5 Nro. 2. Megierungs-Blatt fär dac Königreich Württemberg. Mittwoch, den 9. Januar 1838. — —— —— Inbalt. VWerfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung de in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unterrfandswesens betreffend. (Jro. VIII. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Keine. II. Verfügungen der Departements. « Des Justiz-Departements. Der Hypotheken-Eommission. EWleitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vellendcte Bereinigung des Unter- paudswesens betressend. (Nro. VIII.) (Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 2327, S. Szz.) Nach den seit der lezten Bekanntmachung vom 8. Dec. v. J. bio heute bei der K. Hppo- tih#eben-Commission eingekommenen Berichten der Oberamrts-und Amts-Gerichte sind in den lhiicrnach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher iim Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetz 2c. vom 15. April 1825, (giemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion wiom 15.December 1835, K. 163, erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in volle Wirksamkoit getreten; welches mit dem Anhange zur allgemeinen Kenntniß gebrachr wird, daß nunmehr in fün fhundert Gemeinderaths-Bezirken die Purifikations-Geschäfte vollführt sind. Stuttgart den 5. Januar 1823. Schwab.