s Doch haben biese Behörden" eint vorlaͤuftge Vernehmung der- Glaͤubiger alsdann anzuordnen, wenn dadurch eine Verllögerung des Geschäfts nicht verursacht wird, oder wenn mit Grund ein Widerspruch von Seite der Glaͤubĩger gegen das amtliche Verfahren zu erwarten steht. * In einem Falle dieser Art ist· stets · derjenige Betheiligte zuerst zu vernehmen, von dessen Erklaruins die Erledigung weiterer Anspruͤche abhaͤngt. #. 7V. Ist eine' vorlaͤufige Ruͤckspräche zmi den Gläubitzerü unterblieben; so sirid die) selben wenigstens: hach. vorgenommeniet · Bereinigung? uͤber diejenigen Uinstaͤnde voll- staͤndig zu belehren, welche zur Beurtheilung der ihnen dargebotenen Sicherheit dies nen können. . Auch haben die Kommissäre, im Fulle der dem GBlaͤubigern nach Maaßgabe des Einführungs. Geseßes Art. :- zu macheuben Eröffnung, jebesmal die betreffendem Ober- amts-Gerichte um Insinuirung der Leßtern an die einzelnen Bétheiligten zu etsuchen- und sodann die Empfangs-Urkutden- Fesfärtit bei-den Abten“ auszubewwahren. 3.) Von dem Rechts- v wansehnn ½, *.. * 5 Ehnführungs Geset zes. n E Wenn ein Elänbiger mit der Wütt! berzcheiept Sicherheit sich icht, gfeiv erklärt; so sind demselben nach Thunlickei weitere freie Vermögenstheile als Un- terpfänder anzubieten. Wird auch hierdurch die etrha n# berwin so bleibt dem Szubl ger überlassen, den in dem Hiyffihrunzs esetze Art. 28 bezeichneten. Nechts-Mok, behalt einzulegen. 4% „ 4 22 « .«( —. «s(- * * 1. yF (#.l. Dieser Vorbehalt, mit der in ten Gee-e zaüsshdücken Wirkn, ist icüech nur in den nachstehenden Faͤllen zülißig: 1.) Wenn dem Gläubiger blos ein aligemein. *m* absolutes Vorzugẽ Rech oder privilegirtes oder oͤffentliches Pfans-Recht- zusteal. iind ihm nümmihr" beine anderthalbfache Sicherheit nach Maaßgabe des Pfand-Gesetzes gewährt werden kann; vorbehältlich der besonderen Vorschrift des K9#: für deliei Fall, in welchem die Eh-- frau oder die Kinder des Schulduers als ·dessen Glaͤubiger auftreten.