im Orte vorhanden, so ist in dem Zeugniß anzufuͤhren, ob sich der Bitt- steller dem Unterricht derselben unter- zogen habe, ob mit oder ohne Be- lohnung. 5) Der Schul-Inspektor, wie ihm die Eingabe zum Beibericht übergeben wird, hat gleich nachzusehen, ob nichts an den so eben angegebenen Erforder- nissen fehle, und sonach die Ergänzung anzuordnen, außerdem den Bebbericht ohne Verzug zu erstatten. Hat der Schul-Inspektor gegen die in der Bitt- schrift enthaltenen Angaben nichts zu erinnern, so kann er dieses mit we- nigen Worten zu erkennen geben. Sofort soll er sich über die Bitte und den Vittsteller seiner Seits nach allen im vorgehenden Paragraphen angedeuteten Beziehungen ausführ- lich äufern. Insbesondere ist zu be- richten, ob der Bittsteller die zum fraglichen Dienst notorisch erforderli, chen Kenntnisse besiße, dazu nicht etwa aus anderen Gründen, z. B. wegen krperlicher Gebrechen, untüch- tig sey, ob er seine Kenntnisse zu er- weitern bemüht gewesen, und worin ihm dieses seit der Dienstprüfung be- fönders gelungen sey, welche Beweise er gegeben habe, daß er dazu die 96 Conferenzen, die Lesegesellschaft, die Ortsschul = Bibliotheb, und andere Fortbildungs-Anstalten) fleitzig be- nüße 2c. 4) Sowohl in den Zeugnissen, als in dem Beiberichte sind Ausdrücke und Redensarten, mit welchen man eine bestimmte und gewissenhafte Angabe der Wahrheit abzulehnen oder zu umgehen sucht, z. B. „Es ist keine Anzeige oder Klage vorgekommen. zu vermeiden. Kommt der Bittsteller im Laufe eines halben Jahrs um mehrere Schuldienste insbesondere ein, so där- fen sich die Schul-Commission und der Schul-Inspektor kürzer fassen, und auf ihre früheren Zeugnisse be- rufen, wenn sich indessen keine Ver- 4Anderung, sey es zum Vortheil oder Nachtheil des Bewerbers, ergeben hat. Sollte es sich in der Folge offenba- ren, daß durch Verschweigen, durch zweideutige oder gar wahrheitswidrige Angaben ein Unwürdiger begünstigt wurde, so wird dieses grobe Vergehen gegen das dffentliche Wohl eine strenge Untersuchung und Bestrafung zur Felge haben. 6 5) Die Bittschriften um Anstellung oder