der Jungen lehren, noch zu der Stelle eines Handwerks-Vorstehers befördert werden. g. 5. Die Erlaubniß, sich als Meister eines Handwerks einzukaufen, das der Bittstel- ler gar nicht ordnungsmäßig erlernt hat, kann entweder unter der Bedingung, das Meisterstück zu fertigen, oder mit gleich- zeitiger Erlassung des Meisterstücks ertheilt werden. Die Ertheilung der ersiern (be- dingten) Erlaubniß ist mehr von den häus- lichen Verhältnissen des Bittstellers, die unbedingte Erlaubniß hingegen von dem örtlichen Bedürfniß und in der Regel von denselben Rücksichten abhängig, welche bei der Beurtheilung von Kram-Concessüôns= Gesuchen zu beachten sind. Der eingekaufte Meister, der kein Mei- sterstück gefertigt hat, kann weder Lehr- jungen halten, noch Gesellen fördern. g. 6. Aehnliche Ruͤcksichten koͤnnen das Gesuch begruͤnden, neben dem urspruͤnglich aus- geuͤbten ein zweites zuͤnftiges Gewerbe zu treiben. Die Gewaͤhrung desselben unterliegt in der Regel keinem Anstand, wenn der Bittsteller für zwei Gewerbe zunftordnungsmaßig sich ausgebildet, und die Bedingungen der Zulassung zum selbst- 35 st indigen Betrieb eines jeden derselben ecfuͤllt, oder gegen die unterbliebene Er- fuͤllung einzelner Bedingungen Dispensa- tion erlangt hat. Sie wird überdieß er- theilt zur Untersiüßzung des höheren Kunst- fleises eines Meisters, der, um seinen Fabrikaten die lehte Ausrüstung zu geben, ein ähnliches Handwerk, in welchem er nachgewicsenermaßen erforderlichen Kenntnisse besit, mit seinem biöherigen zu verbinden wünscht. . 7. Die Dispensation von der Wartzeit und von der Beschränkung in der Zahl der Lehrjungen, der Gesellen und der Hand- werksstühle ist einem geschickten und thä- tigen Meister nicht zu erschweren. K. B. Ueber die Gesuche um Dispensation von Vorschriften der Handwerksordnungen hat das Oberamt vor der Entscheidung die betreffenden Handwerks-Vorsteher, und so oft es dabei auf genauere Kenntniß der ökonomischen und Gewerbs-Verhältnisse, so wie des Grades von Kunstfleiß, mit welchem ein Gewerb an einem gewissen Ort betrieben wird, ankommt, den Ge- meinderath zu vernehmen. Stuttgart den 19. Januar 1324. Schmidlin.