sicht die gesetzlichen Vorbeugungs- Mittel gegen die Wuth bei demselben anzuwenden; im entgegengesetzten Falle ist dasselbe von Polizei wegen vorlaͤufig drei Wochen lang, und, wenn in dieser Zeit die Verletzung eines Menschen durch das der Wuth verdaͤchtige Thier in Erfahrung ge- bracht werden sollte, im Ganzen waͤhrend des Verlaufs von sechs Wochen einzusperren und ohne An- wendung von Heilmitteln zu beobach- ten, nachher aber zu vernichten. Wa- ren im lehteren Falle mehrere Thiere gebissen, so findet die polizeiliche Ein- sperrung zur Veobachtung und nach- berigen Vernichtung nur bei einem der am schwersten verwundeten Statt, bei den übrigen hat der Eigenthümer die gleiche Wahl, wie wenn die Ge- wißheit, daß kein Mensch gebissen worden, vorläge. dächtiges Thier, das nicht eingesan- gen werden konnte, todt beigebracht wird, ohne volle Gewißheit, daß es weder einen Menaschen noch ein ande- res Thier verleht habe, so ist in Beisepn des Oberamts-Arztes, oder bei dessen Verhinderung in Gegen- wart eines sachkundigen Wund= oder Thier-Arztes, von dem Kleemeister der Leichnam zu öffnen. 6.) Die Kosten der von Polizei wegen angeordneten Einsperrung und Leich- nam Oeffnung (2. 4. und 5.) wer- den aud dem Epidemie-Kosien-Fonds besiritten. Findet aber die Einsper- rung bloß auf eigene Entschließung des Eigenthümers Statt, (1. und 3.) so hat derselbe den damit verknüpften Aufwand ebenso wie die Kosten der etwa von ihm angewandten Vorbeu- gungs-Mittel gegen die Wuth (4.) allein zu tragen. —5.) Wenn ein von Polizei wegen ein- Die Koͤnigl. Oberaͤmter haben dafuͤr gesperrtes Thier waͤhrend der Ein- zu sorgen, daß in vorkommenden Fällen sperrung unter Anzeigen stirbt, welche hienach gehandelt werde. einigen Verdacht der Wuth erregen, . Stuttgart den 2. Januar 1824. deßgleichen, wenn ein der Wuth ver- ge * Schmidlin.