Disciplin in denselben handhabende Auf- sichts-Behoͤrde vorgesetzt werden soll, ver- ordnen Wir, wie folgt: g. 1. Die in dem Art. 40 des Straf-Edikts festgesetzte Behoͤrde tritt unter der Benen- nung "„„ Straf-Anstalten-Commission“ auf die hienach bezeichnete Weise in Thä- tigkeit. Derselben, als einer stehenden Behörde, werden hiemit die Rechte und Befugnisse einer collegialisch gebildeten Landes-Stelle ertheilt. Sie hat daher insbesondere in Ansehung der Formen der Ausfertigung ihrer Be- schlüsse sich nach denjenigen Vorschriften zu richten, welche überhaupt die Landes- Collegien in ihrem Verhaltnisse zu gleich- stehenden und untergeordneten Behörden zu beobachten haben. . #2. Die Straf-Anstalten-Commission besteht, unter der unmittelbaren Leitung des Justiz: Ministers, aus einem Vorstande, mit dem Titel und Rang eines Collegial-Direktors, drei Räthen von dem Justiz-Depar- tement, einem Rathe von dem Departement des Innern, und einem Rathe von dem Finanz-De- partement, als ständigen Mitgliedern. Zu Ausrichtung ihrer Geschäfte sind ihr beigegeben: ein Expeditor für die Arbeiten des Sekretariats, der Registratur und der Reovision; ein Tagschreiber; ein Aufwärter. g. 5. Zu Begutachtung und Verhandlung einzelner und besonderer Geschäfts, Gegen- stände werden der Commission zugetheilt: ein Geistlicher evangelischer und ein Geistlicher katholischer Confession; ein Arzt, und ein Bauverständiger. K. 4. Der amtliche Wirkungskreis der Com- mission in ökonomischer und polizeilicher Beziehung begreift sämtliche gertchtliche Straf-Anstalten ohne Ausnahme, mithin das Zuchthaus; das Arbeitshaus; die Festungs-Arrest= und Festungs- Straf-Anstalt (Edikt Art. 12.); die oberamtsgerichtlichen Gefängnisse, sofern Strafen in denselben abgebüßt werden. Inletzterer Beziehung ist der Commissson die Sorge für die Einrichtung und Er-