Dabei werden nur dlejenigen Geistlichen zugelassen, welche im Jahre 1822 oder fruͤher Priester geworden sind. Die Candidaten haben sich vier Wochen vorher schriftlich dahier zu melden, und, wenn keine Abweisung erfolgt, am Montag den 13. Juni, Nachmittags um 4 Uhr, auf der diesseitigen Kanzlei zum Einschrei- ben zu erscheinen. Uebrigens berust man sich auf die im Staats= und Regierungs-Blatt vom 16. Februar 1319, S. 71, auch in den Eir- kular-Erlassen vom 1. Juli 130 und 6. August 132:3 bekannt gemachten Vorschrif- ten. Stuttgart den 15. Januar 18-5. Soden. b) Die dießjährige Prüfung für katholisehe Musterlehrer betreffend. Für diejenigen Schullehrer, welche als Musterlehrer aufgestellt zu werden wün- schen, ist im laufenden Jahre der 36. April samt den folgenden Tagen zur Prüfung bestimmt. Die Meldungen dazu mit dem schulin- spebtoratamtlichen Beiberichte müssen vier Wochen vorher dahier einkemmen; erfolgt hierauf keine Abweisung, so haben sich die Candidaten am 25. April, Nachmittags um 4 Uhr, auf der Kanzlei des katholi- schen Kirchenraths einzufinden. Stuttgart den 15. Januar 1835. Soden. Die dießjährigen Dienst= Prüfungen der katholischen Schullehrer und Provisoren betreffend. Im laufenden Jahre werden für die Schullehrer und Proolsoren zwei Dienst- Pinfçfungen, am 26. April und 4. Oktober und den solgenden Tagen, in Stuttgart gehalten werden. Dabei haben zu erscheinen: 1.) die bereits schon früher, jedoch nicht in Stuttgart geprüften Schullehrer, wenn sie zur Beförderung auf bessere Stadt= oder Land-Schuldienste fähig erklärt werden wollen, 2.) die Provisoren, welche zur ersten Anstellung noch nicht fähig erklärt sind, das einundzwanzigste Jahr zu- rückgelegt, und volle drei Jahre wirk- lich Provisoratsdienste in öffentlichen Schulen geleistet haben. Uebrigens beruft mar sich auf die unterm 5. Februar 1822, Regierungs-Blatt S. 106 gegebenen weiteren Weisungen. Die Prüfungs-Candidaten haben sich vier Wochen vorher mit Beibericht des