die Instruktion fuͤr die Kreis-Regierungen vom 21. December 1819, 6. 17, Nro. zu #, (Staats= und Regierungs-Blatt von 1319, S. 836 und 948) ist den lehtern die Befugniß eingeräumt worden, über Be- schwerden, welche gegen Verfügungen der Finanz-Kamsnern aus Rechtsgründen er- hoben werden sollten, eine aussergerichtliche Entscheidung zu ertheilen. Da jedoch der Erfahrung zu Folge auf diesem Wege der Zweck gütlicher Veilegung solcher Streitigkeiten selten erreicht, viel- mehr die endliche Erledigung der Sache auf eine für den Geschäáftsgang, wie für die gegenseitige Stellung der Staatsbehbr- den störende Weise verzögert werden kannz sohaben Seine Königliche Majestät auf den Höchstdenselben hierüber er- statteten Vortrag und eingeholtes Gutacht des K. geheimen Raths für angemest en erach- tet, die gedachten Bestimmungen wieder aufzuheben, und durch hoͤchste Entschließung vom 3. d. M. zu verordnen, daß derglei- chen Beschwerden gegen Verfügungen der Finanzkammern von den Kreis-Regierun- gen, an welche sie etwa noch künftig ge- bracht werden sollten, an das K. Finanz- Ministerium, als die den Kreis-Finanz- kammern vorgesetzte Verwaltungs-Behbr= de, oder, wenn der Gegenstand privatrecht- licher Natur ist, an die Gerichte verwiesen werden sollen, welche von selbst nicht un- terlassen werden, vor der näheren Verhand- lung die gütliche Erledigung des Streits zu versuchen. Uebrigens bleibt es in Beziehung auf die Gegenstände des öffentlichen Rechts, welche ihrer Natur nach zum Geschäfts- kreis der Regierungs-Behbrden geeignet sind, bei der bicherigen Einrichtung. Auch sind die Kreis-Regierungen gegenüber von der Finanz= Verwaltung, wie von andern Betheiligten, noch ferner wie bisher befugt und verpflichtet, näch Maßgabe der K. Rormal-Entschließung vom :4. August 1641 bei Gegenständen, welche die Für- sorge der Polizei in Anspruch nehmen, wenn und fo oft das richterliche Erkenntniß ohne Gefährdung der allgemeinen Sicher- heit oder anderer staatspolizeilicher Zwecke nicht abgewartet werden kann, der einges legten Berufung auf den Rechtsweg un- geachtet und unbeschadet der rechtlichen Verhältnisse der Betheiligten eine proviso- rische Verfügung zu treffen. Stuttgart den 7. März 1325. Schmidlin.