C.) Der Departements des Innern und des Kriegswesens: Des Ober-Rekrutirungsraths. Verfügung, die Vorbereitung der Anshebung für das Jahr 1826 betreffend. Da die Zeit herannaht, wo die Aus- hebung für das Jahr 18:6 vorbereitet werden muß, so werden die mit diesen Vorbereitungs-Geschäften beauftragten Behörden auf die Verfügung vom 16. November 1820 (Staats= und Regile- rungs-Blatt von 1820, S. 587) und die in derselben angeführte Instruktiom ver- wiesen, und besonders an die genaue Beobachtung der vorgeschriebenen Termine erinnert. Zu dem §. 11 der Inftruktion von 1819, welcher in diesem Jahr zum sechstenmale zur Anwendung kommt, wird noch be- sonders bemerkt, daß zur nachträglichen Aufnahme in die Rekrutirungs-Listen diß- mal sich diejenigen Militär= Pflichtigen eignen, welche vermöge ihres Alters bei der Aushebung von 1820, 13821, 1322, 1825, 1824 und 13:5 hätten aufgezeich- net werden sollen, aber damals überge- gangen wurden, was mithin nur bei Jüng- lingen, die im Jahr 1799, 1800, 1801, 1802, 1805 und 1804 geboren sind, der Fall sepn kann. Stuttgart den 16. November 1325. Kapff.