g. 14. Das Fuͤrstliche Appellations-Gericht hat nach angemeldeter Appellation dem Appel- lanten eine Bescheinigung uͤber die einge- legte Berufung, in welcher der Tag der Einlegung ausgedruͤckt seyn muß, auszu- stellen, auch hievon den Appellaten zu be- nachrichtigen. S. 15. Die angemeldete Appellation muß bin- nen der weiteren vom Verflusse der An- meldungs= oder Vorlegungs-Frist (F. 2 und 15) an laufenden Nothfrist von drei- ßig Tagen, bei dem Ober-Tribunal ein- geführt werden. Zu diesem Ende ist dem appellirenden Theile in der nach F§. 14 auszustellenden Bescheinigung zugleich zu eröffnen, daß die Appellation binnen dreißig Tagen von Ver- fluß der ersten Nothfrist an gerechnet, bei dem Ober-Tribunal schriftlich eingeführt und gerechtfertigt werden müsse. g. 16. Die Appellations-Akten sind spaͤtestens binnen 15 Tagen nach der Anmeldung von Amts wegen mit Bericht und Perzeichniß an das Ober-Tribunal einzusenden. Vermag der Appellant innerhalb der Nothfrist von 30 Tagen seine Berufung nicht vollständig zu rechtfertigen, so muß er binnen eben dieser Frist in der an das 5:8 Ober= Tribunal gerichteten Einführungs- Schrift um Dilation zu Uebergebung sei- nes ausführlichen Beschwerde-Libels bei Verlust der Appellation bitten. In einem solchen Fall darf der Termin zu Einrei- chung der Beschwerde-Schrift sechzig Tage der Regel nach nicht überschreiten. S. 17. Nach Einführung der Berufung bei dem Ober-Tribunal hat dieses die weitere Ver- handlunn in der daselbst eingeführten ge- seszlichen Ordnung des Verfahrens, so weit nicht die Bestimmungen des gegenwärtigen Staats-Vertrags hierunter eine Ab- weichung begründen, bis zum Schlusse der Sache einzuleiten. Die Annahme oder Verwerfung der Ap- pellation steht ausschließend dem Ober- Tribunal zu. §. 18. Die Mittheilung der Gerichts= Akten im Original an die Partheien oder deren Prokuratoren und Rechtsfreunde ist nicht zulässig. Dagegen darf deren Einsicht und Benüßung zu Fertigung des Veschwerden= Libells oder zu anderem rechtlichem Be- hufe in der Kanzlei des Ober-Tribunals unter Aufsicht niemal erschwert werden. . 19. Beschwerden wegen unheilbarer Nich- tigkeit (J. 9) so wie Restitutions-Gesuche