tödtek, sondern eingesperrt und bis zu Herstellung der vollständigen Gewißheit über seine Wuth beobachtet, auch ein von einem solchen Thiere gebissenes anderes Thier, ehe man diese Gewißheit erlangt hat, nicht vernichtet werden solle. Um eines Theils jeden Zweifel über die bei dieser Vorschrift gehegte Absicht zu beseitigen, andern Theils für die Be- handlung der dadurch verursachten Kosien eine feste Norm zu geben, sieht man sich veranlaßt, Folgendes nachträglich zu be- stimmen: 1.) Läßt sich ein der Wuth verdaächti- ges Thier ohne Gefahr einfangen und verwahren, so bleibt e6, wena die Gewißheit vorliegt, daß dasselbe weder einen Menschen noch ein ande- res Thier gebissen habe, der freien Entschließung des Eigenthümers über- lassen, dasselbe sogleich zu tddten, oder co drei Wochen lang einzusper- ren und zu beobachten, ob sich der Verdacht der Wuth bestätige oder nicht. A)Hat es hingegen einen Menschen oder ein anderes Thier gebissen, oder lassen die Umstände hierüber einen Zweifel übrig: so ist seine Einsper- rung von Polizei wegen zu veranstal- ten, und, so ferne sich das Daseyp 3. 4. der Wuth als zuverläßig nicht eher bestätigt, drei Wochen lang fortzu- sehen. In beiden Fällen hat die Vernich- tung des Thiers, so bald das Daseyn der Wuth bei ihm entschieden ist, ein- zutreten. Ist es gelungen, das der Wuth verdächtige Thier, welches ein ande- res Thier gebissen hat, einzufangen und zu beobachten, so steht es in dem Ermessen des Eigenthümers des ge- bissenen Thieres, das lehtere sogleich zu tödten, oder dasselbe so lange, bis die Gewißheit, ob das beißende Thier wüthend gewesen sep, herge- stellt ist, ohne Gefahr für Andere eingesperrt zu halten. Wird die Wuth des beißenden Thiers außer Zweifel gesetzt: so ist die Tödtung des gebissenen ohne Verzug zu veran- stalten. War es aber nicht möglich, sich des beissenden Thiers zu bemächri- gen, und sich zu überzeugen, daß es die Wuth nicht gehabt habe: so bleibt bei vorhandener Gewißheit, daß kein Mensch gebissen worden, dem Eigenthümer des gebissenen Thieres überlassen, dasselbe entweder sogleich zu ködten, oder unter polizeilicher Auf-