398 VV Von den Pfandscheinen. - Jedem. Glä#biger ist über die hinst schtlich seiner Unterpfänder. vorgeghangenen Ver- pberngen. eine Urkunde auszustellen- jiese. urkunde muß. in dem Falle einer neuen Unterpfands-Bestellung stets von der erkennenden Unterpsands-Behörde unterzeichnet werden (vergl. §. 148). Außerdem genügt es an einer von dem Kommissär unterzeichneten Benachrichtigung. Sind der Unterpfands-Behörde die älteren Schuld-Documente in Urschrift vor- gelegt worden; so kann auf denselben, wenn der Raum es gestattet, die eingetretene Veränderunz beurkunder werden. K. 160. Der Judãlt Reser neuen Pfandscheine ergiebt sich aun deinjenigen, was hievor * Vereinigurgs-Verfahren vorgeschrieben ist. Namenti#ch muß dabei ausge- brückt werten, welche der alteren Unterpfands-Rechte, wofür nun Ersätz gewährt ist, von der Unterpfands-Behörde als erloschen behandelt worden seyen. 6 &. 15i. MWa## räcksihtllch einer alteren Pfand-Verschreibung auch keinerlei Aenderung vorgegangen ist, und dabei überall kein Anstand sich ergeben hat; so ist gleichwohl von dem Kommissär dem Gläubiger eine Urkunde darüber zuzufertigen, daß und an welcher Stelle das angemeldete oder schon bisher in den Unterpfands-Büchern angezeigte Recht, in dem neuen Unterpfands-Buche nunmehr eingetragen sey. .» VI. „Von dem Eintrage des Kechts-Vorbehalts nach Art. 26 des Einführungs-Gesebes. # §. 15. Wird von einem Gläubiger der in dem Einführungs-Geseße Art. 28 gestattete- NRechts-Vorbehalt, unter den oben (§. 78 ff.) bezeichneten Voraussehungen seiner Gältigkeit eingelegt; so ist dieser Vorbehalt auf eine in die Augen fallende Weise in das Unterpfands-Buch mit der Bemerkung einzutragen, daß, bevor der Anstand bei seiriget und sonach der Vorbehalt gelbschr sey, keine neue Verpfändung vorgenommen werden bönne:. *-