66 Den 18. Maͤrz in dem Oberamt Stuttgart, Neckarsulm, Calw, Oberndorf, Gerabronn, Schorn- dorf, Ehingen, Tettnang. Den 21. März in Böblingen, Weinsberg, Tübingen, Sulz, Crailoheim, Welzheim, Blanbeuern Ravensburg. Den 25. März in Leonberg, Heilbronn, Nürtingen, Horb, Ellwangen, Gaildorf, Wiblingen, Saulgau. Den 28. Maͤrz in Vaihingen, Ludwigsburg, Urach, Rottenburg, Ulm, Riedlingen. Den 1. April in Maulbronn, Reutlingen. Hierzu werden die Militaͤrpflichtigen, an deren Altersklasse in gegenwaͤrtigem Jahre die Reihe der Aushebung ist, nämlich die im Jahr 1807 gebornen Juͤuglinge, unter den im Rekrutirungs-Gese#z vom -. August 13r9 angedrohten Rechtsnachtheilen hierdurch vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung folgendes bemerkt wird: 1) Jeder Militärpflichtige hat sich an dem Tage der Aushebung in dem Hauptorte desjenigen Oberamts-Bezirks, dem er nach den Bestimmungen des Art. 6 des Rebrutirungs-Gesehßzes angehdrt, einzufinden. 2)) Diejenigen, welche eine Befreiung wegen Familien-Verhältnisse (als einzige oder Alteste Söhne u. s.w.) oder wegen Berufs (als Studirende, Schulprovisoren u. s. w.) ansprechen, bönnen solche durch ihre Eltern, Vormünder oder sonstige Bevoll- mächtigte geltend machen; dagegen 5) wird jeder, welcher bei der Auohebung nicht erscheint, für diensttüchtig ange- nommen, in soferne seine Dienstuntüchtigbeit nicht notorisch ist. 4) Wer einen Befreiungsgrund bei der Aushebung anzuführen versumt, kann sol- chen späterhin nicht mehr geltend machen; auch hat 5) absichtliches oder verschulderes Wegbleiben von der Aushebung die weitere nach- theilige Folge, daß der Nichterscheinende, in soferne ihn die Reihe trifft, und keine Befreiung für ihn nachgewiesen wird, unwiderruflich zum Contingent be- zeichnet, und seiner Zeit mit verlängerter Dienstzeit eingereiht, in soferne ihn aber die Reihe nicht trifft, mit Gefängnißstrafe belegt wird.