a85 -- ·.123. Ergeben in lesterer Beziehung sich darüber Zweifel, was nach den früherem Gesetzen der neuen Landes-Theile, oder nach der früher begründeten Rechts-Eitte, zu Er- langung einer öffentlichen Hypothek ersorderlich gewesen, und ob in dem einzelnen Falle Mesen Erfordere ssen Genüge geschehen sey; so findet die Vorschrift des §. 62 ihre Amtwendung. . Auch kann nach Umständen die Vormerkung der Anspröche verschiedener ton- currirenden Gläubiger zu versügen sepn. . 1. Die Gläubiger der erwähmen Kategorie (F. 122) sind nach der Ordnung der Zelt *“o zu welcher die Unterpfänder bestellt worden. . u125. s#13 mit-den Unserpfändern solcher Glaäubiger eine Veränderung vorgegangen; so muß die Letztere (gleich bei dem Eintrage der Forderung, jedoch siets mit genauer Bemerkung des Tages der Unterpfands-Bestellung, angeführt werden. Sind etwa die als Unterpfänder bisher furrpgirten Güter vor dieser Surro- girung, aber nach Ausstellung der Haupt-Verschreibung anderwärts verpfändet wörden; - kann! klese anderwärtige Verpfändung alsdann, wenn mit der Haupt- Verschiribunz die General - Hypothek verbunden gewesen, den fruͤheren Grundsaͤtzen gemäß nur die Wirkung einer Nach= Hypothek haben. . CIUUNU M-—G.slaitbtgcrttntek.lic·-.c)undGuitton-nachverNaniwa-OrdnungversichcrrcnKind-Inn -«—-’ HH. 136. Sollte sich ver Fall ergeben, daß nicht- erbschaftliche Guͤter, auf welchen ein specielles, priv#legirtes oder öffentliches Pfandrecht bereits geruhet, späterhin gleich- wohl noch zur Versicherung der Kinder in Gemäßheit der Commun, Ordnung, nicht blos in der Form einer Nachversicherung, verwendet worden; so ist zunächst zu une tersuchen, ob und zu welchen Theilen die Kinder als Erben für jene Schuld zu haf- ten haben, in wie fern bemnach ein Anspruch der Kinder auf ein Vorzugörecht vor- dem älteren prioilegirten oder öffentlichen Pfand= Gläubiger für sie von Interesse sev. Erscheint nun hierbei ein bedeutendes Interesse für die Kinder; so sind, in Er- mangelung einer Uebereinkunft, die Betheiligten an den Richter, zur Entscheidung 6