553 Ausübung der gerichtlichen Praris legiti- mirt ist. Aussergerichtliche Eingaben und Be- schwerden können von dem Betheiligten selbst, oder von einem nach der eben er- wähuten Bestimmung befähigten Rechts- freunde eingereicht werden. Die Bearbeitung von Armen-Sachen wälten ausschließend ob. Dem Ober-Tribunal wird ein amtli- ches Verzeichniß der in dem Fürstenthum zur Rechts-Praxis ermächtigten Personen mitgetheilt werden. Die gleiche Mitthei- lung hinsichtlich dter Königlich Württem- bergischen Ober-Tribunal-Prokuratoren und Rechts= Consulenten wird von Seite des Königlichen Justiz-Ministerium an die Fürstliche Regierung erfolgen. g. 45. Hinsichtlich etwalger Nichtigkeits = Be- schwerden gegen Erkenntnisse des Ober- Tribunals wird die nähere Bestimmung vorbehalten. .... K. 46. Vorstehende Ober= Appellations-Ge- richts-Ordnung ist nach geschehener öffenr- licher Bekanntmachung in dem Fürsten- thum Hohenzollern= Hechingen von sämt- lichen Behdrden und Partheien in allen vorkommenden Fällen auf das Genaueste zu befolgen. B.) Der Departements der Justiz und der Finanzen: Der Ministerien der Justiz und der Finanzen. Die von Jusiiz-Dienern bei ihrem Uebertritt zu der Stelle eines öffentlichen Rechts= Anwalts zu bezahlende Entlassungs-Tare betreffend. In der bestehenden Tax-Ordnung vom 11. November 1808 ist S. 25. versehen, daß wenn Staats-Diener ihren Abschied nachsuchen, sie fuͤr die Bewilligung dessel- ben eine Taxe zu entrichten haben. Es ist nun zur Sprache gekommen, ob Justiz-Diener, wenn sie ihre Entlassung zum Behufe des Antritts der Stelle eines Gerlchts= Prokurators oder Rechts-Con- sulenten erbitten, die vorgedachte Taxe zu bezahlen schuldig seven. In Erwägung nun, daß die öffentlichen