6216 Hundert capitalisirt. Bei unstaͤndigen Renten oder Gesällen wird eine Durch- schnitts= Summe von neun Jahren zum Maßstabe angenommen: Kann diese Durchschnitts-Summe nicht- ausgemittelt werden, so ist der einjährige Ertrag zu schäßen und sodann diese Schä- lung zur Norm anzunehmen. Bei Dienstbarkeiten; welche sich auf einen: jährlichen Ertrag zurückführen lassen, dient dieser Ertrag zum Maaßstabe. Jedoch sind Dienstbarkeiten, welche einem: Grundstück ankleben, ohne Unterschied als appellabel anzunehmen; es wäre dann, daß der Capitalwerth des dienenden oder des herrschenden Gutes, je nachdem der Besißer des einen oder des andern die Be- rufung ergriffen hat, nicht einmal drei- hundert. Gulden betrüge. 5. % Vorstehende Bestimmungen (§. 6) fin- den nur dann Statt, wenn die Erkennt- nisse der beiden vorigen Instanzen nicht gleichförmig sind. Im Falle der Gleichförmigkeit beider Erkenntnisse ist die Appellations-Summe auf fünfhundert Gulden festgeseßt. Eben dieser Maßstab tritt in dem voraus- geseten Falle bei Geld= und Natural- Renten, so wie bei. Dienstbarbeiten, ein. K. 8. In den bei dem Fürstlichen Appellations, Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen der Exemten, findet die Be- rufung an das Ober-Tribunal Stan#, wenn die Haupt Summe der Beschwerde fünfzig Gulden oder darüber betrgt. Hiebei kommen die übrigen Grundsätze des K. 6 analog in Anwendung. K 9. Bei Klagen über unheilbare Nichtig- keit des Verfahrens kommt die Größe oder der Werth des Streit= Gegenstandes oder der Beschwerde nicht in Betrachtung. Die Nichtigkeit kann jedoch nur dann begründet werden, wenn ein wesentlicher Mangel in der Person des Richrers oder von Seite der streitenden Theile, oder an den Bestandtheilen des Prozesses vorhan- den ist, oder wenn gegen ein vorliegendes rechtsbräftiges Urtheil gesprochen worden, oder die Sentenz etwas Ul#mmögliches oder Widersprechendes enthalt. S. 0. Die Berufung an das Ober-Tribunal, deren Zulässigkeit im einzelnen Falle vor- ausgesetzt ( . 6 ff.), hat keine suspensive Wirkung: 1) bei Streitigkeiten über den jüngsten Besißz, insofern dieser einer Parthei zu- gesprochen worden;