32 Seiner Königlichen Majestät vom 13. d. M., unter Beziehung auf die Verfuͤ- gungen vom 29. Maͤrz 1822 (Reg. Blatt S. 284) und vom 22. Mai 1826 (Reg. Blatt S. 247) die Behandlung des gleichen Gegenstandes bei den Staats-Behoͤrden betreffend, Folgendes verordnet: ½) Alle Personen, welche in ihren eigenen Privat-Angelegenheiten den obgedach- ten Körperschafts-Stellen schriftliche Eingaben zusenden, haben hievon das Porto gleich bei der Aufgabe zu entrichten. 2) Die von der Versendung an eine solche Stelle der Post zukommende Bestell- Gebühr (Austräger-Belohnung) wird, wenn die Versendung frankirt geschieht, zugleich mir dem Porto der aufgebenden Person oder Behbrde berechnet. Eine Ausnahme tritt bei frankirten Geldsendungen, so wie bei den vom Aus- land frankirt einlaufenden Sendungen jeder Art ein, als von welcher die Be- stell-Gebühr auch ferner, wie bisher, durch den Adressaten an das Abgabe- Postamt zu entrichten ist. Ebenso wird bei portobefreiten Sendungen an Körperschafts-Stellen die Be- stell-Gebühr von dem Adressaten erhoben. 5) Die Anforderung einer Bestell-Gebühr sindet überall nicht Statt a) bei Versendungen in Angelegenheiten des Staats-Dienstes, die durch die Briefpost befördert werden, wenn sie vorschriftmäßig mit der Bezeichnung Königliche Dienst-Sache (K. D. S.) versehen sind; b) bei Versendungen an einen nicht am Sisß des Abgabe-Postamts wohnenden Adressaten. Stuttgart den 25. Januar 1338. Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl. Schmidlin.