haltung der erwaͤhnten Gefaͤngnisse, so wie fuͤr die oͤkonomischen Bedürfnisse der Gefangenen übertragen; wogegen die Auf- sicht über die Personen verhafteter Ange- schuldigten, wie bisher, den gerichtlichen Behbrden vorbehalten bleibt. C. 5. Die Straf-Anstalten-Commission wird in die ihr obliegenden Verrichtungen nach deren ganzem Umfange, namentlich in Beziehung auf die öbonomischen Ge- schäfte, nach Beendigung des angeordne- ten Bauwesens in den verschiedenen schwe- reren Straf-Anstalten eintreten. Die polizeiliche Aufsicht über die zur Heit bestehenden gerichtlichen Straf-An- stalten hat dieselbe mit dem 2r. Februar 1325 zu übernehmen. Unser Hustiz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beaufrragt. Gegeben Stuttgart den 21. December 1824. Wilhelm. Der Minister der Justiz: Freiherr v. Maucler. Auf Befehl des Königs: Der Staats= Sekretär, Vellnagel. Ordens-Verleihungen. Seine Königliche Majestät haben vermöge gnädigsten Dekrets vom 31. De- cember 1834 an den Ordens-Vice-Kanzler, dem Fürsten von Thurn und Taxis, und dem Fürsten von Hohenlohe- Lan- genburg das Großkreuz des Ordens der Württembergischen Krone zu verleihen, sodann den Geheimen Legations-Rath, Ober- Bibliothekar v. Matthisson, bisherigen Ritter des Civil-Verdienst-Ordens, den General= Superintendenten, Präla- ten v. Schmid in Ulm, und den Obersten v. Pälm, Commandeur des Landjäger-Corps, zu Rittern des Kron- Ordens zu ernennen geruht.