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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1827</idno>
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        Regierungs-Blakl

für  das

Konigreich  Wurktemberg

vom  Iahr  1827.

———..—

 

Stuttgart,
gedruckt  bei  Gottlieceb  Hasselbrink.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Nro.  1.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  5.  Januar  1827.

.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Gesetz,  die  Aushebung  für  das  Jahr  :827  betreffend.  —  Gesetz,  in  Betreff  der  direkten
Steuern  für  das  Finanz-Jahr  185%.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wiederbesebung  erledigter  Pfand-Commissariate.  —  Verfügung,  die
Verpflegung  der  Kinder  unbemittelter  gerichtlicher  Gesangenen  betreffend.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
der  Schrift:  Stutlgart  und  seine  Umgebungen.  —  Die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.
  6

Dienst-Erledigung.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
a)  Wesetz,  bir  Aushebung  för  das.  Jahr  1823)  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wurttemberg.

Die  Zahl  der  zur  Ergänzung  und  Erhaltung  des  Friedensfußes  auszuhebenden
Rekruten  ist  von  Uns,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  mit  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  für  das  Jahr  3627  auf  Dreitausend  Fünfhundert
  Mann  fektgesetzt  worden,  so  zwar,  daß  die  ungehorsam  Abwesenden  und
wegen  Berufs  Ausgenommenen,  in  so  fern  sie  die  Aushebung  irifft,  als  gestellt  in
die  Rekrutenzahl  eingerechnet  werden.
        <pb n="4" />
        Unsere  Minister  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  beauftragt,  hiernach
in  Gemaͤßheit  des  Rekrutirungs-Gesetzes  vom  .  August  1319  das  Weitere  anzuordnen.


Gegeben  Stuttgart  den  50.  December  1826.

Wilheim.

Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
von  Schmidlin.
Der  Minister  des  Kriegswesens:
Graf  v.  Franquemont.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.

b)  Gesetz,  in  Betreff  der  diresten  Stenern  für  das  Finanz-Jahr  189.

Wilheim,
bon  Gottes  Gnaden  Könis  von  Wirttemberg.
In  Beziehung  auf  die  direkten  Abgaben  für  v  Finanz=  Jahr  1344  verordnen
und  verfügen  Wir  nach  Andbrung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  wle  folgt:

Art.  1.

Von  Gebäuden,  von  Gewerben,  von  Grund-Eigenthum  und  Gesällen  wird  für
das  Finanz-Jahr  vom  1.  Juli  166  bis  dahin  182-7  an  direbter  Steuer  die  Summe  von
Zwei  Millionen,  Sechsmalhundert  Tausend  Gulden

eingezogen.
Art.  :
Die  Besteurung  der  Akriv=  Capitalien,  der  Befoldungen  und  Pernenen,  so  wie
        <pb n="5" />
        3

der  Apanagen  findet  für  das  Jahr  183  wieder  auf  dieselbe  Weise  Statt,  welche  in
dem  Geseße  vom  18.  Juli  1824,  Regierungs-Blatt  S.  5z4,  vorgeschrieben  ist.

Bei  den  Aktiv-Capitalien  entscheidet  der  Besitzstand  vom  1.  Juli  18:6  für  die
Steuerpflicht.

Als  Zahlungs-Termin  wird  für  die  Capital-Steuer  der  15.  Januar  1327  und
für  die  Besoldungs=  Pensions=  und  Apanagen=  Steuer  der  1.  April  182y  festgesetzt.

Unser  Finanz-Ministerlum  ist  mit  der  Vollziehung  dleses  Gesehes  beauftragt.
Stuttgart  den  3.  Januar  1677.

Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
v.  Weckherlin.

Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.

Dichn--  28##0.14644.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermäöge  höchster  Entschließung  vom  25.

v.  M.  den  evangelischen  Pfarrer  Cellarius  in  Langenbrand,  Dekanats  Wildbad,
auf  die  erledigte  Pfarrei  Geifertshofen  im  Dekanats-Bezirk  Gaildorf  versetzt.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Mafestät  vermöge  höchster  Entschliefung
vom  31.  v.  M.  die  außerordentlichen  Mitglieder  des  Geheimenraths
Direktor  v.  Schwab,
Ober  Finanzrath  v.  Herdegen,  und
Geheimenraths-Kanzlei-Direktor  v.  Pistorius,
zu  solchen  auch  für  das  Jahr  132:7  zu  bestimmen  geruht.
        <pb n="6" />
        U.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Wiederbesetzung  erledigter  Pfand-Commissoriate.

Da  die  in  dem  nachstehenden  Verzeichnisse  ausfgeführten  Pfand=  Commissariate
in  Erledigung  gekommen  sind,  (vergl.  Reg.  Blatt  S.  472)  so  ist  deren  Wiederbesetzung
  auf  die  aus  demselben  ersichtliche  Weise  verfügt  worden,  was  andurch  zur
allgemeinen  Kenntnif  gebracht  wird.

Die  hienach  neu  ernannten  Commissäre  haben  binnen  acht  Tagen  zur  Verpflichtung
  bei  den  betreffenden  Bezirks  „Gerishten  sich  zu  melden  und  hierauf  unverweilt
  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte  zu  beginnen,  worüber  von  diesen  Gerichtsstellen
  die  vorgeschriebenen  Anzeigen  an  die  K.  Hppotheken,  Commission  zu  erstatten  sind.

Stuttgart  den  30.  December  1336.  Maucler.

Verzeich  niß

der  in  Erledigung  geommeen  und  wieder  bestellten  Psand-Commissariate.

 

f
Oberamts-Gerichts-  Pfand-  Commissarirs  Statt  der  bisherigen  neu  besiellte  Psand—
Bezirke.  Bezirke.  Pfand-Commisfsäre  Commis#e
-  I

 

I.)  Im  Hres
Besigheim.  Besigheim.  Reisinger.  Riderer,  Gustav,  bisher
Amts,  Rotariats-Gehülfe
in  Großbotwar.
Bietigheim.  Sautter.  Auch  Rudolrb,  bieher  Amts-6
  Nofariaté.  Gehülfei  in  Güglingen.


 

II.  Im  Donau=  Kreise.
Buchau.  Buchau.  Kloß.  Nißlin,  Franz  K#er,  f#ü.
U%  her:  Stadtschreiberei-Ge-Ü
  hülfe  in  Saulgau.
Zur  Beglaubigung:
Der  Kanzlei-Direktor  des  K.  Jastiz-Ministerium:
Prieser.
        <pb n="7" />
        5
B.)  Der  Departements  der  Iustiz  und  des  Innern:

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Die  Verpflegung  der  Kinder  unbemittelter  gerichtlicher  Gefangenen  betreffend.

Da  der  Fall  sich  zuweilen  ereignet,  daß  unvermögliche  Angeschuldigte,  besonders
Heimathlose  und  Vaganten,  welche  in  gerichtliche  Untersuchung  gezogen  werden  sollen,
mit  ihren  Kindern  zur  Haft  gebracht  werden,  ohne  daß  die  Anwesenheit  der  Lehteren
zum  Behufe  der  Untersuchung  nöthig  wäre;  so  wird  in  Beziehung  auf  die  Veibehaltung
  und  Verpflegung  solcher  Kinder  den  Oberamts.  Gerichten  und  den  Oberämtern
  nachstehende  Worschrift  ertheilt:

..—  ..  ,,F«1.

Kinder,  die  mit  ihren  zu  gerichtlicher  Haft  gebrachten  Eltern  an  die  Oberamts-Gerichte
  eingeliefert  werden,  sind  von  diesen,  so  bald  sie  die  Ueberzeugung  erlangt
haben,  daß  deren  Beivehaltung  in  den  Gefängnissen  zum  Zwecke  der  gerichtlichen

Untersuchung  nicht.  mehr  nöthig  sey,  an  die  Oberämter  abzugeben.

-  f  .
Jedoch  sind  Säuglinge  in  der  Regel  nicht  früher,  als  bis  sie  sechs  Monate  alt
geworden  und  öbat  sind,  von  ihren  Müttern  zu  trennen.  Während  dieser  Zeit

fällt  deren  Unterhaltung  dem  Snqumnmvone-  ##ZSCoohs  zur  Last.

g.  3.

Bei  der  Uebergabe  der  vorbezeichneten  Kinder  an  die  Oberämter  haben  die
Oberamts=  Gerichte  den  Oberämtern  alle  ihnen  bekannt  gewordenen  Nachrichten  über
deren  Hrimath.  Verhälrnisse  umständlich  mitzutheilen,  auch  hierauf  in  der  Folgezeit
gerichteren  Ersuchen  der  Verwaltungs,  Stellen  ohne  allen  Verzug  zu  entsprechen.

&amp;amp;#.#.

Sind  die  Heimaths=  Ansprüche  solcher  Kinder  an  eine  bestimmte  Gemeinde  des
Inlandes  bereits  außer  Zweifel  geseht,  so  sind  dleselben  ohne  Verzug  an  diese  Gemeinde
  abzuliefern.

Dasselbe  geschiehr,  wenn  eine  ausländische  Gemeinde  als  Heimath  der  Kinder
bekannt  und  von  der  zustaͤndigen  auswaͤrtigen  Behoͤrde  anerkannt  ist.
        <pb n="8" />
        6

K.  5.

Wenn  aber  die  Heimaths-Verhältnisse  noch  nicht  in  dem  so  eben  bezeichneten
Grade  fesfige  stellt  sind,  so  haben  die  Oberämter,  beziehungsweise  die  Kreis.  Regierungen,
  die  Gemeinde,  welcher  jene  Kinder  nach  den  deshalb  bestehenden  Grundsätzen  zuzuweisen
  sind,  bald  möglich  auszumitteln,  und  sobald  dieß  geschehen  ist,  die  Kinder
ohne  Aufenthalt  dahin  zu  senden.

g.  6.

In  der  Zwischenzeit  (von  der  Uebergabe  an  das  Oberamt  bis  zur  definitiven
Festsesung  der  Heimaths,  Verhältnisse)  sind  die  Kinder  vorläufig  derjenigen  Gemeinde
zu  übergeben,  an  welche  sie  nach  den  bereits  bekannten  Thatsachen  und  der  gesetlichen
  Folgeordnung  (Instruktion  vom  2.  Januar  1834,  Regierungs=  Blatt  S.  34)
zur  Zeit  die  nächsten  Ansprüche  zu  machen  haben.

+K.  7.

Nur  wenn  und  so  lang  auch  eine  solche  provisorische  Heimaths-Anweisung  (K.6)
nach  der  Sachlage  noch  nicht  möglich  seyn  sollte,  sind  die  Kinder  auf  unmittelbare
Rechnung  der  Staats=  Casse  auf  möglichst  wohlfeile,  jedoch  angemessene  Weise  unterzubringen.


.  3.

In  Beziehung  auf  die  hülfsweise  elntrerende  Deckung  der  für  die  Verpflegung
und  den  Transport  der  mehr  erwähnten  Kinder  aufzuwendenden  Kosten  wird  Folgendes
  bestimmt:

(a)  So  lange  die  Kinder  in  gerichtlicher  Verwahrung  sind,  hat  für  die  Kosten

ihrer  Unterhaltung  der  Inquisstions-Kosten-Fonds  einzustehen.

b)  Nach  erfolgter  Uebergabe  an  das  Oberamt  geht  diese  Verpflichtung  auf  die
betheiligten  Gemeinden  über,  wenn  und  soba'd  die  Heimaths-Ansprüche  der
Kinder  an  diese  Gemeinden  vorlaufig  oder  definitib  festgeseht  sind.

Tc)  Die  in  der  Zwischenzeit,  von  der  Uebergabe  bis  zur  vorläufigen  oder  definitiven
  Festsehung  der  Heimaths=  Verhältnisse  aufgegangenen  Verpflegungs-Ko,
sten  werden,  jedoch  nur  auf  die  Dauer  von  höchstens  vier  Wochen,  vom  Tage
der  Uebergabe  an  zu  rechnen,  von  dem  Inquisitions=  Kosten,  Fonds  erstattet,
        <pb n="9" />
        "

nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber,  wofern  alsdann  auch  eine  vorläufige
Heimarh,  Anweisung  noch  nicht  hätte  erfolgen  können,  Ausnahmsweise  auf
den  Etat  des  Departements  des  Innern,  Rubrik  „für  polizeiliche  Zwecke  überhaupt"
  übernommen.

d)  Ob  die  Kosten  von  ausländischen  Behörden  erseht  werden,  hängt  in  den
einzelnen  Fällen  von  der  deshalb  mit  solchen  einzuleitenden  Korrespondenz  ab.

e)  Dic  Kosten  des  Transports  sind  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  die  Kosten  der
Gefangenen-Transporte  betreffend,  vom  26.  Mai  1824  und  der  Justruktion
zu  Vollziehung  desselben  vom  28.  Juni  1824  zu  behandeln.

Nach  vorstehenden  Bestimmungen  haben  die  Oberamts-Gerichte  und  Oberaͤmter,
so  wie  die  sonst  hiebei  betheiligten  Behoͤrden  in  den  Departements  der  Justiz  und
des  Innern  in  eintretenden  Faͤllen  sich  zu  achten.

Stuttgart  den  31.  December  1826.
Maucler.  Schmidlin.

C)  Des  Departements  des  Innern:

f.  Des  Ministerium  des  Innern.
#)  Prioilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Stuttgart  und  seine  Umgebungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  :1.
d.  M.  dem  Antiquar  Ferdinand  Steinkopf  dahier  ein  Prieilegium  gegen  den  Nachdruck
  der  in  seinem  Verlage  erscheinenden  Schrist:  „  Stuttgart  und  seine  Umgebungen,
  ein  Wegweiser  für  Fremde.  Mit  einem  Grundrisse  der  Stadt  und  einem  topographischen
  Grundrisse  ihrer  Umgebungen“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  in
Gnaden  zu  ertheilen  geruht;  welches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom
25.  Februar  1815,  in  Betresf  der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck,  hiemit
öffenelich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  2#.  December  1326.  Schmidlin.
        <pb n="10" />
        8
b)  Die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjaͤger  betreffend.

In  Gemäßheit  der  ##.  49  und  50  der  K.  Verordnung  uͤber  die  Organisation  des
Landjäger-Corps  vom  5.  Juni  1825  werden  die  den  nachstehenden  Stations-Commandanten
  und  Landjägern,  welche  sich  durch  Entschlossenheit,  Umsicht  und  Diensieifer
besonders  ausgezeichnet  haben,  für  die  erste  Hälfte  des  laufenden  Etats-Jahrs  zuerkannten
  Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht:

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  35.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Maiestär


1

a)  die  goldene  Verdienst,  Medaille
dem  Stations=  Commandanten  erster  Classe,  Maier  in  Tübingen,  und
dem  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse,  Schneider  in  Künzelsau,
und
b)  die  silberne  Verdienst-Medaille
dem  Stations-Commandanten  erster  Classe,  Zirn  in  Balingen,  und
dem  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse,  Laib  in  Reckarsulm,
Znädigst  verliehen.  ,
c)Gild-Prämienhabenerhalten
der  Statlons-Commandant  erster  Classe,  Zirn  in  Balingen;
die  Stations,  Commandanten  zmeits-  GSlse-  1
Laid  in  Meckarsülm,
Dendler  in  Freudenstadt,
Halt  in  Eßlingen,
Heinrich  in  Herrenberg;
die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Kugler  in  Brackenheim,
Schlenker  in  Mergentheim,
Schäufele  in  Crailsheim,
Locher  in  Ravensburg,
Kurz  in  Oberndorf,
Gonser  in  Reutlingen;
        <pb n="11" />
        die  Landjäger  erster  Classe:
Butk  zu  Künzelsau,
Rogg  zu  Neuenbürg,
Schänzle  zu  Wiblingen,
Jaumann  zu  Ehingen,
Schrade  zu  Nagold;

die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Hoch  zu  Freudenstadt
Kost  zu  Horb,
Reger  zu  Rottenburg,
Diem  zu  Tuttlingen,
Zimmermann  zu  Nürtingen,
Birk  zu  Ravensburg.

d)  Oeffentliche  Belobung  verdienen

der  Stations-Kommandant  zweiter  Classe  Banhelzer  in  Heilbrenn;
die  Stations-Kommandanren  oriurer  S#  f#

Feeser  in  Mardach,
Feilmaier  in  Spaichingen,
Haag  in  Gerabronn,  und
Beck  in  Hallz  ·

die  Landjaͤger  erster  Classe:
Elbe  in  Marbach,
Kroͤner  in  Neckarsulm,
Hoͤgg  in  Freudenstadt,
Schönleber  in  Spaichingen,  und
Jauch  in  Reutlingen;

die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Klumpp  in  Becknang,
Maier  in  Stuttgart,
        <pb n="12" />
        19.

Gläser  in  NReuenbürg,  und-Kleiner
  in  Rabensburg.

Stuttgart  den  36.  December  13:6.  Schmidlin.

Dienst-Erledigung.

Am  :.  v.  M.  ist  der  bei  der  Finanz=  Kammer  für  den  Schwarzwald,  Kreis
angestellte  Revisor  Hakh  in  Reutlingen  gestorben.
        <pb n="13" />
        11

Nro.  2.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag,  den  15.  Jannar  182).

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

HLefügungen  der  Departements.  Velobung  mehrerer  Gerichts-Vorstände  wegen  Beaufsichtigung  der
pfand-Einfährungs-Geschäfte.  —  Wohnsig-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Verfügung,  den  Einzug
der  Waisenhaus-Gebuhren  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen  durch  die  Gerichts=  und  Amts-Notare  betresfend.
  —  Bekanntmachung,  den  Besuch  der  Kandes-Universstät  betreffend.  —  Verfügung,  in  Betreff  der  Anteige
  vom  Ausbruche  der  Menschen-Pocken.  —  Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Dicefe
Nurtingen.  —  Termin  für  die  Prüfung  der  Studien-Candidaten.  —  Vorladung  der  Militär-Wflichtigen  zu
Berictisuns  der  Metrutirungo:Listen  und  zu  Ziehung  des  Looses  fuͤr  die  diesjaͤhrige  Aushebung.

Dienst-Erledigungen.

*.

1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.
December  1326  den  vormaligen  Gerichts-Aktuar  Orplich,  von  Weikersheim,  Oberamts
  Mergentheim,  in  die  Zahl  der  Rechts.  Consulenten  aufzunehmen  geroht.  —
Derselbe  hat  Künzelsau  zu  seinem  Wohnsiße  gewählt-Sodann

  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.
die  evangelische  Pfarrei  Merklingen,  Dekanats  Leonberg,  dem  Pfarr=  Gehülfen
Harpprecht  zu  Steiten,  im  Dekanat  Cannstadt,
        <pb n="14" />
        12

die  Helfers-Stelle  zu  Creglingen  dem  Pfarrer  Zink  zu  Gamersfeld,  im  Dekanats,
  Bezirk  Blaufelden,  «

die  katholische  Pfarrei  Hailfingen,  im  Dekanats-Bezirk  Rottenburg,  dem  Pfarrer
  Kuͤttler  zu  Dietelhofen,  Dekanats  Riedlingen,  und

die  katholische  Pfarrei  Mittelbiberach,  Dekanats  Biberach,  dem  Pfarrer  Moll
in  Reichenbach,  Dekanats  Wiesensteig,  gnädigst  verliehen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung
vom  3.  d.  M.  den  Referendär  erster  Classe,  Finkh,  von  Närtingen,  in  die  Zahl
der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  hat  Rürtingen  zu  seinem
  Wohnsiße  gewählt.

Unter  dem  4.  d.  M.  wurde  der  Oberlieutenant  und.  Schüßen-Osffizier  im  fünften
  Infanterie-Regiment,  v.  Engler,  mit  dem  Titel  eines  Hauptmanns  zweiter
Classe  in  das  Ehren-Invaliden-Corps  aufgenommen,  dagegen

der  Unterlieutenant  Geisselbrecht,  des  fünften  Infanterie=  Regiments,  zum
Schügen,  Offizier  ernannt,  und  für  diesen

der  dem  siebenten  Regiment  aggregirte  Unterlieutenant  Welker  beim  fünften
Regiment  eingetheilt.

Die  patronatische  Nomination  des  Vikars  Johann  Georg  Martin  zu  Sontheim,
  Diöcese  Heidenheim,  auf  die  evangelische  Pfarrei  Klein,  Garach,  Diöcese
Brackenheim,  ist  den  29.  v.  M.,  und

die  patronatische-Droivstion-  des-  Pfaor=  Gehälfen  Jordan  zu  Hedelfingen,
Dekanats  Canystabpt,  auf  dle  evangelische  Pfarrei  Lauterburg,  Dekanats  Aalen,  den
5.  d.  M.  besüätiget  worden.

U.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:  "
Des  Justiz-Ministerium.  .
a)  Velobung  mehrerer  Gerichts-Vorstände  wegen  Beaufsichtigung  der  Pfand-Einfübrungs-Geschäfte.

Die  nachbenannten  Gerichts-Vorstände  haben,  zu  Folge  der  bis  zum  „  Jaliy
1836  eingegangenen  amtlichen  Rotizen,  In.  Beziehung  auf  die  ihnen  obliegende  Be,

7
        <pb n="15" />
        13

aussichtigung  der  Pfand-Einführungs=  Geschäste  in  ihren  Bezirken  sich  vortheilhaft
ausgezeichnet  und  sich  hiedurch  der  allerhöchsten  Zufriedenheit  werth  gezeigt:

der  Stadt-Richter,  Ober-Justiz  Rath  v.  Seeger  zu  Stuttgart;

der  Oberamts-  Richter  D.  Schmid  zu  Oehringen;

—  —  Rimelin  zu  Heilbronn;
—  —  —  Sigel  zu  Calwz;
—  —  —  Stängel  zu  Welzheim;

—  —  —  D.  Arnold  zu  Schorndorf;
—  —  —  Odber-Justiz-Rarh  Zeller  zu  Stuttgart;
—  —  —  Sepbold  zu  Brackenheim;

—  —  —  Heyd  zu  Weinsberg;

—  —  —  Willtardts  zu  Vaihingen;

—  –  —  Ober-Justiz  Rath  Bunz  zu  Ludwigsburg;
—  —  —  Pfizer  zu  Ravensburg;

—  —  —  Meibel  zu  Gaildorfz;

—  —  —  Gmelin  zu  Leonberg;

—  —  —  Schmid  zu  Kirchheim;

—  —  —  Khuen  zu  Wangen;

—  —  —  Nooschyz  zu  Marbachz

—  —  —  Hoͤrner  zu  Balingen;

—  —  —  Fuchs  zu  Ehingen;

—  —  —  D.  Habermaas  zu  Langenburg;

—  —  —  Sarwey  zu  Neckarsulm;
—  —  —  Bleaß  zu  Tettnang;

—  —  —  Frey  zu  Cannstadt;
sodann

der  Amts-Richter  Schabell  zu  Bartenstein;
und

dle  Oberamts-Gerichts=  Verweser
Steinhofer  zu  Aalen,  und
Riecker  zu  Freudenstadr.
        <pb n="16" />
        14
Was  auf  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  besondern  Befehl  hiemit  zur  allgemeinen

  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  2.  Januar  1829.  Maucler.

b)  Wohnsitz-Verändcrung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Schübler  in  Sruttgart  nunmehr  den  Ort  Niederndorf.
  Oberamts  Gaildorf,  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt  har;  so  wird  solches  hiemit
zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  5.  Januar  1827.  Maueler.

.)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen:

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Den  Einzug  der  Waisenhaus-Gebähren  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen  durch  die  Gerichts=  und
Amts-Notare  betreffend.

Durch  die  Verfügung  vom  13.  August  18:-1  (Reg.  Bl.  S.  636)  ist  den  Cameral=Aemtern
  die  unmittelbare  Erhebung  der  in  einem  Procent  bestehenden  Waisenbaus=
  Gebübren  von  Erbschaften  und  Vermächtuissen,  die  an  Seiten-Verwandte
  vom  dritten  und  entfernteren  Grade  und  an  andere  mit  dem  Erblasser
nicht  verwandte  Personen  fallen,  aufgetragen  worden,  welche  in  diesem  Geschäfte
durch  Urkunden  der  Theil=  und  Waisen=  Gerichte  und  durch  jährliche  Haupt.  Verzeichnisse
  der  Stadtschreibereien  controlirt  werden  sollten.

In  Folge  der  eingetretenen  Organisation  des  Norariats-Wesens  und  in  Beachtung
  der  hiedurch  zu  erzielenden  Geschäfts-Abkürzung  finden  sich  die  K.  Ministerten
der  Justiz  und  der  Finanzen  veranlaßt,  in  Beziehung  auf  die  Erhebung  und  Verrechnung

  jener  Gebühren  Folgendes  zu  verfügen:
.  u1.

Die  kaum  gedachten  Gebühren  sind  vom  1.  Junuar  1327  an  von  den  Gerichtsund
  Amts-Notaren  in  eben  der  Art  anzusehen,  zu  erheben,  zu  verrechnen  und  ab-
        <pb n="17" />
        15

zuliefern,  wie  diese  den  Einzug  der  Sporteln  und  Stempel  ·  Gebuͤhren  von  Inventurund
  Theilungs.  Geschäften  zu  besorgen  haben.
—*e

Die  Notare  haben  daher  in  ihren  Geschäfts=  Tagbüchern  und  Sportel-Rechnungen,
  wie  solche  durch  die  Instruktion  vom  #6.  Juni  1326  (Reg.Bl.  S.  529  ff.)  vorgeschrieben
  worden  sind,  nach  der  Columne:  „Stemp'l-Gebühren"  eine  weitere
Columne  für  „Waisenhaus=  Gebühren“  anzulegen,  ohne  daß  darüber  eine  besondere
Urkunde  auszustellen  wäre.

g.  3.

Die  Cameral-Aemter  haben  diese  Waisenhaus-Gebühren  unter  Beziehung  auf
die  Sportel-Rechnungen  der  Notare,  wie  bisher,  unter  der  für  die  Waisen=  und
Zuchthaus=  Gefälle  bestimmten  Abtheilung  in  ihren  Hauptbüchern  zu  verrechnen.

Sämtliche  hiebel  betheiligten  Justiz-  und  Finanz=  Stellen  haben  sich  hiernach
zu  achten.

Stuttgart  den  2.  Januar  1829.
Maucler.  Weckherlin.

C)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  den  Besuch  der  Landes-Universttät  betreffend.

Am  Ankang  des  gegenwärtigen  akademischen  Winter-Halbjahrs  befanden  sich
auf  der  Universität  Tübingen  Studirende:

1.)  der  evangelischen  Theologeee  196

2.)  der  karholischen  Theologie  ...  131

3.)  der  Richts=  Wissenscaftr::  .  91

4.)  der  Heil-Kunde  ......  133
        <pb n="18" />
        16

5.)  der  Staats-Wirthschaft  ...  «  43
6.)  der  allgemeinen  Verbereirungs,  Wisfnschaften  97

 

zusammen  797
Hierunter  sind  Ausländer  .  .417

Stuttgart  den  5.  Januar  1827.
Schmidlin.

b)  Verfügung,  in  Betreff  der  Anzcige  vom  Ausbruche  der  Menschen-Pocken.

Da  es  von  hoher  Wichtigkeit  ist,  daß  der  Ausbruch  von  Menschen=  Pocken,  s0
bald  sie  als  solche  erkannt  werden,  zur  Kenntniß  der  Polizei-Behörden  gelange,
neuerlich  aber  mehrere  Fälle  vorgekommen  sind,  wo  eine  diesfallsige  Anzeige  nicht
Sratt  gefunden  hat;  so  werden  hiemit  alle  Familien=  Väter  nachdrücklich  aufgefordert,
  in  dem  Falle,  wenn  unter  den  Ihrigen  die  gedachte  Krankheit  sich  zeigen
sollte,  ungesäumt  die  Orts--Obrigkeit  davon  zu  benachrichtigen.  Das  ärztliche  Personal
  aber,  dem  das  Daseyn  derselben  bekannt  werden  sollte,  wird  ernstlich  ermahnr,
diese  Benachrichtigung,  wenn  sie  noch  nicht  erfolgt  wäre,  unverzüglich  nachzuholen.
Wer  durch  Unterlassung  der  Anzeige  das  Publikum  gefährdet,  ist  unnachsichtlich  zur
Verantwortung  und  je  nach  den  Umständen  zur  gebührenden  Srrafe  zu  ztehen.

Stuttgart  den  #1.  Januar  1827.  Schmidlin.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Dirckters  in  der  Diözese  Nürtingen.

Der  Pfarrer  Zahn  in  Frikenhausen  ist  auf  seine  Bitte  der  Leitung  der  Schullehrer,
  Conferenzen  in  der  vormaligen  Diöcese  Neuffen  unter  Bezeugung  der  Zufriedenheit
  mit  seinen  vieljährigen  Diensten  enthoben,  und  dieselbe  dem  Pfarrer  Elwerr
in  Erkenbrechtsweiler  mit  der  Bestimmung  übertragen  worden,  die  Schul-Conferenzen
  in  Neuffen  zu  halten.

Stuttgart  den  5.  Januar  1327.  Wächter.
        <pb n="19" />
        17
3.  Des  Studienraths.
Termiu  fär  die  Prüfung  der  Studien-Candidaten.

Unter  Hinweisung  auf  die  Verfügung.  vom  Jahr  1320  (Reg.  Bl.  S.  19)  wird
hlemit  bekannt  gemacht,  daß  die  nächste  Prüfung  der  Studien=  Candidaten  am  Montag
  und  Dienstag  den  :2.  und  15.  Februar  d.  J.  werde  vorgenommen  werden.

Die  Bittschriften  müssen  längstens  am  .  Febrnar  bei  dem  K.  Studienrath  eingekommen
  seyn.  Vittsteller,  deren  Eingaben  später  einkommen,  werden  zu  der  nächsien
  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen!

Stuttgart  den  5.  Januar  1825.  Süöskind.

D.)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens;
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Vorladung  der  Militär-Pflichtigen  zu  Berichtigung  der  Rebrutirungs-Lisien  und  zu  Ziehung  des  Looses
für  die  diesjährige  Aushebung.

Den  3.  Februar  d.  J.  wlrd  in  sämtlichen  Oberamts-Bezirken  die  Berichtigung
der  Listen  und  die  vorläusige  Prüfung  der  Befreiungs-Gründe  zum  Behuf  der  diesfäbrigen.
  Wushebung  vorgenommen,  und  hierauf  zur  Ziehung  des  Looses  geschritten,
wozu  die  in  den  Sturrgurrer  aus-einen  Anzelgen  Nro.  9  und  10  benannten  Militär-Pflichtigen,
  deren  Aufenthaltsort  außer  Landes  oder  unbekannt  ist,  so  wie  überbaupt
  alle  im  Jahre  130b  geborne  Jünglinge,  denen  keine  besondere  Ladung  zukommen
  sollte,  hierdurch  öffentlich  vorgeladen  werden.  ,

Für  diejenigen,  welche  nicht  erscheinen,  wird  das  Loos  durch  Andere  gezogen,
und  von  Jedem,  der  es  unterläßt,  die  Befreiung  von  der  Aushebung,  die  ihm  zu
statten  kommt,  entweder  selbst  oder  durch  Andere  bei  seinem  Oberamt  anzufähren,
wird  vorerst  angenommen,  daß  er  keine  Befreiung  anzusprechen  habe.

Da  nun  die  vorläufige  Prüfung  der  Befreiungs-Gründe  den  Zweck  hat,  die
Militär,  Pflichtigen  über  das,  was  ihnen  zu  beweisen  obliegt,  zu  belehren,  so  haben
die  Nichterscheinenden  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  sie,  gus  Mangel  an  dieser  Belehrung,
  sich  an  dem  ihnen  ohliegenden  Beweise  versäumen  würden.

Stuttgart  den  10.  Januar  1327.  Kapff.
        <pb n="20" />
        18
Dienst-Erledigungen.

1)  Da  der  Pfand-Commissär  Löffler  zu  Großfachsenheim,  Oberamts  Vaihingen,
  wegen  Verhinderung  in  den  Pfand-Bereinigungs-Geschäften  durch  sein  Notariats-Amt,
  entlassen  worden  ist;  so  werden  die  Bewerber  um  das  hierdurch  in  Erledigung
  gekommene  Pfand-Commissariat  aufgefordert,  binnen  vierzehn  Tagen,  unter
Angabe  ihrer  bisherigen  Laufbahn  und  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Zeugnisse
über  ihre  Befählgung,  bei  dem  Oberamts=  Gerichte  Vaihingen  sich  zu  melden.

2)  Die  Försters=  Stelle  II.  Elasse  a)  zu  Leidringen,  Forstamts  Sulz,  ist  durch
Pensiontrung  des  Krankheits  halber  nicht  mehr  dienstfähigen  Försters  Hofmann
in  Erledigung  gekommen.

5)  Am  36.  December  v.  J.  ist  der  General,-  Major,  Fürst  und  Alt=  Graf  von
Salm-Dyk  gestorben.  ·
        <pb n="21" />
        19

Nro.  3

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag,  den  22.  Jannar  1827.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Monat
December  2„3:6.  —  Bestellung  von  siebenzehn  gepruften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter
Elasse.  —  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  Oberamrs-Gerichten
  betreffend.  —  Mtent  für  die  Erfindung,  erhabene  Verzierungen  auf  Tuch  und  andere
wollcne  Stoffe  zu  drucken.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wiederauflösung  des  Patrimontalamts  Jarthausen,
und  die  Einweisung  der  gräslich  und  freiberrlich  v.  Berlichingen'schen  Familie  in  die  Surrogate  der  drte-  Polizei.  —
Umlage  der  letzten  zwei  Drittheile  der  Grund=  Gefäll-  Gebände=  und  Gewerbe-Steuer  vom  Jahr  16“.,

Dleust--Erledigungen.

 

l.  unnittelbare  *tv-*  ?  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Ensschließung  vom  rze.
d.  M.  das  Lehrsach  der  französischen  Sprache  an  dem  hiesigen  obern  und  mittlern
Gymnasium  dem  bisherigen  Hauptlehrer  der  VI.  Elasse  dieses  Gymnasium,
Professor  Hölder,  mit  den  Befugnissen  eines  ordentlichen  Professors  am  obern
Gymnasium,  gnädigst  verliehen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  :2.  d.  M.
den  R.  ferendär  erster  Classe,  Hopfengärtner,  von  Stuttgart,  in  die  Zahl  der
Rechts  Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  har  Stuttgart  zu  seinem
Wohnsiße  gewählt.
        <pb n="22" />
        20
II.  Verfügungen  der  Departements.

A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerlum
a)  Das  Refulrat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Monat  Derember  18206  berressend.

Zu  der  nach  der  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1326  (Reg.  Blast  S.  155)
auf  den  Monat  December  desselben  Jahres  angeordneten  Concurs=  Prüfung  haben
sich  siebenzehn  Rechts-Candidaten  gemeldet,  welche  sämtlich  für  befähigt  erkannt
wurden,  die  praktische  Dienst=  Laufbahn  als  Referendäre  zweiter  Classe  anzutreten,
und  zwar  haben  erhalten:  «

I.Dasseugvkßzweitchlassn
Christoph  Wilhelm  Kraus,  von  Stuttgart.
II.  Das  Zeugniß  dritter  Slasse,  erster  Abtheilung:

1)  Ludwig  August  Autenrieth,  von  Neuenstadt  am  Kocher;

2)  Theodor  Friedrich  von  der  Lühe,  von  Stuttgart;

5)  Carl  Friedrich  August  v.  Hirrlinger,  von  Wiblingen;

4)  Wilhelm  Friedrich  Jordan,  von  Stuttgart;

5)  Carl  Franz  Chrsstian  Jakob  Frags,  von  Weinsberg;

6)  Christoph  Wilhelm  Römer,  von  Sruttgart:

7)  Heinrich  Friedrich  Ludwig  Schuster,  von  Döttingen.

III.  Das  Zeugniß  dritter  Elasse,  zweiter  Abtheilung:

1)  Sigmund  Julius  Carl  Friedrich  Pfizer,  von  Ravensburg;

2)  Johann  Grorg  Schneider,  von  Offlings;

3)  Johann  Caspar  Maper,  von  Eßlingen;

4)  Carl  Mandri,  von  Waldsee;

5)  Leopold  Wocher,  von  Zeil.

#lV.  Das  Zeuzniß  dritter  Classe,  dritter  Abtheilung:

1)  Johann  Suchomel,  von  Dürnkraut;

2)  Wilhelm  Stahl,  von  Böblingen;
        <pb n="23" />
        21

3)  Johannes  Fetzer,  von  Reutlingen;
4)  Dominibus  Franz  Stapf,  von  Rabensburg.

Stuttgart  den  :7.  Januar  1827.  Maucler.

b)  Die  Bestellung  von  siebenzebn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referend  iren  zweiter  Classe
betreffend.

Diejenigen  siebenzehn  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorsiehenden  Versägung
  die  erste  Dienst-Prüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  zu  Referendären
zweiter  Classe  ihrem  Ansuchen  gemäß  bestellt  und  für  die  ersie  Hälfte  ihres  Dienst-Probejahrs
  den  K.  Gerichtshöfen  nachstehendermaßen  zugetheilt  worden:

I.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Eßlingen:

1)  von  der  Lühe,  4)  Stahl,
2)  v.  Hirrlinger,  6)  Fetzer.
5)  Jordan,
II.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Tübingen:

1)  Römer,  5)  Schneider,

2)  Schuster,  9  Mayer.
Ul.  Dem  K.  Gerichtshose  zu  Sitwangen:

1)  Autenrieth,  5)  Wocher,

2)  Fraas,  4)  Suchomel.
IV.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Ulm:

1)  Kraus,  3)  Mandri,

:)  Pfizer,  4)  Stapf.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  sich  nunmehr  bei  den  bezeichneten  Ge,
richtshöfen  unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelden  und  von  den  Lettern  wird
die  gewöhnliche  Anzeige  von  der  stattgehabten  Beeidigung  gewärtigt.

Srtuttgart  den  ½17.  Januar  1827.  Maucler.
        <pb n="24" />
        c)  Bekauntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts-Gerichten
  betreffend.

Dlejenigen  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  nach  der  Versügung  vom  3.  Juli
v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  541)  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-  Probejahrs  bei  den  K  Gerichtshöfen
  erstanden  haben,  werden  hiemit  für  die  zweite  Häfte  des  Probejahrs  den
hienach  benannten  Oberamts,  Gerichten  zugetheilt:

1)  der  Referendär  Mohl,  dem  Oberamts-Gerichte  Tübingen;
:)  der  Ref.  Schmidlin,  dem  Stadt-Gerichte  Stuttgart;
5)  der  Ref.  v.  Baur,  dem  Oberamts-Gerichte  Gerabronn;
4)  der  Ref.  Biegger,  dem  Oberamts=  Gerichte  Tettnang;
5)  der  Ref.  Welß,  dem  Oberamts-Gerichte  Urach;
6)  der  Ref.  v.  Seybothen,  dem  Oberamts-Gerichte  Wiblingen;
7)  der  Ref.  Högg,  dem  Oberamts,  Gerichte  Oehringen;
3)  der  Ref.  Ostertag,  dem  Oberamts=  Gerichte  Heilbronn;
9)  der  Ref.  Clemm,  dem  Oberamts=  Gerichte  Leonberg.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Oberamts-Gerichten
acht  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  ersten  Hälfte  ihres  Probejahrs  ihre  Funkrionen
anzutreten,  und  von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschristmäßige  Anzeige  von
diesem  Anrritte  gewärtigt.  —–."—

Stuttgart  den  13.  Januar  1827.  Maucler.

B.)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Patent  für  die  Erfindung,  erhabene  Verzicrungen  auf  Tuch  und  andere  wellene  Stoffe
zu  drucken.  “

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.
d.  M.  dem  Kaufmann  Ernst  Heinrich  Rapp  dahier  ein  ausschließliches  Patent  für
seine  Erfindung,  auf  Tuch  und  andere  wollene  Stoffe  erhabene  Verzierungen  zu
drucken,  auf  die  Dauer  von  zehen  Jahren  mit  der  Bestimmung  zu  erkbeilen  gerubr,
daß  er  nach  Erldschung  des  Patents  auf  die  Geheimhaltung  der  von  ihm  zu  hinter-
        <pb n="25" />
        28.

legenden  Beschreibung  seier  Fabrikatlonsweise  keinen  weiteren  Anspruch  zu  machen
haben  foll.

Stuttgart  den  11.  Januar  182y.  Schmidlin.

0)  Bekanmtmachung,  betreffend  die  Wiederauflbsung  des  Patrimoniaglamts  Jarthausen,  und  die  Einweisung
  der  gräflich  und  freiherrlich  v.  Berlichingen'sehen  Familie  in  die  Surrogate  der  Orts-Polizei.

Da  in  Folge  eines  nachträglichen  Verzichts  der  gräflichen  und  freiherrlichen  Familie
  v.  Berlichingen  auf  die  Orts-Polizei  die  Wiederauflösung  des  Parrimonialamts
Faxthausen,  so  wie  solches  seit  dem  #.  Juli  1823  bestanden  hat,  und  dagegen  die
Einweisung  der  gedachten  Familie  in  die  durch  den  K.  4u  der  K.  D  blaration  vom
8.  December  18:1  zugesicherten  Surrogate  der  Orts-Polizei  innerhalb  des  bisherigen
  Patrimoniglamts-Bezirks  von  Seiner  Königlichen  Majestüt  gnädigst  genehmigt
  worden  ist;  so  wird  solches  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom
36.  März  1823  (Reg.  Blatt  von  1823,  S.  268,  290  und  396)  und  auf  die  Ministerial-
  Versügung  vom  20.  Mai  1323  (ebendas.  S.  458)  mit  dem  Aufügen  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Geschäfte  des  erwähnten  Patrimonigalamts  vom
1.  Februar  d.  J.  an  wieder  an  die  K.  Oberämter  Neckarsulm,  Künzelsau  und  Oehringen
  unmittelbar  in  gleicher  Art  übergehen,  wie  sie  von  letzteren  vor  dem  2.  Juli

1323  in  jedem  ver  verreff#enden  Gemeinde-Bezirke  besorgt  worden  sind.
Stuttgart  den  #5.  Jannar  1827.  Schmidlin.

C.)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Steuer-Collegium.

Umlage  der  letzten  zwei  Drittheile  der  Grund-Gefäll-Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  vom  Jahr  187.

Nach  dem  unter  dem  3.  Januar  1327  wegen  Erhebung  der  direkten  Steuern
für  das  Finanz,Jahr  1824  gegebenen  Geseßz  sollen  wie  bisher
als  Grund,  Gesäll=  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  —.  24600,  coo  fl.  —
umgelegt  und  erhoben  werden.

Hieran  haben  beizutragen:
*#  das  Grund=  Eigenthum  und  die  Gefälle,  nämlich
        <pb n="26" />
        24

a)  das  Grund-Eigenthn  ...  12731,  384fl.  —
b)  die  Gefälle  *7„  „½„Z22  "4  "  2½  "  9  —  —

 

 

341,  06  „  fl.  —  —
»  die  Gebaͤude.w  ..  555  fl.  —
*  die  Gewerze  435  P%%21.  —

 

 

—  1.  2/600,0D#  fl.  —

Die  Steuer  ist  nach  der  Grundlage  des  vorläufig  revidirten  Catasters,  unter
Vorbehalt  einer  etwa  nothwendig  werdenden  Ausgleichung  nach  der  in  der  Beilage
ersichtlichen  Weise  auf  die  einzelnen  Oberämter,  die  K.  Hof-Domänen-Kammer  und
die  Besiher  der  auf  die  K.  Staats-Casse  radicirten  Renten  vertheilt  worden.

Ausser  den,  aus  der  Revision  des  Catasters  hervorgegangenen  Veränderungen,
deren  Resultat  den  Ständen  vorgelegt  wurde,  sind  noch  besonders  die  in  neuerer
Zeit  vom  Staat  erworbenen  und  veräußerten  Realitäten  bei  gegenwärtiger  Umlage
berücksichtigt  worden,  und  geben  über  diese  die  den  betreffenden  Oberämtern  zugekommenen
  Nachweisungen  weitern  Aufschluß.

Das  Grund-Cataster  betragt  gedenwariis  nach  dem

Rein-Ertrag  ..  .....  ...15«795,338fl.41kr...

das  Gefaͤll-Cataster  ebenssé.  ...  144  210  fl.  38  kr.  —

darauf  kommen  je  auf  roo  fl.  Rein  „Ertrag  an  Saats,

Steuierr  .  10  fl.  57  kr.  4  vohl.
Das  Gebänude,  Catasier  betrae  v64  Eapitalwerthen  115/o8  559  fl.  —  —

barauf  trifft  es  an  Staats  -Steuer  ie  ouf  100  fl.  Capitalwerih.

  ..  .  ...  17kr.41’3bl-Das

  Cataster  der  Gewerbe  -  Sieuer  betraͤt  "6356,  565  fl.  55  kr.  —
mithin  fallen  bei  der  Umlage  einer  Steuer-Summe  von
525,xoo  fl.  je  auf  roo  fl.  Cataster-Anschllg  113  fl.  26  kr.  ahl.

Das  unter  dem  31.  Juli  v.  J.  nach  der  Grundlage  des  auf  den  1.  Juli  1826
bestandenen  Catasters  ausgeschriebene  erste  Drittheil  der  Jahre-Steuer  von  1833  ist
in  dem  beigeschlossenen  Vertheilungs,  Plan,  je  nach  den  verschiedenen  Steuer-Zweigen,
in  Abzug  gebracht  worden.

Die  K.  Oberämter  haben  nunmehr  unverweilt  die  Austheilung  der  Steuern
        <pb n="27" />
        25

auf  die  einzelnen  Orte  und  Gutsherrschaften  nach  der  Grundlage  des  revidirten
Catasters  vorzunehmen,  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unter-Austheilung  auf  die
Contribuenten  nach  der  inzwischen  zur  Ausführung  gekommenen  Trennung  der  verschiedenen
  Cataster-Zweige  je  abgesondert  auf  das  Gesäll=  Grund-Gebäude=  und
Gewerbe,  Caraster  geschehe.

Da  es  für  die  Erhaltung  der  Ordnung  in  dem  Staatshaushalt  und  für  die
Bestreitung  der  Staats,  Bedürfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  nothwendig
ist,  daß  die  Steuer-Gelder  zur  rechten  Zeit  eingehen,  so  haben  die  Oberämter  unter
Beobachtung  der  wegen  des  Steuer-Einzugs  früher  gegebenen  Bestimmungen  solche
Einleitungen  zu  treffen,  daß  die  Oberamts=  Pflegen  mit  Ablieferung  der  Steuern
pünktlich  einhalten  kônnen.

Stuttgart  den  9.  Januar  1827.

Auf  besondern  Befehl.
Söskind.

—.

Vertheilung
der  Wrekten  Staats-Scteuer  auf  die  Oberämter  des  Königreiches,  die  Hof-Domänen-Kammer
  und  ##  Seaes-Cassen-Renten  pro  2334:

Die  Steuer  beträgt  einschließlich  2oo,  ooo  fl.  Zulage  wegen  übernommener  Corporations-Lasten,
  Vereinigung  der  bisher  besonders  erhobenen  Gefäll-Steuer  mit
der  Grund-Steuer,  und  Aufhebung  der  Patent-Accise  4  fl.  —
hieran  kommen  147  auf  den  Grund-Ertrag  und  die  Gefälle  und  zwar:

a)  den  Grund-Ertrg  25,  584  fl.  —

 

 

b)  die  Gefällel  110,165  fl.  —
—  1  °341,66  fl.  —
.  auf  die  Gebäne  45353,  355  fl.  —
*  auf  die  Gewerben.  gr  555,  fl.  —

 

2·'600%  bo  fl.  —
        <pb n="28" />
        36

2

 

Grund-Steuer.  Gebáude-Steuer.
Oberämter.  Jahrs=  Daran  sind  Noch  Jahrs=  Daransind  Noch
ausgeschrie=  ausgeschrie-Steuer.
  ben.  umzulegen.  J  Steuer.  ben.  umzulegen.

 

fl.  fl.  fer.  ffl.  #kr.]  fl.  fl.  sr.]  fl.  fEr.
I.  Reckar-Kreis.
Backnang.  .  .  355,395593915é
Besigheeem.  65955%
Böblingen  24,867)  3,124/40  16,7421201  7,  1941  2,  468140)  4  7½55
Brackenhdhdhen  „%714  ,040%„%  16,  666  40  6,  297)  2,  o9i-  4,  206
Cannstadt...  ..  20,196)1  6,51940  13,60  63½0  7.:285%%  goolno
Eßlingen  2%  760  iln  15,509/40  6,0068|]  „089—  09
Heilbren.2„4,  1cd06%%  1  6o  35,810—
Leonberrg  54,%05%½½  Ba„oç  ,  odol  J  „5
Ludwigsbureg30548½0  18  5  1%%  J60  56%  ,  :O

Marbach.  .  .  .  .  33,65251  10,  88351201  22,  63940  7½%80  35120  4,72840
Maulbronn  ...  .  .  .  245251  8140-  ai6285s—  6  885)  2,  273  20
Neckarsulm.  .  .  ..  52,68y0//  10,  64)0—  32,0  400  —  9.  570%  .-qon
Stuttgart,  Stadt  6,510%  %¼%  0  2
Stuttgart,  Amt  .  ..  24,9541  8,  1491401  16,  78420  7.366#.  2,  43720  4913½%0
Waihingegen½6534é%  d,  100  20,
Waiblinen  60:5840„é34446  120
Weinsberg..  234,590  8,oöo)  S,  SB:  1,733  20  5,595%
—.———  —  —

 

 

 

 

 

 

□
22
u
□
#%
x

 

 

**

 

 

 

 

 

452%  %:  1  17  ½%%  4%  4Blo
        <pb n="29" />
        27

 

Gefaͤll-Steuer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewerbe-Steuer.  Haupt-Summe.
Jahts-  Daran  sind  Noch  Jahrs=  Daran  sind  Noch  Jahrs=  Daransind  Noch
ausgeschrie-  ausgeschrie  ausgeschric-Steuer.
  ben.  umzulegen.  Steuer,  ben.  umzulegen.]  Steuer.  ben.  umzulegen.
fl.  fl.  s.  fl.  str.  fi.  fl.  sér.]  fl.  r.]  fl.  fl.  ##r.fl.  sir.
5.554%  4593%%%  295  0%  35,  80½1  a  bd5öohzo  8,740%%
5,000  %  652o3,536/  400  8E889  68j/  20  SooGo  766  13,  291  201  27.  47440
6,2021  1,767  —  3,41561  -  3871  126401  260201  35,  660  12,  507  25,145—
r%  71  %8%0%  „4%  1,555090%%4S6,6  59  %  c95  4o  2½  64  /%
4,7941  1,  682)  -  3,  212  -  40  114%:t0%  9  32,  68  110,.  591  40  „  9/
5,8,  Z,  79  558#00  5„0col  125,  590%½%  664
%  764%%%00%  %  66  b:  46,083%%  31  5  7  20
5.7706%0  %1%%  3,  868201  1,  1991  393  —807  1  B5sSo.  694  16,  5S99  -  34,  o95)  —
7.955%0dM5%%KGunnSHVOr—  „
5.439  1,B05%  3,635o  708  60fHao  550/80  16.84  50%  S1,  5  59%
4.890%  RS,  aols  264  861201  177401  S55,  50  5  „,  2%%%
4,602%%S&amp;amp;OS  55443iSS9  S
-5,751½  16.971  20  5:  17  -  55  —  So,o?!)9,995  Ko,  05  5%%
#35%%%  TN39%%4%¼
1,037  1.672  —  5,365  —  864  25320  568½1%0  35,  6700%,  ½%%%%%  22,  626  40
544¼½  5/0%  ,„  173  58%0  %1SS,  809  1:,  daaosl  5454%
599  CBGBO  45%  ao  55,30:%%%  40
115,718  38,  o9120  75,  68640]  14,  1161  4,  69820]  9,  617140]  oz,  195%  5  1,6#0%%  470,  78  0
        <pb n="30" />
        28

——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grund,  Steuer.  Gebäude=  Steuer.
Oberämter.  Jahrs=  Daran  sind  Noch  Jahrs=  Daran  sir,dd  Kech
.  ausgeschrie-·  *  ausgeschrie-Steuer.
  ben.  umzulegen.  Steuer.  ben.  umzulegen.
„  fl.  fl.  jtri  fl.  I  1l.  kk  ff.  .
II.  Schwarzwald-Kreio.  -
Balmgen.....  23,9657,7,940-16,185205,6201,86640.3753-20
Calw.......  15,75-«·)21e)4010,531206-n7:,oZ-3404,(.ik;3·»
Freudenstast  19,4261  6,321  490  %
Herrenberg  ....  29,7!«9,Z.312020,409z«07,299:,426404·.87
Horb..  .  .  20,545  67391%%05%  S.5  z0
Nagold  ..-.  1k3,0415,94312,098—  5,553«I,M«I:«3  660  49
Neuenbutg  .....  13,254  4,575  40  6,680%%04%%9%
Nürtingen  ....  24,19.'37911—  -16,282—6,26:2,os2—4  189  -
Ooetndokf...,,  17.960  6,55440  11,4251201  4,  428  1,525  20  ,.  9%2½%
Reutlingen  2#unBso  6,575  6  59%5,  218204
Ronenburg  5*1.P0Q  „  :9,.670  9.6950  19.974  400  ·.  09  .  903  —  5,  806.  —
Rottwil.  22.  9261  %-N45,  500—%  S,  i
Spaichingen  .  sg,3736,2182013,154403003  997—
Sulz.  ......  «o9.316,656—14075—«4,007x-531s0-6-«·,
Tuttlingen  2½4123%%—  1½6.543  –¼S,B  6
Tübinegng  #:#  t  784½%  9½S  2,906  401  6,013  5  10
Urach  25,  506  5  17  //  16,826  ꝛ0  6,462  *-  4•5#5%%%
—  ————  “
1  575,  3  ,  67„%94  5*v  5%  5  55%
        <pb n="31" />
        —

Gewerbe-Steuer.

Gefaͤll-Steuer.  Haupt-Summe.

 

Jahrs=  Daran  sind  Noch  Jahrs=  Daran  sind  Noch.  Jahrss,  Daran  sind  Noch

 

 

 

 

 

 

 

ausgeschrie-  ausgeschrie-  ausgeschrie-  «

Steuer.  ben.  umzulegen.  J  Steuer.  ben.  umzulegen.]  Steuer.  ben.  umzulegen.

——  n
f.  ff.  kr.]  fl.  ser.]  fl.  fl.  kr.]  fl.  str  si.  fl.  ser.]  fl.  krr.
5,935%%%  GK%N60  %%
5,096  1,691—  5,405—s  325  106.—  210—  27,2891  ,obno  18,256140
3,645  1,  20920  2,433  40  60  19140  4020  27,4881  9,  608201  127,  837940
3,  3701  1,043,  201  2,  32640  402  13½z2voho  20,81,95240  J,  8  4%
5,)45%  4  2,  505  1,  19  |  !oG8  o  31,260%%0  28420  20,955l40
5,  1831  ,  BS,  6½  5381  176  —  z62  —  29,5121  9,723  —  19,  589  —
5,58z  ½  20  59559  5,486  —  14539  —
3,2779  1,254  40  2,  524  626%½LZ,„
5,  ½0  1.150  —,  186  5655J%  9,  416  —  10,695|—

K50  2.339a#ol  4.690  zrt  366  20  55540  :  ,  ½6,  0

 

 

 

 

 

"6
6
[□———

 

ieee  1,  419/0  2,355  3855  502—  45.09%  550%0  29,  198|20
2,89  957/ao  936  1,332  *15540  B96/½0|  ,  9%  GA4½  —
1,687  560—  137  561  183401  377  20  24,6241  7,  959  —  16,665—
ssto  1,498  5%  0%  é—2%%
45•5  1.51—  5,058  1,  119  566.—  750—  84,75T|  11,:29%%¼  O
6.642  20520  4.456  7856—  57—  569,152,  69A  4  5
6,112  “#—  4,  o83  305  99%  205/½%  68.185%  705640  25,  42620
2,9781  24,194  40  46,185  201  11,096.6  1,4671  555,  1611184,  „%%  535  40
        <pb n="32" />
        0

 

 

 

Grund-Stener.  Gebäude-Steuer.
Oberämter.  Jahrs.  Daran  sind  Noch  Jahrs=  Daransind  Noch
ausgeschrie-  -  ausgeschrie-Steuer.
  ben.  umzulegen.  Steuer.  ben.  umzulegen.
fl.  fl.  kr-  fl.  kr.  si.  fl.  kr.  fl.  (r-III.
  Donau-Kreis.

Biberach  .  »Hu-DAMA-284080-!-·08,7632,908205-859,4.
Blaubeuern  24,0371  7,  8621201  16,  1741401  4  160  1,35  20  756%
Ehingen  .  38,016’12,5z«2!«o25,47Z206,7212,24!«’——4,!s«7’7l»-Geißlingen
  21,69)  0095/40  ,6%1„  5,457  1,  —  3,6291
Göppingen  5  558tZ„  Oo  S,  :  5,5690
Kirchheim.  .  27,3781  9  o9040  18,2851201  7,  3821  2,467  401  4,  954  25
Leutbrch  .  29,954w,4574019,501205,4091,7982oZ-610l49
Münsingen  25,6085B%

Ravensburg  53X3½5  ç  0%%%54%  45
Riedlingen  .  36,  4051  12,  391  —  24,  016  —8,  197  2,  817  40  5,  5091
Saulgau.  .  38.3771!«-388—,24-489—6-0462-023.«—!«025!»
Tettnang.  .  28,6269,9734018,802205,5961,856»720  Z,759!40
Ulni.  .  Z!·,12011,236.4022,8832012,9!-o4,.«"300’408,639130

Waldsee  40.  655  15,  27020  15,  56a4%  —  5,063
Wangen  .  50,  2  4%  20,246  —  5,5868  1,85740  *—*iesse  "“
Wiblingen  5,99  49%  %%  4%%  40  +  5  5,626.
nG3S,„LCSS.  S,
        <pb n="33" />
        31

Gewerbe-Steuer.  Gefäll.  Steuer.  Haupt-Summe.

 

 

 

Jahrs-]  Daransind  Noch  Jahrs=  Daran  sind  Noch  Jahrss  Daran  sind  Noch
**  ausgeschric-  ausgeschrie  auzgeschrie-Steuer.
  ben.  umzulegen.  Steuer.  ben,  umzulegen.  Steuer.  ben.  umzulegen.

**-7

ft.  l.  #r.]  fl.  r.fll.  fl.  (kr.]  fl.  (r.  fl.  fl.  kr.yffl.  frr.

 

6,639)1  19%  0“  439  4%  4K4  14%  6  %o  4½  27%

 

 

 

 

 

 

 

 

2,482  824  —1,  658  —  6810  365  %  5½6  of  5159%0,  52—:156
5,699  „,515  %%%  „  5  5  6  5
3,719)1,0  2  4S:  ½2|—  32,  46%0%  650%„  20,  78
6,616%„  12]  68½%  753  46%  ,  34%  11%%
4,945  ½ç,,6383/:1  3,3060.  461  143—1  313.—  40,166  26,841120
3,2761  1,0371401  1880  %  Ai,  4521  14,  263-27,  180  -
3,055%%%%%62o  ,  6  6  ½0/—  54,500%1,  28  —  23.:16—
5,8641  1,939  —  3,  925/  -  1,  495  48820  1,  004  40  53,  1871  18,22  140  5%  965%½%
4254,  %hezso  2,65  #4o  (4,740|  ½,555—3,196—  55,  60y)  18,  184  35,  425—
3,  49%1„Soii□—GSO983  S,  —
1,517  7684  %  5  8  954%  3050200  6:23/4  35,  4731  12,  7154/  -1  24,  719  -
14,753  *  2%8  „  3.%%0%  991  2,039  %%%%%%
½¼,%%%%"STLE„OS5½%%  53%%%

 

3,754  2,  492  —  r½96564%%  27.  790140
5,994  1,3221440%%6%½%0%  ,  829%,2  4%603  2os  59,:  6  55%  26,595%%

—.

 

 

 

 

 

50½398.  —Y  4,565—4%%  %  Jo  „%  9,  04  489,90%—

3  S
        <pb n="34" />
        52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*“[
Grund-Steuer.  Gebäude,  Steuer.
Oberämter.  Fahrs,  Daransind  Noch  Jahrs,  Daransind  Noch
»  ausgeschrie-  ausgeschric:
Steuer.  ben.  umzulegen.  Sreuer.  ben.  umzulegen.
1  fl.  fl.  ser  fl.  er.  fl.  ff.  #  fl.  f#-IV.
  Jaxt-Kreis.  1
Aalen.  .  W  17,2085,655|—  11,675/—  3,0151  1,00040  rnrint
Erailsheim.  „0z%%  14%%%  —  ½9  ½
Ellwangen  23,630%%  %  %%%%%  oV  Tögico
Gaildor  33,-ß  %1%%%½
Gerabron  46,2944%  305,0%  —.
Gmünd  20,4446|  13,.85/  4,3706%  5.55
Hall  45,60J%  %5zzacoH  .5544400  —i  4
Heidenheim  nvnra.  ½½  4  6,739  504,556
Kuͤnzelsau  ..  32,  8:%  —  21,  956  6.20c%  09,  *  499  1%
Mergentheim  53,860%  a,  62%vs  35.354—6.-54  ½  1%%
Neresheim.  24,645  35.555.—  16,  190  99  1,522  —  2662
HOehringen  4½%  S%  ½  160  0%  „  20  e6ä#0  %
Schorndorf  20,2  44  1„
Welzheim  13,660  6,  r-50  4%0  12,  518  20  3.894  1½,  95/#o|  2,  on!  d
Au#,  20  21  2  9720  75.45  „S  „%  2%
V.  Die  K.  Hof.  Domänen=  "„

Kammer  6,0771  2,04540  4%  3½0  ½,  48  50  :zo  986  %

 

VI.  K.  Staats=  Casse-Renten.



1.

————  ——  7  «  .7-s
1·75  1,  384,  507,957  /„o  1|°155,426/40|  ,  555  1003.111„0

—

—  1

—

—

H—
265,  vß
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        33

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sewerbe-Steuer.  Gefaͤll-Steuer.  Haupt=  Summe.
T.  .

Jahrs-  Daran  sind  Noch  1  Jahrs-  Daran  sind  Noch  Jahrs-  Daran  sind  Noch

*  qusgeschrie-  *7  auggeschrie  at  zeschrie-Steuer

  ben.  umzulegen.  Srencr.  ben.  umzulegen.  Steuer.  ben.  umzulegen.
fl.  fl.  k#  fl.  k.]  fl.  fl.  Itr.  il.  str.  fi.  fl.  ekr.  fl.  (er.
5.4644444½5%2—  OO6C  25,  5605  —  17,0161—
4½6%  %B%  gB5%966  5  69.
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5,6565%0L  „  69—S319  5en2,  453,  10,650—  21.781—
5.59)  ,791½20  5.  60  5„  CS,  15160  62.77444  41.  35%
5.60  9%0%  ½  665  S3830%0  75  5%4%.
6,àot  0060%  %  %%:2,085%%%%  5,  1ao36B9
5,607]  1,  B66140  5.74520  725  250—  488—  #4o,2  45  2:6,094—
5,09)  %¼  S.  69  „9%9„  46dH„k  3e0  9y)  4
472:%%  5,  15640%  „  „3o  5½  53%%405,  526o  34.306—
53-:0%  6  ÖSO  2%6%%%  %  %  5.754%%%%%%  S
5,369  1.  765%  ,  585  4%  50%%%8110%„4%%  63,0444  41,  86840
5,901  1,:79—  2462  2  z8  7140  :4%%0  30,7  5½0%0
„4611  3815  —  1,646/—  5591  %  2%  25.613/|]  8.45  ½a05  215516040

!E————————  25.790  3,  5  oln  Sofos  5760,osnga  JrSFK-TF

 

 

 

 

56  17220%  33340|  9.7o  3,  1551—I  6,715/  à½,940)  5,6751„%0  12,  o6640

—I  —  —.  2,57  „o  t,-6  „of  „½  53  „„lo'o!  4,96  ½10
W—  1b,066/1  oltdie,  :,  ,  y,  55  ½½  :  6  %„  vK.  S  5„  60  TJ,  SS.
Zur  Beglaubigung:
Der  Reolsor  des  K.  Steuer,  Collegium:
Klem  m.
        <pb n="36" />
        #

Dienst-Erledigungen.

1)  Da  der  Pfand-Commissär  Eben  zu  Leutklreh  entlassen  worden  ist,  so  werden
die  Bewerber  um  das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Pfand-Commissariat  aufgefordert,
  binnen  vierzehn  Tagen,  unter  Angabe  ihrer  bisherigen  Laufbahn  und  unter
  Vorlegung  der  erforderlichen  Zeugnisse  über  ihre  Befähigung,  bei  dem  Oberamts-Gerichte
  Leutkirch  sich  zu  melden.

:)  Am  1)7.  d.  M.  ist  der  bei  dem  Haupt=  Stempelamt  in  Stuttgart  angestellte
Cassier  Carl  gestorben.

 

 

 

Geke  bei  G.  Hasselbriak,  Buchdrucke.
        <pb n="37" />
        55

Nro.  4.

Regierungs  =  Blatt#

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  2yJ.  Jannar  182).
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  die  Einrichtung  der  Wabres-  Berichte  der  Oberamksund
  Umts-Gerichte  über  den  Stand  der  Notariats-Geschäfte  betreffend.  (Mit  :  Beklagr.)  —  Aufruf  an  dielenige,
welche  bei  Einführung  des  neuen  Pfand-Gesetzes  in  dem  Condominat-Orte  Widdern  als  Eigenthümer  oder
als  Gläubiger  betheiligt  sind.  —  Bekanntmachung,  in  Vetreff  der  verschiedenen  Elassen  von  Feldmessern  und
der  für  jede  Classe  erforderlichen  Kenntnisse.  —  Versügung,  In  Betreff  der  Behandlung  der  ausserhalb  ihres
Heimwesens  von  einer  ansteckenden  Krankheit  befallenen  Personen.  —  Den  Stand  des  Interkalar-Fondo  der
gucholischen  Kirchenstellen  dcs  Kônigrelchs  am  51.  März  1036  betreffend.  —  Bestellung  von  zwei  ausübenden

erzten
EIIIIIII

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekretec.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Dekrete-  vom  15.  d.  M.
den  Gerichts-Rotar  Wehrle  in  Balingen,  seinem  Ansachen  gemäß,  auf  das  erledigte
  Gerichts=  Rotariat  Tübingen  zu  versetzen,  und

das  Gerichts-Notariat  Balingen  dem  vormaligen  Stadtschreiber  Pfeilsticker
in  Aalen  zu  uͤbertragen,  auch

den  Referendaͤr  erster  Classe,  Christian  Heinrich  Riecke,  von  Stuttgart,  in  die
Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  hat  Stuttgart  zu
seinem  Wohnsite  gewöhlt.
        <pb n="38" />
        56

Sodann  haben  Höchstdleselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.db.  M.
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Binsdorf,  Dekanats  Spaichingen,  dem  Pfarrer  Moll
zu  Hausen  am  Thann,  in  eben  diesem  Dekanats-Bezirk,  verliehen,  und

dem  katholischen  Musterlehrer  Villin  ger  zu  Rottweil  den  Titel  eines  Oberlehrers

  ertheilt,  auch
vermöge  höchster  Entschließung  vom  3u.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei

Gerabronn,  Dekanats  Blaufelden,  dem  bisherigen  Pfarr-Verweser  Abt  daselbst
gnäddigst  übertragen.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements:
1.  Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  die  Einrichtung  der  Jahres-Berichte  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  über  den  Stand
der  Notariats-Geschäfte  betreffend.  (Mit  2  Beilage.)

Zu  Vollziehung  der  im  §.  5  der  K.  Verordnung  vom  34.  Mai  1336,  die  Vollziehung
  des  Gerichts-Notariats=  Edicts  betreffend,  (Reg.  Blatt  S.  287)  enthaltenen
Bestimmung,  wonach  die  Oberamts--Richter  jaͤhrlich  uͤber  den  Stand  der  notariatamtlichen
  Geschaͤfte  an  die  ihnen  vorgesetzten  Gerichtshoͤfe  Bericht  zu  erstatten  haben,
werden  hiemit  unter  Beziehung  auf  den  &amp;amp;.  :2  der  Jastructlon  vom  26.  Juni  1826

(Reg.  Blatt  S.  333)  nachstehende  Vorschriften  ertheilt.
g.  1.
Die  erwaͤhnten  Geschaͤfts-Zustands-Berichte  sind  von  den  Oberamts-  und  Amts-Richtern
  auf  den  Stand  vom  1.  Januar  jeden  Jahres  nach  dem  anliegenden  Formular
  zu  entwerfen,  und  je  im  Laufe  des  Monats  Januar  an  den  Pupillen-Senat  des

vorgesehten  K.  Gerichtohofs  einzusenden.

.  2.  .
Bei  der  Entwerfung  der  tabellarischen  Uebersicht  uͤber  die  Geschaͤfts-Thaͤtigkeit

der  Gerichts=  und  Amts-Notare  ist  Folgendes  zu  beobachten:
)  Umer  die  Rubrik:  „Beibringens,  Inventare“  sind  auch  die  an  die  Stelle
der  lehteren  tretenden  Ehe-Verträge  aufzunehmen;  ebenso
        <pb n="39" />
        37

b)  unter  die  Rubrik:  „Real-Theilungen“  —  diejenigen  Theilungs-Geschaͤfte,
bei  welchen  eine  Real=  und  eine  Eventual,  Theilung  concurriren  (F.  61  der
K.  Notar.  Vollz.  Verordnung,  Reg.  Blait  S.  505);  ferner  die  Vermogens-Uebergaben,
  Vermögens-Absonderungen,  Vermögens-Absonderungs=  und  Erb-Abfertigungs-Verträge.


Wc)  Den  von  den  Parthien  selbst  (prioatim)  errichteten  Theilungen  sind  auch
diejenigen  beizuzählen,  bei  welchen  nur  die  Aufnahme  der  Inventur  vom  Notare
  nicht  besorgt  worden.

d)  Die  Vermögens-Absonderungs=  und  Erb,Abfertigungs,  Verträge  ohne
vorgängige  Vermögens.  Untersuchung  sind,  es  wöge  nun  der  Notar  eine  Urkunde
  darüber  zu  fertigen  gehabt  haben  oder  nicht,  unter  die  Zahl  der  privarim
  errichteten  Real-Theilungen  aufzunehmen.

)Die  Vorschrift  wegen  Ausfüllung  der  Rubrik:  „Gäterbuch,  Ergänzungen“:
wird  mit  der  Instruction  zu  Führung  der  Güterbücher  ertheilt  werden.

g.  3.
Damit  die  Oberamts=  und  Amts-Richter  in  den  Stand  gesetzt  werden,  bei  Entwerfung
  der  tabellarischen  Uebersicht  zwischen  den  oͤffentlich  und  den  privatim  vorgenommenen
  Inventur-  und  Theilungs-Geschäften  zu  unterscheiden,  so  haben  die  Notare
  bei  Erstattung  der  im  F.7  ver  ##  #ctton  vom  -6.  Juni  1326  (Reg.  Blatt
S.  5532)  vorgeschriebenen  vierteljährigen  Geschäfts=  Berichte  die  hiezu  erforderlichen
Notizen  mit  Berücksichtigung  der  hierüber  so  eben  (§.  2)  ertheilten  näheren  Bestimmungen
  beizubringen.

.  4.

Die  Vorlegung  der  erwähnten  tabellarischen  Uebersicht  an  den  Pupillen-Senat

des  K.  Gerichtshofs  geschieht  mittelst  eines  Berichtes  des  Oberamts--  oder  Amts-Richters,

  in  welchem  sich  dieser  über  die  Brauchbarkeit,  Thätigkeit  und  das  sonstige

Benehmen  der  in  seinem  Gerichts-Bezirke  angestellten  Notare  pflichtmäßig  zu  dußern,

und  bei  dessen  Erstattung  derselbe  Anlaß  nehmen  wird,  diejenigen  Momente  vorzutragen,

  die  auf  die  Beurtheilung  der  in  der  vorgelegten  Uebersicht  enthaltenen  Ergebnisse
  Einfluß  haben  möchten.
        <pb n="40" />
        38
K.  5.

Wenn  unter  den  unerledigt  gebliebenen  Geschäften  sich  solche  besänden,  welche
nicht  im  letztverflossenen  Jahre,  sondern  schon  früher  angefallen  sind,  so  ist  dem  Berichte
  ein  beson  deres  Verzeichniß  derselben  anzuschlietzen,  und  darin  bei  jedem  einzelnen
  Geschäfte  die  Ursache  der  Verzbgerung  anzugeben.

g.  6.

Der  vorgeschriebene  Geschäfts=  Zustands=  Bericht  ist  erstmals  auf  den  Stand

bom  1.  Januar  1327  für  die  Periode  vom  1.  Juli  bis  31.  December  1336  zu  er

statten,  und  bis  zum  15.  Februar  d.  J.  an  die  Gerichtshöfe  einzusenden.  In  dle

erste  Haupt=  Rubrik  der  tabellarischen  Uebersicht  sind  diejenigen  Geschäfte  aufzunehmen,

  welche  am  1.  Juli  1326  von  den  vormaligen  Stadt=  und  Amtsschreibereten
unerledigt  an  die  Gerichts,  und  Amts-Notare  übergegangen  sind.

Stuttgart  den  20.  Januar  16:7.  Maucler.

2.  Des  Ober-Tribunals.

Aufruf  an  diejenige,  welche  bei  Einfuͤhrung  des  nenuen  Pfand-Gesetzes  in  dem  Condominat  -Orte
Widdern  als  Eigenthuͤmer  oder  als  Glaͤnbiger  betheiligt  sind.

Nachdem  in  Folge  vorangegangener  Verhandlungen  zwischen  der  Koͤniglichen
und  der  Großherzoglich  Baden'schen  Regierung  das  Pfand=  und  Prioritäts-Gesetz
vom  15.  April  1835  auch  in  dem  Condominat-Orte  Widdern  publickrt  und  für
dlesen  Ort  mit  dem  15.  December  v.  J.  in  Geseheskraft  getreten  ist,  so  werden  unter
Beziehung  auf  den  allgemeinen  öffentlichen  Aufruf  vom  4.  Juni  13:5  (Reg.  Blatt
S.  368—39o)  alle  diejenigen,  welche  bei  Einführung  der  gedachten  Gesetze  in  dem
Orte  Widdern  wegen  irgend  eines  Rechts  betheiligt  sind,  hierdurch,  unter  den  in
jenem  Aufruf  angegebenen  Rechts-Nachtheilen  aufgefordert,  ihre  Ansprüche  innerhalb

der  Frist
vom  1.  Februar  bis  zum  51.  Juli  dieses  Jahrs
auf  die  in  dem  allgemeinen  Aufruf  vorgeschriebene  Weise  anzumilden.
Stuttgart  den  18.  Jannar  1827.  Majer.
        <pb n="41" />
        59
B.)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a2)  Bekanntmachung,  in  Betreff  der  verschiedenen  Elassen  von  Feldmessern  und  der  für  jede  Classe  erforderlichen
  Kenntnisse.

Da  die  bisher  schon  bestandene  Elassen=  Eintheilung  der  Feldmesser  nicht  allgemeln
  bekannt  zu  seyn  scheint,  und  da  es  für  diejenigen,  welche  sich  der  Prüfung  in
der  Feldmeßkunst  bei  der  hiefür  niedergesetzten  Commission  unterziehen  wollen,  von
Wichtigkeit  ist,  bestimmt  zu  wissen,  durch  welche  Kenntnisse  die  Aufnahme  in  jede
der  bestehenden  Classen  bedingt  werde,  so  sieht  man  sich  veranlaßt,  zur  Belehrung
Folgendes  bekannt  zu  machen:

1.)  Die  zur  Ausübung  ihrer  Kunst  öffentlich  ermächtigten  Feldmesser  sind  in

drei  Elassen  eingetheilt.

3.)  Die  erste  Classe  umfaßt  diejenigen,  welche  zu  Meßungen  jeder  Art  für  befähigt

  erkannt  worden  sind.

Sie  seßzt  den  Ausweis  voraus  über  Kenntniß  der  Arithmetik  sowohl  in
Zahlen,  als  in  Buchstaben,  mit  Inbegriff  der  Lehre  von  den  Gleichungen  des
zweiten  und  dritten  Grads;  der  ebenen  theoretischen  und  praktischen  Geometrie,
verbunden  mit  einer  DSewandtheit.  im  Gebrauche  derjenigen  Meßwerkzeuge,
welche  bei  ausgedehnten  Meßungen  noͤthig  sind,  z.  B.  der  mit  Nonien  und
Fernrohr  versehenen  Winkel-Meß-Instrumente,  des  Meßtisches,  des  Distanzenmessers
  u.  s.  w.;  ferner  der  Ausmessung  und  Berechnung  der  Körper,  mit
Anwendung  auf  jede  Art  von  Bauarbeiten;  endlich  der  ebenen  und  sphärischen
  Trigonometrie,  nebst  der  analptischen  Geometrie  und  deren  Anwendung
auf  die  Kegelschnitte.  Der  Besibßer  dieser  Kenntnisse  muß  zugleich  im  Stande
seyn,  seine  Aufnahme  in  Rezen,  Karten  und  Grundrissen  rein  aufzutragen,
und  auszuzeichnen,  auch  über  das  Ergebniß  von  Vermessungen  Berichte  und
Gutachten  zu  erstatten.

5.)  Die  zweite  Classe  ist  für  diejenigen  bestimmt,  welche  die  Fählgkeit  haben,

wenigstens  ganze  Marbungen  aufzunehmen,  und  minder  schwierige  Baumessungen
  zu  besorgen.
        <pb n="42" />
        40

Dieselben  muͤssen  sich  ausweisen  uͤber  vollstaͤndige  Kenntniß  der  Rechenkunst
  in  Zahlen,  besonders  aber  in  der  Decimal--Rechnung,  in  der  Lehre
von  der  Ausziehung  der  Quadrat=  und  Kubik=  Wurzel,  und  von  den  Verhaltnissen,
  ebenso  der  ebenen  theoretischen  und  praftischen  Gecmet-#i#e,  verbunden
  mit  einer  Fertigkeit  in  Anwendung  des  Meßusches;  nicht  minder  der
Ausmessung  und  Verechnung  der  Körper,  soweit  sie  bei  gewöhnlichen  Bauwesen
  vorkommt;  endlich  der  welentlichsten  Säße  aus  der  ebenen  Trigono-=metrie.
  Ausser  dem  haben  sie  im  Zeichnen  und  im  Versassen  von  Aufsähen
eben  dieselbe  Probe  wie  die  Feldmesser  erster  Elasse  abzulegen.

4.)  In  der  dritten  Elasse  stehen  diejenigen,  welche  nur  einzelne  Gewande  und
Güterstäcke  aufzunehmen  und  zu  vertheilen  befehigt  sind.

An  sie  wird  gefordert,  daß  sie  vollständige  Kenntniß  von  der  Arithmetik
bis  zur  Lehre  von  den  Proportionen,  von  der  theoretischen  und  praktischen
Geometrie,  mit  Anwendung  der  Winkel=  oder  Kreuz-Scheiben,  so  wie  von
der  Ausmessung  und  Berechnung  der  prismatischen  und  ppramidalischen  Körper,
  des  Cplinders,  des  Kegels  und  der  Kugel  besiten,  auch  Handrisse  und
Brouillons  auszuführen  vermögen  und  eine  gute  Handschrift  schreiben.

S.)  Die  in  früheren  Zeiten  geprüften  Feldmesser,  in  deren  Zeugnissen  noch  keine
Elasse  bemerkt  ist,  sind  zu  Vornahme  der  Arbeiten  erster  und  zweiter  Elasse
nur  dann  ermächtigt,  wenn  sie  nach  genommener  Kenntniß  von  ihren  bisherigen
  Arbeiten  oder  je  nach  den  Umständen  in  Folge  einer  neuen  Prüfung
nachträglich  eine  ausdrückliche  Ermächtigung  hiezu  erlangt  haben.

6.)  Sowie  die  Aufnahme  in  die  eine  oder  andere  Classe  der  Feldmesser  nur  nach
vorherigem  Erkenntniß  und  gutächtlicher  Aeusserung  der  niedergesehten  Pr#-fungs,
  Behörde  geschehen  kann,  ohne  daß  die  blose  Verwendung  bei  einzelnen
Arbeiten,  z.  B.  der  Landes=  Vermessung,  hiezu  genügte;  ebenso  kann  auf
gleichem  Wege  die  Zurücksetzung  in  eine  geringere  Elasse,  oder  die  gänzliche
Entziehung  der  Ermächtigung  zu  Ausübung  der  Feldmesserkunst  ausgesprochen
werden,  wenn  eine  später  eingetretene  Unfähigkeit  erhoben  werden  sollte.

Stuttgart  den  18.  Januar  182).  Schmidlin.
        <pb n="43" />
        41

b)  Verfuͤgung,  in  Betreff  der  Behandlung  der  ausserhalb  ihres  Heimwesens  von  einer  austeckenden
Krankheit  befallenen  Porsonen.

Da  es  vorgekommen  ist,  daß  Personen,  welche  mit  einer  ansteckenden,  polizeis
liche  Sperr-Anstalten  begründenden,  Krankheit  behaftet  waren,  von  dem  Orte,  an
dem  sie  erkrankten,  entfernt  und  in  ihre  Heimath  gebracht  wurden,  ein  solches  Verfahren
  aber  mit  der,  den  Sperr-Anstalten  zu  Grunde  liegenden  Absicht,  der  Ausbreitung
  der  Krankheit  vorzubeugen,  im  Widerspruche  steht,  so  werden  sämtliche
Bezirks=  und  Orts-Polizel,  Behörden  hiemit  ernstlich  aufgefordert,  mit  Nachdruck
darüber  zu  wachen,  daß,  wenn  Dienstboten,  Handwerks-Gehülfen  oder  andere  Fremde
am  zusälligen  Orte  ihres  Aufenthalts  von  einer  solchen  Krankheit  besallen  werden,
ohne  Unterschied,  ob  sie  Inn=  oder  Ausländer  seyen,  ihre  Entfernung  vor  erfolgter
vollständiger  Wiederherstellung  weder  gestattet  noch  weniger  angeordnet,  vielmehr  für
deren  Absonderung,  Unterkunft  und  Heilung  am  Orte  der  Erkrankung  pflichtmäßige

Gorge  getragen  werde.
Stuttgart  den  22.  Januar  182).  Schmidlin.

z.  Des  katholischen.  Kirchenratbe.
Den  Stand  des  Interkalor=  Fen  der  katholischen  Kirchenstellen  des  Königreichr  am  31.  März  1836
**  betreffend.

In  dem  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  18321,  S.  818,  wurde  die  Entstebungsweise,
  die  Ratur  und  die  Verwaltungsform  des  Interkalar=  Fonds  der  katholischen
Kirchenstellen  des  Königreichs  bekannt  gemacht.

Nachdem  die  neueste  Rechnung  für  1633  geprüft  und  gutgebeißen  worden  ist,
so  werden,  unter  Beziehung  auf  die  nächst  vorangegangene  Bekanntmachung  im  Regie-Qungs=
  Blatt  vom  Jahr  18256,  S.  44,  die  Ergebnisse  jener  Rechnung  und  der  Stand
des  Fonds  bffentlich  dargelegt.

Zum  Voraus  ist  zu  bemerken,  daß  auch  im  besagten  Jahre  wieder  den,  in  der
Veilage  verzeichneten,  zu  gering  begabten  Kirchenstellen  ihre  Interkalar-Gesälle  von
1344  überlassen  wurden,  ohne  daß  sie  zum  Interkalar=  Fonds  floßen.

Die  Interkalar-Fonds,=  Rechnung  von  183k  liefert  folgendes  Resultat:
        <pb n="44" />
        42

1.  Grundstock.
A.  Am  31.  März  1325  waren  vorhanden:

1.)  Kassen=  Vorraatrtt  •  •Ö2--2  4,  379i  fl.  5.#  kr.
2.)  Ruͤckstaͤnde..  3535,656  fl.  33  kr.
Hievon  giengen  iiin  62  fl.  2  kr.

R  .  4.Zk.
3.)  Ersatz-Posten:  Pw  aift  5
a)Tischtitels=  Guthaben  332:5fl.  —

Hievon  war  einzuzieben  o
Nest.225fl.—-b)anbere..,..
  ·691fl.34kr.
Hievon  konnte  eingebrecht  werden  ......  o

Rest  .  891fl.  34kr.

B.  Reue  Gefaͤlle  im  Laufe  der  Rechnungs--Zeit  1833:
1.)  Interkalar-Gefaͤlle,  welche  zum  Interkalar-  Fonds  floßen,
vom  Jahre  824  5,69  :  fl.  3=  kr.
2.)  wegen  Regulirung  des  Abkurunss  ·  Termiro,  uͤber  Atus
der  diesfallsigen  Ausgabe,  beßgleichen  -,358  fl.  46  kr.
3.)  an  dem  provisorischen  Beitrag  einer  Kirchenstelle  zum

lezteml  30rfl.  26kr.
—Ò  —  16,,06  fl.  40  kr.

.)  Abgelöste  Kapirallen  .·.«.".  .79,557si«37pr«
Hierunter  sind  begriffen  die,  Herschiedenen  Pferreien  satti  bisheriger
  jährlicher  Besoldungs-Beiträge  2c.  nun  abgetrete,
nen  Kapitalien  und  zwar
der  Pfarrstelle  in  Oeffingen  „9000ffl.  —
—  —  Schmiechen  2,  doo  fl.  —
—  —  Flochberg,  neu  angewiesen  4,000  fl.  —
—  —  Heiligenbron.  5,055  fl.  —
—  —  EIIIIEIII
—  —  Marktlustenau.  5,  4  fl.  —
        <pb n="45" />
        45

der  Pfarrstelle  in  Bollingen  0/000  fl.  —
—  —  Wendelsheim  ,  200  fl.  —

–  —  Däzingen  4,/400  fl.  —
—  —  Wilsingen  .  1,000fl.  —
—  —  Affaltrach  4,  oo  fl.  —
—  –  Thalheim.  .  3,0ooo  fl.  —
—  —  Schwabsberg  .  .  .  .  2,000  fl.  —
—  —  Lippach  %  2,  doo  fl.  —
—1  —  Deuchelrided  20400  fl.  —
—  —  Magolsheim  56,400  fl.  —
–  —  Donaustetter  55,ooo  fl.  —
—  —  Waldhausen  2,  h00  fl.  —
—  —  Hausen  am  Thaun  .  .  B,009  fl.  —

—  —  Eybach  fuͤr  die  den  Pfarreien  Hohenstadt
und  Reichenbach  bei  Wiesenstaig  abgetretenen
  Grund-  Gefaͤlle,  neu  angewiessen
  1,  Ooo  fl.  —

—  —  Hohenstadt,  wieder  neu.  2,  o0o  fl.  —

Altheim  bei  Horb.  ..  Soofl.  —

—  —  Stockheim  ...-  a4,0c0  fl.  —

69,940  fl  —

Summe  99,866  fl.  kr.

Hievon  sind  abzuziehen:
1.)  Zu  Kapitalien  wurden  angelegt.  3)  110  fl.  —
i.)  Den  vorbenannten  Pfarrstellen  sind  abgetreten
wordden  69,944  fl.  —
und  neben  dieser  Summe  wurden
J.)  noch  folgende  jährliche  Besoldur  gs-Beiträge  des  Interkalar-Fends
  mit  baarem  Gelde  abgetragen  gegen  die
Pfarrstelle  in  Heiligenbronn  mit.  165  fl.  —
—  —  Wilsirgen.  .  .  2,000fl.  —
        <pb n="46" />
        44

Marrstelle  in  Lippach  „,,coo  fl.  —
—  —Hausen.amThann.59-si.—
--—-AltheimbeiHorb.7oofc.—
—  —  Reichenbach  bei  Wiesenstaig
  20000  fl.  —
Eben  so  biel  erhielt  an  Kapital  die  Pfarrei  Epbach  für  die  abgetretenen
  Grund-Gefälle.
Im  Ganzen  sind  hierunter  als  neu  angewiesen  begriffen  200  fl.

Pfarrstelle  in  Vogt  S90o00  fl.  —
–  —  Weigheim  "4,  320o  fl.  —
—  —  Ennabeuern  .  .  22,000  fl.  —
—  —  12,776  fl.  —
Zusammen  835330  fl.  —

wornach  übrig  blieben  14,056  fl.  ay  kr.
Hievon  wurden
a)  zu  Deckung  der  laufenden  Ausgaben  für  1333  ver- 



wendt  J),41)  fl.  26  ke.
5)  baar  blieben  in  der  Kasse  .  6,639  fl.  a  kr
Der  Grundstock  besteht  also  am  31.  Maͤrz  1826  in
1.)  Rückständen  ·  994  fl.  15  kr.

worunter  ein  Ausstand  bei  ber  Königlichen  Ganeral.Werwaltung
  Friderichshafen  von  637  fl.  =  kr.  begriffen  ist.
2.)  Kapitalien:
verzinslichen  -„2)),,503  fl.  15  kr.
welche,  mit  Aucnahme  von  zwei,  in
Raten  ablbsbaren  und  deßwegen
nicht  zur  Abtrerung  an  Pfarreien  geelgneten
  Kapitalien  im  Betrage  von
1,584  fl.  aus  Provisorien,  bel  verschiedenen
  Kirchenstellen  besteben.

unverzinslichen  noch  400  fl.  —
25,  903  fl.  15kr.
        <pb n="47" />
        45,

5.)  Ersatz,  Posten:
a)  —  225fl.  —.

b)  anderrer  .  00  fl.  365  kr.
1,  116  fl.  34  kr.

4.)  baarem  Kassen=  Vorrahhr).  6,63g  fl.  ukr.

Zusammen  in  56,  655  fl.  x  kr.
Nachdem  mehrere  der  jährlichen  Besoldungs-Beiträge  an  verschiedene
  Pfarrstellen  von  dem  Interkalar=  Fonds,  nach  der  obigen
  Darlegung,  abgelbst  worden  sind,  so  haften  noch  auf  solchem
an  dergleichen  bleibenden  Zulagen  für  zu  gering  dotirte  Pfarrstellen,
  bei  welchen  es  an  einer  nähern  Quelle  gebricht,  nach  dem
Stande  vom  51.  März  1326  jährlich  5,580  fl.  —.
welche  im  Kapitalwerthe  zu  5  pCt.  betragen  3,600  fl.  —
Nach  Abzug  dieser,  einzelnen  Pfarreien  gehörigen  und  im  Kapitalwerthe
  durch  baares  Geld  allmählig  zu  berichtigenden  Summebesteht
  das  Vermögen  des  Interkalar=  Fonk  nur  nochin
  5,055  fl.  à  kr.
Am  *N  v6%  beltand  solches  in  .  .  .  ZB,ogfl.  38  kr.
Von  da  bis  31.  März  1876  hat  also  der  Grundstock  zugenommen
  um..  56765  fl.  25  kr.

 

 

 

 

II.  Einkünfte  aus  dem  Grundfkock  vom  1.  April  r335  bis  31.  März  1826.
E  in  mahmen:

Zinse  aus  den  Kapitalien,  die  baar  eingiengen  4%784  fl.  -5  kr.
Außerdem  bleibt  die  Bezahlung  einiger  Zinse  aus  den,  an  vie

Parrstellen  ad  I.  B.  4  cedirten  Kapitalien  auf  die  nächste  Rechnungs,

  Periode  ausgeseht,  in  welcher  die  Ausgleichung  zwischen

diesen  Stellen  und  dem  Interkalar=  Fonds  über  die  Zins-  Raten

siatnfndet,  von  welchen  mehrere  erst  in  die  nächste  Rechnung  gehören.
        <pb n="48" />
        656

6  Autsgabe  n.
1.)  Elementar=  Ausgaben:
a)Kapital  =  Steuer

5’)  Prozes-Kosten  v  .  .

2,)  Central-  Verwaltungs,  Kosen,  wie  bieher:
a)  Besoldung  des  Kassiers,  samt  Schreib-Materialien-Geld

412  fl.  —
b)  Registratur-Kosteen  öaofl.  —
c)  dem  Aufwärter  506  fl.  3okr.
4)  für  Postscheine  und  Briefirager  fl.  56  kr.
O  Buchbinder=  Kosten  fll.  50  kr

—.

 

5.)  Für  den  Hauptzweck  der  Anstalt:
a))  Beiträge  zur  Ergänzung  der  Pfarr=  Gehalte:
aa)  Jährliche,  worunter  jedoch  nur  die  obigen  1,560  fl.
bleibend  verwilligt  sind,
In  dieser  Summe  sind  an  Beiträgen,  welche  vom  r.  April  aas
bis  31.  März  1826  neu  angewiesen  wurden,  begriffen:

bei  der  Pfarrstelle  in  Neuler,  an  jährlichen  5fl.  fl.  6  kr.
bb)  Aversal=  Beiträge:  —  —

an  die  Pfarrei  Hirschau,  zur  Ablbsuns  einer  jährlichen  Abgabe

  05  fl.  10  kr.
an  die  Pfarrsiell-  Gornhofen  zur  Aufbesserung  ihres  Einkommens
  5870  fl.  13  kr.

an  die  Pfarrel  Obereisenbach  beßaleichen  490.  fl.  32  kr.
für  das  zur  Einrichtung  einer  Pfarrwohnung  in  Unterdeufstetten
  erkaufte  Haus  1120ooo  fl.  —

——

 

oc)  Provisorische  Zulagen
worunter  neu
dem  Pfarrer  in  Westernhausen  an  da  fl.  pro  raio  2  fl.  560  kr.
dem  Pfarrer  in  Baisingen  an  jährlichen  rzo  fl.  pro  rato  55  fl.  54  kr.

1*5é  fl.  kr.
36  fl.  13  kr.

51:  fl.  16  kr.

4,8  fl.  5  kr.

2,  252  .  —
1,  168  fl.  51  Er.
        <pb n="49" />
        47

b)  Beiträge  zu  den  Ruhegehalten  pensienirter  Pfarrer  1,959  fl.  17  kr.
6K%  Beiträge  für  Verweser  erledigter  Pfarreien,  deren  Einkommen

im  Jahr  der  Erledigung  die  Verweserei=  Gebühren  nicht

abwarf,  und  für  andere  schon  im  vorgehenden  Jahre  vorhauden

  gewesene  außerordentliche  Hülsspriester  1,  055  fl.  17kr.

 

 

Summa  12,  201  fl.  nr  kr.
Diese  Ausgaben=  Summe  übersteigt  die  Einnahmen  4,784  fl.  5  kr.

um  7,417  fl.  26  kr.
welche  obbesagter  Maßen  von  den  zum  Fonds  gehbrigen  Interkalar-Gefällen  bestritten
  worden  sind.

Stuttgart  den  :3.  Januar  18-7.  Camerer.

Verzeichniß
der  katholischen  Kucchenstellen,  welchen  in  dem  Rechnungs-Jahr  r.  April  183/8  ihre  Interkalar-Gefälle
für  18  7/#8  zur  Ergänzung  des  Pfründ-Fonds,  oder  zu  Bestreitung  außcrordentlicher  Ausgaben  überlassen
worden  sind.
Pfarrstelle  in  Haslach  bel.  Tettnang  352  fl.  52  kr.
—  in  Hürbel,  samt  der  Kapla#el  in  Reinstetten
à  16  1  fl.  33  kr.  und  #öfl.  1  kr.  3356  fl.  45kr.

—  in  Hornfischbacch.  5P55b5fl.  53  kr.

—  in  Kleinsießens  16a2fl.  52kr.

—  in  Bbhringen  105fl.  uokr.

—  in  Weiler  unter  der  Rennen  .  .  BZBigfl.  hukr.
Catharina-Kaplanei  in  Herbertingen.  ...  2361fl.  26kr.
Kaplanei  in  Ergenzinggen  1Auasl.  39  kr.

—  in  Warthausen  3837  fl.  46  kr.
Pfarrstelle  in  Bolsten  5415fl.  Ekr.

—  in  Thana  15  fl.  3  kr.
Kaplanei  in  Mochenwanggen  3z39  fl.  -y  kr.
        <pb n="50" />
        48

Marrstelle  in  Heudorf  bei  Mengen-—
  in  Meßbach  .  .
Kaplanei  in  Pfaͤrrich  fuͤr  die  Pfarrstelle  .
Marrstelle  in  Zogenweiler  ...
KaplanccmSchwendt.  .
Marrstelle  in  Oberndorf  bei  Nouenburg.
–  in  Neufra  bei  Rotweil
—  in  Steinberg
—  in  Dietingen  bei  Ulm
—  in  Flochberg
Kaplanei  in  Erisdorf
—  zur  heil.  Maria  in  ãennans
—  in  Rimpach  .  ..
Pfarrstelle  in  Eschau  und  Vavenkorf.
—  in  Unterthalheim  .  ...
Kaplanel  in  Offingen  für  Moͤhringen  ...
—  in  Emerkingen  «.,.
—  in  Schörzinggen
PMarrstelle  in  Mühlhausen  bei  2
—.  in  Wechsetsweiler
—  Hausen  ob  Urspring
Kaplanei  in  Friedingen  an  der  Donau
Pfarrstelle  in  Sechtenhausen.
Kaplanei  in  Nusplingen  .
Pfarrstelle  in  Bronnen  bei  zree  .
Kaplanei  in  Hayingen  .  .
PfarrslelleinEnkenhofen.  .
Kaplanei  zum  heil.  Geist  in  VBiberach

—  zum  heil.  Georg  in  Allmendingen

—  zur  heil.  Maria  in  Herbertingen

Marrstelle  zu  Reichenbach  bei  Spalchingen.

359#  fl.
470  fl.
5rofl.
W*i*in
76  fl.
138  fl.
250  fl.
5.  fl.
115  fl.
165  fl.
63B177fl.
.  42a  fl.
Bfl.
185  fl.
4  205  fl.
.2684fl.
268  fl.
26  fl.
.  160fl.
39  fl.
6:2  fl.
5  s  fl.
155  fl.
400  fl.
55  fl.
189  fl.
233  fl.
69  fl.
219fl.
2853  fl.
105  fl.

44kr.
10  kr.
29  kr.
53  kr.
25kr.
22kr.
56kr.
50  br.
25  br.
4  okr.
10  kr.
kr.
47  kr.
14kr.
23  kr.
51  kr.
(kr.
8kr.
46  kr.
45  kr.
46%  kr.
55  kr.
40  kr.
55  kr.
8  kr.
47  kr.
10  kr.
55  kr.
23fr.
AB  r.
10  kr.
        <pb n="51" />
        49

Kaplanei  zum  heil.  Lorenz  in  Rottenburg  .  ZBes3fl.  aukr.
Pfarrstelle  in  Kiebingen  -—  JZHLHokr.
—  in  Ettenkirch  .  ...  464  fl.  56  kr.
—  in  Muͤhlhausen  bei  Wu.  2  ....  862fl.-Zkr.
Kaplanei  in  Thuna  .  .....  291fl.Zokr.
k-inEnsktrchfuriLzZ.-..-........  324si.26kr.
PfarrstellemBergbscTetmang...-..  -09fl.5X-kt--—
  mLangenschemmsrn.  .  7fl.46k1«.
—  meIefaltendotf..  .......169fl.23kr.
Kaplanei  zum  heil.  Martin  in  Emünd  buual.  34  kr.
Pfarrstelle  in  BeersbahH  405  fl.  r10  kr.
Kaplanei  in  Unterkochen  .  167fl..—17kr.
—  in  Weitlingen  7#  fl.  =  kr.
PMarrstelle  in  Göttelfingen  177  fl.  a4kr.
Kaplanei  in  Hundersingen  ......  209fl.-«5kk.
Pfarrstelle  in  Weiler  bei  sé  2  15  fl.  —  kr.
Kaplanel  in  Bärenweiler  ..  262fl.53.
PfadtstelleinSalzstetten-...—.  .6.39fl.23kr.
Kaplanei  in  Ebenweiler  —  .  .  .  362  fl.  21  kr.
Pfarrstelle  in  Braunenweiler  323fl.  21kr.
—  in  Zimmern  ob  Roꝛweil..  .233fl.  53  kr.
Kaplanei  in  Vodnegg  536  fl.  4  kr.
Marrstelle  in  Baisisgen  10  fl.  54  kr.
Kaplanci  in  Wiesensteig  4%“  fl.  -:  kr.
—  in  Amtgzell  2  20  fl.  5  br.
—  in  Dischingen.  gpgppvuoffl.  16  kr.
Pfarrstelle  in  Granhien  225fl.  40kr.
Kaplanei  in  Weissenstein  .  ..  .  146  fl.  5=  kr.
—  zum  heil.  Nikolaus  in  Riedlingen  .  :68fl.sosr.
PfakrstellelnEutmgen  ...  188fk.25kr.
Kaplanei  in  Heufelden  106  fl.  18  kr.
        <pb n="52" />
        50
Pfarrstelle  in  Niederstotzingen..  146fl.  15  kr.

Kaplanei  in  Dietenhein.  38685  fl.  27  kr.
Parrstelle  in  Baahhifl.  23  kr.
—  in  Dißenbach  33  fl.  170  kr.
Kaplanei  in  Haslach  bei  Tettnang  für  die  Vinnenel  5%9  fl.  17  kr.
Marrstelle  in  Unterböbingen  660  fl.  2:  kr.

—  in  Muͤhringen..  7ofl.  S5ikr.
Kaplanei  in  Langenaggeen  s3afl.  1.  kr.

Zur  Veglaubigurs;
Der  Revisor  des  katholischen  Kirchenraths:
Kauffmann.  ·

5.  Des  Medicinal-Collegium.

Bestellung  von  zwei  ausübeuden  Aerzten.

Die  Doctoren  der  Medicin  Johann  Friedrich  Köhler,  von  Denkendorf,  und
Franz  Carl  Abele,  don  Ellwangen,  sind  in  der  Medicin  geprüst  und  zur  Ausübung
derselben  ermächtigt  worden.  Zugleich  hat  der  Lebtere  auch  die  Prüfung  in  der
böheren  Chirurgie  und  Geburtshülfe  erstanden  und  die  Erlaubniß  zur  Ausübung
dleser  Wissenschaften  erhalten.

Stuttgart  den  29.  Januar  18-:7.  Walther.

—

Dienst-Erledigung.

Am  29.  December  v.  J.  ist  der  immatrikulirte  Notar  Hgager  in  Hall  ge,
Korben.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="53" />
        Beilage  zu  Nro.  4  des  Reg.  Blatts  von  23a7.

Neckar-Kreiis.

OSberamt  Marbach.

Uebersicht
über  die  Geschäftsthäátigkelt  der  Gerichts=  und  Amts-Notare

im  Jahr  1827.
        <pb n="54" />
        Marbach

Notariate.
Zusammen

Zusammen
Mundelsheim.

Großbottwar
Beilstetin
Mundelsheim  k  k  .
Marbach  .....

Großbottwar....
Bellstein......

 

—  —  -———
Vermögens-  Beibringens-  ’
Untersuchungen.  Juventare

 

Eventual=Theilungen


"  ’  Real-SEut-Rechnungen.;
  Theilungen

Liquidationen.

 

 

Am  1.  Jannar  1827  lagen
unerledigt  vor

Ennt=  und  Schut
ben  Verweisungen.

2  terbuch
“  ganzungen.

Vermögens-=  Beibringens-Untersuchungen.
  Inventare

Eventual=Theilungen


:
zu

Rechnungen

Vormundst.

 

 

 

zu
stellen  srevldiren

 

 

 

 

Amidationen.

 

Meal-Gant

  Rechnungen.  Theilungen

 

Gant-  und  Schulden-Verweisungen.


G##terbuch
Erginzungen.

Vermögens-  «·  Beibringens-Umtersuchungen.
  Inventare

9.  —  1  Eventnal=Liquidationen.
  Chrisungen
—  —  —  —X.  Geiit



 

 

 

Im  Laufe  des  Jahrs  1827
kamen  neu  hinzu:

u

Vormundsch.
Rechn  ingen
sAlen  revldlren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mithin
        <pb n="55" />
        1  Ganzem.  "  NMithin  giengen  unerledigt  in

 

 

 

ugig:  Hieran  wurden  bis  zum  37.  December  1827  erledigt:  das  Jahr  16728  über:
..  »
ormundsch.  Beibringens=  Eventual=  Real-  Vormundsch  DVormundsch.
kechnungen  Inventare  Cheilungen  Cheilungen  Nechnungen  Rechnungen
s

.  I-P"«B
zutzupsskxmkksmstn  dsientsptlva-,lm  bsse-1:-ptlwlm  tu  5  □  rlh  ½
uen  revldlrens  liib  ulm  Ganzenich  tim  Ganzen  ich  1m  Ganten  siellen  revldiren  siellen  tevidlren

 

 

 

 

 

–  ˙

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I

 

   

 

 

"  '  ·  .  Ess-E
  ·  «"  Gant-  —8  5  :##  .
ksiiswamöqenss  «-  Eis-E  sissis
«åE-’«--«s--k«..·.sp-,ngt-  und  Guͤterbuch-  s
2#Lameeßgdchun=  sElgiuldärkone..  n-  S3  28  125183
55  i  Rcchmwem  Mo-  -«4anungea·-E·E—SS-E::.ä
·x—-Ess«s  *
5  1  gen.  E
*  s

 

 

 

 

1  4  1  1
        <pb n="56" />
        Weitere  Notizen,  betreffend:

1.)  Die  Gehuͤlfen  der  Notare.

a)  Der  Gerichts-Notar  hat  keinen  Notariats-Assistenten.  Er  beschaͤftigt  fortwaͤhrend
  einen  Copisten  und  außerdem  noch  etwa  waͤhrend  des  dritten
Theils  des  Jahrs  einen  weitern  Coplsten.

b)  Der  Amto-Notar  zu  Großbotwar  2c.  2c.

2.)  Die  Theilnahme  des  Gerichts-Notars  an  den  Oberamts-Gerichts-Situngen.

Von  93  im  Laufe  des  Jahrs.  1827  gehaltenen  Situngen  hat  der  Gerichts-Notar
  26  angewohnt.
5.)  Die  außerhalb  des  Amtssißes  im  Dienst  zugebrachte  Zeit.  —  Nach  den  übergebenen
  Reise-Verzeichnissen  hat  im  Laufe  des  Jahrs  1827  außerhalb  des
Amtssibes  zugebracht:

a)  der  Gerichts-Notoror  Tage.
b)  der  Amts-Notar  zu.  Eroßtotwar  ......  —
ꝛc.  rc.

4.)  Die  Ruͤckstaͤnde.
a)  Unter  den  Ruͤckstaͤnden  des  Gerichts,  Notars  befindet  sich  kein  vor  dem
1.  Januar  1327  verfallenes  Geschäft.
b)  Großbotwar  —  deögleichen.
)  Die  älteren  Rückstände  des  Amts-Notars  von  Beilstein  sind  in  der  Beilage
  verzeichnet.
d)  Mundelsheim  —  wie  zu  a  und  b.
Marbach,  den  1°.  Januar  1326.
.  Der  Oberamts-  Richter.

Zur  Beglaubigung:
Der  Kanzlel-Direktor  des  K.  Justiz-Ministerium:
Prieser.
        <pb n="57" />
        51

Nro.  5.

Regierungs-Blatt

für  das

Königresch  Württemberg.

Montag,  den  13.  Februar  1827.

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Orbens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Die  Bestrafung  der  thätlichen  Widersetzlichkeit  gegen  Landjäger
betreffend.  —  Bekanntmachung  der  Vertheilung  der  au,sgesetzten  Prämie  für  die  Ausstudung  vorzüuglicher
Mahlsteine  zum  Feinmahlen.  —  Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Diöcese  Heilbronn.
  —  Bosegung  des  Schul  -Inspekcorats  Binsdorf.  —  Schulstiftungen  der  Pfarrer  Kriener  zu  Kirchbeim
  und  Nöttinger  zu  Rötiizen:  Se##.  Nereshelm.  —  Termin  zur  Prufung  für  die  Aufnahme  in  die
Offiziers-Vilbungs-Anstalt.  —  Darstellung  der  Rechnungs-Erzebnisse  bei  der  Staats-Schulden-Cusse  vom
Etats-Jahre  187/16.

Dleust-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  2.  d.  M.  an
den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  K.  Dänischen  Staats-Rarh,  Ritter  v.  Thorwaldsen,
  zu  Rom,  das  Commenthur-Kreuz  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone
zu  verleihen  geruht.  «
        <pb n="58" />
        52
.)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Mafestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  18.  v.  M.
die  erledigte  Försters-Srelle  dritter  Classe  b,  im  Revier  Plochingen,  Forsts  Kirchbeim,
  dem  biejerigen  Forstwart  dieses  Reviers,  Unterförster  Bürkle,

durch  höchste  Entschließung  vom  29.  v.  M.  die  erledigte  Försters=  Stelle  zweiter
Elasse  a,  im  Revier  Ennahefen,  Forsts  Blaubeuern,  dem  bisherigen  Forst-Assistenten
Stierlen  in  Lorch,

die  erledigte  Försters=  Selle  zweiter  Classe  a,  im  Revier  Urspring,  Blaubeurer
Forsts,  dem  bisherigen  Unterförster  Nagel,  Forstwa  rt  in  Aktdorf,  Forsts  Weingargarten,
  und

die  erledigte  Försters-Stelle  erster  Classe  in  Wildbad,  Neuenbürger  Forsts,  dem
bieherigen  Oberlieutenant  und  Brigade=  Adjutanten  v.  Fromm  in  Ulm  gnäêdigft
übertragen,  auch

auf  die  erledigte  Försters=  Stelle  erster  Classe  im  Revier  und  Forst  Urach  den
Förster  Schlette,  von  Herrenalb,  Neuenbürger  Forsts,  verseht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschliesung  vom  -5.  v.  M.
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Seitingen  im  Dekanats-Bezirke  Wurmlingen  dem
Caplan  und  Prézeptor  Brielmaper  zu  Rottenburg,  auch

vermäöge  höchster  Entschließung  vom  7.  v.  M.  die  in  Erledigung  gekommene  evangelische
  Pfarrei  Simmersfeld,  Dekanats  Nagold,  dem  Pfarrer  Rüdiger  zu  Fluorn,  im
Dekanats-Bezirk  Sulz,

die  ebangelische  Pfarrei  Hofen,  Dekanats  Besigheim,  dem  Pfarrer  Herwig  in
Dagersheim,  Dekanats  Böblingen,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Markelsheim,  im  Dekanat  Mergentheim,  dem
Pfarrer  und  Schul-Inspektor  Friedinger  zu  Ertingen,  Dekanats  Riedlingen,
gnaͤdigst  verliehen.

Unter  demselben  Tage  ist  der  Oberlieutenant  und  Schuͤtzen-Officier  im  achten
Infanterie-Regimente,  v.  Rath,  zum  Adjutanten  der  vierten  Infanterie-Brigade,

der  Unterlieutenant  Hörmann,  des  gedachten  Regiments,  zum  Schützen-Officier,
und  dagegen
        <pb n="59" />
        65

der  Feldwebel  und  Regiments-Offiziers-Zögling  des  sechsten  Infanterie.  Regiments,
  Bischoff,  zum  Unterlieutenant  im  achten  Regimente  ernannt  worden.

Auch  wurden  der  Offiziers-Zôgling  im  vierten  Reiter  Regimente,  Wachtmeister
v.  Berndes,  so  wie

der  Bataillons-Adjutant  v.  Baldinger,  des  ersten  Infanterie=  Regiments,  zu
Unterlieutenants  befördert  und  beziehungsweise  dem  vierten  Reiter=  und  ersten  Infanterie-Regimente
  zugetheilt.

Unter  dem  38.  d.  M.  wurde  dem  Unterlieutenant,  Grafen  v.  Reischach,  im  ersten
  Relter=  Reglment,  die  nachgesuchte  Entlassung  ertheilt,  und  an  dessen  Stelle
der  dem  vierten  Relter=  Regiment  aggregirte  Unterlieutenant  v.  Berndes  bei  dem
ersten  Reiter=  Regiment  eingetheilt.

Unter  dem  :3.  December  v.  J.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Orsenhausen,
  Oberamts  und  Dekanats  Wiblingen,  ernannte  Kaplan  Joseph  Kirchheimer,
von  Ehingen,  die  Königliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz=  Departements:

Des  Justiz-Ministerium.
Die  Besirafung  der  thötlichen  Widersetzlichreir  gegen  Landjäger  betresfend.

Da  nach  eingekommenen  Anzeigen  der  Gerichte  die  irrige  Meinung  hin  und
wleder  Statt  findet,  als  ob  die  durch  die  General-Verordnung  vom  15.  Dec.  1316
(Reg.  Blatt  v.  J.  1317,  S.  13)  ertheilte  Bestimmung,  wonach  das  Straf.  Minimum
für  die  gewaltsame  Widersetzlichkeit  gegen  obrigkeitliche  Diener  nach  Verschiedenheit
der  in  gedachter  Verordnung  näher  bezeichneten  Fälle  beziehungsweise  auf  vierwöchige
und  auf  dreimonatliche  Freiheirs-Strafe  herabgesebt  worden,  auch  alsdann  ihre  Anwendung
  finde,  wenn  die  erwähnten  Vergehen  an  K.  Landjägern  verübt  werden;
so  wird  zu  Beseitigung  dieses  Irrthums  zur  oöffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
Gerichte  schon  durch  eine  K.  Verordnung  vom  Fv.  August  1877  auf  solchen  aufmerk,
sam  gemacht  worden  sind,  und  jeder  etwaige  Zweisel  durch  das  Straf-Edikt  vom
17.  Juli  1824  (Reg.  Blatt  S.  589  ff.)  als  gehoben  betrachtet  werden  muß,  da  in  den
        <pb n="60" />
        54

Art.  55  und  6o  dieses  Gesetzes  die  Widersetzlichkeit  gegen  Landjaͤger  als  ein  die  Straf-Befugniß
  der  Unter-Gerichte  übersteigendes  Vergehen  bezeichnet  wird.
Sturtgart  den  6.  Februar  1327.  Maucler.

.)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung  der  Vertheilung  der  ausgesetzten  Prämie  für  die  Aufsindung  vorzäglicher  Moblsieine
zum  Feinmahlen.

In  Folge  der  Bekanntmachung  vom  2:.  August  182  (Reg.  Blatt  S.  564),  die
von  Seiner  Königlichen  Majestät  für  die  Auffindung  vorzüglicher  Mahlsteine
ausgesetzte  Prämie  betreffend,  sind  der  Königlichen  Obermühlen-Inspeciion  siebenzehn

verschiedene  Steinmuster  zur  Prüfung  zugekommen.

Bei  dieser  Prüfung  hat  sich  ergeben,  daß  unter  den  vorgelegten  Mustern  sich
mehrere  befinden,  welche  zum  gewöhnlichen  Mahlen  wohl  zu  gebrauchen  ####würden,
  daß  jedoch  nur  der  rothe,  feinkörnige  Sandstein  ohne  Gallen,  Hôhlungen
und  Stichen,  welchen  zwei  Steinbrüche  auf  der  Markung  des  Orre  Leinstetten,
Oberamts  Sulz,  der  eine  in  dem  gräflich  Sponeck'schen  Wald,  der  andere  in  der
sogenannten  Abtehalde  liefern,  die  gewünschte  Brauchbarkeit  zum  Feinmahlen  verspreche.


Die  nach  der  erwähnten  Bekanntmachung  K.  4  ersorderlichen  Mahlpreben  sind,
nachdem  dle  Einsender  der  bezeichneten  Muster  zu  Vornahme  derselben  auf  eigene
Kosten  sich  nicht  geneigt  erklärt  hatten,  durch  den  inzwischen  verstorbenen  Müllermeister
  und  Mehlhändler  Geiger  als  damaligen  Pichter  der  musterhaft  eingerichteten
Kbniglichen  Mühle  zu  Rechentshofen,  Oberamts  Vaihingen,  angestellt,  und  hiedurch
jene  Steine  wirklich  als  zum  Feinmahlen  vollkommen  tüchtig  bewährt  worden.

Unter  diesen  Verhältnissen  sind  mit  höchster  Genehmigung  von  dem  hiefür  ausgesebten
  Preise  von  300  fl.  —

u.)  der  Wittwe  des  Müllers  Geiger  zur  Entschädigung  für  die  mit  der  Verfolgung

  jener  Anzeige,  mit  dem  Transport  der  Steine  und  mit  der  angestellten
  Probe  verbundenen  Auslagen  die  Summe  von  150  fl.
        <pb n="61" />
        55

1#.)  dem  gräflich  Sponcck'schen  Regtbeamten  Gschwend,  nun  zu  Sulz  am
Neckar,  der  auf  die  Besch-ffenheit  der  Stelnmasse  des  in  Verfall  gerathenen
  Steinbruchs  in  dem  gräflich  Sponeck'schen  Wald  aufmerksam  machte,
—  *.  Vy5  fl.

3.)  dem  Bürger  und  Stelnhauer  Martin  Wößner  in  Leinstetten,  der  ein  Muster
  von  dem  ebensalls  verschurteten,  aber  durch  ihn  seit  einigen  Jahren
wieder  abgeräumten  und  bearbeiteten  Steinbruch  in  der  dortigen  Abtshalde
vorlegte,  —  So  fl.

und

4.)  den  Maurer  Bronner  daselbst,  der  die  Mahlsteine  für  Rechentshofen  verfertigte,

  und  dabei  besondern  Fleitz  und  Eifer  bewies,  der  Rest  der  ausge,

setzten  Prämie  mit  —;.  35  fl.
zuerkannt  worden.  —
Stuttgart  den  5.  Februar  1827.  Schmidlin.

:.  Des  evangelischen  Consistorlum.
Besiellung  eines  Schullehrer-Conferenz=  Dirckters  in  der  Dißzese  Heilbronn.

Dem  Pfarrer  Drär  in  Flein  it  die  Miedirektrion  der  Schullehrer,  Conferenzen
der  Dißzese  Heilbronn  in  Gemeinschaft  mit  dem  Stakt,  Pfarrer  und  Schul-Inspector
Denzel  daselbst  äbertragen  worden.

Stuttgart  den  26.  Januar  1327.  Wächter.

*.  Des  katholischen  Kirchenraths.
a)  Besetzung  des  Schul-Juspektorats  Binödork.
Dem  Pfarrer  Moll  in  Binodorf  ist  das  batholische  Schul-Inspectorat  Binsdorf
definitio  übertragen  worden.
Stuttgart  den  35.  Jannar  1337.  Camerer.
        <pb n="62" />
        56

b)  Schulstiftungen  der  Pfarrer  Kriener  zu  Kirchheim  und  Röttinger  zu  Röttingen,
H.  A.  Neresheim.

Der  katholische  Pfarrer  Kriener  zu  Kirchheim,  Dekanats  Neresheim,  hat  für
die  dasige  Schule  die  Summe  von  Zoo  fl.,  und  der  katholische  Pfarrer  Röttinger
zu  Röttingen,  desselben  Dekanats,  für  die  Schule  seines  Pfarrorts  die  Summe  von
tloo  fl.  als  Schulfonds-Capital  mit  der  Bestimmung  gestiftet,  daß  von  den  jährlichen
Zinsen  die  nothwendigsten  Schul-Bedürsnisse  für  arme  Kinder  jährlich  bestritten  werden
  sollen;  was  zur  ehrenden  Anerkennung  dieser  verdienstlichen  Handlungen  hiemir
bekanut  gemacht  wird.

Stuttgart  den  30.  Fanuar  1627.  Camerer.

C.)  Des  Kriegs-Departements:
Des  Kriegs-Ministerium.

Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs-Ansialt.

Die  Prüfung  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  dieses  Jahr  um  Aufnahme  in
die  Offiziers-Bildungs=  Anstalt  melden  wollen,  wird
Di
dahier  Statt  haben.  Dienstag  den  20.  Maͤrs
Die  Bewerber  haben  den  Tag  zuvor  Vormittags  9  Uhr  in  der  Kanzlei  des
Kriegs,  Ministeriums  nachfolgende  Zeugnisse  persönlich  zu  übergeben:
1.)  Die  Zeugnisse  ihrer  bisherigen  Lehrer  über  ihre  stttliche  Auffährung.
a.)  Ein  ärztliches  Zeugniß,  daß  sie  einen  gesunden  und  fehlerfreien  Körperbau
haber.
5.)  Einen  Taufscheln,  um  nachzuweisen,  daß  sie  das  sechszehnte  Lebensjahr  zurückgelegt
  und  das  siebenzehnte  nicht  überschritten  haben.
Nur  ausnahmsweise  können  Jünglinge  von  unverkennbar  frühzeitiger
Entwicklung  und  von  erwiesen  vorzüglich  gelstiger  Ausbildung  schon  nach
zurückgelegtem  fünfzehnten  Jahre  aufgenommen  werden.
        <pb n="63" />
        57
4.)  Ein  Zeugniß,  daß  sie  eine  jährliche  Zulage  von  wenigstens  150  fl.  erhalten.
Die  Erfordernisse,  welchen  sie  bei  der  Prüfung  selbst  in  wissenschaftlicher  Hinsicht
entsprechen  müssen,  finden  sich  in  der  Bekanmmachung  des  Kriegs-Ministeriums  vom
1.  August  #1326  (Reg.  Blatt  S.  353)  zusammengestellt.
Stattgart  den  9.  Februar  1337.
Franquemont.

ßd.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz  -Ministerium.

Darsiellung  der  Rechnungs,  Ergebnisse  bei  der  Staats-Schulden-Casse  vom  Etats-Jahre  16  5/4.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  §.  155  und  des
Staats-Schulden  =  Statuts  vom  :#2.  Juni  :020,  KHK.  15  werden  die  Rechnungs=  Ergebnisse
  der  Staats-Schulden-Casse  vom  Etats-Jahre  1823,  so  wie  sie  in  der  Beilage
  von  den  für  die  Justification  jener  Rechnungen  bestimmten  Königlichen  und
ständischen  Sommissarlen  vorgelegt  worden,  hlemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  5.  Februar  162-.

Weckherlin.

4
        <pb n="64" />
        56

Darstellung
der

Ergebnisse  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse-Rechnung.

von  dem  Etats-Jahr  1325.

Abschnitt  I.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nUebersicht  der  Einnahme  und  Aues  gabe.
Soll.  Einnahme.  Hat.  Rest.
fl.  kr.  fl.  kr.  l.  kr.
J.  Aktiv-Reste  vom  vorigen  Jahr.
326,624  81  15  Cassen-Bestand,  nach  dem  vorgehenden
Jahres-Abschlus=  3838326,5;:4  —
27,  377)  Zins,  Rückstände  von  Abtiv-Capitalien  27,872  —  —
—  —5)  Rückstand  an  dem  vorjährigen  Zins-Bahlange
  und  Tilgungs-Fonds  —  —
225101  4)  Ersatz-Posten.  ...  226  —  —
554,62  15
20,822122  eie  .abttal.  SZiasean  ...-.  20,8252  —  —
1°571,50  410  II.  Zins-Zahlungs=  Fonds  ½
23333  15  nbeGn  eo  1  551  ——
62,047  SöIIV.  Heimbezahlte  Aktio-Capitalien  .  52,047  —  —
V.  Aufgenommene  Passio-Capirallen.
In  den  ersten  Monaten  dieses  Jahres  ver-«
  ·  fallene  ietzte  Raten  des  zu  Ausfuͤhrung
der  Zins,  Reduction  gemachten  Anlehen90,799|4  —  —
Zu  den  verzinslichen  Vorschuͤssen:
an  die  Staats-Haupt-Casse  zu  Unterstühung
  der  durch  die  Ueberschwemmung  im
Herbst  184  beschädigten  Gemeinden  und
979,.199/  Privratren:::  35,000.—  —  —
an  die  Ausstands-Casse  zu  Einlösung  der
zweiten  Serie  von  Cassen.  Scheinen  für
Gehalts-Reklamationgnen  52,ooo—  —  —
wovon  dieselbe  jedoch  nur  46,  ooo  fl.  bezog,
weil  sie  das  Weitere  von  elgenen  Einnah=«
  men  bestreiten  konnte.
1  Militär-Cautionen.424400s|—  —  —
        <pb n="65" />
        59

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stande  ani  en  -d

Soll.  Einnacbmec.  Hat  Rest.
f.  str.  fl.  Isr  fl.  fr.
VI.  Außerordentliche  Einnahmen.
17,916—  BVerschiedene  Ersatz-Posten,  Stückzinsen  aus
"  denvonderAusstandsiCassetheilweise  -
zuruͤckbezahlten  Vorschuͤssen,  und  heimgefallene
  Passiv-Capiralien  .  17,916-—l  —-2,719
  5#  VII.  Eingezogene  fremde  Gelder  7190  —  —
*955  5  efr  Summe  der  Einnahme  6  s———.
Ausgabe.
470|48|I.  Passio-Reste  vom  vorigen  Jahr  404  —  —
II.  Passiv-Capital-Zinsen.
131,0510  1)  Zins--Rückstände  von  vorigen  Jahren.)  ·
:«-56,080472)Zins-SchuldigkettvvmlanfendenIahre  —
mitq  nbegrtff  verölteransenausdenmdtes1«ZZo,5,-«254106,5693—
sem  Jahre  von  den  neuen  Landestheilen  übernommenen
  Capitalien  .
III.  Abgelöste  Passio,  Capitalien.  «  1
1)InFolge  der  ordentlichen  Aufkündigungen,  43
worunter  auch  die  von  der  Casse  aufgekündigten
233,  14724  Sahtalien,  n  weniger  betra  101291½5
2)  In  Folge  der  nrhisungen  auf  die
Hercdsogung  des  Zinsfußes  35,6199
262,6  11½½0|V.  Außerordentliche  Ausgaben  .  262,8u27——
worunter  die  in  dem  nachfolgenden  Abschnitte
unter  b  bis  e  namentlich  aufgefuͤhrten  Ausbaben
  begriffen  sind.
Abgegebene  fremde  Gelder.  —  «
2,719.'9  Zur  Staats-Haupt-Casse,CapctalsSteuer"2,71939—-2«935,836
  Summe  der  Ausgabe  2·777,9y77  520%  60/56
.  Eleich  3  assen:

An  neu  verbrieften  älteren  Capitalien  sind  in  dem  Hauptbuche  589,3  5  fl.  —kr.
als  abgelöst  und  wieder  angeliehen  durchlaufend  in  Ausgabe  und  Einnahme  verrechnet.
Wenn  von  der  Summe  der  Einnahme  zu  2,935,836  fl.  15  kr.
die  Summe  der  Auegabe  abgezogen  wird,  wit  2#77,97  7  fl.  ögkr.
so  erscheint  ein  baarer  Cassen-Vestand  am  30.  Junius  1326  von  30y,360  fl.  56kr.
        <pb n="66" />
        dbo

Abschnitt  II.
Verwendung  dee  Tilgungs-Fon  de.

Zu  Ablösung  von  Passio-Capitalien  waren  in  diesem  Jahr  zu  verenden:


1.)  Rückstand  vom  vorigen  Jahr  .....

2.)DiesjährigerordentlicherTilgungssFonds...·..

3.)  Ueberschuß  des  Zins-Zahlungs-Fonds  nach  Abzug  des  Erfor
dernisses,  mit  Inbegriff  der  Zins-Ersparnisse  sowohl  bei  Capital-Ablösungen
  vor  den  Zins-Verfall-Terminen,  als  durch  die
Zins-Reduktion  .........

4.)HelmbezahlteAktivsCapitalieu........·.

5.)  Aufgenommene  neue  Anlehen  zu  den  über  den  Tilgungs-Fonds
aufgekündeten  Capitalien  und  den  von  Capital-Geldern  zu
bestreiten  gewesenen  hienach  genannten  Ausgaben

6.)  Unter  den  außerordentlichen  Einnahmen  sind  begriffen:
der  Casse  heimgefallene  Passtv-Capitalien  ··«

Davon  wurden  bezahlt:

a)  An  den  durch  Verabschiedung  bei  dem  vorigen  Landtag  in  eine
Staats-Schuld  verwandelten  alteren  Zins=  Rückständen  aus
den  von  Oettingen-Wallerstein  übernommenen  Schulden,  welche
unter  der  Summe  der  vorjährigen  Zins=  Rückstände  begriffen

Ferner,  so  unter  den  außerordentlichen  Ausgaben  verrechnet  sind:
b)  der  verabschiedete  Beitrag  zur  Staats-Haupt-Casse  für  das
Etat-Jahr  1833.  ..
Zu  Bezahlung  des  ersten  Ziels  an  dem  Kaufschilling  eines
zu  Erweiterung  der  Artillerie-  Kaserne  in  Ludwigsbürg  erkauften
  Hause
und  zu  Bezahlung  des  baaren  Angeldes  an  den  Kaufschilltingen
  von  einem  wegen  Erbauung  einer  neuen  Infanterie-Kaserne
  in  Stuttgart  erkauften  Hause  und  Gärten

s)  Anlehen  an  die  Staats-Haupt-Casse  zu  Unterstützung  der

durch  die  Ueberschwemmung  Beschädigten

fl.  kfr.

186,  5095½
137,137  25

169,877  50
52,04755

979,199/

#—

4,651  5%

 

 

——

1  519,  42586

 

 

 

150,000  .—
1,900—

—t

 

35,ooo
        <pb n="67" />
        Uebertrag

d)  Anlehen  an  die  Ausstands.  Casse  zu  Verichigungt  der  zweiten
Rate  der  Gehalte-Reclamationen
woran  dieselbe  im  Laufe  dieses  Jahres  14,000  fl.  ersetzte,  die
#öunter  den  heimbezahlten  Abtiv=  Capitalien  begriffen  sind.

e)  Provisio.  ion  und  Eatschädigung  für  die  Verpackungs-Kosten  und
den  Transport  nach  Stuttgart  2c.

Von  den  dießjährigen  Anlehen.

Nach  E  dieser  Ausgaben  bleiben  an  dem  Tilgungs-Fonds
–  4  2333,  147  fl.  34  kr.
Hievon  wurden  zu  Abldsung  von  Passiv-Capitalien  verwendet

Rest
—:  1011,  :91  fl.  35  kr.
wovon  an  aufgekündeten  Capitalien  94,444  fl.  41  kr.  zu  be-Kreiten

  wären,  deren  Ablösungszeit  größtentheils  abgelaufen
ist,  und  von  welcher  an  nach  vem  F.7  des  Seaats.  Schulden,

Statuts  die  Verzinsung  aushört,  theils  in  den  ersten  Monat
des  folgenden  Jahres  siel.

Sodann  besteht  noch  ein  besonderer  Tilgungs-Fonds,

welcher  durch  das  Geseh  vom  2:.  Juni  2320  der  Finanz=Verwaltung
  auf  künftigen  Wieder-Ersaß  überlassen  worden
ist,  von

—  ..  536,  139  fl.  50  kr.

fl.  kr
126,85½157

46,  000

23.425—

296,276  5

1/151,855|5

—
        <pb n="68" />
        Abschnitt  III.
Srand  der  Stzgaatsschulb.

7

 

.  «  F-DieStaathchulvhatam30.Iuniusxszöbetragen...»Du-ges-




  im  Jahr  1823.

1.)  Durch  Uebernahme  von  den  neuen  bndesstheilen,  welche  uͤbrigens
  noch  auf  Verabschiedung  veruht  45,000—

#.)  Durch  neue  Aufnaamennn  970,  1994

5.)  Bei  der  in  diesem  Jahr  vorgenommenen  neuen  Berechnung
erhöhete  sich  die  Summe  der  Passio=  Capitalien  um  —  10

 

Summe  .  7329,169|5

Abgang  im  Jahr  1623.  «
Im  Laufe  dieses  Jahres  sind  an  verzinslichen  Passiven  abgeldot
worden  .  1°131,855/5.

 

Ueber  deren  Abzug  erscheint  der  Stand  der  Staats-Schuld  am
o.  Junius  1826  mit
—5  2½7/69,509  fl.  —
Hievon  werden  verzinst:  «
zu  5  vom  Hundrt  515,920  fl.  —kr.

–  4  —  —  2306½)5,57fl.  Zofr.  1v
—–  4—  –  .  Soo,  ooo  fl.  —  kr.
–  4—  —  .  100,  203fl.  —  kr.
—  31  —  —  ...  4,172  fl.  —  kr.
und  sind  unverzinslih..  1,640  fl.  3okr.
2·69,  50g  fl.  —  kr.

Dagegen  haben
die  Aktiv-Capitalien

am  So.  Junius  1325  sich  belaufen  auf  445%  s5
Hiezu  sind  im  Jahr  18354  gekommen:
Anlehen  an  die  Staats,  Haupt-Casse.  .........  35-0007——
s-andceAusstandsicasse...·........  III-ON

 

 

 

Summe  529,047  35
        <pb n="69" />
        63

fl.  kr.
Hievon  wurden  im  Jahr  1337  heimbezahhllt..  5347|35

Es  belauft  sich  mithin  der  Akio,  Capital  Stand  am  So.  Junius  13:6
auf
–  40  ooo  fl.  —
Wenn  nun  von  dem  Betrag  der  Staats-Schuld  von  .  27697,509  fl.  —
die  Aktiv-Capitalien  mit.  .  ..  ......  477,ooosi.—

abgezogenwerbemsoerscheintalswirklicherStanvderStaatssSchuld

die  Summe  von
—  .  27/7320,  dog  fl.  —

 

Stuttgart  den  3.  Januar  1327.  6
Zur  Abhör  der  Staats-Schulden,  Zahlungs-Cassen-Rechnungen

beauftragte
Königliche  Commissarien:  Ständische  Commissarien:
Frisch.  "  Ovelog.
Stein.  Lang.
Dienst-Erledigungen.

1)  Da  der  Pfand-Commissär  Gmelin  zu  Horb  wegen  Unflelßes  entlassen  worden
ist,  so  werden  die  Bewerber  um  das  hierdurch  in  Erledigung  gekommene  Pfand-Commissariat
  aufgefordert,  binnen  vierzehn  Tagen,  unter  Angabe  ihrer  bisherigen
Laufbahn  und  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Zeugnisse  über  ihre  Besähigung
bei  dem  Oberamts=  Gerichte  Horb  sich  zu  melden.

:)  Am  mittlern  Gymnastum  zu  Stuttgart  ist  die  Lehrstelle  der  Elasse  VI  b)
erledigt.  Mitt  derselben  ist  ein  Gehalt  von  #oo  fl.  in  Geld  verbunden.  Der  Lehrer
hat  dafür  wöchentlich  26  Stunden  im  mittlern  und  4  Stunden  an  der  Classe  VII  b)
des  obern  Gymnasium  größtentheils  in  den  alten  Sprachen,  zum  Theil  auch  in  Real-
        <pb n="70" />
        64

faͤchern  (wie  Geographie,  Geschichte  2c.)  zu  geben.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrath  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Aldingen  am  Reckar,
Dlöcese  Ludwigsburg,  mit  1076  Kirchen-Genossen,  und  einem  Einkommen  von  39)  fl.
nach  Etats=  und  7y:  fl.  nach  Competenz-Preisen,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Deggingen,  Oberamts  Geißlingen
  und  Dekanats  Epbach,  begreist  den  Pfarrort  und  zwei  Höfe,  zusammen  1626
Pfarr-Genossen.  Der  Pfarrer  hat  drei  Caplane  und  ein  Einkommen,  an  Güter-Ertrag
  und  Zehnten,  von  1150  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  bewerben
  wollen,  haben  ihre  Eingaben  binnen  vier  Wochen  vorschriftsmäßig  an  den
katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.

5)  Die  Revier,  Försters,  Stelle  erster  Classe  in  Herrenalb,  Neuenbürger  Forsts,
ist  durch  die  Versehung  des  Revier,=  Försters  Schlette  nach  Urach  erledigt  worden.

Am  31.  v.  M.  wurde  das  Register  über  das  Regierungs-Blatt  vom  Jahr  1826  und  am  9.  d.  M.
die  Nummer  12  der  Rechts-Erkenntnisse  desselben  Jahres  ausgegeben.  Ueber  die  Rechts-Erkenntnisse
des  Jahrgangs  1826  wird  ein  besonderes  Register  nachfolgen.
        <pb n="71" />
        Nro.  6
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Freitag  ,  den  16.  Februar  1827.

 

Inhalt.

Verfugungen  der  Departements.  #e##n  der  Milikärpslictigen  zur  diesjährigen  Aushebung.  —
Repartition  der  Contingente  von  der  diesjährigen  Nekruten-Aushebung

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  des  Innern  und  des  Krieges:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.
a)  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zur  diesjährigem  Ausbebung:
Die  Rekruten-Aushebung  für  das  gegenwärtige  Jahr  wird  in  den  verschiedenen
Oberamts-Bezirken  des  Königreichs  an  hlenach  bemerkten  Tagen  vorgenommen,  als:
Den  :.  März
in  Waiblingen,  Backnang,  Herrenberg,  Balingen,  Hall,  Neresheim,  Geißlingen,  Biberach.
Den  6.  Märzin
  Cannstadt,  Marbach,  Freudenstadt,  Tuttlingen,  Oehringen,  Heidenheim,  Göppingen,

Waldsee.  Den  9.  Maͤrz
in  Eßlingen,  Besigheim,  Nagold,  Spaichingen,  Kuͤnzelsau,  Aalen,  Kirchheim,  Leutkirch.
Den  13.  Maͤrz
in  der  Residenzstadt  Stuttgart,  Brackenhelm,  Neuenbuͤrg,  Rottweil,  Mergentheim,
Gmuͤnd,  Muͤnsingen,  Wangen.
        <pb n="72" />
        66

Den  16.  März
in  dem  Amts-Oberamt  Stuttgart,  Neckarsalm,  Calw,  Oberndorf,  Ge  rabronn,
Scherndorf,  Ehingen,  Tettnang.
Den  2o.  März
in  Böblingen,  Weinsberg,  Tübingen,  Sulz,  Ergilsheim,  Welzheim,  Blaubenern,

Ravensburg.
Den  :5.  März

in  Leonberg,  Heilbronn,  Nürtingen,  Horb,  Ellwangen,  Galldorf,  Wiblingen,  Saulgan.
.  Den  :7.  März  «
in  Vaihin  gen,  Ludwigsburg,  Urach,  Rottenburg,  Ulm,  Riedlingen.
Den  30.  März

in  Maulbronn,  Reutlingen.

Hierzu  werden  die  Militärpflichtigen,  an  deren  Alter  sklasse  in  gegenwärtigem  Jahre
die  Reihe  der  Auohebung  ist,  nämlich  die  im  Jahr  1306  gebornen  Jünglinge,  unter  den
im  Rekrurirungo-Geseh  vom  7.  August  1319  angedrohten  Rechtsnachtheilen  hierdurch
vorgeladen,  wobei  zu  ihrer  Belehrung  folgendes  bemerkt  wird:

1.)  Jeder  Militärpflichtige  hat  sich  an  vem  Tage  der  Aushebung  in  dem  Hauptovte
desjenigen  Oberamts-Bezirks,  dem  er  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  6  des  Rekrutirungs=
  Gesehes  angehört,  einzusinden.

2.)  Diejenigen,  welche  eine  Befreiung  wegen  Famillen-Verhältnisse  (als  einzige  oder
älteste  Söhne  u.  s.  w.)  oder  wegen  Berufs  (als  Studirende,  Schulprovisoren  u.  L.#w.)
ansprechen,  können  solche  durch  ihre  Eltern,  Vormünder  oder  sonstige  Bevollmächtigte
  geltend  machen;  dagegen

5.)  wird  jeder,  welcher  bei  der  Aushebung  nicht  erscheint,  für  diensttüchtig  angenommen,
  in  soferne  seine  Dienstuntüchugkeit  nicht  notorisch  ist.

4.)  Wer  einen  Befreiungsgrund  bei  der  Aushebung  anzuführen  versäumt,  känn
solchen  späterhin  nicht  mehr  geltend  machen;  auch  hat

5.)  absichtliches  oder  verschuldetes  Wegbleiben  von  der  Aushebung  die  weitere  nachtheilige
  Folge,  datß  der  Richterscheinende,  in  soferne  ihn  die  Reihe  trifft,  und
keine  Befreiung  für  ihn  nachgewiesen  wird,  unwiderruflich  zum  Contingent  bezeichnet,
  und.  seiner  Zeir  mit  verlängerter  Dienstzeit  eingereiht,  in  soferne  ihn
aber  die  Reihe  nicht  trifft,  mit  Gefängnißstrafe  belegt  wird.
        <pb n="73" />
        67

6.)  Gegenwärtiger  Aufruf  gilt  allen  Militaͤrpflichtigen,  denen  kelne  besondere  Ladung
augekommen  seyn  sollte,  besonders  aber  denen,  welche  als  abwesend  in  der  Nummer  26
der  Stuttgarter  allgemeinen  Anzeigen  von  diesem  Jahre  namentlich  angefuͤhrt  sind.

HKapff.

b)  Repartition  der  Contingente  von  der  diesjährigen  Rekruten-Aushebung.

Stuttgart  den  :.  Februar  1327.

Oie  nach  dem  G  set  vom  50.  December  1326  in  diesem  Jahre  auszuhebenden  3500  Rekruten
  sind  unter  die  Kreis=  und  Oberamts-Bezirke  nach  Verhältuiß  der  in  den  Rekrutirungs-Asten
  verzelchneten  Anzihl  von  Militärpflichtigen  folgendermaßen  vertheilt  worden:

I.  Neckar-Kreis.

II.  Schwarzwald-Kreis.

 

 

 

 

 

Sabl  Zahl
—.——..  –—
der  der
Oberamt.  Militarpflich-  E’I-  Oberamt.  Miliirpich,  giebenn,
tigen.  tigen.

Backnag  249  65  Balingen  271  71
Besigheien  à  41  63  Calllw.  ...  190  50
Böblingen  261  66  Freudenstadt.  :39  65
Brackenheim  ·  .  ..  2½  55..Herrenberg  200  53
Cannstadt  163  45Hor...  53
Eßlingen  200  55  Nagolo.  218  50
Heilbron  179  47  RNeuenbürg.  216  55
Leonberg.  ..  ...  210  55  Nürtingen  225  59
Ludwigsburg  224  59  Oberndorf  ..  ...  221  58
Darbach  243  65  Reutlingen.  .  .  ..  226  60“
Naulbron  219  L  Norttenburg  261  69
Neckarsulm  .  .  ..  242  64  Rottweil.  .  .  ...  172  45
Stuttgart,  Stadr#  137  40.  Spachingen  13,  48
Stuttgart,  Amt.  131  61  Suauis  169  4
Baihingen  ..  ...  1  55  4½  ##naaen  269  71
Waiblingen  ....  221  53  Tutlngen  :  56
Weinsberg  245  64  Urach  ..  .  .  ...p  T  68

Summe565  9660  Summe  5.  55  2n
        <pb n="74" />
        III.  Jaxt-Kreis.

68

IV.  Donau-Kreis.

 

 

 

 

 

Stuttgart  den  15.  Februar  1827.

 

 

 

Jahl  Sahl
——  â—  —
Oberamt.  der  der  Oberamt.  der  der
Militaͤrpflich:  ¶  geicuten.  Militarpflich:  gelruten.
tigen.  tigen.
AaAalen  177  47  Biberach  199  52
Crailshem  183  49  Blaubeuen  130  54
Ellwangen  181  46Ehingen  176  46
Gaildorf  415  5)  Seitlingen.  %  3.2
Gerabronn  228  60  Goͤppingen.  .  ...  259  66.
GEGmünd  205  54  Kirchheim  ..  ...  206  6565
Hall  ..  .  .  .  .  .  .  180  47  Leutkirch.  ..  ...  156  41
Heibenheim  .  .  ..  246  6b4.  Muͤnsingen  ..  ..  134  35
Kuͤnzelsau.  .  .  .  .J  272  71  Ravensburg.  .  ..  184  L
Mergentheim  ...  2658  68  Riedlingen  186  49
Neresheim  .  .  ...  179  47  Saulgau  .  .  ....  151  40
Oehringgen  2  50  co  T#nas.  70  4
Schorndorf  271  71  Ulm  ....  ....  235  62
Welzheim  ....  195.  51  Waldsee  *P  153  40
Wangen  131  35
Summe.  1  3,044  800  *  1.  191  ön
Summe6  “*
Rekapitulation.
I.  Neckar-Kreis  .  3,665  96.
II.  Schwarzwald=  Kress  3,735  98:
III.  Jarxt-Kreis.  ......  3,044  800
IV.  Donau-Kreiss  2,868  754
Gesamtzahl  aller  vier  Kreise.5%500

Kapff.
        <pb n="75" />
        6s
Nro.  y.

Regierungs-Blatt

für  das

Könfgreich  Württemberg.

Montag,  den  19.  Februar  1827.

Inhalt.

unmittelbare  Königliche  Dekrete.  Kimigl.  Verordnung,  die  Vertagung  der  Stände-Versammluus  betrefend.
  —  Dleust-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Formulare  für  Haudwerks-Wanderbücher
betreffend.  —  Nachricht  vom  Stand  des  Unterstügungs-Fonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  auf  Mertitii
  1825.

Dienst-Erlebigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete-A.)

  Königliche  Verordnung,
die  Vertagung  der  Stände-Versammlung  betreffend.  »
Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württiemberg

Nach  einer  Uns  von  dem  ständischen  Ausschuß  unter  dem  135.  dieses  erftatteten
Anzeige  hat  demselben  die  von  der  Kammer  der  Abgeordneten  zu  Begutachtung  des
Haupt-Finanz-Ertats  gewählte  Commission  die  Mittheilungigemacht,  daß  sie  bet  dem
        <pb n="76" />
        70
Umfang  und  der  Wichtigkelt  der  ihr  aufgetragenen  Geschaͤfte  nicht  im  Stande  sevy,
dieselben  bis  zum  1.  März,  als  dem  von  Uns  durch  Unser  Rescript  vom  20.  December
  1326  für  den  Wiederzusammentritt  der  Stände-Versammlung  bestimmten
Tage,  zu  vollenden.

Wir  haben  in  dieser  Hinsicht,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Rathes,  beschlossen,
  die  Vertagung  der  Stände-Versammlung  von  dem  1.  des  künftigen  Monats
  bis  zum  18.  April  d.  J.  zu  verlängern.

Die  Mitglieder  der  Srände-Versammlung  haben  sich  daher  am  leßtgenannten
Tage  hier  wieder  einzufinden,  damit  an  dem  darauf  folgenden  Tage  die  Verhandlungen
  derselben  fortgeseht  werden  können.

Gegeben  Stuttgart  den  16.  Februar  1827.
Wilheim.

Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
von  Schmidlin.

Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Sraars-Sekretär,
Bektlnage.

D,B.)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Emschlietzung  vom  3.
d.  M.  den  reformirten  Pfarrer  Geymonat  in  Neuhengstärt,  Dekanats  Calw,  seinem
Wunsche  gemäß  in  den  Ruhestand  guädigst  versetzt,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  ::.  d.  M.  die  in  Erledigung  gekommene
Pfarrei  Perouse,  Dekanats  Leonberg,  dem  Pfarr.=  Gehülfen  Rapp,  von  Steinheim
an  der  Murr,  im  Oberamts-Bezirk  Marbach,  gnädigst  verliehen.

Durch  höchste  Entschliezung  vom  #13.  d.  M.  ist  dem  Oberamts-Gerichts-Ab###
Munding  in  Ehingen  die  nachgesuchte  Dienst=  Entlassung  ertheilt  worden.
        <pb n="77" />
        71
U.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung,  die  Formulare  für  Handwerks-Wanderbücher  betreffend.

Da  den  Hof=  und  Kanzlei-Buchdruckern,  Gebrüdern  Mäntler  dahier,  die  Abgabe
  der  neurevidirten  Formulare  für  Handwerks-Wanderbücher  gegen  portofreie
Uebersendung  von  zwölf  Kreuzern  für  das  Stück  zur  Pflicht  gemacht,  auch  denselben
eingeschärft  worden  ist,  zu  Vermeidung  von  Unterschläufen  sie  an  Niemand  als  an
die  Polizel-Behörden  unmittelbar  abzugeben;  'so  werden  die  Königl.  Oberämter  in
Hinsicht  auf  den  Bezug  ihres  Bedarfs  an  dergleichen  Formularen  hievon  in  Kenntniß
  gesetz.

Stuttgart  den  3.  Februar  1827.  Schmidlin.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Nachricht  vom  Stand  des  Untersiützungs-Fonds  für  die  evangelischen  Geisilichen  auf  Martini  18-:5.

Aus  der  revidirten  und  justificirten  Rechnung  des  Unterstuͤtzungs-Fonds  fuͤr  die
evangelischen  Geistlichen  von  Martint  1834  ist  folgende  Darstellung  des  Zustandes
dieses  Fonds  ausgezogen  worden,  und  wird  hiemit  oͤffentlich  bekannt  gemacht.

J1.  Grundstock.
Einnahme.

1)  Ruͤckstaͤnde  vom  vorigen  Jahr:
a)Kassen-Vorrath  an  Martlai  19888s444  6½  fl.  44  kr.  öhl.
Pb)  auf  Wieder-Ersaß  hingeliehen  530  fl.  —  —
c)  Rückstände  an  den  Revenüen  von  vorigen  Jahren  mit
Einschluß  der  unverfallenen  verzinslichen  Zieler  aus  einer
  erkauften  Besoldungs-Wiese  des  Diaconats  Rosenfeld
  ....  982f156kk.—-Hievon
  waren  in  Abgang  zu  verrechnen  50  fl.  4  kr.  —
worüber  blieben  9P5  fl.  5kr.  —
        <pb n="78" />
        72
Daran  sind  eingegangen  .........
Restnoch..........304lsi.19kt.-2)
  Neue  Revenuͤen:
Gesälle  von  den  Einkommens-Theilen  des  geistlichen

 

B  si  d  as  Verbess  98  Fonds  603  fl.  13  kr.  –
5)  Heimgefallene  geistliche  Besoldungen  oder  Interkalar-Gefalll
  6,5804  fl.  12  kr.  —

—  9,19##  fl.  3o  kr.  —
Hievon  waren  in  Abgang  zu  verrechnen  60  fl.  10  kr.  3hl.

Restt.  D),128  fl.  19  kr.  öhl.
Hieran  giengen  ein  ......·..
undbliebenimAusstand...Zs5fl.!«2kr.3hl.
c)FescnersinvanheimgefallenenBesoldungenzuverrechnen:

Von  der  Pfarrei  Thieringen
5)  Heimbezahlte  Aktiv-Capitalien

Summe  der  Einnahme
–  14,  150  fl.  52  kr.  3  kr.

Ausgobe.

)  Zahlungen  von  den  für  den  Grundstock  bestimmten  Einnahmen,
  und  zwar:

Beitrag  zu  den  Kosten  des  der  Stadtpfarrei  Kirchheim
für  die  Filiale  Oetlingen  und  Lindorf  beigegebenen  Bikars,
  welcher  auf  die,  zum  geistlichen  Unterstühungs-Fonds
  unmittelbar  auszufolgenden  Einkommenstheile
des  Besoldungs-Verbesserungs=  Fonds  bei  milden  Stiftungen
  angewiesen  ist,  mnit  150  ffl.  —  —

6#½6  fl.  33  kr.  —

6,  4½  fl.  5-  kr.  —

13#  fl.  26  kr.  —

5,4b5  fl.  30  kr.  —
        <pb n="79" />
        73

Zuschüsse  an  die  Land=  Beamtungen  wegen  Unzulänglichkeit
  der  Interkalar=  Gesälle  zu  den  Amts-Verweserei-Kosten
  .  v0  fl.  14  kr.  öhl.

Von  den  dießicbeigen  Interkalar  Gefälle  bestrittene  Amts-Verweserei-Kosten
  1353fl.  9kr.  —

Ersatz  zuviel  erhobener  Interkalar-Gefälle

395  fl.  50  kr.  —

Nachgekommene  Zahlungen  von  fruͤheren  Jahren

5  fl.  —  —

Zahlungen  auf  dereinstigen  Wieder-Ersaß  5a  fl.  —  —

An  Unterstühungen  für  Geistliche  wegen  besonderen  Bedürfaisses,
  zum  Theil  auch  wegen  Hagelschlags,  mußten
bei  der  Unzulänglichkeit  der  hiefür  bestimmten  Einkünfte

dvom  Grundstock  verwendet  werden  3.  117  fl.  5kr.  —

a)  Zu  Capitalien  angelegt
Summe  der  Ausgabe
*“  15%0%43  fl.  18  kr.  öhl.
Rest  an  der  Einnahme
—.  1,  100  fl.  36  kr.  —
Hievon  sind  auf  Wieder-  Erfaß  bingeliehen
Cassen-  Vorrath

Es  bestand  demnach  der  Grundstock  an  Martini  1325  in
1)  Räckständen  von.  Einkäuften:

a)  dltrrer  304  fl.  19kr.  —

b)  neurrer  3585  fl.  4,  kr.  öhl.

 

5,4145  fl.

9,600  fl.

555  fl.

551  fl.  36  kr.
"8„  1½107  fl.  34  kr.

bgo  fl.

18kr.

—

1  kr.

r*rii

öhl.
        <pb n="80" />
        74

2)  Kapitalien:
-a)  vom  vorigen  Jahr  an  vo,  150  fl.  nach  Abzug  der  daran
abgelösten  5,453  fl.  zo  kr.  64,96  fl.  5  kr.  —
b)  in  diesem  Jahr  angelegnt..  H,600  fl.  —  —

5)  Auf  Wieder  Ersaß  hingeliehenen
4)  Kassen  =  Bestand

Zusammen

An  Martini  1324  hatte  der  geusor  betragen
es  hat  also  derselbe  im  Jahr  1833  zugenommen,  um

II.  Einkünfte  aus  dem  Grundstock.

Einnahme.
1)  Zinse  aus  64,796  fl.  zokr.  389450  fl.  40  kr.  —
Stäckzinse  aus  einem  nach  dem  Verfall-  Termin  abgeloͤsten
Kapitall  ..  .  .  .  5fl.  47  kr.  —

—!  3),456  fl.  27y  kr.  —
Hievon  Abgang  wegen  des  herabgesetzten  Zinefutzes  bei
Staats.  Kassen=  Kaplalien  57  fl.  46  kr.  —

Rest  noch..  P5,3763  fl.  4  ükr.  —
Hieran  sind  eingegangen  .
Rest.......s.  7si.ZoIt,-ysteauoverzmslichmGuterzrelern..

3)  3  nse  aus  den  auf  Wieder,  Ersatz  bingeliehenen  Geldern

4)  Im  vorigen  dabr  sñ  nd  an  Zinsen  im  Ausstand  geblieben

  95fl.  45kr.  —
Hievon  sind  eingegangen  .....,.....

Nest-....«....7si.  Zack.  —

74,  396  fl.
5556  fl.

551  fl.
76,  194  fl.
a40  kr.

72,377  fl.
3,816  fl.

5,371  fl.

2  fl.
zo  fl.

6  fl.

5  kr.

3  kr.
5  kr.

25  kr.

11  kr.

zo  kr.

54  kr.

15kr.

öhl.
3  bl.
        <pb n="81" />
        75

Hlezu  sind  zu  rechnen:
5)  Zu  Unterstützung  von  Geistlichen  diesem  Fonds  zugewiesene
  Pfarr-Besoldungs-Abzüge  125fl.  —  —
Hieran  sind  eingegangen.  ..  106  fl.  15  kr.  —
Rest  nohh.  12fl.  45kr.  —

—.

Summe  der  Einnahme
—  :.  53,59y  fl.  5  kr.  —

Ausgabe.
1)  An  Zinsraten  bezahlt.  15fl  —  —
2)  Auf  die  Einkuͤnfte:
Kapital-Steuer  33933fl.  25  kr.  —

3)  Verwaltungs-Kosten:
-a)  Besoldung  des  Rechners,  die  firirten  3oo  fl.  —  —
b)  Rechnungsstell-  Revisions=  und  Abbbr-Kosten
  o
e)  abschrifr,  Gebühren.  ..  .  ..  220fl.  2kr.  —
d)  Dem  Aufwaͤrter  .  122afl.  —  —
e)  Fuͤr  erkaufte  Invemarstücke=  39  fl.  :  kr.  —
1)  Den  Postdienern  für  die  Ueberlieferung  der  eingekommenen
  Briefe,  Geld=  und  Akten-Pakete,  auch  für
Postschein  „5fl.  33kr.  —  .
———————.386si.5-kr.«—
4)  Für  die  Zwecke:  ·
s)UnterstügungenanangestellteGeistllchu
aa)  Verwilligungen  ein  fuͤr  allemal
1,161  fl.  26  kr.  —
bb)  Beitraͤge  zu  Haltung  eines  Vikars
1,  159  fl.  46  kr.  —

—  O  ———

2,311  fl.  12  kr.  —
        <pb n="82" />
        76

uͤber  die  vom  Grundstock  geleisteten
2,  117  fl.  5  kr.  —

noch  #94  k  fl.  7  kr.  —
oc)  Jaͤhrliche  Zulagen  siait  einer  Beförderung
  3,105  fl.  43kr.  —
dd)  Jährliche  Jalagen  eis  zu  einer  Beförderunng
  565ffl.  ——
"  ——-————-—-,862si.5"0·kt.—

b)BriträgezuRuhegehalten.........  8si.58kr.-—

Summe  der  Ausgabe  —
—..  3,597  fl.  5kr.  —
Rest  an  der  Einnahme
—I.  9
Dagegen  an  Aktiv-Rückständen.
–  55  fl..  45br.  —
Stuttgart  den  a6.  Janygar  1327.  Wächter..

 

Dienst-Erledigungen.

)  Die  Bewerber  um  die  durch  die  nachgesuchte  Entlassung  des  Oberamts-Ge
richts,  Aktuars  Munding  erledigte  Aktuars,  Stelle  bei  dem  Oberamts,Gerichte
Ehingen  werden  aufgefordert,  mit  ihren  diesfälligen  Gesuchen  innerhalb  drei  Wochen
an  den  K.  Gerichtshof  in  Ulm  sich  zu  wenden

¼)  Die  erledigte  Pfarrei  Neuhengstätt,  Dekanats  Calw,  welche  563  Pfarr-Genossen
  hat,  ist  mit  etnem  Einkommen  von  560  fl.  nach  Etats-Preisen,  worunter
3oo  fl.  baares  Seld  sind,  verbunden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  ihre  Eingaben
innerhalb  vier  Wochen  an  das  evangelische  Consistorium  einzureichen.
        <pb n="83" />
        77
Nro.  8.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Montag,  den  5.  März  1827.

Inhalt
Koönigl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Jewiligung  zu  Führung  eines  Titels.  —  Termine  #  die  Pruber
  neusufsunehmenden  Zötlinge  des  Seminars  zu  Eßlingen  und  derer,  welche  außerhalb  des  Semitüurs

  ineiplren  wollen-  —  Bestellun  gaines  rr-  Conschene  Direktors  in  der  Dtese  Besigheim.  —  Termaie
  fär  bie  *  7  der  katholischen  Geistlichen;  —  b)  der  katholischen  Schunehrer

r

ien
—A  der.  eelnen  Schul-  LIneipienten  für  Schul-  Proyistrate.  —  Anmeldun  gufette

bem  katholischen  Schullehrer-Skande  wionen  woüem.  Beranntni  JVafü  Atbnige
mächtigten  Jünglinge.  —  Milde  Sriftungen  des  verstorbenen  Echs  I.2  Alhin

zu  ihee  Achtes.  —  Aussorderung  an  die  Ober=  und  Cameral-Aemter,  H4.  Mellne.  da  Loepmeheigen
etreffen

Dienst-Erledlgungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrece.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  5.  v.  M.
das  durch  anderwärtige  Verwendung  des  Gerichts-Notars  Binder  in  Erledigung
gekommene  Notariat  Gmünd  dem  Amts--Notar  Burkardt  in  Heubach,  Oberamts
Gmünd,
        <pb n="84" />
        76

durch  höchste  Entschließung  vom  11.  v.  M.  dle  erledigte  Revier-Försters-Stelle
dritter  Classe  zu  Schussenried  dem  Forst-Assistenten  v.  Au  zu  Bebenhausen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  v.  M.  die  in  Erledigung  gekommene
ebangelische  Pfarrei  Zainingen,  Dekanats  Urach,  dem  Pfarrer  Pfißenmaier  zu
Bartholomä,  Dekanats  Aalen,  zu  übertragen  geruht.  "

Unter  dem  21.  v.  M.  wurde  der  Wachtmeister  v.  Linden,  im  vierten  Reiter-Regiment,
  zum  überzähligen  Unterlieutenant  ernannt  und  demselben  Regiment
zugetheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:

u.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bewilligung  zu  Führung  eines  Titels.

Seine  Könieliche  Majestät  haben  unter  dem  #6.  d.  M.  dem  Oberamts-Arze
D.  Mös  ner  zu  Gaildorf  gnädigst  gestatter,  den  ihm  von  dem  Fürsten  zu  Waldeck
und  Pyrmont  verliehenen  Tirel  eines  Förstlicher,  Hof-Medilus  führen  zu  dürfen.
Stuttgart  den  :#.  ½t  Schmidlin.

a2.  Des  evangelischen  Consistorium.

a)  Termin  für  die  Prüfungen  der  neu  aufzunehmenden  Zöglinge  des  Seminars  zu  Eßlingen  und'  derer,
welche  außerhalb  des  Seminars  incipiren  wollen.

Unter  Beziehung  auf  die  K.  Verorbnung  vom  :4.  März  1828  (Reg.  Blate
S.  298)  wird  hiemit  verfügt,  baß  diejenigen  Zöglinge,  evangelischer  Confession,
welche  sich  der  Vorschrift  gemäß  im  Monat  März  d.  J.  um  Zulassung  zum  beutschen
  Schulstande  bei  dem  K.  Consistorium  gemeldet  haben  werden  und  in  Prioat-Seminarlen
  oder  bei  hiezu  bevollmächtigten  Schullehrern  ihre  Lehrzelt  zubringen
wollen,  Mittwoch  den  6.  April  d.  J.  im  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen  die  Prüfeng
  ihrer  Vorbenntuisse  und  ihrer  Fähigkeiten  für  diesen  Beruf  zu  erstehen  haben.
Der  3.  und  6.  April  wlrd  zur  Vorpräfung  derseuigen  Zöglinge  bestimmt,  welche
        <pb n="85" />
        79

um  Aufnahme  in  das  Eßlinger  Seminar  selbst  entweder  fuͤr  die  ganze  Lehrzeit  oder
als  Auscultanten  gebeten  haben,  so  wie  an  diesen  Tagen  auch  diejenigen  Jünglinge,
welche  erst  im  nächsten  Jahr  zur  Aufnahme  in  das  Seminar  sich  eignen,  sich  einer
vorläusigen  Prüfung  unterwersen  können.  In  Beziehung  auf  die  Vorkenntnisse,
welche  die  Zulassung  zum  deutschen  Schulstand  bedingen,  so  wie  auf  die  Bedingungen
  der  Aufnahme  in  das  Seminar  wird  auf  die  Verordnung  vom  12.  Juli  7825
(Reg.  Blatt  S.  425)  und  vom  19.  December  1326  (Reg.  Blatt  S.  552)  hingewiesen,
so  wie  namentlich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  Jeder  das  fünfzehente  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben  muß.

Sämtliche  Dekanate  und  Pfarr-Aemter  werden  hiemit  angewiesen,  nicht  nur
dafür  besorgt  zu  seyn,  daß  die  Bittschriften  um  Zulassung  zum  Schulstand,  wie  um
Aufnahme  in  das  Seminar  unter  genauer  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Form
unfehlbar  im  Monat  März  bei  dem  K.  Consistorium  einlaufen,  indem  späterhin
jede  Vitte  dieser  Art  ohne  Wirkung  bleibt,  sondern  auch  die  genann:en  Prüfungstage
  den  in  ihrem  Bezirk  befindlichen  Vitistellern  genau  und  mit  dem  Anharg  bekannt
  zu  machen,  daß  sie,  ohne  auf  besondere  Erlasse  zu  warten,  sich  den  Tag  vor
den  festsesehten  Terminen  in  Eßlingen  einzufinden  und  der  geseblichen  Prüfung  zu
unterwerfen  haben,  von  deren  Erfolg  erst  die  Entscheidung  ihrer  Bitte  abhängt.
Wer  diese  Termine  versäume,  wird  für  dieses  Jahr  nicht  mehr  zugelassen.

Stuttgart  den  353.  Februar  1821.  -  Wächter.

b)  Besiellung  eines  Schullehrer=  Conferenz-Direktors  in  der  Dibzese  Besigheim.

An  die  Stelle  des  auf  das  Professorat  am  Seminar  zu  Blaubeuern  beförderten
Diacons  M-.  Wurm  zu  Lauffen  wurde  die  Schul,  Conferenz,  Direktion  dieses  Bezirks
in  der  Didcese  Besigheim  dem  Diacon  M.  Riecke  in  Besigheim  übertragen.

Stuttgart  den  37.  Februar  1627.  Wächter.

5.  Des  katholischen  Kirchenratbs.
a)  Termin  für  die  diesjährige  Dienstprüfung  der  katholischen  Geisilichen.
Die  Dlenstprüfung  der  kathollschen  Geistlichen  für  Kirchenstellen  wird  am  Dien-
        <pb n="86" />
        80

stag  den  3  Mai  und  den  folgenden  Tagen  Statt  haben.  Es  werden  diejenigen
Geistlichen  zugelassen,  welche  im  Jahre  18:4  oder  früher  Priester  geworden  sind.
Die  Prüfungs-Candidaten  haben  sich  bis  zum  9.  April  dahier  schriftlich  zu  melden,
und  wenn  beine  Abweisung  erfolgt,  am  Montag  den  7.  Mai,  Nachmittags  4  Uhr,
auf  der  Kanzlei  zu  erscheinen.

Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  die  im  Regierungs=  Blatt  von  1819,  S.  172,
auch  auf  die  in  den  Cirkular  =  Erlassen  vom  1.  Juli  1320  und  6.  August  1822  bekannt
  gemachten  Vorschriften.

Stuttgart  den  2o.  Februar  182).  Camerer.

b)  Termine  für  die  Diensiprüfungen  der  katholischen  Schullehrer  und  Provisoren.

Die  diesjährigen  Dienstprüfungen  der  Schullehrer  zur  Beförderung  und  der
Provisoren  zur  Astellung  werden  am  :4.  April  und  am  25.  Oktober  und  in  den
darauf  folgenden  Tagen  gehalten  werden.

Dabei  haben  zu  erscheinen
1)  die  bereits  schon  früher,  jedoch  nicht  dahier  geprüften  Schullehrer,  wenn  s#e
zur  Befdrderung  auf  bessere  Stadt=  oder  Land=  Schuloienste  fähig  erklärt
werden  wollen;

:)  die  Provisoren,  welche  das  einundzwanzigste  Jahr  zurückgelegt,  und  volle

drei  Juhre  Provisoratsdienste  in  öffentlichen  Schulen  geleister  baben.

Hiebel  bezieht  man  sich  auf  die  unter  dem  5.  Februar  132:  (Regierungs-Blatt
S.  106)  gegebenen  Weisungen.  In  den  Meldungen  sind  der  Rame,  Dienst.Charakter,
  Wohnort,  das  Jahr  und  der  Tag  der  Geburt,  Jahr  und  Tag  des  Provisorats=Debrets
  anzugeben,  und  die  Schul-Inspektoren  haben  in  ihren  Beiberichten  über

die  Lehrgaben,  die  Sitten  und  die  Amtsführung  pflichtmäßig  sich  zu  dußern.

Bei  einer  dieser  Prüfungen  haben  auch  diejenigen  Schullehrer  zu  erscheinen,
welche  die  ganze  Bildung  der  Schul=  Incipienten  durch  den  vierjährigen  Kurs  über,
nehmen  wollen.

Die  Eingaben  müssen  für  die  Frühliugs=  Prüfung  bis  zum  31.  März,  für  die
Herbst-  Prüfung  bis  zum  34.  September  dahier  einkommen,  widrigenfalls  fie  unberücksichtiget
  bleiben.  Wenn  beine  Abweisung  erfolgt,  so  haben  die  Prüfungs-Candi-
        <pb n="87" />
        81

daten  bezlehungsweise  am  Montag  den  23.  April  oder  22.  Oktober,  Nachmittags  um
4  Uhr  auf  der  Kanzlei  sich  zu  stellen.
Stuttgart  den  zo.  Februar  1327.  Camerer.

)  Pröfungen  der  katholischen  Schul-Incipienten  für  Schul-Proviserate.

Diejenigen  Schul-Candidaten,  welche  den  noch  bestehenden  dreijährigen  Lehrkurs.
im  Mai  d.  J.  vollenden,  werden  dieses  Jahr  zum  Behufe  ihrer  Befähsgung  zu  Schul-Provisoraten
  in  zwel  Terminen  geprüft  werden.  Dieselben  haben  sich  daher  bis  zum
1.  Mai  durch  den  betreffenden  Schul-Inspektor  schriftlich  zu  melden,  und  anzuzeigen,
ob  sie  im  Frühjahr  oder  im  Herbst  erscheinen  wollen,  worauf  ihnen  das  Weitere  bekannt
  gemacht  werden  wird.

Stuttgart  den  20.  Februar  1827.  Camerer.

d)  Anmeldungs-Frisi  für  die  Ausnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar.

Diejenigen  katholischen  Schulamts=  Candidaten,  wilche  die  Vorbereitungs=  Zeit
für  das  Schullehrer=  Seminar  bei  den  aufgestellten  Präparanden=  Lehrern  im  Mai
d.  J.  vollenden,  und  sich  um  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schuslehrer-=  Seminar
zu  Gmünd  bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingabe  nach  9.  12  der  organischen  Sratuten
für  das  karholische  Schullehrer,  Seminar  vom  15.  Januar  13:5  (Reg.  Blatt  S.  :3)
in  der  ersten  Hälfte  des  Monare  Avril  an  den  katholischen  Kirchenrath  gelangen  zu
lassen.  Später  einkommende  Eingaben  vleiben  unberuckucheiger.

Der  Eingabe  ist  außer  den  §.  12  erwähnten  Erfordernissen  auch  der  Impfschein
oder  ein  Zeugniß  des  Arztes,  daß  der  Candidat  die  natürlichen  Blattern  gehabt  habe,
anzuschließen.  Das  Zeugniß  des  Präparanden-Lehrers  muß  eine  genaue  Charakterlstik
  des  Zöglings,  seiner  körperlichen  Beschaffenheit,  seiner  geisigen  Anlagen  für
Wissenschaft  und  Kunst,  insbesondere  Musik  und  Zeichnen,  der  bereits  erworbenen
praktischen  Fertitzkeiten  und  theoretischen  Kenntnisse,  der  Gemüths,-  Beschaftenheit,  des
fierlich,  religibdsen  Wandels  2c.  enthalte.

In  demselben  Zeugniß  ist  ferner  ausdrücklich  zu  bemerken,  an  welchem  Tage  der
Präáparand  bei  seinem  Lehrer  eingetreten,  auch  ob,  wie  lang  und  aus  welchen  Urfahen
  dieser  Unterricht  unterbrochen  wordes  sey.

Stuttgart  den  20.  Februar  1827.  Camerer.
        <pb n="88" />
        82

e)  Amnmeldungs-Frist  für  diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande

widmen  wollen.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  zu  widmen
gedenken,  haben  ihre  Eingaben  spätestens  bis  zum  21.  Aprll  d.  J.  bei  dem  K.  katholischen
  Kirchenrath  einzureichen,  widrigenfalls  sie  unberücksichtiget  bleiben.

Die  Erfordernisse  sind  in  der  Verordnung  vom  :.  März  18:5  (Neg.  Blatt
S.  168)  K.  6—10  enthalten.

Die  daselbst  g.  geforderten  börperlichen  Eigenschaften  sind  durch  ein  Zeugnit
des  Arztes  nachzuweisen,  welches  insbesondere  noch  die  Angabe  enthalten  muß,  daß
der  Candidat  die  natürlichen  Pecken  gehabt  habe  oder  geimpft  worden  sep.

Stuttgart  den  20.  Februar  182).  Camerer.

4.  Des  Studienraths.
!Bekanukmachung  ver  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.

In  Folge  der  am  1:.  und  15.  d.  M.  vorgenommenen  Prüsung  für  das  akademische
  Studium  bhöhevo#v  Witssenschaften  sind  vron  den  rabei  erschienenen  Jünglingen
wegen  unzureichender  Kenntnisse  vom  Studium  der  katholischen  Theologie  -,  von
dem  der  Rechts-Wissenschaft  5,  von  dem  der  Medicin  5,  von  dem  der  Cameral--Wissenschaft
  1,  von  dem  der  Dhilosophie  und  Philologie  :,  vor  der  Hand  zurückgewiesen,
  solgende  aber  zu  akademischen  Studien  ermächtigt  worden:

Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  des  Seminars:
½.)  Wilhelm  Bek,  Sohn  des  verstorbenen  Bauers  in  Simmozheim,
3.)  Paul  Georg  Rupert  Friedrich  Carl  Föhr,  Sohn  des  Oberamts=  Arzts  in
Marbach,

3.)  Immanuel  Friedrich  Gußmann,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Kayh,

4.)  Johannes  Kerler,  Sohn  des  Rathhaus-Ammans  und  Quartieramts-Schreibers
  in  Ulm,  ,

5.)  Immanuel  Friedrich  Kielmaier,  Sohn  des  Schultheißen  zu  Waldenbuch,

6.)  August  Heinrich  Neef,  Sohn  des  verstorbenen  Uhrmachers  in  Stuttgart,

7.)  Friedrich  Albert  Niethammer,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Ehningen,
        <pb n="89" />
        35

3.)  Christian  David  Friedrich  Sadler,  Sohn  des  Buchbinders  zu  Dürrmenz,
9.)  Johann  Georg  Ehristian  Wörle,  Sohn  des  Schullehrers  in  Ulm.

Zum  Studium  der  katholischen  Theologie  außerhalb  des  Wilhelms-Stifts.

1.)  Anton  Maperhöfer,  Sohn  bdes  verstorbenen  Goldarbeiters  in  Gmünd,
2.)  Johann  Vaptist  Merk,  Sohn  des  Müllers  zu  Haßlach,
5.)  Franz  Schmid,  Sohn  des  Bauers  zu  Böhlhof.
Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft:
1.)  Friedrich  Conrad  v.  Ackermann,  Sohn  des  Fürstl.  Thurn=  und  Taxis'schen
Rentbeamten  zu  Dürmentingen,
3.)  Garl  Bechstein,  Sohn  des  Post-Verwalters  zu  Schorndorf,
5.)  Wilhelm  Heinrich  Cramer,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgart,
4.)  Alois  Fischer,  Sohn  des  Rentbeamten  zu  Mühringen,
5.)  Joseph  Anton  Hahn,  Sohn  des  Schpneidermeisters  in  Kleinfüssen,
6.)  Emil  v.  Maucler.  Sah  #  #lulhe  ½m  uw:
7.)  August  Mörike,  Sohn  des  Ober-Tribunal-Prokurators  in  Stuttgart,
3.)  Hermann  Nagel,  Sohn  des  Ober-Justiz-Prokurators  in  Eplingen,
9.  Cerl  Ldwig  #pm  Psster,  Seh-  d66  Oberzollers  in  Gmänd,
10.)  Carl  Heinrich  Stälin,  Sohn  des  Kaufmaonns  in  Calw,
11.)  Carl  v.  Varnbüler,  Sohn  des  Kammerherrn  in  Hemmingen,
12.)  Georg  Heinrich  Wirt,  Sehn  des  Gastgebers  zu  Langenburg.
Zum  Studium  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie:
1.)  Hermann  Wilhelm  Baur,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Tübingen,
2.)  Carl  Friedrich  Feil,  Sohn  des  Wundarztes  zu  Unterreichenbach,
5.)  Gottlieb  Gutekunst,  Sohn  des  Wundarztes  zu  Haiterbach,
4.)  Wilhelm  Friedrich  Kern,  Sohn  des  Wundarztes  zu  Unterweissach,  "%
5.)  Johann  Nepomuk  v.  Lenz,  Sohn  des  vormaligen  Justiz-Registrators  in
Tübingen,
6.)  Carl  Locher,  Sohn  des  vormaligen  Oberamts-Arztes  zu  Gaildorf,'

2  7.)  ECarl  August  Ofterdinger,  Sohn  des  Doctors  der  Medicin  in  Biberach,
        <pb n="90" />
        84

8.)  Gustav  Adolph  Pfeilsticker,  Sohn  des  Reoisors  zu  Tübingen,
9.)  Georg  Friedrich  Carl  Pressel,  Sohn  des  Canditors  in  Marbach,
10.)  Christian  Heinrich  Schiler,  Sohn  des  Wundarztes  in  Zavellstein,
11.)  Ludwig  Weiß,  Sohn  des  Weinhändlers  in  Stuttgart.

Zum  Studium  der  höhern  Chirurgle:
Michael  Egender,  Sohn  des  Wundarztes  zu  Eberhardszell.

Zum  Studium  der  Cameral-=  Wissenschaft:
1.)  Rudolph  Friedrich  Glocker,  Sohn  des  verstorbenen  Postmeisters  in  Eßlingen,

2.)  Ernst  Gröäter,  Sohn  des  Forstraths  in  Stuttgart,
3.)  Wilhelm  Rau,  Sohn  des  Finanzraths  in  Ellwangen,
4.)  Heinrich  Zeller,  Sohn  des  Finanzraths  in  Reutlingen.
Zum  Studium  der  Philosophie  und  Philologie:

Carl  Eduard  Albert  Wüst,  Sohn  des  Bäckermeisters  in  Murrhardt.

Enentder  Forst=  Wissenschaft.
1.)  Felir  v.  Brussele,  Sohn  des  General-Majors  in  Stuttgart,
:.)  Wilhelm  Dachtler,  Sohn  des  Secretärs  in  Stuttgart.

Stuttgart  den  23.  Februar  1827.  Süsbind.

5.  Der  Regierung  des  Jart-  Kreises.
Milde  Stiftungen  des  verstorbenen  Pfand-Commissärs  Rais.

Der  unlängst  gestorbene  Pfand,  Commissär  Rais  in  Winnenden  hat  in  seinem
  letzten  Willen  zum  Besten  der  Einwohner  von  Oehringen  und  Pfedelbach,
folgende  iahrliche  Unterstuͤtzungen  von  besonders  hiezu  ausgesetzten  Fonds  gestiftet::


1.)  Für  arme  Kranke  und  arme  kranke  Wochnerinen  7fl.
3.)  Erziehllögs-Kosten-Beiträge  für  arme  Waisen,  deren  Erziehung  in  religiöser
  und  moralscher  Hinsicht  ebne  Nachhulfe  verwahrlost  werden
würde  #  ..  .  5o  fl.
        <pb n="91" />
        85

5.)  Für  sogenannte  verschämte  Arme  aus  den  mittlern  und  höhern  Ständen  50  fl.

4.)  Zu  Anschaffung  von  Schulbüchern  für  arme  Kinder  .  ZBofl.

5.)  Zu  Unterstüßung  talentvoller  Künstler  und  Handwerker  o  fl.

6.)  Zu  Beiträgen  für  mittellose  Theologie  Studierede  0  fl.
Welche  wohlrhä#tige  Handlung  hiemit  öffentlich  bekannt  gewacht  wird.

Ellwangen  den  20.  Februar  16-:7.  Mohl.

6.  Des  Medicinal-Colleglum.
Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.
Der  Doctor  der  Medicin  und  Chirurgie  Carl  Friedrich  Müller,  aus  Calw,

ist  in  der  Medicin  und  höheren  Chirurgie  gepröüft  und  zur  Ausübung  dieser  Wissenschafren
  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  19.  Februar  1827.  Walther.

7.  Der  Landgestüts-Commission.
Aufsorderung  an  die  Ober=  und  Cameral-Aemter,  die  Aussiellung  der  Beschälscheine  betreffend.

Man  Heht  sich  veranlag#,  die  K.  Ober=  und  Cameral-Aemter,  in  deren  Bezirke
sich  Beschalblatten  besinden,  wiederhelt  anzuweisen,  für  die  richiige  Ausstellung  der
unter  dem  :.  Februar  1326  durch  besondern  Erlaß  angeordneten  Beschälscheine,  alle
nur  mögliche  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart  den  36.  Februar  18:-  Moltke.

Dienst-Erledigungen.

)  Die  mit  dem  Dekanatamt  verbundene  katholische  Stadt  =  Pfarr=  Stelle
in  Wangen  begreift  in  der  Stadt  und  in  den  umliegenden  vlelen  Wel,
lern  und  Höfen,  zusammen  1900  Pfarr=  Genossen.  Das  Einkommen  an  Besoldung,
  Guͤter-Ertrag  und  Gebuͤhren  belauft  fich  nach  Abzug  der  Ausgabe  fuͤr  zwei

2
        <pb n="92" />
        86

bestaͤndige  Vikarien  auf  1020  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  vereinigte
Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  binnen  vier  Wochen  sich  vorschriftmaͤßig
bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

2)  Die  wieder  zu  besetzende  katholische  Pfarrei  Moͤgglingen,  Oberamts  und
Dekanats  Gmuͤnd,  begreift  den  Pfarrort  samt  einigen  Fillal-Hoͤfen,  zusammen  918
Pfarr-Genossen,  und  hat  ein  Einkommen,  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Grund-Gefällen,
  Kapital,  Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren,  von  voofl.  Man  wird  vorzüglich
auf  einen  solchen  Bewerber  Rücksicht  nehmen,  welcher  das  Camerariatamt  zu  versehen
im  Stande  ist.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben
wollen,  haben  ihre  Eingaben  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  an  den  katholischen
Kirchenrath  einzuschicken.

5)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Laupheim,  Oberamts  und
Dekanats  Wiblingen,  begreift  den  Pfarrort  samt  einigen  dazu  gehbrigen  Häusern,
zusammen  2535  Pfarr-Genosser,  hat  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Grund,Gefüllen,
Kapltal-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  Einkommen,  über  Abzug  der  Ausgabe
  auf  den  beständigen  Vikar,  von  370  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese
Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig  binnen
vier  Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.
        <pb n="93" />
        Nro.  9

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

#

Donnerstag,  den  15.  März  1827.
In  halt.
Verfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bcezirken
vollentere  Bereintgung  des  Untervfandswesens  betreffend.  (Jro.  II.)

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.  —

II.  Verfü  gungen  der  Dep  aer  tte  ments.
Des  Justiz-Departemente:
Der  Hpypotbeben=  Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Urleinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  II.)
(Vergl.  Reg.  Vlatt  von  10:6.  S.  511  U.  512.)

Nach  den  bis  heute  bei  der  Hypotheken-Commisston  eingekommenen  Berichten
der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den  hienach  benannten  weiteren  Gemeinderaths-Bezirken
  die  Grschäfte  der  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
vollühadig  beendiget,  auch  die  neuen  Unterpfunds-Bücher  in  Ordnung  gebracht
worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Geseh  #r.  vom  15.  April  1815  gemäsf  den,  kurch  die
beirefenden  Bezirks,  Gerichte,  in  Besolgung  der  Einfährungs,  Instruktion  vom  15.
December  1325,  9.  1655  erl.#seen  oͤffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten  in
volle  Wirksamkeit  getreten;  wilches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnist  gebracht  wird.

Stuttgart  den  12.  März.  18277.  Schwab.
        <pb n="94" />
        Zweite  Uebeersicht

der  Gemeinderaths,  Bezirke,  in  welchen  das  Pfand,  Bereinigungs-=Geschäft
  vollendet  ist.

I.  Neck  arv  Kreis.

A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
1.)  Vaihingen,  Oberamts-Stadt  (Pfand-Commissär:  Schwindrszheim).
:.)  Enzweihingen,  Oberamts  Vaihingen  (Pfand=  Commissär:  Kleinfelder).
B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
3.)  Mänklingen,  Pfand-Commissariats  Weil  die  Stadt,  O.  A.  Leonberg;
4.)  Hof  und  Lembach,  —  —  Großbottwar,  —  Marbach;
5.)  Leutenbach,  —  —  Winnenden,  —  Weiblingen.

1II.  Schwar  zwald-Kreis.
A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
Keine.
B)  Andere  Gemeinderaths-Vezirke:
6.)  Ost  dorf,  Pfand-  Commissariats  und  Oberamts  Balingen;
7.)  Reichenbach,
8.)  Hesselbach,
W¾  2  %  Pfand-Commissariats  und  Öberamts  Freu.
11.)  Igelsberg,  denstadt;
1#.)  Schwarzenberg,
15.)  Röth  und  Schönengründ,
14.)  Afstett,.
15.)  Haslach,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Herrenberg;
16.)  Ober-Jesingen,
17.)  Klein-Engstingen,  Pfand-Commissariats  Willmandingen,  Oberamts
18.)  Honau  Reutlingen;
        <pb n="95" />
        19.)  Weilheim,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Tuttlingen;
20.)  Lonsingen,

:1.)  Seeburg,  1  I  Urach;

22.)  Blaichstetten,

25.)  Wuͤrtingen,  Pfand-Commissariats  Ehningen,  Oberamts  Urach.
3.)  Ohnastetten,

III.  Jart-  Kreis.
A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
2:5.)  Schorndorf,  Oberamts-Stadt  (Pfand-Commisscär:  v.  Stump).
à36.)  Schroßberg,  Oberamts  Gerabronn  (Pfand-Commissär:  Johann  Friedrich

Schaible).
B)  Andere  Gemeinderaths-  Bezirke:

2:7.)  Jaxthausen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Aalen;
26.)  Laubach,

29.)  Neubronn,
300  Rindelbach,
31.)  Schwabsberg,
32.)  Spielbach,
5.)  Wildenthierbach,
54.)  Resselfeld,

i  3  -

Flarten  ores  minns,  Eemmiseariats  Neuenstein,  Oberamts  Oehringen.

S7.)  Untersteinbach,

1  Pfand-Commissariats  Abtsgmünd,  Oberamts  Aalen;

1  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Ellwangen;

Pfand-Commissariats  Schroßberg,  Oberamts  Gerabronn;

Iy.  Donau-Kreis.
4)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
38.)  Hapingen,  Stadt,  im  Oberamte  Münsingen  (Pfand-Commissär:  Rieger.)
)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
59.)  Klingenstein,  Pfand-Commissariats  Schelklingen,  O.  A.  Blaubeuern;
coo.)  Oppingen,
41.)  Weiler,  Pfand-Commissariats  und  O.  A.  Geißlingen;
41.)  Schalkstetten,  «
        <pb n="96" />
        90

45.)  Bünzwangen,  Pfand-Commissariats  Ebersbach,  O.A.  Göppingen;
44.)  Spindelwag,

45.)-Ellwangen,  Pfand=  Commissariats  Roth,  O.A.  Leurkirch;
46.)  Haslach,

47.)  Anhausen,

48.)  Emeringen,
49.)  Indelhausen,
50.)  Ehestetten,“
v)  5%  r  "  Pfand-Commlssarlats  und  O.  A.  Saulgan;
55.)  Reukirch,  Pfand-Commissarlats  und  O.  A.  Tettnang;

54.)  Grimmelfingen,  Pfand-Commissariats  und  H.A.  Ulm;

55.)  Wiggenreute,

56.)  Kislegg,  Pfand-Commissariats  und  O.  A.  Wangen;

50.)  Emelhofen,

56.)  Eisen  harz,

59.)  Enkenhofen,

6o.)  Siggen,  -

Y«6k.)—x3Holzldute-  Pfand-Cdmmissariatas-any·-3DA-ngenzx
62.)  Beuren,

63.)  Christazhofen,

6SGöttlishofen,

65.)  Ober-  Wach  in  gen,,  Pfand-Commissarlats  und  Amts  Odber-Marchthal.

Pfand-Commissariats  Hayingen,  O.  A.  Münsingen;

Zur  Beglaubigung:

Der  Abtuar  der  K.  Sypotheken-Commiss#on:
Loͤser.
        <pb n="97" />
        94
Nro.  10.

Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Königreich  Württemberg.
Samstag,  den  :7.  März  1827.  —

IJuha  k
Königl.  Dekrete.  Bewilligung  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Ver  4  ungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Abschluß  cines  Freizügigkeits-Vertrags  mie

der  K.  Sardinischen  Regierung  betressend.  —  Patent  für  die  Erfindung  einer  neuen  Art  von  Schmelzkiegeln.  —

Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.  —  Bekanntmachung,  den  abgeänderten  Anfangstermin  des  Lehrjahrs  in

der  Taubsiummen=  und  Blinden-Anstalt  zu  Gmund,  die  Aufnahme  in  dieselben  und  die  Kosten  des  Unterrichts

  und  der  Verpslegung  betreffend.  —  Jekanntmachung:  der  Vorlesungen,  welche  von  den  öffentlichen  und

Privatlehrern  der  Universität  Tübingen  für  Kr  nächsir  Sommer-Halbjahr  angelundigt  sind.  —  Straf-Ern
kenntniß  und  Furechtweisung  der  Aussichts-Beamten  des  vormaligen  Cameral-Küfers  Gauger.

Dleust-Erledigungen.
—

I.  Unmittelbare  Könmtigiiche  Der#r  v  .
A.)  Bewilligung  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  6.  d.  M.
an  den.  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Unterlieutenant  Grafen  v.  Gronsfeld  im  zweiten
  Reirer-Regiment  auf  sein  Ansuchen  die  Erlaubniß  ertheilt,  den  von  des  Königs
von  Preußen  Majestät  ihm  verliehenen  St.  Johanniter-Orden  anzunehmen  und  zu
tragen.

"B.)  Dlenst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermöge  héchster  Entschließung  vom
22.  v.  M.  dem  Gesuche  des  Gerichts-Notars,  Ober-Justizraths  Kübel  in  Kirchheim,
  um  Versetzung  in  den  Ruhestand  zu  entsprechen  geruhr;;
        <pb n="98" />
        92

vermoͤge  höchster  Entschließung  vom  38.  v.  M.  das  erledigte  Revier  Bermaringen,
  im  Blaubeurer  Forst,  dem  Forstwart  Hölder  zu  Langenbrand,  und

vermöge  höchster  Entschliehung  vom  a.  d.  M.  die  erledigte  Oberamts=  Arzts-Stelle
  zu  Oehringen  dem  Unteramts=  und  Seminar-Arzt  D.  Erbe  in  Schönthal
Znädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.
den  Pfarrer  Beuerlin  zu  Haberschlacht,  Dekanats  Brackenheim,  mit  idem  kleinen
Pfarr=  Ruhe=  Gehalt  in  den  Pensions=  Stand,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.  den  katholischen  Pfarrer  Maler
in  Pfahlheim,  Oberamts  Ellwangen,  auf  die  Pfarrei  Zwiefeltendor.  Dekanats  Riedlingen,
  verseßt,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  die  in  Erledigung  gekommene  evangelische
  Pfanrei  Waldthann,  Dekanats  Crailsheim,  dem  Candidaten  der  Theologie,  Bek,
von  Balingen,  gnädigst  verliehen.

Den  6.  d.  M.  erhlelt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Treffelhausen,  Oberamts
Gelßlingen  und  Dekanats  Eybach,  ernannte  Pfarrer  Dilger,  von  Nenningen,  die
Königliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departementé.

A.)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern:

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
Bekanntmachung,  den  Abschluß  eines  Freizügigkeits-Vertrags  mit  der  K.  Sardinischen  Regierung
betreffend.

Da  durch  einen  zwischen  der  diesseitigen  und  der  Königlich  Sardinischen  Reglerung
  abgeschlossenen  Freizügigkeirs=  Vertrag  vom  20o.  Januar  d.  J.  an,  als  dem  Tage
der  Auswechslung  der  Genehmigungs=  Urkunden  beider  Souveraine,  die  Erhebung
des  Abzugs  und  der  Nachsteuer  gegenseitig  aufgehoben  und  dabei  bestimmt  wor.
deu  ist,  daß  diese  Uebereinkunft  auf  alles  noch  nicht  ausgeführte,  wenn  glelch  früher
        <pb n="99" />
        95
angefallene  Vermögen  angewendet  werden  solle;  so  wird  solches  zur  allgemeinen  Nachricht
  und  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  3.  März.  1627..  »
Beroldingen.  Schmidlin:.
B.)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des-  Ministerium  des  Innern.

Matent  für  die  Erfindung  einer  neuen  Art  von  Schmetlztiegeln.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  4  d.  M.
dem  Hafnermeister  Balthas  Schlag  zu  Espachweller,  Oberamts  Ellwangen,  ein
Patent  für  die  von  ihm  erfundenen  Schmelztiegel  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahrem
mit  der  Bestimmung  gnädigst  zu  ertheilen  geruht,  daß  er  nach  Erlöschung  des
Patents  auf  die  Geheimhaltung  der  von  ihm  übergebenen  Beschreibung  seiner  Fabri-,

kations=  Methode  keinen  weitern  Anspruch  zu  machen  habe.
Stuttgart  den  3.  März  18-7..  Schmidlin.

2..  Des  Medicinal“=  Colleglum::
Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.
Der  Doktor  der  Medicin,  Ignaz  Hils  aus  Schramberg,  Oberamts  Oberndorf,
ist  nach  erstandenen  Prüfungen  zur  Ausübung  der  Medicin  und  höheren  Chtrurgie

ermächtigt  worden:
Stuttgart.  den  5.  März  1827..  Walther.

5.  Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser-Bekanntmachung,
  den  abgeänderten  Anfangstermin  des  Lehrjahrs  in  der  Taubstummen=  und  Blinden“-Anstalt
  zu  Gmünd,  die  Aufnahme  in  dieselbe  und  die  Kosien  des  Unterrichts  und  der  Verpflegung
betreffend.  *
In  Gemäßheit  des  gien  Artikels  der  Bekanntmachung  vom  23.  Januar  13:3,
die  Einrichtung  der  Taubstummen=  und  Blinden-Austalt  zu  Gmünd  betreffend  (Regierungs-
  Blatt  S.  195),  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  vom
        <pb n="100" />
        94

1.  Mai  l.  J.  an,  mit  welchem  Tage  in  Gemaͤßheit  einer  allerhoͤchsten  Entschließung
für  die  Zukunft  das  Lehrjahr  bei  der  gedachten  Anstalt  beginnen,  und  der  Eintritt
in  diese  geschehen  soll,  das  jährliche  Kost=  und  Verpflegungs,  Geld  für  einen  jeden,
in  die  Anstalt  selbst  aufgenommenen  Zögling  auf

Ein  hundert  und  zwanzig  Gulden
festgesest  worden  ist,  welches,  wie  bieher,  in  einvierteljährigen  Raten  an  die  Aussihts-Commission
  der  Taubstummen--  und  Blinden-Anstalt  zu  Gmünd  zu  bezahlen  ist.

Der  Zögling  erhält  hiefür  den  Unterricht,  die  angeordnete  Kost  und  Wohnung
Hebst  Bette,  freier  Wasche,  so  wie  Ausbesserung  des  Weißzeugs  und  der  übrigen
Kleidung.  Die  vorschriftmäßige  Ausstattung  mit  Kleidungsstücken  und  Leibweistzeug
haben  die  auf  elgene  Kosten  in  der  Anstalt  lebenden  Zöglinge  selbst  sich  anzuschaffen
und  zu  ergänzen,  oder  der  Anstalt  die  Auslage  hiefür  zu  ersehen.

Bei  den  Zöglingen  aber,  welche  ganz  oder  zum  Theil  auf  Kosten  des  Staats
unterhalten  werden,  übernimmt  die  Anstalt  die  Bestreitung  dieses  Aufwandes  gegen
ein  bei  dem  Eintritt  der  Zöglinge  ein  für  allemal  zu  entrichtendes  Kleldergeld  von
fünfzehn  Gulden.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  blos  den  Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost
und  Wohnung  aber  außerhalb  derselben  nehmen,  haben  für  jenen  die  jährliche  Summe
  von  zwölf  Gulden  zu  bezahlen.

Bittschriften  um  die  Aufnahme  für  das  nächstkünftige  Lehrjahr  mässen,  mit  Berichten
  der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter  und  den  übrigen  vorgeschriebenen
  Beilagen  versehen,  längstens  bis  zum  35.  April  l.  J.  bei  der  K.  Commission  för
die  Erziehungshäuser  eingereicht  werden.

Stuttgart  den  9.  März  1327.  bAutel.

4.  Des  Rectoratamts  der  Universität  Tübiagen.

Bekanutmachung  der  Vorlesungen,  welche  von  den  bffentlichen  und  Privatlehrem  für  das  nächste
„  Sommer-Halbjahr  angekündigt  sind.

Theologie.

)Evangelische  Fakultät.
Die  öffentlichen  Verträge  über  Religion  und  Christenthum  fär  Stadi=
        <pb n="101" />
        95

l

rende  evangelischer  Confession  aus  allen  Fakultäten  wird  D.  Stendel  an  den  Donnerstagen
  um  11  Uhr  auf  Verlangen  fortsehßen.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Dogmatik  wird  Prof.  Kern  öffentlich
lehren  um  10  Uhr.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Moral  wird  D.  Schmid  öfentlich  vortragen
  um  4  Uhr.

Die  Fortsehzung  der  Einleltung  in  die  canonischen  und  apokryphischen
Böcher  des  A.  T.  samt  der  Theologie  des  A.  T.  wird  D.  Steudel  geben  um
11  Uhr.  =

Die  Einleitung  in  die  Bücher  des  R.  T.  wird  Prof.  Kern  lehren  in
Privat-Vorlesungen  um  5  Uhr.

Zu  Erklärung  ausgewählter  Stellen  des  Pentateuchs  oder  des  Propheten
  Daniel  erbietet  sich  D.  Steudel  in  öffentlichen  Vorlesungen  um  3  Uhr.

Prof.  Jäger  wird  die  kleinen  Propheten  privatim  um  20  Uhr  erläutern.

Zu  Erklärung  des  ersten  Briefs  Pauli  an  die  Corinthier  in  Peivat-Vorlesungen
  erbietet  sich  Repetent  Stirm;

zu  Erblärung  der  Briefe  Pauli  an  die  Colosser,  Spheser,  Philipper
und  Thessalonicher  D.  Schmid  um  9  Uhr;

zu  Erklärung  des  Briese  an  die.  Hebráer  und  an  die  Galater
1)J.  Steudel.

Deu  zweiten  Theil  der  Dogmengeschichte  trägt  Prof.  Baur  öffentlich  vor
um  3  Uhr.

Die  Württembergischen,  auf  Kirche  und  Schule  sich  beziehenden
Geseße  wird  Prof.  Münch  erläutern  und  damirt  Uebungen  verbinden  um  :2  Uhr.

Die  homiletischen  und  catecherischen  öffentlichen  und  Privat-Uebunden
  wird  D.  Sch  mid  zu  leiten  forrfahren.  «

Protestantisches  Kirchenrecht.  S.  Rechts-Wissenschaft.

b)  Katholisch-theologische  Fakultät.

Viblische  Archdologie  trägt  D.  Herbst  wöchentlich  dreimal  vor.

Die  cursorischen  Vorlesungen  über  die  Weissagungen  des  Jeremias  und
Ezechiel  setzt  Derselbe  in  zwei  Stunden  fort.
        <pb n="102" />
        gs

Woöchentlich  drrimal  erklaͤrt  Derselbe  die  kleinern  Propheten.

Die  Einleitung  in  die  Bücher  des  neuen,  Bundes  lehrt  D.  Feilmoser
fünf  Stunden  in  der  Woche.

Derselbe  erklärt  wochentlich  eine  Stunde  den  Brief  an  die  Philipper,
und  viermal  die  Briefe  an  Titus  und  Timotheus.

Den  zweiten  Theil  der  Kirchengeschichte  trägt  Prof.  Möhler  in  sieben
Stunden  vor.  »

Die  Patrologie  des  vierten  und  fünften:  Jahrhunderts  lehrt  Derselbe  zweimal
  in  der  Woche.

Derselbe  erklärt  auch  auserlesene  Stücke  aus  Kirchen,Schriftstellern.


Ueber  christlichee  und  katholische  Apologetik  liest  D.  v.  Drey  wochentlich  drei
Stunden.

Den  zweiten  Theil  der  Dogmatik  trägt  Derselbe  in  sieben  Stunden  vor.

Oie  Moraltheologie'seßt  D.  Hirscher  in  fünf  wochentlichen  Stunden  fort.

Derselbe  trágt  in  eben  so  viel  Srunden  die  Pastoral-Theologie  und  Liturgik
  vor-  .  -  "

Auch  leitet  Derselbe  die  homiletischen  und  katechetischen  Uebungen.

Katholisches  Kirchenrecht.  S.  Rechts-Wissenschaft.

dechts-Wissenschaft.

Encyklopaͤbie  und  Methodologie  wird  Prof.  Lang  in  vier  Stunden
wöchentlich  nach  Falk  (jurist.  Encyklop.  2te  Aufl.  1825)  vortragen.

Naturreecht  trägt  Ober,  Justiz.  Assessor  Wöchter  nach  seinem.  Grundriß  zu
Vorlesüngen  über  das  Naturrecht,  Tüb.  1324,  wöchenrlich  fünfmal  um  11  Uhr  vor.

Zu  Vorlesungen,  über  juristische  Literatur  erbietet  sich  Prioar-Docent
Lang.:

Institutionen  lehrt  nach  Mackeldey  (Lehrb.  des  rôm.  Rechts,  #e  Ausg.  182.)
fünfmal  wochentlich  Prof.  Wächter  um  9  Uhr.

Pandecten  wird  Prof.  Schrader  um  9  und  ½u  Uhr  (Donnerstags  um  i
Uhr)  nach  Mühlenbruch  anfangen.
        <pb n="103" />
        97

Roͤmisches  Familien--  und  Erbrecht  traͤgt  Prof.  Waͤch  ter  um  11  Uhr
nach  Wening.  Ingenheim  vor.  .

Exegese  des  roͤm.  Rechts  wird  Prof.  Schrader  mit  Zuziehung  von  Cajus
(Ausg.  von  Göschen),  Ulplan  (Ausg.  von  Hugo)  und  der  von  ihm  herausgegebenen
zwei  Pandectentitel  und  Seidenstückers  Chrestomathie  um  3  Uhr  lehren.

(Gemeines  und  Württembergisches  Criminalrecht  wird  Vice-Director  v.  We,
ber  nach  Feuerbach  (Lehrbuch  des  peinlichen  Rechts,  ote  Ausg))  fünfmal  wöchentlich.
  morgens  um  Uhr  vortragen.

Gemeines  und  Württembergisches  Kirchenrecht  der  Katholiken  und  Protestanten
  lehrt  mit  Zuziehung  von  Walters  Lehrbuch  (öte  Ausg.)  Prof.  Rogge
um  3  Uhr.

Dasselbe  trägt  auch  Prof.  Lang  nach  seinem  Compendium,  dessen  erster  Theil
im  Anfange  des  Aprils  (bei  Oslander)  erscheinen  wird,  viermal  wöchentlich  um
s  Uhr  vor.

Deutsches  Privat=  und  Privat-Cameralrecht  wird  Prof.  Michaelis
nach  der  zten  Ausg.  seines  Grundrisses,  unter  Zuziehung  von  Mittermaiers  Grundsätzen
  des  Teutschen  Privatrechts,  öte  Ausg.  132y,  lesen.

Ober-Justiz-Assessor  Wächter  wird  ebenfalls  deutsches  Privatrecht  nach
Eichhorn  (ate  Ausg.  Gött.  18385)  voreragen.

Zu  Vorlesungen  über  die  Regalien  nach  den  Grundsäßzen  des  deutschen  Rechts
erbletet  sich  Prof.  Rogge.

Lehnrecht  wird  nach  seinem  Grundrisse  des  deutsch.  Lehnr.  132)  und  nach
Böhmer  (te  Ausg.  1819)  Prof.  Michaelis  um  4  Uhr  vortragen.

Zu  Vorlesungen  über  Württembergisches  Privatrecht  um  8  Uhr  erbietet
sich  Prof.  Wächter.

Württembergisches  Pfandrecht  ist  Prof.  Michgelis  zweimal  in  der
Woche  auf  Verlangen  vorzutragen  erbötig.

Staats=  und  Privat-Cameralrecht,  besonders  mit  Räcksicht  auf  die
Württembergischen  Gesebe,  trägt  Prof.  Mohl  fünfmal  wöchentlich  um  9  Uhr  vor.

Die  ältere  und  neuere  Württembergische  Gerichts-Verfassung  und  den
jetzt  geltenden  Württembergischen  Eivil-Prozetz  wird  nach  dem  Procetz-Sdict
        <pb n="104" />
        93

vom  1318  mit  Räücksicht  auf  die  Abweichungen  desselben  vom  gemeinen  deutschen
  Civil-Prozeß  und,  wenn  es  gewünscht  wird,  in  Verbindung  mit  praktischen
  Uebungen  Prof.  v.  Malblanc  um  1t  oder  :  Uhr  erläutern.

Gemeinen  und  Württembergischen  Eivil-Prozeß  trägt  Prof.  Scheurlen
  nach  Martin  um  7  Uhr  vor;

die  summarischen  Prozesse,  mit  Einschluß  des  gemeinen  und  Wörttemb.
Concurs-Prozesses  unter  Zuzlehung  von  Mittermaier  (der  gem.  deutsche  Prozeß
  2c.  Ater  Beitrag  1336)  nach  Martin  Prof.  Michaelis  zwei  oder  dreimal  in
der  Woche  um  7  Uhr.

Gemeinen  und  Württembergischen  Criminal-Prozeß  liest  Prof.
Scheurlen  nach  Martin  um  4  Uhr.

Derselbe  erbietet  sich  auch  zu  einem  cioil  =  und  criminalprozessuallschen
Practicum  mit  Zuziehung  seiner  Materialien  zum  Behuf  der  Anleitung  zur  juri,
stischen  Praxis  2c.  um  20  Uhr.

Zu  Eraminatorien  über  das  römische  Recht  erbieten  sich  Prof.  v.  Malblanc
  und  Privat-Docent  Lang.

Rechts-Alterthümer  und  Geschichte  der  Staats--Berwaltung  tc.
S.  Geschichte  und  Statictik.

Stgats-Wissenschaft.  S.  Staats-Wirthschaft.

Heilkunde

Allgemeine  Waturgeschichte,  Mineralogie,  Boranik,  Chemie.  S.  bei
den  Natur-Missenschaften.

Anatomie  des  Menschen  wird  D.  C.  J.  Baur  Morgens  von  6—y  Uhr
vortragen.

Phosiologie  des  Menschen  liest  Prof.  D.  J.  D.  Hofaker:

Vergleichende  Anatomie  Prof.  D.  W.  Rapp.

Die  Vorlesungen  über  Materia  medico  wird  Prof.  D.  Ferd.  v.  Gmelin  von
7—3  Uhr  fortsehen.

Allgemeine  Pathologie  von  9—  10  Uhr  Prof.  D.  H.  Autenrieth.

Mit  den  Vorlesungen,  über  den  ersten  Theil  der  Rosologie  wird  Kanzler  D.
J.  H.  F.  v.  Aurenrieth-  nach  Beendigung  der  Versammlung  der  Landstände
sortsahren  und  den  Anfang  d  won  seiner  Zeit  anzeigen.
        <pb n="105" />
        99

Zu  Vorlesungen  über  venerische  Krankheiten  erbietet  sich  D.  J.  S.  Weber.
Zu  Vorlesungen  über  Geschichte  der  Medicin  erbieter  sich  Prof.  D.  J.  D.
Hofaker.

Zu  einer  Vorlesung  über  die  Pathologie  und  Toerapie  der  Seelenstdrungen
  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Esquirol's  Schriften  und  Leisiungen  in  seinen
  Anstalten  zu  Paris  erbietet  sich  Med.  D.  Leube.

Den  zweiten  Theil  der  speciellen  Chlrurgie  wird  Prof.  L.  S.  Riecke  bortragen.

Die  nicht  blutigen  chirurgischen  Operationen,  Verbandlehre  u.  sw.
wird  Derselbe  lesen.

Die  medicinische  Elinik  für  innere  Krankheiten  wird  Prof.  D.  F.  H.
Autenrieth  übernehmen.

Dle  chirurgische  und  geburtshülfliche  Clinik  besorgt  Prof.  D.  L.  S.
Riecke.

Zu  Vorlesungen  über  Chirurgie,  Geburtshülfe  und  Maleria  chirurgico,
  so  wie  zu  gerichtlicher  Chirurgie  erbietet  sich  D.  C.  F.  v.  Gärtner.

Ein  Prioarlssimum  über  geburtshülfliche  Operationen  ist  Prof.  D.  L.  S.
Riecke  zu  geben  berelt.

Zu  medicinischen  Erxaminatorien  und  Repetitorien  erbieten  sich  D.
.SG.  Webe#  und  u.  Leube“

zu  chir  urgischen  und  geburtshölflichen  Nepetitorien  Prof.  D.  C.  F.  o.
Gärtner.
Rosologie  der  Thiere  wird  Prof.  J.  D.  Hofaber  vortragen.

Philosophische  Wissenschaften.

Prof.  Schott  trägt  in  fünf  wochentlichen  Stunden  von  7—3  Uhr  die  Metaphosik
  öffentlich  vor,  und  erbietet  sich  auch  Privat,  Vorlesungen  über  andere  Gegenstände
  in  einer  gelegenen  Stunde  zu  halten.

Prof.  v.  Eschenmayer  trägt  öffenrlich  ron  10—11  Uhr  Moral=  Philosophiez
  privatim  von  3—9  Uhr  Psychologie  vor.

Prof.  Sigwart  wird  von  11—12  Uhr  die  Logik  samt  einer  einleitenden
Encpyklopädie  der  philosopbischen  Wissenschaften,  und  zu  einer  andern
bequemen  Stunde  die  gesammte  praktische  Philosophie  vortragen.

2
        <pb n="106" />
        100

Direktor  Schön  weiler  wird  dreimal  in  der  Woche  die  Theorie  der  Pädagogie
  und  Didaktik  vortragen;  auch  die  vaterländischen  Gesetze  der  katholischen
  Elementarschulen  erläutern.

Mathematische  und  phoskkalische  Wissenschafren.

Prof.  v.  Bohnenberger  wird  am  Montag  und  Sonnabend  die  theoretische
Physik,  und  am  Dienstag,  Mittwoch  und  Freitag  die  Erperimental-Physik
von  5—6  Uhr  vortragen.

Ebenderselbe  wird  in  drei  wöchentlichen  Stunden  Astronomie  lehren  und
in  zwei  andern  die  mathematischen  Principlen  derselben  erläutern.

Privat-Docent  Rogg  wird  wöchentlich  fänfmal  praktische  Geometrie  lehren.

Die  Lehre  von  der  Perspektive  wird  D.  Heigelin,  in  Verbindung  mir
praktischen  Uebungen,  dreimal  in  der  Woche  vortragen.

Naturwissenschaften.

Zu  Vorlesungen  über  Mineralogie  oder  zu  einer  Einleitung  in  die  Na,
turwissenschaften  überhaupt  erbietet  sich  Prof.  D.  F.  v.  Gmelin.

Eine  Einleitung  in  die  Naturkunde  für  Cameralisten  und  Forstmänner
wird  Privat-Docent  Rogg  in  drei  Stunden  wöchentlich  vortragen.

Den  zweiten  Theil  der  allgemeinen  Chemie  durch  Versuche  erläutert  wird
Prof.  D.  C.  G.  Gmelin  in  einer  gelegenen  Stunde  vortragen.

Zu  Vorlesungen  über  Zoochemie  oder  über  allgemeine  Chemle  erbietet  sich
D.  G.  C.  L.  Sigwart.

Votanik  in  näherer  Beziehung  auf  die  in  der  Mediein  und  Pharmacie  ange-.
wandten  Pflanzen  in  Verbindung  mit  Pflanzen-Demonstrationen  wird  Prof.  D.  G.
Schübler  von  2:—3  Uhr  vortragen.

Botanik  wird  gleichfalls  Prof.  D.  G.  C.  L.  Sigwart  lesen.

Hekonomisch-technische  Botanik  in  Verbindung  mit  Pflanzen  Demonstrationen
  und  den  allgemeinen  Grundsätzen  der  Pflanzen=  Physiologie  wird  Prof.
D.  G.  Schübler  von  4—5  Uhr  vortragen.

Botavische  Erecursionen  werden  die  Professoren  Schübler  und  Sigwar:
anstellen.
        <pb n="107" />
        101

Geschichte  und  Statistik.

Prof.  Haug  wird  die  öffentlichen  Vorlesungen  über  die  Unidersal-Geschichte
von  9—  10  Uhr  fortseben.

Ebenderselbe  wird  privatim  zu  einer  bequemen  Stunde  den  ersten  Theil
der  Geschichte  der  Deurschen  vortragen.

Prof.  C.  A.  Rogge  erbietet  sich,  in  wöchentlichen  zwei  Stunden,  die  Schrift
des  Tacitus  de  moribus  germanorum  mit  besonderer  Räcksicht  auf  deutsche  Rechts-Alterthümer
  zu  erklären.

D.  C.  Wächter  bietet  Vorlesungen  über  die  Geschichte  von  Württemberg,
vorzüglich  in  Beziehung  auf  die  Stagts-Verfassang  und  Verwaltung,  woöchentlich
dreimal  in  einer  Abend-Stunde,  an.

Schöne  Wissenschaften  und  Kunste,  alte  Sprachen  und  Eiteratur.
Prof.  Conz  wird  wöchentlich  zweimal  von  4—5  Uhr  die  Horazischen  Sermonen
  (und  zwar  das  zweite  Buch),  dann  noch  am  Donnerstag  von  9—10  Uhr
entweder  die  Epistel  an  die  Pisonen  oder  einige  schwerere  Oden  erklären.
Ebenderselbe  wird  in  zwei  wöchentlichen  Stunden,  von  4—5  Uhr,  die  Choephoren
  des  Aeschplus  erläutern.

Prof.  Tafel  wird  von  7.—8  Uhr  Encyklopädie  der  griechischen  Dichter,
Historiker  und  Rednes  vLortragen.

Derselbe  wird  von  3—4  Uhr  die  Schut-Flehenden  des  Aeschplus  oder
die  Horazischen  Satyren  erlutern.

Ebenderselbe  wird  das  philologische  Seminar,  so  wie  lateinische
Stylübungern  leiten.

Repetent  Donner  erbietet  sich  zur  Erläuterung  auserlesener  Stücke  der  Pharsalia.


Die  Erklärung  der  Denkwürdigkeiten  Aegpptens  des  arabischen  Geschichtschreibers
  Abdollatiph  seht  Prof.  D.  Herbst  wöchentlich  in  zwei  bis  drei  Stunden
  fort.

Prof.  Emmert  wird  bffentlich  in  einer  paßlichen  Stunde  seine  Schrift:  Iistor)
GCreat  Britain,  erläutern;  auch  erbieret  er  sich  zu  Privat=  Vorlesungen  über
ltallenische  Sprache.
        <pb n="108" />
        102

Prof.  Eisenbach  wird  oͤffentlich  die  Geschichte  der  deutschen  Literatur
vortragen  er  erbietet  sich  zugleich  zu  Priratlectionen  über  die  neueren  europaͤischen
  Sprachen.

Der  mit  der  Professur  der  französischen  Lliteratur  provisorisch  beauftragte  Lehrer
Mauclere  wird  öffentlich  in  vler  Stunden  Montesquien  über  die  Größe  und
den  Verfall  des  rômischen  Reichs,  so  wie  die  Tragödie  Athalie  von  Nacine
von  3—4  Uhr  erklären,  auch  erbietet  er  sich  zu  Prloatlectionen  über  die  französische
  Sprache.

Staats-Wirthschaft.

Encpklopädie  der  Stgats-=  Wissenschaften,  drei  Stunden  wochentlich,
von  7—3  Uhr  wird  Prof.  Mohl  vortragen.

Encyblopädie  der  dbonomisch=  politischen  oder  Cameral-Wissenschaften
  wird  Prof.  Fulda,  fünf  Stunden  wöbchentlich,  von  11—1;  Uhr  vortragen.


Encpklopädie  der  Forst-Wissenschaft  für  die  Studirenden  der  Cameral=Wissenschaften,
  fünf  Stunden  wöchentlich,  von  7—3  Uhr,  wird  Prof.  Widenmann
nach  seinem  „  Sysiem  der  Forst-Wissenschaft,  Tüb.  1834“  vortragen.

Land  wirthschaft  wird  Prof.  v.  Forstner,  fünf  Stunden  wöchentlich,  von
8—9  Uhr  vortragen.

Vorlesungen  über  die  Forst-Wirthschaftslehre  wird  Prof.  Widenmann
von  9—10  Uhr  sfortsetzen-  ·

Specielle  Technologie  wird  Peof.  Poppe  nach  seinem  „Lehrbuch  der  spe,
clellen  Technologie,  Stuttg.  und  Tüb.  18-1¼  5  Stunden  wöchentlich  von  20—11  Uhr
vortragen.

Maschinenlehre  wird  Ebenderselbe  nach  seinem  „Lehrbuch  der  Maschinenkunde.
  Tüb.  „8214  3  Stunden  wöchentlich  in  einer  den  Zuhörern  bequemen  Stunde
vortragen.  .  ,

Oekonomische  Baukunst  wird  D.  Heigelin  nach  seinem  „Handbuch  der
neuesten  dkonomischen  Bauarten.  Tüb.  1827“  3  Stunden  wöchentlich  lehren.

Zu  Vorlesungen  über  die  Lan  dwirthschafts-  Polizei  in  bequemen  Stunden
  erbietet  sich  Prof.  v.  Forstner.
        <pb n="109" />
        103

Finanz-Wissenschaft  wird,  3  Stunden  wöchentlich  von  9—11  Uhr,  Pref.
Fulda  vortragen.

Das  Rechnungswesen  unter  Beziehung  auf  „Schmidlins  Handbuch  des
Kassen  =  Etats=  und  Rechnungswesens  bei  der  Wört.  Finanz-Verwaltung  1823“
wird,  wöchentlich  4  Stunden,  Pupillenrath  Jeitter  lehren.

Cameral-Verwaltungs--Praxis  erbietet  sich  Ebenderselbe,  3  Stunden
wöchentlich,  von  68—9  Uhr  vorzutragen.

Naturgeschichte  für  Cameralisten.  S.  Natur  Wissenschaften.

Cameralrecht.  S.  Rechts-Wissenschaft.

 

Zu  Erlernung  des  Zeichnens,  Reitens,  Fechtens,  Tanzens  u.  s.  w.  findet  man
die  beste  Gelegenheit.  "

 

Der  Anfang  des  Sommer  -Halbjahrs  ist  auf  Mittwoch  den  25.  April,  der
Anfang  der  Vorlesungen  auf  Freitag  den  27.  April  festgesetzt.
Tuͤbingen  den  y.  März  182)7.
D.  C.  G.  Wächter,  d.  Z.  Reetor.

C.)  Des  Departemenes  ver  Finanzen:

Des  Finanz-Ministerium.

Straf-Erkenntniß  und  Jurechtweisung  der  Aufsichts-Beamten  des  vormaligen  Cameral,  Küfers
Gauger.

In  der  Untersuchungssache  gegen  den  wegen  grober  Veruntreuungen  seines  Amtes
gerichtlich  entsehten  Cameral-Küfer  Gauger  in  Stuttgart  hat  die  Flnanz-Kammer
des  RNeckar,  Kreises  den  Cameral-Verwalter  Glocker  daselbst  wegen  der  demselben
bei  Beaufsichtigung  des  Gauger  zur  Last  fallenden  Verséumnisse  in  eine  Gelostrafe
von  15  Reichsthalern  verfällt.

Da  sodann  auch  den  Referenten  über  die  Wein-Werwaltung  bei  der  vormaligen
Ober-Finanz-  Ka#nmer,  Sektion  der  Kron:  Domänen,  den  nunmehrigen  Finanz-=
        <pb n="110" />
        104

Kammer-Direktoren  v.  Jäger  in  Reutlingen  und  v.  Müller  in  Ulm  wegen  der
gegen  dieselben  erhobenen  Unterlassung  einer  thätigern  und  strengern  Aufsicht  über
die  Amtsführung  des  Gauger  eine  ernstliche  Zurechtweisung  ertheilt  worden  ist;  so
wird,  dem  erlassenen  höchsten  Befehle  vom  16.  Februar  d.  J.  gemäß,  sowohl  diese
Verfügung,  als  das  oben  bemerkte  Straf-Erkenntniß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  3.  März  1827.  Weckherlin.

–—  —

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Dagersheim,  Dekanats  Böblingen,
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  akademischen  Senat  in  Tübingen,  unter
Beilegung  eines  Wahlfähigkeits-Zeugnisses  von  Seite  des  K.  evangelischen  Consistorium,
  zu  melden.  Die  Einwohnerzahl  in  dem  Pfarrorte,  mit  welchem  kein  Fllial
verbunden  ist,  beträgt  1055;  das  meist  in  Naturalien  und  Zehenten  bestehende  Einkommen
  nach  Etats-Preisen  656  fl.,  nach  Competenz=  Preisen  565  fl.  15  kr.

2)  Die  mit  dem  Dekanatamt  verbundene  Stadepfarr=  Stelle  in  Horb  begreift  die
Oberamts-Stadt  samt  einigen  Höfen  und  das  Dorf  Illingen  mit  einer  besonderen
Schule,  zusammen  2o6:  Pfarr-Genossen.  Das  Einkommen,  belnahe  ganz  an  Besoldung,
  belauft  sich  nach  Abzug  der  Ausgabe  fär  den  beständigen  Vikar  auf  rooo  fl.
Die  Geistlichen,  welche  sich  um  viese  vereinigte  Stelle  iusbesondere  bewerben  wollen,
haben  binnen  vier  Wochen  sich  vorschristmäßig  bei  dem  kotholischen  Kirchenrath  zu
melden.

5)  Den  3.  d.  M.  ist  der  Oberlieutenant  v.  Grundherr,  der  Artillerie,  gestorben.

 

Am  9.  d.  M.  ist  das  Register  über  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Jahr  1826  ausgegeben  worden.
        <pb n="111" />
        105

Nro.  11.

Regierungs-Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Montag,  den  2.  April  1827.

«  ,  Inbalt.

Könlgl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wiederbesehung  erledigter  Pfand=  Commissariate.  —  Verfügung,  die
zeitige  Einsendung  der  von  Staatsdienern  eintureichenden  RKosten-Zettel  betrefend.  —  Privilegien  2)  gegen
den  Nachdruck  ciner  kopographischen  Karte  de#  Koniareichs;  —  b)  gesen  den  Nachdruck  von  Ariosto's  rasendem
Roland.  —  Bestellung  eines  Schullehrer-Genferenz-Direktors  in  der  Diözese  Urach.  —  Vorladung  der  abwesenden
  Militärpslichtigen  zur  Nachausbebung.

Dienst-Erledigungen.

 

1I  numirtelbare  Königliche  Dekrete.
Ouenst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  18.  v.  M.  den
Referendär  erster  Elasse,  Degen,  von  Waldmannshofen,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten
  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  hat  Ellwangen,  zum  Wohnorte  gewählt.


Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.  v.  M.
die  in.  Erledigung  gekommene  evangelische  Pfarrei  Aldingen,  Dekanats  Ludwigsburg,
dem  Pfarrer  Weihenmaier  zu  Adelberg,  im  Dekanats-Bezirk  Schorndorf,  und

vermöge  höchster  Entschliehung  vom  2u.  v.  M.  die  erledigte  Stallmeisters-Stelle
bel  der  Universität  zu  Tübingen  dem  quiescirten  Stallmeister  v.  Herrmann  gnaͤdigst
zu  übertragen,  auch
        <pb n="112" />
        106

durch  höchste  Entschließung  vom  35.  v.  M.  die  Professoren  Tafel,  Rapp  und
Riecke  zu  Tübingen  zu  wirklichen  ordentlichen  Professoren  zu  befördern,

den  Ober=  Justiz-Afsessor  D.  Wächter  zu  Tübingen  zum  ordentlichen  Professor
der  Juristen-Fakaltät  zu  ernennen,  und

dem  aupferordentlichen  Professor  Mohl  die  erledigte  ordentliche  Lehrstelle  der
Polizei-Wissenschaft,  des  Polizei=  und  Cameral-Rechts  bei  der  staatswirthschaftlichen
  Fakulträt  zu  übertragen  geruht.

Vermöge  höchster  Entschliefung  vom  26.  v.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  die  durch  die  Ernennung  des  Professors  Hölder  zum  Lehrer  der
französischen  Sprache  am  Gymnasium  zu  Stuttgart  erledigte  Stelle  eines  Hauptlehrers
  an  der  Elasse  VI  dieser  Anstalt  dem  Professor  Demmler,

die  hiedurch  in  Erledigung  kommende  Lehrstelle  an  der  V.  Classe  dem  Profeffor
Schall,  und

dessen  bisherige  Stelle  an  der  Classe  IV„  dem  Präzeptor  Scheid  in  Backnang
mit  dem  Titel  eines  Professors  gnédigst  verliehen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchsten  Dekrets  vom
17.  v.  M.  den  Oberamts.  Gerichts-Aktuar  Bröm  zu  Gaildorf,  seinem  Ansuchen
gemäß,  in  gleicher  Eigenschaft  nach  Aalen  zu  verseßen,

den  Referendär  erster  Elasse,  Günzler,  von  Stuttgart,  zum  Oberamts.  Gerichts-Aktuar
  in  Waiblingen,

den  Referendär  erster  Elasse,  Nast,  don  Wangen,  Oberamts  Cannstadt,  zum
Oberamts,  Gerichts-Aktuar  in  Maulbronn,

den  Referendär  erster  Classe,  Glocker,  von  Stuttgart,  zum  Oberamts.  Gerichts,
Aktuar  in  Neresheim,  und

den  Referendär  erster  Classe,  Freiherrn  v.  Raßler,  von  Gamerschwang,  Oberamts
  Ehingen,  zum  Oberamts=  Gerichts-Abtuar  in  Waldsee  zu  ernennen;

vermoͤge  höchster  Entschließung  vom  28.  v.  M.  die  erledigte  katholische  Pfarrei
Deggingen,  Oberamts  Geitzlingen,  dem  Pfarrer  Weßenmaler  in  Hausen  an  der
Roth,  Oberamts  Gaildorf,  zu  übertragen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  29.  v.  M.  den  Referendär  erster  Classe,  Kider,
len,  von  Ulm,  zum  Oberamts=  Gerichts-Aktuar  in  Ehingen  zu  ernennen,  auch
        <pb n="113" />
        107

den  vormaligen  Oberamts-Gerichts-Aktuar  Munding  in  Ehingen  in  die  Zahl
der  Rechts=  Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —  Derfelbe  hat  Chingen  zu  seinem
Wohnorte  gewählt.

Unter  dem  27.  v.  M.  wurde  der  Unterlieutenant  der  Artillerle,  v.  Alberti,
zum  Oberlieutenant,  und  dagegen

der  Regiments,  Offiziers-Zögling,  Feuerwerker  Englert,  zum  Unterlieutenant
bei  derselben  ernannt.

1I.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz=  Ministerium.
Wiederbesetzung  erledigter  Pfand-Commissariate.

Da  die  in  dem  nachstehenden  Verzeichnisse  aufgeführten  Pfand-Commissariate
in  Erledigung  gekommen  sind,  so  ist  deren  Wiederbesehung  auf  die  aus  demselben
ersichtliche  Weise  verfügt  worden;  was  andurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Die  hienach  neu  ernannten  Commissäre  haben  binnen  acht  Tagen  zur  Verpflichtung
  bei  den  betreffenden  Bezirks-  Gerichten  sich  zu  melden  und  hierauf  unverweilt
  die  ihnen  uͤbertragenen  Geschaͤfte  zu  beginnen;  woruͤber  von  diesen  Gerichtsstellen
  die  vorgeschriebenen  Anzeigen  an  die  K.  Hypotheken=  Commission  sofort  zu  erstatten
  sind.  Für  den  Justiz=  Minisier:

Stuttgart  den  à  1u.  März  1827.  Schwab.
Verzeichniß

der  in  Erledigung  gekommenen  und  wieder  bestellten  Pfand-Commisfariate.

 

Oberamts-Gerichts--  Pfand-Commissariats.  Statt  der  bisherigen  neu  besiellte  Pfand-Bezirke.
  Beczirke.  Pfand-Commissäre  Commissäre.

 

 

 

 

I.  Im  Neckar=  Kreise.

Vaihingen.  Groß  -Sachsen-  Loͤffler.  Reyscher,  Verwaltungsheim.
  Actuar  in  Unter-Rieringen.
        <pb n="114" />
        108

Oberamts-Gerichts=  Psand-Commissariats-,  Statt  der  bisherigen

ncu  bestellte  Pfand=Bezirke.
  #  Bezirke.  Psand-Commissäre

Commissäre.

 

II.  Im  Schwarzwald-Kreise.
Horb.  Horb.  Gmelin.  [Hailer,  bisher  Oberamts-Gehülfe
  zu  Weineberg.
iI.  Im  Jart--Kreise.
Schorndorf.  Schorndorf.  v.  Stump,  Sautrer,  bisher  Gehülse  des
Sade  onnlrhbt,  Stadtschultheißen-Amtee  in
Nnach  Vrendigung  der  Unrer-  —
vsands-  Berrinigung  in  der  Schorndo  rf.
Oberamrs-  Stadt,  auf  sein
Ansuchen  entlassen.

II.  Im  Donau-Kreise.

 

 

Blaubeuern.  Blaubeuern.  Schuster.  Schort,  bisher  Oberamts-Gerichts-Gehülfe
  in  Selz.
Leurkirch.  Leurkirch.  Eben.  Sturm,  bisber  Gerichts.  Ro-:

  tariats-Gehülfein  Leurkirch.
Zur  Beglaubigung:  -

Der  Kanzlei-Direktor  des  K.  Justiz-Ministerium:
Prieser.

B.)  Der  Devartements  der  Justiz  und  des  Innern:
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Verfägung,  die  zeitige  Einsendung  der  von  Staatödienern  einzureichenden  Kosten=  Zettel  betreffeud.

Da  die  Erfahrung  gelehrt,  daß  manche  Bezirks-Beamte  die  Vorschrift  des  K.  4%
des  V.  Organisations-Edikrs  vom  31.  December  1313,  wonach  sie  über  die  durch  ihre
Amts,Reisen  v#eranlaßten  Kosten  genaue  Verzeichnisse  zu  führen  und  vlerteljährlich
der  vorgesebten  Kreis=  Stekle  zur  Revision  und  Decernirung  auf  die  Amtspfleg.Cassen
vorzulegen  haben,  nicht  gehörig  beobachten  und  der  terminmäßigen  Erledigung  solcher
Rechnungen  durch  verzögerte  Einsendung  und  andere  Nachläßigkeiten  Hindernisse  in
den  Weg  legen;  so  werden  hiemit  die  Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vom  1#.
        <pb n="115" />
        109

Juni  1822  (die  Einsendurg  der  einer  Dekretur  beduͤrfenden  Kosten-Zettel  uͤber  Staats-Ausgaben
  betreffend,  Reg.  Blatt  S.  431)  auch  auf  vorgedachte  Forderungen  der

Staatsdiener,  welche  nicht  aus  Staats=  sondern  aus  anderen  offentlichen  Cassen  zu

befriedigen  sind,  in  nachstehender  Weise  für  anwendbar  erklärt:

.)  Unterläßt  ein  Bezirks-Beamter  die  Einsendung  des  vierteljährlichen  Verzeichnisses,
  so  verfällr  er,  wenn  nicht  besonders  erhebliche  Umstände  eine  Ausnahme
  nach  dem  Ermessen  des  vorgesehten  Ministerium  begründen,  nach  Verfluß
  von  zehn  Tagen,  von  dem  Ablaufe  des  Quartals  an  gerechnet,  in  eine
durch  die  vorgesehte  Kreis=  Stelle  ihm  anzusehende  Ordnungs=  Strase  von  5  fl.
und  nach  fruchtlosem  Verlaufe  von  weiteren  sechs  Tagen  wird  ein  eigener
Vote  auf  Leistung  an  ihn  abgeschickt.

)  Werden  in  diesem  Verzeichnisse  die  Kosten  einer  einzelnen  Amts,  Reise  nicht
mitraufgenommen  und  erst  in  dem  Reise-Kosten-  Verzeichnisse  eines  späceren
Quartals  nachträglich  eingebracht;  so  hat  der  Beamte  die  Nachtbeile,  welche
aus  der  verspäteten  Vorlegung  einer  solchen  Reise-Kosten,  Forderung  für  ihn
entstehen  möchten,  sich  selbst  beizumessen.

Nach  vorstehenden  Bestimmungen  haben  sich  in  Zukunft  sowohl  die  Bezirks-Beamten,
  als  die  denselben  vorgesetzten  Kreis=  Stellen  zu  achten.

Stuttgart  den  19.  März  a#:7.

d

Fuͤr  den  Justiz-  Minisier:  Der  prodisorische  Chef  des  Departemeuts  des  Innern·
Schwab.  Schmidlin.

C.)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  ciner  tepographischen  Karte  des  Königreichs.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  14.  December
  v.  J.  der  J.  G.  Cotta'schen  Buchhandlung  ein  Privilegium  gegen  den  Nachduock

  der  aus  den  R  sultaten  der  Landes-Vermessung  herauszugebenden  topographischen
  Karre  von  Württemberg  in  gleichem  oder  einem  andern  Masßstabe  auf  die
        <pb n="116" />
        110

Dauer  von  zehen  Jahren,  die  fuͤr  jedes  Blatt  von  dessen  Erscheinen  zu  laufen  anfangen,
  nach  den  Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vom  35.  Februar  1815,  Privilegien
gegen  den  Nachdruck  betreffend  (Reg.  Blatt  S.p4),  zu  ertheilen  geruht;  welches  zur
Nachachtung  hiemlt  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  #5.  März  1837.  Schmidlin.

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  von  Ariosto's  rasendem  Roland.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.
dem  Buchhändler  Friedrich  Frommann  zu  Jena  ein  Prioilegium  gegen  den  Nachdruck
  der  zweiten  neu  bearbeiteten  Auflage  der  J.  D.  Gries'schen  Uebersesung  von
„,  Ariosto's  rasendem  Roland“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  zu  ertheilen
geruht;  welches  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung  wegen  des  Nachdrucks  vom
75.  Februar  1815  zur  Nachachtung  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  zz.  März  167.  Schmidlin.

3.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Didzese  Urach.
Die  erledigte  Direktion  der  Schullehrer=  Conferenzen  in  dem  vordern  Alp-Bezirke
  der  Uracher  Dibzese  ist  dem  Pfarrer  Pfizenmaier  in  Zalningen  übertragen

und  der  Pfarrort  Böringen  zum  Conferenzorte  bestimmt  worden.
Stuttgart  den  20-  März  16:7.  Wchter.

D.)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Krieges:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.
Vorladung  der  abwesenden  Militärpflichtigen  zur  Nachaushebung.

Diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  bei  der  dießjährigen  Aushebung  ulcht  er,
schienen  sind,  ohne  daß  für  sie  eine  Befreiung  nachgewiesen  worden  wäre,  sind  nach
Maaßgabe  ihrer  Loos-NRummer  zum  HKontingent  oder  zu  dessen  Ergänzung  vorläaufig
  bezeichnet  worden.
        <pb n="117" />
        111

Da  nun  den  vorlaͤufig  Bezeichneten  gestattet  ist,  sich  wegen  ihres  Wegbleibens
von  der  Aushebung  bei  der  Nachaushebung  zu  rechtfertigen,  und  solchenfalls  ihre
etwaigen  Befreiungsgruͤnde  nachtraͤglich  auszufuͤhren;  so  werden  dieselben  hiemit  oͤffentlich
  aufgerufen,  sich  zu  diesem  Ende  bei  der  Nachaushebung,  welche  heute  beginnt
  und  am  letzten  dieses  Monats  endigt,  in  der  betreffenden  Kreisstadt  einzufinden,
  widrigenfalls  gegen  sie  als  Ungehorsame  nach  Vorschrift  des  Rekrutirungs-Gesetzes
  verfahren  werden  wird.

Stuttgart  den  1.  April  1627.  Kapff.

—.N

Dienst-Erledigungen.

)  Da  der  Pfand-Commissär  Stäudlin  zu  Bönnigheim,  Oberamts  Besigheim,
wegen  Mangels  an  Eifer  entlassen  worden  ist;  so  werden  die  Vewerber  um  das
hierdurch  in  Erledigung  gekommene  Pfand-Commissariat  aufgefordert,  binnen  vierzehn
  Tagen,  unter  Angabe  ihrer  bisherigen  Laufbahn  und  unter  Vorlegung  der  erforderlichen
  Zeugnisse  über  ihre  Befählgung,  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Besigheim
sich  zu  melden.

ö:)  Da  der  Pfand-ECommitlär  Pantlen  zu  Gaildorf  wegen  nachgewiesener  fortdauernder
  Kränklichkeit  auf  wiederholtes  Anfuuchen  entlassen  worden  ist;  so  werden  die
Bewerber  um  das  hiedurch  erledigte  Pfand-Commissariat  aufgefordert,  binnen  vierzehn
  Tagen  unter  Angabe  ihrer  bisherigen  Laufbahn,  und  unter  Vorlegung  der  erforderlichen
  Zeugnisse  über  ihre  Befähigung,  bei  dem  Oberamts-  Gerichte  Gatldorf
sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Stadt=  Pfarrei  Pfullingen,
Diöcese  Reutlingen,  welche  3550  Kirchen-Genossen  zählt,  und  mit  einem  Einkommen
von  93:  fl.  nach  Etats=  und  734  fl.  nach  Competenz-Preisen  verbunden  ist,  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschrisrmäßig  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu
melden.  Die  kirchlichen  Geschäfte  sind  zwischen  dem  Stadt,  Pfarrer  und  dem  Diakon
auf  die  gewöhnliche  Art  vertheilt.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hausen  an  der  Lauchert,
        <pb n="118" />
        112

Dlöcese  Reutlingen,  welche  385  Pfarr=  Genossen  zählt,  kein  Filial  hat,  und  mit  einem
Einkommen  von  756  fl.  nach  Etats=  und  664  fl.  nach  Competenz-Preisen  verbunden
ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschristmäßig  bei  dem  evangelischen  Eonsiflo.
rium  zu  melden.  Die  Zehenten  sind  auf  13  Jahre  um  jährliche  250  fl.,  die  meisten
Göter  aber  auf  9  Jahre  um  jährliche  157  fl.  5#  kr.  unter  Verzichtleistung  auf  Enr.
schädigung  wegen  Ungläcksfällen  verpachtet.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Fluorn,  Dibcese  Sulz,
welche  roog  Pfarr-Genossen  enthält,  und  mit  einem  Einkommen  von  #5)  fl.  nach
Etats-  und  693  fl.  nach  Competenz-Preisen  verbunden  ist,  und  deren  Zehenten  an
die  einzelnen  Zehent-Pflichtigen  leicht  verpachtet  werden  können,  haben  sich  innerhalb
vler  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

Am:  17..  v.  M.  find  die  Rechts=  Erkenntnisse  vom  Monat  Januar  d.  Jl  ausgegeben  worden:
        <pb n="119" />
        113

N  ro.  12.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

—  S#t  .  ».
-  —..—

Freikag,  den  20.  April  1827.

 

In  halt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  NRechts-Candidaten
betreffend.  —  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.  —  Ertheilung
eines  Patento  für  die  Vorrichtung  eines  sogenannten  Sicherheitstellers  an  den  Gewehrschlössern  mit  Lündhütchen.
  —  Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.  —  Bekanntmachung  des  Rechnungs-Ergebnisses  von  der  Peusions·
  Anstalt  fuͤr  die  Olnterbliebenen  d  der  ᷑  Civil-  Staatsdiener  von  187%

Dienst-Erledigungen.

 

 

1  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.
v.  M.  das  erledigte  Revier  Leidringen  im  Sulzer  Forste  dem  Forstwarth  Gustat
v.  Kechler  zu  Dobel  gnädigst  zu  übertragen,

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  28.  v.  M.  den  Amts-Notar  Heller  in  Ebersbach,
  Oberamts  Göppingen,  zum  Gerichts-Notar  in  Kirchheim  zu  ernennen,  und

den  Amts,  Notar  Lauer  in  Gschwend,  Oberamts  Gaildorf,  seiner  Bitte  gemäß,
auf  das  Amts-Notariat  Ebersbach  zu  versehen  geruht.
        <pb n="120" />
        114

Sodann  haben  Hoͤchstdieselben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  29.  v.  M.
dem  Gerichts=  Notar  Reldhart  in  Waiblingen  und  dem  Amts-Notar  Fischer  in
Mlieningen,  Oberamts  Sruttgart,  die  gegenseitige  Vertauschung  ihrer  Srellen,  ihrem
Ansuchen  gemäß,  gnädigst  gestattet,  und

den  Pfarrer  Stängel  zu  Sontheim  an  der  Brenz,  Dekanats  Heidenheim,  auf
sein  Ansuchen  in  den  Ruhestand  gnädigst  verseht,  auch

vermöge  höchster  Entschlietung  vom  4.  d.  M.  die  in  Erledigung  gekommene  Ca,
planei  Seitingen,  Oberamts  Tuttlingen,  dem  Pfarrer  Herre  zu  Seedorf,  im  Oberamts-
  und  Dekanats-Bezirk  Oberndorf,  auf  sein  Ansuchen  gnädigst  übertragen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchsten  Dekrets  vom
17.  d.  M.  den  Unterlieutenant  Bofinger,  der  Garnisons-Compagnien,  auf  sein  Ansuchen
  der  Königl.  Militär-Dienste  entlassen,  und

den  Unterlientenant  Glaser,  des  ersten  Infanterie-Regiments,  zu  den  Garnisons,
Compagnien  versetzt;  sodann

die  seitherigen  Zöglinge  vierter  Classe  der  Offiziers=  Bildungs=  Anstalt  auf  folgende
  Weise  in  die  Regimenter  übersetzt,  und  zwar:

den  Unterlieutenant  Ihmle  dem  zweiten  Reiter-Regiment  aggregirt,

—  —  —  Zaht  bel  dem  ersten  Infanterle-Regiment  eingetheilt,

—  —  —  Oemler  dem  zweiten  Infanterie-Regiment  aggregirt,

—  —  —  Stokmaler  dem  sechsren  Infantrrio-Regiment  aggregirt,

—  —  —  v.  Malchus  dem  vierten  Jafanterie-Regiment  aggregirt;

und  dagegen

die  bisherigen  Zöglinge  dritter  Classe  jener  Anstalt:  v.  Watter,  Reichenbach,
v.  Hügel,  v.  Bünau,  v.  Menoth,  Böhrlen  in  die  vierte  Elasse  vorgerückt  und
zu  Unterlieutenants  ernannt.

Unter  dem  3#4.  v.  M.  erhielt  der  auf  die  batholische  Marrei  Kerkingen,  Ober,
amts  und  Dekanats  Neresheim,  ernannte  Pfarrer  Dreier,  von  Lippach,  Dekanats
Ellwangen,  die  Königliche  Bestätigung.
        <pb n="121" />
        116
U11.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerinm.

a)  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  betressend.

Diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zu  der  nach  Art.  I.  der  Dienst-Prüfungs=Instruction
  für  das  K.  Ober-Tribunal  vom  30.  November  13820  (Reg.  Bl.  S.  625)
im  Monat  Juni  d.  J.  Statt  findenden  ersten  Dienst-Prüfung  (Prüfung  der  Rechts-Candidaten)
  zugelassen  zu  werden  wünschen,  werden  in  Gemäßheit  der  Anordnung
des  so  eben  erwähnten  Artikels  hiemit  aufgeforder,  ihre  dießfälligen  Gesuche,  welche
genau  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriftem  eingerichter  seyn  müssen,  bis  zum
15.  Mai  d.  J.  bei  der  unterzeichneten  Stelle  um  so  gewisser  einzureichen,  als  im  Falle
der  Nicht=  Einhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses  von  dieser
Semester-Prüfung  für  die  Squmigen  unfehlbar  eintreten  würde;  wobei  noch  angefügt
  wird,  daß  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zwar  in  dem  Termine  sich  melden,
  sodann  aber  ohne  Entschuldigung  ausbleiben,  die  für  sie  hieraus  entspringenden
nachtheillgen  Folgen  ledieluch  #ch  selbst  veizumessen  baben  werden.

Stuttgart  den  17.  April  1827.
Für  den  Minisier:

Schwab.

b)  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendärc.

Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe,  welche  in  Gemäßheit  der  öffentlichen
  Aufsorderung  vom  15.  December  18:6  (Reg.  Blatt  S.  513)  sich  zu  der  zwelten
Dienst-  Prüfung  angemeldet,  und,  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben,  ihre  Probe-Arbeiten
  in  der  festgeseßten  Frist  übergeben  haben,  werden  hiedurch  benachrichtiget,
daß  im  Monate  Mai  d.  J.  ihre  Prüfung  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  vorgenommen
werden  wird,  und  sie  dabei  in  zwei  Abtheilungen  zu  erscheinen  haben.
        <pb n="122" />
        116

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären
Daumer,
Feyerabend,
Reuß,  von  Besigheim,
Bauder,
Schüß.

Die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären
Bäumlein,
v.  Besserer,
Veiel,
Adolph  v.  Wächter,
Krauß,
Eduard  v.  Wächter,
Waidlich.

Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am  Dienstag  den  #5.,  die  der
zweiten  am  Dienstag  den  z2.  Mati  d.  J.  in  Stuttgart  sich  einzufinden,  und  bezie.
hungsweise  an  den  bezeichneten  Tagen  (Nachmittags  zwischen  3  und  5  Uhr)  auf  der
Canzlei  des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst  die  weitere  Anweisung  zu
erhalten.

Die  zu  der  bevorstehenden  Prüfung  zwar  ebenfalls  zugelassenen,  hie#or  aber
richt  genannten  Referendäre,  welche  ihre  Probe-Arbeiten  binnen  der  anberaumten
Frist  nicht  eingereicht  haben,  werden  hiemit,  dem  angedrohten  Prjudiz  gemaͤß,  von
dieser  Semester-Pruͤfung  ausgeschlossen  und  auf  die  naͤchste  verwiesen.

Stuttgart  den  17.  April  1827.
Für  den  Minister:
Schwab.
        <pb n="123" />
        117
B.)  Des  Departements  des  Innern:
à.  Des  Ministerium  des  Innern.  "

Ertheilung  eines  Patents  für  die  Vorrichtung  eincs  sogenannten  Sicherheitstellers  an  den  Gewehrschlössern
  mit  Zündhütchen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  dem  Gewehr=  Fabrikanten  Ulrich  zu  Stuttgart  für  die  ausschließliche
Verfertigung  der  von  ihm  erfundenen  eigenthümlichen  Vorrichtung  eines  sogenannten
Sicherheitstellers  an  den  Percussionsschlössern  von  Gewehren  und  Mistolen  ein  Patent
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  verleihen  gnädigst  geruht;  was  zur  Nachachtung
hiemit  bekannt  -gemacht  wird.

Stuttgart  den  13.  April  2337.  Schmidlin.

2.  Des  Medicinal  -Collegium.

Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.
Der  Doktor  der  Medicin,  Joseph  Friedrich  Weishaar,  von  Boos  bei  Saulgau,
ist  nach  erstandener  Prüfung  zur  Ausübung  der  Medicin  ermächtigt  worden.
Stuttgart  den  7.  April  162y.  Walther.

—

C.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.

Bekanntmachung  des  Rechnungs-Ergebnisses  von  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der
Civil  =  Staatsdiener  von  18½/6.

In  Gemäßheit  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Civil-Staatsdiener  vom
„6.  Juni  1821,  96.  41—43  wird  das  Ergebniß  der  Rechnung  über  die  Pensions-Anstalt
  für  die  Hinterbliebenen  der  Eivil=  Staatsdiener  vom  Jahre  1833  durch  den
nachfolgenden  Rechnungs-Auszug  unter  Beziehung  auf  die  im  vorjährigen  Regierungs,
  Blatt  S.  567  ff.  enthaltene  Bekanntmachung  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.


Stuttgart  den  5.  April  18:7.  Weckherlin.
        <pb n="124" />
        118

Auszusg

aus  der  Rechnung  uͤber  die  Pensions-Anstalt  fuͤr  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener

vom  1.  Juli  1825  bis  30.  Juni  1826.

 

XK.  Jährliche  Einnahmen  und  Ausgaben.

A.  Einwahmem.

x.)  Reste.
Aktiv-Ausstaͤnde:
2)  aus  der  Zeit  von  1844
Pensions-Beiträge
)  aus  der  Zeit  nach  1821
Pensions-Beiträge
Eintritts-Gelder

2,  166  fl.  53  kr.
1,082  fl.  17  kr.

D0.,359  fl.  nrokr.

2.)  Laufendes.
a)  Gesetzliche  Einnahmen:

Elntritts-Gelder  "  6,4  fl.  8kr.
Jährliche  Beiträage  35740  fl.  17  kr.
Abzüge  an  Penstonen  wegen  Alters-  Ungleichheit.

  5#9  fl.  4  kr.
Abzüge  wegen  Peusiens.  Vernehruns  im

Auslande  26  fl.  54  kr.

5)  Ziuse  aus  dem  Capital=  Fonds  bei  ver  Staats-Casse
J)  Gesetzlicher  Zuschuß  von  der  Staats-Casse
d)  Außerordentliche  Einnahmen,  von  Stiftungen

Summe

7,  665  fl.  29  kr.

12,  dob  fl.  39  kr.  e

40,7  18fl.
3,065  fl.

20,  955  fl.
20fl.

371.765  fl.

57  kr.

ekr.
9  r.
57  kr.

——  —

6  kr.
        <pb n="125" />
        119

B.  Ausgaben.
1.)  Reste.
Bezahlte  Pensions-Rückstände  #347#  fl.  kr.
Ersehte  Pensions-Einlagen,  welche  zu  vel  erhoben
  worden  waren:
a)  aus  der  Zeit  vor  181  ½11  fl.  äo  kr.
b)  —  —  —  nach  1831  1,500  fl.  c9kr.  «-—
  1,613  fl.  3  kr.

c)  Nachlässe  fl.  —kr.
4595  fl.  u5kr.

 

 

2.)  Laufendes:
a)Sterbnachgehallt  SJ,77571  fl.  é6  kr.
b)  Wittwen=  und  Waisen=  Penstenen  4½046  fl.  47  kr.
We)  Zurückbezahlt  an  Nichtberechtigee  15  fl.  36  kr.
d)  Nachgelassen  ..........  .87si.Zokr.

e)  Zur  Capltal=  Aulegung  bestemmt:

1#.)  Von  Resten,

Einnabme  oben-  gans-  2,665  fl.  29kr.
b)  zur  Haͤlfte  4,669  fl.  36kr.

2.)  Vom  Laufenden,
a)  zur  Haͤlfte  .  20,  359gfl.  264kr.
b)  ganz  mit  ..  68,065fl.  kr.
c)  desgleichen  mit  20fl.  55  kr.
d635,  70f  fl.  33zkr.

Davon  zuviel  Eingezogenes
zurückerstatter:
1.)  Reste,
Aueser  ubn.  a)  ganz  #1  x  fl.  39  kr.
b)  zur  Halfte  750  fl.  r#Axz  kr.
        <pb n="126" />
        2.)  Laufendes,
e)  zur  Haͤlfte  6  fl.  48kr.
S½9fl.  41kr.

 

Rest,  welcher  der  Verabschiedung  für  die
Etats-Perlode  von  18z3  gemäß  der
Staats.  Casse  als  verzinsliches  Anlehen
überlassen  worden  34900  9#0  fl.  5  kr.

Summe  .
Demnach  Cassen-Bestand
—  0  —

U.  Darstellung  der  Fonbs.
a)  Capitalien.
1.)  Bei  der  Staats-Casse  betrugen  die  Capitalien
  von  den  vorigen  Jahrnen  161,501  fl.  35kr.
im  laufenden  Jahre  neu  angelegt  (s.  Aussabe
  e)  Z34910  fl.  62  kr.
Jusammen  196,2  1  kr.  15kr.
welche  die  Staats-Casse  der  Wittwen=  und
Waisen-Pensions-Anstalt  vom  r.  Juli
13:6  an  verzinslich  schuldig  ist.
3#.)  Bei  der  Szaatt,  Schulden-3ahlons-Casse  sm  Stiftungs-Capital
  ..  400fl«-kr«

SummedesCapital-Fondo.196,6«si.15kr.

 

5)  Aktiv-Ausstände.
An  Eintritts-Geldern  und  Beiträgen  5,  910  fl.  57  kr.
davon  unberichtigte  Ersaßz=  Posten  505  fl.  kr.
Rest
wovon  nach  bewirktem  Einzuge  dem  Capital-  Fonds  sein  Antheil
  zuzuscheiden  ist.

5,  5  fl.  53  kr.
        <pb n="127" />
        III.  Personal-Bestand  der  Anstalt.
a)  Zahl  der  beitragspflichtigen  Mitglieder,
und  zwar:
Normalmäßig  angestellte  Dienner  3239146
Nur  für  ihre  Person  als  Staatsdiener  zu
betrachten  (Dienst=  Pragmatik,  §.  5  1c.)  305
Quiescenten  und  Pensionre

9  2  68
190711
1)  Im  Pensions-Genusse  stonde  am  Schlusen  des  J  1826
Wittwen  217
Waisen  6  3444

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Oberamtmanns  Braun  ist  das  in  der  zweiten  Besoldungs,
  Elasse  stehende  Oberamt  Calw  in  Erledlgung  gekommen.  Die  Bewerber  haben
  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises  zu  melden.

1)  Dle  mit  dem  Dekanatamr  verbundene  Fatbolische  Stadtpfarr-Stelle  in  Ulm
begreist  die  daselbst  und  in  der  Umgegend  befindlichen  Katholiken,  zusammen  7½2753
Pfarr  Genossen,  und  hat  noße  fl.  Einkommen  an  Garten-Ertrag  und  Befoldung,
über  Abzug  der  Ausgabe  für  zwei  beständige  Vlkarien.  Ferner  hat  der  Pfarrer
wegen  Nebenverrichtungen  bei  dem  Militär,  in  dem  Polizeihaus  und  am  Gymnasium
eine  wiederrufliche  Belohnung  von  3170  fl.  zu  beziehen.  Die  Geistlichen,  welche  sich
um  diese  vereinigte  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen
  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Sontheim  an  der
Brenz,  Didcese  Heldenheim,  welche  109„  Pfarr,  Genossen  zählt,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  zu  melden.  Die  Besoldung  betragt,
nach  Abzug  von  roo  fl.,  welche  aber  nach  dem  Ableben  des  auf  sein  Ansuchen  pen-2
        <pb n="128" />
        122

sionirten  Pfarrers  M.  Staͤngel  der  Pfarrei  zuruͤckfallen,  816  fl.  nach  Etats-  und
165  fl.  nach  Competenz-Preisen.

4)  Da  der  Pfand-Commissär,  Stadtschultheiß  Fischer  in  Neuenbürg,  seiner
Dienste  in  ersterer  Eigenschaft  entlassen  worden  ist;  so  werden  die  Bewerber  um  das
hiedurch  erledigte  Pfand=  Commissariat  aufgefordert,  binnen  vierzehn  Tagen,  unter
Angabe  ihrer  bisherigen  Laufbahn,  und  unter  Vorlegung  der  ersorderlichen  Zeugnisse
über  ihre  Befählgung,  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Reuenbürg  sich  zu  melden.

5)  Die  Stelle  eines  Salinen-Haupt-Cassiers  itt  durch  den  Tod-res  bisherigen
Cassers  Ziegler  in  Erledigung  gekommen.

Am  2.  d.  M.  sind  die  Rechts-erkenunnise.  bom  Monat  Februar  d.  J.  ausgegeben  wordem.
        <pb n="129" />
        Nro.  13.
Regierungs-Blatt
für  das.

Königreich  Württemberg.

#—

Mittwoch,  den  25.  April  1827.

 

JIn  halt.

Könisl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Versügung,  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  den  Verkehr  nut  limen  Garnumd
  auf  die  Leinwand-Wederei  betreffend.  —  Niedersegung  einer  K.  Commission  für  die  Verbisserumga  der-Leinwand=
  Gewerbe.  —  Patent  für  eine  neue  Vohr-Maschine.

Dienust-Erledigung.

 

 

1.  Unmietelbare  Köntteliche  Dekerete.

Oienst-Nachrichtem.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hbchster  Entschließung  vem  2.
d.  M.  dem  Finanz-Kammer-Assessor,  Freiherrn  v.  König  in  Ulm,  die  nachgesuchte
Dienst-Entlassung  zu  ertheilen  geruht.

Unter  dem  ::.  d.  M.  wurde  dem  Rittmeister  erster  Elasse  im  ersten  Reiter-Regiment,
  Friedrich  v.  Speth,  der  Charakter  und  die  Auszelchnung  als  Major,  jedoch
unbeschadet  der  Rechte  der  ältern  Rittmeister  erster  Elasse,  ertheilt.

Die  patronatische  Nomination  des  Pfarr-Gehölfen,  Friedrich  Lebrecht  Marz
zu  Aldlingen,  auf  die  evangelische  Pfarrei  Bernek,  Dibcese  Nagold,  ist  den  1r.  d.  M.
bestätigt  worden.
        <pb n="130" />
        124
U.  Verfuͤgungen  der  Departementts.
A.)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.

#a)  Verfügung,  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  den  Verkehr  mit  linnen  Garn  und  auf  die  Leinwand-Weberei
betreffend.

Der  in  dem  Gang  des  vaterländischen  Leimwand,  Gewerbes  sich  olelfach  kund
gebende  Mangel  einer  wirksamen  Handhabung  der  durch  ältere  und  neuere  Verordnungen
  begründeten  polizellichen  Aussicht  auf  den  Verkehr  mit  linnen  Garn  und  die
Leinwand-  Weberei  hat  das  Bedürfniß  fühlbar  gemacht,  die  deshalb  bestehenden  Vorschriften
  in  Erinnerung  zu  bringen  und  deren  gleichförmige  und  vollständige  Anwendung
  durch  nähere  Weisungen  sicher  zu  stellen.

In  Gemähheit  höchster  Entschliefung  Seiner  Köntglichen  Majestät  vom
9.  d.  M.  werden  daher  nachfolgende  Bestimmungen  zur  allgemelnen  Nachachtung
bekannt  gemacht:

I.  Garn.-Vertkeyhr.
.  1.

Das  gesetzliche  Maaß  der  Garnhaspeln  ist  durch  die  Maaß-Ordnung  vom  ze.
November  1806,  F.  18  bestimmt.  Die  Weite  des  Garnhaspels  für  einen  ganzen
Schneller  von  nooo  Fäden  beträgt  zwei  Ellen,  die  für  einen  halben  Schneller  von
00  Fäden  anderthalb  Ellen.

ers

Die  Garnhaspeln  sind  bei  den  Personen,  welche  dieselben  zum  Verkauf  verfertigen,
  so  wie  bei  denjenigen,  welche  linnen  Garn  um  Lohn  oder  auf  den  Verkauf
spinnen,  jährlich  wenigstens  zwelmal  zu  unbestimmten  Zeiten  zu  visitiren.

g.  3.

Die  Visitatoren  werden  von  den  Gemeinderaͤthen  aufgestellt,  und  von  dem  vorgesetzten
  Bezirks-Polizeiamt  bestätigt.  Mehrere  Gemeinden  können  sich  zu  Aufstellung
  gemeinschaftlicher  Visitatoren  vereinigen.  Die  Bezirks=  Polizeiämter  haben  da-
        <pb n="131" />
        125

ruͤber  zu  wachen,  daß  diese  Maßregel  durchgaͤngig  in  allen  Gemeinden  zur  Ausfuͤhrung
  komme.

K.  4.

Ueber  die  vorgenommenen  Visitationen  wird  von  den  Visitatoren  für  jede  Gemeinde
  ein  besonderes  Register  gefuͤhrt,  welches  die  Zeit  der  Wisiratton  und  die  Namen
  der  Personen,  bei  welchen  visitirt  worden  ift,  enthaͤlt.  Nach  jeder  Visitation  ist
das  Register  dem  Gemeinde-Vorsteher  zuzustellen,  der  es  in  Verwahrung  zu  bringen,
  den  Tag  der  Uebergabe  durch  seine  Unterschrift  darin  zu  beurkunden,  unt  fuͤr
die  Ergaͤnzung  etwaiger  Unvollstaͤndigkeit  zu  sorgen  hat.

Die  Bezirks-Beamten  haben  bei  den  Ruggerichten  oder  bei  sonstiger  Anwesenbeit
  in  den  Amtsorten  durch  Einsicht  der  Register  sich  von  deren  richtiger  Führung
zu  überzeugen  und  die  genommene  Einsicht  durch  Beisehung  ihrer  Visa's  zu  beurkunden.


K.  5.

Die  Blsitatoren  erhalten  für  jede  Visitation  eine  beslimmte  Belohnung  aus  den
Gemeinde-Cassen,  deren  Verrechnung  in  den  Gemeinde-Rechnungen  mit  beglaubigten
Auszügen  aus  den  in  6.  4  erwähnten  Registern,  welche  die  vorschristmäßig  wenigstens
  zweimal  im  Jahr  geschebene  Vistratlon  nachweisen,  belegt  seyn  muß.

.  6.

Der  Mangel  des  Pfechtzeichens  an  einem  Garnhaspel  wird  bei  dem  Verkäufer
des  Haspels,  so  wie  bei  demjenigen,  welcher  sich  desselben  zum  Spinnen  um  den  Lohn
oder  auf  den  Verkauf  bedient,  mit  der  Strafe  eines  kleinen  Frevels  gerügt.  (Verordnung
  vom  1.  August  21791.)  Diese  Strafe  erhöht  sich  und  kann  bis  auf  zehen
Thaler  tteigen,  wenn  es  dem  zum  Garnspinnen  um  den  Lohn  oder  auf  den  Verkauf
gebrauchten  ungepfechteten  Haspel  zugleich  an  dem  vorgeschriebenen  Maafe  fehlt.

K.  7.
Der  wissentliche  Gebrauch  eines  unrichtigen  (gepfechteten  oder  ungepfechteten)
Garnhafpels  zur  Uebervortheilung  Anderer  ist  nach  den  Strafbestimmungen  über
Betrug  zu  beurthellen.
        <pb n="132" />
        126

.  8.

Nüch  den  voranstebenden  Bestimmungen  (§.6,  7)  ist  auch  der  Fall  zu  beurtheilen,
  wenn  an  Garnsträngen,  die  für  den  Verkauf  oder  um  den  Lohn  gesponnen  werden,
  zwar  das  vorgeschriebene  Maaß,  aber  nicht  die  gehörige  Zahl  der  Faden  sich
vorfindet,  je  nach  dem  Grad  der  Perschuldung  und  der  Größe  des  Mangels.

.  9.

Vei  entdeckter  Unrich#igkeit  eines  Garnhaspels  ist  sofort  die  Jerbrechung  desselben
  zu  versügen.  Wur  ein  solcher  Haspel  gepfechtet,  so  sind  die  Pfechter  in  Gemäß,
heit  des  Pet.  UI  der  Verordnung  vom  15.  Februar  1835  zur  Verantwortung  zu
ziehen.

K.  10.

Bei  dem  hohen  Bedürfniß  einer  näheren  polizeilichen  Controle  des  Schneller,
handels  ist  darauf  hinzuwirben,  daß  derselbe  so  viel  möglich  nur  in  Khenden  Lagern
oder  auf  öÖffentlichen  Märkten  betrieben  werde.

Ohne  vie  dringendsten  Gründe  sind  daher  Patenmte  zum  Absatz  von  linnen  Garn
im  Wege  des  Hausirens  köünfeig  weder  zu  erthellen,  noch  die  bereits  hiefür  bestehen.
den  Patente  nach  Ablauf  ihrer  Zeitdauer  zu  erneuern.  Das  Erkenntniß  über  dle
Erneuerung  solcher  Patente  ist  als  Ausnahme  von  den  Vorschriften  des  K.  =  der
Iastruktion  vom  20.  November  2835  ausschlietzlich  den  Kreis-Regierungen  vorbe,

alten.
-  Dagegen  ist  die  Einrichtung  und  Vermehrung  öf#entlicher  Garn,  Märkte  in  den
hiezu  geeigneten  Orten  möglichst  zu  beferdern.

H.  11.

Auf  den  Jahr,  und  Wochen:  Märkten  ist  das  dahin  zum  Verkauf  gebrachte
leinene  Gurn  einer  von  der  Orts-Obrigkeit  anzuordnenden  Schau  zu  unterwerfen,
welche  das  Maass  und  die  Zahl  der  Fäden  zu  prüfen  und  zugleich  ihre  Aufmerssamkeit
  auf  die  durch  die  Verordnung  vom  :4.  Januar  1741  (Hochstetter,  Exrtract
Th.  2.  S.  33)  unter  Strafe  verbotene  Beimischung  von  sogenanntem  Hechelngarn
unter  das  flächsene  Garn,  so  wie  auf  ähnliche  Verfälschungen  zu  richten  hat.
        <pb n="133" />
        127

K.  17.
Zum  Verkauf  auf  Märkten  dürfen  keine  andere  Garnstränge  zugelassen  werden,
  als  die  nach  Faden-Hunderten  unterbunden  sind.

.  153.

Die  in  den  .,  3,  11,  12  bezeichneten  Verfehlungen,  welche  sich  an  dem  zu
Markt  gebrachten  Garn  vorfinden,  werden,  so  weit  nicht  das  Maaß  der  verwirkten
Strafe  oder  die  Natur  des  Vergehens  die  Zuständigkeit  der  höheren  Polizei=  Stelle
oder  ber  Justiz.Behörde  begründet,  von  der  Orts-Obrigkeit  des  Marktortes  abgerügr.

Haben  die  Fäden  der  Schneller  das  gesebliche  Maaß  nicht,  woraus  sich  auf  den
Gebrauch  eines  unrichtigen  Haspels  schließen  läßt,  so  hat  der  Orts-Vorsteher,  wenn
das  Garn  im  Ort  gesponnen  wurde,  auch  wegen  der  Unrichtigbeit  des  Haspels  die
nöthige  Untersuchung  vorzunehmen,  oder  im  Fall,  daß  das  Garn  von  einem  andern
Ort  her  auf  den  Markt  gebracht  worden  wäre,  dem  ihm  vorgesetzten  Oberamt  die
Anzeige  daron  zu  machen,  damit  dasselbe  entweder  selbst  innerhalb  seines  Bezirks  die
geelgnete  Verfügung  treffe,  oder  mit  dem  betreffenden  Oberamt  deshalb  Räcksprache
nehme.

+.  14.

In  den  Orten,  wo  Garn-Märkte  von  vier  zu  vier  Wochen  oder  in  geringeren
Zwischenräumen  Sratt  finden,  nr  ein  sffentliches  Lokal  zur  Aufbewahrung  des  zu
Markt  gebrachten  Garns  von  einem  Markte  zum  andern  zu  bestimmen,  und  die  Einrichtung
  zu  treffen,  daß  das  Garn  agus  diesem  Lobal  auch  in  der  Zwischenzeit  der
Märkte  verkaust  werden  kann.

u.  Lein  wand-  Weberei.
K.  15.
Der  Gcebrauch  anderer  als  obrigkeitlich  geschauter  und  gestempelter  Blätter  zur
Leinwand-Weberei  bleibt  in  Gemäßheit  der  Weber-Ordnung  verbeten.
.  16.
Die  Schau  und  Stempelung  der  Blätter  wird  von  den  ordentlichen  Pfechtämtern
unter  Zuziehung  von  Weberei-Verständigen  vorgenommen.
        <pb n="134" />
        128
#.  17.

Den  Leinwand-Webern  wird  eine  von  der  Verkündigung  an  laufende  Frist  von
sechs  Monaten  gelassen,  um  ihre  Blätter  der  Schau  und  Stempelung  zu  unterwerfen.
  Wer  nach  dieser  Frist  zur  Leinwand-Weberei  sich  eines  nicht  auf  die  vorstehende
  Weise  geschauten  und  gestempelten  Blattes  bedient,  wird  mit  der  Strase
eines  kleinen  Frevels  belegt,  die  unrichtig  befundenen  Blätter  werden  zerbrochen.

.  18.

Die  in  der  Maat-Ordnung  vom  3o0.  November  1806,  6.  45  vorgeschriebene
periodische  Visitation  der  Maaß-Instrumente  der  Gewerbleute  ist  namentlich  auch
bei  den  Leinwand-Webern  in  Beziehung  auf  ihre  Ellenmaaße,  Gewichte,  Rahmen
und  Blätter  vorzunehmen,  wobei  den  ordentlichen  Visitatoren  Weberei-Verständige
zuzuordnen  sind.

.  19.

In  Folge  der  voranstehenden  Bestimmung  tritt  die  Vorschrift  der  Weber-Ordnung,
  welche  die  periodische  Visitation  der  Maaß=  Instrumente  der  Weber  als  einen
Gegenstand  des  Zunftamts  bezeichnet,  außer  Wirkung.

Dagegen  wird  den  Zunft.  Vorstehern  zur  Pflicht  gemacht,  von  Zeit  zu  Zeit  die
Weber-Werkstätten  unvermuthet  zu  besuchen,  und  betrügliche  Verfahrungs,  Arten,
die  sie  entdecken,  namentlich  die  ungleichförmige  Vertheilung  der  Kettenfäden  zwischen
den  Zähnen  der  Blätter  oder  die  auf  Täuschung  berechnete  Einwebung  schlechteren
Garns  unter  das  bessere  der  Orts-Polizel-Behörde  zur  weiteren  Einleitung  anzuzeigen-




s.
Der  Einhaltung  der  voranstehenden  Vorschristen  (§9.  16,  19)  vaben  sich  die  Be,
zirks=  Polizei-Aemter  gehörig  zu  versichern.

4.  1.

Jeder  Leinwand-Weber  hat  die  von  ihm  gefertigten  Stücke  mit  seinem  Ramen
und  der  Gattung  des  dabei  gebrauchten  Geschirrs  mit  haltbarer  Farbe  zu  bezeichnen.

r*  ri'i
*
        <pb n="135" />
        129

Saͤmtliche  Polizei-Stellen  sind  zu  genauer  Vollziehuns  der  voranstehenden  Vorschriften
  angewiesen.

Insbesondere  wollen  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  den  Obrigkeiten  derjenigen
Gemeinden,  welche  sich  durch  einen  stärkeren  Leinwand-Verkehr  auszeichnen,  gnädigst
vertrauen,  daß  sie  die  auf  das  Gedeihen  eines  der  wichtigsten  vaterländischen  Industrie-Zweige
  gerichtete  Absicht  dieser  Vorschristen  neben  der  sorgfältigen  Handhabung  der
lehteren  noch  durch  andere  auf  die  Ermunterung  des  Kunstfleißes,  die  Erleichterung
des  Verkehrs  und  die  Hebung  des  Credits  berechnete  Mittel  und  Anstalten  zu  befördern
  nach  Kräften  beflissen  seyn  werden.

Hieher  wird  neben  dem,  was  die  §§.  10  u.  14  wegen  der  Einrichtung  der  Garn-Märkte
  enthalten,  noch  insbesondere  die  Aussehung  von  Prämien  für  diejenigen,
welche  die  besten  selbstgesponnenen  Garne  in  gewissen  Quantitäten  zu  Markt  bringen,
und  die  Einrichtung  von  Leinwand-Schau-Anstalten  ohne  Schauzwang  gerechnet.
Die  zweckmäßigern  Einrichtungen  dieser  Art  in  den  bedeutenderen  Sißen  des  Leinwand,
  Gewerbes  werden  durch  Staats-Beiträge  unterstüßt,  und  die  deshalb  unter
Räcksprache  mit  den  Lokal-Behörden  zu  treffenden  Regulative  seiner  Zeit  bffentlich
bebannt  gemacht  werden.  ·

Sturtgartdenss.Apkiqu-7.
AufSeinerRöuigticheuwtqjestätsbespuverm  Befehl:
Schmidlin.

Bb)  Patent  fuͤr  eine  neue  Bohr-Maschine.
Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  19.
d.  M.  dem  Wagnermeister  Johann  Michael  Benner  zu  Könzelsau  ein  Patent  für
die  von  ihm  erfundene  Maschine  zum  Bohren  der  Speichenlöcher  in  die  Naben  der
Wagenräder  zur  ausschließlichen  Benützung  seiner  Erfindung  auf  zehen  Jahre  gnädigst
zu  erthellen  geruht.
S#ttgart  den  30.  April  182#7.  Schmidlin.
        <pb n="136" />
        130
—.)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen:
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Niedersetzung  einer  K.  Commission  für  die  Verbesserung  der  Leinwand-Gewerbe.

Unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  des  Ministerium  des  Innern  vom  heutigen
Tage,  die  polizelliche  Aufsicht  auf  den  Garnhandel  und  die  Leinweberei  betreffend,
wird  andurch  bekannt  gemacht,  daß  Seine  Königliche  Majestät  zum  Zwecke  der
Verbesserung  der  Leinwand-Gewerbe  die  Niedersehung  einer  eigenen  Commission  genehmigt
  haben,  welche  unter  der  gemeinschaftlichen  Leitung  der  Ministerien  des  Innern
  und  der  Finanzen  theils  aus  Räthen  dieser  beiden  Departements,  theils  aus
sachkundigen  Mitgliedern  des  landwirthschaftlichen  und  des  Handels=  und  Gewerbs,
Vereins  geblldet  wird.

Man  versteht  sich  daher  zu  sämtlichen  Polizeis  und  Finanz=  Stellen,  daf  sie  dieser
  Commission,  wenn  sie  von  derselben  um  Auskunft  über  örtliche  Verhältnisse  oder
um  Mitwirkung  angegangen  werden,  die  erforderlichen  Nachrichten  mit  Bereitwilligkeit
  auf  eine  genügende  Weise  und  ohne  Verzug  mittheilen,  auch  sie  sonst  in  Vollziehung
  ihres  Auftrags  auf  jede  Weise  unterstätzen  werden.

Die  Eingaben  an  die  Commisston  sind  mit  der  Aufschrift:  „  An  die  Königliche
Commission  für  Verbesserung  der  Leinwand-Gewerbe“  zu  versehen  und.  bei  der  Registratur
  des  Ministeriums  des  Innern  abzugeben·

Sturtgart  den  13.  April  1837
Shqmidlin.  Weckherlin.

 

Dienst-Erledigung.

Durch  die  dem  Finanz=  Kammer-Assessor  v.  König  in  Ulm  auf  sein  Ausuchen.
ertheilte  Entlassung  ist  bei  der  Flnanz=  Kammer  für  den  Donau-Kreis  eine  Assessors,
Stelle,  mit  welcher  die  Versehung  der  Justitiars=  Geschäfte  verbunden  ist,  in  Erledigung
  gekommen.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="137" />
        131

Nro.  *)*2

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Dienstag,  den  1.  Mai  1827.

In  halt.

Küntsl.  Dekrete.  Dienst-Nechrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Gemein-Bescheid,  betreffend  die  Frage:  ob  die  Collegial-Registraturen
verbunden  sepen,  Eingaben  ausser  den  gewöhnlichen  Kanzlei:=  Stunden  und  an  Sonn-Fest=  und  Feier-Tagen
anzunehmen.  —  Privilegium  9°gen  den  Nachdruck  der  Naturgeschichte  ven  Rebau.  —  Verfügung,  die  polizeillche
  Beaufsichtigung  der  Wandergesellen  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

 

 

I.  Unmittelbare  Könidgliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  9.  v.  M.
die  erledigte  Revierförsters,  Stelle  erster  Classe  zu  Zang,  Forsts  Heidenheim,  dem
Forstwart,  Unterförster  Dierolf,  im  Revier  Gschwend,  Forsts  Lorch;

vermöge  höchster  Entschließung  vom  20.  v.  M.  die  erledigte  katholische  Pfarrei
Moögglingen,  Dekanats  Gmünd,  dem  Repetenten  Dimmler  am  Wilhelms=  Siift  in
Tübingen,  und

vermöge  höchster  Entschlieflung  vom  :#.  v.  M.  die  in  Erledigung  gekemmene
katbolische  Pfarrei  Laupheim,  Dekanats  Wiblingen,  dem  Pfarcer  Ga  st  zu  Waltershofen,
  im  Dekanats-Bezirk  Leutkirch,  zu  uͤbertragen  geruht.
        <pb n="138" />
        132

I1I.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Ober,  Tribunals.

Gemein-Bescheid,  bekreffend  die  Frage:  ob.  die  Collegial-Registraturen  verbunden  seven,  Cingaben
ausser  den  gewöhnlichen  Kanzlei-Stunden  und  an  Sonn=  Fest=  und  Feier-Tagen  anzunehmen.

Es  ist  bei  dem  Königl.  Ober-Tribunal  zur  Frage  gekommen:

ob  die  Collegial=  Registraturen,  zu  Gewahrung  der  Nothfristen,  Eingaben
ausser  den  gewöhnlichen  Kanzlei=  Stunden  und  an  Sonn-Fest=  und  Feier-Tagen
  anzunehmen  verpflichtet  seyen?  und  besonders,  wie  der  §.  69  des
IV.  Edikts  vom  31.  December  1818  in  Beziehung  auf  Sonn=  Fest=  und
Feler=  Tage  zu  erklären  sey?

Das  Königl.  Ober,  Tribunal  hält  dafür,  daß  der  gedachte  §.  69  auf  eine  Weise
zu  deuten  sey,  welche  ihn  ausser  Wlderspruch  mit  den  bestehenden  kirchlichen  und
bürgerlichen  Gesetzen  seht,  und  daher

1.)  die  Kanzlei  =  Angehdrigen,  Nothfälle  ausgenommen,  nicht  für  verbunden

erachtet  werden  können,  an  Sonn-Fest=  und  Feier-Tagen  Amts-Geschäfte
zu  verrichten,  und  namentlich  Produkte  von  Partheien  anzunehmen,  für
welche  eine  Nothfrist  an  solchen  Tigen  zu  Ende  gehet,  daß  ferner

2.)  die  Partheien  auch  an  Werktagen  gehalten  seyn  soller,  ihre  Schriften  inner

halb  der  Kanzlel=  Stunden  einzureichen,  indem  denselben  nur  eine  solche
Benütung  ihrer  Zeit  gestattet  werdea  kann,  wodurch  den  Kanzlei=  Beamten
nicht  ungebührliche  Lasten  auferlegt  werden;  daß  aber

5.)  hinsichtlich  der  Fristen,  welche  an  Sonn-Fest=  und  Feier=  Tagen  zu  Ende

gehen,  dem  Rechte  der  Partheien  auf  deren  vollen  Genuß  kein  Eintrag  geschehen
  dürfe,  und  daher  bei  solchen  Fristen  die  Einreichung  der  Schrifr-Säte
  an  dem  darauf  folgenden  Werktage  gestattet  werden  müösse.

Diese  von  dem  Königl.  Ober-Tribunal  in  dem  Wize  der  Doctrinal-Jaterpretation
festgesesten  Säßte  werden  bis  zu  etwaiger  Abänderung  durch  ein  Königl.  Geses  als
Norm  befolgt  werden.

Stuttgart  den  17.  April  182).  Georgli.
        <pb n="139" />
        155
B.)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Naturgeschichte  ven  Rebau.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.
d.  M.  dem  Steindruckerei-Inhaber  Johann  Konrad  Mäcken  dem  jüngern  zu  Reutlingen
  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  in  seinem  Verlage  erscheinenden
„Naturgeschichte  für  die  deutsche  Jugeno  von  Heinrich  Rebau,  zwei  Theile  ,  auf
die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  zu  ertheilen  geruhr;  welches  unter  Hinweisung
  auf  die  Königliche  Verordnung  vom  25.  Februar  1815  in  Betreff  der  Privilegien
  gegen  den  Bücher-Nachdruck  hlemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  25.  April  1827.  Schmidlin.

b)  Verfügung,  die  polizeiliche  Veaussichtigung  der  Wandergesellen  betressend.

Bei  dem  übermäßigen  Zuströmen  wandernder  Handwerks,  Gesellen,  wodurch
aulcht  nur  die  angesessenen  Handwerker  und  die  öffentlichen  Kassen  belästigt  werden,
sondern  auch  die  öffeutliche  Sicherheit  vielfach  gefährdet  wird,  haben  Seine  Königliche
  Majestät  zu  Handhabung  der  die  Beaufsichtigung  der  Wandergesellen  betreffenden
  Polizel:  G.setze,  nach  Anhörung.  bes.  *.  Geheimenraths,  durch  höchste  Entschließung
  vom  16.  d.  M.  verordutt  wie  folgt

9.  1.

Keinem  ausländischen  Handwerks-  Gesellen,  der  das  vierzigste  Lebensjahr  bereits
zurückgelegt  oder  des  arbeitscheuen  Herumlaufens  sich  eerdächtig  gemacht  hat,  ist  das
Wandern  im  Knigreiche  gestattet.  Derselbe  ist  vielmehr  an  der  Grenze  zurückzuweisen,
  oder  wenn  er  den  Grenzort  bereits  überschritten  haben  follte,  mittelst  einer
in  sein  Wanderbuch  (oder  in  seine  Kundschaft)  einzutragenden  Marschroure  auf  dem
nächsten  Weg  aus  dem  Staats-Gebiet  weg  zu  weisen.

¾  ?.

Der  Arbeitscheue  verdächtig  ist  jeder  Gesell,  der  während  der  letzten  sechs  Wochem

nirgends  in  Arbeit  gestanden  ist.  Nur  in  so  fern  derselbe  nachzuweisen  vermag,  daß
        <pb n="140" />
        134

von  ihm  vergebens  Arbeit  gesucht,  oder  daß  er  durch  Krankheit  oder  sonstige  Zufaͤlle
am  Arbeiten  verhindert  worden  sey,  kann  ihm  die  Erlaubniß  zum  Wandern  im
Königreich  unter  angemessener  Belehrung  ertheilt,  und,  wie  solches  geschehen,  im
Wanderbuche  bemerkt  werden.

g.  3.

Das  Verbot  des  Wanderns  im  Koͤnigreiche  (F.  1,  3)  findet  auf  diejenigen  Auslaͤnder
  keine  Anwendung,  welche  durch  vorangegangene  Berufung  oder  auf  sonstige
Weise  glaubhaft  darzuthun  vermoͤgen,  daß  sie  an  einem  bestimmten  Orte  des
In,  oder  Auslandes  Arbeit  sinden  werden.  Ja  diesem  Falle  ist  dem  Handwerks-Gesellen
  auf  dieselbe  Weise  wie  jedem  andern  Fremden  die  Reise  nach  seinem  Bestimmungsorte
  zu  gestatten,  und  die  dahin  zu  nehmende  Richtung  in  seinem  Reisepaß,
  Wanderbuch  oder  Kundschaft  vorzuzeichnen.

K.  4.

Das  einfache  Betteln  ausländischer  Wandergesellen  wird  mit  einer  Gefänrgniß=Strafe
  von  wenigstens  drei  Stunden,  eln  ungestümmer  oder  wiederholter  oder  durch
Herumgehen  in  den  Häusern  erschwerter  Bettel  aber  mit  drei-  bis  achttägiger  Freiheits-Strafe
  und  nach  Bestnden  der  Umstände  mit  Ausweisung  aus  dem  Staats-Ge,
blete  geahndet.  «

K.  5.

Wenn  ein  auslándischer  Wandergesell  in  einem  Ort,  wo  er  sich  nach  Arbekt
uQgesehen,  aber  keine  erhalten  hat,  über  vier  und  zwanzig  Stunden,  in  einem  andern
  Ort  länger  als  über  Nacht  sich  aufhält,  ohne  hiezu  befondere  obrigkeitliche  Erlaubu#ß
  eingeholt  zu  haben;  so  ist  diese  Versaäumniß,  falls  nicht  erschwerende  Umstände,
  z.  B.  öftere  Wiederholung,  die  Ausweisung  aus  dem  Staats,  Gebiet  begründen,
mit  ein,  bis  dreitägiger  Freiheits=  Strafe  zu  rügen.  An  die  Stelle  dieser  Scrafe
kann  bei  vorhandenen  Milderungs-Gründen  eine  Erinnerung  im  Wanderbuche  trezen.

K.  6.
Der  Verweisung  aus  dem  Staats-Gebiet  ist  jedesmal  die  Androhung  beizufugen,
  daß  der  Verwiesene  im  Fall  der  Abweichung  von  der  vorgeschriebenen  Reiseronte
oder  des  Wiedereintritts  in  das  Königreich  als  Vagant  behandelt  werden  würde,
        <pb n="141" />
        136

und  im  Uebertretungefall  das  entsprechende  polizeiliche  oder  gerichtliche  Verfahren
nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  11.  September  1380  einzuleiten.

K.  7.

Die  Vorschristen  der  66.  4  und  5  finden  auf  einheimische  Wandergesellen  in  der
Are  Anwendung,  daß  bei  leichterer  Verfehlung  im  Bezirk  der  Betretung  über  die
verwirkte  Rüge  erkannt,  in  dem  Fall  aber,  wo  die  angeschuldigte  Verfehlung  bei  einem
  ausländischen  Wandergesellen  die  Verweisung  aus  dem  Staats.  Gebiet  zur  Folge
haben  würde,  der  Gesell  dem  Bezirksamt  seines  Wohnorts  überliefert  wird,  das  ihn
bei  gegründet  erfundener  Anschuldigung  mit  drel=  bis  achttägiger  Gesängniß-  Strafe
zu  belegen,  und  für  den  Wiederholungsfall  mit  der  Behandlung  als  Landstreicher  zu
bedrohen  hat.  Auf  die  lehtere  Weise  ist  auch  gegen  den  einheimischen  Wandergesellen
zu  verfuhren,  der  durch  längere  Arbeirslosigkeit,  durch  unterlassene  Arbeits=  Aufsuchung
  r2c.  des  arbeitscheuen  Herumziehens  verdächtig  wird.

K.  8.

Bei  dem  Wandergesellen  eines  Handwerks,  das,  wie  z.  B.  das  Maurerhandwerk,
während  der  Winterzeit  Kill  steht,  ist  hierguf  in  der  Berechnung  der  Zeit  der  Arbeitslosigkeit
  (K.,  7)  billige  Rücksicht  zu  nehmen.  Dagegen  kann  einem  solchen  Gesellen
  während  des  Süillstands  seiner  Profession  das  Wandern  auf  derfelben  nicht
erlaubt,  sondern  blos  die  Reise  nach  einem  bestimmten  Ziel,  z.  B.  nach  seiner  Heimatb,

nach  einem  künftigen  Arbeiteplahe  2c.  auf  einer  deehalb  in  dem  Wanderbuch  zu  bezeichnenden
  Wegrichtung  gestattet  werden.  Die  Abweichung  von  dieser  Wegrichtung
hat  bei  dem  Ausländer  die  Ausweisung  aus  dem  Staats,  Gebiet,  bei  dem  Inländer
die  nach  K.  7  der  Ausweisung  entsprechende  Verfügung  zur  Folge.

.  Lo-Die

  Zuruͤckweisung  eines  erst  im  Einwandern  begriffenen  auslaͤndischen  Gesellen
kann  in  den  hiezu  geeigueten  Faͤllen  (F.  1,  2)  durch  jede  Orts-  oder  Bezirbs=  Polizel-Behörde,
  von  der  erstern  jedoch  nur  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  das  Bezirks=#mt,
  verfügt  werden.  ,

Die  Ausweisung  eines  bereits  im  Innern  des  Koͤnigreichs  befindlichen  Wandergesellen
  (5.  1),  oder  die  Ablieferung  eines  inländischen  an  das  Bezuksamt  seines
        <pb n="142" />
        136.

Wobnorto  (K.7,  6),  bleibt  dem  Erkenntnitz  des  dem  Betretungsort  vorgesetzten  Bezirksamts
  vorbehalten.

Die  in  den  &amp;amp;&amp;amp;.  4,  5  und  7  erwähnten  Verfehlungen  können  je  nach  dem  Maas
der  verwirkten  Strafe  von  dem  Orts,  Vorstand  oder  dem  Bezirksamt  gerügt  werden.

—.i*
Die  auf  den  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  gefällten  Erkenntnisse  sind
jedesmal  in  das  Wanderbuch  (die  Kundschaft)  des  Gesellen  einzutragen.

&amp;amp;.  z#.

Dem  Weandergesellem,  der  sein  Wanderbuch  oder  seine  Kundschaft  verloren  zu
haben  behauptet,  kann  ein  neues  Wanderbuch  nur  von  dem  Bezirksamt,  in  bessen
Umkreise  die  verlorene  Urkunde  lehtmals  visirt  worden  ist,  oder  von  demjentgen  seiner
Heimath  ausgestelle  werden.  Er  ist  daher  nach  seiner  W.  hl  an  das  eine  oder  das
andere  zu  verweisen,  und  zur  Rrise  dahin  nöthigenfalls  mit  einem  Reisepaß  oder
Vorweis  zu  versehen,  der  neben  der  von  jenem  Verlust  gemachten  Anzeige  die  Vorschrifr
  einer  bestimmten  Wegrichtung  enthalt.

Die  Ausstellung  des  neuen  Wanbderbuchs  setzt  voraus,  daß  durch  eine  zuvor  an.
zustellende  Untersuchung  die  persönlichen  Verhälrnisse  des  Rachsuchenden  gehörig  beurbundet
  und  das  Vorgeben  des  Verlustes  als  glaubhaft  und  unverdächtig  dargestellt
  sey.  In  dem  neuen  Wanderbuch  ist  die  Veranlassung  zur  Ausfertigung  dessel.
ben  auzuzeigen,  und  dasjenige,  was  über  den  Inhalt  der  verlornen  Urkunde,  nament,
lich  über  die  etwa  darin  gerügten  V.rfehlungen  des  Inhabers  erhoben  worden,  mit
Möglichster  Bestimmtheit  vorzumerken.

.  1.

Dem  Wandergesellen,  der  aus  einem  Staat,  in  welchim  die  Wanderbücher  noch
nicht  eingeführt  sind,  mit  einer  Kundschaft  in  das  diesseitige  Gebiet  gekommen  ist,
wird,  nachrem  er  hier  in  Arbeit  gestanden,  zur  Fortsehurg  seiner  Wanderschaft  nicht
wieder  eine  Kundschaft,  sondern  ein  Wanderbuch  ausgefertigt,  in  welchem  die  Kund,
schaft,  an  deren  Stelle  es  tritt,  nach  Ort  und  Zeit  der  Auestellung  zu  bezeichnen  ist.

*  *
2
        <pb n="143" />
        137

Nach  den  vorstehenden  Bestummungen  haben  die  Bezirks=  Polizelamter  sich  zu
achten,  und  den  ihnen  untergeordneten  Polizei=  Stellen  die  erforderliche  nähere  Instruktion
  zu  ertheilen.

Stuttgart  den  26.  April  182y.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl:
Schmidlin.

1

Dienst-Erledigungen.

1)  Das  in  der  zwelten  Besoldungs-Classe  stehende  Cameral=  Amt  Kapfenburg
ist  durch  die  gerichtlich  erkannte  Zuruͤcksetzung  des  nunmehr  verstorbenen  Cameral-Verwalters
  Bilfinger  daselbst  in  Erledigung  gekommen.

1)  Durch  den  Tod  des  Försters  Wedekind  ist  das  Revier  Kapfenburg  erster
Elasse  in  Erledigung  gekommen.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  vereinigte  Pfarrei  Adelberg  und  Hundsbolz.
  Dibcese  Schorndorf,  haben  sich  innerhalb  vler  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem
e  vungelischen  Consistorium  zu  melden.  Die  ganze  Parochse  enthält  3330  Klrchen-Genossen,
  drei  Kirchen  und  fünf  Schulen.  Zu  Adelberg  wird  in  der  Regel  Sonn--tags
  geprediget,  jedoch  alle  Monate  einmal  anstatt  der  Predigt  eine  Kinderlehre  gebalten;
  in  der  gegen  eine  Viertelstunde  entfernten  Kirche  zu  Hundsholz  werden  alle,
in  jeder  Pfarrei  gewöhnlichen  Gottesdienste  gehalten;  in  dem  eine  Stunde  entfernten
Filial  Oberberken  aber  nur  an  allen  Aposteltagen  Predigt  mit  Kinderlehre.  Das
Rüchtmahl  wird  zu  Adelberg,  Hundsholz  und  Oberberken  ausgetheilt.  Die  Besoldung
  ist  auf  311  fl.  nach  Etats=  und  vo:  fl.  nach  Competenz-Preisen  berechner.

X)  Um  dbie  erledigte  evangelische  Pfarrei  Haberschlacht,  Diöcese  Brackenheim,
welche  564  Kirchen=  Genossen  zählt,  und  mit  einem  Einkommen  von  5971  fl.  nach
Etats-  und  459  fl.  nach  Competenz-Preisen  verbunden  ist,  haben  sich  die  Bewerber
innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.
        <pb n="144" />
        138

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrel  Senkingen,  Dioͤcese
Reutlingen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmaͤßig  bei  dem  evangelischen
Consistorium  zu  melden.  Genkingen  zaͤhlt  666,  das  eine  halbe  Stunde  entfernte
Filtal  Undingen  aber  821  Einwohner.  Das  Filial  hat  seine  eigene  Kirche,  Schule
und  Kirchhof,  auch  alle  an  Sonn-  Fest-  und  Feiertagen  gewoͤhnlichen  Gottesdienste
gleich  dem  Mutterorte  anzusprechen.  Das  Einkommen  betraͤgt,  nach  Abzug  von
troo  fl.  für  ein  Dienstpferd,  899  fl.  nach  Etats=  und  750  fl.  nach  Competenz-Preisen.
Die  Zehenten  und  Güter  in  dem  Filial  sind  auf  9  Jahre  um  jährliche  ros  fl.  39  kr.
verpachtet.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Aufhausen,  Dicdese
Geißlingen,  mit  380  Pfarr=  Genossen  und  einem  Einkommen  von  755  fl.  nach  Etats,
und  629  fl.  nach  Competenz,  Preisen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmaßig
bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.
        <pb n="145" />
        139

Nro.  15.

Regierungs-Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Mittwoch,  den  2.  Mai  1827.
Inhakt.
Künigl.  Dekrete.  Bekanntmachung  eines  zwischen  Würtlemberg  und  Bajern  abgeschlossenen  Haudels-Vertrags.

 

Unmittelbeare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung.

Bekanntmachung  eines  zwischem  Wöäre#temberg  und  Baierm  abgeschlossenen  Handels-Vertrogs.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Würbtemberg.

Da  Wir  in  Uebereinstimmung  mit  des  Königs  von  Baiern  Maiestät,  dem  gegenseltigem
  Handel  und  Verkehr  Unserer  belderseitigen  Unterthauen  für  vortheilhaft.
erachtet  haben,  Unsere  beiden  Staaten  in  eine  Zoll-  Anie  zu  vereinigen,  einstweilen
aber,  bis  diese  Vereinigung  wirklich  zur  Ausführung  gebracht  werden  kann,  gegenseitige
  Zoll,  Erleichterungen  eintreten  zu  lassen,  und  da  nach  diesen  Abstchten  zwischen.
den  hiezu  ernannten  Bevollmächtigten  unter  dem  12.  d.  M.  folgender  Vertrag,  wel,
cher  Unsere  und  des  Königs  von  Baiern  Majestaäht  Brstätigung  erhalten  har,  abgeschlossen
  worden  ist;  so  verordnen  Wir,  daß  dieser  Vertrag  seinem  ganzen  Inhal##
        <pb n="146" />
        140

nach  bekannt  gemacht,  und  die-  Bestimmungen  desselben  von  den  betreffenden  Behbr,
den  sogleich  in  Vollzug  gesetzt  werden.

Gegeben  Stuttgart  den  28.  April  28e7.
Wilheilm.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Graf  von  Beroldingen.  -
Auf  Befehl  des  Koͤnigs:
Der  Staats-Sekretir,
Vellnagel.

—.

Handels-Vertrag  zwischen  Wörktemberg  und  Baiern.

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg  und  Seine  Majestät
der  König  von  Baiern,  von  gleichem  Wunsche  beseelt,  dem  gegenseitigen  Handel
und  Verkehr  Ihrer  Unterthanen  jede  thunliche  Erleichterung  zu  sichern,  und  auf  diese
Weise  das  so  gläcklich  bestehende  freundschaftliche  und  nachbarliche  Vernehmen  zwischen
  beiden  Staaten  immer  mehr  zu  befestigen  und  zu  begründen,  haben  in  solcher
Absicht  Unterhandlungen  eröffnen  lassen,  und  dazu  als  Bevollmächtigte  ernannt,
nämlich:  Y

SeinesdniglicheMajestätvonWürttcmbetg:Allerhüchflshreuaussm
ordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  an  dem  K.  Baierischen  Hofe,
Herrn  Philipp  Moritz  Freiherrn  v.  Schmit-Grollenburg,  Staatszath  und  Commenthur
  des  K.  Ordens  der  Würtrembergischen  Krone,  und  Allerhoͤchst  Ihren  Ober-Finanzrath
  Herrn  Christoph  Ludwig  v.  Herzog,  Ritter  des  K.  Ordens  der  Württembergischen
  Krone,  und  6

Seine  Königliche  Majestät  von  Baiern:  Allerhöchstchren  Staars-Minisier
  des  K.  Hauses  und  des  Aeußern,  Herrn  Carl  Friedrich  Grafen  v.  Thärheim,
des  K.  Hausordens  vom  heiligen  Hubertus  Ritter  und  Capitular,  Großkreuz  des
Cioil-Verdlenstordens  der  Baierischen  Krone;
        <pb n="147" />
        r41

welche  nach  Vorlegung  ihrer  belderseitigen  Vollmachten,  unter  Vorbehalt  der
Ratifikation  ihrer  allerhöchsten  Höfe,  über  nachstehende  Punkte  sich  elnverstanden
haben:

Artikel  I.
Mrbindung  zu  einem  gemeinsamen  Loll--  und  Handels-Spsleme:

Beide  Königliche  Regierungen  werden  sich  zu  einem  gemeinsamen,  vorerst  nur
den  Länder=  Umfung  der  Königreiche  Württemberg  und  Baiern  begreifenden  Zoll,
und  Handels=  Systeme  vereinigen,  in  welche  Verbindung,  auch  andere  an  diese  Königreiche
  grenzende  deutsche  Staaten  mit  vereinter  Beistimmung  Württembergs  und
Baierns  aufgenommen  werden  können.

In  Folge  dieser  Vereinigung  sollen  die  längst  der  gemeinschaftlichen  Württembergisch
  -Baieriscnn  Gebiets,  Grenzen  dermal  bestehenden  Zollämter  aufgeldor,  und
die  Eingangs-Durchgangs=  und  Ausgangs-Zölle  an  den  dußern  Grenzen  der  in
dieser  Beziehung  vereinten  Staaten  für  derselben  gemeinsame  Rechnung  erhoben
werden.

Beide  Regierungen  verzichten  für  die  Dauer  des  Wereins  auf  alle  und  jede  ein-(ritige
  Handels-Verträge  mit  dem  Auslande.

Artikel  HM.
Grundlagen  dieser  Berbindung.

Die  Zoll-Gesehgebung  des  Königreichs  Baiern  und  diejenigen  Vestimmurgen,
worüber  beide  allerhöchste  Paziszenten  schon  in  den  frühern  zu  Stuttgart  dießfalls
gepflogenen  Verhantlungen  übereingekommen,  sollen  vorbehältlich  der  hierunter  für
nöthig  erkannten  Modif#cktionen,  dieser  Vereinigung  zur  Grundlage  dienen.

Ueber  die  eben  gedachten  Modificationen,  so  wie  über  die  nähere  Ausbildung
und.  Vollziehung  des  Vereins  selbst,  sollen,  alsbald  nach  erfolgter  Auswechselung
der  allerhöchsten  Ratistcationen  gegenwärtiger  Uebereinkunft,  dahier,  in  München,
weitere  Verhandlungen  eröffnet,  und,  wo  möglich,  bis  zum  1.  Oktober  laufenden
Jahrs,  zum  Ende  geführt  werden,  damit  die  neue  Einrichtung  sodann  unverzüglich
in.  das  Leben  trete.
        <pb n="148" />
        142

Artikel  In.
Verhaͤltniß  zur  schweizerischen  Eidgenossenschaft.

Da  in  dem  Artikel  XII  des  zwischen  dem  Koͤnigreiche  Wuͤrttemberg  und  der
schweizerischen  Eidgenossenschaft  am  30.  September  1825  abgeschlossenen  Handelsvertrags,
  für  den  Fall,  wo  die  K.  Württembergische  Regierung  mit  einem  oder  mehveren
  deutschen  Staaten  sich  über  eine  gemeinschaftliche  Zoll:  Anie  vereinigen  würde,
eine  neue  Unterhandlung  über  angemessene  Modisicirung  jenes  Vertrags  vorbehalten
worden,  so  werden  hiezu  die  erforderlichen  Einleitungen  in  ununterbrochenem  Elnverstän
  dnisse  beider  Königlicher  allerhöchster  Höfe  getroffen  werden.

Artikel  W.
Transitorische  Bestimmungen.

Um  noch  vor  Einfährung  des  gemeinschaftlichen  Zoll-  Spstem  den  beiderseltigen
Unterthanen  wenigstens  theilweise  die  Vortheile  eines  erleichterten  Verkehrs  zuzuwenden,
  vereinigen  sich  beide  Regierungen  über  die  hiernach  folgenden  Bestimmungen
  hinsichtlich  des  Grenz-Verkehrs,  dann  der  Verminderung  der  Eingangs=  und
Durchgangs-Zölle,  welche  sogleich  nach  beiderselts  erfolgter  allerhöchster  Genehmigung
dieses  Vertrags  in  Kraft  treten,  und  so  lange  gelten  sollen,  bis  die  gemeinschaft,
liche  Zoll-Linie  hergestellt  seyn  wird.

Artikel  v.
Grenz-Verkehr.

Für  die  Erleichterung  des  Grenz-Verkbehrs  wird  Folgendes  bestimmt:

½.)  die  Natur-Erzeugnisse,  welche  die  Grenz-Unterthanen  von  ihren  im  Gebiete
des  andern  Staates  gelegenen  Grundbesihungen  an  Gärten,  Weinbergen,
Feldern,  Wiesen  und  Waldungen  gewinnen,  und  unmittelbar  über  die  Grenze
bringen,  sollen  gegenseitig  vom  Ausgangs=  und  Eingangs-Zolle  frei  seyn.

2)  Eben  so  sollen  die  Natural.  Gülten  und  Zehnten  aller  Art,  welche  die  Unterthanen,
  Sriftungen,  Communen  und  Staatskassen  des  einen  Staats  aus
dem  andern  zu  beziehen  haben,  gegenseitig  von  allem  Ausgangs=  und  Eingangs,Zolle
  frei  seyn,  wenn  sie  mit  der  nöthigen  Legitimation  begleitet  find.
        <pb n="149" />
        445

3.)  Gegen  Anmeldung  bei  den  Zollstaͤtten  und  Entrichtung  einer  Stempel  ·  Gebühr
  von  einem  Krenzer  fuͤr  den  Zollschein  sind  gegenseitig  vom  Eingangsund

  Ausgans,Zolle  frei:

-a)  ohne  Beschränkung  der  Quantität:

Abfälle,  als  Scherben,  Schnige,  Späne  2c.,

Bäume  zum  Verpflanzen,

Dachschiefer,

Duͤnger,

Grde,  Thon=  Mergel=  Torf=  auch  Topferund
  Ziegel  Erde,

Scze,  rohe,  in  unverpacktem  Zustande,

Fische,  gemeine,  Frösche  und  Krebse,

Futter-Kräuter,

Geflügel,  zahmes,

Gemüse,  frische,

Gras,

Gips,  ungemahlen  und  gemahlen,

Grummer,

Hornspäne  (nicht  Hornppitey,

Kalk  und  Kalksteine,
Kies,

Kleven,

Müöhlsteine,

Reben,

Sand,

Schaftheu,

Schilf,

Spreu,

Steine,  zum  Bauen  und  für  Unterhaltung
  der  Straßen,

Stroh,

Ziegelarbeiten,  gemeine.

b)  Mit  Beschränkung  auf  zine  Trag-  Karren=  oder  Hand,Schlitten,  dast

Blienen,  Körbe,
Brechen,

Bacheln,

Butter,  unverpackt,
Elcheln,

Eler,
Erdengeschirr,.
Gartensämerei,
Holzschuhe,
Holzwaaren,  gemeine  und  unverpackt,
Käse,  gemeine  oder  sogenaunte  Handkése,
Kartoffeln,

gemeines,

Schmeer

Klauen,

Knochen,

Kübler=  und  Köfer=  Arbeiten  (Fässer,
Butten  2c.)

Kümmel,

Obft,  frisches,

Rechen,  hölzerne,

Schleifsteine,  im  unverpackien  Zustande,

Schmalz  im  unverpackten  Justande,
        <pb n="150" />
        144.

Schreiner-Arbelten,  gemeins,  Wagner-Arbeiten

Spanferkel,  Weßsleine,  im  unverpackten  Zustande,
Speck,  Wildprer,

Spindeln  und  Spuhlen,  Wurzelgewächse,  frische,
Spinn-Rocken,  gemeine,  Ziegen,  junge.

c)  Mit  Beschränkung  auf  ein  Stück:
Gefährte  zum  Oekonomie=  Dienste,  unbeschlagen  und  beschlagen.

4)  Mit  Beschränkung  auf  zehen  Pfund  Baierischen  Gewichts  und  im  unverpackten

  Zustande:
Bäckerwaaren,  gemeine,
Flachs,  Hanf,  Wolle,
Garne  von  Flachs,  Hanf  und  Wolle.
P·)  Mit  Beschränkung  auf  1  Scheffel.  Baierischen  Maases:
Feldfrüch:e,  rauhe  und  glatte,
Hülsenfrüchte,
Mehl.

4.)  In  allen  Fällen,  wo  der  Zoll  von  den  Waaren=  die  eln  Jollpflichtiger  mir
sich  führt,  nicht  mehr  als  4  kr.  beträgt,  sollen  sie  ganz  zollfrei  bleiben,  jedoch
ebenfalls  zur  Anmeldung  bei  den  Zollstätten  verbunden  sep#n##

5.)  Das  Getreide,  das  Holz,  die  Loye  und  die  Oeblsaamen,  welche  die  Grenz-Unterthanen
  des  einen  Staats  zum  Abgerben,  Vermahlen,  Schneiden  und
Stampfen  auf  die  Mahl-Säge-Lohe=  und  Oehl,  Mühlen  des  andern
Staates  bringen,  und  in  abgegerbten  Kernen,  oder  in  Mehl,  in  geschnittener
Waare,  gestampfter  Lohe  und  Oel  wieder  zurückführen,  sollen  gegenseitig  vom
Eingangs=  und  Ausgangs-Zolle  frei  seyn.

6.)  Das  Vieh,  welches  die  Unterthanen  des  einen  Staates  während  der  Waide,
zeit  auf  die  Alpen  und  Waiden  des  andern  Staates  ein=  und  zurücktreiben,
wird  bei  der  Zollstätte  blos  vorgemerkt  und  ist  zollfrei.  —  Nur  von  dem  Abund
  Zugange  wird  bei  dem  Zurücktriebe  die  betreffende  Zollgebühr  erhoben,
in  so  fern  nicht  nachgewiesin  werden  kann,  daß  die  abgänzigen  Stücke  auf
ber  Alpe  oder  Waide  durch  Uaglück  zu  Verlust  gegangen  sind.
        <pb n="151" />
        a146

Die  während  der  Waidezeit  gewonnenen  Produkte  als:  Milch,  Butter,
Schmalz,  Käse,  Wolle  2c.  unterliegen  nur  der  Hälfte  des  Ausgangs,=  Jolls,
und  im  Heimath,  Staate  sind  sie  vom  Eingangs=  Zolle  ganz  frei.

7.)  Die  Gegenstände,  welche  die  beiderseitigen  Grenz-Bewohner  zur  Verarbei,
tung,  Veredlung,  Ausrüstung  und  Ausbesserung  einander  sich  zubringen,  sollen
bis  zu  Quantitcäten  von  :  Centner,  oder  blis  zu  ganzen  Stücken  in  beiden
Staaten,  gegen  Entrichtung  einer  Stempelgebühr  von  :  Kreuzer  für  den
auszustellenden  und  wieder  einzuziehenden  Zollschein,  vom  Eingangs=  und
Ausgangs-Zolle  ganz  frei  seyn,  jedoch  unter  der  Bedingniß,  daß  die  Gegenstände
  der  Verarbeitung,  Veredlung  u.  f.  w.  in  angemessenen  Terminen  bei
den  nämlichen  Zollstätten  ein  und  wieder  ausgebracht  werden.

3.)  Das  Vieh,  welches  aus  einem  der  beiden  Staaten  auf  die  Viehmärkte  des
andern  Staates  gebracht  wird,  unterliegt  den  gegenseitigen  Ausgangs=  und
Eingangs-Zöllen  nur  in  so  weit,  als  es  auf  den  Märkten  verkauft  wird.
Das  unverkauste  und  wieder  zurückgehende  Vieh  soll  gegen  Entrichtung  der
Stempel-  Gebühr  von  :  Kreuzer  für  den  Vormerkschein  vom  Eingangs=  und
Ausgangs-Zolle  ganz  frei  seyn,  wenn  es  zum  Behufe  der  Controle  über  die
naͤmliche  Zollstaͤtte  ein  und  wieder  ausgeführt.  und  mit  dem  Vermerkschein
begleite  t  wird.

9.)  Die  an  der  Grenze  wohnenden  Gewerbsleute,  welche  mit  den  von  ihnen
selost  verfertigten  Artikeln  die  Grenzmärkte  des  andern  Staates  besuchen,
haben  zwar  bei  der  Eintritts-Zellstärte  von  den  Waaren  den  ganzen  Eingangs-Zoll
  zu  deponiren,  erhalten  aber  denselben  von  den  unverkauft  zurückgehenden
Parthien  wieder  ganz  zurück,  wenn
e)  der  Ort  sowohl,  wo  die  Gewerbsleute  wohnen,  als  der  Ort  des  Marktes,

den  sie  besuchen,  von  der  gemeinschaftlichen  Graͤnze  nicht  uͤber  drei  Stunden

entfernt  ist,

b)  die  Gewerboleute  bei  den  Zollstaͤtten  durch  obrigkeitliche  Zeugnisse  nachweisen,
  daß  die  Gewerbs-Artikel,  die  fie  zu  Markte  bringen,  ven  ihnen  verfertigt
  seyen,
        <pb n="152" />
        1486
e)  die  Einfuhr  und  Wleder=  Ausfuhr  der  Muaren  bei  einer  und  der  nämlichen
Zollstäktte  geschiehr,
4  die  Eigenthümer  ihre  Waaren  entweder  selbst  verführen,  oder  wenn  diese

durch  Fuhrleute  besorgt  werden,  wenigstens  persönlich  begleiren  und  den
Zollbehandlungen  selbst  beiwohnen,  endlich

e)  vie  unverkauften  Waaren  längstens  am  dritten  Tage  nach  dem  notorisch
beendigten  Markte  wieder  zurückgehen.

Artikel  VI.
Eingaug  é  #ölle.
1#.)  Von  den  Getralde-Früchten,  welche  aus  dem  Gebier  des  einen  Staates  in

das  des  andern  eingeführt  werden,  sollen  folgende  Eingangs=  Zölle  erhoben
werden:

In  Würnembers.  Is  Talets.
a)  vom  Waizen  und  stgerbten  Kernen.  .  .  .  Lokr.  "*5  12  kr.  z
b)  von  Roggen  ..  .  Ikr.  %  5kr.  "*
P)  von  Gerste  und  ungegerbten  Kernen  .  G6bker.  6  kr.  ⅜7
4  von  Haber  und  Wickkenkkr.  zt  5  kr.  2.

##.)  Von  dem  aus  dem  einen  Staate  in  den  andern  elngehenden  Vieh  sollen  ge.
genseltig  folgende  Eingangs-Zölle  erhoben  worden;  nämlich:

von  Pferdenn  fl.  von  Kälbern.  k

—  Fohlen  .  .  gokr.  —  Schweinen.  8kr.

—  Maulthieren  263kr.  —  Frischlingen  zkr.

—  Eseln.  zkr.  —  Spanferkeln  :kr..  2
5  S

—  Ochsen  20kr.  —  Schaafen  ##kr.

—  Stieren  20kr.  ro“  —  Lämmern  ##.

—  Käöhen  tnkr.  —  Geisvieh  kkr.

—  Rindern  iakr.  —  Kitzen  .  ukr.
        <pb n="153" />
        147

5)  Die  in  Wörttemberg  erzeugten  Stab-,  Schien-,  Stangen",  Knoppern-  und
Zain-Eisen,  Eisenguß-Waaren,  unverarbeiteten  Eisenbleche  und  unverarbeiteten
  Stahle  sollen  in  Batern  nur  einem  Eingangs-Zolle  von  #  fl.  4ökr.  vom
Baierischen  Zentner;  —  dagegen  aber  auch  die  in  Baiern  (einschlüssig  des
Aheinkreises)  erzeugten  Artikel  dieser  Art  in  Württemberg  nur  einem  Eingangs,
  Zolle  von#:  fl.  2o  kr.  vom  Württembergischen  Zentner  unterliegen.

4.)  Die  in  Wüörttemberg  erzeugten  Weine  und  Weinmoste  Ceinschüfsig  der
Wärttembergischen  Seeweine  und  Seewein-Moste)  sollen  in  Baiern  einem  Eingangszolle
  zu  #  fl.  vom  Baierischen  Centner;  dagegen  aber  auch  die  in  Balern
erzeugten  Weine  und  Weinmoste  (einschlüssig  der  Rhein-Baierischen  Weine
und  Weinmoste)  in  Wärttemberg  ebenfalls  nur  einem  Eingangszolle  von
48  kr.  vom  Württembergischen  Centner  oder  zu  6  fl.  vom  Württembergischen
Eimer  unter  worfen  seyn.

5.)  Von  nachstehenden  in  Württemberg  und  Balern  erzeugten  Waaren  und
Fabrikaten,  nämlich

a)  Bein-Arbeiten  mit  Galanterie-Waaren  unvermengt,

b)  Fabrikaten  von  weißem  oder  verzinnten  Bleche,

e)  lakirten  Blechwaaren,

d)  Kupfer-Fabrikaten  und

o)  seinen  Messing-Fabrikaten

soll  der  Eingangs=  Zoll  in  Baiern  in  10  fl.  vom  Baierischen  Centner  und  in
Württemberg  in  3  fl.  vom  Württembergischen  Centner  bestehen.

6.)  Die  in  Württemberg  erzeugten  Lein'  Hanf=  un  R#eps=  oder  Rüb-Oele  sollen
in  Baiern  einem  Eingangs-Zolle  zu  2  fl.  So  kr.  vom  Baierischen  Centner,  und
dle  nemlichen  in  Baiern  erzeugten  Oele  in  Württemberg  einem  Eingangs,
Volle  zu  2  fl.  44  kr.  vom  Wöärttembergischen  Centner  unterliegen.

.)  Dem  ebenbemerkten  Eingangs-Zolle  sollen  gegenseitig  auch  die  in  Württemberg
  und  Balern  erzeugten  Schreib=  und  Druckpapiere  unterworfen  seyn.

3.)  Die  in  Württemberg  fabrizirten  Silber=  Schmied=  und  Massiv-Arbeiten

sollen  in  Baiern  einen  Eingangs-Zoll  zu  20  fl.  vom  Vaierischen  Centner,  und
2
        <pb n="154" />
        148.

die  in  Batern  fabrizirten  Arbeiten  dieser  Art  in  Wörttemberg  einen  Eingangs,
  Zoll  zu  15  fl.  36  kr.  vom  Württembergischen  Centner  zu  entrichten
haben.

Die  Anwendung  der  oben  für  die  genannten  Eisenwaaren  und  für  die  Wekne
festgesetzten  Zollsätze  sebt  voraus,  daß  der  Ursprung  als  Baierisches  oder  Württembergisches
  Erzeugniß  nach  denjenigen  Vorschriften  nachgewiesen  werde,  welche  hierüber
in  dem  Balerischen  Rheinkreise  für  den  Fall  bestehen,  daß  diese  Artikel  von  dort  in
die  übrigen  Kreise  des  Königreichs  Baiern  mit  Anspruch  der  Zollbegünstigung  eingefährt
  werden  wollen.  Sie  werden  in  belden  Staaten  durch  besondere  Verordnungen
bekannt  gemacht  werden.

Die  von  5  bie  8  einschlüssig  bezeichneten  gegenseitigen  Begünstigungen  finden  nur
dann  Statt,  wenn  die  Fabrlkanten  und  Producenten  die  Fabrikate  und  Produk#
unmittelbar  und  ohne  Dazwischenkunft  elnes  Zwischenhändlers  mit  den  vorschriftmäßigen
  Ursprungs-Zeugnissen  verfähren  oder  versenden.

Die  K.  Württembergische  Regierung  macht  sich  anhelschig,  die  Wärttembergischen
  Eingangs-Zölle  von  den  durch  die  vorhergehenden  Bestimmungen  begünstigten
Artikeln  gegen  andere  Staaten  den  Balerischen  gleichzustellen,  in  so  weit  jene  dermalen
  niedriger  stehen.

Artitel  vn.
Durchs  ange  .  Zöblle.

In  Baiern  wird  der  Durchgangs-Zoll  von  dem,  aus  Wörttemberg  durch  Bajera
transitirenden,  a)  Vieh  und  b)  Wein,  nur  zur  Hälfte  erhoben  werden.  Ebenso,
wird  auch  in  Württemberg  von  dem  aus  Baiern  einschlüsssg  des  Rhein-Kreises
transitirenden  )  Vieh  und  b)  Wein  —  der  Durchgangs=  Zoll  auf  die  Hälfte
herabgeseht,  und  c)  von  dem  Balerischen  Getreide,  vorbehältlich  der  erforderlichen
Sicherheits-Maßregeln,  ganz  aufgehoben,  wie  das  Getreide  auch  in  Baiern  von
demselben  ganz  frei  ist.
        <pb n="155" />
        149
Artikel  VIr.
Gegenseltige  Sicherstellung  der  Joll=  Gesälle  und  alderer  Staats-Abgaben.

Zur  gegenseitlgen  Slcherung  der  Zoll-Gefälle  und  anderen  Staars,  Abgaben  find

beide  Regierungen  über  folgende  Punkte  übereingekommen:

1.)  Sie  werden  sich  hinsichtlich  der  Ursprungs-Jeugnisse  äber  ein  gleichförmiges
Perfahren  verständigen,  und  ihre  Behörden  zur  gewissenhaften  Ausübung  der
ihnen  in  dieser  Hinsicht  übertragenen  Functionen  verpflichten.

à.)  Sie  machen  sich  gegenseitig  verbindlich,  nach  Möglichkeit  dahin  zu  wirken,
daß  die  Zoll-  und  übrigen  Abgaben-Gesehe  des  einen  Staates  nicht  durch  die
Unterthanen  des  andern  verlet  werden,  und  die  Behörden  sich  zum  Schutze
dieser  Geseze  gegenseltig  unterstüten.

3.)  Sie  werden  ihre  Grenz-Zollstätten  zu  einer  gegenseitigen  Controle  ermächrigen,
  wodurch  das  gegenseitige  Einschmuggeln  und  insbesondere  die  Gefährden
mit  den  angeblich  transitirenden  Gütern  erschwert  werden.

4.)  Sie  werden  ihre  Staats-Angehbrigen,  die  überwiesen  werden  sollten,  die
Boll=  und  sonstigen  Staats-Abgaben  des  andern  Stagtes  gefährdet  zu  haben,
zur  Strafe  ziehen  lassen.

Artikel  IX.
Verkehr  mit  deu  Hebenzollern'schen  Fürstenthümem.

Da  die  Fürstenthämer  Hohenzollern=  Hechingen  und  Sigmaringen  durch  Staats-Vertrag
  in  einem  gemeinschaftlichen  Zoll-Systeme  mit  dem  Königreiche  Württemberg
  stehen,  so  finden  die  transikorischen  Bestimmungen  der  Artikel  V,  VI,  VII  und
V#ll  auch  auf  den  Verkehr  mit  diesen  Ländern  ihre  Anwendung.

Artikel  X.
Schluß.
Ueber  die  gegenwärtige  zweifach  ausgefertigte  Uebereinkunft  sollen  die  Ratisicationen

  belder  Königlichen  Höfe  innerhalb  vierzehn  Tage,  oder  wo  möglich  früher  eingeholt
  und  hier  in  München  ausgewechselt  werden.
        <pb n="156" />
        160

Zur  Arkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmaͤchtigten  die  gegenwaͤrtige
Uebereinkunft  unterschrieben  und  besiegelt  zu  München,  den  zwölften  April  13-.

(I.S.)  Philipp  Moriz,  (L.§.)  Friedrich  Graf  v.  Thörheim.
Freiherr  v.  Schmihß-Grollenburg-(L.dS)
  Ehristoph  Ludwig  v.  Herzog-
        <pb n="157" />
        151

Nro.  16.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

»  Inhalt.
Königl.  Decrete.  K.  Verordnung,  den  mit  Hohengollern=  Sigmariugen  abgeschlossenen  Jurisdletions-Wertrag
  betreffend.  «  «
Dienst-Erledigungen.

 

Unmittelbare  Königliche  Deket  e:
Königliche  Verordnung,

den  mit  Hohenzollern=  Sigmaringen  abgeschlossenen:  Jurisdiktions=  Vertrag  betreffend.
Wilhelm,
von.  Gottes  Gnaden  König  von  Wuürttemberg:
Nachdem  mit  der  Fürstlich  Hohenzollern=  Sigmaringenschen  Regierung  über  die'
Festsetzung  der  gegenseitlgen  Juriediktions-Verhältnisse  Unterhandlungen  eingeleitet
worden  sind,  und  hlenach  nunmehr  eine  umfassende  Uebereinkunft  zwischen  beiden

Regierungen  über  jenen  Gegenstand  zu  Stande  gekommen,  auch  solcher  von  Uns
die  Genehmigung  ertheilt  worden  ist;  so  verfügen  und  verordnen  Wir,  daß  der
        <pb n="158" />
        28
152

nachstehende  wörtliche  Vertrags-Inhalt  zur  allgemeinen  Nachachtung  für  Unsere
sämtlichen  Unterthanen  und  Behörden,  so  weit  dieselben  hiebei,  jetzt  oder  in  Zukunft,
betheiligt  seyn  mögen,  andurch  zur  öffentlichen  Kenmtniß  gebracht  werde.

Gegeben  Stuttgart  den  26.  April  1825.

Wilhelm.

Der  Minisler  der  ausidaͤrtigen  Angelegenheiten:
Graf  v.  Beroldingen.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Wiellnagel.

Bertrags:=  Punkte.

–—.˙.˙"

Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

Feder  von  den  beiden  contrahirenden  Staaten  erkennt  in  seinem  Gebiete  die  Rechts,
kraft  und  WVollstreckbarkeit  der  richterlichen  Erkenntnisse  des  andern  Staats,  so  fern
dieselben  nach  den  näheren  Bestlimmungen  des  gegenwärtigen  Staats  =  Vertrags  von
einem  beiderseits  als  competent  gnerkannten  Gerichte  ausgegangen  sind.
        <pb n="159" />
        55
Artikel  z.

Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  erlassenes  rechtskräftiges  Erkenntniß  begründet
  vor  dem  Gerichte  des  anderen  Staats  die  Einrede  des  rechtskräftigen  Urtheils  (eneeplio
  rei  judicolac)  mit  denselben  Wirkungen,  als  wenn  das  Urtheil  von  einem  Gerichte
  desjenlgen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede  geltend  gemacht  wird,  gesprochen
  worden  wäre;  deßsleichen  werden  solche  Erkenntnisse  an  den,  in  dem  andern
Sraate  gelegenen  Gütern  des  Verurtheilten  unweigerlich  vollstreckt,  wenn

7.)  durch  gerichtliche  Zeugnisse  dargethan  ist,  daß  in  dem  auswärtigen  Staate

selbst,  von  dessen  Gerichten  erkannt  worden,  keine,  auch  der  Zeit  und  den  übrigen
  Verhältnissen  nach  gleich  bereite  und  hinreichende  Vollstreckungs-Mirtel
vorhanden  seyen;  und

2.)  keine  eigene  Unterthanen  mit  solchen  Forderungen  entweder  sich  gemeldet

haben,  oder  nach  Ausweis  der  öffentlichen  Bücher  versichert  sind,  fär  welche
ihnen  an  den  zur  Vollstreckung  des  fremdrichterlichen  Erkenntnisses  angewiesenen
Sachen  ein  gleiches  oder  vorzügliches  Recht  gesehlich  zusteht.

Artikel  5.
Beide  Staaten  verschern  sich  gegenseirige  Rechtshülfe,  sowohl  i#  in  bürgerlichen  akspeinlichen
  Sachen,  so  weit  nicht  hierüber  im  gegenwärtigem  Vertrage  besondere  Einschränkungen
  enthalten  sind.

Begründung  des  Gerichtsstandes  im  Allgemeinem.

Artikel  7.

Belde  contrahlrenden  Staaten  erkennen  achersciig  den  Grundsatz,  baß  der  Klaͤ-ger
  dem  Gerichtsstande  des  Beklagten  zu  folgen  habe.  Es  wird  daher  das  Urtheil
der  fremden  Gerichtsstelle  nicht  nur  in  so  fern  es  den  Beklagten,  sondern  auch  in
so  fern  es  den  Kläger,  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  der  Gerichts-Kosten  und
Vurgleichen  betrifft,  in  dem  andern  Staate  als  rechtsgültig  erkannt  und  vollzogen.
        <pb n="160" />
        164

Besondere  Bestimmungen.
I.  Rücksichtlich  der  bürgerlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit.
Unstatthaftigkeit  der  freiwilligen  Prorogation.
1:  Artikel  5.

Keinem  Unterthanen  ist  erlaubt,  durch  freiwilllge  Prorogation  der  Gerlchtsbarkelt
  des  andern  Staates,  dem  er  nicht  angehört,  sich  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichts-Behbrde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesehwidrig
prorogirten  Gerichts  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Wollstreckung  des  Erkenntnisses
Statt  zu  geben.

Jedes  von  einem  solchen  Gerichte  gesprochene  Erkenntniß  wird  in  dem  einen  und
dem  andern  Staate  als  unguͤltig  betrachtet.

Won  dem  Gerichts-Stande  des  Wohnsitzes.

Artikel  6.

Beide  Staaten  erkennen  den  Gerichtsstand  des  Wehnsitzes  (lorum  domieilii)
dergestalt  an,  daß  bei  persönlichen  Klagsachen,  welche  keinen  besondern  Gerichtsstand
  (lorum  speciale)  begründen,  der  Unterthan  des  einen  Staates  von  dem  Unterthanen
  des  andern  nur.  vor  dem  Richter  seines  Wohnsiges  belanet  werden  darf,
und  das  von  diesem  Richter  ausgesprochene  rechtskräftige  Erkenntnist  wird  aushölfsweise
  an  den  in  dem  andern  Staate  sich  befindenden  Gütern  des  Verurtheilten  voll.
zogen.  Hat  jemand  neben  seinem  ordentlichen  Wohnsie  in  seinem  Staate  auch  einen
zeirlichen  Aufenthaltsort  in  dem  andern  Staate,  sey  es  wegen  des  Veßßes  unbeweglicher
  Güter,  oder  wegen  irrgend  eines  Gewerbes  oder  einer  Beschäftigung;
so  hat  der  Klaͤger  bei  persônlichen  Klagen  die  Wahl,  ob  er  den  Beklagten  an  dem
Orte  des  Wohnsitzes  oder  des  Aufenthaltes  belangen  will,  in  welchem  Falle  der
Gerichtsstand  durch  Präbention  begründet  wird.

Wenn  nach  den  Gesetzen  eines  der  beiden  Staaten  ein  auswandernder  Uater,
than  noch  innerhalb  eines  gewissen“  Zeitraums,  z.  B.  eines  Jahrs,  wegen  der  vor
seinem  Wegzuge  erwachsenen  Ansprüche  vor  den  Gerichten  des  Landes,  das  er  ver-
        <pb n="161" />
        155

läßt,  Recht  zu  geben  oder  zu  nehmen  hat;  so  wird  die  Zustaͤndigkeit  dieser  Gerichte
von  dem  andern  Staate,  wenn  auch  beine  Litispendenz  zur  Zelt  des  Wegzuges  vorhanden
  ist,  für  die  innerhalb  jenes  Zeitraums  rechtshängig  werdenden  Ansprüche
anerkannt.

Insbesondere  der  Erben.
Artikel  7.

Klagen  aus  persönlichen  Ansprüchen  gegen  den  Erblasser  können,  so  lange  die
Theilung  nicht  geschlossen  ist,  gegen  die  Erben  bei  dem  Gerichte  angebracht  werden,
unter  welchem  sich  die  Erbschaft  noch  besfindet;  wenn  aber  die  Theilung  bereits  geschlossen
  ist,  sind  die  Erben  vor  ihrem  eigenen  Richter  zu  belangen.

Allgemeiner  Gant-Gerichts-Stand.

Artikel  38.

Geräth  Jemand,  welcher  in  dem  einen  Staate  wohnt,  in  dem  andern  zaber  Vermögen
  besiht,  in  Concurs;  so  wird  von  beiden  Seiten  das  Gericht  des  Wohnsitzes
des  Schuldners  als  allgemeines  Gant-Gericht  anerkannt,  und  einem  Partikular=Concurs
  nicht  Sratr  gegeben;  außer  in  dem  Falle,  wenn  Erbschafts=  Gläubiger  in
Ansehuns  der  Erbschaft  das  ihnen  zustebende  Absonderungs-Recht  geltend  machen

wollen,  und  mit  weiterer  Ausnahme  des  Falles,  wenn  der  Gemeinschuldner  in  dem
einen  oder  dem  andern  Staate  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes
  dergleichen  Etablissement  besizt;  weßhalb  zum  Vorthelle  derjenigen  Gläubiger,
welche  in  Ansehung  solcher  Etablissements  demselben  besonders  kreditirt  haben,  ein
Partikular=  Concurs  eröffnet  werden  darf.

Wenn  Jemand  in  dem  elnen  Staate  sein  Domicil,  in  dem  andern  nach  dem
Sinne  des  Art.  6  einen  Aufenthalt  hat,  so  ist,  die  so  eben  ausgedrückten  Fälle  ausgenommen,
  der  Gerichtsstand  des  Concurses  in  dem  Staate  begründet,  wo  sich  der
srößere  Theil  des  austheilbaren  Vermögens  befindet.

Ift  in  beiden  Staaten  ungefähr  eine  numerisch  gleiche  Wermögens,  Maf  o  kommt
es  darauf  an,  in  welchem  von  beiden  die  meisten  der  von  dem  Schuldner  genannten
oder  sonst  vorläufig  bekannten  Gläubiger  wohnhaft  sind.
        <pb n="162" />
        156

Rechtliche  Wirkungen  des  allgemeinen  Gant-Gerichtsstandes:
a)  Im  Allgemeinen.
Artikbel  9

Alle  Forderunger,  sie  seyen  auf  ein  dinglsches  oder  persenliches  Recht  gegründer,
find  allein  bei  kem  allgemeinen  Gant-Gerichte  einzuklagen.

Das  auferhalb  Landes  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners  wird  nach
vorgüängiger  Veräußtrung  der  Grundstücke  und  Effekten  durch  den  Richter  der  gelegenen
  Sache  zur  Versüzung  des  Gant-Gerichts  gestellt,  jedoch  nur  so  weit  ausgeliefert,
  als  nicht  daraus  inländische  Gläubiger  zu  Folge  des  rechtskräftigen  Gant-Urtheils
  zu  befriedigen  sind  (vergl.  Art.  11,  Nro.  5).

b)  Besonders  rucksichtlich  bereits  anhängiger  Jerderungen.
Artikel  10.

Dagegen  ziebt  der  allgemelne  Gant-Gerichtsstand  die  bereits  anhängigen  Rechtsfachen
  nur  rücksichtlich  der  Lokation  an  sich,  so  daß  dergleichen  Forderungen  zwar
vor  dem  Gant-Gerichte  dei  Strase  der  Ausschliefung  anzugeben  sind,  und  in  das.
Lokations-Erkenntniß  an  gehörigem  Orte  eingereiht  werden,  die  Haupt-Liquidarion
der  Forderung  aber  von  dem  Gerichte,  wo  sie  angefangen  worden,  bis  zum  Schlusse
fortgesetzt  wird,  wobei  dem  Gläubiger  oder  Contradictor  unbenommen  ist,  zu  interveniren.


Ist  der  Streit  äber  die  besonders  verhandelte  Forderung  zur  Zeit  der  Abfassung
des  Gant-Urtheils  noch  nicht  beendigt;  so  wird  dieselbe  in  diesem  eventuell  locirt.

e)  Ruͤcksichtlich  der  Lokation  det  Glaͤnbiger..
Altikel  11.
Das  allgemeine  Gant-  Gericht  hat
1.)  die  Forderungen  der  Glaͤubiger  hinsichtlich  ihrer  Guͤltigkeit  und  Liquititat,

nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates  zu  beurtheilen,  in  welchem  sie  entstanden
  sind.
        <pb n="163" />
        157

2.)  Hypothekar-Forderungen,  welche  auf  einzelnen  unbeweglichen  Guͤtern  haften,
werden  nach  den  Gesehen  des  Gerichtsstandes  der  gelegenen  Sache  beurtheilt
und  locirt.

Dasselbe  gilt  von  Absonderungs-Ansprüchen  auf  unbewegliche,  im  Besiße
des  Gemeinschuldners  befindliche  Güterstücke.

5.)  Die  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  vor  dem  allgemeinen  Gant-Gerichte
  des  andern  Staates  irgend  ein  Vorzugsrecht  in  Anspruch  nehmen,  sind
zu  verlangen  berechtigt,  daß  sie  aus  demjenigen  Theile  der  Gantmasse,  welcher
  von  den  in  ihrem  heimathlichen  Staate  befindlich  gewesenen  Vermögens-Stücken
  herrührt  (vergl.  Art.  9),  besonders  und  nach  den  Prioritäts=  Gesehen
dieses  Staats  befriedigt  werden.

4.)  Reicht  in  solchem  Falle  der  oben  erwähnte  Theil  der  Gantmasse  zu  ihrer
Befriedigung  nicht  zu,  so  sind  sie  wegen  dieses  Rests  ihrer  Forderungen,  und
in  Beziehung  auf  den  übrigen  Theil  der  Gantmasse.  nach  den  Gesetzen  des
Gant=  Gerichts  zu  lociren.  6  ·

Von  den  besonderen  Gerichtsstaͤnden.
2)  Gerichtsstand  der  gelegenen  Sache.
Artikel  aa.

Alle  Realklagen,  sie  moͤgen  eine  bewegliche  oder  unbewegliche  Sache  betreffen,
alle  actiones  mixiae,  welche  theils  Real-  theils  Personal-Praͤstationen  zum  Gegenstande
haben,  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch  die  sogenannten  actionos
in  rein  scriptae  werden  vor  dem  Gerichte  erhoben,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Sache
besindet,  welche  den  Gegenstand  der  Klage  ausmacht,  vorbehältlich  dessen,  was  für
den  Fall  eines  Concurses  in  den  Art.  9  und  20  bestimmt  ist.

Das  von  dem  Gerichte  der  gelegenen  Sache  gesprechene  rechtskräftige  Erk  untniß
  wird  von  dem  Richter  des  Wohnsibes  des  Veklagten  nach  seinem  ganzen  Inhalte
  anerkannt  und  an  den  in  dem  Wohnorte  befindlichen  Gütern  so  weit  vollstreckt,
als  die  in  dem  andern  Stagte  gelegenen  Güter  des  Sachfälligen  unzureichend  find.
        <pb n="164" />
        158.
b)  Gerichtsstand  für  Erbschafts-Klagen.
Artikel  13.

Erbschafis=  Klagen  werden  nicht  in  dem  Wohnorte  des  Erben,  sondern  da,  wo
die  Erbschaft  sich  befindet,  erhoben,  und  zwar  dergestalt,  daß,  wenn  die  Erbschafts-Stücke
  zum  Theil  in  dem  einen,  zum  Theil  in  dem  andern  Gebiete  der  contrahlrenden
  Staaten  sich  befinden,  der  Kläger  seine  Klage  zu  theilen  verbunden  ist.

Bewegliche  Erbschafes-Stücke  werdem  angesehen,  als  befänden  sie  sich  an  dem
Wohnorte  des  Erblassers.

Aktiv-Forderungen  werden  ohne  Unterschied,  ob  sie  hopothekarisch  sind,  oder
nicht,  den  beweglichen  Sachen  gleich  geachtet.

P).  Vom  Gerichtsstande  des  Arrestes.
Artikel  74.
Der  Gerichtsstand  des  Arrestes  soll  Sratt  haben.

a)  für  dessen  Erkennung;

b)  für  die  Justisikations-Verhandlungen;:

D)  für  die  Wieder-Aufhebung  des  Arrestes  oder  Verurtheilung  des  Impetraten
in  der  Hauptsache,  je  nachdem  sich  durch  das  Justifikations-Verfahren,  das
sich  durchaus  innerhalb  der  Grenzen  des  summarischen  Prozesses  halten  muß,
dle  Fordrrung  als  ungegründet;  oder  als  liqulo  dargestellt  hat.

Fedoch  darf  sich  der  Spruch  des  Arrest=  Richters  in  keinem  Falle  weiter,  als
auf  den  Werth  der  arretirten  Sache  ausdehnen;  vielmehr  ist  auch  der  angelegie
Arrest  wieder  aufzuheben,  sobald  dasjenige  Gericht,  unter  welchem  der  Impetrat
steht,  die  amtliche  Versicherung  von  sich  giebt,  daß  es  den  Spruch  des  Arrest-Richters
  ohne  Anstand  vollziehen  werde.“

Hat  sich  der  Arrest-Richter  zwar  nicht  von  dem  Ungrunde  der  Forderung,  aber
doch  davon  überzeugt,  daß  sie  nicht  anders,  als  im  Wege  des  ordentlichen  Prozesses
zur  Liquidität  gebracht  werden  könne,  oder  hat  er  während  der  Justifkation  von  der
Concursmäßigkeit  des  Impetraten  Nachricht  erhalten;  so  hebt  er  zwar  wegen  Sicherheit
  des  Impetranten  den  Arrest  nicht  eher  auf,  als  bis  er  von  dem  ordentlichen
        <pb n="165" />
        169

Richter  dazu  veranlaßt  wird:  hingegen  uͤberlaͤßt  er  nun  diesem  unter  Zusendung  der
angefangenen  Verhandlungen  das  Erkenntniß  in  der  Hauptsache.

4)  Gerichtsstand  des  Contraktes.
Artikel  15.
Der  Gerichtsstand  des  Contraktes  findet  nur  dann  seine  Anwendung,  wenn  sich
der  Contrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Gerichts-Bezirke  anwesend  findet,  in

welchem  der  Contrakt  geschlossen  worden  ist.  Dieses  ist  besonders  bei  den  auf  öffentlichen
  Märkten  geschlossenen  Contrakten  und  bei  Biehhändeln  anwendbar.

e)  Bcsonders  bei  Wechsel-Verschreibungen.
Artikel  16.

Die  Elausel  in  einer  Wechsel-Verschreibung,  wodurch  sich  der  Schuldner  der
Gerichrsbarkelt  eines  jeden  Wechsel-Gerichts,  in  dessen  Gerichtszwang  er  zur  Verfallzeit
  anzutreffen  sey,  unterworsen  hat,  wird  von  belden  Staaten  als  gültig,  und
das  blernach  eintretende  Gericht  für  zuständig,  mithin  dessen  Erkenntniß  für  vollstreckbar
  anerkannt.

0  Gerichtsstand  der  geführten  Verwaltung.
Autigel  27.

Den  Gerichtsstand  der  geführten  Verwaltung  hat  der  Ausländer,  der  sie  führt,
da  anzuerkennen,  wo  entweder  die  bevormundete  Person  ihren  Wohnsitz  hat,  oder
die  verwalteten  Güter  liegen,  der  Verwalter  mag  nun  zur  Zeit  der  Verwaltung  in
eben  dem  Staate  gewohnt,  oder  dieselbe  in  seinem  auswärtigen  Wohnsitz  geführt
haben.

Gerichtostand  der  Wider-Klage.

Artikel  18.

Die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zuständigen  Richters  ist  zugleich  für
die  Widerklage  begründet.  Es  können  in  diesem  Wege  alle  und  jede  Klagen  mit
Ausnahme  derjenigen,  deren  der  Art.  12  erwähnt,  angebracht  werden,  ihr  Gegenstand
mag  übrigens  mit  dem  Gegenstande  der  Vorklage  in  Verbindung  stehen  oder  nichte
        <pb n="166" />
        16%

Rur  muß

4)  dem  Gerschte  jene  Gattung  von  Gerichtsbarkeit  zustehen,  vermöge  welcher
dasselbe  zur  Entscheidung  der  Wider-Klage  befugt  ist,

b)  dem  Kläger  in  Ansehung  der  Wider-Klage  das  Recht  der  ersten  Instanz
dadurch  nicht  entzogen,  und

c)  die  Wider-Klage  entweder  vor,  oder  wenigstens  mit  der  Antwort  auf  die  Klage
vorgebracht  werden;  auch  muß

d)  die  Wirkung  der  Wider-Klage  nach  der  Einlassung  des  Klägers  auf  diese
sortdauern,  wenn  auch  der  Kläger  von  der  Klage  absteht.

HVWVon  der  Provocation.

Artikel  19.

Die  Provocations=  Klagen  (ex  lege  dillamari,  oder  ex  lege  si  contendal)  werden
  erhoben  vor  dem  persönlich  zuständigen  Gerichte  des  Provocanten,  oder  da,
wohln  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist.  Es  wird  daher  die  von  diesem
  Gerlchte,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  auogesprochene  Sentenz  von
der  Obrigkeit  des  Provokaten  als  rechtskräftig  und  vollstreckbar  anerkannt.

Von  der  Intewention.

Artikel  2o.

Jede  Jatervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechts-Sache  in
einen  schon  anhängigen  Prozes  einmischt,  sie  sey  principal  oder  accessorisch,  betreffe
den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sey  nach  vorgängiger  Streits-Verkündigung  (Uindenuncialio)
  geschehen,  oder  ohne  dieselbe,  begründet  gegen  den  ausländischen  Interbenienten
  dle  Gerichtsbarkeit  des  Staats,  in  welchem  der  Hauptprozeß  gefuͤhrt
wird;  jedoch  nur  in  Beziehung  auf  die  Intervention  und  deren  nächste  rechtliche
Folgen,  nicht  aber  auf  die,  aus  deren  Veranlassung  künftig  etwa  entstehenden  Reeceß
  Klagen.

Wirkung  der  Rechtshängigkeit  (Litispendenz).
Artikel  21.
Sebald  bel  irgend  einem  in  den  vorangehenden  Artikeln  biefes  Staats-Vertrags
        <pb n="167" />
        161

bestimmten  Gerichte  eine  Sache  rechtshängig  (pendent)  geworden  ist;  so  ist  der  Streit
daselbst  zu  beendigen,  ohne  daß  die  Rechtshängigkeit  durch  Veränderung  des  Wohn-#ites
  oder  Aufenthalts  des  Beklagten  gestört  oder  ausgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtshängigkeit  (Litispendenz)  wird  durch  die  Insinuation  der  Ladung  für
begründet  erkannt.  ·

U.  Von  der  nicht  streitigen  Gerichtöbarkeik.

Artikel  :z.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todes##ll  werden,  was  die
Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesehen  des  Ortes
beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind,  sofern  nicht  die  Handlung  selbst  einem  verbietenden
  Gesehe  des  einen  Staates  entgegen  ist.  Rechtsgeschäfte  über  Realrechte,  es
die  Uebertragung  des  Eigenthums,  Bestellung  von  Hyppotheken  und  dergleichen  richten
  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  die  Güter  liegen,  welche  sie  zum
Gegenstande  haben.

Von  Bebormundung  der  Minderiährigen.
.  Artikel  23.

Die  Vormunbschrft  aber  minderjährige  Kinder  eines  verstorbenen  Ehegatten,
der  in  beiden  contrahirenden  Staaten  zugleich  Vermögen  besaß,  ist  in  demjenigen
Staate  zu  bestellen,  in  welchem  der  Verstorbene  zuleht  den  Wohnsiß  gehabt  hat.
Oas  Bestehen  und  die  Dauer  der  Minderjährigkeit,  die  Nothwendigkeit  einer  wirk-Üichen
  Bevormundung,  und  was  dabei  sonst  in  Frage  kommt,  richtet  sich  nach  den
Sesehen  des  nämlichen  Staates.

Artikel  24.

DOer  andere  Staat  macht  sich  verbindlich,  alles  bewegliche  Vermögen,  welches
der  Verstorbene  in  demselben  besessen  hat,  an  diese  Vormundschaft  auszusolgen,  oder
mur  Verwaltung  zu  überlassen;  auch  sollen  der  Vormund  oder  die  Vormünder  in
Ansehung  dieses  Vermögens  nur  ihrer  Obrigkeit  verantwortlich  sepn.

Artikel  2:5.
HLat  der  oder  die  Verstorbene  in  demjenigen  der  belden  Staaten,  in  welch##
        <pb n="168" />
        162

sie  nicht  wohnten,  unbewegliches  Vermögen;  so  wird  in  Ansehung  desselben  fuͤr  die
Minorennen  in  diesem  Staate  auch  noch  eine  Güter=  Curatel  (cura  realis)  obrigkeitlich
  bestellt.

Werden  in  der  Folge  diese  Immobilien  in  gesehmäßiger  Art  ganz  oder  zum
Theil  verußert,  verkauft,  gegen  auswärts  gelegene  Güter  vertuuscht  und  dergl.;
so  löst  sich  auch  die  Göter-Curatel  in  so  weit  auf,  und  insbesondere  sind  die  beweglichen
  Surrogate  der  verdußerten  Güter  nach  H.  :4  zu  behandeln.

Artikel  25.

Derjenige  der  beiden  Staaten,  in  welchem  eine  solche  Güter=  Curatel  zu  bestellen
  ist,  macht  sich  im  Voraus  verbindlich,  den  oder  die  im  Staate  des  Wohnortes
aufgestellten,  ihm  namhaft  zu  machenden  Vormund  oder  Vormünder  auch  als  Güter=
  Curator  oder  Curatoren  anzuerkennen;  jedoch  sollen  der  Vormund  oder  die  Vormünder
  in  ihrer  lehtgedachten  Eigenschaft  veroflichtet  seyn,  der  Ober-Curatel-Bebörde
  desjenigen  Staats,  in  dessen  Gebiete  die  Güter  liegen,  über  deren  Verwaltung
  Rechnung  abzulegen,  und  ihre  Genehmigung  zu  Verdußerungen,  Verpfändungen
  oder  Belastungen  derselben,  so  wie  zu  gerichtlichen  Klagen  und  Vergleichen  über
liegenschaftliche  Rechte  der  Bevormundeten  einzuholen.

Auch  müssen  sie  sich  wegen  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  auf  Verlangen  jener
  Ober-Curatel-Behörde  an  Elidesstal  reversiren.

Artikel  21.

Wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  der  Minderschrigen  einen  Wohnsig  in  einem
jeden  der  delden  Staaten  hatte;  so  wird  die  Vormundschaft  in  demjenigen  Staate
bestellt,  in  welchem  Er  oder  Sie  gestorben  ist,  oder  sich,  wenn  der  Tod  in  keinem
der  beiden  Staaten  erfolgte,  vor  dem  Ableben  zuleht  aufgebalten  hat;  vorbehältlich
einer  besondern  gegenseitigen  Uebereinkunft  in  denjenigen  einzelnen  Fällen,  in  welchen
  nach  Bewandtniß  der  Umstände  die  Anwendung  dieses  Grundsatzes  unbequem
oder  für  die  Minderjährigen  nachtheilig  seyn  bönnte.

Wegen  Bestellung  der  Güter-Curatel  in  dem  andern  Staate  hat  es  jedenfalls
bei  demjenigen,  was  in  den  Artikeln  :4,  25  und  26  festgeseszt  ist,  sein  Bewenden.
        <pb n="169" />
        163

Artikel  28.

Hatte  endlich  der  oder  die  Verstorbene  in  belden  Staaten  zwar  Vermögen,  aber
in  keinem  von  biiden  einen  Wohnsi;  so  wird  in  einem  jeden  dieser  Staaten  ohne
Rücksicht  auf  den  andern  eine  Güter=  Curatel  bestellt:  vorbehältlich  dessen,  was  in
Staats-Verträgen  mit  demjenigen  dritten  Staate,  in  welchem  der  oder  die  Verstorbene
  gewohnt  hat,  solcher  Vormundschaften  halber  verabredet  ist.

Bevormundung  der  Wahnsinnigen,  Verschwender  und  Abwesenden.

Artikel  2g9.

Wahnsinnige,  Verschwender  und  Abwesende,  die  in  beiden  Staaten  Vermögen
besitzen,  werden  nach  den  Gesehen  und  von  den  Behäörden  desjenigen  Staats  unter
Vormuntschaft  oder  Pflegschaft  gestellt,  in  dessen  Gebiete  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
oder,  in  Beziehung  auf  die  Abwesenden,  zuleßt  hatten.

Die  Artikel  25  und  26  finden  hierbei  analoge  Anwendung.

III.  Von  der  Straf-Gerichteoun  te#v.H

Artikel  3o.

Uebertreter  von  Seraf-  Geseen  seder  Art  werden,  so  ferne  der  nachfolgende
Art.  3:  keine  Ausnahme  begröndet,  von  dem  einen  Staate  dem  andern  nicht  ausgeliefert.



Bollstreckung  der  Straf=  Erkenntnisse.

Artikel  31.

Wenn  der  Unterthan  des  einen  Staats  in  dem  Gebiete  des  andern  sich  einer
Uebertretung  schuldig  gemacht  hat,  und  daselbst  in  Untersuchung  gezogen  und  abgeurtheilt
  worden  ist;  so  wird  das  Erkenntniß  dieses  Gerichts  von  dem  Staate,  dem
er  als  Unterthan  angehbrt,  an  den  in  seinem  Gebiete  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten
  vollzogen.

Gleiches  gilt  von  dem  Falle,  wenn  der  Schuldige  in  dem  Staate,  dem  er  als
Unterthan  angehdrt,  verurtheilt  worden  ist,  und  in  dem  Gebiete  des  andern  Staats
Güter  besißt.
        <pb n="170" />
        164.

Namentlich  sollen  alle  burch  die  Untersuchung  und  Bestrafung  erwachsenen  Kosten,
welche  der  Verurtheilte  in  Gemaͤßheit  des  Erkenntnifses  zu  erstatten  schuldig  ist,
nach  deren  vorgängiger  Revision  von  Seite  des  urtheilenden  Richters  aus  dem  Vermögen
  der  Verurthellten  berichtigt  werden.

Auslieferung  der  gegeuseitigen  Angehbrigen,  welche  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen  ihr  Lond
verlassen.
Artikel  57.

Unterthanen  des  einen  Staats,  welche  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  ihr
Land  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  geflüchtet  haben,  werden  auf  vorgängige
Requistrion  und  Bescheinigung  der  verübten  That,  wie  auch  gegen  Ersaß  der  Kosten,
an  ihre  Landes-Gerichte  ausgeliefert.

In  demselben  Falle,  wo.  der  eine  Scaat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung  eines
Verbrechers  zu  fordern,  ist  derselbe  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern  Staate
angebotene  Auslieferung  gegen  Erstattung  der  Kosten  aneb  —

Bestimmungen  über  Kosten-Ersatz,  Fang-  Geld  und  Akten-  Mittheilung.

Artikel  33.

In  allen  strafrechtlichen  Fällen,  wo  die  Kosten  niedergeschlagen,  oder  auf  die
Kasse  des  Staates  oder  des  Gerichtsherrn  übernommen  werden  müssen,  hat  die  r#
quirirende  Stelle  der  requtrirten  lediglich  die  baaren  Auslagen  für  Botenlohn  und
Postgelder,  für  Berpflegung,  Transport  und  Bewachung  der  Gefangenen  zu  erstattenz
  wogegen  alle  anderen  Kosten,  Protocollirungs-,  Schreib=  und  Abschrift-Gebühren,
  so  wie  die  an  die  Gerichts=  Personen  oder  an  die  Kasse  sonft  zu  entrichtenden
Sporteln  nicht  aufgerechnet  werden.

In  Fällen,  wo  der  Fiskus  die  Untersuchungs-Kosten  zu  tragen  hat,  wird  gegenseltig
  keine  Fanggebühr  geleister;  in  solchen  Fällen  aber,  wo  der  Kosten-Ersaß  durch
den  Angeschuligten,  als  hierzu  vermögend,  geschieht,  wird  eine  solche  Fanggebühr  im
Betrage  von  zehen  Gulden  gegenseitig  zugestanden.

Von  den  beiderseltigen  Gerichts=  Bebörden  werden  die  requlrirten  Untersuchungs-Wlten
  in  Urschrift  und  postfrei  mitgetheilt.
        <pb n="171" />
        166
1V.  BVon  Stellung  der  Untertbanen  za  Adlegung  des  Zeugnissts.
Artikel  34.

In  Straffaͤllen,  wo  die  persoͤnliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem  Orte  der
Untersuchung  nothwendig  ist,  wird  die  Stellung  der  Unterthanen  des  einen  Staats
vor  das  Untersuchungs-Gericht  des  andern  zu  Ablegung  des  Zeugnisses,  zur  Consrontation,
  oder  Recognition,  gegen  vollstaͤndige  Vergütung  der  Reise:  Kosten  und  der
Versäumniß  nicht  verwelgert.  Ebenso  wird  auch  in  Civilsällen,  in  welchen  das
Zeugen-Verhör  ohne  Nachtheil  der  Sache  nicht  wohl  anders,  als  an  dem  Orte,  wo
der  Prozeß  geführt  wird,  oder  wo  sich  die  Sache  befindet,  geschehen  kann,  der
Stellung  der  Unterthanen  zum  Zeugen-Verhbr  Statt  gegeben.

V.  Anfang  der  Wirksamkeit  des  Vertrages.
Artikel  35.
Borstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  ½.  Mai  13-:  in  Wirksamkeit.
VI.  Tronsitorische  Bestimmungen.

Artikel  36.

Die  in  den  Art.  4  bis  y  und  ##  bis  3½  über  den  bürgerlichen  Gerichtsstand
unthaltenen  Bestimmungen  gelten  nur  für  diejenigen  Rechtssachen,  molche  nicht  schon
durch  die  vor  dem  1.  Mai  18:7  insinuirte  Ladung  im  Sirne  des  Art.  21  rechtshaͤngig
  geworden  sind.

Artikel  31.

Auf  gleiche  Weise  kommen  die  Bestimmungen  der  Art.  8—11  uͤber  den  allgemeinen
  Gant,Gerichtsstand  und  über  die  Location  der  Gläubiger  blos  in  jenen  Fällen
zur  Anwendung,  in  welchen  nicht  schon  vor  dem  ebengedachten  Termine  der  förmliche
Gant  erkannt  und  die  Edictalladung  beschlossen  ist.

Artikel  38.

Dagegen  werden  die  von  den  Gerichten  eines  der  beiden  Staaten  auch  vor  eingetretenem
  Termine  geféllten  bürgerlichen  oder  Straf-Erkenntnisse  von  den  Eerichten
        <pb n="172" />
        166

des  andern  Staats,  nach  eingetretenem  Termine  in  Gemäßheit  der  Art.  1—31  und
5°  -33  vollzogen,  soweit  nicht  etwa  diese  lehteren  Gerichte  in  denselben  bürgerlichen
oder  S:rafsachen  bereits  erkannt  oder  vorbereitende  Verhandlungen  eingeleiter  haben
sollren.

Artikel  39.

Die  Artikel  :35—:29  finden  auf  die  am  1.  Mal  18:27  schon  bestandenen  und
nicht  streitigen  Vormundschaften  oder  Pflegschaften  keine  nothwendige  Anwendung;
vielmehr  sollen  dergleichen  auf  die  bisher  Statt  gehabte  Weise,  wenn  nicht  durch
besondere  gemeinschaftliche  Uebereinkapft  eine  Abaͤnderung  beliebt  wird,  bis  zu  ihrer
Beendigung  fortgeführt  werden.

Dagegen  treten  die  vorerwähnten  Artikel  mit  dem  gedachten  Termine  in  Ansehung
  jener  zu  bevogtenden  Personen  in  Wirksamkeit,  für  welche  noch  keine  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  bestellt  ist.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evongelische  Pfarrei  Grunbach,  Dioͤcese
Schorndorf,  mit  1400  Pfarr-Genossen,  und  (mit  Einschluß  einer  gnaͤdigst  bewilligten
Zulage  von  32  fl.  baaren  Geldes)  einem  Einkommen  von  boo  fl.  nach  Comperenzund
  636  fl.  nach  Etats-Preisen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschrifrmägt  9
bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

)  Die  mit  dem  Dekanatamt  verbundene  Stadt-Pfarrstelle  in  Reckarsulm
begreift  in  der  Stadt  und  in  der  Umgegend  2513  Pfarr-Genossen.  Das  Einkommen,
an  Güter-Ertrag,  Zehenten  und  Gebühren,  belauft  sich  auf  urlofl.  Wegen  des
Vikars  ist  Fürsorge  getroffen,  und  die  wirkliche  Aufstellung  wird  folgen.  Die  Geistlichen,
  welche  sich  um  diese  vereinigte  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben
binnen  vier  Wochen  sich  vorschristmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.
        <pb n="173" />
        167
Nro.  17.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—..—  —.  —  .  .-Dienstag,

  den  15.  Mai  1827.

In  halt.

Knl#l.  Dekrete.  Dlenst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  die  polizeiliche  Fürsorge  in  Veziehung  auf  die  Blis-Mkleiter
betreffend.  —  Belobung  des  Ober-Amtmanns  Fischer  in  Nürtingen,  wegen  seiner  eifrigen  Bemühungen
zu  Verbreitung  der  Doppel-Spinnerei  in  dortigem  Oberamts-Bezirke.  —  Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors
  in  der  Diözese  Brackenheim.  —  Termin  zur  Prüfung  für  die  Ausnahme  in  das  katholische
Schullehrer,  Seminar  in  Gmind.  —  Verfügung,  die  Zoll=  und  Handels  Verhältnisse  zwischen  Württemberg.
und  Batern  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

—

 

1  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Oienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Emtschließung  vom  2.  v.  M.
den  Förstern  zweiter  Elasse,  Spannagel  zu  Lorch  und  Stierlin  zu  Ennahofen  die
zachgesuchte  Erlaubniß  zu  gegenseltiger  Vertauschung  ihrer  Stellen  ertheilt;

durch  höchste  Entschließung  von  36.  v.  M.  den  Förster  Straub  zu  Wittlingen,
im  Uracher  Forste,  auf  das  Revier  Herrenalb,  erster  Classe,  im  Neuenbuͤrger  Forste,
gnaͤdigst  befoͤrdert;

durch  höchste  Entschließung  von  z.  d.  M.  die  in  Erledigung  gekommene  katholische
  Seadt,  Pfarrei  Wangen  und  das  damit  verbundene  Dekangtamt  dem  Marrer
        <pb n="174" />
        168

und  Schul-Inspektor  Maurer  zu  Sontheim,  dermaligen  Dekanats-Verweser  des
Land-Capitels  Reckarsulm,  zu  übertragen,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.  den  Referendär  erster  Classe,  Nie,
derhöfer  von  Ellwangen,  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  —.
Derselbe  hat  Ehingen  zum  Wohnorte  gewöählt.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestát  durch  höchste  Entschließung  vom
5.  d.  M.  den  bei  der  Königlichen  Gesandtschaft  am  Kailserlich  Oestreichischen  Hofe
angestellten  Legations-Secretär  Kästner  seinem  Wunsche  gemäß  in  den  Ruhestand
gnädigst  verseßt  und
der  Uebertragung  der  erledigten  Post-Verwalters-Stelle  zu  Ravensburg  an  den
dortigen  Postamts-Offizialen  Georg  Waggershauser  die  Königliche  Bestätigung
ertheilt,  auch

bermöge  höchster  Entschliecung  vom  8.  d.  M.  der  Bitte  des  evangelischen  Pfarrers
  Kauffmarn  zu  Schalkstetten,  Dekanats  Geißlingen,  um  Versehung  in  den
Ruhestand  gnädigst  entsprochen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Mafestt  durch  böchstes  Dekret  vom  0.  d.  M.
die  Gräfin  Mathilde  von  Zeppelin,  Tochter  des  dermaligen  Gesandten  am  Wiener
Hofe,  des  Staats-Ministers  und  Oberst,  Kammerherrn,  Grafen  von  Zeppelin,  zur
Hof-Dame  bei  Höchsthrer  Gemahlin,  der  Königin  Majestät,  an  die  Stelle  der
austretenden  Hof-Dame,  Gräftn  Sophie  von  Scheler,  uu#r

durch  höchstes  Dekret  vom  22.  d.  M.  den  Stallmeister  Grafen  v.  Görliz  zu
Hochst  Ihrem  Kammerherrn  zu  ernennen  geruht.

Unter  dem  :.  d.  M.  wurde  der  atgregirte  Unter-Lleutenant  Graf  v.  Scheler
vom  vierten  zum  dritten  Reiter-Regiment  verseßt,  und

unter  dem  3.  d.  M.  dem  Rittmeister  erster  Klasse  des  olerten  Reiter  Regiments,
Grafen  v.  Reischach,  die  nachgesuchte  Entlassung  ertheilt.  An  dessen  Stelle  ist

der  Rittmeister  erster  Klasse  v.  Kapff,  vom  dritten  zum  vierten  Reiter-Regi,
mente  verseht  und  dagegen

zum  Rittmeister  erster  Elasse,  im  dritten  Reiter-Regimente,  der  bisher  dem  zweiten
  Regimente  zugetheilte  Rimmeister  zww##ter  Classe,  Graf  Alerander  von  Wörtemberg
  ernannt.  "3  "
        <pb n="175" />
        169
U.  Verfuͤgungen  der  Departements.

A.)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
5)  Verfügung,  die  polizeiliche  Fuͤrsorge  in  Bezichung  auf  die  Blitzableiter  betreffend.

Bei  den  mancherlei  Gefahren,  die  aus  einer  ungeschickten  Einrichtung  oder  schlechten
  Unterhaltung  der  Blihableiter  entstehen  können,  ist  der  Bergrath  D.  Hehl  zu
Seuttgart  veranlaßt  worden,  seine  amtlich  und  aufferamtlich  gesammelten  Erfahrungen
  über  die  hierin  zu  beobachtenden  Vorsichts-Maßregeln  in  der  so  eben  bei  den
Hofbuchdruckern  Gebrüdern  Mäntler  erschtenenen  Schrift:  „Anleitung  zu  Errichtung
  und  Untersuchung  der  Blißtzableiter“  auf  eine  gemeinfaßliche  Weise  durch  den
Druck  bekannt  zu  machen.

Unter  Beziehung  auf  diese  Oruckschrift,  die  Jedem  die  Möglichkeit  gewährt,  sich

über  diesen  Gegenstand  aufs  vollständigste  zu  unterrichten,  wird

1.)  den  Eigenthümern  der  Gebäude,  die  entweder  bereits  mit  Blißableitern  versehen
  sind,  oder  künftig  damit  versehen  werden,  nachdrücklich  empfohlen,  auf
die  zweckmäßige  Einrichtung  und  vollkommene  Erhaltung  der  Auffang-Stangen,
  der  Ablefrungen  und  der  Versenkungen  besondere  Aufmerksamkeit
zu  richten,  von  Zeit  zu  Zeit,  vornämllch  aber  nach  starken  Gewlttern  nachzusehen,
  den  Zustand  jener  Vorrichtungen  zu  untersuchen,  und  im  Fall  sich
biebei  irgend  ein  Mangel  ergeben  sollte,  für  ungesäumte  Abhülfe  Sorge  zu
tragen.

1.)  Die  Banverständigen,  welche  mit  der  Errichtung  oder  Wieberherstellung  von
Bligableitern  beauftragt  werden,  sind  dafür  verantwortlich,  daß  hiebei  mit
aller  Vorsicht  und  Sorgfalt  zu  Werke  gegangen  werde.  Auch  bei  andern
Bauarbeiten,  welche  sie  an  einem  mit  einem  Blißableiter  versehenen  Gebäaude
vornehmen,  haben  sie  den  Eigenthümer  auf  die  Mängel,  die  sie  etwa  an
dem  Blihableiter  entdecken,  sogleich  aufmerksam  zu  machen.

5.)  Die  Bau=  und  Feuerschau  eines  jeden  Orts,  desgleichen  der  Ober,  Feuerschauer
  jeden  Oberamts,  ist  schuldig,  bei  jedesmaliger  Besichtigung  der  Ge-
        <pb n="176" />
        170

baͤude  auch  die  Blitzableiter,  die  sich  auf  denselben  befinden,  genau  zu  untersuchen,
  und  fuͤr  die  Verbesserung  der  hieran  erscheinenden  Maͤngel  eben  so
wie  für  die  Hebung  anderer  Bau--  Gebrechen  Sorge  zu  tragen.

(4.)  Den  Stadt=  und  Gemeinde-Räthen  bleibt  es  überlassen,  zu  diesem  Zwecke
der  Bau=  und  Feuerschau  einen  besonderen  Sachverständigen  beizugeben,
oder  den  diesfallsigen  Umgang  durch  eine  besondere  Commission  von  Sachversiändigen
  vornehmen  zu  lassen.

5.)  In  jeder  Gemeinde,  in  der  sich  Blitableiter  befinden,  ist  die  Hehl'sche  Schrift
auf  Kosten  der  Gemeinde=  Pflege  anzuschaffen,  und  der  Bau=  und  Feuerschau
  oder  der  an  ihre  Stelle  tretenden  Commissten  als  Instrubtion  zuzustellen.
  Eben  so  ist  sie  für  die  Ober-Feuerschauer,  die  in  den  Fall  kommen,
Bliableiter  zu  untersuchen,  aus  den  Mitteln  der  Amtspflege  zu  erkaufen.

6.)  Die  Königl.  Oberämter  haben  darüber  zu  wachen,  daß  diesen  Bestimmungen
gehörig  nachgelebt  werde,  und  sich  hievon  sowohl  bei  den  Bogt-Ruggerichten
als  bei  Einsicht  der  Visitations,  Protokolle  der  Ober-Feuerschauer  zu  überzeugen,
  im  Unterlasfungefalle  aber  die  berreffenden  Behdrden  mit  Ernst  zur
Pflicht-Erfüllung  anzuhalten.

Sturtgart  den  4.  Mai  18-7.  Schmidlin.

)  Belobung  des  Oberamtmanns  Fischer  in  Nürtingen  wegen  seiner  cifrigen  Bemühungen  zu
Verbreitung  der  Doppelspinnerei  in  dortigem  Oberamts-Bezirke.

Seine  Königliche  Majestät  haben  dem  Oberamemann  Fischer  zu  Nürtingen

  wegen  seiner  elfrigen  Bemühungen  für  Elnführung  der  Doppelspinnerei  in  diesem
  Bezirke  Höchst  öhre  Zufriedenheit  zu  erkennen  geben  lassen  und  befohlen,  daß
derselbe  wegen  dieses  gemeinnüßigen  und  verdienstlichen  Unternehmens  öffentlich  belobt
werden  soll.

Stuttgart  den  y.  Mai  132)7.  Schmidlin.
z.  Des  evangelischen  Consistortum.
Besiellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Dircktors  in  der  Oibzese  Brackenheim.
Der  Stadtpfarrer  Haab  zu  Schweigern,  Brachenheimer  Dekanats,  wurdr  we-
        <pb n="177" />
        171

gen  vorgerückten  Lebensalters  auf  sein  Ansuchen  der  Leitung  der  Schullehrer,  Conferenzen
  mit  dem  Ausdruck  der  vorzüglichen  Zufriedenheit  mit  seiner  zweckmäßigen  und
gewissenhaften  Besorgung  dieses  Geschäftes  entheben,  und  an  seiner  Stelle  der  Pfarrer
  Müller,  von  Nordhausen,  zum  Direktor  der  Schullehrer-Conferenzen  dieses  Bezirbes
  ernannt.

Stuttgart  den  s.  Mai  213-:-.  Wcchter.

2.  Dee  katholischen  Kirchenratbs.
Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd.

Diejenigen  kathelischen  Schulamts=  Candidaren,  welche  die  Aufnahme  in  das
Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd  nachgesucht  haben,  und  nicht  durch  besondere  Ausschreiben
  zurückgewiesen  worden  sind,  haben  am  Montag  den  2  Juli  d.  J.  in  Gmünd
einzutreffen,  indem  die  im  F.  12  der  organischen  Bestimmungen  vom  15.  Jannar  18:5
angeordnete  Prüfung  ausnahmswelse  in  den  ersten  Tagen  des  Julius  vorgenommen
werden  wird.  Sowohl  die  neu  eintretenden,  als  die  älteren  Seminaristen  werden
an  die  genaue  Befolgung  des  K.  23,  die  Deckung  der  Unkosten  betreffend,  erinnert.

Stuttgart  den  23.  April  182.  Soden.

8.)  Des  Departemen's  der  Finanzen=Des
  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  die  Joll“  und  Handels-Verhältnisse  zwischen  Würtlemberg  und  Baiern  betreffend.
Zu  Vollziehung  des  Artikel  VI  des  unter  dem  15  April  l.  J.  mit  der  Krone

Baiern  abgeschlossenen  Zoll=  und  Handels=  Vertrags  werben  hiemit  folgende  Vorschriften
  ertheilt.  —
1.

Die  inländischen  Produzenten  und  Fabrikanten,  welche  von  dem  im  Artikel  VI
Abschnirt  3  bis  8  einschließlich  aufgezählten  Produkten  und  Fabrikaten  mit  dem  Ansoruche
  aus  die  vertragsmäßige  Zoll-Begünstigung  Versendungen  in  das  Koͤnigreich
Baiern  machen  wollen,  haben  bei  ihrer  Gemeinde-  oder  Orts-Obrigkeit  nach  Beilage
  1  die  Deklaration  zu  uͤbergeben.
        <pb n="178" />
        172

Die  Orts-Obrigkeit  hat  die  Gegenstände  durch  zwei  Sachverständige  besichtiger,
den  richtigen  Erfund  durch  sie  auf  der  Deklaratlon  beurkunden  zu  lassen  und  sodann
das  Ursprungs-Zeugniß  auszufertigen.

Die  Deklaratlon  bleibt  bel  den  Akten  der  Orts,  Obrigkelt.

Das  Ursprungs=  Zeugniß  muß  von  dem  vorgesehten  Oberamt  legalisirt  werden.

K.##.

Die  Ursprungs-Zeugnisse  werden  bei  den  Weinen  unter  den  nachfolgenden  nähern
Bestimmungen,  an  die  Wein-Producenten  sowohl,  als  an  die  Weinhändler,  bei  den
äbrigen  Producten  aber  nur  an  die  Producenten  und  Fabrikanren,  welche  sie  unmit,
telbar  versenden  oder  verführen,  ertheilt-3.



Wenn  Wein=  Producenten  ihr  eigenes  Erzeugniß  nach  Baiern  versenden  oder
berführen,  wird  nach  K.#  verfahren.

Den  Weinhändlern  hingegen  drfen  nur  dann  Ursprungs-Zeugnisse  ertbeilt  werden,
  wenn  sie  ausschließlich  mir  Weinen,  dle  in  Wirtremberg  oder  Rbeinbaiern  er.
zeugt  sind,  Handel  treiben,  und  in  so  fern  sie  erkaufte  inlärdische  Weine  mit  dem
Anspruch  der  Begünstigung  versenden  oder  verführen,  baben  sie  lhre  Deklaration
mit  der  Original=  Factura  oder  mit  obrigkeitlichem  Zeugnisse  über  den  Ankauf  nach
Beilage  l  bei  der  Orts=  Obrigkelt  zu  übergeben.

Den  Weinhändlern,  welche  vicht  allein  mit  Württemberg'schen  oder  Rheinbaier,
schen,  sondern  auch  mit  fremden  Weinen  handeln,  dürfen  keine  Ursprungs-Zeugnisse
ertheilt  werden,  und  eine  Ausnahme  sindet  selbst  dann  nicht  Statt,  wenn  sie  zugleich
auch  Wein=  Producenten  wären.

Eben  so  schließt  jede  Beimischung  fremden  Weins  die  Zoll,  Begünstigung,  und
somit  auch  die  Ertheilung  eines  Ursprungs,Zeugnisses  aus-C.

  4.

Die  Ursprungs-Zeugnitze  sind  für  die  Produkte  und  Fabrikate,  welche  von  den
Producenten  und  Fabrikanten  versendet  werden,  in  der  durch  die  Beilage  II  vorge,
schriebenen  Form,  und  für  die  verkauften  Weine,  welche  die  Weinhändler  verschicken
nach  der  Beilage  IV  auszufertigen.  -  "
        <pb n="179" />
        173

Die  Zahl  der  Colli,  des  Maßes  und  des  Gewichtes  muß  mit  Worten  ausgedrückt
  werden.
K.  5.

Die  Zeit,  für  welche  ein  Ursprungs,Zeugniß  gültig  seyn  soll,  ist  immer  strenge
nach  den  Orts-Entfernungen  und  übrigen  Umständen  zu  bemessen.

Wird  von  einem  Ursprungs-Zeugnisse  in  der  festgesezten  Zeit  kein  Gebrauch  gemacht,
  so  muß  es  deßhalb  an  die  ausstellende  Orts,  Obrigkeit  zur  Kassation  oder  nach
Erforderniß  zur  Ausfertigung  eines  neuen  Zeugnisses  zurückgegeben  werden,  und
wird  die  Nichteinhaltung  des  Termins  erst  während  des  Transportes  ourch  ein  unvorhergesehenes
  Hinderniß  verursacht,  so  muß  dieses  durch  legale  Zeugniße  nachgewiesen
  werden.

g.  6.
Kommen  die  Gegenstände  vor  oder  bel  ihrer  Versendung  zu  einer  oͤffentlichen
Waganstalt;  so  sind  die  Wagscheine  den  Ursprungs-Zeugnissen  beizulegen.
K.  7.
Werden  die  im  Zoll=  und  Handels-Vertrag  Art.  VI,  3  genannten  Eisenwaaren
  von  K.  Eisenhütten  versendet,  so  vertritt  die  Unterschrist  des  Hürten-Amts  jene
des  Gemeinde-Worstandes  und  tie  Legalisation  des  Oberamts.

K.  8.

Fedes  Collo  muß  (in  so  weit  es  nach  der  Beschaffenhelt  des  Artikels  thunlich
ist)  mit  dem  Orts=  oder  Gemeinde  Siegel  geschlossen  werden,  und  wird  zur  Verhinderung
  von  Gefährden  die  Anlegung  mehrerer  Siegel  an  einem  Collo  erforderlich,  so
ist  im  Ursprungs-Zeugulsse  die  Zahl  der  angelegten  Siegel  zu  bemerken.

.  9.

Die  Ursprungs-Zeugnisse  werden  unentgeldlich  ausgefertigt  und  unterliegen  bloß
einer  Siegelgebühr  von  Sechs  Kreuzern  für  jedes  an  den  Ballen,  Fässern,  Kisten  2c.
anzulegende  Siegel.

.  10.

Zur  Erzielung  einer  durchgehenden  Gleichfoͤrmigkeit  werden  die  Ursprungs-Zeusnisse,
  so  weit  es  geschehen  kann,  gedruckt,  und  den  Orts-Vorstaͤnden  durch  die  betreffenden
  Oberaͤmter  zugestellt  werden.
        <pb n="180" />
        174

.  x1.

Die  Producenten,  Fabrikanten  und  Handwerksleute,  welche  die  Ursprungs,  Zeugnisse
  zur  Gefährde  mißbrauchen,  sollen  nicht  nur  der  vertragsmäßigen  Zoll-Begünstigung
  verlustig  werden,  fondern  nach  Umständen  auch  den  gesetlichen  Strafen  unterliegen.
  »

Ebensobleibe-sueOrts-VorständeunbOberckmterfürdievvnihnenauegestellten
  und  legalisirten  Ursprungs-Zeugnisse  verantwortlich.

F.  12.

Die  Ursprungs-Zeugnisse  fuͤr  die  Produkte  und  Fabrikate,  welche  aus  Balern
(einschließlich  des  Rheinkreises)  mit  dem  Anspruche  der  vertragsmaͤßigen  Zoll-Beguͤnstigung
  nach  Württemberg  und  die  Hohenzollern'schen  Fürstenthümer  versender
oder  verführt  werden,  müssen  die  namlichen  Erfordernisse  haben,  welche  nach  vorstehenden
  Bestimmungen  die  Ursprungs-Zeugnisse  für  die  aus  diesen  Staaten  nach
Baiern  gehenden  Produkte  und  Fabrikate  haben  müssen.

Die  betreffenden  Behèrden  werden  mit  der  Bekan###machung  und  gewissenhaften
Bollziehung  dieser  Bestimmungen  beauftragt.

Stuttgart  den  15.  Mai  1827.  Weckherlin.

5
1

Beilage  k.  6
Deklaration.

Der  Unterzeichnete  erklärt  und  verbürgt  sich,  der  Wahrheit  getreu,  folgendes
fein  eigenes  Erzeugniß:  «
Zahl
Gattung
Zeichen  und  Ziffer
der  Colli  Maas
Gewicht
Inhall
        <pb n="181" />
        176

nach  .  im  Höulgrelch  Baiern  zu  versenden;  daher  er  um  die  Erweilung
  des  wrrwhei  Ursprungs  /  Zeugnisses  bittet.
den  ten

-..,  E  d.
Besehen  und  richtig  befunden  «

N.  N.  Jgachverstaͤndige
N.  N.

Beilage  II.
Deklaration.

Der  Unterzeichnete  erklärt  und  verbürgt  sich  der  Wahrheit  getreu  folgendes
Württemberg'sches  Erzeugvif,  welches  er  laut  beiliegender  (lacturs  oder  obrigkeitlichen
  Zeugulsses)  r5  rkauft  hat,  als:

Zahl
6  Gattung
#e#rr  Com  Zrichen  und  Ziffer
Maas
Gewicht
Inhalt
nach  inm  Koönigreich  Balern  zu  versenden,  daher  er  um  die  Ertheilung
  bes  vorschriftmägigen  Ursprungs-Zeugnisses  bittet.
den  ten

Besehen  und  richtig  befunden

*

N.  N.  E½
N.  W.
        <pb n="182" />
        176
Beilage  III.  "..--.
Königreich  Wüettemberg.
Eärstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen  oder  Hechingen.)

Ursprungs=  Zeugniß
gültig  auf.  Teage.
Der  unterzeichnete  (Produzent)  N.  N.  zu  N.  versendet  als  sein  eigenes  Erzeugnigß
Zahl
Gattung
Zeichen  und  Ziffer
der  Colli  Maas
SGeicht
1Inhalt
welche  von  den  mitunterzeichneten  Sachverständigen  als  Württemberg'sches  (Hohen,
zoller#'sches)  Erzeugnift  erkanut  und  auf  folgende  Weise  versichert  worden  sind,

nach  .  im  Königreiche  Baierg.  und.  verbürgt  sich  für  jeden  Unterschleif;
N.  N.  Versender  "  N.  N.  Sachverständige
N.  N.
Ausgefertigt
den  ten  186..  vom
(I.  8.)
Bestätigt
den  ten  16  vom

(L.  S.)
        <pb n="183" />
        177
Beilage  IV.

Königreich  Württemberg.
(Färstenthum  Hohenzollern-Siegmaringen  oder  Hechingen.)

Ursprungs-Zeugniß
gültig  auf.  Teage.

Der  unterzeichnete  (Handelsmann)  N.  N.  zu  N.  versendet  als  Warttemberg  shes
(Hohenzollern'sches)  laut  (saciura  oder  obrigkeitlichen  Zeugnisses)  zu.
erkauftes  Erzeugniß
Zahl
Gattung
Zeichen  und  Ziffer
Maas
Gewicht
Inhalt

welche  ron  den  mitunterzeichneten  Sachverständisen  als  Wörttemb
erg'sches  ohen
zollern  sches)  Erzeugniß  erkannt  und  auf  folgende  Weise  versichert  worden  8  -

der  Colli

nach  .  .  .  .  im  Koͤnigreich  Vaiern  und  verbuͤrgt  sich  fuͤr  jeden  Unterschleif;

N.  J.  d
Versender  Sachverständige
Ausgefertigt
den  ten  18..  vom
(L.  8.)
Bestaͤtigt
den  ten  18  .vom

(L.  8.)
        <pb n="184" />
        176
Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Oberamts--Arztes  D.  Laiblin  ist  die  Oberamts-Arzts-Stelle
  zu  Vesigheim  in  Erledigung  gekommen,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  40  fl.
nebst  r0  fl.  für  Schreib-Materialien  aus  der  Staats-Casse  und  von  So  fl.  nebst
einer  Pferds=  Ration  aus  den  betheiligten  Korporations=  Cassen  verbunden  ist.  Die
Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  Gesuche  unter  Beobachtung  der  in  der  Ministerial,
  Verfügung  vom  25.  Juli  1825  (Staats=  und  Regierungs-Blatt  S.  503)
vorgezeichneten  Formen  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Regierung  des  Neckar-Kreises
einzureichen.

:)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Thannhausen,  Oberamts  und
Dekanats  Ellwangen,  begreift  den  Pfarrort  samt  einigen  Filial-Weilern  und  Höfen,
zusammen  1605  Pfarr-Genossen.  Das  Pfarr-Einkommen,  an  Güter=  Ertrag,  Zehen,
ten,  Grund-Gefällen,  Kapital-Zinsen,  Besoldungen  und  Gebühren,  belauft  sich  auf
2050  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese.  Stelle  bewerben-wollen,  haben  ihre
Eingaben  vorschriftmäßig  binnen  vier  Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath  ein,
zusenden.

3)  Durch  die  Beförderung  des  Försters  Straub  ist  das  Repier  Wlttlingen
zweiter  Classe,  im  Uracher  Forst,  erledigt  worden.
        <pb n="185" />
        r79

Nro.  18.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  18.  Mai  1677.

4—

G#
In  halt.
Königliche  Deklararion,  bie  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Quadt-Innv  betressend.

 

Königliche  Deklaration,
die  staatsrechtlichen  Verhältnisfe  des  gräflichen  Hauses  Quadt-Jsnp  betreffend.

Wir  Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen,  daß,  nachdem  bei  Uno  der  Graf
Wilhelm  Otto  von  Quadt-Isny  wegen  selner  in  Unserem  Königreiche  gelegenen,
  zum  Oberamts-Bezirke  Wangen  gehörigen  standesherrlichen  Bestbungen,  nämlich:

1.)  Stadt  Isny,
2.)  Vorstadt  und  Amt  Isny  mit  Einschluß  der  Parcellen  Blockwiesen  nebst
Wagenbach,  Eisenbach  und  Herrenberg  nebst  Hinter=  und  Vorder,
Adeleck,
unter  Berufung  auf  den  24.  Artikel  der  deutschen  Bundes-Akte,  um  Fedüstellung
seiner  staatsrechrlichen  Verhältnisse,  für  sich  und  sein  gräfliches  Haus,  nachgesucht  hat,
        <pb n="186" />
        180

Wir,  nach  gepflogenen  Verhandlungen  mit  dem  bevollmächtigten  Abgeordneten  desselben
  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen=  Raths,  beschlossen  haben  und  verordznen,
  idaß  nachfolgende  Bestimmungen  den  bleibenden  Rechtszustand  des  Grafen  bilden
  sollen:

1.  Persönliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkeiten
des  gräflichen  Hauses.
.  1.

Das  gräfliche  Haus  Quadt=  Jonp  behält  die  Ebenbürtigkeit  in  dem  bisher
damit  verbundenen  Begriffe,  und  gehèört  zum  hohen  Adel.

Der  Graf  hat,  gleich  allen  Standesherrn,  die  Huldigung  persönlich  oder  durch
einen  ebenbürtigen  Bevollmächtigten  dahin  zu  leisten:

daß  er  dem  König  wegen  seiner  sämtlichen  der  Königlichen  Souverainetá
untergebenen  Bestungen  treu  und  gehorsam  sepn,  und  alles  das  abwenden
  und  thun  werde,  wozu  derselbe  als  gerreuer  und  gehorsamer  Unterthan
dem  König  und  dessen  Rachkommen,  ale  seinem  allergnädigsten  Souverain,
verpflichtet  ist.

2.

Die  Mitglieder  des  gräflichen  Hauses  behalten  die  Titel,  dle  sie  seither  gefübrt
haben,  jedoch  mit  Weglassung  aller  auf  i  ihre  vormaligem  reichsständischen  Verhälrnisse
sich  beziehenden  Beisätze  und  Würden.

Sie  benennen  sich  demnach  von  ihren  ursprünglichen  Stammgätern  und  Herrschaften.

Der  Erstgeborne,  welcher  in  dem  Besiße  derselben  sich  befindet,  oder  jedes  in
seine  Rechte  eintretende  Familien=  Glied,  nennt  sich,  zur  Unterscheidung  von  den  Nach,
gebornen,  in  öffentlichen  Schriften  und  Handlungen,  die  nicht  an  den  Souverain,
oder  an  die  Königlichen  Behörden  gerichtet  werden:

5,  Graf  und  Herr“
mit  dem  Prädikate:  „Wir“,  wogegen  sich  die  Nachgebornen  nur  des  Titels  eines
Grafen  zu  bedienen  haben.

 

»  r*  5
Denselben  wird  ein,  ihrer  Ebenbürtigkelt  angemessenes  Kanzlei.C.  lel  ertheilt.
        <pb n="187" />
        181:

In  den  Ausfertigungen  Unserer  Köuiglichen  Stellen  wird  im  Ednterte  denselben
  das  Prädikat:  „der  Hochgeborene  Herr  Graf“  gegeben  werden:

In  ihren  Schriften,  die  entweder  an  Uns,  an  Unseren  Geheimen=  Rath,  oder
Unsere  Ministerien,  oder  an  die  übrigen  höheren  Landesstellen  gerichtet,  sind,  müssen:
sie  sich  nach  dem  jeßt  bestehenden  Kanzlei=  Ceremoniel  achten:

Wir  sind  geneigt,  dem  Wunsche  des  Grafen,  ihm  das  Prädikat:  „Erlaucht“-zu
  gewähren,  in.  sofern  zu  entsprechen,  als  dasselbe  von  den  übrigen  zum  deutschen
Bunde  gehörigen  Kniglichen  Höfen  den  ehemaligen  Reichsgrafen,  bewilligt  werden:
gollte.

———  K.  4.

In  den  gräflichen  Ortschaften  soll  das  Kirchengebet  nach  dem  Souverain  auch
für  das  Haupt  des  Hauses  und  für  dessen  Familie  verrichtet  werden.  Auf  gleiche
Weise  wird  hinsichtlich  der  Trauer-Feierlichkeiten  gestattet,  daß  das  Trauer=  Geläute
für  das  Haupt  des  Hauses,  seine  Gemahlin  und  für  seine  nächsten  Nachfolger  drei
Wochen,  für  einen  Nachgeborenen  aber  vierzehn  Tage  lang,  von  dem  Leichen-Begaͤngniß
  an,  beobachtet  werde;  daß  die  gräflichen  Stellen  und  Beamten  eine  Trauer:
von  sechs  Wochen  anlegen  und  daß  alle  öffentliche  Lustbarkeiten  in  den  gräflichen  Besitbungen
  bie  nach  Beendigung  der  Exequien  bei  katholischen,  oder  des  Trauer,  Gottesbienstes
  bei  evangelischen.  Miegliedern  des  gräflichen  Hauses,  elngestellt  werden.

G.  5.

Dem  Grafen  steht  für  seine  Person  und  für  seine  Famille  die  unbeschränkte
Freiheit  zu,  in  einem  jeden,  zum  deutschen  Bunde  gehbrigen,  oder  mit  demselben  im
Friedensstande  befindlichen  Staate  seinen  Aufenthalt  zu  wählen,  und  ebenso  in  die
Dienste  eines  solchen  Staats  zu  treten,  oder  Orden  und  Würden  von  demselben  anzunehmen,
  vorbehältlich  der  in  diesen  Fällen  Uns  zu  machenden  Anzeige-Diejenigen

  Mltglieder  der  gräflichen  Familie,  welche  sich  entweder  in  Unser###
Diensten  befinden,  oder  aus  Unsern  Staats=  Kassen  eine  Pension  beziehen,  haben:
sich  nach  den  deß  fallsigen  Verordnungen  zu  verhalten.

K.  6.
In  allen  die  Mitglieder  des  gräflichen  Hauses  und  ihre  standesherrlichen  oderadelichen
  immatrikulirten  Güter  betreffenden  Real:  und  Personal-Klagen,  haben  sie
        <pb n="188" />
        18e

einen  privilegirten  Gerichtestand  in  erster  Instanz  bei  dem  einschlaͤgigen  Kreisgerichte,
in  zweiter  und  letzter  Instanz  bei  Unserem  Koͤniglichen  Ober-Tribunal.
F.  J.

Bei  dem  Absterben  eines  Mitglieds  des  gräflichen  Hauses  wird  den  Erbschafts-Betheiligten
  die  Befugniß  zugestanden,  die  Verlassenschafts-Verhandlungen  unter  der
#etung  des  Haupts  des  Huses,  ohne  Beiziehung  der  obrigkeitlichen  Stellen,  vorzunehmen
  und  zu  erledigen,  wobei  jedoch  vorausgesehr  wird,  daß,  wenn  Minderjährige
ssch  darunter  befinden,  diese  durch  ihre  gesehmäßig  bestellten  Vormünder  vertreten
werden.

Können  die  Interessenten  sich  nicht  vereinigen,  so  hat  der  Pupillen  =  Senat  des
einschlagenden  Kreis-Gerichtshofs  das  Erforderliche  zu  besorgen,  so  wie  wenn  ein
wirklicher  Rechtsstreit  entsteht,  die  Verhandlungen  an  das  Kreisgericht  zum  geeigneten
  rechtlichen  Verfahren  abgeliefert  werden  müssen.

In  Ansehung  der  Eheberedungen  und  anderer  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  die  gräflichen  Familien  ,  Glieder  betreffen,  wird  ein  Gleiches  zugestanden.
  .  6

In  peinlichen  Fällen,  mit  Ausnahme  der  Militär=  und  der  in  Unserem  Gidvil-Staats.
  Dienste  begangenen  Verbrechen,  werden  wir  dem  Haupte  des  gräflichen
Hauses  ein,  nach  dem  Vorbilde  des  §F.  6  des  Königl.  Baiern'schen  Edikts  Beil.  4  zu
Tit.  5  der  Baiern'schen  Verfassungs-Urkunde,  und  unter  Berücksichtigung  des  Würt,
tembergischen  Staats-Organismus  eingerichtetes  Gericht  von  Ebenbürtigen,  oder  vo#n
Richtern  seines  Standes,  bewilligen.

Die  Güter  und  Einkünfte  des  Angeschuldigten  oder  Verurtheilten  dürfen  in  keinem
Falle  confiscirt  werden,  sondern  es  kann  nur  die  Segquestration  derselben  auf  seine
Lebenszeit,  und  zwar  zum  Vortheile  derjenigen,  welche  der  Besiher  zu  ernähren  verbunden
  ist,  und  zu  Tilgung  seiner  vor  Anlegung  des  Sequesters  contrahirten  Schul,
den,  Statt  finden.  Der  Ueberschuß  gehoͤrt  zu  seinem  künftigen  Nachlasse.

#.  .
Die  nach  den  Grundsäßen  der  früheren  deutschen  Berfassung  noch  bestehenden  Fa
milien=  Verträge  des  gräflichen  Hauses  bleiben  aufrecht  erhalten,  und  alle  bieher  da-
        <pb n="189" />
        133

gegen  erlassene  Verfuͤgungen  sollen  fuͤr  kuͤnftige  Faͤlle  nicht  weiter  anwendbar  seyn.

In  Gemaͤßheit  derselben  kann  das  Haupt  der  Familie  uͤber  seine  Guͤter-  und
Famillen=  Verhältnisse  verbindliche  Verfügungen  treffen,  welche  dem  Souverain  vorgelegt
  werden  müssen,  worauf  sie,  so  weit  sie  nichts  gegen  die  bestehende  Verfassung
enthalten,  durch  die  obersten  Landesstellen  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung

gebracht  werden.
10.

Die  Vormundschaften  der  gräflichen  Familien-Glieder  können  von  dem  Haupte
des  Haufses  bestellt  werden.

Ist  dasselbe  dabei  betheillgt,  und  ein  Vormund  oder  Curator  von  Obrigkeits
wegen  aufzustellen,  so  geschleht  dieses  durch  das  Kreisgericht  des  einschlägigen  Regierungs-Bezirks,
  mit  Vorbehalt  des  Recurses  an  den  Pupillen-Senat  Unseres  Kéniglichen
  Ober-Tribunals.  6

In  beiden  Fällen  sind  die  lehten  Willens.  Verordnungen  des  Vaters,  die  Familien=
  Gesehe  und  in  deren  Ermanglung  die  allgemeinen  gefetzlichen  Vorschriften,
mit  vorzüglicher  Rücksicht  auf  Ebenbürtigkeit  des  zu  wählenden  Vormünders,  zu
beebachten.

Die  Aussicht  über  die  gräflichen  Vormundschaften  wird  dem  Puplllen-Senate
des  einschlägigen  Könlelichen  Kreis-Gerichrehofs  vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe
  jedesmal  von  der  getroffenen  Anordnung  einer  Vormundschaft  in  Kenntniß  zu

ist.
seben  ist  g.  .  11.

Der  Graf  genießt  fuͤr  sich  und  seine  Familie  die  Befreiung  von  aller  Militaͤr-Pflichtigkeir.
  «

12.

g.

Das  von  demselben  bewohnte  Schloß  soll  —  Nothfaͤlle  ausgenommen  —
von  der  Einquartirung  Unserer,  so  wie  auch  fremder  Truppen  befreit  seyn,  in  so
weit  die  Dislokation  und  Einlegung  der  Letzteren  von  den  Landesbehoͤrden  abhaͤngt.

g.  a3.

Es  wird  dem  Grafen  gestattet,  eine  Ehrenwache  aus  Eingebornen,  welche  dem
Souverain  den  Huldigungs-Eid  gelelstet  haben,  und  nicht  in  den  Jahren  der  Militär-Pflichtigkeit
  stehen,  in  den  Schlössern  seines  Wohnsitzes  zu  halten.
        <pb n="190" />
        184,

K.  14..

Der.  Graf  ist  berechtigt-,  vom  seinen.  Beamten  einen  Dienst  Eid  sich  leisten  zu
lassen.

.  #15.

Die  gräfllchen  Grundholden  können  bei  Vollziehung  dieser  Unserer  Erkläcung
mittelst  eines  angemessenen,  Unserm  Ministerium  des  Innern  zu  vorgängiger  Genehmigung
  vorzulegenden  Vorhalts  an  die  Obliegenheiten  und  Pflichten  erinnert
werden,  welche  sie  gegen  ihre  gräfliche  Standesherrschaft  haben.

Ein  gleiches  bann  bel  jeder  künftig  in  der  Persön  des  Grafen  eintretenden  Verdnderung
  Statt  finden  und  geschieht  durch  die  gräflichen  Polizei-Beamten  und  im
Falle  solche  nicht  angestellt,  wären,  durch  die  K.  Ober-Amtmänner.

##  16.

Der  Graf  ist  befugt,  jene  Angelegenheitem  an  die  Reglerungen  auswärtiger
Staaten  zu  bringen,  welche  er  mit  denselben  rücksichtlich  seiner  darin  befi-dlichen
Besitzungen  und  allenfallsigen  Lehens-  und  Dienst-Verhälenisse  zu  verhandeln  hat;.
er  darf  jedoch  nicht  Agenten  mit.  diplomatischem  Charakter  abordnen.

K.  ½7
Es  ist  dem  Grafen  gestattet,  neben  dem  im  ganzen  Königreiche  nach  der  beflehenden
  Verordnung  zu  haltenden  Königlichen  Regierungs-Blatr  auch  besondere.  Wochen;
  Blätter  für  seine  Besizungen  einzuführen.

II..  Rechts-Pflege..

F..  18.

Dem  Grafen:  steht:  die  Ausäbung  der  bürgerlichen  und  Straf-Rechtspflege  indem
  Umfange  seiner  oben  bezeichneten.  Besitzungen  in  erster  Instanz  zu,,  welche  zusammen
  Einen  Gerichtsbezirk  bilden.

Die  Gerichtsbarkeit  wird  in  dem.  gräflichen  Gerichts-Bezirke  den  Gesetzen  des
Könizreichs  gemäß,  und  unabhängig,  von  jeder  persöulichen  Einmischung  des  Grafen,
verwaltet.
        <pb n="191" />
        185

19.

Das  gräfliche  Gericht  hat  dieselben  Amtsbefugnssse,  wilche  die  Gesie  Unsern
Könlglichen  Gerichten  erster  Instanz  bellegen,  oder  künftig  beilegen  werden;  dasselbe
steht  mithin  den  Königlichen  Oberamts-Gerichten  gleich,  muß  dagegen  aber  auch
sters  gleichförmig  mit  denselben  geblldet  seyn.

Seiner  Gerichtsbarkeit  sind  allein  Unsere  im  gräflichen  Gebiete  angestellten  Königlichen
  Diener  in-Ansehung  ihrer  Dienst-Verhältnisse,  so  wie  die  Strafverfügungen
  wegen  Verlehung  der  Staats-Hoheits-Rechte  und  wegen  Uebertretung  der  sich
darauf  beziehenden  Verwaltungs-Verordnungen,  entzogen.

Das  grafliche  Gericht  wird  benannt:

„Königlich  Württembergisches,  gräflich  Quadt=  Jony'sches  Amts.  Gericht.“

Der  gräfliche  Richter  führt  das  Prädikat:

„Amts--Richter.“

.  2#1.

Diese  gräfliche  Justizstelle  ist  der  Ober-Aufsicht  Unseres  ceinschlägigen  Ko,
niglichen,  Kreis=  Gerichtshefes,  an  welchen  der  Appellationszug  gehr,  unrerworfen.
Sie  hat  gegen  deuselben  die  durch.  Ges-e  oder  den  Gebrauch  bestimmten  Formen
der  untergeordneten  Stellen  zu  beobachten;  sse  wird  von  demselben  in  allen  Ge,
schäfts-Verhältnissen  auf  dieselbe  Weise,  wie  Unsere  Koniglichen  Gerichtsstellen,
denen  sie  gleichgesebt  ist,  behandelt.

20.

.  22.

Der  Amts-Richter  wird  von  dem  Grafen  ohne  Bestaͤtigung  ernannt;  jeboch
hat  der  vorgesetzte  Koͤnigliche  Kreis-Gerichtshof  vor  det  Elnweisung  und  Verpflichtung
  desselben  durch  Einsicht  der  gesetzlichen  Pruͤfungs-Zeugnisse  sich  zu  versichern,
daß  derselbe  die  erforderlichen  Eigenschaften  besitzt,  und  den  Beweis  darüber  zu
den  Akten  zu  bringen.

Die  Ernennung  des  Amts-Richters  ist  daher,  unter  Beifügung  der  Bewiise
seiner  Befähigung,  jedesmal  dem  vorgesebten  Königlichen  Gerichtshofe  vorzulegen.

Eben  dieses  gilt  von  dem  Amtsgerichts,-  Aktnar.
        <pb n="192" />
        186

K.  5.
Der  gräfliche  Amts  -Richter  wird  von  der  vorgesetzten  Königlichen  Gerichtsstelle
  eingewlesen  und  verpflichtet.  «
DerselbeundderGerichts-Ahnen-leistendemgräflichenhausedeuDiensts
Eid;  Uns  werden  sie  als  Unterthanen  und  in  Beziehung  auf  ihre  Dienst.  Verhältnisse
gegen  Uns  als  Staats=  Oberhaupt  verpflichtet.

Das  darüber  abgehaltene  Protokoll  ist  an  Unser  Königliches  Justiz=  Ministerium
  einzusenden.

.  4.

Die  gräflichen  Justiz  Beamten  stehen  mit  den  Königlichen,  denen  sie  in  Beziehung
  ihrer  Dienst-Befugnisse  gleichgeseßt  sind,  in  völlig  gleichen  Dienst=  Verhälr,
nissen,  namentlich  in  Ansehung  der  Befähigung,  der  Annahme  und  Entlassung,  der
Besoldung  und  Pensiontrung  und  der  Diäten.

Da  jedoch  der  von  dem  Grafen  aus  seinen  sämtlichen  Besitungen  zu  bildende
Gerichts-Bezirk  eine  Volksmenge  von  4,0oSeelen  nicht  erreicht,  so  wird  demselben
ausnahmsweise  gestattet,  einen  Amts-Richter  mir  einer  Besoldung  von  goo  fl.  theils
in  Geld,  theils  in  Raturallen,  neben  der  freien  Wohnung,  zu  bestellen.

Die  Prüfung  der  gräflichen  Justiz-Beamten  geschieht  durch  die  Königliche  Stelle,
welcher  die  Prüfung  Unserer  Beamten  gleicher  Categorie  obliegt.

.  26.

Der  Graf  hat  alle  Lasten  der  Gerichtsbarkeit  zu  bestreiten,  dagegen  aber  auch
alle  Jurisdictions-Gefaͤlle,  den  bestehenden  Gesetzen  gemaͤß,  zu  beziehen,  welche  als
Ausfluß  der  graͤflichen  Gerichtsbarkeit  zu  betrachten  sind.

Vorbehalten  bleiben
a)  dem  Fiskus  alle  diejenigen  Geldstrafen,  Taxen,  Sporteln  2c.,  welche  als
Ausfluß  der  höhern  Staats-Gewalt  zu  betrachten,  und  demnach  auch  nur
von  den  Königlichen  Behörden  anzuseßen  sind,  z.  B.  die  Strase  wegen  der
Uebertretung  der  Steuer=  Gesetze;
b)  den  Corporations=  und  Gemeinde-Kassen  alle  denselben  nach  den  allgemei#en
Landes=  Gesetzen  zufließenden  Sporteln  u.  f.  w.
        <pb n="193" />
        187

K.  35.

Die  freiwillige  Gerlchtsbarkeit  steht  der  grdflichen  Gerichesstelle  gur  in  so  weit
zu,  als  dleselbe  von  den  Königlichen  Gerichtsstellen,  denen  jene  gleichgestelkt  is.,  aus,
geübt  wird.

Was  dagegen  diejenigen  Befugnisse  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  anlange,  welche
früher  nach  den  Gesehen  von  den  Stadt=  und  Amteschreibern  ausgeübt  worden,
nunmehr  aber  den  Gerichts-Notaren  zugefallen  sind;  so  wird  dem  Grafen,  falls  er  es
der  Ernennung  eines  eigenen  Gerichts-Notars  vorziehen  würde,  ausnahmsweise  gestattet,
  die  Ausübung  jener  Besugnisse  dem  Gerichts-  Aktuar  nach  Maßgabe  der  Gesetze
  zu  übertragen,  welcher  sich  dagegen  einer  Prüfung  in  dieser  Beziehung  gleich
den  Königlichen  Gerichts-Notaren  zu  unterwerfen  hat.

Der  Graf  hat  alle  Vortheile  der  von  dem  Gerichts.  Notar  ausgeübten  freiwllktgen
  Gerichtsbarkeit,  den  Gesetzen  gemätz,  zu  beziehen,  dagegen  aber  alle  Lasten  derselben
  allein  und  ohne  Zuziehung  der  Gemeinde  zu  tragen;  derselbe  hat  für  die  Ausübung
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  für  den  aus  den  Amtehandlungen  der
damit  beauftragten  Beamten  entspringenden  Schaden  zu  haften,  dagegen  aber  auch
das  Recht  der  Aussicht  über  die  Verwaltung  derselben,  unbeschader  jedoch  ver  Befugniste
  der  gerichtlichen  Stellen.

III.  Polizei-Verwaltung.

—*m

Die  Municipal,  Verwaltung  in  den  gräflichen  Besitzungen  muß  der  im  öbrigen
Theile  des  Königreichs  völlig  gleich  seyn.

Oie  Eintheilung  der  Oberamts-Bezirke  und  der  Verband  der  Amts-Körperschasten
  wird  aufrecht  erhalten.

Der  Grundsaß  der  Trennung  der  Polizei,  und  der  Justiz  Verwaltung  muß  auch
t#  den  gräflichen  Besitzungen  durchgeföhrt  werden.

In  so  fern  in  der  Folgezeit  vielleicht  eine  andere  Gebiets-Eintheilung  des  Konigreichs
  Statt  finden  sollte,  so  sind  Wir  geneigt,  auf  die  Wünsche  des  Grafen  i#
Beziehung  auf  die  Bildung  eines  eigenen  gräflichen  Oberamts,  Bezirks  und  auf  die
        <pb n="194" />
        188
Uebertragung  der  Unsern  Koͤniglichen  Oberaͤmtern  vorzugsweise  vor  den  graͤflichen
Amtmaͤnnern  zuständigen  Befugnisse  auf  letztere,  durch  einen  aufserordentlichen  und
widerruflichen  Königlichen  Auftrag,  den  Umständen  nach,  Ruͤcksicht  zu  nehmen.

Inzwischen  aber  sollen  alle  diejenigen  Amtsbörperschafts-Lasten,  welche  sich  etw#
als  solche  auoweisen,  die  den  gräflichen  Gimeir  den  ganz  fremd  sind,  ausgeschieden
und  jene  Gemeinden  von  der  Theilnahme  daran  frei  gelassen  werden.

.  28.

Es  wird  dem  Grafen  gestattet,  zu  Ausübung  der  niedern  Polizel  an  den  Orten,
  wo  er  die  Gerichtsbarkeit  auszuüben  bar,  einen  Polizei-Beamten  zu  ernennen,
welcher  hinsichtlich  seiner  Dienst=  Verdlinisse,  namentlich  der  Besäh'gong,  Besoldung,
Annahme  und  Entlassung,  Unseren  Koniglichen  Oberamtleuten  gleichzusehen  ist,
unmirtelbar  unter  der  Kreis=  Regierung  stehr,  und  Amtmann  genannt  wird.

Ausnahmeweise  wird  dem  Grasen  nachgelassen,  da  seine  Vesihung  eine  Volksmenge
  von  4000  Seelen  nicht  erreicht,  für  dieselbe  einen  Polizei=  Bramten  mit  eimer
Besoldung  von  goo  fl.  theile  in  Geld,  theils  in  Naturalien,-  neben  ·  der  freten  Woh.-nung
  zu  bestellen.  ·

Die  Pruͤfung  des  cräflichen  pozei,  Weamer,  gleich  wie  dessen  Verpfti#  chtung,
steht  der  Königlichen  Stelle  zu,  welcher  die  Prüfung  und  Verpflichtung  rer  Königlichen
  Obsramtleute  obliegt.

Enolich  findet  der  F.  25  Anwendung  auf  die  Lasten  und  Gesälle,  die  als  Folge
und  Ausflug  der  gräflichen  Polizel-Befugnisse  zu  betrachten  sind.

K.  29.

Der  gräfliche  Polizelamts,  Bezirk  muß  mit  dem  Gerichts-Bezirke  (K.  18)  gleich.
förmig  gebilder  sepn.

30.

Der  graͤfliche  Polizei-Beamte  hat  alle  Befugnisse  des  Koͤniglichen  Oberamtmanns
den  bestehenden  Gesetzen  und  den  Anordnungen  der  Koͤniglichen  Kreis-  Regierung
gemäss,  in  so  ferne  sie  die  niedere  Polizei  betreffen,  auszunben;  namentlich:  die  Exhalrung
  der  Gemeinde,  Verfassung,  die  Wahlen  in  den  Gemeinden,  die  Aufiicht
über  die  Gemeinde-Vorsteher  und  Osfizianten,  die  Erledigung  und  beziehungsweise
Verlegung  der  Irrungen  zwischen  den  Gemeinde-Räthen  und  Bürger,  Ausschüfsen,
        <pb n="195" />
        .

189

nach  Maßgabe  des  Verwaltungs=  Edikts  vom  1.  März  133:  7.  55,  so  wie  der  in
Absichr  auf  die  Erwerbung,  den  Genuß  oder  den  Verlust  des  Bürger=  und  Beisitzrechts

  sich  ergebenden  Anstaͤnde;

die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Gemeinde-Vermögens,  und  die  Föhrung
der  öffentlichen  Bücher  von  Seiten  der  Orts-Vorsteher,  die  Prüfung  und  beziehungsweise
  Genebmigung  der  Gemeinde-Etats,  der  Gemeinde-Rechnungen  und  der
Beschlüsse  des  Gemeinderaths  in  den  dazu  geeigneten  Fällen,  die  Aufsicht  über  die
Verwaltung  der  Srtiftungen,  die  Sorge  für  die  Erhalrung  derselben,  und  für  dle
stiftungsmäßige  Verwendung  ihrer  Einkünfte,  die  Prüfung  und  Justification  ihrer
Rechnungen;  die  Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Kiegs=  Leistungen  unter  den
einzelnen  Mitgltedern  der  Gemeinden;

die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Orts-Polizei  und  die  Handhabung  der  Landes.
  Polizei,  in  so  fern  die  Gegenstände  derselben  nicht  zur  hohen  Polizei  gehören;
es  steht  ihm  dabei  insbesondere  zu:

die  Fürsorge  für  die  bestehenden  Bildungs=  Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten,

  für  die  Beförderung  der  Sittlichseit,  des  Arbeitsfleißes,  für  die  Beschäftigung
  und  Ernährung  der  Armen,-  Enrfernung  der  Bettler  und  Landstreicher,  die
Aafenthalts-WVestimmung  fär  Heimathlose,  die  Sicherheits-Gesundheits=  Gewerbs-Feuer-
  uñd  E  .l2½  ——2

die  Untersuchung,  Bestrafung  und  begiehungewasse  Vorletung  ber  Usbertretungen
der  Polizei=  und  Regiminal=  Gesebe,  die  Aufsicht  über  Polizei=  Gesänonisse  und  Gefangenen:
  Transporte,  die  polizeilichen  Maßregeln  zu  Verhürung,  Entdeckang  und
Bestrafung  der  Verbrechen;  .

die  Unterstuͤtzung  des  Koͤniglichen  Oberamts  bei  der  Ausuͤbung  der  Hoheits-Rechte
in  den  Patrimonial-Orten,  gleich  wie  auch  die  der  Koͤniglichen  Justiz-  und  Finanz-Beamten,
  der  Königlichen  Militär=  und  übrigen  Staats,  Behörden  in  der  Ausäbung
ihres  Berufs.  "

.st..

DergkäflicheAmtmannbntdiesBefugviGInsel-ie-EigenschaftawsBorgeskHter
der  die  graͤflichen  Besitzungen  bildenden  Gemeinden,  den.  Amts-  Versammlungen  berathend
  beizuwohnen.
        <pb n="196" />
        190

.  32.

Dle  in  dile  hohe  Polizei-  und  allgemeine  Staats-Verwaltung  einschlagenden
Gegenstaͤnde  hat  Unser  Koͤniglicher  Oberamtmann  ausschließend  und  unmittelbar
im  ganzen  Umfange  seines  Bezirks  zu  besorgen,  namentlich:

a)die  Wahrung  der  Hohelts-Rechte  des  Staats,  die  Erhaltung  der  Landes-Grenge
  und  der  mit  den  Nachbar-Staaten  bestehenden  Verhältnisse;

bh)  die  Erhaltung  des  Staats-Organismus,  in  so  ferne  der  Gegenstand  den
ganzen  Oberamts-Bezirk  betrifft,  namentlich  die  Erhaltung  der  Oberamts-Verfassung,
  die  Leitung  der  Wahlgeschäfte,  in  so  fern  sie  den  ganzen  Oberamts-Bezirk
  betreffen;  .

Wc)  alle  öffentlichen  Anstalten,  welche  dem  Oberamts-Bezirke  gemeinschaftlich  sind;

4)  die  Gegenstände  der  Feuer,  Assecuranz;

ge)  die  Aufsicht  über  die  Umlage  der  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Stener#n
und  des  Oberamts-Schadens;  Aufsicht  und  Leitung  des  Einzugs  der  Steuern,
Verhängung  von  Executionen,  und  die  Behandlung  der  Steuer=  Nachlatz-Gesuche;


1)  die  Aufsicht  über  die  Amts-Körperschaften  und  über  die  Verwaltung  ihres
Vermögens,  den  Vorsiß  in  der  Amts-Versammlung,  die  Prüfung  und
Vorlegung  der  Amts-Corporations-  Etats;  die  Prüfung  und  Erledigung
der  Amtepfleg-Rechnungen;

8)  die  Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Kriegs-Leistungen  und  anderer  öffenslicher
  Lasten,  in  so  ferne  sie  den  ganzen  Oberamts-Bezirk  betreffen,  die
Leitung  der  Amts-Vergleichung;

h)0  die  Rekrutirung,  Landes-Bewaffnung  und  die  Vorbereltungs=  Geschäfte  derselben,
  das  Verfahren  gegen  die  Ungehorsamen;  die  Erledigung  und  Porlegung
  der  Heiraths=  Gesuche  der  Milltärpflichtigen;

i)  die  Sammlung,  Redaction  und  Vorlegung  statistischer  Notizen,  Bevölkerungs.
Listen,  Cultur-Tabellen  und  ähnlicher  periodischer  Berichte;

k)  die  Untersuchung,  Bestrafung  und  beziehungsweise  Vorlegung  der  Uebertretungen
  der  Flnanz-Gesee;
        <pb n="197" />
        19

1)  die  Straßen-Polizei,  in  fo  fern  es  sich  von  der  Anlegung  und  Erhaltung

der  Heer=  Straßen,  Bräcken  und  Fluß-Bauten  handelt;

m.)  Ein=  und  Auswanderung  der  Unterthanen;

n)  die  Sicherheits=  und  Gesundheits,  Polizei,  in  so  fern  sie  sich  auf  allgemeine

Anstalten  des  Oberamts--Bezirks  bezieht.
g.  35.

Der  Graf  hat  die  Befugniß,  seine  Polizel-  Behörden  mit  Berscht  über  die  diesen
zugewlesenen  Geschäfts=  Gegenstände  zu  vernehmen,  und  darauf  nach  Maßgabe  der
Koniglichen  Geseße  und  Verordnungen  Entschließungen  zu  ertheilen,  bei  deren  Befolgung
  die  gräflichen  Diener  für  dasjenige,  was  von  ihnen  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft
  geschieht,  persönlich  und  den  Gesetzen  gemäß  verantwortlich  blesben,  woneben
auch  der  Graf  selbst  für  die  Handlungen  seiner  Beamten,  gleich  dem  Fiskus,  mir
seinem  Vermögen  zu  haften  hat.  .  #7½

Unte  Beobachtung  der  in  den  vorstehenden  99.  über  die  Dienst-WVenhältnisse
der  gräflichen  Polizei:  Beamten  getroffenen  Bestimmungen  wird  dem  Grafen  gestattet,
  die  ihm  zustehende  Polizel-  Verwaltung  mit  seiner  standesherrlichen  NRenten-Werwaltung
  in  einer  Person  zu  vereinigen.

In  fo  fern  der  Graf  von  dieser  ihm  biemit  nachgelassenen  Verbindung  Gebrauch
zu  machen  beabsichtigt,  bleibr  es  ihm  zwar  unbenommen,  dleselbe  später  wieder  auf.
zuheben,  jedoch  nie  mit  der  Wirkung,  daß  dadurch  in  den  Dienst-Verhältnissen  der
Pokizet=  Vramten  etwas  verändert,  namentlich  ihr  Normal.  Gebalt  vermindert  wer,

den  bönnte.
K.  35.

Die  Ernennung  der  Orts-Vorsteher  in  den  gräflichen  Besitzungen  wird  dem
Srafen  in  so  weit  überlassen,  als  dieselbe  gesetlich  Un  sern  Königsichen  Regierungs-Behörden
  beigelegt  ist,  oder  künftig  beigelegt  werden  wird.

.  36.

Die  Annahme  neuer  Einwohner  jeder  Glanbens-Cenfsesston,  mithin  auch  der
Fuden,  in  den  gräflichen  Besihungen  steht  dem  Grasen  zu;  dieselbe  sehzt  jedoch  die
Erwerbung  des  Seaats=  Värgerrechts  voraus,  und  kunn  nicht  gegen  den  Willen  der
        <pb n="198" />
        192

betreffenden  Gemeinden,  wenn  hinre-lchende  Gruͤnde  des  Widerspruchs  vorhanden  sind,
welche  Unsere  vorgesetzte  Koͤnigliche  Kreis-Regierung  zu  beurtheilen  hat,  Statt

finden.  -
H.Z7.

Die  Aufnahme  des  graͤflichen  Schlosses  und  der  von  dem  graͤflichen  Rentamte
zu  unterhaltenden  Krchengercude  in  die  Feuer-Versicherungs.  Anstalt  wird  auf  Verlangen
  des  Grasen  von  Uns  im  verfassungsmäßigen  Wege  bewilligt  werden.

IV.  Aufsicht  in  Kirchen=  und  Schul-Sachen,  auch  über  milde  Skiftungen.
**“*e

Die  Ausübung  derfelben  wird  dem  Grafen  durch  seine  Polizei,  Beamten,  nach
WVorschrift  der  Gesehe  und  unter  der  Oberaufsicht  Un  serer  voragesehten  Königlichen
Kreis-Regierung  und  der  geistlichen  Central-  Behörde,  auf  gleiche  Weise  wie  Un,
seren  Königlichen  Oderamtleuten  überlassen.

Die  Zwecke  der  Stistungen  sollen  auf  keine  Weise  verändert  werden.

Oie  Ausübung  eines  jeden  Epiekopal  Rechts  ist  davon  völlig  ausgeschlossen.

#  .  39.

Dem  Grafen  werden  für  seine  Person  und  Femilie  die  Prioat=  Trauungen,
Taufen,  Confirmationen  sc.  in  seinem  Schlosse  im  Allgemeinen,  und  ohne  sie  an
jedesmalige  Dispensations-  Einholung  zu  binden,  frei  gegeben.

"  K  40.  5

Das  Patronat-  Recht  wird  dem  Grafen,  wo  und  wie  er  solches  hergebracht
hat,  belassen.

Das  Kirchengebet  fuͤr  den  Kirchenpatron  verbleibt  in  der  hergebrachten  Art.

Das  Recht,  die  Schullehrer  zu  nominiren  und  zu  präsentiren,  werd  von  d#m
Grafen,  wo  und  wie  er  es  hergebracht  hat,  ausgeübt.

V.  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst-Verwaltung

K.  41.
Dem  Grafen  stehen  die  Forst-Gerichtsbarkeit,  Forst=  und.  ——  und
        <pb n="199" />
        18

Forft,  Vervaltung  innerhalb  seiner  Besihungen  In  demselben:  Umfange  zu,  wie  er
bieselben  zur  3  ir  seiner  Unterwerfung  unter  die  Staats-  Hoheit  rechimaͤßig  hergebracht
  hatte.  ·  x

.  4.

Die  Forst-  Gerich'sbarkeit  kann  entweder  durch  den  gräflichen  Amterichter  oder
ben  Amtmann  ausgebbt  werden.

Wrid  auf  die  JFo-  Gerichrsharkell  Verzicht  geleistet.n  obet  keiner  jener  Beamten
angestellr  so  bleibt  diesilbe  dem  berreffenden  Königlichen“  Forstamte  überlassen.

*  –  S.  43

Die  von  der  gräflichen  Amts-Stelle  innerbalb  der  Grenze  der  Straf-Befugnit
Unserer  Forst-Aemter  anges  gien  Forst=  und  Jagd-Strafen  werden  für  den  Grafen
  einge  sogen,  in  so  fern  nicht  audere  Bisitzer  oder  Gemeinden  nach  den  Lagerbüchern
  oder  einem  andern  Rechts,  Titel  auf  den  Bezug  Anspruch  haben.

Im  Falle  der  Aucübung  des  Strafrichts  durch  Unser  Fo'stamt  hat  der  Graf
die  wegen  Beeinträchtiung  des  Wald-  Eigenthums  und  der  Wald-Cultur  in  seinen
eigenthümlschen  Waloungen  angesehren  Serafen  wie  bisher  zu  beziehen.

K.  46.

In  Betracht,  daß  der  Forst-Vezirk  des  Grafen  nur  eigenthümliche  gräfliche
Waldungen  begreist,  wird  dem  Grafem.:  „Gestattet,  die  Forst=  und  Ingd-  Polizei  fowohl,
  als  die  Forst  Verwaltung  (ohne  Strafrechr)  durch  elnen  als  Prlvatdiener  anzastellenden
  Reoierörster  ausüben  zu  lassen.

Die  Försters=  Stelle  darf  mit  der  eines  Rentbeamten  vereinigt  werden,  wenn
letterem  nicht  zugeich  die  Stelle  eines  Amtmanns  (oben  K.  34)  übertragen  ist.

W’l1

Sowohl  bei  Ausübung  der  vorgedachten  Gerechtsame,  als  auch  in  Ansehung  der
dam  Behufe  des  Waldschutzes  zu  (treffenden  Vorkehrungen  baben  sich  die  gräflichen
Forstbehdrden  nach  den  bestehenden  oder  künfrig  zu  ertheilenden  Geseßen  und  Verordnungen
  genau  zu  achten.

In  Beziehung  auf  die  Ausübung  der  Forst=  Gerlchtsbarkelt  ist  der  gräfliche
##mtsrichter  oder  Umtmann  Unserer  höheren  Forstbehörde  (Kreis,  Finanz-Kammer)
ammittelbar  untergeordaet.
        <pb n="200" />
        194
Der  graͤfliche  Revier-Foͤrster  hingegen  steht  jedenfalls  unter  Unserem  betreffenden
  Forst-Amte,  welches  auch  denselben,  so  wie  das  etwa  weiter  angestellte  Schugund
  Jagd-Personal,  auf  die  Landes-Geseße  zu  verpflichten  hat.
K.  66.
Die  gräflichen  Forstbehörden  haben  die  Verbindlichkeit,  Unser  en,  ihnen  vorg#-seten
  Behörden  alle  geforderten  Nachrichten  pünktlich  zu  ertheilen.
Die  Einsendung  der  früher  vorgeschriebenen  Holz-Berichte  kann  jedoch  für  die
Zukunft  unterbleiben.
Für  die  oberforsteiliche  Aufsicht  hat  der  Graf  aus  seinen  Waldungen  unter
keinem  Titel  etwas  zu  entrichten.
*!
Waldreutungen  siad  dem  Grafen  in  selinen  Waldungen  eben  so  wenig,  als  and
dern  Staats-Angehbrigen,  ohne  besondere  Legitimation  Unserer  höhern  Forstbehörde
erlaubt.  "

VI.  Allgemeine  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit,
Polizei-Verwaltung,  Forst-  und  Jagd-Polizei.

.  4.

Oer  Graf  hat  längstens  innerhalb  drei  Jahren  vom  Tage  dleser  Unseren#.
Deklaration  an  bei  Unsern  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen
eine  Erklärung  einzugeben,  ob  und  in  welcher  Art  er  die  Gerichtsbarkeit,  Polizei=Verwaltung,
  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst=  und  Jagd=  Polizei,  oder  mnur  das
eine  oder  das  andere  dieser  Rechte,  unabhängig  von  den  übrigen,  auszuüben  Willens  sev.

Sobald  der  Graf  sich  für  die  Ausübung  erklärt  und  die  Erfüllung  der  gesetzlichen
  Vorbedingungen  nachgewiesen  haben  wird,  soll  sofort  auch  die  Einsetzung  erfolgen,
  und  Unsere  Vollziehungs-Verordnungen  für  die  fürstlichen  Häuser  Thurn
und  Taxis  und  Hohenlohe=  Bartenstein  werden  im  Allgemeinen  als  Anleitung  und
Norm  für  die  Einsetung  vienen.

Die  Unterlafsung  obgedachter  Erklärung  söll  einem  förmlichen  Verzichte  gleich
geachtet  werden.
        <pb n="201" />
        195

S.  49.

Im  Falle  der  Verzichtung  auf  die  Gerichtsbarkeit  wird  dem  Grafen  neben
der  durch  die  neue  Gesehgebung  ohnedieß  bewilligten  Gleichstellung  mit  den  Cameral=Aemtern
  in  Beziehung  auf  das  Vorzugsrecht  der  Real-Gefälle  und  der  aus  dem
Real-Verbande  schuldigen  Leistungen  in  den  Gantungen  der  Gefällpflichtigen

-a)  die  Wefugniß  eingeräumt,  glelch  Unsern  Kbniglichen  Cameral-Beamten  alle

gutsherrlichen  Einkünfte  und  Leistungen,  mit  Ausschluß  der  mit  der  Guts-Verwaltung
  in  beiner  Verbindung  stehenden  Privat-Forderungen,  den  gegenwärtigen,
  oder  künftigen  gesehlichen  Vestimmungen  gemäß,  erecutorisch  beizutreiben;
  deßgleichen  wird  ihm

b)  auf  dem  Vermögen  seiner  Beamten  und  Verwalter  wegen  aller  aus  der

Guts-Verwaltung  entspringenden  Verbindlichkeiten  eben  das  Vorzugsrecht,
welches  den  Gemeinden  zusteht,  eingeräumt.

6.  50.

Im  Falle  der  Verzichtung  auf  die  Polizei-Verwaltung  werden  dem  Grafen

folgende  Rechte  zugesichert:

a)  innerhalb  seiner  Schloß-Gebäude  und  des  Umkreises  derselben,  so  wie  in  dem
dazu  gehörigen  Schloßgarten,  hat  er  das  Recht  der  uledern  Polizei,  mit
der  Befugniß,  Strafen  bis  auf  einen  kleinen  Frevel  anzusetzen  und  den
Betrag  für  sich  einzuziehen.

Er  ist  jedoch  hinsichtlich  der  Ausübung  dieses  Rechts  Unserer  vorgesebten
  Königlichen  Kreis-Regierung  verantwortlich  und  unmittelbar  deren
Aufsicht  unterworfen,  auch  steht  dem  Gestraften  gegen  die  Straf-Ansäte  2c.
die  Berufung  an  jene  Stelle  offen.

In  Beziehung  auf  die  Feuer-Polizei  sind  seine  Wohnungen  der  Vistatlon
  der  Ober,  Feuerschau  unterworfen,  welche  ihm  über  die  erfundenen.
Mängel  einen  Auszug  aus  dem  Visitations-Protokoll  mitzutheilen,  und
wenn  denselben  nicht  in  der  gehbrigen  Zeit  abgeholfen  wird,  eine  Anzeige

bei  Unserer  vorgesehten  Königlichen  Kreis-Regierung  zu  veranlassen  hat;
bk)  har  er  die  Befugniß,  den  Vogtrug=  Gerichten,  den  Kirchen  =  Schul=  und
3
        <pb n="202" />
        196

Medicinal-Visitationen,  so  wie  den  Abhoͤren  der  Gemeinde-  und  Stiftungs-Rechnungen,
  selbst  oder  durch  seinen  Beamten,  jedoch  ohne  einige
Kosten-Aufrechnung,  anzuwohnen;
auch  soll  ihm  von  allen  auf  die  gedachten  Gegenstände  sich  beziehenden
Verfügungen,  wenn  er  im  Drte  gegenwärtig  ist,  oder  seinem  im  Orte  anwesenden
  Beamten,  vor  der  Vollziehung  Nachricht  ertheilt  werden;
Dh  steht  ihm  die  Ernennung  der  Orts-Vorsteher,  nach  Maßgabe  der  im  F.  35
getroffenen  Bestimmung  zu;
d)  bei  jeder  Annahme  eines  neuen  Börgers  oder  Beisihers,  soll  mit  dem  Grafen,
  oder  dessen  Beamten  Rücksprache  genommen  werden.
Auch.  sjad  die  Erinnerungen  desselben  gehörig  zu  berücksichtigen,  oder
im  Anstandsfalle  Unserer  höheren  Königlichen  Behörde  zur  Entscheidung
vorzulegen.
Eben  so  ist  Niemand  in  den  Schuß  aufzunehmen,  ohne  daß  vorher
der  Graf,  oder  dessen  Beamter,  in  gleicher  Weise  um  seine  Erklärung
vernommen  wäre.

g.  B51.

Im  Falle  der  Verzichtleistung  auf  dle  Forst-Gerlschtsbarkeit,  d.  h.  auf  das
mit  der  Forst-  und  Jagd-Polizei  verbundene  Strafrecht,  bleibe  dem  Grafen  nabe,
nommen,  unter  den  Bestimmungen  des  K.44  f.  für  die  Verwaltung  seiner  eigenthümllichen
  Waldungen,  und  für  die  Beaufsichtigung  dieser  in  forst=  und  jagenelizeilicher
Hinsicht,  einen  Förster  anzustellen,  dessen  Annahme  und  Emlassung  einzig  von  den
Bestimmungen  des  Dienst-Contrakts  abhängig  ist,  oder  die  Försters,  Stelle  mit  der
eines  Rentbeamten  zu  vereinigen.  «

VlLEigenthums-1mdgrundherriicheRechcc

I.5I.
Dem  graͤflichen  Hause  werden  in  Ruͤcksicht  seiner  mit  ihm  unter  die  Koͤnigliche
Staats-Hoheit  uͤbergegangenen  Besitzungen  alle  diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  zu-
        <pb n="203" />
        197

gesichert,  welche  aus  deren  Eigenthum  und  dessen  ungestörtem  Genusse  herrühren,  und
nicht  zu  der  Staaks-Gewalt  und  den  höhern  Regierungs,  Rechten  gehören.

Die  Ausscheidung  der  kandesherrlichen  von  den  gräflichen  Gefällen  und  Einkuͤnften
  und  die  damit  in  Verbindung  stehende  Abtheilung  der  Schuloen  und  Diener
hat  durch  die  deshalb  getroffene  Uebereinkunft  ihre  völlige  und  bleibende  Erledigung
erhalten.

Das  Zehentrecht  von  Neubrüchen  wird  dem  Grafen  in  allen  ihm  zustehenden
Zehentbezirken  eingerdumt.

K  55.

Nachdem  der  Graf  vorgestellt  hat,  daß  er  die  durch  das  erste  und  zweite  Königliche
  Edikt  vom  13.  November  187  vorgeschriebene  gezwungene  Ablösbarkeit  ver
darin  benannten  gutsherrlichen  Rechte  und  Gesälle  und  der  Erb=  und  Fall-Lehen
für  unvereinbar  mit  der  ihm  durch  den  Art.  XIV  der  deutschen  Bundes-Akte  zugesicherten
  Aufrechthaltung  seiner  Eigenthums-Rechte  halte;  so  haben  Wir  beschlossen,
dle  Frage:

„wob  der  in  den  genannten  Edibten  ausgesprochene  Grundsat  der  gezwungenen
  Abloͤsbarkeit  der  betreffenden  Rechte  und  Gefaͤlle,  gleich  wie  der  Erbund
  Fall-Lehen,  unter  Vorbehalr  der  Bestimmung  der  Norm  verselben,

durch  ein  verfassungsmäßig,  mit  Zustimmung  der  Stände,  zu  erlassendes

Gesetz,  mit  dem  Art.  XIV  der  deutschen  Bundes-Akte  unvereinbar  sey?
der  gutächtlichen  Beurtheilung  des  deutschen  Bundes  zu  überlassen  und  diese  zu
verarlassen.  .

Wir  wollen  dieselbe  als  verbindlich  für  Uns  zum  Voraus  anerkennen,  gleich
wie  auch  der  Graf  sich  derselben  zu  unterwerfen  hat.

Wir  ertheilen  inzwischen  dem  Grafen  die  Zusicherung,  daß,  ehe  und  bevor  die
erwähnte  authentische  Erklärung  des  Art.  XIV  der  deutschen  Bundes,  Akte  erfolgr
sepn  werde,  der  durch  das  erste  und  zweite  Edikt  vom  13.  Rovember  1617  ausgesprochene
  Grundsatz  der  gezwungenen  Ablösbarkelt  auf  die  dem  Grafen  zuständigen  »
gutsherrlichenRechtenndGefälle,Erb-unvFall-Leheusichtangewendet,inkeinem
        <pb n="204" />
        193

Falle  aber,  und  welches  auch  immer  die  gutächtliche  Auslegung  des  deutschen  Bundes
  seyn  werde,  die  Normen  der  Ablöôfung  anders,  als  durch  ein  verfassungsmäßig,
mit  Zustimmung  der  Stände,  erlassenes  Geseß,  festgesenzt  werden  sollen.

Dagegen  wird  die  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  und  die  Verwandlung  der  ungemessenen
  Frohnen  in  gemessene  schon  jeßt,  jedoch  unter  Vorbedalt  der  mit  der  Zustimmung
  des  Grafen  wegen  der  Entschädigung  und  anderer  Bestimmungen  näher
festzusetzenden  Modalitäten,  eintreten  können.

S.  54.

Der  Graf  und  die  Mitglieder  seiner  Familie  können  den  Ertrag  ihres  im  Kénigreiche
  gelegenen  Vermögens  in  Geld  ungehindert  und  ohne  Abzug  ins  Ausland
beziehen.

K.  55.

Der  Graf  hat  das  Recht,  für  die  Verwaltung  seiner  Patrimonial-Einkünfte
ein  Collegium  unter  dem  Ramen  „  Domanial-Kanzlei“  anzuordnen,  und  dasselbe  mir
einem  Direktor  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Räthen,  auch  dem  nöthigen  Unter,
Personal,  zu  besehen.

Höhere  Titel  zu  verleihen  ist  ihm  nicht  erlaubt.

VIll.  Besteurung.
g.  56.

Was  die  Besteurung  anlangt,  so  wird  dem  Grafen  die  Freiheit
-a)  von  der  Wohnsteuer,  wenn  derselbe  auf  den  ihm  im  Königreiche  zuständigen
Gütern  sich  aufhält;
b)  von  der  Besteurung  der  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Schlösser  und  der,
mit  Ausschluß  der  Maierei=  Gebäude,  zu  denselben  gehörigen  Gebäude  und
6„  Schloßgärten,  deren  Grenzen  bei  der  Vollziehung  genau  bestimmt  werder
sollen,

zugesichert.
        <pb n="205" />
        199

Im  uͤbrigen  ist  der  Graf  in  Folge  des  F.  21  der  Verfassungs-Urkunde  zu  einer
gleichen  Theilnahme  an  allen  verfassungsmäßig  ausgeschriebenen  und  erhobenen  allgemeinen
  Landes-Anlagen  verbunden.

*

Der  Graf  ist  allen  Gesehen  in  Betreff  der  indirekten  Abgaben  unterworfen;
wenn  derselbe  jedoch  im  Königreiche  wohnt  und  er  aus  dem  Auslande  Confsumtibilien
für  die  Bedürfnisse  seiner  Oekonomie  einführt;  so  soll  in  Ansehung  der  hiefür  schuldigen
  Zoll-Abgaben  eine  billige  Aversal-Uebereinbunft  mit  ihm  getroffen  werden.

K.  58.

Der  Graf  hat  an  allem  Militär-Aufwande,  namentlich  an  den  mit  Geld  auszugleichenden
  Quartiers=  und  Militär=  Transport-Kosten,  ohne  Rücksicht,  ob  diese
ein  Gegenstand  einer  allgemeinen  Landes=  oder  nur  einer  Oberamts--Vergleichung
sind,  seinen  Antheil  in  Gemäßheit  der  jeweiligen  gesehlichen  Bestimmungen  zu  übernehmen.


Bei  Natural-Regquisitionen  bleibt  es  seiner  Willkühr  überlassen,  ob  er  seinen

Autheil  selbst  abliefern,  oder  an  Accorden,  welche  von  den  Oberamts-Vorstehern  getroffen
  werden,  Theil  nehmen  will.

.  59.

Oer  Graf  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Besihzungen  weder  zu  den
eigentlichen  Amts=  Körperschafts=  und  Gemeinde-Lasten,  worunter  diejenigen  Lasten
der  Art  verstanden  werden,  welche  den  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde,  Verband,
an  dem  die  Standesherrn  keinen  Antheil  nehmen,  an  sich  betreffen,  noch  zu  den  ohne
seine  Theilnahme  gemachten  Amts=  und  Commun-Schulden  einen  Beitrag  zu  leisten.

Der  Antheil  desselben  an  den  hierunter  nicht  begriffenen,  in  Verbindung  mit  den
Amts-  Körperschaften  zu  tragenden  Leisiungen  soll  ihm  stets  besonders  ausgeschieden
und  bekannt  gemacht  werden,  ohne  daß  die  von  den  Oberamts-Vorstehern  wegen  der
Beischaffung  des  Antheils  der  Amts-Eingesessenen  getroffenen  Maßregeln,  namentlich
durch  Anleihen,  für  ihn  irgend  eine  Verbindlichkeit  haben  könnten.
        <pb n="206" />
        200

Diejenigen  Kosten,  welche  bei  Epidemien  und  Biehfenchen  durch  die,  unter  der
Leitung  Unferes  Medieinal-Collegiums,  den  Königlichen  Oberämtern  und  Gesundheits=
  Beamten  obliegenden  allgemeinen  Veranstaltungen  und  damit  verbundenen  Ver,
richtungen  (§.  35  lit.  n)  in  dem  gräflichen  Amts-  Bezirke  veranloßt  werden,  trägt
in  gleicher  Art,  wie  es  gegenüber  von  den  Königlichen  Oberämtern  der  Fall  ist,  die
Sctgats-Easse.

K.  o.

Wenn  wegen  der  den  Grafen  mitangehenden  öffentlichen  Lasten  eine  Amts-  Versammlung
  abgehalten  wird;  so  ist  demselben  hievon  jedesmal  Nachricht  zu  ertheilen,
um  den  Verhandlungen  durch  seine  Rentbeamten  anwohnen  und  sein  Interisse  hlebel
  wahren,  oder  einen  besondern  Bevollmächtigten  hiezu  abordnen  zu  können.

Auch  wird  ihm  jederzeit  gestatter,  von  den  bei  der  Repartition,  namemlich  bei
den  Kriegskosten  =  Umlagen,  zu  Grund  gelegten  Dokumenten  Einsicht  zu  nehmen,
oder  nchmen  zu  kassen.

&amp;amp;#é#

Die  Berechnung  der  Steuer-Anlagen  der  graflichen  Besisungen  soll  dem  Grafen
numittelbar  von  dem  betreffenden  Königlichen  Oberamte  zugeferrigr  werden.

Die  Einzahlung  der  Steuern  geschteht  unmittelbar  an  die  Königliche  Oberamts,
Pflege,  ohne  Dazwischenkunft  der  Orts-Erheber,  jedoch  wird  nach  Befinden  der
Umstände  eine  die  Ablieferung  der  Steuern  erleichternde  Einrichtung,  wo  moͤglich
durch  Einzahlung  derselben  im  Ganzen  an  irgend  eine  Königliche  Eentral=  Stelke,
getroffen  werden.

IX.  Lehens-Berhältnisse.

.  62.
Die  Lehensherrlichkeit  von  Kaiser  und  Reich,  so  wie  von  den  aufgehobenen  Siiftern,
  oder  von  fremden  Lehenherrn  über  die  im  Koͤnigreiche  gelegenen  lehendaren
graͤflichen  Besitzungen,  ist  an  die  Krone  Wörttemberg  öbergegangen.  In  so  weit
        <pb n="207" />
        201

der  Graf  dergleichen  als  Unser  Basall  befitt,  hat  er  daher  Unsere  Lehens=  Gesehe
und  Verordnungen  zu  beobachten.

Das  frühere  Herkommen  soll  jedoch  dabei  zur  Norm  dienen,  und  gegen  dasselbe
keine  weitere  Ausdehnung  der  lehenherrlichen  Rechte  oder  vafallltischen  Verbindlichkeiten

  Statt  finden  können.
63.

g.
Was  die  Aktiv--Lehen  betrifft,  p  werden  dieselben  ferner  dem  Grafen  belassen.
Die  Ritterdienste  können  nur  für  den  Souverain  verlangt  werden.
Die  übrigen  Lehens-Verhältnisse  werden  nach  Maßgabe  der  Gesetze,  der  Lehenbriese
  und  Lagerbücher,  so  wie  des  unbestrittenen,  einen  Rechts,  Titel  begründenden
Herkommens,  bel  Kräften  erhalten.

X.  Diener-Verhältnifse.

§.  61.
Ausser  dem,  was  bereits  im  Eingelnen,  hinsichtlich  der  gräflichen  Diener  bei  der
Justiz=  Polizel=  und  Forst-Verwaltung  vorgekommen  ist,  wird  insbesondere  festgesetzt

1#)  die  gräflichen  Diener  im  Justiz=  und  Polizei-Fache  bönnen  nur  Eingeborne
oder  naturalisirte  Ausläader  seyn.

2.)  Es  wird  dem  Grafen  nachgelassen,  seinen  Dienern  eine  angemessene  Uniform
zu  ertheilen,  jedoch  muß  dieselbe  zur  Genehmigung  bei  Unserem  betreffenden
Königlichen  Ministerium  angezeigt,  und  damit  das  Tragen  der  Königlich  Württembergischen
  Kokarde  verbunden  werden.

#.)  Die  unter  gleichen  Verhältnissen  mit  Unsern  Staatsdienern  angestellten  gräflichen

  Justiz-  Polizei=  und  Forst-Beamten  haben  den  Rang  unmittelbar  nach

Unsern  Königlichen  Bramten  gleicher  Kategorie,  und  sind  auch  hinsichtlich

des  Gerichtsstandes  diesen  gleichgestellt.

Diejenigen  gräflichen  Privatdiener,  welche,  ständen  sie  in  derselben  Kategorie

im  Staatsdienste,  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Orls=  Obrigkeit  erimirt  sepn

würden,  genleßen  dieselbe  Exemtion  und  sind  der  Gerichtsbarkeit  Unseres

Oberamts=  Gerichts,  zutreffenden  Falls  des  gräflichen  Amts=  Gerichts,  untergeordnet.



4.
        <pb n="208" />
        202

Nach  dieser  Unserer  Erklärung  haben  sich  nun  alle  Königliche  Landes-Stellen
und  Behörden  in  Beziehung  auf  die  Beurtheilung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse
des  gräflichen  Hauses  Quadt-Isny  in  vorkommenden  Fällen  genau  zu  achten.

So  geschehen  in  Unserer  Kbniglichen  Haupt=  und  Residenz.  Stadt  Stuttgart
den  3.  Mai  1827.

Wilhbeim.

Der  ptovisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
von  Schmidlin.

Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.
        <pb n="209" />
        202

Nro.  19.

RNegierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Dienstag,  den  #  a.  Mai  182).

 

Inbalt.
verfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirkenvollendete
  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betreffend.  (Nro.  III.)

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements:
Der  Hypotheken,  Commission.

Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  111)
(Vergl.  Reg.  Blatt  von  16236,  S.5  12  u.  312  —  und  von  202J,  S.  87  —  90.)

Nach  den  bis  heute  bei  der  K.  Hppotheken-Commission  eingekommenen  Berichten.
der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den  hieuach  benannten  weiteren  Gemeinderaths-Bezirken
  die  Geschäfte  der  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
vollständig  beendiget,  auch  die  neuen  Unterpfands-Bücher  in  Ordnung  gebracht
worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Gesetz  2c.  vom  15.  April  18235  gemäß  der,  durch  die
berreffenden  Bezirks=  Gerichte,  in  Befolgung  der  Einführungs=  Instruktion  vom  15.
December  2825,  +.  165  erlassenen  öffentlichen  Kund  machungen,  in  dieseu  Orten  in
volle  Wirksamkeit  getreten;  welches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  18.  Mai  18:7.  Schwab.
        <pb n="210" />
        204

Dritte  Ueberseicht
der  Gemeiaderaths-Bezirke,  in  welchen  das  Pfand--  Bereinigungs-«
  Geschuͤft  vollendet  ist.

1.  Neckar-Kreis.

A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
1.)  Maulbronn,  Oberamts=  Sit,  (Pfand-Commissär:  Taris);
z.)  Plochingen,  Oberamts  Eßlingen,  (Pfand-Commissär:  Maier).

)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
5.)  Eibensbach,  Pfand-Commissariats  Güglingen,  Oberamts  Brackenheim;
4.)  Hausen  an  der  Würm,)  Pfand=  Commissariats  Weil  die  Stadt,  Oberamts
5.)  Wimsheim,  Leonberg;
6.)  Diefenbach,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Maulbronn;
7.)  Aurich,  Pfand-Commissariats  Enzwelhingen,  Oberamts  Vaihingen;
3.)  Roßwaag,
9.)  Rieth,
10.)  Hoch  dorf,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Waiblingen;
11.)  Herdmanns  weiler,  Pfand-Commissariats  Winnenden,  Oberamts  Waiblingen.

II.  Schwarzwald-Kreis.

A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
12.)  Urach,  Oberamts-Stadt,  (Pfand-Commitsär:  Schlehner);
13.)  Sbingen,  Stadt,  Oberamts  Balingen,  (Pfand=  Commissär:  Schmid);
11.)  Willmandingen,  Oberamts  Reutlingen,  (Pfand  Cummissär:  Ruof);
15.)  Eutingen,  Oberamts  Horb,  (Pfand-Commissär:  Christlieb).

8)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:

etti
1½.)  üater  Tettingen,  Pfand-Commissarkats  Bondorf.

Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Vaihingen;

17.)  Oberndorf,  Oberamts  Herrenberg;
18.)  Unter,  Sessingen,  Pfand-Commissariats  Entringen.

19.)  Oeschingen,  Pfand-Commissariats  Mössingen,

20.)  Rellingeheim,  O.  A.  Rottenburg;

:#.)  Eckenweiler,
a#:2.)  Seebronn,

:5.)  Wolfenhausen,

Pfand-Commissariats  Nemmingsheim.
        <pb n="211" />
        205

24.)  Irslingen,  Pfand-  Commissariats  Schoͤmberg,  Oberamts  Rottweil;
25.)  Wurmlingen,  Pfand  /Commissariats  und  Oberamts  Tuttlingen;
*.)  Lülbes,  1  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Urach;

:7.)  Riedheim,  v5
33.)  Reichenek,  Pfand-Commissarlats  Me#zingen,  Oberamts  Urach.

Ul.  Jart,  Krei.

A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
19.)  Jaxtheim,  O.A.  Crailsheim,  (Pfand-Cemmissär:  Wilhelm  Friedrich  Späth).
B)  Andere  Gemeinderaths--Bezirke:
50.)  Essingen,  Pfand-Commsssariats  und  Oberamts  Aalen;
5r.)  Schrezbeim,
31.)  Jaxtzell,
55.)  Obergröningen,
54.)  Vordersteinenberg,
55.)  Hohen,  Memmingen,
56.)  Sachsenhausen,
57.)  Ober-  Steinbach,
58.)  Gnadenthal,  Pfand-Commissarlats  Neuenstein,  Oberamts  Oehringen;
59.)  Eschenthal,
d0.)  Wittenweiler,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Bartenstein;
51.)  Oberohrn,  Pfand-Commissariats  und  Amts=  Gerichts  Pfedelbach.

1  Pand-Commissariats  und  Oberamts  Ellwangenz;
1.  Pfand.  Commifaariats  Gschwend,  Oberamts  Gaildork:

1  Pfand-Commissarlats  Gliengen,  Oberamts  Heidenheim;

tv.  Don  an=  Kreiés.
A)  Hauptorte  der  Pfand=  Commissariats-Bezirke:
Keine.

B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
4.)  Herrlingen,  .  -.  »
LyWespaM  Pfand-Commissarlats  Schelklingen,  Oberamts  Blanbeuern;
45.)  Erbach,  Pfand-Cemmissariats  und  Oberamts  Ebingen;
45.)  Roßwälden  mit  Weiler  und  Gulppach,  Pfand-Commissarlats  und  Oberamts
Kirchheim;
        <pb n="212" />
        106

46.)  Dettingen,  4

47.)  Guttenberg,  Pand-Commissarlats  Owen,  Oberamts  Krchheim;
48.)  Unterlenningen,

42  Srnnen  Pfand-  Commissariats  Roth,  Oberamts  Leutkirch;
51.)  Altshausen,

52.)  Boms,

55.)  Königseggwald,

54.)  Hütten  reute,  Pfand.  Eommissariats  und  Oberamts  Saulgau;
55.)  Riedhausen,

56.)  Hoßbirch,

570.)  Guggenhausen,

58.)  Liebenau,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Tettnang;

59.)  Lan  a  ,  ..  .
4%  5  10  2  ssr  1  Pfand-Commissariats  Friedrichsbafen,  Oberamts  Tettnang;

"l  rhent  Pfand  ·  Commissariats  Schvsfenried,  Oberamis  Waldste
65.)  Immenried,

64.)  Raßenried,  Psand--Commissariats  und  Oberamts  Wangen;

65.)  Sommersried,
66.)  Haid,

67.)  Jerrkofen,

68.)  Lampertsweiler,
69.)  Mieterkingen,
70.)  Bollstern,

   

6  Pfand-Commissarlats  und  Amte  Gerichts  Scheer.

Jur  Beglaubigung:

Der  Abtuar  der  K.  Hypothekew-Commission:
Löser.
        <pb n="213" />
        207
Nro.  20

Regierungs--Blatt
für  das-Königreich

  Württemberg.

1  Montag,  den  236.  Mai.  16  1  —

2  -  —
—.

Inhalt.

4Aönisl.  Dekrete  Dienst-Nachrichtem.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Württembergischen  Credit,  Verein  betressend.  —
Patent  für  eine  neue  Art  von  Streich-Riemen.  —  Bestellung  eines  Schullehrer,  Conferenz-Dirrktors  in  der
Olözese  Aalen.  —  Termin  für  die  Prüfung  von  Schul-Incipienten,  Schul-Provisoren  und  Schulmeistern
evangelischer  Confessson.  —  Aufnahme  zweier  ausübenden  Nerzte.  —  Versügung,  die  Erhöhung  einiger  Zollsätee
  im  allgemeinen  Zoll-Tarif.  vom.  19.  Juli.  1934  in  Folge  des  Handels-Vertrags  mir  Baiern  belreffend.

Dleust-Erledigungen.  ·

 

l-UnmittelbareKönigs-ichs-Den-cis
Dienst-Nachrichtene

Seine  Könlgliche  Majestär  baben  vermöge  böchsten  Dekrets  vom  1.
d.  M.  den  Amts·=  Rotar,  Amtmann  Gronmavper  in  Jony,  Oberamts  Wangen,
auf  sein  Ansuchen  wegen  Kränklichkeit  in  den  Ruhestand  zu  verfetzen,

durch  höchste  Entschließung  vom  6  d.  M.  das  Revier  Irwannsweiler  im-Heldenheimer
  Forste  dem  bisherigen  Amts-Verweser  desselben,  Gaus,  und

das  Reoler  Langentrog  im  Tettnanger  Forst,  dem  bisherigen  Amis=  Verweserdesselben,
  Merkel,  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.  die  in  Erledigung  gekommene  batholische
  Sradt,  Pfarrei  in  Horb  und  das  damit  verbundene  D.kanatamt  dem  Pfarrer-Hofmeister
  in  Schönthal,  Dekimats  Amrichshausen,  zu  übertragen  geruhr.
        <pb n="214" />
        203

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestát  durch  höchstes  Dekret  bom  19.
d.  M.  dem  Sohn  des  verstorbenen  Hof-Agenten  Pfeiffer  zu  Weikersheim,  Anos-Meiffer
  daselbst,  den  Tirel  eines  K.  Hof-Agenten  gnädigst  verliehen,  und  6

vermöge  höchster  Entschließung  vom  :u.  d.  M.  die  an  dem  Gymnastum  zu  Elwangen
  erledigte  erste  und  zweite  Lehrstelle  den  bisherigen  Amts-Verwesern  dertelben,
  Högg  und  Ettensperger,  bleibend  übertragen,  dabei  übrigens  dem  Praäzeptor
der  zweiten  Classe,  Bogelmann,  den  persönlichen  Rang  vor  dem  Präzeptor  Ettensperger
  gnädigst  vorbehalten.

Den  3.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Kirchberg,  Oberamts  und
Dekanats  Viberach,  ernannte  Pfarrer  Straub,  von  Felldorf,  die  Königliche  Bestaͤtigung.


Die  patronatische  Romination  des  Pfarr-Gehuͤlfen  M.  Schmid  zu  Köngen,
Dekanats  Kirchheim,  auf  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dagersheim,  ist  den  15.
d.  M.  bestätigt  worden.

U.  Berfügungen  der  Departementsé.
A.)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Inneen:

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Bekanntmachung,  den  Wöarktembergischen  Credit-Verein  betreffend.

Da  Seine  Königliche  Majestät  den  Statuten  des  Württembergischen  Credit-
  Vereins,  welche  der  provisorische  Ausschuß  dieses  Vereins  mittelst  Beschlusses  vom
13.  Dezember  vorigen  Jahrs  durch  den  Druck  bekannt  gemacht  hat,  vermöge  höchster
Entschließung  vom  10.  dieses  Monats  insoweit,  als  sie  die  Verhältnisse  der  Vereins=Mitglieder
  unter  sich  und  zu  den  Gläubigern  des  Vereins  betreffen,  unter  Anerkennung
  der  Gemeinnüßigkelt  dieses  Unternehmens,  den  Schuß  der  Gesebße  zuzusichern,
auch  die  Bestellung  eines  Königlichen  Kommissärs  in  der  Person  des  gegenwärtigen
  Stadtrichters  von  Stuttgart,  Ober=  Justizraths  von  Seeger,  zu  Prüsung
  und  Beglaubigung  der  Obligationen  des  Vereins  und  der  alljährlich  von  demselben
  bekannt  zu  machenden  Rechnungs-Auszüge,  so  wie  zu  Verpflichtung  seines
        <pb n="215" />
        209

Dienstpersonals,  zu  bewilligen,  den  Königlichen  Gerichtshof  des  Reckarkreises  aber
als  Gerichtsstand  des  Vereins  und  als  vorgesehte  Behörde  des  Königlichen  Kommisfärs
  in  Beziehung  auf  gedachte  Verrichtungen  zu  erklären  geruht  haben;  so  wird
solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  15.  Mai  1827.  «
Für  den  Justiz-Minister:  Derprobisorische  Chef  des  Departements  des  Junem
Schwab.  Schmidlin.

.)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.

Patent  für  eine  neue  Art  von  Streichriemen.
Seine  Königliche  Mafestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  ur.
d.  M.  dem  Messer-Fabrikanten  Johann  Georg  Dittmar  zu  Heilbronn  ein  Patent
für  die  ausschlietzliche  Verfertigung  der  von  ihm  erfundenen  Streichriemen  für  Rasirund
  Federmesser  auf  die  Dauer  von  zehen  Jahren  gnädigst  zu  verleihen  geruht.
Stuttgart  den  z1.  Mai  16:).  Schmidlin.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
a)  Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz=  Direktors  in  der  Diözese  Aalen.

An  die  Stelle  des  nach  Heldenfingen  beförderten  Pfarrers  Stettner,  von  Oberkochen,
  Dekanats  Aalen,  ist  der  Pfarrer  Seiler  in  Truchtelsingen  zum  Direktor  der-Schullehrer-Conferenzen
  dieses  Bezirkes  der  Diöcese  Aalen  ernannt  worden.

Stuttgart  den  4.  Mai  132y7.  Wächter.
b)  Termin  für  die  Prüfung  von  Schul=  Ineipienten,  Schul-Probisoren  und  Schulmeistern:

Für  diejenigen  Schulmelster,  Provisoren  und  Schul-Incipienten  evangellscher
Confession,  welche  sich  vor  Georgil  d.  J.  um  Zulassung  zur  Concurs-Prüfung  bei
dem  evangelischen  Consistorium  gemelder  haben,  und  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen
  worden  sind,  werden  folgende  Prüfungs-Tage  hiemit  festgesehßt,  und
zwar  für  sämtliche  Schul-Inclpienten  Montag  der  ##1.  Junius,  für  die  Schul,  Provisoren
  der  Generalate  Heilbronn,  Ludwigsburg  und  Reutlingen  Donnerstag  der  :4.
        <pb n="216" />
        210

Junius,  für  die  Schul,  Procisoren  der  übrigen  Generalate  Montag  der  18.  Junius,
und  (für  sämtliche  Schulmeister  Dennerstag  der  31.  Junius  d.  J.  Ah  genaunten
Tagen  hat  jede  dieser  Püfungs,  Classen  Morgens  )  Uhr  auf  der  Kanzlei  des  K.
Consistorium  unfehlbar  zu  cericheinen,  und  wird  jeder,  der  den  ihm  angewieseuen
Prüfungs-Tag  versäumt,  von  dieser  Prüfung  ausgeschlossen.

Stutrgart  den  1.  Mui  16:.  Söskind.

5.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  zweier  ausübenden  Aerzte.

Die  Doktoren  der  Medicin  Johann  Friedrich  August  Roos  aus  Marbach,  und
Jobann  Georg  Merk  aus  Ravensburg,  sind  in  der  Medicin  und  Geburtshülfe  geprüft
  und  zur  Ausübung  dieser  Wissenschaften  ermächtigt  worden.  Der  Leßtere  hat
zugleich  die  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  höheren  Ehirurgie  erhalten.

Stuttgart  den  5.  Mai  1827.  Walther.
C.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Mintstertum.
Verfügung,  die  Erhöbung  einiger  Joll-Sätze  im  allgemeinen  Zoll-Tarkff  vom  13.  Juli  1821
in  Folge  des  Handels-Vertrags  mit  Baiern  betreffend.

In  Gemaͤßheit  des  Artikels  VI  des  unter  dem  2a.  April  1827  mit  der  Krone
Baiern  abgeschlossenen  Zoll=  und  Handels,  Vertrags,  wonach  die  Wür:  tembergischen
Eingangs,Rölle  von  den  durch  jenen  Vertrag  betzünstigten  Artikeln  gegen  andere
Srtaaten  den  Baierischen  gleichgestellt  werden  sollen,  in  so  weit  jene  dermalen  niedriger
steben,  treten  in  dem  allgemeinen  Zoll-Tarife  vom  18.  Juli  1324  solgende  Veraͤnderungen
  der  Eingangs-Zölle  ein:  ·

BeinarbeitenmitGalanterieiWaarensunvefmejsgtz

statt  bisheriger  20  fl.  24kr.  kuͤnftig  13fl.  pr.  Cir.

Fabrikate  von  weißem  und  verzinntem  Blech

feine  und  grobe,  statt  bisheriger  5  fl.  13  kr.  und  10  fl.  24kr.
künftig  #5  fl.  pr.  Cir.
        <pb n="217" />
        Lakirte  Blechwaaren
statt  bisherlger  10  fl.  24  kr.  kuͤnftig  13  fl.  pr.  Etr.

Kupfer,  Fabrikate
feine  und  grob,  statt  bisheriger  5  fl.  1a  kr.  und  ro  fl.  2  4  kr.
künftig  13  fl.  pr.  Ctr.
Feinere  Messing=  Fabrikate
statt  bisheriger  slo  fl.  -kr.  künstig  33  fl.  pr.  Ctr.
Papier,
Druck  und  Schreibpapier,  statt  bisheriger  #  fl.  4#  kr.  ,
.kün·ftiglpsi.20kt.pk.Elk.  «
Fabrikate  von  Silber
statt  bisheriger  15  fl.  36  kr.  kuͤnftig  80  fl.  pr.  Etr.
Sodann  werden  die  Eingangs-Zoͤlle  von  Vieh  durch  folgende  Bestimmungen
den  Baierischen  gleichgestellt:
Von  1  Pferd..  Sfl.  —
—  1½  Fohlen.  —  640okr.

—  Maaulthier  fl.  12kr.
—  1  Ochsen  und  aeelie  ...  6fl.  —
—  1  Stirr  ..  .  2fl.  —
—  1  Kuh....  2fl.  —
—  1½  Rind  .  ..  1sl.  Zokr.
—  1  Kalb  ..  ...  .  .  —  Zokr.
—  1  lterem  Schwein“  —  z0kr.
—  1  Schaaft.  —3Pr1
—  „  Lammm  x  ökr.

Wein  und  Weinmost
deutsche  in  Fässern  und  Bouteillen,  statt  bisheriger  12  fl.  pr.  Elimer  und
3  fl.  36  kr.  pr.  Ctr.  künftig  4  fl.  s20  kr.  pr.  Cir.

1
        <pb n="218" />
        21-3

Sämtliche  Zoll-Behörden  werden  nun  angewiesen,  diese  Zoll-Säße  in  allen
denjenigen  Fallen  anzuwenden,  wo  nicht  durch  besondere  Verträge  und  Bestimmungen
eine  Ausnahme  von  dem  allgemeinen  Zoll-Tarif  vorgeschrieben  ist.

Stuttgart  den  36.  Mai  132).  Weckherlin.

——.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Bittenfeld,  Dicese
Wailblingen,  welche  mit  Einschluß  eines  Fillals  ohne  Kirche  und  Schule  960  Kirchen-Genossen
  zählt,  und  nach  Abzug  des  Zehenten  zu  Wolfsölden  und  von  5  Scheffel
Roggen  989  fl.  nach  Etats=  und  37:  fl.  nach  Competenz-Preisen  erträgt,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßlg  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.
Die  Zehenten  sind  auf  die  Jahre  1326,  1827  und  1328  um  5254  fl.  verpachtet.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Stetten,  Didcese  Cannstadt,
  welche  1332  Kirchen-Genossen  zählt,  und  nach  Abzug  von  80  fl.  zum  Besoldungs=
  Verbesserungs-Fonds  t075  fl.  nach  Etats=  und  34)7  fl.  nach  Competenz=Preisen
  erträgt,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen
  Eonsistorium  zu  melden.  Die  Zehenten  sind  auf  die  Dienstzeit  des  neuen  Pfarrers
  der  K.  Hof-Domainen=  Kammer  gegen  ein  Aequivalent  von  430  fl.,  worunter
azufl.  in  Geld,  das  Uebrige  in  Naturalien  nach  Competenz-Preisen,  überlassen
worden.

—  "  **

Am  25.  d.  M.  find  die  Rechts-Erkennknisse  vom  Monat  März  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="219" />
        113
Nro.  21.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  1.  Juni  1827).

Inhalr.
Königliche  Deklaration,  die  staatsrechtlichen  Verhiltnisse  des  gräflichen  Hauses  Neipperg  betresfend.
Verfügungen  der  Departements.  Vertheilung  der  Preise  für  Besörderung  der  Reinlichkeit  in  den  Straßen
und  Gassen,  und  wiederholte  Aussetzung  ähnlicher  Preise.

 

Königliche  Deklaration,
die  staatsrechtlichen  Verhältuisse  des  gräflichen  Hauses  Neipperg  betreffend.

Wir  Wilheim,
vdon  Gottes  Gnaden  König  von  Wuürttemberg,

Fügen  hiermit  zu  wissen,  daß,  nachdem  bei  Und  der  Graf  Adam
Albrecht  von  Neipperg  wegen  seiner  in  Unserem  Königreiche  gelegenen
Besihungen,  als:  Schwaigern,  Hausen  bei  Massenbach,  Klingenberg  und
Neipperg,  Oberamts  Brackenheim,  unter  Berufung  auf  den  14.  Artikel  der  deutschen
  Bundes-Akte  und  auf  die  theils  seiner  Familie  zugekommenen  reichs=  und
kreisständischen  Vorzüge,  theils  seinen  „Besihungen“  zugestandenen  Rechte,  um  Feststellung
  seiner  staatsrechtlichen  Verhältulsse  für  sich  und  seine  Familie  nachgesucht  hat,
Wir  nach  Vernehmung  seiner  Wünsche  und  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths
binsichtlich  der  dabel  eingetretenen  besonderen  Rücksichten  in  Gnaden  beschlossen  haben
        <pb n="220" />
        214

und  verordnen,  daß  nachfolgende  Bestimmungen  den  blelbenden  Rechts-Zustand  des
Grafen  bilden  sollen:

I.  Perfönliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkeiten.
·  g.i.

Das  graͤfliche  Haus  Neipperg  behaͤlt  die  Ebenbuͤrtlgkeit,  wie  es  solche  bisher
hergebracht  hat,  und  wird  dem  hohen  Adel  beigezählt.

Der  Graf  hat,  gleich  den  Standesherrn,  die  Huldigung  perfönlich,  oder  durch
einen  ebenbürtigen  Bevollmächtigten,  dahin  zu  leisten,

daß  er  dem  Könige  wegen  seiner  sämtlichen  der  Königlichen  Souverainetckt
untergebenen  Besitzungen  treu  und  gehorsam  seyn,  und  alles  das  abwenden
und  thun  werde,  wozu  derselbe  als  getreuer  und  gehorsamer  Unterthan
dem  Könige  und  dessen  Nachkommen,  als  seinem  allergnädigsten  Souvperain,
verpflichtet  ist.

.  2.

Die  Mitglieder  des  gräflichen  Hauses  behalten  den  bisber  geführten  Titel  und
benennen  sich  demnach  von  ihren  ursprünglichen  Stammgütern  und  Herrschafter.
unter  Weglassung  aller  auf  die  vormaligen  Reichs=  Verhältnisse  sich  beziehenden  Beisäße
  und  Würden.

Der  Erstgeborene,  welcher  im  Besiße  derselben  sich  befindet,  oder  jedes  in  seine
Rechte  eintretende  Familien-  Glied,  nennt  sich,  zur  Unterscheidung  von  den  Nachge.
borenen,  in  öffenrlichen  Schrifren  und  Handlungen,  die  nicht  an  den  Souverain,  oder
an  die  Königlichen  Vehörden  gerichtet  werden:  „Graf  und  Herr“  mit  dem  Prädtkate:
„Wir“,  wogegen  sich  die  Nachgeborenen  nur  des  Titels  eines  Grafen  zu  bedienen
haben.

5.  3.

In  den  Ausfertigungen  Unserer  Königlichen  Stellen  wird  denselben  das  Prä,
dikat:  Hochgeboren  (der  Hochgeborne  Herr  Graf)“  gegeben.

In  ihren  Schriften,  die  entweder  an  Uns,  an  Unseren  Geheimen-Rath,  oder
Unsere  Ministerien,  oder  an  die  übrigen  höheren  Landesstellen  gerichtet  sind,  werden
sie  sich  nach  dem  bestehenden  Kanzlel,  Ceremoniel  achten.
        <pb n="221" />
        215

K.  4.

In  allen  gräflichen  Ortschaften  soll  das  Kirchengebet  nach  dem  Souverain  auch
für  das  Haupt  des  Hauses  und  für  dessen  Familie  verrichtet  werden.

Auf  gleiche  Weise  ist  binsichtlich  der  Trauer,Feierlichbeiten  gestattet,  daß  das
Trauer-Geläute  für  das  Haupt  des  Hauses,  für  seine  Gemahlin  und  für  seinen
nächsten  Nachfolger  drei  Wochen,  für  einen  Nachgeborenen  aber  24  Tage  hindurch,
von  dem  Leichenbegängnisse  an,  fortgeseht  werde,  daß  die  gräflichen  Stellen  und  Beamten
  eine  Trauer  von  sechs  Wochen  anlegen  und  daß  alle  öffentliche  Lustbarkeiten
in  den  gräflichen  Besiszungen  bis  nach  Beendigung  der  Exequien  eingestellt  werden.

g.  6.  «

Dem  Grafen  steht  fuͤr  seine  Person  und  fuͤr  seine  Familie  die  unbeschraͤnkte
Freiheit  zu,  in  einem  jeden  zum  deutschen  Bunde  gehoͤrigen,  oder  mit  demselben  im
Friedensstande  befindlichen  Staate,  den  Aufenthalt  zu  waͤhlen  und  eben  so  in  die
Dienste  solcher  Staaten  zu  treten,  oder  Orden  und  Würden  von  denselben  anzunehmen,
  vorbehältlich  der  in  diesen  Füllen  Uns  zu  machenden  Anzeige.

Oiejenigen  Mitglieder  der  gräflichen  Familie,  welche  sich  entweder  in  Unseren
Densten  befinden  oder  aus  Unseren  Staats-Cassen  eine  Pension  bezlehen,  haben
sich  nach  den  detfallsigen  Werordnungen  zu  verhalten.

K.  6.

Der  erbliche  Antheil  des  gräflichen  Hauses  an  der  Landstandschaft  in  der  Kammer
  der  Standesherrn  hat  bereits  seine  besondere  Bestimmung  erhalten.

Wenn  gleich  nach  den  Grundsätzen  des  Württembergischen  Staats-Rechts  das
volle  Württembergische  Staats-Bürgerrecht  in  der  Regel  nicht  neben  dem  in  einem
andern  Staate  ausgeübt  werden  kann;  so  soll  doch  in  Betracht  besonderer  bei  dem
gräflichen  Hause  eintretenden  Verhältnisse  demselben  gestattet  seyn,  rücksichtlich  der
Besitzungen,  wodurch  dasselbe  zu  Unserem  Staate  und  zu  andern  Sgtaaten  des  deutschen
  Bundes  in  dem  Unterthan-Verhältnisse  stehr,  vas  volle  Württembergische  Staats-Börgerrecht
  neben  dem  in  dieser  Vundes-Staaten  auszuben,  in  sofern  lestere  den
gleichen  Grundsatz  gegen  das  Königreich  Württemberg  anerkennen  und  sich  zu  der
Aufstellung  einer  gemeinsamen  Regel  in  Ansehung  derjenigen  staatsbürgerlichen  Ver-
        <pb n="222" />
        2416

Ppflichturgen,  welche  ihrer  Natur  nach  nur  eine  einfache  Erfüllung  zulassen,  vereinigen
werden.  n
7

In  allen  die  Mitglieder  der  gräflichen  Familie  betreffenden  Personal,=  Klagen,
so  wie  in  allen  Real-Klagen,  welche  sich  auf  ihre  vormals  ritterschaftliche,  oder  sonst
reichsunmittelbare  Güter  beziehen,  haben  dieselben  einen  privilegirten  Gerichtsstand
in  erster  Instanz  bei  den  betreffenden  Kreisgerichten  und  in  zwelter  und  lehter  In,
stanz  bei  Usserem  Königlichen  Ober-Tribunal.

Sollten  bei  dem  gräflichen  Hause  durch  Familien-Verträge  besondere  Austrägal-Gerichte
  eingeführt  seyn;  so  werden  Wir  dieselben  nöher  untersuchen  lassen,  und  wegen
  ihrer  Besiätigung  besondere  Entschließung  erthellen.

.  B.

Bei  dem  Absterben  eines  Mitgliedes  der  gräflichen  Famflie  wird  den  Erbschafts-Betheiligten,
  wenn  sie  miteinander  darüber  einverstanden  sind,  die  Befugniß  zugestanden,
  die  Verlassenschafts-Verhandlungen  unter  Leitung  des  Familien-Hauptes,  ohne
Veiziehung  der  obrigkeitlichen  Stellen,  vorzunehmen  und  zu  erledigen,  wobei  jedoch
vorausgesetzr  wird,  daß,  wenn  Minderjährige  sich  darunter  befinden,  diese  durch  ihre
gesesmäßig  bestellten  Vormünder  vertreten  werden.

Können  die  Interessenten  sich  nicht  vereinigen;  so  hat  der  Pupillen  =  Senat  des
einschiagenden  Kreis-Gerichtshofes  das  Erforderliche  zu  besorgen,  so  wie,  wenn  ein
wirklicher  Rechtsstreit  entstebt,  die  Verhandlungen  an  das  Kreisgericht  zum  geeigneten
  rechtlichen  Verfahren  abgeliefert  werden  müssen.

In  Ausehung  der  Eheberedungen  und  anderer  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  die  gräflichen  Familien-  Glieder  betreffen,  wlrd  ein  Gleiches  zugestanden,
  in  so  weit  jene  Rechts=  Geschäfte  nicht  durch  die  bestehenden  Gesebße  zu  der
Cognition  einer  gerichtlichen  Behörde  im  Allgemeinen,  oder  der  zuständigen  insbesondere
  geeignet  sind.

.  9.
In  peinlichen  Fällen  tritt  für  sämtliche  Mitglieder  der  gräslichen  Familie  der

privilegirte  Gerichtsstand  derfelben  bei  Unseren  Kreis-Gerichtshöfen  ein,  in  so  lunge
Wir  nicht  für  dergleichen  Fälle,  mit  Ausgahme  der  Militär=  und  der  in  Unserem
        <pb n="223" />
        217

Civil-/Staats-Dienste  begangenen  Verbrechen,  dem  Haupte  des  graͤflichen  Hauses
ein,  nach  dem  Vorbilde  des  F.  8  des  Koͤnigl.  Baiern'schen  Edikts  Beil.  4  zu  Tit.  6
der  Baiern'schen  Verfassungs-Urkunde,  und  unter  Beruͤcksichtigung  des  Wuͤrttembergischen
  Staats-Organismus  eingerichtetes  Gericht  von  Ebenbuͤrtigen,  oder  von  Richtern
  seines  Standes,  bewilligt  haben  werden.

Die  Güter  und  Einkünfte  des  Angeschuldigten  oder  Verurtheilten  dürfen  in  keinem
Falle  confiscirt,  sondern  können  nur  während  seiner  Lebengzeit  sequestrirt  werden,
und  zwar  zum  Vorrheile  derjenigen,  welche  der  Besißer  zu  ernähren  verbunden  ist,
nud  zu  Tilgung  seiner  vor  Anlegung  des  Sequesters  contrahlrten  Schulden.

Der  Ueberschuß  gehört  zu  fseinem  künftigen  Nachlasse.

+A.  10.

Die  nach  den  Grundsäßen  der  früheren  deutschen  Versassung  noch  bestehenden  Familien=
  Verträge  des  gräflichen  Hauses  bleiben  aufrecht  erhalten,  und  alle  bisher  dagegen
  erlassenen  Verfügungen  sollen  für  künftige  Fälle  nicht  weiter  anwendbar  seyn.

In  Gemäßheit  derselben  kann  das  Haupt  der  Familie  über  seine  Güter  und
Familien-Verhältnisse  verbindliche  Verfügungen  treffen.

Wird  von  dielem  Rechte  der  Avtonomie  Gebrauch  gemacht;  so  ist  zur  Gältigkeit

  solcher  neuen  Familien=  Gesetze  und  Seistungen  erforderlich,  daß  sie  dem  Souverain
vorgelegt  werden,  worauf  sie  nach  vorgängigem  Erkenntnisse  der  betreffenden  Gerichtsund
  Regierungs=  Stellen  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bffentlich  bekannt  gemacht
werden.  -
Wo  die  Familien-Gesehe  nicht  entgegenstehen,  bleibt  es  übrigens  den  Mitgliedern
des  gräflichen  Hauses  unbenommen,  eben  so  wie  andere  Staats=  Bürger  in  den  hiezu
  sich  eignenden  Fällen  in  Gemäßheit  der  Landes-Gesehe  von  Todeswegen  Verordnungen
  zu  machen.

é.  11.
Die  Vormundschafren  der  gräflichen  Familien=  Glieder  können  von  dem  Haupte
des  Hauses  bestellt  werden.
Ist  dasselte  dabei  betbeiligt,  und  ein  Vormund  oder  Curator  von  Obrigkeltswegen
  aufzustellen,  so  geschleht  dieses  durch  das  Kreisgericht  des  einschlägigen  Regle-
        <pb n="224" />
        218

rungs-Vezirks,  mit  Vorbehalt  des  Recurses  an  den  Pupillen-Sendt  Unsfe  res  Koͤ-niglichen
  Ober,  Tribunals.

In  beiden  Fallen  sind  die  lehten  Willens=  Verordnungen  des  Vaters,  die  Familien=
  Gesehße  und  in  deren  Eermanglung  die  allgemeinen  gesehlichen  Vorschriften,
mit  vorzüglicher  Räücksicht  auf  die  Ebenbürtigkeit  des  zu  wählenden  Vormuͤnders,  zu
beobachten.

Die  Verpflichtung  der  Vormünder  und  die  Aussicht  über  die  gräflichen  Vormundschaften
  wird  dem  Pupillen-Senate  des  einschlägtgen  Königlichen  Kreis-Ge.
richtshofs  vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe  jedesmal  von  der  getroffenen  Anordnung
  einer  Vormundschaft  in  Kenntniß  zu  sehen  ist.

9.  12.
Der  Graf  genießt  für  sich  und  seine  Familie  die  Befteiung  von  aller  Militaͤr-Pflichtigkeit.

g.  13.

Die  von  dem  Grafen  bewohnten  Schloͤsser  sollen,  Nothfaͤlle  ausgenommen,  von
der  Einquartirung  Unserer,  so  wie  auch  fremder  Truppen  befreit  seyn,  in  so  weit
die  Dislokation  und  Einlegung  der  Lebhteren  von  den  Landes-Behörden  abhängt.

K.  14.
Dem  Grafen  werden  für  seine  Person  und  Familie  die  kirchlichen  Handlungen,
als  Prioat-Tranungen,  Taufen  rc.  in  seinen  Schlössern,  im  Allgemeinen,  und  ohne
ihn  an  jedesmalige  Dispensations-Einholung  zu  binden,  freigegeben.

K.  15.

Der  Graf  ist  berechtigt,  von  seinen  Beamten  einen  Dienst-  Eid  schh  leisten  zu
lassen.

Bei  Vollziehung  dieser  Unserer  Erklrung,  so  wle  bei  jeder  künstig  in  der
Person  des  Grafen  eintretenden  Veränderung  können  die  gräflichen  Grundholden
mittelst  eines  angemmessenen,  Unserem  Ministerium  des  Innern  zu  vorgängiger  Ge,
nehmigung  vorzulegenden  einfachen  Vorhalts  durch  Unsern  Oberamtmann  an  die
in  dieser  ihrer  Eigenschafte  gegen  den  Grafen  obhabenden  Verbindlichkeiten  und
Pflichten  erinnert  werden.
        <pb n="225" />
        2  19
I.  Rechts-Pflege.

K.  16.

Rüchdem  der  Graf  auf  die  bürgerliche  Gerichtsbarkeit,  die  streitige  und  willkührliche,
  verzichtet  hat;  so  sind  demselben  neben  der  durch  die  neuere  Gesebgebung  ohnedieß
  bewilligten  Gleichstellung  mit  den  Königlichen  Cameral-Aemtern  in  Beziehung
auf  das  Vorzugs-Recht  der  Real-Gefälle  und  der  aus  dem  Real-Verbande  schuldigen
  Leistungen  in  den  Gantungen  der  Gefällpflichtigen,  folgende  Rechte  eingeräumt:

)  die  Befugniß,  gleich  Unseren  Königlichen  Cameral-Beamten,  die  gutsherrlichen

  Einkünfte  und  Lelstungen  mit  Ausschluß  der  mit  der  Guts-Verwaltung
in  keiner  Verbindung  stehenden  Privat-Forderungen,  den  gegenwärtigen  oder
känftigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäáß,  executorisch  beizutreiben;

b)  auf  dem  Vermögen  seiner  Beamten  und  Verwalter  wegen  aller  aus  der  Guts-Verwaltung

  entspringenden  Verbindlichkeiten  eben  das  Vorzugs-Recht,  welches
  den  Gemeinden  zusteht.

UM.  Polizei-Verwaltung.

K
Da  der  Graf  bereits  auch  seine  Enrsagung  auf  die  Polizei-Werwaltung  erklärt
hat,  so  tritt  derselbe  in  folgende  Befugnisse  ein:

a)  innerhalb  seiner  Schlösser  und  der  im  Umkreise  derselben  liegenden  Hofgüter,
so  wie  der,  nach  vorgängiger  Lekal=  Untersuchung  näher  zu  bezeichnenden
Schloßgärten,  hat.  er  das  Recht  der  niedern  Polizei,  mit  der  Befugniß,
Strafen  bis  auf  einen  kleinen  Frevel  anzusehen  und  den  Betrag  für  sich  einzuziehen.


Er  ist  jedoch  hinsschtlich  der  Ausübung  dieses  Rechts  Unserer  vorgesehten
Königlichen  Kreis-Regierung  verantwortlich  und  unmittelbar  deren  Auficht
unterworfen,  auch  steht  dem  Gestraften  gegen  die  Straf-Ansäße  rc.  die  Berufung
  an  jene  Stelle  offen.

In  Beziehung  auf  die  Feuer-Polizei  find  seine  Wohnungen  der  Visitation
der  Ober-  Feuerschau  unterworfen,  welche  ihm  öber  die  erfundenen  Mängel
        <pb n="226" />
        220

einen  Auszug  aus  dem  Visitations-Protokolle  mitzutheilen,  und  wenn  denselben

  nicht  in  der  gehörigen  Zeit  abgeholfen  wird,  eine  Anzeige  bei  Unserer

vorgesehzten  Königlichen  Kreis-Regierung  zu  veranlassen  hat;
b)  hat  er  die  Befugniß,  den  Vogt-Ruggerichten,  den  Kirchen=  Schul=  und  Medicinal-Visi#ationen,
  so  wie  den  Abhören  der  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnungen,
  selbst  oder  durch  seinen  Beamten,  jedoch  ohne  einige  Kesten-Aufrechnung
  anzuwohnen;  auch  soll  ihm  von  allen  auf  die  gedachten  Gegenstände
  sich  beziehenden  Verfügungen,  wenn  er  im  Orte  gegenwärtig  ist,  oder
seinem  im  Orte  anwesenden  Beamten,  vor  der  Vollziehung  Nachricht  ertheilt
werden.

Ueberdieß  steht  demselben  frei,  in  Bezlehung  auf  diese  Gegenstände  selbst

oder  durch  seinen  deßhalb  beauftragten  Beamten,  Erinnerungen  und  Anträge
Unseren  Beamten  und  Gemeinde=  Vorstehern  mirzutheilen,  und  dieselbe,
wenn  sie  nicht  gehörig  berücksichtigt  wärden,  der  höheren  Behörde  zur  Entscheidung
  vorzulegen;
stehr  ihm  die  Ernennung  der  Orts-Vorsteher  in  den  gräflichen  Besitzungen
in  so  weit  zu,  als  dieselbe  gesetzlich  Unseren  Kreis-Regierungen  beigelegt
ist,  oder  künstig  beigelegt  werden  wird.
Bei  jeder  Annahme  eines  neuen  Bürgers  oder  Beisiters  soll  mit  dem  Grafen
oder  dessen  Beamten  Rücksprache  genommen  werden;  auch  sind  die  Erinmerungen
  desselben  gehörig  zu  beräcksichtigen,  oder  im  Anstandsfalle  Unserer
höheren  Königlichen  Behbrde  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Eden  so  ist  Niemand  in  den  Schuß  aufzunehmen,  ohne  daß  vorher  der
Graf  oder  dessen  Beamter  in  gleicher  Weise  umsseine  Erklärung  vernommen
wäre.

c

d

—

IV.  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst-Verwaltung.
K.  18.

Die  gräflichen  Forst-Behörden  haben  nach  Maßgabe  ibrer  Amts-  Verhältnisse
die  Forst-Gerichtsbarkeit,  Forst=  und  Jagd=  Pollzei  und  Forst-Verwaltung  mit
        <pb n="227" />
        221

gleichen  Befugnissen,  wie  Unsere  Koͤniglichen  und  in  dem  Umfange  auszuuͤben,  wie
der  Graf  dieselben  zur  Zeit  seiner  Unterwerfung  unter  die  Staats,  Hoheit  rechtmäßig
hergebracht  hatte,  wogegen  der  Graf  das  zu  Ausübung  dieser  Gerechtsame  erforderliche
  Personal  auf  seine  Kosten  zu  bestellen  hat;  vorbehältlich  jedoch  der  den  Wald-Besißern
  und  Gemeinden  in  dleser  Beziehung  gesehlich  obliegenden  Verbindlichkeiten.

Insbesondere  wird  dem  Grafen,  als  widerrufliche  Vergünstigung,  die  Befreiung
des  von  ihm  mit  den  Rechten  eines  Staatsdieners  aufzustellenden  Forst,  Verwalters
von  der  Unterordnung  unter  eln  Königliches  Forstamt  zugestanden,  und  sind  hienach
nicht  nur  die  gräflichen  Revier=  Förster  den  Königlichen,  sondern  auch  der  von  dem
Grafen  anzustellende  Forst-Verwalter  einem  Königlichen  Ober-Förster  in  Ansehung
der  Dienst-Befugnisse  glelchgestellr.

#.  ig.

Sowohl  bei  Ausübung  der  vorgedachten  Gerechtsame,  als  auch  in  Ansehung  der
zum  Behufe  des  Waldschutzes  zu  treffenden  Vorkehrungen  haben  sich  die  gräflichen
Forst-Behörden  nach  den  bestehenden  oder  künftig  zu  ertheilenden  Gesetzen  und  Vererdnungen
  zu  achten.

Der  gräfliche  Forst-  Verwalter  und  die  graflichen  Revier,  Förster  stehen  mit  den
Königlichen  Forst=  Beamten,  denen  sie  in  Beziehung  ihrer  Dienst-Befugnisse  gleichgesetzt
  sind,  auch  in  völlig  glelchen  Dienst-Verhältnissen,  namentlich  in  Ansehung  der
Befähigung,  der  Annahme  und  Entlassung,  der  Besoldung  und  Penssonirung.

Dem  Grafen  ist  zwar  gestattet,  dem  Forst.  Verwalter  auch  die  gutsherrliche
Renten-Verwaltung  zu  übertragen,  inzwischen  kann  die  Wiederaufhebung  dieser  Geschäfts,
  Verbindung  keine  Veränderung  in  den  Dienst-Verhältnissen  des  Forst,  Verwalters,
  namentlich  in  Ansehung  des  Gehalts,  zur  Folge  haben.

Die  Verpflichtung  des  gräflichen  Forst.  Personals,  welche  namenrlich  auf  die
kandes-Gesehe  auszudehnen  ist,  geschieht,  was  den  Forsi-Verwalter  betrifft,  von  der  Königlichen
  Kreis-Finanz.  Kummer,  die  der  Revier-Förster,  wie  des  übrigen  für  das
Forst-  und  Jagdwesen  angestellten  Personals,  bleibt  dem  ohnehin  in  der  Eigenschaft
eines  Staatsdieners  angestellten  Forst,  Verwalter  überlassen.  Dieser  ist  aber  gehalten,
das  Verpflichtungs-Protokoll  hlerüber  an  Unsere  zuständige  Kreis-Finanz-Kammer
einzusenden,  welches  bei  dem  niederen  Schuß=  und  Jagd-Personal  nicht  erforderlich  ist.

n
        <pb n="228" />
        K.  2e.

Die  Ober-Aufsicht  Unserer  höheren  Forst-Behörden  erstreckt  sich  auch  auf  die
gräflichen  Forst-Behörden,  welche  die  Verbindlichkeit  haben,  jenen  alle  geforderten
Nachrichten  pünktlich  zu  ertheilen.

Die  Einsendung  der  früher  vorgeschriebenen  Holz-Berichte  kann  jedoch  für  die
Zükunft  unterbleiben.

In  sofern  die  Unseren  höheren  Forst-Behörden  zustehende  Ober-Aufsicht  eine
Kokal-Untersuchung  in  den  gräflichen  eigenen  Waldungen  erfordern  sollte,  kann  dieselbe
  in  deren  Auftrag  nur  durch  einen  Königlichen  Ober-Förster  oder  durch  dessen
gesetzlichen  Stellvertreter,  oder  durch  einen  von  Unseren  höheren,  für  den  besonderen
Fall  zuständigen  Behörden  besfonders  beauftragten  Commissär  mit  Zuziehung  der
gräflichen  Forst=  Behörden  vorgenommen  werden.

4  21.

Wald-Reutungen  sind  dem  Grafen  in  seinen  eligenthämlichen  Waldungen  eben
so  wenig,  als  andern  Staats-Angehörigen,  ohne  besondere  Legitimarion  Unsere#s
Forst-Rathes,  erlaubt.

K.a7.

Die  durch  das  gräfliche  Forst=  Personal  in  den  gräflschen  Forst,  Bezirken  ent.
deckten  Frevel  aller  Art  werden  von  der  gräflichen  Forst-  Verwaltung,  innerhalb  der
Grenze  der  Strafbefugnitz  Unserer  Forß  Aemter,  den  Gesetzen  gemäg,  bestraft,
und  die  Strafe  für  den  Grafen  eingezogen,  in  sofern  nicht  andere  Wald-Besitzer  oder
Gemeinden  nach  den  Lagerbüchern  oder  einem  andern  Rechts-Titel  auf  den  Bezug
Anspruch  haben.

Werden  Waldfreoler  in  den  gräflichen  Forst-Bezirken  von  Königlichen  Forst=Bedienten
  angetroffen;  so  wird  zwar  die  Strafe  von  Unserem  Forstamte  angesegt,
der  Berrag  aber  ist  dem  Wald-Eigentbümer,  in  so  weit  er  es  vorher  dergebracht
hat,  nach  Abzug  der  Anbringe-Gebuͤhr  hinauszugeben.

.  23.
Dem  Grafen  wird  gestattet,  seinen  Forst-Beamten  bieselben  Titel  zu  geben,  die
von  Unse  ren  Koͤniglichen  Dienern  des  entsprechenden  Dienstgrades  gefähm  werden.
        <pb n="229" />
        24.

Für  die  oberforsteiliche  Aufsicht  hat  der  Graf  unter  keinem  Titel  etwas  zu  ensrichten.


K.  35.

Der  Graf  wird  binnen  drei  Monaten  bei  Unserem  Königlichen  Finanz=  Ministerium
  über  die  Erfüllung  der  geseblichen  Vorbedingungen  zur  Uebernahme  der
Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst=  und  Jagd-Polizei  sich  ausweisen,  worauf  sofort
auch  die  Einsehung  erfolgen  soll-Die

  Unterlassung  obgedachter  Erklärung  foll  einem  förmllchen  Verzichte  gleichgeachtet
  werden.

.  226.

Würde  der  Graf  ein  ihm  zuständiges  Forstamt  längere  Zeit  unbesetzt  lassen,
und  der  von  Unserer  vorgeseßten  Stelle  erlassenen  Aufforderung  zur  Besehung  binnen
  drei  Monaten  nicht  Genüge  leisten,  ohne  dafür  hinlängliche  Entschuldigungs-Gründe
  anführen  zu  können,  so  ruht  das  Ernennungs-Recht  für  diesen  Erledigungsfall
  und  Unser  Minister  der  Finanzen  hat  für  die  vorschriftmäßige  Besetzung  der
Stelle  Fürforge  zu  treffen.

V.  Eligenthums=  und  gutsberrliche  Rechte,  auch  Lehen-Verhältnisse.
#.  27.

Dem  gräflichen  Hause  werden  in  Rücksicht  seiner  unter  die  Königliche  Staats-Hoheit
  übergegangenen  Besitzungen  alle  diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  zugesichert,  welche
aus  deren  Eigenthum  und  dessen  ungestèrtem  Genusse  berröhren,  und  nicht  zu  der
Staats=  Gewalt  und  den  höheren  Regierungs-Rechten  gehbdren.

Oie  nach  den  fräheren  Organisations-Bestimmungen  verfügte  Ausscheidung  der
landesherrlichen  und  grundherrlichen  Gefälle  und  Einkünfte  wird,  unter  Perzichtleistung
des  Grafen  auf  alle  hieraus  etwa  abzuleitenden  Eatschädlgungs-Ansprüche  gegen  den
Staat,  aufrecht  erhalten.

Räcksichtlich  der  Entsagung  des  Grafen  auf  die  Gerichtsbarkeit,  so  wie  der  von  ihm.
erklärten  Bereltwilligkeit,  nach  bereits  geschehener  Aufhebung  der  Lelbeigenschaft,  auch
die  gräflichen  Aktio-  Lehen  gegen  angemessene  Entschädigung  zu  allodifizlren  und  die
        <pb n="230" />
        224

ungemessenen  Frohnen  in  gemessene  zu  verwandeln,  wollen  Wir  demselben  auch  die
Freileit  vom  Rovalzehenten  für  die  von  ihm  selbst  zur  Culrur  gebrachten  Felder,
lange  sie  sich  in  seinem  Besihe  befinden  werden,  so  wie  auch  den  Genuß  desselben  an  den
Orten,  wo  er  Unidersal-Zehentherr  ist,  zugestanden  haben;  lehteren  so  lange,  als  diese
Abgabe  überhaupt  bestehen  wird.

23.

Der  Graf  und  die  Mitglieder  seiner  Familie  können  den  Ertrag  chres  im  Königreiche
  gelegenen  Vermögens  in  Geld  ungehindert  und  ohne  Abzug  ins  Ausland  bezlehen.
K.  29.

Der  Graf  hat,  als  Unser  Vasall,  Unsere  Lehens-  Gesehe  und  Verordnungen  zu
brobachten.

Das  frühere  Herkommen  soll  jedoch  dabei  zur  Norm  dienen,  und  gegen  dasselde
kelne  weitere  Ausdehnung  der  lehensherrlichen  Rechte,  oder  der  vasallitischen  Verbindlichkeiten

  Statt  finden  können.
30.

8.

In  Asscht  auf  die  übrigen  lehens=  und  gutsherrlichen  Verhältnisse  des  Grafen
werden  die  Lehenbriefe  und  Lagerbücher,  so  wie  das  unbestrittene,  einen  Rechts  =  Titel
begründende  Herkommen,  in  sofern  die  gegenwärtigen  grundgesehlichen  Bestimmungen
nicht  damit  im  Widerspruche  stehen,  bel  Kräften  erhalten.

.  31.
Das  Patronat-Recht  und  das  der  Praͤsentation  der  Schullehrer  wird,  wo  und  wie
es  hergebracht  ist,  von  dem  Grafen  ausgeübt.
.  32.
Diejenigen  graͤflichen  Privatdiener,  welche,  staͤrden  sie  in  derselben  Kategorie  im
Staats-Dienste,  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit  eximirt  seyn  wuͤrden,  genießen

  dieselbe  Exemtlon  und  sind  der  Gerichtsbarkeit  Unserer  Oberamts-  Gerichte
untergeordnet.

VI.  Besteurung.
g.  33.
Was  die  Besteuerung  anlangt,  so  wird  dem  Grafen  die  Freiheit

)  von  der  Wohnsteuer,  wenn  derselbe  auf  den  ihn  in  Königreiche  zuständiges
Götern  sich  aufhält;
        <pb n="231" />
        b)  von  der  Besteuerung  der  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Schlösser  und  der  mit  Ausschluß
  der  Malerei=  Gebauye  zu  denselben  gehörigen  Gebäude  zugesichert.
Gleiche  Befreiung  genießen
e)  vermoͤge  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1821,  §.  3,  lit,  e,  auch  die  ehemals  steuerfrei
gewesenen  Schloßgärten,  deren  Grenzen  bei  der  Vollziehung  genau  bestimmt
werden  sollen.
Im  übrigen  ist  der  Graf  in  Folge  des  K.  :1  der  Verfassungs-Urkunde  zu  einer
gleichen  Theilnahme  an  allen  verfassungsmäßig  ausgeschriebenen  und  erhobenen  allgemeinen

  Landes-Anlagen  verbunden,  auch  allen  Geseßen  in  Betreff  der  indirekten  Abgaben
  unterworfen.

.  34

Der  Graf  hat  an  allem  Militär-Aufwande,  namentlich  an  den  mit  Geld  auszugleichenden
  Quartiers=  und  Militär-Transport=  Kosten,  ohne  Rücksicht,  ob  diese  ein
Gegenstand  einer  allgemeinen  Landes=  oder  nur  einer  Oberamts--Vergleichung  sind,
seinen  Antheil  in  Gemäßheit  der  jeweiligen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  übernehmen.

Bei  Natural-Requisitlonen  bleibt  es  seiner  Willkühr  überlassen,  ob  er  seinen
Autbeil  selbst  abliefern,  oder  an  Accorden,  welche  von  den  Oberamts-Vorstehern  getroffen
  werden,  Theil  nehmen  will.

—  .Zv.

Der  Graf  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrel  gewesenen  Besitzungen  weder  zu  den
eigentlichen  Amts=  Körperschafts=  und  Gemeinde-Lasten,  worunter  diejenigen  Laften
der  Art  verstanden  werden,  welche  den  Amts-Körperschafis=  und  Gemeinde,  Verband,
an  dem  der  Graf  keinen  Antheil  nimmt,  an  sich  betreffen,  noch  zu  den  ohne  seine
Theilnahme  gemachten  Amts=  und  Commun-Schulden  einen  Beltrag  zu  leisten.

Der  Antheil  desselben  an  den  hilerunter  nicht  begriffenen,  in  Verbindung  mit  den
Amts,  Körperschaften  zu  tragenden  Leistungen  soll  ihm  stets  besonders  ausgeschieden
und  bekannt  gemacht  werden,  ohne  daß  die  von  den  Oberamts,  Vorstebern  wegen  der
Beischaffung  des  Antheils  der  Amts-Eingesessenen  getroffenen  Maßregeln,  namentlich
durch  Anleihen,  für  ihn  irgend  eine  Verbindlichkeit  haben  könnten.

*

So  wie  die  Berechnung  dessen,  was  der  Graf  von  selnen  vormals  stewerfreien
Granstücken  nach  der  Repartition  der  ihn  betreffenden  Anlagen  zu  entrichten  hat,  dem-
        <pb n="232" />
        selben  unmittelbar  von  dem  Oberamte  zugeschickt  wird;  so  hat  er  auch  seine  Schuldigkeit
unmittelbar  zur  Oberamts-Pflege  zu  bezahlen.

Wenn  wegen  der  den  Grafen  mitangehenden  oͤffentlichen  Lasten  eine  Amts-  Versammlung
  abgehalten  wird;  so  ist  demselben  hievon  jedesmal  Nachricht  zu  ertheilen,
um  den  Verhandlungen  selbst  anwohnen  und  sein  Interesse  hiebei  wahren,  oder  einen
Bevollmaͤchtigten  hiezu  abordnen  zu  koͤnnen.

Auch  wird  ihm  jederzeit  gestattet,  von  den  bei  der  Repartition,  namentlich  bei
den  Kriegskosten  =  Umlagen,  zu  Grunde  gelegten  Dokumenten  Einsicht  zu  nehmen.
K.  37.

In  Ansehung  der  vor  dem  Jahre  #806  gleich  andern  bürgerlichen  Gütern  der  gewöhnlichen
  Besteuerung  unterworfen  gewesenen  Grundstücke  hat  der  Graf  in  keiner  Beziehung,
  namentlich  auch  nicht  in  Absicht  auf  Amts-  und  Commun-Schaden,  Quartiers-Verbindlichkeit
  und  andere  ähnliche  Real-Lasten,  irgend  ein  Vorrecht  anzusprechen.

K.  38.

Wenn  bei  Militär-Einquartierungen  die  Frage  von  Belegung  gräflicher  Gebände
C.  12  u.  56)  wird;  so  steht  dem  Grafen  zu,  durch  seinen  Beamten  der  Quartiers-Austheilung
  beizuwohnen.

Nach  dieser  Unserer  Erklárung  haben  sich  nun  alle  Königlichen  Landes-Stellen
und  Behörden  in  Beziehung  auf  die  Beurtheilung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des.
gräflichen  Hauses  Neipperg  in  vorkommenden  Fällen  genau  zu  achren.

So  geschehen  in  Unserer  Königl.  Haupt  =  und  Residenz=  Stadt  Stuttgart  den.
19.  Mai  18837.
Wilheim.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
von  Schmidlin.
Auf  Befehl  des  Königes:
Der  Staats-Sekretär,
Vellaagel.
        <pb n="233" />
        227

Berfägangen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.

Vertheilung  der  Preise  für  Beförderung  der  Reinlichkeit  in  den  Straßen  und  Gassen,  und  wiederholte
Aussetzung  ähnlicher  Preise.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließung  vom
19.  dieses  Monats  von  den  nach  der  Bekanntmachung  vom  17.  Januar  18:5  (Reg.
Blatt  S.  66)  ausgesehten  vier  Preisen  für  diejenigen  Orts-Vorsteber,  welche  von
diesem  Zeitpunkt  an  bis  zum  1.  Januar  132:6  für  Beförderung  der  Reinlichkeit  und
namentlich  für  die  Anlegung  zweckmäßiger  Mistjauchen-Gruben  in  ihren  Wohnorten
am  meisten  gewirkt  haben.

dem  Schultheißen  Stoh  zu  Nusplingen,  Oberamts  Spaichingen,
den  ersten  Preis  mit  30  Dukaten  nebst  einer  silbernen  Ehren-Medaille;

dem  Schultheißen  Klett  zu  Bissingen,  Oberamts  Kirchheim,
den  zweiten  Preis  mit  15  Dukaten  nebst  einer  silbernen  Ehren-Medaille;

dem  Sceadt-Schultheißen  Srteiner  in  Hayingen,  Oberamts  Münsingen,
den  dritten  Preis  mit  16  Dukaten  nebst  einer  silbernen  Ehren-Medaille,  und

dem  Schultheißen  Otterbach  in  Wolpertshausen,  Oberamts  Hall,
den  vierten  Preis  mit  5  Dukaten  nebst  einer  silbernen  Ehren-Medaille  gnädigst  bewilligt;
  sodann  wegen  bewiesenen  Eifers  für  die  Beförderung  jenes  Zwecks

dem  Schultheißen  Riekert  in  Lustnau,  Oberamts  Tübingen,

dem  Schultheißen  Raunser  in  Holzhausen,  Oberamts  Sulz,

dem  Schultheisten  Vogel  in  Unter-Münkheim,  Oberamts  Hall,  uad

dem  Schultheigen  Schmid  in  Unterböbingen,  Oberamts  Smuͤnd,
die  silberne  Ehren-Medaille  in  Snaden  verllehen;  endlich

den  Schultheißen  Bausch  in  Ochsenbach,  Oberamts  Brackenheim,

den  Stadt-Schultheißen  Pfaff  in  Weinsberg,

den  Schultheißen  Maurer  in  Obersteinbach,  Oberamts  Oehringen,

den  Schultheißen  Bürk  in  Hürten,  Oberamts  Gaildorf,
        <pb n="234" />
        228

den  Stadt.  Schulirheißen  Schneider  in  Heubach,  Oberamts  Gmünd,

den  Amtmann  Wagner  in  Langenau,  und

den  Schultheißen  Koch  in  Bissiagen,  beide  im  Oberamt  Ulm,

den  Schultheißen  Merkle  in  Wiblingen,  und

den  Schultheißen  Zeller  in  Dietenheim,  Oberamts  Wiblingen,
öffentlich  zu  beloben  befohlen.

Um  diesen  lobenswerthen  Beispielen  desto  gewisser  Nachahmung  zu  verschaffen,
wollen  Seine  Königliche  Majestät  für  die  nächsten  drei  Jahre  wieder  dieselben
vier  Preise  von  2o,  15,  10  und  5  Dukaten  nebst  einer  Ehren-Medaille  ausgesetzt,
und  für  die  dereinstige  Vertheilung  derselben  die  bisherigen  Bestimmungen  und  Vorschristen
  wiederholt  wissen.

Unter  Hinweisung  auf  die  erwähnte  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  13-1
wird  daher  sämtlichen  Oberämtern  und  Aemtern  zur  Pflicht  gemacht,  am  Schlusse
jeden  Kalender-Jahrs  der  vorgesetzten  Kreis-Regierung  anzuzeigen,  ob  die  getroffeneen
  Einleirungen  den  gewünschten  Fortgang  in  ihrem  Bezirk  haben,  oder  welche
Hindernisse  etwa  in  dem  einen  oder  dem  andern  Ort  entgegen  stehen,  im  Mona#
Juni  1350  aber  eine  tabellarische  Uebersicht  üäber  die  Verdienste  derjenigen  Orts-Vorsteher
  einzuschicken,  welche  sich  durch  ihre  Amtsthätigkeit  in  Ueberwindung  ömlk,
cher  Schwierigkeiten  mit  entsprechendem  Erfolg  ausgezeichnet  haben.

Nach  VPerfluß  jener  drei  Jahre  haben  die  Kreis-Regierungen  über  das  Ergebniß
  im  Ganzen  Bericht  zu  erstatten,  und  sich  zugleich  gurächtlich  darüber  zu  duern.

Stuttgart  den  26.  Mal  1827.
Schmidlin.
        <pb n="235" />
        229

Nro.  22.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag,  den  8.  Juni  1827.

Juhrlt.

Koöstsl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wiederbesekung  erledigter  Pfand-Commissariate.  —  Bekanntmachung,
die  bevorstehende  Semester-Prüfung  der  Zustiz-Referendäre  betreffend.  —  Bekanntmachung,  die  Einsendung
der  Gebür#en  für  das  Megterungs-Blat  und  für  die  Rechts-Erkennenisse  der  Königl.  Gerichtehöfe  auf  das
zweite  Semester  von  2027  betrefend.  —  Aufnahme  dreier  aueubenden  Aerzte.

Dieust-Erledigungen.

 

1  Unmittelbare-Königliche  Dekrete.

Oienst-Nachrichten.

Unter  dem  3.  d.  M.  wurde  der  Rittmeister  zweiter  Classe,  v.  d.  Planiz,  des
vierten  Reiter-Regiments,  Krankheitshalber  auf  sein  Ansuchen  pensionirt,  und  dagegen


der  Oberlieutenant  v.  Landsee,  des  ersten  Reiter-Regiments,  zum  Rittmeister
zweiter  Classe  im  vierten  Reiter-Regiment  ernannt.
        <pb n="236" />
        230

1l1  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
-2)0  Wicderbesetzung  erledigter  Pfand-Commissariate  (vergl.  S.  u13  u.  122).

Da  die  Wiederbesehung  der  in  dem  nachstehenden  Verzeichnisse  aufgeführten
erledigten  Pfand-Commissariate  verfügt,  beziehungswelse  dem  wechselseitigen  Tausche
der  Stellen  zweler  Commissäre  Statt  gegeben  worden  ist;  so  wird  solches  andurch  zur
allgemeinen  Kenntnifl  gebracht.

Stuttgart  den  31.  Mai  1677.
Für  den  Justiz-Minisier:
Schwab.
Verzeich  niß

der  in  Erledigung  gekommenen  und  wieder  bestellten  Pfand-Commissariate.

 

——
Gerichrs-  Pfand-Commissariats=  Stamt  der  bisherigen  neu  besiellte  Pfand=Bezirke.
  Bezirke.  Pfand-  Commissäre  Commissäre.

 

 

 

 

—

1.  JIm  Reckar=  Kreise.
Besizheim.  ]Börnnigzhelm.  Stäudlin.  [(Weber,  vormaliger  Substi,
tut,  von  Buchenbach.
II.  Im  Schwarzwald-Kreise.
Neuenbürg.  Meuenbürg.  Fischer.  [Zwißler,  bisber  Oberamtg,
I  IGerichts-Gehülfeinurach»
lll.JmIaxt-.Kreise.
Gaildorf.  l  Gaildorf.  Hantlen.  Flori,  bisber  Amts-Nor#a,
6  riats,  Gehülfe  in  Derringen.
IyU.  Im  Donau-Kreise.

Ulm.  Langenau.  Ruff.  [Herwig,  bieher  Pand--Commissaͤr
  in  Westerstetten.
—  Westerstetten.  Herwig.  R  uff,  bisber  Pfand,  Commissär

  in  Langenau.
Zur  Beglaubigung:
Die  Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:
Prieser.
        <pb n="237" />
        231
b)  Bekanntmachung,  die  bevorsichende  Semesier-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  183:3  (Reg.  Bl.  S.413)
werden  diejenigen  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  zu  Erstehung  der  zweiten  Dienst=Präfung
  befähigt  sind  und  dle  Zulassung  zu  derselben  beabsichtigen,  hiermit  aufgefordert,
  ihre  dies  sälligen  Gesuche  auf  die  vorgeschriebene  Weise  und  unter  Angabe
ihres  Aufenthalrsorts,  bis  zum  15.  Juli  l.  J.  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  um  so
gewisser  einzureichen,  als  im  Falle  der  Nichteinhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil
des  Ausschlusses  von  der  nächst  bevorslehenden  Semester-Prüfung  für  die  Sdumigen
unfehlbar  eintreten  würde.

Den  zu  dieser  Prüfung  zugelassenen  Referendären  werden  sodann  von  der  Präáfungs-Commission
  des  K.  Ober,  Tribunals  die  zu  Ausarbeitung  der  Probe-Relationen
erforderlichen  Akten  ohne  Verzug  zugestellt  werden.

Stuttgart  den  1.  Juni  18-6.
Für  den  Justiz,  Minister:
Schwab.

e)  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regicrungs-Blatt  und  für  die  Rechts-Erkenntnisse
  der  Königl.  Gerichtehöse  auf  das  zweite  Semesier  von  182)  betresfend.

Für  das  mit  dem  2.  Jull  d.  J.  beginnende  zweite  Semester  des  Regierungs,
Blatts  und  der  Rechts-Erkenntnisse  der  Königl.  Gerichtshöfe  sind  die  Gbühren
fl.  30  kr.  für  das  Exemplar  des  Regierungs-Blatts  und  à  50  kr.  für  das  Eremplar
  der  Rechts=  Erkenntnisse,  so  weit  sie  nicht  bereits  voraus  bezahlt  sind,  durch  die
Königl.  Postämter  und  die  anderen  Stellen  oder  Personen,  welche  sich  der  Bestellung
unterzogen  haben,  noch  im  Laufe  des  Monats  Juni  d.  J.  an  die  Casse  des  Reglerungs-Blatts
  einzusenden,  von  den  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  aber  ebendahin
  zu  berichtigen;  was  mit  dem  Anfügen  zu  öffentlicher  Kenntnit  gebracht  wird,
daß  vom  1.  Juli  an  nur  die  voraus  bezahlten  Exemplare  werden  verabfolgt  werden.

Stuttgart  den  6.  Juni  1827.
Für  den  Instiz-Minisier:
Schwab.
        <pb n="238" />
        232

B.)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Medielnal-Colleglum.
Ausnahme  dreier  ausübenden  Aerzte.

Die  Doktoren  der  Medicin,  Anton  Wiest  aus  Weingarten,  Oberamts  Ravensburg,
  Amon  Rueß  aus  Ulm,  und  Carl  Hermann  Diesch  aus  Saulgau,  sind  nach
erstandener  Prüfung  zur  Ausübung  der  Medicin  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  29.  Mal  1877.  Walther.

 

Dienst-Erledigungen-1)

  Durch  die  auf  eigenes  Ansuchen  des  Sraats-Schulden=  Zahlungs-Cassiers
Steinheil,  wegen  Kränklichkeit  eingetretene  Penstontrung  desselben,  ist  diese  Stelle
in  Erledigung  gekommen;  die  Bewerber  um  dieselbe  haben  ihre  Eingaden  bei  der  zu
Verwaltung  der  Staats-Schulden=  Zahlungs-Casse  bestellten  ständischen  Commisston
innerhalb  ½4  Tagen  einzureichen.

)  Da  der  Pfand-Commissär  Keppler  zu  Waldsee  am  3o.  v.  M.  gestorben
ist,  so  werden  die  Bewerber  um  das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene  Pfand-Commissartat
  aufgefordert,  binnen  vier  zehn  Tagen,  unter  Angabe  ihrer  bisherigen
Laufbahn  und  unter  Vorlegung  der  erforberlichen  Zeugnisse  über  ihre  Befähigung,
bei  dem  Oberamts--Berichte  Waldsee  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  durch  gerichtliches  Erkenntniß  erledigte  Aktuar-Stelle  bei
dem  Oberamts=  Gerichte  Besigheim  werden  hiemit  aufgefordert,  mit  ihren  biesfälligen
Gesuchen  innerhalb  drei  Wochen  an  den  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  sich  zu  wenden.

4)  Die  wieder  zu  besebende  katholische  Pfarrei  Ochsenhausen,  Oberamts  und
Dekanato  Biberach,  begreift  den  Pfarrort  samt  einigen  Filial-  Weilern  und  Höfen,
auch  drei  Filial=  Schulen,  zusammen  2067  Pfarrgenossen,  und  hat  nach  Abzug  der
Ausgabe  auf  zwei  beständige  Vikarien  ein  Einkommen  von  680  fl.  an  Besoldung
und  Garten-Ertrag.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben
  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschristmäßig  binnen  vier  Wochen  an  den  katho,
lischen  Kirchenrath  einzuschicken.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="239" />
        133

Nro.  33,

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Mittwoch,  den  15.  Juni  182)7.

 

Inhalt.
Kinkgl.  Dekrete.  Gesetz,  die  Eingangs  Zälle  auf  Tabak,  Jucker  und  Kaffee  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.
—  Dienst=  Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Ziesultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  im  Mai’„.

J.  unmittelbare  Konigliche  Dekre  te.

A.)  Gesesg,
die  Eiugangs-Zölle  auf  Tabak,  Zucker  und  Kaffer  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wuürttemberg.

Da  Wir  Uns  veranlaßt  finden,  die  Auflagen  auf  Tabak,  so  wie  auf  Zucker
und  Kaffee,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  mit  dem  Königreich  Baiern  abgeschlossene
  Zoll=  und  Handels-  Verbindung  festzustellen,  so  verordnen  und  verfüägen  Wir
nach  Anhbörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="240" />
        254

Art.  1.

Die  durch  die  Gesetze  vom  :7.  Juni  1681  und  26.  Juli  18234  eingeführte  Tabaks=Auflage
  wird  hierdurch  aufgehoben.

Art.  1.

An  die  Stelle  derselben  tritt  eine  Erhöhung  des  Eingangs,  Jolls  von  fabricirtem
  Tabak  und  von  Tabaks-Blättern.  Es  soll  könfrig  in  der  laufenden  Etats-Periode
  an  Eingangs-Zoll  erhoben  werden:

von  zum  Gebrauch  zobereitetem  Rauch=  und  Schnupftabak,  mit  Einschluß  der

Carotten  und  sonstiger  zubereiteter  Tabaks-Blätter9  fl.  20kr.  pr.  Ctr.
von  rohen  Tabaks-Blätten  ggffll.  20k.  pr.  Etr.

Art.  3.

Auf  jeden  Centner  fabricirten  Tabaks,  welchen  die  Fabrlkanten  ln#  Ausland  verkaufen,
  erhalten  dieselben  eine  Rückvergätung,  welche  in  drei  Viertheilen  des  zudor
von  ihnen  bezahlten  Eingangs-Zolls  von  Tabaks-Blättern,  also  in  3  fl.  15  kr.  pr.  Cer.
besteht.

Art.  4.

Die  Tabaks-Fabrikarten  sind  verbunden,  von  dem  jedesmaligen  Empfange  auswärts
  eingeführter  Tabaks-Blätter  dem  Aceiser  ihres  Wohnorts  eine  schriftliche  Anzeige
  zu  erstatten,  auch  den  Finanz-Behörden  auf  Erfordern  ihre  Handlungs-Bücher
zur  Einsicht  vorzulegen.

Die  Unterlassung  jener  Anzeige  wird  mit  angemessenen  Geld,  Srrafen  geahndet.

Art.  6.

Der  Eingangs-Zoll  von  uafee  und  ut  wird  für  die  übrige  Dauer  der
laufenden  Etats-Periode  af  .  ...Ist40kikatr
festgeseßt.

Art.  6.

Vorstehende  Zoll-Erhöhungen  treten  überall  mir  dem  Tage  der  Bekanntwachung.
dieses  Gesetzes  in  Wirkung.
        <pb n="241" />
        135

Unser  Finanz-Ministerlum  ist  mit  der  Vollziehung  desselben  beauftragt.
Gegeben  Sturtgart  den  12.  Juni  1827.

Wilheim.

Der  Finanz-Mimister:
v.  Weckherlin.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.

B.)  Ordens-Verleihung.

Seine  Konigliche  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  5.  d.  M.
an  den  Ordens-WVice-Kanzler,  dem  Geheimen  Hofrath  Cotta  v.  Cottendorf,  um
demselben  einen  Beweis  Höchst  Ihrer  Anerkenntniß  der  wesentlichen  Verdienste  zu  geben,
  welche  er  sich  durch  setne  mapnchfachen  Bemühungen  für  Hebung  und  Belebung
der  Gewerbe  und  Landwirthschaft,  insbesondere  durch  Gründung  einer  bedeutenden
Linnen-Mannfactur  in  Heilbronn  erworben  hat,  das  Ritterkreuz  Höchst  hres  Ordens
der  Wärmnembergischen  Krone  zu  derlelhen  geruht.

C.)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Könligliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
8.  d.  M.  die  in  Erledigung  gekommene  Pfarrei  Sontheim,  Dekanats  Heidenheim,
dem  Pfarrer  Faber  in  Wain,  Dekanats  Blberach,  und

die  erledigte  Pfarrei  Haberschlacht,  im  Dekanat  Brackenheim,  dem  Pfar##e#r
Hasenaner  zu  Ohnastetten,  Dekanats  Urach,  gnädigst  abertragen.
        <pb n="242" />
        236
U  Verfügnngen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Resulrat  der  Semester  Prüfung  der  Justiz-Referendare  im  Mai  1827.

Auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  December  1826  (Reg.  Blatt  S.  513)  haben
sich  zur  zweiten  Dienst-Prüfung  siebenzehn  Referendäre  zweiter  Elasse  angemeldet.
Von  diesen  sind  Vier  wegen  Versäumung  der  unerstrecklichen  Frist  zu  Elnreichung
ihrer  Probe=  Arbeiten  von  der  im  Mai  d.  J.  stattgehabten  Semestral-Prüfung  ausgeschlossen,
  und  Einer  wegen  unzureichender  Kenntnisse  zurückgewiesen,  dagegen  nachstehende
  zwölf  Candidaten  zu  Referendären  erster  Elasse  bestellt  worden:

A

a.)  Eduard,  Freiherr  v.  Wächter,  von  Stuttgart.
B.

:.)  Carl  Weidlich,  don  Brackenheim;
3.)  Adolph,  Freiherr  v.  Wächteer,  von  Stuttgart;
4.)  Carl  Friedrich  Bauder,  von  Stuttgart;
5.)  Eduard  Daumer,  von  Ulm;
6.)  D.  Friedrich  Christoph  Carl  Schüs,  von  Tübingen;
7.)  Georg  Ludwig  Feperabend,  von  Heilbronn;
8.)  Christian  Bäumlein,  von  Langenburg.
*

#)  Gottlob  Avelph  Veiel,  von  Marbach;
lo.)  Carl  David  Reuß,  von  Besigheim.

11.)  Johann  Conrad  v.  Besserer,  von  Ulm;
12.)  Friedrich  Ludwig  Krauß,  von  Weikereheim.

Stuttgart  den  9.  Juni  1829.

 

5ür  den  Justiz-Minicer:
Schwab.
        <pb n="243" />
        2617

Nro.  au-Regierungs

  -Blatt

Königreich  Württemberg.

—.  *

Mittwoch,  den  20.  Juni  1827.

Inhal  t.
Koönigl.  Dekrete.  Hienst-Nachrichten.
Verfuügungen  der  Departements.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Romans  „Sidonia“  von  Jobanna
  Schopenhauer.  —  Patent  für  ein  Surrogat  des  Bimssteins.  —  Nachricht  vom  Stunde  des  Uneer-Kützungs-Tonde
  für  die  evangelischen  Geistlichen  auf  Martini  1626.  —  Aufnahme  dreier  au#ubenden  Aerzte,

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Olenst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  6.  d.  M.
den  Unterlieutenant  v.  Rackniz,  des  ersten  Reiter-Regiments,  zum  Oberlieutenant
unter  dem  3.  d.  M.  den  aggregirten  Unterlieutenant  Imle,  vom  zweiten  zum
ersten  Reiter=  Regimente  verseßt.
Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  dem  ro.  d.  M.  den  Hauptmann
  erster  Elasse  des  ersten  Infanterie-Regiments,  v.  Demmler,  fo  wie
        <pb n="244" />
        238

den  Hauptmann  zweiter  Elasse  des  sechsten  Infanterie:  Regiments,  v.  Danlel,
in  den  Ruhbestand  versehr,  und  dagegen

den  Hauptmann  zweiter  Classe  des  siebenten  Infanterie,  Reglments,  v.  Kampg,
zum  Hauptmann  erster  Classe  im  ersten  Regimente,

den  Oberlieutenant  v.  Sprösser,  des  sechsten,  so  wie

den  Oberlieutenant  und  Adjutanten  Bapha,  des  zweiten  Infanterie-Regiments,
zu  Hauptleuten  zweiter  Classe,  ersteren  in  dem  bisherigen,  l'breren  im  siebenten  Regimente,
  und

den  Unterlieutenant  Sonntag,  des  vierten,  zum  Oberlieutenant  im  sechs#e#n
Infanterie-Regimente  befördert,  auch

die  aggregirten  Unterlieutenants:  Demmler,  des  zweiten,  und  Stockmaper,
des  sechsten  Insanterie-Regiments,  ersteren  bei  dem  genannten,  letzteren  bei  dem
vierten  Insanterie-Regimente  eingerheilr.

An  die  Stelle  des  zum  Hauptmann  zweiter  Classe  beförderten  Regiments-Adjutanten
  Bapha  ist  der  Unterlieutenant  Beck,  des  zweiten  Infanterie  Regimente,
zum  Adjutanten  desselben  ernannt  worden.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
1.  d.  M.  die  erledigte  katbolische  Sradr-Pfarrei  zu  Ulm  mit  dem  damit  verbunde,
nen  Dekanat-Amte  dem  Coplaa  Latber  zu  Sturtgart  guädigst  verliehen.

11.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Minister#tum  des  Innern.

a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Romans  „Sidonia“  von  Jobanna  Schopenhauer.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hböchster  Enrschließung  vom
3.  d.  M.  der  Johanna  Schopenhauer  zu  Weilmar,  ein  Prioileztum  gegen  den
Nachdruck  des  bei  Heinrich  Wilmans  zu  Frankfurt  am  Maoin  erscheinenden  Romans
„„  Sftonia“  auf  die  Dauer  von  zwölf  Jahren  in  Gnaden  zu  ertheilen  geruht;  welches
        <pb n="245" />
        239

mit  Hinweisung  auf  die  Verordnung  vom  35.  Februar  1315,  Privilegien  gegen  den
Buͤcher-  Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht  wird.

Stungart  den  6.  Juni  16:7.  Schmidlin.

b)  Patent  für  ein  Surrogat  des  Bimssteins.
Seine  Königliche  Majestät  haben  verm#ge  böchster  Entschließung  vom  16.
d.  M.  dem  gewesenen  Porzellan-Dreher  Christiun  Schumacher  zu  Ludwigsburg,
ein  Patent  für  das  von  ihm  erfundene  Surrogat  des  Bimosteins  auf  die  Dauer  von
sechs  Iahren  zu  ertheilen  geruht;  welches  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht
wird.
Seuttgart  den  14.  Junk  1827.  Schmidlin.

1.  Des  evangelischen  Consistorinm.
Nachricht  vom  Stande  des  Untersiätzungs-Fonds  für  die  evangelischen  Geisilichen  auf  Martini  13-6.
Aus  der  reri#irten  u  d  justificirten  Rechnung  dos  Uorert#üungs-  Fonks  für  die

evangelischen  Geistlichen  von  Martini  1634  ist  folgende  Darstellung  des  Zustandes
dieses  Fonds  ausgezogen  worden,  und  wird  hiemlt  öffentlich  bebant  gemacht.

I.  Grunbdstock.
Eiuutcghmec.

.)  Räcksiände  vom  vorigen  Jahr.
a)Cassen=  Vorrath  an  Martint  18585  551  fl.  34  kr.  —
b)  Auf  Wieder--Ersah  hingeliehen  556  fl.  —  kr.  —
c  Rückstände  an  den  Rerenüen  von  vorigen  Jahren  mit
Elinschluß  der  unverfallenen  verzinslichen  Zieler,  aus
einer  verkauften  Besoldungs-Wiese  des  Diakonats  Rosensedd
  P6PPP9ofl.  #k#  öhl.

daran  siad  eingegangeen

.  ...ngfl.I-5kk.3hl.
Rtstnoch.....s«-..Zoosi.56kr.—
        <pb n="246" />
        2  to

2.)  Neue  Revenuͤen.
a)  Gefaͤlle  von  den  Einkommensthellen  bdes  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs=
  Fonds  560fl.  kr.  —
b)  Heimgefallene  seistiche  Besoldungen  oder  Interkalar-Gefälll

  09)/933  fl.  35kr.  ahl.
3,  498  fl.  4  kr.  12

Hieran  glengen  ren  7,)338  fl.  17  kr.  —
und  blieben  im  Ausstiand  F7165fl  26kr.  ahl.

5.)  Heimbezahlte  Aktio=  Capitalien  2,  00  f8l.  37  kr.  —

Summe  der  Einnahm
—.  9,840  fl.  13  kr.  3  hl.

Aus  gabe.

1.)  Zahlungen  don  den  für  den  Grundstock  bestimmten  Einnmahmen,
  und  zwar:

Beltrag  zu  den  Kosten  des  der  Stadtpfarrei  Kirchheim  für
dle  Fillale  Oethlingen  und  Lindorf  beigegebenen  Vikars,
welcher  auf  die  zum  geistlichen  Unterstößzungs-Fonds  unmittelbar
  aus  zufolgenden  Einkommens-Theile  des  Besoldungs-Verbesserungs=
  Fonds  bei  milden  Stiftungen  angewiesen
  ist,  mi  150  fl.  —  kr.
An  Beiträgen  einzelner  Pfarreien  zum  geistlichen  Besoldungs-Verbefserungs,
  Fonds,  welche,  obgleich  sie  bei  den
betreffenden  Pfarrern  noch  im  Röckstande  hafteten,  dennoch
  von  der  Staats-Casse  jenem  Fonds  verrechnet  worden
  sind,  mußten  nach  Bewilligung  tbeilweiser  Nachläsh,,
an  jenen  Rückständen  der  Staats-Casse  wieder  erset
werden  .  40oo  fl.  —  kr.
Zuschüsse  an  die  Land-  .„Beamtungen  wetßzen  Unzulänglichkeit
  der  Joterlalar-  Sefal  zu  den  A
Kosten  0%  fl.  5  kr
        <pb n="247" />
        244

Von  den  dießjährigen  Interkalar-Gefüällen  bestrittene
r————.  734  fl.  486  kr.
Ersatz  zu  diek  erhobener  Interkalar-Gefälle  3  fl.  33  kr.
DNachgekommene  Zahlungen  von  früheren  Jahren

*  —  354  fl.  48  kr.
Zahlumgen  auf  dereinstigen  Wieder-Ersatz  356  fl.  32  kr.
An  Unterstühungen  für  Geifiliche,  wegen  besonderen  Bedürfnisses,
  zum  Theil  wegen  Hagelschlags,  Ueberschwemmung,
mußten  bei  der  Unzulänglichkeit  der  hiefür  bestimmten  Einkänfte

  vom  Grundstock  verwendet  werden  1,55)  fl.  33  kr.
!———  fl.  16  kr.  —

2.)  Zu  Capitalien  argelegt  45660  fl.
Summe  der  Ausgabe
—  63½  fl.  16  kr.  —
Rest  an  der  Einnahme
—  :  ½055  fl.  56  kr.  3  hl.
Hledon  sind  auf  Wieder-Ersatz  bingeliehen  466  fl.  —  kr.  —
Cassen  =  Vorraau.  -.».......  sysi."55kk.ZU.
WITH

Es  bestand  demnach  ber  Grundstock  auf  Martini  1826  in
1.)  Ruͤckstaͤnden  an  Einkueften·

 

a)  dltere  .Supofl.  36  kr.  —
b)  veuerer  4555fl.  35kr.  uhl.
½  fl.  :  kr.:  hl.

2.)  Capitallen·

a)  vom  vorlgen  Jahr,  an  74,  396  fl.  Sokr.  nach  Abzug
der  daran  abgelösten  —.  1,009fl.  67kr.
noch...  .  75,  366  fl.  35#kr.

b5)  in  diesem  Jahr  angelegt..  4,6650  fl.  —kr.
0680  fl.  33  kk.  —
        <pb n="248" />
        242

und  zwar  bei  oͤffentlichen  Cassen  zu  44  pCt.
—  Bbꝛ,400fl.  —kr.
bei  Prioaten  zu  5  pKt.  66.656  fl.  33kr.
78,056  fl.  33kr.

 

5.)  Auf  Wieder-Erfaß  hingellehen  56s  fl.  —  kr.  —
4:)  Cafssen-Bestand.  ...  big  fl.  56  kr.  z  bl.
Zusammen  30o,  5346  fl.  3%  k.Ul.

An.  Martini  1335  hatte  der  Grundstock  betragen  16,  194  fl.  5  kr.  3hi.

es  hat  also  derselbe  im  Jahr  133é  zugenommen,  um  4),334  fl.  5  kr.  #  hl.

 

II.  Einkünfte  aus  dem  Grundshock.
Einnahmec.

1.)  Zinse  aus  71,396  fl.  zokr.  535,465  fl.  ékr.
Stückzins  aus  den  nach  dem  Betfau-  Termin  abgelösten
Capitaleiien  #fl.  gkr.

Im  vorigen  Jahre  sind  an  Lieles  im  Ausstand  geblleben
15  fl.  —  kr.

5,  484  fl.  15kr
Hlevon  Abgang  wegen  des  herabgesetzten  Zinsfußes  bei  den

Staats-Cassen-Capltalien  14fl.  4#  br
Rest  nochhn5694469  fl.  3äkr.

Hieran  sind  eingeganggen  3.360  fl.  3  kr.  —
Rest..  vd2oofl.  zokr.

2.)  Zlase  aus  verzinslichen  Güterzielen  1  fl.  4%  kr.  —

3.)  Ziuse  aus  den  auf  Wieder,  Ersat  hingeliehenen  Geldern  33  fl.  5  kr.  —
        <pb n="249" />
        243

Hiezu  sind  zu  rechnen:

4.)  Zu  Unterstühung  von  Geistlichen,  diesem  Fonds  zugewiesene
  Pfarr-Besoldungs-Abzüge,  unter  Sinrechnung  des
Räckstands  vom  vorigen  Jahr.

Summe  der  Einnahme
—  1  3,468  fl.  33  kr.

Anusgabe.
1.)  An  Zins-Raten  von  eingel5sten  Activ,  Capitallen  bezahlt
2.)  Capital-Steuer
5.)  Verwaltungs=  Kosten:
a)Besoldung  des  Rechners,  die  firirten  Jooft.  —kr.
b)  Rechnungsstell-Revisions=  und  athor  ·  Rosten  6“

6gH  Abschrift-Gebühten  rl
4)  dem  Auswärter  1P  .  —  kr.
64  für  erkaufte  Inventarstüke  0

H  den  Postdienern  fuͤr  die  Ueberlieferung  der  ingekom  -
menen  Briefe,  Geld-  unb  Akien  ·  Pakete,  auch  fuͤr  Postscheine
  3fl.  agkr.

5)  vuchdinder  Koften  fl.  —-kr.

4.)  Umerstühungen  an  Geistliche:
a)  Bewilligungen  ein  für  allemal
—.  34)7  fl.  zkr.
d)  Beitráge  zu  Haltung  eines  Vlkars
–  :  1,175  fl.  56kr.
—  :.  2,025  fl.  kr.
über  die  vom  Grundslock  geleistete#n
—#  ,55y  fl.  35kr.
oh  414333665fl.  gkr.

 

93  fl.  45  kr.

13  fl.  44  kr.
236  fl.  19  kr.

351  sl.  19  br.
        <pb n="250" />
        244
0)  jahrliche  Zulagen  1,  ↄ11fl.  Gikr.
4)  Belträge  zu  Ruhegehalten  2910  fl.  4ikr.

Samie  ber  Ausgabe
—  :  5,  463  fl.  33  kr.

Rest  an  der  Einnahme

 

„,686  ft.  „  kr.  —

Dagegen  an  Wtivo-  Ruͤckstaͤnden
—  iog  fl.  3ofr.

Stuttgart  den  3.  Mal  1821.  Waͤchter.

5.  Des  Medleinal-Collegion.
Uufnahme  dreier  ausdbenden  Aerzee.

Die  Doktoren  der  Medicin,  Ernst  Albert  Zeller  aus  Heilbronn,  Johannes
Berg  aus  Leonberg,  und  Franz  Anton  Halder  aus  Isny,  Oberamts  Wangen,
siad  nach  erstandener  Prüfung  zur  Ausübung  der  Medicin  und  Geburtshülfe,  und
die  zwei  Lehteren  auch  zur  Ausübung  der  höheren  Chirurgie  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  31.  Mai  1327.  Walther.

Am  15.  d.  M.  sind  die  Rechts=  Erkenntuisse  vom  Wonat  April  d.  J.  ausgegebrn  worden.
        <pb n="251" />
        245
Nro.  25.

Regierungs-Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

Dienstag,  den  3.  Juli  1827.

 

Inhalt.
Könkgl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  den  Abschluß  eines  Jurisdiktions-Vertrags  mit  Hohenzollern=  Hechingen
betreffend.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Belobung  der  Gründer  der  Paulinen-  Pflege  zu  Winnenden.  —  Verügung,
  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Koslen  der  Gefangenen-Transporte  betreffend.  —  Vertheilung
von  Preisen  an  katholische  Schullehrer.  —  Verfügung,  die  Ausdehnung  der  Criminal-Gebühren-Ordnung  auf
das  Untersuchungs=  und  Straf-Verfahren  der  Verwaltungs=  Behörden  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A.)  Königliche  Verordnung,
den  Abschluß  eines  Jurisdiktious-Vertrags  mit  Hohenzollern-Hechingen  betreffeub.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

Nachdem  mit  der  Fürstlich  Hohenzollern-Hechingenschen  Regierung  über  die
Festsetzung  der  gegenseitigen  Jurisdiktions-Verhältnisse  Unterhandlungen  Statt  gehabt
  haben,  und  durch  dieselben  nunmehr  eine  Uebereinkunft  zwischen  beiden  Regierungen
  unter  denselben  Bestimmungen,  welche  der  mit  Hohenzollern,  Sigmaringen
geschlossene,  in  dem  Regierungs,  Blatte  dieses  Jahrs  Nro.  16  bekangt  gemachte
        <pb n="252" />
        246
Jurisdiktions=  Vertrag  enthält,  zu  Stande  gekommen,  auch  von  Uns  derselben  die
Genehmigung  ertbeilt  worden  ist;  so  versügen  und  verordnen  Wir,  daß  dieses  zu
allgemeiner  Rachachrung  für  Unsere  sämtlichen  Unterthanen  und  Behörden  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.
Gegeben  Stuttgart  den  35.  Juni  1827.

Wilheim.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Graf  v.  Beroldingen.
Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats-Seckretär,
Vellnagel.

B.)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Mojestät  baben  #ermöge  böchsten  Dekrets  vom  1r.  d.  M.
dem  Geheimenrath  v.  Schmidlin,  das  ihm  bieher  provisorisch  anvertraut  gewesene
Departement  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  definitio  zu  übertragen
geruht.

Sodann  haben  Höchstdleselben  vermöge  höchster  Entschließbung  vom  15.  v.  M.
die  in  Erledigung  gekommene  bathelische  Pfarrei  Reichenbach,  Ooeramts  Geislingen,
dem  Pfarrer  Mogger  zu  Kolbingen,  Oberamts  Tuttlingen;

vermöge  höchster  Entichliehung  vom  20.  v.  M.  die  erlediate  evangelische  Pfarrei
Aushausen,  im  Dekanats-Bezirk  Geislingen,  dem  Pfarrer  Reinhardt  zu  Neubronn,
Dekanats  Aalen,  und  "

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Fluorn,  im  Dekanat  Sulz,  dem  Diakonats-=Verweser
  Honold  zu  Liebenzell,  Dekanats  Wildbad;

bermöge  höchster  Ensschliesiung  vom  31.  v.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Adelberg,
im  Dekanats-Bezirk  Schorndorf,  dem  Pfarrer  Lechler  zu  Hundersingen,  Dekanats
Münsingen,  und
        <pb n="253" />
        247

die  evangelische  Pfarrei  Grunbach,  Dekanats  Schorndorf,  dem  Dlakonus  Liesching
  zu  Winterbach,  in  eben  diesem  D.  kanats-Bezirk;

vermöge  bochter  Eauschließung  vom  34.  v.  M.  die  in  Erledigung  gekommene
evangelische  Pfarrei  Sretten,  im  Dekanats-Bezirk  Cannstadt,  dem  vormaligen  außerordenrlichen
  Professor  der  Theologie  zu  Tübingen,  D.  Kluiberz  auch

vermöge  höchster  Emschließung  vom  236.  v.  M.  die  in  Erledigung  gekommene
katholische  Pfarrei  Thunahausen,  Dekbanats  Ellwungen,  dem  Pfarrer  Sengle  zu
Nendingen,  im  Oberamts--Bezirk  Tuttlingen,  gnädigst  übertragen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  26.
v.  M.  den  Ober-Tribunal-Rath  #v.  Hofmann  auf  sein  Ansuchen  wegen  Kränklichbeit
  in  den  Ruhestand  zu  versehen,  und  demselben  in  Berücksichtigung  seiner  ausgezeichneten
  Dienstleistungen  die  Srelle  eines  Ehren-Mitglieds  des  K.  Ober-Tribunals
vorzubehalten  geruht.

Vermöge  höt#sten  Dekrets  vom  30.  v.  M.  haben  Hochstdieselben  dem  bei  der
Ober-Rechnungs-Kammer  angestellten  Sekretär  Vischer  die  nachgesuchte  Dienst-Eatlassung
  gnädigst  ertheilt,  und  ihm  dabei  den  Titel  und  Rang  als  Sekrerär  vorbebalren.


Unter  dem  19.  v.  M.  ist  den  Hauptleuten  erster  Classe,  v.  Kamps,  des  ersten,
und  v.  Götz,  des  si  benten  Jafanterie·  Regiments,  die  Erlaußniß  erthellt  worden,
gegenseitig  ihre  Siellen  zu  vertauschen.  «

Uner  dem  16.  v.  M.  erhieit  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Hürbel,  Oberamts
und  Dk#us  Biberach,  ernannte  Vikar  Dommikus  Herderer,  in  Laupheim,  die
Königliche  Bestätigung-II.

  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Belobung  der  Gründer  der  Paulinen)  Pflege  zu  Winnenden.
In  Geimi#?##irh#ch  ten  Befeols  Seiner  Königlichen  Mafestät  vom  22.  d.  M.
werden  die  Gruͤader  der  zum  Uaterricht  und  zur  Erziehung  verwahrloster  Kinder
        <pb n="254" />
        4#

bestimmten,  blos  durch  Prsoat-Beiträge  unterhaltenen  Paulinen=  Pflege  zu  Winnenden,
  Oberamts  Waiblingen,  und  insbesondere  der  bei  dieser  menschenfreundlichen  Anstalt
  wirksame  Diakonus  Heim  daselbst,  wegen  dieses  edeln,  mit  Einsicht  und  beharrlicher
  Thätigkeit  geleiteten  Unternehmens,  das  bereits  die  erfreulichsten  Früchte  verspricht,
  hiemit  öffentlich  belobt.

Stuttgart  den  35.  Juni  182).  Schmidlin.

b)  Verfügung,  die  Vollgiehung  des  Gesetzes  über  die  Kosten  der  Gefangenen-Transporte  betreffend.

Um  das  Regulatle  für  die  Kosten  der  Gefangenen-Transporte  mit  den  Bestimmungen
  über  die  Kosten  des  Untersuchungs=  und  Straf-Verfahrens  der  Verwaltungs-Behörden
  in  gehbrigen  Einklang  zu  sehen,  sieht  man  sich  veranlaßt,  der  Instrukrion
vom  23.  Juni  1324,  zu  Vollziehung  des  Gesetzes,  die  Kosten  der  Gefangenen-Transporte
  betreffend,  (Reg.  Blatt  von  1326,  S.  405  ff.)  Folgendes  nachzutragen:

1.)  Das  periodisch  zu  erneuernde  Lagerstroh  ist  in  den  Stärions-Gefängnissen
vom  1.  Juli  d.  J.  an,  eben  so  wie  in  allen  übrigen  Gefängnissen,  von  dem  Gefängnißwärter
  um  das  ihm  ausgeseßzte  Einschließ  =  und  Wartgeld  anzuschaffen
G.  5  der  Instruktion).

2.)  Je  nach  Bekanntmachung  der  alljährkichen  Taxe  für  die  Kost  und  die  Heizung
  bei  den  Untersuchungs=  und  Straf-Gefangenen,  für  heuer  aber  sogleich
nach  Erscheinung  gegenwärtiger  Versügung,  ist  von  den  Kreis-Regierungen
zu  erwägen,  ob  nicht,  unter  Berücksichtigung  der  Verschiedenheit,  welche  in
der  Art  der  Kostreichung,  in  der  Beschaffenheit  des  Lokals,  und  in  der  bduftgen
  Unterbrechung  des  Heizens  liegt,  auch  das  Kost,  und  Einheizgeld  für  die
Gefangenen,  Transporte  einer  Abänderung  zu  unterwerfen  seyn  möchte.

Das  Ergebniß  dieser  Revision  ist  jedesmal  dem  Ministerium  des  Innern

zur  Genehmigung  und  glelchfallsigen  Bekanmmachung  vorzulegen  (K.  6  und  5
der  Instruktion).

3.)  Im  Uebrigen  bleibt  es  hinsichtlich  des  Aufwands  auf  die  Gefangenen-Transporte
  darchaus  bei  dem  Inhalte  der  Instrukrien  vom  33.  Juni  1824.

Situttgart  den  28.  Juni  1327.  Schmiolin.
        <pb n="255" />
        7

249
2.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
Vertheilung  von  Preisen  an  katholische  Schullehrer.

Die  von  Seiner  Königlichen  Masestät  für  katholische  Schullehrer,  welche
ch  durch  ihre  Kenntnisse,  Sitten  und  mehrjährige  treue  Amtsführung  auszeichner,
gnädigst  bestimmten  Prämien  wurden  für  das  Etats-Jahr  1823  nachstehenden  Schullehrern
  aus  den  Schul-Inspekroraten  Binsdorf,  Horb,  Neckarsulm,  Oberndorf,  Rottenburg,
  Rottweil,  Spaichingen,  Stuttgart  und  Wurmlingen  unter  Berücksichtigung
der  im  Jahre  1325  Sgtatt  gehabten  Preis-Vertheilung  (Reg.  Blatt  von  1835,  S.“54)
zugeschieden:

Aichelmann,  Joseph,  in  Harthausen.
Aicher,  Bonaventura,  in  Mahlstetten.
Braun,  Michael,  in  Airheim.

Buhl,  Anton,  in  Baisingen.

Caspar,  Alois,  in  Horb.

Egler,  Georg,  in  Seitingen.

Fischer,  Johann  Repomuk,  in  Reckarfulm.
Frey,  Jakob,  in  Waldmössingen.

Frick,  Joseph,  in  Weil  der  Stadt.
Gross,  Johahnn  Georg,  in  Kirchhausen.
Hofer,  Fidel,  in  Schömberg.

Hofmann,  Joseph,  in  Hausen  bei  Massenbach.
Hopfer,  Johann,  in  Grünmettstetten.
Knoll,  Alois,  in  Binsdorf.

Meich,  Joh.  Bapiist,  in  Rottweil.

Ochs,  Carl,  in  Oedheim.  6

Preyer,  Tiberius,  in  Dettingen.
Strigel,  Frobin,  in  Rottenburg.

Vater,  Fidel,  in  Ergenzingen.

Weber,  Dlonis,  in  Durchhausen.

Stuttgart  den  15.  Juni  1827.  Soden.
        <pb n="256" />
        -
250

B.)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen:
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  die  Ausdehnung  der  Criminal-Gebühren-Ordnung  auf  das  Untersuchungs-  und  Sttaf-Verfahren
  der  Verwaltungs-Behörden  betreffend.

Vermöge  Königlicher  Entschließung  vom  15.  Mai  d.  J.  soll  die  Königliche  Verordnung
  vom  23.  November  o.  J.  (Reg.  Blatt  S.  493  f#.),  die  Gebühren  bei  gerichtlichen
  Untersuchungen  und  bei  Vollsiehung  der  Strafen  betreffend,  vom  1.  Juli  d.  J.
an,  auch  auf  das  Untersuchungs=  und  Straf-Verfahren  der  Verwaltungs=  Behörden.
angewendet  werden-Die

  betreffenden  Stellen  der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  werden
  daher  auf  die  diesfallsigen  Bestimmungen  mit  dem  Ansügen  hingewiesen,  daß  in
Zukunst  die  Tarxe  für  die  Kost  und  das  Einheißen  alljährlich  von  den  Ministerien
der  Justtz,  des  Innern  und  der  Finanzen  gemeinschaftlich  festgesetzt  werden  wird.
Für  das  Kalender=  Jahr  13:7  ist  das  durch  Verfügung  der  Straf-Austalten=  Commission
  vom  :½1.  December  v.  J.  auf  diesen  Zeitraum  festgesetzte  Normativ  (Reg.  Blatt
S.  5183  f.)  auch  auf  die  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen  auszudehnen.

Srtuttgart  den  28.  Juni  1327.
Schmidlin.  Weckherlin.

–.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Pensfonirung  des  Ober-Tribunal=  Raths  v.  Hofmann  ist  eine
etatsmäßige  Raths-Stelle  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  erledigt  worden.  Die  Bewer,
ber  um  solche  haben  sich  innerhalb  vierzehn  Tagen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu
melden.

2)  Durch  die  vermöge  höchster  Eatschliefung  vom  :.  März  d.  J.  verfügte  Entlassung
  des  Amts-Notars  Kleiner  ist  das  Amts-Notariat  zu  Mühlheim,  Oberamts
  Tuttlingen,  in  Erledigung  gekommen.
        <pb n="257" />
        251

3)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ohnastetten,  Dekarats  Urach,  hat  160
Pfarr.  Genossen,  und  ist  mit  einem  Einkommen  von  56)  fl.  nach  Competenz=  und
659  fl.  nach  Etats-Preisen  verbunden.  Die  Bewerber  um  vieselve  haben  sich  inner
halb  drel  Wochen  bei  dem  evangelischen  Cersistorium  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Thieringen,  Diäcese
Balingen,  haben  sich  innerhalb  oier  Wochen  bei  dem  Kbaigl.  Consistorium  vorschriftmäß'g
  zu  melden.  Dieselve  begreift  mir  Einschuß  des  3  Stunden  ebenen  Weges
entlegenen  Filials  Oberdigisheim,  in  wilchem,  wie  in  der  Munrereirche,  seden  Sonnund
  Feiertag  gepredigt  und  abweck  selnd  katechisirt  werden  muß,  1800  Kirchen=  Genossen,
  und  ge’währt  ein  Einkommen  von  658  fl.  nach  Eta's=  und  von  606  fl.  nach
Competenz,:  Preisen.  Die  Z  huten  sind  auf  9  Jahre  verpachtet.

5)  Die  erle  iate  Pfarrei  Rudersberg,  Diöcese  Welzheim,  enthält  3800  Seelen.
In  den  23  Filialien  sind  vier  Schulen  und  2640  Seelen  in  einer  Eutfernung  von  Jbis
14  Stunden  vom  Mutterort.  Das  Einkommen,  wovon  die  Zehenten  noch  bis  zum
Jahr  1852  verliehen  sind,  bemägt  ½189  fl.  nach  Etats=  Preisen,  und  2059  fl.  59  kr.
nach  Competenz=  Peisen.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  vorschrifemäßtg  zu  melden.

6)  Das  erlebigte  Diakonat  Liedenzell,  Diöcese  Wildbad,  ist  mit  einem  Einkemmen
  von  58)  fl.  45  Kr.  nrach  Etats=  und  von  49)  fl.  45  kr.  nach  Competenz-Preisen
  verbunden.  Dr  D'akonns  hat  in  der  Stadt  an  FIstiagen  und  je  am  zweiten
Sonntage  die  Adendp-edigt,  so  wie  alle  Vorbereirungs  Predigten,  ferner  alle  14  Tage
am  Sonntag  und  Fe#itag,  desteichen  an  den  Feiertagen,  Kinderlehre  und  Betstunde
zu  halten,  Trauungen  und  Taufen,  mit  Einschluß  der  Haustaufen,  so  wie  die  Leichen
Liiner  Beichrkinder,  in  der  Stadt  und  auf  den  Filialien  zu  besorgen,  in  dem
2  Stunden  entsernten  Filial  Monakam  jährlich  neun  Predigten  und  neun  Kinderlehren,
  auch  alle  Gottesdienste  bei  Leichen  und  Hochzeiten  zu  verseben.  Die  Bewerber
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmätzig
zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  das  erlekigte  Diakonat  Winterbach,  Dibcese  Schorndork.
das  mit  einem  Einbommen  von  425  fl.  nach  Competenz=  und  535  fl.  nach  Etats-Preisen
  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Con-
        <pb n="258" />
        252

sistorium  zu  melden.  Der  Diakonus  ist  zugleich  Pfarrer  im  Filial  Weiler  mit  890
Pfarr-Genossen,  und  hat  daselbst  neben  den  Gottesdiensten  an  den  meisten  Sonnund
  an  allen  Fest-Feier-  und  Bußtagen  alle  Casualien  mit  Ausnahme  ter  Leichen
zu  versehen.  6

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Aidlingen,  Diocese  Böblingen,
welche  1543  Seelen  begreift,  und  deren  Cinkommen  auf  915  fl.  nach  Etats=  Preisen
und  auf  796  fl.  nach  Competenz,  Preisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

9  Anm  15.  v.  M.  ist  der  Ober-Justizrath  Her  wig  in  Eßlingen  gestorben.
        <pb n="259" />
        155

Nro.  26.

Regierungs--Blatt

Königreich  Württemberg.

Dienstag,  den  o.  Juli  1827.

—

Inhalt.

Kisgl.  Dekrete.  Dlenst-Nachrichten.

Vr#efügungen  der  Departements.  Nachtrag  zu  dem  Verzeichniß  der  zur  Prüfung  von  Gemeindebauten
ermächtigren  Bauverständigen.  —  Den  Besuch  der  Landes-Universitét  betreffend.  —  Preis=  Verthellung
für  die  Beantwortung  der  auf  das  Jahr  16/  den  katholischen  Schullehrern  und  Provisoren  vorgelegten
Creis-Frage  und  Beranntmachung  einer  neuen  Preis-Aufgabe  für  das  Jahr.  26%%.  —  Verfügung,  den
Eingangs-Zoll  von  Badenschen  Weinen  berretfend.

Daenst--Erledigungen.

 

1  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Oienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Enrschließung  vom  36.  v.  M.
den  Oberamts-Arzt  D.  Maag  zu  Ravensburg  auf  sein  Ansuchen  wegen  hohen  Alters
  und  geschwächter  Gesundheit  mit  Penston  in  den  Rubestand  zu  versetzen,  auch

durch  höchste  Dekrete  vom  50.  v.  M.  das  erledigte  Amts-Notariat  Jony,  Oberamts
  W  dem  Pfand-Commissär  Prielmaper  in  JIsny#  borsotglich  zu  verleiben,
  und
        <pb n="260" />
        284

das  katholische  Dekanat  und  Stadt  ·  Pfarramt  Neckarsulm  dem  Pfarrer  Bauer
zu  Massenbachhausen,  Oberamts  Brackenhelm,  zu  uͤbertragen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  vom  3.  d.  M.  das  Gerichts-Norariat
  in  Reresheim  dem  bisherigen  Oberamts-Richter  Leyrer  in  Freudenstadt,
  unter  Verleihung  des  Titels  und  Rangs  eines  Ober-Justiz.  Sekretärs,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die  erledigte  Pfarrei  Genkingen
mit  dem  Filial  Undingen,  im  Dekanats-Bezirke  Reutlingen,  dem  Vikar  Hildebrand
zu  Schorndorf  zu  übertragen  ger  uhr.

Unter  dem  3.  d.  M.  ist  der  Rittmeister  erster  Classe  des  dritten  Reiter-Regiments,
  v.  Graff,  mit  dem  Titel  als  Major  in  den  Ruhestand  versetzt,  und  dagegen

der  der  Leibgarde  zu  Pferd  zugetheilte  Rittmeister  zweirer  Elasse,  Herzog
Alerander  von  Württemberg,  zum  Rutmeister  erster  Elasse  ernannt,  und  bei
dem  dritten  Reiter-Regimente  eingerheilt  worden.

Unter  dem  é.  d.  M.  wurde  der  Hauptmann  zweiter  Elasse  des  achten  Infantzwie,
Regiments,  v.  Resezey,  in  den  Ruhestand  verfetzt.

U.  Verfügungen  der  Departementé.
A.)  Des  Departements  des  Inners:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Rachtrag  zu  dem  Verzeichniß  der  zur  Prüfung  von  Gemeinde-BZante#  ermächligten  Bauverskändigen.

Unter  Beziehung  auf  die  Ministerial--Verfägung  vom  29.  April  1833,  die  Behandlung
  der  Amts-Corporations  =  Gemeinde  =  und  Seiftungs=  Bauten  betreffend
(Rez.  Blatt  S.  319),  wird  andurch  bekannt  gemacht,  dat  der  Hauptmann  v.  Brut
mann,  dermalen  zu  Friedrichshall,  in  das  Verzeichnig  der  zur  gesehmäßigen  Pruͤ—
fung  von  Gemeinde=  und  Corporations.  Bauplanen  ermächtigten  Bau-Verständigen
nachträglich  aufgenommen  worden  ist.

Stuttgart  den  o.  Junl  1327.  Schmidlis.
        <pb n="261" />
        255
b)  Den  Besuch  der  Landes-Universitaͤt  betreffend.

Am  Anfang  des  gegenwärtigen  akademischen  Sommer-Halbjahrs  befanden  sich
auf  der  Universität  zu  Tübingen  Studirende:

 

1.)  der  evangelischen  Theolog.  1193

#3.)  der  katholischen  Theololhslee  J433

S.)  der  Rechts-Wissenschat  93

4.)  der  Heilbunde  445

5.)  der  Staats,  Wirthschaft.  ....  409

6))  der  allgemeinen  Vorbereitungs-W.  Il  nchaften.  .148
Zusammen  .  802

Hierunter  sind  Ausländeer  56

Stuttgart  den  5.  Juli  1827.  Schmidlin.

1.  Des  katholischen  Kirchenraths.

Preis=  Vertheilung  für  die  Beantwortung  der  auf  das  Jahr  13#  den  katholischen  Schullehrern
und  Provisoren  vorgelegten  Preis=  Frage,  und  Bekanntmachung  einer  neuen  Preis-Aufgabe  für
das  Jahr  -.

Ueber  die  unter  dem  :.  December  1335  den  katholischen  Schullehrern  und
Schulamts-Gehälfen  rorgelegte  Preis-Frage:
„  Nach  welchen  Grundshen  und  Räcksichten  sollen  die  Schüler  in  den  Elementar=Schulen
  überhaupt  und  insbesondere
a)  wenn  Ein,
b)  wenn  mehrere  Lehrer  an  einem  Orte  angestellt  sind,  in  Klassen  eingetheilt
  werden?“
sind  33  Abhandlungen  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  eingegangen,  wovon  aber
zwei,  weil  die  Namen  der  Verfasser  nicht  versiegelt  waren,  zurückgegeben  werden
mußten.
Oes  ersten  Preises  von  35  fl.  wurde  im  Vergleich  mit  den  übrigen  würdig  er,
kannt:
        <pb n="262" />
        à356

die  Abhandlung  mit  dem  Denkspruche:
„Weise  die  Vielheit  auf  Einheit  zuräck."“
Der  Verfasser  ist  der  Filial=  Schullehrer  Johann  Beil.  von  Kleintissen,  Oberamts
  Saulgau.
Der  zweite  Preis  von  15  fl.  wurde  der  Abhandlung  mit  dem  Motto:

Zum  Lichte  des  Perstandes  können  wir  immer  gelangen,  aber  des  Herzens  Fülle  kana
uns  Niemand  geben,“

zugeschieden.  Der  Verfasser  ist  Ralmund  Jakob  Wurst,  von  Bühlerthann,  Schul-Provisor
  in  Ellwangen.  «
DendrittenPreiserhielt-derMusterlehrerIofephDreher-inGmünd-ali
Verfasser  der  Abhandlung  mit  dem  Sinnspruch:
Omnibus  in  rebus  similitudo  est  socictatis  mater.“
Einer  öffentlichen  BVelobung  werden  würdig  erachtet:
1.)  die  Abhandlung  mit  dem  Denkspruch:
„Talente  ohne  gutes  Herz  sind  wie  eine  goldne  Laterne  ohne  Licht“
deren  Verfasser  der  Schullehrer  Johann  Georg  Egler  in  Seitingen,  Oberamts
  Tuttlingen,  ist,  und
1.)  der  Schullehrer  Lorenz  Staiger  in  Uttenweller,  Oberamts  Riedlingen,
als  Verfasser  der  Abhandlung  mit  dem  Motto:
.  Die  Wahrheit  finden  wollen  ist  Verdienst,  wenn  mam  auch  auf  dem  Wege  irtt.“
Für  das  Jahr  1837  wird  die  Frage:
„„  Wie  soll  der  Lehrstoff  in  einer  Landschule,  welcher  nur  Ein  Lehrer  dor-„steht,

  unter  die  vorgeschriebenen  acht  Jahrkurse  vertheilt  werden?“
als  Preis=  Aufgabe  bestimmt.

Die  Abhandlungen  müssen  in  der  unter  dem  1.  December  1815  (Reg.  Blatt  von
1826,  S.  753)  bezeichneten  Form  spätestens  bis  zum  15.  März  1328  von  den  Verfassern
  unmittelbar  an  den  K.  katholischen  Kirchenrath  eingesendet  werden.

Stuttgart  den  35.  Juni  132y.  Sodes.
        <pb n="263" />
        2161
3.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  den  Eingangs-Zoll  von  Badenschen  Weinen  betreffend.

In  Vollziehung  des  Artikels  VI  des  unter  dem  12.  April  d.  J.  mit  der  Krone  Baiern
abgeschlossenen  Zoll-  und  Handels-Vertrags  ist  der  Eingangs=  Zoll  von  Wein  und
Weinmost  unter  dem  19.  Mai  163  zur  Gleichstellung  mit  den  Balerischen  Zollsäßen
auf  4  fl.  20  kr.  p.  Ctr.  bestimmt  worden.

Oa  aber  die  im  Großherzogthum  Baden  erzeugten  Weine  in  Baiern  einem  ermäßigten
  Zollsaß  unterworfen  sind,  so  wird  bis  auf  weitere  Verfügung  auch  der  Eingangs=
  Zoll  in  Württemberg  von  den  Badenschen  Weinen  jenem  ermaßigten  Zoll
gleichgestellt  und  daher  erhoben:

von  den  im  Großherzogthum  Baden  erzeugten  Weinen  mit  Ausnahme  der  Badenschen

  Seeweine
Zwei  Gulden  dreißig  Krenzer  p.  Centner;
von  den  Badenschen  Seeweinen
in  Gulden  zwanzig  Kreuzer  p.  Centuer.

Sämmtliche  Zoll-Behörden  baben  daher  die  aus  dem  Großherzogthum  Gaden
eingehenden  Weine  auf  den  Grund  legaler  Ursprungs-Zeugnisse  nach  jenen  Zollsaben
zu  behandeln

Stuttgark  den  J.  Juli  16237.  Weckherlin.

Dienst-Erledigungen.

1)  Das  in  der  zweiten  Besoldungs-Classe  stehende  Oberamts-Gericht  Freudenftadt
  ist  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

a)Durch  die  Pensionirung  des  Oberamts-Arztes  D.  Maag  ist  die  Stelle  eines
Oberamts-Arztes  zu  Ravensburg  in  Erledigung  gekommen.  Mit  dleser  Stelle  i##
        <pb n="264" />
        268

der  Gehalt  erster  Classe  von  490  sl.  und  ein  Schreib.  Materiallen-Aversum  von  io  fl.
aus  der  Staats-  Casse,  neben  einer  Besoldung  von  50  fl.  einem  Schreib-Materialien=Aversum
  von  10  fl.  und  einer  Prrds,  Rarion  aus  der  Amtepflege  verbunden.  Die
Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Regierung  des  Donau=Kreises
  zu  melden.

5)  Die  eledigte  Pfarrei  Ueberkingen,  Dekanats  Geislingen,  begreift  450  Parr=Geuosse,
  und  ist  mit  einem  Einkommen  von  367  fl.  nach  Etats,  und  von  Z06  fl.  nach
Competenz-  Preisen  verbunden.  Die  Zehenten  sind  auf  13  Jahre  verpachtet.  Die
Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschristmäßig  bei  dem  evangelischen
Conffstorium  zu  melden.  *5
*  45)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Mägerkingen,  Dekanats
  Reutlingen,  welche  495  Pfarr-Genossen  hat,  und  ein  Einkommen  von  635  fl.
wach  Competenz=  und  775  fl.  nach  Etats-Preisen  gewährt,  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmätßig  zu  melden.  Die  Zehenten
«  sind  auf  12  Jahre  an  die  Gemeinde  verpachtet.

5)  Die  erledigte  Pfarrei  Nie  derhofen,  Dekanats  Brackenheim,  begreift  650
Kirchen-Genossen  und  ist  mit  einem  Einkommen  von  35  fl.  nach  Etats=  und  von
670  sl.  nach  Competenz-Preisen  verbunden.  Die  Zehenten  sind  bis  zum  Jahre  1834
einschließlich,  an  die  K.  Finanz-Kammer  gegen  jaͤhrliche  286  fl.  uͤberlassen.  Die  Bewerber
  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  ·

—

Am  F.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkennenisse  vom  Monat  Mui  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="265" />
        —-xir
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  13.  Juli  1827.

 

Inhalt.
Königl.  Dekreke.  Gesetz  über  die  Abgaben  von  „6  /8.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Umlage  der  Grund-Gefäll-Gebéude=  und  Gewerbe=  Steuer  vom
Jahre  16  54/.

 

1.  Unmittelbare  Knigliche  Dekrete.
A.)  Gesecüber
  die  Abgaben  bon  18  ½.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Rachdem  Wir  den  Haupt-Finanz-Etat  für  die  Periode  vom  2.  Juli  1326  biszo.
  Juni  1630  durch  Berabschiedung  mit  Unseren  getreuen  Ständen  festgestellt  und
durch  das  Geses  vom  3.  Januar  1327  (Reg.Blatt  S.  :),  die  directen  Abgaben  für
das  Finanz=  Jahr  1633  bereits  bestimmt  haben;  so  verordnen  und  verfügen  Wir  in
Hinsicht  auf  die  in  den  drei  weiteren  Finanz-Jahren  18634,  13383  und  1875  zu  erhebenden
  Abgaben,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths-  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="266" />
        260

Art.  1.
Von  Gebäuden,  von  Gewerben,  von  Grund-Eigenthum  und  Gefällen  wird  für
iedes  der  drei  Finanz=  Jahre  die  Summe  von
Zwei  Millionen,  Sechsmal  hundert  Tausend  Gulden
eingezogen.

Art.  2.
In  jedem  der  drei  Finanz-Jahre  werden  die  Apanagen,  die  Actio-Capitalien,
so  wie  die  Besoldungen  und  Pensionen  in  die  Besteurung  gezogen.

Art.  3.
Die  Apanagen  unterliegen  in  der  Art  der  Besteurung,  daß  von  einem  Bezug
von  jährlichen
Vier  Tausend  acht  hundert  Gulden  —  Zwei  hundert  Zwölf  Gulden,
von  jedem  weiteren  Hundert  Gulden  aber  —  Sechs  Gulden,  Vierzig
Krenuzer
zu  entrichten  sind.

Art.  6.

Von  jedem  Hundert  Gulden  in  Activ-Capitalien  werden  ohne  Rücksicht  auf

den  höheren  oder  niederen  Zinsfuß
3  wanzig  Kreuzer

Steuer  erhoben.

In  jedem  der  drei  Finanz-Jahre  18:7  bis  1830  bestimmt  der  Besigstand  vom
1.  Juli  die  Steuer-Entrichtung  für  das  laufende  Jabr.

Die  Aufnahme  der  Capitalien  ist  im  Laufe  des  Monats  August  eines  jeden
Finanz-Jahrs  zu  vollziehen.

Die  Steuer  selbst  ist  zur  Hälfte  den  15.  November,  zur  Hälfte  den  15.  Februar
in  jedem  der  drei  Finanz-Jahre  zu  entrichten.

Art.  5.
Im  Uebrigen  treten  die  Bestimmungen  des  Abgaben-Gesetzes  vom  29.  Juni  1321,
K.  5,  6,  7,  3,  9,  10,  11,  1,  15,  14,  15,  16,  17,  35  und  57,  so  wie  des  Abgaben-Gesetzes
  vom  18.  Juli  1636,  K.  6  in  Wirkung.
        <pb n="267" />
        261

Art.  6.

Die  Besoldungen  und  Pensionen  unterliegen  der  Besteurung  nach  Maaßgabe
des  Geseßhes  vom  29.  Juni  1821,  9.26—54,  jedoch  mit  der  Bestimmung,  daß  von
Besoldungen,  welche  ganz  oder  theilweise  in  Naturalien  bestehen,  die  letzteren  bis  zu
dem  Anschlag  von  Drei  hun  dert  Gulden  einschließlich  freigelassen  werden,  und  in
der  Stusen=  Folge  für  die  Steuer-Ansäße  außer  Berechnung  bleiben.

Art.
Die  indirekten  Abgaben  an

Zoll,
Accise,  Auflage  auf  die  Hunde,
Strassenbau-Abgaben,
Wirthschafts-Abgaben,
Taxen  und  Sporteln,  so  wie
Zucht=  und  Waisenhaus=  Gefällen,

werden  nach  den  hierüber  bestehenden  Geseßen  erhoben.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetes  beauftragt.
Gegeben,  Friederlchshafen  den  9.  Juli  1637.
Wilherlm.
DeFinanz-Minister:
v.  Weckherlin.

Auf  Befehl  des  Königs:
DOer  Staats-Sekretär,
Vellnagel.
        <pb n="268" />
        2682
B.)  Dienst  ·  Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  durch  hoͤchste  Entschließung  vom  3.  d.  M  dem
bei  der  Königl.  Gesandtschaft  zu  Paris  angestellten  Legations  Sekretär  v.  Meerheimb
den  Titel  eines  Königl.  Legations-Raths  zu  ertheilen,  und

den  bisherigen  Elere  de  diplomatio,  Grafen  v.  Waldburg-Wurzach,  zum
Legations=  Sekretär  zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  9.  d.  M.  geruhet,
  den  Staats-Cassen=  Controlleur  Hoß  zum  Cameral=  Verwalter  in  Balingen

  zu  ernennen,
das  Cameral-Amt  Güglingen  dem  Finanz-Kammer-Assessor  Pfeilstiker  in

Ellwangen  zu  übertragen,
den  Finanz=  Kammer-Asfsessor  Kleinknecht  zu  Ludwigsburg  in  gleicher  Eigenschaft

  nach  Ellwangen  zu  verseßzen,

die  bei  der  Finanz-Kammer  in  Reutlingen  erledigte  normalmäßige  Revisors=Stelle
  dem  dieser  Kammer  bieher  zugetheilten  Revisor  Maper,  so  wie

dem  Forsirath  Grüter,  unter  Vorbehalt  seines  Titels  und  Rangs,  das  Forstamt

  Heidenheim  zu  übertragen,  und
den  Forstraths=  Sekretär  Müller  auf  die  erledigte  Sekretärs,  Stelle  bei  der

Ober-  Rechnungs-Kammer  zu  versehen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchstes  Dekret  vom  9.  d.  M.
den  Referendär  erster  Classe,  Feperabend,##von  Heilbronn,  in  die  Zabl  der  Rech'ss-Consulenten
  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  hat  Heilbronn  zum  Wohynorte  gewählt.

Unter  demselben  Tage  ist  der  Hauptmann  zweiter  Classe,  Graf  von  der  Lippe,
des  General=  Quartlermeister-Stabs,  zum  achten  Infanterie-Regimente  versetzt

worden.
        <pb n="269" />
        263
U.  Verfügungen  der  Departemenké.

Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Steuer-  Collegium.
Umlage  der  Grund=  Gefäll-Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  vom  Jahre  18/4.
Nach  der  mit  den  Ständen  geschehenen  Verabschiedung  sollen  für  das  Finanz.
Jahr  183  wie  bisher:

Als  Grund-Gefäll-  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer

—  -  2/600,  Ooo  fl.  —
umgelegt  und  erhoben  werden.
Hieran  haben  beizutragen,  das  Grund-Eigenthum  und  die  Gefälle,  nämlich

 

3)  das  Grund-Eigenthum  123½4  fl.  —

b)  die  Gesällee  109,753  fl.  —

*r*it!m  1,667  fl.  —

die  Gebaͤude...  435,  553  fl.  —
2  die  Sewervbe  325,  ooo  fl.  —

 

 

2  600,  ooo  fl.  —

Die  Steuer  ist  unter  Zugrundlegung  des  revidirten  Katasters  auf  die  in  der
Beilage  ersichtliche  Weise  und  unter  Vorbehalt  einer  etwaigen  Ausgleichung  auf  die
einzelnen  Oberämter,  die  K.  Hof-Domainen=  Kammer,  und  die  Besitzer  der  auf  die
K.  Staats--Casse  radizlrten  Renteu  vertheilt  worden.

Die  aus  der  Revision  des  Katasters  hervorgegangenen  Veränderungen  sind  bei
gegenwärtiger  Umlage  wie  voriges  Jahr  in  Anwendung  gebracht  worden.

Außerdem  wurden  mehrere  von  den  Oberämtern  zur  Anzeige  gebrachten  Frrthä
mer,  die  sich  in  das  Kataster  eingeschlichen  hatten,  verbessert;  einige  neu  eingeschätzten
Objekte,  und  solche,  deren  temporaire  Steuer,  Freiheit  abgelaufen  ist,  find  nachgetragen,
  und  dagegen  die  auf  den  Staat  selbst  übergegangenen  Realitäten  aus  dem  Kataster

  entfernt  worden.
        <pb n="270" />
        264

Ueber  diese  Abgangs=  und  Zuwachs,  Posten  geben  die  den  Oberämtern  zugekommenen
  Nachweisungen  weitern  Aufschluß.

Das  Grund-Kataster  beträgt  dermal  nach  dem  Rein-Ertrag

—  ..  15°795,7;:6  fl.  50  kr.
das  Gefäll-Kataster  eben  so
—:.  1%%00  96  fl.  2  kr.
das  Gebäude-Kataster  nach  Capitalwerthen
—.  145·396,930  fl.  —
die  Ansätze  der  Gewerbe-Steuer  betragen
—.  .  236,516  fl.  -5  kr.

Dle  Oberämter  haben  nunmehr  underweilt,  wo  sich  Aenderungen  ergeben  haben,
die  Oberamts=  Uebersichten  richtig  zu  stellen,  und  die  Austheilung  der  Steuer  auf  die
einzelnen  Orte  und  Gutsherrschaften  nach  der  Grundlage  des  neuen  Katasters  vorzunehmen,
  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung  auf  die  Contribuenten  nach
den  verschiedenen  Katasterzweigen,  je  abgesondert  auf  das  Grund-Gefäll.  Gebäude,
und  Gewerbe,Kataster,  in  Bälde  geschehe.

Da  es  für  die  Erhaltung  der  Ordnung  im  Staats-Haushalte  und  für  die  Bestreitung
  der  Staats-Bedürfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  nothwendig
ist,  daß  die  Steuer-Gelder  zur  rechten  Zeit  eingehen,  auch  ein  zweckmäßig  geleiteter
Einzug  zur  Schonung  der  öbonomischen  Verhältnisse  der  Contribuenten  wesentlich
beiträgt;  so  haben  die  Oberämter  unter  Beobachtung  der  wegen  des  Steuer-Einzugs
früher  gegebenen  Bestimmungen,  namentlich  vom  Jahre  1379,  solche  Einleitungen  zu
treffen,  daß  der  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Steuer-Gelder  einen  geregelten
Gang  nehmen.

Stuttgart  den  10.  Juli  1821.  Sösein
        <pb n="271" />
        Vertheilung  der  direkten  Staats-Steuer  auf  die  Oberämter  des  Königreiches,
die  Hof-Domänen-Kammer,  und  die  Renten-Besitzer,  Pro  28231.

 

 

 

.  Grund:  Gebäude,,Gewerbe=  Gefäll-  Haupt-Oberämter.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Summe.
fl.  fl.  sl.  fl.  fl.
I.  Neckar-Kreis.
Backnang  33,90:  6.05  —  405,0
Besigheim.  25,  960  B,855  5,073  880  40,777
Böblingen  24,874  7.195  5,206  3371  31,662
Brackenheim  24,7221  6,297  4,074  1,6191  36,612
Cannstadt  40,  102  7,286  4,7  96  406  32,  690
Eßlingen  22,773  6,016  8,828  792  35,409
Heilbronn  234,  10)  11,  460  9,770  1,664  617,  001
Leonberg  34,085  9,645  5.  780  1,161  50,671
Ludwigsburg  50.  550  11,577  7,950  1,124  51,208
Marbach  33,534  7,0  5,44  7998  44
Maulbronn  24,652  6,385  4,902  2641  36,  583
Neckarsulm.  32,842  7,571  a,601  1,3361  46,  149
Stuttgart,  Stadt  6,518  27,889  26,748  261  60,416
—  —  Amt  24,941  7,366  4,859  8400  39,936
Vaihingen  21,639  6,142  6,040  864  33,685
Waiblingen  ab,  607  6,673  58,446  17861  35,  908
Weinsberg.  24,624  5,.383  4,000  1,333  36,340
45,10  149,  53:9½1,  5:  14,256%
        <pb n="272" />
        266

 

 

 

Oberämter.  Grund-  W  Gewe  be-  Gefill-  Haupt-Steuer.
  Steucr.  Steuer.  Steuer.  Summe.
II.  SchwarzwaldKreis.  a.  t4  1  .  a=Balingen.

  :3,972  5,6  0  5,987  644  6,)½½3
Calw.  15,755  6,11)  5,099  325  27,296
Freudenstadt  19,451  4,559  3,645  59½.  4
Herrenberg.  29,749  7,  00  3,57:  4014083
Horb  #o,  550  5,679  3,761  1,289  5r,269
Nagold  .  18,046  5,  553  5.134  5381  29,  321
Neuenbuͤrg  13,:538  4.796  5,334  50952  3  1.
Nürtingen  24,199  6.165  5,73:  617  1  54,851
Oberndorf  „  985  4423  5.545  56556,39
Reutlingen  24.627  7,17  7,  oö5  B141  49
Rottenburg  29,8781  6,769  4,278  EI—
Rottweil-  ·  -·2-932  4-.6"4.8«2,896«1,35131,803
Spaichingen  as-5791  3,  004  2,688  56“3=Sulz.
  .  2o0,95.  oo]  2,  245  293  27,477
Tuttlingen.  24,430  4.  623  4,506  1119  34748
Tübinggen  22,792  8,922  6,647  7831  59,145
Urach  25,231  6,462  6.116  515  38,174

375,53990,50%%
        <pb n="273" />
        265

 

Grund- 



 

 

 

 

 

 

Gebäude=  Gewerbe  Gesäll-  Haupt-Oberämter.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Eteuer.  Summe.
III.  Denau-Kreis.  fe  tK  a  n  s
Biberach  41,952  3,768  6,645  4#.  :1561,559
Blaubeuern  24,044  ",  131  2,484  60o6  3,1065
Ehingen  .  38,027  6.722  3,688  6,3a4  54,64
Geißlingen.  21,705  5,453  3,721  1,6941  332,  466
Goͤppingen.  52,548  8,037  6,622  1,1271  48,  334
Kirchheim.  37,506  7.33:  4.940  461  10.  173
Leutkirch  29.965  —5  3,278  2,7941  41,  446
Münsingen  15,905  5,39#  5,060  1,5654,4„
Ravensburg  33,511  7.  546  5,868  1,4901  53,215
Riedlingen  56.417  B,  198  4,257  4.5  55,629
Saulgan  38,890  6,047  3,400  :.  599  50,  936
Tettrag  28,634  6,  596  à:,  519  95  3y7,483
Ulm  .  .  ..  34,129  12,941  12,241  3,031  62,342
Walbsse  40,664  7.745  4.173  4.535,038
Wangen  50,156  5,589  5,75%  1,965  41,545
Wiblingen  26,000  5,432  5,996  3,815  39,.141
514,  8091  108,  871  74,  454  41,  9141  740,  o28
        <pb n="274" />
        268

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grund:]  Gebäude:  Gewerbe=  Gefäll-  Haupt-Oberaͤmter.

  Steuer.  Stener.  Steuer.  Steuer.  s  Eumme.

IV.  Jarxt-Kreis.  s  se  se  s  s
Aalen..  17,299  3,016  3,462  1,58391  25,  365
Crailsheim..  22,020  4—,404  4.472  ½4032,  198
Ellwangen  28,  838  5,817  3.155  1,459  9,549
Gaildof  25,  806  5,57  5,668  ½046  S%
Gerabronn.  ·  43-3035-9615-4003-12««62-79.3
Gmünd  20,450  4,873  5,876  1,66)]  :,83
S9a  426%  5|6,400  6  53,50
Heidenheei  27,150  6,788  5,650  7:550
Künzelsaauu  52,  851  6,  269  5,  100  2,  1801  6,400
Mergenthen  38,2  98  6,  254  4,511  2,2801  51,  323
Neresheen  24,561  5,939  3,262  5,96  36,763
Oehringen  Joftos  ,4  Lä0%%  65%
Schorndorf  20,247  6,565  3,  903  2199  30,524
Welzheim  18,605  5,694  2,462  580  28,624
EIIEEIIIITIIIEXLIEI

V.  Die  Köuigl.  Hof.  Domänen-Kammer  6.173  2,511  50%  9873  12,863
VI.  Koͤnigl.  Staato-Casse  Renten  .  —  —  —  7,011  7,011
—  170051,9144  5  o000  v%  2  -«—
        <pb n="275" />
        269.

Nro.  28.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Montag,  den  16.  Juli  1827.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Gesetz  über  die  Wirthschafts-Abgaben.  —  Gesetz  in  Vetreff  der  Schulden-Uebernuhme  ven
mehreren  Standesherren.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departement.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  der  zu  einem  Landes-Gymnasium  erweiterten
  Lehr-Anstalt  und  der  Real-Schule  in  Heilbronn  und  die  Busiellung  der  Lehrer  an  derselben  betreffend.


Dienst-Epledigungen.  #.  .

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.)  Gesetze:
1)  Gesetz  über  die  Wirthschafts-Abgaben.

Wilheim,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Wuürttemberg.
Nachdem  Wir  auf  dle  von  der  leßten  Ständ,Versammlung  Uns  vorgetragene
Bitte  die  Gesetze  über  die  Wirthschafts-Abgaben  einer  umfassenden  Reolsion  unterworfen

  haben,  so  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen
Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="276" />
        270

Abschnitt  J.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.

Bezeichnung  der  Wirthschafts-Abgaben.

Von  Wein,  Obstmost,  Bier,  Branntwein,  Liqueurs  und  Essig,  welche  durch
die  im  Art.  genannten  Wirthschafts-Gewerbe  abgeseht  werden,  wird  eine,
das  bisherige  Umgeld  und  die  Accise  begreifende  Wirthschafts-Abgabe  nach  den
hiernach  folgenden  näheren  Bestimmungen  für  die  Staats=  Casse  erhoben.

Art.  3.
Gegenstände  derselben.
Die  Gewerbe,  bei  welchen  diese  Aogabe  Auwendung  fondet,  sind  folgende:
a)  Schildwirthschaften,
b)  Speisewirthschaften,
p)  Schenkwirthschaften,  in  welchen  Wein,  Bier,  Branntwein,  Essig  und  Obstmost
  ausgeschenkt  (ausgezapft)  wird,
d)  Bierbrauereien,
e)  Branntweinbrennerelen,
sEssigfabriken.
Art.  3.
Erlangnng  der  Befugniß  zu  Wirthschafts-Gewerben.

Die  Ausübung  eines  Wirthschafts-Gewerbes  setzt  eine  besondere,  von  der  Regierungs-
  Behörde  ertheilte  Ermächtigung  voraus.

Das  Recht  ist  entweder  dinglich  und  mit  einem  bestimmten  Grund-Eigenthum
verbunden,  mit  welchem  dasselbe  auf  jeden  Besiger  übergeht,  oder  blos  auf  die  Person
  des  Verechtigten  ertheilt.

Als  dinglich  wird  verliehen:

das  Recht  der  Schildwirthschafr;
als  dinglich  oder  persönlich  kann  ertheilt  werden:
das  Recht  zur  Brauers,
zur  Branntwein-Brennerei  und
zur  Essig.  Fabrikatlon;
nur  als  persönlich:
das  Recht  der  Speisewirthschaft  und  der  Schenkwirthschasten.  (Art.  2  c.
        <pb n="277" />
        271

Die  Uebertragung  elnes  dinglichen  Wirthschafts-  oder  Brauerei.  Rechts  auf  das
Eigenthum  eines  Dritten,  ist  nicht  zulaͤßig;  will  aber  der  Berechtigte  sein  dingliches
Recht  auf  ein  anderes,  ihm  selbst  zugehoͤriges,  Gebaͤude  uͤbertragen;  so  ist  hiezu  besondere
  Verwilligung  nachzusuchen.

Einer  besondern  Eoncessions-Einholung  bedürfen  blejenigen  nicht,  welche  schon
vermöge  ihres  Haupt-Gewerbes  zum  Aueschanke  oder  Detail,  Verbaufe  einzelner  Getränke

  hefugt  sind.
Art.  4.

Besugniß  der  einzelnen  Wirtbschasrs-Gewerbe.

Das  Recht  der  Schildwirthschaften  begreift  die  Befugniff  in  sich:  Getränke
jeder  Art  auszuzapfen,  Gäste  zu  speisen  und  zu  beherbergen,  Pferde  und  anderes  Zugvieh
von  Reisenden  einzustellen  und  zu  verpflegen,  so  wie  Tänze,  Hochzeiten,  Taufmohle
und  andere  Gastmahle  zu  halten.

Oas  Recht  einer  Speisewirthschaft  schließt  in  sich:  Getränke  jeder  Art  auszuzapfen,
  Tänze  zu  halten,  Gäste  zu  speisen,  und  ihr  Vieh  den  Tag  über  einzustellen.
Oas  Recht  der  Beherbergung  hingegen,  so  wie  das  Recht,  Hochzeiten  und  Taufmahle
zu  halten,  ist  damit  nicht  verbunden.

Die  Schenkwirthschaften  (AMrt.  3z.  c)  find  allein  befugt,  ein  gewisses  bestimmtes
  Getränk  oder  mehrere  zugleich,  wie  diesess  rie  ihnen  erthellte  Ermächtigung  ausgedrücke
  hat,  als:  Wein,  Obstmost,  Bier,  Branntwein  und  Eisig  auczuzapfen,  Tänze
bei  Kirchweihen  und  Jahrmärbren  zu  halten,  auch  am  ersten  Tage  elnes  Jahrmark,
tes  Gäste  zu  speisen  oder  eine  Garküche  zu  halten.

Mit  einer  Brauerei  ist  das  Recht,  Bier  zu  brauen,  Branntwein  zu  brennen,
und  Bier  und  Branntwein  auszuschenken,  verbunden.

Die  Erwaͤchtigung  zur  Branntweln-  und  Essigfabrikation  enthaͤlt  auch  das  Richt
des  Groß-  und  Klein-Handels  und  des  Ausschankes.

Art.  5.
Concessions-Gelder.

Fär  die  Verleibung  der  im  Art.  :  genaunten  Wirthschafts=  Gewerbe  werden
selgende  Concessions-Gelder  angeseht:

1.)  Von  Schildwirtbschaften  je  vach  den  mehr  oder  minder  günstigen  Verhältnissen

  der  Oertlichkeit  und  anderer  Umstände,
        <pb n="278" />
        Erste  Classse  1oo  fl.  —  2½20  fl.
Zwelte  Elase  60o  fl.  —  Do  fl.
Dritte  Elasse  55  fl.  —  50  fl.

:.)  Von  Speisewirthschaften,  racht  den  zu  1.)  bezeichneten  Rücksichter,

Erste  Classe  4°%  fl.  —  50o  fl.
Zweite  Classee  0  fl.  —  535  fl.
Dritte  Classee  i:  fl.  —  56  fl.
5.)  Von  Schenkwirthschaften,  nach  denselben  Rücksichten:
a)  beständige  Weinschenken  5  fl.  —  13  fl.
5)  Bierschenken  ..  .  .  4  fl.  —  8
e)  Branntwein-  und  Esfig—  Schenken,  und  zwar:
1)  Schenken  im  Ort  .  ..  2f.  —  4/  fl.
#-)  Hausirer  *  ffl.  —  #  fl.
5)  wenn  beide  Gewerbearten  mit  einander  verbunden  werden,  4  fl.  —  3  fl.
d)  Obstmost·  Schenken..  fl  —  4  fl.

K.)  Bierbrauereien,  Branntm-in=  und  Essig-Brennereien:
a)wenn  sie  im  Großen  und  fabrikmäßig  betrieben  werden,  man  bediene  sich
des  damit  verbundenen  Ausschanks  =  Rechts  oder  nicht,  mir  dinglichem
Rechtet  680%0#  fl.  —  1050  fl.
mit  persbönlichem  Rechte  ..  .  40  fl.  —  55  fl.
b)  Unternehmungen  dieser  Art  im  Kleinen,  die  immer  nur  persönlich  sind,
und  zwar:
1)  Bierbrauereien,  man  bediene  sich  des  Ausschanks-Rechts  oder  nichr,
15  fl.  —  40°  fl.
2)  Branntweinbrennereien  mir  dem  Ausschanke  im  Ort
4  fl.  —  3  fl.
wenn  aber  damit  kein  Ausschank  verbunden  ist,  und  der  Brennhafen  vur
vermiethet,  und  Anderen  um  den  Lohn  gebrannt  wird.  :  1.  —  #  fl.
*)  Essigsiedereien,  man  verbinde  damit  einen  Ausschank  im  Orte  oder  nicht,
10  fl.  —  3%  fl.
        <pb n="279" />
        173

Das  Recht  zu  Hausiren  muß  ron  den  Branntweinbrennern  und  Essigsiedern
  im  jedem  Falle  besonders  nachgesucht,  und  dafür  obige  Concefsions=Taxe
  (Nro.  5.  c.  3)  befonders  bezahlt  werden.

5.)  Bon  unbeständigen  Weinschenken  wird,  wenn  der  Ausschank,  so  fern  eigenes
Gewächs  auegeschenkt  wird,  in  das  zweite  Quartal  fortdauert,  an  Concessions-Geld
  angesetzt  ..  .  ufl.

Wirthe,  welche  schon  ein  Wirthschafts  ·  Recht  erworben  haben,  und  statt  dessen
ein  ausgedehnteres  gleicher  Gattung  zu  erwerben  wünschen,  dürfen,  im  Falle  der
Verwilligung,  das  früher  Bezahlte  an  dem  neuen  Concessions=  Gelde  in  Abzug
bringen.

Für  die  Bewilligung  der  Uebertragung  eines  dinglichen  Wirthschafts=  oder
Brauerei-Rechts  auf  ein  anderes,  dem  Berechtigten  gehöriges  Haus,  wird  der  vierte
Tdeil  derjenigen  Concessions  =  Taxe  erhoben,  welche  für  die  Bewilligung  der  ersten
Errichtung  nach  obigem  Regulatio  von  einer  solchen  Wirthschaft  oder  Brauerei  hätte
bezahlt  werden  müssen.

Art.  6.
Recognitions=  Geld.
Diese  Abgabe  wird  alle  Jahr,  so  lange  das  Wirthschafts-Recht  dauert,  in  dlerteljährigen
  Raten  bezahlt,  und  bestehet  für  dasselbe  folgendes  allgemeine  Regulativ:
1.)  Von  Schildwirthschaften:
r#)  erster  Elasse  -...
b)zweiterClassejährlich
e)  dritter  Classe
2.)  von  Speisewirthschaften  jahrlich  ....
Z)vonbeständtgan-inschenkm.......
4.)  von  Blerschenken  .
5.)  von  Branntwein-  und  eshre
a)  im  Ore  .  ...  5:  kr.
b)  von  Haufireern  .-.....  szr.
Ohio-Gewerbsan»  miteinander  -.-...1st.4kr.

8kr.
4  kr.

Mt
anaann
        <pb n="280" />
        274

6.)  von  Obstmostscheken  3:  kr.
J.)  von  Essigsiederelen:
#a)  von  Frucht-  Esss  "*  und  *  Hulchen  Eis  igfiederesen,  je  nach  der  Größe  dee  Gefasses
  2  fl.  —  1  fl.
d)  von  Fabriken,  die.  nur  aus  Wein  und  Obotmost  Essig  fabriciren:
a)  wenn  sie  ins  Groͤßere  betrieben  werden,  jaͤhrlich.  6fl.
)  von  kleinern  Unternehmungen  dieser  Art.  .  .  .  2fl.
#)  von  Branntwein-Brennerelen  und  zwar:
a)  von  größeren  Fabriken,  von  iebem  Hifen  nach  der  Größe  desselben,
jährlich  .fffl.  —  3  fl.
6)  von  kleineren  Vrennereien:
a)  wenn  sie  sich  des  —“*s]  im  Orte  bedienen,  vom

Hafen  jährlich  .  .2  sl.
b)  ohne  Ausschank  im  Orte,  oder  wenn  der  Hafen  nur  vermiethet
wird,  vom  Hasen  jaͤhrlich.  .  .  .  fl.  20kr.

Ist  dem  Essig-  oder  Branntwein-Fabrikanten  das  Recht  mit  seinem  Fabrikate
  außer  dem  Orte  zu  hausiren,  besonders  verliehen,  so  ist  von  ihm
das  obige  Recognitions-Geld  (7  5)  noch  besonders  zu  bezahlen,  mit

fährlichen  z30  kr.
9.)  von  unbeständigen  Weinschenken,)  wenn  der  Weinschank  in  das  zweite  Quartal
  fortdauert,  auf  dieses  Quartal.  5  3  kr.

Vorstehende  Recognitions=  Gelds-Ansätze  müssen  von  den  Berechtigtev,  wenn
sie  ihr  Recht  wahren  wollen,  bezahlt  werden,  das  Wirthschafts=  Gewerbe  mag  ausgeübt
  werden  oder  nicht.

Art.  7.
Verlusi  der  Wirtöschafts-Bercchtigung.
Die  Wirthschafts-Berechrigung  geht  verloren:
a)  die  dingliche  oder  persönliche:
1)  durch  ausdrücklichen  Verzicht;
à)  durch  die  zwei  Jahre  lang  unterlassene  Entrichtung  bes  nach  Art.  6
schuldigen  Recognitions-Geldes;
        <pb n="281" />
        276

b)  die  dingliche:
durch  die  Zerstörung  des  Gebäudes,  auf  welchem  die  Verechtigung  zum
Wirthschafts=  Gewerbe  ruhr,  sofern  nicht  das  Gebäude  wieder  aufgeführt,
und  das  Recht  selbst  durch  Fortreichung  des  Recognitions,  Geldes  gewahrt
wird;

e)  die  persoͤnliche:
1)  durch  den  Wegzug  des  Berechtigten  in  eine  andere  Gemeinde;
2)  durch  den  Tod  desselben  und  seiner  zur  Fortsetzung  berechtigen  Wiltwe.

 

Abschnitt  II.
Beseudere  Bestimmungen.
Art.  8.
Abgabe  vom  Wein.
Die  Abgabe  vom  Wein  wird  in  der  Regel  durch  Accorde  erhoben,  welche  von
drei  zu  drei  Jahren  mit  den  Wirthen  abzuschließen  und  den  Gemeinde=  Räthen  zur
Nachricht  mitzutheilen  sind.

Bel  der  Festsetzung  der  Accord=  Summen  werden  15  Procente  des  muthmaßlichen
Ausschanks-Erlöses  zum  Anhaltepunkte  genommen.

Wenn  die  Verwaltungs-Behbrde  keine  sichere  Anhaltspunkte  hat,  oder  wern
der  Wirth  keinen  Accord  eingehen  will,  wird  seine  Schuldigkeit  durch  Keller-Unersuchung
  und  Abstich  mittelst  Erhebung  der  Ausschankepreise  in  der  Art  bestimmt,
daß  15  Procente  des  Erlöses  von  dem  ausgeschenkten  Wein,  als  Abgabe  berechnet
werden.

Fär  die  Behandlung  der  Keller=  Untersuchung  und  des  Abstiches  treten  solgende
Pestimmungen  ein.

Art.  9.
Urkunden  von  den  Wein-Einlagen.

Die  Wein,-Einlagen  der  Wirthe  unterliegen  einer  genauen  Controle.

Sle  haben  zu  dem  Ende  über  ihre  sémtlichen  Einlagen  dem  Orts.  Aceiser  Urkunden
  zuzustellen,  welche
        <pb n="282" />
        276

r2)  für  den  in  eigenen  oder  gepachteten  Weinbergen  erzeugten,  so  wie  für  den
unter  den  Keltern  erkauften  Wein  von  dem  Kelterschreiber;

b)  von  dem  aus  den  Kellern  bezogenen  von  dem  Unterkäufer,  oder  in  Ermanglung
  desselben  von  dem  Orto--  Acciser;

Wcr)  für  den  von  dem  Auslande  eingeführten,  von  dem  Grenz-Zollamte,  bei  welchem
  die  Verzollung  Statt  gefunden  hat,  ausgestellt  werden.

Diese  Urkunden  müssen  die  Quantität,  den  Preis  des  Getränkes,  so  wie  die

Namen,  Wohnort  und  Gewerbe  des  Käufers  und  Verkäufers  enthalten.

Art.  uo.
Einkellerung  der  Weine.

Die  Wirthe  sind  verbunden,  ehe  das  Abladen  der  Fässer  begonnen,  und  die  Weine
in  den  Keller  gebracht  werden,  den  Orts-  Acciser  zur  Untersuchung  der  Ladung  herbei
  zu  rufen.

Art.  11.
Fortsetzung.

Kelnem  Wirthe  ist  erlaubt,  in  seinen  Keller  Wein  einzulegen,  der  anderen  Personen
  gehört;  würde  dennoch  solcher  Wein  bei  der  Keller=  Untersuchung  gefunden,  so
ist  er  ganz  so  zu  behandeln,  wie  wenn  er  dem  Wirth  eigenthümlich  zustände;  eben
so  ist  den  Wirthen  verboten,  ohne  specielle  Genehmigung  und  vorgängige  Aufnahme
des  Orts-Accisers  Wein  in  den  Keller  eines  Prioaten  zu  legen,  und  JFeder  hat  die
Verpflichtung,  ehe  er  von  einem  Wirth  Wein  in  seinen  Keller  übernimmt,  dem
Orts,  Acciser  die  Anzeige  zu  machen.

Art.  12.
Eichen,  Numeriren  und  Siegeln  der  Fisser.

Die  Orts-Acciser  führen  genaue  Register  öber  die  Vorräthe  und  neuen  Einlagen
der  Wirthe.

Sämtliche  Fässer  in  den  Kellern  der  Wlrthe  müssen  von  der  ordentlichen  Be
hörde  geeicht  seyn,  sie  werden  nach  Numern  in  den  Registern  der  Orts=  Aceiser
aufgeführt  und  unter  das  aceiseamtliche  Siegel  gelegt;  ohne  Beiseyn  des  Acciser#
darf  die  Ordnung,  in  welcher  die  Fässer  numerirt  sind,  nicht  verändert,  kein  Siegel
        <pb n="283" />
        277

abgenommen  und  keine  Auffällung  oder  Verfüllung  in  den  Kellern  vorgenommen
werden.
Art.  15.
Keller-Untersuchung  und  Absiich.

In  bestimmten,  von  der  Verwaltungs-Behörde  näher  festzusetzenden  Abschnitten,
wird  eine  Untersuchung  in  den  Kellern  der  Wirthe  vorgenommen;  hiebei  werden  der
frühere  Vorrath  und  die  in  der  Zwischenzeit  erfolgten  neuen  Einlagen  mit  dem  Erfunde
  der  neuen  Untersuchung  verglichen  und  der  Abmangel  als  Getränke=  Verschluß
aufgenommen.

Von  diesem  Verschluß  werden  die  Ausschankspreise  berechnet,  und  sodann  die
Schuldigkelt  mit  fünfzehn  Procenten  (Art.  3)  von  denselben  festgestellt.

Art.  14.
AUchseverkauf  und  anderer  auserordentlicher  Abgang.

Nur  folgende  Abgaben  aus  dem  Keller  sind  von  der  Entrichtung  der  Wirthschafts-Abgabe
  frei:

1.)  der  Verkauf  im  Großen,  wenn  die  Abfassung  in  Gegenwart  des  Orts-  Acci,
sers  nach  der  Eichmaaß  Statt  gefunden  hat,  und  von  diesem  gehbrig  controlirt
  worden  ist.  »

Als  Achseverkauf  im  Großen  sind  nur  diejenigen  Verkaͤufe  nachder  Eichmaaß
  anzusehen,  welche  ein  Imi  und  mehr  betragen.

2.)  Die  nach  vorgängiger  Aufnahme  des  Orts=  Zceisers  als  Hese,  Trübwein  rc.
zum  Abbrennen  verwendeten,  oder  im  Großen  verkauften,  oder  als  völlig  unbrauchbar
  ausgeschürtteten  Quantitäten,  in  so  weit  in  Beziehung  auf  die  Hefe
vom  neuen  Wein  das  Maaß  der  Trübeich  von  Sieben  Maaß  auf  den  Eimer,
nicht  überstiegen  wird.

5.)  Das,  was  erwiesenermaßen  durch  Unglück  zu  Grunde  gegangen,  oder  unbrauchbar
  geworden  ist.

Art  15.
Hausbrauch  und  gewöhnlicher  Abgang.
Der  Hausbrauch  und  gewöhnliche  Abgang  eines  Wuths  ist  nach  der  Zahl  seiner
Hausgenossen  und  nach  seinem  landwirthschaftlichen  oder  andern  Gewerbs-Betriebe
1
        <pb n="284" />
        278

zu  bemessen,  und  in  Stufen  bis  zu  10  Eimern  von  der  Verwaltungs-Behörde  in
der  Art  festzusetzen,  daß,  wenn  ein  Wirth  neben  Wein  auch  Obstmost  oder  Bier
ausschenkt,  nur  die  eine  Haͤlfte  des  Hausbrauchs  und  Abgangs  als  Wein,  die  andere
Haͤlfte  aber  in  jenen  Getraͤnken  berechnet  wird.
Art.  16.

Beschraͤnkung  des  Wein=  Verkaufs  der  Weinhändler  und  Privaten.

Jeder  Welnhändler  und  Private,  der  aus  seinem  Keller  Wein  verkauft,  ist  nur
befugt,  Quantitäten  von  einem  Imi  und  mehr  abzugeben.

Wer  in  geringeren  Quantitäten  verkauft,  muß  die  Concession  als  Schenkwirth
erlangt  haben,  und  die  Wirthschafts-Abgaben  entrichten.

Art.  17.
Ausschanksrecht  der  Wein-Producenten.

Den  Wein-Producenten,  welche  nicht  zu  elnem  Wirthschafts-Gewerbe  berechtigt
sind,  bleibt  noch  ferner  gestattet,  daß  sie  von  ihrem,  in  eigenen  oder  gepachteten  Weinbergen
  selbst  erzeugten  Gewächse  im  Laufe  des  ersten  Jahres  ein  Viertel-Jahr  lang,
und  über  die  Dauer  der  Jahrmärkte  Weinschank  treiben  dürfen,  ohne  hiezu  besondere
  Concession  nachzusuchen  und  einer  andern  als  der  Schenkwirthschafts-Abgabe
unterworfen  zu  seyn.  Sie  haben  vor  dem  Veginn  des  Ausschanks  den  Orts,  Acciser
zur  Untersuchung  und  Aufnahme  ihrer  Wein-Vorräthe  berbeizurufen.  Nach  Beendigung
  des  Ausschanks  tritt  eine  wiederholte  Aufnahme  von  Seite  des  Orts,  Accisers
ein,  wobei  die  Abgabe  von  dem  abgesehren  Betrage  berechnet  und  erhoben  wird.

Dieses  Ausschanksrecht  kann  nach  Umständen  bis  auf  6  Monate  verlängert  wer,
den,  in  welchem  Fall  je  nach  3  Monaten  die  Abgabe  auf  vorbemerbte  Art  berechnet
und  erhoben  wird,  und  das  Art.  5,  num.  5  bestimmte  Concessions=  und  Art.  6,  num.  9
festgesente  Recognitions=  Geld  bezahlt  werden  muß.

Art.  18.
Verhältniß  des  Maaßes.

Die  Wirthschafts-Abgabe  wird  nach  der  Eichmaaß,  nach  welcher  160  Maaß  auf
den  Eimer  gehen,  berechnet;  dagegen  ist  den  Wirthen  erlaubt,  das  Getränke  in  der
kleineren  Schenkmasß,  deren  der  Eimer  176  hält,  abzugeben,  mit  Ausnahme  des
        <pb n="285" />
        279

Verkaufs  im  Großen  oder  des  Achseverkaufs,  wobei  nicht  mit  der  Schenkmaaß,  sondern
mit  der  gewoͤhnlichen  Eichmaaß  gemessen  wird.

Art.  19.
Abgabe  von  fremden  Weinen.

Wenn  fremde  Weine  in  Fässern  eingebracht  und  im  Großen  nach  der  Eichmaaß
wieder  verkauft  werden;  so  gehèört  dieses  Gewerbe  zum  Großhandel  mit  Weinen.

Unter  den  Detall-Handel  mit  fremden  Weinen  wird  daher  gerechnet,  wenn  der
Wein  in  Fässern  oder  in  Bouteillen  eingebracht,  und  in  Bouteillen  oder  kleineren
Maaßen  wieder  verkauft  wird.

Zu  diesem  Gewerbe  sind  nur  die  Gast=  Spelse=  und  beständigen  Gassenwirthe#
berechtigt.

Will  eln  anderer  Prloate  dasselbe  betreiben,  se  hat  er  die  Concession  hiezu  nachzusuchen,
  und  das  Concessions=  und  Recognitions-  Geld,  wie  die  beständigen  Weinwirthe
  zu  bezahlen.

Die  Wirthschafts-Abgabe  hat  der  berechiigte  Private  sowohl  als  der  Wirth,
nach  dem  bei  dem  Wein  festgesebten  Maaßstab  in  dem  wahren  Verkauss-Preise  zu.
bezahlen.

Ohne  Belseyn  des  Orts,  Accisers  darf  kein  solcher  Wein  in  den  Keller  gebrachtwerden;
  auch  darf  von  demselben,  als  im  Großen  nach  der  Eichmaaß  wieder  verkauft,
  nur  dasjenige  von  der  Wirthschafts,  Abgabe  frei  gelassen  werden,  was  in  Ge
genwart  des  Orts,  Accisers  verladen,  und  von  diesem  gehôrig  controlirt  worden  ist.

Ebenso  bleibt  derjenige  fremde  Wein,  den  ein  Wirth  oder  berechtigter  Händler
von  einem  andern  inländischen  Wirth  oder  Händler  erkauft,  bei  welchem  die  Wirthschafts-Adgabe
  von  eben  demselben  Wein  bereits  erhoben  worden  ist,  von  der  Abgabe
frei,  wenn  sogkeich  bei  der  Einlage  ein  Zeugniß  wegen  der  bereits  entrichteten  Abgabe.
von  dem  betreffenden  Orts-Acciser  brigebracht  wird.

Art.  2o.
Abgabe  von  Obstmost.
Wenn  selbst  erzeugter  oder  von  Andern  erkaufter  Obstmost  (Obstwein)  durch.
den  Ausschank  verwerthet  werden  will,  so  ist  hiezu  besondere  Concession  einzuholen.
        <pb n="286" />
        280

Die  Privaten,  so  wie  die  Wirthe,  welche  das  Gewerbe  des  Obstmostschanks  betreiben,
  unterliegen  der  gleichen  Wirthschafts-Abgabe,  und  in  Absicht  auf  die  Erhebung
  derselben  den  naͤmlichen  Vorschriften  wie  die  Weinwirthe.  Fuͤr  ihre  Obstmost-Bezüge
  haben  sie  die  nämlichen  Urkunden  beizubringen,  ihre  Einlagen  sind  eben  so
durch  den  Orts-  Acciser  aufzunehmen,  ihre  Fässer  zu  numeriren  und  zu  siegeln,  und
in  sofern  in  den  nämlichen  Kellern  Wein  liegt,  ist  die  Aufnahme  und  Versieglung
auch  auf  diesen  auszudehnen.  #  ·

Das,  was  wegen  des  Achseverkaufes  im  Großen  bei  dem  Wein  vorgeschrieben  ist,
findet  auch  bei  dem  Obstmost  Anwendung.
Wegen  des  Hausbrauchs  wird  sich  auf  Art.  15  bezogen.

 

Abschnitt  III.
Abgabe  vom  Bier.

Art.  21.
Gegenstand  der  Malzsteuer.

Vom  1.  Oktober  d.  J.  an  wird  die  Abgabe  vom  Bier  in  einer  Malzsteuer  erhoben,
  welche  nicht  nur  alles  Getreide  begreift,  das  eingeweicht,  oder  in  dem  Zustande
des  Keimens  oder  Wachsens,  gedörrt  oder  getrocknet,  und  hiernach  oder  mittelst  einer
andern  Vorrichtung  zur  Erzeugung  von  Bier  oder  Bierhefe,  sen  es  zum  eigenen  Gebrauche
  oder  zum  Verkauf,  verwendet  wird,  sondern  die  sich  auch  auf  alle  Surrogate
erstreckt,  welche  die  Stelle  des  Getreide-Malzes  vertreten,  und  bei  dem  Brauen  gebraucht
  werden.

Ebenso  trifft  die  Abgabe  das  zu  Erzeugung  don  Branntwein  und  Essig  verwendete
  Malz.  #

Art.  22.
Betrag  der  Steuer.

Die  Steuer  betraͤgt  vom  Wuͤrttembergischen  Simrti  eingefprengten  Malzes  21  kr.

Bei  trockenem  Malze  werden  6  Sri.  gleich  angenommen  für  7  Sri.  eingesprengten
  Malzes.
        <pb n="287" />
        281

Malzsurrogate  werden  nach  der  Verschiedenheit  ihrer  Natur  mit  dem  Getreide-Malz

  in  ein  Verhaͤltniß  gesetzt.
Art.  23.
Person  des  Steuerpflichtigen.

Oie  Malzsteuer  ist  von  dem  Bierbrauer  oder  Brannkwein=  und  Essig-Fabrikanten
  zu  entrichten,  sey  er  Eigenthümer  oder  Pächter  des  Gewerbes.

Der  Betrag  der  Abgabe  wird  aber,  so  weit  bei  dem  Verkaufe  des  Fabrikats
obrigkeitliche  Tarxen  bestehen,  in  die  Besiimmung  des  Presses  eingerechnet;  wogegen
der  Brauer,  wenn  nichts  anderes  verabredet  ist,  bei  dem  Verkauf  an  Bierschenken
sowohl,  als  an  andere  Privaten,  nur  160  Maaß  der  Schenkmaaß  abzugeben  hat.

Art.  4.
Zahlungs-Termin  der  Steuer.

Ole  Steuer  ist  verfallen,  sobald  das  Malz  zum  Schroten  in  die  Mühle  gebracht

oder  das  Surrogat  zur  Bier-Erzeugung  verwendet  wird.

Zur  Erleichterung  des  Abgabepflichtigen  werden  jedoch  folgende  Zahlungs-Termine

  verwillligt:

Die  Abgabe  von  dem  Malze,  welches  vom  1.  Oktober  bis  letten  December
zur  Erzeugung  des  braunen  Blers  verbraucht  wird,  muß  zur  Haͤlfte  in  dem
Termin  vom  1.  bis  15.  des  nächstsolgenden  Monats  Jannar,  und  zur  andern
Hälfte  zwischen  dem  1.  und  15.  Juli  desselben  Jahrs  bezahlt  werden.

b)  Die  Abgabe  von  dem  Malze,  welches  von  dem  1.  Januar  bis  lehten  März
zur  Erzeugung  von  braunem  Bier  verwendet  wird,  verfällt  zur  Hälfte  in  dem
Termin  vom  1.  bis  15.  April,  und  zur  andern  Hälfte  zwischen  dem  1.  und
15.  Oktober.

.)  Die  Abgabe  von  demjenigen  Malze,  welches  vom  1.  April  bis  leßten  Juni
zur  Braunbier-Erzeugung  verbraucht  wird,  ist  in  ihrem  ganzen  Betrage  in
dem  Termin  vom  1.  bis  15.  Juli,  neben  der  für  das  erste  Quartal  des  Siedjabre
  nachzuzahlenden  Hälfte  zu  bezahlen.

a)  Ebenso  ist  die  Abgabe  von  dem  Malze,  welches  vom  1.  Juli  bis  lehbten  September
  zur  Erzeugung  des  braunen  Biers  verbraucht  wird,  in  dem  Termin
        <pb n="288" />
        182

vom  1.  bis  15.  Oktober,  neben  der  für  das  zweite  Quartal  des  Siedjahrs

rückständigen  Hälfte  zu  entrichten.
he).  Von  demjenigen  Malze,  welches  zu  Erzeugung  des  weißen  Biers,  des  Brannt,

weins,  des  Essigs  und  der  Hefe  verbraucht  wird,  ist  die  ganze  Abgabe  immer

in  dem  Erhebungs-Termine  zu  entrichten,  welcher  unmittelbar  auf  das  Quartal

  folgt,  in  welchem  der  Verbrauch  Statt  gefunden  hat.

Art.  25.
Accordec.

Die  Finanz=  Verwaltung  ist  ermächtigt,  Accorde  über  den  Betrag  der  Malzsteuer
  auf  den  Grund  sicherer  Anhaltspunkte  abzuschließen,  unter  Einrichtungen,  durch
welche  die  Abgabe  von  denjenigen  Brauerelen,  die  keine  Accorde  haben,  nicht  gefährdet
  wird.  Die  Accorde  sind  den  Gemeinde-Räthen  zur  Nachricht  mitzutheilen.

Art.  36.
Nachläásse.

Ein  Nachlaß  an  der  Malzsteuer  finder  nur  in  so  weit  Statt,  als  das  gebrochene
Malz  noch  vor  dem  Verbrauche,  oder  das  daraue  erzeugte  Fabrikat  durch  irgend  einen
  Zufall  vernichtet  wird,  oder  wenn  dasselbe  ohne  Verschulden  des  Abgabepflichrigen
  in  der  Art  verdirbt,  daß  es  auf  keine  Weise  verwerthet  werden  kann.

Der  Abgabepflichtige  muß  in  diesen  Fällen  sowohl  den  Schaden,  als  eine,
sein  Nichtverschulden  bewährende  Ursache  beweisen.

Art.  7.
Gebrauch  öffentlicher  Mühlen  zum  Mahschroten.
Privat-Mühlen.

Wer  Malz  schroten  lassen  will,  hat  solches  auf  eine  öffentliche  Mühle  zu  brin,
gen.  Privat-Mühlen  oder  Maschinen,  die  zum  Malzschroten  verwendet  werden  können,
  sind  ohne  besondere  Erlaubniß  nicht  gestattet.  Nur  da,  wo  solche  bereits  mir
Brauereien  verbunden  sind,  wird  deren  Beibehaltung  unter  der  Bestimmung  aue,
nahmsweise  gestatmet,  daß  solche  unter  Verschluß  und  Siegel  des  Aceisers  gehalren,
und  das  Schroten  auf  vorangegangene  Anzeige  bei  dem  Acciser  durch  eigene  öffentlich
  beeidigte  Personen  besorgt  werde.
        <pb n="289" />
        203

Diejenigen  Brauer,  welche  zugleich  eine  Malzmuͤble  besitzen,  haben  eine  tuͤchtige
Person  aufzustellen,  welche  ausschließlich  das  Malzbrechen  zu  besorgen  hat.  Sie  ist
besonders  zu  verpflichten,  und  hat  alles  das  zu  beobachten,  was  den  Muͤllern  in  den
solgenden  Artlkeln  vorgeschrieben  ist.

Art.  13.
Controle.  «

Wer  Malz  zum  Schroten  auf  eine  Muͤhle  bringt,  sey  es  zur  Vier-  Branntwein-
  oder  Eisig-Fabrikation,  oder  auch  fuͤr  andere  der  Abgabe  nicht  unterliegende
Zwecke  bestimmt,  hat  von  dem  Unter-Acciser  einen  Schein  einzuholen,  welcher  das
Quantum  und  die  Bestimmung  des  Malzes,  so  wie  die  Muͤhle,  in  welcher  es  geschrotet
  werden  soll,  genau  bezelchnen  muß,  und  solchen  dem  Müller  mit  dem  Malz
zu  übergeben.  «

Diese  Scheine  sind  nur  fuͤr  den  Tag  guͤltig,  fuͤr  welchen  sie  ausgestellt  sind.

Wer  sich  statt  des  Malzes  eines  Surrogats  bedient,  hat  den  Acciser  noch  vor
der  Anwendung  desselben  davon  zu  benachrichtigen,  und  durch  jenen  die  Quantitaͤt
und  Qualitaͤt  des  Surrogats  aufnehmen  zu  lassen.

Art.  29.

Forrsetzung.
Niemand  ist  gestattet,  mehr  Malz  auf  die  Mühle  zu  bringen,  als  der  Schein

besagt,  es  rührte  denn  dieser  Ueberschuß  von  dem  Einfluß  der  Wirterung  oder  einem
absichtslosen  Verfahren  her.

Wer  weniger  Malz  zur  Mäöhle  bringt,  als  worauf  der  Schein  lautet,  hat  gleichwohl
  die  Abgabe  von  dem  ganzen  im  Scheine  bemerkten  Quantum  zu  bezahlen.

Art.  3f0.
Fortsetzung.

Wer  sein  Malz  auf  einer  auswärtigen  Möhle  schroten  lästt,  hat  solches  bei  Ablangung

  des  Erlaubnißschelns  ausdrücklich  zu  bemerken,  und  diesen  Schein  bei  dem

Grenz-Zollamte  vorzuweisen.  ,
Wer  bereits  geschroteres  Malz  aus  dem  Auslande  einführt,  hat  neben  dem  Eingangs-Zolle

  auch  noch  die  Malzsteuer  zu  berichtigen  und  die  Zollzeichen  dem  Unter-
        <pb n="290" />
        284

Acciser  zuzustellen,  welcher  dieselben  mit  dem  eingefuͤhrten  Quantum  vergleichen  und
den  Erfund  beurkunden  wird.
Art.  31.
Consumtions-Abgabe  von  ausländischem  Bier.
Wird  bereits  fabrizirtes  Bler  aus  dem  Auslande  bezogen,  so  unterliegt  dasselbe
neben  dem  Eingangs-Zoll  noch  einer  weiteren  Consumtions-Abgabe,  welche
bei  dem  braunen  Bier  —  drei  Gulden  von  einem  Eimer,
bei  dem  weißen  Bier  —  zwei  Gulden  von  einem  Eimer,
beträgt.
Art.  32.
Verhältniß  des  geschrotenen  Malzes  zum  blos  eingesprengten.
Bei  dem  Nachmessen  des  geschrotenen  Malzes  in  der  Mühle,  so  wie,  wenn  wegen
  Ausmittelung  einer  Defraudation  ein  weiteres  Nachmessen  nothwendig  wird,  soll
1  Schfl.  des  eingesprengten  geschrotenen  Malzes  für  5  Sri  5  Prlg.  des  eingesprengten

  nicht  geschrotenen  Malzes  gerechnet  werden.
Tritt  der  Fall  ein,  daß  eine  Defraudation  nicht  anders  als  durch  Erhebung  des

Bler-Vorraths  ausgemittelt  werden  kann,  so  werden  für
1  Eimer  braunes  Winterbker  6E26ri.

1  Eimer  braunes  Sommerbeer.  Siri.
und
1  Eimer  weißes  Bier.  66Srnt.

eingesprengtes  Malz  angenommen.

Art.  35.
Verbindlichkeiten  des  Müllers.

Kein  Müller  darf  Malz  zum  Schroten  übernehmen,  wenn  nicht  zugleich  ein,
auf  seine  Müble  lautender  Erlaubnißschein  des  Unter-Accisers  vorgewiesen  wird.

Ebenso  ist  jedem  Müller  verboten,  bei  Nacht  oder  an  einem  anderen  Tage  als
dem  in  dem  Scheine  bestimmten,  Malz  anzunehmen,  oder  mehr  Malz  zu  schroten,  als
in  dem  Scheine  bemerkt  ist,  oder  das  bemerkte  Quantum  theilweise  anzunehmen  oder
abzugeben.
        <pb n="291" />
        185

DOer  Müller  ist  verbunden,  das  Malz  bei  der  Ankunft  auf  der  Mühle  und  bei  dem
Abgange  aus  derselben  nachzumessen,  und  sobald  er  finder,  daß  der  Betrag  den  im
Scheine  des  Accisers  ausgedrückten  übersteigt,  diesem  davon  die  Anzeige  zu  machen.

Art.  34.
Fortsetzung.
Wird  wirkliches  Malz  mir  ungemalztem  Getreide  zur  Mühle  gebracht,  so  ist
das  Ganze  als  Malz  zu  behandeln.
Kommt  eine  solche  Mischung  ohne  Erlaubnißschein  zur  Mühle,  so  ist  der  Acciser
ohne  Verzug  davon  zu  benachrichtigen-Art.

  36.
Fortsetzung.
Die  Muͤller  sind  verbunden,  uͤber  alles  zu  ihrer  Muͤhle  gebrachte  und  geschrotene
  Malz  ordentliche  Register  zu  fuͤhren,  und  denselben  die  Erlaubnißscheine  nach
Mummern  und  Tagen  beizulegen.

 

Abschnitt  IV.
Abgabe  vom  Brauntweim.
Art.  36.
Gegenstand  der  Abgabe.

Aller  Branntwein,  welcher  im  Lande  von  concessionirten  Brennern  zum  Handel
oder  zum  Ausschanke  fabricirt  wird,  unterliegt  einer  Fabrikatlons-Steuer.

Diejenigen,  welche  in  ihren  Häfen  für  Privaten,  die  nicht  concessionirt  sind,
Branntwein  um  den  Lohn  brennen,  sind  von  diesem  Produkt  der  Fabrikations-Steuer
ncht  unterworfen;  wogegen  aber  diese,  sofern  sie  etwas  davon  verkaufen,  nach  dem
Art.  40  zu  behandeln  sind.

Art.  37.
Betrag  und  Erhebung  der  Abgaber.

Die  Abgabe  vom  Branntweln,  zu  welchem  Malz  genommen  wird,  beragt  neben
ver  Malzsteuer  fl.  46  kr.  pr.  Eimer,
vom  Branntwein,  zu  welchem  bein  Maiz  kommt  ..  .  .  Sfl.  —  pr.  Eimer,

õ
        <pb n="292" />
        286

Die  Bezahlung  geschleht  in  dem  auf  die  Fabrikation  folgenden  Rechnungs-Quartal.


Vor  und  nach  der  Laͤuterung  hat  der  Fabrikant  den  Orts-Accifer  berbeizurufen.

Wor  der  Laͤuterung  untersucht  dieser  die  Quantität  der  zum  Abbrennen  bestimmten
  Materialien  moͤglichst  genau,  und  nimmt  nach  vollendeter  Laͤuterung  das  wirklich
producirte  Getraͤnk  auf.

Da,  wo  viele  Brennereien  sind,  oder  wo  es  uͤberhaupt  moͤglich  und  raͤthllch  ist,
bleibt  es  der  Verwaltungs-Behörde  überlassen,  mit  den  Fabrikanten  Accorde  über
diejenigen  Summen  abzuschließen,  welche  die  Fabrikanten  neben  der  Malzsteuer  zu
bezahlen  haben.  #

Art.  33.
Abgabe  von  Branntwein-Schenken.

Das  Hausiren  und  der  Ausschank  des  Branntweins  und  der  Liqueure,  ohne
Rücksicht,  ob  sie  aus  gemalzter  oder  ungemalzter  Frucht  bereitet  worden,  unterliegt
einer  Patent-Abgabe,  welche  15  pEt.  des  Erlöses  beträgt.

Die  Patentistrung  geschieht  durch  das  Cameralamt,  den  Orts,  Acciser  und  zwei
von  Ersterem  auszuwählende  Gemeinde=  Glieder,  welche  für  diesen  Akt  verpflichten
werden.

*  Vom  Auslande  eingeführter  Branntwein  wird  (sofern  der  bezahlte  Zoll  nachgewlesen
  wird)  dem  inländischen  gleich  behandelt,  und  fällt  also  blos  mit  15  pEt.  des
Ausschanks-Preises  in  die  Patent-Abgabe.

Art.  J9.
Abgabe  von  Privaten.

Landwirthen  und  Privaten  ist  erlaubt,  ihre  auf  eigenen,  gepachteten  und  Besoldungs=
  Gütern  erzeugten  Früchte,  so  wie  die  eigene  Weinhefe,  Tröster,  Besoldunge-Frächte
  u.  s.  w.  zum  Hausbrauche  und  zum  Verkauf  nach  der  Elchmaaß  zu  breunen,
oder  um  den  Lohn  brennen  zu  lassen.

Wenn  sie  Malz  dazu  gebrauchen,  so  unterllegen  sie  der  Malzsteuer.  Von  dem,  was
sie  verkaufen,  bezahlen  sie  die  Verkaufs,  Accise  mit  kr.  vom  Gulden.
        <pb n="293" />
        281

Die  Finanz-Verwaltung  ist  jedoch  ermächtigt,  bei  solchem  Branntwein,  der  aus
Kartoffeln  mit  Zusaß  von  Malz  erzeugt  wird,  erforderlichen  Falls  Erleichterungen
eintreten  zu  lassen.

 

Abschnitt  V.
Abgabe  vom  Essig.
Art.  40.

Oie  Abgabe  vom  Essig  trifft  den  zum  Handel  und  zum  Ausschank  oder  Kleinverkauf#
  bereiteten  Essig.

Uebrigens  ist  jedem  Unterthanen  gestattet,  selnen  Hausbedarf  an  Essig,  so  fern
er  dicht  aus  Malz  gesotten  wird,  abgabesrei  zu  bereiten.

Von  selbst  bereltetem  Essig  ist  derselbe  berechtigt,  Quantitten  von  einem  Imi
und  darüber,  gegen  Entrichtung  der  Verkaufs-Accise  nach  der  Eichmaaß  zu  verkaufeu.

Art.  41.
Betrag  und  Erhebung  der  Abgaben.

Die  Fabrikations-Abgabe  vom  Essig,  welcher  aus  Malz  gesotten  wird,  besteht
ohne  irgend  eine  Ausnahme  in  der  Malzsteuer.

Von  solchem  Essig,  welcher  aus  anderen  Stoffen  bereitet  wird,  werden  #  fl.  36  rr.
vom  Eimer  bezahlt,  dagegen  fällt  in  beiden  Fällen  die  Verkaufs-Accife  weg.

Da,  wo  es  die  Verwaltungs-Behbrde  für  zweckmäßig  hält,  Accorde  über  dlejenigen
  Summen  abzuschließen,  welche  veben  der  Malzsteuer  zu  bezahlen  sind,  wird
jene  dazu  ermächtigt.

Art.  42.
Abgabe  von  Essigschenken.

Die  Hausirer  und  Essigschenken  unterliegen  einer  gleichen  Patept,  Abgabe  wie
Art.  38  die  Branntweinschenken  2c.

Vom  Auslande  eingeföhrter  Essig  wird  wie  der  Branntweln  behandelt.
        <pb n="294" />
        288

Abschnitt  VI.
Strafbestimmungen.
Art.  45.

Competenz  der  Behörden.

Die  Untersuchungen  der  Vergehen  gegen  dieses  Geset  werden  von  den  Oberämtern
  geführt.  Die  Geldbußen,  in  so  weit  sie  die  Strafbefugniß  dieser  Stellen  überschreiren,
  so  wie  die  Niederlegung  des  Gewerbes,  werden  von  der  höheren  Verwaltungs-Behörde
  erkannt.

Art.  44.
Strafe  wegen  unbefugten  Gewerbsbetriebs.

Wer  Wein,  Bier,  Branntwein  und  Essig  in  seinem  Hause  uͤber  die  Straße  oder
durch  Hausirer  ausschenkt,  oder  wer  Bier  zum  Handel,  so  wie  Branntwein  und  Essig
zum  Wiederverkauf  fabricirt,  ohne  hiezu  auf  die  Art.  3,  4,  5  angegebene  Weise  berechtigt
  zu  seyn,  oder  ohne  diejenigen  Vorschriften  zu  beobachten,  welche  den  Umgelds-Beamten
  zu  geseßlicher  Erhebung  der  bestimmten  Abgaben  in  Stand  seßzen,  treibt
ein  unerlaubtes  Wirthschafts-Gewerbe,  und  wird,  neben  Confiscation  des  Ausschanks-Erlöses
  mit  10  fl.  bestraft,  und  wenn  das  unerlaubte  Gewerbe  mehrere  Wochen  lang
fortgesebt  worden  wäre,  so  wie  im  Wiederholungsfalle,  mit  einer  nach  Umständen
abzumessenden  schwereren  Strafe  belegt.

Als  ein  solches  unerlaubtes  Gewerbe  wird  es  angesehen,  nicht  nur,  wenn  man
ohne  Concession  Getränke  nach  der  Schenkmaaß  auszapft,  sondern  auch,  wenn  man
sie,  es  geschehe  mit  der  Eich=  oder  Schenkmaaß,  im  Kleinen,  d.  h.  in  Quantitäten
verkauft,  die  bei  dem  Wein,  Essig  und  Bier  kein  Imi,  und  bei  dem  Branntwein  keine
volle  Maaß  betragen.

Aus  diesem  Grunde  gehört  es  auch  unter  die  unerlaubten  Handlungen,  wenn
Privat-Personen  bei  öffentlichen  Gastmahlen  oder  anderen  Gelegenheiten  Getränke
im  Kleinen  oder  nach  der  Schenkmaaß  um  das  Geld  abreichen,  ohne  diese  aus  einem
berechtigten  Wirthshause,  wo  die  Gebühren  davon  entrichtet  werden,  abgelangt  zu
haben.

Ebenso  wenn  ein  Apotheker  oder  Conditor,  welchen  Kraft  ihres  Gewerbes  #i,
queurs,  oder  wenn  Specereihändler,  welchen  Essig  auszuschenken  erlaubt  ist,  dieses
        <pb n="295" />
        —

239

Rechts  sich  bedienen,  ohne  bei  dem  Accise-Amt  sich  gemeldet  und  dasselbe  dadurch
zum  Einzuge  der  gesehßlichen  Abgaben  in  den  Stand  gesetzt  zu  haben.
Art.  65.
Gehülfen.

Wenn  Hausgenossen  eines  Wlrihs,  Bierbrauers,  Müllers,  Wein=  Obstmost-Bier-Branntwein=
  und  Essigschenken  eine  in  diesem  Geseßze  verpönte  Handlung  begehen
  oder  dazu  mitwirken,  so  haben  die  Elgenthümer  des  Gewerbs  für  die  Geloz,
strafen  zu  haften.

Ardere  Gehülfen  unterliegen  einer  Geldbuße  von  5  fl.  bis  zo  fl.,  welche  im  Falle
der  Zahlungs-Unfähigkeit  den  bestehenden  Gesehen  gemäß  in  eine  körperliche  Strafe
zu  verwandeln  ist.

Art.  46.
Verjährung.

Die  Vergehen,  von  denen  es  sich  hler  handelt,  verjähren  sich  in  fünf  Jahren,
wenn  sie  innerhalb  dieser  Zeit  nicht  zur  Untersuchung  gebracht  werden.

In  gleichem  Zeltraume  verjährt  sich  auch  die  Schuldigkeit  der  Abgabepflichtigen,
die  zurückgebliebene  nicht  zum  Ansatz  gekommene  Abgabe  nachzubezahlen.

Art.  47.
Verwendung  der  Geldstrafen-Der

  Anbringer  eines  in  dlesem  Gesehe  erwähnten  Vergehens  erhält  ein  Drittheil
der  erkannten  Geldstrafe  als  Belohnung.

Ein  Drittheil  wird  der  Armenkasse  der  Gemeinde,  in  welcher  das  Vergehen
verübt  worden  ist,  übergeben,  und  das  letzte  Dri#heil  für  die  Staats-Kasse  eingegogen.


Bestimmungen
rücksichtlich  der  Abgabe  von  Wein  und  Obstmost.
Art.  43.
Ladschein.

Der  Wirth,  welcher  ohne  einen  Ladschein  von  der  Ladstätte  mitzunehmen  abfährt,

versällt  in  eine  Strafe  von  6  fl.  auf  jeden  also  abgeführten  Eimer.
        <pb n="296" />
        2  90

Art.  49.
Fortsetzung.

Wärde  der  Wlrth  zwar  einen  Ladschein  von  der  Ladstätte  mitgenommen  haben,
bingegen  in  solchem  die  Eiche  des  erkauften  Weins  zu  gering  aufgenommen  und  dem
Acciser  der  Ladschein  übergeben  worden  seyn,  ohne  daß  vor  der  Vergleichung  des
letzteren  mit  der  auf  dem  Wagen  befindlichen  Ladung  der  Wirth  eine  Anzeige  von
der  vorgegangenen  Unrichtigkeit  gemacht  hat;  so  tritt  gegen  ihn  die  gleiche  Strafe
von  6  fl.  Pr.  Elmer,  in  Beziehung  auf  den  im  Ladschein  fehlenden  Eichgehalt,  ein.

Art.  50.
Einlegen  des  Weins  2c.

Der  Wirth,  welcher  ohne  Beiseyn  des  Accisers  Wein  oder  anderes  Getränke  in
sein  Haus  und  in  seinen  eigenen  oder  fremden  Keller  einbringt,  verfällt,  er  mag
von  der  Ladsiätte  einen  Ladschein  mitgenommen  haben  oder  nicht,  in  so  fern  und  in
so  weit  der  Wein  bereits  ausgeschenkt  worden,  in  die  Strafe  der  Confiskation  des
Ausschanks-Erlöses,  und  in  so  ferne  und  in  so  weit  der  Wein  bei  dem  Wirth  noch  vorhanden
  ist,  in  die  Strafe  von  ##  fl.  pr.  Eimer.

Art.  51.
Fortsetzung.

Jeder  Private,  der  in  seinen  Keller  Wein  von  einem  Wirthe,  sep  es  umsonst
oder  gegen  Miethzins,  aufnimmt,  ist  bei  einer  Strafe  von  3  fl.  pr.  Elmer  gehalten,
dem  Accifer  die  Anzeige  davon  zu  machen.

Art.  5.
Ordnung  der  Fässer.

Die  Ordnung,  in  welcher  die  Lagerfässer  numerirt  sind,  darf  bei  Strafe  Eines

Guldens  von  jedem  Fasse  ohne  Beiseyn  des  Aceisers  nicht  verrückt  werden.

Art.  55.
Beschädigung  des  Siegels.
Unterlässt  der  Wirth,  bon  einer  durch  Zufall  eingetretenen  Beschädigung  des
durch  den  Erbebungs-Beamten  aufgelegten  Siegels,  die  Anzeige  zu  machen,  oder
nimmt  er  eigenmächtig  selbst  oder  durch  seinen  Küfer  und  Andere  eine  Resignation
        <pb n="297" />
        291

vor,  so  verfaͤllt  er  in  eine  Strafe  von  10  fl.  von  jedem  resignirten  Fasse,  und  der
Küfer,  der  hiebei  mitgewirkt,  oder  die  Sache  verheimlicht  hat,  in  die  Strafe  von
einem  kleinen  Frevel  vom  Faß.
Art  54.
Ausschankspreis.
Wer  Wein  in  höheren  Preisen  ausschenkt,  als  er  dem  Beamten  angegeben  hat,
verfällt  in  die  Strafe  von  10  fl.  neben  der  Confiskation  des  Mehrbetrags  des  Ausschanks-Erlöses.


Art.  55.

Obetmotst.

Wegen  der  Verfehlungen,  die  von  den  Wirthen  bei  den  Obstmost=  Einlagen  begangen
  werden,  finden  die  nämlichen  Strafen  Statt,  welche  auf  die  Uebertretungen
der,  bei  dem  Wein  gegebenen  Vorschriften  festgeseht  sind,  nur  mit  dem  Unterschiede,
daß  die  dem  Eimer  und  dem  Fasse  nach  regulirten  Strafen  auf  die  Hälfte  herabzuseßzen
  sind.

Bestimmungen
rücksichtlich  des  Malz-Aufschlags.
Art.  56.  «
Strafe  der  Unterschlagung.

Die  Unterschlagung  dieser  Abgabe  wird  bestraft,  neben  Nachholung  der  Steuer,
im  eisten  Fall  mit  trofachem,
im  zweiten  mit  dem  15fachen,
im  dritten  mit  dem  20fachen
Betrage  derselben.  Im  weiteren  Wiederholungsfalle  tritt  noch  die  Entziehung  der
unmittelbaren  Ausübung  des  Gewerberechts  hinzu.
Als  wiederholtes  Vergehen  wird  jedoch  nur  dasjenige  bestraft,  das  innerhalb
4  FJahren  von  der  Bestrafung  des  vorhergegangenen  Vergehens  begangen  wird.
Art.  57.
Bestimmung  ver  Defraudations-Fälle.
Aats  Defraudant  ist  anzusehen:
1.)  Wer  Malz  ohne  Erlaubnißschein  zur  Mähle  bringt  (Art.7);
        <pb n="298" />
        292

2.)  wer  Malzsurrogate  ohne  vorherige  Anzeige  bei  dem  Acciser  und  ohne  vorgängige
  Aufnahme  desselben  verwender  (Art.  :2  u.  22);

5.)  wer,  wenn  er  auch  nach  der  Art  der  Verwendung  des  Malzes,  der  Abgabe
nicht  unterliegt,  den  vorgeschriebenen  Schein  des  Accisers  nicht  einholt  (Art.27);

4.)  wer  mehr  Malz  auf  die  Mühle  bringt,  als  in  dem  Erlaubnißscheine  des
Accisers  ausgedrückt  ist,  wenn  der  Mehrbetrag  den  zwölften  Theil  des  im
Scheine  ausgedrückren  Quantums  übersteigt  (Art.  29);

5.)  wer  geschrotenes  oder  auch  nur  eingesprengtes  Malz  aus  dem  Auslande  einbringt,
  ohne  die  Vorschriften  des  Art.  29  zu  beobachten..

Art.  56.
Defraudation  auf  Privat--Muͤhlen:.

Waͤre  dle  Defraudatlon  auf  einer  Privat-Malzmuͤhle  (Art.  27)  veruͤbt  worden;
so  tritt  sogleich  im  ersten  Falle  der  Verlust  des  Rechts  ein,  eine  solche  Muͤhle  zu
gebrauchen.

Wird  die  Unterschlagung  von  dem  Faktor  eines  Gewerbes  begangen;  so  wird
zwar  die  Strafe  gegen  diesen  erkannt,  der  Eigenthümer  des  Gewerbs  haftet  aber
für  den.  Betrag  der  Geldbuße.

Bestimmungem
rücksichtlich  der  Verpflichtung  der  Müller#.
Art.  59.

Wenn  ein  Müller,  ohne  den  Art.  32  vorgeschriebenen  Erlaubnißschein,  Malz  ans,
genommen  hat;  wenn  er  mehr  Malz  angenommen  hat,  als  in  dem  Schein  des  Aceisers
  ausgedrückt  ist,  bestehe  dieser  Mebrbetrag  in  reinem  Malz  oder  in  Malz  mit
Getreide  vermischt,  ohne  davon  dem.  Acciser  die  Anzeige  gemacht  zu  haben;  wenn  er
Malz  zum  Schroten  angenommen  hat,  wovon  der  Erlaubniß-Schein  nicht  ausdrücklich
  auf  seine  Mühle  lautet;  wenn  der  Erlaubniß"  Schein  an  einem  anderen  Tage
benütztt  wird,  als  er  ausgestellt  ist:  so  verfällt  derselbe  in  die  auf  die  Unterschlagung
der  Malz-Abgabe  (Art.  56)  gesekte  Strafe;  doch  tritt  bei  den  Müllern  die  dort  be-,
stimmte  Entziehung  des  Gewerbe-Vetriebs  nicht  ein.
        <pb n="299" />
        29

Art.  60.
Fortsetzung.
Andere  Verfehlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  werden  mit  Geldstrafen
  von  3  fl.  bis  50  fl.  geahndet.

Art.  61.
Privat-Mählen?.
Wer  eine  zum  Gewerbs-Betrieb  bestimmte  Schrotmühle  oder  Maschine  (Art.26,
bereits  besitzt,  oder  ankauft,  ohne  innerhalb  vier  Wochen  eine  Anzeige  bei  dem  Bezirks-Cameralamte
  zu  machen,  verfällt  in  eine  Strafe  von  30  fl.

Bestimmungen
rücksichtlich  der  Abgabe  von  Branntwein  und  Essig.
Art.  6-z.
Anzeige  der  Fabrikation.

Unterläßt  es  der  Fabrikant  nach  der  Fabrikation,  aber  noch  vor  Aufbewahrung
des  producirten  Branntweins  oder  Es#igs,  den  Orts-Acciser  zum  Zwecke  der  Berechnung
  der  Abgabe  zu  rufen;  so  wird  er  als  Defraudant  betrachtet,  und  verfällt  in  die
oben  Art.  56  bei  dem  Malz,  Aufschlag  besilmmten  Strafen.

Art.  635.
Strafe  der  Verheimlichung.

Die  Verheimlichung  des  Besitzes  oder  der  Einlegung  eines  der  Wirthschafts-Abgabe
  unterworfenen  Getränkes  wird  bei  den  Branntwein=  und  Essig-Schenken
nach  den  im  Art.  50  bei  den  Weinwirthen  gegebenen  Bestimmungen  bestraft.

—

Abschnitt  VII.
Trausitorische  Bestimmung
Art.  63.

Die  Finanz-Verwaltung  wird  ermächtigt,  für  den  Bier-Verschluß  vom  1:  Juli
bis  30.  September  1827,  für  den  Wein  und  die  übrigen  Getränke  bis  31.  December
1827  nach  dem  Gesetze  vom  Jahr  3624  Abersal-Ansätze  zu  machen.

4.

1
        <pb n="300" />
        294
Die  Bier,  Vorraͤthe  werden  am  1.  Oktober  d.  J.,  die  Wein-  und  uͤbrigen  Getraͤnke-Vorraͤthe
  am  1.  Januar  1828  urkundlich  aufgenommen  und  nach  den  Bestimmungen
des  neuen  Gesetzes  der  Abgabe  unterworfen.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesehes  beauftragt.

Gegeben,  Frlederichshafen  den  9.  Juli  1627.
Wilbelm.

Der  Finanz-Minister:
v.  Wickherlin.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.

2)  Gesetz  in  Betreff  der  Schulden=  Uebemahme  von  mehreren  Standesberren.

Wilheim,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Würktemberg.

Vermöge  der  mit  mehreren  Standesherren  Unseres  Königreichs  in  Folge  ihrer
Mediatisirung  getroffenen  Ausgleichungen  über  die  vormaligen  Einkünfte  und  Lasten
derselben  ist  die  Uebernahme  gewisser  Schulden-Summen  auf  den  Staat  zugestanden
worden.

Wir  verordnen  und  verfügen  daher,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths
und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

K  1.
Auf  die  Staats,Schulden-Zahlungs.  Kasse  werden  übernommen  von
dem  Fürsten  von  Hohenlohe=  Bartenstein,
verzinslich  vom  35.  August  1823an  833oo  fl.  —  —
        <pb n="301" />
        295
dem  Fuͤrsten  von  Hohenlohe-WJaxtberg,

verzinslich  vom  1.  Januar  1823  an.  1650000  fl.
vom  35.  August  1823  an  290  0o  fl.
dem  Fürsten  von  Hohenlohe-Oehringen,
.  verzinslich  vom  23.  August  1835  a  1oc,  5p%  ifl.
dem  Fürsten  von  Hohenlohe-Klrchberg,
verzinslich  vom  :5.  August  138255Hn  54190771  fl.
dem  Fürsten  von  Hohenlobe-Langenburg,
verzinslich  vom  :3.  August  1823  an.  53,/423#8  fl.
dem  Fürsten  von  Waldburg-Zeil-  Trchburg,
verzinslich  vom  1.  Juli  16835  a0  ..  11210,  ooo  fl.
dem  Grafen  von  Quadt-Josny,
verzinslich  vom  1.  Jull  1816  an..  ..  2232,000  fl.
Zusammen  —:.  boy,  ooo  fl.

3:  kr.

13  kr.

K.  #.

Für  diese  Vermehrung  der  Staats-Schuld  sind  der  Schulden-Zahlungs=  Kasse
neue  Deckungs-Mittel  in  der  Maaße  zugewiesen,  daß  der  im  §.  4  des  Statuts
begründete  jährliche  Beierag  um  die,  der  Capital,  Vermehrung  entsprechende  Zins=Summe
  und  1  pEt.  der  Capital-Summe  als  Zulage  zum  Tilgungs=  Fonds  erhöht

wird.
Gegeben,  Friederichshafen  den  #  u.  Juli  18327.

Wilheim.

Der  Finanz-Minister:
v.  Weckherlin.

Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats=  Sekretär,
Vellnagel.
        <pb n="302" />
        296

B.)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  11.  d.  M.
bdas  erledigte  Cameralamt  Kapfenburg  dem  Rentbeamten  Gleich  zu  Essingen  zu
übertragen  gnädigst  geruhet.

Unter  dem  .  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Poltringen,  Oberamts
Herrenberg  und  Dekanats  Rottenburg,  patronatisch  ernannte  Vikar  Benedikt  Mittelmann
  in  Rottenburg  die  Königliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Depaetementts.
Des  Departements  des  Innern:
Des  Studienraths.

Bekanntmachung,  die  Erbffnung  der  zu  einem  Landes-Gymnasium  erweiterten  Lehr-Anstalt  und  der
Real-Schule  in  Heilbronn,  und  die  Ansiellung  der  Lehrer  an  derselben  betreffend.

Die  bisher  vorbereitete  Erwelterung  der  Gymnastal-Anstalt  in  Heilbronn  zu
einem  Landes,  Gymnasium  und  dle  Errichtung  einer  mit  dem  Gymnasium  verbundenen
  Real,  Anstalt  wird  in  dem  nächsten  Herbst  wirklich  ausgeführt  werden.  Das
Gymnasium  besteht  aus  sieben  Classen  und  zehn  Jahres-Cursen  für  Schüler  vom
öten  bis  zum  18ten  Lebensjahre,  und  wird  so  eingerichtet,  daß  von  der  obersten
(siebenten)  Elasse  aus  unmittelbar  die  Universität  bezogen  werden  kann.  Es  theilt  sich  in

e)  das  untere  GSymnasium  mit  zwek  Elassen  (rv  und  2)  in  zwei  Jahres-Cursen;
b)  das  mittlere,  mit  drei  Elassen  (5,  4,  5)  in  vier  Jahres-Cursen,  und
Wc)  das  obere,  mit  zwei  Elassen  (6,  7)  in  vier  Jahres-Cursen.

Die  erste  (unterste)  Classe  für  Schüler  von  3—9  Jahren  des  Alters,  welche
schon  einen  Anfang  im  Deutschlesen  und  Schreiben  gemacht  haben,  erhält  wochentlich
26  Unterrichts=  Stunden  in  deutschen  Lese-Schreib=  Sprach=  und  Verstandes,  Uebungen,
  lateinischer  Sprache,  Religion  und  Kopfrechnen.

Ebenso  die  zweite  Classe  für  Schüler  von  9—10  Jahren.

Ja  der  dritten  Classe  für  Schüler  von  10—11  Jahren  giebt  der  Hauptlehrer
26  Stunden  Unterricht  in  Religion,  Rechnen,  Geographie,  deutscher,  lateinischer  und
        <pb n="303" />
        297
griechischer  Sprache.  Außerdem  erhalten  die  Schöüler  dieser  Classe  von  Rebenlehrern
noch  5—6  Stunden  Unterricht  im  Zeichnen,  Schönschreiben  und  Eirgen.  «

Die  vierte  Elasse  gehört  noch  mit  den  drei  vorhergehenden  zur  gemeinschastlichen
  Vorschule  für  die  Real,  Schule  sowohl  als  für  die  gelehrten  Classen  des  Gymnasiums
  (El.  5,  6,  7),  so  jedoch,  daß  die  für  die  Real,  Schule  bestimmten  Schüler
nur  Ein  Jahr  (11—112),  die  übrigen  aber  zwei  Jahre  (11—  13)  in  der  vierten  Classe
bleiben.  s

In  derselben  werden  gegeben  vom  Hauptlehrer  woͤchentlich  28  Stunden  in  Reli--gion,
  Geographie,  deutscher,  lateinischer,  grirchischer,  hebrdischer  Sprache,  von  andern
  Lehrern  noch  weitere  10—11  Stunden  in  Arithmetik  (in  zwei  besondern  Ab-#theilungen),
  französischer  Sprache  (erst  im  zweiten  Jahr),  Schäönschreiben,  Zeichnen
und  Singen.

Die  fünfte  Elasse  für  Schüler  von  15—14  Jahren  erhült  vom  Hauptlehrer
36  Stunden  in  Religion,  Geographie,  Geschichte,  lateinischer  und  griechischer  Sprache,
von  andern  Lehrern  noch  weitere  11—  12  Stunden  in  hebraischer  und  franzöffscher
Sprache,  Arithmetik,  Zeichnep,  Schönschreiben  und.  Singen.

In  dem  obern  Gymnasium,  welches  Schüler  von  14—18  Jahren,  die  sich
Unioersitäts  =  Sendien  widmen  wollen,)  in  zwei  Elassen,  6  und  7  (in  deren  jeder  die
Schöler  zwei  Jahre  bleiben),  begreife,  werden  in  jeder  der  zwei  Elassen  wochentsich
JyStnden  in  Religion,  Geschichte,  Geographie,  Mathemattk  (Arithmetik,  Geometrie,
Trigonometrie,  Algebra),  Philosophie  (Pchchologie,  Logik,  praktieche  Philosophie),
Naturgeschichte,  Naturlehre,  Mythologie,  Archdologie,  lateinischer,  griechischer,  hebraischer,
  französischer  und  deutscher  Sprache  und  Literatur  (nebst  Aesthetik,  Rhetorik,
Deklamations-Uebungen  und  Aufssähen)  gegeben.

Die  Real-Schule  ist  für  solche  Schöler  vom  12—  14ten  Jahr  bestimmt,  welche
als  künftige  Kaufleute,  Professionisten,  Künstler  2c.,  ohne  sich  den  Universitäts-Studien
  zu  widmen,  eine  höhere  Bildung  erlangen  wollen.  Die  Schüler  treten,  wenn  s1e
Ein  Jahr  lang  (vom  ½1—  1zten)  in  der  vierten  Elasse  gewesen-  sind,  aus  dieser  in
den  ersten  Curs  der  Real-Schule,  in  welchem  sie  wochentlich  11  Stunden  abgesonderten
  Unterricht  von  einem  eigenen  Lehrer  in  Geometrie,  Naturkehre,  Natur,  Eeschichte
und  Geschichte  (besonders  württembergische  Geschichte),  neben  diesen  aber  nech  gemein-
        <pb n="304" />
        298

schaftlich  mit  den  Schuͤlern  der  vierten  Gymnasial-EClasse  16-——17  Stunden  in  Rellgion,
  Geographie,  franzoͤsischer  und  deutscher  Sprache,  Arithmetik,  Schoͤnschrelben,
Zeichnen  und  Singen  erhalten.  Im  zweiten  Curs  (13—14ten  Jahr  des  Alters)
werden  sie  wieder  in  11  abgesonderten  Stunden  von  einem  eigenen  Lehrer  in  Geometrie
  (besonders  praktischer),  Trigonometrie,  Nakrurgeschichte  und  Technologie,  Naturlehre
  und  deutscher  Sprache  mit  Aufsähen,  neben  diesen  aber  noch  gemeinschaftlich
mit  den  Schälern  der  fünften  Gymnastal-Classe  in  15—16  Stunden  in  Religion,
Geographie,  Geschichte,  Arithmetik,  französischer  Sprache,  Zeichnen,  Schönschreiben
und  Singen,  unterrichtet.  Außerdem  steht  es  den  Real-Schülern  frei,  an  einigen
lateinischen  Lehr=  Srunden  in  den  Elassen  4  und  5  Theil  zu  nehmen.

Schulgelder  werden  bezahlt  (mit  Elnrechnung  der  bisherigen  Neujahrsgelder)

in  Elasse  7  u.  6  (wie  bisher  in  Elasse  1)  jährlich..  153fl.  o  kr.
in  Classe  5  und  in  der  Real-Schule  (wie  bisher  in  Güasfe  7  6  fl.  45  kr.
in  Classe  4  und  3  (wie  bisher  in  Elasse  )  .  6  fl.
in  Classe  2  (wie  bisher  in  Classe  ).  btt.

in  Classe  1  (wie  bisher  in  Classe  ).  ..  uasi.

Daneben  werden  noch  von  jedem  Schuͤler  des  Gymnasiums  und  der  Realschule
die  bisher  gewöhnlichen  12  kr.  vierteljährig  auch  künftig  bezahlt.

Diese  Gelder  aus  allen  Elassen  des  Gymnasiums  und  der  Real-Schule  werden
künftig  in  Eine  Kasse  zusammengeworfen,  und  nach  Normen,  welche  noch  näher  werden
  bestimmt  werden,  unter  die  dazu  Berechtigten  vertheilt.

Die  Schüler,  welche  in  das  Gymnastum  oder  die  Real=  Anstalt  aufgenommen
werden  wollen,  haben  sich  in  Zeiten  bei  dem  Rector  zu  melden,  welcher  nach  vorgenommener
  Prüfung  sie  in  diejenige  Elasse,  für  welche  sie  sich  nach  Alter  und  Kenntnissen
  eignen,  aufnehmen  wird.

Zunächst  sind  nun  sobald  als  möglich  folgende  Lehrstellen  zu  besetzen:

1.)  An  dem  obern  Gymnasium  (Classe  6  und  5)  drei  Lehrstellen  (Prefessorate).
Jeder  Lehrer  hat  wochentlich  30o  Stunden  zu  geben.  Die  Lehrfächer  sind  die
oben  genannten.
        <pb n="305" />
        299

Jeder  Bewerber  um  eine  dieser  Lehrstellen  hat  anzugeben,  in  welcher  dieser
Faͤcher  er  Unterricht  zu  geben  vermoͤge  und  wuͤnsche.
Der  fixe  Gehalt  fuͤr  jede  dieser  drei  Lehrstellen  besteht  in  1000  fl.  Geld.

Auf  Antheil  an  den  Schulgeldern  ist  dabei  vor  der  Hand  und  viellelcht  noch
geraume  Zelt  nicht  zu  rechnen.

3.)  An  dem  untern  Gymnasium  die  Lehrstellen  der  EClasse  :  und  :  für
Schüler  vom  achten  bis  zehnten  Jahr.  Jeder  der  beiden  Lehrer  hat  die  oben
genannten  wochentlichen  26  Stunden  Unrerricht  zu  geben,  und  erhält  dafür
400  fl.  Gehalt  in  Geld.  Auf  Antheil  an  den  Schulgeldern  ist  auch  bei  diesen
nicht  zu  rechnen.

5.)  Die  Lehrstelle  der  Arithmetik  für  Elasse  4  und  5.  Der  Lehrer  hat  6
Stunden  wochentlich  zu  geben,  und  erhält  dafür  65  fl.

4.)  Die  Stelle  eines  Zeichnenlehrers,  der  fuͤr  wochentliche  6  Stunden  125fl.
erhaͤlt.  Beide  Letzteren  koͤnnen  auch  in  der  Folze  an  den  Schulgeldern  nie
Antheil  nehmen.

Als  Bewerber  um  alle  diese  Stellen  koͤnnen  nur  solche  auftreten,  welche  auf
Stellen  der  betreffenden  Art  von  der  Behörde  geprüft  und  für  tüchtig  erklärt  worden
  sind.

Die  Eingaben  sind  auf  die  vorgeschriebene  Art  innerhalb  drei  Wochen  an  den
K.  Studienrath  einzusenden.

Stuttgart  den  9.  Jull.  1827.  Süskind.

Dienst-Erledigungen.

:)  Da  der  Pfand-Commissär  Behles  zu  Großheppach,  Oberamts  Waiblingen,
auf  wiederboltes  Ansuchen  entlassen  worden  ist;  so  werden  die  Bewerber  um  das  hierdurch
  in  Erledigung  gekommene  Pfand-Commissariat  aufgefordert,  binnen  vierzehn
Tagen  unter  Angabe  ihrer  bisherigen  Laufbahn  und  unter  Vorlegung  der  erforderli
        <pb n="306" />
        300

chen  Zeugnisse  uͤber  ihre  Befaͤhigung  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Waiblingen  sich  zu
melden.

2)  Die  Bewerber  um  bie  erledigte  Pfarrel  Hengen,  Dioͤcese  Urach,  deren  Verhaͤltnisse
  im  Regierungs-Blatt  von  1826  S.  54  naͤher  beschrieben  sind,  haben  sich,  da
das  Pfarrhaus  demnaͤchst  wieder  hergestellt  seyn  wird,  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  zu  melden.
        <pb n="307" />
        541

Nro.  20.—

Regierungs--Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Dennerstag,  den  29.  Juli  1827.

*X
—

In  balt.
Verfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirlen
vollendete  Bereinsgung  des  Unterrfandswesens  betreffend.  (Nro.  IV.)

1lunmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Bersügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements:
Der  Hopotbeken-Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde  Raths-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  IV.)
(Vergl.  Reg.  Blait  von  1326,  S.  312  u.  513  —  und  von  23:-,  S.  67—90  u.  105  —20.)

Nach  den  seit  der  lehten  Bekanntmachung  vom  18.  Mai  d.  J.  bis  heute  bei  der  K.Hpotheken-Commission
  gesammelten  Notizen  und  eingekommenen  Berichten  der  Oberamtsund
  Amts=  Gerlchte  sind  in  den  hienach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths--Bezirken
  die  Geschäfte  der  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig
beendiget,  auch  die  neuen  Unterpfands-Bücher  in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist
somit  das  Pfand-Gesetz  ꝛc.  vom  15.  April  18325  gemaͤß  der,  durch  dle  berrefsenden
  Bezirks,  Gerichte,  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktion  vom  156.  December
  3835,  K.  165  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten  in  volle
Wirksamkeit  getreten;  welches  hlermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  #1.  Juli  132  7.  «  Schwab.
        <pb n="308" />
        302

Vierte  Uebersicht

der  Gemeinderaths-Bezirke,  in  welchen  das  fand--  Gereinigungs=Geschäft
  vollendet  ist.
I.  Neckar-Kreis.
)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
Keine.
B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
1.)  Weiler,  Pfand-Commissariats  Güglingen,  Oberam's  Brackenheim;
2:.)  Pfauhausen,  Pfand-Commissartats  Plochlugen,
5.)  Berkheim,  Pfand-Comm'ssariats  Köngen,  5  Oberamis  Eßlingen;
4.)  Friolzhrim,  Pfand-Commilsariats  Weil  die  Stadt,  Oberamts  Leonberg;
5.)  Ober=  und  Unter-Dertingen,  Pfand.  Commissartars  Knirtlingen,  Oberamts
6.)  Schmir,  Pfand,  Commissariats  Maulbronn,  Maulbsonn:
7.)  Eberdingen,  Pfand-Commissariats  Enzweihingen,  D###mte  Valhingen;
3.)  Nellmersbach,  Pfand  Commissariais  Winnenden,

9.)  Buoch,  Pfand-Commissariaté  Großheppach,  Oberamts  Waiblirgen.

II.  Schwarzwald-Kreié.
4)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
1o)  Balingen,  Oberamts-Stadt,  (Pfand-Commissar:  Gohl);
11)  Herrenberg,  Oberamts-Stadt,  (Pfand=  Commissär:  Wilo).
B)  Aadere  Gemeinderaths-Bezirke:
.)  Göttelfingen,  Pfand-Commissariats  Eutingen,  Oberamts  Horb;
5.)  Unter-Collbach,
14.)  Igelsloch,  Pfand  Commissariars  Liebenzell,  Oberamts  Renenbürg;
15.)  Beinberg,  «
16.)  Undingen,  Pfand-Commissariats  Willmandingen,  Oberamrs  Reutlingen;
17.)  Kiebingen,  Pfand-  Commissariats  und  Oberamts  No#mendura;
18.P  Brirtheim,  Pfand-Commissariars  Rosenfeld,  Oberamte  Sl##
19.)  Rietheim,  Pfand-Commissariate  Tuttlingen,

„  :  .  ts  *  -.
20.)  Schura,  Pfand-Commissariats  Trossingen,  Oberamis  Tuttlingen;
        <pb n="309" />
        303

21.)  Gruorn,
22.)  Hengen,
25.)  Trailfingen,
24.)  Wittlingen,

Pfand-  Commissariats  und  Oberamts  Urach.

III.  Jart,  Kreie.

A)  Haupt-Bezirksort:
15.)  Abtsgmünd,  im  Oberamte  Aalen,  (Pfand-Commissär:  L5y).

1)  Andere  Gemeinderaths-  Bezirke:
36.)  Fachsenfeld,  Pfand-Commissarlats  Abtsgmünd,  Oberamts  Aalen;
17.)  Marlä-Kappel,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Crailsheim;
„3.)  Ellenberg,  Pfand-Commissarlats  Ellwangen,
2½)  Sewnnbuemmer,  pfand,  Commissarlars  Zöbingen,  sio  Ellwangen;
S1.)  Oedendorf,  Pfand=  Commissariats  und  Oberamts  Geildorf;
31.)  Oberstetten,
535.)  Niederstetten,  Stadt,

54.)  Wiesenbach  Pfand-Commissariats  Schroßberg,  Oberamts
55.)  Lindlein,  "  Sll

56.)  Schmalfelden,

3#)  Schnaitheim,  Pfand-Commissarlats  Heidenheim,  Oberamts

56.)  Steinheim  am  Aalbuch,  Pfand-Commissariats  Gerstetten,  Heidenheim;
59.)  Goggenbach,
40.)  Westernach,
#.)  Schwöllbronn,  Pfand-Commissariats  und  Amts=  Gerichts  Pfedelbach.
Iy.  Donau-Kreiés.
A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissarlats-Bezirke:
*½.)  Ebersbach,  im  Oberamte  Göppingen,  (Pfond-  Commissär:  Hubmann);
uos.)  Obermarchthal,  Sitz  des  Amts-Gerichts  gleichen  Namens,  (Pfand-Commissär:
  Kleinlogel).

#  Pfand-Commissariats  Neuenstein,  Oberamts  Oehringen;

B)  Andere  Gemeinderaths=  Bezlrke:
4e.)  Arnegg,  Pfand-Commissariats  Schelklingen,  Oberamts  Blaubenern;
        <pb n="310" />
        304

45.)  Donaurieden,

7)  Sresck  schingen,  Pand-Commissarlats  und  Oberamts  Ehingen;

43.)  Ersingen,

40.)  Sparwiesen,  Pfand-Commissariats  Ebersbach,  Oberamts  Göppingen;
5f%)Uichelau,

51.)  Aichstetten,

52.)  Erbstetten,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Münsingen;

553.)  Gauingen,

54.)  Huldstetten,

55.)  Bechingen,  Pfand=  Commissariats  und  Oberamts  Riedlingen;

56.)  Pfrungen,

570.)  Ober=  und  Unterwaldhausen,

568.)  Fleischwangen,  «  Pfand-Commissariatsu.OberamtöSaulgau;
59.)  Ebenweiler,  "

60o.)  Allmannsweiler,

61.)  Winterstettendorf,  Pfand-Commissariats  Schussenried,  Oberamts  Waldsee;
K  Stl  %  MMlrh  Cammissariats  und  Hboramts  Mihlingen:

65.)  Kanzach,

64.)  Renhards  weiler,
65.)  Reutlingendorf,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Obermarchthal;

Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Buchau;

66.)  Friedberg,

67.)  Wolferts  weiler,  l

68.)  Eichen,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Scheer.
69.)  Bremen,  «
zo.)FulgeUstadt,

Zur  Beglaubigung:

Der  Aktuar  der  K.  Hypotheken-Commisseon:
Löser.
        <pb n="311" />
        Nro.  30.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Samstag,  den  21.  Juli  1827.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Devartements.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Elasse  von
den  Gerichiohöfen  zu  Oberamts-Gerichten  betreffend.  —  Uebertritt  des  Referendärs  zweiter  Classe,  Wagner,
zu  einem  Oberamts-Gerichte.  —  Das  Rexultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Canoidaten  im  Monat  Juni
1327.  —  Besiellung  von  zehn  geprüsten  Rechkê-Candsdaten  zu  Referendären  zweiter  Classe.  —  Verfügung,
die  Gesundheito-Urkunden  der  Schafe  betreffend.  —  Termin  zur  Prüsung  für  die  Aufnahme  in  die  katholischen
  niederen  Convilte.

Dienst-Erlebigungen.

 

1I1Unmittelbare  Königliche  Deercte.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  gnädigs  geruht,  den  Kaufmann  Heinrich
Stavenüter  zu  Hamburg  zum  Koniglichen  Consul  daselbst  zu  ernennen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majesiät  durch  höchste  Entschließung  vom
„.  d.  M.  der  auf  den  Ober-Reoisor  Faber  bei  dem  K.  Ministerium  des  Innern
gesallenen  siäudischen  Wahl  eines  Cassiers  bei  der  Stagts-Schulden-Zahlungs  Casse
Hochsi  Ihre  WVestätiaung  zu  ertheilen,  auch

durch  bochste  Dekrete  vom  15.  d.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Bittenfeld,  Dekanats
  Waiblingen,  dem  Pfarrer  Hochstetter  zu  Schlath,  Dekanats  Göppingen,  zu
bertragen,  und

den  Referendär  erster  Classe,  D.  Schüß,  von  Tübingen,  in  die  Zahl  der  Rechts-Co#nsulenten
  aufzunehmen  geruht.  —  Derselbe  hat  Tübingen  zum  Wohnort  gewaͤhlt.
        <pb n="312" />
        06
II.  Berfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts-Gerichten

  betreffend.

Dlejenigen  Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  nach  der  Verfügung  vom  :½7.  Januar
  d.  J.  (Reg.  Blatr  S.  -)  die  erste  Hälftre  ihres  Dienst-Probejahres  bei  den
K.  Gerichtshöfen  erstanden  haben,  werden  hiemit  für  die  zweite  Hälfte  des  Probe=Jahres
  den  hienach  benannten  Oberamts  Gerichten  zugetheilt:

1.)  Der  Referendär  Kraus,  dem  Oberamts-Gerichte  Hall;

z.)  —  —  Autenrieth,  dem  Oberamts-Gerichte  Mergentheim;
5.)  —  —  von  der  Luͤhe,  dem  Oberamts--Gerichte  Stuttgart;
4.  —  —  v.  Hirrlinger,  dem  Oberamts-Gerichte  Ludwigsburg;
5.)  —  —  Jordan,  dem  Eriminal-Amte  Stuttgart;

6.)  —  —  Fraas,  dem  Oeramts-Gerichte  Weinsberg;

7.)  —  —  Römer,  dem  Oberamts-  Gerichte  Horb;

8.)  —  —  Schuster,  dem  Oberamts-Gerichte  Oehringen;

9.)  —  —  Pefizer,  dem  Oberamts-Gerichte  Ulm;

10.)  —  —  Schneider,  dem  Oberamts=  Gerlchte  Balingen;

11.)  —  —  Mayper,  dem  Oberamts=  Gerichte  Tübingen;

1:.)  —  —  Mandri,  dem  Oberamts-Gerichte  Göppingen;

15.)  —  —  Wocher,  dem  Oberamts-Gerichte  Leurkirch;

14.)  —  —  Suchomel,  dem  Oberamts-Gerichte  Ellwangen;
15.)  —  —  Stahl,  dem  Oberamts-Gerichte  Reckarsulm;

16.)  —  —  Feter,  dem  Oberamts-Gerichte  Urach;

17.)  —  —  Stapf,  dem  Oberamts=  Gerichte  Ravensburg.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Oberamts-Gericheen
acht  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  ersten  Hälfte  ihres  Probejahres  ihre  Funkrionen.
        <pb n="313" />
        507

anzutreten,  und  von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  von
diesem  Antritte  gewärtigt.

Stuttgart  den  13.  Juli  1827.
Für  den  Justiz-Minister:

Schwab.

b)  Uebertritt  des  Referendärs  zweiter  Clase,  Wagner,  zu  einem  Oberamts-Gerichte.

Der  Referendaér  zweiter  Classe,  Wilhelm  Wagner,  von  Balingen,  ist,  nachdem
  er  die  erste  Hälfte  seines  Dienst=  Probejahres  bel  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlin-=gen
  erstanden  hatte  (vergl.  Reg.  Blatt  von  1826,  S.  46107,  durch  Verfügung  vom
5.  Mai  d.  J.  für  die  zwelte  Hälfte  des  Probejahres  dem  Oberamts-Gerichte
Böblingen  zugerheilt  worden.

Stuttgart  den  13.  Juli  1827.  .
Für  den  Justiz-Minisier:

Schwab.

)  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Monat  Juni  1827.

Zu  der  nach  der  Bekanntmachung  vom  15.  April  :8-7  (Reg.  Blatt  S.  115)
auf  den  Monat  Juni  v.  J.  angeordneten  Concurs-Prüfung  haben  sich  vierzehn
Rechts-Candidaten  gemeldet,  von  denen  drei  zu  weiterer  Fortsetzung  ihrer  Studien
angewiesen  werden  mußten,  und  Einer  an  dem  Prüfungs-Termine  sich  nicht  gestellt
  hat.

Die  übrigen  zehn  Candidaten  wurden  für  befählgt  erkannt,  die  praktische  Dlenst-Laufbahn
  als  Referendäre  zweiter  Classe  anzurreten,  und  zwar  haben  erhalten:

I.  Das  Zeugniß  zweiter  Classe:
1.)  Johann  Friedrich  Rödinger,  von  Lehrensteinsfeld;
„S.)  Carl  Heinrich  Victor  Schmid,  von  Schorndorf;
5.)  Ludwig  Michael  August  v.  Reinhardt,  aus  Moskau.
II.  Das  Zeugniß  dritter  Classe,  erster  Abtheilung:
1.)  Friedrich  David  Camerer,  von  Stuttgart;
2.)  Caspar  Johann  Dür,  von  Mergentheim.
        <pb n="314" />
        L

III.  Das  Zeugniß  dritter  Classe,  zweiter  Abtheilung:
a.)  Wolfgang  August  v.  Moͤgling,  von  Stuttgart;
2.)  Carl  Hammer,  von  Kuͤnzelsau;
5.)  Christoph  August  Walther,  von  Aalen.

IV.  Das  Zeugniß  dritter  Elasse,  dritter  Abtheilung:
1.)  Johann  Burger,  von  Stuttgart;
3.)  Johann  Friedrich  Sting,  von  Balingen.

Stuttgart  den  19.  Juli  1327.
Für  den  Justiz=  Minisier:
Schwab.

Die  Besiellung  von  zehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Claffe  betreffend.
Dlejenigen  zehn  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Verfügung  die
erste  Dienst-Prüfung  genügend  erstanden  haben,  sind  zu  Referendären  zweiter  Elasse
ihrem  Ansuchen  gemäß  bestellt  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probrejahres
den  K.  Gerichtshöfen  nachstehendermaßen  zugetheilt  worden:
I.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Eßlingen:
1.)  Rödinger,  2.)  v.  Reinhardt,  3.)  Camerer.
II.  Dem  K.  Gerichtshofe  zu  Tübingen:
2.)  Burger,  :.)  Sting.
Ul.  Dem  K.  Gerichtsbofe  zu  Ellwangen:
1.)  Düx,  2.)  v.  Mögling,  3)  Walther.
IV.  Dem  K.  Gerichtehofe  zu  Ulm:
1.)  Schmid,  :)  Hammer.
Die  vorbenannten  Referendäre  haben  sich  nunmehr  bei  den  bezeichneten  Gerichtsböfen
  unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  Lebßteren  wird  die
gewöhnliche  Anzeige  von  der  Statt  gehabten  Breidigung  gewürtigt.

Stuttgart  den  19.  Juli  1627.
Für  den  Justiz-Minisier:
Schwab.
        <pb n="315" />
        309
.]  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innerm
Versügung,  die  Gesundheits=  Urkunden  der  Schafe  betreffend.
Da  mehrere  neuere  Vorgänge  bewiesen  haben,  daß  die  längst  bestehendes  Vorschriften
  wegen  der  für  den  Verkehr  mit  Schafen  zu  gebrauchenden  Gesundheits-Urkunden

  theils  einer  wiederholten  Einschärfung,  theils  einer  Ergänzung  bedürfen;  so#
werden  nachfolgende  Bestimmungen  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht.

.  1.

Jebe#r  Führer  einer  Schafherde,  die  ihren  Aufenthalts-Ort  verändert,  hat  sich
mit  einer  Gesundheits-Urkunde  zu  versehen,  ausgestellt  von  der  Obrigkeit  des  Orts,
wo  sie  zuleßzt  längere  Zeit  sich  aufgehalten  hat.

.  2.

Fuͤr  die  Gesundhelts-Urkunde  tritt  an  die  Stelle  des  Formulars  das  durch  die
Berordnung  vom  10.  März  1791  für  die  Vieh-Urkunden  überhaupt  vorgeschrieben
IKt,  das  angeschlossene  neue  Formular,  wonach  sie  enthalten  muß:

1.)  den  Vor=  und  Zunamen  und  Wohnort  des  Führers.

r.)  die  Anzahl,  die  Gartung  und  das  Geschlecht  der  Schafe,

3.)  den  Eigenthümer  derselben,

4)  den  Ort  ihrer  Vestimmung,

5.)  die  Markung,  auf  der  sie  zuleßt  längere  Zelt  zugebracht  haben,

S.)  die  Anzeige,  ob  sie  während  dieser  Zeit  von  einer  ansteckenden  Krankheit  befallen

  worben  und  wieder  geheilt,

J.)  ob,  wann  und  durch  welchen  Sachverständigen  (Schaf=  und  Pförchmeister,
Viehschauer  oder  sonst  der  Schafe  kundigen  Mann)  sie  zuleht  besichtigt,  und
wie  sie  hiebel  erfunden  worden  sepen.

*

Ist  die  Heerde  mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behaftet,  so  darf  sse  in  der  Regel,
  ehe  das  K.  Medicinal-Collegium  sie  für  vollkommen  hergestellt  erklärt  hat,  von
dem  Orte,  wo  sie  zur  Zeit  sich  befindet,  nicht  weggebracht  werden.  Wird  jedoch  aus-
        <pb n="316" />
        -

Sio

nahmsweise  aus  dringenden  Gründen  vom  K.  Medicinal  Collegium  früher  die  Erlaub-=niß
  hiezu  ertheiltz  so  darf  es  nur  unter  der  Aufsicht  eines  besonderen  obrigkeitlich  dazu
  aufgestellten,  von  dem  Eigenthümer  zu  belohnenden,  Begleiters  geschehen,  der  dafür
  sorgt,  daß  die  Heerde,  entfernt  von  andern  Heerden,  deren  Waiden  und  deren
Stallungen,  das  Ziel  ihrer  Bestimmung  erreiche.  Der  Genehmigungs-Erlaß  des
K.  Medicinal-Collegiums,  so  wie  der  Name  des  Begleiters,  ist  in  diesem  Falle  gleichmäßig
  in  der  Gesundheits-Urkunde  anzumerken.
.  4.

Kommt  die  Heerde  vom  Auslande,  so  ist  der  Führer  derselben  schuldig,  auf  der
ersten  Markung,  die  er  nach  dem  Eintritt  in  das  diesseitige  Gebiet  befährt,  die  Ge,
sundhelts-Urkunde,  die  er  mitbringt,  der  Orts-Obrigkeit  vorzulegen,  und,  daß  solches
geschehen,  auf  derselben  beglaubigen  zu  lassen.

K.  5.  .

Trennt  der  Fuͤhrer  unterwegs  einen  Theil  der  Schafe  von  der  Heerde,  so  hat
er  der  Obrigkeit  des  Orts,  wo  diese  Trennung  erfolgt,  die  Gesundheits-Urkunde  zu
Abergeben,  und  diese  hat,  wenn  die  getrennten  Schafe  im  Orte  bleiben,  eine  Abschrift
davon  zurückzubehalten,  außerdem  aber  dem  Führer  der  lehteren  eine  neue  nach  dem
Inhalte  der  früheren  ausgefertigte  Gesundheits-Urkunde  auszustellen;  auf  der  alten
Urkunde  hingegen  hat  sie  jedenfalls  die  Trennung  zu  beurkunden,  und  sofort  dieselbe
dem  Führer  der  Heerde  wieder  einzuhändigen.

g.  6.

Die  Polizei-Behoͤrden  jeden  Orts  und  deren  Offizianten  (Schaf-  und  Pfaoͤrchmeister,
  Feldschüßen  u.  s.  w.)  haben  den  Schafheerden,  die  über  die  Markung  kommen,
  besondere  Aufmerksamkeit  zu  widmen,  und,  wenn  sie  Kunde  von  dem  Durchtrieb
einer  solchen  Heerde  erhalten,  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Führer  derselben  die  vorgeschriebene
  Gesundheits=  Urkunde  bei  sich  habe,  ob  ihr  Inhalt  auf  die  Schafe  passe,
ob  sie,  wenn  die  Schafe  vom  Auslande  kommen,  an  der  Grenze  visirt  worden  sey,
und  ob,  wenn  die  Heerde  mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behaftet  seyn  sollte,  das
K.  Medicinal-Collegium  ausnahmsweise  ihre  Weiterbringung  erlaubt  habe,  auch  der
für  diesen  Fall  vorgeschriebene  obrigkeitliche  Begleiter  sich  bei  ihr  befinde.
        <pb n="317" />
        311

Gleiche  Obliegenhelt  haben  die  Landjäger,  wenn  sie  einer  wandernden  Heerde
begegnen.

F.  7.

Febli  die  Gesundheits-Urkunde  ganz,  oder  enthält  sie  keinen  Besichtigungs=  Erfund,
  oder  paßt  endlich  ihr  Inhalt  nicht  durchaus  auf  die  mirgebrachten  Schafe;  so
ist  der  Heerde  die  Fortshung  ihres  Wegs  nicht  eher  zu  gestatten,  als  bis  dieselbe
durch  einen  Sachverständigen  (K.  2)  besichtigt,  und  auf  dessen  Erfund,  so  wie  auf  die
Angabe  des  Führers  hin,  die  übrigens  als  durch  keine  oder  nur  durch  eine  mangelhafte
  Urkunde  beglaubia#t  ausdrücklich  bezeichnet  werden  muß,  nachträglich  eine  erschöpfende
  Gesundheits-Urkunde  von  der  Obrigkeit  des  Orts  der  Betretung  ausgestellt
  worden  ist.

.  B.

Zeigt  sich  bei  dieser  Besichtigung  eine  ansteckende  Krankheit  an  der  Heerde,  oder
ist  solche  schon  aus  der  mitgebrachten  Gesundheits-  Urkunde  ersichtlich,  ohne  daß  die
Erlaubniß  des  K.  Medicinal-Collegiums  zu  Wegbringung  der  Schafe  vorlaͤge:  so
sind  dieselben,  wenn  sie  unmittelbar  vom  Auslande  kommen,  ohne  Weiteres  dahin
zurückzuweisen,  außerdem  aber  auf  der  Markung,  wo  sie  sich  befinden,  in  strenger
Absonderung  so  lange  zurückzuhalten,  bis  das  K.  Medicinal-Collegium  auf  den  von
dem  vorgesehten  Oberamt,  dem  soaleich  die  Anzeige  davon  zu  machen  ist,  hierüber  zu
erstattenden  Bericht  entweder  sie  nach  eingeschlagenem  Heilverfahren  für  vollkommen
hergestellt  erklärt,  oder  ausnahmsweise  ihren  Weitertransport  genehmigt  hat.  Llegt
diese  Genehmigung  vor,  ohne  daß  sich  ein  besonderer  obrigkeitlich  bestellter  Begleiter
bei  der  Heerde  befände;  so  ist  ihr  ein  solcher  Begleiter  auf  Kosten  des  Eigenthümers
von  Obrigbelts  wegen  nachträglich  beizugeben,  in  der  Gesundheits-Urbunde  aber  das
Erforderliche  hierüber  anzumerken.

ir

Nach  der  Ankunft  am  Bestimmungs-Orte  ist  die  Gesundheits-Urbunde  soglelch
bei  der  Orts=  Obrigkeit  niederzulegen.  Hat  eine  Heerde  ihren  Bestimmungs-Ort
ohne  eine  folche  Urkunde  erreicht,  oder  ist  kein  Besichtigungs-Erfund  daraus  zu  entnehmen,
  so  hat  die  Orts-Obrigkeit  unverzüglich  die  Besichtlgung  durch  einen  Sachversiändigen
  (F.  a)  nachholen  zu  lassen.  Ueberzeugt  sie  sich  aus  jener  Urkunde  oder
        <pb n="318" />
        312

aus  dieser  Vesichtigung  von  dem  Daseyn  einer  ansteckenden  Krankheit;  so  hat  sie  ungesaͤumt
  die  Absonderung  der  kranken  Schase  anzuordnen  und  dem  vorgesetzten  Oberamte
  Anzeige  zu  machen,  damit  dieses  die  aͤrztliche  Behandlung  einleiten,  und  Bericht
daruͤber  an  das  K.  Medicinal-Collegium  erstatten  koͤnne.

K.  20.

Die  gedachten  Besichtigungen  (76.  2,  7  u.  9)  sind  besonders  dann  mit  Genauigkeit
vorzunehmen,  wenn  nicht  bestimmt  bekannt  ist,  daß  die  Heerde  an  ihrem  bisherigen
Aufenthalts=  Ort  einer  besonderen  obrigkeitlichen  Aufsicht  und  regelmäßig  wlederkehrenden
  Untersuchung  unterlegen  sey.  Vorzüglich  aber  in  den  Grenz-Orten  ist  auf
dieselben  bei  den  Heerden,  welche  vom  Auslande  kommen,  alle  Aufmerksamkeit  zu  verwenden.


g.  11.
Vorstehende  Bestimmungen  (9.  —  stad  auch  auf  einzelne  Stücke  oder  bleinere

  Haufen  anwendbar,  welche  an  einen  neuen  Aufenthalrs-Ort  gebracht  werden,
ohne  Unterschied,  ob  sie  bis  dahin  unter  einer  Heerde  gelaufen  seyen  oder  nicht.

#.  :.

Auf  Schafmärkten  sind  Schafe,  die  nicht  durch  die  vorgeschriebene  Gesundheits,
Urkunde  (§8.  ,  5,  J  u.  11)  als  gesund  ausgewiesen  siad,  unter  kelnen  Umständen  zuzulassen.


In  den  den  Käufern  der  zugelassenen  Schafe  auszustellenden  Gesundheits=  Urkanden
  ist  auf  diesen  Ausweis  ausdrücklich  sich  zu  beziehen.

5.  13.

Ist  mit  der  Veränderung  des  Aufenthalts-  Orts  der  Schafe  zugleich  ein  Verkauf
derselben  verbunden;  so  ist  der  Gesundheits-Ucekunde  der  nach  dem  allgemeinen  Formular
  für  die  Vieh-Urkunden  vorgeschriebene  Beisah  anzuhängen,  daß  der  Verkäufer
  für  die  Hauptmängel,  so  wie  solche  in  dem  Regulativ  vom  17.  Februar.  1767  beftimmt
  seyen,  die  gesetzliche  Gewährschaft  zu  lelsten  babe;  es  wäre  dann,  daß  unter  den
Betheiligten  etwas  Anderes  verabredet  worden  wäre.
        <pb n="319" />
        m13

5.  14.

Die  jeden  Orts  mit  der  Ausstellung  der  Gesundheits-Uekunden  im  Namen  der
Orts-Obrigkeit  beauftragten  Personen  haben  über  alle  dergleichen  Urkunden,  die  sie
ausstellen,  eln  fortlaufendes  Register  zu  führen;  für  die  vollständige  und  der  Wahrheit
  gemäße  Ausfüllung  des  Formulars  siad  sie  persönlich  verantwortlich.  Die  regulatiomäsigen
  Gebühren  dafür,  so  wie  für  die  vorangehende  Besichtigung  der  Schafe,
sind  von  den  Eigenthümern  der  lebteren  zu  bezahlen.

+K.  #15.

Die  Führer  und  Eigenthämer  der  Schafe,  welche  unterlassen,  sich  mit  den  vorgeschriebenen
  Gesundheirs-Urkunden  zu  versehen  (§&amp;amp;#.  1  u.  11)  oder  sie  an  der  Grenze
(.  4),  am  Orte  der  Trennung  (K.  5),  oder  am  Bestimmungsorte  (§.9)  vorzulegen,
oder  welche  gar  einen  Uaterschleif  damit  trelben,  desgleichen,  welche  angesteckte  Stücke
ohne  Erlaubniß  des  K.  Medicinal-Collegiums  und  ohne  obrigkeitliche  Begleirer  weiter
  bringen  (§.3),  siad  von  den  Orts  und  Bezirbs-Behörden  des  Betretungsorts,
obrigkeltliche  Personen  aber,  welche  den  ihnen  durch  obige  Vorschriften  (IP.  —14)
auferlegten  Verpflichtungen  nicht  nachkommen  sollten,  von  den  ihnen  vorgesehten  Behörden,
  nach  Ermessen  der  jewelligen  Umstände,  zur  gebührenden  Strafe  zu  ziehen,
vorbehälrlich  der  Verbindlichkeit  zum  Ersaße  allen  Schadens,  der  durch  ihre  Schuld
entstehen  follte.

K.  16.

Ourch  Vorstehendes  ist  übrigens  an  der  besonderen  Vorschrift  vom  :#.  März
1316  (Reg.  Blatt  S.  61),  wonach  die  vom  linken  Rhein=  Ufer  kommenden  Schafe
anter  allen  Umständen,  auch  wenn  sie  mit  erschöpfenden  Gesundheits-Urkunden  Ver#t
sehen  seyn  sollten,  bei  ihrem  Eintritt  in  bas  Koͤnigreich  zu  besi  chtigen,  und  selbst,
wenn  sie  gesund  erfunden  werden,  mit  einem  obrigkeltlich  aufzustellenden  Begleiter
zu  versehen  sind,  nichts  abgeändert,  vielmehr  ist  dieselbe  auf  alle  Schafe,  die  aus  sehr
eurfernten  Gegenden  des  Auslauds  über  die  Grenze  gebracht  werden,  anzuwenden.

Stuttgart  den  27.  Juli  1687.

Kür  den  Minister:
Walther.
        <pb n="320" />
        314
Formular
för  die
Gesundheits-Urkunben

der

Schafe.

u  nmerkung.  Die  mit  klelnerer  Schrift  gedruckten-  Eimräge  dienen  zur  Erläuternag,  wie  der  leere  Ra##m
ta  den  gedruckten  Formularen  bel  deren  Ausfertigung  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  anssefäle  wird.)

–1.
—

Oberami  Gemeinde-  Bezirk
(.  N.  1  [N.  N.]
Dem  Vorzeiger  dieses  [N.  N.  aus
N.  N.  Oberamts  N.  N.]
wird  hlemit  beurkundet,  daß  die  C#weihundert!

dem  (N.  N.  aus  N.  N.  Oberamts.  N.  N.)  «  austehenden  Stuͤcke
Spanische  Mutter-Schafel,  welche  er  am  heutigen  Tage
von  hier  nach  (N.  N.  Oberamts  N.  N.]  absuͤhrt,

luach  Ausweis  der,  vorgelegten  Eesundheits-Urkupde  aus  N.  N.  em  215.  d.  M
tulett  längere  Zeit  sich  auf  der  Markung  von
(N.  N.  Oberamte  N.  N.1
aafgehalten  baben,  und  während  dieser  Zeit
von  keiner  ansteckenden  Kraukheit  befallen  worden,  noch  unter  einer  hiebon  befallenen  Heerde  gelaufen,
oder:  zwar  von  der  Raude  befsalien,  aber  durch  Enrschliezung  des  Künigl.  Mediemal  Eollegtunun  vom
3  v.  M.  fär  gänglich  geheilt  erllärt  worden,
auch  dieselben  am  I#.  2  M.1  durch  lden  Schaf=  und  Pforchmeister  N.  N.  u.  N.  A1
b  sichtigt,  und  hiebei  lganz  gesund  erfunden  worden  find;
        <pb n="321" />
        316

vder:  zwar  mit  der  Raude  bebaftet  erfunden  worden  sind,  jedoch  mit  Genehmigung  des  Koͤnigl.  Mediinal-
  Collegiums  vo.1  6.  d.  M.  unter  Begleitung  des  N.  N.  von  N.  N.  ausnahmsweise  weiter  gebracht
werden  dürefen;  end'Ich:  daß,  in  Ermanglung  einer  anderen  Verabrcdung,  der  Verkäufer  dieser  Schafe.
N.  N.  zu  N.  N.,  für  die  Hauptmaͤngel,  so  wie  solche  in  dem  Regulativ  vom  17.  Februar  1767  bestimnit
  siud,  die  gesetzliche  Gewährschaft  zu.  leisten  bat.]

Den  128.  Junil  161.27]  LL.  S.)  Schultheiß  N.  N.]

2.  Des  Stubdienraths.

Termin  zur  Pruͤfung  fuͤr  die  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen  Convikte.

Die  Prüfung  fär  die  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen  Convikte  wird  in
dlesem  Jahre  am  Dienstag  und  Mittwoch  den  3##.  und  àa.  August  Seatt  finden.  Dlejenigen
  Schüler,  welche  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  um  Aufnahme  gebeten
haben,  und  nicht  durch  besondere  Erlasse  abgewiesen  werden,  haben  sich  Dienstag  den
a#u.  August  früh  7  Uhr  im  Saale  des  Gymnasiums  dahier  einzufinden.

Die  Vorstände  sämtlicher  Lehr  =  Anstalten  werden  angewiesen,  darauf  streng  zu
seben,  daß  diese  Schüler  sogleich  nach  beendigter  Prüfung  wieder  in  ihre  Classe  eintreten.
  ·

Smtgartdeuthulltsi7.

Suͤskind.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  wleder  zu  besehzende  katholische  Pfarrei  Wehingen,  Oberamts  und  Defanats
  Spaichingen,  begreist  das  Pfarrdorf  samt  zwei  Höfen  und  dem  Eisenschmelzwerk
  Harras,  zusammen  156  Pfarr-Gruessen,  und  hat  an  Güter-Ertrag,  Jehaten,
Grund-Gesällen  und  Gebühren  ein  Einkommen  von  1350  fl.  Die  Geistlichen,  welche
fich  um  diese  Stelle  insbesondere  dewerben  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschriftwäßig
  bisnen  vier  Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.
        <pb n="322" />
        16

2)  Die  wieder  zu  besethzende  Kaplanei  zur  heil.  Anna  in  der  Stadt  Tettnang
hat  an  Garten-Ertrag,  Capital-Zinsen,  Besolbung  und  Gebuͤhren  ein  Einkommen
von  620  sl.  Der  Caplan  hat  zugleich  ordentlichen  Unterricht  in  den  Anfangs-Gruͤnden
  der  lateinischen  Sprache  und  in  den  Realien  zu  ertheilen,  gegen  eine  besondere
Besoldung  von  156  fl.  nebst  dem  Didactrum.  Die  Bewerber  sollen  sich  binnen  vier
Wcchen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  vorschriftmäßig  melden,  auch  über  ihre
Beféhigung  zu  einem  Präceptorat  ausweisen.

——.

Gedtuck  bei  G.  Hasselbrink,  Vachdruck#s.
        <pb n="323" />
        317

Nro.  31.
Regierungs-Blatt
für  das.
Königreich  Württemberg.

Montag,  den  30.  Juli  187.

—.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dleust-MNachrichten.  “

Verfügungen  der  Departemente.  Belobung  des  Stabt=  und  Skistungs-Ratbs  zu  Gmund  aus  Anlatz
der  dort  geschehenen  Errtchtung  einer  Gewerhs=  Sönntags-Schule.  —  Verfügung,  die  Koburgischen  und  Hildburghausischen
  geringhaltigen  Scheidemünzen  betreffend.  —  Die  Errichtung  einer  Post-Erpedirion  zu  Alpirsbach,
Obcramts  Oberndorf,  und  deren  Besetzung  betreffend.  —  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landicger.  —
Bekanntmachung,  den  Preis  der  neuen  Formulare  für  die  Gesundheits-Urkunden  der  Schate  betreffend.  —
Termine  zu  Vornahme  7)  des  Land-Eramens,  -)  der  Pr#fung  der  Unipersstäts=  Gandidaten.  —  Eröffnung
des  Lehrcurses  bei  der  K.  Thier-Arznei-Schule.

Heust-Erledigung.

 

 

lI.  Unmittelbare  Königliche  Dekret##.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  19.  d.  M.
dem  evangelischen  Pfarrer  Ruoff  in  Luitzhausen,  Dekanats  Alpek,  in  Folge  seines
Unsuchens  die  Entlassung  von  seiner  Stelle  ertheilt,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  zu.  d.  M.  die  erledigte  Stadt,  Pfarrei  Pfullingen.
Olcese  Reutlingen,  dem  Rektor  an  dem  Lyceum  in  Tübingen,  M.  Kauffmann,
auf  sein  Ansuchen  übertragen,  und  demselben  dabei  den  Titel  und  Rang  eines  ordent-Ülchen
  Gymnastal=  Professors  gnädigst  verliehen,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  35.  d.  M.  die  erledigte  katholische  Pfarrei
Ochsenhausen,  Dekanats  Biberach,  dem  Dekanats-Verweser  und  Pfarrer  Neuer  zu.
Ummendors,  im  Oberamts-Bezir  Biberach,  gnädigst  öbertragen.
        <pb n="324" />
        318

Unter  dem  7.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Michelwinnaden,
Oberamts  und  Dekanats  Waldsee,  ernannte  Vikar  Anton  Schierle  in  Stuttgart,
und

unter  dem  14.  d.  M.  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Unter.  Essendorf,  Oberamts
und  Dekanats  Waldsee,  ernannte  Pfarrer  Wicker,  von  Seebronn,  die  Königliche
Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

)  Belobung  des  Stadt=  und  Stiftungs-Raths  zu  Gmünd  aus  Anlaß  der  dort  geschehenen  Errichkung
einer  Gewerbs-Sonntags-Schulc.

In  der  Stadt  Gmünd  ist  nunmehr  eine  Gewerbs=  Sonntags-Schule,  in  welcher
die  den  Gewerben  aller  Elassen  vestimmten  Jünglinge  vom  vierzehnten  bis  achtzehn,
ten  Lebensjahr  in  allen  für  die  zweckmäßige  Betreibung  der  Gewerbe  unentbehrlichen
oder  nütlichen  Kenntnissen  und  zwar  jeden  Sonn=  und  Feiertag  je  drei  Stunden
Unterricht  erhalten,  begründet,  und  wird  demnächst  eröffnet  werden.

In  Gemäßheit  höchsten  Befehls  wird  der  Stadt=  und  Setiftungs-Rath  in  Gmünd
für  den  hiebel  bewiesenen  Eifer  öffentlich  belobt.

Srtuttgart  den  28.  Juli  1827.

Für  den  Minister:
Walther.

b)  Verfügung,  die  Koburgischen  und  Hildburghausischen  geringhaltigen  Scheidemünzen  betreffend.

Da  gegen  die  bestehenden  Verordnungen  die  Koburgischen  Sechser  und  Groschen
mit  E  und  die  Hildburghausischen  Sechser  und  Groschen  mit  F,  welche  weit  unter
ihrem  Neunwerth  ausgeprägt  und  daher  von  den  benachbarten  Sraaten  wiederholr
außer  Curs  gesetzt  worden  sind,  neuerlich  wieder  häufiger  im  Umlauf  erscheinen;  so
wird  das  Publikum  vor  denselben  von  Neuem  mit  dem  Aaufügen  gewarnt,  daß  die
        <pb n="325" />
        349

öffentlichen  Cassen  angewiesen  sind,  dirse  Scheidemünzen  nicht  anzunehmen,  und  daß
auch  im  Privat-Verkehr  Riemand  verbuuden  ist,  sich  dawir  bezahlen  zu  lassen.
Uebrigens  ist  das  Königliche  Mänzamt  ermächtigt  worden,  die  außer  Curs  gesetzten
Scheldemünzen  nach  ihrem  innern  Werth  einzulbsen.
Stuttgart  den  19.  Jull  1827.
For  den  Minister:
Walther.

c)  Die  Errichtung  einer  Posi-Erpedition  zu  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf,  und  deren  Besetzung
betreffend.

Mit  hoͤchster  Genehmigung  vom  21.  d.  M.  wird  zu  unmittelbarer  Verbindung
der  Postämter  Freudenstadt  und  Oberndarf.  zu  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf,
eine  Post.  Expedition  ohne  Poststall  errichtet  werden.

Der  Uebertragung  der  dortigen  Post-Verwalters-Stelle  an  den  Rabenwirth
Friedrich  Eyth  daselbst  ist  unter  demselben  Tage  die  Königliche  Bestätigung  ertheilt
worden.

Stuttgart  den  35.  Juli  1327.  Schmidlin.

a)  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landiäger.

In  Gemäßheit  der  G.  49  und  50  der  K.  Verordnung  über  die  Organisation
des  Landjäger-Corps  vom  5.  Juni  18:5  werden  die  den  nachstehenden  Stations=Commandanten
  und  Landjägern,  welche  sich  durch  Eatschlossenhelt,  Umsicht  und  Dienst-Eifer
  besonders  ausgezeichnet  haben,  für  die  zweite  Hälfte  des  abgewichenen  Etat-Jahrs
  zuerkannten  Belohnungen  biemit  öffentlich  bekannt  gemacht:

#a)  Geld=  Prämien  haben  erhalten

der  Stations-Commandant  erster  Elasse:
Maier  in  Täbingen;
die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Schneider  in  Künzelsau,
Stöcker  in  Ludwigsburg,
Dentler  in  Freudenstadt;
        <pb n="326" />
        320

die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Scheufele  in  Erailsheim,
Wurkhardtsmaler  in  Backnang,
Rupp  in  Besigheim,
Kurz  in  Leurkirch,
Kraft  in  Urach,
Vohmann  in  Schorndorf,
Lang  in  Leonberg;

der  Landjäger  erster  Classe:
Haaga  in  Ravbensburg;

die  Landjäger  zweiter  Classe:
Kleiner  in  Ravensburg,
Dreher  in  Urach,
Gündele  in  Erailsheim,
Dudichum  in-Cannstadt,
Zundel  in  Weinsberg,
Mauszardt  ebendaselbft,
Bofinger  in  Nürtingen.

b5)  Oeffentliche  Belobung  verdienen

die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Einger  in  Nagold,
Haid  in  Oehringen;

die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Werner  in  Horb,
Feeser  in  Weinsberg,
Köhnle  in  Marbach,
Hirssh  in  Cannstadr,
Simondet  in  Calw;

die  Wudjäger  erster  Classe:
Ege  in  Biberach,
Herda  in  Leonuberg;
        <pb n="327" />
        321

die  Landjaͤger  zweiter  Classe:
Schnabel  in  Backnang,
Muff  in  Oehringen,  und
Langenbuͤcher  in  Laupheim.
Stattgart  den  35.  Juli  1837.  Schmidlin.

5·  Bekatmachung,  den  Preis  der  neucn  Formulare  für  die  Gesuadheits  -Urkunden  der  Schale
betreffend.

Da  den  Hof=  und  Kanzlel-Buchdruckern  Gebrüdern  Mäntler  dahier  zur  Pflicht
gemacht  worden  ist,  die  neu  vorgeschriebenen  Formulare  für  die  Gesundheits-  Urkun
den  der  Schafe  um  den  gleichen  Preis  wie  die  Formulare  für  andere  Vieh--Urkunden
  abzugeben:  so  werden  die  Orts-Behörden  für  den  Bezug  ihres  Bedarfs  hievon
in  Kenntniß  geseßzt.

Stuttgart  den  34.  Juli  1827.  Schmidlia.

1.  Des  Studienraths.
Termine  zu  Vornahme  1)  des  kand-Eramens,  2)  der  Prükfung  der  Uniersitäts=  Candldaken

I.  Das  Land--Examen  wird  in  diesem  Jahre  am  Dienstag  und  Mittwoch  den
(.  und  5.  September  vorgenommen  werden.  Alle  Erspectanten  secunda  vice  ohne
Unterschied,  welche  nicht  durch  besondere  Rescripte  zurückgewiesen  werden,  haben
Dienstag  den  4.  September,  Morgens  vor  7  Uhr,  zur  schriftlichen  Prüfung,  und
eben  so  alle  Erspectanten  prima  vice  an  eben  diesem  Tage,  Morgens  vor  8  Uhr,
zur  mündlichen  Prüfung,  alle  Petenten  aber  Mittwoch  den  5.  September,  Morgens
vor  3  Uhr,  ebenfalls  zur  mündlichen  Prüfung  pünktlich  sich  in  dem  hiesigen  Gymnafium
  einzusinden.  Im  Uebrigen  bleibt  es  bel  den  im  Jahr  13:=  (Reg.  Blatt  S.540
gegebenen  Verordnungen,  welche  hiemit  ausdrücklich  wiederholt  und  zur  genauen
Beobachtung  eingeschärft  werden.

II.  Die  Prüfung  aller  derjenigen,  welche  im  nächsten  Herbste  die  Unlversität  für
das  Studium  der  evangelischen,  so  wie  der  katholischen  Theologie  (sey  es  in  oden
außer  dem  Seminar  oder  höhern  Convict  zu  Tübingen),  der  Rechts-Wissenschaft,
der  Medicin  und  höhern  Chirurgie,  der  Philosophle  und  Cameral-Wissenschaft  b#
        <pb n="328" />
        5:2

ziehen,  oder  von  einem  Fieche,  zu  welchem  sie  bereits  legitimirt  sind,  zu  einem  andern
(namentlich  auch  von  der  niedern  Chirurgie  zur  höhern)  übergehen  wollen,  wird
Montag  und  Dienstag  den  1.  und  13.  September  im  hiesigen  Gymnasium  vorgenommen.
  Die  Bittschriften  müssen  längstens  zu  Ende  Augusts  bei  dem  K.  Studienrath
  eingekommen  seyn.  *

Alle  diejenigen,  welche  auf  ihr  Gesuch  um  Zulassung  zu  dieser  Pruseng  nicht
durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen  werden,  haben  sich  bei  derselben  Montag  den
7.  September,  Morgens  vor  7  Uhr,  pünktlich  einzufinden,  und  Tags  zuvor  sich  bei
dem  Rektor  des  hlesigen  Gymnastums  zu  melden.

Stuttgart  den  16.  Juli  282).  Süskind.

5.  Der  Behörde  für  die  K.  Thier-Arznei-Schule.
Eröffnung  des  Lehrcurses  bei  der  K.  Thier-Arznei=  Schule.

Wie  bisher  findet  auch  in  diesem  Jahre  die  Eröffnung  der  K.  Thier,  Arznei-Schule
  zum  Behuf  eines  neuen  Lehrcurseo  mir  dem  Anfange  Novembers  Statt.
Alle,  welche  an  der  Anstalt  Antheil  nehmen  wollen  und  dle  erforderlichen  Eigenschaften
  besißen,  weshalb  man  sich  besonders  auch  hinsichtlich  des  Kosten-Auswands  auf
die  früheren  Bekanntmachungen  bezieht,  haben  den  geeigneten  K.  Oberämtern  ihre
diesen  Gegenstand  betreffende  Bitte  bald  zu  übergeben.

Damit  in  gehöriger  Zeit  die  eingehenden  Gesuche  zur  höchsten  Entscheidung  vorgelegt
  und  die  zur  Aufnahme  bestimmten  Indiolduen  dem  gemäß  einberufen  werden
können,  sieht  man  sich  veranlaßt,  die  K.  Oberämter  zu  ersuchen,  wo  moöglich  noch  vor
Anfang  ÖOktobers  die  eingehenden  Gesuche  der  unterzeichneten  Stelle  einzusenden.

Stuttgart  den  25.  Juli  1827.  Walz.

Dienst-Erledigung.
Am  24.  d.  M.  ist  der  Gerichts-Notar  Burkardt  in  Smünd  gestorben.
        <pb n="329" />
        323

Nro.  32.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Momag,  den  6.  August  1827.

 

2
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung  in  Betreff  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Dieust-Vergehen  der
Forst-Beamten.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Besetzung  des  Amts-Gerichts-Aktuariats  und  Notariaks  zu  Medelbach.

—  Verfügung,  die  Kosten  der  Medicinal-Visitationen  betreffend.
Dleust-Erlebigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

.)  Königliche  Verordnung,
in  Betreff  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Dieust-Vergehen  der  Forst-  Beamten.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Ueber  die  Anwendbarkeit  der  in  Beziehung  auf  die  Strafgewalt  der  Verwaltungs-Behörden
  in  neuerer  Zeit  im  Allgemeinen  festgesehten  Grundsätze  auf  die  Untersuchung

und  Bestrafung  der  Dienst-Vergehen  der  Forst-Beamten  haben  sich,  wie  zu  Unserer
Kenntniß  gekommen  ist,  mehrfältige  Zweifel  ergeben.
        <pb n="330" />
        324

Zu  Beseitigung  derselben  und  Herstellung  eines  gleichfoͤrmigen  Verfahrens  haben
Wir  als  Erlaͤuterung  und  Berichrigung  der  bestehenden  Vorschriften  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen  Raths  Folgendes  verordnet:

g.  1.

Den  Ober-Förstern  steht  die  Administratio=  Untersuchung  aller  zu  ihrer  Kennin
gelangten  Dienst=  Vergehen  der  ihnen  untergeordneten  Forst-Diener  ausschließlich  zu,
und  es  findet  daher  künftig  eine  Mitwirkung  der  Oberämter,  wie  dieselbe  durch  den
C.  5  der  Dienst,  Instruction  für  die  Ober-Förster  vorgeschrieben  war,  nicht  mehr  Statt.

¾  2.

Diesem  gemäß  haben  die  Ober-Foͤrster  alle  erheblichen  Umstaͤnde  des  zur  Anzeige
gebrachten  Vergehens,  und  zwar  besonders  in  technischer  Hinsicht  durch  Vernehmung
der  Denuncianten,  der  Zeugen  und  der  Angeschuldigten,  durch  Einnahme  eines
Augenscheines,  wenn  ein  solcher  erforderlich  ist,  und  Beischuffung  anderer  sich  etwa
ergebenden  Beweise  möglichst  genau  zu  erbeben,  und  hierüber  unter  Zuziehung  des
Forst--Assistenten  als  Actuars  ein  ausführliches  Protocoll  aufzunehmen,  welches  nichr
nur  von  dem  Ober,  Förster  und  dem  Forst-Assistentrn,  sondern  auch  jedesmal  von
den  abgehdrten  Personen  zu  unterzeichnen  ist.

Von  der  Einleitung  der  Untersuchung  hat  der  Ober-Förster  an  die  Finanz-Kammer
  in  dem  Fall  einen  Vorberlcht  zu  erstatten,  wenn  eine  schwerere  Anschuldigung
der  Gegenstand  derselben  ist,  welche  eine  vorlaͤusige  Eunthebung,  des  Forst--  Dieners
von  seiner  Amtsführung  nöthig  machen  könnte.

«  g.Z.

NachbeendigterUntersuchungsindunbedeutend-reDienst-V-.rfehlungm,WesplichDiefsstiNachläßigkeit,UnfleißundVersäumnisseingkringeremGradevoudm

Ober-Foͤrstern  durch  Geldstrafen  bis  auf  den  Betrag  von  10  fl.  nach  Maßgabe  der
Verordnung  vom  8.  December  1818  (Reg.  Blatt  von  1819,  S.  5)  zu  ahnden.

Gefängnißstrafen  haben  diefelbe  nur  ausnahmsweise  gegen  die  Forstwarte  und
Waldschützen,  und  höchstens  auf  die  Dauer  von  drei  Tagen  in  dem  Falle  zu  erken,
nen,  wenn  die  Erhaltung  des  amtlichen  Ansehens  dies  erfordert.

4

K.
Bei  wiederholten  Versäumnuissen  und  Verfehlungen,  oder  bei  bedeutendenen
        <pb n="331" />
        525

Dienst-  Vergehen,  welche  diese  trafmaaß  übersteigen,  haben  die  Ober-  Förster  nach
beendigter  Untersuchung  sämtliche  Akten  der  vorgesetzten  Kreis-Flnanz-Kammer  mit
Bericht  vorzulegen.

Von  dieser  Behörde  ist  sodann  entweder  innerhalb  ihrer  Strafbefagnig  ein  Ekenntniß
  zu  sällen,  oder  es  sind  bei  schwrreren  Anschuldigungen  die  Akten  an  die  Gerichis=
  Behbrde  mit  beigefügtem  technischen  Gutachten,  in  so  weit  eln  solches  erforder,
lich  ist,  abzugeben.

Wird  von  Selte  der  Gerichtsstelle  eine  Fortsehung  oder  Ergänzung  der  Mministrativ
  Untersuchung  für  nötbig  erachtet,  so  haben  sich  die  Ober,  Förster  eleichfalls
diesem  Geschäfte  nach  der  von  der  Gerichts,  Behörde  bezeichneten  Richtung  zu  unterziehen.

.  B.

Wenn  gegen  einen  Ober-Förster  selbst  Dienst.  Vrrgehen  zur  Anzeige  kommen,
so  hat  ei:  Krels-Finanz-Kammer  Anträge  wegen  Aufstellung  eincs  Forst-Beamten
zu  Einkeitung  der  Administratlo=  Untersuchung  an  das  Finanz  Ministerium  zu  erstatten.

K.  6.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  gemeiner  Vergehen  der  Forst-Beamten  bleibt
den  zuständigen  Behörden  vorbehalten;  es  haben  jedoch  die  Ober-Färster  die  Einleitung
elner  solchen  Untersuchung,  wenn  dieselbe  ein  bedeurenderes  Vergehen  zum  Gegenstand
hat,  unverweilt  der  Flnanz,  Kammer  anzuzeigen,  welche  sodann  nöthigenfalls  wegen
Ausstellung  eines  Amts,  Verwesers  die  weitere  Vorkehrung  zu  tr.  ffen  hat.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  Vollziehung  der  vorstehenden  Verordnung
beauftragt.

Gegeben,  Friederlchshafen  den  39.  Juli  183  7.

Wilhelm.
k#r  den  Finanz=  Minister:
Der  Gcheime  RKatb
r.  Kerner-.
Auf  Befehl  bes  Königs:
För  den  Staats-Sekrecär:
Der  Geheime  Legarions-Nat#t#
Goes.
        <pb n="332" />
        516

B.  Dienst-Nachri  un.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  20.  v.  M.
das  erledigte  Revier  Wittlingen,  Forsts  Urach,  dem  Forst-Referendär  v.  Seutter
in  Ludwigeburg  zu  übertragen  geruht.

Unter  demselben  Tage  wurde  dem  Oberarzt  Ruthardt  die  seither  provisorlsch
bekleidete  Stelle  eines  Regiments,  Arztes  bei  dem  dritten  Infanterle-Regiment  deflnitiv
  übertragen.

Die  patronatische  Nominatlon  des  Pfarr=  Gehülfen  Schwarzmann  zu  Uhlbach,
Dekanats  Cannstadt,  auf  die  evangelische  Pfarrei  Waln,  Dekanats  Biberach,  ist  den
à4.  v.  M.  bestärigt  worden.

II.  Berfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Besetzung  des  Amts-Gerichts-Akeuariats  und  Notariats  zu  Pfedelbach.

Der  seitherige  provisorische  Aktuar  bei  dem  Königl.  Fürstl.  Hohenlohe  =  Bartenstein'ischen
  Amts-Gerichte  zu  Pfedelbach,  Schmitt,  ist  zum  wirklichen  Amts-Gerichts-Aktuar
  und  Amts-Gerichts-Notar  daselbst  ernannt,  und  zu  Versehung  dieser  Stellen
für  gehörig  befählgt  erkannt  worden;  was  bierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht

  wird.

Stuttgart  den  1.  August  132).
Jär  den  Justiz-Minister:

Schwab.
8.)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.
«  Verfägung,  die  Kosten  der  Medicinal,Visstationen  betreffend.

Um  die  Behandlung  der  Kosten  der  Medicinal-Wisitationen  thells  mit  den  jebigen
  Verhältnissen  der  damit  bemühten  Personen,  theils  mit  den  übrigen  nunmehr
        <pb n="333" />
        3:7

bestehenden  Normen  in  Einklang  zu  bringer,  sieht  man  sich,  veraulaßt,  in  Gemäßheit
Königlicher  Entschließung  vom  13.  d.  M.  unter  Aufhebung  des  Regulatios  vom  11.
Juni  1316  (Reg.  Blatt  von  1316,  S.  151  fl.)  Folgendes  hierüber  zu  bestimmen:

1.

3.

4.

)  Dem  Kreis-Medicinal=  Rath  werden  bei  den  außerhalb  der  Kreis-Stadt
von  ihm  Lorgenommenen  Blsitationen  seine  Diäten  und  Reise-Kosten,  so  wie
solche  in  dem  allgemeinen  Regulativ  begründet  sind,  vergütet.  Für  seine  Bemühung
  sowohl  in  als  auferhalb  der  Kreis-Sgadt  ist  er  durch  seinen  Gehalr
belohn:.

P)  Das  Akruariat  übernimmt  in  der  Kreis=  Stadt  ein  Expeditor  der  Kreis-Regierung

  ohne  besondere  Belohnung;  außerhalb  derselben  wird  es  dem
Rathsschreiber  jeden  Orts  gegen  die  sonstige  Taggebühr  übertragen.  Sollte
der  Rathsschreiber  nicht  im  Stande  seyn,  das  Protokoll  zu  führen;  so  beforgt
der  Kreis,  Medicinalrath  dessen  Führung  selbst,  ohne  etwas  dafür  aurechnen
zu  dürfen.  «

)  Der  Oberamtmann,  der  am  Sitze  des  Oberamts  nicht  nur  der  Untersuchung
der  Apotheken  und  Material-Handlungen,  der  Spitäler  und  Krankenhäuser,
der  Brunnen-Cur=  und  Bad-Aastalten,  der  Erziehungshäuser  und  Schulen,
der  polizeillchen  Gefängnisse  und  der  sonstigen  polizeilichen  Straf-Anstalten
anzuwohnen,  sondern  auch  an  der  Berathung  der  für  den  ganzen  Oberamts-Bezirk
  zu  ertheilenden  Recesse  Theil  zu  nehmen  hat,  ist  nicht  befugt,  für
seine  diesfallsige  Bemühung  etwas  anzurechnen.  Die  tabellarischen  Notizen
über  das  ärztliche  Personal  des  Oberamts--Bezirks,  die  er  dem  Kreis,  Medicinalrath

  an  die  Hand  zu  geber  hat,  und  die  Abschriften  der  Recesse,  so

wie  die  aus  Veranlassung  derselben  zu  fertigenden  Ausschreiben  hat  er  von
selnem  Kanzlei-Kosten-Aversum  zu  bestreiten.

)  Der  Oberamts-Arzt  ist  schuldig  bei  der  Besichtigung  der  zuvor  benannten
Lokalitäten  sowohl  an  seinem  Wohnsite  als  in  den  Amts-Orten,  so  weit
solche  in  lehterm  Statt  findet,  von  Amts  wegen  ohne  eine  Gebühr  anwesend
zu  seyn,  um  über  vorkommende  Anstände  Rede  und  Antwort  ertheilen  zu
können,  auch  der  abgesonderten  Vernehmlassung  durch  den  Visitator  sich  zu
unterziehen,  ohne  daß  er  für  Zeit-Versäumniß  einen  Ersaß  ansprechen  dürfte.
        <pb n="334" />
        328

Fuͤr  die  Reisen  auf  die  Amts-Orte,  in  welchen  die  Visitation  Statt  findet,
wird  ihm  das  gleiche  tarmäßige  Aversufn  an  Diäten  und  Reise-Kosten  vergütet,
  wie  bei  anderen  vom  Staate  ertheilten  Aufträgen.

5.)  Zu  der  Besichtigung  der  angeführten  Lokalijäten  wird  zwar  der  Orts-Vorstand
  eingeladen,  ohne  daß  ihm  jedoch  eine  Anrechnung  für  seinen  dice  fallsigen
geit-Aufwand  zusiände.  Die  Beiziehung  eines  zweiten  Mitgliets  des  Gemeinderathes
  hat  zu  unterbleiben.  .

6.)BeiderVisirationderApothekenundMatcriabHandlungendarfderEE,
genthuͤmer  und  sein  Huͤlfs-Personal  fuͤr  die  Zeit,  die  damit  zugebracht  wird,
keine  Entschaͤtigung  fordern,  da  es  sich  hier  lediglich  von  einer  Belästigung
handelt,  der  sie  um  des  allgemeinen  Besten  willen  sich  zu  unterwerfen  schuldig
sind.

7.)  In  den  Spitclern  und  Krankenhäusern  haben  die  Verwalter,  Aufseher  und
etwalgen  Jastituts-Aerzte,  in  den  Brunnen  -Cur=  und  Bad--Anstalten  die
Eigenthümer,  Pächter,  Verwalter,  Ausseher  und  etwasgen  Bad-Aerzte,  in
den  Erziehungehäusern  die  Vorsteher  und  Haus-Aerzte,  in  den  Schulen  die
Schullehrer,  in  den  Gefängnissen  die  Gefangenwärter  und,  in  seferne  es  ober,
amtegerichtliche  sind,  der  Oberamts-Richter  oder  sein  Aktuar,  in  den  sonstigen
Straf-Anstalten  der  Verwalter  und  der  aufgestellte  Institurs=  Arzt  der  Besichtigung
  anzuwohnen,  ohne  daß  sie  deßhalb  befogt  wären,  eine  Unrechaung
zu  machen.

s.)  Das  gesammte,  zum  Durchgang  einberufene,  ärztliche  Personal  des  Oberamts=Bezirkes
  an  angestellten  und  nichtangestellrrn  innerlichen  Aerzten,  Epirurgen
Geburtshelfern,  Hebammen  und  Thierärzten  hat  blos  in  soferne,  als  ce  sig
außerhalb  des  Wohnorts  begeben  muß,  die  taxmaͤßige  Reise-Entschärigung
anzusprechen;  für  seine  Bemöhung  aber  so  wenig  eine  Belohnung  zu  fordern,
als  die  ebenfalls  im  Durchgang  vernommenen  Mitglieder  des  O.  meinderaths
des  Orts,  wo  die  Visttation  Statt  finder.

Sruttgart  den  16.  Juli  18:y.

Für  den  Minister:
Walther.
        <pb n="335" />
        329

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  evangelische  Pfarrei  Luizhausen,  Diöcese  Alpek,  mit  56  Pfarr-Genessen
und  einem  Einkommen  von  660  fl.  nach  Etats=  und  593  fl.  nach  Competenz=  Preisen,
worunter  110  fl.  in  Geld,  die  übrigen  Einkommens-Theile  in  Naturalien,  Gütergenuß
  und  Zehenten  bestehen,  ist  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

2)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oberkochen,  Dekanats-Bezirks  Aalen,
zählt  560  Pfarr-Genossen,  und  ist  mit  einem  Einkommen  von  586  fl.  nach  Etatsund
  473  fl.  nach  Competenz=  Preisen  verbunden.  Die  Bewerber  um  bieselbe  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bel  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

5)  Mül#  der  erledigten  evangrlischen  Pfarrei  Reubach,  Dekanats  Blaufelden,
welche  mit  Einschluß  der  ½—3  Viertelstunden  entfernten  Fillalien  Klein=  Anspach,
Käpuhardt,  Reinsburg  und  Weik=  rsholz  551  Pfarr,  Genossen  zählt,  ist  die  Patronats-Pfarrei
  Michelbach  an  der  Lücke  mit  463  Pfarr=  Genossen  verbunden.  Der  Pfarrer
  hat  jeden  Sonntag  an  beiden  Orten  zu  predigen  und  in  Reubach  jeden  Sonntag,
in  Michelbach  aber  nur  in  den  Sommermonaten  Mai  bis  September  alle  ½4  Tage
(mit  Ausnahme  der  Communion-Tage,  an  denen  zwei  Predigten  daselbst  gehalten
werden),  zu  katechisiren,  auch  jeden  Freitag  Kinderlkehre,  so  wie  alle  Casual=  Gottesvienste
  in  Michelbach  zu  balren.  Außerdem  liege  ihm  ob,  im  Fillal  Klein=  Anspach
jährlich  drei  Predigten  an  bestimmten  Tagen,  und  zwar  zweimal  mit  Communlon,
so  wie  alle  Liiches  predigten  zu  halren.  Das  Einkommen  der  Pfarrei  Reubach  ist
auf  6:6  fl.  nach  Etats,  und  531  fl.  nach  Competenz.  Preisen,  und  das  der  Pfarrei
Michelbach  auf  237  fl.  nach  Etats=  und  #20  fl.  nach  Competenz-Preisen  berechnet.
Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confsistorium
vorschriftmäsiig  zu  melden.  "

4)  Die  Vewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hundersingen,  Dläcese
Mäönfingen,  welche  so  Pfarr-Genossen  zählt,  und  ein  Einkommen  von  670  fl.  nach
Erats-  und  5  41  fl.  nach  Competenz-Prelsen,  und  zwar  mit  Ausnahme  von  bo  fl.
Geld,  in  Naturalien,  Güter=  Genuß  und  Zehenten,  gewährt,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßlg  zu  melden.
        <pb n="336" />
        330

5)  In  der  Oberamts-Stadt  Geislingen  wird  ein  Praͤceptorat  errichtet,  dess.n
Einkommen  neben  dem  Genuß  einer  freien  Wohnung  nach  Competenz  Preisen  536  fl.,
worunter  too  fl.  Schulgelder,  und  an  Naturallen  15  Scheffel  Diokel,  Scheffel
Roggen,  4  Klafter  Holz  und  200  Wellen  (zum  Prlvatgebrauch)  begeiffen  sind,  beträgt.
  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  Eingaben,  in  welchen  zu  bemerken
ist,  ob  ste  neben  den  alten  Sprachen  und  den  gewöhnlichen  Real-Füächern  auch  die
französische  Sprache  zu  lehren  verstehen,  innerhalb  3—4  Wochen  an  den  K.  Studien-=rath
  einzusenden.
        <pb n="337" />
        334

Nro.  33.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

—  ——

Freitag,  den  17.  August  1847.

Inbalt.

Konisl.  Dekrete.  Bewilligung  ze  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Verfuͤgungen  der  Departements.  VPrivilegium  gegen  den  Nachguß  des  Bilbnisfes  Friedrichs  v.  Schiller.
  —  Patent  für  eine  neue  Art  der  Vereitung  von  Schmelztiegeln.  —  Pestellung  eines  Schullehrer-Conkerenz-Direktors
  in  der  Diörese  Cal.  —  Darsbellung  des  Zustandes  des  Besoldungs-Verbesserungs-Tonds
für  evangelische  Geistliche  auf  Georgil  18  ¾/.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königkiche  Dekrete.

Bewilligung  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  r7.  v.  M.
an  den  Ordens=  Vice-Kanzler,  dem  K.  Gesandten  am  Kaiserl.  Russischen  Hofe,
General-Major,  Prinzen  zu  Hohenlohe-Kirchberg,  auf  sein  Ansuchen  die  Erlaubniff
  ertheilt,  das  von  des  Königs  von  Frankreich  Majestät  ihm  verliehene  Commandeur-Kreuz
  des  Ordens  der  Ehrenlegion  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="338" />
        332
1.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Depeartements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a  Privilegium  gegen  den  Nachguß  des  Vildnisses  Friedrichs  v.  Schiller.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Eatschliezung  vom  31.
v.  M.  dem  Hof-Vildhauer  Frank  dahier  ein  Privilegium  gegen  den  Rachguß  des
von  ihm  verfertigten  Bildoisses  Friedrichs  v.  Schiller  in  plastischer  halberhabener
Arbeit,  nach  den  Bestimmungen  der  Königlichen  Verordnung  vom  :5.  Februar  1315,
Privilegien  gegen  den  Nachdruck  betreffend,  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  in
Gaden  zu  ertheilen  geruhr;  welches  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttzart  den  7.  August  1827.  Schmidlin.

b)  Patent  für  einc  neue  Art  der  Bereitung  von  Schmelztiegelu.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  ist  dem  Kupserhammer-Schmidt
Johannes  Schwenk  zu  Ulm  ein  Patent  für  die  von  ihm  erfundene  Bereitung  don
Schmelztlegeln  auf  die  Dauer  von  zehen  Jahren  ertheilt  worden;  welches  zur  Nachachrung
  mit  dem  Anfügen  hiemit  bekannt  gemacht  wird,  daß  nach  Erlöschung  des
Patents  der  Jrhannes  Schwenk  auf  die  Geheimhaltung  der  von  ihm  übergebenen
Beschreibung  seiner  Fabrikations-Methode  keinen  weitern  Auspruch  zu  machen  habe.

Stuttrart  den  7.  Auzust  182y.  Schmidlin.

a.  Des  evangelischen  Consistoriam.
a)  Bestellung  eines  Schullehrer-Conseren)-Direktors  in  der  Dibzese  Calw.

An  die  Sielle  des  Pfarrers  Wucherer  in  Zwerenberg  ist  dem  Pfarrer  Bezuer
in  Breitenberg  die  Direktion  der  Schullihrer  Conferenzen  im  Waso-Bezirke  der  Dides#
Calw  üvertragen  worden.

Stattgart  den  51.  Juli  182).  Söskisd.
        <pb n="339" />
        333

b)  Darstellung  des  Zustandes  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  für  evangelische  Geisiliche

auf  Georgi##1

Nachdem  die  Rechnungen  über  den  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  von  Georgil
1543  und  263  von  der  K.  Ober-Rechnungs-Kammer  nunmehr  revidirt  und  justifleirt
  sind,  wird  unter  Beziehung  auf  die  frühern  ähnlichen  Bekanntmachungen  (Staatsund
  Regierungs-Blatt  von  „:8zz  Nro.  54,  1324  Nro.  55  und  1826  Nro.  45)  foltgende
  aus  jenen  Rechnungen  sich  ergebende  Darstellung  des  Zustandes  dieses  Fonds

zur  öffentlichen  Kenutniß  gebracht.

I.  Zustand  des  Fonds  auf  Georgll-.#1826.

.  Einnahme.

A.  Von  supprimirten  Pfarreien.
Auf  Georail  1834  berrug  solche  nach  dem  Reglerungs-Blatt
von  1836  S.  40.  7  4,  33“  fl.  59  kr.  2#x  hl.

Dazu
Neue  é2
von  Georgii  183.

Von  der  Diaklonats-  Besoldung  von  Neubulach  und  Wilbberg
uͤber  Abzug  dessen,  was  zur  Dotatlon  der  neu  errichteten

Pfarrei  Effringe#n  gezegen  wurde  302  fl.  25  kr.  —

—.  „,637  fl.  14  kr.  2#8  hl.
Davon
Abgang:

von  Georgli  1833.
Von  der  Besoldung  der  vormaligen  Pfarrei  Lichtenstern,  der
neu  errichteten  Pfarrei  Heslach,  Stadt-Dekanats  Stuttgart,
  überwiesen  50offl.  —  —

Rest  auf  Georgil  1836  —,

 

B.  Abzuͤge  voun  Pfarr-Besoldungen.

An  Georgii  1824  betrugen  solche  laut  des  gedachten  Regierungs-Blatts
  S.  a76.  909070  fl.  68  kr.  54  ke.

4,637  fl.  14  br.  2#  hl.
        <pb n="340" />
        Dazu
Reue  s:

von  Georgii  1827:

Von  der  Pfarr-Besoldung  zu:
Ballendor#,  Diöcese  Alpek  1%  f.  —
Ehningen,  D.  Böblinen  35  fl.  —
Eschenthal,  D.  Oehringegen  Go  ff.  —  —
Gechingen,  D.  Urashee  se  fl.  —
Gerlingen,  D.  Leonbeterrgg  35  .ff.  —

Großglattbach,  D.  Dürrmenz  35  fl.  —1
Grotingersheim,  D.  Bess  aheim  ..  25si.  —
Lonsee,  D.  Alpelk.  .  ..  .  Bo  fl.  —  —
Mössingen,  D.  Tübingen  200  fl.  —

S#tubersheim,  D.  Geißlingen  5%  fM.  —  —
von  Georgli  18283:

Brettheim,  D.  Blaufelkhen:  3f°0  fl.  —  —

Ehningen,  D.  Urach..  So  f.  —  —

Gingen,  D.  Geitzlingen  „9  f.  —  —

Großsüssen,  D.  Geißlingen  loof.  —-  —
Heimerdingen,  D.  Leonbeerg  149  fl.  15  kr.  —
Kornwestheim,  D.  Ludwigsburg  122  fl  —  —

Neckarthailfingen,  D.  Rürtingen  5o  fl.  —  —
Trichtingen,  L.  Suls  330.fll.  —  —
10,  920  fl.  55  kr.  57z  hl.
Dabon
Abgang:
wegen  Wiederaufhebung,  Verminderung  oder  Veränderung
früher  bestandener  Abzüge
von  Georgii  1334:
Täbingen,  O.  Balinggen  u  fl.  —  —
Rest  auf  Georgil  189116  ...  mpsö  sitz
Summe  der  Einnahme  —
15,546  fl.  8  kr.  hl.
        <pb n="341" />
        555

2.  Ausgabe.
A.  Bleibende  Zulagen:

Auf  Georzl#13:4  betrugen  solche  laut  des  Regierungs-Blatts
  von  1826,  S.  478.  .  .  9,136  fl.  6  kr.  5hl.

Dazu
Neues:

von  Georgi#  2332
Der  Pfarrei

Altenstaig,  Dorf,  D.  Nagold  55  fl.  —  —
Dem  Diakonat

Mezingen,  D.  Urach..  ...  58  fl.  —  —
Der  Pfarrei

Robingen,  D.  Kirchheei  41  fl.  15  kr.  —

Scharnhausen,  D.  Stuttgartt  6:  fl.  26  kr.

Wippingen,  D.  Blaubeuern  6o  fl  —  —

von  Georgii  1835:
Effringen,  D.  Nagold..  .  ..  100  fl.  —  —
Enzberg,  O.  Dörrmennz  100  fl.  —  —

Geißlingen,  D.  Hall.  3f0  fl.  —  —
Geradstetten,  D.  Schorndorf  .  ..  150  fl  —  —
Goldbach,  D.  Crailsheim.  .  ..  100  fl.  —  —
Hohenasperg,  Garnisons=  Pfarrei  do  fl.  —  —
Mähringen,  D.  Ul  a  o0o  fl.  —  —

Marschalkenzimmern,  D.  Sulz  .  soft.—  —
Dem  Diakonat

Nagole  .....  «7:si.--J
Der  Pfarrei

Ober-Urbach,  D.  Schorndorf  ..  200  fl.  —  —

Pfrondorf,  D.  Ragoll  .  113  fl.  —  —
Dem  ersten  Diakonat  an  der  Stiftskirche
Stuttgartr  ...  westwä-
        <pb n="342" />
        336

Der  Pfarrei
Trichtingen,  D.  Sull—-  Bou  fl.
Dem  Diakonat
Weilheim,  D.  Kirchheeim  Soffl.  —  —
10,795  fl.  15  kr.  öhl.

Davon.
r*e

Abgang

Rest  auf  Georgll  rä#6.  %0%  .25P  5  fl.  „3  F-.  Shl.

B8.  Temporäre  Julagen.

Solche  betrugen  an  Georgil  1824  4,456  fl.  19  kr.  öhl.

Davon  Helmfall

von  Georglt  813  617sl.
—  482444  6557  fl.  3°  kr.  —

—:„  3,768  fl.  3o  kr.  —
Rest  J34187  fl.  49  kr.  öhl.
Dazu  neue  Verwllligung.

von  Georgli  1832  6  fl.  3ö  kr.  —.
—  18.  8390fl.  —  —

Thut  auf  Georgli  1816,  5,4½  fl.  19  kr.  3  hl.

Summe  der  Ausgabe
15,  20  fl.  35  kr.

*.  Jährlicher  Ueberschuf.
Oie  Ausgabe  von  der  Einnahme  abgezogen,  zeigt  sich  bei  dem  Besoldungs,  Verbesserungs-Fonds
  auf  Georgli  18236  eine  disponible  Summe  von
–.  õö26  fl.  53  kr.  2  hl.
        <pb n="343" />
        537

.  Darstellung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds
  von  Georgii  1323.
1.  Einumahme.  «
a)  Besoldungen  supprimirter  geistlichen  Stellen,  einschließlich
der  Revenüen  von  solchen
von  Gerrgil  65  4,45y  fl.  35  kr.  „Thl.
—  —  46333  4/4,  636  fl.  46  kr.  xbl.
—  994  fl.  31  kr.  5  hl.
b)  Besoldungs-Abzüge  mirt  Einschluß  der  Raten  von  den
neueren  Abzügen
von  Georgie  534  10,/400  fl.  :7  kr.  5xk  hl.
834  10,418  fl.  30%  kr.  44  bl.
204835  fl.  58  kr.  4  bl.

29,820  fl.  20  kr.  3  hl.

 

—  1

2.  Ausgabe.
2)  Auf  Verbesserung  anderer  Pfarreien,
von  Georglet  8224  99360  fl.  53  kr.  öhl.
—  —  132171  .  9.#896  fl.  29  kr.  —
–  1  fl.=  17  kr.  3  hl.
6)  Perfduliche  Zulagen  «
vonGeorgüiszZ  4,651fl.55kr.3hl.
—-—183-Z...4,176fl.58kr.4hl.
——————a,a-ost.33kc.sbl.
Is,065st50kk.lhl.
«  3.Ueb«fchuß,
welchtriudieRassedesgeistlichenUntnflützungsisonbsbezahltwird,

vonGeoxgitIBz,«-.-·-872fl-29Ik·shcs
—-saH...-asxsi·-—th.

s,754fl.-9It.bhl.
Stuttgartdmthusust1827s  Süikijm
        <pb n="344" />
        338

Dienst-Erledigungen.

:)  Die  evangelische  Pfarrei  Gamesfeld,  in  der  Dläöcese  Blaufelden,  begreift
einschließlich  dreier  Filial-  Orte,  von  denen  aber  keines  eine  eigene  Kirche  noch  Schulehat,
  445  Genossen  und  ist  mit  einem  jährlichen  Einkommen  von  #553  fl.  in  Cmtsund
  636  fl.  in  Competenz-Preisen  verbunden.  Der  hierunter  begriffene,  nicht  unbedeutende
  Zehente  konnte  nicht  nach  seinem  wahren  Werthe  verpachtet  werden,  und
ist  daher  dem  künftigen  Pfarrer  zur  eigenen  Verwaltung  überlassen.  Die  Bewerber
um  diese  Stelle  haben  innerhalb  vier  Wochen  ihre  Bittschristen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  einzureichen.

à)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Heßigheim,  Dekanats
Bessigheim,  welche  366  Pfarr-Genossen  hat,  und  ein  Einkommen  von  866  fl.  nach
Stats=  und  675  fl.  nach  Competenz-Preisen  (worunter  2o0  fl.  in  Geld)  gewährt.
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

5)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dapfen,  Dekanats  Münsingen,  zählt
mit  Einschluß  der  Filialien  Wasserstetten,  Marbach  und  Grafeneck  445  Pfarr.  Genossen,
und  ist  mir  einem  Einkommen  von  Zoq9  fl.  nach  Etats=  und  71:  fl.  nach  Comperenz=Preisen,
  unter  denen  einschließlich  des  Pachtgelds  von  dem  auf  zwölf  Jahre  verliehenen.
Jehenten  331  fl.  in  Geld  bestehen,  verbunden.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb,
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confistorium  vorschristmäßig  zu  melden.

4)  Die  durch  die  Beförderung  des  Kaplans  Lalber  zum  Dekan  und  Stadtpfarrer
in  Ulm,  erledigte  Kaplanei  in  Stuttgart  wird  wieder  besetzt  werden.  Dieselbe  hat,
einschließlich  des  Legis-Geldes,  eine  Geldbesoldung  von  698  fl.,  sodann  für  die  Erthellung
des  Religions=  Unterrichts  an  einigen  Lehranstalten  205  fl.,  zusamen  alfo  ein  beständiges
Einkommen  von  337  fl.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  vier
Wochen  vorschristmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

5)  Durch  den  Tod  des  Cameral--Verwalters  Krais  in  Maulbronn  ist  das  dortige
  Cameral-Amt  zweiter  Classe  in  Erledigung  gekommen.

Am  6.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Juni  d.  J.  ausgegeben  worden.

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="345" />
        539

Nro.  34,

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  128.  August  183).

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Gesetz,,  betreffend  die  nachträgliche  Anmeldung  eingetragener  Eigenthums-Vorzugs:  und
Pfand-Rechte.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  die  Vollzichung  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  197  wegen
nachträglicher  Aumeldung  eingetragener  Eigenthums-Vorzugs=  und  Pfand-Rechte  betreffend.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betressend  die  nachträgliche  Anmeldung  eingetragener  Eigentbums=  Vorzugs=  und  Psand-Rechte.

Wilhelim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  im  Laufe  der  begonnenen  Einführung  des  Pfand-Gesebes  vom  15.  April
13-:5  sich  ergeben,  daß  in  den  öffentlichen  Büchern  mehrerer  Gemeinden  viele  nicht
gelbschte  Einträge  von  wahrscheinlich  erloschenen  Eigenthums=  Borzug=  und  Pfand-Rechten
  enthalten  sind,  welche  dem  Einfübrungs-Gesehe  gemäß,  auch  ohne  Anmeldung,
  von  Amtswegen  zu  beachten  wären;  so  haben  Wir  zur  Erleichterung  der
        <pb n="346" />
        340

allgemeinen  Vereinigung  und  zu  Abschneidung  des  meist  unnüßen  Zeit=  und  Kosten-Aufwandes,
  welchen  die  Untersuchung  solcher  urgeldschten  Einträge  in  jenen  Gemeinden
  verursachen  würde,  Uns  bewogen  gefunden,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Ratbes
  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  zu  verordnen  und  zu  versügen,
  wie  folgt:

Art.  1.

Bei  den  UnterpfandsBehörden  der  im  Art.  3  bezelchneten  Gemeinden  oder  dem
betreffenden  Pfand-Commissarlate  müßen  zur  ordnungsmäßigen  Anmeldung  gebracht
werden:

dlie  Absonderungs=  unbedingten  Vorzugs=  privilegirten  und  öffentlichen  auch
speciellen  nicht  öffentlichen  Pfand-Rechte,  welche  bis  zum  1.  Juni  16:5  erworben
  worden  und  in  die  alteren  Unterpfands=  und  Güterbücher  dieser  Gemeinden
  eingetragen  sind.
Art.  2
Jedoch  kann  der  Betheiligte  diese  Anmeldung  mit  Sicherheit  unterlassen,  wenn  er
1.)  entweder  früher  auf  den  öffentlichen  Aufruf  vom  4.  Juni  1825  angemelder,
und  darüber  eine  Urkunde  von  der  Anmeldungs-Behörde  erhalten  hat,  oder
wenn  er

1.)  vergewissert  ist,  daß  die  betre  ffenden,  wenn  gleich  früher  nicht  angemeldeten

Rechte  berelts  zum  Behufe  der  Eintragung  in  die  neuen  Unterpfands-Bücher,
als  noch  bestehend,  aufgezeichnet  und  zu  den  Akten  vorgemerkt  worden  sind.
Art.  3.

Das  zuständige  Königliche  Bezirks,  Gericht  erkennt,  bei  welchen  Gemeinden  der
Zustand  der  öffentlichen  Bücher  die  im  Art.##  festgesette  Anmeldung  nothwendig  mache;
worauf  die  Königl.  Hypotheken=  Commission  die  Bekanntmachung  der  Namen  dieser
Gemeinde-Bezirke  durch  das  K.  Regierungs=  Blatt  verfägt,

Art.  é.

Mit  dieser  Bekanntmachung  wird  die  Aufforderung  zu  Bewirkung  der  Anmeldung
  verbunden,  und  hiezu  eine  von  der  Bekanntmachung  der  Aufforderung  an  lausende
  neunzigtägige  Frist  ertheilt.
        <pb n="347" />
        341

Art.  5.

Alle  nach  Art.  1  anzumeldenden  Rechte  werden,  wenn  die  Anmeldung  auf  die
nach  Art.  4  zu  erlassende  Aufforderung  unterbleibt,  bei  der  Pfand=  Bereinigung  nicht
beachtet,  und  es  finden  überhaupt  hinsichtlich  dieser  Ansprüche  diejenigen  Rechts,  Folgen
  und  Rechts-Nachtheile  Statt,  welche  in  dem  Einführungs,  Gesehe  vom  15.  April
1835,  Art.,  11,  13,  13,  19,  20,  36  und  31  für  die  unterlassene  oder  verspätete  Anmeldung
  nicht  eingetragener  Absonderungs=  Vorzugs=  oder  Pfand-Rechte  festgeset

worden.
Art.  6.

Die  Art.  11,  13,  16,  20,  36  und  31  des  Einführungs-Gesetzes,  so  weit  dieselben
  auf  die  Befreiung  der  Inhaber  eingetragener  Rechte  von  der  Anmeldungs-Verbindlichkeit
  sich  beziehen,  sind  hiernach  abgeadndert.

Art.  7.

Endlich  wird  zu  Beschleunigung  des  Bereinigungs-Geschäfts  im  Allgemeinen,  die
Bestimmung  des  Pfand-Geseßes  Art.  zio  und  3u1  dahin  beschränkt,  daß  es  rücksichtlich
  der  vor  dem  r.  Juni  1325  ausgestellten  Pfandscheine,  bel  der  Bereinigung,  einer
gerichtlichen  Kraftloserklärung  alsdann  nicht  bedürfe,  wenn  die  der  Unterpfands=  Bebörde
  bekannten.  Gläubiger  und  Schuldner  die  Tilgung  des  Anspruchs  erklären,  und
eine  Anmeldung  des  Leßtern  von  einem  Dritten  innerhalb  der  Frist  vom  1.  Juli  bis
4u.  December  1325  und  bis  jebht  nicht  erfolgt  ist.

In  solchem  Falle  treten  auch  ohne  gerichtliche  Krastloserklärung  der  Urkunde  die
in  vorstehendem  Art.  5  erwähnten  Rechtsfolgen  und  Rechtsnachtheile  gleichmäßig  eio.
Unser  Justiz-Minister  ist  mit  der  Vollzkehung  dieses  Gesetzes  beauftrogt.

Gegeben,  Stuttgart  den  4.  Juli  1837.

Wilhelm.
Der  Stellvertreter  des  Justiz=  Minisiers:
Director
von  Schwab.

Auf  Befebl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.
        <pb n="348" />
        31:
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements:
Der  Hypotheken-Commission.

Verfügung,  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1827  wegen  nachträglicher  Anmeldung  eingetragener
  Eigenthums-Vorzugs=  und  Pfand-Rechte  betreffend.

Zu  Vollziehung  der  Art.  3  und  4  des  Gesehes  vom  4.  Juli  182y,  betreffend  die
nachträgliche  Anmeldung  eingetragener  Eigenthums-Vorzugs=  und  Pfand-Rechte
(vergl.  oben  Nr.  1),  wird  nach  Einlangung  der  von  sämmtlichen  Bezirks=  Gerichten
des  Königreichs  in  Gemäßheit  des  erwähnten  Art.  3  eingeforderten  Berichte,  die  hiernach
  angefügte  vollständige  Zusammenstellung  derjenigen  Bezirke  und  Gemeinden,
auf  welche  die  Art.  1—6  jenes  Gesehes  Anwendung  fiaden,  andurch  öffentlich  bekannt
gemacht,  und  damit  die  Aufforderung  an  alle  und  jede  Betheiligte  verbunden,  die
ordnungsmäßige  Anmeldung  solcher  Rechte  je  bei  der  Unterpfands,  Behörde  der
hierunter  begriffenen  einzelnen  Gemeinde,  oder  bei  dem  betreffenden  Pfand-Commissariate
  (vergl.  Art.  1),  innerhalb  der  Frist  vom  ersten  September  bis  zum
dreißigsten  November  1827,  belde  Tage  einschließlich,  bei.  Vermeidung  der  in
dem  Geseßz  ausgedrückten  Rechts-Nachtheile  zu  bewirken.

Zugleich  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  zu  Folge  der  erstatteten
Berichte  hinsichtlich

1.)  der  Residenzstadt  Stuttgart  nebst  Zugehbrungen,

.)  der  sämmtlichen  Gemeinden  des  Oberamts-Gerichts,  Bezirks  Crailsheim,  und

5.)  der  sämmtlichen  Gemeinden  des  Amts-Gerichts  Bartensteln  und  des  Amts=Gerichts

  Mainhardt
die  Anwendung  der  Art.  1—  des  Gesehes  nicht  Plat  greist,  und  daher  auf  diese
Gemeinden,  gleich  den  in  der  nachfolgen  den  Uebersicht  unter  Lit.  A  als  Ausnahmen
genannten  und  unter  Lit.  B  nicht  genannten  Gemeinden,  der  vorstehende  Auf--ruf

  kelne  Beziehung  hat.
6

Stuttgart  den  15.  August  18-7.  «
Schwab.
        <pb n="349" />
        5#3

Zusammenstellung
derjeulgen  Bezirke  und  Gemeinden,  auf  welche  der  vorstehende  Aufruf  zu  nachträglicher
Anmeldung  älterer  Pmfend-Rechts-Ausprüche  anwendbar  ist.

(Die  Eintheilung  der  Gemeinden  nach  den  Bezirken  der  Pfand-Commissäre  ist  aus  der  mit  derselben
übereinsiimmenden  Eintheilung  der  Notariats-Bezirke  im  Reg.  Blatt  von  1336,  S.  156—175  zu  ersehen.)

 

I.  Neckar=  Kreicê.
A.)  Oberamts-Gerichts-Bezirke,  auf  deren  sämmtliche  Gemeinden,  mit
den  seitwärts  bemerkten  wenigen  Ausnahmen,  der  Aufruf  sich  bezieht:
Zu  1.  find  folgende  Gemeinden  ausgenommen,  auf  welche
daher  der  Anfruf  nicht  anwenkbar  iist:
1)  Vacknang.
2)  Bessigheim..
5)  Böblingen.
4)  Brackenheim.

Hohenstein,  Wahlheim.

die  Stadt  Eßlingen  mit  sämtl.  Filialen.

 

55)  Eßlingen  ·....
6)Hellbrosm..·.....  die  Stadt  Heilbronn.
7)  Ludwigsburg..  Pflugfelden.
8)  Maulbronn..  Pinache.
9)  Reckarsulm.  Hordb,  Züttlingen.

10)  Stuttgart,  Oeramts=  Bezur  I
11)  Waiblingen.
12)  Welneberg.
.)  Einzelne  Gemeinden:
Aus  den  Oberamts-Gerichts-Bezirken:

1)  Cannstadt:  Cannstadt  mit  dem  dazu  gehörigen  Antheil  des  Wellers
Verg,  Fellbach,  Hedelsingen,  Lobenroth,  Ober-Tärkheim,
  Oeffingen,  Rohracker,  Rommelshausen,
Rothenberg,  Schanbach,  Schmiden,  Sillenbuch,  Uhlbach,
  Unter-Tärkheim,  Wangen.
        <pb n="350" />
        2)  Leonberg:

5)  Marbachs-.

4)  Valhingen!:.

II.

344
Leonberg,  Dizingen,  Eltingen,  Flacht,  Gebersheim,
Gerlingen,  Heimerdinger,  Hemmingen,  Hirschlanden,
Höfingen,  Malmsheim,  Merklingen,  Mönsheim,
Möünchingen,  Perouse,  Renningen,  Rutesheim,
Schöckingen,  Warmbronn,  Weil  die  Stadt,  Weil  im
Dorf,  Wimeheim.
Marbach,  Affalterbach,  Allmersbach,  Auenstein,  Beilstein,
  Erdmann##usen,  Gronau,  Großbotwar,  Klein-Acbach,
  Klelnbotwar,  Mundelsheim,  Murr,  Oberstenfeld,
  Ottmarsheim,  Rielingshausen,  Schmidhau-=sen,
  Steinhelm  an  der  Murr,  Winzerhausen.
Großsachsenheim,  Hochdorf,  Hohenhaslach,  Horrheim,
Kleinsachsenheim,  Mühlhausen  an  der  Enz,  Nußdorf,
Ober-Rieringen,  Sersheim,  Untermberg,  Unter-Rieringen,
  Weissach

Schwoarz  wald#-  Kreis.

A)  Oberamts-Gerichts-Bezirke,  auf  deren  sämmtliche  Gemeinden,  mit  den
seitwärts,  bemerkten  wenigen  Ausnahmen,  der  Aufruf  sich  bezleht:

1)  Balingen
2)  Calw.

3)  Freudenstadt.

4)  Horb

5)  Nürtingen

6)  Oberndorf.
7)  Rottenburg
3)  Rottwell.

9)  Spaichingen

10)  Sulz
#1)  Tübingen

 

Zu  4.  sind  solgende  G  ind  sg  6%  auf  welche
daher  der  Aufruf  nich  t.  anwendbar  ist:
Engstlatt,  Ostdorf.

Eutingen,  Göttelsingen,  Hochdorf.
Raidwangen.

Heschingen,  Ofterdingen.
Feckenhausen,  Irelingen,  Täbingen.
Balgheim.

Brittbeim  und  Rothenzilmmern.

 

Töbingen,  Bebenhausen.
        <pb n="351" />
        545

!8)  Einzelne  Gemeinden:

Aus  den  Oberamts-Gerichts-Bezirken:

1)  Herrenberg:

)  Nagold:

3)  Neuenbürg:

4)  Reutliagen:

&amp;amp;  Tutingen

5)  Urach:

Altingen,  Bondorf,  Breitenholz,  Entringen,  Gärtringer,
  Gültstein,  Hagelloch,  Kaih,  Mönchberg,  Mözingen,
  Nedringen,  Nufringen,  Ober-Jettingen,  Oeschelbronn,
  Pfäffingen,  Reusten.

Nagold,  Beihingen,  Bösingen,  Effringen,  Emmingen,
Gültlingen,  Iselshausen,  Mindersbach,  Ober-  und
Unter-Schwandorf,  Prondorf,  Rohrdorf,  Wildberg.
Neuenbürg,  Arnbach,  Bernbach,  Bierkenfeld,  Calmbach,
  Conweiler,  Dennach,  Dennjächt,  Dobel,  Engelsbrand,
  Enzklôsterle,  Feldrennach,  Gräfenhausen,
Grunbach,  Herrenalb,  Höfen,  Kapfenhard,  Langenbrand,
  Lebenzell,  Loffenan,  Maisenbach,  Neusak,
Ober,  Lengenhard,  Ober-Niebelsbach,  Ottenhausen,
Rudmersbach,  Salmbach,  Schömberg,  Schwann,
Unter-Niebelsbach,  Unter-Reichenbach,  Waldrennach,
Wildbad.

Reurlingen,  Behingen,  Bronnweller,  Erpfingen,  Gomaringen,
  Groß-Engstingen,  Hausen  an  der  Lauchert,
Hinterweiler,  Klein-Engstingen,  Mägerkingen,  Oberhausen,
  Ohmenhausen,  Pfullingen,  Stockach,  Undingen,
  Unterhausen,  Wannweil.

Durchbausen,  Friedingen,  Hausen  ob  Verena,  Frrendorf,
  Kolbingen,  Mühlhelm  an  der  Donau,  Nendingen,
  Neuhausen  ob  Eck,  Oberflacht,  Renquishausey,
Schwenningen,  Stetten,  Thalheim,  Thuningen,
Trossingen.

Urach,  Bempflingen,  Blaichstetteo,  Dettingen  an  der
Erms,  Ehningen,  Gechingen,  Glems,  Gruorn,  Hülben,
Metzingen,  Mittelstadt,  Neuhausen  an  der  Erms,
        <pb n="352" />
        III.

346

Ohnastetten,  Pliezhausen,  Reicheneck,  Riederich,

Riedheim,  Seeburg,  Sondelfingen,  Trailfingen,
Wittlingen,  Würtingen.

Jart-Kreis.

A.)  Gerichts—  Bezirke,  auf  deren  sämmtliche  Gemeinden,  mit  den  seitwärts  bemerkten
  wenigen  Ausnahmen,  der  Aufruf  sich  bezieht:

)  Ellwangen
a)  Gerabronn.

3)  Hall.
4)  Kuͤnzeleau.

5)  Neresheim,  Oberamts.  Gerichts-Bezirk.



6)  Schorndorf

7)  Welzheim.

3)  Pfedelbach,  Amts,  Grrichtes-Bezirk.
B.)  Einzelne  Gemeinden:

Zu  4.  siad  folgende  Gemeinden  ausgenommen,  auf  welche
daher  der  Aufruf  nicht  anwendbar  ist:
Dalkingen.

..  die  Stadt  Schorndorf.

 

Aus  den  Oberamts-Gerichts-Bezirken:

1)  Aalen:

2)  Gaildorf:

5)  Gmünd::

Abtsgmünd,  Adelmannsfelden,  Dewangen,  Heuchlin,

gen,  Hohenstatt,  Hüttlingen,  Oberkochen,  Pomerts,

weiler,  Schechingen,  Unterkochen,  Wasseralfngen.
Gaildorf,  Eschach,  Eutendorf,  Frickenhofen,  Geifertshofen,
  Gschwend,  Haußen  an  der  Roth,  Oberroth  mit
Hohnhardsweiler,  Laufen  am  Kocher,  Michelbach,
Obergröningen,  Ober-Sontheim,  Oedendorf,  Ruppertshofen,
  Sulzbach  am  Kocher,  Untergröningen.
Unterroth,  Vichberg.  -

Gmuͤnd,  Vargau,  Bartbolomä,  Dürlangen,  Göggingen,
  Herlikofen,  Heubach,  Isgingen,  Lautern,  Lein-
        <pb n="353" />
        547

zell,  Lindach,  Mögglingen,  Ober-Bettringen,  Ober-Böbingen,
  Rechberg,  Spraitbach,  Straßdorf,  Täferroth,
  Unter-Böbingen,  Wuldstetten.

4)  Heidenheim:  Heidenheim,  Brenz,  Giengen,  Herbrechtingen,  Hermaringen,
  Hürben,  Königsbronn,  Nattheim,  Söhnstetten,
  Sontheim  an  der  Brenz,  Steinheim  am  Aalbuch,
  Zang.

5)  Mergentheim:  Mergentheim,  Apfelbach,  Bernsfelden,  Creglingen,
Edelfingen,  Honsbronn,  Igersheim,  Laudenbach,
Löffelstelzen,  Markelsheim,  Rengershausen,  Roth,
Stuppach,  Wachbach,  Weikersheim.

6)  Oehringen:  Oehringen,  Adolzfurth,  Baum-Erlenbach,  Böttelbronn,
  Cappel,  Ernsbach,  Feßbach,  Forchtenberg,
Galsbach,  Hasberg,  Kirchensall,  Kupferzell,  Langenbeutingen,
  Mich  bach  am  Wald,  Möglingen,  Neuenstein,
  Neureuth,  Ober-Eppach,  Obersdllbach,  Ohrnberg,
  Orendelsall,  Waldenburg,  Westernbach,  Wohlmuthehausen,
  Zweiflingen.

7)  Reresheim,  Amte-Gericht:  Ballmertshofen,  Ebnath,  Eglingen,  Elchingen,  Großkuchen.


IVV.  Donau,  Kreis.
A.)  Gerichts-Bezirke,  auf  deren  sämtliche  Gemeilnden,  mit  den  seitwärts  bemerkten
  wenigen  Ausnahmen,  der  Aufruf  sich  bezieht:

Zu  4.  find  folgende  Gemeinden  ausgenommen,  auf  welche
daher  der  Aufruf  nicht  anwendbar  ist:

)  Geislinggen  Hofstett  Emmerbuch,  Waldhausen.
2)  Kirchhein  Guttenberg,  Owen,  Schlattstall,  Schopf-«
  loch.

1)  Ravensbursg.
        <pb n="354" />
        4  Ulm.
5)  Wiblingen.

6)  Buchau,  Amts.  Geri  cht.

348

Ehrensteln,  Einsingen,  Grimmekftngen.
Illerrleden.
Buchau,  Altheim.

B.)  Einzelne  Gemeinden:
Aus  den  Oberamts-Gerichts-Bezirken:

1)  Blberach,  mit  dem  Amts-Gericht

  Ober,  Sulmetingen:

2)  Blaubeuern:

3Ehingen:

4)  Söppingen:

Biberach,  Altheim,  Aßmannshardt,  Attenweiler,  Aufhofen,
  Bergerhausen,  Birkendorf,  Birkenhardt,  Erleumoos,
  Erolzheim,  Guttenzell,  Höfen,  Hürbel,  Ingerkingen,
  Klrchberg,  Laupertshausen,  Langenschemmern,
Mittel-Biberach,  Ober-Sulmetingen,  Ochsenhausen,
Reinstetten,  Reutte,  Ringschnait,  Rißegg,  Schemmerberg,
  Steinhausen,  Ummendorf,  Unter-  Dettingen,
Unter-Sulmetingen,  Volkersheim,  Warthausen.
Blanbeuern,  Asch,  Berghülen,  Bermaringen,  Billenhausen,
  Bollingen,  Böttingen,  Dornstadt,  Gerhausen,
Hausen,  Machtolsheim,  Merklingen,  Nellingen,  Ringingen,
  Scharenstetten,  Schelklingen,  Seissen,  Sup,
pingen,  Temmenhausen,  Tomerdingen,  Schmiechen.
Edingen,  Alberweiler,  Allmendingen,  Alt-Bierlingen,
Altheim,  Alt-Steußlingen,  Berg,  Bergach,  Dettingen,
Emerkingen,  Gamerschwang,  Herbatshofen,  Heufelden,

  Hundersingen,  Kirchen,  Moosbeuern,  Mundeldiegen,

  Munderkingen,  Nasgenstadt,  Niederhofen,
Ober-Stadion,  Rothenacker,  Unter-Marchthal,  Unter-Sradion.


Albershausen,  Börtlingen,  Dürnau,  Gammelshauftn,
Ganslosen,  Gotthardt,  Gruibingen,  Hattenhofen,
Hochdorf,  Holzhelm,  Jebenhausen,  Rechberghausen,
Reichenbach,  Schlath,  Schlierbach,  Uhingen.
        <pb n="355" />
        1)  Leutkirch:

6)  Münfingen:.

7)  Riedlingen:

8)  Saulgaun:
9)  Tettnang:

10)  Waldsee:

11)  Wangen:;

349

Lentkirch,  Berkheim,  Diepolzhofen,  Ellmeney,  Engeratzhofen
  (oder  Nannenbach),  Eschach,  Gospolzhofen,
Herlatzhofen,  Kirchdorf,  Reichenhofen,  Roth,  Seibranz,
  Waltershofen,  Wuchzenhofen,  Wurzach.
Münfingen,  Apfelstetten,  Aulngen,  Bernloch,  Böttingen,
  Dapfen,  Dottingen,  Ennabeuern,  Feldstetten,
Somadingen,  Gundershofen,  Hundersingen,  Hütten,
Ingstetten,  Justingen,  Kohlstetten,  Laichingen,  Magolsbeim,
  Mehrstetten,  Meidelstetten,  Oedenwaldstetten,
  Sonnthelm.

Riedlingen,  Andelsingen,  Beuren,  Binzwangen,
Daugendorf,  Dietelhofen,  Egelsingen,  Erisdorf,
Ertingen,  Fridingen,  Griningen,  Heiligkreuzthal,
Hundersingen,  Neufra,  Oggelshausen,  Pflummern,
Tiefenbach,  ligendorf,  Waldhausen,  Wilflingen,
Zwiefaltendorf.

Hundorf,  Mengen.

Tettnang,  Ailingen,  Berg,  Eriskirch,  Ettenkirch,

Flungu,  Friedrichshafen,  Hemigkofen,  Kallenberg,
Laimnau,  Langnau,  Nonnenbach,  Oberdorf,  Schomburg,
  Thaldorf,  Thannau,  Theuringen,  Unter-Meckenbeuern.


Waldsee,  Arnach,  Dietmanne,  Einthürnen,  Eberhardiszell,
  Heidgau,  Humertsried,  Halsterkirch,
Mühlhausen,  Reutte,  Schwarzach,  Steinach,  Urbach,
Wolfegg  und  Ziegelbach.

Wangen,  Deuchelried,  Pfärrich  ohne  das  damit  vereinigte
  früher  für  sich  bestandene  Amtzell,  Niederwangen.
  *
        <pb n="356" />
        □r
G
0

Aus  den  Amts-Gerichts-Bezirken:
12)  Ober-Marchthal:  Bremelau,  Dleterskirch,  Dietershausen,  Frankenhofen,
  Griesingen,  Grunzheim,  Kirchvierlingen,
Oepfingen,  Offingen,  Oggelsbeuern,  Unlingen,
Uttenweiler.
13)  Scheer:  Scheer,  Blochingen,  Beitzkofen,  Ennentach,  Enzkofen,
Guͤnzkofen,  Hohentengen,  Oellkofen.

Zur  Beglaubigung:
Die  Kanzlei  der  K.  Hypotheken=  Conmissson:
Löser.
        <pb n="357" />
        551

Nro.  35.

Regierungs-Blatt

für  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

*  4  —  —  ·  -  —  —

□1  —G
—  —

Juhalt.

Donnerstag,  den  30.  August  #837.

Könisl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfüzung,  betreffend  die  Erhöhung  der  Ertra-Post-Dare  in  Fällen,
wenn  die  Meisenden  bei  einer  Bespummung  mit  nur  zwei  Merden  vom  Sakttel  aus  gefabren  seon  wollen.  —
Beseung  der  Försters-Stele  m  K.  Fürstlich  Hobenlohe-Bartenstein'schen  Forst-Reoler  Gleichen.  —  Nachtrag.
zn  der  Vollziehungs=  Instruktion  des  Accise:  Geseges  vom  31.  August  1824  wegen  der  Handlungs-Reisenden
aus  K#hein-Baiern.

PDleust-Erledigungen.

 

Il  Unmittelbare  Könuigliche  Dekrete.
Oienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Masestät  haben  vermsge  höchster  Eatschließung  vom  3r.
v.  M.  dem  Pfarrer  Gerardl!  zu  Böählerzell,  seiner  Bitte  gemäß,  die  Caplanei  zum
h.  Berahard  in  Deggingen,  Dekanats  Geißlingen,  gnädigst  verllehen.

Sedann  haben  Höchstdieselben  vermäöge  höchsten  Dekrets  vom  13.  d.  M.  der
Bltte  des  zum  Cimeral-Verwalter  in  Balingen  ernanaten  bisherigen  Sz:aats-Cafsen=
        <pb n="358" />
        35#r

Controleurs  Hoß  um  Erthellung  des  Titels  und  Rangs  ein  Finanz-Roths  zu
entsprechen  gnädigst  geruhet.

Die  patronatische  Romination  des  Pfarr-Gehölfen  Ludpig  Baur  zu  Winnenden
  auf  die  evangelische  Pfarrei  Bartholomä,  Dekanats  Aalen,  ist  den  J.  d.  M.  beftätigt
  worden.

Am  18.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Ober-Stadion,  Oberamts
und  Dekanats  Ehingen,  ernannte  PfaF##r  Hopt,  von  Alberweiler,  die  Königllche
Besttigung.

II.  Verfuͤgungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Janern:
Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Erhoͤhung  der  Ertra-Post-Tare  in  Fillen,  wenn  die  Reisenden  bei  einer
Bespammung  mit  nur  zwei  Pferden  vom  Sattel  aus  gefahren  seyn  wollen.

Durch  den  §&amp;amp;.  16  der  Königl.  Ertra-Post-  Ordnung  vom  19.  Juni  1316  (Reg.
Blatt  S.  248)  ist  bestimmt,  daß  halbgedeckte  Reisewagen  und  Caleschen  mit  dier
Personen  ohne  Koffer  und  mit  drei  Personen  mit  einem  Koffer,  noch  mit  zwei  Pler.
den  gefahren  werden  muͤssen.  Da  sich  aber  haͤufig  der  Fall  ereignet,  daß  entweder
kein  Kutscher-Sitz  an  dem  Reisewagen  angebracht  ist,  oder  daß  der  Reisende  dem
Postillon  dessen  Benühung  nicht  gestatten,  sondern  vom  Sattel  au#  gefahren  sepn
will;  so  wird  zu  Vermeidung  von  Streitigkeiren  hiemit  festgese#zt,  daß  zwar  die  Peftbalter
  g'b-alten  seyen,  die  Extra-Post-Reisenden  ohne  Weigerung  auf  jene  Weise  zu
befördern,  daß  aber  dagegen  den  ersteren  geKattet  werde,  von  den  Reilenden  in  solchem
  Falle  eine  besondere  Belohnung  ven  fünfzehn  Kreuzern  für  jedes  Pferd  auf  die
einfache  Post-Station  zu  erheben.

Stuttgart  den  15.  August  1327.

Schmit  lin.
        <pb n="359" />
        353
8.)  Des  Departements  der  Finanzen:
1.  Des  Finanz-Ministerium.
Besetzung  der  Försters,  Stelle  im  K.  Fürsilich  Hohenlohe-Bortenstein'schen  Ferst-Revier  Gleichen.

Der  für  das  Königl.  Fürstlich  Hobenlohe-Bartelnstein'sche  Forst-Revier  Gleichen
ernaunte  Förster  Kirchner  iß  zu  Versehung  dieser  Stelle  als  gehbrig  befähigt  erkannt
  worden;  welches  hiemit  zur  dffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  15.  August  1827.
Für  den  Finanz-Minlster:

Der  Geheime-Rath,
Kerner.

sa.  Des  Steuer  -Collegium.

Nachtrag  zu  der  Vollzichungs-Instrukrion  des  Accise,  Gesetzes  vom  21.  August  1824  wegen
der  Handlungs-Reisenden  aus  Rhein-Baiern.

Höherer  Weisung  zu  Folge  wird  der  §.  der  Instruktion  für  die  Vollzlehung
des  Accise=  Gesehes  von  1324  hiemit  dahin  abgeändert  und  zur  Nachachtung  bekannt
gemacht,  daß  die  den  Baiern'schen  Handlungs-Reisenden  zugeß  andene  Freihelt  von
der  Patent-Accise  sich  nur  auf  dlejenigen  Reisenden  beziehe,  welche  für  die  in  einem
der  sieben  altern  Kreise  des  Köntgreschs  Balern  etablirte  Handelshäuser  Geschäfte
machen.  Hingegen  ist  bei  den  Reisenden  Rhein-Vaiern'scher  Häuser  die  im  §.  4  des
Accise,  Gesehes  bestimmte  Patent-Abgabe  in  Anwendung  zu  bringen.

Stuttgart  den  14  August  1829.  Süskind.

—

Dienst-Erledigungen.

)  Da  das  in  der  ersten  Besoldurgs=  Classe  stehende  Gerichts  Notariat  zu
Gmüönd  durch  den  Tod  des  Gerichts-Notars  Burkardt  in  Erledigung  gekommen,
so  werden  die  Bewerber  um  diese  Stelle  aufgefordert,  ihre  dießfälligen  Eingaben
bienen  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshof  für  den  Jaxt-Kreis  einzureichen.
        <pb n="360" />
        364

2)  Da  der  Amts-Notar  Strauß  zu  Dizingen,  Oberamts  Leonberg,  am  17.
d.  M.  gestorben  ist,  so  werden  die  Bewerber  um  die  hiedurch  in  Erledlgung  gekommene
  Stelle  aufgefordert,  ihre  diesfaͤlligen  Sesuche  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen
  innerhalb  drei  Wochen  einzureichen.

3)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  in  Schönthal,  Oberamts  Künzelsau
  und  Dekanats  Ammrichshausen,  begreift  im  Pfarrorte  und  in  der  Umgegend
:2:  Pfarr=  Genossen,  und  hat  an  Garten,  Ertrag,  Besoldungen  und  Gebühren  ein
Einkommen  von  650  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben
  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig  binnen  vier  Wochen  an  den
katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.
        <pb n="361" />
        355

Nro.  36.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Montag,  den  5.  September  182).

Inbalt.
Berfuͤgungen  der  Departements.  Weitere  Vekanntmachung,  dic  in  tinjemen  Gemeinderaths--  Bezirken
voslendece  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  bekreffend.  (Nro.  V.)  »

lUnmittelbareKöniglicheDekrete.
Keine.

II.  BVer  fügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements:
Der  Hppotheken-Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Naths-Bezirken  vollendere  Bereinigung  des  Unterpfandsweseus
  betreffend.  (Nro.  V.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  von  r6:7,  S.zo#r.)

Nach  den  selt  der  lehten  Bekanntmachung  vom  11.  Juli  d.  J.  bis  heute  bei  der  K.  Hvpotheken-Commission
  gesammelten  Notizen  und  eingekommenen  Berichten  der  Oberamtsund
  Amts=  Gerschte  sind  in  den  hienach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths,
  Bezirken  die  Geschäfte  der  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig
beendiget,  auch  die  neuen  Unterpfunds-Bücher  in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist
somit  das  Pfand-Geseß  2c.  vom  15.  April  181:5  gemäß  der,  durch  die  betrefsenden
  Bezirks-Gerichte,  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktion  vom  15.  December
  186.5,  K.  163  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten  in  volle
Wirksamkeit  getreten;  welches  biermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  31.  August  16:y.  Schwab.
        <pb n="362" />
        356
Fuͤnfte  Uebersicht

der  Gemeinderathe-Bezirke,  in  welchen  das  pPfand-Vereinlgungs=Geschäfto
  vollendet  ist.

I.  Neckar-Kre  i.

A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
Keine.

8)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
1.)  Niederhofen,  Pfand-Commissariats  Schwaigern,  Obrramts  Brackenheim;
2.)  Hohenstein,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Besigheim;
5.)  Altbach,  Pfand-Commissariats  Plechlogen,  Oberomrs  Eßlingen;
4.)  Pflugfelden,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Ludwigsburg;
5.)  Groß-Villars,  Pfand-Commissariats  Knittlingen,
6.)  Wurmberg,
.)  Pinache,
3.)  Börg,  Pfand-Commissariats  Nenenstadt,  Oberamts  Reckarsalm;
".)  Ensingen,  Pfand,  Commissariats  und  Oberamts  Vaihingen;
10.)  Reichenbach,
11.)  Steinach,

Pfand-Commissariats  Düremenz,  Oberamts  Maulbronn;

Pfand-Commissariats  Grosheppach,  Oberamts  Waitblingen.

II.  Schwarzwald--Kreié.

A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
12.)  Remmingsheim,  Oberamts  Rottenburg,  (Pfand-Commissär:  Osiander.)

B)  Andere  Gemeinderaths-Bezlrke:
13.)  Truchtelfingen,  Pfand-Commissariats  Edingen,  Oberamts  Balilngen;
4.)  Monakam,  Pfand-Commifssariats  Liebenzell,  Oberamts  Neuenbürg;
15.)  Erpfingen,  Pfand-Commissariats  Willmandingen,  Oberamts  Reutlingen;
16.)  Weiler,  Pfand-Commsssarkats  und  Oberamts  Rottenburg;
?7)  Wurmlingen,  Pfand-Commissariats  Remmingsheim,  Oberamts  Rottenburg;
13.)  Rothen  zimmern,  Pfand-Commissariats  Rosenfeld,  Oberamts  Sulz;
19.)  Vöhringen  und.  Strohweiler,  Pfand-Commissariats  und  Oberames  Urach.
        <pb n="363" />
        365

III.  Jart-Kreis.

Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
2o.)  Aalen,  Oberamts.  Stadt,  (Pfand-Commissär:  Beier.)
àa#u.)  Neuenstein,  Stadt,  Oberamts  Oehringen,  (Pfand-Commissär:  Ströhlin.)
à  2:.)  Schloß  und  Weiler  Nevesheim,  Amts.  Gerichts  gleichen  Ramens,  (Pfand-Commissär:
  Joas.)
"8)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
35.)  Weipertshofen,  Pfand-  Commissariats  Jagstheim,  Oberamts  Erailshelmz
i4.)  Uebrigshausen,  Pfand--Commissariats  Steinbach,  Oberamts  Hall;
"r  —  Pfand-Commissariats  Giengen,  Oberamts  Heidenheim;
:7.)  Blumweiler,
#33.)  Finsterlohr,
29.)  Haagen,
30.)  Neubronn,  Pfand-Commissariats  Creglingen,  Oberamts  Mergent-Sl.)
  Ober-Rimbach,  heimz
5z.)  Queckbronn,
35.)  Rinderfeld,
5t.)  Wermuthshaufen,
35.)  Dischingen,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Neresheim.

Ivy.  Doenau-  Kreiéê.
A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
56.)  Owen,  Stadt,  Oberamts  Kirchheim  (Pfand-Commissär:  Kappler.)

B)  Andere  Gemeinderaths=  Bezirke:
5.)  Ahlen,  „
53.)  Muttensweiler,  Pfand.  Commissariats  Biberach,
59.)  Bellamont,
40.)  Füramoos,  3r  Z
4.)  Mettenberg,  Pfand-Commilsariats  Ochsenhaußö,
42a.)  Rottum,

Oberamts  Biberach;
        <pb n="364" />
        368

43.)  Weiler,
44.)  Sonderbuch,  Pfand-Eommissarlats  Blaubeuern,  Oberamts  Blaubeuern;
45.)  Beiningen,  Pfand,  Commissariats  Schelkliagen,  «
46.)  Daͤchingen,
2½)  arenbein-  Pfand-Commißfariats  Ehingen,  Oberamts  Ehingen;
49.)  Lauterach,  Pfand-Commissariats  Munderkingen,
3  Sn-  Pfand-Commissarlats  und  Oberamts  Geißlingen;
25)  Ss-  Pfand-Commissariats  Göppiugen,
54.)  Bezgenrieth,  Pfand-Commissarlats  Boll,
55.)  Ober  wälden,  Pfand-Commissariats  Ebersbach,
56.)  Oberlenningen,  Pfand-Commissariats  Oweo,  Oberamts  Kirchheim;
W**  Phesen,  8  Commissariais  Me#th.  Oberamts  Lerttkirch:
59.)  Oberwilzingen,  Pfand  Commlssariats  Hayingen,  Oberamto  Muͤnfiugen;
60.)  Tigerfeld,
bi.)  Baindt,  Pfand-Commissarlats  Altdorf,  Oberamts  Ravensburg;
6½)  Bierstetten,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Saulgau;
65.)  Eriskirch,  Pfand.Commissariats  Friedrichshafen,  Oberamts  Tettnang;
64.)  Oberdorf,
65.)  Ober-Essendorf,
66.)  Schweinhausen,  Pand-Commissariats  Schussenried,  Oberamts  Waldsee;
67.)  Unter-Essendorf,
68.)  Praßberg,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Wangen;
69.)  Groß=  und  Klein-Tissen,  Pfand-Commissariats  und  Amts.  Gerichts  Buchan;
Jo.)  Ursen  dorf.  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Scheer.
Zur  Beglaubigung:

Der  Aktuar  der  K.  Hppotheken=  Commk'son:

Löser.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.

Oberamts  Göppingen;

 

 

.
        <pb n="365" />
        Nro.  37.
Regierungs---Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

Mittwoch,  den  5.  September  1827.

—.

Iunhalt.
Kianiel.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  in  Betreff  des  westeren  Vollzugs  der  K.  Deklargtion
  vom  0.  December  182),  über  die  K.aksrechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.  —  Versügung,
dle  dieslährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Hauptfestes  in  Eannstade  betrefend,  —  Belohnung  und  Belobung

  des  Schultheißen  Buper  zu  Leonbronn.
Dienst-Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Oienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.
die  erledigte  Oberamts-Arzts-Stelle  zu  Besigheim  dem  Oberamts-Arzt  D.  Paulus

zu  Sulz,
die  in  Erledigung  gekommene  Pfarrei  Ohnastetten,  Dekanats  Urach,  dem  Pfarr-Gchülfen

  Grötzinger  in  Weissach,  Dekangts  Valhingen,
        <pb n="366" />
        360

das  erledigte  Diakonat  Winterbach,  D.kanats  Schornorf,  dem  Vikar  Finkh
in  Unterhausen,  Dekanats  Reutlingen,

das  erledigte  Diakonat  zu  Liebenzell,  Dekangts  Wildbad,  dem  Diakonat=  Verweser
  Sirt  daselbst,

ble  evangellsche  Pfarrei  Aidlingen,  Dekanats  Böblingen,  dem  Pfarrer  Weigle
in  Zell  und  Alrbach,  Dekanats  Egßlingen,  und

die  in  Erledigung  gekommene  evangelische  Pfarrei  Rudersberg,  Dekanats  Welzbeim,
  dem  Stadt-Pfarrer  Seiz  in  Bletigheim  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  böchster  Entschließurg  von  demselben
Tage  ven  ratholischen  Pfarrer  Gruber  in  Donaustetten,  Oberamts  Wiblingen,  auf
sein  Ansuchen  auf  die  erledigte  Maria-Kaplanei  in  Wurmlingen,  Oberomts  Tuttlingen,
  verseht,  und

der  Bitte  des  evangelischen  Pfarrers  Ehemann  in  Kirchertellinsfurt,  Dekanats
Tübingen,  um  Versehung  in  den  Ruhestand  mit  einem  Ruhegehalt  in  Gnaden  ent.
sprochen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschliefurg
von  demselben  Tage  zu  Besehung  der  Lehrstellen  an  dem  künfrigen  Gymnastum  und
der  Real-Anstalt  in  Heilbronn,

an  dem  obern  Gymnasium,  bestehend  aus  den  Abthellungen  VI  und  VII,  in  vier

Jahrskursen  für  Schüler  vom  14—  13ten  Jahre,

die  erste  Professur  dem  Professor  Kapff  in  Ellwangen,

die  zweite  dem  Diakon  Dörner  in  Herrenberg,

die  dritte  dem  Professor  Pauly  in  Biberach,
je  mit  wöchentlichen  zwanzig  Lehrstunden,  gnäbigst  übertragen;

an  dem  mittlern  Symnastum  dem  Präzeptor  Epth  und  Conrekror  Roth  den
Professors-Titel  verliehen;

die  Stelle  eines  Hauptlehrers  bei  der  mit  dem  Gomnastöm  verdundenen  Real-Anstalt
  dem  bisherigen  Lehrer  der  untersten  Classe,  Kißling,  und

die  beiden  untersten  Lehrstellen  des  Gymnasiums  dem  Sollaborator  Drük  in  Urach
und  dem  Privatlehrer  Zimmermann  in  Heilbronn  gnädigst  verliehen.
        <pb n="367" />
        561
I.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Departements  des  Innern:
Des  Mirnisterium  des  Innern.

)  Bekauntmachung,  in  Betreff  des  weiteren  Vollzugs  der  K.  Deklaration  vom  8.  December  1871,  über
die  staaterechtlichen  Verhältnisse  des  rikterschastlichen  Adels.

Als  Fortseung  der  früher  bekannt  gemachten  Verzeichnisse  der  ritterschaftlichen
Familien,  auf  welche  die  Königliche  Declaration  vom  3.  December  182,  die  staatsrechtlichen
  Verhältnilse  des  ritterschaftlichen  Adels  betreffend,  anwendbar  ist  (Reg.  Bl.
von  18:3  S.  290,  von  1314  S.  351  und  von  1375  S.  144  und  675),  wird  hiemit
zur  öffentlichen  Kenytnisi  gebracht,  daß  die  Bestimmungen  gedachter  Königlicher  Deklaration
  ferner  Anwendung  finden:

114.)  auf  die  Wittwe  des  Ober-Forstmeisters  v.  Steube,  Louise,  geborne

v.  Berlichingen,  als  Theilhaberin  am  Rittergut  Hengstfeld,  Oberamts  Gerabronn,
  und  zwar,  nach  erfolgter  Verzichtleistung  auf  die  Patrimonial-Gerichtsbark.it,
  Orts-Polizei  und  Forst-Gerichtsbarkeit,  mit  den  in  den  §&amp;amp;6.  30
und  45  der  Königl.  Deklaration  zugesicherten  Surrogaten  der  beiden  ersteren;

115.)  auf  den  vormallgen  Königlich  Balernschen  Hauptmann  Joseph  Carl  Freiberrn

  Kröll  v.  Grimmenstein,  als  Besitzer  des  adelichen  Guts  zu  Dambach,
  Oberamts  Ellwangen,  jedoch  vermöge  der  98.  :z  und  51  der  Königlichen
Deklaratlon  ohne  Patrimonial=  Gerichtebarkelt,  Orts-Polizei  und  Forst-Gerichtsbarkeit,
  so  wie  ohne  die  Surrogate  der  beiden  ersteren.

Stuttgart  den  2.  August  1877.  Schmidlin.

h)  Verfägung,  die  diesjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Hauptfesies  in  Cannstadt  betreffend.
In  Beziehung  auf  das  nächst  bevorstehende  landwirthschaftliche  Fest  zu  Cannstadt
siodet  man  sich  verunlaßt,  Folgendes  bekanut  zu  machen:
*
Das  landwirthschaftliche  Hauptfest  wird  Freitags  den  36.  September  auf  dem
tewöhnlichen  Plaße  dey  Cannstadt  gcseiert.  «
        <pb n="368" />
        362

§.  2.

Bei  diesem  Feste  werden  alle  diejenigen  Pferde,  welche  auf  einem  der  diesjähriigen
  Partikularfeste  einen  der  für  jene  Feste  ausgesehten  Preise  erhalten  haben,  so
wie  die  Rindviehstücke  und  Schweine,  welchen  auf  dem  Parilkkularfeste  zu  Göppingen
die  für  diese  Viehgattungen  bestimmten  Preise  zurrkannt  worden  sind,  vorgeführt,  und
zur  Bewerbung  um  die  Hauptpreise  zugelassen.

--Dle

  Eigenthümer  der  so  eben  genannten  Thiere  erhalten,  so  weit  sie  für  ihren
diesfallsigen  Aufwand  nicht  durch  die  ihnen  etwa  zuerkannten  Preise  entschäbigt  werden,
  elnen  Reisebosten=  Ecsaß  von  dreißig  Kreuzern  für  jede  Stunde  der  Entfernung
ibres  Wohnorts  von  Cannstadt,  und  von  einem  Gulden  für  die  Kosten  des  Aufenthalts
an  dem  leßtern  Orte.  Die  Entfernung  von  Cannstadt  ist  durch  eine  nach  der  Vorschrift

  vom  5.  September  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  599)  auezustellende  Urkunde  nachzuweisen.


K.  4.

Uebrigens  bleibt  es  jedem  Vleh=  oder  Pferdehalter  des  Königreichs  unbenommen,
mit  seinen  Pferden  oder  sonstigen  Hausthieren,  wenn  solche  auch  auf  keinem  Vezirks-=Feste
  erschienen  und  für  preie  würdig  erkannt  worder  sind,  sich  bei  dem  Hauptfeste
einzufinden,  und  um  die  für  das  Leßtere  ause  gesehten  Preise  zu  bewerben.  Der  Eigenthümer
  hat  sich  jedoch  in  diesem  Falle  darüber  auszuweisen,  daß  er  das  Thier  selbst
erzogen,  oder  wenigstens  schon  ein  Jahr  lang  im  Besißt  habe.

.  5.
Die  Preise  bestehen  neben  einer  silbernen  Medaill:
für  die  drei  besten  vierjährigen  Hengste:
in  10  —  10  —  5  Württemberglischen  Dukaten;
für  die  drei  besten  vierjährigen  Stuten:
in  15  —  3  —  4  Württemb.  Dukaten;
fär  die  drei  besten  zweijährigen  Zuchtstiere:
in  10  —  5  —  :  Wrttemb.  Dukaten;
für  die  drei  besten  Kühe  wit  dem  ersten  Kalb
in  19  —  5  —  :  Württemb.  Dukaten;
        <pb n="369" />
        565

für  die  drei  besten  seinw  #lligten,  vierschaufligten  Widder:
in  38  —  4  —  2  Württemb.  Duokaten;
für  die  drei  besten  seinwolligten,  vierschaufligten  Mutterschaafe:
in  6  —  5  —  „  Wöürttemb.  Dukaten;
für  die  drei  besten  Eber:
in  5  —  :  —  1  Württemb.  Dukaten;
für  die  drei  besten  Mutterschweine:
in  4—  :  —  1  Württemb.  Dukaten.

Niem#nd  kann  jedoch  mehr  als  einen  Preis  für  dieselbe  Viehgattung  erhalten.

5.  6.

Sämmtliche  Preis-Bewerber  haben  sich  am  Tage  vor  dem  Feste  (::.  September)
und  zwar  mit  den  Stieren,  Kühen  und  Schaafen  Vormittags  neun  Uhr,  mit  den
Merden  und  mit  den  Schweinen  aber  Nachmittags  zwei  Uhr  bei  dem  verordneten
Schau-Gerichte  zu  Cannstadt  einzusinden,  und  die  oben  (9.3  und  4)  vorgeschriebenen
Urkunden  vorzulegen.

F.  7.

An  demselben  Tage  (2#.  September)  Nachmittags  sier  Uhr  haben  sich  die  Eigenthümer
  der  zum  Weit-Rennen  bestimmten  Pferde,  namentlich  aber  die  Sigenthümer
der  bei  den  verschledenen  Partikular=  Festen  hiezu  ausgezeichneten  Pferde  auf  dem
Rennplah:  einzufinden,  die  obrigkeirlichen  Zeugu'sse  über  die  inländische  Abkunft  ihrer
Pferde  vorzulegen,  und  sich  für  das  mit  dem  Hauptfeste  verbundene  Wett-Rennen
einschreiben  zu  lassen.  »

K.  8.

Die  Eigenthümer  der  Renn,  Pferde  erhalten  die  oben  (§.  3)  festgesetzte  Entschädigung

  für  Aufenthalt  und  Reise-Kosten.

g.  9.
Die  Rennpreise  bestehen  in  elner  Medaille  und
zehen  Württemb.  Dukaten  fär  den  ersten,
acht  —  –  füar  den  zwelten,  und
vier  —  —  für  den  dritten  Preis.
        <pb n="370" />
        364

10.

Feder  Preis-Bewerber,  sey  es  nun  um  die  Rennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
  Preise  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spire,
stens  Vormittags  neun  Uhr  mit  seinem  Thiere  auf  der  für  die  betreffende  Thiergat,
tung  angewiesenen  Stelle  einzufinden.

u1.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  um  eilf  Uhr  ihren  Anfang.
K#12.

Alle  diesenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise
Anspruch  zu  machen,  irgend  etwas  Ausgezeichnetes  an  Pferden,  Rindvieh  oder  andern
Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung  destel,
ben  zu  Beförderung  der  gemeinnüßhgen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.

#.  1
Zur  Ausstellung  lanbwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenbeit  oder
Vollkommenhelr  wegen,  der  besondern  Aufmerksamkeir  des  vaterländischen  Pablikums.

wärdig  fsind,  werden  besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.

.  1.
Auch  die  Erfinder,  Verfertlger  oder  Besiber  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werkzeuge,
  Maschinen  2c.,  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum
zur  anschaulichen  Kenntniß  zu  bringen.

K.  15.

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  äußere  Umkreis  der  Rennbabn,  sondern
auch  die  Rennbahn  selbst,  lettere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preise-Wertheilung,
gebffner.

Für  diejenigen  Zuschauer,  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aufsicht  aufgeschloge,
nen  Schaugerüste  aicht  bedienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises
angewiesen.  Dagegen  ist  das  Elndringen  unter  die  Schaugerüste,  so  wie  der  Eintritt
  in  die  innern,  zur  Aufstellung  der  verschiedenen  Thiergattungen  bestimmten
Räume  zur  Verhöütung  jeden  Unfalls  verboten.
        <pb n="371" />
        366

H.  156.
In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu  dem  Schauplatze  nur  Fußgängern,  mit
gänzlichem  Aueschluß  von  Wagen  und  Pferden,  gestattet.  Hunde  mitzuführen  bleibt
bei  unnachsichtlichem  Verluste  des  Hundes  verboten.

#.  1.

Je  mehr  dlese  polizeilichen  Anordnungen  blos  auf  die  eigene  Sscherheit  und  möglichste
  Bequemlichkeit  der  Zuschauer  brrechnet  sind;  desto  gewisser  glaubt  man  sich  der
Hoffaung  überlassen  zu  dürfen,  daß  die  Ordnung  des  Festes  nicht  durch  unbescheidene
Zudringlichkeit  gestört,  vielmehr  den  Anweisungen  und  Warnungen  der  aufgestellren
Sicherheits-Wachen  von  Jedermann,  ohne  Unterschied  des  Standes,  die  gebührende
Folge  geleistet  werde.

Stattgart  den  31.  August  #8  7.  Schmiblin.

c)  Belohnung  und  Belobung  des  Schultheißen  Bupyer  zu  Leonbronn.

Seine  Königliche  Majestät  haben  dem  wegen  hohen  Alters  auf  sein  Ansuchen
entlassenen  Schultbelßen  und  Rathsschreiber  Jobann  Buper  zu  Leonbronn,  Oberamts
Brackenhe##m,  die  höchste  Zufriedenhelt  mit  seiner  vieljährigen  lobenswerthen  Amtsfährung
  za  bezeugen  und  demselben  die  füberne  Civil-Verdienst-Medallle  in  Gnaden  zu
verleihen  geruht.

Stuttgart  den  1.  September  1827.  Schmidlin.

ÚÔÚÛ  eÛ  e  *Òe

Dienst-  Erledigungen.

1)  Durch  die  Versehung  des  Oberamts-Arzts  D.  Paulus  zu  Sulz  ist  die  dortige
  Ooeramts-Arzts-Seelle,  mit  welcher  der  Gehalt  dritter  Klasse  von  500  fl.  und
ein  Schreib.  Materialien-Aversum  von.  0  fl.  aus  der  Staats-Casse,  neben  einer  Pferds-Ration
  und  einem  Schreib-Materialien-Aversum  von  1°0  fl.  aus  der  Amtspflege,  verbunden
  ist,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises  zu  melden.

:)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Mundingen,  Dibeefe
        <pb n="372" />
        366
Münsiugen,  mit  151  Pfarr=  Genossen,  deren  Einkommen  mit  Einschluss  von  toy  fl.
Geld  auf  456  fl.  nach  Competenz=  und  535  fl.  nach  Etats-Preisen  berechnet  ist,  haben
  sich,  da  das  Pfarrhaus  in  kurzer  Zeit  hergestellt  seyn  wird,  innerhalb  vier  Wechen
  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ottenhausen,  Diöcese
Wilodbad,  welche  mit  Einschluß  des  Filials  Rudmersbach  60:  Pfarr-Genossen  har,
und  ein  Einkommen  von  voßb  fl.  nach  Competenz.=  und  601  fl.  nach  Etats=  Preisen,
worunter  60  fl.  in  Geld,  gewährt,  haben  sich,  da  das  Pfarrhaus  daselbst  in  kurzer
Zeit  hergestellt  sepn  wird,  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Nachdem  das  Pfarrhaus  in  Lorenzen  zimmern,  Diccese  Hall,  in  bewohnbaren
  Stand  gestellr  worden  ist,  werden  die  Bewerber  um  diese  evangelische  Pfarrei,
  welche  157  Pfarr-Genossen  zählt.  und  mit  einem  Einkommen  von  514  fl.  nach
Competenz=  und  565  fl.  nach  Eklats-Preisen  verbunden  ist,  aufgefordert,  innerhalb
vier  Wochen  ihre  Birtschriften  bei,  dem  evangelischen  Conpsistorium  der  Vorschrift  gemäß
  einzureichen.

5)  Da  sich  um  die  im  Rez.  Blatt  vom  à1.  Juli  d.  J.  S.  516  zur  Wiederbesetzung  ausgeschriebene
  Kaplanel  zur  heil.  Anna  in  der  Stadt  Tettuang  kein  Bewerber  gemeldet
  hat;z  so  wird  dlese  Dienst-Erledigung  nochmals  bekannt  gemacht.  Die  Bewerber
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  vorschriftmäßig
  zu  melden,  auch  über  ihre  Befählgung  zu  einem  Präceptorat  auszuweisen.

Berichtigung.
Im  Reg.  Blatt  Nro.  34,  S.  388,  Lin.  3  sind  die  Worte#:
„  6)  Buchau,  Amts-Gericht  Buchau,  Altheim“
z  tilgen;  dagegen  ist  ebendaselbst  S.  350  beizufügen:  „14.)  Buchan:  .  Buchau,  Altheim  “.
        <pb n="373" />
        365

Nro.  38.
Regierungs-Blatt

Königresch  Württemberg.

 

Freitag,  den  7.  September  1827.

Inhalt.

Verfügungen  der  Departements.  Aufnahme  eines  ausübenken  Arzkes.  —  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,
  welche  von  den  össentlichen  und  Privaklehrern  der  Universstät  für  das  nächste  Winter-Halbjahr  anactuͤndigt
  sind.  —  Versügung,  betreffend  die  der  Stagts-Schulden-Zahlungs-Calse  für  die  Etats-Jahre
13/1  zugewiesenen  Einnahmen.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Mediciral-Collegium.
Uufnahme  eines  ausübenden  Arztek.

Der  Doctor  der  Medicin,  Victor  Adolph  Rlecke  aus  Stuttgart,  ist  nach  erstandener
  Prüfung  zur  Ausübung  der  Medicin  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  r.  September  1877.
Walther.
        <pb n="374" />
        368

2.  Des  Rectoratamts  der  Universitaͤt  Tuͤbingen.

Bekauntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von  den  öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Uniderfitaͤt  firr
das  nächsie  Winter-Halbjahr  angekündigt  find.
Theologie.
3)  Ebangelische  Fekueultät.
Die  öffentlichen  Vorträge  über  Rellgion  und  Christenthum  für  Studirende

erangelischer  Confession  aus  allen  Fakultaͤten  wird  D.  Kern  an  den  Donnerstagen
um  1  Uhr  halten.

Die  Apologetik,  oder  den  ersten  Theil  der  christlichen  Dogmattk,  wird
D.  Steudel  böffentlich  vortrager,  um  11  Uhr.

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Moral  wird  D.  Kern  öffentlich  vortrogen
uim  10  Uhr.

Die  Weissagungen  des  Jesajas  erklärt  von  10—  11  Uhr  privatim  Prof.  Jaͤger

Ebenderselbe  erklaͤrt  oͤffentllch  von  5—4  Uhr  ein  apokryphisches  Buch  des  A.T.

Das  Evangelium  Johannis  wird  D.  Steudel  privatim  erklären  um  3  Uhr.

Die  sonoptische  Erklärung  der  Evangelien  des  Matthäus,  Markus  und  Lukas
wird  in  Privat=  Vorlesungen  D.  Kern  beginnen  um  5  Uhr.

Ueber  die  in  der  Württembergischen  evangelischen  Kirche  eingeführeen
Perikopen  wird  D.  Schmid  praktische  Vorträge  priratim  halten  um  9  Uhr.

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Kirchengeschichte  wicd  D.  Baur  #s  nikich
vortragen  um  3  Uhr.

Homiletik  und  Katechetik  wird  D.  Schmid  öffentlich  lehren  um  4  Uhr.

Ebenderselbe  wird  die  homiletischen  und  katechetischen  öffentlichen  und
Privat=  Uebungen  zu  leiten  fortfahren.

Ueber  Pastoral-Theologie  wird  öffentliche  Vorträge  Archidiakoaus  Pressel
um  b  Uhr  halten.
        <pb n="375" />
        569
bB  Katholischetbeologische  Fakultaͤt.

Die  Encyklopädie  der  theologischen  Wissenschaften  trägt  D.  v.  Drey
um  4  Uhr  vor.  6

Die  bistorisch-kritische  Einleitung  in  die  Bücher  des  alten  Bundes
trägt  D.  Herbst  drelmal  vor.

Oen  gesetßlichen  Theil  des  Pentateuchs  erläutert  Derselbe  cursorisch  in
zwei  wöchentlichen  Stunden.

Dle  Welssagungen  des  Jesa  jas  erklärt  Derselbe  dreimal.

Das  Evangelium  des  Matthäus  erklärt  D.  Feilmoser  täglich,  und  den
ersten  Brlef  an  die  Korinther  zweimal  in  der  Woche.

Die  allgemweine  biblische  Hermen  eutik  trägt  Derselbe  nach  Arigler  drelmal
  vor.

Den  ersten  Theil  der  Kirchengeschichte  trägt  Prof.  Möhler  in  sieben.
wöchentlichen  Stunden  vor.

Die  Patrologie  der  ersten  drei  Jahrhunderte  lehrt  Derselbe  zweimal;
auch  erklärt  er  auserlesene  Stücke  von  Kirchenschriftstellern.

Die  katbolische  Dogmatik  traͤgt  D.  v.  Drey  um  10  Uhr  und  theilweise  um
Uhr  vor.

Die  Moral-Theolosie  lehrt  D.  Hirscher  sechsmal  in  der  Woche.

Die  Homiletik  und  Katechetik  trägt  Derselbe  in  vier  wdchentlichen  Stunden
  vor;  auch  erörtert  er  auserlesene  Abschnitte  der  Evangelien  zum  homils
Kichen  Gebrauche.

Rechtswissenschaft.

Encyklopädle  und  Methodologle  der  Rechtswissenschaft  lehrt  nach
einem  den  Zudbrern  mttzutheilenden  Entwurfe,  mit  Rücksicht  auf  „Falk’s  juristische
ercyelopäot-,  zweite  Aueg.  Kiel  1825“  viermal  in  der  Woche  um  5  Uhr  Pros.
D.  K.  Wichrer.
        <pb n="376" />
        570

Naturrecht  lehrt  in  vier  wöchentlichen  Stunden  Prof.  D.  Lang.  (S.  auch
pbilosophische  Wissenschaften.)

Institutionen  des  römischen  Rechtes  nach  Makeldey's  Lehrbuch  des  röm.
Rechtes,  yte  Ausg.  1327,  Derselbe.

Pandekten,  zweite  Hälste,  nach  Mühlenbruch  um  9  und  11  Uhr  Poof.  D.
Schrader;  die  Pandekten  mit  Ausnahme  des  Personen=  und  Erbrechtes,  nach
v.  Wening-Ingenheim  (Lehrbuch  des  gemeinen  Cioil-Rechtes,  5te  Ausg.  1827)  sechsmal
  wöchentlich  um  9  und  ½:  Uhr,  Prof.  D.  C.  G.  Wächter.

Zu  Examinatorien  über  die  Pandekten  sind  bereit  Prof.  D.  v.  Malblank
und  Privat-Docent  Lang.

Geschichte  des  rômischen  Rechtes  trägt  nach  Hugo's  Lehrbuche  vor  um
5  Uhr  (Donnerstags  um  :½  Uhr  oder  zu  einer  andern  gelegenen  Stunde)  Prof.  D.
Schrader.  Auch  ist  zu  einem  gedrängten  Vortrage  derselben  bereit  Privat-Docent
  Lang.

Gemeines  deut  sches  und  württembergisches  Lehenrecht  trägt  nach  seiner
„pstematischen  Uebersicht  des  Lehenrechtes,  Tüb.  1327  und  Böhmers  Lehrbuche,
viermal  in  der  Woche,  von  4—5  Uhr  Prof.  D.  Michgelis  vor;  dasselbe  nach
Päz  „Lehrbuch  des  Leherrechts,  Göttingen  1825“  zu  derselben  Stunde,  Prof.  D.
K.  Wächter.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Handels-=  und  Wechsel,
Recht  wird  auf  Verlangen  in  drei  wöchentlichen  Stunden  Prof.  D.  Michaelis
vortragen.

Das  württembergische  Privatrecht  lehrt  Prof.  D.  v.  Malblank  um
à  Uhr  in  5  bis  6  Stunden  wöchentlich.

Gemeines  teutsches  und  württembergisches  Staatsrecht  und  Staats.
Cameralrecht  trägt  nach  seinem  Grundrisse  und  mit  Beziehung  auf  sein  corp.  jur.
Publ.  Cerm.  acad.  Tub.  1825  um  10  Uhr  Prof.  D.  Michaelis  vor.

Das  gemeine  deutsche  und  das  wuͤrttembergische  Staatsrecht  wird
Prof.  D.  Mohl  5  Stunden  wöchentlich  von  10—11  Uhr  nach  selnem  Grundrifse  des
        <pb n="377" />
        374

wuͤrttembergischen  Staatsrechts,  Tuͤbingen  1834,  und  nach  Rudhardts  Recht  des
deutschen  Bundes,  Stuttg.  1824,  vortragen.

Das  gemeine  deutsche  und  wuͤrttembergische  Strafrecht  Prof.  D.  C.
G.  Wächter  nach  seinem  Lehrbuche,  sechsmal  wöchentlich,  um  3  Uhr  (Donnerstags
um  10  Uhr).

Das  gemeine  deutsche  und  württembergishe  Kirchenrecht  der  Katheliken
  und  Protestanten  nach  seinem  „Grundrisse  zu  Vorlesungen  über  das  Kirchenrecht,
  Tüb.  1335  um  5  Uhr  Prof.  D.  Scheurlen.

Exegetische  Vorlesungen  über  die  Ercaraganes  Joan.  XX/x4.  und  rom.
munes  wird  zweimal  in  der  Woche  Prof.  D.  Lang  halten.

Gemeinen  und  württembergischen  Cidil-Prozeß  lehrt,  in  Verbindung
mit  praktischen  Uebungen,  nach  Martin,  und  unter  Beziehung  auf  Mittermaier  „der
gemeine  deutsche  Prozeß  2c.“  um  6  Uhr  Prof.  D.  Mschaelis.

Die  summarischen  Prozesse,  mit  Einschluß  des  gemeinen  und  württembergischen
  Concurs-Rechtes  und  Concurs,  Prozesses,  41—5mal  wöchenrlich
um  3  Uhr  Prof.  D.  Scheurlen.

Su  Ex  amina  torion  ober  den  Cioil-Prozeß  sind  bereit  Prof.  D.  v.  Masblank
  und  Prigat-Docent  Lang.

Gemeinen  und  württembergischen  Straf-Prozeß#  trägt  Vice,  Director
b.  Weber  nach  Martin,  5mal  wöchentlich,  um  3  Uhr  vor.

Ein  Civil=  aund  Criminal-Prozessualisches  Practirum  und  Relatorium
  wird  Prof.  D.  Scheurlen  mit  Benübung  seiner  „Materialien  zum  Behuf
der  Anleitung  zur  juristischen  Praxis  auf  Universitäten,  Tüb.  18206  %  und  unter  Mittheilung
  anserlesener  Gerichts,  Acten,  um  10  Uhr  halten.

Ueber  die  gehbrige  Behandlung  der  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  wird  Pupilleurath  Jeitter  auf  Verlangen  fünfmal  in  der  Woche  um  6  Uhr
lesen.
        <pb n="378" />
        372
Heilkunde.

Naturgeschichte,  Gewächskunde,  Chemie.  S.  bei  den  Naturwissenschaften  und
Statistik.

Encyklopädie  der  Medicin  lehrt  Prof.  D.  J.  O.  Hofacker.

Die  Osteologie  wird  Prof.  D.  C.  J.  Baur  in  der  Stunde  von  9—10  Uhr
vortragen.

Oie  Anatomie  des  menschlichen  Koͤrpers  wird  Prof.  D.  W.  Rapp  iu  der  Stunde
von  1—5  Uhr  lehren.

Die  Physiologie  des  Menschen  lehrt  Prof.  D.  F.  G.  v.  Gmelin  von  11—12
Uhr  in  dem  Hörsaal  der  medicinischen  Fakultét.

Die  Semtotik  und  Diagnostik  wird  Prof.  D.  H.  F.  Autenrieth  in  der
Stunde  von  9—10  Uhr  in  dem  Hörsaal  des  Elinikums  cortragen.

Die  allgemeine  Pathologie  lehrt  Prof.  D.  F.  G.  v.  Gmelin  in  der  Seunde
von  8—9  Uhr  in  dem  Hörsaal  der  medicinischen  Fakultät.

Oen  zweiten  Thell  der  Nosologle  wird  Kanzler  D.  J.  H.  F.  v.  Autenrieth
in  den  Stunden  von  9—  10  und  4—5  Uhr  während  der  ersten  Hälfte  des  Semesters
in  dem  Hörsaal  der  medicinischen  Fakultät  vortragen.

Die  Pastoral-Mediein  wird  D.  J.  S  Weber  in  3  Stunden  wöchemmlich
vortragen.

Einen  Lehrkurs  über  chirurgische  Operationen  wird  Prof.  D.  L.  S.  Rlecke
halten.

Chirurgie  bietet  Prof.  D.  C.  F.  v.  Gärtner  an.

Vorlesungen  uͤber  Maleria  chirurgica  Ebenderselbe.

Augenheilkunde  wird  Prof.  D.  L.  S.  Riecke  vortragen.

Zu  Vorlesungen  über  Geburtshülfe  ist  Prof.  D.  L.  F.  v.  Gärtner  erbörig.

Zu  Vorlesungen  über  medicinische  Polizei  ist  Prof.  D.  J.  D.  Hofacker  erboͤtig
  ·
        <pb n="379" />
        373
Zu  Vorlesungen  uͤber  forensische  Chirurgie  erbietet  sich  Prof.  D.  C.  F.  v.
Gaͤrtner.

Zu  Vorlesungen  über  Medicinal-Geseßgebung  im  Allgemeinen  und  die
württembergische  im  Besondern  erbietet  sich  D.  W.  Leube.

Dile  inverliche  Clinik  wird  Prof.  D.  F.  H.  Autenrieth  besorgen.

Die  chirurgische  und  geburtshölfliche  Elinik  besorgt  Prof.  D.  L.  S.  Riecke.

Uebungen  im  Präpariten  der  Leichname  und  in  forensischen  Sektionen
wird  Prof.  D.  E.  J.  Baur  anstelloo.

Derselbe  erbietet  sich  zu  anatomischen  Repetittonen.

Zu  medicinischen  Examinatorien  erbieten  sich  D.  F.  S.  Weber  und  D.
W.  Leube.

Zuchirurgischen  und  geburtshülflichen  Repetitionen  erbietet  sich  Prof.
D.  C.  F.  v.  Gärtner.

Die  Lehre  über  die  Hauptmängel  der  Hausthiere  wird  Prof.  D.  J.  D.

Hofacker  vortrazen.

Staatswirthschaft.

Encyklopädie  der  Cameral-Wissenschaften  ist  Prof.  Fulda  in  einer
den  Zahbrern  bequemen  Stunde  zu  lehren  erbbtig.

Ebenderselbe  trägt  fünfmal  in  der  Woche  von  11—1;:  Uhr  die  National,
HOekonomie  vor.

#andwirthschaft  lehrt  Prof.  v.  Forstoer  fünfmal  wöchentlich  von  3  —9  Uhr.
Derselbe  erbietet  sich  die  Land  wirthschafts-Polizei  in  einer  bequemen  S'tunde
zu  lehren.

Die  Polizei-Wissenschaft  lehrt  Prof.  Mohl  fünfmal  die  Woche  von  4—5
Uhr.

Die  National=  und  Staats-For  Ktwirthschaftslehre  wird  Pros.  Widenmann
  fünfmal  wöchentlich  von  10—11  Uhr  vortragen.
        <pb n="380" />
        374.

Alkgemeine  Techwologie  lehrt  Prof.  Poppe  fünfmal  in  der  Woche  von
20—11  Uhr  nach  seiner  ausführlichern  Anleitung  zur  allgemeinen  Technologie,  Stuttg.
und  Tüb.  1821.

Oerselbe  trägt  dreimal  in  der  Woche  von  9—10  Uhr  Maschinenlehre  nachfeinem
  Lehrbuch  der  Maschinenkunde,  Tüb.  132  1,  vor.

Wasser=  und  Straßen=  Baukunst  lehrt  Privat-Docent  D.  Heigelin  dreimal
  in  der  Woche.

Landwirthschaftliche  Pflanzenkunde.  S.  Naturwissenschaften.

Agrikultur-Chemie.  S.  Naturwissenschaften.

Vaterländische  Statistik.  S.  Geschichre.

Philosophische  Wissenschaften.
Prof.  Schott  trägt  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  3—9  Uhr  die  Logik

nach  Schulze  öffenrlich  vor,  und  erbietet  sich  auch  Privat-Vorlefungen  über  andere.
Gegenstände  in  einer  gelegenen  Stunde  zu  halten.

Prof.  r.  Eschenmayer  trägt  öffentlich  von  10—11  Uhr  das  Natur-Recht
vor,  und  erbietet  sich  zu  Privat=  Vorlesungen  über  Religions=  Philosophie.

Prof.  Sigwart  wird  von  68—9  Uhr  Anthropologie  (nach  der  von  ihm  herausgegebenen
  Schrift:  Grundzüge  der  Anthropologie  bei  H.  Laupp,  :3627),  von  ##.—13.
Uhr  Geschichte  der  Philosophie  (der  throretischen  sowohl  als  der  praktischen)
bis  auf  Kant,  vortragen.

Direktor  Schönweiler  wird  dreimal  in  der  Woche  die  Theorie  der  Pädagogik
  und  Didaktik  vortragen,  auch  die  vaterländischen  Geseße  der  katholischen
  Elementar-Schulen  erläutern.

Mathematische  und  physikalische  Wissenschaftem.

Prof.  v.  Bohnenberger  wird  von  ½1—1a  Uhr  die  Elementar-Mathematik
  lehren.
        <pb n="381" />
        575
Prof.  D.  H.  F.  Eisen  bach  wird  öffentlich  die  Anfangsgründe  der  reinen
Mathematik  nach  Poppess  Lehrbuch  vortragen.

Dariat-Docent  Rotg  wird  die  Elementar-Mathematik  für  Geschäfts-Männer
  und  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Forst=  und  öbovomicche  Gegenstände  lehren,
und  zwar  die  Arithmetik  und  Algebra  in  fünf  wöchentlichen  Stunden,  die  ebene
Geometrie  und  die  Trigonometrie  in  drei  wöchentlichen  Stunden.

Derselbe  erbieret  sich  auch  an  drei  Tagen  in  der  Woche  physikalische  Geographie
  vorzutragen,  und  einen  kurzen  Abriß  der  Geologie  zu  geben.

Natur-Wissenschaften.

Geologie.  S.  Mathematische  2c.  Wissenschaften.

Natur=  Geschichte  Württembergs.  S.  Statistik.

D.  G.  C.  L.  Sigwart  wird  die  Chemie  in  der  Stunde  von  3—4  Uhr  im
Hörsaal  der  medicinischen  Fakultät  lehren.

Die  pharmacevtische  Chemie  wird  Prof.  D.  C.  G.  Gmelin  theils  in  dem
Hörsaal  der  medicinischen  Fakultät,  thells  in  dem  chemischen  Laberatorium  vortragen.

Die  Agrikulrur-Chemie  mit  den  Grundsätzen  der  auf  sorst-  und  kandwirthschaftliche
  Gewerbe  angewandten  Chemse  und  mit  Versuchen  erläutert  wird  Prof.  1.
G.  Schübler  in  der  Stunde  von  4—5  Uhr  lehren.

Oie  Gewächskunde  lehrt  Prof.  D  G.  C  L.  Sigwart  in  der  Stunde  von
5—6  Uhr  im  Hörsaal  der  medicinischen  Fakultät.

Grof.  Widenmann  wird  die  Pflanzen-Phystologie  mit  Anwendung  au-Land,
  und  Forst-Wirthschaft  fünfmal  wöchemtlich  von  6—9  Uhr  vortragen.

Geschichte  und  Statistik.
Prof.  Haug  wird  den  ersten  Thell  der  Universal.  Geschichte  öffentlich  von
9—i%  Uhr  vortragen.
Die  Statistik  liest  fünsmal  die  Weche  von  e—3  Uhr  D.  Mohl.
        <pb n="382" />
        376

Nalürliche  Statlstik  Württembergs,  oder  Kenntniß  des  Baterlandes  in
geognostisher  und  zodlogischer  Beziehung  und  in  Hirsicht  auf  Cultur  und  Bevölkerungs-Verhsaltnisse
  wird  Prof.  Schübler  von  :—3  Uhr  vortragen,  mit  Demonstrationen
  der  Natur-Produkte  des  Naturalien=  Cabinets.

Schöne  Wissenschaften  und  Künste,  Sprachen  und  Eiteratur.

Prioardocent  D.  Heigelin  wird  Aesthetik  viermal  in  der  Woche  öffentlich
vortragen.

Die  Anfangsgründe  der  arabischen  oder  der  sprischen  Sprache  lehrt
Prof.  D.  Herbst  in  drei  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  Tafel  wird  um  4  Uhr  den  Philebus  des  Plato  (onach  der  Stallbaumischen
  Ausgabe),  um  6  Uhr  des  Aeschplus  Sieben  gegen  Theben  und  desselben
  Perserinnen  erklären;  das  philologische  Seminar  und  die  lateinischen
Stvplübungen  wleder  in  gelegenen  Stunden  fortseßen.

Prof.  Emmert  wird  öffentlich  um  :  Uhr  die  Anfangsgründe  der  italie
schen  Sprache  vortragen,  und  damit  die  Lesung  seines  Buches:  Scelta  di  novelle
miorali  e  dilellevol,  verbinden;  auch  erbietet  er  sich  zu  Prioat-Vorlesungen  über
englische  Sprache.

Prof.  Eisenbach  erbietet  sich  zu  Prlost-Vorlesungen  in  den  neuern.  Sprachen.
  .

Der  mit  der  Professur  der  franzoͤsischen  Literatur  provisorisch  beauftragte  Lehrer
Mauclerc  wird  oͤffentlich  in  vler  woͤchentlichen  Stunden  von  2—3  Uhr  Montesquieu's
Schrift  uͤber  die  Groͤße  und  den  Verfall  des  roͤmischen  Reichs,  so  wie  auch  die
Schwierigkeiten  der  franzoͤsischen  Sprache  erklaͤren;  auch  erbietet  er  sich  zum  Pridat-Unterricht
  in  der  franzoͤsischen  Sprache.

 

Der  Anfang  des  Winter-Halbjahrs  ist  auf  den  24.,  der  Anfang  der  Vorlesungen
auf  den  26.  Oktober  festgesetzt.

Tuͤbingen  den  51.  August  1827.
p.  G.  E.  Wächter,  b.  3.  Rectos.
        <pb n="383" />
        57)
.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  der  Staaks,  Schulden-Zahlungs-Casse  für  die  Etats-Jahre  10  7/.

zugewiesenen  Einnahmen.

Durch  die  mit  der  Stände-Versammlung  in  Folge  des  &amp;amp;.  4  des  Staats,  Schulden-Statuts
  vom  22.  Juni  16-:  getroffene  Verabschiedung  sind  der  Staats=  Schulten-Zahlungs-Casse
  zu  Eutrichtuns  ihrer  —  fur  jedes  der  zwei  Jahre  1977
und  1823  jährlic  ..  7  #40,  966  fl.  6  kr.
und  für  das  Jahr  19892  #4  660  fl.  6  kr.
ausgesehzt,  und  durch  Uebereinkunft  mit  vem  von  der  Stände  *.  Versammlung  besonders
hierzu  ermächtigten  ständischen  Ausschusse  ins  Besondere  lolsende  Mittel  hiefür  zugewiesen
  worden:

 

162).  1832.
1)  Salz-Gefälle,  jährlich  3590,000  fl.  —  —  565,000  fl.  —
2)  Accise  —  ..  250,  ooo  fl.  —  —  2250,  ooo  fl.  —
5)  Umgeld  —  Soo,tv0e#o#  fl.  —  —  Sogo,t  coo  fl.  —
4)  Grandsteuer  ———  430%00  fl.  —  —  450,  o00  fl.  —
5)  Capital-Steuer  —  ...  77,  966  fl.  6  kr.  —  76,  466  fl.  6  kr.
17400,066  fl.  6  kr.  —  1“421,466  fl.  6  kr.

Zugleich  ist  unter  der  allgemeinen  Bestimmung,  daß  für  etwa  entstehende  Ausfälle
  an  dem  einen  oder  dem  anderen  dieser  Geslle  die  K.  Staats=  Haupt,Casse  einzutreten
  hat,  wegen  Abtragung  obiger  Summen  folgendes  festgesetr  worden:

1)  Die  auf  den  Ertrag  der  Salinen  angewiesenen  beziehunge  weise  550,  coo  fl.
und  365,00  fl.  sind  in  monatlichen  Raten  ron  der  Haupt,  Verwaltung  der
Salinen-Gefälle  an  die  Staate-Schulden-Zahlungs-Casse  abzullefern.

Der  Antheil  an  der  Accise  mit  jährlichen  s50,  oo  fl.  ist  von  nachstehenden
Cameralämtern  abzuliesern:

Aalen,  in  Unterkochen  4600  fl.  Backnag20000  fl.
Alpirsbach.  408  fl.  Balingen  090  00  fl.
Altenstaiiig  Dooo  fl.  Bebenhausen,  in  Lustnau.  10000  fl.
        <pb n="384" />
        Beutelsbach

Bietigheim

Blaubeuern
Brackenheim

Crailsheim
Creglingen
Dornstetten
Ellwangen
Eßlingen.

Friedrichshafen.

Gaildo  rf  .
Geißlingen
Gmuͤnd

Goͤppingen

Großbottwar  .
Gundelsheim.

Guͤglingen
Hall
Heldenheim

Heiligkreuzthal
Herbrechtingen

Herrenalb
Hirsau.
Horb
Kapfenburg
Kirchheim.
Kochendorf
Langenau.
Leonberg
Lorch
Ludwigsburg

*

5,  200  fl.
6,200  fl.
3,600  fl.
2,800  fl.
3,  Boo  fl.
8,000  fl.
2,  200  fl.
2,  6oo  fl.
8,000  fl.
2,  000  fl.
2,800  fl.
4,  Boo  fl.
4,  o  fl.
4,800  fl.
3.500  fl.
,  300  fl.
1,  200  fl.
7,  oo  fl.
2,  400  fl.
6,200  fl.
2,  500  fl.
1,000  fl.
3,800  fl.
5,  ooo  fl.
3,600  fl.
2,800  fl.
5,  Soo  fl.
5,  40°0  fl.
1,  400  fl.
2,  o000  fl.
8,  000  fl.

Marbach.

Maulbronn

Merklingen

Murrhardt
Müasingen
Rellingen
Neuffen
Oberndorf
Hehringen
Pfullingen
Reuthin
Rosenfeld
Rottenburg

Rothenmünster
Roth  am  See

Schorndorf

Schönthal

Sindelsingen

Ternang
Ulm
Vaihingen

Waiblingen

Wangen

Weil  im  Schönbuch

Weingarten

Weinsberg
Wiblingen
Wiesensialg

Wiernsheim

Zwiefalten

Summe  der  Accise.

3,600  fl.
2,000  fl.
1,600  fl.
2,400  s.
1,400  fl.
1,500  fl.
3,200  fl.
3,500  fl.
5,200  fl.
9,200  fl.
1,400  fl.
1,  200  fl.
3,  Boo  fl.
1,  Boo  fl.
4,  00  fl.
6,  600  fl.
8,800  fl.
5,  voo  fl.
1,  200  fl.
12,600  fl.
3,  500  fl.
5,400  fl.
5,200  fl.
2,  800  fl.
b,  400  fl.
4,  400  fl.
2,  600  fl.
1,800  fl.
2,000  fl.
1,200  fl.
250000  fl.
        <pb n="385" />
        379

3)  Der  in  dem  Betrage  von  jaͤhrlichen  500,  o00  fl.  angewlesene  Antheil  an  Umgeld
  ist  bei  folgenden  Cameral-Aemtern  zu  erheben:

fl.  kr.  fl.  kr.
Backnang  .  .  369383.  23  Neuenbürg  1J0156.  48.
Biberach  15,.752.  4.  Oberndorf.  .  5,540.  48.
WBöblingen,  Sind-ifiagen  4,647.  12.  Oehringen  10  5  36.
Brackenheim  5,075:;.  —  Ronweil  4,  795.  17.
Calw,  Hirsau..  6,8555.  36.  Saulgau,  Heiligkreuzthal  4,596.  —
Ca#s#stat  ),646.  46.  Spaichingen,  Rothenmünster  1,852.  48.
SEßlingen  7,65  1.  36.  Stuttgart,  Staddt  33,385.  36.
Freudenstadt,  Dornstetten  5,.1523.  48.  —  Amt,  Nellingen.  6,628.  48.
Roth  am  See,  Gerabronn  11,206.  43.  Sulz,  uerndorf  .  ..,089.  36.
Gmünd  0004.  43.  Tettnagg  ?,613.  —
Hal  1434346.  2.  Tuttlinggen  330498.  44.

Heidenhei  11,465.  12.  Urach  22,)986.  24.
Heilbron  9,955.  36.  Valhingen  5,54.  48.

Herrenberg,  Renbin  .65,bog.  36.  Waiblingen  5,.  145.  12.
Hortn  3,941.  36.  Waldse  4,716.  43.
Leonberg  4684.  43.  Weinsberg  .  6,  531.  12.
Maulbron  5,8585.  36.  Welzheim,  Lorch,  an

Mergentheim  9p8,731.  36.  6,578  fl.  23  kr.,  hieher  2,664.  —

Nagold,  Reutbin  5,363.  48.  —  —
Neckarsulm,  Kochendorf  9,563.  12.  Summe  des  Umgeldes  300,  ooo.  —

4)  Der  Antheil  an  der  Grundsteuer  mit  430,#  fl.  wird  bei  den  nachbenannten
  Oberamtspflegen  zum  unmittelbaren  Bezug  angewlesen:

fl.  kr.  fl.  kr.
Viberacch.  232c0·000.  —  Herrenberg  80o,o00.  —
Brackenheim  345%0  —  Kirchheim.  .  .  34,000.  —
Crailsheim.  ..  2.00/000.  —  Leonbereg  4½  —
Gôppingen  35/900  —  Leutkircch  S30o,00,  —

Heilbron  8330o,#000.  —  Ravensburg  56,436.  -:5.
        <pb n="386" />
        380
#.  tt.

 

fl.  kr.
Schorndorf  ..  .  55,512.  35.  Urach  55,000.  —
Srungart  220  000.  —  Vaihingen.  20,  00o.  —
Tübingen  %  —  Waldsee  So,oo.  —
450,000.  —

5)  Von  der  Capitalsteuer  wird  die  Staats=  Schulden-  Zahlungs-Casse  beziehungsweise
  77,966  fl.  6  kr.  und  76,166  fl.  6  kr.  durch  Abzug  derselben  an  der
Zinszahlung  bei  sich  selbst  erheben.

Wegen  Ablieferung  der  vorbemerkten  Summen  und  deren  Verrechnung  werden
nun  die  in  der  Verordnung  vom  1:.  August  ½324  (Reg.  Blatt  S.  611)  gegebenen
Vorschriften  hiedurch  wiederholt,  und  sämtliche  dabei  betheiligte  Amts=  Seellen  für
deren  genaue  Befolgung  verantwortlich  gemacht.

Stuttgart  den  31.  August  1827.  Weckherlin.
        <pb n="387" />
        581

Nro.  39.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

goͤnigreich  Württemberg.

Mittwoch,  den  :  .  September  r627.

—

 

Juhalt.
u  ber  Departements.  Verfügung,  die  Behandlung  der  Malz-Steuer  bekreffend,

 

[1.  uom  etele:e  rr½byse  Dekrete.
Kolne  i#

IL  Verfügungen  der  Debattements.

Des  Departements  der  Finangen:
Des  Steuer-Collesium.
Verfuͤgung,  die  Behandlung  der  Malz=  Sieuer  barreßtend.

Den  Königl.  Ober:  und  Cameral-Aemtern,  sodann  den  zu  Brhandlung  der
Wirthschafrs-Abgaben  aufgestellien  Commissarien,  ferner  den  Stadt,  und  Orts-Accisern,
  und  Accise-Visitatoren,  werden  zu  Vollziehung  des  Geseßes  über  die  Wirthschafrs-Abgaben
  vom  9.  Jull  1327  hinsichtlich  der  Malz-Steuer  folgende  nähere
Vorschriften  ertheilt,  um  sie  theils  selbst  zu  befolgen,  theils  den  Steuerpflichtigen  und
Mähl=  Inhabern  zur  Nachachtung  einzuschärfen.
        <pb n="388" />
        382
+.
Zu  Art.  21  des  Gesetzes.
Gegenstand  der  Malz-Steuer.

Vom  1.  Oktober  13:0  an  wird  die  Abgabe  von  Bier  in  einer  Malz-Steuer  erhoben,
  welche  nicht  nur  alles  Getreide  begreift,  das  eingewelcht,  oder  in  dem  Zastande
  des  Keimens  oder  Wachsene,  gedörrt  oder  getrocknet,  und  hiernach,  oder  mittelst
  einer  andern  Vorrichtung  zur  Erzeugung  von  Bier  oder  Blerhefe,  sey  es  zum
eigenen  Gebrauche  oder  zum  Verkauf,  verwendet  wird,  sondern  die  sich  auch  auf  alle
Surrogate  erstreckt,  welche  die  Stelle  des  Getreide=  Malzes  vertreten,  und  bei  dem
Brauen  gebraucht  werden.

Eoen  so  trifft  dle  Abgabe  das  zur  Erzeugung  von  Branntwein  und  Essig  verwendete
  Malz.

Das  Verhältniß  der  Malz-  Surrogate  zu  dem  Getrelde=  Malz  ist  in  der  Art
auszumitteln,  daßs  nörhigenfalls  unter  Beiziehung  sachverständiger  Personen  untersucht
werden  muß,  welche  Qüuantität  eigentlichen  Gerreide-Malzes.  durch  das  Surrogat  vertreten
  wird,  und  von  dieser  Quantität  ist  die  Steuer  zu  berechnen.  -

Wenndas.9)tal.znkchtzutBtersBranncweiusundEssigFabrikcktiöhsouduy
zu  andern,  z.  B.  chemischen  Zwecken  verwendet  wird,  so  ist  dasselbe  der  Malz,  Steuer
nicht  unterworfen.  (Vergl.  jedoch  §K.  5.)

⁊  .  H.  2.  *iii
Zu  art.  5  des  Gesetes.
4era  der  Stever.
Oie  Malz-Steuer  Leiragt  vom  *  Sinn
a)  eingesprengten  Malzes  ..  .  a21  kr.
b)  trockenen  Malzes  .  247#kr.

(weil  nach  dem  Geses  6  Si.  nockenen  Mohzes  f  h  *  heingesprengten  Malzes
angenommen  werden.)  Es  betrifft  also  auf  7  Srl.  eingesprengten,  wie  auf  §6  Sri.
trockenen  Malzes  —  2  fl.  a7  kr.
K.  #3.
Zu  Art.  86  des  Gesegzes.
Nachlässe.
Da  nach  dem  Geseß  ein  Nachlaß  an  der  Malz-Steuer  nur  in  dem  Fall  und
        <pb n="389" />
        333

in  so  weit  Statt  sindet,  tpenn  entweder  das  gebrochene  (geschrotene)  Malz  noch  vor
dem  Verbrauche,  oder  das  darqus  erzeugte  Fabrikat  durch  irgend  einen  Zufall  vernichtet
  wird,  oder  wenn  dasselbe  ohne  Verschulden  der  Abgabepflichtigen  in  der  Art
verdirbt,  daß  es  auf  keine  Weise  mehr  verwerthet  oder  benüht  werden  kann;  so  ist
es  nothwendig,  daß  bei  einem  entstandenen  Ereigniß  dieser  Art  auf  der  Stelle  der
Acciser  mit  einer  weitern  Urkundsperson  herbeigerufen,  und  von  demselben  die  Ursache
  des  Unglücks  und  die  Größe  des  Schadens  genau  untersucht,  ein  Protokoll  dar,
äber  verfaßt,  und  dieses  an  den  Commissär  eingesendet  wird,  welcher  in  Gemeinschaft
mit  dem  Cameralamt  den  Vorgans  an  das  K.  Steuer-Collegium  einzuberichten,  und
zugleich  den  Betrag  eines  Nachlasses  mit  einem  motioirten  Antrag  zu  begutachten
hat;  wobei  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  ein  Nachlaß  nur  in  dem  Falle  gestattet
werden  kann,  wenn  die  Nichtverschuldung  des  Abgabe-Pflicheigen  an  einem  entstan,
denen  Schaden  vollständig  nachgewiesen  worden  ist.
K.  4.
Zu  Art.  :7  des  Gesetzes.

Privatmühlen.

Verpflichtung  der  zum  Malz-Schroren  besiimmten  Personen  durch  die  Cameral-Aemter.
Hinsichtlich  des  Malzens  auf  Prloatmöhlen  wird  verfügt:

a)  Daß  diejenigen  Brauer,  welche  zugleich  eine  Mühle  besitzen,  auf  welcher  Malz
gebrochen  wird,  dem  Königl.  Cameral-Amt  innerhalb  vier  Wochen  eine  tüchtige
  Person  zur  Verpflichtung  vorzustellen  haben,  welche  das  Malz=  Schroten
ausschlietzlich  zu  besorgen  hat.  Findet  das  Cameral-Amt  Anstände,  so  kann
es  fordern,  daß  ein  anderes  tüchtiges  Subjekt  vorgestellt  werde.

b)  Diejenigen  Brauereien,  mit  welchen  Privatmühlen  oder  Maschinen,  die  zum
Malz-Schroten  verwendet  werden  können,  bereits  verbunden  sind,  haben  sich
über  die  bisberige  Elinrichtung  gegen  das  Cameral=  Amt  näher  auszuweisen,
worauf  dasselbe  die  nöthige  Verfügung  treffen  wird,  daß  solche  Maschinen  dem
Acciser  zum  Verschluß  und  Siegel  angezeigt  werden.  Zugleich  ist  diejenige
Person,  welche  das  Schroten  beforgen  soll,  dem  Cameral-Amt  zur  Verpflichtung
  vorzustellen.

e)  Wenn  in  der  Folge  Privatmöhlen  oder  Maschinen,  die  zum  Schroten  ver-
        <pb n="390" />
        334

wendet  werden  könren,  errschtet  werden  wollen,  so  ist,  da  solche  obne  besondere
Erlaubniß  nicht  gestattet  sind,  darüber  von  dem  Cameral-Amt  Bericht  an  das
Königl.  Steuer-Collegium  zu  erstatten,  welchem  eine  umständliche  Aeußerung
des  Umgelds-Commissärs  beizulegen  ist.

d)  Wenn  mit  den  fär  das  Malz-Schroten  aufgestellten  Personen  Verändern#=gen
  vorgehen,  so  sind  solche  jedesmal  dem  Cameral-Amt  anzuzeigen,  und  die
neu  angenommenen  Subjekte  demselben  zur  Verpflichtung  vorzustellen.

e  )  Ueber  die  in  Folge  obiger  Bestimmungen  zum  Malz-Schroten  aufgestellren
Personen  und  deren  Verpflichtung  haben  die  Cameral-Aemter  Verzeichnisse
anzulegen,  von  welchen  die  Umgelds-Commissarien  Einsicht  zu  nehmen  haden,
und  wovon  denselben  auf  Verlangen  Auszüge  mitzutheilen  sind.

5.
Zu  Art.  :6  und  3)  des  Gesehes.
Malz-Scheine.

Da  kein  Mäller  vefugt  ist,  von  den  Bierbrauern,  Branntweinbrennern,  Esstgsiedern
  oder  andern  Personen  Malz  zum  Schroten  anzunehmen,  wenn  sie  sich  vichr
mit  einem  von  dem  Acciser  hiefür  ausgestellten  Schein  auszuweisen  vermögen;  so  i8
von  demjenigen,  welcher  Malz  auf  die  Mühle  bringen  will,  jedesmal  zuvor  dem  Acciser
  Anzeige  zu  machen,  und

"J  das  Quantum,  in  Simri  ausgedrückt,

b)  die  Bestimmung  des  Malzes  (zu  braunem  oder  weißem  Bier,  Brannewrin,

Essig  rc.),  anzugeben,  auch

c)  die  Mühle,  in  welcher  es  geschrotet  werden  soll,  genau  zu  bezeichnen.

Der  Accifer  fertigt  hierauf  den  Erlaubniß-Schein  nach  angeschlossenem  Formula
(Nro.  1),  welchen  der  Sreuerpflichtige  dem  Müller  mit  dem  Malz  zu  übergeben  hat.

Ein  Erlaubniß=  Schein  ist  auch  in  dem  Falle  nothwendig,  wenn  das  Malz  zu
andern  als  den  der  Abgabe  unterworfenen,  z.  B.  zu  chemischen  Zwecken,  verwende
wird;  die  Bestimmung  desselben  muß  aber  jedenfalls  sowohl  im  Erfaubyiß,  Schein
als  in  dem  bienach  f.  16  genannten  Register  des  Accisers  bemerkt  seyn.

Der  Acciser  sammelt  die  Erlaubniß-Scheine  monatweise,  damit  solche  seiner  Ze#n
von  dem  Commissär  mit  den  Registern  verglichen  werden  können.  (Vergl.  hirnach  K.  ao.)
        <pb n="391" />
        338

Den  Aceisern  wird  noch  insbesondere  zur  Pflicht  gemacht,  zur  Abgabe  der  Malz-Scheine
  zu  jeder  S  unde  des  Tags  bereit  zu  seyn,  und  bei  Verhinderung  den  Orts-Vorsteher
  oder  eine  andere  im  öffentlichen  Dlenst  stehende  Person  zu  substiruiren.

K.  6.
Zu  Art.  20  des  Gesehes.
Fortsetzung.

So  wie  für  den  Fall,  wenn  weniger  Malz  zur  Mühle  gebracht  wird,  als  worauf  der
Schein  lautet,  gleichwohl  die  Abgabe  von  dem  ganzen,  im  Scheine  bemerkten  Quantum
za  bezahlen  ist,  so  ist  es  auf  der  andern  Seite  nicht  gestatret,  mithin  strafbar,  mehr
Malz  auf  die  Mühle  zu  bringen,  als  der  Schein  besagt.  Auch  hierauf  hat  das  Aussichts,
  Personal  aufmerksam  zu  seyn,  und,  sobald  dieser  Ueberschuß  den  zwölften  Theil
Abersteigt,  dem  Commissär  Anzeige  zu  machen,  welcher  noch  Beschaffenheit  der  Umstände
  die  Sache  dem  Oberamt  zur  weitern  Verfügung  zu  binterbringen  hat.

K.  7.
Zu  Art.  30  des  Gesehes.
Malz,  welches  auf  auswänigen  Möühlen  geschroret  wird,  und  vom  Ausland  eingeführtes  Malz
und  Bjer.

Hinsschrlich  desjenigen  Malzes,  welches  im  Ausland  geschrotet  oder  daselbst  erkanft,
  und  des  Biers,  welches  vom  Auslande  eingeführt  wird,  werden  folgende  Vorschriften
  ertheilt:

a)  Wenn  sich  die  Mühle,  auf  welche  Malz  zum  Schroten  gebracht  werden  will,

im  Auslande  befindet,  was  in  dem  Erlaubniß,  Schein  ausdrücklich  bemerkt
werden  muß;  so  ist  dieser  Schein  bei  dem  Grenz-Zollamte  vorzuweisen,  welchee
die  Ladung  mit  dem  in  dem  Scheine  angegebenen  Quantum  zu  vergleichen,  und
wenn  kein  Anstand  sich  ergibt,  solches  auf  dem  Schein  zu  bemerken,  im  Falle
des  Verdachts  aber  sogleich  eine  Rachmessung  zu  veranstalten  hat.  Die  gleiche
Controle  ist  anzuwenden,  wenn  das  geschrotete  Malz  aus  dem  Auslande  zurück
kommt.  '

b)  Da  das  von  dem  Auslande  eingefuͤhrte,  bereits  geschrotete  Malz,  neben  dem

Eingangs=  Zoll  auch  der  Malz=  Steuer  unterliegt,  so  ist  bei  der  Ankunft  der
#Madung  an  dem  Orte  ihrer  Bestimmung  hievon  dem  Accifer  sogleich  Anzeige
        <pb n="392" />
        386

zu  machen,  und  es  sind  demselben  die  Zollzeichen  zuzustellen;  dieser  vergleicht
das  angegebene  Quantum  mit  der  Ladung  selbst,  laͤßt,  wenn  Verdacht  einer
unrichtigen  Angabe  vorliegt,  eine  Nachmessung  vornehmen,  und  traͤgt  jedenfalls
den  Erfund,  unter  Beilegung  des  Zollzeichens,  in  sein  Register  ein.

Die  Grenzzoller,  Zollgardisten  und  Visitatoren  haben  darauf  ein  genaues  Augenmerk
  zu  richten,  daß  dasjenige  Malz,  welches  aus  dem  Auslande  eingefuͤhrt  wird,
nicht  durch  falsche  Deklaration  oder  Verheimlichung  seiner  Bestimmung,  der  Besteurung
  entzogen  werden  kann.

Ueber  alles  Malz,  welches  zum  Schroten  in  das  Ausland  gebracht  wird,  und
wieder  zurück  kommt,  so  wie  über  das  im  Ausland  erkaufte  Malz  führen  die  Grenzzoller
  nach  beiliegenden  Formularen  (Nro.  :  und  3)  besondere  Register,  welche  sie  vierteljährlich
  durch  das  Ober-Zollamt  an  das  K.  Umgelds,Reoisorat  einsenden.

.  6.
Zu  16  .  des  Gesetzes.
Fortsectzung.
Ausländisches  Bier.
Wer  vom  Ausland  in  Fässern  oder  Bouteillen  bereits  fabrizirtes  Bier  bezieht,
hat  neben  dem  Eingangs=  Zoll  noch  eine  weitere  Consumtions-Abgabe  zu  entrichten,

welche  ,  .
Zsi.voneinemEimerbraunenBier,und

2  fl.  von  einem  Eimer  weißen  Bier
betraͤgt.

Die  Grenz-Zoller  werden  hiemit  angewiesen,  diese  Abgabe  von  allem  Bier,  welches
  vom  Auslande  eingeführt  wird,  zu  erheben,  hierüber  nach  beiliegendem  Formular
(Nro.  4)  abgesonderte  Register  zu  führen,  solche  am  Ende  eines  jeden  Quartals  abzuschließen,
  und  den  Betrag  mit  den  Straßenbau-Abgaben  dem  Cameral-Amt  zur
Verrechnung  mit  den  übrigen  Wirthschafts-Abgaben  zu  übergeben.

Die  Cameral-Aemter  und  Commissäre  werden  angewiesen,  für  die  Vollziehung
Neser  Vorschrift  besorgt  zu  seyn.

Für  die  Führung  der  Register,  wozu  gedruckte  Formulare  gegeben  werden,  erhalten
  die  Grenz-Zoller  nus  der  Umgelds-Casse  6  kr.  Schreibgebühr  vom  Blatt,  und
für  den  Geld-Einzug  eine  Einzugs-Geböhr  gleich  der  vom  Zoll.
        <pb n="393" />
        38.
K.  9.

JZu  Art.  32  des  Gesetzes.

Verhältniß  des  geschroteten  Malzes  zum  nichtgeschroteten,  und  Anwendung  des  ersunde

auf  die  Berechnung  der  Malz-Steuer.

Oa  durch  das  Nachmessen  des  geschroteten  Malzes  in  der  Mühle,  bei  welchem  zu
Besechnung  des  eingesprengten  nichtgeschroteten,  in  dem  Erlaubniß=  Schein  enthaltenen
Malz-Quantums  das  Verhältniß  des  Lehtern  von  5  Sri.  3  Vrlg.  zu  8  Simrt  geschroteren
  Malzes  nach  anliegender  Resoloirung  (Rro.  5)  zu  Grund  zu  legen  ist,  sich  ergeben
kann,  daß  der  Betrag  des  also  reduzirten  geschroteten  Malzes  jenen  des  nicht  geschroteten
  entweder  übersteigt  oder  nicht  erreicht;  so  tst  zwar  im  lehtern  Falle  das  im  Malz-Scheine
  ausgedrückte  Quantum  bei  Berechnung  der  Malz-Steuer  in  Anwendung  zu
bringen,  im  erstern  Falle  aber,  wenn  nemlich  bei  dem  Nachmessen  des  geschroteten
Malzes  in  der  Mühle  ein  Mehrbetrag  des  Malzes  sich  berechnen  sollte,  so  unterliegt
dleser  der  Malz-Steuer;  der  Acciser  hat  aber  von  solchen  Fällen  dem  Umgelds,Commissär
  sogleich  Anzelge  zu  machen,  welcher  nach  Umstaͤnden  das  Erforderliche  verfuͤ-gen
  wird.

g.  10.
Zu  Art.  35  des  Gesetzes.
**7„2  Obliegenheit  der  Müller.

Wird  einem  Müller  Malz  zum  Schroten  in  die  Mühle  gebracht,  so  hat  er  solches
  nur  dann  zu  übernehmen,  wenn  ihm  ein  auf  seine  Mühle  lautender  Erlaubniß=Schein
  des  Accisers  vorgewiesen  wird.  Im  Fall  ein  solcher  Schein  nicht  vorgewiesen
würde,  hat  der  Müller  hievon  dem  Aceifer  sogleich  Anzeige  zu  machen,  welcher  sodann
  dem  Umgelds-Commissär  oder  in  dessen  Abwesenheit  dem  Cameral-Amt  zur  Be-#eegung
  des  Weitern  sogleich  Nachricht  zu  geben  hat.  Wird  dem  Müller  aber  ein
Erlauhni#ß=  Schein  vorgewiesen,  so  har  er  das  Malz  selbst  ordnungsmäßig  nachzumessen,
  das  hiebei  erfundene  Meß  auf  dem  Malzschein  zu  beurkunden,  und  wenn
das  Meß  das  im  Schein  angegebene  nicht  übersteigt,  das  Schroten  vorzunehmen,
wenn  es  aber  mehr  ausmacht,  nicht  nur  das  Schroten  ganz  zu  unterlassen,  sondern
auch  dem  Acciser  desjenigen  Orts,  zu  welchem  die  Mühle  gehört,  es  sogleich  anzuzeigen,
  welcher  sich  dann  selbst  in  die  Mühle  zu  begeben,  den  Erfund  zu  Protoken
        <pb n="394" />
        386.

zu  nehmen,  und  solches  dem  Umgelds,  Commissir  zur  weitern  Verfügung  zu  übersenden
  hat.

Erst  alsdann,  wenn  das  fragliche  Malz  gemessen,  der  Thatbestand  zu  Protokoll
genommen,  und  solches  von  dem  betreffenden  Abgabepflichtigen  sowohl,  als  den  Müller
  beurkundet  ist,  darf  dasselbe  geschrotet  werden.

Bei  Nacht  oder  an  einem  andern  Tag,  als  auf  welchen  der  Schein  lautet,  barf
der  Müller  keln  Malz  annehmen.  Da  das  Nachmessen  des  Malzes  der  Müller
selbst  zu  besorgen  hat,  so  darf  er  es  ohne  erbebliche  Ursachen  seinen  Gehülfen  nichr
überlassen,  in  jedem  Fall  aber  muß  er  dabei  gegenwärtig  seyn.  In  dem  Fall,  wenn
der  Müller  wegen  Krankheit  verhindert  wird,  dem  Messen  beizuwohnen,  oder  wenn
die  Mühle  von  einer  Wittwe  betrieben  wird,  ist  das  Messen  des  Malzes  dem  ersten
Mahlknecht,  jedoch  auf  Verantwortlichkeit  des  Mühle-Inhabers,  zu  übertragen.

Nach  geschehenem  Schroten  hat  der  Müller  das  geschrotete  Malz  wieder  zu
Messen,  und  den  Erfund  abermal  auf  dim  Schein  zu  bemerken,  welcher  sodann  an
den  Acciser  zurück  zu  geben  ist.

K.  11.
Zu  Ark.  34  des  Gesches.
Fortsetzung.

Wird  ungemalztes  mit  Malz  vermischtes  Getreide  zur  Muͤhle  gebracht,  so  ist  das
Ganze  als  Mulz  zu  behnndeln,  wobei  die  oben  gegebenen  Vorschriften  ebenfalls  ihre
Auwendung  finden.

.  12.
Verloren  gegangene  Malz-Scheine.

Wenn  ein  Malz-Schein  durch  den  Muͤller  oder  Malzbrecher  verloren  geht,  so
ist  derselbe  in  dem  Register  des  Accisers  (hienach  .  16)  nach  geschehener  Anzeige  des
Verlastes,  dennoch  als  rückempfangen  vorzutragen,  jedoch  ist  unter  die  Rummer  des
Scheins  zu  sehzen:  „verloren“.

Mird  hingegen  ein  Schein  durch  den  Malz-Eigenthümer  oder  dessen  Leute  verloren,
  ehe  das  Malz,  worauf  er  lautet,  in  der  Mühle  abgegeben  oder  gebrochen  worden
  ist,  so,  kann  zwar,  besonders  wenn  kein  Verdacht  einer  Defraudation  vorliegt,
unter  der  nemlichen  Nummer,,  welche  der  vorlorne  Schein  hatte,  ein  neuer  Scheis
        <pb n="395" />
        569

ausgestellt  werden,  es  muß  aber  unter  dieser  Rummer  ausdruͤckiich  beigesetzt  werden:
„Duplikat“.

Der  Acciser  hat  daruͤber  zu  wachen,  daß  die  von  ihm  ausgestellten  Malz.  Scheine,
ohne  Verzoͤgerung  wieder  richtig  an  ihn  zuruͤck  gegeben  werden.

§.  13.
Zu  Art.  35  des  Gesehes.
Register  der  Müller.

Ueber  alles  in  die  Mühle  gebrachte  und  geschrotete  Malz,  ohne  Ausnahme,  führt
der  Müller  ein  ordentliches  Register,  nach  angeschlossenem  Formular  (Nro.  6),  und
übergibt  solches  am  Ende  eines  jeden  Monats  dem  Commissär,  an  welchen  auch  die
Ucciser  die  von  den  Müllern  zurückerhaltenen  Erlaubniß-Scheine  einzusenden  haben.

Für  die  bei  den  Privatmühlen  und  Maschinen  zum  Schroten  angestellte  Personen
gelten  sämtliche  den  Müllern  ertheilte  Weisungen  und  Vorschriften.

.  14.
Plakate  an  den  Muͤhlen.

Die  Cameral-Armter  haben  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  an  und  in  allen  Muͤhlen
Plakate  angeschlagen  werden,  aus  welchen  die  hinsichtlich  des  Malzens  bestehenden
Worschriften  und  die  auf  deren  Uebertretung  gesetzten  Strafen  ersichtlich  seyn  muͤssen.

Auch  die  Commissaͤre  haben  darauf  zu  sehen,  daß  diese  Anordnung  uͤberall,  ohne
Ausnahme,  vollzogen  wird.

Den  Cameral-Aemtern  wird  eine  angemessene  Anzahl  gedruckter  Plakate  zur
Besorgung  des  Weitern  zugefertigt  werden.

.  15.
Nalz-Register  der  Bierbrauer.

Die  Brauer,  so  wie  die  bedeutenden  Branntwein=  und  Essig=  Fabrikanten  haben
über  das  Malz,  welches  sie  schroten  lassen,  nach  dem  beiliegenden  Formular  (Nro.))
ein  Verzeichniß  zu  führen,  und  dasselbe  am  Ende  eines  jeden  Monats  dem  Acciser  zuzustellen,
  welchrr  solches  seiner  Zeir  dem  Commissär  zum  geeignetrn  Gebrauch  zu  übergeben
  hat.
        <pb n="396" />
        390

k4.  1.
Malz-Register  der  Acciser.
Die  Acciser  führen  über  die  abgegebenen  und  wieder  zurückerhaltenen  Malz-Scheine
  von  Vlerteljahr  zu  Vierteljahr,  nämlich:
vom  1.  Oktober  bis  lehten  December,
—  1.  Januar  bis  letzten  März,
—  I.  April  bis  letzten  Juni,  und
6  —  1.  Julil  bis  lehten  September,
abzuschließende,  nach  beiliegendem  Formular  (Nro.  8)  einzurichtende  Register,  welche
nach  der  Zeirfolge  6

a)  den  Monat  und  Tag  der  Anzeige,  und  der  Gültigkeit  des  Scheins;

hb)  die  Namen  und  Gewerbe  derjenigen  Personen,  welche  Malz  schroten  wollen;

(a)  die  fortlaufenden  Nummern;

d)den  Malz-Betrag  (jedesmal  in  Simri  ausgedrückt);

e#)bdie  Bestimmung  des  Malzes;

)die  Beuennung  der  Mühle,  auf  welcher  das  Malz  geschrotet  werden  soll;

g)  den  Tag  des  Rückempfangs  des  Scheins  vom  Müller,  mit  der  Nummer  des

Leßtern;

b)  den  Malzbetrog  nach  dem  Erfunde  des  Müllers,  und

i)  die  Ursache  der  Abweichung  (wenn  sich  eine  ergiebt),
enthalten  müssen.

Diese  Verzeichnisse  haben  die  Acciser  vierteljährig  an  die  Commissäre  einzusenden.


.  17.

Visitationen  der  Stadt=  und  Orts-Aceiser  und  der  Accise-Visitatore.

Die  Stadt=  und  Ocrs=  Acciser,  besonders  aber  die  Accise=  Visitatoren,  sind  ver,
pfllchtet,  sämmtliche  Mühlen,  Brauerelen,  bedeutende  Branntwein-Brennereien  und
Elsig  =  Siedereien  öfters  unvermunhet  zu  vifitiren,  und  wenn  sie  Unrichtigkeiten  entdecken,
  davon  dem  Umgelds-Commissär  jedenfalls  Anzeige  zu  machen.

Im  Fall  der  Commissär  abwesend  wäre,  haben  sie  bei  der  Entdeckung  von  Defraudationen
  zwei  Urkunds,  Personen  herbelzurufen,  welche  den  Thatbestand  zu  Pro-
        <pb n="397" />
        591

toboll  zu  nähmen  haben.  Dleses  Protokoll  ist  dann  der  Anzeige  an  den  Comsiss
beizulegen.  "
K.  18.
Belohnung  der  Aceiser  und  Accise-Visitatoren.

Für  die  amtlichen  Verrichtungen  der  Acciser  wird  eine  angemessene  Belohnung
regulirt  werden,  sobald  wegen  Vollziehung  der  übrigen  Wirthschafts-Abgaben  no#m
Wein  2c.  eine  Versügung  erlassen  sepn  wlrd.

Was  hingegen  die  Belohnung  der  Accise-Visitatoren  betrifft,  so  erhalten  solche
für  die  Aufsicht  über  die  Entrichrung  der  Wirthschafte-Abgaben  vom  2.  Oktober  182)
an  einen  Lohn  von  täglichen  12  kr.,  welcher  ihnen  von  den  Cameral-Aemtern  aus
der  Umgelds-Kasse  ausbezahlt  wird.  Außerdem  erhalten  überhaupt  die  Anbringer
elnes  im  Umgelds-Geseh  erwähnten  Vergehens  ein  Dritthell  der  erkannten  Geldstrafe.

Wenn  der  eine  oder  andere  Accise-Visitator  zu  Vollziehung  seiner  Dienst-Obltegenheiten
  wegen  Alters  oder  einer  andern  Ursache  untauglich  seyn  sollte,  so  haben
die  Cameral=  Aemter  und  in  der  Folge  auch  die  Umgelds-Commissär=  zu  Ausstellung
tächtiger  Sabjekte  dem  K.  Steuer-Eollegium  unverweilt  Anträge  zu  machen.

F.  19.
Visitationen  der  Gemeinde-Raͤthe.

Auch  die  Gemeinderaths-Mitglieder  sind  befugt,  von  Zeit  zu  Zeit  von  den  Malz-Rezistern
  der  Acciser  Einsicht  zu  nehmen,  um  zu  beurtheilen,  ob  die  ausgenommenen
Malz-Quantickren  mit  dem  Vetrieb  der  Vrauereien  im  Verhältniß  stehen,  und,  im
Fall  sie  Ursache  fiuden,  an  der  Richtigbeit  der  angezeigten  Malz-Quantitären  zu
zweifeln,  dieses  dem  Umgelds-Commissär  oder  dem  Cameral-Amt  bemerklich  zu  machen,
  indem  der  Gemeinderath  wegen  des  Straf-Antheils  der  Armen-Casse  dabei
betheiligt  ist.

·  20.
Besondere  Obliegenheiten  der  Commissäre.

Die  nach  den  99.  15,  15  und  16  von  den  Accisern,  Müllern  und  Bierbrauern
an  die  Umgelds=  Commissäre  einzusenbenden  Malz-Register  und  Malz-Scheine  werden
  von  denselben  entweder  während  ihrer  Visttatlons-Relsen,  oder  nach  Beendigung
derselben  gegenseitig  verglichen.  Besonders  liegt  ihnen  ob,  eine  genaue  Vergleichung
        <pb n="398" />
        392

der  den  Registern  der  Muͤller  belzulegenden  Malz-Scheine  mit  den  Registern  der
Acciser  vorzunehmen,  die  Anstaͤnde,  welche  sich  hiebei  ergeben,  zu  erledigen,  und  Verfehlungen
  gegen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  dem  Oberamt  zur  Einleitung  weiterer
Untersuchung  und  Bestrafung  anzuzeigen.  Wenn  sie  wahrnehmen,  oder  sonst  Kenntniß
  erhalten  sollten,  daß  zwischen  den  angezeigten  Malz=  Quantitäten  und  dem  notobrischen
  Betrieb  eines  Brauers  ein  auffallendes  Mißverhältniß  Statt  finde,  so  haben
sie  unter  Zuziehung  des  Accisers  und  eines  Mitglieds  des  Gemeinderaths  eine  Keller-Ugtersuchung
  vorzunehmen,  den  Bier-Vorrath  genau  aufzunehmen,  und  das  zu  dessen
Erzeugung  erforderliche  Malz.  Quantum  nach  dem  im  Geseß  Art.  32  angegebenen  Maasstab
  auszumitteln  und  sofort  nach  dem  Erfund  das  Wettere  zu  verfügen.

Aus  den  Registern  der  Müller  fertigen  sie  über  diejenigen  Steuerpflichtigen,
welche  in  andere  Commissions=  Distrikte  gehören,  Auszüge.  und  theilen  solche  den  betreffenden
  Commissären  mit.

Nach  geschehener  Vergleichung  der  acciseamtlichen  Malz-Register  mit  den  Erlaubniß,
  Scheinen  und  Registern  der  Müller  beurkunden  die  Commisscähre  auf  den  Verzeichnissen
  der  Acciser  die  geschehene  Vergleichung  und  Uebereinstimmung  derselben
mit  den  Registern  der  Müller,  berechnen  die  Schuldigkeit  eines  jeden  Abgabepflichtiger,
  und  fertigen  darüber  nach  den  beiliegenden  Formularen  (Nro.  9)  einzurschtende
Malz-Steuer-Berechnungen,  welche  sie  den  betreffenden  Cameral-Aemtern  längstens
innerhalb  der  ersten  14  Tage  des  neuen  Qaartals  zu  übersenden  haben,  damit  solche
den  Einzug  der  Malz-Steuer  zu  gehbriger  Zeit  besorgen  können.

Zugleich  stellen  die  Commissäre  den  Brauern  2c.  Malz-Steuer-Zettel  (Nr.  10)
zu,  aus  welchen  ihre  Schuldigkeit  für  jeden  Zahlungs,  Termin  ersichrlich  seyn  mus.
6.  J1.

Fortsetzung.

Die  Umgelds-Commissäre  haben  sämmtliche  Acciser,  Brauereien  und  Mühlen
ihres  Bezirks,  so  wie  die  bedeutenden  Branntwein-Brennereien  und  Essig=  Fabriken
mehreremal  des  Jahrs,  wenigstens  aber  alle  Quartal  einmal  unvermuthet  zu  vistriren.

Sie  haben  hiebei  darauf  zu  sehen,  ob  die  Acciser  und  Müller  die  wegen  Aus
stellung  von  Malz=  Scheinen  und  Führung  von  Malz-Registern  vorliegenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  beobachten,  und  im  Fall  sie  Mängel  und  Verfehlungen  bewer,
        <pb n="399" />
        395

ken,  zu  deren  Abhülfe  sogleich  Vorkehrungen  zu  treffen,  strafbare  Handlungen  oder
Uaterlassungen  aber,  unter  Beischlus  eines  Protokolls  über  den  Thatbestand,  dem
Oberamt  zur  Einleitung  der  erforderlichen  Untersuchung  anzuzeigen.

Auch  hinsichtlich  solcher  Uebertretungsfälle,  welche  dem  Commissär  von  dem  niedern
  Personal  angezelgt  werden,  hat  derselbe  den  That-Bestand  vorläufig  aufzunehmen,
  und  die  Protokolle  dem  Oberamt  zur  weitern  Untersuchung  und  Bestrasung  zu
übergeben.

Ueber  alle  zur  Untersuchung  angezeigte  Defraudations=  Fälle  hat  der  Commissär
von  Bierteljahr  zu  Vierteljahr  dem  Königl.  Steuer-Collegium  Verzeichnisse  vorzulegen.


Endlich  haben  die  Commissäre  über  ihre  Verrichtungen  überhaupt,  insbesondere
aber  über  die  vorgenommenen  Visitatlonen,  so  über  alle  Amtsreisen  Tagböcher
zu  führen,  welche  samt  der  Diäten-Rechnung  quartalweise  an  das  Königl.  Stener,
Kollegium  einzusenden  sind.

#.  22.
Besondere  Obliegenheiten  der  Cameral-Aemter.

Die  Cameral-Aemter  ziehrn  die  Malz-Steuer,  auf  den  Grund  der  ihnen  nach
K.  ½0  oben  von  den  Umgelds-Commissären  zu  übergebenden  Berechnungen,  von  den
Sceuerpflichtigen  unmittelbar  ein,  und  gestatten  durchaus  keine  weltere  Zahlungsfri,
sten,  als  diejenige,  welche  in  dem  Artikel  :4  des  Gesehes  gegeben  sind.

Die  Malz-Register  senden  sie  samt  einem  Duplikat  der  Malz,  Steuer-Bercchnung
  nach  Verfluß  eines  jeden  Quartals  an  das  Königl.  Umgelds-Reoisorat  ein.

Im  Allgemeinen  erwartet  man  von  den  Cameral-Aemtern,  daß  sie  zu  dem  Zweck
einer  richtigen  Behandlung  der  Malz-Steuer  mitwirken  werden.

Die  Cameral-Aemter  haben  sich  mit  einer  hinreichenden  gedruckten  Anzahl  von
Malz=  Scheinen  zu  versehen,  um  sie  den  Accifern  austheilen  zu  können,  auch  haben
ste  mit  den  Accisern  über  die  empfangene  Malz-Scheine  Abrechnung  zu  halten,  und
darauf  zu  sehen,  daß  diese  immer  zeitlich  genug  die  gedruckten  Scheine  bei  dem  Cameral
  Amt  ablangen,  damit  es  nie  daran  fetle.
        <pb n="400" />
        59

.  23.
Transitorische  Bestimmungen,  hinsichtlich  der  Aufnahme  der  Malz-  und  Bier-Vorraͤtht
am  1.  Oltober  1827.

Da  mit  dem  1.  Oktober  1827  die  Malz-Steuer,  Abgabe  ihren  Anfang  nimmt,
und  von  diesem  Tage  an  die  Bler=  und  Malz-Vorräthe  der  Abgabepflichtigen,  sie
moͤgen  sich  in  ihren  eigenen  Häusern  als  bereits  geschrotet  oder  noch  in  den  Mühlen
befinden,  der  Malz-Sceuer  unterliegen;  so  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  solche  an  diesem
Tage  zur  Anzeige  und  Aufnahme  in  die  Register  der  Acciser  gebracht  werden.  Es
haben  daher  die  Cameral-Beamten  die  Anstalt  zu  treffen,  daß  diese  Vorräthe,  und
zwar  in  den  bedeutenderen  Orten  soviel  möglich  durch  die  Commisläre  selbst,  in  den
übrigen  Orten  aber  durch  die  Accifer,  in  beiden  Fällen  unter  Beiziehung  eines  Ge,
meinderaths  am  1.  Oktober  urkundlich  aufgenommen,  und  was  die  Vier,  Vorräthe
insbesondere  berrifft,  diese  nach  Art.  5:  des  Gesehes  in  Malz  reduzirt,  gleich  dem  Milz-Vorrath
  in  die  Reglster  der  Acciser  eingetragen  werden;  und  da  diejenigen  Malz-Vorräthe,
  welche  noch  nicht  aus  der  Möhle  in  die  Häuser  der  Abgabepflechtigen  zurückgebracht,
  sondern  am  1.  Okkober  noch  in  der  Möhle  befindlich  sind,  ebensalls  in
die  Register  der  Acciser  eingetragen  werden  müssen,  so  ist  den  Abgabepslichtigen  auf,
zugeben,  wegen  dieser  Vorrätbe  sogleich  einen  Malzschein  zu  lösen,  urd  solchen  dem
Müller,  in  dessen  Mühle  das  Malz  sich  befindet,  zuzustellen,  damit  dieser,  wenn  es
noch  nicht  gesch  hen  wäre,  das  Nachmessen  auf  die  vorgeschriebene  Weise  vornehme,
und  die  Veurkundung  auf  dem  Malzschein  ausstelle.

Von  dieser  Anordnung  ist  gleichsalls  sämtlichen  Müllern  bel  Zeiten  Eröffaung
zu  machen,  und  sie  sind  zur  Vollziehung  derselben,  so  weit  sie  solche  betrifft,  aufzufordern.


K.  4.
Fortsetzung.

Ueber  die  K.  33  vorgeschriebene  Aufnahme  der  Vier-Vorrathe  und  desjenigen
Malz-Quantums,  welches  vor  dem  1r.  Okrober  18:7  geschrotet  und  nicht  bereies
schon  zur  Bier-  Fabrikation  2c.  verwendet  worden  ist,  sind  am  :.  Oktober  182)  sowohl
  in  den  Orten,  in  welchen  die  Aufnahme  durch  den  Commissär,  als  in  denjenigen,
  in  welchen  sie  durch  den  Orts-Acciser  besorgt  wird,  Protokolle  zu  verfassen.
        <pb n="401" />
        395

Sogleich  nach  dieser  Aufnahme  bereist  der  Commissär  auch  dle  übrigen  Orte  seines
  Bezirks,  in  welchen  er  der  Aufnahme  der  Vorräthe  nicht  selbst  angewohnt  har,
visitirt  sämtliche  Brauereien,  so  wie  die  bedeutenden  Essigsiedereien  und  Branntweinbrennereien,
  vergleicht  den  Inhalt  der  Aufnahme-Protokolle  mit  den  Vorräthen,
prüft  und  berichtigt  die  Reduktion  der  Bier-Quanotitäten  in  Malz  nach  der  belliegenden
  Resolvirung  (Nro.  11),  und  dessen  Eintrag  in  die  Register  der  Acciser,  und  berechnet
  von  den  Vorräthen  an  Bier  und  vor  dem  1.  Oktober  geschrotetem  Malz  sogleich
  für  jeden  Abgabepflichtigen  die  Malz=  Seeuer,  welche  derselbe  in  dem  Zahlungs-Termin
  vom  1.  bis  15.  Januar  132:8  zu  entrichten  hat.

Mit  dieser  Visitation  der  Brauereien  cc.  verbindet  der  Commissär  die  Visitation
der  Mühlen,  in  welchen  er  sich  für  alles  daselbst  befindliche  Malz  die  angeordneten
Malz-Scheine  vorzeigen  läßt,  und  deren  Inhalt  mit  den  Vorräthen  selbst  vergleicht.

Findet  der  Commissär  zwischen  dem  Inhalt  der  Aufnahme-Protokolle  und  den
Vorräthen  an  Bier  und  Malz,  oder  zwischen  dem  Inhalt  der  in  den  Mühlen  ror-Gezeigten
  Scheine  und  den  daselbst  gefundenen  Vorräthen  eine  Verschiedenheit,  so  hat
er  sogleich  eine  nähere  Untersuchung  anzustellen,  und  wenn  sich  hiebei  die  Vermuthung
einer  Defraudatlon  bestätigt,  den  Thatbestand  zu  Protokoll  zu  nehmen,  und  dasselbe
dem  Oberamt  zur  Eluleirung  elner  weitern  Untersuchung  zu  übersenden.

Bei  dieser  ersten  Vistrationsreise  haben  die  Commissäre  die  Acciser  und  Müller
in  die  vorschriftmäßige  Führung  der  Malz.Register  gehörig  einzuleiten.

Ueber  die  am  1.  Oktober  1327  erfundenen  Vorräthe  an  Vier  und  Malz,  fertitzen
  die  Commissäre  eine  Haupt-Uebersicht  mit  Angabe  des  Steuer-Betrags,  nach
Cameral-Amts,  Bezirken  und  Ortschaften,  und  senden  diese  Verzeichnisse  mit  Vericht
über  den  ganzen  Umsang  der  diesfalls  gehabten  Verrichtungen,  und  ob  und  welche
Anstände  hlebei  vorgebommen  und  erledigt  worden,  oder  noch  zu  erledigen  sepen,  an
das  Köulgl.  Steuer-Collegium  ein.

Stuttgart  den  1.  September  1837.
Süekind.
        <pb n="402" />
        Beilage  1.

396
Formulare
zur

Instruktion,  die  Malz-Steuer  betreffend.

 

Malz-Schein.  *

Controle-Register  des  Grenz=  Zollers  über  das  von  Jaländern  in
ausländischen  Mühlen  geschrotete  Malz.

Deßgleichen  über  bereits  geschrotetes,  aus  dem  Auslande  eingeführtes
  Malz.

Deßgleichen  über  das  aus  dem  Auslande  eingeführte  Bier-Resolvirung

  über  das  Verhöältniß  des  geschroteten  Malzes  zum  blos
eingesprengten.  «

Register  des  Muͤllers  uͤber  das  in  feine  Muͤhle  gebrachte  und  geschrotete
  Malz.

Register  des  Bierbrauers  uͤber  das  dem  Acciser  zur  Schrotung  an.
gezeigte  Malz.

Register  des  Accisers  uͤber  das  zur  Schrotung  angezeigte  Malz  und
die  ausgestellten  Erlaubniß-Scheine.

Malz-Steuer-Berechnung.

Malz-Steuer-Zettel.

Resoloirung  über  das  Verhaͤltniß  des  Biers  zum  Malz.
        <pb n="403" />
        Beilage  Nro.  1.
Formular

eines  Malz-Scheins.

 

Register  des

Register  des
Accisers.  Muͤllers.
Seite  2.  Nro.  1.
Nro.  1.

Cameral-Amts-Bezirk  Stuttgart.
Stuttgart.
Malzschein  für  heute  gültig  (auf  den  :.  Oktober  gültig).
Daß  Vorzeiger  dieses,  Bierbrauer  (Branntweinbrenner)  Schwarz  von  hier,  an  heutigem
  Tag  angezeigt  hat
—..  Dreißig  Simri
eingesprengtes  Malz  zu  Erzeugung  weißen  Biers  (Branntweins)  bei  dem
Müller  Weiß  in  Berg  schroten  zu  lassen,  beurbundet,
den  1.  Oktober  1327.

Stadt-Acciser,

Unterzogener  hat  bei  der  Ankunft  des  obgemeldten  Malzes,  in  der  Mühle

30  Sri.  —  Vrlg.
bel  der  Abholung  des  geschroteten  44  Sri.  3  Vrlgim
  Nachmeß  erfunden,  welches  bezeugt,

Berg,  den  &amp;amp;.  Oktober  18:y.
Müller,

Anmerkung:  Der  Aceiser  hat  den  ausgesiellten  Malz=  Schein,  und  der  Müller  den
empfangenen  Malz-Schein,  mit  sortlaufender  Nummer,  jeder  nach  der
JZeitselge  und  der  Nummer  seines  Registers  zu  bezeichnen,  mirhin  den
Sh  ein  selbst  auf  der  Stelle  in's  Register  einzutragen.

5
        <pb n="404" />
        Beilage  Nro.  2.

Cameral-Amts-Bezir

Grenz-Zokl

Contro

über  das  von  Inländern  nach  acciseamtlichen  Erlaubuß

Vom  2.  Okrober  ##

 

 

 

Acciseamtlicher
Malz-Schein.  Namenund  GewerbeWohnort
#  Dt  d  und
Betrag.  Malz-Eigenthü-Numer.
  Monat.  Tas.  mers.  Camtral-Bezirk.
Sri.

 

 

 

 

 

—  —

Name  und  Or—
des
auslaͤndischen

Müllers.
!

—Ô

l
        <pb n="405" />
        Heidenheim.
Amt  Brenz.
Register

Scheinen  in  Mühlen  des  Auslands  geschrotete  Malz.
leczten  December  182).

 

Zeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Zeit  Betrag
SE  des  Ausgangs.  des  des  Eingangs.  des
#ungeschroteten  geschroteten
4#  Malzes  nach  Malzes  nach  Bemerkungen.
—  W  2
*  Monat.  Tag.  Der  Prüfung  Monat.  Tag.  der  Prüfung
des  Zolleré.  des  Jollers.
1  Ss-  Set.  —
        <pb n="406" />
        Beilage  Nro.  5.
Cameral-Amts-Bezir-Grenz-Zoll-




über  bereits  geschrotetes  aus  dem!

Vom  2.  Oktober  da
l

 

 

 

m.
z  Namen,  Gewerbe  Betrag  des  Datum
der  Einfuhr.  und  geschroteten  Woher  und
Wobnort  Malzes,  nach  und  Nummer
des  dem  Erfund  von  Wem.  *
Monat.  Tag.  Eigenthümers.  des  Jollers.  Zollzeichen.
l
Sri.  —
        <pb n="407" />
        beidenheim.
Amt  Brenz.
Kegister

Luslande  eingeführtes  Malz.
etzten  December  182)7.
—.

 

der  z  hr  Namen,  Gewerbe  Betrag  des
«  und  geschroteten  Woher
—J  Wohnort  Malzes,  nach  und
des  dem  Erfund  von  Wem.
Menat.  Tag.  Eigenthümers.  des  Jollers.

Datum
und
Nummer.
des
Jollzeichen.

 

Sri.
        <pb n="408" />
        Beilage  Nro.  4.

Cameral-Amts-Begir
Grenz-Zoll

Reg
uͤber  das  bereits  fabricirte  aus  dem  Auslande  ei

Vom  1.  Okkoben  K

 

Zeit
der  Einfuhr.

Monat.

Tag.

 

Betrag  Betrag

Namen,  Stand,  Gewerbe  der  der
und  Wohnort  Braunbier.  Abgabe  Weihbier.  Abgabt
des  Eigenthuͤmers.  à  S  fl.  *rsiPl=  #
vom  Eimer.  vom  Eime.

 

 

Eins-  [Im-s..  r.Eim.  ml.  »  1
        <pb n="409" />
        Heidenheim.
Amt  Brenz.
ster

geführte  Vier,  und  die  hlevon  erhobene  Abgabe.

letzten  December  182).

 

Woher  Datum  und  Nummer
und  des
von  Wem.  Jollzeichen.

Bemerkungen.
        <pb n="410" />
        Beilage  Nro.  5.

Resolbirung
über
das  Verhältniß  des  geschroteten  Malzes  zum  blos  eingesprengten  w¼
nach  dem  Art.  5:  des  Geseßes.

 

 

b—

dr

#n  #  9
##  v

GmG.  F  K  0

!|

—

angessreng  po#n  T  Eingesprengtes
geschrotetes  gewähren:  nich  —*
Malz  7)
Set-  Vrig.  E——————
1  —  —
2  .  1
3  —  2
I#  —  2.
1  1  1
5  2  —
4  2  5
5  5  2
6  1
7  5  —
8  5.  3
9  6  1
10  —
11  ¾  3.
12  8  3
13  9  1
14  10  —
16  10  3

 

 

 

 

 

 

Eingesprengtes

geschrotetes
Malz

Sime-16


17
18
19
10
21
22
2  3
24
6
26
27
L
29
50
51
32

 

boll
gewaͤhren:

--—

 

 

 

 

 

 

Eingesprengtes
nicht  geschrotetes.
Malz.
Sinc-  Vrgl.  Edk.
11  2  —
12  —  11
12  5  6
15  2  5
14  1  4
15  —  3
15  5  2
16  2  1
17  1  —
17  5  7
18  2  6
19  1  5
20  —  4
20  õ  5.
21  2  2
22  1  1
13  —  —
        <pb n="411" />
        Verhältniß  des  nicht  geschroteten  Malzes  zum  geschrotetem:

 

 

Eingespreng-  Eingesprengtes
ks  nicht  so  u  geschrotetes
geschrotetes  gewähren:  Mals.

Malz
——————l  u——9

1  —  1  34
2  —  2  67
3  1  —  1

1  —  1  1  4

2  —  2  5  1
5  —  4  —  6
4  —  5  2.  2.
5  —  6  3  6.
7  —  9  2  7

8  —  11.  —4#

9  —  17  2  —-10
  13.  3  65
11  —  15  1.  1
12  –  16  2  6

15  —  16  —  2.:.
14  —  19  1  7
15  —  20  38  14

16  —  22  11—
17  —  25  2  64.
18  —  26  —  1
19  —  26  15

#9ä  27  35  1
21  —  "  29  —6
à  —  Sß3o%-  213

25  —  32  —  —
        <pb n="412" />
        Beilage  Nro.  6.

Cameral-Amts-Bezir
Weiler

Reg:
des  Mällers  Wiß,  über  das  in  sin

Vom  ersten  -

 

 

—
Aukunft  des  Malzes
Ramen  Wohnort  in  der  Mühle.
Nummer.  und  des  ....––
Gewerbe.  Malz-Eigenthümers.  Monat.  .
—  —  —
Stuttgart.  Oktober.  1

 

1.  Bierbrauer  Schwarz.
        <pb n="413" />
        Tannstadt.

Berg.

ster

Mühle  gebrachte  und  geschrotete  Malz.
l#eten  Oktober  182.

 

 

Betrag  des  Malzes  SZurückgabe  des  Malzscheins
nach  dem  Nachmeß.  an  den  Eigenthämer.
Bemerkungen.
ungeschrotet.  geschrotet.  Monat.  Tag.

 

 

 

 

EEEIIIIEIIED
30  —  61  3Oktobrt.  1
        <pb n="414" />
        Beilage  Nro.  .

Stur
Re  r

des  Bierbrauer"

über  das  zur  Schrotun

Ve##  erssten  be- 



 

 

EIIILI

 

Zeit
Betra
der  Anzeige.  Pe.  s  Bestimmung  Name  und  Ort
—  des  des  Bemerkungen.
alzes.  n
Monat.  Tas.  Malzes.  Muͤllers.
Sri.
Oktober.  30  zu  weiß  Bier.  Weiß  in  Berg.
        <pb n="415" />
        bart.
Rer
Schwarz

angezeigte  Malz.
letzten  Oktober  1827.

 

 

Zeit
der  Anzeige.  Betrog
—  des
Malzes.
Monat.  Tag.

Sri.

Besiimmung
des
Malzes.

Name  und  Ore
des
Müllers.

Bemerkungen.
        <pb n="416" />
        Beilage  Rro.  8.
·  Cameral-Amts-Bezirt

 

 

 

 

 

Stun
R  e  8
uor.  „as  zur  Schrotung  angezeigte  Malʒ
Vom  ersten  b
Zeit  Malzschein.
der  Anzeige.  Namen  Betrag  BestimmungName  und  On
*  und  «  —s«·«»;dcs  des  des
Gewerbe.  z  7  Malzes.  Mahlzes.  Muͤller
Monat.  Tag.  *  2  25  oͤ  üllers.
5
—  Sri.  ——

 

 

2

Oktober.  1  Bierbrauer  Schwarz  Oktober.  E  30  weit  Bier.  Weis  in  Berg
        <pb n="417" />
        Stuttgart.

gark.

ster.
und  die  bierüber  ausgestellten  Scheine.
lehten  Oktober  187.

Betrag  des  Malzes  nach  dem
Nachmeß.  Bemerkungen
«  und  Ursachen  der  verschiedenen  Ab-Bei
  Ankunff  Beim  Abgang  sveichungen  hegen  die  Angabe  des
in  der  Mähle  us  der  Mähle  Malz-Eigenthämers.
ungeschrotct.  geschrotet.  «  «

Sri.:Bklg.  Sri.  Vrlg.

Zuruͤckgabe  des.
Malz-Scheins.

 

 

 

Monat.
T

 

Numer  des
Muͤllers.

 

10  Oktober.  2  30  —  41  3
        <pb n="418" />
        Beilage  Nro.  9.  Mit  3  Nebenanlagen.

I.  Quar
Cameral-Amts-Bezire

Malz-Stener-.
Pro  1.  bis  15.
nach  den

vom  1.  Oktober  bis

Zum  braunen  Bier  geschrotetes

 

 

 

 

Acci  se-  Wohnort  und  Namen  Matz.
amtliches  d  -..  —
Negister  er  Quantitaͤt  Steuer-  Steuer-Steuerpflichtigen.
  des  Betrag  Betrag
geschroteten  im  zur
Nro.  Malzes.  Ganzen.  Hälfte.
Simri.  ft.  kr.  f
Sturttgart.  "
a  Bierbrauer  Schwarz
Gablenberg.
2  Bierbrauer  Hetldd.

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Mt  der  Oberamts-Stade  ist  anzufangen  und  mit  den  Amts-Or##
Zuerst  müssen  die  Bierbrauer  jeden  Orts  einkommen,  dann  die  Pranne
Die  Consumtions-Abgabe  vom  ausländischem  Bier,  Art.  3,  des  Gesetzes,
        <pb n="419" />
        tal.

Stuttgart.

Verechnung
Januar  1828.

Malz-Registern
letzten  Derember  1821.

 

 

 

Summe

 

Zu  weißem  Bier,  Vrammwen,
Hefe  rc.  geschroteres  Malz.  der
...  Tag  der  Zahlung  und  andert

Quantitaͤt  Steuer-Betrag  Steuer-Schuldigkeit  3
·  des  im  dibro  1.  bis  25.  Januar  .  Bemerkungen.
Malzes.  Ganzen  zahlbar.
Smri.  .  —  kr.  fl.  kr.

C  1#  .- 



 

 

ayhabetischer  Ordnung  fortzusahren.
kebnnner,  Essigsteder  dc,  welche  mit  ihren  Geschlechts-Ramen  und  Tauf-Namen  einzutragen  sind.

em  Ende  der  Berechnung  besonders  einzutragen.
        <pb n="420" />
        Jur  Beilage  Nro.  9.

II.  Qug

Cameral-Amts-Bezil
Malz-Steues
Pro  1.  bis  #l.

nach  #

bom  1.  Januar-#

—

 

 

Acciseamtliches
  Wobnort  un  Namen
Regiseer.  nantitaͤt
ister  Steuerpflichtigen.  Q  itaͤ
geschroteten
2  Malzes.
——“"“"““
Sri.

Zur  Fabrikation  von  braunem  Bi
Bier
geschrotetes  Malz.

 

 

 

 

im
Ganzen.

 

 

 

Steuer-Betrag

efl.  kr.

Steuer-Betr.
zur

Hälfte.

—

#l.
        <pb n="421" />
        tal
Stuttgart.
Berechnung.
Avril,
Malz-Registern
letzten  Maͤrz  1828.

 

Zu  weißem  Bier,  Hefe,  Branntwein
  ꝛc.  geschrotetes  Malz.

—  —

Summe
der
Steuer-Schuldigkeit
vom  r.  bis  15.April
zahlbar.

 

Tag  der  Zahlung  und  andere  Bemerkungen.

 

Cuantität
des
geschroteten  Steuer-Betrag.
Malzes.
Eri.  l  I  6

 

fl.  |  fr.
        <pb n="422" />
        Zur  Beilage  Nro.  9.

 

 

 

 

II.  Ou-Cameral-Amts-Bezier

Malz-Steuer
vom  1.  bie  75.
nach  der
vom  1.  Oktober  bis  letzten  December  183)  unr
—
Vom  2.  April  h.
.  e
Accise-  Wohnorte  Rückständige  —
amtliche  und  Hilfte  u  braunem  Bie
Malz=  Namen  bom  1.  Olkober  !  er.
Register.  der  bis  letzten  December,  Quamitäe  —  —
Steuerpflichtigen.  1827.  des  Steuer
geschroteten  Betrag.
Nro.  Wabze
si.  kr.  Simri.  82P—
i
        <pb n="423" />
        lal.

Stuttgart.

BBerechnung.

Juli  1628  zahlbar,
Malz-Registern

vom  1.  April  bis  letzten  Juni  1828.

 

letzten  Juni  1827

 

 

 

Malz
—  —  —  Summe
zu  weißem  Bier,  der  Steuer  -
Branntwein  ꝛc.  Schuldigkeit  Zeit  der  Zahlung  und  andere  Bemerkungen.
ssan##  1  5  Juli
Ouantität  vom  1.  bis  15.  Juli
des  Steuer-  zahlbar.
geschroteten  Betrag.  i
Malzes.
Simri.  l  fl.  *  !  r.  2  !
        <pb n="424" />
        Zur  Beilage  Nro.  9

IV.  Quat
Cameral-Amts-Bezirt
Malz-  Steer:

vom  1.  bis  15,

nach  den
.-  5  #ern
bom  1.  Januar  bis  letzten  März  1838  un?d

 

 

 

Vom  1.  Juli  bis

 

·-.-  ge  telc
Wohnort  s—nie  —  schront
amtliches  und  aͤlfte
um.  braunen  Vi
Malz=  Namen  vom  r.  Januar  ier.
Register.  der  bie  letzten  Mär)Quantität
Stepflichtigen.  1848.  des  Eteu
geschroteten  venag
Nro.  Malzes.  J

 

 

L  —
        <pb n="425" />
        lal.

 

 

 

 

Stuttgart.
Berechnung
Oktober  1828  zahlbar,
Malz-Registern
Lom  1.  Juli  bis  letzten  September  1628.
letzen  September
Molz,
–  Summe
zum  weißen  Bier,  der  Steuer-Branntwein
  r.  Schuldigkeit  Tag  der  Jahlung  und  andere  Bemerkungen
des  Steuer-  tober  1888.
geschroteten  Betrag.
Malzes.  1
Eimrl.  I  fl.  48  r.—  fl.  4  .
        <pb n="426" />
        Beilage  Nro.  10.
Stuttgart.

Malz-Steuer-Zettel
für  den  Bierbrauer  (Branntweinbrenner)  Schwarz

Soll.  Zahlt.
.  kr.
Ruͤckstaͤndige  Haͤlfte
vom  den
Neues
von  —  Simri
Braunbier-Malz
im  Ganzen
—  fl.  kr.
—  —  I.  Cameral-Verwalter,

 

zur  Hälfte  —

von  —.  Simri.
Weißbier-(Branntwein-)
Malz  —  —

T.  Commissär,
        <pb n="427" />
        Beilage  Nro.  11.

Resolbvirung
uͤber  das  Verhaͤltniß  des  Biers  zum  Malz.

 

 

un  ist  gleich:  Eingeserengtes  un,  it  gleich-  Eingesprengtes
Bier.  Ma.  Bier.  Malz.

Eimer.  Imi.  Simri.  BVrlg.  Eckl.  Eimer.  Simri.  Prlg.  Eckl.
1  —  1  5  5  32  2—

2  —  512  39  —  —

3  1  —  117  7  45  :Z

4  1  zz3  6  52  —  —

5  2  —  1  9  56  2  —

6  2  1  6  10  65  —  —

7  1  5  20  130  —  —

8  5  111——  30  195  —  —

9  5  2  5  4%  260  —

V19  4.  —  2  ko  326  —  ---.

u  4  1  7  60  390  —  —

12  4  53  4  7°%  455.  —  —

13  5  1  1  80  520  —

14  5  26  90  585  —  —

15  6  —  3100  650  —

1  6  3J—  200  1,  300  —  —
2  13  —  N00  1,  960  —  —
5  19  2  (l400  2,  600  —  —
1  16  —  —  500  3,  260  —  —
        <pb n="428" />
        Braunes

 

 

6#

 

 

Sm  ist  gleich:  —.  Semmer,  is  gleich—  Eing  vetuotes
Bier.  Bier.  alz.
Eimer.  Imi.  Simri.  Vrlg.  Eckl.  Eimer.  Imi.  Simri.  Vilg.  Eckl.
1  —  1  5  55  —
2  —  5  6  42  Axöx
3  ½  7  40  —
¾  1  3  8  56  —  —
5  2  —  6  9  63  —
6  2  2  4  10  70  —  —
7  5  —  20  140  —  —
8  5  *  —  30  10  —  —
9  5  5  40  280  —  —
*  56%  „660
11  4  32  60  420  —  —
12  5  11—  70  490  —  —
13  5  2  6  80  660  „8.
*7  +4%%  *  „
15  6  2  100  700  —  —
1  7  —30%%  1,400  —  —
2  14  —  —S0o0  2,  100  —  —
21  —41%  2,  800  —  J□
*  26  —  —  500  3,00  —  —
        <pb n="429" />
        Eingesprengtes

 

EIIILI—  0
Eimer.  Imi.  Simri.  Brig.  Eckl.]  Eimer.  Imi.  Simri.  WVrlg.  Eckl.
1  —  11—  3  12  —  —
2  —  :3—  4  16  —  —
3  —  5  —  5  20  —  —
4  1  —  —  6  24  —  —
5  1  11—  7  L  —  —
6  1  —  8  32  —  —
7  1  5—  9  36  —-8
  1  —  —  10  40  —
9  2  11—  20  80  —  —
10  2  2  —  30  120  —  5
11  2  3  —  40  160  —  —
12  5  —  0  200  —  —
13  5  11—  100  400  —
14  5  3:3  —  300  800  —  —
15  5  53  SJ00  1,  200  —  |
1  4  —  —10  1,600  —  —
2  8  LLE  2,  000  —- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

OMtbeiQHasselbtiuhvuddmckm
        <pb n="430" />
        <pb n="431" />
        597

Nro.  40.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  15.  September  182).

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bestellung  eines  Referendärs  im  Departement  des  Innern.  —
Milde  Stifrung.  —  Bekanntmachung,  die  diesjährige  Ausnahme  in  die  katholischen  niederen  Convikte  betreffend.
  —  Verfügung,  die  Bezirke  der  Commissartate  für  die  Wirkhschaftn-Abgaben  betreffend.

Dienst-Erledigungen:.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Unter  dem  3.  d.  M.  wurde  dem  Oberlieutenant  v.  Racknis,  des  ersten  Relter-Regiments,
  die  nachgesuchte  Entlassung,  und  zwar  mit  dem  Titel  eines  Rittmeisters
zweiter  Classe  und  der  Erlaubniß,  die  Armee-Uniform  zu  tragen,  ertheilt,  an  dessen
Stelle

der  Unterlieutenant  des  dritten  Reiter  Regiments,  Clemens  v.  Malchus,  zum
Oberlieutenant  befördert  und  zum  ersten  Reiter,  Reglment  versetzt,  und

der  aggregirte  Unterlieutenant  v.  Röder  beim  ersten  Reiter-Regiment  eingetheilt.
        <pb n="432" />
        398
Sodann  ist  dem  vormaligen  Hauptmann  v.  Gaupp  die  Erlaubniß  ertheilt

worden,  die  Armee-Uniform  zu  tragen.
Unter  dem  11.  v.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Psarrei  Huͤttlingen,  Oberamts
  Aalen  und  Dekanats  Unterkochen,  ernanute  Vikar  Joseph  Hefele,  von  Westhausen,

  und
unter  dem  4.  d.  M.  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Felldorf,  Oberamts  und
Dekanats  Horb,  ernannte  Vikar  Eonrad  Brunner  in  Poltringen  die  Königliche

Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departemen  #s.
A.)  Des  Departements  des  Indern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Besiellung  cines  Referendärs.
Der  Cameral-  Candidar  Johann  Friz  aus  Ebingen,  Oberamts  Balingen,  ist
mit  höchster  Genehmigung  vom  3.  d.  M.  seinem  Ansuchen  gemäß  als  Referendr
des  Departements  des  Innern  aufgenommen  und  dem  Büreau  des  Ministerium

zugetheilt  worden.

Suu#tgart  den  15.  September  1827.
Füär  den  Minister:

Walther.

.  #2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
a)  Milde  Stiftung.

Der  vormalige  Conventual  des  Stifts  Neresheim  und  dermallge  geistliche  Rath
und  Domkapltular  Carl  Alois  Nack  zu  Augsburg  hat  unter  dem  12.  August  d.  J.
für  die  sechs  Schulen  der  ehemaligen  Kloster  Reresheimischen  Herrschaft  eine  Stiftung
von  2000  fl.  gemacht,  was  unter  dankbarer  Anerkennung  hiemit  öffentlich  bekanut

Lemacht  wird.
Stuttgart  den  4.  September  132)7.  Camerer.
        <pb n="433" />
        de
den

t

399

b)  Bekanntmachung,  die  diesjährige  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen  Convikte  betreffend.

In  die  katholischen  niederen  Convikte  sind  nachgenannte  Schüler  nach  Maßgabe
Prüfungs-Ergebnisse  und  ihrer  übrigen  Elgenschaften,  so  wie  in  Rücksicht  auf
Mangel  an  Geistlichen,  aufgenommen  worden,  und  zwar:.

A)  Nach  Rottweil:
Bachner,  Franz,  Sohn  des  Schlossers  in  Ehingen,
Bantle,  Alois,  Sohn  des  verstorbenen  Schlossers  in  der  Stadt  Oberndorf,
Blaicher,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Kiefers  in  Saulgau,
Bumiller,  Jöhann,  Sohn  des  Tuchmachers  in  Schelblingen,
Dischinger,  Georg,  Sohn  des  Meßgers  in  der  Stadt  Ellwangen,
Enderle,  Kark,  Sohn  des  Wirths  in  Ehlugen,
Grimm,  Karl,  Sohn  des  verstorbenen  Schultheißen  in  Hüttlingen,
Groß,  Anton,  Sohn  des  Wirths  in  Unter-Gröningen,
Jone,  Clemens,  Sohn  des  Strumpflirikers  in  Schelkblingen,
Kieninger,  Adolph,  Sohn  des  Schultheißen  in  Deggingen,
Knöpfle,  Johann,  Sosn  des  Ehirurgen  in  Lauchheim,
Koch,  Ignas,  Sohn  des  Schultheißen  in  Riederstotzingen,
Kohler,  Martin,  Sohn  des  Schusters  in  Frickingen,
Mayer,  Joseph,  Sohn  des  Handlungs-Buchhalters  in  Gmünd,
Hehler,  Anton,  Sohn  des  Tagwerkers  in  Weilderstadt,
Rief,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Bauers  in  Stein  bey  Biberach,
Schadt,  Franz  Joseph,  Sohn  des  Sattlers  in  Gundelsheim,
Späth,  Johann,  Sohn  des  Ober-Zeugdieners  in  Ludwigsburg,
Stiefenhofer,  Marquard,  Sohn  des  Bildhauers  in  Eglofs,
Walser,  Eduard,  Sohn  des  verstorbenen  Regierungs-Registrators  in  Ulm,
Wendelstein,  Martin,  Sohn  des  Tagwerkers  in  Rottenburg.

8)  Nach  Ehingen:
Borst,  Kaver,  Sohn  des  Taglöhners  in  der  Stabt  Ellwangen,
Dorn,  Joseph,  Sohn  des  Hafners  in  Rottweil,
        <pb n="434" />
        400

Feil,  Fidel,  Sohn  des  Taglöhners  in  der  Stadt  Ellwangen,

Hagenmeyer,  Johann,  Sohn  des  Gipsers  in  Deggingen,

Heinrich,  Constantin,  Sohn  des  Schultheißen  in  Pfahlheim,

Herderer,  Johann,  Sohn  des  verstorbenen  Strumxfstrickers  in  Rottweil,

Knupfer,  Reinhardt,  Sohn  des  Chlrurgen  in  Bineadorf,

Miettinger,  Gustad,  Sohn  des  Uhrenmachers  in  der  Stadt  Oberndorf,

Moser,  Thomas,  Sohn  des  verstorbenen  Schullehrers  in  Obernheim,

Negele,  Kaver,  Sohn  des  Schlossers  in  Rortweil,

Rapp,  Florian,  Sohn  des  Kastendieners  in  Warthausen,

Reile,  Thomas,  Sohn  des  Schreiners  in  der  Stadt  Ellwangen,

Schilling,  Karl,  Sohn  des  Chirurgen  in  Mühlheim  an  der  Donau,

Schmid,  Michael,  Sohn  des  Schullehrers  in  Niederhofen,

Stehle,  Matthäus,  Sohn  des  Schultheißen  in  Renquishausen,

Steinhäuser,  Christian,  Sohn  des  Goldarbeiters  in  Gmünd,

Waizenegger,  Demetrius,  Sohn  des  Zimmermanus  in  Stetten  bei  Tutt,
lingen,

Walter,  Andreas,  Sohn  des  Kärners  in  der  Stadt  Oberndorf,

Weiß,  Joseph,  Sohn  des  verstorbenen  Magazins-Verwalters  in  Stuttgart,

Wendelstein,  Ferdinand,  Sohn  des  Salfensieders  in  Rottenburg,

Zierlein,  Caspar,  Sohn  des  Schultheißen  in  Igersheim.

Dle  sämtlichen  Zöglinge  haben  sich  am  Samstag  oen  20.  Oktober  Nachmittags,
mit  den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  im  Conrikte  einzufinden.

Stuttgart  den  :.  September  18e2).

Camerer.
        <pb n="435" />
        401

B.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  die  Bezirke  der  Commissariate  für  die  Wirthschafts-Abgaben  betreffend.

Unter  Bezlehung  auf  die  Instruktion  für  Erhebung  der  Wirthschafts-Abgaben
wird  hiemit  zur  allgemeinen  Keummiß  gebracht,  daß  nach  höchster  Genehmigung  vom
25.  August  1827  die  Bezirke  der  Commissariate  für  die  Wirthschafts=  Abgaben  vorläufig
  auf  folgende  Weise  gebildet,  und  an  nachbenannte  Commissäkhre  übertragen

worden  sind:
Erster  Bezirk:
Commissär:  Hausmann,
bisher  Ober=  Umgelder  in  Stuttgart.

Zweiter  Bezirk:
Commissär:  Dahm,
bisher  Sreuer-Commissär.
Dricter  Bezirk:
Commissär:  Deigendesch,
bisher  Steuer-Commissär.
Mierter  BVczirk:
Commissär:  Seifferheld,
bisher  Steuer-Commissär.
Fünfter  Bezirk:
Commissär:  Keppler,

bisher  Ober-Umgelder  in  Pfallingen.

Sechster  Bezirk:
Commissär:  Kinzelbach,

vormaliger  Cameral-Amts-Verweser.

1
1

1

1

begreift  die  Cameral-Aemter:

tuttgart,  Cannstadt,  Eßlingen,  Nellingen.


Ludwigsburg,  Marbach,  Großbottwar,

Leonberg,  Sindelsingen,  Merklingen.

Vaihingen,  Wiernsheim,  Maulbronn,

Güglingen,  Bietigheim.

Heilbronn,  Brackenheim,  Kochendorf,  Gundelshelm

  und  Weinsberg.

Pfullingen,  Neuffen,  Urach,  Münfingen.

Tübingen,  Lustnau,  Weil  im  Schönbuch,

Rottenburg  und  Horb.
        <pb n="436" />
        4%½

Siebenker  Bezurk:
Commissär:  Stoß,  Hirsau,  Neuenbürg,  Herrenalb,  Reuthin,
bisher  Rechnungs-Commissär  zu  Nagold.  Altenstalg,  Dornstetten  und  Alpirsbach.

Achter  Bezirk:
Commisscähr:  v.  Braun,  Rottweil,  Balingen,  Rottenmünster,
bleher  Ober,  Acciser  in  Altensteig.  MWMunrmlingen,  Rosenfeld,  Oberndorf.

Neunter  Bezirk:
Commissär:  Hauffe,  Göppingen,  Gmünd,  Kirchheim,  Wiesenbisher
  Steuer=  Sommissär-.  steig  und  Geißlingen.
Zehnter  Bezirk:
Commissär:  Reuchlin,  Ulm,  Langenau,  Wiblingen  und  Blanbieher
  Steuer-Commissr.  beuern-Eilfter
  Bezirk:
Commtssär:  v.  Hailer,  Ehingen,  Ochsenhausen,  Heillgkreuzthal,
bisher  Ober=  Acclser  in  Ragold.  Zwiefalten.

Zwolfter  Bezirk:

Commissär:  Mann,  ;  ·  .
bisher  Assistent  bei  dem  Steuer  „Colle  Wan  Tetinans
gium.

Dreizehnter  Bezirk:
Commissär:  Schoffer,  SEswangen,  Aalen,  Heidenheim,  Herbrechvormaliger
  Cameral-Amts=  Verweser.  tingen  und  Kapfenburg.

Meerzehnter  Bezirk:
Commissär:  Hergenröther,  Hall,  Crailsheim,  Roth  am  See,  Merbisher
  Ober-Acciser  in  Crailsheim.  gentheim  und  Kreglingen.
        <pb n="437" />
        4%

Fünfzehnter  Bezirk:
Commissär:  Feilmezger,  Schorndorf,  Waiblingen,  Lorch,,  Gaildorf
bisher  Steuer  =  Commissär.  und  Beutelsbach.

Scchozehnter  Bezirk:
Commissär:  Dornfeld,
bisher  Steuer=  Commissär.

Oehringen,  Schönthal,  Backnang,  Murrhardt.


 

Die  Orte  der  Hof-  Cameral-Aemter  sind  hier  unter  diejenigen  finanzkammerlichen
Cameral-Aemter  eingerechnet,  welche  die  Hoheits-Gefälle  in  denselben  beziehen.

Stuttgart  den  3.  September  182).  Weckherlin.

–.

Dienst-Erledigungen.

)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Stadt-  Pfarrei  Bietigheim,
welche  3672  Pfarr-Genossen  zählt,  und  ein  Einkommen  von  52)  fl.  nach  Competenzund
  720  fl.  nach  Etats-Preisen  gewährt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Conssistorium  vorschristmäßis  zu  moldon.

2)  Mit  dem  erledigten  Diakonat  Herrenberg  ist  die  Pfarrei  Haßlach  mit
300  Parr-Genossen,  gegen  3  Stunden  entfernt,  und  ein  Einkommen  von  boo  fl.
nach  Competenz=  und  62:  fl.  nach  Etats-Preisen,  und  zwar  132  fl.  in  Geld  verbunden.
  Neben  den  gewöhnlichen  Amts-Geschästen  in  der  Stadt  hat  der  Diakon  in
dem  Filial  an  allen  Sonn=  und  Feiertagen  Predigten  mit  angehängter  Catechlsatlon
zu  halten.  Dle  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  nach  der  Vorschrift  zu  melden.

5)  Die  wieder  zu  besetzende  katholische  Pfarr-Stelle  in  Hausen  am  Thann,
Oberamts  und  Dekanats  Spaichingen,  begreift  im  Pfarrdorfe  samt  dazu  gehörigen
Hoͤfen  und  in  der  Umgegend  526  Pfarr-Genossen,  und  hat  an  Güter-Ertrag,  Capital-Zinsen,
  Besoldungen  und  Gebühren  ein  Einkommen  von  60  fl.  Die  Geistlichen,
        <pb n="438" />
        404

welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig
  binnen  vier  Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.

4)  Die  zur  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Rektors  und  ersten  Professors
an  dem  Gymaastum  zu  Ehingen  wird  wieder  besebt  werden.  Neben  den  Dienst-Obliegenheiten,
  welche  sich  durch  das  Verhältniß  des  Rektors,  als  Vorstandes  der
Anstalt,  bestimmen,  hat  derselbe  als  Professor  wochentlich  13  öffentliche  Unterrichts-Stunden
  zu  geben.  Der  Gehalt  der  Stelle  besteht,  neben  freier  Wohnung  und
Garten-Genuß  in  t000  fl.,  worunter  910  fl.  in  Geld  und  go  fl.  in  Holz,  auch  har
der  Rektor  einen  Antheil  an  den  bei  der  Anstalt  zu  bezahlenden  Unterrichts-Geldern,
welcher  sich  jährlich  ungefähr  auf  50  fl.  belaufen  kann.  Die  Bewerber  um  die
fragliche  Stelle  haben  sich  unter  genauer  Angabe  ihrer  perseulichen  Verbältvisse  binnen
  14  Tagen  bei  dem  K.  Studienrath  zu  melden,  und  dabei  insbesondere  anzuführen,
  welche  Lehrsächer  sie  zu  übernehmen  bereit  sepen.  Uebrigens  bringen  es
die  Verhältuisse,  in  welchen  das  Gymnasium  in  Ehingen  zu  dem  viedern  katholischen
Convikt  daselbst  steht,  mit  sich,  daß  zur  Vewerbung  nur  Candidaten  katholischer  Censession
  zugelassen  werden.

5)  Da  die  Ak#ruariate  bei  den  K.  Oberamts-Gerichten  Vaihingen,  Calw,
Herrenberg,  Spaichingen  und  Gaildorf  definitid  beseht  werden  sollen,  so  werden
  die  Bewerber  um  diese  Stellen  ausgefordert,  ihre  Gesuche  bei  dem  betreffenden
Gerlichtshofe  innerhalb  drei  Wochen  einzureichen.

6)  Da  der  Pfand-Commissär  Wölffing  in  Becknang  auf  sein  Ansuchen  ent.
lassen  worden  ist,  so  werden  die  Bewerber  um  das  hierdurch  in  Erledigung  gebem.
mene  Pfand,  Commissariat  aufgesordert,  binnen  vierzehn  Tagen  unter  Avgabe  ihrer
bisherigen  Laufbahn  und  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Zeugnisse  über  ihre  Befähigung
  bei  dem  Oberamts-Gerichte  Backnang  sich  zu  melden.
        <pb n="439" />
        405

Nro.  41.

Regierungs-Blatt

für  das

Königresch  Württemberg.

 

Montag,  den  34.  September  7827.

 

—“  -
Ê

Juhalt.
Könicl.  Dekret.  Dienst-  Nachrichten.
□—  ——5  —x  —————  "4r.——4—e—  —5  .
schen  Snsimnos-  urtunon  —  Bestellung  elnes  Schullehrer-Conferenz=  reltar  7  in  der  Durose  Sull  —
Bekanntuachnsa,dielsdti  soweUsche  SemintsuMaulbkoaaneckaufaeuossmeaengdgtiqzebetreffend
Dtenst-Erledigungen.

 

—s  —

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  3.  d.  M.
gegen  den  Caplanel,  Verweser  Pfarrer  Wolf  in  Wangen  die  Dienst-Emtlassung
verfügt.

Unter  dem  11.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Caplanei  in  Laupheim,
Oberamts  und  Dekanats  Wiblingen,  ernannte  Vikar  Michael  Bader,  von  Gmünd,
die  Königliche  Bestätigung.
        <pb n="440" />
        406
il.  Verfuͤgungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
1.  Der  Regierung  des  Neckar-Kreises.
Brkanntmachung  von  Zusatz-Artikeln  zu  der  Freiherrl.  Carl  v.  Kniestedt'schen  Stistungs-Urkunde.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  im  Staats=  und  Reglerungs-Blatt
von  1321,  Nro.  z,  Seite  y—12,  werden  nachstehende  von  dem  Administrator,  Rent-Amtmann
  Zeller  in  Kleinbottwar,  in  Vorschlag  gebrachte  und  höhern  Orts  genehmigte
Zusaß-Artikel  zu  der  Freiherrl.  v.  Kniestede'schen  Stiftungs=  Urkunde  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht:

.  Zu  4.  5.

Die  Vermehrung  des  Grundflocks  der  Stiftung  soll  allmählig  bis  auf  oo,  voo  fl.
geschehen.  ·

Zu  §.  17.  6  6

A.  Bel  Wittwen  unter  60  Jahren  aus  dem  Reckar-Kreise  und  dem  früher  be-Wueren
  Mrrttelstano  ist  das  Oaseyn  von  drei  unerzogenen  Kindern  vicht  mehr  nothwendig,

  und  sie  können,  wenn  die  sonsiigen  Verhältnisse  es  zulassen,  auch  mit  zwei
unerzegenen  Kindern  berücksichtigt  werder.

Die  Verwilligung  geschiehet  jedee  mal  nur  auf  ein  Jahr,  und  vach  der  vollendeten
fünfjährigen  Genuß=  Zeit  kann  eine  Wittwe  nur  ausnahmsweise  in  dem  Falle  eine
weitere  Portion  erhalten,  wenn  es  an  andern  Bewerberinnen  feblt,  oder  die  Umstände.
derselben  durch  Krankheit  oder  sonstige  Nothfälle  besondere  Rückscht  erheischen.

Wittwen  von  Kleinbottwar  und  Heutingshelm  werden  vorzugsweise  berücksichtigt.

B.  Die  Orte  Heutingsheim,  Kleinbottwar  und  Rübgarten  haben  nur  an  die
ihnen  in  der  Stiftungs-  Urkunde  zugestandene  Hälfre  des  jährlichen  Betrags  für  Gratiallen
begrändete  Rechts,  Aneprüche.  Sie  sind  aber  dadurch  von  der  Theilnahme  an  der
andern  Hälfte  nicht  ausgeschlossen.

C.  Da  an  Studirende  ausserhalb  des  Reckar-Kreises  und  aus  elnem  andern
als  dem  bezichneten  Mittelstande  der  Stipendien=  Genuß  nur  als  Prämie  kommen
kann:  so  ist  diese  jedesmal  nur  auf  ein  Jahr  zu  verwilligen;  sie  karn  aber  demselben
        <pb n="441" />
        407

Individuum  waͤhrend  der  Dauer  seiner  Studien-Zeit  oͤfters,  doch  nie  uͤber  fuͤuf  Jahre,
zu  Theil  werden.

Candidaten  aus  Kleinbottwar  und  Heutingeheim  sind,  wenn  sie  die  vorgeschriebenen
  Eigenschaften  haben,  vorzüglich  zu  berücksichtigen.

Jeder  St#pendiat  hat  vor  dem  Empfang  des  Stipendiums  eine  schrifiliche  Ehren-Erklärung
  auszustellen,  daß  er  noch  an  keinem  Duell  Antheil  genommen  habe,  weder
als  Herausforderer  noch  als  Geforderter,  noch  als  Sekundant,  Zeuge  oder  Chirurg.

Wörde  ein  Stipendiat  sich  zu  einer  unwahrhaften  Erbldrung  erniedrigen:  so  hat
er  das  Empfangene  zu  ersehen.

Was  die  Verwendung  des  Zuwachses  über  die  früher  bestimmten  50,oo  fl.  betrift;
  so  wurde  vorlaufig  verordnet:  daßt  von  den  ersten  zehentausend  Gulden
bieran  seiner  Zeit  der  Ertrag  zu  Erziehung  verwahrloster  oder  verwaister  Kinder
aus  den  Oberämtern  Marbach  und  Ludwigsburg,  jedoch  mit  verhältnißmäßiger  Be,
rücksichtigung  der  Orte  Kleinbottwar,  Heutingeheim  und  Rübgarten  verwendet  werden,
  der  Ertrag  der  zweiten  zehentausend  Gulden  aber  zur  Unterstühung  gebrechlicher
  und  kränklicher  oder  auch  bejahrter  Jungfrauen  aus  dem  Mittelstande  des
Reckar-Kreises  in  Pensionen  zu  fünfundzwanzig  Gulden  bestimmt  sepn  soll.

Ueber  den  weitern  Zuwachs  wurde  die  Bestimmung  der  Zukunft  vorbehalten.

Im  Uebrigen  wird  noch  bemerkt,  daß  dieser  Stiftung,  als  einer  öffentlichrn,  die
Postporto-Freiheit  zustehe.  Die  betreffenden  Stellen  und  Personen  haben  deswegen
in  Hinsicht  der  erforderlichen  Bezeichnung  der  an  die  Administration  zu  richtenden
Schreiben  die  diesfalls  bestehenden  Vorschriften  zu  beobachten.

Ludwigsburg  den  15.  September  1327.  Röll.

3.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Dircktors  in  der  Didzese  Sulz.

Dem  Stadt-Pfarrer  Renz  in  Dornhan,  Dekanats  Sulz,  wurde  auf  sein  Ansuchen
  wegen  Kränklichkeit  die  Leitung  der  Schullehrer=  Conferenzen  seines  Bezirke
abgenommen  und  dem  Parrer  Brotbek  zu  Peterzell  übertragen,  übrigens  die  Stadt
Dornhan  als  Conferenzort  belassen.

Stuttgart  den  14.  S'ptember  182y.  Süskind.
        <pb n="442" />
        408
3.  Des  Stubienraths.

Belanutmachung,  die  in  das  evangelische  Seminar  zu  Maulbronn  neu  aufgenommenen  Zoͤglinge
betreffend.

Von  73  Schülern,  welche  bei  dem  diesjaͤhrigen  Land-Examen  erschienen  sind,  und
sich  zur  Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Maulbronn  gemeldet  haben,  sind
folgende  32  ausgenommen  worden:

1)  Julius  Emil  Baur,  Sohn  des  Professors  in  Tübingen.

#3)  Carl  Wilhelm  Bilfinger,  Sohn  des  Pfarrers  in  Nufringen.

5)  Carl  August  Edmund  Bilhuber,  Sohn  des  Apothekers  in  Vaihingen.

4)  Christian  Eduard  Camerer,  Sohn  des  Rektors  in  Stuttgart.

5)  Gustav  Denk,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Tettnang.

6)  Christian  Gonlieb  Eberle,  Sohn  des  Bortenmachers  in  Nürtingen.

7)  Gustav  Christian  Enslin,  Sohn  des  Parrers  in  Wittershausen.

8)  Friedrich  Albert  Fetzer,  Sohn  des  vormaligen  Cameral-Verwalters  zu

Herrenalb.

9)  Friedrich  Gottlob  Finkh,  Sohn  des  Amts-Notars  in  Sindelfingen.

1o)  Georg  Friedrich  Frank,  Sohn  des  Bäckermeisters  in  Weinsberg.

11)  Gottlob  Friedrich  Gauß,  Sohn  des  Conditors  in  Göppingen.

12)  Hermann  Gundert,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgart.

15)  Rudolph  Friedrich  Herwig,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Hofen.

:4)  Carl  Jäger,  Sohn  des  Ephorus  in  Tübingen.

15)  Carl  Conrad  Friedrich  Albert  Kemmler,  Sohn  des  Revier-Försters  zu

Nattheim.

16)  Robert  Kern,  Sohn  des  verstorbenen  Ober-Justizraths  in  Stuttgart.

17)  Hermann  Kurts,  Sohn  des  verstorbenen  Kaufmanns  in  Reutlingen.

18))  Johann  Ferdinand  Künkele,  Sohn  des  versterbenen  Stadtraths  in  Urach.

19)  Christian  Frledrich  Eberhard  Leprer,  Sohn  des  Pfarrers  in  Roßwaag.

2°0)  Gustav  Heinrich  Philipp  Pröhl,  Sohn  des  verstorbenen  Dekans  in  Weickersheim.



21)  Gustav  Friedrich  Venedikt  Rampacher,  Sohn  des  Hauptmanns  in  Ladwigsburg.
        <pb n="443" />
        409

22)  Ernst  Heinrich  Carl  Reinhardt,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Pflugfelden.

25)  Heinrich  Leonhard  Carl  Scheuing,  Sohn  des  Schullehrers  in  Urach.

24)  Wilhelm  Ludwig  Friedrich  Schmid,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  zu
Ohnastetten.

à5)  Theodor  Heinrich  Schnell,  Sohn  des  verstorbenen  Cameral,-Verwalters  in
Neuenbürg.

26)  Carl  Friedrich  Gustav  Schoder,  Sohn  des  Reglstrators  in  Ludwigsburg.

à7)  Gustav  Schunke,  Sohn  des  Kammermuffkus  in  Stuttgart.

28)  Carl  Friedrich  Seiz,  Sohn  des  Stadt-Pfarrers  zu  Bierighelm.

i9)  Gustav  Ferdinand  Vischer,  Sohn  des  Parrers  zu  Murr.

50)  Marlmillan  Jultus  Gottlieb  Friedrich  Weiß,  Sohn  des  Amts-Notars  zu
Bietighelm.

510  Johann  Friedrich  Wetzel,  Sohn  des  Köblermeisters  zu  Nürtingen.

5:)  Eduard  Gottlieb  Zeller,  Sohn  des  Rent-Amtmanns  in  Kleinbottwar.

Der  Tag  des  Eintritts  in  das  Seminar  zu  Maulbronn  ist  der  18.  Oktober.
Stuttgart  den  18.  September  182).  Süskind.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  dem  obern  Gymnastum  in  Ellwangen  ist  die  Stelle  eines  ordentlichen
Professors  zur  Erledigung  gekommen,  und  wird  wleder  beseht  werden.  Die  Haupt-Obllegenheit
  der  Stelle  besteht  in  der  Ertheilung  von  wochentlich  16  Unterrichts-Stunden.
Die  Zuthellung  weiterer  Besorgungen,  z.  B.  Theilnahme  an  gottesdienstlichen  Verrichtungen,
  bestimmt  sich  durch  die  Confessions-  und  sonstigen  individuellen  Verhältnisse
des  neu  Eintretenden.  Der  Gehalt  besteht  in  rooo  fl.,  wozu  noch  ein  Antheil  an
den  bei  der  Anstalt  fallenden  Unterrichts-Geldern  von  jährlichen  ungefähr  35  fl.  kommt.
Es  wird  bei  der  Wiederbesesung  darauf  gesehen  werden,  daß  der  neu  eintretende
Professor  wo  möglich  gerade  die  dem  abgegangenen  Professor  Kapff  übertragen
gewesenen  Lehrfächer  übernehmen  könne.  Diese  waren:  lateinische  und  griechische
        <pb n="444" />
        410

Philologie,  deutsche  Sprache,  Rhetorik  und  Aesthetik.  Die  Bewerber  um  die  fragliche
Stelle  haben  ihre  Bittschriften  binnen  14  Tagen  bei  dem  K.  Studienrath  einzureichen
und  dabei  neben  genauer  Angabe  ihrer  persönlichen  Verhältnisse  insbesondere  auch
anzuführen,  welche  Lehrfächer  und  sonstige  Functlonen  zu  übernehmen  sie  sich  für
befähigt  halten  und  bereit  sepen.

:)  Die  durch  Beförderung  des  Professors  Pauli  erledigte  Lehrstelle  an  der
dritten  Classe  der  lateinischen  Lehranstalt  in  Biberach  ist  mit  einem  Manne  wieder
zu  besehen,  welcher  im  Stande  ist,  1:  —  15ährige  Schüler  in  der  lateinischen,  griechischen,
  hebrdischen,  deutschen  Sprache  und  in  der  Religion  zu  unterrichten,  und  wöchentlich
11—3:  Stunden  in  diesen  Fächern  zu  geben,  überdies  auch  kirchliche  Geschäfte  in  der
evangelischen  Kirche,  jedoch  nur  in  dringenden  Nothfällen,  zu  übernehmen  hätte.  Das
mit  dieser  Stelle  verbundene  Einkommen  ist,  außer  einem  Hauszins  von  75  fl.,  auf  dle
Summe  von  84e  fl.  berechnet,  deren  einzelne  Bestandtheile  folgende  sind:  6  ro  fl.  Geld,
55  fl.  Schulgelder,  6  Scheffel  Roggen,  5  Scheffel  Dinkel,  19  Klafter  Holz  und  500
Büscheln  Reisach.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  innerhalb  drei  Wochen  ihre
Eingaben  bei  dem  K.  Studienrath  einzureichen.

5)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Ertingen,  Oberamts  und  De,
kanats  Riedlingen,  begreift  im  Pfarrdorf  und  in  zwei  Mühlen,  1716  Pfarr,  Genossen,
und  hat  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Grund-Gefällen,  Besoldungen  und  Gebühren
ein  Einkommen  von  97o0  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere
bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig  binnen  vier  Wochen  an  den
katholischen  Kirchenrath  einzuschicken.

 

Am  20.  b.  M.  find  die  Rechts-Erkenntuisse  vom  Monat  Juli  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="445" />
        —ie
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Montag,  den  9.  Oklober  162)7.

—  —  —  *
2  e

Inbalt.
Koͤnigl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Auflösung  des  Forstraths  und  die  Verweisung  der  btsherigen  Gecb
  ifte  desselben  an  audere  Scellen  betreßend.  —  Dienst-Nachrichten.
Dieust:  Erledigungen.

Unmittelbare  Königliche  Dektete-4.)

  Kömgliche  Verordnung,
die  Auflbsiung  des  Vorstraths  und  die  Verweisung  derbisherigen  Geschäfte  desselben  an  andere  Stellen  detreffend.

den  Goftes  Snaden  König  von  Würtkemberg.

Ja  Folge  der  beschlossenen  Auflösung  des  Forstraths  (Collegkums)  verorbnen
Wtr  hiermit  wegen  kbaftiger  Besorgung  der  Geschäfte  dellelben,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen  Raths,  wie  folgt:

F.  1.

Die  nach  Uaserer  Verordaung  vom  28.  Februar  1822  (Reg.  Bl.  SG.  127  f.)
dem  Forstrath  vorbehaltenen  Segenstaͤnde  der  Forst-  und  Jaad-Verwaltung  werden
smtlich  an  bdie  Finanz-  Kammern  uͤberwlesen,  so  daß  diese  in  Foest-  und  Jagdsachen
kuͤnftig  die  allelnigen  Mittel-Stellen  bilden.
        <pb n="446" />
        412

.  2.

Ausgenommen  von  jener  Ueberweisung  ist  allein  die  Prüfung  der  Forst-Candidaten,
  welche  künftig  Unser  Finanz-Ministerium  unter  seiner  unmittelbaren  Leitung
durch  zwei  Forst-Verständige  und  einen  Rechnungs-Verständigen  seines  Departements
besorgen  lassen  wird.

g.  3.

Um  die  bisherige  technisch--collegialische  Berathung  in  wichtigeren  Forstsachen  zu
ersetzen,  sollen  zu  Pruͤfung  der  durch  den  Kreis-Forstrath  in  der  Finanz-Kammer
vorzutragenden  allgemeinen  und  periodischen  Wald-  Nußungs=  und  Cultur-Plane
zwei  Oberförster,  nämlich  derjenige  des  betreffenden  Forst-Bezirks,  und  ein  anderer,
welchen  die  Finanz-Kammer  jedesmal  nach  Gutdünken  zu  wählen  hat,  beigezogen  und
die  Ansichten  derselben  mit  vernommen  werden,  welcher  auch  bei  Vorlegung  jener  Plane
zur  endlichen  Genehmigung  des  Ministeriums  Erwähnung  zu  thun  ist.

K.  4.

Die  Ausscheidung  der  Forstraths-Registratur  ist  in  der  Art  zu  bewirken,  daß  die
Forst-Karten  und  allgemeinen  Akren,  wovon  den  Finanz-Kammern  Duplikate,  he#lhungsweise
  Auszüge  mitzutheilen  sind,  so  wie  die  älteren  für  den  laufenden  Dienst
nicht  erforderlichen  Akten  in  dem  Finanz-Archio  niedergelegt,  die  übrigen  aber,  mit
Auenahme  der  an  die  Mlnisterlal-Registr#tur  abzugebenden  Prüfungs-Abkten,  den

Finanz-Kammern  übergeben  werden.  6

Dle  Thätigkeit  des  Forstraths  endigt  sich  mit  dem  lehten  Oktober  d.  J.,  und  damit
derselbe  seine  Geschäfte  vollständig  zu  erledigen  in  Stand  gesetzt  werde,  sind  schon  vom
0.  Oktober  an  die  Berichte  und  Eingaben  nicht  mehr  an  ihn,  sondern  an  die  Finanz-Kammern
  zu  richten.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  1.  Oktober  1827.
Wilheim.
Der  Minister  der  Finanzen:
v.  Weckherlin.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretä#,
Vellnagel.
        <pb n="447" />
        413

B.)  Dienst-  Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  23.  Juli  d.  J.
den  Ober=  Justizrath  D.  Hánlein  in  Ellwangen  auf  die  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Eßlingen  erledigte  Raths-  Stelle,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  2.  d.  M.  den  Ober-Justizrath  D.  Bezzenberger
in  Ulm  zu  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  versehen,  auch

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  35.  August  d.  J.  den  Ober-Förster  von  Heldenheim,
  Forstrath  Grütter,  auf  das  erledigte  Forst-Amt  Altenstaig  zu  versetzen,

dem  Ober-Förster  von  Crallsheim,  Ober-Forsimeister  v.  Lüßow,  das  Forst-Amt
  Heidenheim  zu  übertragen,  und

den  Forstrath  v.  Phull  auf  sein  Gesuch  wegen  leidender  Gesundheit  in  den:
Pensionsstand  zu  versehen  geruhet.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  21.  v.  M.  der-Bitte
  des  Pfarrers  Schlotterbek  zu  HKochersteinsseld,  Dekanats  Neuenstadr,  um
Entlassung  von  seiner  Stelle  gnädigst  entsprochen,

der  Uebertragung  des  Yostdienstes  zu  Gawertingen  an  Johann  Haller  daselbst

die  höchste  Bestätigung  ertheilt,

die  evangelische  Pfarrei  Niederhofen,  Dekanats  Brackenheim,  dem  Vikar  Herwigzu
  Oethlingen,  Dekanats  Kirchheim,  und

die  evangelische  Pfarrei  Mägerköngen,  Dekanats  Reutlingen,  dem  Pfarr-Vikar
M.  Zwißler  in  Zillhausen,  Dekanats  Balingen,  auch

vermoge  höchsten  Dekrets  vom  29.  v.  M.  die  bei  der  Finanz-Kammer  in  Ulm
erledigte  Stelle  eines  Collegial,  Mitglieds  dem  quleecirten  Finanzrath  Paulus  zu-Stuttgart
  gnädigst  übertragen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermäége  höchster  Entschließung
vom  29.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hengen,  Dekanats  Urach,  dem  Pfarr-Verweser

  Kurz  daselbst,
die  in  Erledigung  gekommene  evangelische  Pfarrei  Ueberkingen,  Dekanats  Gelßlingen,

  dem  Pfarrer  Lamparter  zu  Gruibingen,  im  Dekanats-Bezirk  Göxpingen,
        <pb n="448" />
        51°

die  evangelische  Pfarrei  Luthansen,  Dekanats  A“pek,  dem  Vikar  Guoth  in
Sässen,  Drkanats  Geißlingen,

die  evangelische  Pfarrei  Hundersingen,  Dekanats  Münsingen,  dem  Psarr,Verweser
  Denk  in  Hausen  an  der  Lauchert,  im  Dekanats-Bezirk  Reutlingen,

die  in  Erledigurg  gekommene  katholische  Pfarrei  Büblirtha#n,  Oberames  und
Drkanats  Ellwangen,  dem  bisherigen  Magdalend-Caplan  Singer  in  Ellwangen,
und

die  erste  kathollsche  Caplanei=  Stelke  in  Stuttgart  dem  Rexetenten  Zimmerle
im  Wilhelms-Stift  zu  Tübingen  gnädige#  übertragen.

Vermöge  höchsten  Dekrets  vom  30.  o.  M.  baben  Seine  Königl.  Majeß  ár
dem  Finanzrath  Gok  auf  seine  Bitte  das  erledigte  Cameral-  Amt  Maulbronn  mit
der  Seminar-Oekonomie-Verwalters-Stelle  daselbst  zu  übertrager,  und  die  hiedurch
in  Erledigung  kommenve  etatsmäßige  Finanzrathes-Stelle  bei  der  Finanz-Kammer
in  Ludwigsburg  dem  derselben  bisher  zugetheilt  gewesenen  Ober-Finanzrath  Hartmann
  definitio  zu  ertheilen  Leruh##

Vermöge  höchster  Dekrete  vom  2.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  das  erledigte
Revier  Kapfenburg  erster  Classe  dem  hofkammerlichen  Foͤrster  Schelling  in  Stetten
gnädigst  übertragen,  und

dem  Amts-  Notar  Magenau  zu  Ober-Riecxiäzen,  Oberamts  Vaihingen,  die
nachgesuchte  Dienst-Entiassung  ertheilt,

durch  höchste  Entschliezung  vom  5.  d.  M.  die  in  Erledigung  gekommene  r#anglische
  Pfarrei  Oberkochen,  Dekanats  Voalen,  dem  Pfarr=  Gehülfen  Hornberger  zu

Schwaikheim,  Dekanats  Waiblingen,  gnädigst  übertragen,  auch

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  4.  d.  M.  den  Reserendär  erster  Classe,  Freiperr##-v.
  Gemmiugen,  zum  Oberamts-Gerschts=  Aktuar  in  Besighelm  gnädis#t  ernannr.

Unter  dem  3.  d.  M.  wurde  dem  vormaligen  Oberlieutenant  v.  St.  And#é,  auf
sein  Ansuch'n,  der  Titel  als  Rittmeister  zweiter  Classe  bewtligt.

Unter  dem  20.  v.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  in  Zell,  Oberamts
und  Dekanats  Leutkirch,  errannte  Kaplan  Bentele  daselbst,  und  **-1

der  auf  die  hatdolische  Martins-Caplauei  in  Ravensburg  ernannte  Praͤctptor
Dick  daselbst  die  Koͤnigliche  Bestaͤtigung.
        <pb n="449" />
        46

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  Versetzung  des  Ober-Försters  von  Erailehelm,  Ober,  Forflmeisters
v.  Lützw,  auf  das  Forst-Amt  Heldenhelm  ist  das  Forst=  Amt  Crailsheim  (zweiter
  Classe)  in  Erledigung  gekommen.

a)  Durch  die  Beförderung  des  hofkammerlichen  Försters  Schelling  zu  Stetten
auf  das  finanzkammerliche  Revier  Kapfenburg  ist  die  Försters-Stelle  zu  Stetten
mit  einer  Geld-Besoldung  don  500  fl.  und  freier  Wohnung  in  Erledigung  gekommen.
  Es  haben  sich  daher  die  Bewerber  um  diese  Stelle,  unter  Angabe  ihrer  bisberigen
  Laufbahn  und  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Jeugnisse  über  ihre  Befäh’gung,
  binnen  vier  Wochen  bei  der  Könlgl.  Hof-Domainen-Kammer  zu  melden.

5)  Bei  dem  K.  Bergrath  it  in  Folge  gerichrlichen  Erkennenisses  eine  Revisors-Stelle
  in  Erledigung  gekommen.

4)  Zu  Berichtigung  des  in  Nr.  57  des  Regierunge-Blatts  eingerückten  Aufrufs
der  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Oberamts-Arztes  zu  Sulz  wird  nachtraglich
  bemerkt,  daß  mit  dieser  Seelle,  neben  einem  Gehalt  von  Zoo  fl.  und  einem

 

Schreibmaterialien-Aversum  von  1°  fl.  aus  der  Staatekasse,  eine  Besoldung  von  150  fl.,
eine  Pferds-Ration  und  ein  Schreibmateriallen-Aversum  von  10  fl.  aus  Corporations= 



Kassen  verbunden  ift.

5)  Mit  der  erledigten  S:elle  elnes  Lehrers  der  vierten  Classe  des  Lyceums  in
Tübingen,  welcher  :„—  14  jährigen  Schülern  in  den  alten  Sprachen  und  den  gewöhnlichen
  Realien  Unterricht  zu  ertheilen  hat,  ist  ein  Einkommen  von  ungefähr
sleto  fl.  verbunden,  nämlich  ein  firer  Gehalt  von  59:  fl.  nach  Competenz-Preisen
(worunter  137  fl.  Geld  und  200  fl.  Hauezine,  1  Scheffel  Roggen,  29  Scheffel  Dinkel,
2  Scheffel  Haber,  5  Eimer  4  Jwmi  Wein,  7  Meß  Holz  und  32o  Büschel  Relsach)  und
eiwa  450  fl.  Schul=  und  Lehrgelder.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  längstens
lanerhalb  drei  Wochen  ihre  Eingaben  beim  K.  Studienrath  einzureichen.

6)  Die  erweiterte  lateinische  Lehr-Anstalt  in  Ludwigsburs  bedarf  elnes  neuen
Lehrers,  welcher  in  der  dritten  Klasse  derselben  d0  bis  „:2jährlge  Schüler  zu  unterrichten,
  und  wöchentlich  50  Lehrstunden  in  den  alten  Sprachen  und  den  gewöhnlichen
Realfächern  zu  geben  hat.  Das  mit  dieser  Stelle  verbundene  Einkommen  bekteht  in
        <pb n="450" />
        416

oo  fl.  an  baarem  Geld.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  längstens  innerhalb  3  Wo,
chen  ihre  Eingaben  bei  dem  Srudienrath  ein  zureichen.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Grimmelfingen,  Didcese  Ulm,
welche  100  Kirchen-  Genossen  zählt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschrifrsmäßig  zu  melden.  Dus  Einkommen  beträgt  559  fl.  nach  Eratsund
  51:  fl.  nach  Competenz-Preisen.  Darunter  siad  r05  fl.  an  Geld;  die  Zehnten
sind  bis  zum  Jahr  133)  einschließlich  gegen  fire  Raruralien  verpachtet.

6)  Die  erledigte  Pfarrei  Laichingen,  Diöbcese  Münsingen,  zählt  1777  Pfarr-Genossen,
  und  ist  nach  Abzug  von  50  fl.  in  Gild  und  Naturalien  für  den  gelstlichen
Besoldungs-Verbesserungs,  Fonds  noch  mit  einem  Einkommen  von  63:  fl.  nach  Competenzund
  983  fl.  nach  Etats-Preisen  verbunden.  Die  Güter  und  ein  kleiner  Theil  vom
Zehnten  sind  auf  mehrere  Jahre  verpachtet.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftsmäßig  zu  melden.

9)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Amts-  Notariat  Winnenden,  O.  A.  Waiblin,
gen,  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bel-  dem  K.  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  melden.

Am  4.  d.  M:  sind  die  Rechts.-Erkenntnisse  vom  Monat  Augusi  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="451" />
        417

Nro.  43.

Regierungs--Blatt

für  das.

Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  12.  Oktober  1827.

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  derr  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen

aufgenommenen  und  zum  akademtschen  Sziadium  höherer  Wissenschaften  ermächtigten  Jünulinae.  —  Verfügung,
  in  Betreff  der  bevorstehenden  Weinlese.  —  Verfügung,  in  Betreff  der  Vesetzung  des  vierzehnten  Bewirks

  der  Commissariake  für  die  Wirthschafts=  Abzaben.
Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelöbare  Königläiche.  Dekre  te.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majeß  t  haden  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.  d.  M.
den  Pfarrer  Burger  in  Obersteinach,  D.kanats  Blaufelden,  mit  dem  gewöhnlichen
Pfarr-  Ruhegehalt  in  den  Ruhestand  zu  vr#sohen,  und  diese  Stelle  dem  Pfarrer  Bur-Ger
  zu  Wiesenbach,  gleichen  Dekanat#s,  zu  verleihen  gnädigst  geruht,
        <pb n="452" />
        418

vermoͤge  hoͤchsten  D.krets  vom  4.  d.  M.  die  in  Erledigung  gekommene  evangelische
  Pfarrei  Dapfen,  Dekanats  Münsingen,  dem  Pfarrer  Cammerer  zu  Rothenacker,
  Dekanats  Blaubeuern,  und

durch  hoͤchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die  katholische  Anna-Caplanei  in  Tettnang
dem  Vikar  Werner  in  Ehingen  gnaͤdigst  uͤbertragen.

Sodann  haben  Hoͤchstdieselben  durch  hoͤchstes  Dekret  vom  6.  d.  M.  die  erledigte

  Oberamts-Richters-Stelle  in  Freudenstadt  dem  Jusisz=  Rath  Weinland  in
Reutlingen  zu  übertragen  geruht.

Die  patronatische  Präsentation  des  Pfarrers  Diezel  zu  Nassau,  Dekanats
Creglingen,  auf  die  erledigte  Pfarrei  Hollenbach,  Dekanats  Künzelsau,  ist  den  3.  b.  M.
bestätigt  worden.

II,  Verfügungen  der  Departements.

A.)  Des  Devartements  des  Innern:
Des  Studienraths.

Bekanntmachung  der  in  das  cbangelische  Seminar  zu  Tübingen  ausfgenommenen,  und  zum  alademischen
Studium  höherer  Wissenschaften  ermächtigten  Jünglinge.

In  Folge  der  im  vorigen  Monate  vorgenommenen  Prüfungen  für  das  akademische
  Studium  höherer  Wissenschaften  sind  von  den  dabei  erschlenenen  Jünglingen,
wegen  unzureschender  Kenntnisse,  von  kem  Studium  der  evangelischen  Theologie  4,
von  dem  der  katholischen  2,  von  dem  der  Rechtewissenschaft  -,  von  dem  der  Medizin
und  höhern  Chirurgie  5,  von  dem  der  Cameral,  Wissenschaften  :  vor  der  Hand  zurückgewiesen
  worden.

Von  den  übrigen  sind:

I.  in  das  ebangelische  Seminar  zum.  Studiam  der  evangelischen  Theokogie
aufgenommen  worden  (ausser  denjeniger,  welche  aus  dem  niedern  Seminar
von  Maulbronn  in  dasselbe  einrücken)  von  13  Bewerbers  solgende:

1)  Albert  Bar  dili,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Schafbausen
        <pb n="453" />
        419

2)  Franz  Rudolph  Immanuel  Binder,  Sohn  des  Collaborators  in  Leutkirch,
5)  Karl  Friedrich  Brakenhammer,  Sohn  des  Mällers  zu  Gechingen,

4)  Johann  Karl  Fischer,  Sohn  des  Küblermeisters  zu  Gaildorf,

5)  August  Landenberger,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  zu  Flötzlingen,
6)  Ferdinand  Eduard  Ruß,  Sohn  des  verstorbenen  Kaufmanns  in  Ulm,

7)  Simon  Ludwig  Weinmann,  Soehn  des  verstorbenen  Kaufmanns  in  Stuttgart,
3)  Karl  Eduard  Albert  Wüst,  Sohn  des  verstorbenen  Gastgebers  in  Murrhardr.

II.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie  ausserhalb  des  Seminars
sind  ermächtigt  worden:

1)  Eduard  Bürger,  Sohn  des  verstorbenen  Rechnungsraths,  Schäferei-Ober-Inspebrtors
  in  Stuttgart,

3)  Karl  Jakob  Friedrich  Flachsland,  Sohn  des  verstorbenen  Lieutenants  zu
Adelsheim,

3)  Georg  Friedrich  Haueisen,  Sohn  des  Mezgermeisters  zu  Rürtingen,

4)  Karl  Friedrich  Henner,  Sohn  des  Gastwirths  in  Ulm,

5)  Karl  Heufer,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Schmalfelden,

6)  Julius  Ferdinand  Karl  Eberhard  Huber,  Sohn  des  Direktors  des  Koͤnigl.
Gerichtshofs  in  Eßlingen,

·)  Heinrich  Kretschmer,  Sohn  des  Oberamts  Richters,  Ober  ·  Aribunal-  Raths
in  Rottenburg,

3)  Gotthold  Heinrich  Lehmann,  Sohn  des  Schullehrers  in  Markgrdaicgen,

9)  Albert  Heinrich  Mohr,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Ensingen,

20)  Gottlieb  Roß,  Sohn  des  Schultheißen  zu  Pfluyfelden,

11)  Friedrich  Wllhelm  Ruß,  Sehn  des  verstorbenen  Kaufmanns  in  kllm,

12)  Ludwig  Heinrich  Schaufler,  Sohn  des  Hof-Drehers  in  Sturtgart,

13)  Adolph  Friedrich  Schemer,  Sohn  des  verstorbenen  Konditors  in  Ulm,

14)  Karl  Alois  Schmitt,  Sohn  des  verstorbenen  Hofmusikus  in  Stuttgarr,

15)  Karl  August  Staudenmaier,  Sohn  des  Schreiblehrers  zu  Ulm,

½16)  Adorphy  Zenneck,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Thalbetm,
::)  Friedrich  Zwißler,  Sohn  des  Kaufmanns  zu  Reutlingen.
        <pb n="454" />
        420

III.  Zum  Studium  der  katholischen  Theologle  außerhalb  des  Wilhelmsstifts:

)  Jakob  Mattle,  Sohn  des  Mezgermeisters  in  bingen,
2)  Franz  Kaver  Raible,  Sohn  des  verstorbenen  Bauers  zu  Eutingen.

IV.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft:

1)  Eduard  Beurlin,  Sohn  des  Ober-Bauraths  in  Stuttgart,

2)  Ludwig  Rudolph  Wilhelm  Bosch,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Gallenkirchen,

5)  Wilhelm  Gottlob  Burk,  Sohn  des  Dekans  in  Göppingen,

4)  Karl  Friedrich  August  Feher,  Sohn  des  Rechts-Consulenten  in  Stuttgart,

5)  Karl  Konrad  Sigmund  Gros,  Sohn  des  Geheimen  Raths  in  Stuttgaft,

6)  Franz  Karl  Greiß,  Sohn  des  Gerichts-Norars  zu  Oehringen,

k*)  Georg  Adolph  Heinle,  Sohn  des  verstorbenen  Raths  und  Stadt-Oberoogts
in  Oehringen,

3)  Ernst  Gottfried  Hörner,  Sohn  des  Förstl.  Lewenstelm'schen  Forst  Verwalters
zu  Löwenstein,

9)  Eduard  Ernst  Reinhardt  Kapf,  Sohn  des  Dekans  zu  Tuttlingen,

10)  Emil  Klein,  Sohn  des  verstorbenen  Ober-Medizinalraths  in  Stuttgart,

11)  Franz  Eduard  Kübel,  Sohn  des  Scadtraths  in  Heilbronn,

12)  Gottsob  Frledrich  Landerer,  Sohn  des  Guts-Besißers  zu  Alpirsbach,

15)  Siehhan  Lang,  Sohn  des  Fürstl.  Taxis'schen  Kapelloieners  zu  Schloß
„Taris,

14)  Karl  August  Lebret,  Sohn  des  Regierungesraths,  geheimen  Registrators  in
Stuttgart,

15)  Karl  Lehr,  Sohn  des  Hofraths  und  Theater-Direktors  in  Stuttgart,

16)  Emil  v.  Lindenau.,  Sohn  des  Obersten  in  Stuttgart,

7)  Gottlieb  Ludwig  Löffler,  Sohn  des  verstorbenen  Schullehrers  zu  Großsachsenheim,


18)  Avolph  Marß,  Sohn  des  Oberamtmanns  zu  Hall,  "

19)  Samuel  Christoph  Frledrich  Müller,  Sohn  des  verstorbenen  Sekretärs  in

Ellwangen,
        <pb n="455" />
        421

20)  Johann  Gottlieb  Restle,  Sohn  des  Mehlhändlers  in  Stuttgart,

#:1)  Karl  v.  Neubronner,  Sohn  des  Ober-Justizraths  in  Ulm,

a:)  Eduard  Franz  Schefold,  Sohn  bes  vormaligen  Geheimen  Raths  in  Biberach.


V.  Zum  Studium  der  Medizin  und  höhern  Chirurgie:
1)  Ernst  Bengel,  Sohn  des  verstorbenen  Prlaten  in  Tübingen,
:)  Maximilian  Anton  Bosch,  Sohn  des  Schullehrers  zu  Sechtenhausen,
5)  Karl  Braun,  Sohn  des  Ober-Zoll-  Verwalters  zu  Craileheim,
4)  Immanuel  August  Hartmann,  Sohn  des  Regierungsraths  in  Reutlingen,
5)  Franz  Jakob  Hoering,  Sohn  des  Wundarzts  zu  Willsbach,
6)  Georg  Friedrich  Raschold,  Sohn  des  verstorbenen  Safflangerbers  in  Calw,
7)  Ferdinand  Pistorius,  Sohn  des  Stiftungs-Verwalters  zu  Göppingen,
3)  Karl  Zimmer,  Sohn  des  Cameral-Verwalters  in  Pfullingen.

VI.  Zum  Studium  der  Cameral,  Wissenschaft:

1)  Franz  Gustav  Adolph  Hirzel,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Spaichingen,
2)  Rudolph  Gottlieb  Laub,  Sohn  des  Gastgebers  in  Tuͤbingen,

3)  Wilhelm  Gorifried  Scholl,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  zu  Beuteksbah,
4)  Friedrich  Wocher,  Sohn  des  Hofraths  zu  Neutrauchburg.

VII.  Zum  Studium  der  Forst-Wissenschaft:
Christian  Martin,  Sohn  des  Cameralamts-  Dleners  in  Erailsheim.
VIII.  Zum  Studium  der  Philosophile  und  Philologie:

1)  Karl  Christian  Eberbard  Ehmann,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Degerschlacht,
)  Wilhelm  Friedrich  Albrecht  Wucherer,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Hengsfeld.

Stuttgart  den  1.  Oktober  1377.
Süskind.
        <pb n="456" />
        422
B.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
P)  Verfügung,  in  Betreff  der  bevorstehenden  Weinlese.

Indem  die  Königl.  Cameral=  Beamten,  welche  Weingefälle  zu  verwalten  haben,
hinsichtlich  der  diesjährigen  Weinlese  nicht  nur  auf  die  in  jener  Beziehung  bestehenden
  Vorschriften,  sondern  auch  auf  die  zum  Zwock  einer  verbesserten  Weiobereitung
in  neuerer  Zeit  erlassenen  Verfügungen  (insbesondere  auf  die  im  Reg.  Blatt  von  1825,
S.  506  ff.  gbgedruckle)  hiedurch  hingewiesen  werden;  wird  denselben  noch  folgendes  eröffnet:

1)  Auch  da,  wo  die  Gefälle  um  Geld  verpachtet  siad,  hat  der  Cameral-Beamte
gleichwohl  mitzuwirken,  daß  die  Lese  nicht  übereilt,  sondern,  um  die  Güte  des
Gewächses  zu  erhöhen,  solange  die  Witterung  und  andere  Umstände  es  zulassen,
  ausgeseht  werde.

:)  Von  dem  Natural-  Gefäll-Ertrage  bat  jede  Beamtung  die  ihr  zugewiesenen
Ansgaben  an  Besoldungen  und  Penfienen,  unter  den  Keltern,  vorschriftmäßig
abzugeben-5)

  Wegen  des  übrigen  Weins  werden  die  Finanz:  Kammern  den  einzelnen  Cameral-Aemtern

  besondere  Verfügungen  zugehen  lassen.

Nach  Veendigung  der  Kelter-Geschäfte  sind  die  den  Cameral,  Aemtern  (vgl.  Regierungs=
  Blatt  von  1822,  S.  765)  vorgeschriebenen  Anzeigen  über  das  Ergebniß  der
Weinlese  dem  Finanz-Ministerlum  ungesäumt  zu  erstatten.

Stuttgart  den  9.  Oktober  1827.
Weckherlin.

b)  Verfügung.  in  Bekieff  der  Beselzung  des  vierzehnten  Bezirks  der  Commigsüriate  für  die  Wirkhschafts-6
  Abgaben.

Unter  Beziehung  auf  die  Versügung  vom  3.  v.  M.,  die  Bezirke  der  Commissa,
riate  für  die  Wirthschafts-Adgaben  betreffend,  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß  der
Umgelds-Commissär  des  vierzehnten  Bezirbs  (der  Cameral  Aemter  Hall,  Crailsheim,
Roth  am  See,  Mergentheim  und  Ereglingen),  Hergenröther,  zu  Crailsheim,  ver-
        <pb n="457" />
        413

möge  höchsten  Dekrets  vom  F.  d.  M.  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  leidender  Gesundheit,
  von  seiner  Stelle  entlassen,  und  dieselbe  dem  bisherigen  Cameral-Amts-Verweser
  in  Maulbronn,  Grauer,  übertragen  worden  ist.

Stuttgart  den  9.  Oktober  1827.
Weckherlin-Dienst-Erledigungen.



1)  Da  nach  den  von  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  bestaͤtigten  Statuten
des  Catharinen-Holpitals  zu  Stuttgart  zu  desto  groͤßerer  Gemeinnuͤtzigkeit  dieser  Anstalt
  und  namentlich  in  der  Absicht,  den  Candidaten  der  Heilkunde  eine  weitere  Gelegenheit
  zur  prabtischen  Ausbildung  zu  verschaffen,  den  rztlichen  Vorstehern  dieser
Anstalt  ein  Gehülfe  beigegeben  werden  soll,  der  dieselben  in  allen  ihren  Verrichtungen
  zu  unterstüßen,  und  zu  dem  Ende  seine  Wohnung  in  dem  Hause  zu  nehmen  hat:
so  werden  die  Bewerber  um  dlese  Stelle,  welche  je  auf  die  Dauer  eines  Jahrs  übertragen
  wird,  und  mit  welcher  neben  freier  Wohnung  ein  jährlicher  Gehalt  von  150  fl.
verbunden  ist,  hleimit  aufgefordert,  erstmals  binnen  drei  Wochen  sich  bei  dem  Miülsterium
  des  Innern,  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Z'ugnisse  über  ihre  Herkunft
  und  ihre  bisherige  Laufsbahn  zu  melden.  Es  wird  dabei  bemerkt,  daß  die  Bewerber
  wenigstens  die  ärztliche  Fakultätsprüfung  mit  Erfolg  erstanden  haben  müssen,
und  daß  unter  mehreren  außerdem  gleich  tüchtigen  Bewerbern  demjenigen  der  Vorzug
gegeben  werden  wird,  der  nicht  blos  für  die  Medicin,  sondern  auch  für  die  Chirurgle
und  Geburtshülfe  sich  wenigstens  theoretisch  gebildet  hat.

a)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Grulbingen,  ODidcese
Göppingen,  welche  mit  Einschluß  der  evangelischen  Bewohner  von  Wlesenstaig  2000
Pfarr,  Genossen  zählt,  und  ein  Einkommen  veon  6o5  fl.  nach  Competenz=  und
2  16  fl.  nach  Etats-Preisen  (worunter  130  fl.  in  Geld  bestehen)  gewährt,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  erledigte  Pfarrei  Zell  und  Altbach,  Diod  ese  Eßlingen,  begreift  1300
Pfarr=  Genossen.  Der  Giistliche  hat  im  Fillal  Altbach  an  jedem  Feiertag  eine  Predigt
        <pb n="458" />
        424.

Mit  angehängter  Kinderlehre,  welche  dafuͤr  im  Mutterort  unterbleibt,  ferner  alle
Taufen,  Hochzeiten  und  Beerdigungen  zu  besorgen,  deßgleichen  jährlich  fünf  Beichtund
  Abendmahls.  Predigten,  die  Kirchweih=  und  die  Dankpredigt,  und  am  Donnerstage
jeder  Woche  eine  Kinderlehre  zu  halten.  Das  Einkommen  beträgt  nach  Etats-Preisen
62o  fl.  57  kr.,  und  nach  Competenz-Preisen  509  fl.  57  kr.  Die  Bewerber  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangeltschen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Dorfmerkingen,  Oberamts  und
Dekanats  Neresheim,  begreift  den  Pfarrort  mit  629  Pfarr=  Genossen,  und  hat  an
Gäter-Ertrag,  Zehnten,  Grund-Gefällen,  Besoldungen  und  Gefällen  ein  Einkommen
von  boo  fl.  Dle  Geilstlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  vewerben  wollen,
haben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig  binnen  vier  Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath
  einzuschicken.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Amts,  Notariat  En  zweihingen,  Oberamts
Vaihingen,  haben  sich  innerhalb  drel  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen
zu.  melden.  »  ,».

6)  Am  2.  d.  M.  ist  ber  Am-  3,  Notar  Schröber  in  Winnenden,  Oberamts
Watelinger,  gestorben.
        <pb n="459" />
        425

Nro.  44.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  #0.  Oktober  182#7.

 

c
Inbalt.
Gerfügungen  der  Deparkements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterrfandswesens  betreffend.  (Nro.  VI.)

—

1.  Unmittelbare  Königliche  Detrete.

Keine.

II.  Verfügugen  dber  Departements.
Des  Justiz-Departements:
Der  Hypotheken-Commission.
Weitere  Bekaantmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths,Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfanvswesens
  betreffend.  (Nro.  VI.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  von  16:7,  S.  355.)
Nach  den  seit  der  letzten  Bekanntmachung  vom  31.  August  d.  J.  bis  heute  bei  der
K.  Hppotheken  =  Commission  eingekommenen  Berichten  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte
  sind  in  den  hienach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths-  Bezirken
  die  Geschäfte  der  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig  beendiger,
auch  die  neuen  Unterpfands-Bücher  in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das
Pfand-Gesetz  2c.  vom  15.  April  132:5  gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirks=Gerichte,
  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktion  vom  15.  December  13:5,  +.  165,
erlassenen  dffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten  in  volle  Wirksamkeit  getreten;
welches  blermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wlrd.
Stuttgart  den  16.  Oktober  1327.  Schwab.
        <pb n="460" />
        42b

Sechste  Uebersicht

der  Gemeinderaths-Bezirke,  In  welchen  das  Pfand=  Bereinigungs-=Geschäft
  vollendet  ist.
I.  Neckar=  Kreié.

A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
1.)  Markgröningen,  Stadt,  Oberamts  Ludwigsburg,  (Pfand-Commissäkr:  Idler.)

:)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
a.)  Meimsheim,  Pfand-Commissariats  und  Oberomts  Brackenheim;
5.)  Mönsheim,  Pfand-Commissariats  Weil  die  Stadt,  Oberamts  Leonberg;
4.)  Gündelbach,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Maulbronn;
5.)  Hegnach,  Pfand  Commissariats  Waiblingen,
6.)  Oeschelbronn,  Pfand-Commissariats  —  Oberamte  Walblingen.

U.  Schwarzwald=  Krei.

A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissarians-Bezirke:
J.)  Freudenstadt,  Oberamts-Stadt,  (Pfand=  Commissär:  Lausterer.)
8.)  Mezingen,  Oberamts  Urach,  (Pfand-Commissär:  Gußmann.)

)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
9.)  Engstlatt,  Pfand-Commissarlats  und  Oberamts  Balingen;
10.)  Wittendorf,  Pfand-Commissariats  Freudenstadt,
".)  —  Pfand-Commissariats  Dornstetten,
15.)  Rohren,  Pfand=  Commissariats  Herrenberg,
14.)  Mößingen,  Pfand-  Commissartats  Bondorf,
15.)  Pfäffingen,  Pfand-Commissariats  Entringen,
16.)  Peterzell,  Pfand-Commissariats  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf;

*7)  Bronnen,  Pfand-Commissariats  Willmandingen,  Oberamts

Oberamts  Freudenstadt;

 

Oberamts  Herrenberg;

 

18.)  Hausen  an  der  Lauchert,  «  »
s9.)Mägirkdrjge1--  Reurlingen;
20.)  Balgheim,  Pfand,  Commissariats  und  Oberamts  Spaschingen;
:1.)  Gunningen,  Pfand-Commissarlats  und  Oberamte  Tunlingen;
        <pb n="461" />
        425

22.)  Donnstetten,
23.)  Zainingen,  Pfand-Commissarlats  Urach,

à1.)  Gächingen,  Pfand-Commissariate  Ehningen,
Der  Pfand-Commissarlats-Bezirk  Urach  ist  nun  vollständig  bereinigt.
III.  Jart  Kre  ie.
)  Hauptorte  der  Pfand-Commissarlats-Bezirke:
ab.)  Ellwangen,  Oberamts=  Stadt,  (Pfand-Commissär:  Proß.)
26.)  Kirchberg,  Stadt,  Oberamts  Gerabronn,  (Pfand-Commissär:  Carl  August
Schaible.)

Oberamts  Urach.

-B)  Andere  Gemeinderaths,  Bezirke:
*  Trleld.  ch,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Crailsheim;
19.)  Altersberg,  Pfand-Commissariars  Gschwend,  Oberamts  Gaildorfz
50.)  Brettheim,
51.)  Gamesfeld,
32.)  Hausen,
55.)  Leutzendorf,
54.)  Gagsstadt,  »
35.)  Hornberg,  Pfand-Commissariats  Kirchberg,
36.)  Lendsiedel,
37.)  Bohlheim,  Pfand-Commissariats  Heidenheim,
58.)  Bergen  weiler,  Pfand-Commissariats  Giengen,
)  Srereßtßreé  5  Pfand-Commissarlats  Neuenstein,
r.)  Kirchensall,  O.  Amts  Oehringen;
42.)  Neureuth,
4tS.)  Orendelsall,
.)  Wohlmuthhausen,
45.)  Vorderweiß  buch,  Pfand-Commissariats  Winterbach,  Oberamts  Schorndorf.
Der  Pfand-Commissartats-Bezirk  Schroßberg,  Oberamts  Gerabronn,

ist  nun  vollständig  bereinigt.  «

Pand-Commissariat  Schrozberg,)

Oberames  Gerabronn;

Oberamts  Heidenheim:

Pfand-Commissariats  Forchtenberg,
        <pb n="462" />
        448

IVV.  Donau-Kreis.
A)  Hauptorte  der  Pfand-Eommisfariats--Bezirke:
Keine.

B)  Andere  Gemelnderaths-Bezirke:
7  S'atsbeim.  Pfand-Commissriats  und  Oberamts  Gelslingen;
46.)  Holzhaufen,  Pfand-Commissariats  Ebersbach,  Oberamts  Göpplugen;

.  abern,

3  und  Weklingen,  Pfand-  Commissariais  arann  Oberamts
ér.)  Bissingen,  Pfand-Commissarlats  Owen,  Klrchheim;
S#  .)  Ellmeney.  Pfand-Commissariats  Leutkirch,
55.)  Berkheim,  Pfand-Commissarlats  Roth,
54.)  Bichishausen,
55.)  Münzdorf,
56.)  Oedenwaldstetten,
57.)  Wilsingen,
53.)  Möhringen,  Pfand  Commissarlats  und  Oberamts  Riedlingen
59P.7  Ebersbach,
60.)  Geigelbach,  aut  und  Oberamts  Saulgau;
61.)  Schindelbach,
éa.)  Tannau,  Pfand-Commissariats  nad  Oberamts  Tettnang;
65.)  Michelwinnaden,
67.)  Steinhausen,  aar  ·  Saesena  Oberamts  Waldsee;
65.)  Stafflangen,
66.)  Beßen  weiler,  Pfand-Commissarlats  und  Amts-Gerichts  Buchau;
6).)  Enzkofen,
68.)  Günzkofen,
69.)  Herbertingen,
70.)  Böllkofen,

Oberamts  Leutkirch;

Pfand-Commissariats  Havpinger,  Oberamts  Münfingen;

Pfand-Commissariats  und  Amts=  Gerichts  Scheer.

Zur  Beglaubigung:
Der  Aktuar  der  K.  Krpochekev-Commisson
Loser.
        <pb n="463" />
        Nro.  45.
Regierungs-Blatt
fär  dar
Köntgreic  Württemderg.

kr%%  den  25.  1827.

—

Inhalt.

—.

Königl.  Dekreta  Dienst-Nachrichten:

Verfügungen  der  Depurtemento:  Bek####tmachung  die  bevorstehende  Müfung  der  Mechts-Candldaten
  betreffend.  —  Termin:  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prufung  der  Justiz-eferendäre.  —
Außerordentliche  Aufmahme  in  das  Wilhelms-Stift.  —  Bekanntuncchang  der  in  dirsom  Jahre  zur  Priesterwethe
  zugelassenen  katholischen  Theologen.

Dieast-Erledigungen.

 

I.  Unmitte  lbare  KHutgiche  Dekre  ##.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  hoͤchstes  Dekret  vom  6.  d.  M.  die
erledigte  Oberamts-Rlchter=  Stelle  in  Crailsheim  dem  bisherigen  Verweser  derselben,
Ober-Justiz-Assessor  Neuffer,  und

bie  erledigte  Oberamts-Richter-Stelle  in  Aalen  dem  bisheriten  Perweser  derselben,
  Gerichts-Aktnar  Steinhofer,  zu  übertragen  geruht.
        <pb n="464" />
        450

Sodann  haben  Höchstdleselben  durch  höchstes  Dekret  vom  20.  d.  M.  die  erledigte
  evangelische  Pfarrei  Hessiheim,  Dekanats  Besigheim,  dem  Ke-  Andler
zu  Röthenberg,  Dekanats  Sulz,  und

die  batholische  Pfarrei  Schönthal,  Dekanats  Amrichshausen,  dem  Pfarrer  Elser
zu  Hohenberg-  Oberamts  Ellwangen,  gnaͤdigst  uͤbertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.

)  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  betressend.

Diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zu  der  nach  Art.  I  der  Dienst-Prüfungs=Instruktion
  für  das  K.  Ober-Tribunal  vom  30.  November  1320  (Reg.  Bl.  S.  635)
im  Monat  December  d.  J.  Statt  findenben  ersten  Dienst=  Pröfung  (Präfung  der
Rechts-Candidaten)  zugelassen  zu  werden  wuͤnschen,  werden  in  Gemaͤßheit  der  An,
ordnung  des  so  eben  erwähnten  Artikels  biemit  aufgefordert,  ihre  diesfaͤlligen  Gesuche,
welche  genau  nach  den  hierüber  bestehenden  Borschriften  eingerichter  seyn  müssen,  bie
zum  15.  November  d.  J.  bei  der  unterzeichneten  Stelle  um  so  gewisser  einzureichen,
  als  im  Falle  der  Nichteinhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses
von  dieser  Semester-Prüfung  für  die  Säumigen  unfehrbcr  eintreten  würde,  woberi
noch  angefügt  wird,  daß  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zwar  in  dem  Termine
sich  melden,  sodann  aber  ohne  Entschuldigung  ausbleiben,  die  für  sie  hieraus  entspringenden
  nachtheiligen  Folgen  lediglich  sich  selbst  beizumessen  haben  werden.

Stuttgart  den  16.  Oktober  1877.
Mauocler.

5)  Termin  zu  Vomahme  der  nächsten  Semester-Prösung  der  Justiz  -Referendaͤre.

Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe,  welche  in  Gemäßheit  der  dsffentli,
chen  Aufforderung  vom  1.  Juni  d.  J.  (Reig.  Bl.  S.  :31)  sich  zu  der  zweiten  Dienst=
        <pb n="465" />
        231

Prüfung  angemeldet,  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probe-Arbeiten
in  der  festaesetzten  Frist  uͤbergeben  haben,  werden  hiedurch  benachrichtigt,  daß  im
Monate  November  d.  J.  ihre  Pruͤfung  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  vorgenommen.
werden  wird,  und  sie  dabei  in  zwei  Abtheilungen  zu  erscheinen  haben.
Die  erste  Abrheilung  besteht  aus  den  Referenda#ren:.
Höss-Horn,

Welß,
Hardegtgg,
Jáger,
Reuß;

dle  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Steiger,
OÖstertag,
v.  Seybothen,
v.  Baur,
Vellnagel.

Oie  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am  Dienstag  den  73.,  die  der
zwesten  am  Dienstag  den  20  November  d.  J.  In  Stuttgart  sich  einzufinden,  und  beziehungsweilse
  an  den  bezeichneten  Tagen  (Nachmittags  zwischen  5  und  5  Uhr)  aof
der  Kanzlei  des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst  die  weitere  Anwessurg.
zu  erhalten.

Die  zu  der  bevorstehenden  Prüfung  zwar  ebenfalls  zugelassenen,  hievor  aber.
nicht  genannten  Referendäre,  welche  ihre  Probe-Arbeiten  binnen  der  anberaumten
Frist  nicht  eingereicht  haben,  werden  hiemit  dem  angedrohten  Präjudlz  gemäß  von.
dieser  Semester=  Prüfung  ausgeschlossen,  und  auf  die  nächste  verwiesen.

Stutigart  den  27.  Oktober  1827.
Maucler.
        <pb n="466" />
        4532
B.)  Des  Departements  des  Innerat
Des  katholischen  Kirchenrathe:

#a)  Ausf#ero#deliche  Aufnahme  in  das  Wilhelms-Susst.

In  das  Wilhelms-Stift  zu  Tübingen  sind,  außer  den  aus  den  niederen  Convikten
  dahin  vorrückenden  Zöglingen,  noch  zu  Ergänzung  des  diesjährigen  Abganges,
die  Goymnasiasten:

Scharpf,  Franz,  Sohn  des  pensionirten  Stadtgerichts-Assessors  in  Ellwangen,
Riedmüller,  August,  Sohn  des  Bauern  in  Aichsteiten,
aufgenommen  worden.

Die  neuen  Zöglinge  haben  sich  am  Mittwoch  den  34.  Oktober,  Nachmittags,
mit  den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  im  Wilhelms-Stifte  einzufinden.

Stuttgart  den  6.  Oktober  182)7.  Camerer.

5b)  Bekanntmachung  der  in  diesem  Jahre  zur  Priesterweihe  gnhelalsenen  kathelischen  Theologen.

Am  15.  September  sind  in  Rottenburg  zu  Priestern  geweiht,  und  sonach  als

Gehülfen  in  der  Seelsorge  zugelassen  worden:
Halder,  Joseph,  von  Osterhofen.
Staudenmaler,  Anton,  vor  Donzdorf.
Engst,  Anton,  von  Oberwilzingen.
Gehringer,  Joseph,  von  Unterkochen.
Ruez,  Joseph,  von  Eberhardszell.
Lang,  Lorenz,  von  Stetten  bei  Tuttlingen.
Kopp.  Joseph,  von  Bieringen.
Lang,  Ambros,  von.  Haisterkirch.
Baumann,  Lorenz,  von  Willingendorf.
Friker,  Georg,  von  Artisberg.
Henle,  Werner,  von  Schôömberg.
Seibold,  Andreas,  von  Gmönd.
Reifstek,  Theodor,  von  Weillderstadt.
        <pb n="467" />
        433

Ring,  Joseph,  von  Oedheim.
Stendel,  Anton,  von  Ellwangen-.
Ruf,  Anton,  von  Reuhausen.
Raff,  Johann,  von  Wiesenstetten.
Herlikofer,  August,  von  Gmönd.
Kreuser,  Martin,  von  Neusaß.
Alber,  Joseph,  von  Frrendorf.
Muͤller,  Joseph,  von  Biberach.

Stuttgart  den  9.  Oktober  1827.  Camerer.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Da  der  Pfand-Commissär  Vaihinger  in  Laussen,  Oberamts  Besigheim,
von  seiner  Stelle  entlassen  worden  ist;  so  werden  die  Bewerber  um  das  hiedurch  in
Erledigung  gekommene  Pfand-Commissarlat  aufgefordert,  binnen  vierzehn  Tagen
unter  Angabe  ihrer  bisherigen  Laufbahn  und  unter  Vorlegung  der  erforderlichen
Zeugnisse  über  ihre  Befählgung  bei  dem  Oberamrs-Gerichte  Besitheim  sich  zu  melden.

à)  Die  erledigte,  mit  dem  Dekanat-Amt  verbundene  Stadt,  Pfarrel  Crailsheim
  zählt  2619  Pfarr-Genossen  in  der  Stadt,  und  7.6  in  den  Filialien.  Das
Einkommen  besteht  in  1196  fl.  nach  Competenz=  und  14½6  fl.  nach  Erats-  Preisen,
nämlich  in  43  fl.  Geld,  46  fl.  an  Holz,  15  fl.  Laudemten,  165  fl.  an  Emolumenten,
und  in  Güter-Genuß  und  Zehenten,  welche  auf  den  Grund  einer  28jährigen  Ertrags-Berechaung
  über  Abzug  des  in  75  fl.  Geld,  1:  Scheffeln  Dinkel  und  :  Scheffeln
Haber  zu  leistenden  Beitrags  zum  Besoldungs-Verdesserungs-Fonds  auf  933  fl.
nach  Competenz=  und  #158  fl.  nach  Normal-Preisen  berechnet  sind.  Die  Bewerber
baden  sich  Innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.

5)  Mit  der  erledigten  Pfarrei  Kocherstetten,  Diözese  Künzelsau,  ist  die  gleichfalls
  erledigte  Pfarrei  Schloß  Stetten  vereinigt  worden,  und  die  vereinigte  Pfarrei,
        <pb n="468" />
        454

mit  welcher  ein  Einkommen  von  673  fl.  nach  Etats=  und  55)7  fl.  nach  Competenz=Preisen
  verbunden  ist,  wird  nun  wleder  besetzt  werden.  Die  Parochie  zählt  im  Ganzen
  973  PfarrGenossen,  wovon  566  sich  in  dem  Plarrsitz  Kocherstetten  befinden.
Reben  den  in  Kochersterten  zu  haltenden  Gottesdiensten  hat  der  Pfarrer  in  der  Kirche
des  eine  kleine  halbe  Stunde  davon  entfernten  Schlosses  Stetten  je  den  zwelten  Sonntag
  Vormittags,  und  noch  an  elnigen  Fest=  und  Feiertagen  zu  predigen.  Von  den
übrigen  Filialien  hat  keines  eine  eigene  Kirche  oder  Schule.  Die  Bewerber  um  die
fragliche  Scelle  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bel  dem  evangelischen  Consistortum
zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrstelle  im  Igersheim,  Oberamts
und  Dekanats  Mergentheim,  begrelft  im  Pfarrorte,  drei  Höfen  und  einem  Weiler
1055  Pfarr-  Genossen;  außer  der  Schule  des  Wohnorts  befindet  sich  auch  eine  solche

im  Filial  Neuseß.  An  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Grund=  Gefällen,  Capital-Zinsen,
Bsoldungen  und  Gebühren,  nach  Abzug  der  Ausgabe  auf  den  beständigen  Vikar,  gewährt
  diese  Pfarrei  ein  Einkommen  von  60%  st.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um
diese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  baben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig
binnen  vier  Wochen  an  den  katyolischen  Kirchrnrath  einzuschicken.
        <pb n="469" />
        435

Nro.  46.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Dienstag,  den  30.  Oktober  1827.

 

In  halt.
Könfgl.  Reseript,  betreffend  die  Verkündigung  der  päbfllicken  Vullen  zu  Errschtung  des  Erbbisthums  zu  Frei-«
  burg  und  der  bischöflichen  Kirche  zu  Rottenburg  am  Neckar.

 

 

Koͤnigliches  Reseript,
betreffeud  die  Verkündigung  der  päbstlichen  Bullen  zu  Crrichtung  des  Erzbisthums  zu  Freiburg  und
der  bischbslichen  Kirche  zu  Rortenburg  am  Neckar.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Oa  die  päbstliche  Bulle  vom  16.  Angust  1821,  welche  mit  den  Worten:  „Provida
solerslue“  und  diejenige  vom  :.  April  1327,  welche  mit  den  Worten:  „#4  Dominici
hregis  cuslodiam  beginnt,  in  so  weit  solche  die  Bildurg  der  oberrheinischen  Kirchen-Provinz,
  die  Begrenzung,  Ausstattung  und  Einrichtung  der  dazu  gehörigen  fünf
Visthümer  mit  ihren  Domcapiteln,  so  wie  die  Beseung  der  erzbischöflichen  und  bischoͤflichen
  Stuͤhle  und  der  domsüiftischen  Präübenden  zum  Gegenstand  haben,  von
Uns  angenommen  werden,  und  Unsere  landesherrliche  Staats=  Genehmtgung  erhalten,
  ohne  daß  jedoch  aus  denselben  auf  irgend  eine  Weise  etwas  abgeleitet  werden
köônnte,  was  Unsern  Hoheitsrechten  shaden  oder  ihnen  Eintrag  thun  urcchte,  oder
        <pb n="470" />
        436

den  Landes-Gesetzen  und  Regierungs-Verordnungen,  den  erzbischöflichen  und  bischöflichen
  Rechten,  oder  den  Rechten  der  evangelischen  Confession  und  Kirche  entgegen
wäre,  so  wird  solches  hiermit  unter  dem  Vorbehalte,  daß  wegen  der  Vollziehung
weitere  Anordnungen  werden  getroffen  werden,  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  34.  Oktober  1827.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
von  Schmidlin.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats=  Sekretär,
Vellnagel.

 

Pros,  Episcopus,

ser  vus  servorum  Dei.

Ad  perbeluam  rei  Memoriam.

Prorida  solersdue  Romanorum  Ponlificum
  sollicitudo  in  is  componendis  et  ordinandis,
  quase  ad  apliorem  Dominici  gregis
  cuslodiam  ac  procuralionem  ex  ipsa
eliam  termporum  ac  locorum  nalura  magis
erpedire  dignoscantur,  eos  adigit  ad  novas
Episcopales  sedes  duandoque  consliluendas
el  quandoque  illarum  aliquss  translerendas,
ut  Domino  messis  benedicente  apliora  exinde
  in  fdelis  Populi  spiriluale  bonum
Praesidia  queant  comparari.

Statim  ac  iladue  reddita  fuit  Germanise

Pius,  Bischof,

Diener  der  Diener  Gottes.
Zum  immerwährenden  Gedächtnig!

Die  fürsehende  und  eifrige  Sorgfalt  der
römischen  Päbste  in  Beiligung  und  Anord-=nung
  alles  dessen,  was  zur  besseren  Obhur
und  Pflege  der  Heerde  des  Herrn  nach  der
eigenen  Beschaffenheit  der  Zeiten  und  Orte
zweckmäßiger  erscheint,  treibt  dieselben  an,
bald  neue  bischöfliche  Siße  zu  errichten,
bald  einige  derselben  zu  verseßen,  um  unter
dem  Segen  des  Herrn  der  Erndte  für  die
geistige  Wohlfahrt  des  gläubigen  Volkes  badurch
  geeiguetere  Schuhwe  hre  zu  errichten.

Kaum  war  daher  Deurschland  die  Ruhe
        <pb n="471" />
        tranquillitas,  Nos  ad  eomponendas  res  Eecle—
aasticas  in  praeterita  temporum  calamilato
perlurbalas  continuo  direximus  euras  Noatras,
  iisque  inBavariae  Regno  quatuor  abhine
annis  opportune  ordinalis  Nostras  Pariter  sollicihtudines
  absque  mors  convertimus  adillos
omnes  orihodore  fidei  cultores,  dui  achtes
sbsunt  dominalioni  serenissimorum  Principum
  staluumdue  Germanise,  nempe  Regis
Wuritembergiee,  Magni  Ducis  Badensis,
Blectoris  Ilassiae,  Magni  Ducis  Ilassiae,
Decis  Nassoviae,  Liberae  Giriketis  Francofurlensis,
  Magni  Ducis  Megalopoliteni,
Ducum  Saroniae,  Ducis  Olidenburgensis,
Principis  Waldeccensis  ac  Liberarum  Civitalum
  Hanseaticarum  Lubecensis  et  Bremensis,
  dui  se  sc  Daratos  ostendendo  ad.
omnem  operam  dandam  pro  Episcopakuum
ab  Apostolica  sede  vel  erigenderum  vel
instaurandorum  convenienti  dotalione,  Legalos
  communi  nomine  Romam  hujus  rei

Causa  miserunt.

Ast  cum  res  omnes  Eeclesiosticae,  de
duibus  oclum  fuit,  Conciliä#i  minime
boluerint,  spe  tamen  non  decidentes,

lore,  ut  Pro  eorundem  Principum  ec  sla-457



wieder  gegeben,  so  verwendeten  Wir  Unsere
Sorgen  unausgeseht  auf  die  Herstellung
der  kirchlichen  Angelegenheiten,  die  durch
das  Unheil  der  vergangenen  Zeiten  in  Verwirrung
  gekommen  waren.  Und  nachdem
Wirdiesfe  vor  vier  Jahren  in  dem  Königreich
Baiern  auf  eine  zweckmäßige  Weife  geordnet
  hatten,  so  wendeten  Wir  zugleich  ohne
Verzug  Unsere  Sorgfalt  auf  alle  jene  Verehrer
  des  wahren  Glaubens,  welche  gegenwärtig
  unter  der  Herrschafte  der  Durchkauchtigsten
  Fürsten  und  Staaten  von  eutschland,
  nämlich  des  Königs  von  Wärttemberg,
  des  Großherzogs  von  Baden,  des  Kurfürsten
  von  Hessen,  des  Großherzogs  von
Hessen,  des  Herzogs  von  Nassau,  der  freien
Stadt  Frankfurt,  des  Großberzogs  von
Mecklenburg,  der  Herzoge  von  Sachsen,  des
Herzogs  von  Olbenburg,  des  Fürsten  von
Waldeck  und  der  freien  Hansestädte  Lübeck
und  Bremer  sich  befinden,  welche,  um  ihre
Bereitwilligkeit  an  den  Tag  zu  legen,  Alles
beizutragen,  damit  durch  den  apoestolischen
Stuhl  Bisthämer  mit  schicklicher  Ausstattung
  entweder  neu  errichtet,  oder  hergestellt
werden  möchten,  deßhalb  eine  gemeinschaftliche
  Gesandtschaft  nach  Rom  sendeten.
Daman  sich  jedoch  nicht  über  alle  kirchlichen
  Gegenstände,  wovon  es  sich  handelte,
vereinigen  konnte,  Wir  gleichwohl  die  Hoffnung
  nicht  aufgegeben,  daß  dieses  in  der
        <pb n="472" />
        inum  sapientia  valeant  illae  in  posterum
eomponi,  ne  interea  Chrisli  fideles  in  diclis
regionibus  commoranies,  duos  in  maxima
„pirilualis  regiminis  necessilale  agnoscimus
conslilulos,  diulius  propriis  deslituantur
Pastoribus,  ad  nonnullarum  in  praecipuis
ipsorum  Principum  et  slaluum  ciritalibus
e#c  territoriis  Sedium  ereclionem  ac  Dioecesjum
  circumscriplionem  procedendum
esse  decrevimus,  ut  celerrime  Ecclesiis  illis
de  suis  Episcopis  providere  valcamus,  reservala
  nobis  cura,  calbolicos  aliorum  Principum
  subdilos  iis  Dioecesibus,  quos  commodiores
  judicabimus,  in  posterum  achungendi.


Audito  igütur  consilio  nonnullorum
venerabilium  fratrum  Nostrorum,  sancte
Romaons  Ecclesi#  Cardinalium,  ex  cerla
scienlia  ac  malura  deliberatione  Jostris
dedue  Aposlolice  potestalis  Plenitudine  supprimimus,
  annullamus  et  exstingui  mus
lillum,  denominalionem,  naluram  et  essentiam
  tolumqdue  prasenteim  stakum  vaconlium
  tam  Episcopalis  Ecelesis;  Conslanliensis
  quam  Prieposituree  vere  nullius
Sanchi  Viti  Elvacensis,  una  cum  suis  capilulis,
  ad  eflecktum  Dbere  procodendi  ad
inlra  dicendas  novas  Ecclesiarum
tiones  ac  Dicecesium

ereccircumseriplliones,


438

Folge,  gemuͤß  der  Weisheit  jener  Fuͤrsten
und  Staaten,  noch  werde  geschehen  können,
so  haben  Wir,  damit  unterdessen  die  in  jenen
  Gegenden  wohnenden  Glaubigen,  welche
  Wir  in  Vetreff  der  geistlichen  Verwaltung
  in  die  größte  Noth  verseßt  sehen,  nicht
länger  elgener  Hirten  entbehren  müssen,  zur
Errichtung  einiger  bischöflicher  Site  in  den
vorzüglicheren  Städten  und  Gebieten  jener
Fürsten  und  Staaten,  und  Umschreibung
der  Dib5zesen  vorzuschreiten  beschlossen,  um
auf  das  geschwindeste  jene  Kirchen  mit  eigenen
  Bischöfen  versehen  zu  können,  Uns  die
Sorge  vorbehaltend,  die  katholischen  Unterthanen
  anderer  Fürsten  mit  der  Zeit
jenen  Dibcesen  anzuschließen,  die  Wir  für
die  bequemsten  dazu  halten  werdes.

Nach  einvernommenem  Rathe  einiger
  Unserer  ehrwürdigen  Vrüder,  Cardinäle
  der  heiligen  römischen  Kirche,  unte#-drücken,
  zernichten  und  vertilgen  Wir
daher  mit  sicherer  Erkenntalß  und  reifer
Ueberlegung  und  kraft  der  Fülle  der
apostolischen  Gewalt  den  Titel,  den  Namen,
  die  Natur,  das  Wesen  und  den
ganzen  gegenwärtigen  Bestand  der  erledigten
  sowohl  bischöflichen  Kirche  zu  Constanz,
  als  der  zu  keiner  Dioͤcese  gehoͤrigen
Prohstei  zum  heiligen  Vitus  in  Ellwangen,
  sammt  ihren  Capiteln,  in  der  Absicht,
  um  frei  zu  der  unten  zu  benennen-
        <pb n="473" />
        alqque  ulterius  immulamus  slalum  præsenlem
  Episcopalinm  Ecclesiarum  Mogunlinæ
  ac  Puldensis,  ita  ul  illa  a  quocumquo
Metropolitico  jure  Archiepiscopi  Mechliniensis
  omnino  sublracia,  et  non  ampliuis
dispositioni  nosstrarum  Litorarum  Aposlolicarum
  incipientium  —  Qui  Christi  Domini
  =  datarum  tertio  Halendes  Decembris
  anni  millesimi  octingend##nimi  primi
sabjecla  remanest,  aldue  ist#  a  vegulari
stalu  per  alios  Apostolicas  Literas  fel.  mem.
Benedicli  duarti  Pradecessoris
Nostri,  qunrum  inilium  =  In  Apostolics  =
Constilulo  ad  stalum  secularem  iranslata
inlelligalur.

decimi

Ac  scientia„  deliberatione  et  Potesiate
similibus  ad  omnipotentis  Dei’gioriam,
orthodore  fidei  exaltationem  ct  calholicn
  Religionis  incrementum  Friburgum.
Brisgovis  civilatem  principem,  Audiorum
  Academiee  alisque  fundationibus  inagem
  alqdue  a.  novem  mille  et  amplius
civibus  inhabitatam,  in  civilalem  Archiepiscopalem,
  ac  celeberrimum  Templum
sub  tilulo  assumlionis  Bealae  Mariae  Vir
ginis  in  Ecclesiam  Archiepiscopalen  et
Parochialem,  parilerque  Roltemburgum
ad  Nicarum,  olim  caput  Ducaius  Hobenbergensis,
  in  medio  regni  Wuritember-459



den  neuen  Errichtung  von  Kirchen  und
Umschreibung  der  Dibcesen  vorschreiten  zu
können.  Ferner  verändern  Wir  den  Zustand
  der  bischöflichen  Kirchen  zu  Mainz
und  Fulda  dergestalt,  daß  jene  allem  Metropolitan=
  Rechte  des  Erzbischofs  von
Mecheln  entzogen  werde,  und  nicht  mehr
an  die  Anordnung  Unsers  apostolischen
Briefs,  welcher  anfängt  „OQui  Chriz##
Domini  bom  29.  Novbr.  1801
gebunden  sey,  diese  aber  von  dem  klösterlichen
  Stande,  in  welchem  sie  sich  gemäß
des  apostolischen  Briefs,  Unseres  Vorfahrers
  Benedict  XIV.  seligen  Andenkens,
der  mit  den  Worten  anfängt:
stolicæ  elc.“  befand,  enthoben,  und  in
weltlichen  Stand  versetzt  werde.

Mit  gleichen  Erkruntnig,  Ueberlegung
  und  Gewalt,  zur  Ehre  des  Allmächtigew
  Gottes,  zur  Erhöhung  des  wahren
  Glaubens  und  zur  Veförderung  der
katholischen  Religion  errichten  und  bestimmen
  Wir  für  alle  Zeit  Frciburg,  die
Hauptstadt  im  Breisgau,  welche  sich  durch
eine  hohe  Schule  und  andere  Stistungen
auszeichnet,  und  von  mehr  als  9900  Bürgern
  bewohnt  wird,  zur  erzbischöflichen
Stadt,  und  den  sehr  berühmten  Tempel
unter  dem  Titel  der  Aufnahme  der  seligen
  Jungfrau  Maria,  zur  erzbischöflichen
Kirche  und  Pfarrkirche;  deßgleichen  Rotete.“



ln  Apo-
        <pb n="474" />
        giae,  in  quo  Tribunal  Provinciae  existit,
quodque  incolae  quinque  mille  quingentĩ
inhabitant,  in  civitatem  Episcopalem,  in
eaqdue  Peramplum  Templum  sub  invocatione
  Sancti  Moarläni  Episcopi  et  Conlessoris
  in  Beclesiam  Episcopakem,  nec  non
Limburgum  ad  Lahnam,  fertili  solo  in
medio  Ducalus  Naessorici  situm  et  bis
mille  septingentos  continens  hoabilatores
in  civitatem  similiter  Episcopalem,  et  in
illa  existens  Templum  sub  Invocatione
Sancti  Ceorgii  in  Ecelesiam  item  Episcopalem,
  cum  omnibus  juribus,  jurisclic
onibus,  praeminentiss,  honoribus  et  privilegiis
  Archiepiscopali  et  Episcopalibus
respechlive  sedibus  legitime  compelentibus,
  perpetuo  erigimus  et  conslituimus;
anledickae  vero  Metropolikanae  Ecclesiae
Friburgensi  prselatas  quatuor  Episcopales
Ecclesias  Moguntinam,  Fuldensem,  Bottemburgenseln
  ac  Limburgensem  suffraganeas
  assignamus.

Porro  qduodliber  Capitalum  tam  Metropolitanse
  Friburgensis  quam  Catheilralium
  Ecclesiarum  Moguntinae  ac  Rottomburgensis
  ex  unice  Decanatus  dignitate
et  sex  Canonicatibus  ,  Fuldense  vero  er
dignitate  Decanakus  et  quatuor  Canonica-40



tenburg  am  Neckar,  ehemals  die  Hauptstadt
  des  Herzogthums  Hohenberg,  mitten
  im  Königreiche  Württemberg,  mit
einem  Provinzlal  =  Justiz=  Collegium,  und
550%  Einwohnern,  zur  bischöflichen  Stadr,
und  den  dort  befindlichen  sehr  ansehnlichen
  Tempel  unter  Aurufung  des  helligen
  Martin,  Bischofs  und  Beichtigers,
zur  bischöff  en  Kirche;  ferner  Limburg
an  der  Lahn,  das  in  einer  fruchtbaren
Gegend  und  in  der  Mitte  des  Herzogthams
  Nassau  liegt,  und  290°  Einwohner
  enthält,  gleichfalls  zur  bischöflichen
Stadt,  und  den  dort  befindlichen  Tempel
unrer  Aurufung  des  beiligen  Georgs  zur
bischôftichen  Kirche,  mit  allen  Rechten,
Gerichtsbarkeiten,  Vorzügen,  Ehren  und
Freibeiten,  welche  dem  erzbischöflichen  und
beztehungsweise  den  bischöflichen  Sizen
gesehmäßig  gebühren.  Der  zuvor  genannten
  Metropolitan-Kirche  in  Freiburg  aber
welsen  Wir  die  vier  genannten  bischöflichen
  Kirchen  zu  Mainz,  Fulda,  Rottenburg

  und  Limburg  als  Suffragan,  Kirchen

  zu.

Die  Kapitel  der  Metropolitan-Kirche
zu  Freiburg  nad  der  Kuhedral-Kirchen
zu  Mainz  und  Rottenburg  werden  aus
einer  Oekanatswürde  und  sechs  Canonicaten;
  das  Capitel  zu  Fulda  aber  wird
aus  einer  Dekanatswürde  und  vier  Ca-
        <pb n="475" />
        441

tibus,  ac  Limburgense  ex  Decanatus  digmilate
  ac  quindue  Canonicalibus  respeclire
  constabunt;  ac  insuper  ad  Minislrorum
  numerum  aliquantulum  augendum
sex  in  Friburgensi  ac  Bollemburgensi,
duatuor  in  Moguntina  et  Fuldensi,  ac
duo  in  I.imburgensi  respechive  Ecclesiis
Praebendac  seu  Vicoriae  pro  totidem  Praebendatis


endae.

seu  Vicariis  erunt  conslabili-Unicuique

  autem  ex  memoratis  Capitulis,
  ut  Pro  chori  serritio;  pro  distributionum
  et  oliorum  duorumlibet  emolumenlorum
  divisione,  Pro  onerum  supportolione,
  Pro  rerum  ac  jurium  tam  spiritualium
  quam  lemporalium  prospero
felicique  regimine  ac  direclione  quae-Gumque
  Statuta,  Copitula  et  Decreita,  liciia
  tamen  el  honesla  el  Canonicis  regulis
#ninime  adversantia,  sub  respeclivi  pro
tempore  existenlis  anlislitis  praesidenlia,
inspeclione  ct  adprobalione  condere  alqdue
edere,  nec  non  graliis  insignibus  ac  privilegiis,
  quibus  alia  Calhedralium  Ecclesiarum
  in  illis  partibus  Capilula  legitime
  fraunlur  et  gaudenl,  frui  et  gaudere
libere  ac  licile  Possint  el  vakeant,  licenliom

ei  laculialem  concedimus  ac  imparlimur.

nontcaten;  und  das  zu  Limburg  aus
einer  Dekanatswürde  und  fünf  Canoniraten
  bestehen.

Um  die  Zahl  der  Kirchendiener  zu
vermehren,  werden  in  Freiburg  und  Ror#
tenburg  noch  sechs,  in  Mainz  und  Fulda
vier,  und  in  Limburg  zwey  Präbenden
oder  Caplaneien  für  eben  so  viele  Präbendaten
  oder  Capläne  errichtet  werden.

Jedem  von  gedachten  Capiteln  überlassen
  und  ertheilen  Wir  die  Erlaubai#
und  die  Befugniß,  in  Betreff  des  Chordienstes,
  der  Vertheilung  der  Gefälle  und
anderer  was  immer  für  Gebühren,  der
Tragung  von  Lasten,  der  heilsamen  und
glücklichen  Führung  und  Leitung  geistlicher
  und  zeirlicher  Angelegenheiten  und
Gerechtsame,  was  immer  für  Saßungen,
Capitels=  Schlüsse  und  Verfögungen,  so
ferne  sie  in  sich  erlaubt  und  anständig,  und
den  canonischen  Vorschriften  auf  keine
Weise  entgegen  sind,  unter  dem  Vorsitze,
der  Aufsicht,  und  mit  Gutheißung  des  zur
Ziit  bestehenden  Vorstehers  zu  verfassen,
heraus  zu  geben,  und  sich  überhaupt  des
Genusses  aller  Begünstigungen,  Auszeichnungen
  und  Freiheiten,  dessen  sich  andere
Kathedral-Kirchen  in  diesen  Gegenden  gesehmäßig
  zu  erfreuen  haben,  gleichfalle
frei  und  mit  Recht  zu  erfreuen.
        <pb n="476" />
        Cuilibet  praesecto  Antisliti  zupradicharum
Ecclesiarum  expresse  injungimus,  ut  servalis
  servandis  deputet  ex  Canonicis  unurn,
dqui  munus  Poenilenliarü  siabiliter  ckercent,
  ac  allerum,  a  duo  Sanca  scriplura
  statis  diebus  populo  exponatur,  vel  11#
minus  commode  Canonici  ad  haec  mune-T
  depulari  possint,  curabunt  Episcopi
ut  muneribus  hujusmodli  ab  alliis  idoncis
Presbyleris  salisliat,  utdue  media  ad  congruam
  laborum  mercedem  Presbylerie  ipsis
  comparandam  opporlune  conduirantur.

Cumquo  ad  Praescriptum  Sacri  Conci#i
Tridentini  pro  Cleri  educalione  ac  inslilutione
  seminarium  puerorum  Eocclesiesli
cum  ab  Episcopo  libere  regendum  el  administrandum
  CEzxistere  debeat  in  singulis
nex  praedichis  tam  Archiepiscopali  duaim
Episcopalibus  Ecclesüs,  ubi  is  alummorum
alalur  numerus,  duem  respechive  Dioecesis
necessiles  et  ulilitas  poslalat;  cumque  in
dualuor  erx  illis  jam  adesse  sciamus,  in  reliqua
  Ecelesia,  quam  primum  polerit,  eongrue

  erigendum  mandamus.

Einem  jeden  Vorsteher  der  oben  benannten
  Kirchen  legen  Wir  ausdrücklich
auf,  daß  er,  unter  Beobachtung  der  Vorschriften,
  einen  von  den  Capitularen  beauftrage,
  das  Amt  eines  Pbnitenziars  bleibend
  auszoüben;  und  einen  andern,  an
tgewissen  Tagen  dem  Volke  die  heilige
Schrift  aus  ulegen,  oder,  wenn  nicht  fuͤnlich
  zu  diesen  Obliegenheiten  Capitularen
angewiese  erden  könner,  so  werden  die
Bischöfe  dafür  sorgen,  daß  diesen  Amtsverrichtungen
  von  andern  rauglichen  Priestern
  Genüge  geleistet,  und  denfelben  für
ihre  Bemühung  eine  hinreichende  Belohnung
  aus#emittelt  werde.

In  jeder  der  oben  benannten  erzischöfli,
chen  und  bischöflichen  Kirchen  soll  nach  Vor,
schrift  der  heiligen  Kirchen-Versammlung
von  Trient  zur  Erziehung  und  Unterweisung
der  Clerisei,  unter  der  freien  Leirung  und
Verwaltung  des  Bischofs,  eine  geisliche
Bildungs-Ansialt  bestehen,  wo  eine  dem
Bedürfnisse  und  Ruben  der  Oiözese  angemessene
  Anzahl  von  Zöglingen  unterhalren
werden  kann.

Da  Uns  bekannt  ist,  daß  In  vier  ven
jenen  Dißzesen  bergleichen  schon  bestehen,
so  besehlen  Wir,  daß  baldmöglichst  in  der
einzigen  noch  übrigen  ein=  solche  öweckmäßig
errichtet  werde.  -
        <pb n="477" />
        Volentes  nune  ad  quinque  supradictarum
  Dioecesium  circumscriplionem  procedere,
  ut  dislinclis  singularum  finibus
nulla  qusestio  inler  respeclivos  Episcopos
circa  Ecclesiasticac  jurisdiclionis  exerci-445



tium  exsurgere  possit,  praevia  dismembratione

  inlra  nominanderum  locorum
a  Dioccesibus  et  Ecclesiis,  e  quibus  actu
dependent,  de  simili  Apostolicae  potestatis

Plenitudine  sequentia  decernimüs,  praescribimus

  et  constiluimus:

Metropolitana  Friburgensis  Ecclesia  pro-Dioecesano
  suo  territorio  habebit  cunciam
  ditionem  Magni  Ducatus  Badensis,
nempe  Paraecias  intra  limites  hujusce
Ducalus  posites,  quae  portim  ad  Constanliensem,
  Darlim  etiam  ad  Argentinensem,
Spirensem,  Wormaliensem,  Uerbipolensem,
  Basileensem  ac  Ratisbonensem  Dioe--ceses
  vel  perlinent  vel  jam  perlinebant;
alias  qualuordecim  Paraecias  cum  sua  flieli
  posilas  in  Principaltu  Hohenzollern
Hechingen,  ad  praelatam  Dioecesim  Constanliensem
  Pertinentes,  nec  non  viginti
duatuor  Paraecias  in  Frincipalu  Hohenzollern
  Sigmaringem  eistentes  eidem  Conslantiensi
  Dioecesi  speckantes,  atque  insuper
  oclodecim  Paraecjas  Decanatus  Vochringen,

  ac  Paraecias  septemdecim  Densnatus

In  der  Absicht  nun,  um  zu  der  Umschreibung
  der  oben  benannten  fünf  Didcesen
  vorzuschreiten,  und  durch  die  Ausscheidung
  der  Grenzen  derselben  jedem
Streite  über  die  Ausübung  der  klrchlichen
  Gerichtsbarkeit  unter  den  betreffenden
Bischöfen  vorzubeugen,  beschließen  und  befeblen
  und  bestimmen  Wir  in  der  nämlichen
Fülle  apostolsscher  Gewalt,  nach  vorgängiger
  Losreißung  der  unten  zu  benennenden
  Orte  von  den  Diöcesen  und  Kirchen,
wovon  sie  gegenwärtig  abhängen,  Folgendes:


Die  Metropolitan-Klrche  zu  Freiburg
wird  zu  ihrem  Didcesan-Sprengel  haben
das  ganze  Gebiet  des  Großherzogthums
Baden,  nemlich  die  Pfarreien,  welche  innerhalb
  der  Grenzen  des  Großherzog-=thums
  liegen,  und  theils  zu  der  Constan,
zer,  theils  zu  der  Straßburger,  Speierer,
Wormser,  Würzburger,  Basler  und  Regensburger
  Dibcese  entweder  gehbren,  oder
gehört  haben  jene  zeoierzehn  Pfarrelen
samt  ihren  Filial=  Kirchen,  welche  im
Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen  liegen
  und  zur  benannten  Constanzer  D.5,
cese  gehören,  so  wie  vier  und  zwanzig
Parrelen  im  Fürstenthume  Hohenzollern-Sigmaringen,
  die  zu  eben  dieser  Diöcese
gehbren,  und  noch  achtzehn  Parreien  des
Drkanats  Vöringen,  neben  siebenzehn

r
        <pb n="478" />
        llaigerloch  in  diclo  silas  Principalu  et  ad

Praedichkam  Dioecesim  perlinenies.

Episcopalis  Ecclesia  AMoguntina  pro  suo
terriiorio  Dioecesano  habebit  universam
(ilionem  Magni  Ducalus  Hossiaci,  nempe
Para#ecias  ommnes  Dioecesi  Mogunlinse  reliduas
  posl  separationem  locorum  sub
dilione  Bararica  caxistenlium,  aliadue
loca  ei  Paraecias  ex  Rolisbonensi  ac  Wormaliensi
  Diocccsibus,  nec  non  unicam
Poraeciam  lori  Herbstein  ex  Dioecesi  Fuldensi,
  ad  Magnum  Ducatum  praediclum
in  lemporalibus  pertinentes,  ac  denique
Paraecias  in  locis  Darmsladt,  Giessa  et
Ollenbach,  ejuschem  Magni  Ducatus  llasi
aci,  ila  tamen  ul  a  primo  fuluro  Episcopo
in  locis,  quae  maxima  in  parie  ab  Acatholicis
  inhahilantur,  novac  parochiaales
Ecclesiae  pro  Calholicis  fundentur;  si  ipsi
in  wagno  sint  numero,  si  vero  in  exiguo,
Paraeciis  calholicis  ricinioribus  adscribaniur.



Ecclesia  Episcopalis  Fuldensis  pro  Dieecesano
  suo  terrilorio  hobebit  lolum  Electoralum
  Hassiae,  videlicet  qdusdraginte  Paraecias
  actu  in  ipsa  Dioecesi  comprehensas,
Paraecias  viginti  ex  antiqua  Metropolitana

Pfarrelen  des  D.kanats  Halgerloch,  die
in  eben  diesem  Fürsteuthume  liegen  und
zu  eben  derselben  Dioͤcese  geboͤren.

Die  bischoͤfliche  Kirche  zu  Mainz  wird
zu  ihrem  Diöcesan-Sprengel  haben  das
ganze  Gebiet  des  Großherzogthums  Hessen,
nemlich  alle  Pfarreien,  welche  nach  der
Trennung  der  unter  Bairischer  #  heit
stehenden  Orte  der  Mainzer  Diöcese  roch
übrig  bleiben,  und  jene  Orte  und  Pfarreien
  der  Regensburger  und  Wormse##
Diöbcesen,  nebst  der  einzigen  Pfarrei  des
Ortes  Herbstein  aus  der  Fuldaer  Diöcese,
die  zum  weltlichen  Gebier  des  benannten
Großherzogthums  gehbren,  endlich  die
Pfarreien  in  den  Orten  Darmstadt,  Gießen
und  Offenbach  im  nemlichen  Großherzogthum
  Hessen,  doch  so,  daß  von  dem  orsten
künftigen  Bischofe  in  jenen  Orten,  die
größtentheils  von  Nichtkatholiken  bewohm
werden,  neue  Pfarrkirchen  für  die  in  beträchtlicher
  Anzahl  dort  befindlichen  Katholiken
  gegründer,  wo  sie  sich  aber  nur
in  geringer  Anzahl  befinden,  solche  den
nahe  gelegenen  katholischen  Pfarreien  zugetheilt
  werden.

Die  bischöfliche  Kirche  zu  Fulda  wirt
zu  ihrem  künfiigen  Dlöcesan-Sprengel
haben  das  ganze  Kurfürstenthum  Hessen,
nemlich  vierzig  Pfarreien,  die  in  dieser
Dibcese  bereits  begriffen  sind,  zwanzig
        <pb n="479" />
        Dioecesi  olim  Mogunlina,  poofea  Ralisbonensi,
  aläue  unam  in  loco  Wollemarsen
  ex  Dioccesi  Paderbornensi,  demplis
illis  Para#cciorum  kractionibus,  duae  in  Bavarico
  Regno  ezistentes  prorimioribus
alüss  Parseciis  Dioecesium  Regni  Bavarise
aut  jam  applicalae  luerunt  aut  brevi  ex
Para##cjarum

  aulem  exterarum  fractiones  in

Aposlolica  delegalione  applicabunkur.

dilione  Hassiaca  existentes  proximiori  olicui
  Dioecesis  Fuldensis  Paraeciae  vel  Parse-Eidem.


Fuldensi  Dioecesi  unitas  relinquimus  nociis

  erunt  applicandae.  interco
vem  Paraccies  in  Magno  Ducatu  Soxonico
Vimariensi  sitas,  de  quibus  aliter,  si  opus
fuerit,  disponendi  Nobis  et  Romanis  Pontilicibus
  suacessoribus  Nosiris  facultatem
libere  reserramus.  «

Ecclesia

pPro  suo  territorio  Dioecesano  habebit  in-Hettemburgensis

  Episcopalis
tegrum  Regnum  Wurltembergense  cum
Paracciis  omnibus,  qduae  jam  ab  anno  millesimo
  oclingentesimo  decimo  serto  ab
Augustana,  Spirensi,  Wormatiensi  ei  llerbipolensi
  Dioeccesibus  fuerunt  scparatae,
nec  non  Parseciis  ad  suppressam  Praeposituram
  Sancti  Vili  Elvacensis  nullius  Dicecesis

  anten  pertinentibus.

45

Pfarreien  von  der  alten  Metropolitan,  Didcese
  ehemals  Mainz,  späterhin  Regensburg,
und  einer  Pfarrei  in  dem  Orte  Volkmarsen
von  der  Didces  Paderborn  mit  Ausschluß
jener  Theile  von  Pfarreien,  welche  im
Königreich  Baiern  liegen,  und  anderen
Pfarreien  Baierischer  Didcesen  entweder
schon  zugetheilt  sind,  oder  nchstens
aus  apostolischer  Vollmacht  werden  zugetheilt
  werden.  Jene  im  H#ssischen  Gebiete
liegenden  Theile,  von  auswärtigen  Pfarrelen
  aber  sollen  der  nächstgelegenen  Pfarrei
  in  der  Faldaer  Diöcese  zugcetheilt  werden.
  Mit  der  nemlichen  Fuldaer  Diöcese
  lassen  Wir  noch  neum  Pfarreien  im
Großherzogthum  Sachsen-Weimar  vereinigt,
  mit  Vorbehalt  der  freien  Gewalt
für  Uns  und  Unsere  Nachfolger,  die  roͤ-mischen
  Päbste,  wenn  es  nöthig  scheinen
sollte,  anders  darüber  zu  verfägen.

Die  bischöfliche  Kirche  zu  Rottenburg
wird  zu  ihrem  Diocesan-Sprengel  haben
das  ganze  Königreich  Württemberg  mit
allen  Pfarreien,  welche  schon  im  Jahr
1816  von  der  Augsbarger,  Speierer,
Wormser  und  Würzburger  Dlöcese  getrennt
  worden  sind,  und  jene  Pfarreien,
welche  zur  unterdrückten  Probstei  zum  heiligen
  Vitus  in  Ellwangen,  die  ohne  Dis-Eesan-Verband
  war,  gehörten.
        <pb n="480" />
        Episcopalis  demum  Ecclesia  Limburgensis
  Dro  Dioecesano  zuoc  terrilorio
habebit  lolum  Ducalum  Jassovicum,  in
duo  comprehenduntur  quinduaginta  oclo
Paraeciac  ad  anliduam  Ralisbonensem,  et
Paracciac  duinduahinta  duc  ad  antiqnam
Trerirensem  ollm  Diocceses  Metropolitanas
  speclantes,  nec  non  viginli  dueluor
Paracciae  in  Prorincia  Dillemburg  el  Weilburg
  exielenles,;  ac  insuper  terrilorium
Liberac  Civilalis  Francofurlensis,  in  quo
Ccum  ktrihns  Piliallihus  unica  existit  Parochialis

  Reclesia  zub  lnrvocolione  Sanci#
Bartholomoeei  Apesloli,  ad  dquam  Catbolici
omnes  diclaec  Civilalis  ac  Terrilorii  perlinent,
  quaeque  a  supracliela  Ralisbonensi

Dioccesi  pendebal.

Supradiclas  ideirco  Ciwitales  et  Rcclesias
  in  Archiepiscobpalem  et  Episcopales
eereclas  cum  praediclis  locis  et  Parseciis
quĩnque  supranumeratis  Ecclesiis  Pro  respecliro
  Dioecesano  terrilorio  altrihulis,
illorum  incolas  ulrinsque  sexus  tam  Clericos
  duam  Laicos  pro  Clero  et  Populo
perpeluo  assignamus;  et  cujuslibet  antisli-Uüs
  jurisdichlioni  spiriluali  omnimodo  subjicimus,
  ila  ut  Personis  juxla  Canonicas
sanctiones  dignis  et  idoneis  ad  eosdem
Archiepiscopalem  et  Episcopales  Ecclesias

regendas,  tam  pro  hac  prima  vice  quam

446

Die  bischöfliche  Kirche  in  Limburg  wird
zu  ihrem  Dibcesan=  Sprengel  haben  das
ganze  Herzogthum  Nassau,  worin  sich
acht  und  fünfzig  Parreien  befinden,  welche
  zum  alten  Metropolitan-Sprengel  von
Regensburg,  und  zwei  und  fünfz!p,  welche
zum  alten  Metropolltan=  Sprengel  vo#n
Trier  gehdrten,  und  vier  und  zwanzig

Pfarreien  in  der  Provinz  Dillenburg  und

Weilburg,  und  zugleich  das  Gebier  der
freien  Stadt  Frankfurt,  worinn  eine  einzige
  Pfarrkirche  unter  brAn  ufung  des
heiligen  Bartholomäus  mit  drei  Fillalkirchen
  bestehr,  zu  welcher  von  dem  oben
benannten  Metropolitan,  Sprengel  von
Regeneaburg  bieher  abhängigen:  Pfarrei
alle  katholischen  Einwohner  der  benannten
  Stadt  und  ihres  Gebietes  gehören.
Den  erwähnten  fünf  Kirchen  weisen
Wir  die  vorgedachten  zu  erzbischöflichen
und  bischöflichen  erhobenen  Städte  und
Kirchen  sammt  den  als  betreffende  Diöcesan=
  Sprengel  zugegebenen  Orten  und
PBarreien,  und  ihre  Einwohner  beiderlet
Geschlechts,  geistlichen  und  weltlichen
Standes,  als  Elerisei  und  Volk  auf  immer
  zu,  und  unterwerfen  sie  aänzlich  der
geistlichen  Gerichtobarkeir  eines  jeden  Vorstehers
  dergestalt,  daß  denjerigen,  welche
zur  Regierung  der  erzbilchöftichen  und  bi,
schöflichen  Kirchen  nach  den  canonischen
        <pb n="481" />
        luluris  lemporibus  aposlolica  aucloritale,
praevio  inquisitionis  processu  a  Bomano
Pontilice  ad  formam  instlruclionis  Piae
Memoriae  Urbani  PTapae  Oclavi  Praedecessoris
  Noslri  jussu  eiflae  in  singulis
cosibus  commillendo,  Pracficiendis  liceal,
duemadmodum  Nos  praccipimus  el,  mandamus
  per  se  ipsos  vel  per  alios  eorum
nomine,  postduam  lamen  Praesenles  Li
terae  debile  aldue  inlegre  luerint  excculae
et  Praesules  ipsi  Aposlolicue  provisionis
Literas  conscculi  Inerint,  veram  realem
ei  corporalem  possessionem  regiminis,
administrationis  el  omnimotdi  juris  Dieecesani
  in  pracdictlis  Ecclesiis,  Civilalihus
ac  Dioecesihus  el  bonis  allisque  redilibus
pro  dolalione  assignatis  rel  assignandis  libere
  apprehendere  apprehensamduc  perpeituo

  relinere.

Decernimus  interea,  ul  omnia  et  singula
  loca  supramemorala  ah  iisdem  sive
Vicariis  sire  aldministralorihus  legilime  deputalis
  lempororie  pergant  gubernari,  quibus

  actu  subduniur.

Verordnungen  würdig  und  tauglich  erach,

tet  und  sowohl  für  dieses  erste  Mal,  als

in  Zukunft,  durch  apostolisches  Ansehen
nach  vorläufigem  Untersuchungs-Proceß,
welcher  von  dem  rdmischen  Pabste,  nach
der  auf  Befebl  Pabst  Urban  VIll.  sellgen
Andensens,  Uns##res  Vorfahrers,  herausgegebenen
  Form,  für  jeden  einzelnen  Fall
aufzutragen  ist,  aufgestellt  seipn  werden,
erlaubt  sey,  so  wie  Wir  es  biemit  befehlen
  und  gebicten,  durch  sich  selbst,  oder
durch  andere  in  ihrem  Namen,  nachdem

jedoch  der  gegenwärtige  Brief  gehörig  und

vollständig  vollzogen  seyn'  wird,  und  sie
als  Vorsteher  Briefe  der  gpostolischen
Vorsehung  werden  erhalten  haben,  einen
wahren,  wirklichen  und  körperlichen  Besitz
  von  der  Regierung,  Verwaltung  und
einem  jeglichen  Diöcesan-Rechte  über  benannte
  Kirchen  und  Städre  und  Spren
gel,  Güter  und  andere  G#fälle,  welche
zur  Ausstattung  angewiesen  sind,  oder
noch  angewiesen  werden,  zu  ergreifen  und
den  ergriffenen  beständig  zu  behalten.

Unterdessen  beschließen  Wir,  daß  alle
und  jede  oben  benannte  Orte  von  den
nemlschen  Vikarien  oder  rechtmäßig  aufgestellren
  Verwaltern  einstweilen  forthin
verwaltet  werden,  denen  sie  gegenwärtig
untergeordnet  sind.
        <pb n="482" />
        AUn  zutem  omnis  et  singula  superius  a
Nobis  dieposita  celerem  lelicemque  sortiontur
  ellectum,  Venerabili  Fralri  Joanni  Baptislae
  de  Heller,  Episcopo  Krariensi,  duem
nominamus,  eligimus  ac  depulamus  Pracsentium
  Literarum  nostrarum  Erequuntorem,
  commiltimus  ot  mandamus,  ut  ad
supradiclarum  Ecclesiarum,  Capilulorum  et
Seminariorum  in  bonis  lundisque  stabilibus
  allisckue  reditibus  cum  jure  bypothecae
specialis  et  in  fundos  postmodum  ac  bona
stabilia  convertendis  ab  üs  in.  proprielale
Dossidendis  et  Admiaistrandis  respectivam
dolationem  procedat,  modo  et  sorma,  quibus
  a  Serenissimis  Principibus,  quorum
sub  ditione  singulae  Dioeceses  sunt  posikae,
oblala  ot  expressa  knerunt  per  inlra  memoranda
  Instrumenla  legitima  forma  exarat#a
et  ad  Nos  transmissa,  quae  servantur  in
#eachlis  hujus  Congregalionis  rebus  Consistorialibus
  Praepositae,  et  duorum  aulhentica
exermpla  a  preedicto  Erequntore  singulis
Ecclesiis  tradentur  in  eorum  respective
Archikis  asserranda.

448

Damit  aber  die  obigen  von  Uns  getroffenen
  Bestlmmungen  insgesamrt  und  einzeln
in  eine  schnelle  und  glückliche  Wirksamkeit
treten  mögen,  so  ermächtigen  und  beauftragen
  Wir  den  ehrwürdigen  Bruder  Jehan#
Baptist  von  Keller,  Bilschof  von  Eoara,

den  Wir  zum  Vollzieher  Unseres  gegenwärtigen

  Briefs  ernennen,  erwählen  und
abordnen,  daß  er  zu  der,  obengedachte
Kirchen-Capitel  und  Seminarien  betreffenden
  Dotation  durch  ständige  Güter  und
Grundstücke  und  andere  mit  Speclal=  Ky.
potheken  versehene  Einkünfte,  welche  späterhin
  in  ständige  Güter  und  Grundstücke
v#erwandelt  und  von  ihnen  als  Eigenthum
Pelessen  und  verwaltet  werden  sollen,  in  der
Art  und  Form  schreite,  wie  sie  von  den
Durchlauchtigsten  Fürsten,  unter  deren
Botmäßigkeit  die  einzelnen  Diözesen  stehen,
dargeboten  und  in  den  unten  zu  erwähnenden,
  in  rechtsgältiger  Form  ausgefertigten
und  Uns  überfandten  Urkunden  ausgedrückt
  worden  ist,  welche  bei  den  Akten
dieser  den  Consistorial  =  Angelegenheiten
vorstehenden  Congregation  aufbewahret
werden,  und  wovon  authentische  Abschriften
  vom  vorbesagten  Vollzieher  den  einzelnen
  Kirchen  zur  Aufbewahrung  in  ihren
betreffenden  Archiven  werden  übergeben
werden.
        <pb n="483" />
        4

Videlicct  Arcbiepiscopali  Ecclesise  Fri-Durgensi

  in  Brisgoria  asignabil  Deminalum
Liincensem,  vulgo  Liaz,  aliosdue  redilus,
dune  bona  redilusqdue  in  tolum  sehlusginla
  quinque  millium  lercentam  serxaginta
  dualuor  florenorum  Rhenensium
annuam  summam  producunt,  Proul  clare
eac  dislincie  describitur  in  Insirumenlo  ex
"speciali  mandalo  Magni  Ducis  Badensis  die

vigesima  terlia  Decembris  anni  millesimi

ockiogenlesimi  vigesimi  conleclo.
Fundos  vero  dickus  Joannes  Baptista  Episcopus
  ita  distribuel,  ut  cx  üs  obveniant
duolannis  Archiepiscopali  mensae  floreni
tresdecim  mille  quatuor  cenlum,  duibus
addendo  eas  praeslationes  infra  enarrandas
a  tribus  Calhedralibus  Ecclesiis  annuatim
persolvendas  ejusdem  EFriburgonsis  mensao
Archiepiscopalis  annui  reditus  erunt  florsnorum
  dualuordecim  millium  seplingentotram
  et  decem,  Decano  Capituli  floreni
duatuor  mille,  Primo  ex  Canonicis  floreni
bis  cuilibet  ex  alüs

duinque  Canonicis  lloreni  mille  ochingenmille

  tercenlum,

ti,  unicuique  demum  ex  sex  Praebendatis
sloreni  nongenti,  Seminario  insuper  Diosc##ano
  Hloreni  viginti  quinque  mille,  Fabricae
  Cathedralis  Ecclesiae  Hloreni  Huinque
mille  ducenli  sexaginta.  dualucr:  Cancellariae
  Archiepiscopali  floreni  ter  mille,  Do-64



Er  wird  nemlich  der  erzbischöflichen  Kirche
  zu  Freiburg  im  Breisgau  die  Herrschaft
  Linz  und  andere  Einkünfte  anweiser,
welche  Güter  und  Einkünfte  im  Ganzen
einen  jaährlichen  Ertrag  von  siebenzig  fünf
tausend  dreihundert  sechs  und  vier  rheinischen
  Gulden  llefern,  wie  solches  blar  und
deutlich  in  der  auf  Specialbefehl  des  Großberzogs
  von  Baden  unter  dem  33.  December
1320  ausgefertigten  Urkunde  beschrieben
wird.  »

Der  besagte  Bischof,  Johann  Baptist,
wird  aber  die  Guͤter  dergestalt  vertheilen,
daß  daraus  jährlich  zukommen:

Dem  erzbischöftichen  Tische:  13,400  fl.;
hlezu  die  unten  aufzuzählenden,  von  den
brei  bischèflichen  Kirchen  jährlich  zu  entrichtenden

  Geldleistungen  gerechnet,  werden

die  fährlichen  Einkünfte  des  Freiburger

erzbischöflichen  Tischees  44),ofl.
sepn;
dem  Dekan  des  Kapitels  HJo.

dem  ersten  unter  den  Capitularen  2,dofl.
jedem  der  fuͤnf  andern  Capitularen  1,8o0ofl.
jedem  von  den  sechs  Praͤbendaten

gaoofslendlich

  (Dom-Kapläne)
dem  Seminarium  der  Dlöcese
weiter  .a36,ooofl.
der  Fabrik  der  Demkirche  .6,264fl.
der  erzbischöflichen  Kanzlei.  Z,  ooofl.
        <pb n="484" />
        mibus  denidue  BEechesieslicorum  emeritorum
  ei  demeritor  2  vel  jaem  existenlibus
vel  ab  Ordinario,  eujus  jurisdictioni  subdenlur,
  erigend  lloreni  octo  mille.

Praeterea  pro  Archiepiscopall  habitalione

assignabit  Palaltium  in  Civitale  Friburgensi
loro  Ecclesiae  Metropolilanne  adjacens,
anten  slatibus  brovincialibus  Bri  iegovise  destinalum,
  cum  zuis  adneris.  perl#nntis
aldue  horto  ante  portem  civilalis,  et  probabitali
  ne  tam  Decani  duam  sex  Canonicorum

  et  sex  Pr  aebendatorum  alies,  domos.

in  pPraedicto  lust#r  umento  descripies.

Episcopali  Ecclesiae  Moguntinae  firmis.
reditibus  et  proventibus,  duibus  acku  gaudet,
  annuam  tribuet  summam  viginti  mille.
florenorum  BRhenensium,  pereipiendem
ex  provenubus.  ac  reditibus  Praesecturae
Moguntinae  ad  exigenda  wecü#galia  reditusdue
  Dominicos  constilutae,  solvendeam  duolonnis
  praediclae  Exelebiae  ca.  lege,  vt  me-’
  summa.  gaudest  jure.  bypo#hecae

in  honis,  lufidis  t  redilibus  Dominicis.

uneem  Praelecturae  Moguntinae,  ulque
hujusmodi  dispositio  sirma,  atabilis  et  inconcusss

  maneat,,  doilec  ipsi  Episcopali.
Ecolesiae  Moguntinee  praedia  et  fundi,

450.

den  Versorgungshäusern  für  ausgediente
  und  dienstunraugliche
Geistliche  endlich,  welche  entweder
  schon  bestehen,  oder  von  dem
Ordinarins,  unter  dessen  Gerichtsbarkelt
  sie  werden  gestellt  werden,
  noch  zu  errichten  sind  3,ooofl.
Außerdem  wird  er  zur  Wohnung  des
Erzbischofs  das  in  der  Stadt  Freiburg  am
Mönsterplaß  gelegene,  vormals  Breisgauisch-landständische
  Haus  mit  seinen  Zubehörungen
  und  einem  Garten  vor  dem
Stadtthore,  dann  zur  Wohnung  des  Dekans
  sowohl,  als  der  sechs  Capitularen  und
der  sechs  Präbendaten  andere  in  oben  erwähnter
  Urkunde  beschriebene  Häuser  anweisen.

Der  bischöflichen  Kirche  zu  Mainz  wird
er  zu  denjenigen  festen  Einkünfren  und  Ge,
fällen,  deren  sie  sich  bereits  zu  erfreuen  hat,

einen  jährlichen  Betrag  von  20.o  rheinischen
  Gulden  zutheilen,  welcher  aus  den

G#fällen  und  Einkünften  des  zu  Erhebung
der  Zölle  und  herrschaftlichen  Einkünfte
bestebenden  Mainzer  Rentk-Amcs  zu  nehmen
  und  der  vorerwaͤhnten  Kirche  jaͤhrlich
unter  der  Bedingung  auszuzahlen  ist,  daß
der  gedachte  Betrag  ein  Hypothekenrecht
der  herrschaftlichen  Güter,  Grundstücke
und  Gefälle  dieses  Mainzer  Rent-Amts
erhalte,  und  solche  Bestimmung  fest,  stän-
        <pb n="485" />
        duorum  fructus  viginti  millium  florendrum
summam  annuatim  producant,  pleno  jure
ab  ens  possidenda  essignentur,  Prout  er-Dresse
  cavetur  in  Instrumento  ex  Speciali
Mandato  Magni  Ducis  Hassiae  et  ad  Rbhenum
  die  vigesima  sexta  Augusli  anni  millesimi
  octingentesimi  vigesimi  exarato.

Hac  autem  summa  viginti  millium  florenorum
  annuorum  achuncia  recditibus,
dui  dotem  modo  extantem  Mogunlinae
Bcclesiac  constituunt,  lamJuam  supplementum
  dotationis  tota  quantitas  rediluum,
duae  inde  exurget,  ita  a  dicto  Erequukore
dislribuenda  erit,  ut  Episcopo  florenorum
octo  millium,  Vicario  ejus  Generali  florenorum
  bis  mille  quingentorum,  cuilibet
ern  sex  Canonicis  florenorum  mille  octingentorum,
  Primo  vero  ex  qualuor  Praebendalis
  nongenlorum  florenorum,  et
cuilibet  ex  allis  tribus  octingentorum
florenorum  annuos  reditus  liberos  praebeant.
  Haec  tamen  dispositio  quoad  Dercanum,
  Canonicos  et  Pracbendalos  suum
non  sortietur  ellecktum,  nisi  cum  Mogun--t#nde
  Cathedralis  Bcclesige  Cononicorum
numerus  ad  senarium  luerit  redackus,  in
duem  finem  decernimus,  ut  quatuor  es
decem  illius  Capituli  achualibus  Praebendis

  primo  duomodocumque  Jacalurae

451

dig  und  unerschütterlich  bleibe,  bis  jener
bischöflichen  Kirche  zu  Mainz  Güter  und
Grundstücke,  deren  Ertrag  jährlich  2o,  ooo
fl.  abwirft,  zum  vollen  rechtlichen  Besitß
angewiesen  werden,  wie  solches  in  der  auf
Spezialbefehl  des  Großherzogs  von  Hessen
und  bei  Rhein  am  36.  August  1820  ausgefertigten
  Urkunde  ausdrücklich  zugesagt
wird.

Nach  Hinzufügung  dieses  Betrags  von
jährlichen  20,  doo  fl.  als  einer  Ausstattungs=Ergänzung
  zu  den  Elnkünften,  welche  gegenwärtig
  das  Vermögen  der  Kirche  zu
Mainz  ausmachen,  wird  der  Gesamtbetrag
der  hieraus  sich  ergebenden  Einkünfte  von
dem  vorbesagten  Wollzieher  dergestalt  zu
vertheilen  seyn,  daß

dem  Bischo  B,  ooo  fl.
dessen  General-Vikar  2,  boo  fl.
jedem  der  sechs  Capitularen  1,800fl.
dem  ersten  unter  den  vier  Praͤ-bendaten

  =  .  Hoofl.
jedem  der  drel  anderen  ooffl.

fährliche  reine  Einkänfte  zu  The  wrden.

Doch  wird  diese  Bestimmung  hinsichtlich
  des  Dekans,  der  Capitularen  und  der
Präbendaten  nicht  in  Wirklichkelt  rreten,
bis  die  Zahl  der  Mainzer  Domkapitularen
auf  sechs  zurückgeführt  seyn  wird,  zu  welchem
  Zweck  Wir  verordnen,  daß  von  den
zehen  dermaligen  Capitelspfründen  die

5
        <pb n="486" />
        oliis  non  conserantur,  ad  hoc  ut  idem  Ca-Pitulum
  ex  Decano  et  sex  Canonicis  in

Poslterum  conslet.

Interea  tamen  decem  viventes  Canonici
  eosdem  annuos  reditus  percipient,  quos
anle  avulsam  ac  Spirensi  Eeclesiae  attributam
  portionem  anliquse  Moguntinae
Dioecesis  percipiebant,  quidue  post  noram
eircumscriptionem  Dioecesium  terrttorsi
olim  Galliarum  per  alias  Nostras  Literss
sub  plumbo  datas  terlio  Ialendas  Decembris
  anni  millesimi  octingenlesimi  primi
stalutam  illis  altributi  fuerunt.

.
Ouoad  Pracbendalosaulem  in  Moguntina
Ecclesia  Cathedrali  actu  non  ezistentes,
dqduoniom  corum  vice  funguntur  Presbpyteri
habentes  redilus  parlim  praebendae  ex  olficio
  labricae  minulse  Praesentiarum  nomine
  nuncupatae,  parlim  pensionum,  quae
a  Gubernio  solvuntur,  in  praesens  binc
hujusmodi  Presbyleri  idem  servitium  cum
dictis  redilibus  Cathedrali  Ecolesiae  praeeiare
  pergent,  donec  Jis  decedentibus  dusluor
  supramemoralae  Pracbendae  ex  nund
Pro  lunc  erigendac  conslilui  possint  cum
aupra  enunciala  dotatione  annuorum  florenorum
  nongeniorum  pro  primo,  et
horenorum  octingemorom  Pro  duclibet
ex  alüss  tribus  Praebendatls.

452

vier  zuerst  erledigt  werdenden  nicht  wieder
vergeben  werden  sollen,  damit  dieses  Capitel
  künftighin  aus  einem  Dekau  und
sechs  Capitularen  beftehe.

Mittlerweile  werden  jedoch  die  zehn  lebenden
  Capitularen  die  nemlichen  jährlichen
  Einkünfte  fortbeziehen,  welche  fie
vor  Trennung  eines  Theils  der  alten
Mainzer  Dibcese  und  Zutheilung  deffelben
an  die  Kirche  zu  Speier  bezogen,  und
welche  nach  der  neuen,  durch  einen  andern
am  29.  Nobbr.  1801  unter  dem  Blei-Sie,
gel  ausgefertigten  Brief  von  Uns  fesigesehten
  Begrenzung  der  Dibcesen  des  vormaligen
  französischen  Gebiets  ihnen  zuge,
theilt  worden  waren.

Wasaberdie  bei  der  Mainzer  Domklrche
gegenwärtig  nicht  bestehenden  Präbendirten,
betrifft,  weil  deren  Stellen  Priester  verse,
hen,  welche  theils  aus  der  kleinen  Kirchen-Fabrik
  unter  dem  Ramen  Präsenz-Gelder,
theils  aus  Ruhegehalten  von  Seite  der
Regierung  Einkommen  bezlehen,  so  werden
  derglelchen  Priester  denselben  Dienst
mit  besagtem  Einkommen  zu  leisten  fortfahren,
  bis  nach  ihrem  Hintritt  die  oben
erwähnten,  jehr  für  alsdann  zu  errichtenden
vier  Präbenden  mit  obenbesagter  Ausstat,
tung  von  goo  fl.  für  den  ersten,  und
V#O  fl.  für  jeden  der  anderen  drei  Präbendirten,
  bestellt  werden  können.
        <pb n="487" />
        455

Pro  Episcopi  aulem  habitalione  domus
illa  cum  achacente  horlo  inserviet,  qua
huc  usque  gavisus  suit,  idemque  peragendum
  erit  lam  pro  praesenlibus  quam  pro
#uturis  Canonicis,  pro  duorum  habilalione
jam  assignalac  reperiuntur  decem  domus,
duarum  qualuor  horlos  eliam  habent  adjacentes.


Ad  labricam  Calhedralis  Ecclesiae  manutenendam
  et  ad  sustinendos  sumplus
ad  dirinum

vabunlur  lundi,  praedia  aliidque  redilus

cullum  necessarios  consera

  Praedicla  Ecclesia  ab  antiquo  possessa;
duac  ad  annuam  termillle  tercenlum  tri-Zinla
  quinduc  florenorum  summam  portingunt.


Idem  disponimus
Dioccesanum,  qduod  praevia  suppressione

Coenobü  olim  a  religiosis  viris  ordinis.

Fralrum  Eremilarum  Sancli  Auguslini
inhabitati  in  ipso  Cocnobio  cum  adnerxis.
stabiliter  eri-Ecclesia

  horto

gendum  consliiuimus,  ipsique  assignanatque



dos  decernimus  annuos  reditus  partim
er  anliquis  ejus  fundis  anno  millesimo
oclingenlesimo  serto  restitulis,  Parlim  ex
Posterioribus  donationibus  et  legalis  provenienles,

  ac  ter  millium  seplingentorum

florenorum  summam  constituentes,  firma
  etiam  recentissima  et  uberrimg  donacirca

  Seminarium

Zur  Wohnung  des  Bischofs  aber  wird?
dasjenige  Haus  mit  dem  anstoßenden  Garten
  dienen,  welches  der  Bischof  bis  jeßzt
inne  gehabt  hat,  und  ebenso  wird  es  mit
den  gegenwärtigen  sowohl  als  künftigen
Capitularen  zu  halten  seyn,  zu  deren  Wohnung
  bereits  zehn  Häuser  sich  angewiesen
vorfinden,  wovon  vier  auch  Gärten  anliegen
  haben.

Zur  Unterhaltung  der  Domkirchen-Fabrik
  und  zu  Bestreltung  der  Kosten  des
Gettesdienstes  werden  die  Grund-Stücke,
Gäüter  und  andere  Gefälle  beibehalten  werden,
  welche  vorbesagte  Kirche  von  Alters
her  besißt,  und  welche  einen  jährlichen  Ertrag
  von  3,555  fl.  geben.

Dasselbe  bestimmen  Wir  in  Betreff  des
Seminariums  der  Diöcese,  welches  Wir
nach  vorgängiger  Aufhebung  des  vormals.
von  den  Geistlichen  des  Ordens  der  Einsiedler-Brüder
  des  heiligen  Augustins  bewohnten
  Klosters,  in  diesem  Kloster  mit
dazu  gehöriger  Kirche  und  Garten  bleibend
zu  errichten  verordnen,  und  demselben  ein
theils  aus  dessen  alten,  im  Jahr  1306  ihm
zurückgegebenen  Gütern,  theils  aus  späteren
  Schevkungen  und  Verwächtnissen  herrührendes,
  einen  Betrag  von  3,vooffl.  ergebendes
  jährliches  Einkommen  anzuweisen
  befehlen,  indem  zugleich  die  neueste
        <pb n="488" />
        a54

lione  ipsius  farore  laclas  nec  non  alüs

in  poslerum  forsan  faciendis,  quarum  redilus
  eidem  Seminario  perpeluo  erunt  addicendi.


Idem  demum  disponimus  de  Domo  Emeritorum
  Plallonschwabenhemi  exislente  ac
deslinata  fovendis  et  suslenlandis  Clericis
aut  senio  lessis  aut  morbo  fractis,  qusm
Pracviasuppressione  Coenoblüclime  Canonicis
  Regularibus  ordinis  Sancti  Augustini
inhabitali  in  hujusce  Coenobü  fabrica  conelilui
  mandamus,  el  cujus  dolalio  annuam
prolert  summam  florenorum  mille  ocun-Bentorum
  viginti  duorum  ulira  ca,  duce
subsidlii  charilaliri  nomine  veniunt  collecta
in  Parle  anliduae  Dioecesis  Aloguntinae
Loslea  Balisbonensis,  quacque  sohm  huc

usIuc  solila  non  exigus  capient  Iincreinenla.

Faoldensis  Reclesia  Episcopalis  habebit
agros:  Prala  el  silvas  aliosdue  redilus  annuam
  zummam  llorenorn  Hhenensinun
viginli  ser  millium  tercenlum  ei  seplua-Binta
  constiluenles,  prenl  lotius  describilur
in  lneirumento  ab  anledico  Eleclore  Hassice
sub  die  quarla  decima  Alarlii  ann;  milleaumi

  oclingenlesimi  vigesimi  primi  conzu

  dessen  Gunsten  gemachte  reichhaltige
Schenkung,  und  andere  vielleicht  in  Zukunft
  zu  machende,  deren  Einkommen  demselben
  Seminarlum  für  alle  Zeiten  zuzuweisen
  seyn  werden,  aufrecht  zu  erhalten
ist.

Dasselbe  verordnen  Wir  ferner  hinsichtlich
  des  Versorgungshauses  zu  Pfaffen-Schwabenheim,
  bestimmt  zu  Verpflegung
und  Unterhaltung  durch  Alter  entkraͤfteter,
oder  durch  Krankheit  gebeugter  Geistlichen,
welches  Wir  nach  vorgängiger  Aufhebung
des  vormals  von  den  regulirten  Chorherren
  vom  Orden  des  heiligen  Augustins  bewohnten
  Klosters,  in  diesem  Kloßter=  Gebäude
  einzurichten  verordnen,  und  dessen
Ausllattung  jährlich  1828  fl.  erträgt,
außer  demjenigen,  was  unter  dem  Namen
  einer  frelwilligen  Belstener  in  einem
Theile  der  alten  Mainzer,  spater  Regens,
burger  Didbcese  gesammelt  wird,  und  da
es  blsher  bezahlt  zu  werden  pflegte,  keinen
geringen  Zuwachs  erhalten  dürfte.

Die  bischöfliche  Kirche  zu  Fulda  wird
Felder,  Wiesen  und  Waldung,  dann  an,
dere  Einkünfie  haben,  welche  einen  jährlichen
  Ertag  von  26,570  rbeinischen  Gul,
den  liesern,  wle  es  weitläufig  in  der  von
vorgedachtem  Kurfürsten  von  Hessen  unter
em  14.  März  1321  ausgeftellten  Urkunde
beschrieben  wird.  Diese  Ausstattung  aber
        <pb n="489" />
        leelo.  Hanc  aulem  dolalionem  pracsatus

Exequulor  ita  distribuet,  ut  Episcopo  sex

455

mille  floreni,  Decano  Capiluli  bis  mille

sexcenti  floreni,  unicuique  ex  qualuor
Canonicis  mille  octingenti  floreni,  cuilibet
  ex  dualuor  Praebendalis  octingenti
floreni  annuatim  obveniant,  Fabricae
Cathoedralis  Ecclesiae  duo  florenorum  millia,
  Seminorio  Dioecesano  septem  millia
florenorum,  et  Archiepiscopo  Friburgensi
tamqunm  Melropolitano  centum  sepluaginta
  floreni  annualim  persolvantur.
Insuper  pro  hobilatione  Episcopi  proque
Curia  Episcopali  staluimus  dlomum  Cathe--drali
  Ecclesiae  prorimam  ad  montem  Sancii
Alichaelis  cum  duchus  adjacentibus  hortis
et  perlinentüss  suis;  pro  hoabitalione  Deoasni,
  dualuor  Canonicorum  et  duatuor  Praebendatorum
  alias  domos  in  memorato
Instrumento  descriples;  ac  denique  pPro

Seininario  aedilicium  prosimum  Calhedrali

  Eccleslae  jaim  ad  hunc  usum  destinalumn

  cum  horto  adjacente.

Rollemburgensis  Ecclesia  Episcopalis  gaudebit
  redilibus  singillatim  descriplis  in  Instrumenlo
  esx  speciali  Mandato  antedicli
Regis  Wäürltembergensis  die  docima  Norembris
  anni  millesimi  oclingentesimi  vigesimi
  consecio,  qui  qduidem  ita  a  Precdicio

wird  vorbesagter  Vollzleher  dergestalt
vertheilen,  daß  «

dem  Bischof  6,ooo  fl.
dem  Dekan  des  Capitels  3,  6oo  fl.
jedem  der  vier  Capitularen  1,  600  fl.
jedem  der  vier  Präbendaten.  Zoo  fl.
jährlich  zukommen;

in  die  Fabrik  der  Domkluche  ooo  fl.
dem  Seminarlum  der  Diöcese  ,  ooo  fl.
dem  Erzbischof  von  Freiburg,

als  Metropolltan  170  fl.

jährlich  bezahlt  werden.

Ueberdieß  bestimmen  Wir  zur  Wohnung
  des  Bischofs  und  der  bischöflichen
Curie  ein  der  Domkirche  zunächst  am
St.  Michagelisberge  gelegenes  Haus  mit
zwei  daran  stoßenden  Gärten  und  Zubehörungen;
  und  zur  Wohnung  des  Dekans,
der  vier  Capitularen  und  der  vier  Präbendaten
  andere  in  erwähnter  Urkunde
beschriebene  Häuser;  endlich  für  das  Seminarium
  das  der  Dombirche  nahe  gelegene,
  zu  diesem  Behuf  berelts  gewidmete
Haus  mit  daran  stoßendem  Garten.

Dle  bischöfliche  Kirche  zu  Rottenburg
wird  die  Einkünfte  genießen,  welche  in
der  auf  besonderen  Befehl  des  vorbesagten
Königes  von  Württemberg  am  10.  Novbr.
1320  ausgefertigten  Urkunde  einzeln  aufgezählt
  sind,  und  welche  von  dem  vorbe,
        <pb n="490" />
        Excquulore  dividendi  erunt,  ut  Episcopali
  mensae  decem  mille  floreni,  Decaüno
  Capiluli  bis  mille  duatuor  centum
loreni,  uniculdue  c  sex  Canonicis  floreni
  mille  oclingenli,  Primo  e  sex  Procbendatis
  floreni.  nongenli,  cuilibet  ex  allis
duinque  Prachendalis  Horeni  octingenii,
Fahricac  Cathedralis  Ecclesiae  et  manulentioni
  aliorum  ageclillciorum  floreni
mille  dualuor  cenlum,  Seminario  Dioece-Sono
  floreni  ocio  mille  nonaginta  duo,

Cancellariac  Episcopali  floreni  sex  mille

nongenti  ct  sexdecim,  Calhedrali  Ecclesiac

Pro  divini  cultus  expensis  Hloreni  bis  millo
centum  et  quinduaginta,  pro  aediluo  aliisdue
  Eecclesine  inservienlibus  floreni  octingenti
  et  Archiepiscopo  Friburgensi
lamqduam  Melropolllano  octingenli  sexaginta

  qdualuor  floreni  annuatim  obveniant.

Quod  si  Decanus  ad  munus  eliam  Vicarii
  Generalis  ab  Episcopo  elegatur,  alii
floroni  mille  ct  cenlum  ipsi  erunt  persolvendi;
  si  vero  simpler  Canonicus  Ca-Pituleris
  ad  praclictum  Vicari#  Generalis
munus  ab  Ebiscopo  designabilur,  eidem
florenorum  mille  septingentorum  augmentum
  altribuekur.

456

nannten  Vollzleher  dergestalt  zu  vertheilen
  seyn  werden,  daß

dem  bischoͤfllchen  Tische  .  ro,oos  fl.
bem  Dekan  des  Capitels.  2,400  fl.
jedem  der  sechs  Capitularen  .  1,800  fl.
dem  ersten  unter  den  sechs

Präbendaten  hoo  fl.
jedem  der  fürf  anderen

Präbendatten  8oo  ft.
der  Fabrik  der  Domkirche,

auch  zur  Unterhaltung  der

uͤdrigen  Gebaͤude  ..  1,5,400  fl.
dem  Seminarium  der

Diöcese  ..  685092  fl.
der  bischoͤflichen  Kanzlei.  6,916  fl

der  Domkirche  fuͤr  die  Unkosten

des  Gottesdienstes  ..  2,160  fl.
dem  Meßner  und  andern
Kirchendienen  8oo  fl.

und  dem  Erzbischof  von  Freiburg,
als  Metropolltan
jährlich  zu  gut  kommen.

Sollte  der  Dekan  von  dem  Bischofe
zum  General-Vikar  erwählt  werden,  so  sollenihm
  weitere  1,  oo  fl,  ausbezahlt  werden;
sollte  aber  ein  bloßer  Capitular  zu  vorbesagtem
  Amte  eines  General-Bikars  vom
Bischof  ernannt  werden,  so  wird  ihm  ein
Zuschuß  von  #,voo  fl.  zugestanden  werden.


864  fl.
        <pb n="491" />
        Praeleres  pro  habllatione  Episcopi  proque
  curia  Episcopali  Gomum  in  eiwvilale
HRoltemburgi  versus  vallem  Nicari  silam
Praesecturae  Regiae  anten  destinalam,  cum
adjacente  horlo  ac  pDertinentliis  suis,  pro  habälalione
  Decani  Capiluli,  sex  Canonicorum
et  sex  Praebendatorum  alins  domos  in  praediclo
  Instrumento  Pariler  descripias,  nec
non  pro  Seminario  Episcopali  pracria  sup-Pressione
  convenlus  olim  inhabitati  a  Frtribus
  ordinis  Bealac  Mariae  Virginis  de
monte  Carmelo,  demum  ipsius  quondam
Coenchii  ad  Nicarum  silam  in  Seminari
Clericorum  usum  respective  addici  mandamus.


Episcopalis  Eeclesia  Limburgensis  gaudebit
  Donis,  fundis,  censibus,  decimis  allisdue
  redilibus  annuam  summam  conslituenlibus
  viginti  unius  millium  sexcentum
sex  florenorum,  Prout  apparet  ex  Instrumento
  de  speciali  mandalo  Ducis  Nassorviae
die  terla  Januarü  currentis  anni  millesimi
  oclingentesimi  vigesimi  primi  consecio,
  quos  duidem  redilus  Eredunlor  Praedictus
  Hila  distribuet,  ut  in  singulos  annos
obveniant  Episcopo  foreni  sex  wille,  Decano
  Capikali  bis  mille  duatuor  cenlum  floreni,
  Primo  Canonico,  dui  simul  Parochus

457

Außerdem  verordnen  Wir,  daß  zur
Wohnung  des  Bischofs  und  gur  bischöfli--chen
  Curie  ein  in  der  Seadt  Rottenburg
gegen  das  Reckarthal  hin  gelegenes,  vormals
  für  die  Königliche  Landvogtei  beslimmtes
  Haus  mit  anstoßendem  Garten
und  Zubehörungen;  zur  Wohnung  des
Dekans,  der  sechs  Capitularen  und  der

sechs  Präbendaten  andere  in  vorbesagter

Urkunde  gleichfalls  beschriebene  Häufer;
weniger  nicht  zum  bischöflichen  Seminar,
nach  vorgängiger  Aufhebung  des  vormals
von  den  Gelstlichen  des  Ordens  der  heiligen
  Jungfrau  Maria  vom  Berge  Carmel
bewohnten  Klosters,  dieses  nemlichen  vormaligen
  Klosters  am  Reckar  gelegenes
Gebäude  zum  Behuf  eines  riester=  Seminars
  angewiesen  werden.

Die  bischöfliche  Kirche  zu  Limburg  wird
Güter,  Grund,  Stücke,  Zinsen,  Zehnten  und
andere  Einkünfte  genießen,  welche  einen
jährlichen  Ertrag  von  21,600  fl.  abwerfen,
wie  aus  der  auf  Spezlalbefehl  des  Herzogs
von  Nassau  am  3.  Januar  des  laufenden
Jahrs  1821  ausgefertigten  Urkunde  erhellt,
welche  Einkünste  vorbesagter  Vollzieher

.  dergestalt  vertheilen  wird,  daß  jedes  Jahr

«  zukommen:
dem  Bischof...  00.oofl.
dem  Dekan  des  Capltels  2,  4  fl.

dem  ersten  Capitular,  welcher
        <pb n="492" />
        458

Limburgensis  erit,  floreni  mille  ociingenti,
secundo  Canonico  floreni  pariter  mille  octingenti,
  tertio  Canonico,  dui  simul  erit
Parochus  BEcclesiae  Dietkirchensis,  florenie
iem  mille  octingenü,  quarto  Canonico,
dui  simul  Parochus  erit  in  Altavilla,  floreni
bis  mille  tercenkum,  el  quinto  Canonico,
simul  Parocho  in  Libera  Cirikale  Francolurtensi
  ejusque  kerrilorio,  ena  ipsa  summga,
duam  uti  Parochus  aclu  jam  pereipil;
super  dickarum  relenlione  Paracciorum
ecum  memoratis  qustuor  Canonicis  Aposlolica
  delegata  aucitoritale  dispensando,
cum  hoc  tamen,  qduod  curae  animarum
Paraeciarum  hujusmodi  per  idoneoe  Vicarios
  ab  Ordinario  servatis  servandis  ad  formam
  Canonicarum  sanctionum  approbandos
  et  insliluendos  opportune  provideatur;
  primo  Sacellano,  dqui  Canonicum  Parochum
  Limburgensem  in  animarum  cu-Fr
  adjuvabit,  floreni  octingenti,  secundo
Sacellano,  cui  missas  in  Sacello  Plochlü
Limburgensis  satislacero  incumbet,  floreni
oclingenti,  Archiepiscopo  Friburgensi  uti
Metropolitano  pro  raln  augmenli  ejus  dolationis
  bis  cenkum  septuaginta  lloreni,
Seminario  intra  Provinciam  consliluto  vel
conslituendo  pro  Clericorum  Limburgensis
  Dioecesis  educatione  et  instruchtione
floreni  mille  quingenti,  Cancellariac  denizugleich

  Pfarrer  zu  Limburg

seyn  wird  12,Boofl.
dem  zwelten  Capitular  gleichfalls  :,  goo  fl.
dem  dritten  Capitular,  der  zugleich

  Pfarrer  zu  Dierküchen

seyn  wird,  desgleichen  1,800fl.
dem  vierten  Capitular,  welcher

zugleich  Pfarrer  in  Eltoille

sepn  wirnd  2,  boofl.

und  dem  fünften  Capitular,  zugleich

  Pfarrer  in  der  frelen

Stadt  Frankfurt  und  deren

Gebiete,  derselbe  Betrag,  welchen

  er  als  Pfarrer  jeht  schon

beziehr
wobei  der  Vollzleber,  kraft  der  ihm  ertheil,
ten  apostolischen  Vollmacht,  die  erwchaten
vier  Capitularen  wegen  Beibehaltung  der
genannten  Pfarreien  unter  dem  Vorbehalt.
zu  dispensiren  hat,  daß  der  Seelsorge  in
dergleichen  Pfarreien  durch  geeignere  von
dem  Ordinarius  unter  Beobachrung  des
zu  Beobachtenden,  zu  Folge  der  canonlschen
  Vorschriften  zu  bestätigende  und  anzustellende
  Bikarien  auf  angemelsene  Art
fürgesehen  werde;

dem  ersten  Capian,  welcher  zugleich
  den  Pfarrer  zu  Limburg
  in  der  Seelsorge  unterstützen

  wire  8oofl.
        <pb n="493" />
        due  Episcopali  ac  pro  ceteris  sumplibus  administrationis
  tam  Ecclesiastücae  qduam  bonorum
  floreni  bis  mille  centum  iiginta.

Pro  Episcopi  praelerea  habitatione,  praevia

  suppresione  Monasterii  seu  Coenobii
olim  a  Fratribus  ordinis  Sancti  Francisci

inhabitali  Partem  ipsius  Monaslerii,  dunm

hucusquce  obtinuit  Praeleclus  Ducalis,

Cum  finitimo  horto  muris  seplo,  pro  Decuno

  vero,  duinque  Canonicis  et  duchus
Sacellanis  alias  domos  in  praedicto  Instrumenio
  descriptas  respeckive  assignandas  de-Cernimus.“


Antediclo  insuper  loanni  Baptistae  Epis-Ccopo

  immjungimus,,  ut  animarum  curac  in.

dem  zweiten  Caplan,  welcher  in
der  Capelle  des  Armenhauses
  zu  Limburg  Messe  zulesen
verbunden  seyn  wird
dem  Erzbischof  von  Freiburg,
als  Metropolitan,  an  verhältnißmäßigem
  Zuschuß  seiner
  Ausstattung
dem  innerhalb  der  Kirchen-Provinz
  errichteten  oder  noch
zu  errichtenden  Seminar,  zu
Bildung  und  Unterweisung
der  Limburger  Dioccesfan=Giistlichkelt
  ...
endlich  der  bischöflichen  Kanzlei
und  für  die  übrigen  Unkosten
der  Kirchen=  sowohl,  als  Gäter-Verwaltung
  „,  e  fl.
Außerdem  verordnen  Wir,  daß  er  zur
Wohnung  des  Bischofs,  nach  vorgängiger
Ausbevung  des  Klosters,  welches  sonst  die
Geistlichen  vom  Orden  bes  helligen  Franzisbus
  bewohnten,  den  Theil  jenes  Klosters,
welchen  bisher  der  Herzogliche  Amtmann
inne  hatte,  nebst  dem  nahe  gelegenen,  mit
Mauern  umgebenen  Garten;  für  den  Dekan,
  die  fünf  Capitularen  und  die  zwei
Capläne  aber  andere  in  vorbesagter  Urkunde
  beschriebene  Häuser  anweise.
Weiter  geben  Wir  dem  oben  benannten
Bischofe  Johann  Baptist  auf,  daß  er  für
4.

Gooft.

270fl.

1,600  fl.
        <pb n="494" />
        Meitropolilans  el  Cathedralibus  Ecclesiis  opportune
  consulat,  slatualdue,  a  quibus
Presbyleris  praevio  concursu  ad  normam
Cononicarum  Sanclionum  a  rcsbeclivo  Ordinario
  approbandis  ac  instilnendis  et  qua
cum  congrun  dolatione  in  Ecclesiis  ipsis
debeat  exerceri,  uldue  designet,  in  quod.
Seminarium  Provinciae  Eoclesiaslicae  Friburgensis
  Clerici  Dioecesis  Limburgensis
recipi  valcam  cum  assignalione  annua  supradiciorum
  mille  quingenlum  florenorum,
  usque  dum  Dropriu#n  Limburgense
Seminarium  erigatur;  alqne  ut  ulterius
summam  delerminet  a  respæclivis  Prinecipibus
  torrit  sul  b  dun
Dirini  cullus  impensis  in  suppressis  tam

232414  in4  1

IEpiscopali  Conslantiensi  quam  Praeposilurali
  BElvacensi  Ecclesiis  opporlune  ac  staliiliter
  providcalur;  ac  demum  eurel,  duocd
suppressorum  Capilulorum  acu  exislenll-Dus
  Canonicis  annua  pPracslalio  ad  eorum
vilam  inlegre  ac  lideliter  persokvalur.

Ad  consulenldum  Pracheren  respeclivorum
  Dioecesanorum  beno  el  commodilali
Draescribimus,  ul  omnia  el  singula  documienlta;
  respicientia  Parsecies  el  loca  ab

anliquis  Diocuesibus  dismombrals  norisque

460

die  Seelsorge  in  der  Metropelitan,  und
in  den  Kathedral  =  Kirchen  auf  angemessene
  Weise  sorge,  und  bestimme,  von
welchen,  nach  vorgängiger  Prüfung  in
Gemäßbeit  der  canonischen  Beschlüsse  vom
betreffenden  Ordinarius  zu  bestätigeaden
und  anzustellenden  Priestern,  und  mit
welcher  Ausstattung  dleselbe  in  jenen
Kirchen  sollte  ausgeübt  werden,  und  daß
er  bezeichne,  in  welches  Seminar  der
Freiburger  Kirchen-Provinz  die  Geistlichen
  der  Limburger  Dioͤcese,  unter  jaͤhr.

licher  Anweisung  der  oben  besagten  1600  fl.

aufzunehmen  seyen,  bis  ein  eigenes  Seminar
  in  Limburg  errichtet  wird;  daß
er  ferner  die  von  den  betreffenden  Landes,
berrn  belzubringende  Summe  festsete,  wodurch
  die  Kosten  des  Gottesdienstes  in  den
aufgehobenen  Kirchen,  der  bischöflichen  zu
Constanz  und  der  probsteilichen  zu  Ell
wangen,  hinlänglich  und  bleibend  gedeckt
werden;  und  daß  er  endlich  dafür  sorge,
daß  den  jeßt  lebenden  Capitularen  der
aufgehobenen  Capitel  ihr  jäbrliches  Einkommen
  lebenslänglich  vollsiändig  und  getreulich
  bezahlt  werde.

Wir  wollen  serner  zum  Nußen  und
zur  Erleichterung  der  betreffenden  Bis,
thumsgenossen  angeordnet  haben,  daß  alle
und  jede  auf  die  von  den  früheren  Sprengeln
  loogerissenen  und  den  neuen  zuge-
        <pb n="495" />
        applicata,  a  veleribus  Cancellariis  exirahantur
  alque  opporluna  sorma  tradantur
novis  ArchiePiscopoli  et  Episcopalibus  re-„eclire
  Cancellarüss,  in  quibus  perpeluo

erunt  asservanda.

llabila  vero  ralione  rediluum  supramemoralis
  Archiepiscopali  et  Episcopalibus.
Ecclesiis  respeclire  assignalorum,  in  libris
Camerac  Apostolicae  pronk  sequilur:  nempe-Ecclesiam
  Friburgensem  in  florenis  sexcenlum
  sexaginta  octo  cum  uno  tertio,  Ecclesaam
  Mloguntinam  in  florenis  tercenlum
duadraginta  octo  cum  uno  sexlo,  Becleslam
  Fuldensem  in  florenis  tercentum  lrkginta
  duchus,  Ecclesiam  Rollemburgensem
in  florenis  dualuor  cenlum  nonaginta  et
Ecclesiam  Limnburgensem  in  llorenis  tercenlum
  triginta  duchus  laxari  mandamus.

Alqdue  ul  cuncia  a  Nobis  ut  supra  disposlia
  rile  ad  exilum  producanlur,  subradiclo
  Jonnni  Baplislae,  Episcopo  Evariensi,
harum  Lilerarum  Erequulori  deputato,
Oomnes  el  singulas  ad  hujusmodi  ellecium
necessarias  et  opporlunas  concedimus  sacultales,
  ul  praevlis  respechivis  dolalionihus
  per  Instumenla  in  valida  diversorum
—lsb
Eeclesjae  cum  suo  Capitulo  sive  erectionem

  ive  novem  ordinalionemlac  resbecti-461



tbeilten  Pfarreien  und  Orte  Bezug  habenden
  Urkunden  aus  den  vorigen  Kanzleien
  ausgeschieden,  und  in  geeigneter
Weise  den  neuen  erzbischöflichen  und  be,
ziehungsweise  bischöflichen  Kanzleien  zur
fortwährenden  Aufbewahrung  übergeben
werden  solken.

Mit  Rücksicht  auf  die  betreffenden,  den
obbemeldten  erzbischöflichen  und  bischöflichen
  Kirchen  angewiesenen  Einkünfte  verordnen
  Wir,  daß  diese  in  den  Büchern
der  apostolsschen  Kammer,  wie  folgt:
nemlich  die  Kirche  zu  Freiburg  zu  6637  fl.

die  Kirche  zu  Mainz  zt  343x  fl.
die  Kirche  zu  Fulda  zu.  .  33.  fl.
die  Kirche  zu  Rottenburg  zu  109o0  fl.
die  Kirche  zu  Limburg  zu.  535,  fl.

geschätzt  werden.

DOamit  nun  Alles,  was  Wir  hiemit
verordnet  haben,  genau  in  Erfüllung  gebracht
  werde,  ertheilen  Wir  dem  vorbesagten
  Johann  Baptist,  Bischof  von
Evara,  als  aufgestellten  Vollzieher  dieses
Unseres  Briefes,  alle  und  jede  zu  dessen
Vollzug  erforderlichen  und  geeigneten  Vollmachten,
  vermöge  deren  er  nach  vorgän,
giger  Ausstattung  mittelst  der  in  der
rechtsgültigen  Form  der  verschiedenen
Staaten  zu  fertigenden  Urkunden,  sowohl
        <pb n="496" />
        ve  territorii  Dioecesani  circumseriptionem
procedere,  cunctaque  alia  ut  supra  ordinala
  peragere  ac  staluere  delegata  sibi  Apostolica
  aucktorilate  libere  ac  licite  possit  et
valeat.

Alque  ultcrius  ipsi  Joanni  Baptistae
FEpiscopo  facultatem  pariter  tribuimus,  ut
ad  plenam  rerum  omnium  in  locis  praesertim
  ab  ejus  residentia  remolis  execulionem
  unam  seu  plures  personam  vel
Personas  in  dignitate  Ecclesiestica  constitutem
  vel  constitutes  subdelegare,  et  tam
ipse  Joannes  Baplista  quam  persona  vel
personac  ab  eo  sic  subdeleganda  vel  subdelegandae
  super  quscumque  oppositione
in  acu  execulionis  hujusmodi  qucmodolibet
  forsan  oritura,  servalis  tamen  de
jure  servandis,  eliam  delinitive  et  quacumque
  apbpellatione  remola  pronunciare
libere  item  ac  licile  possint  et  valeant  ac
duilibet  corum  respective  possit  et  valeat.

Eideem  porro  Joanni  Baplislae  Episcopo
erpresse  injungimus  et  mandamos,  ut
eexempla  singulorum  actorum  tam  per  ##
dusm  per  subdelegalos  suos  in  harum
Literarum  executionem  conficienderum
intra  qduadrimesire  ab  explela  ipsarum

462

zur  Errichtung  oder  neuen  Elarschtung
einer  jeden  Kirche  mit  ihrem  Kapltel,
als  zur  Umschreibung  des  betreffenden
Oibcesan-Gebietes  vorzuschrelten,  und
Alles  andere  nach  Unserer  obigen  Avordnung
  in  Kraft  der  ihm  ertheilten  apostolischen

  Vollmacht  zu  vollbringen  und  zu

bestimmen,  volle  Freiheit  und  Befugniß
haben  soll.

Auch  ertheilen  Wir  dem  vorbenannten
Bischof,  Johann  Baptist,  ferner  die  Gewalt,
  zum  genaueren  Vollzug  alles  dessen,
besonders  in  den  von  seinem  Aufenthalte
entfernteren  Orten,  eine  oder  mehrere  in
geistlichen  Würden  stehende  Person  oder
Personen  gufzustellen,  welche  von  ihm  mit
Vollmachten  zu  versehen  sind,  damir  sie
über  jeden  Einwand,  der  bei  dem  Vollzuge
allenfalls  gemacht  werden  könnte,  jedoch
mit  Beobachtung  der  Rechts-  Formen,
schließlich  und  ohne  Gestattung  irgend  einer
weiteren  Berufung,  entscheiden  können  und
mögen.

Wir  weisen  auch  vorbesagten  Bischof
Johonn  Bapiist  ausdrücklich  an,  und  befehlen
  ihm,  Exemplare  von  allen,  sowohl
durch  ihn  selbst,  als  durch  seine  Bevollmächtigten
  über  den  Vollzug  des  gegenwärtigen
  Briefs  aufgenommenen  Proto-
        <pb n="497" />
        execulione  ad  Apostolicom  sedem  in  authentica
  lorma  iransmitlat,  in  orchbivio
Praedickae  Congregationis  Consistorialis  de
more  asservanda.

Praesentes  aulem  Literas  ei  in  eis  contenta
  ac  staluta  dunecumque  ctiam  ex  eo,
duod  quilibet  in  praemissis  vel  in  eorum
aliquo  jus  aut  inleresse  habentes  vel  quomodolibet
  eliam  in  futurum  babere  praetendentes,
  cujusvis  status,  ordinis,  condilionis
  et  praceminenlise  ac  Speciali  quoque,
Hecilica,  expressa  et  indiridua  mentione
digni  sink,  illis  non  consenserint,  seuqduod.
eliqui  ex  ipsis  ad  praemissa  minime  vo-Cali
  vel  eliam  non  satis  aut  nullimodo
audili  fnerint,  sive  ex  alia  dualibet  juridica
  Privilegiata  ac  privilegiatissima  causa,
colorec,  praelexlu  el  copite  eliam  in  corpore
juris  clauso,  nullo  unduam  tempore  de
s  ubreptionis  vel  obreplionis  aut  nullitalis
vitio  seu  intentionis  Nosirace  aut  interesse
habentium  consensus  aliove  duclibet  delectu
  duanlumvis  magno  et  substantiali,
sive  etiam  ex  eo  quod  solemnitates  et
quaecumque  alia  forsan  servanda  et  adimplenda
  in  praemissis  minime  servata  et
adimpleta  sen  caussae,  Propter  quas  praesentes
  emansverint,  non  sufficienter  adductae,
  verißcatae  et  justificalae  fuerint,

463

collen,  vier  Monate  nach  beendigtem  Vollzug,
  in  beglaubigter  Form  an  den  apostolischen
  Stuhl  einzusenden,  damit  solche
nach  altem  Herkommen  im  Archiv  der
vorerwähnten  Consistorial-Congregation
aufbewahrt  werden.

Wir  wollen  und  verordnen,  daß  gegenwärtiger
  Brief  und  Alles,  was  darinn
enthalten  und  festgesert  worden  ist,  zu
keiner  Zeit  deßhalb,  als  hätten  diejenigen,
welche  im  Vorbenannten  oder  sonst  in
irgend  einem  Stücke  betheiligt  oder  berechtigt
  sind  oder  es  erst  künftig  zu  seyn
behaupten,  weß  Standes,  Ranges,  Verhältnisses
  und  Vorzugs,  und  welch'  besenderer
  einzelner  ausdrücklicher  und  bestimmter
  Erwähnung  sie  auch  immer  würdig
  seyn  mögen,  nicht  eingewillkget,  oder

als  wären  einige  aus  ihnen  nicht  gehörig

oder  gar  nicht  vernommen  worden,  oder
aus  welch’  immer  einem  begünstigten  oder
bochstbegünstigten  Rechtsgrunde,  Anscheine,
  Borwand  oder  Verfügung,  selbst
des  geschlossenen  canonischen  Geseßbuches,
als  heimlich  oder  unter  der  Hand  erschlichen,
  oder  als  nichtig,  oder  wegen  Mangels
  Unserer  Willensmeinung  oder  der
Beistimmung  der  Betheiligten,  oder  wegen
irgend  eines  noch  so  großen  und  wesentlichen
  Gebrechens,  oder  deßhalb,  als  wären
dle  erforderlichen  Feierlichkeiten,  und  was
        <pb n="498" />
        46

notari,  impugnari  aut  alĩas  infringi,  suspendi,
  restringi,  limitari  vel  in  controversiam
  vocari,  sive  adversus  eas  restitutionis
  in  integrum,  aperitionis  oris,  aut
aliud  quodeumque  juris,  sacti  vel  jusliliao
remedium  impetrari  aut  sub  quibusvis
contrariis  constitutionibus,  revocalionibus,
limitationibus,  modificalionibus,  Decrelis
a#c  declarationibus  generalibus  vel  specialibus
  qduomodolibet  factis  minime  posse  comprehendi,
  sed  sermper  ab  illis  exceptas
esse  et  fore,  ac  tamquam  ex  Fonliliciae
Providenliae  ollicio  certa  scientia  et  poleslalis
  plenitudine  Nostris  lackas  et  ema--—
  nalas  perpeluo  valides  et  ellicoces  existere
et  lore,  suosque  plenerios  et  inlegros  el.
lectus  sorliri  et  oblinere,  ac  ab  omnibus,
ad  duos  spectat  et  duomodolibet  speckshit,
in  futurum  perpetuo  et  inviolabililer  observari
  ac  supradiclarum  Ecclesiarum  Episcopis
  ct  Cepilulis  allisque,  duorum  favo-Trem
  praesenles  Noslrae  Literae  concernunt,
perpetuis  laluris  temporibus  plenissime
suflrogari  debere,  eosdemque  super  praemissis
  omnibus  et  singulis  vel  illorum
causa  ab  aliquibus  quavĩs  auctoritale  sungenlibus
  quomodolibet  moleslari,  perturbeari,
  induietari  vel  impediri,  nec  ad  probalionem
  seu  verilicalionem  quorumcumdue
  in  üsckem  praesenlibus  narratorum
unquam  teneri,  nedue  ad  id  in  jodicio

4

sonst  zu  beobachten  und  zu  erfuͤllen  ist,  nicht
beobachtet  und  erfuͤllt  worden,  oder  als
seyen  die  Gruͤnde,  um  dererwillen  der  gegenwaͤrtige
  Brief  erlassen  worden,  nicht
binreichend  aufgeführt,  bewährt  und  gerechefertigt,
  in  Anspruch  genommen,  angefochten,
  oder  auf  andere  Welse  entkräfter,
gehemmt,  verkürzt,  beschränkt,  oder  auf's
Neue  in  Streit  gezogen  werden  soll.  Auch
soll  gegen  diesen  Brief  durchaus  kein  Rechtsmittel,
  wie  das  der  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand,  der  Erbffaung  des
Mundes,  oder  welches  immer,  weder  in
der  Form,  noch  in  der  That  statt  finden,
oder  derselbe  soll  unter  keinerlei  ihm  etwa
entgegen  gesehten  Verordnungen,  Wider.
rufen,  Beschränkungen,  Abänderungen,
allgemeinen  oder  besonderen,  oder  wie  immer
  gefaßten  Beschlüssen  und  Erkl4rungen
begriffen,  sondern  immer  davon  ausgenommen
  s'yn  und  blelben,  und  als  von  Uns
in  Kraft  der  päbstlichen  Fürsorge,  sicherer
Erkenntniß  und  Machroollkommenheit  ausgegangen,
  für  immer  gölrig  und  kräftig
seyn  und  bleiben,  daher  stets  volle  und
ganze  Wirbsamkeit  erhalten  und  behalten,
und  somit  von  allen,  die  es  angeht  und
angehen  wird,  in  Zukunfr  stets  und  unverbrüchlich
  beobachiet  werden.  Dieser  Brief
soll  auch  den  obbesagten  Kirchen,  Bischöfen,
Capiteln  und  allen,  zu  deren  Gunsten  der-
        <pb n="499" />
        vel  extra  cogi  seu  compelli  posse,  et  vi
secus  super  his  a  quoquam  quavis  auctorilate
  scienter  vel  ignoranter  contigerit
allentari,  irrilum  et  prorsus  inane  esse
a#c  fore  volumus  alqdue  decernimus.

Non  obslanlibus  de  jure  duaesiio  non
lollendo,  de  suppressionibus  commiiltendis
#ead.  Parles  vocalis  Juorum  interest,  aliisque
Nostris  et  Canccllarige  Apostolicae  regulis,
#nnec  non  Ecclesiarum  eliam  confirmalione
Aposlolica  vel  quavis  firmitale  alia  roboralis
  stotutis,  privilegüs  et  indultis  quamvis
„pecifica  ct  indivicna  menlione  dignis,  omnihusqdue
  et  singulis  Apostolicis  ac  in  Synodalibus
  provincialibus  et  universalibus
Conciliis  edilis  specialibus  vel  generalibus
Constilulionibus  et  Ordinationibus,  quibus
ommnihus  ct  singulis  illorum  tenores  Procsenlibus
  pro  inserlis  habentes,  ad  prnemissorum

  ellectum  latissime  ac  plenissime,

465

selbe  erlassen  ist,  zu  allen  künfiigen  Zeiten
und  in  allen  Wegen  zum  Nuben  gereichen,
und  sie  sollen  daher  in  Betreff  alles  und
jedes  Vorgedachten  oder  aus  dessen  Anlaß,
  von  RNiemand,  welches  Ansehens  er
immer  sey,  auf  irgend  eine  Weise  belästigt,
gestört,  beunruhigt  und  gehlndert  werden,
und  niemal  zum  Beweis  oder  zur  Erhärtung
  dessen,  was  immer  in  gegenwärtigem
Briefe  enthalten  ist,  angehalten,  noch  dazu
gerichtlich,  oder  außergerichtlich  gezwungen
werden  können,  und  follte  etwa  von  Jemand,
  welches  Ansehens  er  auch  sey,  wissentlich
  oder  unwissentlich  dagegen  gehandelt
  werden,  so  soll  Alles  dieses  ungültig
und  durchaus  nichtig  seyn  und  bleiben.
Auch  sollen  Unsere  und  der  apostolischen
Kanzlei  Regeln,  wie  die,  das  wohlerworbene
  Recht  niche  aufzuheben,  und  bei  Sup,
pressionen  die  Betheiligten  zu  hören,  und
dergleichen  mehr,  nicht  dagegen  seyn;  eben
so  wenig  die,  selbst  mit  päbstlicher  Bestätigung
  oder  sonst  irgend  elner  Bekräftigung
versehenen,  einer  besondern  und  ausdrücklichen
  Erwähnung  würdigen  Statuten,
Privilegien  und  Indulten  der  Kirchen,  alle
und  jede  apostolischen,  und  von  Synodal-Provinzial=
  und  allgemeinen  Kirchen-Versammlungen
  ausgegangenen  besonderen
und  allgemeinen  Verordnungen  und  Beschlüsse,
  welche  Wir  samt  und  sonders,  in-
        <pb n="500" />
        466

specialiter  ot  expresse  scientia  et  potestalis
plenitudine  Paribus  derogamus,  ceterisque,

Contrarüs  quibuscumdue.

Volumus  insuper,  ut  Praesentium  Literarum
  transumptis,  eliam  impressis,  manu
tamen  alicujus  Notari  publici  subscriptis
et  sigillo  personae  in  Ecclesiastica  dignitate
munitis,  eadem  prorsus  fides  ubique  adhibeatur,
  duae  ipsis  praesentibus  adhiberetur,
  si  forenl  exhibitac  vel  ostensac.

Nulli  ergo  omnino  hominum  liceat  hano
Paginarn  nostrae  suppressionis,  estinclionis,
  annullationis,  reordinationis,  ereclionis,
  dismembrationis,  unionis,  aggregationist
  applicalionis,  concessionis,  indulti,  circumscriptionis,
  assignationis,  attribulionis,
statuli,  commissionis,  deputalionis,  mandali,

decrei#,  derogationis  et  voluntalis  insringere.

ucl  ei  ausu  lemerario  contraire;  si  quis

autem  hoc  allentare  praesumpserik,  indignationem

  omnipotentis  Dei  eac  Bealorum:

Peilri.  et  Pauli  Aposlolorum  ejus  se  noverit

incursurum..

dem  Wir  sie  Wort  für  Wort  als  hierin
enthalten  ansehen,  zur  Ausführung  des
Vorgedachten,  kraft  gleichmäßiger  Einsicht
und  Machtvollkommenheit,  gänzlich,  vollständig,
  besonders  und  ausdrücklich,  gleich
Allem  Uebrigen,  was  entgegen  stehen  könnte,
  aufheben.

Mir  wollen  auch,  daß  den  Abschriften
des  gegenwärtigen  Briefs  und  auch  selbst
den  Abdrücken,  jedoch  nur,  wenn  sie  durch
die  Unterschrift  eines  öffentlichen  Norars
beglaubigt,  und  mit  dem  Siegel  einer  in
geistlichen  Würden  stehenden  Person  versehen
  sind,  überall  derselbe  Glaube  beigelegt
  werde,  wie  gegenwärtiger  Urschrift
beigelegt  werden  würde,  wenn  sie  vorgelegt.
und  gezeigt  würde.

Es  soll  daher  Riemand,  wer  es  auch
sey,  diese  Unsere  Anordnung  der  Unterdrückung,
  Auslöschung,  Zernichtung,  Wiederherstellung,
  Errichtung,  Zergliederung,
Vereinigung,  Beisügung,  Zuwendung,
Verleihung,  Verstattung,  Umschreibung,
Ueberweisung,  Gewährung,  Sa#tung,  Beaufrtragung,
  Abordnung,  Bevollmächtigung,
  Beschließung,  Aufbebung  und  Willensäußerung
  entkräften  oder  freventlich
dagegen  handeln.  Wer  sich  aber  solches
zu  thun  herausnimmt,  der  wisse,  daß  er.
sch  die  Ungnade  des  allmächtigen  Gottes
und  seiner  heiligen  Apostel  Perrus  und
Paulus  zuziehen  werde.
        <pb n="501" />
        Dalum  Romae  apud  Sanctam  Mariam
Majorem  anno  Inearnälionis  Dominicae  millesimo
  octingentesimd,  vigesimo  primo,
decimo  seplimo  I#.  Glendes  Septembriis  Pontisicatus
  Nostri  anno  vigesimo  secundo.

Loco  Plumbi.

467

Gegeben  zu  Rom,  bei  der  heiligen  Maria,
  der  dlteren,  im  Jahre  nach  der  Menschwerdung
  des  Herrn  Eintausend  Achthundert

  Zwanzig  und  Eins,  den  sechszehnten

des  Monats  August,  Unseres  Pabstthums
im  zwei  und  zwanzigsten.

Stelle  des  +  Bleles.

 

Lro,  Episcopus,
ér  vus  servorum  Dei-Ad
  Derpetuam  rei  Memoriam.

Ad  Dominici  Gregis  cuslodiam  Pasto
praeficere,  qui  et  sacrorum  procuralione
et  miniterio  Verbi  in  semilis  illum  re-*
  justilige  eac  salutis,  mezima  somper
adsiduadlue  contenlione  Romani  Pontilices
adnisi  sunt,  probe  gnari,  id  sibi  erx  muneris
  zui  ollicio  a  Paslorum  Principe  inprimis

  commendari.

Hoc  proinde  consilio  pro  summo,  quc
in  Ecclesiac  bonum  flagrabat  studio,  lelicis
recordalionis  Praedecessor  Noster  Pius  Sep-Umus
  maxime  sibi  religioni  duxit,  intentes
  in  eos  orlhodoxae  fidei  cultores  solliritudines
  cunvertere,  dui  Serenissimerum

Leo,  Bischof,
Diener  der  Diener  Gottes.
Zumimmerwährenden  Gedächtniß!

Die  rômischen  Päbste  haben  jederzeit
mit  größter  und  ununterbrochener  Anstrengung
  sich  bestrebt,  zur  Obhut  der
Heerde  des  Herrn  HFirten  aufzuftellen,
welche  dieselbe  sowohl  durch  Verwaltung
des  Gottesdienstes  als  auch  durch  Verkündigung
  des  göttlichen  Wortes  auf  den
We#gen  der  Gerechtigkelt  und  des  Heils
leiten,  wohl  wissend,  daß  dieses  ihnen  nach
ihrer  Amtspflicht  von  dem  obersten  Hirten

orzüglich  anbefohlen  werde.

In  dieser  Absicht  hat  daher  U'f  er  Vorfabrer
  Pius  VII.,  seligen  Andenkeus,  mit
dem  hohen  Eifer,  der  ihn  für  die  Wohlfahrt
  der  Kirche  beseelte,  sich  es  zur  heiligsten
  Gewlssens-Pflicht  gemacht,  eine  gufmerksame
  Sorgfalt  auf  jene  Verehrer  des

5
        <pb n="502" />
        Principum  Staluumque  Germaniae,  Regis
nempe  Wurttembergiae,  Magni  Ducis  Ba-Mogni
  Ducis

Ilossiae,  Ducis  Nassoviensis,  Liberae  Cividensis,

  Electoris  Iassiac,
talis  Francolurtensis,  Hlagni  Ducis  Megalopoliteni,
  Ducum  Sazgoniac,  Ducis  Oldenburgensis,
  Principis  Waldeccensis,  ec  liberarum
  Ciritalum  llansealicarum  Lubecensis
  eit  Bremensis  dominalioni  subsunt,  ac
proinde  diligenlissime  jlis  omnibus  perbensis,
  dune  magis  ex  re  esse  visa  sunt,  Praesides

  sacrorum  ülüs  adsignandos  curayit.

Datis  idcirco  ad  decimam  seplimum

Kolendas  deptembri  is  anno  milleeiwo“  oclingent
  vig  I1  1  «  is  Literis,
duarum  inilium  -  Provida  solersque  —  Archiepiscopalis
  Friburgensissedes  ejusque  sulraganene
  duatuor,  Rottemburgensis  nimirum,
  Moguntina,  Limburgensis  ac  Faldensis
  conslitulae  sunt,  cunclis  opporlune
in  id  operis  sancilis,  qune  ad  antistitum
censum,  ad  Canonicorum  Collegie,  ad.
Seminarin,  ad  Paraccias,  ad  Cathedrales
eaedes  erant  pDraefinienda.

Ouin  imo  Deo  bene  juvante,  dul

Pater  est  totius

consolalionis,  in  eo  jam  sumus,  ut  üs

luminum  et  Auctor

1

46

wahren  Glaubens  zu  verwenden,  welche  von

den  Durchlauchtigsten  Fürsten  unk  Staaten

Deutschlands,  namlich:  dem  Köpvige  von
Württemberg,  dem  Großherzog  von  Baden,
dem  Kurfürsten  von.  Hessen,  dem  Großherzog
von  Hessen,  dem  Herzog  von  Nassatn,  der  freien
Stadt  Frankfurk,  dem  Großherzog  von  Meklenburg,
  den  Herzogen  von  Sachsen,  dem  Herzog
  von  Oldenburg,  dem  Fürsten  von  Waldeck
und  den  freien  Hanse-Stäbren  Lübeck  und
Vremen,  beherrscht  werden,  und  nachdem
derselbe  alles  reiflichst  überlegt  hatte,  was
der  Sache  am  angemessensten  war,  hat
er  dafür  Sorge  getragen,  daß  denselben
Vorsteher  der  Kirchen  zugetheilt  wenben.
Deßwegen  sind  durch  ein  unterm  #6.

August  :321  ausgefertigtes  epestollsches
Schreiben,  welches  wit  den  Worten  anfängt:
  Provida  solersdue  eic.  ber  erzbischöfliche
  Sitz  zu  Frelburg,  und  dessen
vier  Suffragan,  Sitze,  nemlich  zu  Rotten.
burg,  zu  Mainz,  zu  Limburg  und  zu  Fulda
  bestimmt  worden,  nachdem  alles  zu
diesem  Werke  zweckolenlich  beschlossen  war,

was  in  Betreff  der  blschöflichen  Einkünfte,

der  Capitels-Collegien,  der  Seminarien,
der  Pfarrelen,  der  Katbedral,Kirchen
vorher  festgeseht  werden  mußte.

Nunmehr  sind  Wir  mit  der  götigen
Hölfe  Gottes,  der  ein  Vater  des  Lichts
und  der  Urheber  alles  Tostes  iK,  bevelts
        <pb n="503" />
        sedibus  zuos  duampriun#n  Paltores  Praeficiamus.


Verum  nonnulla  adhuc  concellianda  desideral#antur,
  quihus  in  futura  kempo#ra  de  Anuutitum
  praesertim  eleclione  opporlune
pro  locorum  ralione  esset  consullum,  ul
integra  in  id  causae  perstent  Apostolicae
sedis  jura,  et  omnia,  quae  ideireo  erunt
ibidem  peragenda,  communis  opinionis
testimonio  commendentur.

Nostras  in  id  curas  impense  appulimus,
i  unice  in  gravrissimo  hoc  et  dillicili  ne-Bolio
  revolvenes  animo,  ul  en  omnia  adimerentur,
  duihus  adhuc  Praepediunlur
maxzima  animarum  lucra  per  memovatae
Bullae  disposikiones  procurala,  et  opfatum
Dczilum  tandem  nanciscantur,  ducc  in  religionis

  commodum  luerant  constilula.

Omm  itaque  negotül  ralione  in  examen
deducta,  üsdue  susceptis  consilüss,  dune  ex
rei  natura  ejusque  adjunclis  univorsis  occurrerunt,
  audilis  nonnullis  ex  Venerabilibus
  Fratribus  Nostris,  Sanctkae  Romande
Ecclesiae#  Cardinalibus,  alduc  ex  cerla  acientia
  et  matura  doliberatione  Nostris  deque

469

an  dem,  daß  Wir  diesen  Sißen  baldigst
ihre  Hirten  vorseten.

Allein  es  erübrigte  noch  Eintges,  was
in  gürlicher  Vereinigung  festzuses  en  war,
wodurch  in  alle  Zukunft,  vorzöglich  in
Betreff  der  Wahl  der  Vorsteher  mir  füglicher
  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Verhältnisse
  Vorsorge  gethan  wäre,  damit  die
Rechte  des  apostolischen  Stuhles  über  diesen
  Gegenstand  unversehrt  bestehen,  und
alles,  was  zu  dem  Ende  daselbst  geschehen
muß,  die  allgemeine  Zustimmung  für  sich
haben  möge.

Diesen  Zweck  haben  Wir  einzig  vor
Augen  gehabt,  und  bei  diesem  höchst  wichtigen
  und  schwierigen  Geschäfte  dieß  einzig
  zu  Herzen  genommen,  daß  alles  dasjenige
  beseitigt  würde,  wodurch  der  große
Seelengewinn,  der  durch  die  Anordnungen
  der  besagten  Bulle  vorbereiret  wurde,
noch  gehemmt  wird,  und  daß  dasjenige,
was  zum  Besten  der  Religlon  festgesett
worden  war,  endlich  das  gewünschte  Ziel
erreichen  möge.

Nachdem  Wir  dahrr  alle  einschlagende
Verhältaisse  einer  Prüfung  unterworfen,
und  solche  Entschließungen  gefaßt  hatten,
die  aus  der  Ratur  der  Sache  und  allen
ihren  Umständen  von  selbst  sich  darboten,
so  haben  Wir  voch  elnige  von  Uasern
ehrwürdigen  Brüdern,  den  Cardinlen
        <pb n="504" />
        Apostolicse  Potestatis  pleniludine  haec,  duae
seduuntur,  decernimus  ac  mandamus,

u#  .

Primo:  Ouoliescunque  sedes  Archiepis-(opalis
  vel  Episcopalis  vacaverit,  illius  Ca-#ihedralis
  Ecclesiae  Capilulum  intra  mensem
  a  die  vocalionis  compulandum  Summos
  respectivi  territorii  Principes  cerliores
  fieri  curabit  de  nominibus  Candidato--t#m
  ad  Clerum  Dioecesanum  speckantium,
duos  dignos  et  idonecs  juxla  Sacrorum
Canonum  praescripla:  judicaverjted  Archiepiscopalem
  vel  Episcopalem  Ecclesiam  sancle
  sapienlerquc  regendam.  Si  sorte  vero
aliquis  ex  Candidalis  ipsis  Summo  terrilorü
Principi  minus  gratus  extiterit,  Capitulum
Te  calalogo  eum  delchit,  reliduco  tamen
manenie  suflicienti  Candidatorum  numero,
ex  quo  novus  Antistes  eligi  valeal;  tund
vero  Capilulum  ad  Canonicam  eleclionem
in  Archiepiscohum  vel  Episcopum  unius
ex  Candidalis,  dui  supererunt,  junta  consuetas
  Canonicas  lormas  procedet,  ac  documenlum

  eleclionis  in  lorma  aulhentica

intra  mensem  ad  Summum  Toniificem
berlerri  curabit.

4%

ber  beiligen  römischen  Kirche,  einderommen,

  und  beschließen  und  befehlen  nach
erhaltener  zuverläßiger  Kenutuiß  und  reiflicher
  Ueberlegung,  und  mit  der  Vollmacht
  der  apostalischen  Gewalt,  was
selgt:

Erstens:  So  oft  der  erzübischöfllche
oder  ein  bischöflicher  Siß  erledigt  sepn
wird,  wird  das  Capitel  der  betreffenden
Cathedral-Kirche  Sorge  tragen,  daß  innerhalb
  eines  Monats,  vom  Tage  der  Erledigung
  an  gerechnet,  die  Landesfürsten  des
betreffenden  Gebietes  von  den  Namen  der
zum  Diöcesan-Klerus  gehörigen  Kandidaten,
  welche  dasselbe  nach  den  canonischen
Vorschriften  würdig  und  tauglich  erachtet,
die  erzbischöfliche  oder  bischöflliche  Kirche
fromm  und  weise  zu  regieren,  in  Kenntniß
gesebt  werden.  Wenn  aber  vielleicht  einer
von  diesen  Candidaten  selbst  dem  Landes,
fürsten  minder  angenehm  sepn  möchte,  fo
wird  das  Capitel  ihn  aus  dem  Verzeich,
nisse  streichen;  nur  muß  die  übrig  bleibende
  Anzahl  der  Candidaten  noch  hinreichend
  seyn,  daß  aus  ihr  der  neue  Vovsteher
  gewählt  werden  könne;  dann  abes
wird  das  Capitel  zur  canonischen  Wahl
eines  aus  den  noch  übrigen  Candidaten
zum  Erzbischofe  oder  Bischofe  nach  den
gewöhnlichen  canonischen  Formen  vorschreiten
  und  dafür  Serge  tragen,  daß
        <pb n="505" />
        Secundo:  Consectio  processus  informa-##vi
  super  qualitatibus  promovendorum
ad  Archiepiscopalem  vel  Episcopales  Ecclesias
  a  Romano  Pontilice  ad  formam  Instruclionis
  piae  memoriae  Urbani  F.P.  Octavi
jussu  edilac  uni  Episcoporum  Provinciae
vel  Ecclesiastico  respeclixe  Dioecesis  viro
in  dignitale  constituto  commitlelur,  qduo
accepto,  Summus  Pontilex  compererit
Promovendum  adüs  dotibus  instruckum,  dquas
Sacri  Canones  in  Episcopo  requirunt,  eum
Muanto  cilius  lieri  polcrit  juxla  slalutas  formas
  per  Aposlolicas  Literas  confirmabit.

Tertio:  Si  vero  aut  eleclio  minime
lnerit  canonice  peracla,  aut  promovendus
pracdiclis  dotibus  instructus  non  reperiatur,
  ox  speciali  gratia  Summus  Pontile
indulgebit,  ut  Capilulum  ad  novam  elooctionem
  ut  supra  Canonica  melhodo  valeat

Procedere.

Qusrio:  Capitsala  tam  Metropolitamm

471

die  Urkande  über  die  Wahl  in  authentischer
  Form  innnerhalb  einer  Monatsfrist
dem  Pabste  vorgelegt  werde.

Zweitens:  Die  Bewerkstelligung  des
Informatio-Processes  über  die  Eigenschaften
  der  Promovenden  zum  erzbischöfllchen
oder  zu  dem  bischöflichen  Stuhle,  wird
von  dem  Pabste  in  Gemäßheit  der  Anweisung,
  welche  auf  Befehl  des  Pabstes
Urban  des  VIII.  seligen  Andenkens  herausgegeben
  worden  ist,  einem  der  Provinzial-Bischöfe
  oder  einem  in  Würde  stehenden
Geistlichen  der  betreffenden  Didcese  übertragen
  werden;  wenn  der  Pabst  aus  diesem
  vorgelegten  Informativ-Processe  ersieht,
  daß  der  gewählte  diejenigen  Eigenschaften
  besihe,  welche  diecanonischen  Vorschrifren
  von  einem  Bischofe  erfordern,  so
wird  er  derselben  so  bald  als  möglich
nach  den  besteherden  canonischen  Formen
durch  ein  apofolisches  Schreiben  bestatigen.

Drittens:  Wenn  aber  entweder  dle
Wahl  vicht  nach  canonischen  Regeln  vorgenommen
  worden,  oder  der  Gewählte
nicht  mit  den  vorgedachten  Gaben  ausgerüstet
  befunden  wird,  so  wird  der  Pabst
dem  Capitel,  aus  besonderer  Gnade,  gestatten,
  daß  es,  wie  früher,  zu  einer  neuen
Wahl  auf  canonische  Weise  vorschreiten
könne.

Viertens:  Sowohl  das  Metropolitan-
        <pb n="506" />
        47

#####Cthedralia  pro  prima  vice  eo  dui
sequitur  modo  eflormabunlur:

Postduam  Archiepiscohus  vel  Episcopus
respeclive  Sanctae  Sedis  auctoritate  suerint
  instituti,  eis  a  Summo  Pontifice  commilielur,
  ut  ejuschem  Summi  Pontificis
nomine  ad  nominalionem  Decani,  Cano--nicorum
  et  Vicariorum  Capituli  procedant,
  üsdue  dent  Canonicam  inslilulionem.

Deinceps  vero,  duotiescundue  Decanatus
  aut  Canonicatus  vel  Vicariakus  vacavevint„
  Archiepiscopus  vel  Episcopus  cum
respeclivo  Capitulo  alternis  vicibus  inlra
sex  hebdomades  a  die  vacationis  Proponent
summmo  territorti  Prineipi  queiuor  Candidalos
  in  sacris  ordinibus  conslilutos  üsque
praeditos  qualitatibus,  quas  Sacri  Cacones
in  Capitularibus  requirunt.  Quod  ei  forie
abduis  ex  ipsis  Candidatis  summo  territorii
  Principi  minus  sit  gralus,  idl  quambrimum
  Archiepiscopo  vel  Episcopo  vel
respeclive  Capilalo  idem  Summus  Princeps
  indicari  eurabit,  ut  ab  elenco  Can-Gidalorum
  delestur.  Tunc  vero  Archiepiscobus
  aut  Episcopus  ad  collationem
Decanotus,  Canonicatus  aut  Praebendae
sen  Vicari  se  vel  respeclive  Cepiluhum  inira
  duatuor  hebdomades  procedet  ad  nominatione
  m  unius  ex  reliquis  Candidatis,
eui  Archie  piscopus  aut  Episcopus  Canoni-Ccam
  dabit  institutionem.

ninko:  In  Seminario  Archiepiscopali
vel  Episcopali  is,  Clericorum  numerus  ali
akduc  ad  formam  Decretorum  Sacri  Concilii
  Tridentini  instilui  ac  educari  debebit,
dui  Dicecesio  amplituchini  et  necessitali

2
*

als  die  Cathedral-Capitel  werden  für  das
erstemal  auf  folgende  Weise  gebildet  werden:


Nachdem  derErzbischof,  oder  beziebungsweise
  der  Bischof,  durch  das  Ansehen  des
beiligen  Stuhls  eingesehßt  sind,  so  wird  s#
der  Pabst  ermächtigen,  in  seinem  Namen
zur  Ernennung  des  Dekans,  der  Canonici
und  der  Vlkarien  des  Capitels  zu  schreiten,
und  solchen  die  canonische  Einsetzung  zu
ertheilen.

In  der  Folge  aber,  so  oft  das  Dekanar,
eln  Canonikat  oder  ein  Vikariat  erledigt
wird,  wird  abwechslungsweise  der  Erzbi
schof  und  beziehungsweise  der  Bischof  oder
das  betreffende  Capitel,  innerhalb  sechs.
Wochen,  vom  Tage  der  Erledigung  an,
dem  Landesfürsten  vier  Candidaten,  welche
die  heilige  W.  be  erhalten  haben,  und  mit
den  Eigenschaftren  begabt  sind,  welche  die
cauonischen  Vorschriften  bei  den  Capitula,
ren  erfordern,  vorlegen.  Wenn  aber  viel.
leicht  einer  von  diesen  Candidaten  dem
Landes  fuͤrsten  minder  angenehm  seyn  sollte,
so  wird  der  Landesfürst  dem  Erzbischof
oder  Bischofe  oder  beziebungsweise  dem
Capltel  solches  eröffnen  lassen,  damtt  jeuer
aus  dem  Verzeichnisse  gestrichen  werdee
dann  aber  wird  der  Erzbischof  oder  Bischof,
oder  beziebungsweise  das  Capitel,  um  das.
Dekanat,  ein  Canonicat,  oder  elne  Prävende,
  oder  ein  Vikariat  zu  besehen,  zur  Ernennung
  eines  der  übrigen  Candidaren
schreiten,  welchem  der  Erzbischof  oder  Bi,
Schef  die  canonische  Einsehzung  ertheilen
wird.

Fünftens:  J#  dem  erzbischöflichen  oder
bischöflichen  Semmnarium  wird  eine,  der
Größe  und  dem  Bedörfnisse  des  Sprengels
entsprechende,  nach  dem  Ermessen  des  Bischofs
  zu  bestimmende  Anzahl  Eleriker  un-
        <pb n="507" />
        respondeat,  duidue  ab  Episcobe  congruo
erll  deliniendus.  «

sexlmLibemmcritcumsanctosetle
dencgotiislkcclesinsliciscommunicaro,atque
  Archiepiscopus  in  sua  Dioecesi  et
Provincia  Lcclesiaslicat,  uli  et  Episcopi  in
propria  quisque  Dioecesi  pleno  jure  Episcopalem
  jurisdiclionem  exercebunt,  dune
jurla  Canones  nunc  vigenles  et  Pprgesentem
  Ecclesiae  disciplinam  eiscem  compelit.

Ilaec  porro,  duao  tenore  praesentium
Apostolicac  sanclionis  robore  communimus,
  districlhe  mandamus,  ut  Anlislites  et
Copilula  memoralarum  sedium  in  l#s,  duae
a#l  ipsos  speclant,  accurate  ac  diligenter
exeduanlur  et  servent.

Id  vero  et  ah  Serenissimĩs  Principibuscerta
juceundaque  spe  pracstolamur,  ut  animo  quo
„unt  mogno  ct  ercelso  aldue  ad  Populorum
selicillem  operandam  intento  animadvertenles,
  duonam  Nostra  lolo  hoc  in  negolio
#cse  Protulerit  indulgenlia,  benevolos  8e
in  dies  magis  pracbeant  erge  catlbolicos
sahdilos,  duos  certe  fide  et  ohseqduio  et
chediendi  studio  sibi  qusmqui  maxime
derinclissimos  tempore  qduolibet  nancissentur.


Ueeirnenles  easem  praesenles  Literes
nillo  unquam  tempore  de  suhreplionis
ei  obreplionis  aut  nullilalis  Milio  nolori
aut  impugnari  Hosse;  sed  sember  firmas,
validas  ct  ellicaces  existere  et  fore,  non
ohetanlibus  Apostolicis  generalibus  vel  speeinlihns
  Conslitotionibus  el  Orchnalionibus
ac  Nostrae  et  Cancellariae  Abostolicae  regu-475



terhalten,  und  nach  der  Vorschrift  der
Dekrete  des  Conciliums  von  Trient  gebildet
  und  erzotzen  werden.

Sechstens:  Der  Verkehr  mit  dem
heiligen  Stuhl  in  kirchlichen  Geschaͤften
wird  frei  seyn,  und  der  Erzbischof  in  seiner
Dioͤcese  und  kirchlichen  Provinz,  wie  auch
die  Bischoͤfe,  jeder  in  der  eigenen  Dioͤcese,
werden  mit  vollem  Rechte  die  bischoͤfliche
Gerichtsbarkeit  ausuͤben,  welche  ihnen  nach
den  canonischen  Vorschriften  und  der  gegenwärtigen
  Kerchen-Verfassung  zusteht.

Ferner  befehlen  Wir  ernstlich,  daß  dasjenige,
  was  wir  nach  dem  Inhalte  des  Gegenwärtigen
  durch  die  Kraft  der  apostolischen
  Verordnung  festsetzen,  von  den  Vorstehern
  und  Capiteln  der  gedachten  Siße  in
Allem,  was  z  ihnen  steht,  genau  und
pänkllch  befolgt  und  festgehalten  werden
oll.

Aber  auch  von  den  Durchlauchtigsten
Fuͤrsten  erwarten  Wir  mit  zuverlaͤßiger
und  freudiger  Hoffnung,  daß  Sie  gemaͤß
Ibrer  großen  und  erhabenen  und  auf
Befdrderung  der  Gläckseligkeit  Ihrer  Völker
  gerichteten  Gesinnungen  beherzigen,
in  welchem  Grade  Unsere  Nachgiebigkeir
in  diesem  ganzen  Geschäfte  dargethan
worden  ist,  und  täglich  mehr  Sich  gegen
Ibre  katholische  Unterthanen  wohlwollend
erzeigen,  welche  Sie  Sich  gewiß  zu  jeder
Zeit  durch  Treue,  Liebe  und  elfrigen  Gedorsam
  innigst  verbunden  finden  werden.

Wir  verordnen,  daß  die  gegenwärtige
Urkunde  zu  keiner  Zeit  unter  dem  Vorwande
  einer  Erschleichung  durch  verheimlichtee
  Wahrheit  und  ausgedrungene  Unwahrhelt,
  oder  der  Nichtigkeit  in  Zweifel
gezogen,  angefochten  und  angegriffen  werden
  könne,  sondern  daß  sie  allezeit  fest,
kräftig  und  wirksam  seyn  und  bleiben
        <pb n="508" />
        474

lis,  praesertim  de  jure  quaesilo  non  tollendo
  ceteriskue  eliam  speciali  mentione
dignis  contrarüs  quibuscumque,  duibus
omnibus  et  singalis,  illorum  tenores  pro
expressis  et  ad  verbum  insertis  habentes,
illis  alios  in  zuo  robore  permansuris,  ad.
Praemissorum  elleolum  dumtaxat  specialiter
et  expresse  derogamus.

Volumus  insuper;  ut  pracsenlium  lilerarum
  transumptis,  etiam  impressis,  manu
tamen  alicujus  Nolarii  publici  subscriptis
et  sigillo  personac  in  Ecclesiestica  dignikate
conslitulae  munilis,  endem  prorsus  fides
ubique  adhibeatur,  duse  ipsis.  Praesentibus
adhibereiur,  si  lorent  exhibilac  vel  oslensae.

Nulli  ergo  omnino  hominum  liceat  hanc
paginam  nostrae  concessionis,  adprobalionis,
  derogationis,  slakuti,  mandali  et  volunüutis
  infringere  vel  ausu  lemeraric  contrairc.
Siquis  aulem  hoc  allentare  praesumhserit,
ndignationem  Omnipotenlis  Dei  ac  Bealorum
  Petri  et  Pauli  Aposlolorum  ejus  se
noverit  incursururn.  )

Datum  Romae  apud  Sanctum  Pelrum
anno  Incarnationis  Dominicac  millesimo
octingenlesimo  vigesimo  septimo,  tertio
Idus  Aprilis,  Pontificatus  Nostri  anno  duarto.

Loco  *  Plumbi.

solle.  Auch  sollen  nicht  dawider  seyn  können
  die  apostolischen  allgemeinen  oder  besondern
  Bestimmungen  und  Anordnungen,
und  Unsere  und  der  opostolischen  Canzlei
Regeln,  besonders  jene,  daß  wohler  worbene
  Rechte  nicht  aufzuheben,  und  alles
übrige  Entgegenstehende,  wenn  es  auch  speciell
  zu  erwähnen  seyn  sollte;  denv,  indem
Wir  alles  dieses  samt  und  sonders  also  betrachtet
  haben  wollen,  als  ob  es  ausdrücklich
  und  wörtlich  hier  eingerückt  wäre,  so
wollen  Wir  dasselbe  (welches  übrigens  sontt
ferner  in  Kraft  bleiben  soll)  zu  Bekräfti-Zung
  des  Vorstehenden  speclell  und  ausdrücklich
  ausser  Wirksamkeit  geseht  haben.

Wir  wollen  überdies,  daß  den  Abschriften
  der  gegenwärtigen  Urkunde,  auch  den
Abdrücken,  wenn  sie  jedoch  von  der  Hand
eines  öffentlichen  Rotars  unterschrieben
und  mir  dem  Siegel  einer  in  geiftlicher
Wöürde  stebenden  Person  versehen,  sind,
übcrall  derselbe  Glaube  beigelegt  werde,
welcher  gegenwärtiger  Urschrift  beigelegt
werden  würde,  wenn  sie  ausgehändigt  und
vorgezeigt  würde.

Es  soll  daher  Niemanden  erlaubt  seyn,
diese  Urkunde  über  Unsere  Gutheißung,
Aufbebung,  Sabung,  Bevollmächtigung
und  Willensäußerung  zu  entkräften,  oder
ibr  freventlich  entgegen  zu  handeln;  wer
aber  solches  zu  thun  sich  herausnimmt,  der
wisse,  daß  er  sich  die  Ungnade  des  allmäch,
tigen  Gottes  und  seiner  heiligen  Apostel
Petrus  und  Paulus  zuziehen  werde.
Gecgeben  zu  Rom  beidem  heiligen  Petrus,
im  Jahre  nach  der  Menschwerdung  des
Herrn  Ein  Tausend  Achtbunderr  Zwanzi
und  Sieben,  den  eilften  des  Monats  April,
Unseres  Oberhirten-Amts  im  vierten.

Stelle  des  +  Bleies.
        <pb n="509" />
        475

Nro.  47.

Regierungs-Blatt

für  bas

Königreich  Württemberg.

Donnerstag,  den  1.  November  182).

Inbalt.
Koͤnigl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-  Nachrichten.
Verfügungen  der  Departemenke.  Verfügung,  eine  neue  Zrandschadeps-Umlcge  betreffend.  —  Belohnung

  eines  Landjägers.  —  Ernennung  von  Kämmerern  für  die  kandkapikel  Wurmlingen  und  Iwiefalten.
—  Aufnahme  mehrerer  ausübenden  UAerzte.  —  Erläuterung  des  &amp;amp;.  4  bes  Gesetzes  in  Betreff  der  Abgabevon
  Hunden.

Dienst-Erledigungen.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A.)  Oedens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  25.  v.  M.
an  den  Ordens,  Vice-Kanzler,  dem  ersten  Kammerherrn  der  verwittwelen  Koͤnigin
Majestät,  Freiherrn  v.  Gemmingen,  bisherigen  Commenthur  des  Eioll-Verbienst-Ordens,
  das  Commenthur-Kreuz  des  Ordens  der  Wäürtrembergischen  Krone
zu  verleihen  geruhr-B.)

  Dienst  -  Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Mafestaͤt  baben  dermoͤge  hchstes  Entschließung  vom  26.
v.  M.  die  evangelische  Pfarrei  Thieringen,  Dekanats  Balingen,  dem  Parr-Verweser
  Meyer  in  Ueberkingen-  Dekangte  Geißlingen,
        <pb n="510" />
        476

die  evangelische  Pfarrei  Ottenhausen,  Dekanats  Wildbad,  dem  Pfarrer  Abel  zu
Reichenbach,  Dekanats  Freudenstadt,

die  ebangelische  Pfarrei  Lorenzenzimmern,  Dekanats  Hall,  dem  Pfarr-Gehälfen
Weilbacher  zu  Brettach,  im  Dekanat  Reuenstadt,

die  katholische  Pfarrel  Wehingen,  Dekanats  Spaschingen,  dem  Pfarrer  Bekler
zu  Bubsheim,  in  eben  diesem  Dekanats-Bezirk,  und

die  katholische  Pfarrei  Hausen  am  Thann,  Oberamts  Spaichingen,  dem  Pfarr-Verweser
  Stempfle  in  Binzwangen,  Oberamts  Riedlingen,  gnädigst  verliehen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  29.  v.  M.  den
Geheimenrath,  Finanz-Minister  v.  Weckherlin,  in  Betracht  seiner  wankenden  Gesundheit,
  in  den  Ruhestand  zu  verseßen,  und  dagegen  den  bisherigen  Kammerherrn,
Freiherrn  v.  Varnbüler,  Mitglied  der  zweiten  Kammer  der  Stände-Versammlung,
zum  Geheimenrath  und  Finanz-Minister  zu  ernennen  gnädigst  geruhtr.

Unter  dem  21.  v.  M.  wurde  der  Oberlieutenant  Hoffmann  im  vierten  Infanterie-Regiment,
  auf  sein  Ansuchen  von  ver  Stelle  einee  Schüßen=  Offzziers  enthoben,
und  dagegen

der  Unterlieutenant  Seeger,  desselben  Regiments,  zum  Schöüßen,=  Offizier  ernannt,
  auch

der  dem  vierten  Infanterie-Regiment  bisher  aggregirte  Unterlieutenant  v.  Malchus,
  bei  dem  dritten  Infanterie-Regiment  eingetheilt,  und

der  bei  dem  fünsten  Infanterie.  Regiment  stehende  Feldwebel  Krafft  zum  Unterlieutenant
  ernannt,  und  dem  zweiten  Infanterie-Regiment  zugetheilt.

Unter  dem  23.  v.  M.  wurden  der  Rittmeister  zweiter  Elasse,  v.  Landsee,
der  Oberlieutenant  v.  Falkenstein,  und  der  Unterlieutenant  Stumpe,  sämtlich
vom  vierten  Reirer=  Regiment,  der  Könlglichen  Milltär-Dienste  entlassen,  dagegen

der  Oberlieutenant  v.  Grävenic,  vom  ersten,  zum  Rittmeister  zweiter  Classe
im  vierten  Reiter-  Regiment,

die  Unterlieutenants  Prinz  Eduard  von  Hohenlohe-=  Ingelfingen,  und
Ferdinand  v.  Malchus,  beide  vom  dritten  Reiter=  Regiment,  zu  Oberlleutenants,
Ersterer  im  ersten  und  Lebßterer  im  vierten  Reiter,  Regiment,  ernannt;  ferner
        <pb n="511" />
        477
die  Unterlieutenants:  v.  Berndes,  vom  ersten  zum  vierten  Reiter-Regiment
versetzt;  Imle,  bisher  dem  ersten  Reiter-Regiment  aggregirt,  beim  ersten  Regiment,
v.  Linden,  bisher  bei  dem  vierten,  und  v.  Eisendecher,  bisher  bei  dem  zweiten  Regiment
  aggregirt,  beide  bei  dem  dritten  Reiter-Regiment  eingetheilt;
endlich  der  Wachtmeister  v.  Falkenstein,  vom  zweiten  Reiter-Regiment,  zum
Unterlieutenant  ernannt,  und  dem  ersten  Reiter-Regiment  zugetheilt.

II.  Berfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  eine  neuc  Brandschadens-Umlage  betreffend.

Durch  den  Stand  der  Brandschadens-Versicherungs-Kasse  ist  eine  neue  Umlage,
jedoch  von  geringerem  Belange  als  bisher,  nöthig  geworden.  Seine  Königliche
Majestäát  haben  daher  durch  höchste  Entschließung  vom  34.  d.  M.  zu  verordnen
geruht,  daß  je  auf  °  fl.  Gebaude-Anschlag  die  Summe  von  8wei  Kreußern
umgelegt,  und  der  Gesamt-Betrag  auf  den  1.  Januar  1328  zur  Brandschadens-Versicherungs,
  Kasse  eingeliefert  werden  solle.

Dle  Königlichen  Oberämter  erhalten  hiemit  den  Auftrag,  unverweilt  das  Geeignete
  hienach  zu  verfügen,  und  dabei  im  Allgemeinen  den  früheren  Vorschriften  gemäß
  zu  verfahren.  Insbesondere  aber  wird  Folgendes  beigefügt:

1.)  Die  Umlage  ist  auf  den  Grund  der  am  1.  Juli  d.  J.  vorgegangenen  allgemeinen

  Kataster-Aenderung  vorzunehmen.

2.)  Die  Repartitions-Urkunden  sind  spätestens  innerhalb  zwei  Monaten  einzusenden.



5.)  Dieselben  sind  zwar  nach  dem  am  :8.  März  1316  (Reg.  Blatt,  Beil.  zu

Nr.  15)  vorgeschriebenen  Formular  abzufassen;  jedoch  ist
#a)  das  Ergebniß  darinn  nicht  mehr  nach  allen  einzelnen  Orten,  sondern
nur  nach  den  einzelnen  Gemelnde-Bezirken  aufzuführen;  auch  ist.
        <pb n="512" />
        478

b)  die  unter  dem  17.  Juni  1825  angeordnete  Tabelle  über  die  Zahl  der
Haupt-  und  Reben-Gebäude  nicht  abgesondert  davon  vorzulegen,  sondern
in  der  Repartitlons-Urkunde  selbst  eine  doppelte  Columne  biefür  neben
der  für  die  Kataster-Summe  anzubringen.

4.)  Da  auch  bei  der  letzten  Umlage  hie  und  da  wieder  Abweichungen  zwischen
den  eingeschickten  Aenderungs-Tabellen  und  den  Repartitlons-Urkunden  Statt
gefunden  haben,  ohne  daß  solche  vorschriftmäßig  erläutert  gewesen  wären,  soa
wird  den  Oberämtern  abermals  empfohlen,  die  Uebereinstimmung  mit  der
Aenderungs-Tabelle  auf  der  Repartitions-Urkunde  ausdrücklich  zu  bezeugen,
oder  den  Grund  der  Berschiedenheit  um  so  gewisser  anzugeben,  als  der  Cassier
  angewiesen  ist,  von  der  Unterlassung  in  jedem  nicht  ganz  unbedeutenden
Falle  der  vorgesetzten  Kreis-Regierung  die  Anzeige  zu  machen.

Stuttgart  den  36.  Oktober  182y.  Schmidlin.

b.)  Belohnung  eines  Landjaͤgers.

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  34.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  dem  Landjäger=  Stations-Kommandanten  zwelter  Classe  Wagner  zu
Heidenheim  wegen  der  von  ihm  mit  besonderer  Entschlossenhelt  und  unter  eigener  Lebensgefahr
  bewirkten  Beifahung  eines  gefährlichen  Jauners  die  silberne  Verdienst.
Medallle  zu  verleihen  gnädigst  gerubt.  ,

Stuttgart  den  36.  Oktober  182).  Schmidlin.

z.  Des  kathelischen  Kirchenrathe.
Ernennung  von  Kämmerern  für  die  Landkapitel  Wurmlingen  und  Zwiefalten.
Unter  dem  35.  Obtober  wurde  der  Pfarrer  gleger  in  Weilheim  zum  Kämmerer
des  Landkapitels  Wurmlingen,  und

der  Pfarrer  Kling  in  Bremelau  zum  Kämmerer  des  Landkapitels  Zwlefalten
ernannt.

Stuttgart  den  35.  Oktober  132)7.  Camerer.
        <pb n="513" />
        479
3.  Des  Mebicinal-Collegium.
a)  Aufnahme  von  zwei  ausuͤbenden  Aerzten.

Die  Doctoren  der  Medicin  Franz  Xaver  Stemmler,  von  Rottenburg,  und
Carl  Christen,  von  Hohen-Baldern,  Oberamts  Neresheim,  sind  nach  erstandener
Pruͤfung  zur  Ausuͤbung  der  Medicin  ermaͤchtigt  worden.

Stuttgart  den  17.  Oktober  132).  Walther.

b)  Aufnahme  von  drei  ausübenden  Aerzten.

Die  Doctoren  der  Medlein  und  Chirurgie,  Johann  Wilhelm  Cammerer,  aus
Stuttgart,  Anton  Fricker,  aus  Wangen,  und  Carl  August  Zimmerer,  aus
Scheer,  sind,  nach  erstandenen  Prüfungen,  zur  Ausübung  der  Mediein,  höheren
Chirurgie  und  Geburts-Hülfe  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  3z.  Oktober  162).  Walther.

.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Steuer-Collegium.
Erläuterung  des  §S.  4  des  Gesetzes  in  Betreff  der  Akgabe.  von  Hunden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  auf  den  Antrag  der  Stände-Versammlung
  nach  eingeholtem  Gutachten  des  Gehrimen-Rathes  durch  höchste  Entschließung
vom  11.  d.  M.  zu  verordnen  geruht,  daß,  da  sich  in  Betreff  der  Abgabe  von  Hunden
  über  die  Anwendung  des  lehten  Sabes  in  F.  4  des  Gesehes  vom  13.  Juli  1325
Zweifel  ergeben  haben,  derselbe  dahin  erläutert  werde,  daß

wer  nach  dem  1.  Juli  einen  Hund  sich  anschaffe,  oder  die  Zahl  seiner  Hunde
vermehre,  die  dafür  gesehlich  verordnetre  Abgabe  dann  nicht  zu  entrichten  habe,
wenn  erwiesen  werden  könne,  daß  der  Hund  bereits  nach  dem  Besißstand  des
1.  Juli  für  das  ganze  Jahr  in  die  Steuer  gezogen  worden  sey.

Von  dieser  allerhchsten  Verordnung  werden  die  betreffenden  Behörden  zur
Nachachtung  in  Kenntniß  geseßt.

Stuttgart  den  25.  Oktober  1827.  Süskind.
        <pb n="514" />
        480

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  gerichtliches  Erkenntniß  ist  das  in  der  ersten  Besoldungs,  Klasse  stehende
  Oberamt  Schorndorf  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe
haben  innerhalb  vier  Wochen  sich  mit  ihren  Gesuchen  an  die  Regierung  des  Jaxt=Kreises
  zu  wenden.

:)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schlath,  Oberamts  Göppingen,
  welche  325  Kirchen-Genossen  zählt,  und  mit  einem  Einkommen  von  796  fl.
nach  Competenz=  und  35)  fl.  nach  Etats-Preisen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Die
Zehnten  sind  auf  zwölf  Jahre  um  jährliche  bhoo  fl.  verpachtet.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gemmrigheim,  Dekanats
  Beftigheim,  welche  980  Kirchengenossen  enthält,  und  mit  einem  Einkommen
von  945  fl.  nach  Rormal-Preisen  und  786  fl.  nach  Competenz-  Preisen  verbunden  ist,
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig

zu  melden.  —2-4)

  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Sontheim,  Oberamts  Heilbronn
und  Dekanats  Reckarsulm,  begreift  in  dem  Pfarrdorf  und  in  einigen  umliegenden
Orten  im  Ganzen  342  Pfarr-Genossen,  und  hat  an  Garten-Ertrag,  Zehnten,
Besoldungen  und  Gebühren  ein  Einkommen  von  710  ft.  Die  Geistlichen,  welche
sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig
binnen  vier  Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath  einzuschicken,  auch  sich  zugleich
über  die  Fähigkeit  zu  Versehung  des  Schul,  Inspektorats  auszuweisen.
        <pb n="515" />
        Nrv.  48.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

Mittwoch,  den  7.  November  1827.

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Bewilligung  zu  Annahme  eines  fremden  Orbens  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Wieder-Einzug  und  die  Verrechnung
der  Inquisitions-Kosten-Forderungen  der  Perwaltungen  der  Straf-Anstalten.  —  Ertheilung  eines  Patents
für  die  Anwendung  der  Sptralfedern  im  Wagenbau.  —  Aufnahme  von  zwei  ausübenden  Aerzten.  —  Milde
Sreiftung  des  verstorbrnen  Handelsmanns  Manch  zu  Angsburg.  —  Erläuterung  elner  Stelle  in  K.  33  des
Joll-Gesehes.

Dienst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A.)  Bewilligung  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  3.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,

dem  Justiz-Minister,  Freiherrn  v.  Maucler,  und

dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  General-Lieutenant  Grafen

v.  Beroldingen,

die  Erlaubniß  ertheilt,  das  von  des  Königs  von  Großbritannien  und  Hannover-Majestät
  ihnen  verliehene  Großkreuz  des  Hannöverschen  Guelphen  Ordens  anzunehmen
  und  zu  tragen.
        <pb n="516" />
        8L

B.)  Dienst  ·  Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  hoͤchstes  Dekret  vom  5.  v.  M.  die
erledigte  Stelle  eines  Ober-Hoffouriers  dem  bisherigen  Oberlieutenant  v.  Bertsche
vem  dritten  Infanterie-Regiment  gnävigst  zu  übertragen  geruht.

Sedann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  v.  M.
den  seither  bel  dem  Finanz-Ministerium  als  Cassier  und  Ober-Revisor  angestellten
Kanzlel,  Rath  Schmidlin  zum  Finanz-Rath  und  Kanzlel=  Direktor  bei  dem  K.
Finanz-Ministerium  gnädigst  zu  ernennen  geruht.  «

Ferner  haben  Seine  Könlgliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  von
demselden  Tage  die  evangelische  Pfarrei  Gamrsseld,  Dekanats  Blaufeloen,  dem  MMarrer
  Sülzer  zu  Triensbach,  im  Dekanat  Crailsheim,  –

die  evangelische  Pfarrel  Mundingen,  Dekangts  Münfingen,  dem  Pfarr--Gehülfen
Schmid  zu  Wolfenhausen,  im  Dekanats-Bezirk  Tübingen,

die  evangelische  Diakonats-Stelle  zu  Herrenberg  dem  Bikar  Maier  zu  Stuttgart,
  und  ·

die  erledigte  Oberamts-  Arzts=  Stells  zu  Ravensburg  dem  Oberamts-Arzt
D.  Schöttle  zu  Oberndorf  zu  übertragen,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  :.  d.  M.  die  Referendäre  erster  Classe,  Christian
  Klüpfel,  von  Stuttgart,  und  Friedrich  Carl  Christian  Weidlich,  von  Brackenbeim,
  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  gernht.  —.  SEssterer  hat
Stuttgart,  Letzterer  Brackenheim  zu  seinem  Wohnorte  gewählt.

Unter  dem  3o.  v.  M.  wurde  der  Major  und  Bataillons,  Commandant  im  cchten
Infanterie-Regiment,  v.  Buhl,  in  den  Pensionsstand  verseßht,  und  dagegen

unter  dim  31.  v.  M.  der  Hauptmann  erster  EClasse  im  achten  Infanterie=  Regiment,
  v.  Klapp,  zum  Major  und  Bataillons  -Commandanuten  in  diesem  Regiment
ernannt.

Unter  dem  1.  d.  M.  wurde  der  Hauptmann  zweiter  Classe,  v.  Haubensak,  vom
dritten,  zum  Hauptmann  erster  Classe  im  achten  Regiment;

der  Oberlleutenant,  Schützen-Offizier  v.  Stiefel,  vom  dritten,  zum  Hauptmann
zweiter  Elasse,  ebenfalls  im  achten  Regiment,  und
        <pb n="517" />
        483

der  Unterlieutenant  v.  Maiersbach,  im  vierten  Jafanterie-Regiment,  zum
Oberlieutenant  bei  diesem  Regiment  befördert;

der  Hauptmann  zweiter  Elasse,  Graf  v.  d.  Lippe,  vom  achten,  und

der  Oberlieutenant  und  bisherige  Schüßen,  Offizier  Faulhaber,  vom  vierten,
zum  dritten  Infanterie-Regiment  verfeht;

der  Oberlieutenant  v.  Schilling  im  dritten,  und

der  Unterlleutenant  Wenninger  im  vierten  Jufanterie-Regiment,  zu  Schüten=Offisiers
  ernannt,  und  endlich

der  dem  ersten  Infanterie:  Reglment  zugetheilte  Unterlieutenant  v.  Baldinger,
bei  dem  vierten  Infanterie-Regimem  eingetheilt.

4

HU.  Berfügsungen  der  Departements.
A.)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen:

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Verfügung,  botreffend  den  Wiedereinzug  und  die  Verrechnung  der  Inquisitions-Kosten-Forderungen
der  Verwaltungen  der  Sträf-Anstalten.

In  Beziehung  auf  den  Wiedereinzug  und  die  Verrechnung  der  Kosten  von
solchen  Untersuchungen,  in  welchen  die  Zuchthaus-Verwaltung  zu  Gotteszell  oder  die
Arbeitshaus-Verwaltung  zu  Ludwigsburg  als  Haupt-Untersuchungs-Behöbrde  handelt,
  und  wovon  somit  die  Kosten,  wenn  die  zu  untersuchenden  Vergehen  in  der
Straf-Anstalt  verübt  worden,  auf  die  Casse  der  letzteren  zu  übernehmen  sind,  wird
andurch  Folgendes  verfägt:

Die  Verwaltungen  der  Straf=  Anstalten  haben  die  auf  ihre  Cassen  zur  Zahlung
angewiesenen  Uantersuchungs-  Kosten  wo  moͤglich  im  Laufe  des  Ekats-Jahres,  in  welchem
  die  Zablangs  Anweisang  erfolgt  ist,  von  den  Betheiligten  wieder  zum  Einzug
zu  bringen  uund  in  den  Verwaltungs-Rechnungen  einnähmlich  zu  verrechnen.
        <pb n="518" />
        484

.  2.  !ê“  1
Können  diese  Kosten  vor  dem  Ablaufe  des  Etats-Jahres,  in  welchem  sie  aufgewendet
  worden,  nicht  wleder  erhoben  werden;  so  sind  sie  an  die  betreffenden  Cameral,
Aemter  zu  einnähmlicher  Verrechnung  zu  übergeben.

.  3.

Für  die  Uebergabe  dieser  Kosten  an  die  Cameral-Aemter  finden  diejenigen  Vorschriften
  ihre  Anwendung,  welche  in  der  Verfügung  der  Ministerten  der  Justiz  und
der  Finanzen  vom  27.  Februar  1619,  §.  11  (Reg.  Blatt  S.  100)  enthalten  sind.

+.  4.

Zum  Behuf  der  Controle  der  einnähmlichen  Verrechnung  der  übergebenen  Posten
bel  den  Cameral-Aemtern  siad  von  der  Straf-Anstalten=  Commission  den  Fivanz-Kammern
  jährlich  Verzeichnisse  der  zum  Einzug  überwiesenen  Forderungen  mitzutheilen.


Die  betheiligten  Stellen  in  den  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen  haben
sich  hiernach  zu  achten.

Stuttgart  den  20.  Oktober  1827.

Maucüler.  Weckherlin.

8.)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Ertheilung  eines  Patents  für  die  Auwendung  der  Spiralfedern  im  Wagenbau.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.
d.  PT.  dem  Wagen-Fabrikanten  Daumüller  zu  Dettingen  unter  Urach  ein  Patent
für  die  von  ihm  erfundene  Anwendung  der  Sptlralfedern  im  Wagenbau  auf  die
Dauer  von  zehen  Jahren  gnaͤdigst  zu  ertheilen  geruht.

Sturtgart  den  31.  Oktober  18927.  Smtoln
        <pb n="519" />
        485
:.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  von  zwei  ausübenden  Aerzten.

Der  Doctor  der  Medicin,  Franz  Gottlieb  Majer,  aus  Neustadt,  Oberamts
Waiblingen,  und  der  Doctor  der  Medicin  und  Chirurgie.  Ludwig  Heinrich  Palm,
aus  Aalen,  sind  in  der  Medicin  geprüft  und  zur  Aueübung  derselben,  und  Leßterer
ist  nach  erstandener  Prüfung  in  der  höhern  Chirurgie  und  Geburtöhölfe  zugleich  zur
Ausübung  dieser  Wissenschaften  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  30.  Oktober  1327.  Walther.

5.  Der  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises.
Milde  Stiftung  des  verstorbenen  Handelsmanns  Mauch  zu  Augsburg.
Der  kürzlich  verstorbene  Handelsmann  Jakob  Friedrich  Mauch  zu  Augsburg,
ein  geborner  Württemberger,  und  Bürger  zu  Mezingen,  stiftete.
a)  der  Heillgen,  Pflege  zu  Mezingen  ohne  besondere  Bestimmung  10  fl.
b)  für  wahrhaft  bedürftige  Wittwen  und  Waisen  zur  Vertheilung  1ooofl.

c  an  Capital,  wovon  das  Interesse  dem  feweiige  Provifer  von  der  Mezinger
Schule  zukommen  soll.  1000  fl.

Diese  Stistung,  wobei  Kirche,  Schule  und  Armurh  eleich  ede  muithig  bedacht
worden  sind,  wird  anmit  unter  dankbarer  Auerkennung  der  wohlthaͤtigen  Absichten
des  Stifters  bekannt  gemacht.

Reutlingen  den  24.  Oktober  1827.  Freiherr  v.  Linden.

C.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Erläuterung  einer  Stelle  in  &amp;amp;.  38  des  Zoll-Gesetzes.

Da  über  die  Anwendung  der  in  F.  33,  lit.  a  des  Zoll,  Gesehes  vom  18  Juli
13:4  bestimmten  Strafe  Zweifel  entstanden  sind;  so  wird  hiemit  auf  hechsien  Besekl
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  :.  September  d.  J.  zu  Vermeidung  eints
        <pb n="520" />
        486

moͤglichen  Mißverstandes  bekannt  gemacht,  daß  die  in  dem  H.  Zk,  lit.  a  des  Zoll-Gesetzes
  bestimmte  Serafe  für  die  in  der  Nummer  3  bezeichneten  Fälle  nur  daun  Statt
finde,  wenn  die  zum  Eingang  verzollten  und  im  Lande  voch  von  keinem  Zoll=  oder
Accise-Amte  nach  F.  17  des  Zoll.  Gesetzes  conrrolirten  Waaren  ohne  specielle  zollamtliche
  Erlaubniß  und  Controlirung  vor  dem  Hause  eines  Kaufwamnes,  Wirthes  oder
jedes  andern  Privaten  mit  seinem  Vorwissen  abgeladen  werden.

Die  Behoͤrden,  welchen  die  Erkennung  von  Zollstrafen  zusteht,  daben  sich  hienach
  zu  achten.  *  6  «

Stuttgaktden4.Ndvensbkr18-7.  Varnbüler.

Dienft-Erledigungen.

)  Die  Bewerber  um  die  erlet##te  evangelische  Parrei  Schalkftetten,  Discese
Gelßlingen,  welche  in  dem  Mutterorte  zro,  und  in  dem  eine  halbe  Stunde  entfernten
  Filial  Waldhausen,  in  welchem  alle  Sonn=  und  Feierrage  gleichfalls  Gotrev.
dienste  gehalten  werden,  1#3  Kirchen-Senoffen  ##het  haben  sich  innerhatb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Coysistorium  vorschristmäßig  zu  melden.  Das  Sinkommen  ist
gegenwaͤrtlg  auf  742  fl.  nach  Etats-  und  679  fl.  nach  Com  petenz-Preisen  berechnet;
es  fallen  jedoch  nach  dem  Ableben  des  75jährigen  vorigen  Pfarrers  der  Pfarrei
weitere  155  fl.  zu.

:)  Durch  den  Tod  des  Försters  Bauder  ist  das  Revier  Bublbach  zweiter
Classe,  im  Forst  Freudenstadt,  mit  welchem  der  Genuß  einer  Pferds,Ration  verbunden
  isi,  in  Erlebigung  gekommen.

3)  Durch  die  Veförberung  des  Oberamte-Arztes  D.  Schöttle  ist  die  Stelle  eineg
Oberamts,  Arztes  zu  Oberndorf  in  Erledigung  gekemmen,  mit  welcher  der  Gehalt  zweiter
  Classe  von  350  fl.  und  ein  Schreib=  Materialien=  Aversum  von  100  fl.  aus  der  Staats,=Casse,
  neben  einer  Besoldung  von  too  fl.,  einem  Schreib-Materialien,  Arersum  von  rofl.
und  einer  Pferds-Ration  aus  der  Amts--Plege  verbunden  ist.  Dle  Vewerber  um  diese
Seelle  haben  innerhalb  vier  Wochen  ihre  Gesuche  vorschriftmähig  bei  der  Regierung
des  Schwarzwald-Kreises  einzureichen.
        <pb n="521" />
        487

Nro.  49.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Donnerstag,  den  15.  November  1827.

Inhalt.
Köniagl.  Dekrete,  Standes-Erhöhung.  —  Bewilligung  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dlenstl-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  des  Verzeichnisses  der  flüchtig  gewordenen  angeschuldigten
  Verbrechzr.  —  Bekauntmachung  eines  die  Alzugs=  und  Nachsteuer-Freiheit  betreffenden  Bundes-Tags-Schlusses.
  —  Bestellung  aines  Schullehrer,  Conferenz-Direktors  in  der  Diözese  Urach.
Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Ksönigliche  Dekrete.

A.)  Standes-Erhöhung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  allerhöchster  Entschließung  vom
15.  Juli  d.  J.  geruht,  dem  Professor  der  staatswirthschaftlichen  Fakultät  zu  Tübingen,
Georg  Ferdinand  Forstner  v.  Dambenoy,  sao  wie  dessen  Bruder  Ehristian  Heinrich
Friedrich  Forstner  v.  Dambenoy,  fuͤr  sich  und  ihre  eheliche  Nachkommen,  die  Erhebung
  in  den  Freiherrn-Stand  des  Köalgreichs  gnädigst  zu  bewilligen.

B.)  Bewilligung  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  böchstem  Dekrete  vom  7.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice,  Kanzler,  dem  General=  Lieutenant,  Präsidenten  des  Kriegsraths,
        <pb n="522" />
        488

Freiherrn  v.  Hügel,  auf  sein  Ansuchen  die  Erlaubu#ß  ertheilt,  das  von  des  Königs
von  Großbritannien  ihm  verliehene  Commandeur-Kreuz  des  Bath-Ordens  zu  tragen.

C.]  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  v.  d.  M.
das  erledigte  Professorat  an  der  obern  Abtheilung  des  Gymnasiums  in  Ellwangen
dem  Repetenten  Donner  am  evangelischen  Seminar  in  Tübingen,

die  Stelle  eines  Rektors  des  Lyceums  zu  Tübingen  dem  Lehrer  an  der  fünften
Classe  dieser  Anstalt,  Professor  Pahl,

die  Lehrstelle  an  der  vierten  Elasse  derselben  dem  bisherigen  Rektor  Mögling
zu  Oehringen  mit  dem  Titel  eines  Professors  und  unter  Vorbehalt  seines  seltherigen
Ranges,

die  Rektorats=  und  Hauptlehrers-Stelle  an  der  fünften  Classe  bei  dem  Lpceum
in  Ludwigsburg  dem  bisherigen  Rektor  und  Lehrer  der  vierten  Elasse,  Breit,
schwerdt,

die  vierte  Lehrstelle  daselbst  dem  Präzeptor  Kies  mit  dem  Titel  eines  Ober.
Präzeptors,

die  dritte  Lehrstelle  an  eben  diesem  Lyceum  dem  Repetenten  Christlan  zu
Schönthal,  «

die  Lehrstelle  der  obersten  Classe  an  der  lateinischen  Schule  zu  Biberach  dem
Diaconus  und  Präzeptor  Bäumlein  in  Langenburg  mit  dem  Tuel  eines  Professors,

die  evangelische  Pfarrei  Hausen  an  der  Lauchert,  Dekanats  Reutlingen,  dem
Pfarr-Verweser  Baur  in  Lalchingen,  Dekanats  Münsingen,  und

die  evangelische  Stadt  =  Pfarrei  Bietigheim,  Dekanats  Besigheim,  dem  Pfarrer
Keller  zu  Pleidelsheim,  Dekanats  Marbach,  gnädigst  übertragen.

Unter  dem  7.  d.  M.  wurde  der  Oberarzt  der  Leibgarde  zu  Pferd,  Ober-Armee=Chirurg
  v.  Kaes,  auf  sein  Ansuchen  in  den  Ruhestand  versetzt,  und

unter  dem  8.  d.  M.  ist  den  Unterlieutenants:  Imle,  des  ersten,  und  v.  Eisen,
becher,  des  dritten  Reiter-Regiments,  gestattet  worden,  ihre  Stellen  zu  vertauschen.

*  %
        <pb n="523" />
        489
II.  Verfügungen  der  Departemen  ks.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung  des  Verzeichnisses  der  flüchtig  gewordenen  angeschuldigten  Verbrecher.

Nach  den  von  den  K.  Gerichtshöfen  dem  Justiz-Ministerium  auf  den  Stand
des  1.  Januar  13:7  vorgelegten  Criminal-Prozeß=  L#isten  haben  sich  die  in  der  Anlage
  genannten  Indioiduen  der  gegen  sie  erkannten  Strafe  oder  gegen  sie  eingeleiteten
Untersuchung  durch  die  Flucht  entzogen.

Dieses  Verzeichniß  wird  nun  mit  der  Aufforderung  zur  böffentlichen  Kenntniß
gebracht,  den  etwa  bekannten  Aufenthalts-Orr  der  genannten  Perfonen  den  betreffenden
  K.  Oberamts=  Gerichten  anzuzeigen.

Leßtere  erhalten  zugleich  die  Weisung,  für  die  Beifahung  und  Einlieferung  der
Flüchtigen  an  das  zuständige  Untersuchungs-Gericht  nach  Pflichten  Sorge  zu  tragen.

 

 

Stuttgart  den  1.  November  182).  Maucler.
Liste  der  flüchtigen  Angeschuldigten  und  Verbrecher  auf  den  1.  Jannar  1827.
7
«  Tag  der  Entweichun  Bezei
Name  10  Wehnori  r  «  xg  oder  cung  ie
*ê#  P.  der  erfolgten  Anzeige  zuständigen  Oberamts-Flüchtigen.
  Vergehen.  derselben.  Gerichts.

 

 

 

I.)  Neckar=  Kreis.
A.  Aeltere  Flüchtlinge.

1.
Schoch,  Gottlieb.  Vagabunditet  32.  Sept.  1821.  Neckarsulm.
Jettenbach.  und
Concubinat.
3.
Gruber,  Jakob.  besgleichen.  a6.  Dec.  1821.  Neckarsulm.
Neckarrems.

5.  "6  «
Küßner,  Jakob.  lebensgefährliche  11.  Aprll  1822.  Ludwigsburg.
Ludwigsburg.  Verwundung.  .
        <pb n="524" />
        490

 

 

 

 

 

 

 

Tag  der  E  i  Bezei
Name  und  Wohnort  Verbrechen  Tas  der  nwelchans  ruuhung
des  oder  der  erfolgten  Anzeige  zuständigen  Obcramts=Flüchtigen.
  Beyehen.  derselbben.  Gorchts.
1.)  Neckar-Kreiso.
#k
Limberger,  Josepb,,  Dlenst-Vergehen  12.  Juni  1823.  Neckarsulm.
Waleschus.  und
Nesgbeim-  Wilderei.
Siegle.  Sanrn  Frie
drich.
bem  und  Setraßenraub.  3.  Juni  1827.  Böblingen.
Bottringer,  Johann
ichael.
Ostelsheim.
1.
Zirkler,  Johann.  Bagabunditaͤt.  7.  Mal  13:5.  Stuttgart,
Plieningen.  Criminal-Amt.
6.  "
Kachec,F-riedrich.fWäldereiundWalw26·Dec.1823.  Ludwigsburg.
s*-  «  Excesse.
2  Khristian  «  Concubinat.  10.  Febr.  1825.  Besigheim.
Sckkweb
10.
v.  Westin,  Franz  Jo,  Concubinat,  Vaga,  36.  Mai  1325.  Stuttgarr,

eph.
Lengefeld  im  Voigtlande.


11.
Keppler,  Sabine.
Kleingartach.

 

bundität  und  Fälschung.


 

 

B.  Neu  hinzugekommene  Flüchtlinge.

Widerseßlichkeit.  #

26.  Noo.  1825.

 

 

 

Crineinal,  Ame:.

Brackenheim.
        <pb n="525" />
        oꝛ

 

 

 

 

 

 

.  de  zei  ·
Name  und  Wohnort  Verbrechen  Tag  der  anweichung  echu
des  oder  der  erfolgten  Anzeige  zustaͤndigen  Oberamts-W
  W  sünen  Angeige  ufndigen  ebram
I.)  Neckar-Krcec  is.
1:.
Seb,  Wilhelm.  Wldersepxzlichkeit.  20.  Janr.  18:6.  Böblingen.
Niedernhall.
IIl!.)  Schwarzwald-Kreis.
A.  Aeltere  Flüchtlinge.
13.  «
Stos,  Jakob.  Injurien.  51.  Mai  1813.  Rottenburg.
Mossingen.
14.
Maier,  Fidel,  Kassenrest.  27.  Dec.  1814.  Rottweil.
Vorrathepfleger.
Rottweil.
15.
Roller,  Hiob.  Münzfälschung.  16.  Rov.  1317.  Freudenstadt.
Göttelfingen.
16.  "
Gôbelin,  Eltsabeth  Diebstahl.  19.  Febr.  1819.  Balingen.
Dorothea.
Lindach.
17.
Hanßer,  Joseph.  Dieb  habi  14.  Aus·  1819.  Reutlingen.
(vulgo  Brlesgzer“
Sepple.)  Vageuddue
Bregenz.
18.  .
Henßler,  Barbara.  Fälschung.  10.  Nov.  1813.  Nagold.
Berneck.
Welte,  Markus.  Fälschung.  16.  April  1629.  Tuttlingen.
Stetten.  #
        <pb n="526" />
        492

 

 

 

 

 

Name  und  Wohnort  Verbrechen  Tag  der  uheeichung  Berednuns
des  oder  iae  indigen  O
Flichrigen.  Vergehen-  der  s—  zustandigen  we
I.)  Schwarzwald-  Kreis.
20.
Koch,  Jakob.  Körper-Verletzung0.  März  132e.  Sulz.
Frommern.
TI.
Faßnacht,  Anton.  Diebstahl.  6.  Okt.  1819.  Horb.
Salzstetten.
22.  *
Schmid,  Johann.
Unterjesingen;
und  Fälschung.  9.  Aug.  1319.  Herrenberg-23.

Nestel,  Jakob.
Gaͤrtringen.
24.
Gneuting,  Michalal  Cassen-Rest.  14.  Jull  1819.  Nürtingen.
Stiftungspfleger.
Frickenhausen.
25.
Erhard,  Johannes.  Fälschung  und  4.  Sept.  1819.  Nagold.
Lengenloch.  Bagabundität.
26.
Schweizer,  Johannes.  Concubinat,  Faͤl-  16.  Sept.  1819.  Balingen.
Erlaheim.  schung  und  Betrug-27.

Moͤßner,  Matthaͤus.  Verschuldete  Toͤd-  5ö1  Okt.  1316.  Herrenberg.
Rodr.  tung.
28.
Braun,  Carl.  Bagabundität  und  36.  Mai  13870.  Balingen.
Goldau  in  der  Schweiz.  Widerseßlichkeit.
"  *  ,
Lieb,  Samuel.  Diebstahl.  51.  Mai  1830.  Oberndorf.

Hagenau.
        <pb n="527" />
        493

 

 

 

 

 

Name  und  Wohnort  Verbrechen  Tas  der  amweschung  egeichung
des  oder  --Flächtigen.
  Vergeben.  der  —s  zustand  gen  u  tamts
1)  Schwarzwalde-Kreis.
Gluͤck  hers  Amtepfle  Cassen-Rest.  1.  Mai  1820.  Rottenburgger

Rottenburg.
öi.
Koch,  Joseph.  Faͤlschung.  6.  Juli  1819.  Spalchingen.
Rathohausen.
32.
Wack  Johann
eor
Neusah  *  Fälschung.  6.  März  18-:5.  Neuenbürg.
Wable  Rosine.
Horrheim.  -
Maikr,dscke,org  Frie-  Betrug.  16.  Juni  1825.  Nuenbürg.
rich.
Alt-Bulach.  *
36.  »
Krafft,  Joseph.  Fälschung.  25.  Juli  1819.  Oberndorf.
Hohenmössingen.  "
56.  ¾ô
Mann,  Johann  David,  Fälschung.  9.  August  1875.  Herrenberg.
Schreiner.  7
Kuppingen.  #
37.  6
Rethin,  Jalob.  Betrug  15.  Juli  1835.  Nürtingen.
7
—r*vs  Schult-Dienst-Vergehen.]8#  Mal  165.  Rottwell.  *
bei  *
backendorf.  9
        <pb n="528" />
        494

 

 

 

 

 

 

Name  und  Wohnort  Verbrechen  Tas  der  *-  weichung  ühm
des  oder  der  erfolgten  Anzeige  dustãndigen  Oberamts-Flüächtigen.
  Vergehen.  derselben.  Gerichts.
II.)  —
39.
Schwarz,  Anton.  Diebstahl.  22.  Sept.  1825.  Calw.
Glashuͤtte.
B.  Neu  hinzugekommene  Fluͤchtlinge.
40.
Hofmann,  Jullane  liederlicher  Lebens-  21.  Maͤrz  1826.  Reutlingen.
Cbristiane.  wandel.
Echterdingen.
III.)  Jart-Kreis.
A.  Aeltere  Flüchtlinge.
41.
Goͤhring,  Barbara.  Diebstahl.  2B.  Nov.  1820.  Gaildorf.
Spoͤck.
42.
Ort,  Johannes.  Faͤlschung.  15.  Nov.  1821.  Kuͤnzelsau.
Laibach.
45.
Dbrr,  Josephe.  Concubinat.  15.  Sept.  1321.  Hall.
Oeffingen.
4
Schmid,  Daoeid.  Calumnie.  8  April.  16:5.  Welzheim.
Wendlingen.  «
45.
Baisger,  Benedikt.  Diebstahl.  19.  Nov.  1821.  Aalen.
Forstweiler.
46.
Seidlinger,  Ursula.  Concublnat.  21.  Maͤrz  1821.  Gmünd.
Wasch  e
Belswens  Vrr,  Sophie.  desgleichen.  29.  Sept.  1825.  Gmünd.

Overböbingen.
        <pb n="529" />
        —..

495

 

 

 

 

Name  und  Wohnort  Verbre  chen  Tag  der  nweichuns  Bcheichung
des  oder  .  «  ·  "b„
Flächtigen.  6  Vergeben.  “  rrbln  #  zwii  en  Hrrame
II.)  Jart  Kreie.
48.
Egner,  Michael.  Diebstahk.  7.  Juni  28-:5.  Künzelsan.
Niedernhall.
49.
Ehmer,  Regine.  Concubinat  und  1.  August  1823.  Neresheim.
Hohenstadt.  Vagabundität.
50.  «  —
Köhler,  Eve  Rosine.  Calumnie.  18.  Sept.  1833.  Mergentheim.
Aßmannstadt  in  Baden.  «  .
51.
Zinkstein,Iofeph.DiebstabltmbConcus-5.Dec.18-Z.  Aalen.
Pfannenstiel.  binat.
52.
Seiringer,  Johannes.  Diebstahl.  15.  April  1824.  Ellwangen.
Woͤssingen  ·  N
53.  6  J
mann,  Geor  1
Hof  Friedrich.  6
Wildenstein;  und  Erxressung.  2.  Okt.  1825.  Hall.
54.
Ruͤckart,  Magdalene.
Schenkweiler.
55.
Dellens  Mar-Wagabundität-  18.  April  28-5.  Neresheim.
garethe.  -
Waldhausen
56.
Fischer,  Friedrich.  Fälschung-  19.  Okt.  1615.  Amts-Gericht
Pfedelbach.  Pedelbach.
57.
Ragel,  Walpurge.  Vagabunditt.  22.  Aug.  1835.  Gmuͤnd.
Winzingen.  ,
        <pb n="530" />
        —  —  —  —
Name  und  Wohnort  Verbrechen  Las  er  Eirbeichint  —
des  oder  d  .  ..»  ,
Fluͤchtigen.  Vergeben.  er  rrloiten.  meige  zustandige  eramts-I.)
  Jarxt-Kreioe.  —  —
58.
Mack,  Ludwig.  Ebebrach.  11.  März  198:5.  Crailsheim.
Dinkelsbühl.
59.  «
Mack,  Michael.  Ecebruch.  11.  März  1635.  Crailshelm.
Dinkelsbühl.  »
B.  Neu  hinzugekommene  Fluͤchtlinge.
6o.  E  ’
Strauß,  Johann.  Dlebstahl.  S1.  Mal  1826.  HOehriagen.
Belsenberg.
61.
Grimmioger-  Je.  Gasabundiütét.  à#n.  Mai  2826.  Gmänd.
ann.
Bartholomk.
NV.)  Donau-Krei.
A.  Aeltere  Slüchtlinge.
61.  *1.  ·  "
.Heiuke1,S-bastiau.SUCH-Mach  -4.Muussg.zz-Vcaphw,
Glogau  in  Schlesien  .·  «-65.

Hosstetter,  Johann  Diebstahl  und  10.  März  131.  Biberach.
Georg.  »  Faͤlschung.
Glems.  —  *7•“
64.
Dbring.  CurlWilhelm  Betrug.  46.  April  1620.  Waldser.
Heinrich,  Scribent.
Stutigart.
565.  .
Colomo,  Anton.  Diebstahl.  13.  Mal  1820.  Tettnang.
Frrratn.  Z„  *1  l?"1.
        <pb n="531" />
        497

 

—

Name  und  Wohnort

————

FPrrtbrechen

Täg  der  Entweichung
"“““  f„tpder

Bezeichnung

 

 

 

 

 

.  des
des  odbder  s-  indiaen  „
Flächtigen.  Vergehen.  der  ne  A  zi8li  Stra
3  *  W.)  Donau--Kreise.
66.  «  ’  ·
Kübnqt,«Anton..,·B»iggpniek  ppJanersuL«Wibliugen.-Laupheim.
  """«·  -  s  ;«-  -»
67.
Navar,  Catharine.  Diebstahl-  29.  April  1822.  Tettnang.
Blumegg.  -
68.
Hofmann,  Gottlieb.  Dlebstahl.  So.  Okt.  18:5.  Ulm.
Beßgenrieth.  2  —
69.
Brodbeck,  Sbristoph  desglelchen.  .  Aug.  18-3.  Leutkich.
Mehingen.
70.  "
Staudenmaier,  Jol[-dbesgleichen-  21.  Sept.  1823.  Ulm.
hannes.  E
Ulm.
71.
Moser,  Jacob,  Tuch-  Ehebruch.  .  Dec.  18:5.  Münsingen.
scheerers=  Gsselle.
Buchsweiler  im  Elsaß.
72.
Schulteß,  Johann.  Vagabunditaͤt.  4.  Dec.  1833.  Münsingen.
Aichstetten.
75.
Walser,  Joseph.  Diebstahl.  25.  Olt.  1825.  Leutkirch.
Kreuzmuͤhle.
74
Eubler,  Anton.  sDiebstahl  und  Ber  185.  Mai  1825.  Tettnang.
Unterradrach.  trug.
75.
Rögle,  Anton.  Mord.  19.  Juli  1825.  Ravensburg.

assers.
        <pb n="532" />
        4298

—

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Wo  huort  Verbrechen  7*  7—  tu  SIgeichnuns
des  oder  der  erfolgten  Anzeige  zuständigen  Oberamts-Flächtigen.
  Vergchen.  waien  *i  Conchts.
Iy.)  Donau-  Kreis.
Motzz,  8  Joseph.  Vergiftung.  12.  Okt.  1826.  Wangen.
llatz.
Schwen  vi  VErescentla.]Soncubinat  und  Va-  7.  Juli  1875.  Saulgau.
Riedhausen.  gabundität.  «
78.  ,  .  .
Hägle,Jol)anneo.Grenz-Vetrückuug..27.Mai1825.  Tettnang.
Ober-Theuringen.
B.  Neu  hinzugekommene  Flüchtlinge.
79.  .
Hofmann,  Nanette.  Diebstahl.  2.  Juni  18.5.  Ulm.
un  ngen.
Blind,  8  hbannee.  desgleichen.  15.  Juni  1626.  Wiblinger.
Albershausen.
81.
Treuz,  Ludwig.  desgleichen.  II.  Juni  13-:6.  Blberach.
Gamerschwang.

De  Kanzlei-Direktor  des  K.  Justiz=  Ministerium:
Ober-Justizrath,
Prieser.
        <pb n="533" />
        499
.)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Bekanntmachung  eines  die  Abzugs=  und  Nachsteuer=  Freiheit  betressenden  Bundes-Tags-Schlusses.

Durch  eine  unter  sämtlichen  deutschen  Bundes-Staaten  mittelst  Bundes-Tags-Schlusses
  vom  z.  August  1827  getroffene  Vereinigung  wurde  festgesetzt:
„daß  bel  Anwendung  der  unter  den  deutschen  Bundes-Staaten  bestehenden
Freizügigkeit  der  Tag  des  wirklichen  Abzugs  entscheide.“
Auf  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestét  wird  dieses  anmlt,  unter  Beziehung
  auf  die  vorangegangenen  Verordnungen  vom  19.  Juli  1817  (Reg.  Blatt
S.  365)  und  vom  12.  April  183#8  (Reg.  Blatt  S.  180)  zu  allgemelner  Kenntniß  gebracht.


Stuttgart  den  13.  Rovember  1327.  Beroldingen.

C)  Des  Departements  des  Innern:
Des  evangelischen  Consistorium.
Bestellung  cines  Schullehrer-Conserenz-Direktors  in  der  Dibzese  Urach.
Dle  erledigte  Schul-Conuferenz=  Direbtion  des  hintern  Alpbezirkes  in  der  Dibzese
Urach  wurde  dem  Pfarrer  Grözinger  in  Ohnasteien  übertragen.
Stuttgart  den  50.  Oklober  182y.  Wächter.

——

Dienst-Erledigungen.

:)  Da  der  Pfand=  Commisscähr  Hochstetter  zu  Mühlheim,  Oberamts  Tuttlingen,
bon  seiner  Stelle  entlassen  worden  ist;  so  werden  die  Bewerber  um  das  hierdurch
in  Erledigung  gekommene  Pfand-Commissarlat  aufgefordert,  binnen  vierzehn  Ta  en
unter  Angade  ihrer  bisherigen  Laufbahn  und  unter  Vorlegung  der  erforderlichen
Zeugnisse  über  ihre  Befchigung,  bei  dem  Oberamts.  Gerichte  Tuttlingen  sich  zu
melden.  #
        <pb n="534" />
        500

2)  Durch  die  Befoͤrder  ung  des  bisherigen  Kanzlei-Raths  Schmidlin  zum
Kanzlei-Direktor  ist  in  der  Kanzlei  des  Finanz-Ministeriums  eine  etatsmäßige  Expeditors-Stelle
  mit  der  Besoldung  zweiter  Elasse  von  rooo  fl.  in  Erledigung  gekommen.

5)  Die  katholische  Pfarrstelle  in  Jarxtzell,  Oberamts  und  Dekavats  Ellwangen,
wird  wieder  besetßt  werden.  Die  Pfarrel  begreist  außer  dem  Pfarrdorf  ::  Weiler
und  Höfe,  zusammen  roro  Pfarr.  Genossen.  Ihr  Einkommen  belauft  sich  an  Güter-Genuß,
  Zehenten,  Besoldungen  und  Gebühren  auf  600  fl.  Diejenigen  Geistlichen,
welche  sich  um  dlese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  4  Wochen
vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden,  auch  zugleich  über  die
Fähigkeit  zum  Schul-Inspektorat-Amt  auszuweisen.

4)  Da  sich  um  die  im  Regierungs-Blatt  vom  :.  September  13:6,  S.  436
zur  Wiederbesesuug  ausgeschriebene  Caplanei  zum  beil.  Nicolaus  in  der  Stadr
Gmünd  kein  geeigneter  Bewerber  gemelder  hat,  so  wird  diese  Erledigung  nochwals
bekannt  gemacht.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholi.
schen  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="535" />
        501

NArb.  50.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Donnerstag,  den  32.  November  1827.

 

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Gesetz,  die  Ausheb  uug  für  das  Jahr  1328  betreffend.  —  Dienst.  Nachrichten.
VAerfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Kegic.
rungs-Blatt  auf  das  Jahr  1320  betreffend.  —  Vertheilung  der  ckademiscken  Freite.  —  Versützung,  die
Vorbereitung  der  Aushebung  für  das  Jahr  1828  betreffend.  —  Vereinigung  des  fürsil.  Thurn  und  Lorisschen
  Forstreviers  Bussen  mit  dem  Forstrevier  Dürmentingen.  —  Veränderung  in  den  Cameral-Amin.  Dezirken
  Gaildorf  und  Gmünd.  —  Verfügung,  die  Vereinigung,  der  Salinen=  Haupt-Cosse  mit  der  Stacis-Haupt-Casse

  betreffend.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.)  Gese,
die  Aushebung  für  das  Jahr  18  28  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Die  Zahl  der  zu  Ercänzung  und  Erhaltung  des  Friedenssußts  auszuheb###den
Rekruten  ist  von  Uns,  nach  Anhörung  Unseres  Geb#imen  Raths  und  wit  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  für  das  Jahr  18-33  auf  drei  Tausend  fünf
Hundert  Mann  festgesehbt  worden,  so  zwar,  taß  die  ungehorlam  Abw'si##en  und
        <pb n="536" />
        G502

wegen  Berufs  Ausgenommenen,  in  sofern  sie  die  Aushebung  trifft,  als  gestellt  in
die  Rekrutenzahl  eingerechnet  werden.
6  Unsere  Minister  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  beauftragt,  hiernach
in  Gemäßheit  des  Rekrutirungs=  Gesetzes  vom  7.  August  1819  das  Weitere  anznordnen.


Gegeben,  Stuttgart  den  12.  November  1827.

Wilhelm.,
Der  Minisier  des  Innern:
von  Schmidlin.  .
Der  Minister  des  Kriegswesens:
Graf  v.  Franquemont.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Bellnagel.

B.)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.
d.  M.  den  bisher  bei  der  Finanz-Kammer  des  Reckar-Kreises  angestellten  Revisor
Georg  Christian  Gmelkln,  seinem  Ansuchen  gemäß,  auf  die  bei  dem  K.  Bergrath  erledigte
  Revisors,  Stelle  verseht;  statt  dessen  bei  der  Finanz,  Kammer  des  Neckar-Kreises
den  daselbst  angestellten  Registrator  Gärttner  zum  Revisor  ernannt,  auf  die  hiedurch
erledigte  etatsmäßige  Registrators=  Stelle  den  bisher  bei  derselben  Finanz-Kammer
als  Kanzlei  Assistent  angestellten  Registrator  Belz  eingetheilt,  und  dagegen  den  durch
gerichtliches  Erkenntniß  zurückgesehten  Ober-Revisor  Maier  mit  dem  Titel  und
Gehalt  eines  Ministerial-Kanzlisten  für  die  erledigte  Konzlei  ·  Assienten  ·  Stele  bestimmt.
  "

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Dekrete  vom  1:2.  d.  M.  das  erledigte
  Gerichts-Notariat  in  Gmünd  dem  Gerlchis,  Notar.  Kahner  in  Horb  auf
dessen  Ansuchen  zu  uͤbertragen,  auch  —-
        <pb n="537" />
        803

den  Referendaͤr  erster  Classe,  Eduard  Freiherrn  v.  Waͤchter,  von  Stuttgart,
zum  Oberamts-Gerichts-Aktuar  in  Vaihingen,  und

den  Referendär  erster  Classe,  D.  Reyscher,  von  Unterrieringen,  Oberamts  Vaihingen,
  zum  Oberamts=  Gerlchts-Aktuar  in  Herrenberg  zu  ernennen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung
vom  14.  d.  M.  dem  für  die  erledigte  Ober-  Post-Stallmeister-  Stelle  in  Stuttgart
in  Vorschlag  gebrachten  Oberlieutenant  und  Regiments-Adjutanten  im  dritten  Reiter-Regiment,
  v.  Rueff,  die  landesherrliche  Bestätigung  gnädigst  ertheilt,

die  katholische  Pfarrei  Ertingen,  Dekanate  Riedlingen,  dem  Pfarrer  und  Land-Capitels-Kammerer
  Mühleisen  in  Heuchlingen,  Oberamts  Aalen,  und

daß  neu  errichtete  Przeptorat  in  Geißlingen  dem  Pfarr-Verweser  Rau  in
Ochsenwang,  Dekanats  Kirchheim,  gnddigst  verliehen,  auch

durch  höchstes  Dekret  vom  15.  d.  M.  den  Referendär  erster  Classe,  Harpprecht,
von  Oetisheim,  Oberamts  Maulbronn,  zum  Oberamts=  Gerichts-Aktuar  in  Spaichingen
  gnädigst  ernannt.

Die  patronatische  Ernennung  des  Parrers  Ahl,  von  Dautmergen,  auf  die  Pfarrel
Balghelm,  Oberamts  und  Dekanats  Spaichingen,  erhielt  den  6.  d.  M.  die  Königliche
Bestätigung-1.

  Verfügungen  der  Departementée.
A.)  Des  Justiz-Departements:
"  Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blart  auf  das  Jahr  1328
betreffend.

Es  werden  hierdurch  die  mit  dem  Einzug  der  Abonnements-Gebühren  für  das
Regierungs  -Blatt  in  den  Oberamts-Bezirken  beauftragten  Stellen,  so  wie  die
K.  Postämter  aufgefordert,  diese  Gebühren  im  Betrag  von  drei  Gulden  für  den
ganzen  Jahrgang  1826,  oder,  wenn  das  Reglerungs,  Blatt  mit  der  Sammlung  der

Rechts-Erkenntnisse  verlangt  wird,  im  Betrag  von  vier  Gulden,  im  Laufe  des
Monats  December  d.  J.  an  die  Casse  des  Reglerungs-Blatts  einzusenden.
        <pb n="538" />
        Bo4

Sofern  jedoch  bei  einzelnen  Oberämtern  der  Einzug  dieser  Gebühren  sich  verz5-gern
  sollte,  so  wird  wenigstens  erwartet,  daß  dieselben  noch  vor  dem  1.  Jumuar  1626
der  Cusse  des  Regierungs-Blatts  von  der  für  die  Oberamts-  Bezirke  erforderlichen
Anzahl  von  Eremplaren  (mit  Ausnahme  der  Frei-Exemplare  Königlicher  Amts-Stellen),
unrer  genauer  Angabe  der  ohne  die  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse  und  der
mit  derselben  verlangten'  Eremplare,  Nachricht  erthellen  werden.

Die  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  haben  in  derselben  Zeit  die  Abonne-=ments=
  Gebühren  bei  der  gedachten  Casse  zu  berichtigen,  und  es  steht  ihnen,  so  wie
allen  übrigen  Privat-Abonnenten,  frei,  für  den  ganzen  Jahrgang  16:6  oder  nur
für  das  erste  Semester  desselben  zu  pränumerlren.  «

Stuttgartden15.November1827.  Maucler.

B.)  Des  Departements  des  Innern:

Des  Rectoratamts  der  Universität  Tübingen.
Vertheilung  der  akademischen  Preise.

Bei  der  heute  Statt  gefundenen  Vertheilung  der  akabemischen  Preise  wurden
von  der  evangelisch  theologischen  Fabultät
der  in  der  Stadt  Studierende  Eduard  Elwert,  von  Cannstadt,
des  Preises;
der  öffentlichen  Belobung  die  Semlnaristen
Theodor  Eisenlohr,  von  Reutlingen,  und
Sirt  Carl  Kapff,  von  Tuttlingen,

würdig  erkanvt.

Das  Preis=  Gericht,  welches  bel  dieser  Fakultät  über  dle  gelungensten  Predigten
und  Knechisationen  zu  urtheilen  hat,  erkannte  den  ersten  Prediger=  Preis
dem  erwähnten  Kapff,  von  Tuttlingen,
den  zweiten
dem  Franz  Neuffer,  von  Helzgerlingen,
zu.
        <pb n="539" />
        505

Des  ersten  Preises  in  der  religlösen  Kinderlehre  wurde  der  mehrerwähnmte
Kapff,  von  Tuttlingen,
wördig  erkannt.  Der  zweite  Preis  wurde  für  das  nächstemal  zurückbehalten.
Die  katholisch-rheologische  Fakultät  erkannte  für  die  Beanin  ortung  der  im  Jahr
18:25  aufgegebenen  Preisfrage
den  Alops  Frey,  von  St.  Christina,  im  Wilhelms,  Srift,
des  Preises,  und
den  Marcell  Binder,  von  Ertingen,  im  Wilhelms=  Stiffr,
der  öffentlichen  Belobung  würdig.
Oie  Beantwortung  der  Frage  vom  Jahr  13-:6  von
dem  in  der  Stadt  Studierenden  Johannes  Sengler,  von  Heusenstamm,
im  Grofßherzogthum  Baden,
wurde  des  Preises,  die  des
Joseph  Mack,  von  Mergentheim,  im  Wilhelms-Srifr,
ausgezeichneter  öffentlichen  Belobung  würdig  erkannt.
Den  ersten  Prediger-Preis  erhielt
Joseph  Miller,  von  Halberweller,  im  Wilhelms=  Stift;
um  den  zweiten  loosten
Balthasar  Stürm,  von  Hüttlingen,  im  Wilhelms-Stif#,  und
der  vorerwähnte  Johannes  Sengler,  von  Heusenstamm.
Das  Loos  entschied  für  Sengler.
Der  öffentlichen  Velobung  würdig  erkannt  wurde
Aloys  Geiger,  von  Ellwangen,  im  Wilhelms-  Stift.
In  Absicht  auf  Religions-Kinderlehre  erwarb  sich  den  ersten  Preis
Aloys  Stüs,  von  Unterkochen,  im  Wilhelms-Siift,
den  zwelten
Lorenz  Lang,  von  Stetten,  im  bischöflichen  Seminar.
Oie  juridische  Fakultär  erkannte  des  Preises  für  würdig,  den
Stud.  Hermann  Baumeister,  aus  Hamburg;
die  medicinische  hielt  des  Preises  für  würdig,  den
Stud.  Anton  Fricker,  von  Wangen,
        <pb n="540" />
        506

der  oͤffentlichen  Belobung,  den
Stud.  Bernhard  Fritz,  von  Gmuͤnd.
Für  den  praktischen  Preis  in  der  Chirurgie  hatte  nach  dem  Urtheil  der  clinischen
Superattendenz  das  Loos  zwischen
den  Stud.  Kaver  Müller,  von  Biberach,  und
Johann  Friedrich  Blumhardt,  von  Stuttgart,
zu  entscheiden.
Die  Medaille  siel  dem  Müller  zu.
Von  der  philosophischen  Fakultät  wurden
der  in  der  Stadt  Stud.  Shrisost.  Heinrich  Elsner,  von  Hedelfingen,
des  Preises,
Friedrich  Fiesinger,  von  Nürtingen,  im  evangelischen  Seminarium,  und
Joseph  Wirth,  von  Ravensburg,  im  Wilhelms-Stift,
der  öffentlichen  Belobung  würdig  erkannt.
Die  staatswirthschaftliche  Fakultät  erkannte  den  Preis  dem
Stud.  Bellwath  Vogelmann,  von  Wertheim,  im  Großherzogthum
aden,
zu.  Der  öffentlichen  Belobung  würdig  hielt  sie  den
Stud.  Julius  Autenrieth,  von  Ulm.

Aus  der  Speier'schen  Stiftung  erhielt  den  Prels
Matthäus  Raff,  von  Wiesenstetten,  im  Wilhelms,  Srift.
Aus  der  Palm'schen  Stiftung  wurde  dem
Carl  Weizel,  von  Göppingen,  im  evangelischen  Seminar,
der  erste  Preis  von  25  fl.;  dem
Carl  Hirzel,  von  Künzelsau,  im  evangelischen  Seminar,
der  zweite  Preis  von  2e  fl.  zuerkannt,  und
Johann  Wilhelm  Rosenkranz,  von’  Söflingen,  im  Wilhelms=  Srift,
der  öffentlichen  Belobung  würdig  erklärt.
Tübingen,  den  6.  November  13:2).
D.  C.  G.  Wächter,  d.  3.  Rektor.
        <pb n="541" />
        507
C.)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Krieges:

Des  Ober-Rekrutirungsraths.
Verfügung,  die  Vorbereitung  der  Aushebung  für  das  Jahr  1828  betreffend.

Da  die  Zeit  herannaht,  wo  die  Aushebung  für  das  Jahr  1828  vorbkkeitet  werden
  muß,  so  werden  die  mit  diesen  Vorbereitungs-Geschäften  beauftragten  Behbrden
auf  die  Verfügung  vom  16.  November  1320  (Staats=  und  Regierungs-Blatt  von
182R0,  S.  53y0)  und  die  in  derselben  angeführte  Instruktion  verwiesen,  und  besonders
an  die  genaue  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Termine  erinnert.

Zu  dem  §.  u2  der  Instruktlon  von  1879,  welcher  in  diesem  Jahr  zum  achtenmale
zur  Anwendung  kommt,  wird  noch  besonders  bemerkt,  daß  zur  nachträglichen  Aufnahme
  in  die  Rekrutlrungs-L#sten  diesmal  sich  diejenigen  Militärpflichtigen  eigner,
welche  vermöge  ihres  Alters  bei  den  Aushebungen  von  1820  bis  18:y  hätten  aufgezeichnet
  werden  sollen,  aber  damals  übergangen  wurden,  was  wirhin  d  #  Serolingen,
  die  in  den  Jahren  ½599  bis  1806  geboren  sind,  der  Fall  seyn  kann.

Stuttgart  den  ½4.  November  1627.  Kapff.

0.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Vereinigung  des  fürsil.  Thurn  und  Taris'schen  Forsireviers  Bussen  mit  dem  Fersirevier  Dürmentingen.

Durch  höchste  Entschließung  vom  9.  November  d.  J.  ist  dem  Fürsten  von  Thurn
und  Taxis  gestattet  worden,  das  biseherige  Forst-Revier  Bussen  von  der  Forst-Verwaltung
  Buchau  zu  trennen,  und  mit  dem  Forst-Reoler  Dürmentingen  und  der
Forst=  Verwaltung  Süßen  zu  vereinigen.

Stuttgart  den  4.  November  1327.  Varnbiler.

b)  Veränderung  in  den  Cameral-Amts-Bezirken  Gaildorf  und  Gmänd.

Die  im  Oberamts-Bezirke  Galldorf  gelegene  Herrschaft  Limpurg=  Sontheim-Gröningen,
  welche  durch  einen  mit  dem  bisherigen  Besißer,  Fürsten  zu  Colloredo=
        <pb n="542" />
        508

Mannsfeld,  abgeschlossenen  Kaufoertrag  für  den  Staat  erworben  wurde,  ist  vermöge
höchster  Eatschließung  vom  9.  d.  M.  der  Cameral-Verwaltung  Gaildorf  zugetheilt,
auch  zugleich  der  zum  Galldorfer  Oberamts-  Bezirke  gehörige  Weiler  Holzhausen
von  dem  Cameral-Amt  Gmünd  getrennt  und  dem  Cameral-Amt  Gaildorf  zugewiesen
  worden;  welches  hiemit  bebannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  15.  November  18-27.  Varu  buͤler.

c)  Verfuͤgung,  die  Vereinigung  der  Salinen-Haupt--Casse  mit  der  Staats-Haupt-Casse  betreffend.
Zufolge  hoͤchster  Entschließung  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  ist  die  bisher
noch  als  Mittel-Casse  fuͤr  die  Salz-Gefälle  bestandene  Salinen-Haupt-Casse  mit
der  Staats-  Haupt-Casse  verelnigt,  und  diese  Vereinigung  vom  r.  d.  M.  an  in
Vollzug  geseht  worden.
Nachdem  die  Salz-Faktorien  dlesfalls  bereits  besondere  Weisüngen  erhalten  haben,

  wire  Jen  #iel  li  asch  eisnicon  Stellen  und  Personen  zur  Kennt.
niß  gebracht,  welche  bisher  mit  der  Salinen=  Haupt-Casse  in  Berührung  gestanden

sind,  und  daher,  statt  an  diese,  künftig  an  die  Staats-Haupt-Casse  sich  zu  wenden.
haben.

Stuttgart  den  16.  November  1827.  Varnbäler.

.

Am  10.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  September  d.  J.  ausgegebem  wordra.
        <pb n="543" />
        509

Nro.  51.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

„½

Montag,  den  ro.  December  1827.

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  NResultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Reserendäre  im  November
  „337.  —  Bekauntmachung,  die  bevorstehende  Semester=  Prüfung  der  Justiz-Reserendäre  betreffend.  —
Kechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens  g#-Cafse  für  das  Jahr  von  16,
—.  Ernennung  von  Kämmerern  der  #andkapitel  Leurkirch  und  Movensburg.  —  Aufnahme  eines  ausbenden.

Arztes.
Dienst-Erledigungen.

1.  Unmictelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vurch  höchste  Entschließung  vom  17.  v.  M.
die  erledigte  hofkammerliche  Försters=  Stelle  zu  Stetten  dem  provisorischen  Forst=Assistenten

  Mehl  zu  Freudenstadt,  und
durch  höchstes  Dekret  vom  79.  v.  M.  das  erledigte  Amts-Rotarlat  Dizingen,
Oberamts  Leonberg,  dem  Amts-Notar  v.  Moser  in  Boll,  Oberamts  Göppingen,

auf  sein  Ansuchen  zu  übertragen  geruhr;
        <pb n="544" />
        510

durch  höchste  Eatschließung  vom  2:1.  v.  M.  dle  evangelische  Pfarrei  Zell  und
Altbach,  im  Dekanats-Bezirk  Eßlingen,  dem  Pfarr,Gehülfen  Flatt  in  Gaisburg,
Di5bzese  Stuttgart,

die  evangelische  Pfarrei  Grimmelfingen,  Dekanats  Ulm,  dem  dasigen  bisherigen
Pfarr-Verweser  Härlin,  und

die  katholische  Pfarrei  Dorfmerkingen,  Oberamts  Neresheim,  dem  Pfarr-Verweser
Widmann  zu  Iggingen,  Oberamts  Gmünd,  gnädigst  übertragen,

den  Straßenbau-Inspektor,  Baurath  Mährlen  in  Ulm,  Krankheit  halber,  und

den  katholischen  Stadt-Pfarrer  v.  Göttler  in  Wiesenstaig,  seinem  Ansuchen
gemäß,  in  den  Pensions-Stand  gnädigst  verseßt,  auch

den  vormaligen  Pfarrer  Geist  zu  Bühl,  Oberamts  Rottenburg,  auf  die  Caplanei
Friedingen,  Oberamts  Tuttlingen,  zurückgesetzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  22.  v.  M.
dem  zum  Cameral-Verwalter  in  Maulbronn  ernannten  Finanzrath  Gock  seinen  bisherigen
  Titel  und  Rang  vorbehalten,  und

das  erledigte  Gerichts=  Rotariar  Horb  dem  Amts  Nokär  Nahm  in  Laupheim,
Oberamts  Wiblingen,  gnädigst  übertragen,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  36.  v.  M.  den  Cameral-Verwalter  Scholl
in  Marbach,  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  Alters  und  Kränklichkeit  in  den  Pensionsstand
  gnädigst  verseßt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestát  durch  höchste  Entschließung  vom
28.  v.  M.  dem  Stadt-Hebarzt  D.  Frank  in  Stuttgart  den  Titel  eines  K.  Medlcinal,
Raths  zu  verleihen,

den  Repetenten  Wörner  zum  Professor  an  der  vierten  Classe  der  oberen  Gymnasial-Abtheilung
  und  den  Lehramts-Candidaten  Oßwald  zum  Prohzeptor  an  der
dritten  Classe  der  unteren  Gymnasial-Abtheilung  in  Ehingen,  und

die  beiden  bisher  provisorisch  angestellten  Lehrer  an  der  Elementar-Schule  zu
Stuttgart,  Braun  und  Wanner,  zu  Präzeptoren  dieser  Anstalt  zu  ernennen,  auch

vermöge  höchster  Emschließung  vom  29.  v.  M.  dem  Amts,  Notar  Oetinger  in
Markuyröningen,  Oberamts  Ludwigsburg,  die  nachgesuchte  Dienst-Entlassung  zu  ertheilen
  geruht.
        <pb n="545" />
        511

Durch  höchstes  Dekret  vom  6.  d.  M.  haben  Höchstdieselben  die  bei  den  Gerichtshöfen
  zu  Eßlingen  und  Ulm  erledigten  Assessors=  Stellen  den  Oberamts-Gerichto-Aktuaren
Hahn,
Knapp  und
Zeyer
zu  übertragen  geruht.  —  Der  Assessor  Knapp  ist  bei  dem  Gerichtshof  in  Ulm,  die
beiden  andern  bei  dem  Gerlchtshofe  in  Eßlin  gen  eingerheilt  worden.

Unter  dem  ::.  v.  M.  wurde  der  Unterlieutenant  Ferdinand  Heinzmann  des
ersten  Reiter-Regiments,  zum  Regiments-Adjutanten  im  dritten  Reiter=  Regiment
ernannt,  dagegen

der  dem  ersten  Reiter-Regiment  aggregirte  Unterlieutenant  Ludwig  v.  Falbenstein,

  bei  demselben  eingetheilt,  und
der  Wachtmeister  Reutter  vom  dritten  Reiter-Regiment,  zum  Unterlieutenant

befördert  und  dem  ersten  Reiter-Regiment  zugetheilt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.).  Des  Justiz-Departements:
Des  Juskiz-Ministerium.

#a)  Resultat  der  Semester-Prüsung  der  Jusiiz-N  ferendire  im  November  162).

Auf  die  Bekanntmachung  vom  1.  Juni  (Reg.  Blatt  S.  251)  haben  sich  zur
zweiten  Dienst-Prüfung  dreizehn  Reserendäre  zweiter  Classe  gemeldet.  Von  diesen
sind  zwei  wegen  Versäumung  derr  unerstrecklichen  Frist  zu  Einreichung  ihrer  Probe,
Arbeiten  von  der  im  Rovember  d.  J.  Statt  gehabten  Semestral=  Prüfung  ausgeschlossen
  worden,  und  bei  zwei  weiteren  un  noch  Anstände  zu  beseitigen.

Dagegen  wurden  nachstehende  neun  ECandidaten  zu  Rekerendären  erster  Elasse

bestellt:  x
Keiner.
B.

1)  Ludwig  v.  Baur,  von  Ellwangen;
à)  Heinrich  Friedrich  Vellnagel,  von  Stuttgart;
        <pb n="546" />
        513
3)  Siegmund  Friedrich  Weiß,  von  Neuffen,  Oberamts  Nuͤrtingen;
4)  Hermann  Friedrich  Gottlieb  Jäger,  von  Stutigart;
5)  August  Reuß,  von  Stuttgart.
C.
6)  Johann  Anton  Högg,  von  Pfedelbach;
7)  Johann  Friedrich  August  Ostertag,  von  Kupferzell,  O.  A.  Oehringen.
*
8)  Georg  Albert  Hardegg,  von  Ludwigsburg.

9)  Johann  Joseph  Steiger,  von  Wolfegg,  O.  A.  Walbsee.
Stuttgart  den  21.  November  1821.

 

Maucler.

b)  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Semester-Pruͤfung  der  Justiz-Referendaͤre  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1823  (Reg.  Bl.  S.  418)

werden  hiedurch  diejenige  Referendaͤre  zweiter  Classe,  welche  zu  Erstehung  der  zweiten
Dlenst-Pruͤfung  befaͤhigt  sind,  und  die  Zulassung  zu  derselben  beabsichtigen,  aufgefordert,
  ihre  diesfaͤlligen  Gesuche  auf  die  vorgeschriebene  Weise  und  unter  Angabe
ihres  Aufenthaltsorts  bis  zum  15.  Januar  1828  bei  dem  K.  Justiz-Minifterium
um  so  gewisser  einzureichen,  als  im  Falle  der  Nichteinhaltung  dieses  Termins  der
Nachtheil  des  Ausschlusses  von  der  naͤchstbevorstehenden  Semester-Pruͤfung  fuͤr  die

Säumigen  unfehlbar  eintreten  würde.
Den  zu  dieser  Prüfung  zugelassenen  Referendären  werden  sodann  von  der  Prüfungs-Commission

  des  K.  Ober-Tribunals  die  zu  Ausarbeitung  der  Probe,  Relationen

  erforderlichen  Akten  ohne  Verzug  zugestellt  werden.

Stuttgart  den  1.  December  1827.
Maucler.
        <pb n="547" />
        513

B.)  Des  Departements  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Versicherungs-Kasse  für  das

Jahr  18/.

Aus  der  für  das  Verwaltungsjahr  vom  1.  Juli  1838  von  dem  Brandschadens-Versicherungs-Haupt-Kassier
  abgelegten,  von  der  Kdniglichen  Ober-Rechnungs-Kammer
bei  der  Abhör  für  richtig  erkannten  Rechnung  wird  unter  Beziehung  auf  die  letzte
Bekanntmachung  vom  co.  December  1336  (Reg.  Blatt  S.  52::)  folgendes  Ergebniß

zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  9.  Nov.  13-27.

Schmidlin.

Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Brandschadens=  Versicherungs-Kasse

  vom  1.  Juli  1825.

Einnahmec.

Baares  Kassen-Remanet  nach  der  Darstellung  der  Verwaltung
vom  1.  Juli  1334  (Reg.  Blatt  von  1836  S.  5-4)4

Räckständige  Brandschadens-Beiträge

Beiträge  von  der  unter  dem  :6.  Oktober  1326  ausgeschriebe.
nen  Brandschadens=  Umlage:

Oer  Gesammt,  Anschlag  der  versicherten  Gebäude,  welcher  bei
der  letzten  Umlage  von  1825  sich  auf  160  844,  boo  fl.
belaufen  hatte,  ist  um  3370,725  fl.

gestiegen  und  betrug
—  164  216b,325  fl.

Auf  diese  Summe  wurden  zu  #  kr.  von  roo  fl.  Gebäude-Anschlag
  umgelegt  109,476  fl.  53  kr.  —

Neberschuß  ergab  sich  bei  der  Umlage  4“  fl.  10  kr.  3  hl.
109,  521  fl.  3  kr.  3  hl.

5.45#  fl.  17  kr.  3T  hl.
3,057  fl.  15  kr.  3  hl.
        <pb n="548" />
        514

Hieran  giengen  wirklich  ein  “  .  106,,636  fl.  äkr.  ö  hl.
Nachtraͤge,  welche  von  einigen  recrif  cirten  Uinlige  Urtunden
nachgeholt  wurden  .  ..-.  .
Kapltalien  und  Zinse:
a)  von  der  Königl.  Hof-Pank
Kapital  3:2,  oo  fl.

Zinse  2,93.  fl.
N640954  fl.  —  —

b)  von  zugewiesenen  Kapitalien  bei
Gantungen  von  Brandstiftern  1,697  fl.  29  kr.  —

10  fl.  5:  kr.  3  hl.

 

6  56,65#  fl.  29  kr.  —
Fuͤr  verkauften  Vorratth.  8  fl  —  —
Summe  der  Einnahme  4532,  782  fl.  5:  kr.  Thl.

Ausgabee.
Brand-Entschädigungen  nach,  Rummer  III.  564,563  fl.  51  kr.
Dergleichen,  welche  an  die  Kasse  zurückerstattet  und  dann
wieder  bezahlt  worden  sindd..  893  fl.  45  kr.  —
Vergütung  an  zuvielbezahlten  Beiträgen  24  kr.
Gegen  Verzinsung  ausgeliehen  —0,  doo  fl.  —  —
Verwaltungs-Kosten  2,29  fl.  2;  kr.  —
Kapital=  Steuer  .......  275fc.ökr.—
Abgegangen  und  aachgelassen  B  „T  ÖrJ7(  )  fl.  2kr.  Thl.
Summe  der  Ausgabe  243,0-:F  fl.  37  kr.  Thl.
Folglich  ergiebt  sich  ein  baares  Kassen-Remanet  von
—  1.  4,  759  fll  15  kr.  —.
.  Uebersicht  über  den  Aktiv,  und  Passiv-Stand  bei  der  Brandschadens-Versicherungs-Kasse
  auf  den  So.  Juni  1327.
Aktio-Sgtand.

1),  baares  Remanet....  1„t,90509  fl.  15  kr.  —
        <pb n="549" />
        616
2)  Ersatz-Posten  bei  Brandstiftern,  wilche  auf  Gant-  und

Vermögens--Anfall  beruhen  .  ,),946  fl.  26  kr.  —
3)  Ausstehende  Brandschadens-=  Bein  age  von  der  snrus
von  1826  .  .  .  .3884si.58kk.-4)

  verzinsliche  Kapitalzen

a.  bel  der  Königl.  Hof-Bank:
bei  derselben  standen  nach  der  Darstellung  vom  1.  Juli

1826.  Nr.  II.  9.  4  B9,000  fl.  —  —
von  132  wurden  angeliehen  nach  «
-Ntl........80,oooss.—-·161,ooofc——

HieranabgeldötsnachNr.l..·3-,000st«—.-Es

  war  also  das  Guthaben  auf  den

1.  Juli  18)  129000  fl.  —  —
b.  von  zugewiesenen  Kapitalien  bei
Gantungen  stehen  noch  aus  457  fl.  zokr.  —.

129,451  fl.  20  kr.  —
Summe  des  Aktiv=  Standes  1|13,011,  fl.  59kr.  —

Passiv-Stand.

Die  berelts  dekretirten,  hingegen  bis  zum  30.  Juni  1821
noch  nicht  erhobenen  Brand-Entschädigungen  betragen  20o,712  fl.  )  kr.  3l.
Ueber  deren  Abzug  verbleiben  an  Ueberschuß
—  .  135)99  fl.  5,  kr.  öhl.
        <pb n="550" />
        516

II.  Uebersicht  der  von  der  Brandschadens-Versicherungs-Casse
von  18½  geleisteten  Entschädigungen.

Neckar=  Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Jahr
i  schädi  Summe
Obtramt.  Gemeinde  —!-  Enischadigung.  fuͤr  ein  Oberamt.
rr.  so.  fl.  br.]hr.
Backnang  Glaitenhof  182#  225—
Althütte  —  145  19—
Däfern  —  65  37  3
"  455  5  5
Besigheim  Bierigheim.  —  46  40.—  ·
46  40—
Cannstadt  Stetten  183  145  45.—
—  143  145s—
Heilbronn  Heilbronn  132  :25——
—  25—.—
Ludwigsburg  Neckarweihingese  400  —  —
Kornwestheim  1828  63  120—
483  20—
Marbach  Rielingshausen.  18#.  „„mm
21  —
Maulbronn  .  Illiungen  182#  300  —
300  —
Reckarsulm  Neckarsulm  15  233  60|—
Kochendorf  133#  56  40—
270  50ol.
Waiblingen  .  letterspurg  .  .  —  Zoo——
—  300

Balingen

Freudenstadt

Geislingen
Winterlingen
Weilheim

Zinsbach
Schömberg.

 

Summe  in  Neckar-Kreis  —577

Schwarzwald-Kreis.
.  Onstmettingen

1

16
1##

655
46
1,438
480

780
82
        <pb n="551" />
        Schwarzwalb-Kreis.

517

 

 

i  Jabr  zdi  Sumine
Oberamt.  Gemeinde.  —  Entschaͤdigung.  für  ein  Sbrramt.
.  kr.)  hl.  fl.  kr.]hl.
Freudenstadt  .Baiersbronn  182#  1,o  6849  n
f  1,892  14  3
Horb  .  Hochdorf  .  .  —  299110—
Salzstenen  —  9ui40—
Nordstetten  .  —  1,788-o—
—Z,001!«o—
Nagold  .  RiterpThalhekm  .18-g.-»  929  145—  .
agold  -  —  Miy-Heiterbach
  .  —  166.  0—
Gültlingen  18#.  560.—
Bernkkek  —  395  5—
—  6,064  53—
Neuenbürg  Ober-Lengenhart  833  Br2  Sol—
Rotensohl  .  .  1339.  124140|—
Virkenfeld  —  10——
Hohwlesenhof  —  83oo  ——
[Rotensohll  —  2,0850
Bern#  erndach  —  lf1oB20—
.  see-Zo-Oberndorf
  .  Wauterbach  1833  uotr.
—  1041  —
Reutlingen  Mägerköngen  .-91  250  —
150  ——
Rottenburg.  4LHirschau  .4333  2oo.—
3560  —
alchingen.  .Därbheee63t  37  30|—
Spalch  Denkingen  1835  291  640—
[Denkingen  —  666  40—
Frittlingen  1838  875  6
«  1,870  —
Sulz.  Jesingen.  183.  —.
Sulz.  —  1,  5o4  5  5
2.1564  15|
Tuͤbingen  .Täbingen  183#  37  80—  ,·
g  Möhringen  .  L7  »H-112
  150  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2
        <pb n="552" />
        518

„Schwarzwalde-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberamt.  Gemeinde.  H  Entschädigung  Summe
"  Anweisung.  «  fuͤr  ein  Oberamt
X  Joe—7
Tunlingen  Mülhausen  4339  1,756—
1,7050  –—
Summe  im  Schwarzwald=  Krels  3%109  1##3
Jart-Kreit.
Aalen.  .  .  Aalen.  ..  .  .  1  50–—
Reichertshofen  432  700——
Schlelfhäusleen  —  1560——
1  900  —  —
Crallsheim.  Markt=  Lustenau.  —  30  —
—  —  30  s—  —
Ellwangin  Nordhausen.  .  .  4833  250  —  —
–—  ——
Gaildorf  .  .  tumerg'daingen  1833  100  —  *%  «
-—  100  —  —
Gerabronn  Oberwinden—  500—
Bächlingen  —  a12  30—
—  —  612  S0l—
Gmünd  .Gmünd  —  9o  —
Weiler  —  350  —
.  440  —  —
Hall  —Saefelden  —  1,.:200
Z  .  ,  —.1,zoo-—
Heidenheim.  .  Sontheim  .  .  2835  3250—
iengen.  .  Asz  4.84320—
Heilden  heim.  .  1,2746  6
Hürben  *7  —  251  148—
6,404  24—
Künzelsau  .  Stachenhausen  —  41  140
41  40—
Mergenthelm  Remsachsen  —  :25——  5
225  —
Neresheim.  !.  Oberndorf  t  5535—
Neresheim.  "%  —  950  —  —
1,265  0|—
        <pb n="553" />
        Jaxrt=  Kreis.

519

 

 

beramt  Gemei  Jaht  èdigung.“  Summe
Oberam  45  Anweisung.  Entschadigung.  fuͤr  ein  Oberamt.
«  fl.  kr.  hl.  fl..  kr.  hl.
Welzheim.  Hohengehren  4333  19  10—
"  19  10—
Summe  im  Jart-Kreis.  11,506.  41—
nau--Kreis.
Biberach  ¾  .  1858  1,475  –
–  59%—
———————
Blaubeuen  —.  ——
2  2,4366  3
Ehingen  ——
515——
Geislingen.  "„  —1  15  30)5
"  —  400
416  39  3
Kirchheim  ·.  —  4,6593  146
.  4.505.5—
Münsingen  182.  6:z  155—
—  251.52
354  4  3
Ravensburg.  1333  45  45
.  45  45—
Riedlingen  .  .  j  1833  260  ——
1635  «  :„741  40—
.  –—  166  40—
55—  5,158  20  —
Saul  au  "  .  9  —  155.—  -
g  –  537  50  *
.  —  1,541  40—
2,.029910  —
Tettnagg  .  i18  a91  40
591  4%—
Waldse  —  5,760  111
—  416  l40
        <pb n="554" />
        620

Donau=  Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr  .
i  7  -  -«-  Summe
*  Gemeinde.  Anwe  sung.  ntschädigunn.  fuͤr  ein  Oberamt.
f  r.]N  KJu###
Waldsee.  .  .  .  Unteressendorf33  5:;0  50—
Krumbach  —  916  4%
7,614  „  3
Wangen  .  .  Weilers  433z  111  6—
Ried  433  666  4%
Rahmhaus  855320
.  1,611  3.—
Wiblingen  Oberbalzhen—  9355  20·—  I
I  933.2»l—

 

 

SumnieimDonauiKreis.26,9-2l-I—

SummesämtlicherimVerwaltungs-JahrvonIszggeleistetenEntschädigungen
-—:—64,565f1.31.kr.—
Zur  Beglaubigums:
Der  Vrand-Versicherurgs,  Cassier,
Schweizer.

z.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Ernennung  von  Kämmerern  der  Landkapitel  Leutkirch  und  Ravensburg.

Unter  dem  -4.  Nov.  wurde  der  Pfarrer  Maier  zu  Aitrach  zum  Kámmerer
des  Landkapitels  Leutkirch,  und  der  Pfarrer  Volz  in  Schlier  zum  Kámmerer  des
Landkapitels  Ravensburg  ernannt.

Stuttgart  den  34.  November  132).  Camerer.

5.  Des  Medirinal-Colleglam.

Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.
Der  Doktor  der  Medicin  und  Ehlrurgie,  Ludwig  Masiini,  aus  Biberach,  ist
        <pb n="555" />
        2.  1

nach  erstandenen  Prüfungen  zur  Ausübung  der  Medicin,  höhern  Chirurgie  und  Geburtshülfe
  ermächtigt  worden.
S.tuttgart  den  26.  November  182y.  Walther.

Oienst-Erledigungen.

1)  Bel  dem  K.  Gerichtshefe  in  Eßlingen  ist  eine  Registrators-Stelle  mit  dem
normalmäßigen  Gehalte  von  Zoo  fl.  erledigt;  die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich
innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  gedachten  Gerlchtshofe  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  gegenwärtig
erledigte  Registrators-Srelle,  womit  der  Normal-Gehalt  von  Zoo  fl.  verbunden  ist,
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  gedachten  Gerichtshofe  zu  melden.

5)  Bei  den  K.  Gerichtshöfen  in  Ulm  und  Tübingen  ist  je  eine  etatemäßige
Assessors=  Stelle  erledigt.  Die  Bewerber  um  dileselben  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.  6

40  An  der  lareinischen  und  Realschule  in  Ravensburg  ist  eine  Lehrstelle  für
die  Mittel=  so  wie  eine  für  die  Elementar-Classe  zu  besehen.  Der  Lehrer  der  Mittel-Classe
  hat,  neben  der  Theilnahme  an  kirchlichen  Verrichtungen  in  der  zweiten  katholischen
  Stadtkirche,  die  sich  jedoch  auf  die  Lesung  einer  Meise  an  Sonn,  und
Feiertagen,  und  der  Schulmesse  an  den  Wochentagen  beschränken,  wochentlich  24  Unterrichts=
  Stunden  im  Lateinischen,  Griechischen  und  in  der  deutschen  Sprache  zu  ertheilen,
  und  genießt  neben  freier  Wohnung  und  Garten-Genuß,  mit  Einrechnung
des  Schuldgelds,  ein  Einkommen  von  beilaufig  oo  fl.  in  so  lange,  bis  eine  Pension
von  #too  fl.  zurückf#ält.  Die  Stelle  des  lateinischen  Elementar-Lehrers  gewährt  ein
Einkommen  von  6o0  fl.,  jedoch  ohne  Anspruch  auf  freie  Wohnung  und  Schulgeld,
und  hat  die  Verpflichtung,  wochentlich  :)  Unterrichts-Stunden  im  Lateinischen,  in
der  deutschen  Sprache  und  in  der  Arlihmetlé  zu  geben.  Die  Bewerber  um  diese
beiden  Lehrstellen  haben  ihr  Gesuch  innerhalb  drei  Wochen  dem  Studienrath  vorzulegen.
        <pb n="556" />
        522.

5)  Die  wleder  zu  besehende  katholische  Pfarrstelle  in  Harthausen,  Oberamts
und  Dekanats  Ulm,  begreift  im  Pfarrorte  und  den  dazu  gehoͤrigen  Filialien  294
Pfarr-Genossen.  Die  Schule  ist  im  Filial  Ermingen,  weßwegen  auch  Gottesdienste
daselbst  Statt  haben.  Ihr  Einkommen  belauft  sich  an  Güter-Genuß,  Zehenten,  Besoldungen
  und.  Gebühren  auf  360  fl.  Diejenigen  Geistlichen,  welche  sich  um  diese
Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig
bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden,  und  zugleich  über  ihre  Fähigkeit  zum
Schul-Inspektorat-  Amt  auszuweisen.

6)  Die  katholische  Pfarrstelle  in  Schörzingen,  Oberamts  und  Dekanats  Spaichingen,
  wird  wieder  beseht  werden.  Die  Pfarrei  begrelft  das  Pfarrdorf  samt  zwei
Höfen,  zusammen  936.  Pfarr-Genossen.  Ihr  Elnkommen  belauft  sich  an  Güter,
Ertrag,  Zehenten  und  Gebühren  auf  1300  fl.  Diejenigen  Geistlichen,  welche  sich  um
diese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  bei  dem  katholischen.  Kirchenrath  zu  melden.

7)  Durch  die  Penstontrung  des  Cameral--  Werwalters  Scholl  ist  das  in  der
zwelten  Besoldungs,  Elasse  stehende  Cameral  Amt  Marbach  in  Erledigung  gekommen.

 

Am  8.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Oktober  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="557" />
        525
Nro.  52.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Freitag,  den  ##4.  December  182).

 

In  balt.
PVerfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Untervfandswesens  betressend.  (Nro.  VII.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements:
Der  Hyppotheken-Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  VII.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  von  1827,  S.  4325.)
Nach  den  selt  der  lehten  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  d.  J.  bis  heute  bei  der
K.  Hppotheken-Commission  gesammelten  Notizen  und  elngekommenen  Berichten  der  Oberamts-
  und  Amts-Gerichte  sind  in  den  hienach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths=
  Bezirken  die  Geschäfte  der  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig
beendiget,  auch  die  neuen  Unterpfands-Bücher  in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit
das  Pfand-Geseß  2c.  vom  15.  April  1835  gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirks-Gerichte,
  in  Befolgung  der  Einführungs--Instruktion  vom  15.  December  1835,  9.  165
erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten  in  volle  Wirksamkeit  getreren;
welches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  3.  December  1327.  Schwab.
        <pb n="558" />
        c24

Siebente  Uebersicht
der  Gemeinderaths-Bezirke,  in  welchen  das  Pfand-Bereinlgungs-Geschäft
  vollendet  ist.

I.  Necar-Kreis.

A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:

1.)  Eflingen,  Oberamts-Stadt,  mit  sämtlichen  Filial-Orten.  (Pfand-Commissä4ker:
Knecht.)

B)  Andere  Gemeinderaths-  Bezirke:
2.)  Weil,  Pfand-Commissariats  Eßlingen,  Oberamts  Eßlingen;
3.)  Zell,  Pfand-Commissariats  Plochingen,
4.)  Klein-Botwar,  Pfand-Commissariats  Großbotwar,  Oberamts  Marbach;
5.)  Klein-Villars,  P'and-Commissariats  Knittlingen,  Oberamte  Maulbronn;
6.)  Weissach,  Pfand-Commissariats  Enzweihingen,  Oberamts  Vaihingen;
7.)  Oedernhard,  Pfand-Commissariats  Großheppach,
8.)  Brebenacker,
9.)  Rettersburg,
Der  Pfand-Commissariats-Bezirk  Eßlingen  ist  vollständig  bereinigt.

II.  Schwarzwald-Kreié.
A)  Hauptorte  der  Psand-Commissariats-Bezirke:
Keine.

B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:
10.)  Bitz,  Pfand-Commissariats  Ebingen,  Oberamts  Balingen;
3  zu  nrene  Pfand,-Commissarlats  Calw,
15.)  Aichhalden,
14.)  Breitenberg,
15.)  Deckenpfronn,  Oberamts  Calw;
16.)  Emberg,  Pand-Commissarlars  Teinach,
17.)  Hornberg,
18.)  Martinsmoos,
19.)  Ober-Kollwangen,

 

Oberamts  Waibli#gen.
Pfand-Commissariates  Winnenden,
        <pb n="559" />
        525

20.)  Schmieh,
#1.)  Würzbach,
#„:.)  Wörnersberg,  Pfand-Commissariats  Dornstetten,  Oberamts  Freudenstadt;
35.)  Ober-Jettingen,  Pfand-Commissariats  Bondorf,
:4.)  Poltringen,  Pfand-Commissariats  Entringen,  Dberamts  Herrenberg;
5.)  Unter-Haugstett,  Pfand-Commissariats  Liebenzell,
#36.)  Loffenau,  Pfand-Commissarkats  Wildbad,
(„7.)  Aichhalden,  Pfand-Commissarilats  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf;
28.)  Dettingen,  Pfand=  Commissariats  und  Oberamts  Rottenburg;
29.)  Glems,  Pfand-Commissariats  Mezingen,  Oberams  Urach.
III.  JartKreié.
A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissariats-Bezirke:
Keine.

B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:

So.)  Ober-Kochen,  Pfand-Commissariats  Aalen,
5  "  nroee  zaele  Pfand-Commissariats  Abtegmänd
33.)  Triensbach,  Pfand,Commissarlats  Crailsheim,
34.)  Westgartshausen,  Pfand,-Commissarlats  Jagstheim,
35.)  Westhausen,  Pfand-Commissariats  Ellwangen,
36.)  Unter-  und  Ober-Wilflingen,

  Pfand-Commissariats  Zöbingen,
35.)  Zipplingen,
adete  Pfand-Commissariats  Heubach,  Oberamts  Gmänd;
4o.)  Cappel,  Pfand-Commissariats  Oehringen,
41.)  Waldenburg,  Stadt,  Pfand-Commissarlats  Neuenstein,
42.)  Riedbach,  Pfand-Commissarlats  und  Amts=  Gerichis  Bartenstein;
46.)  Gindringen,  Pfand-Commissariats  und  Amts=  Gerichts  Pfedelbach.
Der  Pfand-Commissarlats-Bezirk  Neuenstein,  Oberamts  Oehringen,

ist  nun  vollständig  bereinigt.

Pfand  Commissariats  Teinach,  Oberamts  Calw;

Oberamts  Neuenbürg;

Oberamts  Aalenz

 

Oberamts  Creilsheimz

Oberamts  Ellwangen;

O.Amts  Oehringen;
        <pb n="560" />
        526

IV.  Donau--Kreis.
A)  Hauptorte  der  Pfand-Commissarlats-Bezirke:
4.)  Weilbeim,  Stadt,  Oberamts  Kirchheim.  (Pfand-Commissär:  Riecker.)
455.)  Schussenried,  Oberamts  Waldsee.  (Pfand-Commissär:  Eberbach.)
46.)  Jony,  Stadt,  Oberamts  Wangen.  (Pfand-Commissär:  Prielmayer.)

B)  Andere  Gemeinderaths-Bezirke:

40.  )  Fischbach,  Pfand-Commissarlats  Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach;

48.)  Wippingen,  Pfand,-Commissariats  Blaubeuern,

49.0  Mgeean  u  Pfand-Commissariate  Schelklin  Oberamts  Blaubeuern;
50.)  Mundingen,  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Ehingen;

51.)  Waldhausfs  unpsle  und  Oberamts  Geislingen;

5z.)  Gotthardt,  Pfand-Commissariats  Boll,  .  ,

53.)  Wangen,  Pfand-Commissariats  Ebersbach,  Oberamts  Göppingen;
54.)  Schopfloch,  Pfand-Commissariats  Owen,  Oberamts  Kirchbeim;

55.)  Tannheim,  Pfand-Commissariats  Roth,  Oberamts  Leurkirch:

56.)  Wolpertswende,  Pfand-Commissariats  Alrdorf,  Oberamts  Ravensburg;
57.)  Irtenhausen,  Pfand-Commissariars  und  Oberamts  Riedlingen;

58.)  Blönried,  s-  D  «

59t.)  Hochberg.  Pfand-Commissariats  und  Oberamts  Saulgau;

6o.)  Luihhausen,  Pfand-Commissariats  Westerstetten,  Oberamts  Ulm;

20  eeshenhah  (Pfand-Commisfariats  Schussenried,  Oberamte  Waldsee:
65.)  Deuchelried  Pfand-Commissariats  Wangen,  ob  w

64.)  Friesenhofen,  «  »s-  eramts  Wangen;
65.)  Winterstette,  Pfand  Commissariats  Jsny,  -
66.)  Hohentengen,  Pfand-Commissariats  und  Amts-Gerichts  Scheer;

53  Sl,  Pfand-Commissariats  und  Amts=  Gerichts  Buchau;

3  Deewkirch,  gen  Pfand-Commissariats  und  Amts-  Gerichts  Obermarchthal.

Der  Pfand-Commissarlats-Bezirk  Owen,  Oberemts  Kirchheim,  ist  nun
vollständig  bereinigt.

Zur  Beglaubigung:
Der  Aktuar  der  K.  Hppotheken-Commission:
Löser.
        <pb n="561" />
        527

Nro.  53.

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  15.  December  1337.

Inhba  lt.
Kontal.  Dekrete.  Crdens:  Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Die  Unterordnung  der  Polizeihäuser  unter  die  Siral.  Ansalten  Commission
  betreffend.  —  Stand  der  geistlichen  Witlwen-Casse  auf  Martini  1826.  —  Versügung,  in  Betreff
der-  Einrichtung  von  Giatial:  Gesuchen.

4  —

 

1I.  Unmirtelbare--  Königiiche  Dekrcete.
A.)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  :3.  d.  M.
au  den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Staatsrath  und  Bundestags-  Gesandren  v.  Tror#r,
bioherigen  Ritter  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone,  das  Commenthur-Kreuz.
dieses  Ordens  zu  verleihen  geruht.

.)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.
die  evangelische  Pfarrei  Grulbingen,  Dekanats  Göppingen,  dem  Pfarr-Grhuͤlfen
Finkb  zu  Mittelstadt,  Dekanats  Urach,  und

die  katholische  Pfarrei  Igersheim,  Dekanats  Mergentheim,  dem  Caplan  und
Präzeptor  Beß  zu  Horb,  gnädigst  übertragen.
        <pb n="562" />
        828

Sodann  haben  Hoͤchst  dieselben  durch  hoͤchstes  Dekrrt  vom  5.  d.  M.,  um  dem
Herrn  Erbland-Postmeister,  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis,  einen  Beweis  Hochst-Ihrer
  Zufriedenheit  mit  der  seitherigen  Verwaltung  der  Posten  des  Königreichs,  so
wie  Höchst  hrer  Anerkennung  der  diesfallsigen  ersprieslichen  Dienst-Leistungen  des
General,  Post.  Direbtors,  Freiherrn  v.  Vrints,  Berberich,  zu  ertheilen,  dem  Leßtern
das  Prädikat  „Excellenz“  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestat  durch  höchste  Dekrete  vom  :1.  d.  M.
den  Geheimen  Kanzlisten  bel  dem  Justiz=  Ministerlum,  Löser,  zum  Sekretär  bei  der
K.  Straf-Anstalten  =  Commission  unter  Zuweisung  der  übrigen  bei  derselben  vorkommenden
  Expeditions-Geschäfte  gnädigst  ernannt,  und

den  als  Lehrer  der  Mathematik  bei  der  Offiziers  =  Bildungs-Aunstalt  angestellten
Professor,  Hauptmann  v.  Knoll,  Krankheits  halber  in  den  Ruhestand  versehßt;  dagegen
  ist  dieses  Lehrfach

dem  provisorisch  dabei  angestellten  Doktor  der  Philosophie,  Miller,  mit  dem
Tltel  eines  Professors  übertragen  worden.

Der  Titel  eines  Professors  wurde  unter  dem  3:.  Mai  d.  J.  auch  dem  Regiments,
Arzte  Heim  in  seiner  Eigenschaft  als  Lehrer  der  Chemie  bei  der  Offtziers,  Bildungs,
Anstalt  verliehen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern:
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Die  Unterordnung  der  Polizcihäuser  unter  die  Straf-Anstalten-Commission  betreffend.
Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  1.  Oktober
d.  J.  verfügt  haben,  daß  die  vier  Polizeihäuser  zu  Markgröningen,  Heilbronn,  Rottenburg
  und  Ulm  mit  dem  2.  Januar  13233  der  K.  Straf-Anstalten  -=  Commission
untergeordnet,  und  mit  diesem  Termine  auch  die  in  dem  Flnanz-Etat  auf  132;  für

die  gedachten  Anstalten  ausgesehten  Fonds,  so  wie  die  Verrechnung  des  wirklichen
Aufwandes  in  diesem  Etats=  Jahre  von  der  Casse  des  Ministerium  des  Innern  auf
        <pb n="563" />
        529

die  des  Justiz.  Ministerium  übertragen  werden  sollen,  so  wird  dieses  mit  dem  Anfuͤ-gen
  zu  allgemeiner  Kenatniß  gebracht,  daß  von  dem  1.  Januar  132:3  ab  alle,  die
Polizeihäuser  betreffenden  Berichte  und  Anfragen  an  die  Straf-Anstalten-Commission,
beziehungsweise  an  das  K.  Justiz-Ministerium  zu  richten  sind.
Stuttgart  den  15.  November  1827.
Auf  Befehl  des  Königs:
Mauckler.  Schmidlin.

B.)  Des  Departements  des  Innern:
Des  evangelischen  Consistorium.
Stand  der  geisilichen  Wittwen-Casse  auf  Martini  186.

Nachdem  die  Rechnungen  der  geistlichen  Wittwen-Casse  für  Martini  1353  und
1633  revidirt  und  justificirt  sind,  wird  unter  Beziehung  auf  das  Regierungs,  Blatt
von  1826  Seite  4  folgende  Uebersicht  über  den  Stand  derselben  aun  Martim  13-6
bekannt  gemacht.  6

I.  Berechnung  der  Vermögens-Zunahme  von  Martini  1333.

Das  Vermögen  bestand

 

 

 

an  Martini  18234:  an  Martini  13-6:
Capitalten  304,  182  fl.  5okr.  öhl.  —  —  211.656fl.  „Zr.  öhl.
Aus  staͤnde.  .  .  445,661fl.  okr.  —  —  —  5,06  5  fl.  59kr.  —
Bei  der  Ulmer  Wlttwen-Casse
  J„,359fl.  3#kr.  —  —  —  395  fl.  56kr.  —
Cassen-Bestand  1)359fl.  56kr.  öhl.  o0
212,  064fl.  9kr.—  217,620  fl.  Akr.  öhl.
Davon  das.
Aktio,  Remanet  des  Rechners  o#  —  —  775fl.  22kr.  —
Rest  12,06  &amp;amp;E  fl.  fkr.  —  —  —  116,340fl.  kr.  öh.4

Das  Bermögen  hat  also  in  zwei  Jahren  sich  verwehrt  um:
—:4  5,784  fl.  7:  kr.  öhl.
        <pb n="564" />
        630

Diese  Summe  liquidirt  sich  durch  den  Zuwachs  nach  der
Berechnung  uͤber  die  dem  Grundstock  angehoͤrigen  Einnahmen

  und  Ausgaben  von  ..  .  5,  505fl.  akr.  —
Ueber  Abzug  des  Desficits  nach  der  P  è  uͤber  Etais-Einnahmen
  und  Ausgaben  von.  ..  .  J  1fl.  5ikr.  öhl.

 

Rest.  4,784fl.  12kr.  öhl.
II.  Rechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  von  Martin!  1323
A.)  Etats-Einnahmen  und  Ausgaben.

Einkünfte:  Aufwand:

Capital-Zinse,  wegen  Reduktion  Wittwen-Pensionen  40  o5fl.  45kr.  —
des  Zinsfußes  und  Abände-  Waisenportionen  2,oM  fl.  hokr.  —
rung  der  Zinstermine  bei  der  Gratialien  2,  371fl.  —  —
Schulden=  Zahlungs=  Casse,  Stifrtungeen  895fl.  —  —
nur  ,  4  ,19#6fl.  53kr.  öhl.  Zinsraten  bei  den  durch

Zinse  aus  den  Vorschüsfen  242fl.  29kr.  —  Cession  erworbenen

Jährliche  Beiträge  von  den  Aktiv-Capitalien  1fl.  —  —
Mitgliedern  13,76v  fl.  29kr.  —  Besoldungen  gofl.  —  —

Von  erledigten  Stellen  13,  4ofl.  uukr.  —  Wicariats-Kosten  10056fl.  5kr.  öhl.

Vom  Gnaden-Quartal  Joyffl.  5okr.  —  Belohnungen  196ff.  —  —

Freiwillige  Beiträdge  756fl.  1ökr.  3hl.  Rechnungs-Kosten  468fl.  50kr.  —

Strafen  fl.  bokr.  —  Vorschüsse  zu  Bestrel-Ertrag

  vom  Bücher-  tung  von  Vlcariats-Verlag.

  .  5,450  fl.  —  —  Kosten  29yfl.  —  —

Für  verkaufte  Kirchen,  Ersat=  Posten  und
Bücher  11fl.  3  ékr.  —  Ingemein  .  ..  550  fl.  zokr.  —

Ersaß-Posten  und  In-55,5

  L
gemen  Gooffl.  54kr.  —  “meen
5,  v9  fl.  50kr.  —
Es  ergibt  sich  alse  ein  Defizit  von
—  l  18  fl.  51  kr.  3  hl.
        <pb n="565" />
        531

B.)  Dem  Grundstock  gehörige  Einnahmen.
1)  In  Beziehung  auf  Zuwachs  und  Abgang.
Einnahme.  Ausgabe.
Einlagen  in  fundum  5,  6ofl.  44kr.  —  Abgegangen  5ofl.  okr.  —
Ec  ergibt  sich  also  ein  Zuwachs  von
5,503  fl.  ä  kr.
2)  In  Beziehung  auf  die  Fonds-Bestände.

 

Kassen-Bestand  auf  Vorschuß  der  Ulmer-Martinl

  1836  12,  859  fl.  56kr.  öhl.  Wittwen-Casse  897fl.  56kr.  —
Vorschuß  der  Ulmer-  Ausstand  an  Martini

Wittwen-Casse  1„),359fl.  32kr.  —  16826  5,  5fl.  59ekr.  —
Ausstände  an  Mar-  Capitalien  ausgelletint

  182t4  ..  64,  66  fl.  bokr.—  hhen  41888,  735fl.  2okr.  3Hl.
Heimbezahlterhaltene

—  .  195,69  #  fl.  15kr.  öhl.
Capitalien  13,259  fl.  22kr.  hl.  94,697fl  h

 

—:  189,140fl.  41kr.  —
Es  erscheint  also  ein  Ueberschuß  von
—  .  5,56  fl.  34  kr.  3  bl.
Zusammenstellung  der

Elnnahmen.  Ausgaben.
Einkünste  592793fl.  ö-kr.  —  Aufwand  55,519  l.  4kr.hl.
Für  den  Grundstock  5,560fl.  4tkr.  —  Acgang  am  Grund-Von
  Fondsbeständen  189,  1  fl.  41kr.  —  stock  .  57si.40kr.—

 

—*i-  bSoofl.2skr.—  An  Fondsbeständen.  194,69y  fl.  15kr.  hl.

 

248,27  2fl.  44kr.  —
Es  erscheint  also  fuͤr  den  Rechner  ein  Guthaben  von
—  —.  777  fl.  32  kr.
welches  sich  liquidirt  mit  dem  Ueberschuß  an  Fondsbeständen  5,556fl.  54kr.  öhl.
nach  Abzug  des  Activ-Remanets  des  *  Rechners“  77fl.  zakr.  —
bleibt  wirklicher  Juwachs  #8ft.  12.öhl.
        <pb n="566" />
        552
III.  Personalbestand  der  Anstalt#
Zahl  der  beitragspflichtigen  Mitglieder

Pensi  dus  ·  Senuß·
Wittwen  ..  .  ..  564  —  —
Waisen  .  ...........  16  —  —
Stuttgart  den  7.  r  v  %
Wächter.

C.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  in  Betreff  der  Einreichung  von  Gratial-Gesuchrn.

In  Absicht  auf  die  Gratial=  Gesuche  der  im  F.  4  der  Dienst=  Pragmatik  genannten,
  nicht  pensionsberechtigten  Diener  und  ihrer  Hinterbliebenen  ist  durch  die  Verordnung.
  vom  16.  April  1833,  .9  und  14  vorgeschrieben,  daß  dieselben  unmittelbar
bei  dem  Finanz-Ministerium  einzureichen  seyen.

Da  indessen  solche  Gesuche  häusig  an  die  Mittelstellen  gerichtet  und  dadurch  die
Berichts=  Erstattungen  unnöthig  vervielfältigt  werden;  so  wird  auf  jene  Vorschrift
mit  dem  Anfögen  aufmerksam  gemacht,  daß

a)  die  erforderlichen  Beiberichte  zu  den  gedachten  Gesuchen,  mit  Ausnahme  der
von  den  betreffenden  besondern  Beamtungen  vorzulegenden  Bitten  des
Salinen=  und  Hütten-Personals,  von  den  K.  Cameral-Aemtern  nach  vorgängiger
  Rücksprache  mit  den  geeigneten  Behörden  zu  ertheilen  sind,  auch

5)  in  den  vorschriftmäßig  beizulegenden  Bescheinungen  über  das  Lebensalter
und  die  Dürftigkeit  der  Bittenden  jedesmal  auch  des  Heimatherechts  derselben
  zu  erwähnen  ist.

Stuttgart  den  12.  December  1825.  Varnbuͤler.
        <pb n="567" />
        553

Nro.  54.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  22.  December  13a)7.

 

Juhalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Reseript,  die  Einberufung  eines  außerordentlichen  Landtags  betreffend.  —  Dienst-Nachrichten.


Verfügungen  der  Departements.  Verfägung,  die  Aufzählung  der  bei  untergerichtlichen  Verhandlungen

gegenwärtig  gewesenen  Gerschts-Personen  betreffend.  —  Die  Concurs,  rüsung  evangelischer  Scul-Incipicnem
und  Schul-Provisoren  hei#n-  ###b#
#I  L-rlebigungen.

—

I.  Unmittelbare  Kösnigliche  Dekrete.

A.)  Königliches  Rescripr,
die  Einberufung  eines  außerordenrlichen  Landtags  betreffeud.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  Ksnig  von  Wuürttemberg.

Da  Wir  die  Einberufung  elner  außerordentlichen  Landtags  zu  Erörterung  der
von  Uns  hiezu  bezeichneten  Gesetzes-Entwürfe  für  angemessen  erachtet,  und  die  Erbffaung
  dieses  Landtages  auf  Dienstag  den  fönfzehnten  Januar  des  nächstkünftigen
        <pb n="568" />
        554

Jahres  fesigeseht  haben;  so  thun  Wir  solches  hiedurch  mit  dem  Anfügen  zu  wissen,
daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  spätestens  Tags  zuvor  sich  dahier  einzufinden,
und  bei  dem  Präsidium  des  ständischen  Ausschusses  zu  melden  haben.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Wollziehung  dieses
Reseripts  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  so.  December  132)7.

Wilheim.

Oer  Minister  des  Innern:
von  Schmidlin.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.

—  *n*n

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.
d.  M.  die  erledigte  Oberamts-Arzts-Stelle  zu  Sulz  dem  Unteramts-Arzt  D.  Köst.-lin
  zu  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf,

die  evangelische  Pfarrel  Laichingen,  Dekanats  Münsingen,  dem  Pfarrer  Zeller
zu  Oeschingen,  Dekanats  Tübingen,

die  katholische  Pfarrei  Sontheim,  Oberamts  Heilbronn,  dem  Pfarrer  Majer
in  Stuppach,  Oberamts  Mergenthelm,  und

die  katholische  Pfarrei  Kolbingen,  Oberamts  Tuttlingen,  dem  Pfarr-  Verweser
Müller,  von  Nusplingen,  Oberamts  Spaichingen,  gnädigst  übertragen.

Sodaun  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  vom  #13.  d.  M.  dem
Sabstituren  Wildt,  von  Leonberg,  die  erledigte  Stelle  eines  geheimen  Kanzlisten
bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  zu  übertragen,  und
        <pb n="569" />
        535

vermöge  höchster  Entschließung  vom  :½7.  d.  M.  dem  Oberamts-Gerichts-Aktuar
Hecker  in  Marbach  dle  nachgesuchte  Dienst=  Entlassung  gnädigst  zu  ertheilen  geruht.

Unter  dem  17.  d.  M.  wurde  der  Carl  v.  Röder,  zum  Unter-Aeutenant  ernannt
  und  dem  zweiten  Reiter-Regiment  aggregirt.  6

Dle  patronatische  Nomination  des  Candidaten  der  Theologie  Wilhelm  Hofmann,
aus  Assumstadt,  zu  der  erangelischen  Pfarrei  Dörzbach,  Dekanats  Künzelsau,  ist  den
4.  d.  M.  bestärlgt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerium.

Verfügung,  die  Auszählung  der  bei  untergerichtlichen  Verhandlungen  gegenwärtig  gewesenen  Gerichts-Dersonen
  betresfend-Dem
  K.  Justiz-Ministerium  ist  schon  östers  die  mangelhafte  Form  oberamts,
gerlchtlicher  Protokolle  über  Verhandlungen  in  Eriminal=  und  Civil-Prozessen  aufgefallen,
  welche  anstatt  einer  vollständigen  Aufzählung  sämtlicher  zugegen  gewesener
Gerichts-Mitglieder  nach  deren  Amts-Funktion  und  Namen  im  Eingange  des  Protokolls
  —  blos  am  Schlusse  der  aufgenommenen  Verhandlungen  die  Unterschriften  des
anwesenden  richterlichen  Personals  enthalten-Sämtliche
  Oberamts,  Gerschte  und  Amts,  Gerichte  werden  daher  angewiesen,  in
Zukunft  ihre  Protokolle  mit  Beseitigung  des  gerügten  Mangels  nach  Maaßgabe  des
anliegenden  Formulars  abzufassen,  auch  wenn  einer  Verhandlung  sogleich  dle  End--Eatscheidung
  beigefügt,  und  zu  dieser  eine  größere  Zahl  von  Gerichts-Mitgliedern  als
zu  jener  erfordert  wird,  die  Zeit  des  Beitritts  der  letzteren  jedesmal  in  den  Protokollen
  ausdrücklich  zu  bemerken.

Stuttgart  den  15.  December  18-27.
Maucler.
        <pb n="570" />
        636

Formulor.

Perhandelt
vor  dem  K.  Oberamts-Gerichte  Stuttgart
den  1.  Nov.  18:7.

Anwesend:

der  Oberamts-Richter:
Feller.

(der  Gerichts-Aktuar)
Freiherr  v.  Linden.

Dlie  Gerichts-Beisiter:
Lang.
Käser.

Anmerkung.
Auch  bei  der  Fortsetzung  einer  Verhandlung  ist  der  Anwesenden  auf  die  vorbezcichnete
  Weise  Erwähnung  zu  thun.

Zur  Beglaubigung:
Der  Kanzlei-Direktor  des  K.  Justiz-Ministerium:
Prieser.

vB.)  Des  Departements  des  Innern:
Des  evangelischen  Consistorium.
Die  Concurs-Prüfung  evangelischer  Schul-Inciplenten  und  Schul-Provssoren.  bekreffend.

Diejenigen  Schul=  Incipienten  und  Schul,=  Provisoren  evangelischer  Confession,
welche  sich  vor  Martini  d.  J.  zur  Concurs,  Prüfung  gemeldet  haben  und  nicht  durch
        <pb n="571" />
        537

besondere  Erlasse  abgewiesen  worden  sind,  haben  sich,  und  zwar,  saͤmtliche  Schul-Incipienten
  und  die  Provisoren  der  Generalate  Ludwigsburg  und  Heilbronn  den
7.  Januar,  und  die  Provisoren  der  übrigen  Generalate  den  14.  Januar  1323  Morgens
  8  Uhr  in  der  Kanzlei  des  K.  evangelischen  Consistoriums  einzufinden.

Stuttgart  den  19.  December  1827.  Wächter.

Dienst-Erledigungen.

1)  Da  der  Oberamts=  Gerichts-Aktuar  Hecker  in  Marbach  auf  sein  Ansuchen
entlassen  worden  ist,  so  werden  die  Bewerber  um  das  hiedurch  in  Erledigung  gekommene
  Akruarlat  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Eßlingen  zu  melden.

à)  Die  katholische  Pfarrstelle  in  Stödtlin,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwangen,
wird  wieder  besetzt  werden.  Dle  Pfarrel  begreift  im  Pfarrdorf  und  mehreren  Weilern
  und  Höfen,  mit  Ausschluß  des  Filialorts  Wörth,  607  Pfarr-  Genossen.  Ihr
Einkommen  belauft  sich  an  Güter-Ertrag,  Zehnten,  Besoldung  und  Gebühren  auf
Goo  fl.  Dazu  bommen  vorerst  noch  weitere  246  fl.,  nebst  einigen  Beiträgen  von  der
Gemeinde  Wörth  wegen  des  dasigen  Exkurrent-  Gottesdienstes  so  lange,  bis  die  beabsichtigte
  Erhebung  von  Wörth  zu  einer  Pfarrei  zu  Stande  gebracht  seyn  wird.  —
Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  Stelle  insbesondere  bewerben  wollen,  haben  sich
binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

3)  Die  wieder  zu  besetende  katholische  Pfarrstelle  in  Röhlingen,  Oberamts
und  Dekanats  Ellwangen,  begreift  das  Pfarrdorf  und  7  Filial-Weiler  mit  1247
Pfarr-Genossen,  und  hat  an  Güter-Ertrag,  Zehenten,  Grund-Gesällen,  Besoldungen
ond  Gebühren  ein  Einkommen  von  390°  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese
Stelle  inobesondere  bewerben  wollen,  haben  ihre  Eingaben  vorschriftmäßig  binnen
vier  Wochen  an  den  katholischen  Kirchenrath  einzuschicken,  auch  sich  zugleich  über  die
Fähigkeit  und  Neigung  zu  Versehung  des  Kammerariatamts  auszuweisen.
        <pb n="572" />
        538
4)  Durch  den  Tod  des  Färsters  v.  Lang  ist  das  Revier  Offenhausen,  zweiter
Elasse  a,  im  Zwiefalter  Forst,  in  Erledigung  gekommen.

5)  Durch  den  Tod  des  Cameral-Verwalters,  Finanz-Raths  Tafel,  ist  das
Cameramt  Backnang,  zweiter  Elasse,  in  Erledigung  gekommen.
        <pb n="573" />
        539

·  Nro.  55.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  20.  December  1827.

Inhalt.
Verfügungen  der  Departements.  Justruktion  zu  Vollztehung  des  Geseses  über  die  Wirthschafts-Abgaben
  im  Algemeinen,  und  die  Abgabe  von  Wein,  Obstmost,  Branmwein,  Ligueurs  und  Essig  insbesondere

betreffend.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Steuer-Collegium.

Justruktion  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  WirkhschaftsUbgaben  im  Aägemeinen,  und  die  Ab—
gabe  von  Wein,  Obsimost,  Branntwein,  Liqucurs  und  Essig  insbesondere  betreffend.

Zu  genauer  Vollziehung  des  Gesehes  über  die  Wirthschafts  -Abgaben  vom
9.  Suli  1827  werden  unter  Bezzehung  auf  die  wegen  der  Malzsteuer  bereits  ertheilte
Jostruktion  vom  1.  September  182=  folgende  nähere  Verwaltungs-Vorschriften,  Er,
([duterungen  und  Bemerkungen,  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
        <pb n="574" />
        540

I.  Abschnitt.
Bestimmungen  hinsichtlich  der  Abgabe.
*  K#u1.
(Art.  3  des  Gesetzes.)  Erlaugung  der  Befugniß  zu  Wirthschafts-Gewerben.
1)  Von  der  Obliegenheir  zu  Einholung  einer  besondern  Erlaubniß  sind  ausgenommen:
  ,
u)dieWewaroducentmmBeziehungaufbenAusschankchresselbsterzeugten
Wemsfurbleerstkndeonate(Artt7vGes)
b)  Apotheker  und  Conditoren  in  Bezlehung  auf  Liqueurs-Ausschank.  (Art.  44
d.  Ges.)  -·»
2)Spezkreii;zudrkk«inBeziehung-suchenErsigschana(Akt..-.4d.G-s.)
Dagegen  sind  sie  schuldig,  ehe  sie  sich  dieser  Rechte  bedienen,  dem  Accise-Amt
bievon  Anzeige  zu  machen,  und  dasselbe  dadurch  zum  Einzug  der  geseßlichen  Abgaben
in  Stand  zu  sehen.  .
#z)  Unternehmungen  der  VBier=  Branntwein,  und  Essig-Fabrikation  im  Kleinen
werden  Immer  nur  mit  persdulichem  Recht  verliehen.  (Art.  5.  Nro.  4  Lit.  b  d.  Ges.)
»  H.2.
(Art.  6  des  Gesetze.)  Recognitions-Geld.
Nro.  1.  Schildwirthschaften,
a)  erster  Elasse  sind  solche,  bei  welchen  das  Umgeld  im  Ganzen  jährlich  über
aoo  fl.  beträgt;
b)  zweiter  Elasse,  wenn  das  Umgeld  über  2oo  bis  400  fl.  ausmacht;
ID)  dritter  Classe,  wenn  das  Umgeld  unter  aoo  fl.  sich  belauft.
Nro.  8.  Branntwein-Brennereien.
la)  Die  Bierbrauer,  insofern  sie  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen,  sind  gleich
den  übrigen  Vranntwein=  Brennereien  zu  behandeln.
5).  Größere  Br  anntwein-Fabrik'n  sind  solche,  in  denen  mehr  als  35  Eimer  jährlich
  erzeugt  werden.
r  Von  dem  Hafen,  der  nur  einen  halben  Eimer  und  darunter.  bait,  betraͤgt  das
RNRecognitions-Geld  2  fl.,  über  einen  halben  Eimer  bis  :  Eimer  4  fl.,  über
*  Eimer  8  fl.
Nro.  7.  Essig.  Siedereien.
        <pb n="575" />
        a)  Von  Frucht--Essig  ꝛc.  ꝛc.
von  einem  Kessel  bis  :  Eimer  und  darunter  2  fl.
von  einem  Kessel  über  ½  Eimer  bis  4  Eimer  3  fl.
von  einem  Kessel  über  4  Eimer  16  fl.
b)  Von  Wein=  und  Obstmost-Eslüg-Fabriken.
a)  „  Dergleichen  Fabriken  werden  als  ins  Große  getrieben  angesehen,  wenn
über  5f%  Eimer  Essig  jährlich  fabriclrt  werden.“

6.  3.
Uebersicht  der  Wirthschafts-Abgaben.

Zu  einiger  Uebersicht  der  Abgaben-Verhälenisse  der  verschledenen  Wirthschafts-Gewerbe
  (Art.  5  und  6  d.  Ges.)  uod  zu  näherer  Erläuterung  und  Entwickelung  dessen,
  was  im  Gesetz  an  verschiedenen  Stellen  bestimmt  ist,  wird  folgendes  bemerkt:

1)  Von  Schildwirthschaften,  welche  immer  dinglich  verllehen  werden,  wird

bezogen:
a)  Concessions-Abgabe  bei  Vervleihung  des  Rechts:.
aa)  In  erster  Classe  10900—70o  fl.
bb)  in  zwelter  Classe  60—  ofl.
ce)  in  dritter  Classe  435—  50o  fl.

b)  Recognitions=  Geld,  jährlich:
aa)  in  erster  Elasse,  wenn  nämlich  die  Ausschanks,  Abgabe  à  15  pro  Cent  jährlich
  mehr  als  #oo  fl.  beträüünt  ..  ö#fll.
bb)  in  zweiter  Elasse,  bei  zoo  —4oo  fl.  *  Abgabe  6  fl.
cc))  in  dritter  Elasse,  bei  weniger  als  co  fl.  4  fl.
c)  Ausschanks-Abgabe,  welche  in  15  Procemeen.  eo  Ausschanks,  Erldfes
besteht.
2)  Von  Speisewirthschaften,  welche  immer  persönlich  verliehen  werden::.
a)  Concessions-Geld  für  die  Verleihung  des  Rechts,
a#a)  in  erster  Classe  40—50  fl.
bb  in  zweiter  Elasse  20  fl.
oc)  in  dritter  Classe  13—18  fl.
        <pb n="576" />
        542
1.)  Recognitions-Geld  5  fl.
0)  Ausschanks-Abgabe,  wie  unter  Nro.  1.  15  Procente  des  Erlöses.
3)  Von  Schenkwirthschaften,  und  zwar:

A)  Weinschenken,
1)  beständigen:

)  Concessions-Gelb  6583-1  fl.
b)  Recognitions-Geldd  fl.  8  kr.
)Ausschanks-Abgabe  15  Procent.

#:)  Von  unbeständigen  Weinschenken,  welche  ihr  eigenes  Wein,  Gewächs  ausschenken:
  (Art.  17  d.  Ges.)
a)Concessions-Geld;

für  das  erste  Quartal  .  Nichts;
für  das  zweite  Quartal  fl.
b)  Recognitions-Geld;:
im  ersten  Quartal.  Richts;
im  zweiten  Quartcl.  3  3kr.
e)  Ausschanks=  Abgabe  465  Procent.

B)  Bierschenken,  welche  nicht  zugleich  zur  Bier-Fabrikation  berechtigt  find:
)  Concessions-Geld  4—5  fl.
b)  Recognitions-Gelloo  fl.  é  kr.
Ausschanks-Abgabe  Niichte.
C)  Branntweinschenken;
a)  Concessions-Geld:

an)  als  Schenken  im  Ort.  4—0  fl.
bb)  als  Hausirer  fl.  /kr.
et)  für  beide  Gewerbs=  Berrleb-  1l.

5b)  Recognitions-Geld:
aa)  als  Schenken  im  OCrtii  32  kr.
bb)  als  Hausirer  ..  ......  Zitt.
oc)bebeiben  Erwerbs-Betrieben  .....Isi·H·r.

c)Pateut-Abgabe...ssPrvcentevesAusschankssEtlöscs.
        <pb n="577" />
        —

D)  Essig-Schenken:  ganz  so  wie  bei  C.
E)  Obstmost-  Schenken;
a)  Concessions-Geld  —0.  fl.
b)  Recognitions-Geld  3.=  kr.
ch)  Ausschanks-Abgabe  185  Procente  des  Ausschanks-Erlöses.
4)  Bierbrauereien.
a)  Concessions-Geld:
aa)  wenn  sie  im  Großen  und  fabrikmäßig  betrieben  werden.
a)  mit  dinglichem  Rechht...  38383090—50  fl.

686)  mit  persönlichem  Recht  ?  %-  fl.
p)  bei  einem  kleineren  Betrieb  Cinmer  mit  pershnlichem  Recht)  15—40  fl.
b)  Recognitions-Geldd  Nichts

ch)  Malzsteuer:  nach  dem  dritten  Abschnltte  des  Gesetes.

5)  Branntwein-Brennereien.
a)  Concessions-Geld:

a#  wenn  sie  im  Großen  und  sabrikwätig  r  betrieben  werden;
a)  mit  dinglichem  Recht  ...  ...so—150si.
B)mitpersdnltchemR-cht............40-75fl«
y)fükdasNechtzuHausireu-..........2—4fl.

bb)  Bei  einem  kleinen  Betrieb:
a)  mit  dem  Ausschank  in  dem  OLrt  .  4—3ffl.
8)  ohne  Ausschank,  wenn  nämlich  der  Hafen  nur  vermlethe,

und  andern  um  den  Lohn  gebrannt  wrd  —60  fl.

7)  für  das  Recht,  zum  HausirrenX  34—6  fl.

b)  Recognitions-Geld,
aa)  von  größeren  Fabriken,  wenn  mehr  als  :z5  Elmer  erzeugt
werden,  von  jedem  Hafen  nach  der  Größe  desselben,  und  zwar
1  Eimer  und  darunter  haltddoo  2  fl.
über  1  Eimer  bis  :  Eimer  4f  f.
über  Eiienr  3S35l.
        <pb n="578" />
        544

bb)  von  kleineren  Brennereien:

a)  mit  dem  Ausschank  im  Ort  vom  Hafen  .  2  fl.
8)  ohne  Ausschank  im  Ort,  oder  wenn  der  Hafen  nur  vermiethet
  wird,  vom  Hafen  ...  1fl.2okr.

OMalzsteueynachdemdritten  Abschnitt  des  Geseses
d)  Fabrikations-Steuer:
a)  wenn  Malz  dazu  verwendet  wird,  neben  der  Malzsteuer  fl.  48  kr.
8)  von  andern  Stosfeernrn  5  ff.
beides  p.  Eimer.  ·
6)  Essig-Siedereien.
a)  Concessions-Geld,
aa)  wenn  sie  im  Großen  und  fabrikmaßis  b  betrieben  werden,

a)  mit  dinglichem  Recht  .  ..  68016o  fl.

5)  mit  persoͤnlichem  Recht..  „5d0075  fl.

7)  für's  Hausiren  fl.
bb)  bei  einem  kleineren  Perrieb:

a)  mit  dem  Recht  des  Ausschankkkss  10dofl.

)  fuͤr  das  Hausiren..  224fl.

b)  Recognitions-Geld:
aa)  von  Frucht-Essig=  und  ähnlichen  Essig=  Siedereien,  je  nach
der  Größe  des  Gefäßes,  und  zwar  von  einem  Kessel  von

1  Eimer  und  darunter  haltgnnen  2fl.
über  1  Eimer  bis  4  Eimer  8s.
über  4  Eimier  iiefl.

c)  Malzsteuer,  nach  Abschnitt  3  des  Gesehes
d)  Fabrikations-Steuer:
aa)  von  dem  was  aus  Mal  ersotten  wird,  ausser  der  Malzsteer
  ....  Nichts.
bb)  von  dem  was  aus  endern  Stoffen  bereite:  wird,  p.  Eimer  fl.  36  kr.
Nach  diesen  Erläduterungen  sind  insbesondere  die  Recognitions=  Gelder  auf  den
1.  Juli  26a8  rückwärts  vom  1.  Januar  an,  durch  das  Cameralamt  und  den  Umgelds-
        <pb n="579" />
        545

C#missär  zu  reguliren.  Sie  haben  nämlich  den  Betrag  der  Ausschanks-Abgabe  in
Beziehung  auf  die  Schildwirthschaften  von  beiden  vorhergehenden  Quartalen,  und  bei
den  Beenntwein=  und  Essigsiedereien  den  Gehalt  der  Gefäße  zum  Grund  zu  legen.
Sollte  der  Wurh  gleich  nach  dem  ersten  Quartal  oder  gar  schon  am  2.  Januar  1328
seine  Wirthschafe  unter  Vorbehalr  des  Rechts  einstellen,  so  wird  im  ersten  Fall  die
Elassisecation  des  Recognitlons-Geldes  auf  die  dem  Jahre  nach  zu  berechnende  vierteljährige
  Abgabe,  im  andern  Falle  aber  auf  den  bisherlgen  Aversal-Ansaß  gebaut.  Uebrigens
  wird  sich  vorbehalten,  nach  Verlauf  von  drei  Jahren  eine  Revision  über  die
Regulirung  der  Recognitions-Gelder,  wobel  der  Durchschnitt  der  Ausschanks-Abgabe
von  biesen  drei  Jahren  zum  Grund  gelegrt  wird,  anzuordnen.

.  .
(Art.  7  des  Gesetzes.)  rslan  .  ,  Wirtbschafts-Berechtigung.

Wenn  die  zu  Fortsekung  eines  Gewerbes  persönlich  berechtigte  Wittwe  wieder
heirathet,  so  geht  ihre  Berechtigung  nicht  auf  ihren  Mann  über,  und  es  muß  dieser
die  Ertheilung  des  Wirthschaftsrechts  für  seine  Person,  als  Haupt  der  Familie,  nachsuchen;
  indem  ein  jedes  einer  weiblichen  Person  gesetzlich  zugestandene  Wirthschaftsrecht
durch  ihre  Verheirathung  aufbhört.

g.  6.
(Art.  8  d.  Gesetzes.)  Abgabe  vom  Wein.

Weil  durch  die  bisherige  Verwaltungs=  und  Erhebungs-Art  der  Wirthschafts-Abgaben,
  wie  solche  selt  dem  Jahre  1331  Statt  fand,  die  zu  Bestimmung  von
Accords=  Summen  nöthigen  Grundlagen  verloren  gegangen  sind;  fo  ist  es  unerläßlich,
  daß  solche  durch  ordentlichen  Abstich  in  den  Kellern  der  Wirthe  wieder  gesammelt
  werden.  6  *

Hiebei  wird  seiner  Zeit  ein  angemessener  Durchschnitt  zum  Grund  gelegt,  mit
Berücksichtigung  der  Aussicht  auf  dle  Verbesserung  oder  Verschlimmerung  des  Gewerbes,
  worüber  alsdann  das  Cameralamt  und  der  Commissär  in  dem  deshalb  gemeiaschafrlich
  zu  erstattenden  Berichte  sich  ausführlich  zu  äußern  haben.  Da,  wo
öffentliche  Rechnungen  gefübrt  werden,  z.  B.  bei  Gutsherrschaften,  kann  in  sofern
eine  Ausnahme  von  jener  Regel  Statt  haben,  daß  auf  die  Grundlage  der  aus  diesen
        <pb n="580" />
        546

öffentlichen  Rechnungen  glaubwürdig  mitzuthellenden  dießfälligen  Resultate  schon

früher  Akkorde  bewilligt  werden.  Das  Cameralamt  und  der  Commissär  haben  daher

den  in  solchen  Fällen  zu  erstattenden  Berichten  glaubwürdige  Auszüge  aus  jene-Rechnungen

  belzulegen,  und  sich  über  die  anzusehende  Akkords=  Summe  gutächtlich  zu

dussern.  Im  übrigen  muß  aber  der  Zweck  der  Verwaltung  darauf  gerichtet  seyn:
von  allen  Wein-Einlagen  der  Wirthe  und  den  Ausschankspreisen,  so  wie  von
denjenigen  Wein-Abgaben  zuverläßig  unterrichtet  zu  werden,  welche  nach  Ark.  14
des  Gesehes  von  Entrichtung  der  Wirthschafts-Abgaben  freiz  sind.

Elne  Vergleschung  zwischen  belden  Summen  zeigt  sodann  diejenige  Quantität,
von  welcher  die  Wirthschafts-Abgabe  zu  berechnen,  und  die  sofort  nach  Abzug  des
Hausbrauchs  (Nrt.  15  d.  Ges.)  für  die  Staats-Casse  wirklich  zu  erheben  ist.

Diese  Berechnung  geschieht  nach  Cameralamts-Bezirken  bei  jeder  einzelnen  Wirthschaft
  vor  der  Hand  von  Vierteljahr  zu  Vlerteljahr,  nachdem  auf  den  1.  Januar  1323
erstmals  sämmtliche  Vorräthe  aufgenommen  seyn  werden,  in  welcher  Hinsicht  sich  auf
die  diesfalls  erlassene  besondere  Vorschrife  bezogen  wird.

K.  6.

(Art.  9  des  Gesetzes.)  Urkunden  von  den  Wein-Einlagen.

Zu  den  Wirthen,  deren  Wein-Einkagen  einer  genauen  Controle  unterliegen,  werden
  diejenige  Weinhändler  gezählt,  welche  zum  Verkauf  im  Kleinen  berechtigt  sind,
und  die  Concesston  als  Schenkwirthe  erlangt  haben.  (Vergl.  Art.  16  d.  Ges.)

2)  (zu  a)  „für  den  in  eigenen,  oder  2c.“

Von  der  Obrigkeit  sind  in  jeder  Kelter  (Trotte)  beeidigte  Personen  (Keltern,
schreiber)  aufzustellen.  An  solchen  Orten,  wo  wegen  besonderer  Verhältuisse,  (3z.  B.
wenn  der  Zehnte  verpachtet  oder  abgekauft  ist,  oder  wo  blos  Privattrotten  vorhanden
sind,)  die  Anstellung  elnes  eigentlichen  Kelternschreibers  nicht  zuläßig  wäre,  ist  in  der
Regel  der  Unterkäufer,  oder  ein  anderer  tüchtiger  Mann  aufzustellen  und  zu  verpflichten,
  welcher,  wie  die  Kelteruschreiber,  in  Beziehung  auf  die  Wirthschafts,  Abgaben
  folgendes  zu  bcobachten  hat:
        <pb n="581" />
        547

#a)  über  allen  Wein,  der  unter  der  Kelter  verkauft  wird,  führt  er  ein  specielles

Verzeichniß,  welches
die  Namen  des  Verkäufers  und  des  Käufers,  mit  Angabe  ihres  Gewerbes
  und  Wohnorts,  so  wie  den  Preis  des  Weins

enthält.

5b)  Aus  diesem  Verzeichniß  fertigt  er  sogleich  nach  beendigtem  Herkst  einen  ebenfalls
  specisicirten  Auszug  über  alles  dasfenige,  was  Wirthe  erkauft  haben,
nach  beiliegendem  Formular  (Nro.  1).  Diese  Auszüge  summelt  der  Cameral=Beamte,
  stellt  sie  dem  betreffenden  Umgelds-Commissär  (oder  Assistenten)  zu
dem  erforderlichen  Gebrauch  zu,  welcher  sie  mit  einem  Haupt-Verzeichniß
an  das  K.  Umgelds  Revisorat  unverzüglich  einfendet.

c)  Jedem  Wirthe,  der  unter  der  Kelter  Wein  kauft,  bat  der  Kelternschreiber
nach  dem  belliegenden  Formular  (Nro.  :)  einen  Ladschein  oder  eine  Verkaufs-Urkunde
  mitzugeben,  in  welchem  das  erkaufte  Wein-Quantum  und  der
Verkaufs=  Preis  nicht  nur  mit  Zahlen,  sondern  auch  mit  Buchstaben  auszudrücken
  sind.

d)  Ueber  denjenigen  Wein,  welchen  der  Wirth  aus'  eigenen  oder  gepachteten
Weinbergen  selbst  erzeugt  hat,  muft  ebenfalls  ein  Ladschein  (Nro.  5)  ausgestellt
  werden.

e)  Wenn  ein  Wirth  vorgiebt,  daß  er  fuͤr  einen  Andern  aus  Auftrag  Wein  erkauft
  und  geladen  habe,  so  hat  der  Kelternschreiber  hierauf  beine  Rücksicht
zu  nehmen;  es  bleibt  vielmehr  dem  Wirth  überlassen,  zu  Hause  vor  dem
Acciser  den  Beweis  zu  führen,  daß  die  Ladung  ganz  oder  zum  Theil  einem
Andern  gehört  habe,  und  an  diesen  abgegeben  worden  (.

s)  Sollte  der  Kelternschreiber  durch  den  Drang  der  Geschäfre  abgehalten  seyn,
die  Eich  der  Ladung  aufzunehmen:  so  hat  er  die  Vorkehr  zu  tresfen,  daß
ihm  solche  durch  einen  beeidigten  Kelternbedienten  angezeigt  werde.

6)  Der  Kelternschreiber  so  wie  der  Unterkäufer  erhält  von  dem  Weinkäufer  6  kr.
Belohnung  für  einen  Ladschein,  und  von  der  Umgelds-Casse  3  kr.  pr.  Blatt
für  den  Auszug.

5)  (zu  b)  „bon  dem  aus  den  Kellern  bezogenen  2c.“
2
        <pb n="582" />
        548

Die  Unterkäufer,  welche  von  dem  Gemeinderath  aufgestellt  und  wegen  Besorgung
der  Wirthschafts=  Abgaben  durch  das  Cameralamt  verpflichtet  werden,  sind  nicht  nur
zur  Erleichterung  des  Verkehrs  mit  dem  Wein  als  obrigkeitlich  bestellte  Mittelspersonen
  zwischen  Käufer  und  Verkäufer  anzusehen,  und  als  solche  insbesondere  bei  jedem
Achse.  Verkauf  beizuzlehen,  sondern  sie  haben  auch  für  die  Wahrung  der  Staats-Abgaben
  hievon,  besondere  Obliegenheiten.  Namentlich  haben  sie  hinsichtlich  der
Wirthschafts-Abgaben

a)  über  alle  Wein-Einkäufe  der  Wirthe  aus  dem  nach  #.y  des  Accise-Gesehes

  zu  führenden  Unterkaufsbuch  am  Ende  jeden  Quartals  einen  nach
beigeschlossenem  Formular  (Nro.  4)  einzurichtenden  Auszug  zu  fertigen,  und
solchen  dem  Acciser  zum  Beleg  seines  Kellerregisters  einzuhändigen.

b)  Da  alles  darauf  ankommt,  daß  der  Unterkäufer  von  dem  wahren  Eichgehalt
und  den  wahren  Verkaufspreisen  mit  Zuverlässigkelt  sich  versichere;  so  har
er  den  Eichgehalt  der  Fasser,  wenn  sie  gefüllt  auf  dem  Wagen  sich  befiaden,
  selbst  aufzunehmen,  und  im  Verhinderungsfall  solches  durch  den  Acciser
  oder  eine  andere  verpflichtete  Person  besorgen  zu  lassen,  in  keinem  Falle
aber  der  bloßen  Angabe  der  Bethelligten  Glauben  beizumessen.

In  Bezlehung  auf  den  Verkaufsprels  hat  der  Unterkäufer  die  Qualität  des
Weins  und  die  Angabe  der  Betheillgten  miteinander  zu  vergleichen,  und  wo  Verdacht
  einer  zu  niedern  Angabe  begründer  seyn  sollte,  hievon  dem  Orts-Vorstand
zur  geeigneten  Untersuchung  oder  Einleitung  derselben  bei  dem  Oberamt,  die  Anzeige
zu  machen.

)  Sind  auf  diese  Weise  Preis  und  Quantitäten  ausgemittelt:  so  hat  der  Unterkäufer
  nach  beigeschlossenem  Formular  (Nro.  5)  den  vorgeschriebenen  Ladschein
  auszustellen.

Sollte  nach  dem  Vorgeben  auf  der  Ladstätte  dle  Ladung  theils  für  einen  Wirth,
theils  für  Privaten  oder  für  mehrere  Wirthe  bestimmt  sepn;  so  ist  doch  der  Ladschein
  immer  nur  auf  das  Ganze  der  Ladung  und  auf  einen  Wirth  auszustellen,
und  sodann  in  dem  Orte,  wo  ein  Theil  des  Weins  zuerst  abgeladen  wird,  von  dem
Acciser  auf  dem  Ladschein  zu  bemerken,  wie  viel  von  der  darin  enthaltenen  Ladung
        <pb n="583" />
        549.
in  seiner  Gegenwart  bereits  eingekellert  worden,  und  an  wen  nun  das  uͤbrige  abzuliefern
  sei.

Dleser  Ladschein  wird  dem  nächsten  Umgelds,Partikular  beigelegt  und  numerirt.
Uebrigens  ist  den  Unterkäufern  ausdrücklich  untersagt,  die  Ladscheine  den  Wirthen,
wenn  sie,  ohne  solche  zu  verlangen,  abfahren,  erst  nachzusenden,  oder  auf  eine  und
dleselbe  Ladung  zwei  Urkunden  auszustellen.

4)  Den  vom  Auslande  eingeführten  Wein  betreffend:

Wenn  Wein  für  Wirthe  oder  Weinhändler,  welche  zum  Ausschank  berechtigt
sind,  vom  Auslande  eingeführt  wird,  so  ist  die  vom  Grenz=  Jollamt  nach  Art.  9  des
Gesehes  im  Allgemeinen  vorgeschriebene  Wein-Urkunde  (Formular  Nro.  6),  in  welcher
jedoch  für  diesen  Fall  die  Angabe  des  Preises  nicht  Statt  findet,  dem  Acciser  vorzuweisen,
  welcher  sosort  das  bei  den  übrigen  Wein.  Einlagen  vorgeschriebene  Verfahren
ebenfalls  zu  beobachten  hat:

.  7.
(Mt.  do  und  11  des  Gesetzes.)  Einkellekung  der  Weine:

Da  die  wegen  der  Wirthschafts-Abgaben  bestellten  Acciser  besonders  dazu  bestimmt
  siad,  alle  Veränderungen,  welche  von  einem  Quartal  zum  andern  in  den
Kellern  der  Wirthe  oder  der  zum  Detail-Handel  berechtigten  Weinhändler  theils  mit
den  Getränken  selbst,  theils  mit  den  Fässern  vorgehen,  zu  controliren  und  in  ihven
nach  beiliegendem  Formular  (Nro.  7)  einzurichtenden  Keller-Registern  aufjuzeichnen,
so  kann  insbesondere  kein  Getränk  in  das  Haus  und  in  den  eigenen  oder  gemiletheten
Keller  des  Wirths  eingebracht  werden,  ausser  im  Beiseyn  des  Accisers,  welcher  auch
zu  jeder  geringen  Elnlage,  und  wenn  der  Wein  nur  in  Gelten  oder  Butten  über  dle
Straße  getragen  wird,  beizuzlehen  ist.

So  wie  daher  die  Ladung  vor  dem  Hause  des  Wlrtbs  oder  seinem.  Keller  angekome###n
  ist,  har  er  vor  allen  Dingen  den  Arciser  berbeizurufen.  Dieser  niment  den
Ladscheln  zur  Hand,  vergleicht  dessen  Inhalt  mit  dem  Gehalte  der  Ladung,  und
weon  sch  kein  Anstand  ergiebt,  resignirt  er  das  Faß  oder  die  Fässer,  in  welche  der
Wein  gefüllt  werden  soll,  und  obsignirt  solche  dann  wieder  nach  geschebener  Füllung.
Er  bemerkr  sofort  in  seinem  Keller-Register  die  eingekellerte  Quantität  unter  Allegirung
  der  Ladscheine  mit  Anführung,
        <pb n="584" />
        550

a)  des  Namens  und  Wohnorts  des  Verkaͤufers,

b)  des  Preises,

c)  des  Tags  der  Einlage  und

d)  der  Nummer  des  Fasses,  in  welchrs  der  Wein  gekommen  ist.

Ergeben  sich  bei  diesen  Geschaͤften  Anstaͤnde,  z.  B.  daß  der  Wirth  keinen  Ladschrin
  vorweisen  kann,  baß  der  Wein  in  ungeeichten  Faͤssern  herbeigefuͤhrt  wurde,
oder  Ladschein  und  Eichgehalt  nicht  mit  einander  uͤbereinstimmen;  so  hat  der  Acciser
diese  Ansiände  sogleich  dem  Cameralamt  oder  dem  Umgelds-Comwissär  zur  Einleitung
  einer  nähern  Untersuchung  anzuzeigen,  übrigens  in  allen  Fällen  haupt.-sächlich
  darauf  zu  sehen,  daß  er  das  eingekellerte  Quantum  wit  Zuverläßlgkeit  erfahre,
  und  deßwegen  nach  Umständen  den  Eichgehalt  unter  Beiziehung  einer  Urkundsperson
  genau  aufzunehmen,  den  Vorgang  selbst  auf  dem  Ladschein  zu  bemerken,
und  durch  den  Wlrth  und  die  Urkundepersfon  unterschreiben  zu  lassen.

S.  8.
(Vrt.  12  des  Gesetzes.)  Eichen,  Numeriren  und  Siegeln  der  Fässer.

Alle  größere  und  kleinere  Fässer,  welche  der  Wirth  zum  Aufbewahren,  oder
zum  Herbeiführen  seines  Gerränks  gebraucht,  müssen  ohne  Ausnahme,  von  den  beeidigten
  Eichern  frmlich  geeicht,  und  es  muß  der  Eichgehalt  von  ihnen  an  den  vordern
Boden  des  Fasses  angerissen  werden.

Eben  dieses  muß  gesch  hen,  wenn  ein  altes  Faß  umgearbeltet,  und  dadurch  sein
Gehalt  verändert  wird.  Kein  neues  oder  umgearbeitetes  Faß  darf  in  den  Keller  gebracht
  werden,  ehe  diese  auf  Kosten  des  Wirths  vorzunehmende  Eichung  Statt  ge,
funden  hat.

Die  über  den  Gehalt  auszustellende  Urkunde  ist  dem  Umgelds.Cemmissär  mitzutheilen,
  welcher  solche  dem  Keller-Register  belzulegen  hat.  «

Bei  Faͤssern,  welche  sich  bereits  gefuͤllt  in  den  Kellern  befinden,  ist  dieses  Eichen
nachzuholen,  sobald  sie  leer  sind.  Weil  aber  dieses  besonders  bei  Lagerfaͤssern  noch
laͤngere  Zeit  anstehen  koͤnnte,  so  haben  die  Commissaͤre  vermittelst  der  ihnen  zugestellten
  Visir-Riemen  den  Faßgehalt  vorläufig  zu  untersuchen,  und  den  also  erkundigten
        <pb n="585" />
        551

Elchgehalt  an  die  Faͤsser  anzureißen,  jedoch  zum  Unterschled  von  der  wahren  Eichung
ein  V  beizusetzen.

In  den  Kellern,  in  welchen  die  Wirthe  Wein  liegen  haben,  sind  alle  Fässer  der
Relhe  nach  zu  numeriren  und  in  dieser  Ordnung  liegen  zu  lassen,  welche  ohne  Beiseyn
  des  Accifers  nicht  verrückt  werden  darf,  weil  er  die  Fässer  in  nämlicher  Ordnung
  und  mit  gleichen  Nummern  in  sein  Keller-Register  aufzunehmen  und  darin
forzuführen  hat.

Sobald  ein  Faß  ganz  oder  zum  Theil  mit  Wein  g  fällt  ist,  muß  es  auf  der
Stelle  obsignirt  werden.  Dieß  geschieht,  indem  man  einen  länglichten  Streifen  Drathband
  und  nur  in  Ermanglung  eines  solchen,  einen  Streifen  von  starkem  Papier  über
den  Spunten  legt,  straff  anzieht,  und  dann  zu  beiden  Enden,  und,  wenn  der  Spunten
nicht  horizontal  mit  der  Faßtauge  eingelassen  wäre,  auch  auf  diesen  das  Sigill  in
anisches  Wachs  aufdrückt.  Eln  so  obsignirtes  Faß  darf  durch  Niemand  als  das
Umgelds-Personal,  in  der  Regel  durch  den  Acciser,  resignirt  werden;  wenn  daher  je
durch  Zufall  die  Obsignation  beschädigt  werden  sollte,  so  hat  der  Wirth  dem  Accifer
hievon  sogleich  Anzeige  zu  machen.

K.  9.
(Art.  15  d.  G.)  Keller=  Untersuchung  und  Abstiich.

Der  Absiich  ist  eine  Untersuchung  des  in  den  Fässern  der  Wirthe  befindli-,
chen  Getränke=  Vorraths,  welche  der  Umgelds=  Beamte,  wenn  die  Fässer  nicht  mehr
voll  sind,  ohne  Anwendung  der  förmlichen  Eichung  der  Fässer,  mittelst  einer  Schäbung
vorniwmmr,  bei  der  er  sich  gewöhnlich  eines  Stabs  bedient,  den  er  in  das  Spuntloch
senkrecht  bis  auf  die  Bodentauge  einläßt,  hiedurch  den  höhern  oder  niedrigern  Stand
des  Getränks  erfährt,  und  hienach  in  Zusammenhaltung  mit  der  Größe  des  Fasses,
auf  die  Quantität  vorräthigen  Gerränks  schließt.  Sollte  wegen  des  geschähten  Vorraths
  zwischen  dem  Wirth  und  dem  Abstichs-Personal  ein  Zwelfel  entstehen;  so  ist
einstweilen  der  geschätzte  Erfund  des  Lebhtern  aufzunehmen,  wo  sich  dann  am  Ende,
wenn  das  Faß  leer  ist,  der  Mehr,  oder  Minder,  Betrag  des  früheren  Abstichs  von
selbst  ausgleicht.

Das  Geschäft  des  Abstichs  hat  in  der  Regel  der  Commissär  und  beziehungsweise
sein  Assistent,  namentlich  aber  in  folgenden  Fällen,  vorzunehmen:
        <pb n="586" />
        552

a)  Bel  dem  Anfang  einer  Wirthschaft,  wo  zugleich  der  ganze  Keller  mit  allen
Fässern,  ihren  Nummern,  ihrem  Eichgehalt  und  dem  darin  befindlichen  Getränke
  2c.  ausgenommen,  und  damit  die  Grundlage  zu  allen  künftigen  Untersuchungen
  und  Umgelds-Berechnungen  gelegt  werden  muß.

5)  Bei  dem  Aufhören  einer  Wirthschaft  ist  eine  gleiche  Untersuchung  durch  den
Commissär  mit  Sorgfalt  vorzunehmen,  weil  sich  bei  diesem  lehten  Abßich
die  endliche  wahre  Schuldigkeit  des  Wirths  ergeben,  und  selbst  dasjeuige
sich  ausgleichen  muß,  was  bei  den  früheren  Abstichen  etwa  zu  hoch  oder  zu
niedrig  geschätzt  worden  seyn  mochte.

s)  Bei  fortdauernden  Wirthschaften  wird  der  zeitweise  Abstich  ebenfalls  durch
den  Commissär  bei  jedem  Wirth  seines  Bezirks  vorgenommen.  Ohne  höhere
Ermächtigung  darf  er  das  Geschäft  des  Abstichs  weder  dem  Acciser,  noch
sonst  Jemand  übertragen.

Mit  diesem  Abstich  ist  künftig  jedesmal  14  Tage  vor  dem  Quartal-  Termin  der

Anfang  zu  machen,  und  werden  hierzu  vorläufig  solgende  Termine::

der  1.  Januar,

der  1.  Axril,

der  1.  Juli  und

der  1.  Oktober.
bestimmt.

Die  erste  Aufnahme  wird  am  1.  Jannar  1828,  der  erste  Abstich  aber  auf  den

1.  April  vorgenommen,  und  dabei  dasjenige,  was  als  nicht  ausgeschenkt  übrig  geblieben
  und  eben  deswegen  noch  nicht  in  das  Umgeld  zu  ziehen  gewesen  ist,  in  das
folgende  Quartal  übertragen,  auch  dieses  Uebertragen  von  Quartal  zu  Quartal  fort,
gesett.  «

Der  Commissaͤr  zieht  zu  dem  Abstich  den  Acciser  und  den  Wirth  bei,  schreibt

auf  der  Stelle  in  das  Keller-Register  das  Ergebniß  des  Abstichs  von  jedem  Fasse

ein,  und  merkt  zugleich  an,  was  an  Trübwein,  Hefe  2c.  vorhanden  ist,  was  zum

künftigen  Ausschank  und  in  welchem  Preise  bestimmt  sey.  Zugleich  lätzt  er  sich  von

dem  Acciser  das  von  diesem  geführte  Keller,  Regiter  samt  dazu  gehörigen  Urkunden
und  Belegen  einhändigen,  untersucht  und  berichtigt  die  erwa  darin  vorkomwenden  An-
        <pb n="587" />
        555

stände,  und  bereitet  auf  diese  Weise  alles  zu  einer  richtigen  Berechnung  über  die
Schuldigkeit  des  Wirths,  so  wie  zur  Fährung  der  neuen  Keller-Register  als  Grundlage
  für  die  Umgelds=  Administration  des  künftigen  Quartals,  vor.

Wenn  der  Wirth  es  verlangt,  so  übergiebt  der  Commissär  demselben  sogleich  einen
  Abflichzettel  nach  anliegendem  Formular  (Nro.  8),  woraus  jener  seine  Schuldigkeit
  seltst  berechnen  kann.  Für  diesen  Abstichzettel  hat  der  Commissär  eine  Gebühr
von  6  kr.  zu  fordern,  welche  das  Cameralamt  bei  dem  Einzug  der  Wirthschafts-Abgaben
  von  den  betreffenden  Wirthen  erhebt,  und  an  den  Umgelds-Commissär  im
Ganzen,  seiner  Zeit,  ausbezahlt,  ohne  dlese  Gebühr  mit  der  Verrechnung  der  Gefälle
selbst  zu  vermischen.

.  10.
(Art.  14  d.  S.)  Achse-Verkauf  und  anderer  außerordentlicher
Abgang.

1)  Da  nur  dasjenige  im  Großen  nach  der  Eichmaas  verwerthete  Getränke  von
der  Wirthschafts-Abgabe  frei  gelassen  wird,  was  in  Gegenwart  des  Accisers  abgefaßt
worden  ist,  so  ist  dieser  in  solchen  Fällen  jedesmal  herbeizurufen,  von  ihm  die  Entsiegelung
  und  Wiederbesiegelung  des  Fasses  zu  besorgen,  das  verkaufte  Quantum  zu
untersuchen,  und  mit  dem  Namen  und  Wohnort  des  Käufers  und  dem  Tage  des
Verkaufes,  auch  der  Rummer  des  betreffenden  Fasses,  in  sein  Keller-Register  einzutragen.


2)  Als  Hefe  und  Trübwein  kommt  nur  dasjenige  in  Betracht  und  Abzug,
wovon  sich  der  Umgelds-Beamte  oder  Acciser  durch  eigene  Ansicht  und  Nacheiche
überzeugt  hat,  daß  es  wirklich  von  dem  Weinvorrath  des  Wirths  herrühre,  und  entweder
  zum  Abbrennen  oder  Verkauf  im  Großen  bestimmt,  oder  als  völlig  unbrauchbar
  ausgeschüttet  werde.

Da  die  Trübelch,  welche  in  einem  Zusatz  von  Maas  auf  den  Eimer  Weinmost
  besteht,  dem  Wirth  zu  seiner  nach  der  Helleich  berechneten  Einlage  in  Aufrechnung
  kommt,  so  können  auch  nur  7  Maas  als  Hefe  auf  den  Eimer  und  zwar  als
Marimum  in  Abzug  gebracht  werden;  so  daß,  wenn  sich  bei  dem  Geschäft  des  Abstichs
  in  der  Wlrklichkeit  weniger  als7  Maas  Hefe  p.  Eimer  ergiebt,  auch  nur  diese
geringere  Quantität  abgezogen  werden  darf.
        <pb n="588" />
        554

3)  Bei  unguͤnstigen  Zufaͤllen,  wenn  entweder  der  Wein  aus  einem  schathaften
Gefaͤß  ausgelaufen,  oder  derselbe  unbrauchbar  geworden  ist,  ist  auf  der  Stelle  der
Acciser  mit  einer  weitern  Urkundsperson  zu  rufen,  und  es  ist  von  diesen  die  Ursache
des  Unfalls  und  die  Größe  des  Schadens  genau  zu  untersuchen,  ein  Protokoll  darüber
  mit  Bemerkung:  ob  das  Siegel  unverleht  erfunden  worden  sei,  zu  verfasser,
und  an  den  Umgelds-Commissär  einzusenden,  der  den  Vorgang  mit  seinem  Gutachten
an  das  Steuer-Collegium  zur  Entscheidung  zu  berichten  hat.

.  11.
(Art.  14  des  Gesetzes.)  Hausbrauch  und  gewöhnlicher  Abgang.

Da  das  Bier  einer  Ausschanks-Auflage  nicht  unterworfen  ist,  so  versteht  es  sich
von  selbst,  daß  bei  Wirthen,  welche  nur  Wein  und  Bler  schenken,  der  Hausbrauch
nur  vom  Wein  zur  Hälfte,  für  die  andere  das  Bier  treffende  Hälfte  aber  nichts  abgezogen
  werden  darf.  #

Ebenso  verstebt  es  sich  von  selbst,  daß  der  Hausbrauch  die  Grenze  dessen,  was.
bei  dem  Abstich  als  fehlend  erfunden  worden,  nie  erreichen  kann.  Würde  je  ein  solcher
Fall  vorkommen,  so  ist  solcher  mit  besonderem  Bericht  des  Cameralamts  und  Ecm,
missariats  dem  Steuer-Collegium  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Ais  eine  angemessene
Vorsichto=  Maaßregel  erscheint  es  übrigens,  daß  der  Wirth  bei  jedem  Absi#ch  das  Faß
bezeichne,  aus  welchem  der  zum  Hausbrauch  bestimmte  Wein  bestritten  wird.

Der  Commissär  hat  daher,  nach  Anleitung  des  Gesebes,  über  das  Verhältnit
des  Hausbrauchs  bei  dem  ersten  Abstich  (r.  April  2328)  unter  Rücksprache  mit  dem
Acciser  und  Gemeinderath  eine  genaue  Prüfung  anzustellen,  urd  bienach  eine  ver,
hältnifmäßige  Quantitt  als  Hausbrauch  zu  begutachten  und  vorlufiz  zu  berechnen.
Zu  diesem  Ende  ist  über  den  Hausbrauch  sämtlicher  Wirthe  des  Bezirks  elne  genaue
Uebersicht  zu  fertigen,  und  sind  darin  namentlich  die  landwirthschaftlichen  und  anderen
Gewerbs.  Verhältnisse  der  Wirthe,  die  Zahl  der  Dienstboten  2c.  zu  bemerken,  worauf
sodann  das  Steuer-Collegium  bestimmen  wird,  was  fär  das  laufende  Fahr  bei  jedem
einzelnen  Wirthschafts,  Gewerbe  an  Hausbrauch  abgezogen  werden  dürfe.
        <pb n="589" />
        555
g.  12.
(Art.  157  des  Gesetzes.))  Ausschanksrecht  der  Wein-Produzenten.

Ehe  der  Wein-Produzent  den  ihm  im  Laufe  des  ersten  Jahrs  auf  ein  Vierteljahr  ohne
besondere  Concessions=  Einholung  gestatteten  Ausschank  seines  selbst  erzeugten  Weins
beginnt,  hat  er  dem  Accifer  von  seinem  Vorhaben  die  Anzeige  zu  machen.  Dieser
meldet  es  dem  Ortsvorstand,  und  erkundigt  sich  genav,  ob  das  auszuschenkende  Getränk
  auch  wirklich  eigenes  Gewächs  sey.  Findet  er  dießfalls  keinen  Anstand,  so
nimmt  er  den  Vorrath  in  sein  Keller-Register  auf,  und  versiegelt  sämtliche  Fässer
im  Keller,  wenn  gleich  nur  das  eine  oder  andere  für  den  Ausschank  bestimmt  seyn
sollte.  Am  Ende  des  Vierteljahrs,  wenn  zu  Fortsezung  des  Weinschanks  keine  Erlaubulß
  eingeholt  worden  seyn  sollte,  resignirt  er  die  Fässer  und  nimmt  den  A#bstich
auf  die  vorgeschriebene  Weise  vor,  wenn  anders  solcher  nicht  durch  den  Commissckhr,
welchem  der  Acciser  hievon  Meldung  zu  machen  hat,  gelegenheitlich  des  Qaartal-Abstichs
  besorgt  werden  könnte.  Bei  fortgesehtem  Ausschank  auf  ein  weiteres  Wierteljahr
  tritt  die  gewöhnliche  Behandlungsweise  ein.

Sollte  der  Acciser  bei  der  ihm  gemachten  Anzeige  irgend  einen  Anstand  finden,
so  hat  er  hlevon  sogleich  dem  Cameralamt  oder  Commissär  die  Anzeige  zu  machen.
damit  das  weiter  Erforderliche  verfügt  werden  kann.

.  13.
(Ar.  19  d.  G.)  Abtzabe  von  fremden  Welnen.=Die

  Wirthe  und  Weinhändler  sind  in  Ansehung  des  fremden  Weins,  welchen
sie  im  Kleinen,  d.  h.  unter  1  Imi,  oder  in-Bouteillen  verkaufen,  ganz  so,  wie  wegen
der  Wein=  Einlagen  des-  Weinschanks  überhaupt  vorgeschrieben  ist,  zu  behandeln.
Hieraus  folgt  von  selbst,  daß  aller  Wein,  welcher  in  oder  ausser  dem  Hause  in
Bouteillen,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl,  verkauft  wird,  der  Ausschanks-Abgabe
unterliegt.  In  so  weit  der  fremde  Wein  in  Bouteillen,  Krügen  r2c.  abgezapft  ist,
sind  diese  mit  ihrem  Gehalt  und  Angabe  des  Verkaufs,Preises  genau  aufzuzeichnen
und  bei  dem  Quartal-Abstich  abzuzählen,  sofort  in  die  Consumtions-Auflage  à  15  Procent
  zu  ziehen.

".  1.
(AMrt.  20  d.  G.)  Abgabe  vom  Obsimost.
Sewohl  bei  Privaten,  welche  mir  besonderer  Erlaubniß  das  Gewerbe  des  Obst-5—
        <pb n="590" />
        556

mostschanks  betreiben,  als  bei  Wirthen,  darf  auch  die  Einlage  des  selbst  erzeugten
Obstmostes  nur  in  Beiseyn  des  Accisers  geschehen,  welcher  solche  gehörig  aufzunehmen
  hat.
K.  15.
(Art.  21  bis  35  d.  G.)
In  Betreff  der  Malzsteuer  wird  sich  hler  auf  dle  Instruktion  vom  1.  September
132)7  bezogen.
.  16.
(Art.  36  und  37  d.  G.)  Abgabe  vom  Vranntwein.
1)  Hlnsichtlich  der  Fabrikations=  Steuer  ist  zu  erheben:
wie  vlel  der  Fabrikant  an  Branntwein  erzeugt,  und  daher  an  Fabrikations,
Steuer  zu  bezahlen  habe.

Um  sich  der  von  dem  Fabrikanten  erzeugten  Quantität  zu  versichern,  ist  derselbe
verbunden,  sowohl  vor  als  nach  der  Wuterung  (Brand)  den  Accifer  zu  rufen.

Dieser  hat:

#a)  vor  der  Läuterung  die  Gattung  und  Quantität  der  zum  Abbrennen  besimmten
  Materialien  moͤglichst  genau  zu  untersuchen,  und  den  Erfund  in  sein
Register  einzutragen.

b)  Nach  der  Laͤuterung  nimmt  er  das  wirklich  producirte  Getraͤnk  auf,  und
traͤgt  den  Erfund  gleichfalls  in  sein  Register  ein  (Beil.  Nro.  7);  findet  er
Ursache,  in  die  vorgefundene  Quantität  des  Produkts,  verglichen  mit  den
Materialien,  ein  Mißtrauen  zu  seben,  so  zeigt  er  es,  besonders  in  wichti,
ten  Fällen,  sogleich  dem  Cameral-Verwalter  zur  Einleitung  einer  nähern
Untersuchung  an.

Ausserdem  ist  der  Acciser  verpflichtet,  von  selbst  wenigstens  wöchentlich  einigemal
  in  die  Fabrik  zu  gehen,  und  nachzusehen,  ob  nicht  etwa  heimlich  gebrannt
werde.  «

2)  Der  vom  Bierbrauen  übrig  gebliebene  Stoff  (Bodentaig)  unterliegt,  wenn
er  zur  Branntwein-Fabrikation  verwendet  wird,  einer  Fabrikations-Steuer  von  5  fl.
p.  Eimer.

5)  Von  demjenigen  Branntwein,  welchen  die  Branntwein-Brenner  durch  Ver-
        <pb n="591" />
        550

kauf  im  Großen,  d.  h.  In  Quantitäten  von  einer  vollen  Maas  und  darüber  verwerthen,
  sind  dieselben  der  Verkaufs,  Aceise,  als  unter  der  Fabrikations-  Steuer  begriffen,
nicht  unterworfen,  wogegen  sie  von  demjenigen  selbst  fabrizirten  Branntwein,  welchen
sie  im  Kleinen  ausschenken,  der  im  Art.  38  des  Geseßes  genannten  Patent.  Abgabe
allerdings  unterliegen.  Da  man  es  übrigens  ganz  angemessen  findet,  daß  auch  über
die  Fabrikations,  Steuer  vom  Branntwein  so  viel  möglich  Akkorde  abgeschlossen  werden,
  so  wird  genehmigt,  daß  zugleich  mit  dem  in  dem  nächstfolgenden  §.  aufgezählten
Patentisirungs=  Geschäft  in  Beziehung  auf  die  Ausschanks-Abgabe,  auch  die  Regulirung
  elner  Akkords-Summe  für  die  Fabrikations-Steuer  verbunden  werde,  vorausgeseht,
  daß  die  örtlichen  Aufnahme--Commissionen  mit  dem  Umfange  des  Branntwein-Erzeugnisses
  der  einzelnen  Fabrikanten  bekannt  sepen,  und  diese  es  nicht  vorziehen
sollten,  die  Fabrikations=  Steuer  nach  den  Normen  des.  Gesetzes  im  elnzelnen,  zu  entrichren.

+K.  17.
(Art.  33  d.  G).  Abgabe  von  Branntweinschenken.=1)

  Die  Patentisirung  gründet  sich  auf  die  allgemeine  Kenntniß  von  dem  Verschluß
  der.  Branntweinschenken  oder  ihrem  Erlös.

Dieselbe  geschiehr  nach  folgenden  Rücksichten:

a)  der  Commissär  oder  dessen  Assistent  bat  der  Verhandlung  beizuwohnen;:

b)  die  Patentistrungs=  Commission  schaͤzt  nach  den  individuellen  Verhaͤltnissen
eines  jeden  Schenken  und  nach  dem  bieberigen  Betritb  seines  Gewerber,
wie  hoch  der  Gesammt-Erlbs  auf  ein  Jahr  sich  belaufen  möge.

c)  Die  Patentisirung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen.  Personen,  welche  Liqueur
ausschenken  (Apotheber  und  Conditoren).

d)  Die  Patentistrung  wird  je  auf  ein  Jahr,  nämlich  vom  7.  Januar  bis  letzten
December  vorgenommen,  die  dadurch  bestimmte  Schuldigkeit  aber  in  Quartalraten
  bezahlt.

e)  Ueber  die  Verhandlung  wird  ein  besonderes  Protokoll  gefuͤbrt  (Formular
Rro.  9),  welches  der  Wirthschafts-Abgabe-Rechnung  beizulegen  ist.

s)  Die  Resultate  der  Patentisirungs=  und  Fabrikations=  Steuer"  Akkord=  Summen
sind  dem  K.  Steuer  Collegium  durch  summarische  Auszüge  aus  den  Proto-
        <pb n="592" />
        558

kollen  mit  Bericht  vorzulegen,  und  solchen  die  Kosten-Verzeichnisse  eboppekt)
zur  Decretur  beizuschließen.

8)  Da  in  Gemäßheit  der  auf  die  K.  Verordnung  vom  10.  December  181  ge-«

  gründeten  Weisung  des  K.  Finanz-Ministeriums  vom  September  1822  die

Ausstellung  der  Patente  fuͤr  die  Branntwein-  und  Essig-  Hausirer  den  Oberämtern
  überlassenzist;  so  haben  die  Cameralämter  zu  diesem  Behuf  jedesmal
  ein  Verzelchniß  über  die  Patentisirung  der  Branntwein=  und  Efsig-Hausirer
  dem  betreffenden  Oberamt  zu  übergeben,  um  hlenach  das  Geeignete
  besorgen  zu  können.

#2)  Derjenige  Branntwein,  welcher  in  das  Ausland  verkauft  wird,  ist  von  der

Consumtions-Auflage  sowohl,  als  von  der  Accise  (Accise-Geseßz  F.  )  befreit.
K.  18.
(Art.  39  d.  G.)  Abgabe  von  Privaten.

1)  So  wenig  es  gestattet  ist,  ohne  gesehliche  Ermächtigung  Branntwein  zum
Verkauf  im  Kleinen  und  nach  der  Schenemaas  zu  brennen,  so  ist  es  doch  jedem
Unterthanen  erlaubt,  seine  auf  eigenen,  gepachteten  und  Besoldunge-Gütern  erzengten
Früchte,  so  wie  die  eigene  Weinhefe,  Treber  2c.  zum  Hausbrauch  und  Verkauf  nach
der  Eichmags  und  im  Großen,  d.  h.  in  Quantitäten  von  1  Maas  und  darüber,  entweder
  in  einem  eigenen  oder  gemietheten  Brennhafen  zu  brennen  und  zu  verkaufen.
Wegen  der,  in  einem  solchen  Falle  schuldigen  Verkaufs-Accise  wird  sich  auf  das
Accise-Gesetz  von  18:4,  K.  7  bezogen.

:)  Wenn  Branntwein  aus  Kartoffeln  mit  Zusas  von  Malz  erzeugt  wird;  so  ist
die  Malzsteuer  nur  von  dem  Malz  zu  erheben,  für  die  Kartoffeln  aber  keine  Malzsteuer
  zu  berechnen.

.  19

.(Art.  42  d.  G.)  Abgabe  von  Essigschenken.

Die  oben  §F.  17  wegen  Patentistrung  der  Branntwein=  und  Liqueurschenken  ge,
gebenen  Vorschriften  sind  auch  bei  Patentisirung  der  Essigschenken  in  Anwendung  zu
bringen,  und  es  ist  die  Verhandlung  zu  gleicher  Zeit  vorzunehmen.

K.  20.
(Art.  41  d.  G.)  Strafe  wegen  unbefugten  Gewerbs-Betriebs.
1)  Wer  irgend  ein  Wirthschafts=  Gewerbe  ohne  Erlaubniß  getrieben,  hingegen
        <pb n="593" />
        559

diejenigen  Vorschristen  beobachtet  hat,  welche  den  Umgelds=  Beamten  zu  gesehlicher
Erhebung  der  Wirthschafts-Abgaben  in  Stand  seßen:  verfällt  zwar  in  die  Legalstrafe
von  10  fl.,  nicht  aber  in  die  der  Confiskation  des  Aueschanks-  Erlöses.

:)  Da  Uebertretungen  gegen  das  Wirthschafts-Abgaben=  Geseh  im  Wiederholungsfalle,
  oder  wenn  das  unerlaubte  Wirthschafts-Gewerbe  längere  Zeit  sortgeset
worden  wäre,  mit  einer  nach  Umständen  abzumessenden  schwereren  Strafe  belegt  werden;
  so  haben  die  Oberämter  in  den  hierüber  zu  erstattenden  Berichten  jedesmal
auszuheben:

wie  lange  ein  solches  Gewerbe  getrieben  worden  sey,  und  wile  oft  sich  der
Gewerbende  eines  ähnlichen  Vergehens  schuldig  gemacht  habe.

 

II.  Abschnittt.
Nähere  Anwelsung  föür  das  Verwaltungs-  und  Aufsichts-Person  al.
21.

Ober--Amtmüänner.

Wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Uebertretungen  des  Gesetzes  über  die
Wirthschafts-Abgaben  werden  die  Oberämter  auf  die  Instruktion  für  die  Ober=  und
Cameralämter  in  Betreff  der  Untersuchung  der  Accise  Vergehen  dom  19.  Juli  1826
(Reg.  Bl.  Nro.  31),  soweit  nicht  durch  gegenwärtige  Instruktion  andere  Bestimmungen
  ertheilt  sind,  und  wegen  der  denselben  von  den  Cameralämtern  vierteljährlich  zukommenden,
  und  von  solchen  an  das  Königl.  Steuer-Collegium  einzusendenden  Quartal-Verzeichnisse
  auf  die  Verordoungen  vom  9.  Juli  183  und  8.  August  1826
verwiesen.

Ueber  die,  sowohl  von  dem  Oberamt  angesehten,  als  von  den  höhern  Bebörden
an  dasselbe  ausgeschriebenen  Strafen,  hat  der  Oberamtmann  am  Ende  jeden  Monats
dem  Cameralamt  einen  Auszug  zu  übergeben.  Auch  in  dem  Fall,  daß  keine  Bestrakung
  vorgefallen  wäre,  ist  dem  betreffenden  Cameralanm  eine  oberamtliche  Urkunde
zuzustellen.  «

22.

g.
Da  von  einer  ertheilten  Wirthschafts-Concession  so  lange  kein  Gebrauch  gemacht
        <pb n="594" />
        560.

werden  darf,  bis  das  dafür  angesehte  Concrssions-Geld  bezahlt  ist,  so  hat  der  Oberamtmann
  von  den  verliehenen  Wirthschafts.  Gerechtigkeiten  und  den  dafür  angesetzten
Gebühren  sogleich  das  betreffende  Cameralamt  in  Kenntniß  zu  seßen,  auch  das  durch
die  Verordnung  vom  33.  Januar  1825  (Reg.  Bl.  Nro.  36,  K.  11)  vorgeschriebene
Verzeichniß  statt  bisher  am  Ende  des  Etats-Johrs,  vom  .  Januar  18:3  an,  am
Schlusse  jeden  Quartals,  an.  das  Umgelds-Reeisorat,  einzusenden.

Was  die  vom  2.  Juli  bis  lehzten  December  1327  ertheilten  Wirtbschafts-Concessionen
  betrifft,  so  sind  die  Verzeichnisse  hierüber  in  der  dritten  Woche  des  Monats
Januar  13:38  dem  Umgelds-Revisorat  zuzusenden,  und  in  diesem  Verzeichniß,  so  wie
in  den  künftigen  Verzeichnissen  dle.  Cameral,  Bezirke,  zu.  welchen  die  Berechrigten  gehören,
  belzuschrelben.

+#.

Im  Allgemeinen  erwartet  man  von  den  Ober  Amtmänner,  daß  sie  die,  für  die  Erhebung
  und  Verwaltung  der  Wirthschafts-Abgaben  und  deren  Controle  und  Aufsicht
angestellten  Personen  in.  Vollziehung  ihrer.  Dienst-Obliegenheiten,  nachdrücklich  unterstätzen
  werden.  «

CHa«me.ra-.l-Bcamtsc.s.
Hilp.
AllgemeincsBesiinImungcn.:.

DieVerwaltung-der--Wirthschafcs-A«pgaben.wirdvomIsJänuar-1828:an,.ohnei
Rücksicht  auf  die  bisherige  Eintheilung  in  Oberamts,  Bezirke,  nach  Cameralamts-Bezirken
  geführt.  ·

Insbesondere  wird  den  Cameral-Beamten  zur  Pflicht  gemacht,  von  sämtlichen
Wirthschafts=  Gewerben  ihrer  Bezirke,  von  der  Amteführung  der  aufgestellten  Umgelds-Commissäre,
  und  von  der  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Wirthschafts-=  Abgaben
  fortwährend  Kenntniß  zu  nehmen,  und  diejenigen  Mängel  und  Gebrechen,
welche  entweder  die  Dienst=  Obliegenheiten  der  Umgelds=  Commissäre,  Orts-Acciser,
Visitatoren,  Unterkäufer  und  Eicher,  oder  die  bestehenden  Einrichtungen  betreff.  ,
dem  Königl.  Steuer=  Collegium  anzuzeigen.

Insbesondere  haben  die  Cameral-Beamte  über  Akkords=  Gesuche  der  Wirthe,
und  wenn  Vorschläge  zu  Besehung  erledigter  Acciser-Stellen  zu  machen  sind,  nach
        <pb n="595" />
        561

eingeholter  gutächtlicher  Aeußerung  des  Commissärs  Bericht  an  das  Steuer-Collegium
  zu  erstatten,  auch  die  Umgelds-Commissarien  von  jeder  durch  das  Oberamt
oder  die  Königl.  Kreis-Regierung  ertheilten  Wirthschafts-Concession  unverzüglich  in
Kenntniß  zu  sehen.

In  Ausehung  des  Verfahrens  bei  Umgelds,  Contraventlonen  haben  sich  die  Cameral-Beamte
  nach  der  Instruktion,  welche  den  Ober=  und  Cameral=  Aemtern  wegen
Untersuchung  der  Accise,  Vergehen,  unter  dem  19  Juli  1336  (Reg.  Bl.  Nro.  31)0  ertheilt
worden  ist,  zu  achten.

Zugleich  werden  die  Cameral-Beamte  angewiesen,  in  das  nach  der  Verordnung
vom  9.  Juli  1322  zu  fertigende  Verzeichniß  über  die  den  Oberämtern  zur  Unterfuchung
  und  Bestrafung  übergebene  Defraudatlions=  Fälle,  auch  die  Vergehen  gegen
das  Wirthschafts-Abgaben=  Gesehß  aufzunehmen.

§&amp;amp;.  25.
Berechnung  der  Wirthschafts-Abgaben  und  deren  Erhebung.

Auf  den  Grund  der  ron  dem  Umgelds-Commissär  zu  übergebenden  Rekultate
des  bei  sämtlichen  beständigen  Wirthen  des  Cameral-Bezirks  vorgenommenen  Quartal-Abstichs
  2c.  hat  der  Cameral-Verwalter  ein  Umgelds-Partikular  (Abrechnung)
zu  dessen  Einrichtung  die  nähere  Vorschriften  noch  werden  ertheilt  werken,  zu  fertigen,
  und  nach  diesem  Abstich=  Erfund  die  Schuldigkeit  eines  jeren  Wirths,  bei  den
Branntweinbrennern  und  Essig-Fabrikanten  aber,  die  Abgaben  Schuldigkeit  nach
den  im  Geseh  Art.  3)  und  41  enthaltenen  Normen  zu  berechnen,  und  hiezu  das  noch
besonders  zu  bezahlende  Recognitlons=  und  Hafengeld  zu  schlagen,  sofort  den  ganzen
Betrag  einzuziehen.

(Wegen  der  Malzsteuer  vergl.  F.  zz  der  Verfügung  vom  2.  Sept.  1827.)

Man  versteht  sich  zu  dem  Cameral=  Beamten,  daß  er  diese  Amts-Obllegenheiten
mit  Genauigkeit  erfüllen  und  den  Geld-Einzug  so  beschleunigen  werde,  daß  die  Königl.
Sctaats-Casse  im  Laufe  der  drikten  Woche  nach  dem  Quartal,  Lieferungen  hievon  erhält,
  längstens  in  der  vierten  Woche  nach  dem  Quartal-Termin  aber  das  Gefäll
vollständig  abgeliefert  wird.  Der  Einzug  geschieht  in  der  Regel  in  dem  Orte  des
Wohnsites  des  Cameral-Beamten,  zu  welchem  Ende  den  Wirthen  zeitlich  ein  Tag
zu  bestlmmen  ist,  an  welchem  sie  ihre  Schuldigkeit  dahin  zu  liefern  haben.
        <pb n="596" />
        56:

Sollte  jedoch  der  Wohnsih  für  einen  Theil  der  Orte  des  Cimeral-Bezirks  zu
entfernt  seyn,  oder  würden  besondere  Umstände  vorliegen,  so  wird  dem  Beamten  auf
die  dießfalls  zu  erstattende  Anzeige  geeignete  Weisung  zugehen.

Gegen  diejenigen  Wirthe,  welche  ihre  schuldige  Abgabe  nicht  auf  die  bestimmten
Termine  bezahlen,  hat  das  Cameralamt  sogleich  die  gesehlichen  Mittel  zur  Beitreibung
  anzuwenden,  und  wenn  bdltese  fruchtlos  bleiben,  nach  Maasgabe  des  Erecutions.
Gesehes  vom  15.  April  1825,  Art.  15  und  14  (Reg.  Bl.  Nro.  17,  S.  :282)  nachdrückliche
  Einschreitung  des  Oberamts  um  so  mehr  nachzusuchen,  weil  keine  Ausstände  in
den  Rechnungen  angenommen  werden,  von  welchen  nicht  nachgewiesen  ist,  daß  wegen
Beitreibung  derselben  die  gesehlichen  Mittel  zur  rechten  Zeit,  aber  ohne  Erfolg  angewendet
  worden  sind,  und  daß  überhaupt  solche  Hindernisse  vorllegen,  welche  die  Nachführung
  im  Ausstand  rechtfertigen.

K.  2„6.
Rechnungsstellang  und  Rechnungs-Termin:

Die  Eameral-Aemter  haben  über  die  Einnahmen,  Ausgaben  and  leferungen
der  Wirthschafts-Abgaben  ihrer  Bezirke  vor  der  Hand  vierteljährlich  besondere  Rechnungen
  abgulegen.

Hiezu  sind  die  Quartale:

vom  1.  Juli  bis  letzten  September,
-1.  Oktober  -  -December,
*  1#.  Jannar  „  Merz  und
*.  1.  April  *  Juni
bestimmt.

Fünf  Wochen  nach  jedem  dieser  Termine  müssen  die  Rechnungen  mit  allen  Be,
legen,  als:  Umgelds,  Partikularien,  Keller-Registern,  Malzsteuer=  Berechnungen  u.  s.  w.
bei  dem  Umgelds-Revisorat,  welchem  die  Reoision  und  Justifikation  sämtlicher  Umgelds-Rechnungen
  übertragen  ist,  eingekommen  seyn.

Wenn  die  Rechnung,  ohne  Frist-Verlängerung  nachgesucht  und  erhalten  zu  haben,
in  der  vorgeschriebenen  Zeit  nicht  einkommt,  so  wird  für  jede  weitere  Woche  eine
Ordnungsstrafe  von  Drei  Gulden  angeseht  werden.

In  Ansehung  der  Einrichtung  dieser  Rechnungen  werden  noch  befondere  Vor-
        <pb n="597" />
        563

schriften  erlassen  werden.  Die  Reolsions=  Ausstellungen  sind,  insoweit  diese  die  Resultate
  über  die  Vornahme  des  Quartal-Abstichs  oder  die  Malzsteuer-Berechnungen  2c.
betreffen,  nörhlgenfalls  unter  Rücksprache  mit  dem  Umgelds=  Commissär  zu  beantworten,
  und  hiebei  alle  Anstände  vollständig  zu  erledigen,  sofort  auf  die  jedesmal
bestimmte  Zeit  an  das  Umgelds=  Revisorat  einzusenden,  welches  nach  Verfluß  des
Termins  die  im  Rückstand  gebliebenen  Beamten  dem  Kollegium  sogleich  zur  weitern
Verfügung  anzeigen  wird.
.  27.
Rechnungs-Vorschriften.

Die  firem  Gehalte  der  Umgelds=  Commissarien  und  Assistenten,  so  wle  ihre
Reisekosten-  Entschädigungen  2c.,  lehtere  jedoch  auf  erfolgte  Dekretur,  sind  von  demjenigen
  Cameral,  Beamten,  in  dessen  Bezirk  der  Commissär  seinen  Wohnsis  hat,  samt  den
Belohnungen  der  Orts-  Acciser  für  ihre  die  Wirthschafts-Avgaben  betreffenden  Verrichtungen
  von  dem  Ertrag  der  Wirthschafts-Abgaben  als  Elementar-Ausgaben  zu
bezahlen,  und  in  der  Quartal-Rechnung  zu  verrechnen.

Die  Umgelds-Entschädlgungen  sind  bis  auf  weitere  Verfügung  und  zwar  von
denjenigen  Cameral-Beamten,  welche  bisher  die  Umgelds-Perwaltung  nach  Oberamts--Bezirken
  geföhrt  haben,  für  Rechaung  der  Königl.  Staats-  Hauptkasse  auszubezahlen.
und  gehbrig  zu  verrechnen.

Der  den  Orts-Armenkassen  zukommende  Anthell  mit  einem  Drittel  der  erkannten
und  erhobenen  Umgelde  strafen,  ist  denselben  am  Jahrs--Schluß  mit  einer,  die  Straf-Elnnahmen
  vom  ganzen  Jahre  umfassenden  Berechnung  gegen  Bescheinigung  zu  bezahlen,
  und  der  Betrag  in  der  vierten  Quartal-Rechnung  in  Ausgabe  zo  briugen.
Im  Uebrigen  hat  sich  der  Cameral-Beamte  in  Ansehung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens
  nach  den  deshalb  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  gehörig  zu  achten..

6  g.  a8.
Formulat-Bogen  und  Siegellac.

Ueber  dle  zu  Führung  der  vorgeschriebenen  Register  und  Ausstellung  des  Malzscheine
  2c.  der  Acciser,  Grenz-Zoller,  Müller,  Bierbrauer,  Unterkäufer  und  Keltern-Schreiber,
  so  wie  zu  Ausfertlgung  der  Umgelds-Partikulare,  Branntwein-Patent=Protokolle
  erforderliche  Anzahl  gedruckter  Formular=  Bogen,  so  wie  über  den  Bedarf

4
        <pb n="598" />
        564

an  Siegellak  und  Drathband  zu  Pettschirung  der  Faͤsser  in  den  Kellern  der  Wirthe,
welche  das  Umgelds-Revisorat  anschaffen  und  versenden  wird,  ist  eine  genaue  Liquldation
  zu  fuͤhren.
.  29.
Sigille  der  Unter-Acciser.

Oa  von  den  Orts-=  Accisern  zum  Versiegeln  der  Fässer  in  den  Kellern  der
Wirthe  kein  anderes  als  das  besonders  dazu  bestimmte  Königl.  Sigill  gebraucht
werden  darf,  und  jenen  nicht  gestattet  ist,  solche  selbst  verfertigen  zu  lassen,  so  hat
der  Cameral-Beamte,  im  Fall  ein  neues  Sigill  erforderlich  wäre,  dem  Umgelds,  Re,
visorat  hievon  mit  der  Bemerkung  Anzeige  zu  machen,  ob  dem  Accifer  dieffalls  keine
Nachläßigkeit  zur  Last  falle.

Uumgelds--Commissäre  und  deren  Assisienten.
#.  30.
Allgemeine  Obliegeuheiten.

Der  Umgelds=  Commissär  insbesondere  it  zu  Wollsiehung  des  Gesetzes  uͤber  die
Wirthschafts-Abgaben  vom  9.  Juli  182-  bestimmt,  er  führt  zunächst  die  Aufsicht
über  sämtliche  Wirthschafts'Gewerbe  in  dem  ihm  angewiesenen  Commissions-Bezirke;
zu  dem  Ende  hat  er  sich  ausser  den  gewöhnlichen  Verrichtungen,  durch  unerwarte##e,
von  Zeit  zu  Zelt  vorzunehmende,  Visitatlonen  von  der  genauen  Beobachtung  des
Gesehes  zu  überzeugen,  die  Acciser,  Visitatoren  und  andere  wegen  der  Wirhhschafts,
Abgaben  angestellte  Personen  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  nachdrücklich  anzuhalten,
  diejenigen,  welche  ihrem  Dienst  nicht  Genüge  thun,  zurechtzuweisen,  und  erforderlichen
  Falls  in  Gemeinschaft  mit  dem  Cameralamt  Anzeige  hievon  an  das
Steuer-Collegium  zu  erstatten.

Von  Zeit  zu  Zeit  werden  die  Verrichtungen  der  Umgelds  =  Commissarien,  umd
der  bei  der  Verwaltung  der  Wirthschafts-Abgaben  angestellten  übrigen  Personen
durch  Abgeordnete  aus  der  Kanzlei  des  Steuer-Collegium  an  Ort  und  Stelle  genau
geprüft,  und  gegen  diejenigen,  welchen  etwa  hlebei  Verfehlungen  oder  Nachläßigkeiten
zur  Last  fallen,  Strafen  erkannt  werden.

Der  Commissär  darf  den  ihm  angewiesenen  Wohnsit  ohne  höhere  Genehmigung
nicht  verändern,  auch  sich  ohne  Vorwissen  des  Cameral-Beamten  im  Distrikt  nicht
        <pb n="599" />
        565

aus  dem  Commlssions-Bezirk  entfernen.  Die  Ermächtlgung  zu  einer  Abwesenheit
von  mehr  als  drei  Tagen  hat  er  in  elner  mit  cameralamtlichem  Bericht  versehenen
Eingabe  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  nachzusuchen.

Sollte  der  Commissär  wegen  Krankheit  sein  Amt  nicht  beforgen,  und  insbesondere
  den  Quartal-Abstich  nicht  selbst  vornehmen  können,  so  hat  er  das  betreffende
Cameralamt  hievon  in  Kenntniß  zu  sehen,  welches  dem  Königl.  Steuer-Collegium
Anzeige  hievon  machen  wird.

...  Dzi-BesondereObliegenheitem



1)  Der  Umgelds-Commissaͤr  hat  uͤber  die  dem  Cameralamt  zur  Behandlung
und  Berichts.  Erstattung  zugewiesenen  Fälle  auf  dessen  Verlangen  sich  erschöpfend  und
pflichtgemäß  gutächtlich  zu  dußern.  Jedoch  blelbt  den  Commissarien  überlassen,  über
gewöhnliche  Gegenstände  der  Umgelds-Verwalrung,  so  wie  in  dringenden  Fällen,
oder  wenn  sie  sich  bei  einer  Perfügung  und  Anordnung  des  Cameralamts  nicht  beruhigen
  zu  können  glauben,  Berichte  unmittelbar  an  das  Königl.  Steuer-Collegium
zu  erstatten.

:)  Die  ihnen  zukommenden  Befehle  haben  die  Eommsfsarien,  insofern  folche
nicht  zu  Belegung  der  Umgelds-Rechnung  für  das  Cameralamt  gebraucht  werden,
wohl  aufzubewahrer,  auch  alles,  was  zur  Norm  für  ihre  Amtsführung  dient,  in  ein
besonderes  Befehl=  oder  Normalbuch  einzutragen.

5)  Wenn  Verfehlungen  oder  Unrichtigkeiten  im  Wirthschafts-Abgabenwesen  zur
Kennmmiß  der  Commissarien  kommen,  welche  einer  weitern  Untersuchung  bedürfen,  sohaben
  sie  den  Thatbestand  in  ein  Protokoll  aufzunehmen,  und  dieses  dem  betreffenden
  Oderamt  zum  Behuf  der  weiter  vorzunehmenden  geeigneten  Untersuchung  und-Verfögung
  zu  übergeben.

4)  Bei  jedem  Quartal-Abstich  hat  der  Umgelds-Commissär  dem  Orts-Acciser
zum  Behufe  einer  fortwährenden  Uebersicht  ein  neues  Keller-Register  nach  dem  vorgeschriebenen
  Formular,  in  welchem  die  Namen  der  Wirthschafts-Berechtigten,  die
Nummern  und  der  Gehalt  der  Fässer,  die  Gattung  und  der  Ausschanksprels,  auch
der  Vorrath  des  Getränkes  übertragen  ist,  zuzustellen,  und  den  Acciser  hierdurch  in
den  Stand  zu  setzen,  daß  er  alle  im  Laufe  des  Quartals  vorkommenden  Keller-Ver-
        <pb n="600" />
        566

nderungen,  Erhöhungen  und  Verminderungen  der  Schenkpreise,  Einlagen  und  Achsverkäufe
  von  Tag  zu  Tag  gehörig  eintragen  kann.

Zugleich  ist  der  Acciser  hinsichtlich  der  richtigen  Führung  dleses  Keller-Registers
zu  belehren  und  zu  erinnern.

Die  Register  und  die  Urkunden  vom  verflossenen  Quartal  sind  zum  geeigneten
Gebrauch  mitzunehmen.

5)  Wenn  der  Abstich  beendigt  ist,  und  die  etwa  vorgekommenen  Anstände  vollständig
  erledigt  sind,  hat  der  Commissär  zum  Behuf  der  Berechnung  und  Erhebung
der  Abgaben-Schuldigkeit  eines  jeden  Wirths,  Branntwein-Brenners  und  Essig=Fabrikanten
  2c.,  und  um  das  vorgeschriebene  Umgelds=  Partikular  der  Vorschrift  gemäß
  ausfertigen  zu  können,  sämtliche  Keller-Register  der  Acciser,  welche  die  Abstichs-Resultate
  enthalten,  nebst  Ladscheinen  und  weiteren  Urkunden  dem  Cameral--Beamten
zu  übergeben.

Zu  Beschleunigung  des  Geschäfts  ist  die  Uebergabe  fener  Materiallen  nicht  auf
die  Beendigung  des  Absiichs  in  dem  ganzen  Cameral-Bezirk  auszusetzen,  vielmehr
sind  solche  Theil=  und  Ortweise  an  das  berreffende  Cameralamt  zu  übergeben.

6)  Wegen  der  Malzsteuer=  Berechnungen  ist  in  dem  g.  :2  der  Verfügung  vom
1.  September  1327  das  Erforderliche  enthalten,  und  wird  dabel  noch  bemerkt,  daß
der  Commissär  für  den  nach  F.  20  den  Brauern  ic.  zuzustellenden  Malzsteuer-Zerttel
von  denselben  4  kr.  als  Schreib-Gebühr  zu  bezlehen,  und  hinsichtlich  deren  Erhebung
sich  nach  der  wegen  der  Abstichszettel  für  die  Weinwirthe  in  dem  F.  21  erthellten
Vorschrift  zu  achten  habe.

»  H.3-.
Visir--Riemen.

Von  dem  Umgelds-Commissaͤr  darf  zu  Visirung  der  Lagerfaͤsser  nur  dasjenige
Exemplar  des  Visir,  Riemens  gebraucht  werden,  welches  ihm  von  dem  Umgelds-Revisorat
  nebst  einer  Belehrung  über  die  Anwendung  desselben,  mitgethellt  worden  ist.

§.  35.
Formular-Bogen.

Die  gedruckten  Formular-Bogen  zu  Fertigung  der  vorgeschriebenen  Malzsteuer-Berechnungen,

  Malzsteuer=  Zettel  für  die  Bierbrauer  2c.,  so  wie  zu  Anlegung  der
        <pb n="601" />
        567

Keller-Register  für  die  Acciser,  werden  dem  Commissär  durch  das  Umgelds-Revisorat
übersendet  werden.  .
H.Zz.
Acciser.
Allgemeine  Obliegenheiten.

Der  Acclser  hat  sich  mit  dem  Gesetz  uͤber  die  Wirthschafts-Abgaben  vom  9.  Juli
1827,  so  wie  mit  gegenwaͤrtiger  Instruktion  wohl  bekannt  zu  machen;  er  soll  uͤber
die  Beobachtung  dieser  Vorschriften  in  seinem  Wohnorte  strenge  wachen,  das  was
ihm  aufgetragen  ist,  mit  Fleiß  und  Gewissenhaftigkeit  erfüllen,  auch  die  Weisungen
des  Königl.  Cameralamts  und  des  für  den  Cameralamts-Bezirk  aufgestellten  Umgelds
  =  Commissärs,  pünktlich  befolgen.

Ja  Anstandsfällen  hat  er  sich  an  den  Cameral=  Veamten  oder  an  den  Umgelds-Commissär
  zu  wenden,  für  sich  selbst  keine  Nachsicht  eintreten  zu  lassen,  insbesondere
aber  bei  schwerer  Strafe  unter  keinem  Vorwand  irgend  eln  Geschenk  anzunehmen.

Wenn  der  Acciser  wegen  Krankheit  oder  Abwesenhelt  sein  Amt  auf  kurze  Zeit
nicht  versehen  kann,  so  hat  er  dem  Orts-Vorsteher  es  änzuzeigen,  damit  dieser  wegen
Bestellung  eines  tüchtigen  Dienst,  Verwesers,  welchem  das  Keller,  Register  nebst  Sigill
zu  übergeben  ist,  das  Erforderliche  anordne.

Im  Fall  aber  die  Krankheit  oder  Abwesenheit  des  Accisers  länger  dauern  sollee,
hat  er  dem  Kbnigl.  Cameralamt  Anzeige  hievon  zu  machen,  welches  sofort  einen
Amts-Verweser  bestellen  wird.

K.  35.

Der  Orts-Acciser  wird  ferner  darüber  wachen,  daß  kein  Wirthschafts-Gewerbe
ohne  Concession  getrleben,  oder  ehe  die  nachgesuchte  Concession  ertheilt  ist,  mit  dem
Wirthschafts-Betrieb  der  Anfang  gemacht,  auch  daß  kein  Wirthschafts-Recht  auf  eine
unbefugte  Weise  ausgedehnt  wird.

Ueberhaupt  aber  ist  der  Acciser  verbunden,  die  Keller,  Fabriken,  Brennhäuser  4.
der  Wirthschafts-Berechtigten  5sters  zu  visitlren,  und  Verfehlungen  gegen  das  Um
gelds=  Gesetz,  welche  zu  seiner  Kenntniß  kommen,  den  ihm  vorgesehten  Behörden  an-##ugeigen.
        <pb n="602" />
        568

K.  36.

Zu  dem  Abstich  der  Getränke-Vorräthe  am  Ende  jeden  Quartals,  zu  aufserordentlichen
  Keller=  Visitationen,  und  zu  anderen  Verrichtungen  wird  der  Umgelds-Commissär
  den  Orts-Accifer  beiziehen,  und  sich  von  ihm,  wenn  der  Quartal  Abstich
begiunt,  das  Keller-Register  mit  allen  dazu  gehörigen  Urkunden  übergeben  lassen.

.  37.
Führung  eines  Keller-Registers.

Alle  Veränderungen,  welche  im  Laufe  des  Quartals  von  einem  Haupt--Abstich
zum  andern  in  den  Kellern  der  Wirthe  durch  neue  Wein=  und  Obstmost=  rc.  Einlagen,
  Achs-Verkäufe,  Verfüllungen  und  Verlegung  der  Fässer,  in  den  Ausschankspreisen
  und  auf  andere  Art  vorgehen,  muß  der  Acciser  an  Ort  und  Stelle  aufnehmen,
  und  sogleich  in  das  ihm  von  dem  Umgelds-Commissär  bei  dem  Quartal-Abstich
  zu  übergebende  Keller=  Register,  worin  der  Keller-Rest  eines  jeden  Wirths  vom
vorigen  Quartal  enthalten  ist,  eintragen.  Daß  dieses  Keller-Register  gewissenhaft
und  pünktlich  geführr  werde,  erwartet  man  vom  Acciser  um  so  mehr  „  als  auf  der
Zuverläßigkeir  dieses  Registers  die  Ordnung  in  der  Verwaltung  der  Wirthschafts-Abgaben
  wesentlich  beruht,  und  jebe  Unrichtigkeit  der  Einträge  nachdrücklich  geahndet
werden  müßte.

Den  Accise=  und  Umgelds--Visitatoren  hat  der  Orts,.  Acciser  aus  seinem  Keller-Register,
  wenn  es  verlangt  wird,  Auskunft  zu  ertheilen,  auch  wenn  die  Umstände  es
nothwendig  machen,  gemeinschaftlich  mit  diesen  Visitatoren,  die  Keller  der  Wirrhe  zu
untersuchen.

.  33.
Amts-Sigill  und  Siegellack.

Zum  Versiegeln  der  Fisser  in  den  Kellern  der  Wirthe  darf  von  dem  Acciser  bei
schwerer  Verantwortung  kein  anderes  als  das  besonders  dazu  bestimmte  Königliche
Sigill  gebraucht  werden,  welches  er  von  dem  Cameralamt  erhalten  hat.  Eben  ##
wenig  soll  derselbe,  wenn  das  Sigill  verloren  gehen  würde,  ein  anderes  für  sich  selbst
verfertigen  lassen,  sondern  in  diesem  Fall  sogleich  dem  Cameralamt  davon  Anzeige.
machen.  Auch  hat  sich  derselbe  hinsichtlich  des  zu  Pettschirung  der  Fässer  in  den
Wirthebellern  durch  das  Cameralamt  empfangenen  Siegellacks  jeden  Mißbrauchs  bei
        <pb n="603" />
        569

Strafe  zu  enthalten.  Uebrigens  ist  den  Orts-Accisern  ohne  besondere  Ermaͤchtigung
ber  Umgelos-Commissarien  durchaus  nicht  gestattet,  wenn  eine  Wirthschaft  eroͤffnet
oder  geschlossen  wird,  die  Fässer  der  Wirthe  zu  versiegeln  oder  zu  entsiegeln.

§.  39.
Belohnung  der  Acceifer.

Die  Belohnung  der  Accifer  betreffend,  wird  vorläufig  auf  das  erste  Jahr  genehmigt,
  daß  denselben  statt  einee  firen  Gehalts,  welcher  für  bedeutendere  Stellen  seiner
Zeit  regulirt  werden  wird,  von  den  Wirthschafts-Abgaben  (mit  Ausschluß  des  Recognitions
  Gelds  und  der  Verkaufs,  Accise)  insbesondere  beim  Wein  23  kr.  vom  Gulden,
  bei  dem  Bier,  Brauntwein  und  Essig  aber  #  kr.  vom  Gulden  so  lange  gereicht
werde,  als  diese  Belohnung  jährlich  die  Summe  von  400  fl.  nicht  äberstelgt.  Ueberdies
  werden  den  Orts  Accisern  für  Reisen  in  Dienstsachen  4  kr.  auf  die  erste  Stunde
Entfsernung,  und  #:  kr.  auf  jede  weitere  Stunde,  für  den  Aufenthalt  in  Dienst-Verrichtungen
  aber,  wenn  solcher  von  dem  Veamten  beurkundet  ist,  als  Wartgeld  43  kr.
für  den  Tag  bewilligt.

.  10.
Accise=  und  Umgelds-Bisitatoren.

Der  in  dem  Cameralamts=  Bezirk  aufgestellte  Accise-WVisitator  hat  zugleich  die
Bestimmung,  zu  jeder  Zeit  darüber  zu  wachen,  ob  nicht  Verfehlungen  gegen  das
Geseb  über  die  Wirthschasts-Abgaben  begangen  werden,  und  ausser  den  öfters  vorzanehmenden
  Visiratlonen,  auch  alle  Aufträge  und  VBorschriften,  welche  ihm  zum  Bebuf
  der  Sicherstellung  der  Wirthschafts-Abgaben  von  dem  Cameral-Beamten  oder
Umgelds-Commissär  ertheilt  werden,  pflichtgemäß  zu  besorgen.  Auch  ist  er  verbunden,
  sich  von  Zeit  zu  Zeit  bei  dem  Cameral-Beamten  und  dem  Umgelds-Commissär
des  Bezirks  zu  melden,  und  deren  Weisungen  einzuholen,  überhaupt  aber  bei  schwerer
Grrafe  sich  keiner  Geschenke-Annahme  und  keines  Einverständnisses  mit  denjenigen,
welche  das  Geseßz  über  die  Wirthschafts-Abgaben  verleten,  schuldig  zu  machen,  vielmehr
  seinen  Pflichten  getreu  nachzukommen  und  insbesondere  solgende  Vorschristen
zu  beobachten.
        <pb n="604" />
        570

§#.  41.

Er  hat  darauf  zu  sehen,  ob  nicht  ohne  Erlaubniß  Wirthschaft  getrieben  wird,
ob  die  berechtigten  Wirthe  ihr  Gewerbe  nicht  weiter  ausdehnen  als  ihnen  erlaubt
worden,  ob  die  unbeständigen  Wirthe  nicht  mit  anderem  als  eigenem  Gewächs  Wirthschaft
  treiben  oder  den  Busschank  über  die  bestimmte  Zelt  fortseßen.

.  42.

Bei  den  Alsitationen  in  den  Kellern  der  Wirthe,  welche,  wenn  es  die  Nothwendigkeit
  erfordert,  gemeinschaftlich  mit  dem  Arciser  vorzunehmen  sind,  hat  er  hauptsächlich
  sein  Augenmerk  darauf  zu  richten:

1)  Ob  kein  verletztes  Siegel  und  kein  unversiegeltes  Faß  sich  vorfinde,  ob  die
Fässer  geeicht,  und  mit  Nummern  versehen  seyen.  ,

2)  Ob  nicht  neue  Einlagen  oder  uͤberhaupt  Faͤsser  mit  Getraͤnk  vorhanden  siyen,
welche  sich  im  Keller-Register  nicht  eingetragen  finden.

S.  43-Bel

  den  Visitationen  der  Branntweinbrennereien  und  Essigsiedereien  so  ch  der
Visitator  darüber  Gewißheit  verschaffen,  ob  die  zur  Branntwein=  und  Essig-Fabrikation
  bestimmte,  in  Kufen  eingelegte  Materialien  dem  Acciser  angezeigt,  und  diese,
so  wie  die  Branntwein=  und  Essig-Erzeugnisse  in  dessen  Register  gehèrig  eingetragen.
sind.

K.  44.

Den  Branntwein-Händlern,  welche  ihr  Getränk  äber  Land  tragen  und  durch
Hausiren  verwerthen,  hat  der  Visitator  das  vorgeschriebene  Patent  abzufordern,  und
Einsicht  dabon  zu  nehmen.

K.  45.

Hinsichtlich  der  Wein=  und  Getränke-Transporte  und  Einlagen  der  Wlrthe.
hat  der  Visitator  sein  Augenmerk  darauf  zu  richten,  ob  solche  mit  richtigen  Urkunden
(Labscheinen)  versehen  sepen,  und  ob  der  Ladschein  mit  der  Ladung,  insbesondere  abermit
  der  an  den  Fässern  angerissenen  Eiche  übereinstimme.
        <pb n="605" />
        671

F.  46.
Alle  Gesetzes,  Uebertretungen,  die  von  dem  Visitator  entdeckt  werden,  hat  derselbe
dem  Cameral-Beamten  oder  umgelos-Eommissär  anzuzeigen,  und  wird  demselben
der  dritte  Theil  von  den  auf  sein  Anbringen  erkannten  und  erhobenen  Geldstrafen,

aus  der  Umgelds-Casse  bezahlt  werd  en.

§.  47.
Grenz-Zoller.

Da  nach  der  Vorschrift  der  Art.  9  und  55  des  Umgelds-Geseßes,  die  Wirthe
über  den  von  dem  Auslande  eingeführten  Wein  und  Obstmost,  Urkunden  von  dem
Grenz-Zollamt,  bei  welchem  die  Verzollung  Statt  gefunden  hat,  Heibringen,  und  dem
Acciser  ihres  Wohnorts  übergeben  müssen,  so  wird  den  Grenz-Zollern,  ausser  den
wegen  der  Einfuhr  ausländischer  Weine  hinsichtlich  der  Zoll-Abgabe  bestehenden  Vorschriften
  noch  zur  Obliegenheit  gemacht,  über  allen  bei  den  Zollstätten  für  Wirthe

vom  Auslande  ankommenden  Wein  und  Obstmost  besondere  Urkunden  nach  dem  vorgeschriebenen
  Formular  (&amp;amp;.  6  oben,  Nr.  6)  auszustellen.
Diese  Urkunden  mässen  enthalten:
a)  die  Quantität  des  Getränkes,
b)  woher  und  von  wem  das  Getränk  komme,
c)  den  Namen  und  Wohnort  des  Wirths.
Für  die  Ausfertigung  einer  solchen  Urkunde  darf  der  Grenz-Zoller  von  dem
Wirth  6  kr.  als  Schreibgebühr  beziehen,  auch  werden  ihm  hiezu  die  erforderlichen
gedruckten  Formularbogen  durch  das  Cameralamt  abgegeben  werden.

Stuttgart  den  11.  December  1827.
Säskind.
        <pb n="606" />
        J

Beilage  1.
—  2.
—  3
—  4.
—  5.
—  6.
–—  *7.
—  686.
–  9.
—  0
—  J1

Formulare
zur
lei  struktion  für  die  Verwaltung
der

Wirthschafts-Abgaben.

 

Auszug  aus  dem  Register  der  Kelternschreiberei  über  den  von  Wirthen

erkauften  oder  in  eigenen  (gepachteten)  Weinbergen  erzeugten  Weinmost.
Ladschein  über  den  im  Herbst  von  Wirthen  erkauften  Weinmost.

Deßgleichen  über  den  von  Wirthen  sselbst  erzeugten  und  eingekellerten

Weinmost-  .

Auszug  aus  dem  Unterkaufsbuch  über  Getränke,  Verkäufe  an  Wirthe.
Ladschein  über  den  von  Wirthen  aus  dem  Keller  erkouften  Wein.
Deßgleichen  über  den  von  Wirthen  aus  dem  Auslande  eingeführten
Wein  und  Obstmost.

Keller-Register  der  Acciser.

Abstichs,  Zertel.

Protokoll  über  die  Patent-Abgaben  der  Branntwein-Commercianten  2c.
Resololrung  über  die  Wirthschafts-Abgabe  à  15  p.Ct.  des  Erlöfes.
Deßglelchen  über  die  Fabrikations  Abgabe  vom  Branntwein  und  Es#a
        <pb n="607" />
        Beilage  Nro  1.
Cameralamts-Bezirk  Eßlingen.
Ober  Türkheim.

Auszug  aus  dem  Register
der  dasigen  Kelternschreiberei  über  den  von  Wirthen  im  Herbst  (1338)  erkauften,
oder  in  eigenen  (gepachteten)  Weinbergen  erzeugten  Weinmost;  und  die  hierüber
ausgestellten  Ladscheine  und  Urkunden.

 

 

Wohnort
Datum.  Verkäufer.  Käufer.  und  Gamerolamts=  Preiß.  Quantum.
ezir
4  floô#Eim.Imi'  Mé.
Oktober  ç  ·  ·»  ·
4Sebastian-WeißAdlekwuthqlkerPiunmgen·  34  7106
Nellingen
5  eigen  Ge  waͤchs  Ochsenwirth  Heß  Dahier  —  3  3  5

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtiskeit  dieses  Auszugs  beurkundet,
den  2o.  Oktober  1626.
Kelternschreiber,
        <pb n="608" />
        Beilage  Nro.  2.

Umg.  Partic.  Ladschein.
5  Cameralamts-Bezirk  Cannstadt.

Daß  Vorzeiger  dieses,  Hirschwirth  Balha  von  Echterdingen,
—  F  Sechs  Eimer,  Zwel  Imi,  Drei  Maas
Weinmost  allhier  erkauft  und  am  heutigen  Tag  auf  einem  Wagen  abgeführt  hat.

 

 

 

 

 

 

 

6  Preiß
Namen  der  Verkäufer.  dem  Eimer  Quantum.
nach.
sl  ——  —
Friedrich  Schöpfer  32  4  12  —
Johannes  Bodenhörsers  L  11  6  53
6  2  5

bezeuge  ich  bei  meinen  Pflichten,
Unter,Tarkheim,  den  4.  November  1825.
Kelternschreiber,
        <pb n="609" />
        Beilage  Nro.  5,
Umg.  Partic.  Wein-Einlags-Urkunde.

—  Cameralamts-  Bezirk  Cannstatt.

Dem  Vorzeiger  dieses,  Hirschwirth  Lausterer  von  hier,  wird  hiemit  beurkundet,
daß  er  aus  seinen  eigenen  (gepachteten)  Weinbergen

—:.  Sieben  Eimer,  Drel  Imi,  Acht  Maas,

Weinmost  erzeugt,  und  am  heutigen  Tag  zur  Einkellerung  abgeföhrt  habe.
Unter-  Türkheim,  den  6.  Oktober  1628.

T.  Kelternschreiber,
        <pb n="610" />
        Beilage  Nro.  4.
Cameralamts-Bezirk  Eßlingen.

Ober-Türkheim.

Au  s  zug.
ausedem  Unterkaufsbuch  über  die  Getränke-Verkäufe  an  Wirthe.
Vom  1.  Januar  bis  letzten  Maͤrz  1828.

 

 

 

Wohnort  ·
Datum.  Verkäufer.  Käufer.  und  Cameral=  Breiß.  Quantum.
Bezirk.
läéinm.]Im  WVd.-Januar
  Carl  Beutter  MAdlerwirth  Knoll!  Blaubene###  62  3  5  8
10
—  36  2  7  2

—.  —  Ochsenwirth  Heß.  Derselbe  —.

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  vorstehender  Auszug  allen  in  oblgem  Quartal  an  Wirthe  verkauften  Wein
entbalte,  und  diesen  die  Urkunden  gleichlautend.  darauf  ausgestellt  worden  seyen,

beurkundet
den  50.  März  18:3..
Un  terkaͤufer,
        <pb n="611" />
        —

Beilage  Nro.  5.

Umg.  Partic.  Lad  schein.
Nro.  —

zel.  —  Cameralamts-Bezirk  Eßlingen.

Vorzeiger  dieses,  Adlerwirth  Knoll  von  Wlaubeuerv,  hat  allhier
—  Fünf  Elmer,  Dreizehn  Imi,  —  Maas  Wein  (Obsimost)  erkauft,  und
in  Sechs  Fässern  auf  einen  Wagen  geladen,  wie  folgt:

 

 

 

 

,„  Peels
Namen  der  Verkäufer.  Gewächs.  Jahrgang.dem  Simer  Faß.  Quantum.
nach.
sl.  Teim  I  .
Carl  Beutter  Neckarwein.  62  1  1  3  12
1  1  —  5
1  1  2  1
Ochsenwirth  Heß  Remsthaler.  36  n1—
1  —  14  6
1  —  19  6
6  5  15—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  diese  Ladung  in  meiner  Gegenwart  geschehen  ist,  auch  daß  nach  den
eingesehenen  Accise=  Zeichen  die  Accise  mit  :  fl.  56  kr.  bezahlt  sep,  bezeuge
ich  bei  meinen  Pflichten,
Ober-  Türkheim,  den  10.  Januar  1828.
Unterkäáufer.
        <pb n="612" />
        Beilage  Nro.  6.

Umg.  Pariic.  Cameralamts--Bezirk  Heidenheim.
Nr.  —
Fol.  —
Dem  Vorwelser  dieses,  Löwenwirth  Bosch  von  Heldenheim,  wird  hiemit  be,
zeugt,  daß  derselbe  bei  der  hiesigen  Grenz-Zollstätte,  unter  Vorweisung  des  Lad,
scheins  und  Ursprungs-Zeugnisses  hierüber,  in  drei  Faß

EFünf  Eimer,  Sieben  Imi,  Vier  Maas  Wein  von  N.  N.  in  Dillingen

eingefährt,  und  in  Elugang  verzollt  habe.

*5  ..  X
.  N.  den  10.  Jannar  1333.  "

Grenz-ZFoller,
        <pb n="613" />
        Beilage  Nro,  mit  einer  Neben-Anlage.
Umg.  Partic.
Nro.  —
Fol.  —.  ·
III.  Quartal.
Cameralamts-Bezirk  Blaubeuern.-Acceiseamt

  Gerhausen.

Keller-Register
vom  1.  Junvar  bis  letzten  März  1323.-Mit

  —  Ladscheinen  und
—  andern  Urkunden.

Aumerkungen.

Das  Keller-Register  ersordert  eine  der  Fertigung  der  Umgelds-Partikulare  entsprechende  Einrichtung.


Zu  dem  Ende  muß  der  Eintrag  der  Wirhhschafts-Commercianten  eines  jeden  Orts  mit  der  gebdrigen
  Genauigkeit,  sowohl  mit  ihren.  Geschlechts-Namen  als  mit  den  Tauf-Namen,  geschehen,  und
zwar  alphabetisch  geordnet,  mithin  muß  der  Geschlechts-Name  vor=  und  der  Tauf-Name  nachgesetzt
werden.

Zuerst  find  die  Schildwirthe,  alsdann  die  Speisewirthe,  Gassenwirthe,  Brauntwein.=  Brenner  und
Essigsirder  einzutragen.

Die  öbrigen  Commercianten,  als  Branntweinschenker,  Branntwein-Händler-  und  Bierschenker
sind  am  Ende  des  Registers  zur.  Retiz  für  den  Acciser  auf  einem  Blatt  aufzusübren.

Bei  jedem  Wirth  ist  nach  dem  Umfang,  seines.  Gewerbes  Raum  offen  zu  lassen.
        <pb n="614" />
        (Nro.  7)

Simmenbinger,  Chriftoph

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorrath
am  2.  Jannar  1828.
Eichgehalt  Preiß=  und  Keller-Veränderungen,
Nro.  des  Ablaͤsse,  Verfuͤllungen,  Hese-Abgarg
Fasses.  Quantum.  Gattung  und  Achsverkäufe.
Preiß.
Eim.)  Imr-s-Em-J-Im  'M.  P.  We.  —
Den  10.  Januar.
1  16  —  —14  8  —  Mein  46  N  1  40,  B  auf  20  kr.  gescht,
·  Der  Vorrath  war  2  Eimer.
—  –  —  "
:„:„5  4  kr.  Den  15.  Januar.
3—„  12—Wein  1827  Nr.  5  abgestochen,  :  Eimer  Ver“
àA  16  kr  rath,  urde.  abgelassen,  Hefe-——
  -  .’  Jmi.erestvonsEjmekJ
43  Z  Most«"6kr«i  Imi  kam  ins  Faß  zuruͤck.
·  Den  10.  Februar.
iiiie  Nr.  4  FAiirrals  leer.
.  efe  4  Imi.
Einl  N  5.  März.
nlagen.  ro.  4.  Die  Einlage  von  3  ri
den  V.  W.  t  kam  darein  à  20  kr.  Ein
von  dem  Weinhdadle#  Den  12.  Mär
2  2  2  “  z.
Wlßbb  vo
.  ·  wirthBeuziaPlaubeuerni
—  —  —  Eimer  à  Ho  fl.
17  4  –4

 

 

 

Die  Rlchtigkeit  dieses  Keller,  Registers,  und  daß  mit  Wissen  nichts  zurück

geblieben  sen

T.  Acciser.
        <pb n="615" />
        ber,

 

!  Liquidarion.

 

Ablstichs-Quantum  «-p.1.«März.
  Quantum  durch  Ausschank,  Bemerkungen.
Den  2.  April  ½1828=  Achhsverkauf  und  Hefe-Abgang.


 

4.]  Eim.ImiMs.  Gattung  Melß.  [Eim.  ]  Imi  Nund
  Preiß.

23
*

11  44—  Wein  à#kr.  ke.
à  zo  kr.  —

5%%“  —  —  Weinästk.à  2.  kr.
!n  3..—  Weind  6kr.  à  16kkr.

5  Weinäà  zokr  2o  kr.  —  4

 

à  Gkr.  120—
Achs-  çn  :
;;%6%—  Verkaufe

Hesfe—

 

 

 

 

 

.
½7  Eim  Imi.

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  des  Quartal-Abstichs  und  der  Getränke-Liqukdation
T.  Commissär,
        <pb n="616" />
        Zu  Nro.  7.
Gerhausen.
Haufler,  Matthäus.

 

 

Aufnahme  der  Läuterung.  Aufnahme  des  Szegnise.
Erfund  der  Gattung  und  Quan-Wann.
  tität  der  zum  Abbzemen  ein-  Wan  wozu  Malz  wozu  ao  kein-  —
geschlagenen  Materialien.  n  verwendet  verwendet

 

»  worden.  worden.
—  Imi  1  Eim.  D

den  8.  Jan.44  Eri.  Frucht,  in  ¶Kufen  10.  Jan.  –  —
den  12.  Jan.]  3  Standen  mit  JZwetschgen)  4.  Jan..—  1  —

 

 

 

Beilage  Nro.  8.

 

Gerhausen.
Abstichs-Zettel  auf  das  Quartal  p.  lehten  März  1828
für  den  Ochsenwirth  Simmendinger.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ier-  ImI.  ui’e  —
Keller-Vorrath  Schuldigkeit.  «-von
  vorgebendem  Quartal  144  —  Zusammen  454
Eingelegt  3DOovon  für  den  Haus-·
17  4—  brauch  .  4  zo  —
—  gie  t  4½
Abstichs=  Quantum  y)38—Branntwein=  Fabrika-Verschluß
  *  —  tions-  Steuer  s3  J
Abgang  an  Aheieraui  VPatent-Abgaben  .  .  1120
und  Hese  „555665%—  HRecognitions-Geld  vom
Hafengeld  SB3o
45--
  Schreibgebuͤhr  fuͤr  den
T  Commissaͤr,  Abstichszettel  6  kr.
Den  Empfang  den

 

T.  Cameral-Verwalter,
        <pb n="617" />
        Beilage  Nro.  9.

Cameralamts-Bezirk  Tuͤbingen.

Protokoll
über
die  Patent-Abgaben

der

Branntwein=  Essig=  und  Liqueur-Commercianten

für  das  Jahr  1828.

Mit  Beilagen.
        <pb n="618" />
        (Nro.  9

 

Schaͤtzung  des  jaͤhrlichen  Erzeugnisses.

 

 

Orte  und  Namen  *  An  dahrilative-  8  an  Sbriras
.  .  teuer  ranntwein  teuer  1.6

Commercianten.  Gewerbes.  tu  A1  fl.  46  kr.  und  —  uud  1  fl.  bhi.
«  «  «  p.  Eimer.  ohne  Malz.  p.  Eimg.

"

 

 

Eim.  sImi.  Mo.  si  ir:Eim.]  ImisMs,t.
        <pb n="619" />
        2
Schätzun

 

des  à#  en

 

 

 

 

*  Betrag  des

Ginverkaufs  undd  Abgabe  Betrag  des  Ansatzes

nUschanks  oderà  15  p60ft..  Summe.rjhrigen  ür  das  Bemerkungen
—ii  des  Erldses.  Ansatzes.  Jahr  1868  gen.
#  Branntwein  in  runder

und  Essig.  Sunme.

Imi  M.]  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  |  I.
        <pb n="620" />
        Beilage  Nro.  10.  »
Nesoloirung
über  die  Wlirthschafes-Abgabe  à  54

Eimer.  32  28
        <pb n="621" />
        Tabelle
von  100  fl.  Erloͤs  nach  den  Ausschanks-Preißen.

Trüb-Eich
à  16  kr.à  14  kr.àrAlokr.à  Sfr.  6  kr  7  Maas  p.  Eimer.

53  Iml  5  Maas.

 

—
        <pb n="622" />
        Beilage  Nro,  11.

Resolvirung

über.

bie  Fabrikations--Abgabe.

 

 

Branntwein  Branntwein  *
vom  Branntwein  und  Essig.  did(n  .  *8  E—  baht
p.  Eimer.  p.  p.  Eimer.
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.
5  Eimer  9  —  25  —  8  —
4.  2  7  12  20  —  6  24
5  2  5  24  15  —  4  4.
2  „"  3  36  10  —  3  12
1.  "  1  43  5  —  1  36
—  "  15  Imi:  1  41  4  41  1  30
—  e  14  2  1  35  4.  25  1.  24
–—  "  15.  1  28  4  4  1  18
—  "  12  „  1  21  5  45  1  1z
—  "  11  „  1  14  3  26  1  6
—  2  10  2?  1  8  5  6  1  —
—  -  9  2  1  1  2  49  –  54
—  2  6  2·  —  54  2  50  —  48
—  "  —  47  2  11  —  42
—  "  6  "  —  41  1  65  —  36
—  5  8  —  34  1  34  —  30
—  2.  4  2  —  27  1  15  —  214
—  -  5  2  —  20  —  56  —  18
—  "„  2  „  —  14  —  38  –  12
—  2  1  "  –  7  —  19  —  6
—  -  —  "„  5.  Mé.  —  51  —  98  —  3
—  ?"  —  2  1.  2  —  1  —  2  —  R

 

 

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.
        <pb n="623" />
        575

Nro.  56.

Regierungs  -Blatt

Königreich  Württemberg.

Montag,  den  31.  December  1827.

Inhalt.
Köntol.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Das  Leben  Jesu  1..
von  Paulus.  —.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landijäger:.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrecte.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  17.  b.  M.
das  erledigte  Amts-Norariat  Winnenden,  Oberamts  Waiblingen,  dem  Amts-Notar
Reinhardt  in  Dußlingen,  Oberamts  Tübingen,  seiner  Bitte  gemäß,

das  erledigte  Amts-Notariat  Enzweihingen,  Oberamts  Vaihlngen,  dem  Pfand-Cemmissär
  Kleinfelder  daselbst,  unddas

  erledigte  Amts-Notariat  Markgröningen,  Oberamts  Ludwigsburg,  dem
Pfand-Commisär  Winter  in  Tübingen  zu  übertragen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  d.  M.
dem  Schreiblehrer  Nädellin  in  Stuttgart  den  Titel  eines  Präceptors  verliehen,
        <pb n="624" />
        574

durch  hoͤchstes  Dikret  vom  20.  d.  M.  den  Referendaͤr  erster  Classe,  Carl  Gufiao
Pfasf,  von  Stuttgart,  zum  Gerichts-Aktuar  in  dem  Justiz-Departement  gnaͤdigst
ernannt,  und

durch  höchste  Entschließung  vom  z1.  d.  M.  das  evangelische  Dekarat  Crailsheim
dem  Dekan  Speler  zu  Blaufelden  gnädigst  übertragen.

Unter  dem  :5.  d.  M.  wurde  der  Hauptmann  zweiter  Klasse  der  Artillerie,
#.  Baldinger,  auf  sein  Ansuchen  Krankheits  halber  in  den  Pensionstand  versebr,
dagegen

der  Oberlieutenant  Mayer,  der  Artillerie,  zum  Hauptmann  zweiter  Elasse,

der  Unterlieutenant  Zeller,  derselben,  zum  Oberlieutenant,  und

der  Obermann  Ludwig  Vetter  zum  Unterlieutenant  bei  dieser  Waffe  ernannt;
auch  wurde

der  seitherige  Bataillons-Arjutant  im  ersten  Infanterie,  Regiment,  Kraus,  zum
Unterlieutenant  befördert  und  dem  dritten  Infanterie-Regiment  atgregirt.

I11.  Verfügyngen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.

a.))  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Das  Leben  Jesu  2c.  von  Pauluê.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höckster  Entschliezung  vom  29.
d.  M.  dem  Geheimen  Kirchenrath  Paulus  in  Heidelberg  ein  Prioilegium  gegen  den
Nachdruck  seines  Werks:  „Das  Leben  Jesa  tc.“  auf  die  Dauer  von  zwölf  Jabren
gnädigst  zu  ertheilen  geruht;  welches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom
25.  Februar  1815,  in  Betreff  der  Privilegien  gegen  den  Boͤcher-Nachdruck,  hlemit
bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  22.  December  1825.  Schmidlin.

b)  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.

In  Gemäßheit  der  &amp;amp;##.  40  und  50  der  K.  Verordnung  öber  die  Organisation
des  K.  Landjäger=  Corps  vom  5.  Juni  1325  werden  die  den  nachstehenden  Stations-.
        <pb n="625" />
        575

Kommantanten  und  Landjägern,  welche  sich  durch  Entschlossenheit,  Umsicht  und  Dienst-Eifer
  besonders  ausgezeichnet  haben,  für  die  erste  Hälfte  des  laufenden  Etatsjahrs
zuerkannten  Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht:

a)  Geld=  Prämien  haben  erhalten

der  Stations,  Kommandant  erster  Elasse:
Maier  in  Tübingen;

die  Stations-Kommandanten  zweiter  Elassee
Dentler  in  Freudenstadt,
Singer  in  Nagold,
Schneider  in  Künzelsan,

Fries  in  Blaubenern,

Ortwein  in  Riedlingen,
Wagner  in  Heidenheim;

die  Stations=  Kommandanten  dritter  Elasse:
Wörner  in  Horb,  »
SchäufeleiuCraicoheim,
Huzel  in  Urach,
Bloß  in  Boͤblingen,
Locher  in  Ravensburg;

die  Landjiger  erster  Classe:
Weeser  in  Nürtingen,
Kraft  in  Oberndorf,
Möller  in  Ulm,
Schänzle  in  Wiblingen,
Langenbucher  ebendaselbst,
Höck  in  RNeresheim;

die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Schmidt  in  Gerabronn,
Dreher  in  Calw,
Bofinger  in  Tübingen.
        <pb n="626" />
        506

5)  Heffentliche  Belobung  verdlenen:

die  Stations-Kommandanten  zweiter  Elasse:
Laib  in  Neckarsulm,
Haid  in  Oehringen;

die  Stations-Kommandanten  dritter  Elasse:
Gutbrod  in  Tettnang,
Wagenblast  in  Maulbronn,
Kühnle  in  Marbach,
Lang  in  Leonberg,
Zieger  in  Herrenberg;

die  Landjäger  erster  Classe:
Walter  in  Waldsee,
Dbbele  in  Leonberg,
Hauff  in  Waiblingen,
Ganther  in  Saulgau,
Gaugler  in  Riedlingen,
Hertweck  in  Reckarsulm,
Oehler  ebendaselbst,
Weishardt  in  Brackenheim,
Gläser  in  Tübingen;

bie  Landjäger  zweiter  Classe:
Feil  in  Weinsberg,
Holzhäuer  in  Welzheim,
Nothdurft  in  Heidenheim,
Ocker  in  Gmünd,
Gündele  in  Crailsheim,  und
Süß  in  Eßlingen.

Stuttgart  den  -4.  December  #r827.  Schmidlin.
        <pb n="627" />
        Register
über
das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg

Jahr  1  3.2  F7

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1627  des  Regierungs-Blatts

24.

Zo.

Zꝛ.

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekannemachungen.

December  1826.

Ministerium  des  Innern.  Mieilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Stuttgart  und
seine  ugebungen.  7:

.  Ebend.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger'  8.

Gesetz,  die  Aushebung  für  das  Jahr  182y7  betreffend.  1.

Justiz-Ministerium.  Wiederbesetzung  erledigter  Pfand-Commissariats.

Ministerium  der  Justiz  und  des  Innern.  Die  Verpflegung  der  Kinder  unbemitteltergerichtlicher
  Gefangener  betr.  5.

Januar  1327.

Justiz-Ministerinm.  Belobung  mehrerer  Gerichts=  Vorstände,  wegen  Veanfsichtigung  der

Pfand-Eluführungs-Geschäfte.  12.
Ministerium  der  Justiz  und  der  Finanzen.  Den  Einzug  der  Waisenhaus,  Gebühren
von  Erbschaften  und  Vermächtnissen  durch  die  Gerichts=  und  Anus-Notare  betr.  16.
Gesetz,  in  Betreff  der  direkten  Steuern  für  das  Finanz-Jahr  185/.  2.
Minisierium  des  Innern.  Bekanntmachung,  den  Besuch  der  Landes-Universstät  betr.  15.
Studienrath.  Termin  für  die  Prüfung  der  Studien=  Candidaten.  7.

Evangel.  Consistorium.  Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Dibzese
Nürtingen.  16.
        <pb n="628" />
        20.

w
*

25.
26.

30.

576

Steuer-Collegium.  Umlage  der  letzten  zwei  Dritthelle  der  Grund=  Gefäll,  Gebäude=  und
Gewerbe-Steuer  vom  Jahr  183/.  25.

Ober-Rekrutirungsrath.  Vorladung  der  Militär-Pflichtigen  zu  Berichtigung  der  Rekrutirungs-Listen
  und  zu  Ziehung  des  Looses  für  die  dicsjährige  Aushebung.  17.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  in  Betreff  der  Anzeige  vom  Ausbruche  der  Menschen-Pocken.
  16.

Ebend.  Patent  für  die  Erfindung,  erhabene  Verzierungen  auf  Tuch  und  andere  wollenc  Stoffe
zu  drucken.  22.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wieder  =  Auflösung  des  Patrimonialamts  Jarthausen,
und  die  Einweisung  der  gräflich  und  freiherrlich  v.  Berlichingen'schen  Familie  in  die  Surrogate
der  Orts-Polizei.  35.  #

Justiz-Ministerium.  Das  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im
Monat  December  1826  betr.  20.

Ebend.  Die  Bestellung  von  siebenzehn  gepräften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter
Classe  betr.  21.

Ebend.  Bekanntmachung,  den  uebertritt  der  Referendare  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshoͤfen
zu  Oberamts-Gerichten  betr.  22.

Ober-Tribunal.  Aufruf  an  vielenige,  wecche  bei  Einführung  des  neuen  Pfand-Gesetzes  in
dem  Condominat-Orte  Widdern  als  Eigenthümer  oder  als  Gläubiger  betheiligt  sind.  33.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  in  Betreff  der  verschiedenen  Classen  von  Feldmessern
  und  der  für  jede  Elasse  erforderlichen  Kenntnisse.  39.

Kat  hol.  Kirchenrath.  Den  Stand  des  Intercalar=  Fonds  der  katholischen  Kirchenstellen  des
Königreichs  am  31.  März  1826  betr.  41.

Fustiz-Ministerium.  Verfügung,  die  Einrichtung  der  Jahres-Berichte  der  Oberamts,  und
Amts-Gerichte  über  den  Stand  der  Notariats-Geschäfte  bar.  36.

Minisierium  des  Innern.  Verfügung,  in  Betreff  der  Behandlung  der  auHerbalb  ihres
Heimwesens  von  einer  ansteckenden  Krankheit  befallenen  Personen.  41.

Katbol.  Kircheurath.  Besetzung  des  Schul,  Inspektorats  Binsdorf.  55.

Evangel.  Consistorium.  Bestellung  eines  Schullehrer=  Conferenz-Direkrors  in  der  Dibcese
Heilbronn.  55.

Ebend.  Nachricht  vom  Stand  des  Untersiützung  Fonds  für  die  evangelischen  Geiflichen  auf
Martini  1825.  J1.

Kathol.  Kirchenrath.  Schul-Stiftungen  der  Pfarrer  Kriener  zu  Kirchhecm  und  Roͤttinger
zu  Röttingen,  O.  A.  Neresheim.  56.
        <pb n="629" />
        559

Februar.
3.  Finanz-Ministerium.  Darsiellung  der  Rechnungs=  Ergebnisse  bei  der  Staatsschulten-Cesse
vom  Etars-Jahre  18  7/86.  57.
6.  Justiz-Ministerium.  Die  Bestrasung  der  thärlichen  Widersetzlichkelt  gegen  Lamjäger
betr.  55.  *
7.  Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung  der  Vertheilung  der  ausgesetzten  Prämic  für
die  Auffindung  vorzüglicher  Mahlsteine  zum  Feinmahleu.  54.
8.  Ebend.  Bekanntmachung,  die  Formulare  für  Handwerks-Wanderbücher  betr.  71.
9.  Kriegs-Ministerium.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  Osfziers-Bildunge-Unstalt.
  56.  #
12.  Ober-Rekrutirungsrath.  Vorladung  der  Militär=  Pflichtigen  zur  diesjährigen  Auskebung.
  65.  #  «
15.  Ebend.  Repartition  der  Contingente  von  der  diesjäbrigen  Rekruten=  Aushebung.  67.
6.  Kbnigl.  Verordnung,  die  Vertagung  der  Stände-  Versammlung  betr.
20.  Kathol.  Kircheurath.  Termin  für  die  diesjährige  Dienst-Prüfung  der  katholischen  Geistlichen.
  79.
—  Ehbend.  Termine  für  die  Dienst-Prüsungen  der  kathol.  Schullehrer  und  Treviseren.  Bo.
—  Chbend.  Prüfungen  der  kathol.  Schul,  Incipienten  für  Schul-Provisorate.  31.
—  Ebend.  Anmeldungs-Frifst  für  die  Aufnabme  in  das  kathol.  Schul#ebrer-  Seminar.  3.
—  Ebend.  Anmeldungs-Frist  für  diejeuige  Jünglinge,  welche  sich  dem  kathol.  Sckuleebrerskonde
widmen  wollen.  82.  «  «
—-RegierungchJartiKtcises.MilchtiftungmdesVerstorbene-!Psand-Ccn:missärs
Rais.  84.
253.  Evangel.  Consistorium.  Termin  fuͤr  die  Pruͤsungen  der  nen  auszunehmenden  Ziͤglinge
des  Seminars  zu  Eßlingen,  und  derer,  welche  außerhalb  des  Seminars  incipiren  wollen.  78.
26.  Landgesiäts-Commission.  Aufserderung  an  die  Ober=  und  Cameral-Aemter,  die  Ausstellung
  der  Beschälscheine  betr.  85.
7.  Evangel.  Consisiorium.  Besiellung  eines  Schullehrer  Conferenz-Direktors  in  der  Didzese
Besigheim.  79.
268.  Studienrath.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  cimächtigten  Jünglinge.  k2.
März.
7.  Rectoratamt  der  Universität  Tübingen.  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welcke
von  den  offentlichen  und  Pr#vat-Lehrern  für  das  Semmer-  Halbjahr  11837  angelündigt
sind.  94.
        <pb n="630" />
        r*

58f°

Ministerium  ver  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanmmachung,
  den  Abschluß  eines  Freizügigkeirs-Vertrags  mit  der  K.  Sardinischen  Regicrung  betr.  22.

Ministerium  des  Innern.  Patent  für  die  Erfindung  einer  neuen  Art  von.  Schmelzticgeln.
  93.

Finanz-Ministerium.  Straf-Erkenntniß  und  Jurechtweisung  der  Aufsichts=  Beamten  des
vormaligen  Cameral-Küfers  Gauger.  105.

Commission  für  dle  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  den  abgeänderten  Anfangs=Termin

  des  Lehrjahrs  in  der  Taubsiummen=  und  Blinden=  Anstalt  zu  Gmöünd,  die  Aumahme
in  dieselbe  und’die  Kosten  des  Unterrichts  und  der  Verpflegung  betr.  95.

Hppotheken-Commission.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemrinderaths-Bezirken
  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  11.)  87.

Ministerlum  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  ciner  topegraphischen  Karte
des.  Königreichs.  20og.

Ministerium  der  Justiz  und  des  Innerm  Verfügung,  die  zeitige  Einsendung  der  von.
Staats-Dienern  einzureichenden  Kosten=  Zettel  betr.  108.

Evangel.  Consistorium.  Beskellung  eines  Schullehrer=  Conferenz-Direkrors  in  der  Diöbzese
Urach.  210.

Justiz-Ministerium.  Wlibrbesehung  erledigter  Pfand--  Smmissariate.  107.

Ministerium  des  Innern.  Miovilegium  gegen  den  Nachdruck  von  Ariofi's  rasendem  Rolaud.
  110.

April.

Ober-Rekrutirungsrath.  Vorladung  der  abwesenden  Militär,  Pflichtigen  zur  Rachausbebung.
  110.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  'des  Rechnungs-,  Ergebnisses  von  der  Penssons-=Anstalt
  für  die  Hinterbliebeuen  der  Cisil=  Staatsdiener  von  18  5/6.  u7.

Ministerium  des  Innern.  Ertheilung  eines  Patents  für  die  Vorrichtung  eines  sogenannten
  Sicherheitstellers  an  den  Gewehr-Schlössern-  mit  Zindhütchen  117.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidat#e#n.
betr.  15=Ebend.

  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester,  Prüfung  der  Justiz,  Referendäre.  115.

Ober-Tribunal.  Gemein-Bescheid,  betreffend  die  Frage:  ob  die  Collegial-Registraturen
verbundrn  seyen,  Eingaben  außer  den  gewohulichen  Kanzlel=  Stunden  und  an  Sonn=  Festund
  Feier-Tagen  anzunchmen.  132.
        <pb n="631" />
        13.

15.

6.

581

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  den  Verkehr  mit  linnen
Garn  und  auf  die  Leinwand-Weberei  betr.  134.

Ministerium  des  Innern  und  der  Finanzen.  Niedersetzung  einer  Commission  für  die
Perbesserung  der  Leinwand-Gewerbe.  130.  6

Ministerium  des  Innern.  Patent  für  eine  nmeuc  Bohrmaschine.  720=Kathol.

  Kirchenrath.  Termin  zur  Ptüfung  für  die  Aufnahme  in  das  kathol.  Schullehrer=Seminar
  in  Gmünd.  171.

Ministerium  des  Innern.  Miovilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Natur=  Geschichte  vo#n
Rebau.  133.

.Ebenb.  Verfuͤgung,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Wandergesellen  betr.  133.

Könlgl.  Verordnung,  Bekanntmachung  eines  zwischen  Württemberg  und  Baiern  abgeschlossenen
  Handels,  Vertrags.  139.

Königl.  Verordunug,  den  mit  Hohengollern  -Sigmaringen  abgeschlossenen  Jurisdiktions-Ver-"

  rag  betr.  151.
Mai.
Minlsterkum  des  Innern.  Verfügung,  die  polizeiliche  Fürsorge  in  Bezichung  auf  die  Bliz-Adleiter
  betr.  269.

Evang.  Consistorkum.  Besflellung  eines  Schullehrer  =  Conferenz-Direktors  in  der  Dihzese
Brackenheim.  270.

Ebend.  Besiellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Dibcese  Aalen.  2o9.

Ministerium  des  Innern.  Belabung  des  Oberamtmanns  Fischer  in  Nürtingen,  wegen
seiner  eifrigen  Bemühungen  zu  Werbreitung  der  Doppelspinnerei  in  dem  dortigen  Oberamts-Bezirke.
  270.

Königl.  Deklaratlon,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Quadt-Innp
betr.  179.

Evangel.-Consistorium.  Nochricht  vom  Seande  des  Unterstützungs,  Fonds  für  die  evangelischen
  Geistlichen  auf  Martini  1866.  239.

Kinanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Zoll-  und  Haudcls-Verhältnisse  zwischen  Württem
berg  und  Baiern  betr.  171.

Ministerium  der  Instiz  und  des  Innern.  Bekanmtmachung,  den  Württembergischen  Credit

  Verein  betr.  208.
Evangel.  Consistorium.  Termin  für  die  Prüfung  von  Schul-Incipienten,  Schul-Provis
oren,  und  Schulmeistern.  209.
Dopotbeken,  Commission.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnon  Gemeinderaths-Bezirken
  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  III.)  203.
        <pb n="632" />
        30.

532

Königl.  Deklaration,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  graͤflichen  Hauses  Neipperg
betr.  213.

Ministerium  des  Innern.  Patent  für  eine  neue  Art  von  Streich-Riemen.  209.

FEinanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Erhöhung  einiger  Jollsätze  im  allgemeinen  Joll-Tarif
vom  18.  Juli  1824  in  Folge  des  Handels-Vertrags  mit  Baiern  betr.  210.

Ministerium  des  Innern.  Vertheilung  der  Preiße  für  Beförderung  der  Reinlichkeit  in  den
Straßen  und  Gassen,  und  wiederholte  Aussetzung  ähnlicher  Preiße.  227.

Justiz-Ministerium.  Wiederbesetzung  erledigter  Pfand-Commissariate.  230.

Juni.
Justiz-Ministerium.  Bekannmachung,  die  beborstehende  Semester-Prüfung  der  Justiz.  Referendäre
  berr.  237.

.l  Ebend.  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs=  Blatt  und  für

die  Rechts=  Erkenntnisse  der  Königl.  Gerichtshöfe  auf  das  zweite  Semester  von  1827  betr.  231.

Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Romans:  Sidonia,  von
Johanna  Schopenhauer.  233.

Iustiz-Ministerium.  Resultat  der  Semester-Prüöfung  der  Justiz-Referendäre  im  Mai  1327.

236.

Gesetz,  die  Eingangs=  Zölle  auf  Tabak,  Jucker  und  Kaffee  betr.  235.

Ministerium  des  Junern.  Patent  sör  ein  Surrogat  des  Bimssteins.  239.

Kathol.  Kircheuratb.  Vertbeilung  von  Preisen  an  katholische  Schullehrer.  54.

Königl.  Verordnung,  den  Abschluß.  eines  Jurisdictions-Vertrags  mit  Hohenzollern-Hechingen
betr.  245.

Katbol.  Kirchenrath.  Preis-Vertheilung  für  die  Beanewortung  der  auf  das  Jahr  135/8  den
katholischen  Schullehrern  und  Provisoren  vorgelegten  Preisfrage,  und  Bekanmmachung  einer
neuen  Preis-Aufgabe  für  das  Jahr  13  ⅝/8.  355.

Ministerium  des  Innern.  Belobung  der  Gründer  der  Paulinen=  Pflege  zu  Winnenden.

247.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Kosten  der
Gesangencn-Transporte  betr.  246.

Ministerium  des  Innern  und  der  Finan  zen.  Verfügung,  die  Ausdehnung  der  Erimi,
nal-Gebühren-Ordnung  auf  das  Untersachungs=  und  Straf-Verfahren  der  Verwalkungs-Behörden
  betr.  250.  ·

MinisteriumdcöJnncrmNachtragzudemBerzeichaißvekzuthüfllvgvonGemeiude-Bauten
  ermaͤchtigten  Bauverstaͤndigen.  254.
        <pb n="633" />
        23.

885

Juli.

Gesetz,  betreffend  die  nachträgliche  Anmeldung  einsetragener  Eigenthums=  Vorzugs=  und  Pfand-Rechte.
  339.

Ministerium  des  Innern.  Den  Besuch  der  Landes=  Universstät  betr.  255.

Finauz-Ministerium.  Verfügung,  den  Eingangs-Zoll  von  Badewschen  Weinen  betr.  297.

Gesetz  über  die  Abgaben  von  187/%..259.

Gesetz  über  die  Wirthschafts-Abgaben.  269.

Stnudienrarh.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  der  zu  einem  Landes-Gymnassum  erwestertar
Lehranstalt  und  der  Real=  Schule  in  Heilbronn,  und  die  Austellung  der  Lehrer  an  verselben  betreffend.
  296.

Steuer-Collegium.  Umlage  der  Grund,  Gefille-Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  vom  Jahr
18  /.  263.

Gesetz  in  Betreff  der  Schulden-Uebernahme  von  mehreren  Skandesherren.  —

Hppotheken  =  Commission.  Weitere  Bekann#mmachung,  dir  im  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
  vollendcte  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  IV.)  zor.

Ministerium  des  Innern.  Verfögung,  die  Gesundheits-Urkunden  der  Schaafe  hetr.  309.

Studienrath.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen  Conbikte.
  315.  6

Ebend.  Termin  zu  Vornahme  1)  des  Land-Eramens,  2)  ber  Prüfüng  der  Universitäts=Candidaten.
  321.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  Kosten  der  Medicinal-Wisttarionen  betr.  36=Justiz-Ministerium.

  Bekannmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  Fweiter  Classe  von.
den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts=  Gerichten  beir.  3606.

Ebend.  Uebertritt  des  Referendärs  zweiter  Classe,  Wagner,  zu  einem  Oberamts-Gerichte.  07.

Ministerium  des  Innern.  Belobung  des  Stadt=  und  Sriftungsraths  zu  Gmünd,  aus  Anlaß
  der  dort  geschehenen  Errichtung  einer  Gewerbs-Sonntags-Schule.  318.

Jastiz-Ministerium.  Nesultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  im  Monar
Juni  1827.  307).

Ebend.  Die  Bestellung  von  zehn  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classebetr.
  308.

Ministerium  des  Innern.  Versügung,  die  Koburgischen  und  Hildburghausischen  seringhaltigen
  Scheidemünzen  betr.  578.

Ebend.  Die  Errichtung  einer  Post-Erpedition  zu  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf,  und  derem
        <pb n="634" />
        23.

24.

29

5

584

Ministerium  des  Innern.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.  379.

Behörde  für  die  K.  Thier-Abznei-Schale.  Erdôffnung  des  Lehrcurses  bei  der  K.  Thier-Arznei-Schule.
  3a7.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  den  Preis  der  neuen  Formulare  für  die  Gesundheits-Urkunden
  der  Schafe  betr.  31.

Königl.  Verordnuüng,  in  Betreff  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Dienst-Vergehen  der
Forst-Beamten.  323.  #

Evangel.  Consistorium.  Bestellung  eines  Schullehrer-Conferenz-Direktors  in  der  Dibcese
Calw.  3323.

August.

Justiz-Ministerium.  Besetzung  des  Amts-Gerichts-Aktuariats  und  Notariats  zu  Pfedelbach.
326.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  in  Betreff  des  weiteren  Vollzugs  der  K.  Deklaration
  vom  8.  December  1821,  uͤber  die  staatsrechtlichen  Verhaͤltnisse  des  ritterschaftlichen
Adels.  361.

Ebend.  Pribilegium  gegen  den  Nachguß  des  Bildnisses  Friedrichs  v.  Schiller.  332.

Ebend.  Patent  für  eine  neue  Art  der  Bereit  ung  von  Schmelztiegeln.  352.

Evangel.  Consistorium.  Darstellung  des  Julkanves  ves  Desoldungs  Verbesserungs,  Fonds
für  coangelische  Geistliche  auf  Georgü  18  /6.  335.

Steuer-Collegium.  JNachtrag  zu  der  Volszichungs.ustrurtion  des  Accise-Gesetzes  vom  ar.
August  1824,  wegen  der  Handlungs-Reisenden  aus  Rbeln-Baiern.  353.

Hppotheken=  Commission.  Verfügung,  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  182)
wegen  nachträglicher  Anmeldung  eingetragener  Eigenthums-Vorzugs=  und  Pfand-Rechte  betr.  54.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Erhöhung  der  Ertrapost-Tare  in
Fällen,  wenn  die  Reisenden  bei  einer  Bespannung  mit  nur  zwei  Pferden  vom  Sattel  aus  gefahren
  seyn  wollen.  352.

Finanz-Ministerium.  Besetzung  der  Försiers-Stelle  im  K.  Fürstlichl  Hohenlohe-Bartenstein
schen  Forst-Revier  Gleichen.  353.

Hppotheken-Commission.  Weitere  Bekannemachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths,  Bezirken
  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  V.)  355.

Ministerium  des  Junern.  Verfügung,  die  diesjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Haupt=Festes
  in  Cannstadt  betr.  367.

Rektoratamt  der  Universität  Tübingen.  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche
von  den  bffenrlichen  und  Privat-Lehrern  der  Universität  für  das  Winter-Halbjahr  angekündigt
sind.  368.
        <pb n="635" />
        585.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  der  Staats,Schulben-Zahlungs-Casse

für  die  Etats-Jahre  18  /16  zugewiesenen  Einnahmen.  371.

September.
Ministerium  des  Innern.  Belohnung  und  Belobung  des  Schultheißen  Buper  zu  Leonbronn.
  365.  ,
Steuer-Collegium.  Verfügung,  die  Behandlung  der  Malz-Steuer  betr.  361.
Kathol.  Kirchenrath.  Milde  Stiftung  des  geistl.  Raths  und  Domkapitulars  Carl  Alois
Nack  zu  Augsburg.  398.

,  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Bezirke  der  Commissariate  für  die  Wirthschafts-Abgaben

  betr.  401.

Kathol.  Kirchenratb.  Bekanntmachung,  die  diesjährige  Aufnahme  in  die  katholischen  niede,
ren  Convikte  betr.  399.

Ministerium  des  Innern.  Bestellung  eines  Referendärs.  398.

Evangel.  Con  siistorium.  Bestellung  eines  Schullehrer=  Conferenz-Direktors  in  der  Oilzese
Sulz.  407.

Regierung  des  Neckar-Kreises.  Bekanntmachung  von  Zusatz-Artikeln  zu  der  Freiherklich
Carl  v.  Kniesiedt'schen  Stiftungs-Urkunde.  40.

Studien  rath.  Wekannmachung,  die  in  das  evangelische  Seminar  zu  Maulbroun  neu  aufgenommenen
  Zoͤglinge  betr.  408.

Oktober.

Koͤnigl.  Verordnung,  die  Aufloͤsung  des  Forstraths  und  die  Verweisung  der  bisherigen
Geschaͤfte  desselben  an  andere  Stellen  betr.  411.

Studienrath.  Bekaummachung  der  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tuͤbingen  ausgenommenen
  und  zum  akademischen  Studium  höherer  Wissenschaften  ermächtigten.  Jünglinge.  48.

Kathol.  Kirchenrath.  Auszrordentliche  Aufnahme  in  das  Wilhelms=  Stift.  432.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  in  Betreff  der  bevorstehenden  Weinlese.  422.

Ebend.  Verfügung,  in  Vetreff  der  Beselzung  des  vierzehnten  Bezirks  der  Commissariate  für  die
Wirthschafts-Abgaben.  422.

Kathol.  Kirchenrath.  Bekamtmachung  der  in  diesem  Jahre  zur  Priesterweihe  zugelassenen
katholischen  Theologen.  432.

Hopotheken-Commission.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths,Bezirken
  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro  VI.)  425.

Justis-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüsung  der  Rechts-Candidaten
betr.  430.
        <pb n="636" />
        17.

20.

23.

536

Justiz-Minisierium.  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semesier-Prüfung  der  Justiz-Referendäre.
  430.

Ministerium  der  Justiz  und  der  Finanzen.  Verfägung,  betreffend  den  Wieder-Einzug.
und  die  Verrechnung  der  Inquisitions-Kosien-Forderungen  der  Verwaltungen  der  Straf-Ansialten.
  485.

Kathol.  Kirchen  rath.  Ernennung  von  Kämmcteern  für  die  Land-Kapirel  Wurmlingen  und
Zwiefalten.  476.

Königliches  Reseript,  betreffend  die  Verkündigung  der  päbstlichen  Bullen  zu  Errichtung
des  Erzbisthums  zu  Freiburg  und  der  bischöflichen  Kirche  zu  Rottenburg  am  Neckar.  435.
Regierung  des  Schwarzwald-Kreifes.  Milde  Stiftung  des  verstorbenen  Handelsmanns

Mauch  zu  Augsburg.  485.

Steuer-Collegium.  Erläuterung  des  §.  4  des  Gesetzes  in  Betreff  der  Abgabe  von  Hun,
den.  479.  6

Minisierium  des  Innern.  Verfügung,  eine  neue  Brandschadens-Umlage  betr.  477.

Ebend.  Belohnung  eines  Laudjägers.  46.

Epang.  Consistorium.  Bestellung  eines  Schullehrer=  Conferenz-Direktors  in  der  Dibzese

Urach.  499.  4  .  »
MinisteriumdeoJunermErthcilungciuesPatcntösükdicAnwcudungdckSpikakadkm
im  Wagenbau.  434.  ,
November.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  des  Verzeichnisses  der  fluͤchtig  gewordenen  angeschuldigten
  Verbrecher.  489.
Finanz-Ministerium.  Erläuterung  einer  Stelle  im  §.  36  des  Joll-Gesetzes.  435.
Rectoratamt  der  Universität  Tübingen.  Vertheilung  der  akademischen  Preise.  504.
Ministerium  des  Innern.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandscha,
dens  Versicherungs-Kasse  für  das  Jahr  18  3/%  513.
Gesetz,  die  Aushebung  für  das  Jahr  1828  betr.  501.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung  eines  die  Abzugsund
  Nachstener-Freiheit  betreffeuden  Bundestags-Schlusses.  499.
Ober-Rekrutirungsrath.  Verfügung,  die  Vorbereitung  der  Aushebung  für  das  Jahr
18230|  betr.  507.
Finanz-Minisierlum.  Vereinigung  des  Fürsilich  Thurn  und  Taris'schen  Gorst=  Reviers
Bussen  mit  dem  Fersl-Revier  Dürmen#ingen.  50y.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebüßren  für  das  Negierungs-Blatt
  auf  das  Jahr  1828  betr.  503.
        <pb n="637" />
        4%

—
*m

15.

15.

20.

2#.

24

5.

687

Finanz=  Ministerium.  Veränderung  in  den  Cameralamts-Bezirken  Gaildorf  und  Gmünd.
507  «  ·

Ebend.  Verfuͤgung,  die  Vereinigung  der  Salinen-Haupt-Casse  mit  der  Staats-Haupt-Casse
betr.  508.

Justiz-Ministerium.  Resultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Reserendäre  im  November
  1627.  511.

Kathol.  Kirchenrath.  Ernennung  von  Kämmerern  der  Land-Kapitel  Leutkirch  und  Ravensburg.
  520.

December.

Justiz-Minisierium.  Bekamtmachung,  die  bevorstehende  Semesier-Präfung  der  Justiz-Neferendäre
  betr.  512.

Evangel.  Consisiorium.  Stand  der  geistlichen  Wittwen-Casse  auf  Martini  1826.  529.

Hypotheken-Commission.  Weitere  Bekanntmachung,  dic  in  einzelnen  Gemeinderath-Be
zirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betr.  (Nro.  VII.)  523.

Steuer-Collegium.  Insiruktion  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Wirthschafts=  Abgaben
  im  Allgemeinen,  und  die  Abgabe  von  Wein,  Obsimost,  Branntwein,  Liqucurs  und  Essig
insbesondere  betr.  539.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  in  Betreff  der  Simeichung  von  Gratial-Gesuchen.  532.

Ministerium  der  Justiz  und  des  Innern.  Die  Unterordnung  der  Polizeihäuser  unter
die  Straf-Ansialten,  Commission  betr.  5a7.  «

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  die  Aufzählung  der  bei  untergerichtlichen  Verhandlungen
gegenwärtig  gewesenen  Gerichts-Personen  betr.  555.

Evangel.  Consisiorium.  Die  Concurs-Prüfung  evangelischer  Schul-Incipienten  und  Schul
Provisoren  betr.  556.

Kbnigl.  Reseript,  die  Einberufung  eines  anHerordentlichen  Landtags  betr.  533.
Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Das  Leden
Fesu  2c.  von  Paulus.  574.

Ebend.  Belohnung  und  Belobung  mihrerer  Landjäger.  574.
        <pb n="638" />
        668:

II.
Alphabetisches:  Sach-Register.

A.

Abgaben:  (.  Steuern.-  '

Abzug.GegenseitigeAufhebungdesAbzugöiztvischenWükktembergundSakdinienigi.Bundestags-Schluß
  vom  2.  August  1627  in  Betreff  der  Abzugs-Freiheit.  499.

Aceise.  Bestimmung  in  Betreff  der  von  den.  Handlungs-Reisenden  aus  Rheinbaiern  zu  entrichtender
Patent,  Abgabe.  355.

Acciser.  Verrichtungen  derselben  in  Beziehung  auf  die  Wirthschafts-Abgaben;  e)  im  Ullgemeinen.
567.  k1.54—3.  b5)  in  Beziehung  auf  die  Abgabe  rom  Wein  und  Obsimost.  275  ff.  Art.  9—
12.  14.  17.  19.  20.  c)  vom.  Bier,  Branntwein  und  Essig.  282  ff.  Art.  207—30.  37—42.
382  ff.  k.  3—7.  9—13.  15—1g.  23,  24.  Belohnung  der  Aciser.  569.  J.  39

Accise-Visitatoren.  Obliegenheiten  derselben  in  Beziehung  auf  die  Wirthschafts=  Abgaben.  569.
S6  40—46.

Adel.  Wiederauflösung  des  Patrim.  Amts  Jarthausen,  und  Einweisung  der  gräflich  und  frekherrlich
v.  Berlichingenschen  Familie  in  die  Surrogate  der  Orts--Polizei.  23.  Nachtrag  zum  Verzeichniß
  der  nach,  der  K.  Declaration  vom  3.  December  1831  zu  behandelnden  Ritterguts-Besitzer.
  361.

Amts-Reisen.  (.  Reise-Kosten.

Apanagen.  Gesetz,  deren  Besteuerung  pro  187/%  betr.  2.  Deßgl.  pro  18/.  260.  Art.  5.

Aushebung.  (.  Rekrutirung.

Auswärtige  Verhältnisse,  mit:

Baiern.  Handels-Vertrag  mit  Baiern.  139.  Verfügungen  zu  Vollziehung  des  Art.  VI
dieses  Verkrags.  171.  210.
Hohenzollern-Hechingen.  Jurisdiktions-Vertrag.  245.
Hohenzollern-Sigmaringen.  Jurisdiktions-Vertrag.  151.
Sardinien.  Freizügigkeits-Vertrag  mit  diesem  Staat.  99..
B.

Bau=  Sachen.  Ermächtigung  des  Hauptmanns  v.  Bruckmann  zur  Prüfung  von  Corporations=Bau=
  Planen.  254.  "

Belebuugenjöffentliche,undBclohnungeuzsmehrerersLandjägcr.8.319.478-  574-mehketerGetichtSsBorständewegen-BeaufsichtigungderPfand-EinfübrungS-Gkschäfte.u.des

Oberamtmanns  Fischer  zu  Nürtingen  wegen  seiner  Bemöbungen  zu  Einführung  der

*
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        Doppelspinnerei.  270.—  Pestheilung  von  Preisen  an  Orts-Vorsteher  für  Beförderung  der
Reinlichkeit  in  den  Straßen  und  Gassen.  327.  Belobung  der  Gründer  der  Paulinen-Pflege
zu  Winnenden.  247.  Preise-Vertheilung  an  katholische  Schullehrer.  49.  Belobung  des
Stadt-  und  Sriftungsraths  zu  Gmünod  wegen  Errichtung  einer  Sonntags-Gewerbs-Schule.
518.  Deßgleichen  des  Schultheißen  Buper  zu  Leonbronn,  wegen  vieljähriger  Tlobenswerther
Amtsführung.  565.

Beschälscheine.  k.  Gestütswesen.

Besoldungen.  Gesetz,  deren  Besteurung  pro  18/,  betr.  a.  Debgl.  pro  18  7/#.  a61.  Art.  6.

Bier.  Abgabe  vom  Bier  (Malzsteucr).  Gegenstand  disser  Abgabe.  280.  Art.  a1.  —  387.  .  1.
Betrag  der  Malzsteucr.  280.  Art.  aa.  —  387.  k.2.  Person  des  Steuerpflichtigen.  281.
Art.  33.  Verfall,  und  Zahlungs-Termin  der  Steuer.  281.  Art.  26.  Eingehung  von
Accorden  über  den  Betrag  der  Steuer.  2823.  Art.  25.  Nachlässe  an  dieser  Steuer.  237.
Art.  26.  —  382.  k.  3.  Gebrauch  öffentlicher  oder  Privat-Mühlen  zum  Malzschroten.  287.
Art.  27.  —  383.  "s.  4.  Controle  in  den  Mühlen.  2383  f.  Art.  28—30.  32—35.—  336  f.
5—7.  —  3387  f.  J.E9—.,  3.  Abgabe  von  ausländischem  Bier.  384.  Art.  3u.  —  336.  J.  8.
Strasen  der  Defraudation  der  Abgabe  vom  Bier.  291  f.  Art.  56—58.  Straf-Bestimmungen
  gegen  die  Müller.  292  f.  Art.  59,  60.  Deßfzl.  gegen  die  Besitzer  von  Privatmöhlen.
293.  Ar#t.  6.  —  Anschlag  von  Plakaten  über  diese  Strafbestimmungen  an  den  Mühlen.
389.  s.  14.  Malz-Register  der  Bierbrauer.  389.  d4.  5.  Deßgl.  der  Acciser.  390.  J.  16.
Misitation  der  Mühlen  und  Brauereien  durch  die  Accise-Beamte.  390.  s.  17.  Belohnung.
der  Accise-Beamten.  391.  8.  18.  Visitationen  der  Malz-Regisier  der  Acciser  durch  die
Gemeinderäthe.  391.  J.  10.  Obliegenheiten  der  Umgelds-Commissäre  in  Betreff  der  Malz=Steuer.
  591  f.  .  20,  21.  Deßgl.  der  Cameral-Aemter,  395.  d.  22.  Transitorische  Bestimmungen
  hinsichtlich  der  Aufnahme  der  Malz=  und  Bier-Vorräthe  am  1.  Oktober  182).
391.  4.  23,  24.

Bimsstein.  #.  Patente.

Bisthum.  (.  katholisches  Kirchenwesen.

Blinden-Anstalt.  f.  Taubstummen=  Anstalt.

Bliz-Ableiter.  Die  polizeiliche  Fürsorge  in  Bezichung  auf  dieselben  betreffend.  769.

Bohrmaschine.  f.  Patente.

Brand,  Versicherungs,  Anstalt.  Brandschadens  Umlage.  477.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung
  der  Kasse  für  das  Jahr  18  5/%.  513.

Branntwein.  Abgabe  von  demselben  und  Gegenstand  derselben.  385.  Art.  36.  —  556.  k.  16.  Be,
trag  und  Erhebung  der  Abgabe.  285.  Art.  37.  —  556.  s.  16.  Abgabe  von  Branntwein-Schenken.
  386.  Art.  38.  —  557.  #.  17.  Deßgl.  von  Privaten.  a66.  Art.  39.—  558.  k.  18.
        <pb n="640" />
        590.

Strafe  der  Defraudation  dieser  Abgaben.  295.  Art.  62,  65.  f.  auch  Instruktion  wegen.
Behandlung  der  Malzsteuer.  361.
C.
Cameral-Aemter.  Veränderung  in  den  Cameral-Amts-Bezirken  Gaildorf  und  Gmönd.  50).
Verrichtungen  der  Cameral-Beamten  in  Beziehung  auf  die  Verwaltung  der  Wirthschafts-Abgaben.
  560.  5.  24—ag.  namentlich  in  Betreff  der  Malzsteuer.  393.  ".  22.
Capitalien.  Gesetz,  deren  Bestcurung  pre-  18½  betr.  2.  Deßgl.  pro  187/#.  260.  Art.  4.
Casse.  #.  Staats-Haupt-Casse.
Concessionsgelder;  für  die  Verleihung  von  Wirthschafts-Gewerben.  a71.  Art.  5.  —  5  1.  C.  5.
Convicte.  Diesjährige  Aufnahme  in  die  kathol.  niederen  Convicte.  399.  Deßgl.  in  den  katholischen
Convict  (Wilhelmsstife)  zu  Tübingen.  452.
Credit-Verein.  Bekanntmachung,  den  Württembergischen  Credit-Verein  betr.  208.
Criminal-Gebühren-Ordnung.  Ausdehnung  derselben  auf  das  Untersuchungs=  und  Straf=  Verfähren
  der  Verwaltungs-Behdrden.  250.  "
Criminal-Sachen.  (.  Straf-Rechtspflege.

Dienst=  Bergehen,,  ber  Forsibeamten.-  Umerrsuchung  und  Bestrafung  verselben.  3.3.
E.
Essig:  Abgabe  vom  Essig.  287.  Art  40.  Betrag  und  Erhebung  derselben.  267.  Art  41.  Abgabe
von  Essig-Schenken,  287.  Art.  42.  —  558.  k.  10.  Strafe  der  Defraudation  dieser  Abgabem
  295.  Art.  63,  63.  f.  auch  Instruktion  wegen  Behandlung  der  Malzsteuer.  331.
Ertra-Post-Tare.  s.  Posfwesen.

Feldmesser.  Bekanmtmachung,  in  Betreff  der  verschiedenen  Classen  von  Feldmessern  und  der  für
jede  Elasse  erforderlichen  Kenntnisse.  39.

Forstbeamte.  K.  Verordnung,  in.  Betreff  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Dienst-Vergehen
der  Forstbeamten.  325.

Forstwesen.  Ueberlassung  der  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst,  Verwaltung  an  den  Grasen  v.  Quadt-Jény
  in  dessen  Besitzungen.  19a  u.  194.  Deßgl.  an  den  Grasen  v.  Neipperg.  320.
K.  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Forstraths  und  die  Verweisung  der  Geschäfte
desselben  an  andere  Stellen,  411.  Vereinigung  der  fürstl.  Thurn,  und  Tarisschen  Forst-Reviere
  Bussen  und  Dürmentingen.  507.

Friffem.  Berechnung,  der  an  einem  Sonn=  Fest=  oder  Feier-Tage  13  Ende  gehenden  Fristen.  132.
        <pb n="641" />
        591

G.
Garn.  Aufsicht  uͤber  den  Verkehr  mit  linnen  Garn.  124.
Gefangene.  Verpflegung  der  Kinder  unbemittelter  gerichtlicher  Gefangenen.  5.  Einige  nachtraͤgliche
Bestimmungen  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Kosten  der  Gefangenen-Transporte.  248.

Gestäts-Wesen.  Aufforderung  an  die  Ober=  und  Cameral=  Aemter,  die  Ausstellung  der  Beschälscheine
  betreffend.  85.

Gewehre.  f.  Patente.

Gewerbe.  WVerfügung,  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  den  Verkehr  mit  linnen  Garn  und  auf  die  Leinwand-Weberei
  betr.  124.  Niedersetzung  einer  K.  Commission  für  die  Verbesserung  der
Leinwand-Gewerbe.  130.

Gratial-Gesuche.  Vorschrift  wegen  deren  Einreichung.  529.

Grenz-Zoller.  PVorschrift  für  dieselbe  wegen  des  von  dem  Auslande  eingeführten  Weins  und  Obskmosté.
  57  1.  9.  41.

Gymnasien.  Eröffnung  der  zu  einem  Landes-Gymnastum  erweiterten  Lehr-Anstalt  und  der  Real-Schule
  zu  Heilbronn,  und  Bekanntmachung  der  dort  noch  erledigten  Lehrstellen.  296.

Handels-Sachen.  Handels-Vertrag  mit  Baiern.  139.  Verfuͤgung  zu  Vollziehung  des  Art.  VI
dieses  Vertrags.  171.  Besiimmung  in  Betreff  der  von  den  Handlungs-Reisenden  aus
Rbeinbaiern  zu  entrichtenden  Patent-Abgabe,  353.

Heimathblose.  Verpflegung  der  Kinder  gerichtlich  verhafteter  Heimathlosen.  5.

Hunde.  Erläuterung  des  4.  4  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  18  a4,  in  Betreff  der  Abgabe  von  Hunden.  479.

J.

Intercalarfonds.  (  katholisches  Kirchenwesen.

Inquisitions-Kosien.  f.  Untersuchungs-Kosten.

Jurisdictions-Vertrag;  mit  Hohenzgollern-Sigmaringen.  151.  mit  Hohenzollern-Hechingen.  245.

Justiz-Pflege.  f.  Rechtspflege.  K

Kaffee.  Eingangszoll  auf  denselben.  235.

Kirchenwesen,  evangelisches.  Stand  des  Unterstützungs-Fonds  für  Geifliche  auf  Martini
16n55.  71.  Deßgl.  auf  Maitini  1826.  239.  Srand  des  Besoldungs-V  "  Fonds
für  Geisiliche  auf  Georgi#  18  /4.  333.  Vereinigung  der  Pfarrei  Schloß=  „Stenen  mit
der  von  Kocherstetten.  435.

Kirchenwesen,  katholisches.  Stand  des  Intercalar-Fonds  am  31.  März  1826.  41.  Vexzeichniß
  neu  geweihter  Priester.  432.  Verkündigung  der  päbstlichen  Bullen  zu  Errichtung  der
oberrheinischen  Kirchen:  Provinz,  and  namentlich  der  bischöflichen  Kirche  zu  Rottenburg

«  Z
        <pb n="642" />
        592

am  Neckar.  433.  Ernennung  von  Kämmerern  in  den  Land-Kaviteln:  Wurmlingen  und
Zwiefalten.  478.  Leutkirch  und  Ravensburg.  580.
Kostenzettel.  s.  Reise-Kosten.
Kredit-Verein.  f.  Credit-Verein.
Landjäger-Corps.  Belobung  und  Belohnung  mehrerer  Landjäger.  3.  319.  478.  574.  Belehrung
in  Betreff  der  Bestrasung  der  thätlichen  Widersetzlichkeir  gegen  Landjäger.  53.
Landtag.  Einberufung  eines  ausserordentlichen  Landtags  auf  den  15.  Jannar  1828.  533.
Lanudwirtbschaftliches  Hauptfest.  Feier  desselben.  367.
Leiuwand-Weberei.  Verfügung,  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  den  Verkehr  mit  linnen  Garn  und
auf  die  Leinwand-Weberei  betr.  324.  Niedersetzung  einer  K.  Commission  für  die  Verbelsernug
  der  Leinwand-Gewerbe.  130.
M.
Mahlsteine.  Vertheilung  einer  Mämie  für  die  Auffindung  vorzuͤglicher  Mahlsteine  zum  Feinmahlen.  54.
Malzsteuer.  s.  Bier.
Medaillen.  s.  Verdienst-Medaillen.
Medizinal-Poligei.  Voͤrschrift  der  Anzeige  vora  Ausbruche  der  Menschen-Pocken.  16.  Worschrift
wegen  Behanbrung  der  außerhalb  ihres  Heimwesens  von  einer  ansieckenden  Krankheit  befallenen
  Personen.  41.
Medizinal--Visitationen.  Kosten  derselben.  346.
Mäller.  Verpflichtungen  derselben  in  Beziehung  auf  die  Controle  bei  der  Malzsteucr.  283  ff.  Art.
28—30.  32—353.  Strafbestinnnungen  gegen  die  Müller.  292  f.  Art.  59,  6o.
Münzwesen.  Verfügung,  die  Coburzischen  und  Hildbarghauseuschen  geringhaltigen  Scheidemünzen
betr.  518.
N.

Nachdruck.  s.  Privilegien.

Nachsteuer.  Gegenseitige  Aufbebung  derselben  zwischen  Würktemberg  und  Satdinicn.  93.  Bundestags-Schluß
  vom  2.  Augusi  1827  in  Betreff  der  Nachsteuer-Frciheit.  499.

Notare  (Gerichts=  und  Amts-).  Uebertragung  des  Einzugs  der  Waiseuhaus-Gebühren  von  Erbschaften
  und  Vermächtnisse  an  dieselben.  14.  Einrichtung  der  Jahres-Berichte  der  Oberamts-Gerichte
  über  die  Geschäfte  der  Notare.  36.

Nothfristen.  f.  Fristen.

Oberamts-Richter.  Periodische  Werichte  derselben  über  den  Stand  der  Notariat-Geschäfte,  36.
Oberämter.  Verrichtungen  derselben  in  Bezlehung  auf  die  Wirthschafts-Abgaben.  559.  8.  21—35.
Oberförster.  Strafbesugniß  derselben  gegen  untergeordnete  Forstriener.  321.  8.  3.
        <pb n="643" />
        595

Obstmost.  Abgabe  von  demselben.  279.  Art.  20.  —  555.  k.  14.  Strase  der  Defraudation  dieser
Abgabc.  291.  Art.  55.

Orden.  Berleihung  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone.  51.  235.  475.  527.  Bewilligung  zu
Annahme  fremder  Orden.  9#r.  354.  481.  47.

Patente.  Ettheilung  eines  Patents  für  die  Erfindung,  erhabene  Verzierungen  auf  wollene  Stoffe  zu
drucken.  32.  Deßgl.  für  die  Erfindung  einer  neuen  Art  von  Schmelztiegeln.  93.  Deßgl.
für  die  Verfertigung  von  Sicherbeitstellern  an  Percussions-Gewehren.  117.  Deßgl.  für  eine
neue  Bohrmaschine.  20.  Deßgl.  für  eine  neue  Art  von  Streichriemen.  209.  Deßgl.  für
ein-  Surrogat  des  Bimssteins.  239.  Deßgl.  für  eine  neue  An  der  Bereitung  von  Schmelztiegeln.
  33a.  Debgl.  für  dic  Amwendung  der  Spiralfedern  im  Wagenbau.  484.

Pessionen.  Gesetz,  deren  Bestcucrung  pro  185/%  betr.  2.  Deßgl.  pro  33  261.  Rechnungs-Ergebniß
  von  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Eivil,  Staatsdiener,  vom
J.  18/6.  117.

Pfand-Commissäre.  Ernennung  von  solchen.  4.  107.  250.

Pfand-Gesetz.  f.  Unterpfands-Wesen.

Pfarrsiellen,  erledigte.  6  ,  »

Adelberg.  137.  Aidlingen.  252.  Albingen,  Didzese  Ludwigsburg  64.  Altbach  s.  Zell.
Aufhausen.  138.  Bietigheim,  Stadtpfarrei.  403.  Bittenfeld.  212.  Crailsheim,  Dekanat.
433.  Dapfen.  338.  Dagersheim.  105.  Deggingen.  64.  Dorfmerkingen.  426.  Ertingen.
  410.  Fluorn.  112.  Gamesfeld  338.  Genkingen.  138.  Grimimelfingen  416.
Gruibingen.  425.  Grunbach.  166.  Haberschlacht.  157.  Harthaufen.  5z2.  Hausen  an
der  Lauchert.  #1.  Hausen  am  Thann.  205.  Heugen,  300.  Herrenberg,  Diaconat.  403.
Hessigheim  558.  Horb,  Deanat.  l1o4é4#.  Hundersingen.  320.  Hundsholz.  137.  Igersbeim.
  454.  Kocherstetten.  433.  Laichingen.  416.  Laupheim,  Pfarrei.  36.  Libenzell,
Diaconat.  251.  Lorenzenzimmern.  366.  Luizhausen.  329.  Mägerköngen.  253.  Michelbach
  a.  d.  Lücke.  320.  Mogglingen.  966.  Mundingen.  365.  Neckarsulm,  Decanat.  166.
Niederhofen.  258.  Oberkochen.  3°9.  Ochsenhausen.  253.  Ohnastetten.  251.  Ottenhausen.
  366.  Pfullingen,  Stadt-Pfarrei.  111.  Reubach,  329.  Röhlingen.  537.  Rudersberg.
  351.  Schalkstetten.  466.  Schloß-Stetten.  433.  Schduthal.  354.  Schhörzingen.
522.  Sontheim  a.  d.  Brenz.  2  z1.  Stetten.  212.  Stddtlin.  557.  Stuttgart,  Caplanei.
338.  Tettnang,  Caplanei.  316.  366.  Thannhausen.  198.  Thieringen.  251.  Ueberkingen.
  2568.  Ulm,  kath.  Decanat.  131.  Wangen,  Dekanat.  35.  Wehingen.  315.  Winterbach,
  Diaconat.  351.  Zell  und  Altbach,  425.
        <pb n="644" />
        594

Pferde=  Zucht.  s.  Gestuͤtswesen.

Pocken.  s.  Medizinal-Polizei.

Polizeibäuser.  Unterordnung  derselben  unter  die  Straf-Anstalten-Commission.  528.

Polizei--Verfügungen;  die  Beaufsichtigung  der  Wandergesellen  betr.  155.  Die  Fürserge  in  Beziehung
  auf  die  Bliz-Ableiter  betr.  169.  Vertheilung  von  Preisen  und  Aussetzung  neuer
Preise,  zu  Beförderung  der  Reinlichkeit  in  den  Straßen  und  Gassen.  227.

Polizei-Verwaltung.  Auflösung  des  Patrimonialamts  Jarthausen  und  Einweisung  der  Familie
v.  Berlichingen  in  die  Surrogate  der  Orts-Polizei.  23.  Ueberlassung  der  Polizei-Verwaltung
  an  den  Grafen  v.  Quadt-Ißup  in  dessen  Besitzungen.  167  und  194.  Entsagung
  des  Grafen  v.  Neipperg  auf  die  Polizei-Verwaltung  in  seinen  Besitzungen.  279.

Posiwesen.  Eriichtung  einer  Post-Expedition  zu  Alpirspach.  319.  Erhöhung  der  Ertra-Posttare,
  wenn  Reisende  bei  einer  Bespannung  mit  zwei  Pferden  vom  Sattel  aus  gefahren
seyn  wollen.  3538.  #

Priesterweihe.  (.  kathol.  Kirchenwesen.

Privilegien;  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift  „Stuttgart  und  seine  Umgebungen.“  y.  deßgl.  der
topographischen  Karte  des  Kbnigreichs.  r03.  deßgl.  der  Grießfschen  Ucbersetzung  von
Ariosto's  rasendem  Roland.  #20.  deßgl.  ver  Naturgeschichte  von  Rebau.  133.  deßgldes
  Romans  „Sidonig“  von  Johanna  Schopenhauer.  233.  gegen  den  Nachguß  des
Bildnisses  Fried.  v.  Schiller.  5533.  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „das  Leben
Jesu“  von  Paulus.  5714.  6

Protokolle.  Vorschrift  in  Beziehung  auf  die  Form  der  oberamts-  (amts-)  gerichtlichen  Protokolle.
  535.

Pruͤffungen.

A.)  Im  Justiz-  Departem  ent.  «
Anordnung  der  Semester-  Prüfungen.  der  Rechts,  Candidaten.  115.  454.  Resultate  dirfer
Müfungen.  20.  307.  Anordnung  der  Seme  ster-Prüsungen  der  Referendäre.  331.  512.
Termine  zu  V  Vornahme  eben  dieser  Prüsungen.  115.  430.  Resultate  derselben.  236.  517.
n.)  Im  Departement  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Bei  dem  evangelischen  Consistorium.  «
Termin  zu  Prüfung  der  in  das  Schullehrer-Seminar  aufzunehmenden  Zöglinge,  und  derer,
welche  außerhalb  des  Seminars  incipiren  wollen.  76.  Deßgl.  der  Schul-  Jneipienten,
Schul-Prooisoren  und  Schulmeister.  209.  556.
Bei  dem,  satbolischen  Kiccheurath.

Termin  für  die  Dienstprüfungen  der  Geistlichen.  79.  Deßgl.  der  Schullehrer  und  Provivisoren.
  85.  Anmeldungefrist  für  die  Schul-Incipienten  zur  Prüfung  auf  Provisorate,  31.

.  i
        <pb n="645" />
        595

Deßgl.  für  die  Bewerber  um  die  Aufnahme  in  das  Schullehrcr-Seminar  und  Termin  zu
Vornahme  der  Prüfung.  381.  1  71.  Deßgleichen  für  diejenigen,  welche  sich  dem  Schullehrersiande
  widmen  wollen.  82.
Bei  dem  Studienrath.
Termine  zu  Prüfung  der  Studien-Candidaten.  1:.  521.  Termin  zur  Prüfung  für  die
Aufnahme  in  die  katholischen  niederen  Convikte.  315.  Termin  zu  Vornahme  des  Land-Eramens.
  331.
Bei  dem  Medieinal-Collegium.
Resultate  der  dort  vorgenommenen  Prüfungen.  50.  85.  95.  117.  210.  232.  244.  367.
4  °9.  485.  520.
C.)  Im  Kriegs-Departement.
Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  Offiziers-Bildungs-Anstalt.  56.
D.)  Im  Finanz-Departement.
Uebergang  des  Geschäftes  der  Prüfung  der  Forst,  Candidaten  von  dem  (aufgelbeten)  Forstrath
an  das  Finanz-Ministerium.  412.  J.  2.

R.

Rechts-Consulenten.  Anzeige  von  der  Veraͤnderung  eines  Wohnsitzes.  14.

Rechtspflege.  Jurisdiktions-Vertrag  mit  Hohenzollern-Sigmaringen.  151.  Ausübung.
der  Rechtspflege  in  den  Besitzungen  des  Grafen  v.  Quadt-Iony  16é  n.  194.
Verzicht  des  Grasen  v.  Neipperg  auf  die  Ausübung  der  Rechtspflege  in  seinen  Besitzungen.
  219.  Jurisdiktions=  Vertrag  mit  Hohenzollern-Heckingen.  a45.

Recognitionsgelder;  bei  Wirthschafts=  Gewerben.  273.  Art.  ö0.  —  511.  8.  3.

Regierungs-Blatt.  Bekanntmachungen  wegen  Einsendung  der  Abonnements-Gebühren.  251.  555.

Registraturen.  Gemeinbescheid  des  O.Tribunals,  die  Annahme  von  gerichtlichen  Eingaben  bei
den  Collegial-Registraturen  an  Sonn=  Fest=  und  Feiertagen,  und  außer  den  Kanzlei-Stunden
  betr.  137.

Reinlichkeit.  f.  Polizei-Verfügungen.

Reise-Kosten.  Vorschrift,  die  zeitige  Einsendung  der  Verzeichnisse  der  auf  die  Amtspfleg  Cassen  zu
decernirenden  Reise,  Kosten  der  Bezirks  -Beamten  betr.  108.

Rekrutirung.  Gesetz,  die  Ausbebung  für  das  J.  1625)  betr.  1.  Vorladung  der  Militär-Pflichttgen
zu  Berichtigung  der  Listen  und  zu  Ziehung  des  Looses.  17.  Desigl.  zur  Aushebung.  65.
Repartition  der  auszuhebenden  Rekruten  unter  die  Kreis=  und  Oberamts-Bezirke.  67.
Vorladung  der  abwesenden  Militär-Mflichtigen  zur  Nachaushebung.  110.  —  Gesetz,  die
        <pb n="646" />
        596
Aushebung  fuͤr  das  J.  1808  betr.  501.  Versugung.  zu.  Vorbertitung  dieser  Aushebung.

507.

Ritterguts-Besitzer.  s.  Adel.

S.

Salinen-Haupt--Casse.  Vereinigung.  derselben  mit  der  Staats-Haupt-  Casse.  508.

Schaafe.  Verfuͤgung,  die  Gesundheits-Urkunden  der  Schaafe  betr.  3509.  Preis  der  Formulare  zu
diesen  Urkunden.  321.

Scheidemuͤnzen.  s.  Münzwesen-Schmelztiegel.

  f.  Patente.  .

Schulden-Zahlwage-Kasse-InfstdllungderRechnungOSsgebnissebeiderselbeavonkstatss
Jahress«72s-57.Schulden-Mbeknabmcvonmehreren-Staudeohenen.294.Festsetzungdel-EinnahmederskasskfürdieJahre18«-'-A2.377.


Schulen,  lateinische.  Eroͤffnung  des  neu  errichteten  Gymnasium  zu  Heilbronn.  298.

Scchullehrer-Conferenz-Direktoren.  Bestellung  von  solchen  in  den  Dibzesen:  Aalen.  209.
Besigheim.  70.  Brackenheim.  170.  Calw.  3523.  Heilbronn.  55.  Nürtingen.  16.  Sutz.
407.  Urach.  110.  499.

Schulwefen,  katholisches.  Bestellung  eines  Schul-Inspektors  zu  Binsdorf.  55.  Preis-Vertheilung
  an  ausgezeichnete  Schullehrer.  249.  Vertheilung  von  Preisen  fuͤr  die  Beantwortung
  der  auf  18½/  den  Schullehrern  und  Provisoren  vorgelegten  Preis-Frage  und  Be,
kanntmachung  einer  neuen  Preis-Ausgabe.  355.

Semimare.  Aufnahme  in  das  Seminar  zu  Maulbrom,  406.  Deßgl.  in  das  evangel.  Seminar  zu
Tübingen.  418.

Spiralfedern.  s.  Patente.

Staats=  Diener.  s.  Pensionem

Staats-Haupt-Casse.  Vereinigung  der  Salinen,  Haupt-Casse  mit  derselben.  508.

Standes-Erhbhung.  Erhebung  des  Georg  Ferdinand  und  Christian  Heinrich  Friedrich  Forst,
ner  v.  Dambenoy  in  den  Freiherrn-Stand.  437.

Standesherren.  K.  Declaration,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Quadt"-Ihny
  betr.  179.  Deßgl.  des  gräflichen  Hauses  Reipperg.  215.  Schulden-  Uebernahme
auf  den  Staat  von  mehreren  Standesberren.  294.  Vereinigung  der  fürstlich  Thmn  und
Taris'schen  Forstreviere  Bussen  und  Dürmentingen.  507.

Stände-Versammlung.  Verlängerung  ihrer  Veragung  bis  zum  18.  April  1826.  69.  Einbe,
rufung  derselben  zu  einem  außerordentlichen  Landtag  auf  den  ½5.  Januar  2628.  335.
        <pb n="647" />
        597

Steuern.  Gesezz,  in  Betreff  der  direkten  Steuern  für  das  Jahr  168  5/„.  2.  Umlage  der  letzten  zwei
Drittheile  der  Grund-Gefäll=  Gebäude=  und  Gewerbe,  Steuer.  23.  Gesetz  über  die  Abgaben
  von  16  /8c.  159.  Umlage  der  Grund-Gefäll=  Gebäude  und  Gewerbe-Steuer
vom  Jahr  18/3.  263.

Stiftungen  (einzelne).  Schulstiftungen  der  Pfarrer  Kriener  zu  Kirchheim  und  Rdttinger
zu  Rctingen,  O.  A.  Neresheim.  56.  Milde  Sriftungen  des  versiorbenen  Pfand,  Commissärs
Rais.  64.  Deßgl.  des  geistlichen  Raths  Nack  zu  Augsburg.  396.  Zusatz-Artikel  zu  der
freiherrlich  Carl  v.  Kniested  #’schen  Stiftungs-Urkunde.  dob.  Milde  Stiftung  des  verstorbenen
  Handelsmanns  Mauch  zu  Augsburg.  485.

Straf-Anstalten.  Vorschrist  in  Betreff  des  Wieder=  Einzugs  und  der  Verrechnung  der  Untersuchungs-Kosien-
  Forderungen  der  Verwaltungen  der  Straf-Anstalten.  483.  Unterordnung
der  Polizeihäuser  unter  die  Stras=  Anstalten-Commission.  528.

Straf=  Erkenntnisse  (einzelne).  gegen  die  Aufsichts-Beamten  des  vormaligen  Cameral-Küfers
Gauger  zu  Stuttgart.  163.

Straf-Rechtspflege.  Vexzeichniß  flächtig  gewordener  Angeschuldigten  und  Verbrecher.  439.

Strafsachen.  Strafbestimmungen  gegen  die  Uebertretung  der  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die
Wirthschafts-Abgaben.  108—293.  Bestrafung  der  Diensi-Vergehen  von  Forst-Beamten.
525.

Streich-Riemen.  (.  Patenre.

T.

Tabak.  Eingangsgoll  auf  denselben.  235.

Taubstummen=  Anstalt.  Fektsetzung  des  Anfangs-Termins  des  Lehrjahrs  in  dieser  Anstalt  auf
den  1.  Mai,  und  Bekanntmachung  in  Betreff  der  diesjährigen  Aufnahme  in  dieselbe,  so
wie  der  Unterrichts=  und  Verpflegungs-Kosten.  95.

Termine.  (/  Frisien.

Thbier-Arznei-Schule.  Erdffnung  des  Lehrcurses  bei  derselben.  327.

Titel.  Bewilligung  zu  Fährung  des  Titels  eines  Fürstlich  Waldeck'schen  Hofmedikus  für  den  Oberamts-Arzt
  Mosner  zu  Gaildorf.  78.

Transporte.  MWachträgliche  Besiimmungen  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Gefangenen-Transporte.
  246.

U.

Umgeld.  f.  Wirthschafts-Abgaben.

Umgelds-Commisscte.  Vestellung  derselben  und  Eintheilung  ihrer  Bezirke.  4%1  422.  Verrichtungen
  derselben  in  Beziehung  auf  die  Malzsteuer.  39,  ff.  c.  30,  21.  23,  24.  Allge-
        <pb n="648" />
        698

meine  Obliegenheiten  der  Umgelda-Conimissaͤre.  864.  5.  Zo.  Besondere  Obliegenheiten  derselben.
  565.  §.  31—33.

Umgelds--Visitatoren.  Obliegenheiten  derselben  in  Beziehung  auf  die  Wirthschafts-Abgaben.
569.  8.  40—46.  6

Universität.  Besuch  derselben  im  Winter-Halbjahr  16/5.  15.  Deßgl.  im  Sommer-Halbjahr
18287.  355.  Namen=  Berzeichnisse  der  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.
62.  413.  Bekanntmachung  der  für  das  Sommer-Halbjahr  1327  angeköndigten  Verlesfungen.
  94.  Deßgl.  für  das  Winter-Halbjahr  26  °/1.  560.  Vortheilung  der  akademischen
Preise.  504.  "

UnterpfanböwesemBelebung-kehrtes-Gerichts-VorständeIowa-Beaufsichtigungdchsaadi
EinführungssGeschäfkc.Is-AuftufchOber-Tribunalsandiejenige,wecchebciEinfühi
rung  des  Pfand-  Gesetzes  in  dem  Coudominat-Orte  Widdern  betheiligt  sind.  38.  Verzeichnisse
  von  Gemeinden,  in  deren  Bezirken  die  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  vollendet
  ist.  87.  203.  301.  355.  425.  523.  Gesetz,  die  nachtraͤgliche  Anmeldung  eingetragener
  Eigenthums-Vorzugs=  und  Pfandrechte  betr.  339.  Verfügung  zu  Vollziehung  dieses
Gesetzes.  342.  »

Untersuchungs-Kosten-Vetfügussg,danit-zugunddieBertcchuungdekUntctfuchungöiKosiem
ForderungenderwerwalmngeudekStraf-Aastalteubm.4sz.

UnterstütztttigsiFoiids.s.evangelische-Kircheuwefem

UrsprutIgS-Zeagttissc.DcranonnithcckchrmitBaickn.-7t.

V.
Vaganten,  Verpflegung  der  Kinder  gerichtlich  verhafteter  Vaganten.  5.
Verdienst-Medaille.  Verleihung  der  silbernen  Civil-Verdienst  Medaille  an  den  Schultheißen
Buyer  zu  Leonbronn.  305.  Dehgl.  an  den  Landjäger=  Stations-Kommandanten  Wagner
  zu  Heidenheim.  476.
W.
Waisenhaus-Geböhren.  Uebertragung  des  Einzugs  der  Waisenhaus-Gebühren  von  Erbschaften
und  Vermächtnissen  an  die  Gerichts=  und  Amts,  Notare.  14.
Wanderbücher.  Abgabe  der  Formulare  für  Handwerks-Wanderbücher  und  Preis  derselben.  71.
Wandergesellen.  Verfügung,  deren  polizeiliche  Beaufsichtigung  betr.  133.
Wein.  Abgabe  der  Wirthe  vom  Wein.  275.  Art.  8.  —  545.  §.  5.  Urkunden  von  den  Wein-Einlagen
  der  Wirthe.  275.  Art.  9.  —  546.  8.  Gö.  Einkellerung  der  Weinc.  276.  Ark.  20,  17.
—  549.  J.  7.  Eichen  2c.  der  Fässer.  376.  Art.  12.  —  350.  J.  G.  Keller-Untersuchung
und  Absiich.  277.  Art.  13.  —  551.  K.9.  Achse-Verkauf  und  anderer  ausserordentlichee
        <pb n="649" />
        899

Abgang.  277.  Art.  14.  —  553.  K.  10.  Hausbrauch  und  gewöhnlicher  Abgang.  277.  Mt.
16.  —  554.  Jk.  11.  Beschränkung  des  Wein-Verkaufs  der  Weinhändler  und  Privaten
218.  Art.  16.  Ausschanksrecht  der  Wein-Produzenten.  278.  Art.  17.  —  555.  8.  12.  Verbältniß
  des  Maaßes.  278.  Art.  16.  Abgabe  von  fremden  Weinen.  279.  Art.  19.  —  555.
c.  13.  Strafen  der  Defraudation  dieser  Abgaben.  289.  Art.  48—54

Weinlese.  Verfügung  in  Betreff  derselben.  427.

Widersetzlichkeit.  Bestrafung  der  thätlichen  Widersetzlichkeir  gegen  Landjäger  553.

Wilbelmsstift.  s.  Convicte.

Wirtöschafts-Abgaben.  Gesetz  über  dieselben.  269  ff.  Allgemeine  Bestimmungen.  270—275.
Abgabe  vom  Wein.  275—279.  vom  Obstmost.  279.  Art.  20.  vom  Bier.  260—285.  vom
Branntwein.  285—287.  vom  Essig.  2687.  Strafbestimmungen.  288—293.  558.  §.  20.
Transitorische  Bestimmung.  293.  Insiruktion  wegen  Behandlung  der  Malzsteuer.  367.
Instruktion  zu  Vollzfehung  des  Wirthschafts-Abgaben-Gesetzes  im  Allgemeinen,  insbesondere
  die  Abgabe  von  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Liqueurs  und  Essig  betr.  539.  Uebersicht
  der  Wirthschafts-Abgaben.  541.  8.  3.  Nähere  Anweisungen  für  das  Verwaltungsund
  Aufsichts-Personal.  559.  5.  21  ff.

Wirthschafts-Gewerbe.  Gegensiände  derselben.  220.  Art.  2.  Erlangung  der  Befugniß  zu  derem

Ausübung.  =  vo.  Art.  3.  —  540.  k.  1.  Befugnisse  der  einzelnen  Wirthschafts-  Gewerbe.  271.
Art.  4.  Concessũ  ons=  Gelder  für  deren  Verleibung.  271.  Art.  5.  Jaͤhrliche  Recognitions-Gelder.
  275.  Art.  G.  Verlust  der  Bercchtigung.  374.  Art.  7.  —  545.  5.  4.  Elassification
der  Wirthschafts-Gewerbe  in  Beziehung  auf  das  Recognitlons-Geld.  540.  8.  2.

Wittwen-Casse,  geistliche.  Stand  derselben  auf  Martini  1826.  529.

Joller.  (.  Grenz-Joller.  8

Zollwesen.  Zoll-  und  Handels--Vertrag  mit  Baiern,  enthaltend  Bestimmungen  hinsichtlich  des
Grenz-Verkehrs,  so  wie  die  Verminderung  der  Eingangs-  und  Durchgangs-Zblle.  139.
Vorschriften  in  Betreff  der  Ursprungs-Zeugnisse  im  Verkehr  mit  Baiern.  171.  Erhöhung
elniger  Zollsätze  in  Folge  des  Zoll=  und  Handels-Vertrags  mit  Baiern.  a10.  —  Gese  tz,
die  Eingangs-Zolle  auf  Taback,  Jucker  und  Kaffee  betreffend.  233.  Fesisetzung  der  Eingangs-Zölle
  von  Baden'schen  Weinem  257.  Erläuterung  des  §.  36  des  Joll-Gesetzes.  485.

Zucker.  s  Zollwesen.
        <pb n="650" />
        600

III.

P  er  son  r  n-Re  9  i  ster.

Abel  476.

Abele  50.

Abt  36.

Aichelmann  249.

Aicher  249.

v.  Akermann  83.

Alber  433.

b.  Alberti  107.

Andler  450.

v.  St.  André  414.

Arnold  13.

v.  Au  78.

Auch  4.

v.  Autenricth  98.  372.

Autenrieth  20.  z1.  98.  90.  306,
372,  375.  506.

Bachner  399.
Bader  405.
Baisger  4941.

v.  Baldiuger  53.  483.  574.
Banholzer  9.
Bardili  416.
Bauder  116.  236.  486.
Bauer  254.
Baumam  432.
Baumeister  505.
v.  Baur  32.  431.  511.
Baur  83.  95.  98.  357.  368.

5y2.  575.  4%  486.

Bausch  227.

Bayha  238.

Bäumlein  116.  236.  488.
Bechstein  83.

Beck  9.  82.  92.  238.

Behles  299.

Beil  256.

Beiswinger  494.
Bekler  476.

.Belz  502.

Bengel  421.
Venner  129.
Bentele  414.

Berg  244.

v.H  Berlichingen  23.

v.  Berndes  55  (2).  477.
.  Beroldiugen,  Graf  .481.
v.  Bertsche  482.

v.  Besserer  116.  236.

Beß  527.

.Beuerlin  97.
Beurlin  420.
.  Bezner  332.

Bezzenberger  443.
Biegger  27.
Bilfinger  137.  408.

Bilhuber,  406.

Binder  77.  419.  505.
Birk  9.

Bischoff  53.

Blaicher  399.

Bleaß  13.

Blind  496.

.Bloß  575.

Blumhardt  506.

Bofinger  114.  320.  575.
v.  Bohnenberger  100.  374.
Borst  399.

Bosch  4  20.  421.
Bottinger  490.
.Brakenhammer  419.

L.  Braun  402.

Braun  121.49.  4a  1.  40  #,  510.
Breitschwerdt  488.
Brielmayer  52.

Brodbek  497.

Bronner  55.

Brotbek  40)7.

Broͤm  106.

v.  Bruckmann  254.
Brummer  598.

v.  Brussele  84.

Buhl  249.

v.  Buhl  402.
Bumuͤller  399.
Bunz  13.

Burger  308.  417.
Burk  420.

Burkardt  77.  322.  3553.
Burkhardtsmaicr  320.
Butz  g9.

Buper  365.

Bürlen  114.
        <pb n="651" />
        v.  Buͤnan  114..
Bürger  419.
Bürk  227.
Vuͤrkle  52.

Camerer  307.  408.  418.

Cammerer  479.

Earl  34.

Caspar  249.

Cellarius  3.

Cbristen  479.

Etristian  488.

Christilieb  204.

Clemm  e2.

Fuͤrst  zu  Colloredo  -Mannsfeld
507.

Colomb  496.

Eouʒ  102.

Cotta  109.

Cotta  v.  Cottendorf  235.

Cramer  85.

Dachtler  34=Dahm

  401.

Forsiner  v.  Dambenoy  467.
v.  Daniel  236.

Daumer  116.  236.
Daumüller  484.

Degen  roß.

Deigendesch  401.
Demmler  106.  114.  238.
v.  Demmler  237.

Dendler  8.

Denk  408.  41.

Deutler  319.  575.

Denzel  55.
Dick  *-Diem
  9.
Dirrolf  131.
Diesch  232.
Diezel  416.-Dilger

  92.1

Dimmler  13r.
Dittmar  209.
Dischinger  399.
Deollenbacher  495.
Donner  101.  438.
Dorn  399.
Dornfeld  403.
Dbbele  506.
Dbring  496.
Dörner  360.
Doͤrr  494.

Dreher  356.  320.  515.

Dreier  114.

v.  Drey  96.  369.
Drük  55.  360.
Dudichum  320.
Dör  30).

Eben  34.  108.
Eberbach  526.
Eberle  408.
Ege  320.
Eginder  84.
Egler  249.  256.
Egner  495.
Ehemann  360.
Ehmann  421.
Ehmer  495.

Eisenbach  102.  305.  376.
v.  Eisendecher  47J.  488.
Eisenlohr  504.

Elbe  9.

Elser  430.

Elsner  506.

Elwert  16.  504.
Emmert  201.  376.
Enderle  39)t.

v.  Engler  12.

Englert  107.

Engst  432.

Enslin  408.

Erbe  92.

Erhard  492.

v.  Eschenmayer  99.  374.
Ettensperger  208.
Eubler  49y.

Eptb  319.  360.

Faber  235.  305.

v.  Falkenstein  476.  477.  511.

Faßnacht  492.

Faulhaber  483.

Feeser  9.  32o.

Feil  85.  40  576.

Feilmaier  g.

Feilmezger  405.

Feilmoser  96.  369.

Scher  21  (2).  306.  4%.  420.

Feyerabend  115.  256.  262.

Fiesinger  506.

Finkh  12.  360.  408.  527.

Fischer  83.  114.  1  22.  170.  229.
49.  419.  495.
        <pb n="652" />
        Flachsland  419.

Flatt  510.

Flori  230.

v.  Forstner  1072  (2).  373.  437.
Foͤhr  82.

Fraas  20.  21.  506.
Frank  332.  408.  510.
Frey  15.  249.  605.
Frick  249.

Friedinger  52.

Fries  575.

Friker  432.  479.  505.
Friz  396.  505.

v.  Fromm  52.
Frommann  210.
Fuchs  15.

Fulda  102.  103.  313.

Gauther  576.

Gast  131.

Gauger  103.

Gaugler  506.

v.  Gaupp  398.

Gaus  207.  408.

Gaͤbelin  491.

v.  Gärtner  99  (2).  372  (3).

305.

Gärttner  502.

Gehringer  432.

Geiger  54.  505.
Geisselbrecht  17.

Geist  510.

v.  Gemmingen  414.  475.

Gerardi  361.

Geymonat  7o.

602

Glaser  114.

Glaͤser  10.  576.

Gleich  296.

Glocker  84.  105.  106.

Glückherr  495.

Gmelin  15.  65.  100.  106.  375.
502.

v.  Gmelin  98.  100.  572.

Gneuting  492.

Gohl  302.

Gok  614.  510.

Gonser  B.

Göhring  494.

v.  Görlitz,  Graf  168.

b.  Göttler  510.

v.  Goͤtz  247.

b.  Graff  254.  .—.

Graucr  423.

v.  Grävcnitz  476.
Greiß  420.
Grimm  399.
Krdll  v.  Grimmenstein  361.
Grimminger  496.
Gronmayer  201.
v.  Gronsfeld  91.
Gros  420.

Groß  249.  399.
Grötzinger  359.
Groͤzinger  499.
Gruber  360.  489.
v.  Grundherr  104.

Gruͤter  84.  262.  413.

Gschwend  55.
Gundert  408.

Gnoth  414.

Gußmann  82.  476.
Gutbrod  5706.
Gutekunst  83.
Gündele  320.  576.
Günzler  106.

Haab  170.

Haaga  3270.

Haag  9.

Haager  50.
Habermaas.  13.
Hagenmeyer  400.
Hahn  83.  571.
Haid  320.  576.
Hailer  108.

v.  Hailer  402.
Hakb  20.

Halder  241.  432.
Haller  415.

Halt  8.

Hammer  308.
Hardegg  431.  512.
Harpprecht  ##1.  503.
Hartmann  414.  471.
Hasenauer  235.

v.  Haubensak  482.
Haueisen  419.
Hauff  5)06.

Hauffe  407.

Haug  101.  375.
Hausmann  401.
Haußer  401.
Hägle  498.
Hinlein  413.
Härlin  510.
        <pb n="653" />
        Hecker  535.  53).

Hefele  39638.

Hehl  169.  "
Heigelin  100.  102.  374.  376.
Heim  248.  528.

Heinkel  496.

Heinle  420.

Heinrich  8.  400.
Heinzmann  517  1.

Heller  #13.

Henner  419.

Heule  432.

Heußler  491.

Herbst  95.  96.  101.  369.  376.
Herda  370.

b.  Herdegen  3.

Herderer  247.  400.
Hergenrdther  402.  422.
Herlikofer  433.

Herre  114.

v.  Herrmann  105.

Hertweck  576.

Herwig  52.  230.  408.  413.
b.  Herzog  130.

Heuser  419.

Heyd  15.

Hildebrand  254.

Hils  93.

v.  Hirrlinger  20.  al.  306.
Hirscher  96.  369.

Hirsch  3720,

Hirzel  421.  506b.

Hoch  9.

Hochstetter  305.  490.
Hofaker  96.  89  (2).  378.  375.

603

Hofer  249.

Hoffmann  4706.

Hofmann  13.  249.  494.  495.
497.  40.  835.

v.  Hofmaun  247.  250.

Hofmeister  20)7.

Hofstetter  496.

Fürst  von  Hohenlohe-Bartenstein
294.

Jaxtberg  295.

Kirchberg  295.

Langenburg  295.

Oehringen  295.

Prinz  zu  Hohenlohe-Kirchberg  331.

—  —  Irngelfingen  476.

Holzhäuer  506.

Honold  246.

Hopfengärtner  19.

Hopfer  249.

Hopt  352.

Horn  431.

Hornberger  414.

Hoß  263.  357.

Hick  5)5.

Hoͤgg  9  22.  208.  451.  512.

Holder  19.  92.  106.

Hoͤring  421.

Hoͤrmann  52.

Hömer  13.  420.

Huber  419.

Hubmann  303.

Huzel  575.

v.  Hügel  114.  488.

Jauch  9.

Jaumann  9.

v.  Jäger  204.

Jäger  366.  408.  431,  512.
Idler  426.

Jeitter  103.  371.

Ihmle  114.  237.  477.  488.
Jone  399.

Jordan  123.  20.  21.  306.

Kachel  490.

v.  Kamptz  238.  247.
v.  Kapf  166.

Kapff  360.  409.  420.  504  505,
Katzner  502.
Kauffmann  266.  317.
v.  Kaes  488.

Käsiner  163.

v.  Kechler  115.

v.  Keller  448.  449.
Keller  468.

Kemmler  408.

Keppler  232.  40.  4go.
Kerler  32.

Kern  83.  95  (2).  366.  408.
Khuen  13.

Kiderlen  106.
Kielmaier  82.
Kieninger  399.

Kies  488.

Kinzelbach  401.
Kirchheimer  55.
Kirchner  353.

Kißling  360.

Klaiber  247.

v.  Klapp  482.
        <pb n="654" />
        Klein  420.

Kleiner  10.  250.  320.
Kleinfelder  36.  575.
Kleinknecht  262.
Kleinlogel  303..

Klekt  207.

Kling  476.

Klotz  4.

Klumpp  g.

Klüpfel  488.

Knapp  5ur.

Knechte  524.

v.  Kniestedt  406.

Knoll  249.

v.  Knoll  526.

Knoͤpfle  399.

Knupfer  400.  .
Kvch228·399.492.4955.
Kohler  399.

Kopp  432.

Kost  9.

Köhler  55.  495.

v.  König  123.  130
Köstlin  534.

Kraft  320.

Kraffe  476.  493.  575.
Krais  338.

Kraus  574.

Krauß  20.  21.  116.  236.  306.

Kretschmer  419.
Kreuser  433,

Kriener  56.

Kroͤner  9.

Kugler  8.

Kurz  3,  320.  40%.  415

604

Kübel  91.  420.
Kühner  497.
Kühnle  320.  576.
Künkele  406.
Küßner  489.
Küttler  12..

Kib  8  (2).  506.

Laiber  238.  338.

Laiblin  278.

Lamparter  413:

Landenberger  419.

Landerer  420.

v.  Landsee  229.  496.

Lang  98  (2).  97.  986.  320.  370.

371.  430.  452  (25.  505.
576

v  Lang  533.

Langenbuͤcher  321.  575..

Laub  421.

Lauer  113.

Lausterer  426.
Lebret  420.

Lechler  246.
Lehmann  419..
Lehr  420.

v.  Lenz  83.

Leube  99  (2).  375.
Leyrer  254.  408.
Lieb  492.

Liesching  247.
Limberger  490.

v.  Linden  78.  477.
Lindenau  420.

v.  der  Lippe,  Graf  262.  4653.

Locher  8.  83..  515.
Ldffler  16.  107.  420.

Löser  528.

Ldw  305.
von  der  Lühe  20.  21.  306.
v.  Lüzow  415.  415.

Maag  253.  2577

Mack  496  (2).#.505.

Magenau  414.0

Maier  8.  9.  92.  204.  319.  491.
493.  502.  520.  515.

Majer  482.  534.  435.

v.  Maiersbach  463.

v.  Malblanc  98  (2).  570.

v.  Malchus  114.  397.  476  (2).

Mandri  20.  27:  506.  '

Mann  402.  433.

Martin  22.  437.

Martini  520.

Mart  420.

Marz  123.

Mattle  Co.

Mauch  485.

v.  Maucler  83.  481.

Mauclerc  102.  376.

Maurer  168.  227.

Mauzhardt  320.

Mayer  20.  31.  262.  306.  399.
490.  574.

Mayerhöfer  85.

Mährlen  510.

Maͤntler  71.  169.  321.

v.  Meerbeimb  262.

Mehl  509.
        <pb n="655" />
        Meich  249.

v.  Menoth  114.

Merk  33.  209.

Merkel  207.

Merkle  328.

Meper  475.

Michaclis  97  (3).  98.  370.  571.

Mietinger  400.

Miller  505.  538.

Mittelmann  296,

Mittermaier  97.

Mogger  à246.

Mohl  32.  97.  107.  100.  370.
373.  375.

Mobr  4:9.

Moll  12.  36.  55.

Mo#sbacher  493.

Moser  400.  49.

v.  Moser  509ß.

Motz  408.

v.  Mögling  508.

Mdgling  468.

Mbbler  96.  369.

Mörike  33.

Moͤsner  18.

Mößner  492.

Muff  321.

Munding  70.  76.  107.

Möhleisen  503.

v.  Müller  204.

Müller  65.  1  71.  262.  420.  433.
5%.  534.  575.

Münch  95.

Nack  398.

605
Nagel  52.  83.  495,

Nahm  510.
Naschold  421.
Nast  106.
Navar  497.
Nädelin  575.

Nocef  82.
Negele  400.

Neidhardt  à##14.
v.  Neipperg  213.
Nestel  492.
Mestle  421.

Nething  493.

v.  Neubronuer  .422.

Neuer  317.

Neuffer  429.  504.
Niederhöfer  268.
NRiethammer  82.
Mißlin  4.
Nothdurft  506.
Notz  419.

Ochs  249.

DOcker  506.
Ofterdinger  63.
Orplich  11.
Ort  494.

Ortwein  575.
Ostertag  22.  431.  512.
Oßwald  310.
Otterbach  227.

Oehler  399.  506.
Octinger  510.

Pahl  486.

Palm  485.

Panilen  2  11.  230.

Paulus  359.  365.  504.

Pauly  360.  410.
Bfaff  :.  574.
Dfäfflin  116.

Pseiffer  208.
Pfeilsticker  35.  84.  262.

Pfizenmaier  78.  33.  170.

Pfizer  13.  20.  27.  306.
v.  Phull  413.

v.  Pistorius  3.
Pistorius  411.

v.  der  Planiz  2a9.
Poppe  102.  394.
Pressel  84.  368.
Preyer  249.

Prielmayer  355.  526.

Proß  427.
Pröhl  408.

v.  Quadt-Ißny,  Graf  179.  295.

v.  Rackniz  237.  397.

Raff  455.  506.

Raht  114.

Raible  420.

Rais  81.

Rampacher  406.

Rapp  22.  vo.  98.  106.  372.

400.
bv.  Raßler  106.

Rau  84.  5053.
Raunser  227.
        <pb n="656" />
        Rebau  133.

Reger  9.

Reibel  13.

Reichenbach  114.
Reifsteck  432.

Reile  400.

Reinhardt  246.  409.  573.
v.  Reinhardt  301.

v.  Reischach  53.  168.
Reisinger  4.

Renz  40).

Reuchlin  402.

Reuß  116.  236.  431.  S17.
Reurter  511.

Reyscher  107.  505.
Niderer  4.

Riecke  35.  79.  90  (3).  106.

367.  372.  373.
Riecker  15.  526.
Riedmüller  432.
Rief  399.

Nieger  89.

Niekert  227.

Ring  435.

Rogg  9.  100  (2).  375.
Rogge  97  (2).  101.
Roller  491.

Roos  209.

Rooschüz  13.
Rosenkranz  505.

v.  Rosezky  254.

v.  Röder  397.  555.
Rödinger  307.
Rögle  497.

Kömeer  20.  al.  306.

606.

Röttinger  56.
v.  Rueff  503.
Rueß  252.
Ruez  432.
Ruf  433.
Ruff  250.
Ruof  20k.
Ruoff  317.
Rupp  320.
Ruß  419  (2).
Ruthardt  326.
Rückart  495.
Rüdiger  52.
Rümelin  15.

Sadler  83.

Fürst  und  Alt-Graf  von  Salm-Dyk

  16.
Sarwey  15.
Sautter  4.  108.
Schabell  :3.
Schadt  399.
Schaible  89.  427.
Schall  106.
Scharpf  432.
Schaufler  419.
Schänzle  9.  575.
Schäufele  8.  575.
Schefold  421.
Scheid  206.

v.  Scheler,  Graf  168  (2)
Schelling  414.  415.
Schemer  419.

Scheufele  320.

Scheuing  409.

Scheurlen  97.  311.
Schierle  316.
Schiler  84.

v.  Schiller  332.
Schilling  4%0.

v.  Schilling  483.

Schlag  93.

Schlehuer  204.

Schlenker  8.

Schlette  52.  64.

Schlotterbek  413.

Schmid  13  (2).  83.  95  (3).

2Zo.  208B.  227.  307.  368.

400.  409.  482.  492.  494

Schmidlin  22.  482.  500.

v.  Schmidlin  246.

Schmidt  5-5.

Schmitt  336.  429.

v.  Schmiz-Grollenburg  240.

Schnabel  321.

Schneider  8.  20.  21.  226.  306.
319.  575.

Schnell  409.

Schoch  489.

Schoder  409.

Schoffer  407.

Scholl  321.  510.  522.

Schopenhauer  238.

Schott  99.  108.  374.

Schoͤnleber  9.

Schönweiler  200.  374.

Schdttle  483.  466.

Schrade  9.

Schrader  96.  97.  32e.

Schröder  424,
        <pb n="657" />
        Schultheß  493.
Schumacher.  233.
Schuule  409.

Schuster  20.  21.  1083.  306.
Schübler  14.  100  (5).  575.  306.
Schätz  2116.  236,  305.
v.  Schwab  3.

Schwarz  491.
Schwarzmann  326.
Schweizer  492.
Schwendi  498.
Schwenk  332.
Schwindrazheim  88.

v.  Seeger  15.  205.
Seeger  476.

Seibold  432.
Seidlinger  494.
Seifferheld  401.

Seiler  209ß.

Seiringer  405.

Seiz  360.  409.

Sengle  247.

Sengler  505  (2).

Setz  491.

v.  Seutter  326.
Seybold  15.

v.  Seybothen  22  431.
Siegle  400.

Sigel  153.  .
Sigwart  99.  100  (3).  374.  375.
Simondet  320.

Singer  320.  114.  55.
Sirt  300.

Sonntag  233.
Spannagel  167.

60)

Späth  205.  3099
Speicr  574.

v.  Speth  123.

v.  Sprösser  233.
Stahl  20.  2  1.  30.
Staiger  256.
Stapf  21  (2).  306.,
Staudenmaier  419.  432.  497.
Stavenüter  305.
Stilin  83.,,
Stängel  13.  14.
Stäudlin  :11.  230.
Stehle  400.

Sceiger  431.  512.
Steiner  227.
Steinhäuser-  4oo.
Steinheil  332.
Steinhofer  15.  429.
Steinkopf  7.
Stemmler  479.
Stempfle  446.
Stendel  435.
Stettner  209.

v.  Steube  361.
Stendel  95  (4).  308.
v.  Stiefel  482.
Stiefenhofer  309.

Stierlin  167.

Sting  508.

Stirm  95.

Stokmaier  115.  258.
Stöcker  519.

Stotz  227.  402.  491.
Straub  13)7.  170.  200.
Strauß  351.  400.

Strigel  249.
v.  Stump  89.  106.
Stumpe  476.

Sturm  105.

Stärm  505.

Stütz  505.

Suchomel  20.  21.  306.
Sülzer  462.

Süft  576.

Tafel  101.  106.  56.  538.
Taxis  204.  :

v.  Thorwaldsen  51.

v.  Thürheim  240.

Treuz  498.

v.  Trott  527.

Uhl  505.

Ulrich  117.

Vaibinger  433.

v.  Varubüler  83.  420..

Vater  249.  ·
Veiel  116.  236.
Vellnagel  431.  511.
Venninger  485.

Dtter  571.

Villinger  36.

Vischer  247.  429.
Vogel  2:7.

Vogelmann  208.  506.
Vohmann  320.

Volz  520.

v.  Vrinks-Berberich  523.

Wicker  195.
5  .
        <pb n="658" />
        Wagenblast  516.

Waggershauser  168.

Wagner  226.  307.  478.  575.

Wahler  495.

Waidlich  116.

Walter  576.

Weizenegger  400.

Graf  v.  Waloburg-Wurzach  267.

Fürst  v.  Waldburg=  Zeil-Trauchburg
  295.

Försi  zu  Waldeck  und  Pormont  9.

Walser  399.  497.

Walther  308.  400.

Wanner  510.

v.  Watter  114.

Wächter  96  (2).  97  (5).  201.
106.  369.  370.  571.

v.  Wächter  #r#16  (2).256  (2).
505.

v.  Weber  97.  90  (2).  230.371.

Weber  2349.  572.  575.

v.  Weckherlin  476.

Wedekind  137.

Weeser  575.

Wehrle  35.

Weidlich  256.  482.

Weigle  360.

Weihenmaier  z05.

Weilbacher  476.

608

Weinland  418.
Weinmann  459.
Weishaar  117.
Weishardt  576.

Weiß  22.181.  400.  409.  431.

512.
Weigel  506.
Welker  ##½2.
Welte  4gr.
Wenrdelstein  399.  400.
Werner  320.  418.
v.  Westin  490.
Wetzel  409.
Wetzenmaier  106.
Wicker  318.
Widenmann  10232).2373.  395.
Widmann  510.
:Wiest  232.
Wild  302.
Wildt  534.
Williardis  13.
Wilmans  253.
Winter  575.
Wirth  506.
Witt  83.
Wocher  20.  à1.  305.  421.
Wolf  405.
Woölfing  404.
Wörle  65.

Wörner  510.  575.
Wößner  55.
Wucherer  332.  421.
Wurm  79.

Wurst  256.
Graf  Alerander  von  Württemberg

163.
Herzog  Alerander  v.  Württemberg.
254.

Wuͤst  84.  419.

Zahn  16.
Zeller  13.  81.  228.  244.  406.

409.  534..574.

Zenneck  419.
v.  Zeppelin  168.

Zeyer  511.
Sicger  476.  576.

Ziegler  122.
Zierlein  400.

Zimmer  421.
Zimmerer  479.

Zimmerle  414.

Zimmermann  9.  360.

Zinkstein  495.

Zirkler  40.

Zirn  8.

Zundel  320.

Zwißler  250.  413.  419.
        <pb n="659" />
        Aach  426.

Aalen  32.  209.  346.  357.  377.

492.  516.
Abtsgmünd  303.  346.
Adelmannsfelden  346.  525.
Adolzfurth  347.
Affalterbach  34  .
Affaltrach  43.

Afstert  36.

Ablen  35).

Lichelau  zot4.

Aichhalden  524.  525.
Aichstetten  206.  304.
Ailingen  349—
Albershausen  348.
Aberweiler  346.
Alleshausen  526.
Almannsweiler  304.
Allmendiugen  48.  348.
Allmersbach  344.
Alpirsbach  319.  577.  40
Altbach  356.
Alt-Bierlingen  3.48.
Alrenstaig  335.  377.  402.
Altersberg  427.

Altbeim  43.  46.  348  (3).  366.
Althütte  516.

Alingen  345.

Alrshausen  206.
Alr-Steußlingen  3.8.
Amtezell  49.

609

IV.
Ort-Register.

Andelfingen  349.
Anhausen  go.
Apfelbach  34)7.
Apfelstetten  549.
Arnach  319.
Arnbach  345.
Arnegg  305.

Asch  348.
Aßmannshardt  348.
Attenweiler  348.

Auenstein  344.

Aushofen  348.
Auingen  349.
Aurich  204.

Baach  bo.  30%  1  1

Backnang  26.  345.  377.  379-4.
  404.  558.

Baiersbrenn  5.7.

Baindt  358.

aisingen  46.  49.

Balgheim  341.  426.

Balingen  36.  302.  344.  377.
402.

Ballendorf  334.

Ballmertshofen  347.

Vargau  3.6.

Bartenbach  358.

Bartenstein  347.

Bartholomä  346.

Baum-Erlenbach  347.

Bavendorf  48.
Bächlingen  518.
Bärenweiler  49.
Bebenhausen  344.  377.
Bechingen  304.
Beersbach  49.
Beihingen  345.
Beilsiein  344.
Beinberg  302.
Beiningen  353.
Beitzkofen  350.
Belkamont  357.
Bempflingen  345.
Venzenzimmern  305.
Bergach  348.

Berg  49.  345.  346.  359.
Bergenweiler  427.
Bergerhausen  348.  “

5à7

Berghülen  313.

Berkhcim  302.  349.  423.
Bermaringen  348.
Berubach  315.  517.
Verneck  517.
Bernloch  349.  5:9.
Bernsfelden  42.  347.
Besigheim  4.  26.  79.  176.  232.
345.  433.
Betzenweiler  428.
Betzingen  345.
Beuren  go.  349.
Beutelsbach  378.  403.
        <pb n="660" />
        Bezgenrieth  358.
Biberach  30.  48.  348.  379  (2).
410.  519.
Bichishausen  428.
Viersietten  358.
Biectigheim  4.  376.  40.  516,
Billenhausen  346.
Binsdork  55.
Binzwangen  349.
Birkendorf  343.
Birkenfeld  345.
Birkenhardt  348.
Bissingen  27.  2238.  4½8.
Bitz  524.  .
Bcaichsette1189345,
Blaoveueknsotoo  348  37,.-402.
  .
Blochingen  350.
Bloͤnried  526.
Blumweiler.  3557.
Bodnegg  09099
Bohlheim  427.  J  —u.
Bollingen  43.  3468.
Bollstern  47.  Saoß.  ar-Boms
  206.  ,.-,-Bondorf.
  90.  345.
Boͤblingen  26.  303.  443.
Vöbringen  47./#  366.
Boͤnnigheim  111.  *9  4
Vortlingrn  35468.
Boͤsingen  345.  ½
Böttingen  348.  31t0.
Brackenheim  2#6.  170.  345.  .
379.  401.  *
Vraunenweiser  49.  «

7—

—

—inmes

’

Bretzenacker  524.  «-..
Brittheim  302.  344.
Bronnen  48.  426.

Bucheubach  230.

.  Burgberg  357.
Bünzwangen  ge.

1

Bräunisheim  428.
Breitenberg  524.
Breitenholz  345.
Bremelau  350.
Bremen  304.

Brenz  347.
Brettheim  334.  427.

uuu.....  ,.

*

Bronnweiler  345.
Brunnen  579.
Buchau  4.  348.  306.  507.

Buhlbach  486.
Buoch  302.

Bürg  356.
Böttelbronn  347.

;-  Calmbach  Z-  .
-Calw28121  352  344.  404.

Cannstadt  26.  343.  361.
401.
Cappel  347.  525.

379.

.  Christazhojen  90.

Conweiler  345.

Crailsheim  32.  342.  5)).  370.
402.  413.  415.  422.

Creglingen  347.  377.  402.

Dalkingen  346.
Dambach  361.
Dapfen  349.

Daugendorf  349.
Dächingen  358.
Däfern  516.
Däzingen  43.
Deckenpfronn  521.
Degenfeld  525.

Derinach  345.

Denjächt  345.

Denkingen  517.

Dettingen,  O.  A.  Ehingen  346.
—  —  O.  A.  Rottenburg  525.
a.  d.  Erms  345.
am  Schloßberg  206.

Duuchelried  45.  349.  526.

Dewangen  346.
Diefenbach  204.

Diiepolzhofen  349.

Dictelhefen  349.
Dietenheim  50.  228.
Dieterskirch  350.  526,
Dictershausen  335“.
Dietingen  48.  546.
Dietmanus  39.
Dischingen  49.  351.
Ditzenbach  50.
Dizingen  344.  354.
Dobel  345.
Donaurieden  3o#.
Donaustetten  45.
Donnsictten  427.
Donzdorf  51g.
Dornhan  40).
Dornstadt  548.  519.
Dornstetten  378.  379.  402.
Dottingen  349.
        <pb n="661" />
        Döttingen  3399.
Durchhausen  545.
Dürbheim  577.
Dürlangen  386.
Duͤrnau  348.
Dürrmentingen  50)7.

–

Ebenweiler  40.  3a4.
Eberdingen  302.
Eberhardszell  349.
Ebersbach  305.  428.
Ebingen  20é4.
Ebnath  34..
Eckenweiler  20#.0
Edelbeuern  5109.
Edelfingen  317.
Effringen  333.  535.  345.
Sgelfingen  34g.
Eglingen  347.

Ehestetten  go.

611.

Etllwangen,  O.N.  Leutkirch  go.“
Ehltingen  344.

Emberg  524.

Emelhofen  9o.

Emeringen  go.

Emerkingen  48.  348.

Ebingen  Z0.  76.  346.  402.  404.

Ehningen,  O.  A.  Boͤblingen  334.

—.  O.  A.  Urach  334.  345.

Ehrenstein  346.

Eibensbach  204.

Eichen  zot

Einsingen  346.

Einthürnen  349.

Eisenharz  go0.

Elchingen  347.

Ellenberg  305.

Ellmeney  349.  42.

Ellwangen,  Oberamt  und  Stade.
32.  346.  40.  409.  427.
436.  5a1.

Emmingen  366.
Engelsbrand  345.
Cugeratzhofen  3409
Engstlatt  344.  426.
Enkenhosen  48.  go.
Ennabeuern  44.  349.
Ennentach  356...
Ensingen  356.

Entringen  345.

Enzberg  3355
Enzkloͤsterle  345.
Enzkofen  350.  46.
Enzweihingen  38.  424.
Erbach  205.

Erbstetten  304.
Erdmannhausen  344.
Ergenzingen  47.

Erisdorf  43.  349.
Eriskirch  49.  349.  358.
Erkenbrechtsweiler  36.
Erlenmoos  3168
Ernsbach  34:.  «
Erolzheim  548.
Erpfingen  345.  398
Ersingen  304.

Ertingen  349.

Eschach  346.  349.
Eschau  48.

Eschelbach  390.

Eschenthal  205.  334.

Essingen  205.

Eßlingen  #.  26.  78.  343  (2).
371.  379.  4%  5%  524.

Ettenkirch  49.  349.

CEutendorf  346.

Entingen  49.  vo.  344.

SESEnbach  45.  44.

—

Fachsenfeld  os.
Feckenhausen  344.
Feldrennach  345.
Feldsterten  349.

Fellbach  343.

Feßbach  347.

Finsterlohr  357.

Fischbach  526.
Flocht  344.

“.  Flelschwangen  304.

Slochberg  4#.  46.

Klunau  349.

Forchtenberg  34..

Frankenhofen  350.

Freiburg  435.

Freudensiadt  26.  257.  544.  426.

Friedberg  504.

Feiedingen  48,  345.  349.

Friedrichshafen  A#i.  310.,  378.
402.  5

Friesenhofen  546.

Frickenhausen  16.
Frikenhofen  346.
Friolzheim  302.
Frittlingen  517.

Fulgenstadt  304.  519.
        <pb n="662" />
        Füramoos  357.

Gaggstadt  427.

Gaildorf  32.  111.  230.  3.6..
378.  403.  4%  507.

Gaisbach  347.  »

Gamerschwang  348.

Gamesfeld  427.

Gammelshausen  348.

Gauslosen  346.

Gauingen  304.

Gaͤchingen  427.

Gärtringen  515.

Gebersheim  344.

Gechingen  351.  345.

Geifertshofen  346.

Geigelbach  426.

Geislingen,  Oberam'e  und  Stadt-50.

  350.  347.  378.  402.

—  O.  A.  Balingen  516.
—  O.  A.  Ellwangen  505.
—  O.  A.  Hall  335.

Gerabronn  z72.  32.  346.  379.

Geradstetten  355.

Gerhausen  346.

Gerlingen  334.  344.

Giengen  347.  518.

Gingen  334.

Glaitenhof  516.

Gleichen  353.

Glems  345.  525.

Gmünd  32.  49.  61.  93.  17r.
51.  346.  355.  508.  379.
402.  501.  516.

Gnadenthal  205.

612

Goggenbach  305.
Goldbach  335.
Gomadingen  349.
Gomaringen  345.
Gornhofen  46.
Gospolzhofen  349.
Gotthardt  348.  536.
Göggingen  346.
Göppingen  30.  348.  306  579.

402.  #
Göttelfingen  40.  Zuc.  344.
Göttlishofen  90.
Granheim  49.  358.
Gräfenhausen  345.
Griesingen  350.
Grimmelfingen  go.  346.
Griningen  319.
Gronau  3¼.
Groß-Botwar  344.  376.  401.
—  Engstingen  345.
Glattbach  334.
—  Heppach  299.
Jngersheim  3341.
Kuchen  347.
Sachsenheim  18.  107.  344.
Süssen  331.
Tissen  358.
Villars  356.
Gruibingen  346.
Grunbach  345.
Grunzheim  350.
Gruorn  305.  345.
Oschwend  346.
Guggenhausen  206.
Gundelsheim  3  78.  401.

Gundershefen  319.
Gunningen  426.
Guttenberg  206.  547.
Guttenzell  38.
Gäglingen  378  401.
Guͤltlingen  345.  517.
Guͤltstein  345.
Guͤndelbach  426.
Guͤnzkofen  350.  426.

Haagen  357.
Haberschlacht  235.
Hagelloch  345.

Haid  206.

Haisterkirch  369.

Haiterbach  517.

Hall  3zn  5o#  346.  378.  379.
402.

Hamburg  3o5.

Harsberg  427.

Hasberg  347.

Hasfelden  5.3.

Haslach  47.  So.  88.  go.  405.

Hattenhofen  348.

Hauerz  206.

Hausen,  O.A.  Gerabronn  427.

a.  d.  Lauchert  345.  426.

a.  d.  Roth  346.

am  Thann  43.  44.

ob  Urspring  48.  343.

ob.  Verena  345.

a.  d.  Würm  204.

Hayingen  48.  89.  227.

Hedelfingen  343.

Hegnach  426.

—
        <pb n="663" />
        Heidenheim  32..  347.  .378.  379.
40  518.

Heidgau  349.

Heilbronn  22.  26.  55.  2906.
345  (2).  360.  579.  401.
516.

Heiligenbronn  42.  45.

Heiligkrenzthal  349.  378.  379.
402.

Heimerdingen  534.  344.

Hemigkofen  319.

Hemmingen  344.

Hengen  303.

Hengsifeld  361.

Herbatshofen  348.

Herbertingen  47.  43.  428.

Herbrechtingen  347.  376.  402.

Herdmannsweiler  204.

Herlatzbefen  5.9.

Herlikosen  56.

Hermaringen  577.

Herrenalb  61.  345.  318.  402.

Herrenberg  28.  302.  345.  379.
404.

Herrlingen  2o05.

Heslach  333.

Hesselbach  38.

Henbach  228.  346.

Heuchlingen.  346.

Heuderf  B.

Heufelden  40.  5.63.

Hrutingeheim  40.

Hinterweiler  545.

Hirsau  373.  579.  40.  524.

Hirschau  46.  517.

613

Hirschlanden  344.

Hirschlatt  266.  5:9.
Hochberg  546.

Hochdorf  204.  344  (2).  346.

517.  526.

Ho  68.

Hosstett-Emerbuch  347.  356.
.Hohenasperg  335.
Hohengehren  52:9.

Hohenhaslach  344.
Hohenmemmingen  205.

Hohensiadt  45  (2).  346.

Hohenstein  345.  356.
Hohenrengen  350.  526.
Holzhausen  227.  428.  508.

Holzbeim  348.
Holzleute  go.
Honau  88.

Honsbronn  347.

Horb  28.  63.  108.  344.376.

579.  401.

Hornberg  427.  524.

Horn-Fischbach  47.

Hortheim  344.
Ooßkirch  206.

Hoͤfen  345.  348.

Hoͤfingen  344.

Huldstetten  304.
Humerisried  349.

Hunbersingen  49.  5.3.  349  (2).

Hundorf  349.
Huzenbach  38.

Hüälben  20  5.  345.

Hürbel  47.  247.  348.
Hürben  5.7.  518.

Hütten  227.  349.
Huͤttenreute  206.

Huͤttlingen  346.

Farthausen  25.  3.
Jartheim  205.

Jarrzell  205.

Jebenhausen  348.

Jena  110.

Jefingen  517.
Jettkofen  206.

Igelsberg  388.
Igelsloch  502.
Igersheim  34)7.

Iggingen  346.

Illerrieden  304.  346.
Illingen  204.  516.

Immemied  206.
Indelhausen  go.

Ingerkingen  3.6.
Ingoldiugen  206.

Ingsietten  349.
Jrrendorf  345.
Frslingen  205.  34.
Iselshausen  345.
Ihny  526.
Ittenhausen  526.

Justingen  549.

Kaltenberg  549.

Kanzach  304.

Kapfenburg  157  (2).  378.  402.
415.

Kapsenharde  345.

Kayh  345.
        <pb n="664" />
        J

Kesselseld  89.

Kiebingen  49.  Zoa.

Kirchberg  346.  427.

Kirchbierlingen  350.

Kirchdorf  349.

Kirchen  348.

Kirchensall  347.  427.

Kirchheim  30.  56.  7a.  230.  547.
378.  379.  402.  519.#.

Kißlegg  go.

Klein  Asbach  344.

—  Votwar  346.  406.  524.

—  Engstetten  38.

—  Engstingen  345.

—  Hirschbach  89.

—  Sachsenheim  344.

—  Sießen  47.

—  Tissen  353.

—  Villars  524.
Klingenberg  215.
Klingenstein  89.  6
Kochendorf  378.  401.

516.  4
Kohlsietten  540.
Kolbingen  345.  6
Korb  343.
Kornwesiheim  354.  516.
Königsbronn  547.
Königseggwald  206.
Krumbach  520.
Kupferzell  347.
Kuͤinzelsau  23.  532.  346.

Laichingen  349.
Laimnau  319.

Leutkirch  30.  3].

4%

Lampertsweiler  206.
Langenargen  50.  206,
Langenau  228.  230,
5  402.
Langeunbeutingen  347.
Langenbrand  345.

Langenschemmern  49.  348.
Langnau  349.
Lanzenreuthe  529.

Laubach  89.

Laudenbach  347.

Lauffen  79.  346.  433.

Laupertshausen  346.

Laupheim  à47.

Lauterach  358.

Lauterbach  517.

Lautern  346.

Leidringen  18.

Leinstelten  54.

Leinzell  34.7.

Lembach  88.

Lendsiedel  427.

578.

Lconberg  22.  29.  344  373.  3y9.

401.

Leutenbach  86.

520.

Leutzendorf  427.

Lichtenstern  335.
Liebenau  206.
Liebenzell  515.
Lindach  347.
Lindlein  303.

Lindorf  32.  240.

Lippach  45.  41.

108.  348.  379.

Lobenroth  343.

Losfenau  345.  525.

Lousee  334.

Lonsingen  89.

Lorch  376.  303.

Loffelstelzen  347.

Ludwigsburg  36.  60.  343.  373.
401.  407.  45.  502.

Luizhausen  526.

Lustnau  227.  40

Machtolsheim  348.

Magolsheim  43.  540

Mainhardt  547.

Maisenbach  342.

Malmsheim  344é.

Marbach  26.  544.  273.  401.
4%  5%  537.

WMarchbrenn  532.

Mariä-Kaxxel  305.

Markeloheim  347.

Markgröningen  426.

Marktlustenau  42.  513.

Marschalkenzimmern  535.

Martinsmeos  5a4.

Massenbachhaufen  213.

Maulbrenn  236.  204.  333.  333.
573.  370  401.  408.  425.

Maͤcken  153.

Maͤgerkoͤngen  3.5.  426.  515.

Mähringen  333.

Mechrütetten  339.

Meidelsictten  319.

Meimsheim  426.

Mengen  329.
        <pb n="665" />
        Mergentheim  32.  347.  402.
Merklingen  344.  346.  378.  4%.
Meßbach  46.

Mertenberg  357.

Mezingen  335.  545.  46.  485.
Michelbach  346.  347.
Michelwinnaden  43.
Mieterkingen  208.
Mindersbach  345.
Mittel-Biberach  348.
Mittelstadt  345.
Mochenwangen  47.
Monakam  356.
Moosbenern  348.  379.
Mooshausen  368.
Moosbeim  9o.

Möogglingen  547.
Möoglingen  347.

Möbbringen  48.  428.  517.
Mönchberg  345.

Mönsheim  344.  426.
Mössingen  334.

Mözingen  545.  46.
Mundeldingen  348.
Mundelsheim  3.4.
Munderkingen  348.
Mundingen  526.

Murr  344.

Murrhardt  378.  4os.
Muttensweiler  557.

Möhlhausen  48.  49.  344.  369.

518.
Muͤblheim  250.  345.  499.
Muͤhringen  5o.
Muͤnchingen  344.

615
M  ünklingen  6.

Münsingen  30.  349.  373.  401.
Münzvorf  426.

Nabern  428.

Nagold  28.  335.  545.  517.

Nasgensiadt  348.

Nattheim  347.

Nebringen  345.

Neckarsulm  23.  36.  343.  370.
516.

Neckarthailfingen  334.

Neckarweihingen  576.

Neipperg  2  75.

Neclliugen  543.  3:8.  3.  401.

Nellingsheim  204.

Nellmersbach  502.

Nendingen  345.

Neresheim  5a.  346.  347.  351.
396.  513.

Neubronn  39.  357.

Neubuiach  333.

Neuenbürg  28.  123.  230.  345.
570.  40.

Neuensiein  347.  357.  525.

Neusffen  16.  378.  401.

Neufra  48.  3479.

Ncuhausen  345  (2).

Neukirch  go.

Neuler  46.

Neureuth  347.  427.

Neusatz  345.

Niederhofen  348.  336.

Niederndorf  24.
Niedersictten  305.

Niederstotzingen  50.
Niederwangen  349.
Nonnenbach  349.

Nordhausen  518.

Nordstetten  515.  —

Notzingen  335.  428.
Nufringen  345.

Nusplingen  48.  227.

Nußdorf  344.

Nürcingen  16.  28.  150.  344.

Ober-Balzheim  520.
—  Berken  137.
—  Bettringen  347.
—  Bbbingen  347.
—  Dertingen  302.
—  Dischingen  30.

Oberdorf  549.  35.

Ober-Eisenbach  46.

—  Eppach  347.  427.
—  Essendorf  358.

—  Flacht  345.

—  Gröningen  205.  346.
—  Fessingen  88.

—  Jettingen  345.  555.
—  Kochen  209.  346.  545.
—  Kollwangen  524.

—  kengenhardt  517.

—  Lenningen  358.

—  Marchthal  305.  350.

Oberndorf  28.  48.  204.  249.

519.  344.  376.  379.  407.
486.  515.
Ober-Ohrn  205.

Ober-Opfingen  338.
6
        <pb n="666" />
        Ober-Rieringen  344.

—  Rimbach  35).

—  Roth  346.

—  Schwandorf  345.

—  Sdöllbach  347.

—  Stadion  348.

—  Steinbach  205.  227.
Oberstenfeld  3544.
Ober-Stetten  305.

—  Sontheim  346.

—  Sulmekingen  348.
—  Türkheim  345.

—  Urbach  335.

—  Wachingen  go.

—  Waldhausen  304.
Oberwälden  358.
Oberwinden  518.
Ober-Wilflingen  5-:5.
Ober,  Wilzingen  357.
Ochsenbach  227.
Ochsenhausen  343.  402.
Hedendorf  305.  346.
Hedenwaldsictten  349.  426.
Oedernhard  524.  «
Oeffingen  42.  343.

Oehringen  22.  25.  32.  84.347.

35  379.  40.  488.
Hellkofen  350.
Hepfingen  350.
Oeschelbronn  345.  426.
Oeschingen  204.  344.
Oetlingen  72.  240.
Offenhausen  538.
Offingen  48.  30.  519.
Osterdingen  541.

616

Oggelsbeuern  350.
Oggelshausen  549.  519.
Oggenhausen  357.
Ohmenhausen  3,5.
Ohnasietten  39.  235.  5,6.  40.
Ohrnberg  347.
Onstmettingen  5.6.
Oppingen  33.
Orendelsall  347.  427.
Ostdorf  68.  344.
Ottenbronn  524.
Ottenhausen  345.
Ottmarsheim  344.
Owen  3,  7.  357.  526.

Perouse  344.

Petrerzell  46.

Pauhausen  302.
Pfässingen  35.  426.
Maürrich  43.  349.
Medelbach  81.  326.  346.
Mlugfelden  543.  556.
BPllummern  349.
Pfrondorf  335.  335.
Mrungen  304.

Mullingen  3455.  378.  401.
Pinache  343.  356.
Miezhausen  346.
Mochingen  20é.
Poltringen  535.
Pommertsweiler  346.  535.
Praßberg  358.

Queckbronn  357.

Rahmhaus  320.

Raidwangen  344.

Natzenried  2054q.

Ravenoburg  50.  251.  341.  319.
520.  521.

Rechberg  347.

Rechberghausen  346.

Rechentshofen  54.  55.

Reichenbach  43.  4.
346.  356.  526.

Reicheneck  205.  346.

Reichenhofen  349.

Reichertshofen  518.

Reinstetten  47.  348.

Remmingsheim  356.

Rengershausen  517.

Dieubardsweiler  Z304.

Renningen  344.

Renquisbausen  345.

Retterspurg  516.  524.

Reusten  345.

Reuthin  378.  379.  402.

Reutlingen  28.  345.

Reutlingendorf  304.

Reutsachsen  518.

Reutte  348.  349.

Ried  520.

Riedbach  555.

Riederich  546.

Riedhausen  206.

Riedheim  205.  346.

Riedlingen  30.  49.  349.  1.

Rielingshausen  341.  516.

Rieth  20.

Rietheim  302.

48.  88.
        <pb n="667" />
        Rimpach  48.

Rindelbach  89.

Rinderfeld  557.

Ringingen  348.

Ringschnait  348.

Rißegg  548.

Rißtissen  358.

Rohracker  345.

Rohren  46.

NRohrdorf  3/5.

Rommelshausen  343.

Rosenfeld  J1.  339.  378.  402.

Roßfeld  427.  .  —

Roßwaag  204.

Roßwälden  205.

Rotensohl  517.

Noth  547.  349.  360.,  378.  379.
4090909999

Rothenacker  346.

Rokhenberg  555.  s

Rotbeumånsic7378.«379;zo-.

Rothenzimmern  344.  356.

Rottenburg  23.  49.  34  1.  378.
40%  452.  435.

Rottum  355.

Rottweil  23.  344.  379.  40.

Röth  33.  2

Röttingen  50.

Rudmersbach  5,5.

Ruppertshofen  3.6.

Ruresheim  3.  1.

Rübgartem  4°.6.

Sachsenhausen  205.

Salach  338.

617

Salmbach  355.
Salzstetten  40.  517.
Saulgau  2o.  309.  319.
Schalksictten  39.
Schaubach  343.
Scharensiekten  3,3.
Scharnhausen  335.
Schechingen  346.
„Scheer  350.
Schelklingen  3.8.

„Schemmerberg  3.,3.
Schindellach  420.
Schlatt  3.6.
Schlaitstall  345.

Schleifhaͤuslen  518.

Schlierbach  3.43.

Schmalselden  305.

.Schmiden  3.33.
Schmidbausen  341.

Schmich  502.  525.
Schmiechen  420.  346.

Schnaitheim  305.

Schomburg  310.

Sckopfioch  347.  526.
Schorndorf  32.  39.  208.  346.

573.  380.  40.  ASo.

ESchoͤckingen  345.

Schomberg  3.5.  516.
Schönengrnd  33.

Schbuthal  33.  105.
Schörzingen  43.

Schrezbeim  205.
Schrotzberg  89.  427.
Schura  3502.
Schussenried’  526.

Schwabsberg  45.  89.
Schwann  345.
Schwarzach  359.
Schwarzenberg  36.
Schweigern  270.  213.
Schweinhausen  350.  519.
Schwendi  43.
Schwenningen  345.
Schwöllbrern  3505.
Secheenhaufen  48.
Scebronn  204.
Sreburg  69.  346.

Seekirch  529.  526.

Scibranz  349.

Seissen  3.8.

Sersheim  334.

Sigen  go.

Sillenbuch  343.
Sindelfingen  376.  379.  401.
Siudringen  525.
Sommersricd  206.
Sondelfingen  366.
Sonderbuch  358.

Sontheim  235.  347.  349.  518.
ESkbbnsierten  3.7.

Spaichingen  28.  249.  344.  40“.
Sparwiesen  304.

Spielbach  09.

Spindelwag  90.
Spraitbach  347.
Stachenhausen  518.
Stasslangen  433.
Steinach  349  356.
Steinberg  48.
Steinhausen  386.  428.
        <pb n="668" />
        Steinheim  303.  344.
347.

Stetten  345.  415.
516.

Stockach  345.

Stokheim  45.

Straßdorf  347.

Strohweiler  356.

Stubersbeim  534.  358.

Stuppach  347.

Stuttgart  7.  22.  26.  34.  60.
65.  J.  14½:  20#8.  24#.

428.

335.  342.  343.  379.  380.

401.  415.  423.
Suppingen  348.
Sulz  a26.  108.  344.  365.  379,
407.  415.  517.
Sulzbach  346.
Sößen  507.

Tannheim  526.

Täbingen  3534.  344.

Täferroth  347.

Temmenhausen  346.

Tettnang  32.  30.  48.  349.  308.
579.  402.

Thaldorf  349.

Thalheim  45.  345.

Thannau  47.  349.  428.

Theuringen  34g.

Thieringen  72.

Thonbach  33.

Thunan  49.

Thuningen  345.

Tiefenbach  549.  427.

618

Tigerfeld  358.

Tomerdingen.  34.

Trailfingen  305.  346.

Treffelhausen  579.

Trichtingen  334.  536.

Triensbach  535.

Trofüngen  345.

Truchtelfingen  209.  356.

Tuttlingen  18.  345.  379.

Tübingen  15.  21.  22.  28.  04.
104.  255.  321.  344.  368.
360.  401  415.  416.  432.
517.  51.

Uebrigshausen.  357.
Ubingen  348.
Uhlbach  343.
Uigendorf  349.
Ulm  27.  30.  76.  130.  348.  306.
r—
Ummendorf  348.
Undingen  302.  345.
Unlingen  350.
Unterailingen  619.
Unter-Böbingen  50.  227.  347.
—  Collbach  302.
—  Dertingen  507.
—  Dettingen  348.
—  Deufstetten  46.

—  Eslsendorf  358.  519,  5720.

—  GCröningen  346.  518.
—  Haugstett  525.

—  Hausen  345.

—  Jesingen  204.

—  Fetttiugen.  204,

Unter-Kochrn  40.  346.

—  Wuningen  206.

—  Marckthal  348.
Unrermberg  344.
Unter-Mockenbeuern  349.

—  Münkheim  227.

—  Niebelsbach  345.

—  Reichenbach  343.

—  Rieringen  107.  344.
—  Roth  346.

—  Schwandorf  345.
—  Sgndion  348.

—  Steinbach  39.

—  Sulmetingen  348.

—  Thalheim  48.  517.
—  Türkheim  545.
Wochingen  526.

—  Wealdhausen  504.

—  Milflingen  525.
Urach  22.  28.  64.  204.  230.

½66.  345.  379.  380,  40
497.  499.

Urbach  349.

Ursendorf  358.

Uttenweiler  350.

Vaibingen  26.  88.  344.  376.
339.  380.  401.  404.

Vichberg  346.

Vogt  44.

Volkersheim  348.

Vordersteinenberg.  205.0

Vorderweißbuch  427.

Vbllkofen  426.
        <pb n="669" />
        Wachbach  347.

Wahlheim  343.

Waiblingen  26.  333.316.  379:
403.

Waldenburg  347.  535.

Waldhausen  43.  347.  349.
5½6.

Waldrennach  345.

Waldsee  30.  232.  349  379.

380.  402.
Waldstetten  317.
Waltershofen  379.
Wangen  30.  343.  349.  378.

402.  526.
Wannweil  345.
Warmbronn.  341.
Wonbansey  47.  5sr6.6
Wasseralfingen  346.
Wechsetsweiler  48.
Weidach  205.
Weigheim  44.
Weikersheim  347.
Weil  524.

Weil  die  Stadt  314.

Weiler  47.  49.  89.  302.  356.

558.  518.  535.
Weilers  520.
Weilbeim  39.  336.  516.  536.
Weil  im  Dorf  344.
Weil  im  Schönbuch  376.  40.
Weingarten  578.  402.
Weinsberg  26.  106.  227.  3343.
3:0.  319.  401.

619.

Weipertshofen  357.
Weissach  344.  526.
Weissenstein  49.
Weitingen  49.
Wellingen  428.
Welzheim  32.  346.  379.
Wendelsheim  45.
Wermuthshausen  35)7.
Westernach  303.
Wesiernbach  347.
Westernhausen  46.
Westerstetten  250.
Westgartshausen  555.
Westhausen  525.
Wiblingen  32.  30.  228.  48
578.  40.
Widdern  38.
Wiernsheim  378.  401.
Wiesenbach  303.
Wiesenstaig  49.  578.  462.
Wiggenreute  go.
Wildbad  345.
Wildberg  333.  345.
Wildenthierbach  39.
Wilflingen  349.
Wilmandingen  204.
Wilsingen  43  (2).  428.  519.
Wimsheim  204.  344.
Winnenden  247.  416.  424.
Winrerlingen  516.
Winterstetten  206.  56.

Witnterstertendorf  304.

Winzerhausen  344.

Wippingen  355.  520
Wittendorf  426.
Wirtemveiler  205.
Wirtlensweiler  436.
Wittlingen  276.  305.  346.
Wohlmuthshausen  347.  427.
Wolfegg  549.
Wolfenhausen  204.
Wolfertsweiler  304.  519.
Wolpertshausen  227.
Wolpertswende  526.
Wörnersberg  525.
Wuchzenbofen  349.
Wurmberg  356.
Wurmlingen  205.  249.  356.
402.  473.
Wuxzach  319.
Wüningen  39.  346.
Wöürzbach  585.

Jainingen  47.

Zang  347.

Zell  524.

Ziegelbach  349.
Zimmeru  49.

Zinsbach  516.
Zipplingen  525.
Zogenweiler  48.
Züttlingen  343.
Zweiflingen  347.
Zwiefaltendorf  49.  349.
Zwiefalten  378.  402.  476.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
