46 aus vier Angehdrigen des Oberamts-Bezirks, die für jede Aushebung durch die Amto- Versammlung neu gewählt und besonders verpflichtet werden. Die Musterungs = Commission aber wird zusammengesebt aus dem Oberamtmann und dem Oberamts-Arzt einerseits, und einem von dem Kriegöminister abzuordnenden Offzier und einem Militär-Arzt andererseits. 6 Aktuar des Rekrutirungsraths und der Musterungs-Commission ist der Amto- Versammlungs-Aktuar. Die Sitzungen des Rekrutirungsraths. und der Musterungs-Commission sind öf- sentlich. Art. 16. Erkenntnisse des Rekrutirungsraths. Der Rekrutirungsrath erkennt mit Stimmenmehrheit über diejenigen Befreiungen, welche die Militärpflichtigen wegen ihrer Familien-Verhältnisse oder wegen ihres Be- rufs ansprechen. Ueber Untauglichkeit zum Militärdienst kann der Rekrutirungsrath unabhängig von der Musterungs -Commission alsdann entscheiden, wenn die Dienst-Untöchrigkeit auf den ersten Anblick zu erkennen ist, so, daß es zu deren Beurtheilung weder des Gutachtens von Sachverständigen, noch einer Besichrigung bedarf; desgleichen, wenn nachgewiesen wird, daß ein Militärpflichtiger mit einem körperlichen oder geistigen Ge- brechen behaftet ist, das, wie z. B. Blindhrit, Taubheit, Stummheit, Wahnsinn, gänz- liche Lähmung und dergleichen, seine absolute Untüchtigkeit zum Militärdienst außer Zweifel sehr. Die Dienst-Untüchtigkeit kann aber solchenfalls nur durch Stimmeneinheit auoge- sprochen werden, und falls nicht Stimmeneinheit vorhanden ist, so ist die Entscheidung der Musterungs-Commission zu überlassen. Art. 17.. Fortsetzung. Das Erkenntniß über die Befreiungen, in so weit es dem Rekrutirungsrathe, unabhaͤngig von der Musterungs-Commission, zukommt, schließt sich unmittelbar an die Ziehung des Looses an. Diejenigen Militärpflichtigen, welche wegen ihrer Familien-Verhältnisse oder we-