ten Versuchen verwendet wird, und (nach pet. 1) der Natural- Verzehen- tung unter der Kelter nicht unter- liegt, sind auf Anzeige bei der Orts- Polizei-Behörde von dem Gebrauche elner öffentlichen Kelter freizulassen, und zwar unbedingt, wo diese dem Sctaat gehbrt, im andern Fall aber nach vorgängiger Absindung mit dem Besitzer, in dessen Kelter die Wein- berge gebannt sind. 4) Indessen ist denjenlgen, welche die Auslese früher oder später reifender Trauben (pet. :) in den zum Staate- Slgenthum gehbrigen Keltern aus- pressen wollen, wenn sie Zehent= und Kelter-Wein mit Geld bezahlen, jenes dadurch möglich zu machen, daß die erforderlichen Kelter-Bäume fruͤ- her ausgerüstet oder länger im Gang erhalten werden. 5) Sollte noch der Fall sepn, daß Ein- wohner eines Orts, welche Weinber- ge auf einer fremden Markung be- flSen und deren Ertrag mit ihrem äbrigen Erzeugniß in der Kelter ihres Wohn-Orts deihen, gleichwohl den Kelter-Wein an die Kelter der frem- den Markung entrichten müssen, so ist dieses, wenn beide Keltern Staats-= Eigenthum sind, von nun an abzu- 607 stellen und der Kelter-Wein nur un- ter derjenigen Kelter, wo der Wein ausgepreßt wird, einfach zu entrich- ten: wie bdenn auch eine diesem ent- sprechende Uebereinkunst zwischen der Staats-Finanz-Verwaltung und der K. Hof. Domänen-Kammer schon frä- ber getroffen worden ist. II. Velangend die dißjährigen Wein= Ge- sälle der Staats-Finanz. Verwaltung; se haben die Cameral-Beamten, unter Beobachtung der im Allgemeinen beste- henden Vorschriften, insbesondere 1) darauf hinzuwirben, daß die Trauben der ersten Vlüthe von den nachgetriebe- nen abgesondert gelesen, auch die hie- nach sich ergebenden Gefällweine von verschiedener Qualität soviel möglich unvermischt gehalten werden. :) Von dem Gefäll-Ertrage hat jede Beamtung zunächst die ihr obliegen- den Ausgaben an Besoldungen und Pensionen durch Abgabe derselben unter der Kelter zu bestreiten; über den etwa bevorbleibenden weiteren Be- trag aber werden die Finanz-Kammern durch besondere Anweisungen verfü- gen. III. Uebrigens wird den Cameral-Beam- ten, sowie den Orts, Vorstehern empfoh- len, die Erinnerung an die Weinberg-