegründeten,  in  Erfurt  domizilirenden  Aktien-Gesellschaft  die  Konzession  zum  Bau
und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,  Schönberg  nach
Weischlitz  nebst  Zweigbahnen  von  Hettstedt  nach  Stadtilm  und  von  Schwarza  nach
Königsee  bezüglich  des  Großherzoglichen  Gebietes  ertheilt  worden  ist,  wird  die  desfallsige
  Konzessions  =  Urkunde  vom  8.  Juli  d.  J.  nebst  Staatsvertrag  vom  26.
Januar  d.  J.  und  Konzessions-Bedingungen,  sowie  das  Statut  der  genannten  Gesellschaft
  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  2.  Oktober  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
NM.  NK.

Nachdem  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Lokomotiv-Eisenbahn  von  Erfurt
über  Saalfeld,  Schleiz,  Schönberg  nach  Weischlitz  nelst  Zweigbahnen  von  Hettstedt
  nach  Stadtilm  und  von  Schwarza  nach  Königsee  unter  der  Benennung

1873.  32
        <pb n="210" />
        198

„Eisenbahn-Gesellschaft  Erfurt-Hof-Eger“
eine  Aktien-Gesellschaft  gebildet  und  in  das  Handelsregister  zu  Erfurt,  woselbst
sie  ihren  Sitz  hat,  eingetragen  worden  ist,  wollen  Wir  hiermit  der  bezeichneten
Gesellschaft  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  erwähnten  Eisenbahn  für
Unser  Staatsgebiet  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Staatsvertrags  vom  26.  Januar
1873  und  der  demselben  beigefügten  Konzessions-Bedingungen  ertheilen.

Zugleich  ertheilen  Wir  der  gedachten  Eisenbahn-Gesellschaft  die  gnädigste  Zusicherung,
  daß  Unser  unter  dem  26.  November  1855  erlassenes  Gesetz  über  die
zur  Anlegung  der  Werrabahn  erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthumsabtretungen,
eventuell  etwaige  später  gesetzliche  Abänderungen  desselben  auch  auf  die  das  diesseitige
  Staatsgebiet  berührenden  Theile  der  fraglichen  Eisenbahn  erstreckt  und  angewendet
  werden  sollen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  nebst  Beilagen  soll  durch  das  Regierungs-Blatt
für  das  Großherzogthum  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Weimar  am  8.  Juli  1873.

Carl  Alerander.

von  Groß.
Konzessions-Urkunde.

Staats-Vertrag.
Nachdem

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt,

und

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  jüngere  Linie
beschlossen  haben,  eine  Eisenkahn  von  Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,  Schönberg
nach  Weischlitz  nebst  Zweigbahnen  von  Hettstedt  nach  Stadtilm  und  von  Schwarza.
nach  Königsee  mit  eventueller  Fortsetzung  nach  Ilmenau  ins  Leben  zu  rufen,  sind
zum  Zwecke  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
        <pb n="211" />
        199

von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Deutschen  Kaisers,  Königs  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihr  Ministerial-Direktor  der  Eisenbahn  -Verwaltung  Theodor
Weishaupt,
Allerhöchst  Ihr  Geheimer  Legationsrath  Wilhelm  Jordan;
von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihr  außerordentlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter  Minister
Geheimrath  Hans  von  Könneritz;
von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar:
Allerhöchst  Ihr  Geheimer  Staatsrath  Freiherr  Rudolph  von  Groß;
von  Seiten  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen:
Höchst  Ihr  Geheimer  Staatsrath  Albrecht  Giseke;
von  Seiten  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Altenburg:
der  Königlich  Preußische  Ministerial-Direktor  der  Eisenbahn-Verwaltung
Theodor  Weishaupt,  .
der  Königlich  Preußische  Geheime  Legationsrath  Wilhelm  Jordan;
von  Seiten  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchst  Ihr  Regierungsrath  Ferdinand  Hauthal;
von  Seiten  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
Höchst  Ihr  Staats-Minister  Adolph  von  Harbon;
welche  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten
unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  nachstehenden  Vertrag  verabredet  und  abgeschlossen
  haben:
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische,  die  Königlich  Sächsische,  die  Großherzoglich  Sächsische,
  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische,
die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  und  die  Fürstlich  Reußische  Regierung
verpflichten  sich,  innerhalb  Ihrer  Staatsgebiete  die  Anlage  einer  Eisenbahn  zuzulassen
  und  zu  fördern,  welche  von  Erfurt  ausgehend,  woselbst  sie  Anschluß  an  die
Thüringische,  die  Erfurt-Nordhausener  und  die  Erfurt-Sangerhausener  Eisenbahn
zu  nehmen  hat,  über  Hayn,  Kranichfeld  bis  in  die  Nähe  von  Klein-Hettstedt,
weiter  über  Remda,  Teichröda,  Rudolstadt  (mit  Anschluß  daselbst  an  die  Saal-Bahnu),
  Schwarza,  Saalfeld  (mit  Anschluß  daselbst  an  die  Gera  Eichichter  Eisenbahn),
  Unter-Wellenborn,  Ranis,  Knau,  Schleiz,  Lössan,  Mühltruff  (mit  An-32
        <pb n="212" />
        200

schluß  von  dort  an  die  Sächsisch-Bayerische  Eisenbahn  bei  Schönberg)  nach
Weischlitz  mit  Anschluß  daselbst  an  die  (Sächsisch)  Voigtländische  Staats-Eisenbahn
  führt,  und  die  beiden  Zweigbahnen  Klein-Hettstedt  —  Stadtilm  und  Schwarza  —
Blankenburg  —  Ober-Nottenbach  —  Königsee  erhält.  Bei  den  vorgenannten  Orten
sollen  an  geeigneten  horizontalen  Stellen  Stationsanlagen  für  den  Personen=  und
Güterverkehr  angelegt  werden,  und  zwar:
Bahnhöfe  bei  Erfurt,  Rudolstadt,  Saalfeld,  Schleiz,  Mühltruff-  Schönberg  und
Weischlitz;
Haltestellen  erster  Klasse  bei  Kranichfeld,  Klein-Hettstedt,  Remda,
Schwarza,  Nanis,  Stadtilm,  Blankenburg  und  Königsee;
Haltestellen  zweiter  Klasse  bei  Hayn,  Teichröda,  Unter-Wellenborn,
Knan,  Lössau  und  Ober-Rottenbach.

Artikel  II.

Der  speziellen  Bearbeitung  der  Linie  sollen  im  Allgemeinen  die  von  der  Gesellschaft
  für  Eisenbahn-Unternehmen,  Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien,  F.  Pleßner
&amp;amp;  Comp.  in  Berlin,  angefertigten  und  eingereichten  generellen  Vorarbeiten,  jedoch
unter  thunlichster  Beseitigung  der  für  Saalfeld  projektirten  Kopfstation,  zu  Grunde
gelegt  werden.  Im  Besonderen  wird  verabredet.

1)  daß  das  Längengefälle  der  Bahn  in  der  Hauptbahn  Erfurt-Weischlitz  nirgends
stärker  als  im  Verhältniß  von  1  zu  72,  in  den  Zweigbahnen  nirgends
stärker  als  1  zu  60  sein  soll;

2)  daß  die  geringste  Länge  der  Krümmungshalbmesser  für  die  Kurven  der
Geleisverbindungen  auf  den  Bahnhöfen  nicht  weniger  als  200  Meter,  für
die  Kurven  der  Linie  selbst  nicht  weniger  als  300  Meter  betragen  soll  und
daß  die  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  soweit  irgend  thunlich,  in  ihrer  ganzen
Längenausdehnung  in  geraden  Linien  liegen  sollen;

3)  daß  die  Spurweite  der  Bahngeleise  1,435  Meter  im  Lichten  der  Schienen
betragen  soll;

4)  daß  das  Terrain  von  vornherein  für  ein  doppelgeleisiges  Planum  erworben
  wird;

5)  daß  die  Bahn  in  den  Brücken  über  der  Bahn  und  in  den  größeren  Bauwerken
  im  Bahnkörper  selbst  einschließlich  etwaiger  Tunnel  sogleich  für  ein
doppelgeleisiges  Planum,  im  Uebrigen  sowohl  im  Unterbau  als  auch  im
Oberbau  vorläufig  nur  eingeleisig  hergestellt  wird;

6)  daß  die  Anlage  des  zweiten  Geleises  stattzufinden  hat,  sobald  nach  dem  Ermessen
  der  betheiligten  Regierungen,  welche  sich  dieserhalb  verständigen  wer-
        <pb n="213" />
        201

den,  das  Verkehrsbedürfniß  oder  die  Sicherheit  des  Betriebes  solches  erfordert,
  und  daß  hiermit  auf  der  Hauptbahn  auf  denjenigen  Strecken  begonnen
wird,  welche  ein  Längengefälle  von  mehr  als  1  zu  100  haben;

7)  daß  die  Breite  des  Bahnkörpers  und  die  Zahl  der  Geleise  für  die  Bahnhöfe
und  Haltestellen  der  Feststellung  der  Spezialprojekte  vorbehalten  bleibt;

8)  daß  im  Uebrigen  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebs-Material  nuter  Beachtung
  der  von  dem  Verein  der  deutschen  Eisenbahn-Verwaltungen  für  die
Gestaltung  des  Eisenbahnwesens  angenommenen  Grundzüge,  Sicherheitsanordnungen
  und  einheitlichen  Vorschriften  derartig  eingerichtet  werden  sollen,
daß  die  Trausportmittel  nach  allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden
Bahnen  ungehindert  übergehen  können.

Artikel  III.

Die  im  Artikel  II  bezeichnete  Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien  F.  Pleßner
&amp;amp;  Comp.  in  Berlin  hat  sich  für  eine  von  ihr  zu  bildende  Eisenbahn-Gesellschaft
um  die  Konzession  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  nebst  Zweigbahnen  beworben.
Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  dieser  Eisenbahn=Gesellschaft
  die  nachgesuchte  Konzession  auf  Grundlage  dieses  Vertrags,  im  Uebrigen
unter  den  aus  der  Anlage  A  des  gegenwärtigen  Vertrags  ersichtlichen  Bedingungen
innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  allseitiger  Ratifkation  dieses  Vertrags
ertheilt  werde,  sofern  es  ihr  gelingt,  die  Zeichnung  des  zu  /8  in  Stamm-Aktien
und  3/8  in  Stamm-Prioritäts-Aktien  zu  emittirenden  Anlagekapitals  von  12½
Millionen  Thaler  nebst  der  Eintragung  in  das  Handels-Register  nachzuweisen,  beziehungsweise
  nachdem  von  ihr  eine  Kaution  von  fünf  Prozent  des  Aunlagekapitals
bei  der  Königlich  Preußischen  General-Staats-Kasse  deponirt  sein  wird.

Sollten  diese  Vorbedingungen  binnen  sechs  Monaten  nach  Abschluß  dieses  Vertrags
  von  der  Gesellschaft  nicht  erfüllt  sein,  so  werden  sich  die  kontrahirenden
Regierungen  über  die  Wahl  einer  anderen  Gesellschaft  verständigen.

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  im  Artikel  III  gedachte
Kaution  nicht  ohne  Zustimmung  der  übrigen  kontrahirenden  Regierungen  an  die
Gesellschaft  ganz  oder  theilweise  zurückzuzahlen.

Sollte  die  Kaution  verwirkt  werden,  so  fällt  sie  den  einzelnen  Regierungen
nach  Verhältniß  der  Länge  der  in  Ihren  Gebieten  gelegenen  Bahnstrecken  zu.
        <pb n="214" />
        Artikel  V.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  darin  einverstanden,  daß  die  zu  konzessionirende
  Eisenbahn-Gesellschaft  ihr  Domizil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in
Preußen  und  zwar  in  Erfurt  zu  nehmen  hat,  und  daß  das  allgemeine  gesetzliche
Aufsichtsrecht  über  die  Gesellschaft  und  ihr  Unternehmen  von  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  ausgeübt  wird.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  auch  die  technische  Revision  und
Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts,  einschließlich  der  speziellen  Bauentwürfe
vorbehalten.  Dieselbe  wird  hierbei  jedoch  etwaige  besondere  Wünsche  der  übrigen
Regierungen  entgegenkommender  Erwägung  unterziehen.  Dagegen  soll  die  landespolizeiliche
  Festsetzung  der  Wegeülergänge,  Brücken,  Durchlässe,  Flußkorrektionen,
Vorfluths-Anlagen  und  Parallelwege  nebst  der  Prüfung  der  Bahnhofs-Anlagen
jeder  Regierung  innerhalb  Ihres  Gebiets  zustehen.  Die  Herstellung  neuer  Zufuhrwege
  nach  den  Stationen  soll  der  Gesellschaft  nicht  auferlegt  werden.

Artikel  VI.

Der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  geschieht,
insofern  eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,  in
jedem  der  Gebiete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden  beziehungsweise  zu
erlassenden  Expropriations.  Gesetzes.  Jede  der  hohen  Regierungen  wird  für  Ihr
Gebiet  der  Gesellschaft  das  Expropriationsrecht  rechtzeitig  ertheilen.

Artikel  VII.

Der  Bau  der  Bahn  soll  solide  und  dauerhaft  ausgeführt  werden,  damit  Gefahren
  und  Störungen  des  Betriebes  nicht  zu  besorgen  sind  und  Personen,  Güter,
sowie  sonstige  Gegenstände,  welche  auf  Eisenbahnen  befördert  zu  werden  geeignet
sind,  ohne  Nachtheil  transportirt  werden  können.

In  Ansehung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge  einschließlich  der
Dampfwagen  übernimmt  es  die  Königlich  Preußische  Regierung,  die  erforderliche
Prüfung  eintreten  zu  lassen,  und  die  übrigen  Regierungen  wollen  diese  Betriebsmittel,
  wenn  die  Königlich  Preußische  Regierung  sie  für  genügend  erklärt  und  die
betreffende  bestimmungsmäßige  Bescheinigung  darüber  ausgestellt  hat,  in  Ihren  Gebieten
  zulassen.

Artikel  VIII.

Der  Eigenthümer  der  Bahn  hat  wegen  aller  Entschädigungs-Ansprüche,  welche
aus  Anlaß  der  Bahn-Anlage  oder  des  Bahn-Betriebs  in  einem  der  von  der  Bahn
        <pb n="215" />
        203

durchschnittenen  Staatsgebiete  entstehen  oder  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden
möchten,  der  dortigen  Gerichtsbarkeit  und  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen,
den  sonst  in  diesem  Gebiete  geltenden  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.  Den  kontrahirenden
  Regierungen  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr  zwischen  Ihnen  und  der  Gesellschaft,
  sowie  die  Handhabung  der  Ihnen  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden
Hoheits=  und  Aufsichtsrechte,  eine  Jede  für  Ihr  Gebiet  einer  Behörde  oder  einem
besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.

Diese  Behörden  resp.  Kommissarien  haben  die  Beziehungen  Ihrer  Regierungen
zu  der  Eisenbahn-Verwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten
Einschreiten  der  kompetenten  Verwaltungs=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  Eisenbahn-Verwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,
welche  hiernach  von  diesen  Behörden  oder  Kommissarien  ressortiren,  an  dieselben
zu  wenden.

Bei  Fragen,  in  welchen  eine  Betheiligung  sämmtlicher  kontrahirenden  Regierungen
vorliegt  oder  deren  Zustimmung  erforderlich  ist,  steht  die  formelle  geschäftliche  Leitung
  der  Königlich  Preußischen  Behörde  resp.  dem  Königlich  Preußischen  Kommissarius
  zu.

Artikel  IX.

Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahn-Polizeibeamten  sind
auf  Präsentation  der  Bahn-Verwaltung  bei  der  kompetenten  Behörde  des  betreffenden
Staats  in  Pflicht  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staats,  welche  im  Gebiete  eines  anderen  betheiligten
  Staats  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathslandes  nicht  aus.

Die  Gesellschaftsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung  rücksichtlich
  der  Disziplin  der  kompetenten  Aufsichtsbehörde,  im  Uebrigen  aber  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staats,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.


Die  Bahn-Verwaltung  hat  bei  Anstellung  solcher  Bahnbeamten  der  unteren
Kategorien,  welche  innerhalb  des  betreffenden  Staatsgebiets  ihren  festen  Wohnsitz
haben,  Angehörige  des  bezüglichen  Gebiets  bei  gehöriger  Befähigung  auf  ihre  Bewerbung
  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

Artikel  X.

Die  Feststellung  des  Tarifs  und  Fahrplans  erfolgt  für  das  ganze  Bahngebiet
durch  die  Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der
        <pb n="216" />
        204

Wünsche  der  übrigen  betheiligten  Regierungen,  sowie  unter  gleichmäßiger  Berücksichtigung
  der  Unterthanen  der  übrigen  betheiligten  Staaten  hinsichtlich  der  Beförderungspreise.
  Es  sollen  übrigens  in  beiden  Richtungen  täglich  auf  der  Hauptbahn  mindestens
  drei,  auf  den  beiden  Zweigbahnen  mindestens  zwei  Züge  mit  Personenbeförderung
  außer  den  für  den  Güterdienst  erforderlichen  Zügen  eingerichtet  werden,
und  soll  hiervon  mindestens  Ein  Zug  auf  der  Hauptbahn  und  den  Zweigbahnen
die  vierte  Wagenklasse  führen.

Was  den  Fahrplan  für  die  Lokalzüge  betrifft,  so  soll  bei  Meinungsverschiedenheiten
  die  Festsiellung  durch  die  Majorität  der  betheiligten  Regierungen  erfolgen.

Artikel  Xl.

In  Bezug  auf  die  Beschädigung  der  Bahn  in  Kriegsfällen  sollen  die  Bestimmungen
  des  Preußischen  Eisenbahn-Gesetzes  vom  3.  November  1838  auch  für  die
übrigen  Staatsgebiete  Geltung  haben.

Artikel  XII.

Die  Gesellschaft  soll  eine  jährliche  Abgabe  entrichten,  welche  der  im  Königreich
  Preußen  zufolge  der  Gesetze  vom  30.  Mai  1853  unud  21.  Mai  1859,  sowie
der  dazu  noch  etwa  ergehenden  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen  vom
Reinertrage  der  Privat-Eisenbahnen  zu  erlegenden  Abgabe  entspricht.  Die  Königlich
  Preußische  Regierung  wird  den  Abgabenbetrag  für  die  ganze  Bahn  feststellen
und  nach  Maßgabe  der  Längenausdehnung  der  in  den  betreffenden  Gebieten  belegenen
  Strecken  berechnen,  auch  den  Repartitionsplan  den  übrigen  betheiligten  Regierungen
  mittheilen.  Die  Gesellschaft  hat  demnächst  die  bezüglichen  Antheile  an  die
betreffenden  Einnahmestellen  abzuführen.

Einer  anderweiten  staatlichen  Einkommensteuer  oder  staatlichen  Gewerbesteuer
soll  die  in  Rede  stehende  Eisen-ahn  in  keinem  der  betheiligten  Staatsgebiete  unterworfen
  werden.  Auch  soll  eine  Konzessionssteuer  von  dem  Unternehmen  nicht  erhoben
werden.

Artikel  XIII.

Die  kontrahirenden  Regierungen  behalten  sich,  eine  Jede  für  sich,  das  Recht
vor,  die  in  Ihren  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.  Durch
eine  etwaige  Erwerbung  des  Eigenthums  an  den  in  Rede  stehenden  Eisenbahnen
innerhalb  des  einen  oder  auderen  Staatsgebiets  Seitens  der  betreffenden  Regierung
        <pb n="217" />
        205

soll  jedoch  die  Gemeinschaftlichkeit  des  Unternehmens  nicht  beeinträchtigt  werden,  vielmehr
  wegen  Erhaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  unter  Anwendung
gleicher  Tarifsätze  und  Tarifbestimmungen  für  die  ganze  Bahn  zuvor  eine  den  Verhältnissen
  angepaßte  Verständigung  Platz  greifen.

Artikel  XIV.

Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  soll  befugt  sein,  von  dem  gegenwärtigen
Vertrage  mittelst  einer  allen  mitkontrahirenden  Regierungen  zu  notifizirenden  Erklärung
  zurückzutreten,  sobald  die  Ausführung  der  Bahn  einschließlich  der  Zweigbahnen
  nicht  spätesteus  bis  1.  Januar  1875  begonnen  ist.

Artikel  XV.

Die  Ratifilationen  dieses  Vertrags  sollen  binnen  acht  Wochen  nach  der  Unterzeichnung
  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  siebenfach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin  den  26.  Januar  1873.

Gez.)  von  Groß.  Weishaupt.  Jordan.
von  Könneritz.  Giseke.  Weishaupt.
Jordan.  Hauthal.  von  Harbon.

G  G  G

1873.  33
        <pb n="218" />
        206

Konzessions-Bedingungen.

Die  Gesellschaft,  welcher  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn
  von  Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,  Schönberg  nach  Weischlitz  nebst  Zweigbahnen
  von  Hettstedt  nach  Stadtilm  und  von  Schwarza  nach  Königsee  ertheilt  wird,
soll  sämmtlichen  Bestimmungen  des  zwischen  den  betheiligten  Staats-Regierungen  abgeschlossenen
  Vertrags  vom  26.  Januar  1873  und  den  nachstehenden  Bedingungen
unterworfen  sein.

J.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  einschließlich  der  Zweigbahnen
muß  längstens  innerhalb  vier  Jahren  nach  dem  Tage  der  Konzessions-Ertheilung
für  das  Preußische  Gebiet  erfolgen.

Für  den  Bau  gelten  insbesondere  folgende  Bestimmungen:

1)

Die  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch  alle  Zwischenpunkte
wird  von  dem  Königlich  Preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  festgestellt,  auch  unterliegen  sämmtliche  Bauprojekte  und
der  Haupt-Kostenanschlag  der  Genehmigung  des  letzteren.

2)  Die  Gesellschaft  hat  allen  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung

  der  beim  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden  mögen,
nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  etwa  erwachsenden  Ausgaben,
insbesondere  auch  die  durch  etwaige  Anstellung  eines  besonderen  Polizei-Aufsichts-Personals
  entstehenden  Kosten  zu  tragen.  Auch  soll  sie  verpflichtet  sein,
auf  denjenigen  Bahnhöfen,  wo  es  von  der  Landes-Regierung  für  erforderlich
erachtet  wird,  eine  geeignete  Lokalität  zum  Polizei-Büreau  einzurichten,  zu
möbliren,  in  gutem  Stand  zu  erhalten  und  für  deren  Beleuchtung,  Heizung
und  Reinigung  zu  sorgen.

Ferner  wird  die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zuständigen  Behörden
  wegen  Genügung  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  beim  Bau  beschäftigten
Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und  die  dadurch  etwa  bedingten
  Kosten  übernehmen,  auch  zu  der  in  Gemäßheit  des  Preußischen  Gesetzes

  vom  21.  Dezember  1846  für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Kranken-3)



kasse  die  nöthigen  Zuschüsse  leisten.

Der  Königlich  Preußischen  Staats-Regierung  ist  vorbehalten,  zur  speziellen
technischen  Beaufsichtigung  der  Bauausführung  einen  besonderen  technischen
Kommissarius  zu  bestellen,  der,  unbeschadet  des  allgemeinen  gesetzlichen  Aufsichtsrechts
  und  der  daraus  entspringenden  Befugnisse  der  Staats-Regierungen,
        <pb n="219" />
        207

die  solide  und  vorschriftsmäßige  Ausführung  des  Baues,  sowie  die  Verwendung
  geeigneter  Materialien  und  Betriebsmittel  zu  überwachen  hat.  Die  Gesellschaft
  ist  verbunden,  den  Anforderungen  des  Kommissarius  unter  Vorbehalt
  des  an  den  Königlich  Preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  binnen  zehntägiger  präklusivischer  Frist  einzulegenden  Rekurses
  unbedingt  Folge  zu  leisten.

Die  durch  diese  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  hat  die  Gesellschaft

  nach  der  Bestimmung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zu  erstatten.
Behufs  Sicherstellung  der  rechtzeitigen  und  soliden  planmäßigen  Ausführung
und  Ausrüstung  der  Bahn,  sowie  aller  übrigen  bezüglich  des  Bahnbaues
der  Gesellschaft  obliegenden  Verbindlichkeiten  muß  bei  der  Königlich  Preußischen
  General  =  Staats-Kasse  zu  Berlin  ein  Betrag  von  5%  des  auf
12,500,000  Thaler  festgesetzten  Aktien-Kapitals  in  baar  oder  in  deutschen
Staats=  oder  von  einem  deutschen  Staate  garantirten  Papieren,  oder  in
deutschen  Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen  (unter  Berechnung  aller  dieser
Effekten  nach  dem  Kurswerthe)  nebst  den  noch  nicht  fälligen  Zins-Coupons  und
den  Talons  hinterlegt  und  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Verpfändigungsurkunde
  erklärt  werden,  daß  diese  Kaution  den  betheiligten  Staats-Regierungen
zur  beliebigen  Verwendung  unwiderruflich  verfällt,  wenn  die  Gesellschaft  mit
der  Erfüllung  der  Verpflichtungen,  welche  durch  die  Kaution  sichergestellt  werden
sollen,  in  Verzug  kommt.

Die  Rückgabe  der  Zinscoupons  erfolgt  an  den  Verfallterminen,  kann
jedoch  vom  Königlich  Preußischen  Handels-Ministerium  inhibirt  werden,  wenn
nach  dessen  lediglich  maßgebender  Entscheidung  die  Gesellschaft  sich  einer
Verzögerung  des  Baues  schuldig  macht.

Die  Rückgabe  der  Kaution  selbst  erfolgt,  sobald  die  Gesellschaft  ihren

Verpflichtungen  zur  planmäßigen  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn
überall  genügt  hat.
Die  Gesellschaft  ist  zur  nachträglichen  Anlegung  neuer  Stationen  und  Haltestellen
  au  hierzu  geeigneten  horizontalen  Stellen  verpflichtet,  wenn  und  soweit
  die  betheiligten  Staats-Regierungen  solches  im  Verkehrsinteresse  für
erforderlich  erachten.

4

„

5

II.

Zur  Sicherung  der  steten  Instandhaltung  der  Bahn  und  ihrer  Betriebsmittel
hat  die  Gesellschaft  mit  der  Eröffnung  des  Betriebes  einen  Erneuerungs-  nud  einen

33“
        <pb n="220" />
        208

Reserve-Fonds  zu  bilden.  Dem  Erneuerungs-Fonds,  aus  welchem  vornehmlich
die  Kosten  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst  Tendern  und  Wagen,  beiziehungsweise
  einzelner  Hauptbestandtheile  derselben,  als:  Feuerkasten,  Kessel,  Cylinder,
Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  Bremsen,  Wasserbehälter,  Wagenkasten
  und  CoupEs,  sowie  die  Erneuerung  der  Schienen,  Schwellen,  Weichen  und
der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  gedeckt  werden  sollen,  sind  die  Einnahmen
aus  dem  Verkaufe  der  entsprechenden  alten  Materialien,  ein  nach  Anhörung  der
Direktion  und  des  Ausfsichtsraths  von  dem  Königlich  Preußischen  Minister  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  festzusetzender  jährlicher  Zuschuß  aus
den  Betriebscinnahmen  sowie  die  Zinsen  des  Ernenerungs-Fonds  selbst  zu  überweisen.


Der  Reserve-Fonds,  der  die  Mittel  zur  Bestreitung  der  durch  außergewöhnliche
  Elementar-Ereignisse  und  größere  Unglücksfälle  hervorgerufenen  außerordentlichen
Ausgaben  gewähren,  mit  Genehmigung  des  bezeichneten  Ministers  für  Haudel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  auch  zu  den  Kosten  nachträglich  für  erforderlich  oder
zweckmäßig  erachteter  Ergänzungsbauten  herangezogen  werden  soll,  ist  durch  Zuweisung
  des  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn  verbleibenden
  Restes  des  Anlage-Kapitals  und  durch  Ueberweisung  der  nicht  rechtzeitig
erhobenen  und  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallenen  Zinsen  und  Dividenden  des
Anlage-Kapitals,  der  Zinsen  des  Reserve-Fonds  selbst,  sowie  durch  einen  von  dem
Aufsichtsrathe  der  Gesellschaft  zu  bestimmenden,  nicht  unter  einem  Zehntel  Prozent
des  Anlage-Kapitals  betragenden  jährlichen  Zuschuß  aus  den  Betriebs  -Einnahmen
zu  dotiren.  Hat  der  Reserve-Fonds  die  Summe  von  150,000  (Einhundert  fünfzig
Tausend)  Thalern  erreicht,  so  braucht  er  nur  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden.

Die  Anlegung  der  Bestände  des  Erneuerungs=  und  Reserve-Fonds  hat  in
deutschen  Staats=  oder  von  einem  deutschen  Staate  garantirten  Papieren  stattzufinden.


III.

Die  Genehmigung,  nöthigenfalls  die  Abänderung  des  Fahrplans  bleibt  der
Königlich  Preußischen  Staats-Regierung  vorbehalten,  ebenso  die  Genehmigung  des
Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs,  sowohl  für  den  Güter=  als  für  den  Personenverkehr,
  sowie  der  Abänderung  der  Tarife,  insoweit  dieselbe  nicht  dem  freien  Ermessen
  der  Gesellschaft  überlassen  wird.

Die  Gesellschaft  hat  die  Beförderung  von  Personen  in  4  Wagenklassen  zu
bewerkstelligen  und  für  den  Transport  auf  größere  Eutfernungen  von  Kohlen  und
Koaks  und  eventuell  der  übrigen  im  Artikel  45  der  Verfassung  des  Deutschen
        <pb n="221" />
        209

Reichs  bezeichneten  Gegenstände  den  Einpfennigtarif  einzuführen,  soweit  und  sobald
dies  regierungsseitig  verlangt  wird.

Die  Gesellschaft  übernimmt  ferner  die  Verpflichtung,  soweit  der  Königlich
Preußische  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  es  im  Verkehrs-Interesse
  für  nöthig  erachtet,  jederzeit  auf  dessen  Verlangen  mit  anderen  in=  und
ausländischen  Bahn-Verwaltungen  für  die  Beförderung  von  Personen  und  Gütern
einen  durchgehenden  Verkehr  mittelst  direkter  Expeditionen  und  Tarife  zu  errichten
und  hierbei  insbesondere  auch  in  ein  gegenseitiges  Durchgehen  der  Transportmittel
gegen  die  übliche,  nöthigenfalls  von  dem  bezeichneten  Minister  festzusetzende  Vergütung
  zu  willigen.  Bezüglich  dieser  direkten  Tarife  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,
  auf  Verlangen  des  bezeichneten  Ministers  auf  ihrer  in  diesem  neu  einzurichtenden
  durchgehenden  Verkehre  zu  berührenden  Strecke  den  niedrigsten  Tarif-Einheitssatz
  pro  Zentner  und  Meile  zuzugestehen,  welchen  sie  anf  dieser  Strecke  für  die
gleichartigen  Transportgegenstände  in  ihrem  Lokaltarife  erhebt.

Sollte  sie  jedoch  in  einem  andern  durchgehenden  Verkehre  für  jene  Strecke
ihrer  Bahn  einen  unter  dem  Lokaltarif-Einheitssatz  pFro  Zentner  und  Meile  ermäßigten
  Satz  pro  Zentner  und  Meile  beziehen,  so  muß  sie  für  jene  Strecke
diesen  ermäßigten  Tarifsatz  auch  in  dem  neu  zu  errichtenden  durchgehenden  Verkehre
  auf  Verlangen  des  bezeichneten  Ministers  zugestehen.

Für  durchgehende  Gütertransporte  wird  die  Erhebung  einer  Expeditionsgebühr
ausgeschlossen,  wenn  weder  die  ursprüngliche  Versandt=  noch  die  letzte  Adreßstation
an  der  in  Rede  stehenden  Bahn  liegt.

Die  vorbezeichnete  Verpflichtung  der  Gesellschaft  zur  Einrichtung  eines  direkten
  Verkehrs  und  zum  Zugeständnisse  des  vorbezeichneten  Tarissatzes  wird  jedoch
durch  die  Bereitwilligkeit  der  anderen  betheiligten  Eisenbahn  -Verwaltungen  bedingt,
in  diesem  Verkehre  ihren  Tarif  nach  denselben  Grundsätzen  zu  normiren  und  somit
für  ihre  in  dem  einzurichtenden  durchgehenden  Verkehre  zu  benutzende  Strecke  den
niedrigsten  Tarif-Einheitssatz  pro  Zentner  und  Meile  zuzugestehen,  welchen  sie  auf
dieser  Strecke  für  gleichartige  Transportgegenstände  in  ihrem  Lokalverkehre  resp.
in  einem  anderen  durchgehenden  Verkehr  erheben.

Sollte  die  Gesellschaft  zum  Zwecke  der  Einrichtung  eines  neuen  direkten  durchgehenden
  Verkehrs  das  gleiche  Zugeständniß,  wie  vorstehend  präcisirt  ist,  von  einer
anderen  Bahnverwaltung  fordern,  und  die  letztere,  ohne  von  dem  bezeichneten  Minister
  für  zulänglich  erachtete  Gründe  sich  weigern,  auf  den  von  der  Gesellschaft
vorgeschlagenen  direkten  Verkehr  überhaupt  einzugehen,  oder  jenes  Zugeständniß  in
Betreff  des  Tarifsatzes  zu  machen,  so  ist  die  Gesellschaft  an  das  ihrerseits  auf
        <pb n="222" />
        210

Erfordern  des  bezeichneten  Ministers  für  einen  direkten  Verkehr,  an  welchem  die
sich  weigerlich  haltende  Bahnverwaltung  mit  betheiligt  ist,  gemachte  frühere  Zugeständniß
  nicht  mehr  gebunden.

IV.
Die  Beförderung  von  Truppen,  Militair-Effekten  und  sonstigen  Armee-Bedürfnissen
  hat  nach  denjenigen  Normen  und  Sätzen  stattzufinden,  welche  auf  den
Staats-Eisenbahnen  im  Gebiete  des  frühern  Norddeutschen  Bundes  jeweilig  Gültigkeit
  haben.  Gendarmen  sind  rücksichtlich  der  Beförderung  den  Militairpersonen
gleichzustellen.

V.

Der  Postverwaltung  des  Deutschen  Reichs  gegenüber  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet:
  ·
1)  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  nothwendige

Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  zu  bringen,

2)  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  auf  Verlangen  der  Poslverwaltung  einen

Postwagen  und  innerhalb  desselben:

a)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,  Juwelen  und
Pretiosen,  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner  solche  nicht  in  die  Kategorie
  der  obigen  Sendungen  gehörige  Packete,  welche  einzeln  das  Gewicht
  von  20  Zollpfunden  nicht  überschreiten,

b)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung  des  Dienstes
  unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieselben  geschäftslos
  zurückkehren,

)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs  bedürfen,

unentgeltlich  zu  befördern.

Statt  besonderer  Postwagen  können  auf  Grund  desfallsiger  Verständigung
  auch  Postcoupés  in  Eisenbahnwagen,  gegen  eine  den  Selbstkosten  für
die  Beschaffung  und  Unterhaltung  thunlichst  nahestehende  Miethe  benutzt,  es
kann  ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen  oder  Postcoupés  nicht
laufen,  die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der  Briefpost,
dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die  unentgeltliche
Beförderung  von  Brief=  und  Zeitungs-Packeten  durch  das  ZugPersonal
verlangt  werden.
        <pb n="223" />
        211

3)  Für  ordinaire  Packete  über  20  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb  des
Postwagens  oder  Postcoupcs  befördert  werden,  erhält  die  Gesellschaft  die  tarifmäßige
  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen
je  zwei  Stationen  beförderten  zahlungspflichtigen  Packete  berechnet  und  auf
Grund  besonderer  Vereinbarung  aversionirt  wird.

Wenn  ein  Postwagen  oder  das  in  dessen  Stelle  zu  benutzende  Postcoupé

(ad  2)  für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat  die  Gesellschaft

entweder  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Postsendungen  in

ihren  Wagen  zu  vermitteln,  oder  der  Post  die  erforderlichen  Transportmittel
  leihweise  herzugeben.  Im  erstern  Falle  wird  für  ordinaire  Packete  über

20  Pfund  eine  weitere  als  die  ndl  3  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.

Im  letzteren  Falle  zahlt  die  Postverwaltung  außer  der  Frachtvergütung  für

die  ordinairen  Packete  über  20  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,  nach

Sätzen  pro  Coupe  und  Meile  und  resp.  pro  Achse  und  Meile  zu  bemessende

  Hergabe=  und  Transport-Vergütung.

Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,  das

Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahn-Postwagen,  sowie  den

leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen,  gegen  Vergütungen,  welche

nach  den  Selbstkosten  bemessen  werden  und  über  deren  Berechnung  besondere

Vereinbarung  getroffen  wird.

6)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen  Personen
unentgeltlich  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer
Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerk
  zurücklegen.

4

4

5

VI.

Der  Telegraphen  -Verwaltung  des  Deutschen  Reichs  gegenüber  hat  die  Gesellschaft
  diejenigen  Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  für  die  Eisenbahnen  im
Gebiete  des  ehemaligen  Norddentschen  Bundes  festgestellt  sind  oder  später  für  dieselben
  anderweit  festgestellt  werden  mögen.

VII.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,  Schaffner
  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung
bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civil-Anstellungs-Berechtigung  entlassenen
Militairs,  soweit  dieselben  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  zu
wählen.
        <pb n="224" />
        212

Für  ihre  Beamten  und  Arbeiter  hat  sie  nach  Maßgabe  der  am  1.  Januar
1873  für  die  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  bestehenden  Grundsätze  Pensions-,
Wittwen=  und  Unterstützungskassen  einzurichten  und  zu  denselben  die  erforderlichen
Zuschüsse  zu  leisten.

VIII.

Während  der  Banzeit  besteht  die  zu  bildende  Direktion  aus  dem  die  Bauansführung
  leitenden,  der  Bestätigung  des  Königlich  Preußischen  Handels-  Ministers
bedürfenden  Bau-Techniker  und  einem  administrativen  Mitgliede.

Beschließt  die  Gesellschaft  den  Betrieb  der  Bahn  für  eigene  Rechnung,  so
wird  bei  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bahn  die  Leitung  der  Verwaltung
  einer  kollegialisch  organisirten  Direktion  (Vorstand)  übertragen,  in  welcher
mindestens  zwei  besoldete  Mitglieder  fungiren,  von  denen  das  eine  die  Befähigung
  für  den  höheren  Verwaltungs=  oder  Justizdienst,  das  andere  die  Qualifikation
  zum  Preußischen  Bauinspektor  beziehungsweise  diejenige  Qualifikation  haben
muß,  welche  letzterer  in  den  mitbetheiligten  Staaten  entspricht.  Die  Wahl  sämmtlicher
  Direktions-Mitglieder  sowie  die  Wahl  des  Vorsitzenden  der  Direktion  aus
der  Zahl  der  besoldeten  Mitglieder  steht  dem  Aussichtsrathe  zu;  sie  bedarf  bezüglich
des  Vorsitzenden  und  des  technischen  Mitgliedes  der  Bestätigung  des  Königlich
Preußischen  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Die  Direktion  bildet  den  Vorstand  der  Gesellschaft  und  repräsentirt  dieselbe
nach  Innen  und  Außen  mit  allen  Befugnissen  und  Verpflichtungen,  welche  die  Gesetze
  dem  Vorstande  einer  Aktien-Gesellschaft  beilegen.  Sie  führt  ihre  Geschäfte
nach  Maßgabe  einer  vom  Aussichtsrathe  zu  entwerfenden,  von  dem  bezeichneten
Minister  zu  genehmigenden  und  event.  festzustellenden  Geschäfts-Ordnung.

IX.
Von  den  Mitgliedern  des  Aussichtsrathes  müssen  wenigstens  /8  ihren  Wohnsitz
  im  Deutschen  Reichsgebiete  haben.
Der  Vorsitzende  des  Aufsichtsrathes  und  dessen  Stellvertreter  sind  stets  aus
den  im  Deutschen  Reichsgebiete  wohnhaften  Mitgliedern  zu  wählen.

X.

Der  Königlich  Preußische  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  ist  jeder  Zeit  berechtigt,  die  Berufung  außerordentlicher  General-Versammlungen
zu  verlangen.
        <pb n="225" />
        218

XI.

Jede  der  betheiligten  Regierungen  ist  berechtigt,  sich  in  den  Fällen,  wo  sie
ihr  staatliches  Interesse  für  betheiligt  erachtet,  bei  den  General-Versammlungen  und
den  Verhandlungen  der  Gesellschaftsvorstände  (Direktion  oder  Aufsichtsrath)  durch
einen  Kommissar  vertreten  zu  lassen.  Um  die  Ausübung  dieses  Rechts  zu  ermöglichen,
  ist  von  allen  General-Versammlungen  und  Zusammenkünften  der  Vorstände
rechtzeitig  Anzeige  zu  machen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  steht  das  Recht  zu,  die  Vorlage  der
Kassenbücher  der  Gesellschaft,  sowie  die  Einreichung  jährlicher  Betriebsabschlüsse  zu
verlangen  und  den  Zeitpunkt  für  die  Einreichung  zu  bestimmen.

Alle  Aenderungen  in  den  Tarifen  sind  in  den  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  vorzuschreibenden  Formen  und  Zeitabschnitten  anzuzeigen.

XII.

Alle,  die  juristische  Persönlichkeit  der  Eisenbahn=  Gesellschaft,  welcher  die  in
Rede  stehende  Konzession  als  ein  an  ihre  Person  gebundenes  Recht  ertheilt  ist,
abändernde  Beschlüsse  der  Gesellschaft,  überhaupt  alle  Abänderungen  ihres  Gesellschaftsvertrages,
  welche  nach  dem  in  dieser  Hinsicht  lediglich  und  allein  entscheidenden
  Ermessen  der  betheiligten  Staats-Regierungen  den  Voraussetzungen  nicht  entsprechen,
  unter  denen  die  Konzession  ertheilt  ist,  erlangen  nur  durch  die  Genehmigung
der  Staats-Regierungen  Gültigkeit.

Diese  Genehmigung  ist  auch  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  General=Versammlungen
  überall  dann  erforderlich,  wenn  dieselben  von  den  Staats-Regierungen
genehmigt  worden  waren.

Beschlüsse  der  Gesellschaft,  welche  die  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen
Eisenbahnen,  die  Uebertragung  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere
Gesellschaft,  den  Verkauf  der  Bahn,  die  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  die  Fusion
mit  einer  andern  Gesellschaft  aussprechen,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Bestätigung
  sämmtlicher  betheiligten  Staats-Regierungen.

1873.  34
        <pb n="226" />
        214

Statut

der
Eisenbahn-Gesellschaft  Erfurt-Hof-Eger.

Titel  I.
Firma  und  Sitz  der  Gesellschaft,  Gegenstand  des  Unternehmens.

S.  1.
Unter  der  Firma:
Eisenbahn-Gesellschaft  Erfurt-Hof-Eger

wird  eine  Aktien=  Gesellschaft  begründet,  welche  den  Bau,  die  Ausrüstung  und  den
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Rudolstadt  und  Schleiz  nach
Schönberg,  zum  Anschluße  nach  Hof,  und  weiter  nach  Weischlitz,  zum  Anschluße
  an  die  Königlich  Sächsische  Staatsbahn  von  Plauen  nach  Eger,  mit  Zweigbahnen
  von  Hettstedt  a.  d.  Ilm  nach  Stadtilm  und  von  Schwarza  nach
Königsee  zum  Zwecke  hat.

Die  Gesellschaft  ist  berechtigt,  ihr  Unternehmen  durch  Anlegung  weiterer  Zweigbahnen
  zu  erweitern  resp.  durch  den  Erwerb,  Bau  und  Betrieb  anderer  Bahnen
auszudehnen,  insbesondere  ist  die  Fortsetzung  der  Zweigbahn  von  Schwarza  nach
Königsee  bis  Ilmenau  in  Aussicht  genommen.

S.  2.
Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Erfurt.

§.  3.

Die  Gesellschaft  wird  das  Transport-Geschäft  auf  der  Bahn  entweder  für
eigene  Rechnung  betreiben,  auch  —  soweit  sie  es  ihrem  Interesse  gemäß  findet
oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist,  —  Anderen  die  Benutzung  der  Bahn  zu  Personen=
  und  Güter-Transporten  gegen  Entrichtung  eines  zu  vereinbarenden  Bahngeldes
gestatten,  oder  einer  anderen  Eisenbahn-Verwaltung  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn
durch  besonderen  Vertrag  überlassen.

Titek  II.
Grund-Kapital,  Aktien,  Aktionaire,  Gesellschaftsblätter.
g.  4.
Das  Grund-Kapital  der  Gesellschaft  besteht  in  12,500,000  Thalern  Preußisch
Courant  und  wird  durch
        <pb n="227" />
        215

50,000  Stück  Stamm-Aktien  zu  je  100  Thalern  und
37,500  Stück  Prioritäts-Stamm-Aktien  zu  je  200  Thalern
dargestellt.

Der  Aufsichtsrath  ist  unter  Genehmigung  der  hohen  konzessionirenden  Regierungen
  befugt,  zum  Zwecke  der  Vermehrung  der  Betriebsmittel,  zur  Herstellung  des
zweiten  Bahngeleises,  zur  nachträglichen  Anlegung  neuer  Stationen  und  Haltestellen
eine  angemessene  Erhöhung  des  Gesellschafts-Kapitals  zu  beschließen  und  zu  bewirken.


§.  5.

Die  Prioritäts-Stamm-Aktien  und  die  Stamm-Aktien  der  Gesellschaft  werden,
auf  den  Inhaber  lautend,  mit  dem  Facsimile  der  Namensunterschriften  zweier  Vorstands-Mitglieder
  und  eines  Mitgliedes  des  Aufsichtsraths  versehen,  unter  je  fortlaufenden
  Nummern  ausgefertigt  und  mit  der  ersten  zehnjährigen  Serie  von  Dividenden-Scheinen
  und  einem  Talon  ausgegeben.

Die  Ausreichung  einer  neuen  Serie  von  Dividenden-Scheinen  nebst  Talon
erfolgt  gegen  Einreichung  des  betreffenden  Talons  von  zehn  zu  zehn  Jahren.

S.  6.

Auf  das  Aktien=  Kapital  werden  vor  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das
Handels-Register  zehn  Prozent  eingezahlt;  die  ferneren  Einzahlungen  auf  die  Aktien
werden  von  dem  Aufsichtsrathe  nach  Bedürfniß  in  den  von  ihm  zu  bestimmenden
Raten  und  Fristen  durch  öffentliche  Bekanntmachung  eingefordert.

Statt  baaren  Geldes  dürfen  bei  den  Einzahlungen  auch  gute  Wechsel  angenommen
  werden.  Der  Aussichtsrath  entscheidet  darüber,  welche  Wechsel  im  Sinne
dieser  Bestimmung  als  gute  anzusehen  sind.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  des  betreffenden  Zeichners
lautende  Quittungsbogen  unter  fortlaufenden  Nummern  ausgefertigt  und  nach  bewirkter
  Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten  Aktie  gegen  diese  selbst
ausgetauscht.

Die  Aktionaire  sind  jederzeit  befugt,  ihre  Aktien  voll  einzuzahlen.

S.  7.

Die  ausgeschriebenen  Einzahlungen  sind  bei  Vermeidung  einer  Konventinalstrafe
  von  zehn  Prozent  der  ausgeschriebenen  Rate,  der  Bekanntmachung  gemäß,
kostenfrei  zu  leisten.

34
        <pb n="228" />
        216

Wird  auf  eine  Aktie  die  ausgeschriebene  Rate  zur  festgesetzten  Zeit  nicht  eingezahlt,
  so  wird  der  erste  Zeichner  durch  rekommandirten  Brief  auf  seine  Kosten
zur  Zahlung  aufgefordert.

Der  Aussichtsrath  ist  berechtigt,  wenn  binnen  vier  Wochen  nach  Aufgabe  dieses
Briefes  auf  die  Post  keine  Einzahlung  erfolgt,  eine  wiederholte  Aufforderung  mittelst
öffentlicher  Bekanntmachung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Quittungsbogens  zu
erlassen  und,  wenn  auch  diese  Aufforderung,  welche  mindestens  dreimal,  das  letzte
Mal  wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  für  die  Einzahlung  festgesetzten  Schlußtermine,
öffentlich  bekannt  zu  machen  ist,  erfolglos  bleibt,  den  säumigen  Zeichner  im  Wege
Rechtens  zur  Zahlung  der  betreffenden  Rate  nebst  Konventionalstrafe  und  gesetzlichen
Verzugszinsen  vom  Tage  der  letzten  Einzahlungsfrist  an  in  Anspruch  zu  nehmen,  oder
oder  auch  denselben,  wenn  bereits  vierzig  Prozent  auf  die  Aktie  eingezahlt  sind,
mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  seiner  Anrechte  aus  der  Zeichnung  und  den  geleisteten
  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  für  verlustig  und  den  Quittungsbogen
  über  die,  auf  die  gezeichnete  Aktie  geleisteten  Raten  =  Zahlungen  für  nichtig
zu  erklären.

An  Stelle  der  auf  diese  Weise  ausgeschiedenen  Aktionaire  können  neue  Aktienzeichner
  zugelassen  werden,  denen  die  betreffenden  verfallenen  Einzahlungen  anzurechnen
  und  mit  denen  die  Bedingungen  für  die  Uebernahme  der  Zeichnung,  unbeschadet
  der  Verpflichtung  zur  Volleinzahlung  der  Aktien,  durch  den  Aufsichtsrath  zu
vereinbaren  sind.

Ist  durch  diese,  lediglich  nach  dem  Ermessen  des  Aufsichtsrathes  festzustellende,
Vereinbarung  die  vollständige  Deckung  des  Restes  des  Nominalbetrages  der  betreffenden
  Aktie  nicht  zu  erlangen,  so  bleibt  der  Zeichner,  dessen  Rechte  aus  der  Zeichnung
annullirt  sind,  für  den  Ausfall  persönlich  verhaftet.

§.  8.

Die  auf  die  Prioritäts-Stamm-Aktien  und  die  Stamm-Aktien  geleisteten  Einzahlungen
  werden  während  der  Bauzeit,  d.  h.  bis  zum  Schlusse  desjenigen  Kalender-Quartals,
  in  welchem  die  Betriebsfähigkeit  der  Bahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
von  der  betreffenden  Staatsbehörde  anerkannt  worden  ist,  mit  fünf  resp.  vier  und
ein  halb  Prozent  jährlich  verzinst,  und  zwar  bis  zur  erfolgten  Volleinzahlung  durch
Verrechnung  auf  die  nächstfolgende  Einzahlung,  von  erfolgter  Volleinzahlung  an  durch
Baarzahlung  gegen  Rückgabe  der  auszustellenden  Zinsscheine.

Zeit  und  Ort  der  Zinszahlung  bestimmt  der  Aufsichtsrath  durch  öffentliche
Bekanntmachung.
        <pb n="229" />
        217

Nach  dem  oben  bemerkten  Zeitpunkte  hört  jede  Verzinsung  aus  dem  Bau-Kapitale
  auf  und  tritt  an  deren  Stelle  die  Vertheilung  des  aus  dem  Unternehmen
aufkommenden  Reinertrages  (Dividende).

8.  9.

Zinsen  auf  die  Aktien  während  der  Bauzeit  und  Dividenden,  welche  binnen
vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  nicht  erhoben  worden  sind,  verfallen  zu
Gunsten  der  Gesellschaft.

§.  10.

Sind  Aktien,  Talons  oder  Dividendenscheine  beschädigt  worden,  jedoch  in  ihrem
wesentlichen  Theile  noch  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel
obwaltet,  so  ist  der  Aufsichtsrath  ermächtigt,  gegen  Einlieferung  der  beschädigten
Papiere  neue  gleichartige  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  unter  gleichen  Nummern
auszufertigen  und  auszureichen.

§.  11.

Außer  diesem  Falle  (§.  10)  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer
Aktien  an  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  Mortifikation
  derselben,  die  am  Sitze  der  Gesellschaft  bei  dem  dortigen  Gerichte  erster  Instanz
zu  erfolgen  hat.

§.  12.

Eine  Mortifikation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Talons  oder  Dividendenscheine
  findet  nicht  statt.

Ist  ein  Dividendenschein  verloren  gegangen  und  dem  Vorstande  innerhalb  des
im  §.  9  gedachten  vierjährigen  Zeitraumes  der  Verlust  angezeigt  worden,  sowie  der
stattgehabte  Besitz  glaubhaft  dargethan,  so  wird  der  Betrag  des  innerhalb  obiger
Frist  angemeldeten  und  inzwischen  nicht  vorgekommenen  Dividendenscheins  nachbezahlt.


Die  Gesellschaft  wird  durch  Annahme  der  Anzeige  von  dem  Verluste  eines
Dividendenscheins  nicht  verpflichtet,  die  Legitimation  eines  etwaigen  Präsentanten.
desselben  zu  prüfen  oder  dessen  Realisation  zu  vertagen.  Dem  Verlierer  und  dem
Inhaber  des  Scheines  bleibt  vielmehr  die  Ausführung  ihrer  Ansprüche  auf  den
Betrag  desselben  gegen  einander  lediglich  überlassen.

§.  13.

Die  Ausreichung  der  neuen  Serie  von  Dividendenscheinen  erfolgt,  wenn  der
dazu  bestimmte  Talon  nicht  bis  zum  Fälligkeitstermine  des  zweiten  der  Dividenden-
        <pb n="230" />
        218

scheine  der  neuen  Serie  eingereicht  worden  ist,  an  den  Präsentanten  der  betreffenden
Aktie.  Ist  aber  vorher  der  Verlust  des  Talons  dem  Vorstande  angezeigt  und  der
Aushändigung  der  neuen  Serie  der  Dibvidendenscheine  widersprochen  worden,  so
wird  dieselbe  zurückgehalten,  bis  die  streitigen  Ansprüche  auf  die  neue  Serie  gütlich
oder  im  Wege  des  Prozesses  erledigt  sind.

S.  14.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  sind  im  Gerichtsstande

  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktien  =  Zeichner

und  dessen  Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung,  beziehungsweise  durch  den  Erwerb
der  Rechte  aus  der  Zeichnung  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  unterwirft.

§.  15.

Alle  in  diesem  Statut  vorgesehenen  öffentlichen  Bekanntmachungen  und  alle  sonstigen
  Mittheilungen,  welche  der  Aussichtsrath  oder  der  Vorstand  an  die  Aktionaire
zu  erlassen  hat,  gelten  als  gehörig  geschehen,  wenn  sie  durch:

1)  die  Berliner  Börsen-Zeitung,

2)  die  National-Zeitung,

3)  die  Frankfurter  Zeitung,

4)  die  Thüringer  Zeitung  in  Erfurt,

5)  die  Dorfzeitung  in  Hildburghausen
einmal  veröffentlicht  worden  sind,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Unterbleiben
der  Bekanntmachung  in  einem  oder  dem  anderen  der  Gesellschaftsblätter  der  Gültigkeit
  der  Bekanntmachung  keinen  Eintrag  thun  soll,  sofern  dieselbe  wenigstens  in  drei
der  genaunten  Blätter  rechtzeitig  und  gehörig  stattgefunden  hat.

Geht  eins  dieser  Blätter  ein,  so  wählt  der  Aufsichtsrath  sofort  ein  anderes
öffentliches  Blatt  und  macht  die  getroffene  Wahl  durch  die  übrig  gebliebenen  Blätter,
sofern  diese  noch  zugänglich  sind,  bekannt.  Auch  außer  diesem  Falle  steht  es  dem
Aussichtsrathe  frei,  andere  als  die  nebenbezeichneten  Blätter  zu  wählen,  er  hat
jedoch  seine  Wahl  durch  sämmtliche  Blätter,  in  denen,  sofern  sie  noch  zugänglich
sind,  bis  dahin  die  Bekanntmachungen  erlassen  werden  müssen,  zu  veröffentlichen.

Titel  III.
Bilanz,  Reserve-Fonds,  Dividende.
S.  16.
Das  Geschäfts=  respektive  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.
        <pb n="231" />
        219

Während  der  Bauzeit  wird  von  dem  Vorstande  nach  Ablauf  eines  jeden
Kalenderjahres  eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachzuweisen  hat,  bis  zu  welchem
Betrage  das  Grund-Kapital  eingezogen  und  verwendet  ist.  Die  Aufstellung  der
Generalbilanz  über  die  ganze  Bauausführung  erfolgt  nach  Beendigung  des  Baues,
und  ist  diese  Generalbilanz  der  nächsten  ordentlichen  General-Versammlung  zur
Dechargirung  vorzulegen.

Mit  Ablauf  desjenigen  Kalender-Quartals,  in  welchem  die  Bahn  in  ihrer
ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  worden,  ist  alljährlich  am  Schluße  eines
jeden  Kalenderjahres  das  Ergebniß  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz  festzustellen.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach  ihrem
Baarbetrage,  etwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern  sie  aber  unsicher
  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  des  Aufsichtsraths,
noch  vorhandene  Baumaterialien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise  und  bei  eingetretener
  Werthsverminderung  unter  Berücksichtigung  derselben  als  Aktiva  angesetzt.

Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe  des
Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  oder  Erneuerungs-Fonds  (§.  17)
zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Jahresschluße  verbliebenen
Rückstände.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  alljährlich  in  der  ordentlichen  General-Versammlung
(§.  21)  den  Aktionairen  die  vorher  von  dem  Aussichtsrathe  zu  prüfende  Bilanz  des
verflossenen  Geschäftsjahres  vorzulegen  und  solche  innerhalb  der  ersten  sechs  Monate
jedes  Geschäftsjahres  durch  die  Gesellschaftsblätter  zu  veröffentlichen.

S.  17.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  (S.  16  al.  3)  wird  zur  Deckung  der
in  außerordentlichen  Fällen,  bei  Elementarschäden,  Unglücksfällen  und  sonst  nöthigen
Ausgaben  ein  Reserve-Fonds  und  ferner  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung
  der  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn
  mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst
Tendern  und  der  Wagen  aller  Art  ein  Erneuerungs-Fonds  gebildet.

Die  Dotirung  und  Verwaltung  dieser  Fonds  hat  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  der  Konzessions-Urkunde  zu  erfolgen.

8.  18.

Von  dem  nach  Bestreitung  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebslosten
  sowie  aller  sonstigen  das  Unternehmen  betreffenden  Ausgaben  und  der  §.  17
gedachten  jährlichen  Beiträge  zu  dem  Reserve=  und  Erneuerungs-Fonds  sich  er-
        <pb n="232" />
        220

gebenden  Reinertrage  erhalten  zuvörderst  die  Inhaber  der  Prioritäts  -Stamm-Aktien
eine  Dividende  bis  zur  Höhe  von  fünf  Prozent  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien.

Von  dem  alsdann  verbleibenden  Ueberschusse  des  Reingewinns  erhält  der
Aussichtsrath  fünf  Prozent  als  Tantième  (§.  39)  und  kommen  weitere  bis  zu  drei
Prozent  als  Tantième  für  den  Vorstand  zur  Verwendung,  falls  der  Aussichtsrath
dies  beschließt  (§.  41).

Der  hiernach  verbleibende  Rest  wird  unter  die  Inhaber  der  Stamm=  Aktien
nach  Verhältniß  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien  vertheilt.  Ergiebt  sich  aber  hierbei
  eine  Dividende  von  mehr  als  fünf  Prozent  auf  den  Nominalbetrag  der  Stamm-Aktien,
  so  wird  der  Ueberschuß  über  diese  fünf  Prozent  auf  die  sämmtlichen
Stamm=  und  Prioritäts-Stamm-Aktien  gleichmäßig  nach  Verhältniß  der  Nominalbeträge
  vertheilt.

S.  19.

Der  hiernach  von  der  General-Versammlung  (§.  21.  4)  festgestellte  Betrag

der  Jahresdividende

a)  pro  Prioritäts  -Stamm-Abtie,

b)  pro  Stamm-Aktie
wird  spätestens  am  1.  Juli  eines  jeden  Jahres  von  dem  Aussichtsrathe  bekannt
gemacht  und  von  diesem  Zeitpunkte  ab  aus  der  Gesellschaftskasse  zu  Erfurt  sowie
an  den  sonst  durch  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufsichtsrathes  zu  bezeichnenden
Stellen  gegen  Einlieferung  der  fälligen  Dividendenscheine  ausgezahlt.

Titel  IV.
General-Versammlungen.
8.  20.

Alle  General-Versammlungen  werden  am  Sitze  der  Gesellschaft  oder  an  einer
der  Stationen  der  Bahn  abgehalten.

Die  Berufung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Aufsichtsrathes  durch  den  Vorstand
unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  mittelst  einmaliger  öffentlicher  Bekanntmachung,
welche  spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

Ausgenommen  hiervon  ist  die  erste,  nach  Artikel  209  a.  des  Handelegesetzbuches
  einzuberufende  General-Versammlung,  welche  innerhalb  acht  Tagen  von  der
Bekanntmachung  ab  berufen  werden  kann.

§.  21.
Ordentliche  General-Versammlungen  finden  statt  im  Laufe  des  zweiten  Ka-
        <pb n="233" />
        221

lender  Quartals  eines  jeden  Jahres  und  zuerst  in  dem  auf  den  Ablauf  der  Bauzeit
und  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bahn  zunächst  folgenden  Jahre.

Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußfassung  derselben  sind:

1)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths;

2)  der  Bericht  des  Aufsichtsraths  über  die  Lage  der  Geschäfte  der  Gesellschaft
unter  Vorlegung  der  Jahresrechnungen  und  der  Bilanz  des  verflossenen
Jahres  (§.  16  al.  6)  und  dessen  Vorschlag  zur  Gewinnvertheilung;

3)  die  Ertheilung  der  Decharge  für  das  verflossene  Jähr  an  Aufsichtsrath  und
Vorstand;

4)  die  Feststellung  der  Dividende;

5)  Anträge,  welche  in  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  der  General-Versammlung
  von  dem  Aussichtsrathe,  dem  Vorstande  oder  von  einzelnen  Aktionairen
zur  Entscheidung  vorgelegt  werden.

§.  22.

Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  General-Versammlung
dem  Vorsitzenden  des  Ausfsichtsraths  schriftlich  mitgetheilt  werden,  daß  dieselben  gemäß
  Arkikel  238  des  Handelsgesetzbuches  noch  in  die  öffentliche,  zur  Versammlung
einladende  Bekanntmachung  ausgenommen  werden  können,  widrigenfalls  die  Beschlußfassung
  darüber  bis  zur  nächsten  General-Versammlung  zu  vertagen  ist.

In  der  General-Versammlung  ist  vor  Eröffnung  der  Diskussion  über  solche
Anträge  die  Frage  über  deren  Zulassung  zu  stellen  und  erst,  nachdem  solche  durch
Majorität  bejaht  worden,  in  die  Diskussion  einzutreten.

§.  23.

Außerordentliche  General-Versammlungen  finden  statt,  so  oft  der  Aussichtsrath
  oder  der  Vorstand  dies  im  Interesse  der  Gesellschaft  für  erforderlich  erachtet,
sowie  auf  den  Antrag  von  Aktionairen  gemäß  Artikel  237  des  Handelsgesetzbuches,
wenn  ein  solcher  Antrag  unter  Deposition  von  Aktien  in  der  Höhe  des  zehnten
Theiles  des  Grund-Kapitals  und  unter  Angabe  der  Gründe  und  des  Zweckes  bei
dem  Aussichtsrathe  gestellt  ist.

S.  24.

Außer  den  im  §.  21  genaunten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer  General=Versammlung
  überhaupt  erforderlich:
1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  §.  1  angegebenen  Zweck
hinaus;
1873.  35
        <pb n="234" />
        222

2)  zur  Vermehrung  des  Grund-Kapitals  der  Gesellschaft,  soweit  dies  nach
§.  4  al.  2  nicht  dem  Beschlusse  des  Aufsichtsraths  vorbehalten  ist,  und  zur
Kontrahirung  von  Anleihen  für  die  Gesellschaft;

3)  zur  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  zur  Uebertragung
  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft  oder  an
den  Staat  (§.  3);

4)  zur  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  unter  Feststellung  der  desfallsigen
  Bedingungen;

5)  zu  Abänderungen  oder  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als  in
den  unter  1  und  2  gedachten  Fällen;

6)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  General-Versammlungen;

7)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft;

8)  zum  Verkaufe  der  Bahn.

Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen,  als  auch  in
außerordentlichen  General-Versammlungen  gefaßt  werden.

§.  25.

Das  Stimmrecht  der  Stamm-Aktionaire  und  der  Prioritäts-Stamm-Atkionaire
in  den  General-Versammlungen  ist  gleich,  und  berechtigt  je  eine  Aktie  zu  einer
Stimme.

Jeder  Aktionair  kann  sich  durch  einen  anderen  mittelst  Vollmacht  vertreten
lassen.

Die  Vollmachten  sind  schriftlich  einzureichen.

Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  General-Versammlungen  nicht
beiwohnen,  können  sich  aber  durch  ihre  Ehemänner  oder  durch  Bevollmächtigte  aus
den  Aktionairen  vertreten  lassen.  Ein  Ehemann  bedarf  in  solchem  Falle  keiner  besonderen
  Vollmacht.  Juristische  Personen  können  durch  ihre  verfassungsmäßigen
Repräsentanten,  Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre
Vormünder  vertreten  werden,  ohne  daß  diese  Vertreter  Aktionaire  sein  müssen.

§.  26.

Zur  Theilnahme  an  der  General--Versammlung  sind  die  Aktionaire  berechtigt,
welche  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Tage  der  General-Versammlung  ihre  Aktien
an  den  in  der  Einladung  bestimmten  Stellen  deponiren.

Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden  in  einem  nach  der  laufenden
Nummer  angelegten,  unter  der  Kontrole  eines  dazu  bestimmten  Beamten  zu  füh-
        <pb n="235" />
        223

renden  Verzeichnisse  angemerkt,  und  letzteres  von  einem  Mitgliede  des  Vorstandes
beglaubigt.

Gleichzeitig  muß  der  betreffende  Aktionair  an  das  in  der  Einladung  bezeichnete
  Legitimations-Büreau  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß  der  Nummern
seiner  Aktien  in  zwei  Exemplaren  einsenden,  von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der
Gesellschaft  geht,  das  andere,  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  unter  der  Bescheinigung
der  erfolgten  Deposition,  sowie  mit  dem  Vermerke  der  Stimmenzahl  versehen,  ihm
zurückgegeben  wird.  Dieses  Exemplar  dient  als  Einlaßkarte  zur  Versammlung,  auf
Grund  deren  beim  Eintritt  in  dieselbe  dem  Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von
Stimmzetteln,  welche  mit  dem  Stempel  der  Gesellschaft  und  dem  Vermerke  der
Zahl  der  dem  Inhaber  zustehenden  Stimmen  versehen  sein  müssen,  verabfolgt  wird.

Gegen  Rückgabe  dieses  Duplikat-Verzeichnisses  erfolgt  die  Rückgabe  der  betreffenden
  Aktien.

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  der  Gesellschaft  vertreten  amtliche
Bescheinigungen  von  Staats-  oder  Gemeinde-Behörden  über  die  bei  ihnen  erfolgte
Deposition  der  Altien.

Quittungsbogen,  auf  welchen  die  fällig  gewesenen  Einzahlungen  quittirt  sind,
ersetzen  bezüglich  der  Stimmberechtigung,  beziehungsweise  der  Theilnahme  an  der
General  =  Versammlung,  die  Aktien.

§.  27.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebührt  der

General-Versammlung.
§.  28.

Der  Vorsitzende  des  Aufsichtsraths  oder  dessen  Stellvertreter,  eventuell  ein
von  dem  Aufsichtsrathe  zu  beauftragendes  Mitglied  desselben  führt  den  Vorsitz  in
der  General-Versammlung.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  bestimmt
die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  ertheilt  das  Wort  und  setzt
das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren  fest.

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Abstimmungen  über  einen  der  im  §.  24  unter  1  bis  8  aufgeführten  Gegenstände
  sind  nur  dann  verbindlich  für  die  Gesellschaft,  wenn  sich  eine  Majorität  von
zwei  Dritttheilen  der  abgegebenen  Stimmen  oder  eine  Majorität,  die  mehr  als  die
Hälfte  des  Gesellschafts-Kapitals  repräsentirt,  für  den  desfallsigen  Antrag  erklärt  hat.

35“
        <pb n="236" />
        224

g.  29.

Bei  den  Wahlen  der  Mitglieder  des  Aufsichtraths  findet,  sofern  dieselben
nicht  einstimmig  durch  Akklamation  erfolgen,  geheime  Abstimmung  durch  Stimmzettel
  unter  Zuziehung  von  zwei,  durch  den  Vorsitzenden  der  General-Versammlung
  aus  dem  Schooße  derselben  zu  ernennenden  Scrutatoren  statt.

Ergiebt  sich  im  ersten  Scrutinio  keine  absolute  Majorität,  so  werden  diejenigen,
  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  zu
Wählenden  zur  engeren  Wahl  gestellt.  Bei  vorhandener  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  Loos.

8.  30.

Ueber  die  Verhandlungen  einer  jeden  General-Versammlung  ist  ein  gerichtliches
  oder  notarielles  Protokoll  aufzunehmen  und  demselben  ein,  von  den  in  der
General-Versammlung  anwesenden  Mitgliedern  des  Vorstandes  zu  vollziehendes,
mit  dem  Vermerke  der  Stimmenzahl  der  Betreffenden  zu  versehendes  Verzeichniß
der  in  der  General-Versammlung  erschienenen  beziehungsweise  vertretenen  Aktionaire
beizufügen.

Zur  Gültigkeit  des  Protokolls  ist  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden  der  General-Versammlung
  und  mindestens  dreier  Aktionaire  erforderlich.  Der  Beifügung
der  Vollmachten  zu  dem  Protokolle  bedarf  es  nicht.

Titel  V.
Repräsentauten  und  Beamte  der  Gesellschaft.
A.  Aufsichtsrath.
8.  31.

Der  Aufsichtsrath  besteht  aus  mindestens  vierzehn,  höchstens  achtzehn  Mitgliedern,
  von  denen  mindestens  dreizehn  ihren  Wohnsitz  im  Deutschen  Reichsgebiet
haben  müssen.  Wenn  in  den  ersten  Aufsichtsrath  eine  geringere  Zahl  als  achtzehn
  Mitglieder  gewählt  werden,  so  hat  derselbe  die  Befugniß,  sich  durch  Kooptation
  bis  auf  die  Zahl  von  achtzehn  Mitgliedern  zu  ergänzen.

Die  Ausfsichtsrathsmitglieder  werden  von  der  General-Versammlung  aus  der
Zahl  der  Aktionaire  gewählt,  und  zwar  das  erste  Mal  auf  ein  Jahr,  später  auf
je  fünf  Jahre.  Die  ausscheidenden  Mitglieder  können  wieder  gewählt  werden.

Nicht  wahlfähig  sind:

1)  Beamte  der  Gesellschaft;
        <pb n="237" />
        225
2)  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  diejenigen,  welche  ihre  Zahlungen
eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren  Gläubigern  regulirt  haben;
3)  Personen,  welche  nicht  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind.

§.  32.

Jedes  Mitglied  des  Aufsichtsraths  muß  mit  Prioritäts-Stamm-Aktien  oder
Stamm,-Aktien  im  Nominalbetrage  von  zweitausend  Thalern  bei  der  Gesellschaft  betheiligt
  sein.  Diese  Aktien  nebst  Talons  und  Dividendenscheinen  sind  im  Archive
der  Gesellschaft  zu  hinterlegen  und  dürfen  während  der  Dauer  der  Funktion  und
bis  zur  Entlastung  des  betreffenden  Mitgliedes  nicht  veräußert  werden.

§.  33.

Jedes  Mitglieb  des  Aufsichtsraths  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger  vierwöchentlicher
  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen,  und  muß  dasselbe  niederlegen,  wenn  dies
auf  Antrag  des  Aufsichtsraths  von  einer  General-Versammlung  beschlossen  wird.

Wenn  einer  der  im  §.  31.  al.  3  erwähnten  Fälle  der  Wahlunfähigkeit  eintritt,
  scheidet  das  betreffende  Mitglied  sofort  aus.

Für  ein  ausgetretenes  oder  ausgeschiedenes  Mitglied  haben  die  übrig  gebliebenen
  die  Ersatzwahl  bis  zur  nächsten  General-Versammlung  vorzunehmen,  welche
letztere  für  die  weitere  Dauer  der  Funktionszeit  des  betreffenden  Mitgliedes  die
Vakanz  zu  besetzen  hat.  Diese  Bestimmung  findet  gleichfalls  Anwendung,  wenn  ein
oder  mehrere  neugewählte  Mitglieder  (§.  29)  die  Annahme  des  Amtes  ausschlagen
sollten,  was  angenommen  wird,  sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen  nach  geschehener
Benachrichtigung  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  nicht  schriftlich  zur  Annahme
bereit  erklärt  haben.

§.  34.

Der  Aussichtsrath  wählt  alljährlich  aus  seiner  Mitte,  und  zwar  aus  den  im
Deutschen  Reichsgebiete  wohnenden  Mitgliedern,  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
  für  denselben.  «

Bei  dieser  Wahl,  und  wenn  der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  abwesend
  oder  ausgeschieden  sind,  führt  das  den  Jahren  nach  älteste  Mitglied  den
Vorsitz.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  sobald  er  in  Vertretung  desselben
handelt,  überall  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  Vorsitzende  selbst.  Dritten
Personen  und  Behörden  gegenüber  bedarf  es  für  die  Gültigkeit  der  von  ihm  voll-
        <pb n="238" />
        226

zogenen  Verhandlungen  und  Erklärungen  niemals  des  Nachweises  der  Verhinderung
des  Vorsitzenden.
S.  35.

Versammlungen  des  Aufsichtsraths  werden  vom  Vorsitzenden  oder  dem  Vorstande
  schriftlich  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Berathung  berufen,  so  oft  diese
es  nach  Lage  der  Geschäfte  nöthig  finden;  sie  müssen  berufen  werden,  wenn  ein
Mitglied  des  Aufsichtsraths  unter  Angabe  der  Gründe  darauf  anträgt.

Die  Versammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder
seines  Stellvertreters  mindestens  neun  Mitglieder  anwesend  sind.  Es  steht  den
Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  frei,  sich  durch  einen  schriftlich  Bevollmächtigten  aus
der  Mitte  des  Aufsichtsraths  vertreten  zu  lassen,  doch  darf  kein  Mitglied  mehr  als
zwei  Vertretungen  gleichzeitig  übernehmen.

In  schleunigen  Fällen  können  die  Beschlüsse  durch  Einholung  schriftlicher  Votagefaßt
  werden.

Die  Sitzungen  finden  in  der  Regel  am  Sitze  der  Gesellschaft  oder  auf  einer
der  Stationen  der  Bahn  statt.

Die  Beschlüsse  des  Aufsichtsraths  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  der
Erschienenen  gefaßt.  Für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  giebt,  ausgenommen  wenn
es  sich  um  eine  Wahl  handelt,  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Bei  Wahlen  findet  das,  §.  29  für  die  Wahlen  der  General-Versammlung
vorgeschriebene,  Verfahren  Statt.

Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein  Privat-Interesse
haben,  müssen  sich  bei  der  Abstimmung  entfernen.

Ueber  die  Beschlüsse  des  Aufsichtsraths  wird  ein  Protokoll  geführt;  über  die
nach  §§.  33,  34  und  36.  1  vom  Aufsichtsrathe  zu  vollziehenden  Wahlen  sind
gerichtliche  oder  notarielle  Verhandlungen  aufzunehmen.

g.  36.

Dem  Aussichtsrathe  liegt  die  Oberaufsicht  über  die  Geschäfte  der  Gesellschaft,
insbesondere  auch  die  Beschlußfassung  über  die  weiter  unten  erwähnten  Angelegenheiten
  ob.  Derselbe  ist  berufen,  darüber  zu  wachen,  daß  in  allen  Geschäften  der  Gesellschaft
  die  Vorschriften  der  ertheilten  Konzession,  des  Gesellschafts-Statuts,  der
Verwaltungs-Reglements  und  Instruktionen,  welche  der  Aufsichtsrath  über  die
Behandlung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft,  über  die  Buchführung  und  Kassen-Verwaltung
  zu  erlassen  hat,  sowie  die  Beschlüsse  der  General-Versammlungen  gewissenhaft
  beobachtet  werden.
        <pb n="239" />
        227

Der  Aufsichtsrath  hat  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  in  allen  Zweigen
der  Verwaltung  zu  überwachen  und  kann  zu  diesem  Behufe  von  demselben  jederzeit
Auskunft  über  seine  Thätigkeit  im  Allgemeinen  und  über  spezielle  Fragen  verlangen.

Vornehmlich  ressortirt  von  dem  Aufsichtsrathe  die  Kontrole  des  Finanzwesens
der  Gesellschaft.

Der  Aufsichtsrath  kann  einzelne  oder  mehrere  seiner  Mitglieder  zur  Ausübung
einzelner  seiner  Befugnisse,  sowie  zur  Besorgung  besonderer  Funktionen  delegiren,
unter  Feststellung  der  erforderlich  erscheinenden  Normen  und  Ertheilung  von  Instruktionen.
  Insbesondere  ist  der  Aufssichtsrath  berechtigt,  durch  Kommissarien  die
Akten,  Bücher  und  Rechnungen  der  Gesellschaft  einsehen,  von  der  Geschäfts=  und
Rechnungsführung  des  Vorstandes  Kenntniß  nehmen  und  außerordentliche  Kassen-Revisionen
  halten  zu  lassen.

Zur  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Aufsichtsraths  gehören  namentlich:

1)  die  Wahl  und  Entlassung  der  Vorstands-Mitglieder  (s.  40);

2)  die  Begutachtung  der  Vorschläge  des  Vorstandes  bezüglich  der  Einzahlungen
auf  die  Aktien  und  die  Ausschreibung  derselben  (s.  6);

3)  die  Feststellung  allgemeiner  Normen  für  die  Anstellung  der  Beamten;

4)  die  Genehmigung  zur  Anstellung  von  Beamten  der  Gesellschaft  auf  Lebenszeit,
  oder  mit  einem  Gehalte  von  mehr  als  sechshundert  Thalern  jährlich,
zur  Entlassung  von  Beamten  dieser  Kategorien,  sowie  zu  etwa  mit  den
Ersteren  betreffs  ihrer  Pensionsberechtigung  abzuschließenden  besonderen  Verträgen;



5)  die  Genehmigung  von  Verträgen,  deren  Objekt  mehr  als  15,000  Thaler
beträgt;

6)  der  Prozentsatz  der  dem  Vorstande  zustehenden  beziehungsweise  zu  gewährenden
Tantième  (8§.  18  und  41);

7)  die  §.  4.  al.  2  erwähnten,  sowie  alle  im  §.  24  unter  1  bis  8  gedachten,
demnächst  noch  der  Beschlußfassung  der  General-Versammlung  zu  unterbreitenden
  Gegenstände;

8)  die  Prüfung  der  Jahresrechnungen  und  Bilanzen  und  die  Berichterstattung

darüber  sowie  über  die  Lage  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  an  die  General-Versammlung
  nebst  den  Vorschlägen  über  die  zu  zahlenden  Dividenden;

9)  die  Begutachtung  der  Rücklagen,  welche  aus  der  Betriebs-Kasse  zu  dem
Reserve=  und  dem  Erneuerungs-Fonds  zu  leisten  sind  (§.  17).
        <pb n="240" />
        228

g.  37.

Die  von  dem  Aufsichtsrathe  ausgehenden  Erklärungen  und  Bekanntmachungen
sind  verbindlich,  wenn  solche  vom  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter,  oder  in
Behinderung  Beider  von  zwei  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  vollzogen  sind.

§.  38.

Die  Legitimation  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  sowie  des  Vorsitzenden
desselben  und  seines  Stellvertreters  geschieht  durch  ein  auf  Grund  der  Wahlverhandlung
  ausgefertigtes  gerichtliches  oder  notarielles  Attest.

§.  39.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  erhalten,  außer  der  Erstattung  der  durch
Ausübung  ihrer  Funktionen  entstehenden  baaren  Auslagen,  beziehungsweise  Reisekosten
  und  Diäten,  zusammen  eine  Tantidme  von  fünf  Prozent  des  Reingewinns
nach  Maßgabe  des  §.  18.

Behufs  Zuertheilung  einer  Remuneration  an  den  ersten  Aufsichtsrath  für  seine
Mühewaltungen  ist  ein  Beschluß  der  nach  Ablauf  des  ersten  Geschäftsjahres  stattfindenden
  ordentlichen  General-Versammlung  erforderlich.

6.  Vorstand.
S.  40.

Der  Vorstand,  welchem  alle  gesetzlichen  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes
einer  Aktiengesellschaft  zustehen,  wird  durch  den  Aussichtsrath  gewählt.

Denselben  bildet  für  den  Fall,  daß  die  Gesellschaft  den  Betrieb  der  Bahn
für  eigene  Rechnung  beschließen  sollte,  eine  aus  mindestens  drei  Mitgliedern,  —
anderen  Falls,  sowie  während  des  Baues  eine  aus  zwei  Mitgliedern,  —  von  denen
das  eine  die  Befähigung  für  den  Preußischen  höheren  Verwaltungs=  oder  Justiz--Dienst,
  das  andere  die  Qualifikation  zum  Preußischen  Baumeister  haben  muß,  bestehende
  Direktion.

S.  41.

Ueber  die  Ernennung  der  Mitglieder  des  Vorstandes  wird  ein  gerichtlicher
oder  notarieller  Akt  aufgenommen,  dessen  Ausfertigung  zu  ihrer  Legitimation  dient,
während  die  Legitimation  der  sonstigen  Gesellschaftsbeamten  durch  ein  Zeugniß  des
Aufsichtsraths  geführt  wird.
        <pb n="241" />
        229

Der  Aufsichtsrath  ist  berechtigt,  dem  Vorstande  neben  dem  den  Direltoren  zu
gewährenden  festen  Gehalte  eine  Tantième  bis  zu  drei  Prozent  des  Reingewinnes
nach  Maßgabe  des  8.  18.  zu  bewilligen.

§.  42.

Jedes  Mitglied  des  Vorstandes  hat  Prioritäts-Stamm-Aktien  oder  Stamm-Aktien
  der  Gesellschaft  im  Nominalbetrage  von  zweitausend  Thalern  nebst  Talons
und  Dividendenscheinen  bei  einer  von  dem  Aufsichtsrathe  zu  bestimmenden  Kasse  zu
beponiren.

Diese  Aktien  dienen  als  Kaution  für  die  aus  der  Geschäftsführung  erwachsenden
  Verbindlichkeiten  der  Vorstandsmitglieder  gegen  die  Gesellschaft,  und  bleiben  zu
diesem  Zwecke  auch  nach  Ausscheiden  des  betreffenden  Vorstandsmitgliedes  bis  zur
Erledigung  der  auf  seine  Geschäftsführung  bezüglichen  Rechnungen  deponirt.

§.  43.

Der  Vorstand  vertritt  die  Gesellschaft  nach  Außen.  Alle  Urkunden  und  Erklärungen
  des  Vorstandes  sind  für  die  Gesellschaft  verbindlich,  wenn  sie  mit  der
Firma  der  Gesellschaft

Eisenbahn-Gesellschaft  Erfurt-Hof-Eger
und  der  Namens-Unterschrift  zweier  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  eines  Mitgliedes
  und  eines  vom  Aussichtsrathe  notariell  zur  Mitzeichnung  der  Firma  ermächtigten
Gesellschaftsbeamten,  welcher  seiner  Unterschrift  einen  die  Bevollmächtigung  andeutenden
  Zusatz  beizufügen  hat,  versehen  sind.

S.  44.

Dem  Aussichtsrathe  bleibt  es  vorbehalten,  die  Art  der  Geschäftsführung  dem
Vorstande  gegenüber  durch  Instruktion  zu  regeln.

Titel  VI.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.
§.  45.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden,  außer  durch  die  bestehenden
  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze,  durch  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde
und  die  bei  deren  Ertheilung  gestellten  Bedingungen  bestimmt.

1873.  36
        <pb n="242" />
        230

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.
§.  46.

Diejenige  General-Versammlung,  welche  mit  Berücksichtigung  der  Vorschrift
des  §.  28.  al.  4  die  Auflösung  der  Gesellschaft  rechtsgültig  beschließt,  hat  zugleich
zu  bestimmen,  durch  wen  die  Liquidation  erfolgen  soll.  Wird  hierüber  kein  Beschluß
gefaßt,  so  bewirkt  der  Aufsichtsrath,  welcher  zur  Zeit  des  Auflösungs-Beschlusses
fungirt,  in  seiner  derzeitigen  Zusammensetzung  die  Liquidation  bis  zu  ihrem  gänzlichen
  Abschlusse.

Titer  VIII.
Uebergangs-Bestimmungen.
§.  47.

Die  Beschränkungen  und  Vorschriften,  welche  in  den  §§.  26,  28  al.  1  und
30  dieses  Statuts  für  die  Führung  der  Legitimation  zur  Theilnahme  an  der  General-Versammlung
  und  das  Verfahren  in  derselben  vorgeschrieben  sind,  finden  auf
die  §.  20.  al.  3  erwähnte  erste  General-Versammlung  keine  Anwendung.

Das  Protokoll  muß  jedoch  gemäß  §.  30.  gerichtlich  oder  notariell  ausgenommen
  werden.

8.  48.

Bis  zur  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handels-Register  werden  sämmtliche
  Gesellschafts  -Angelegenheiten  von  dem  in  der  ersten,  konstituirenden  General-Versammlung
  zu  wählenden  Aufsichtsrathe  besorgt.

Insbesondere  wird  derselbe  hierdurch  ermächtigt,  alle  Zusätze  und  Abänderungen
des  Statuts  festzusetzen,  welche  zum  Zwecke  der  Eintragung  in  das  Gesellschafts-Register
  erfordert  werden  sollten.  Zur  Annahme  solcher  Zusätze  und  Abänderungen
genügt  es,  wenn  die  betreffende  Erklärung  auch  nur  von  zwei  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths
  abgegeben  wird,  so  daß  das  Statut  alsdann  in  seinem  künftigen,  durch
Annahme  solcher  Zusätze  und  Aenderungen  zu  modifizirenden  Wortlaute  für  sämmtliche

  Aktienzeichner  gültig  und  bindend  sein  soll.
        <pb n="243" />
        281

(112)  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen=  Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg,

#u###.
haben  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zu  verordnen
beschlossen,  wie  folgt:

8.  1.

Das  Gesetz  vom  26.  November  1855  über  die  bei  Anlegung  der  Werrabahn
  erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthumsabtretungen  soll  in  Bezug  auf  die  von
Uns  konzessionirte,  von  der  Eisenbahn-Gesellschaft  Erfurt=  Hof-Eger  übernommene
Anlage  einer  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Saalfeld,  Schleiz,  Schönberg  nach
Weischlitz  nebst  Zweigbahnen  von  Hettstedt  nach  Stadtilm  und  von  Schwarza  nach
Königsee,  soweit  Unser  Staatsgebiet  berührt  wird,  ausgedehnt  und  in  allen  seinen
Bestimmungen  zur  Anwendung  gebracht  werden.

§.  2.
Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchst  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

Weimar  am  8.  Juli  1873.

·  Carl  Alexander.

Stichling.  v.  Groß.
        <pb n="244" />
        232

Ministerial-Bekanntmachung.
[113)  Unter  Bezugnahme  auf  die  vorstehend  bekannt  gemachte  Konzessionirung  der
Eisenbahn-Gesellschaft  Erfurt-Hof-Eger  und  auf  das  derselben  nach  Maßgabe  des
vorstehend  bekannt  gemachten  Gesetzes  ertheilte  Expropriationsrecht  wird  hierdurch
zur  öffenlichen  Kenntniß  gebracht,

1)  daß  nach  dem  entworfenen  und  vorbehältlich  der  Feststellung  in  seinen  einzelnen
  Theilen  im  Allgemeinen  der  durch  den  Staatsvertrag  vom  26.  Januar
  d.  J.  bestimmten  Richtung  entsprechenden  Bauplane  die  Erfurt-Hof-Eger
  Eisenbahn  innerhalb  des  Großherzoglichen  Gebietes  die  Fluren  der
Orte  Linderbach,  Obernissa,  Rohda,  Eichelborn,  Hayn,  Klettbach,  Nauendorf,
  Tonndorf,  Hohenfelden,  Kranichfeld,  Dienstedt,  Alt-Remda,  Stadt-Remda,
  Keila,  Posen,  Knau,  Dreba,  Neudeck  und  eventuell  Laßkau  durchziehen
  wird,

2)  daß  der  Eisenbahn-Gesellschaft  Erfurt-Hof-Eger  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
  höchsten  Konzessionsurkunde  und  deren  Beilagen  die  Befugniß  zusteht,
  zur  Ausführung  des  Baues  das  in  dem  Gesetze  vom  26.  November
1855  begründete  Expropriationsrecht  auszuüben  und

3)  daß  in  Gemähheit  letzteren  Gesetzes  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzog,
  vorbehalten  bleibt,  demnächst  einen  Expropriations-Kommissar  zu  ernennen,
  worüber  dann  eine  besondere  Bekanntmachung  erfolgen  wird.

Weimar  am  2.  Oktober  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

 

Berichtigung.  7  der  Ministerial-  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869
21  des  Regierungs-Blattes  ist  zu  lesen:
Seite  167  Zeile  3  von  oben  statt:  „Bauunternehmers=  „Bauunternehmens",

Seite  187  Zeile  2  von  unten  statt:  „§§.  1—  15“  „86.  1—  12.  14“;
f#erner  in  der  Instruktion  Seite  193  Zeile  2  von  unten;  „Gemeinderathes“.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="245" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eiscnac.

Nummer  23.  Weimar.  31.  Oktober  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
(114)  I.  Unter  Hinweisung  auf  die  Bekanntmachung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen
Bundes  vom  25.  September  1869  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  die  bei  der  Universität  Jena  im  Einvernehmen  mit  den  bei  derselben  mit  betheiligten
  Regierungen  von  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg
  und  Gotha  gebildeten  Prüfungs-Kommissionen  für  die  Prüfung  der  Aerzte,
Zahnärzte  und  Apotheker  während  des  mit  dem  1.  November  d.  J.  beginnenden
Prüfungsjahres  also  zusammengesetzt  sein  werden:
I.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Aerzte:
1)  Vorsitzender:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Ried.
2)  Mitglieder:
a)  für  Anatomie,  Physiologie  und  pathologische  Anatomie:
Professor  Dr.  Schwalbe,  Professor  Dr.  Preper  und  Hofrath
Dr.  Müller;
b)  für  Chirurgie:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Ried  und  Stabsarzt  Dr.  Bode;
J)  für  Augenheilkunde:
Professor  Dr.  Schillbach;
d)  für  Medizin:
Professor  Dr.  Leube  und  Professor  Dr.  Seidel;
e)  für  Geburtshilfe:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Schultze  und  Professor  Dr.  Siebert;
f)  für  Staatsarzneikunde:
Professor  Dr.  Siebert.
1973.  37
        <pb n="246" />
        234

II.  Für  die  zahnärztliche  Prüfung  ist  der  für  die  Aerzte  bestehenden  Komtisssion
der  Zahnarzt  Hartung  in  Rudolstadt
beigeordnet.
III.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Apotheker:
1)  Vorsitzender:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Snell.
2)  Mitglieder:
a)  für  Physit:
Geheimer  Hofrath  Dr.  Snell;
b)  für  Chemie:
Hofrath  Dr.  Geuther;
JP)  für  Botanik:
Professor  Dr.  Hallier;
d)  für  Pharmacie:
Professor  Dr.  Reichardt  und  Hof=  und  Raths-Apotheker
Hüffner.

Weimar  am  15.  Oktober  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Stagts-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

(115)  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  ist  dem  H.  de  Groussiliers  zu  Berlin
ein  Erfindungs-Patent  auf  die  Darstellung  von  Soda  und  Pottasche  auf  direktem
nassen  Wege  aus  den  entsprechenden  Haloidsalzen  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegten  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  Seite  13—  16)
angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an
gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.
        <pb n="247" />
        235

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  5.  Oktober  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(116)  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  ist  dem  Civil-Ingenieur  Carl  Knoblauch
zu  München  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  Universalfeuerungsrost  nach  Maßgabe
der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung
  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843
Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  in
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  um  5.  Oktober  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmitb.

(117)  IV.  Zufolge  höchster  Entschließung  ist  dem  Marcus  Bebro  zu  London
ein  Erfindungs-Patent  auf  Verbesserungen  an  einem  Apparat  zum  Nummeriren
und  Drucken  von  Billets,  Cheques  oder  ähnlicheu  Artikeln  nach  Maßgabe  der  bei
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibung
unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche
in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843
Seite  13—  16)  augegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.
Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-
        <pb n="248" />
        236

Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.
Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  9.  Oktober  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
1181  V.  Nachdem  hinsichtlich  des  dem  Edwin  Brainard  und  Hugo  Nehrlich
auf  eine  Einrichtung  zur  Abführung  von  Dunstniederschlägen  aus  Eishäusern,  Eisschränken,
  Gähr=  und  Lagerkellern  unter  dem  18.  Oktober  1872  ertheilten  Erfindungs-Patents
  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1872  Seite  407)  die  Frist  zur  Beibringung
  des  vorschriftsmäßigen  Einführungsnachweises  um  ein  Jahr,  mithin  bis
zum  18.  Oktober  1874  mit  höchstex  Genehmigung  verlängert  worden  ist,  so  wird
solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  21.  Oktober  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
[119)  VI.  Von  der  Schlesischen  Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Breslau  ist  an
Stelle  von  C.  Apel  und  Sohn  der  Kaufmann  Wilhelm  Pötsch  zu  Weimar  zum
Haupt-Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.
Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  13.  August  d.  J.  (Seite  155
des  Reg.-Blatts)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  23.  Okteber  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(120]  Das  28.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter
Nr.  966  den  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland
  und  Persien,  vom  11.  Juni  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="249" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  24.  6  Weimar.  29.  November  1873.

Ministerial-Bekanntmachungen.
(121)  I.  Von  der  Schlesischen  Lebens-Versicherungs-Aktien-  Gesellschaft  zu  Breslau
ist  an  Stelle  ihres  bisherigen  Haupt-Agenten  der  Kaufmann  Wilhelm  Pötsch  zu
Weimar  zum  Haupt--Agenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden.
Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  d.  J.  (Seite  104
des  Reg.-Blatts)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  30.  Oktober  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
(122]  II.  Nachdem  hinsichtlich  des  dem  Fabrikbesitzer  J.  H.  F.  Kienast  zu
Berlin  auf  einen  Heizapparat  zum  Zwecke  der  Erwärmung  von  Eisenbahn-Coupées
mit  erwärmter  Luft  unter  dem  2.  November  1872  ertheilten  Erfindungs-Patents
(Reg.-Blatt  vom  Jahre  1872  Nr.  38)  die  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen
  Einführungsnachweises  um  ein  weiteres  Jahr,  also  bis  zum  2.  November
1874  mit  höchster  Genehmigung  verlängert  worden  ist,  so  wird  solches  andurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  5.  November  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
(123]  III.  Zur  Entscheidung  entstandener  Zweifel  über  den  Sinn  der  Vorschrift
in  §.  6  Nr.  14  des  Gesetzes  vom  31.  August  1865  über  Sporteln  und  Gebüh-1873.

  38
        <pb n="250" />
        238

ren  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  wird  die  bezeichnete  Vorschrift  mit  Rücksicht
  auf  die  Bestimmung  in  §.  21  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1857  zur  Vereinfachung
  und  Abkürzung  des  Verfahrens  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  sowie
mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  des  Armenrechts  zufolge  der  dem  Großherzoglichen
Staats-Ministerium  durch  §.  19  des  angezogenen  Sportelgesetzes  gewährten  Befugniß
  dahin  interpretirt,  daß
die  Partei,  welcher  das  Armenrecht  von  dem  Prozeß-Gericht  ertheilt  worden
  ist,  neben  den  Kosten  der  Verhandlungen  über  das  Armenrrecht  selbst
von  denjenigen  Kosten  vorläufig  freizulassen  ist,  welche  nach  der  Anbringung
  des  Gesuchs  um  Ertheilung  des  Armenurechts  in  der  vorliegenden
  Rechtsangelegenheit,  d.  h.  in  derjenigen  Rechtsangelegenheit,  in  welcher
das  Armenrecht  gesucht  und  erlangt  wurde,  erwachsen  sind  oder  noch  erwachsen.
Weimar  am  8.  November  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.
(124|  IV.  Nachdem  durch  die  Reichsgesetzgebung  über  die  Freizügigkeit  und  den
Unterstützungswohnsitz  die  bisherigen  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Heimathsangehörigkeit
  und  die  Kompetenz  im  Bezug  auf  die  Ausstellung  der  Gesindedienstbücher
  wegfällig  geworden  sind,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  Folgendes  verordnet:

1)  Für  die  dem  Großherzogthum  angehörigen  Dienstboten,  welche  zur  Zeit  der
Bekanntmachung  dieser  Verordnung  im  Besitze  eines,  nach  den  bisherigen
Vorschriften  ausgefertigten  Dienstbuches  sich  nicht  befinden,  sowie  für  solche,
einem  andern  Deutschen  Bundesstaate  angehörigen  Dienstboten,  welche  mit
einem  von  einer  öffentlichen  Behörde  dieses  Staates  ausgestellten  Dienstbuche
  nicht  versehen  sind,  hat  —  bezüglich  an  Stelle  des  nach  §.  9  des
Nachtrages  vom  20.  April  1839  zur  Gesindeordnung  und  §.  6  des  Gesetzes
  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Februar  1850  bisher  dazu
berufenen  Gemeindevorstandes  —  der  Gemeindevorstand  desjenigen  Ortes
im  Großherzogthum,  an  welchem  dieselben  zum  ersten  Male  sich  vermiethen
wollen,  das  Dienstbuch  auszustellen,  sobald  ihm  die  Bundesangehörigkeit  der
betreffenden  Person  bekannt  oder  nachgewiesen  worden  ist.

Bei  Personen  aber,  welche  einem  Deutschen  Bundesstaate  nicht  angehören,
  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  im  letzten  Absatz  von  §.  9  des
Gesetzesnachtrages  vom  20.  April  1839  zu  der  Gesindeordnung  vom  18.  Juni
1823  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1839  Seite  245).
        <pb n="251" />
        239

2)  Die  nach  §.  9  lit.  6  des  Gesetzesnachtrages  vom  20.  April  1839  in  den
Dienstbüchern  erforderlich  gewesene  Bezeichnung  des  Heimathsortes  des  Dienstboten
  kommt  in  Wegfall.

Weimar  am  14.  November  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(125)  V.  Zufolge  höchster  Entschließung  ist  dem  Schlossermeister  Christian  Weber
zu  Eisenach  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  neu  konstruirten  Haustelegraphen
mittelst  Kugeln  oder  Scheiben  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  Seite  13—  16)  angegeben  und
begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  November  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
.  Schmith.
[1261  VI.  Von  der  Allgemeinen  Unfall-Versicherungsbank  zu  Leipzig  sind  an
Stelle  des  verstorbenen  Lieutenants  a.  D.  Max  Sondershausen  zu  Weimar  Carl
Apel  und  Sohn  daselbst  zu  Haupt-Agenten  der  gedachten  Gesellschaft  für  das
Großherzogthum  bestellt  worden.

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1871  (Reg.=Blatt
  vom  Jahre  1871  Nr.  27)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  15.  November  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
        <pb n="252" />
        240

(127)  VII.  Von  der  Londoner  Feuer-Assekuranz-Societät  „Phönix“  ist  nach  dem
Ableben  des  bisherigen  Haupt-Agenten,  Lieutenants  a.  D.  Max  Sondershausen,
der  Kaufmann  G.  Lindner  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten  der  gedachten  Gesellschaft
  für  das  Großherzogthum  bestellt  worden.

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  8.  März  1872  (Reg.-Blatt
von  1872  Seite  84)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  November  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.
(128]  VIII.  Von  der  Direktion  der  Preußischen  Lebens=  und  Garantie-Versicherungs-Aktien
  -Gesellschaft  „Friedrich  Wilhelm“  zu  Berlin  ist  an  Stelle  des
bisherigen  Haupt-Agenten,  Wilhelm  Pötsch  zu  Weimar,  Richard  Dietrich  daselbst
  zum  Haupt-Agenten  der  gedachten  Gesellschaft  bestellt  worden.

Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  14.  November  1871  (Reg.=Blatt
  von  1871  Seite  184)  wird  solches  andurch  zur  öffenntlichen  Kenntniß
zebracht.

Weimar  am  21.  November  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
chmith.

(129]  Das  29.  und  30.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  967  die  Deklaration  des  Arkikels  11  der  zusetzlichen  Uebereinkunft  vom
12.  Oktober  1871  zu  dem  Friedensvertrage  vom  10.  Mai  1871
zwischen  Deutschland  und  Frankreich,  vom  8.  Oktober  1873;  unter

Nr.  968  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe,  vom  3.  November  1873;  unter

Nr.  969  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  portopflichtige  Korrespondenz  zwischen
  den  Behörden  des  Reichs  und  Oesterreich-=  Ungarns,  vom  31.  Ok.
tober  1873;  unter

Nr.  970  die  Vorschriften  über  die  Registrirung  und  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe,
  vom  13.  November  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="253" />
        Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Wcimar-Eisenuoch.

Nummer  25.  Weimar.  12.  Dezember  1873.

 

Ministerial-Bekanntmachung.
(130|]  Höchstem  Befehle  zufolge  wird  der  nachstehende  zwischen  dem  Großherzogthum
  Sachsen  und  dem  Königreich  Bayern  durch  beiderseits  dazu  ernannte  Kommissare
  vereinbarte  Staatsvertrag  über  die  Territorialausgleichung  zwischen  den
beiden  genannten  Staaten  d.  d.  Meiningen  den  17.  April  d.  J.  nach  erfolgter
beiderseitiger  Ratifikation  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  27.  November  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thonu.

Staatsvertrag.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  gleichmäßig
von  dem  Wunsche  beseelt,  die  freundnachbarlichen  Beziehungen  Ihrer  Staaten
nach  jeder  Richtung  zu  befestigen,  haben  behufs  Beseitigung  der  zwischen  denselben
seit  lange  bestehenden  territorialen  Differenzen  neuerliche  Verhandlungen  angeordnet
und  zu  diesem  Zwecke  Bevollmächtigte  ernannt.

Als  solche  wurden
von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:



Höchst-Ihr  Staatsrath  und  Ministerial-Direktor  im  Finanz-Departement

Karl  Christian  Cäsar  Bergfeld,
Höchst-Ihr  Bezirks-Direktor  Julius  Adelbert  Schmith;
1873.  39
        <pb n="254" />
        242

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:

Allerhöchst=  Ihr  Staatsrath  im  außerordentlichen  Dienste  und  Präsident  der
Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg  r2c.  Winfried  Hörmann  von
Hörbach

bestimmt.

Diese  Bevollmächtigten  haben,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgewechselt  und
die  Differenzen  einer  eingehenden  Erörterung  unterzogen  hatten,  vorbehaltlich  der
Ratifikation  Ihrer  Allerhöchsten  Souveräne  sich  über  nachstehende  Vertragsbestimmungen
  geeinigt.

Artikel  1.

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  begeben  Sich  aller  Hoheitsrechte,
welche  Allerhöchst  Dieselben  bisher  im  Innern  der  Großherzoglich  Sächsischen  Enklave
  Ostheim  im  Besitze  gehabt  und  ausgeübt  haben,  mit  den  in  Artikel  2  bestimmten
  Ausnahmen  zu  Gunsten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von
Sachsen-Weimar-Eisenach  und  treten  an  des  Letzteren  Königliche  Hoheit  insbesoudere
  die  bisher  von  Bayern  ausgeübten  Besteuerungs=  und  Jurisdiktionsrechte  über
die  in  der  Anlage  I  bezeichneten  innerhalb  der  Flurgrenzen  der  Großherzoglich
Sächsischen  Gemeinden  Ostheim,  Sondheim  und  Urspringen  gelegenen  Realitäten  mit
einer  Gesammtarea  von  463,634  bayerischen  Tagwerken  oder  157,670  Hektaren  ab.

Artikel  2.

Die  in  der  Anlage  II  aufgeführten  Objekte,  über  welche  die  Krone  Bayern
die  Hoheit  bereits  bisher  innegehabt  hat,  mit  einer  Gesammtarea  von  33,620  bayerischen
  Tagwerken,  oder  114  1  Hektaren  verbleiben  auch  für  die  Zukunft  mit  dem
vollen  Umfange  der  Landeshoheit  beim  Königlich  Bayerischen  Territorium  und  werden
als  dessen  Bestandtheil  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
  ausdrücklich  anerkannt.

Artikel  3.

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  treten  die  Landeshoheit  mit  allen
Rechten  und  Folgen  über  die  bisher  zur  baperischen  Steuergemeinde  Fladungen  gehörigen,
  im  Eigenthum  des  Großherzoglich  Sächsischen  Kammerfiskus  stehenden  Antheile
  am  s.  g.  Höhl,  Plan-Nummern  7993,  7994  und  7995  mit  zusammen
22,421  Bayerischen  Tagewerken,  oder  7,5637  Hektaren  an  Seine  Königliche  Hoheit
den  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  ab.
        <pb n="255" />
        243

Artikel  4.

Die  Vereinbarungen,  welche  im  Jahre  1860  von  den  beiderseitigen  Hoheitsbehörden
  wegen  Regulirung  der  Landesgrenze  zwischen  dem  Königlich  Bayerischen
Amtsbezirke  Mellrichstadt  und  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Amtsbezirke  Kaltennordheim
  in  den  Gemeinden  Leulach  und  Weimarschmieden  einer=  und  Frankenheim
und  Gerthausen  andererseits  abgeschlossen  worden  sind,  werden  von  den  beiden
Regierungen  ratifizirt  und  die  dadurch  bedingten  Gebietspurifikationen  vollzogen.

Artikel  5.

Zur  Ausgleichung  der  in  den  vorhergehenden  Artikeln  bemerkten  Abtretungen,
sowie  zur  Beseitigung  der  durch  den  seitherigen  Lauf  der  Grenze  herbeigeführten
Grundstücksdurchschneidungen  wird  die  Außengrenze  der  Großherzoglich  Sächsischen
Enklave  Ostheim  gegen  die  benachbarten  Königlich  Bayerischen  Bezirke  an  denjenigen
Strecken,  welche  in  den  unter  Anlage  VI,  VII,  XI  mit  XX  anliegenden  Bayerischen
Steuerdetailblättern,  und  in  den  unter  Anlage  III  mit  V,  VIII  mit  X  und  XXI
und  XXII  beigefügten  Kopien  von  Weimar'schen  Flurkarten  dargestellt  sind,  in  den
daselbst  mit  Karmin  bezeichneten  Linien  festgestellt  und  angenommen.  An  den
übrigen  Stellen  bleibt  die  gedachte  Außengrenze  in  der  Art  unverändert,  wie  sie
bisher  angenommen  war,  doch  tritt  die  im  Jahre  1852  vorgenommene  Regulirung
der  Grenze  zwischen  den  Bayerischen  Gemeinden  Nordheim,  Roth  und  Oberwaldbehrungen
  einer=  und  der  Sächsischen  Gemeinde  Sondheim  andererseits,  soweit  sie
nicht  durch  die  Anlagen  X,  XXI  und  XXII  modifizirt  ist,  einschließlich  der  Abmachungen
  bezüglich  der  Aecker  am  heimischen  Berge  und  bei  der  Sondheimer  Pfarrwiese
  nachträglich  ohne  weitere  Auseinandersetzung  in  Kraft.

Artikel  6.

Zur  Verwirklichung  der  in  Artikel  5  bestimmten  neuen  Grenzfeststellung
treten

1)  Seine  Majestät  der  König  von  Bapern  die  Landeshoheit  mit  allen  Rechten
und  Folgen  über  die  in  der  Anlage  XXIII  bezeichneten  Realitäten  mit  zusammen
  12,887  Bayerischen  Tagwerken,  oder  4,8391  Hektaren  an  Seine  Königliche
  Hoheit  den  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  und

2)  hinwiederum  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
  die  Landeshoheit  mit  allen  Rechten  und  Folgen  über  die  in  der
Anlage  XXIV  bezeichneten  Realitäten  mit  zusammen  599  Weimarische

39“
        <pb n="256" />
        244

Acker  261/3  Ruthen,  oder  170,762  Heltaren  an  Seine  Majestät  den  König
von  Bayern  ab.

Artikel  7.

Zur  Ausgleichung  des  Entganges  von  Steuerwerth,  welcher  sich  bei  den  wechselseitigen
  Abtretungen  zum  Nachtheile  der  Krone  Bayern  ergiebt,  leistet  die  Großberzoglich
  Sächsische  Staatskasse  an  die  Königlich  Bayerische  Staatskasse  eine  Kapitalsabfindung
  in  baarem  Gelde  im  Betrage  von  1310  Fl.  35  Kr.  oder  748
Thlr.  27  Sgr.  1  Pf.,  mit  Worten:  Ein  Tausend  Drei  Hundert  und  Zehn  Gulden
  Fünf  und  Dreißig  Kreuzer  oder  Sieben  Hundert  Acht  und  Vierzig  Thaler
Sieben  und  Zwanzig  Silbergroschen  Einen  Pfennig.

Artikel  8.

Die  Gebiete,  welche  durch  die  nach  den  wechselseitigen  Abtretungen  sich  bemessenden
  Landesgrenzen  von  einander  abgeschieden  werden,  bilden  für  die  Zukunft
geschlossene  Territorien,  in  welchen  dem  anderen  der  vertragschließenden  Staaten
die  Ausübung  von  Hoheitsrechten  selbst  dann  nicht  mehr  zusteht,  wenn  einzelne  der
letzteren  bei  den,  dem  gegenwärtigen  Vertrage  vorausgegangenen  Verhandlungen  aus
irgend  einem  Grunde  nicht  in  Betracht  gezogen  und  daher  als  Gegenstand  der  Abgleichung
  nicht  berücksichtigt  worden  sein  sollten.  Vielmehr  werden  auch  Hoheitsrechte
  der  letzteren  Art  im  fremden  Territorium  als  mit  dem  Vollzuge  des  gegenwärtigen
  Vertrages  von  selbst  und  ohne  Entschädigung  erloschen  erklärt.

Artikel  9.

Die  Bestimmung  des  Artikel  8  hat  auf  solche  Rechte  keinen  Bezug,  welche
durch  besondere  Verträge  aus  Anlaß  gewisser  Gemeinsamkeiten,  wie  z.  B.  in  der
Erhebung  indirekter  Steuern,  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  in  Bezug  auf  das
Gebiet  der  Großherzoglich  Sächsischen  Enklave  Ostheim  eingeräumt  worden  sind,  oder
noch  eingeräumt  werden  sollten.

Artikel  10.

Die  beiderseitigen  geschlossenen  Gebiete  werden  nicht  minder  von  den  Ansprüchen
  purifizirt,  welche  in  Bezug  auf  Hoheits=  lehensherrliche  und  andere  dergleichen
  Rechte  in  deren  Umfange  in  früherer  Zeit  wechselseitig  erhoben  worden
sind.
        <pb n="257" />
        246

Insbesondere  verzichten  auf  alle  Zeiten

1)  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  für  Sich  und  Seine  Nachfolger
auf  alle  Ansprüche,  welche  von  Königlich  Bayerischer  Seite  auf  die  Landesboheit
  über  die  vormals  reichsritterschaftlichen  Besitzungen  in  den  zum  Großherzoglich
  Sächsischen  Territorium  gehörigen  Gemeinden  Birx  und  Frankenheim
  erhoben  worden  sind  oder  etwa  noch  erhoben  werden  könnten,

ingleichen  verzichten  auf  alle  Zeiten

2)  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  für
Sich  und  Seine  Nachfolger  auf  alle  Ansprüche,  welche  von  Großherzoglich
Sächsischer  Seite  in  Bezug

a)  auf  die  Hoheitsrechte  über  die  im  Königlich  Bayerischen  Territorium  gelegenen,
  vormals  von  Rosenbach'schen  und  von  Erthal'schen  Lehen,  besonders
  zu  Maßbach,  Volkershausen,  Poppenlauer,  Weichtungen,  Gochsheim
  u.  s.  w.

b)  auf  den  vormals  von  Rosenbach'schen  Zehnten  in  Zeil,

c)  auf  die  Hoheit  über  verschiedene,  seinerzeit  von  der  Großherzoglich
Würzburgischen,  beziehungsweise  Königlich  Bayerischen  Regierung  okkupirte,
jetzt  im  Königlich  Bayerischen  Territorium  gelegene  vormals  reichsritterschaftliche
  Besitzungen,  sowie

4)  in  Bezug  auf  den  Entgang  der  aus  den  in  littera  a  mit  c  aufgeführten
  Rechten,  dann  aus  dem  seitherigen  Bayerischen  Hoheits=  und
Lehenbesitz  im  Innern  der  Großherzoglich  Sächsischen  Enklave  Ostheim
geflossenen  resp.  noch  fließenden  Renten  und  Kapitalien,  endlich  in
Bezug

e)  auf  das  Recht  zur  Besetzung  der  ersten  protestantischen  Schulstelle  zu
Maßbach  und  der  Schulstellen  zu  Madenhausen  und  Völkershausen
früher  erhoben  worden  sind  oder  etwa  noch  erhoben  werden  könnten.

Artikel  11.

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  erklären,  daß  das  von  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  angesprochene  Patronatsrecht
  bezüglich  der  protestantischen  Pfarrstelle  zu  Maßbach,  Königlich  Bayerischen
Bezirksamts  Kissingen,  Ihrerseits  unter  die  in  Artikel  10  Ziffer  2  littera  a  auf-
        <pb n="258" />
        246

geführten  Hoheitsrechte  in  Maßbach  nicht  subsumirt  werde,  und  erkennen  vielmehr
dieses  Patronatsrecht  für  die  Zukunft  als  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge
  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Seinen  Nachfolgern  auf  Grund  des
Domanial-Besitzes  in  Maßbach  zuständig  ausdrücklich  an.  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  erkennen  dagegen  an,  daß  dieses  Patronatsrecht  und  insbesonrere
das  damit  verbundene  Pfarreibesetzungsrecht,  jederzeit  nach  Maßgabe  der  Königlich
Bayerischen  Gesetze  und  Verordnungen  auszuüben  ist.

Artikel  12.

Die  sich  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  ergebende  Laudesgrenze
  bildet  zugleich  die  Grenze  der  Markungen  der  beiderseits  auliegenden  Gemeinden.
  Der  Königlich  Bayerischen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  über  die  Zutheilung
  derjenigen  Sächsischen  Abtretungsobjekte,  welche  von  dem  bisherigen  Umfange
  zweier  oder  mehrerer  Bayerischer  Gemeinden  berührt  werden,  zu  den  einzelnen
Baperischen  Gemeindemarkungen  nach  freiem  Ermessen  zu  verfügen.

Artikel  13.

Die  wechselseitigen  Abtretungen  treten  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Artikel
  29  mit  dem  1.  Januar  1875  in  Wirksamkeit  und  geht  von  diesem  Tage
an  die  Ausübung  der  Hoheit  über  dieselben,  iusbesondere  auch  das  Besteuerungsrecht
  an  den  erwerbenden  Staat  über.

Steuertermine,  welche  vor  dem  gedachten  Termine  und  für  das  mit  dem
31.  Dezember  1874  zu  Ende  gehende  Kalenderjahr  verfallen  sind,  gehen  dem  abtretenden
  Staate  zu,  welchem  auch  die  hieran  am  1.  Januar  1875  etwa  noch  bestehenden
  Rückstände  zukommen.

In  Beitreibung  solcher  Rückstände  wird  sich  wechselseitig  unentgeldliche  und
freundliche  Assistenz  zugesichert,  das  etwa  nöthige  Zwangsverfahren  bemißt  sich  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  über  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben  in
demjenigen  Staate  bestehen,  dem  die  Hoheit  über  das  betreffende  Gebiet  künftig
zusteht.

Artikel  14.

Schon  vor  Eintritt  des  in  Artikel  13  bestimmten  Termines  hat  jeder  der
vertragschließenden  Staaten  das  Recht,  auf  den  künftig  seiner  Hoheit  anheimfallenden
Objekten  die  zu  deren  Katastrirung,  Kartirung  und  Bonitirung  resp.  Steuer-Einschätzung
  erforderlichen  Arbeiten  durch  seine  Bedienstete  vornehmen  zu  lassen.  Den
        <pb n="259" />
        247

beiderseitigen  Behörden  obliegt  die  Pflicht,  die  hierzu  allenfalls  nöthige  Stellung
ihrer  Amtsangehörigen  herbeizuführen.

Artikel  15.

Die  in  Artikel  7  bestimmte  Kapitalsabfindung  ist  am  1.  Januar  1875  von
der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatskasse  bei  der  Königlich  Bayerischen  Kreiskasse
von  Unterfranken  2c.  in  Würzburg  in  Reichsmünze  baar  zu  erlegen.  Die  etwaige
gänzliche  oder  theilweise  Nichteinhaltung  dieses  Termines  verpflichtet  die  Großherzoglich
  Sächsische  Regierung  von  diesem  Tage  an  von  dem  restirenden  Betrage  5%
Verzugszinsen  an  die  Königlich  Bayerische  Regierung  zu  bezahlen.

Artikel  16.

Durch  gegenwärtigen  Vertrag  werden  die  bestehenden  Privatrechte  in  keiner
Weise  berührt.  Insbesondere  bleibt  auch  jedem  der  betheiligten  Staaten  der  demselben
  im  Territorium  des  Anderen  zustehende  Eigenthumsbesitz  vorbehalten.

Artikel  17.

Zu  dem  in  Artikel  16  erwähnten  Eigenthumsbesitz  sind  auf  Königlich  Bayerischer
  Seite  auch  diejenigen  Bodenzinse  zu  rechnen,  welche  dem  Bayerischen  Staate
oder  der  Königlich  Bayerischen  Grundrenten-Ablösungs-Kasse  von  Objelten  zustehen,  die
künftighin  einen  Bestandtheil  des  Großherzoglich  Sächsischen  Territoriums  bilden.

Soweit  diese  Objekte  erst  kraft  des  gegemwärtigen  Vertrages  unter  Großherzoglich
  Sächsische  Hoheit  treten,  wird  für  die  darauf  haftenden  Grundlasten,  welche
in  der  Anlage  XXV  speziell  verzeichnet  sind,  die  fernere  Giltigkeit  und  Anwendbarkeit
  der  Königlich  Baperischen  Gesetze,  insbesondere  des  Gesetzes  vom  4.  Juni
1848,  die  Aufhebung  der  standes=  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,  dann  die  Aufhebung,
  Fixirung  und  Ablösung  von  Grundlasten  betreffend,  und  des  Gesetzes  vom
28.  April  1872,  die  Grundentlastung  betreffend,  ausdrücklich  vorbehalten  und  anerkannt.


Das  Großherzogliche  Rechnungsamt  Ostheim  wird  angewiesen  werden,  den
Königlich  Bayerischen  Rentämtern  Mellrichstadt  und  Bischofsheim  in  der  Beitreibung
  dieser  Gefälle  und  der  für  sie  verfallenden  Ablösungsbeträge  die  bereitwilligste
  Unterstüung  und  Mitwirkung  zu  gewähren  und  insbesondere  jederzeit  auch
die  bezüglich  der  betreffenden  Objekte  eintretenden  Besitzveränderungen  alsbald  mitzutheilen.
        <pb n="260" />
        248

Artikel  18.

Die  Gerichte  beider  Staaten  sind  verpflichtet,  sich  bezüglich  derjenigen  Realitäten,
  bei  denen  in  Folge  gegenwärtigen  Vertrages  eine  Aenderung  in  der  Landeshoheit
  eintritt,  wechselseitig  beglaubigte  Auszüge  aus  den  Hypothekenbüchern  mitzutheilen.
Diese  Mittheilungen,  sowie  die  Verhandlungen,  welche  zum  Zwecke  des  Uebertrages
in  die  Hypothekenbücher  des  künftig  hoheitsberechtigten  Staates  gepflogen  werden,
erfolgen  kostenfrei.

Artikel  19.

Die  auf  die  betreffenden  Realitäten  bezüglichen  gerichtlichen  und  notariellen
Urkunden  bleiben  auch  fernerhin  bei  den  Behörden  verwahrt,  bei  denen  sie  errichtet
worden  sind;  doch  steht  den  Gerichts=  und  Notariatsbehörden  des  künftig  hoheitsberechtigten
  Staates  das  Recht  zu  deren  Einsicht  und  Benützung  zu.  Für  diesen
Zweck  kann  auch  eine  kostenfreie  Versendung  der  bezüglichen  Urkunden  an  die  letztgenannten
  Behörden,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  des  Staates,  in  welchem  sie  verwahrt
  sind,  zulässig  erscheint,  oder  eventuell,  wenn  solches  nicht  der  Fall,  die  unentgeldliche
  Ausfertigung  oder  Uebermittelung  von  beglaubigten,  beziehungsweise  bildlichen
  Abschriften  verlangt  werden.  Ein  solches  Verlangen  darf  jedoch  nur  dann
gestellt  werden,  wenn  wirklich  ein  dringendes  Bedfürniß  hiefür  vorliegt  und  zugleich
  ein  öffentliches  Interesse  betheiligt  ist.  Sind  bloß  Privatinteressen  betheiligt,
so  ist  es  den  betheiligten  Privaten  anheimzugeben,  sich  die  erforderlichen  Ausfertigungen
  oder  Abschriften  auf  ihre  Kosten  zu  verschaffen.

Artikel  20.

Gehören  Grundstücke,  über  welche  die  Hoheit  abgetreten  wird,  zu  gebundenen
Gütern  eder  Gutskomplexen,  welche  innerhalb  des  abtretenden  Staates  gelegen  sind,
so  löst  sich  diese  Verbindung  hinsichtlich  der  Jurisdiktion,  sowie  hinsichtlich  aller
übrigen  öffentlichen  Verhältnisse.

Artikel  21.

Rechtsstreitigkeiten,  welche  zur  Zeit  des  Ueberganges  der  Hoheit  über  die  wechselseitigen
  Abtretungsobjekte  (Artikel  13  resp.  29)  hinsichtlich  der  dazu  gehörigen
Grumstücke  oder  dinglichen  Rechte  an  solchen  etwa  bei  Gericht  anhängen  sollten,
werden  bei  der  bisherigen  Prozeßbehörde  und  mit  Beibehaltung  des  bisherigen  Instanzenzuges
  zu  Ende  geführt.
        <pb n="261" />
        249

Artikel  22.

Die  Vereinigung  der  beiderseitigen  Steuerkataster,  Grund=  und  Fundbücher,
dann  die  Herstellung  der  zur  Katastrirung,  Bonitirung  oder  Steuereinschätzung  und
Kartirung  der  gegenseitigen  Abtretungsobjekte  erforderlichen  Arbeiten,  sowie  die  Berichtigung
  der  Grundsteuerkataster  =  Auszüge,  beziehungsweise  auf  Großherzoglich
Sächsischer  Seite  —  der  Erwerbsurkunden  —,  und  der  gemeindlichen  Steuerpläne
und  Flurkarten  erfolgt,  ohne  daß  die  Besitzer  der  betheiligten  Realitäten  oder  die
betreffenden  Gemeinden  für  die  dadurch  erwachsenden  Kosten  in  Anspruch  genommen
werden  dürfen.  Die  beiderseitigen  Steuerbehörden  werden  sich  bei  Durchführung
dieser  Arbeiten  bereitwillig  jede  etwa  erforderliche  Unterstützung  leisten.

Artikel  23.

Die  Bayerischen  Staatsangehörigen,  welche  im  Innern  der  Großherzgoglich
Sächsischen  Enklave  Ostheim  in  den  bisher  der  Königlich  Bayerischen  Hoheit  unterworfenen
  Häusern  wohnen,  verbleiben  auch  künftig  im  Besitze  der  Bayerischen  Staatsangehörigkeit,
  insolange  sie  dieselbe  nicht  nach  Maßgabe  des  Reichsgesetzes  vom
1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
  verlieren.

Artikel  24.

Die  in  den  Großherzoglich  Sächsischen  Orten  Ostheim  und  Sondheim  befindlichen,
  bisher  unter  Königlich  Bayerischer  Hoheit  gestandenen  Gebäude,  welche
bis  jetzt  in  der  Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt  für  die  sieben  dießrheinischen
Regierungsbezirke  des  Königreiches  Bayern  versichert  waren,  bleiben,  soferne  nicht
inzwischen  ihr  Austritt  in  gesetzlich  zulässiger  Weise  erwirkt  wird,  dieser  Anstalt
bis  zum  Schlusse  des  Versicherungsjahres  187½/5,  welcher  am  30.  September  1875
eintritt,  einverleibt,  und  sind  deren  Besitzer  gehalten,  ihre  Schuldigkeit  für  das  gedachte
  Versicherungsjahr  an  Vor-,  Zwischen=  und  Haupt-Ausschlägen,  dann  Eintrittsgebühren
  an  die  gedachte  Anstalt  abzuführen.

Das  Großherzoglich  Sächsische  Rechnungsamt  Ostheim  ist  verpflichtet,  die
an  dieser  Schuldigkeit  nach  dem  Uebergange  der  Hoheit  (Artikel  13)  erst  verfallenden
  oder  noch  rückständigen  Leistungen  nach  den  vom  Königlich  Bayerischen  Bezirksamte
  Mellrichstadt  mitgetheilten  Hebregistern  gegen  den  Bezug  der  in  Bayern  den
gemeindlichen  Perzipienten  gebührenden  Tantiemen  von  den  Verfpflichteten  einzuheben
  und  die  erhobenen  Beträge  kostenfrei  an  das  gedachte  Königliche  Bezirksamt
abzuliefern.

1873.  40
        <pb n="262" />
        250

Die  etwa  erforderliche  zwangsweise  Beitreibung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  im
Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  für  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.  Diese  Bestimmungen  finden  insbesondere  auch
bei  dem  erst  im  Laufe  des  Jahres  1876  zur  Erhebung  kommenden  Hauptausschlage
für  das  Versicherungsjahr  1874/75  Anwendung.

Artikel  25.

Soferne  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  30.  September  1875  an  den  im
vorigen  Artikel  bezeichneten  Gebäuden  noch  eine  Beschädigung  durch  Brand  eintreten
sollte,  für  deren  Vergütung  die  Bayerische  Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt
nach  Maßgabe  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtungen  einzutreten  hätte,  so  wird  die  Erhekung
  und  Schätzung  dieser  Brandbeschädigung  von  dem  Großherzoglich  Sichsischen
  Rechnungsamte  Ostheim  unter  Beiziehung  des  Königlich  Bayerischen  Brandversicherungs-Inspektors
  in  Kissingen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  betreffenden
  Königlich  Bayerischen  Gesetze,  und  der  dazu  erlassenen  Vollzugsnormen  vollzogen.
Diese  Bestimmungen  werden  eintretenden  Falles  vom  Koniglichen  Bezirksamte  Mellrichstadt
  mitgetheilt  werden.

Die  Bayerische  Feuerversicherungsanstalt  ist  verpflichtet,  die  Kosten  dieser
Schadenserhebung,  soweit  sie  zu  deren  Tragung  gesetzlich  verpflichtet  ist,  auch  in
diesen  Fällen  zu  übernehmen.

Der  einschlägige  Großherzoglich  Sächsische  Staatsanwalt  wird  angewiesen
werden,  der  zur  Feststellung  der  Entschädigung  berufenen  Königlichen  Regierung
von  Unterfranken  2c.  K.  d.  Innern,  in  Würzburg,  die  in  solchen  Fällen  etwa
erforderlichen  Aufschlüsse  über  den  Stand  der  allenfallsigen  Untersuchung  wegen
Brandstiftung  oder  über  die  Ursache  der  Entstehung  eines  Brandes  auf  Verlangen
bereitwilligst  zu  ertheilen.

Artikel  26.

Vom  1.  Oktober  1875  an  werden  die  in  Artikel  24  bezeichneten  Gebäude
der  Landes-Brandversicherungsanstalt  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
einverleibt  und  treten  dieselben  von  diesem  Tage  an  aus  jedem  Versicherungs-Verbande
mit  der  Bayerischen  Anstalt.

Das  Königlich  Bayerische  Bezirksamt  Mellrichstadt  ist  verpflichtet,  beglaubigte
Auszüge  aus  seinen  Brandassekuranz-Grundbüchern,  sowie  die  Schätzungen  und
        <pb n="263" />
        261

sonstigen  Behelfe  bezüglich  der  gedachten  Gebäude  spätestens  drei  Monate  vor  obigem
Termine  an  das  Großherzoglich  Sächsische  Rechnungsamt  Ostheim  zu  übersenden.

Artikel  27.

Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  unbeschadet  der  für  den  Vollzug  einiger  Bestimmungen
  verabredeten  späteren  Termine,  mit  dem  Tage  des  Austausches  der
beiderseitigen  Ratifikationen  in  bindende  Wirksamkeit.

Artikel  28.

Zugleich  mit  dem  Austausche  der  Ratifikationen  werden  beiderseits  Hoheitsbeamte
  kommittirt,  um  die  Aufnahme,  Versteinung,  Beschreibung  und  Kartirung
der  gesammten  Landesgrenze  zwischen  dem  Königreiche  Bayern  und  dem  Großherzogthume
  Sachsen-Weimar-Eisenach  nach  den  besonders  vereinbarten,  hier  unter
Anlage  XXVI  als  integrirender  Bestandtheil  des  gegenwirtigen  Vertrages  angefügten
  Instruktion  durchzuführen.  Dieses  Geschäft  soll  sofort  in  Angriff  genommen
  und  in  der  Art  gefördert  werden,  daß,  wenn  möglich,  die  Versteinung  bereits
erfolgt  ist,  ehe  nach  Artikel  13,  beziehungsweise  Artikel  29  wechselseitig  die  Hoheit
  über  die  Abtretungsobjekte  übergeht.

Artikel  29.

Für  den  Fall,  daß  es  der  Stand  der  beiderseitigen  Vorarbeiten  gestatten  sollte,
behalten  sich  die  betheiligten  Regierungen  bevor,  durch  besondere  Uebereinkunft  statt
des  im  Artitel  13  und  15  bestimmten  Termines  einen  früheren  Termin  (1  Januar
  1874)  zu  bestimmen.  Wenn  eine  solche  Uebereinkunft  zu  Stande  kommt,
treten  auch  die  Bestimmungen  der  Artikel  24  bis  26  um  ein  Jahr  früher,  sonach
in  Bezug  auf  das  Bayerische  Versicherungsjahr  1873/74  und  mit  dessen  Schluß
in  Kraft.

Artikel  30.

Der  Austausch  der  Ratifikationen  erfolgt  durch  die  Bevollmächtigten  im  Wege
des  gemeinsamen  Zusammentritts  spätestens  sechs  Monate  nach  Unterzeichnung  des
Vertrages.
        <pb n="264" />
        262

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Eingangsgenannten  Bevollmächtigten  diesen  Staatsvertrag,
  unter  gleichzeitiger  Vollziehung  der  darin  aufgeführten  Anlagen,  in  doppelter
Ausfertigung  am  heutigen  Tage  mit  ihrer  Namensunterschrift  und  ihrem  Siegel
versehen.

So  geschehen  Meiningen,  den  17.  April  eintausend  achthundert  drei  und  siebzig.

K.  Bergfeld.  J.  A.  Schmith.  v.  Hörmann.

G  G  G

Staatsvertrag
über  die  Territorial-Ausgleichung  zwischen
dem  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  dem  Königreich  Bayern.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="265" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  26.  Weimar.  30.  Dezember  1873.

131  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
.  u.

verordnen  nachträglich  zu  der  Verordnung  vom  16.  Oktober  1862  zur  Ausführung

des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  und  des  Gesetzes  vom  18.  August  1862,

die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,  was  folgt:
Der  §.  22  der  Ausführungs-Verordnung  vom  16.  Oktober  1862  ist  aufgehoben.
  An  dessen  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  in  Art.  13  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  vorgeschriebene
Veröffentlichung  der  Eintragungen  in  das  Handelsregister  erfolgt  von  Seiten
sämmtlicher  zur  Führung  der  Handelsregister  berufenen  Großherzoglichen
Gerichtsbehörden  durch  die  Weimarische  Zeitung  und  durch  den
Deutschen  Reichs=  und  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger
(Inseraten-Expedition:  Berlin  S.  W.  Wilhelmsstraße  32).

Im  Laufe  des  Jahres  1874  sind  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister
jedoch  außer  in  den  unter  1  bezeichneten  auch  noch  in  denjenigen  öffentlichen
  Blättern  zu  veröffentlichen,  welche  durch  die  von  den  Einzelrichtern
als  Handelsgerichten  im  Monat  Dezember  des  laufenden  Jahres  erlassenen
Bekanntmachungen  hierzu  bestimmt  worden  sind.

1873.  41

2
        <pb n="266" />
        254

3)  Wenn  das  eine  oder  andere  der  unter  1  bezeichneten  öffentlichen  Blätter
eingehen  sollte,  wird  Unser  Staats-Ministerium  an  dessen  Stelle  ein  anderes
Blatt  bestimmen,  in  welchem  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  zu
veröffentlichen  sind.

Die  im  Artikel  14,  Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  wird  von  den  Großherzoglichen  Kreisgerichten  als  Handelsgerichten
  höherer  Instanz  (§§.  29  und  31  des  Einführungs-Gesetzes  vom
18.  August  1862),  von  jedem  für  den  Bereich  seines  Gerichtssprengels
und  für  die  zu  demselben  gehörigen,  zur  Führung  der  Handelsregister
berufenen  Einzelgerichte  alljährlich  im  Monat  Dezember  durch  die  Weimarische
  Zeitung  erlassen.

5)  Durch  dieselbe  Zeitung  und  durch  dieselben  Behörden  erfolgt
die  im  Artikel  14,  Absatz  2  des  Handelsgesetzbuchs  vorgeschriebene  Bekanntmachung,
  und  zwar  sofort,  nachdem  Unser  Staats-Ministerium  das  öffentliche
  Blatt  bestimmt  haben  wird,  welches  an  die  Stelle  des  eingegangenen
treten  soll.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Verordnungs-Nachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen

4

V

und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  14.  Dezember  1873.

Carl  Alerander

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Nachtrag

zu  der  Verordnung  vom  16.  Oktober  1862
zur  Ausführung  des  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuchs  und  des  Gesetzes  vom
18.  August  1862,  die  Einführung  des
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs

betreffend.
        <pb n="267" />
        255

Ministerial-Bekanntmachungen.

(132)  I.  Nachdem  beschlossen  worden  ist,  daß  demnächst  von  den  Schreibmaterialien-Verwaltungen
  der  Großherzoglichen  Behörden  auf  fiskalische  Kosten  angeschafftes
Papier  mit  der  Bezeichnung:  „Großherzogthum  Sachsen“  gestempelt  an  die  Beamten
  abgegeben  werde,  so  wird  dieses  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Beamten
gebracht,  mit  der  Anordnung,  daß  das  so  gestempelte  Papier  ausschließlich  nur  zu
dienstlichen  Zwecken  verwendet  werden  darf.

Weimar  am  1.  Dezember  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

(133]  II.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
ist  dem  Georg  Sigl  zu  Wien  ein  Erfindungs-Patent  auf  Verbesserungen  an  Seilbahnen
  und  den  auf  letzteren  angewendeten  Wagen  nach  Maßgabe  der  bei  dem
unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter
allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  1843  S.  13—16)  angegeben
und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren  von  heute  an  gerechnet,  für
den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  Dezember  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Schmith.
41  *
        <pb n="268" />
        266

[134  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
ist  dem  H.  Theodor  Ayrault  Dodge  zu  Cambridge,  in  Nordamerika,  ein  Erfindungs-Patent
  auf  eine  neue  Methode  der  Schuhfabrikation  nach  Maßgabe  der
bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung
  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843
Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  10.  Dezember  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmitbh.

135]  IV.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
ist  dem  Hugo  Nehrlich  zu  Frankfurt  a.  M.  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  von
dem  Ingenieur  Franz  Windhausen  zu  Braunschweig  erfundene  Kälte-Erzeugungs-Maschine
  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie
mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt
  vom  Jahre  1843  S.  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer
von  Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.
        <pb n="269" />
        257

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,

wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  10.  Dezember  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements---Chef:
Schmith.

(1361)  V.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  2.  März  vorigen  Jahres,  die  wissenschaftliche  Vorbildung  der
Apothekerlehrlinge  betreffend,  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  gebracht,
daß  der  Nachweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Befähigung  zum  Eintritt  als
Apothekerlehrling  außer  durch  die  in  der  gedachten  Bekanntmachung  vom  2.  März
vorigen  Jahres  angeführten  Zeugnisse,  auch  durch  das  Befähigungszeugniß  zum  Eintritt
  als  einjährig  Freiwilliger  in  die  Armee  als  geführt  erachtet  werden  soll.

Weimar  am  11.  Dezember  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Grosi.

(137]  VI.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  31.  Oktober  1872  (Reg.-Blatt  von  1872,  S.  411)  die  Veränderung
  der  Arzneitaxe  betreffend,  wird  hiermit  Folgendes  verordnet:

J.

Die  im  Verlage  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arzneitaxe  für  1874  (Berlin  1874)  wird  hierdurch,  jedoch  ohne  die
derselben  vorgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  d.  d.  Berlin,  den  25.  November
1873  für  die  Apotheken  des  Großherzogthums  vom  1.  Januar  1874  ab  bis  auf
Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.
        <pb n="270" />
        268

II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  August  1864  enthaltenen  Bestimmungen  über
die  Taxe  und  deren  Anwendung  finden  vom  1.  Jannar  1874  ab  nur  auf  die
durch  gegenwärtige  Bekanntmachung  eingeführte  Taxe  Anwendung.

Weimar  am  16.  Dezember  1873.

Großherzoglich  Sichsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
Schmith.

(1381  VII.  Nachdem  hinsichtlich  des  dem  Philipp  Ernst  Müller  zu  Chemnitz,  unter
dem  18.  September  1872  ertheilten  Erfindungs-Patents  auf  Verbesserungen  an
Maschinen  zum  Zerfasern  seidener  und  anderer  Lumpen  die  Frist  zur  Beibringung
des  vorschriftsmäßigen  Einführungsnachweises  desfallsigem  Ansuchen  zufolge  um  ein
weiteres  Jahr  bis  zum  18.  September  1874  mil  höchster  Genehmigung  verlängert
worden  ist,  so  wird  solches  unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.
September  1872  (Reg.-Blatt  von  1872,  S.  397)  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  17.  Dezember  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Schmith.

(139]  VIII.  Die  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
durch  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  vom  20.  Mai
d.  J.  angeordneten  Neuwahlen  von  Landtags-Abgeordneten  des  Großherzogthums
für  die  nächste  Etats-Periode  1875/77  haben  folgendes  Ergebniß  gehabt.  Gewählt
  wurden:  ·
a)  durch  die  begüterte  vormalige  Reichsritterschaft:
1)  der  Großherzogliche  Kammerherr  Heinrich  von  Helldorff  zu  Schwerstedt;
b)  durch  die  Wahl  der  Besitzer  eines  inländischen  Grundeigenthums  von
mindestens  Eintausend  Thalern  jährlicher  Rente:
2)  der  Großherzogliche  Kammerherr,  Rittergutsbesitzer  Freiherr  von  Rotenhan
zu  Neuenhof,
        <pb n="271" />
        259

3)  der  Hauptmann  a.  D.  Hermann  von  Heyne  zu  Weimar,
4)  der  Rittergutsbesitzer  Richard  Heydenreich  zu  Ehringsdorf,
5)  der  Rittergutsbesitzer  Anton  Ackermann  zu  Guthmannshausen;

c)  durch  die  Wahl  derjenigen  Staatsunterthauen,  welche  aus  andern
Quellen  als  dem  Grundbesitze  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens
  Eintausend  Thalern  versteuern:

6)  der  Verlags-Buchhändler  Hermann  Böhlau  zu  Weimar,

7)  der  Großherzogliche  Justizamtmann  Emil  Brüger  zu  Apolda,

8)  der  Großherzogliche  Justizamtmann  Hermann  Pilz  zu  Eisenach,

9)  der  Rechtsanwalt  Dr.  Hugo  Fries  zu  Weimar,

10)  der  Großherzogliche  Kreisgerichts-Direktor  Julius  Appelius  zu  Weida;

d)  durch  die  allgemeinen  Wahlen  im  ganzen  Großherzogthum:

11)  der  Großherzogliche  Medizinalrath  Dr.  Richard  Brehme  zu  Weimar,  im
I.  Wahlbezirk,

12)  der  Bürgermeister  Eduard  Lahnor  zu  Kleinobringen,  im  II.  Wahlbezirk,

13)  der  Bürgermeister  August  Reuthe  zu  Schloßvippach,  im  III.  Wahlbezirk,

14)  der  Bürgermeister  Karl  Georgi  zu  Ollendorf,  im  IV.  Wahlbezirk,

15)  der  Großherzogliche  Rechnungsamtmann  Karl  Säuberlich  zu  Blankenhain,
im  V.  Wahlbezirk,

16)  der  Ober-Appellationsgerichtsrath  Professor  Dr.  Wilhelm  Endemann  zu
Jena,  im  VI.  Wahlbezirk,

17)  der  Bürgermeister  Ernst  Scheide  zu  Stobra,  im  VII.  Wahlbezirk,

18)  der  Buchdruckereibesitzer  L.  M.  Teubner  zu  Apolda,  im  VIII.  Wahlbezirk,

19)  der  Bürgermeister  Ernst  Hotzel  zu  Buttstädt,  im  IX.  Wahlbezirk,

20)  der  Großherzogliche  Amtsassessor  Christian  Hotzel  zu  Allstedt,im  X.  Wahlbezirk,


21)  der  Realschullehrer  Dr.  Schmidt  zu  Eisenach,  im  XI.  Wahlbezirk,

22)  der  Gutsbesitzer  Jungheinrich  zu  Hetzeberg,  im  XII.  Wahlbezirk,

23)  der  Pfarrer  Virnau  zu  Dankmarshausen,  im  XIII.  Wahlbezirk,

24)  der  Bürgermeister  Koch  zu  Berka  a.:W.,  im  XIV.  Wahlbezirk,

25)  der  Großherzogliche  Amtsassessor  Christian  Friderici  zu  Vacha,  im  XV.
Wahlbezirk,

26)  der  Pfarrer  Hermann  Breitung  zu  Kranlucken,  im  XVI.  Wahlbezirk,

27)  der  Rektor  Gottfried  Dolch  zu  Kaltennordheim,  im  XVII.  Wahlbezirk,

28)  der  Großherzogliche  Bezirks-Kommissar  Freiherr  von  Thüna  zu  Neustadt
  a./O.,  im  XVIII.  Wahlbezirk,
        <pb n="272" />
        260

29)  der  Rechtsanwalt  Hermann  Barthel  zu  Münchenbernsdorf,  im  XIX.
Wahlbezirk,

30)  der  Gutsbesitzer  Christian  Böttcher  aus  Köfeln,  im  XX.  Wahlbezirk.
31)  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Geheimrath  a.  D.  Hugo  Müller
auf  Wöhlsdorf,  im  XXI.  Wahlbezirk.

Solches  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,

daß  sämmtliche  Gewählte  die  auf  sie  gefallene  Wahl  angenommen  haben.
Weimar  am  27.  Dezember  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(140|]  Das  31.,  32.,  33.  und  34.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.

Nr.

97

972

.  97

.  97

.  97

.  97

.  97
.  97

.  97

1

2

4

5

6

—

00

—–i

die  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags,  vom  29.
November  1873;  unter

die  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage,  vom  29.  November
  1873;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  der  Wahlkreise  in
Elsaß=  Lothringen  für  die  Wahlen  zum  Deutschen  Reichstage,  vom
1.  Dezember  1873;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Wahlreglement,  vom  1.  Dezember
1873;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Landesgoldmünzen
  und  der  landesgesetzlich  den  inländischen  Münzen  gleichgestellten
ausländischen  Goldmünzen,  vom  6.  Dezember  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Maß=  und  Gewichtsordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868,  vom  7.
Dezember  1873;  unter

den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Ober-Postdirektion
  in  Bremen,  vom  4.  Dezember  1873;  unter

das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Nr.  13  des  Artilels  4  der
Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  vom  20.  Dezember  1873;  unter

die  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage  in  Elsaß-Lothringen,
  vom  19.  Dezember  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
