Wir verordnen und verfuͤgen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Im Allgemeinen. KS. 1. Begriff der Accise. Die Accife ist eine Auflage auf den in- nern Berkehr der hienach bestimmten Ge- genstände. Sie ruht auf dem verkaufs= oder tausch- weisen Umsatz des Gegenstandes oder der Anweisung desselben an Zahlungs-Statt. Ein Tauschcontrakt wird wie ein dop- pelter Kaufcontrakt angesehen, so daß von jedem der vertauschten Gegenstände die Accise nach dem wahren Werth der- selben zu entrichten ist. g. 2. Gegenstaͤnde, welche der Accise unterworfen sind. Der Accise sind unterworfen: 1) die Markt- und Handelswaaren aus- laͤndischer Handelsleute; 2) Lokterien, Theater, ausgestellte Sel- tenheiten; 3) Fahrnißversteigerungen; 4) Wein und Getränke; 5) Schlachtvieh und Fleisch; 6) Holz; · 7)vermischteArtikec; 8) Veraͤußerungen von Guͤtern, Grund- gefaͤllen, ewigen Renten und Real- Gerechtigkeiten. g. 3. Ausnahmen. Ausgenommen von der im vorherge- henden F. genannten Acciseabgabe sind: 1) die Veräußerungen von dem unmit- talbaren Eigenthume des Königs; 3) alles, was durch andere Rechtsge- schäfte, als Kauf oder Tausch, als z. B. durch Erbschaft, Vermögens- übergabe, Vermächtniß, Schenkung, Heirathgut, so wie durch gerichtliche Adjudikation 2c. von einem Besitzer auf den andern übergeht; 5) die Verkäufe der Wohlthätigkeits- Vereine von den durch Arme verar- beiteten Waaren; 4) die Verkäufe der mit der Gewerbs- steuer belegten Kaufleute, Fabrikan= ten, Handwerker, Vorkäufler, Hau- strer 2c., von solchen der Accise un- terworfenen Gegenständen, weiche diese vermöge ihres Gewerbes abzuseßen befugt sind. Diese Freiheit beschränkt sich jedoch ganz allein auf denjenigen Verkehr, für welchen sie durch die Gewerbssteuer ange- legt sind, und findet nur so lange Statt, als sie die lehtere bezahlen.