Sodann haben Hoͤchstdieselben ver- moͤge hoͤchsten Dekrets vom 20. d. M. dem vormaligen Oberamtmann zu Hall, v. Bühler, jebt in Ludwigsburg woh- nend, auf sein Ansuchen die Erlaubniß zu Ausübung der Rechts-Praxis zu er- theilen geruht. Ferner haben Seine Königl. Maje- stät vermöge höchster Entschließung vom II. Verfügungen 30 24. d. M. die erledigte katholische Pfarrei Airheim, Dekanats Spaichingen, dem Pfarrer Maier zu Rotweil, und die erledigte katholische Pfarrei Frie- dingen, Ober= und Dekanatamts Ried- lingen, dem Kaplan Kieninger in Heu- felden, Ober= und Dekanatamts Ehingen, gnädigst übertragen. der Departements. A.) Des Departements des Innern: 1. Des Ministerium des Innern. a) Insiruktion fuͤr die K. Oberämter, die Behandlung der Gesuche um Ertheilung der Krämerei- Gerechtigkeit betreffend. Durch die K. Verordnung vom 23. Juni 1825. H. 7. Nro. 18. (Staats= und Re- gierungs-Blatt S. 50-) sind die Gesache um Ertheilung der Krämerei-Gerechtigkeit den K. Oberämtern zur Erledigung in der verfassungsmäßigen Instanzen-Ordnung zugewiesen worden. Für die Behandlung dieser Gesuche wird den K. Oberämtern nach Maßgabe der bisher beobachteten Grundsätze folgende Instruktion ertheilt: . 1. Der Betrieb eines Handels mit kauf- männischen Waaren seßt in der Regel die in der Kauf= und Handelsleute-Ordnung bezeichneten Eigenschaften voraus. Wer ohne den Besiß dieser Eigenschaften, und namentlich ohne die Handlung ordnungs- mäßig erlernt zuhaben, eine Krämereierrich- ten will, hat hiezu die besondere Erlaubniß des ihm vorgesetzten Oberamts nachzusucher. Die Ertheilung dieser Erlaubniß (die Verleihung der Krämerei-Gerechtigkeit) seht als Ausnahme von der geseßlichen Regel ein örtliches Bedürfniß voraus. Ob ein solches Bedürfniß vorhanden sey, hat das Oberamt nach der Bevolkerung des