674 2. Eine Verschiedenheit der Beiträge, je nachdem der Gefangene in die Civil-Fe- stungs-Straf-Anstalt, in das Arbeits- haus oder in das Zuchthaus verurtheilt worden ist, findet nicht Statt. 5. Als höchster jährlicher Betrag wird die Summe von Vierzig Gulden, als ge- ringster die Summe von Zehen Gulden bestimmt; Gefangene, welche auch lebtere Summe aufzubringen nicht vermögen, sind mit Beiträgen ganz zu verschonen. 4. Innerhalb der bezeichneten Gränzen sind die Beiträge unter Rücksichtnahme auf das Vermögen und die Familien-Verhälnisse des Gefangenen in runden Summen so festzusetzen, daß durch die Gesamtbeiträge das Vermögen eines Gefangenen in keinem Falle über die Hälfte seines Bestandes aufgezehrt werde und seine Familte nicht in Roth-Stand gerathe. 5. Nach diesen Gesichts-Punkten wird der Betrag der Beiträge durch die Oberamts, Gerichts-Collegien nach vorheriger Ver- nehmung der betreffenden Gemeinde-Räthe bestimmt; die Oberamts-Richter haben den also festgesehten Beitrag eines ver- moglichen Gefangenen in dem Etrliefe- rungs Scheine desselben zu bemerken. Hat wegen Unvermöglichkeit des Gefan- genen ein Beitrag gar nicht angesetzt wer- den bönnen, so ist dieses in bem bezeichne- ten Scheine gleichfalls bemerblich zu ma- chen. Die Einlieferungs-Schelne dienen den Verwaltern der Straf-Anstalten zu Ve- legen für ihre Rechnungen. 6. Nachträgliche Ansäße sowohl für die berflossene als für die künftige Straf-Zeit treten ein, sowohl wenn der Gefangene zur Zeit seiner Einlieferung bein Beitragpflich- tiges Vermögen besessen hat und ihm ein solches während der Straf-Dauer ange- fallen ist, als auch dann, wenn nach der Feststellung des Beitrags unter gleichen Verhältnissen die Vermögens-Umstände des Gefangenen sich in der Art gebessert haben, daß eine Erhöhung des Beitrags üglich gelchehen kann. In beiden Fällen haben die Oberamrts-Richter dem Verwal- ter der Straf-Anstalt von dem nachträg- lichen Arsaße unter Umschlag an die K. S.traf-Anstalten = Commission Nachricht zu geden. 7. Die pünktliche Einlieferung der Beiträge