b) Insiruktion für die K. Oberämter, die Behandlung der Dispensationen von Vorschriften der Hand= (werks-Or Durch die Königl. Verordnung vom 28. Juni 1823 G. 7. Nro. 19 (Staats- und Reggs. Vlatt S. 507) sind die da- selbst aufgeführten Dispensationen von Vorschristen der Handwerks -Ordnungen den K. Oberämtern zur Erledigung in der versassungsmäßigen Instanzen Ordnung zugewiesen worden. Für die Beha#ndlung dieser —# Ssa- tions-Gesuche wird den K. Oberaͤmtern nach Masigabe der bisher beobachteten Grundsaͤtze folgende Jnstruktion ertheilt: . 1 Die Dispensation von der vollständigen Erfüllung der in der Zunftordnung vor- geschriebenen Lehrjahre, von der Wander- schaft oder von der Sitzzeit wird begrün- det durch den Nachweis, daß der Bittstel- ler die erforderliche Tächtigkeit zum Ueber- tritt in den Gesellenstand oder zur selbst- ständigen Betreibung eines Gewerbs besite, und daß berücksichtigungswerthe Umstände die vollständige Erfülkung der zunftord- nungemßigen Forderungen ihm unmög- lich gemacht oder erschwert haben. K. 2. Die Dispensation von der Minderjährig- keit zum Behuf des selbsiständigen Be- triebs eines zünstigen Gewerbs konnen 2 dnungen betreffend. die Oberämter in keinem Falle ertheilen, so lange in der Altersélasse des Bittstel- lers die Aushebung noch nicht beendigt ist. Später ist sie, wenn besondere Um- stände den Wunsch begründen, sich vor erlangter Volljährigbeit als Meister eta- bliren zu dürsen, nicht ohne Mureichenden Grund zu erschweren. C. 3. Die Erlaubniß, als Lehrjunge zugleich ein= und ausgeschrieben zu werden, kann vLon dem Oberamt ertheilt werden, wenn bewiesen ist, daß der Birtsteller die vorge- schriebene Lehrzeit vollständig, oder wenig stens in so weit, als sie ihm nicht durch Dispensation nachgelassen worden ist, (. 1) ordnungsmäßig erstanden habe. K. 4. Die Dispensation von der Verfertigung des in der Zunft-Ordnung vorgeschriebe- nen Meisterstücks setzt dringende Gründe voraus, z. B. bescheinigte Armuth, woelche dem Vittsteller die Aufbringung der Ko- sten des Meistersiücks erschwert, während seine Tüchtigbeit auf andere Weise hinrei- chend dargethan ist. Der Handwerksmeister, welcher das von der Zunftordnung vorgeschriebene Meisterstück nicht verfertigt hat, bann we-