II. Verfug ) uͤ A 195 ungen der Departements. Des Justiz-Departements: 1. Des Justiz-Ministerium. Die Einsendung der Gebühren für das Regierungs-Blatt auf das zweite Semester 1824 betreffend. Für das mit dem 1. Juli d. J. begin- nende zweite Semester des Regierungs- Blatts sind die Gebühren à #n fl. 30 kr. vom Erxemplar, so weit sie nicht bereits vorausbezahlt sind, durch die mit dem Einzug in den Oberamts-Bezirken beauf- tragten Stellen und Personen, so wie durch die Königl. Postämter im Laufe des Monats Juni d. J. an die Kasse des Regierungs-Blatts einzusenden, von den in Stuttgart wohnenden Abonnenten aber ebendahin zu berichtigen. 2. Sofern jedoch bei einzelnen Oberämtern oder Postämtern der Einzug dieser Ge- bühren sich verzögern sollte; so werden dieselben aufgefordert, noch vor dem 1. Juli d. J. der Kasse wenigstens von der mit Ausnahme der Frei-Erxemplare Königlicher Amtsstellen, für die Oberamts- Bezirke und die Post-Expeditionen auf das zweite Semester d. J. erforderlichen Anzahl von Blättern Nachricht zu ertheilen. Stuttgart den #4. Mai 18-:6. Maucler. Des Criminal-Senats des Gerichtshofs für den Reckar-Kreis. Warnung vor einem unbefugten Schrift, Verfasser. Da der schon mehrmals wegen unbefug- ten Memorialien-Schreibens bestrafte vor- malige Scribent Christian Friedrich Le- dermann, von Stuttgart, wiederholt sich dieses Vergehens schuldig gemacht hat; so wird, der dem Ledermann vorher gesche- henen Androhung zufolge, dessen Unfähig= keit zu Fertigung von Bittschriften und sonstigen Eingaben an amtliche Seellen mit dem Anfügen öfsentlich bekannt gemacht, daß künftige Eingaben von diesem unbe- fugten Schrift-Verfasser hinsichtlich der Bittsteller würden unberücksichtigt gelassen werden. Eßlingen den 3. April 1824. Huber.