rer und oͤffentlicher Injurien zu vier- monatlicher Festungsstrafe und zu Bezahlung der Untersuchungs= Kosten verurtheilt. (d. 4. Dec.) 6. In der Untersuchungssache von demselben **v“ — Ersminalamte wurde durch Erkenntniß vom 2., erdffnet den y. December, Rosine Schloz, von Baltmannsweiler, O.A. Schorndorf, wegen eines großen Haus- Diebstahls zu siebenmonatlicher Ar- beitshausstrase und zu Bezahlung der Untersuchungs-Kosten verurtheilt. (d. 11. Dec.) . In der Untersuchungssache von dem O. A. Gerichte Besigheim wurde durch Erkenntniß vom 323., eröffnet den 18. November, Michael Schaible, von Agenbach, O.A. Calw, wegen wieder- holten im rechtlichen Sinne fünften und qualisicirten Diebstahls zu achtzehen- monatlicher Festungs-Arbeits- strafe und zu einer Züchtigung von à5 Stockstreichen so wie zu Bezah- lung der Untersuchungs-Kosten verur- theilt. (d. 24. Dec.) In der Untersuchungssache von dem 1.H.A. Gerichte Ludwigsburg wurde durch Erkenntniß vom 37. November, eröff- net den 4. December, Wilhelm Büh- ler, von Poppenweiler, wegen betrüg- lichen Ankaufs eines Pferdes und eines 76 r— weitern Betrugs= Vesuchs mittelst Fäl- schung einer ôf #ntlichen Urkunde, so wie wegen Vaßirens und einer Scorta= tion zu zehenmonatlicher Festungs= Arbeitsstrafe, zum Ersaße des Scha-, dens und der Untersuchungs-Kosten verurtheilt. (d. 14. Dec.) . In der Untersuchungssache von dem Criminalamte Stuttgart wurde durch Erkenntniß vom 29. November, eröff- net den 4. December, Juliane Dorothee Hoͤh, von Mußberg, O. A. Stuttgart, wegen wiederholten verbotswidrigen Ein- tritts in die Residenz. Stadt Sturtgart, wiederholter gewerbsmäßiger Unzucht daselbst und wiederholten Vagirens zu fünfzehenmonatlicher Arbeits- hausstrafe und zu Bezahlung der Un- tersuchungs-Kosten verurtheilt. (d. 14. December.) „lo. In der Untersuchungssache von dem O.A.Gerichte Stuttgart wurde durch Erkenntniß vom 29. November, eröff. net den 4. December, Georg Adam Finkbeiner, von Göttelfingen, O. A. Freudenstadt, wegen wiederholten Dieb- stahls, so wie wegen Vagirens und Bet- telns zu viermonatlicher Festungs= Arbeitsstrafe und zu Bezahlung der Hälfte der Untersuchungs-Kosten ver- urtheilt. (d. 4. Dec.)