35 zogenen Erkundigungen nöthigenfalls berichtiget. Der Oberamtmann hat sofort die Listen zu revidiren und die etwaigen Anstände unter Zuziehung der Orts-Vorsleher zu erledigen. Art. 13. Zirbung des Looses. Nach erfolgter Berichtigung der Listen wird die Ziehung des Looses vorgenom- men. Der Tag der Ziehung wird in jeder Gemeinde öffentlich bekannt gemacht, und zugleich werden sämtliche in den Rekrutirungs-Listen verzeichnete Militärpflichtige, und zwar die im Lande oder im benachbarten Auslande befindlichen durch besondere Ladung, die übrigen aber durch allgemeinc dffentliche Ladung, unter Androhung des geseßlichen Rechts-Nachtheils, einberufen. Art. 14. Fortsetzung. Die Ziehung des Looses geschiehr in öffentlicher Sitzung in dem Oberamts-Sisß unter Leitung des Oberamtmanns und in Gegenwart der ersten Vorsteher sämtlicher Gemeinden des Oberamts-Bezirks. · Jeder Militärpflichtige zieht nach der Ordnung der Rebrutirungs-Liste eine Num- mer, welche sogleich bekannt gemacht und aufgezeichnet wird. Für die Abwesenden ziehen ihre Eltern oder Vormünder oder der Orts-Vorstand. Die Zichungs-Liste wird nach der Ordnung der Nummern abgefaßt, öffentlich ver- lesen und von dem Oberamtmann und den anwesenden Orts-Vorstehern unterzeichnet; der Amts-Versammlungs-Aktuar führt das Protobkoll. Art. u15. Erkenntniß über die Befreiungen. Rekrutirungsrath. Musterungs-Commission. Auf die Ziehung des Looses folgt das Erkenntniß über die Befreiungen von der Aushebung und die Ausscheidung des Contingents. Zu diesem Ende wird in jedem Oberamts-Bezirk ein Rekrutirungsrath, und zur Untersuchung der Diensttüchtigkeit der Militärpflichtigen oder zur Musterung eine besondere Musterungs -Commission niedergeseht. Der Rekrutirungsrath besteht aus dem Oberamtmann, der den Vorsicz hat, und