880 #bsonderungs-Nechte der Kinder. 6G. 115. 4. ) Die Untersuchungen und Veraͤnderungen, welche in Abstcht auf den aus der Commun-Ordnung S. 53 abzuleitenden Anspruch der Kinder auf ein außerordent- liches Absonderungs-Recht vorzunehmen sind, richten sich nach denjenigen Vorschrif- ten, wolche in dem ersten Abschnitte, §. 10 ff. ertheilt, worden. Kollision der Absondcrungs-Verechtigten.. . 1 Ein älterer Eigenthums-Vorbehalt begründet einen Vorzug vor jedem späte- ren Vorbehalte gleicher Art, so wie vor jedem später bestellten Unterpfande. Desgleichen gehen diejenigen Erbschafts= Gläubiger, welche bereits auf der Erb- schafts-Masse Unterpfands-Rechte erworben hatten, den einfachen Erbschafts-Gläu= bigern vor. · Unter den verschiedenen Erbschafts: Gláubigern entscheidet überhaupt die allge- meine Ordnung der Gläubiger. Endlich sind sämtliche Erbschafts Gläubiger den Kindern vorzuziehen, da die- sen nur als Erben im Wege der vorläufigen Theilung Sicherheit zu gewähren ist. . 115. Wird etwa von anderen, als den in dem öffentlichen Aufrufe Nr. I. 1—4 be- zrichneten Gldubigern, auf den Grund bisheriger Gesetze ein Absonderungs-Recht geltend gemacht; so haben die Unterpfands-Behbrden sich deshalb von den Ober- amts-Gerichten Belehrung ertheilen zu lassen (vergl. unten S. 150). 1) Von unbedingten Vorzug#-Rechten. # . Den Absonderungs-Berechtigten reihen sich in der Ordnung der Gläubiger zu- nüchst diejenigen an, welchen ein unbedingtes Vorzugs-Recht, und daher ein Anspruch auf die erste Elasse zusteht. Dabei kommt in Erwägung, daß diese Vorrechte der Regel nach nur allge- meine sind, und daß demnach bei der Bereinigung die in gegenwärtiger Verordnung. ertheilten Vorsch isten über die Behandlung blos allgemeiner Vorzugsrechte hier An- wendung finden.