366 prüft werden, ob und wie weit die fbrigen Unterpfänper zur Sicherstellung des Gläubigers für den nunmehrigen Rest seiner Forderung hinreichen, Nach dem Ergebnisse dieser Pruͤfung ist sofort der Glaͤubiger auf angemessene Art zu verstaͤndigen. . 69. Ist mit der Schuld selbst keine Veraͤnderung vorgegangen, und es sind in den Unterpfands-Büchern Surrogate für die veraͤußerten Unterpfänder eingetragen; so muß untersucht werden, ob die Bestellung dieser Surrogate auf gesetzmäßige Weise bewirkt worden. Entstehen hierüber Lweifel, so sinb dieselben durch nachträgliche Anwendung der Vorschriften des Pfand= Gesetzes über die Unterpfands-Bestellung zu beseitigen; es wäre dann, daß schon ursprünglich in der mit Special-Unterpfindert versehenen obrig- keitlichen Verschreibung zugleich das ganze Vermögen der Schuldner verpfänder worden. 1#.) Von der Besriedigung der Gläubigem , » Sind die hievor bezeichneten Untersuchungen erschoͤpft; so hat der Koͤmmissaͤr zur endlichen Bereinigung des Unterpfandswesens *e Audeinandersetzuns fännliche- Ansprüche der Betheiligten zu schreiten Hierbei sind die Vorschriften des Einfihrungs Eesches. Art. :3— h und Art. :zur Richtschnur zu nehmen. 4. * ’ «"«""I Demgemaͤß tritt bei fruͤheren speciellen Verpfaͤndungen, von Amts wegen beine Veränderung ein, wenn nachstehende Vorauesegungen zusammentreffen: a) wenn bei der ursprünglichen Unterpfands-Bestellung die damaligen Gesehe beobachtet worden, und überhaupt das Geschäft in jeder Beziehung als richtig und gesehmäßig erscheint; b) wenn die Summe, für welche Sicherheit geleister werden sollte, bestimmt worden ist; c) wenn ruͤcksichtlich der Forderung und der Unterpfänder, abgesehen von dem dußeren Werthe der Leßteren, sich keine Veränderung ergeben hat;