15 aufgenommen. Die Annahme ähnlicher Stiftungen von andern Oberamts-Bezirken oder Gemeinden ist auf besonderes Erkenntniß ausgeseht. Die Königlichen Oberämter sind mit der Bekanntmachung und etwaigen Erläu= terung des Vorstehenden beauftragt. Stuttgart den 9. Januar 13a3. Schmidlin. C) Der Departements des Innern und des Kriegs: Des Ober-Rekrutirungsraths. Vorladung der Militär-Pflichtigen zur Berichtigung der Rekrutirungs-Listen und zur Ziehung des Looses für die diesjährige Aushebung. Den 4. Februar d. J. wird in sämtlichen Oberamts-Bezirken die Berichtigung der Listen und die vorläusige Prüfung der Befreiungs-Gründe zum Behuf der dies- jährigen Aushebung vorgenommen, und hierauf zur Ziehung des Looses geschritten, wozu die in den Stüttgarter allgemeinen Anzeigen Nro. 9 und to benannten Militär= Pflichtigen, deren Aufenthaltoort außer Landes oder unbekannt ist, so wie überhaupt alle im Jahre 1307 geborne Jünglinge, denen keine besondere Ladung zukommen sollte, hierdurch öffentlich vorgeladen werden. Für diejenigen, welche nicht erscheinen, wird das Loos durch Andere gezogen, und von Jedem, der es unterlässt, die Befreiung von der Aushebung, die ihm zu statten kommr, entweder selbst oder durch Andere bei seinem Oberamt anzuführen, wird vorerst angenommen, daß er keine Befreiung anzusprechen habe. Da nnn die vorläusige Prüfung der Befreiungs-Gründe den Zweck hat, die Milirär-Pflichtigen über das, was ihnen zu beweisen obliegt, zu belehren, so haben die Nichterscheinenden sich selbst zuzuschreiben, wenn sie, aus Mangel an dieser Be- lehrung, sich an dem ihnen obliegenden Beweise versiumen würden. Stuttgart den r0. Jannar 1328. Kapff.