517 B.) Der Departements des Innern und der Finanzen: Der Ministerien des Innern und der Finanzen. Die Aufnahme, Sammlung und Einsendung der Berechnungen von Gewitter= und Ueberschwem- mungs= Schäden zum. Behuf der gesetzlichen Steuer-Nachlässe betreffend. Die bisher vielfältig vorgekommene un- regelmäßige Behandlung der durch die Verordnungen vom 20. November 1809 und 11. Februar 1814. (in Knapps Re- pertorium l. und V. Theil abgedruckt) vor- geschriebenen Wetterschadens- und Steuer- Nachlaß-Berechnungen, macht es noth- wendig, bis zu Herstellung einer allge- meinen Remissions-Ordnung, über die Art und Weise, wie diese Berechnungen auf- genommen und vorgelegt werden sollen, unter Hinweisung auf jene früheren Ver- ordnungen, folgende nähere Bestimmun- gen zu geben. . 1. In den ersten drei Tagen nach vorgefal- lenem Gewitter= oder Ueberschwemmungs- Schaden, hat der Orts-Vorstand, (bei grundherrlichen Besitzungen, in soweit sie nicht in dem Gemeinde-Cataster für die Erbebung der Staats-Steuer begriffen sind, das Rentamt) dem K. Oberamt die Anzeige davon zu machen, damit dieses zu Beurtheilung des Schadens einen Au- genscheln anordnen könne. Hat der Orts- Vorstand bei geringen Beschädigungen den Augenschein selbst angeordner, so ist gleichwohl dem Oberamt eine Anzeige zu machen. Wird die Anzeige innerhalb der ersten drei Tage versäumt, so darf die Gemeinde oder Grundherrschaft sich der Anordnung einer Schadens= Taration nicht mehr ge- wärtigen. W#?7 Zu diesem Augenschein, welchen das Ober- amt innerhalb sechs Tagen nach erhaltener Anzeige vornehmen lassen muß, werden brei Schäßer berufen, wovon das Oberamt zwei aus einer benachbarten Gemeinde er- nennt, und zwar wo möglich aus einer solchen, welche in demselben Jahr nicht gleiche Beschudigung erlitten hat. Der dritte Schäßer wird von dem Gemeinde- rath des beschädigten Orts aus den Orts- Einwohnern gewählt. Bei grundherrlichen Besitzungen wird- bleser dritte Schätzer von dem Gemeinde- 2