885 &é. 136. Sind übrigens Ansprüche irgend einer Art zwar zu rechter Zeit angemeldet wor- den, es wird jedoch der Beweis derselben nicht für genügend hergestellt erkannt; so findet auf Verlangen der Betheiligten, unbeschäbet des Rechts selbst und bezishungs- weise der gesehlichen Rang-Ordnung jener Ansprülche, in Gemäßheit des Einführungs= Gesenzes Art. 17, eine Vormerkung Statt. Von der v'v“ der Einträge. . 137. In allen denjenigen Fällen, in welchen hinsichtlich der Ordnung der zu machen- den Einträge si sich Schwierigkeiten. ergeben, oder die vorgängige Beseitigung von er- beblicheren Anstaͤnden noͤthig ist, sind zu Permeidung von Abaͤnderungen oder Durch- strichen die Eintr ige in das neue Unterpfands-Buch nicht sogleich vorzunehmen: vlehneb r sind in Faͤllen bieser. Art von den einen Besiher betreffenden Einträgen Concepte zu entwerfen, und solche bei dem besonderen Akten-Fascikel (K. 3y) auf- zubewahren. Die Einträge in das Unterpfands,-Vuch, selbst erfolgen sonach erst dann, wenn die öähfnfalge derselben vollständig E* oder die Purißkation berlchtiget ist. ". c Namentlich muß die Eintragung. in r Untexpfands-Vuch im Anstande gelassen werden, wenn die vorlaͤufige Ruͤcksprache mit den Glaͤubigern fuͤr nothwendig erachtet worden ist (oben 66. 76 f. ). Besglälche# sib die veraͤußerten ünterpfaͤnder in dem Falle, wenn die ander- waln; Zufriebenstellung des Glaͤubigers mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, gegen den dermaligen Besitzer zunaͤchst nur auf dem, fuͤr denselben bestimmten Con- ceptbogen anzumerken. g. 139. Anlangend die Form, in welcher die Einträge in das Unterpfands= Buch selbtt vorzunehmen sind; so treten biejenigen Vorschriften ein, welche in Beziehung auf die Form der Einträge in der Haupt, Instruktion ertheilt si nd. Doch muͤssen Veraͤnderungen, welche schon vor der Bereinigung vorgegangen, so