72 Art. V. In Folge der Vestimmungen des Art. sollen die längs der gemeinschaftlichen Gebietsgrenze dermalen bestehenden Zoll-Erhebungs-Stellen in dem durch besonders getroffene Uebereinkunft festgesetzten Termine aufgeldst, und die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Zölle bei den Grenz-Erhebungsstellen und bei den innern Hall-Aem- tern für gemeinschaftliche Rechnung der vereinten Staaten erhoben werden; jedoch bleibt jeder der beiden Regierungen unbenommen, an der gemeinsamen Grenz-Linie auf ihrem Gebiete diejenigen Aufsichtsstellen und Schutzwachen aufzustellen, welche sie allen- falls zur Verhinderung der Salz= und Malz-Einschwärzungen oder anderer Defrau- dationen ihrer indirecten Auflagen nothwendig findet. Art. VI. Die Regierungen der vereinten Staaten verzichten auf einseitige Anordnungen und Verträge, welche die Zoll-Verhältnisse mit anderen, nicht zum Verein gehdrigen Staaten zum Gegenstande haben; sollte eine oder die andere derselben sich in den Fall verseht sehen, einem dritten Staate einzelne Begünstigungen nicht wohl versagen zu können, so soll sie verbunden seyn, dem Vereine für die dadurch sich ergebende Einnahms-Minderung oder Ausgaben-Mehrung Ersas zu leisten. Dagegen werden die beiden allerhöchsten Paciscenten ihre Bemühungen dahin vereinigen, daß dem Zoll-Vereine auch andere angrenzende Staaten beitreten. Art. VII. Die gemeinschaftlichen Zölle werden nach der Zoll-Ordnung und den Zoll-Tarifen erhoben, worüber sich die beiden allerhöchsten Paciscenten auf die Grundlage der Baierischen Zoll-Ordnung und der Baierischen Zoll-Tarife vereinigen werden, und welche sodann zu seiner Zeit in jedem der vereinten Staaten auf dem gewöhnlichen Wege zur allgemeinen Darnachachtung verkündet werden sollen. Art. VIII. Der Ertrag der gemeinschaftlichen Zölle, welcher sich nach Abzug der Kosten der Erhebung, Aufsicht und Verwaltung sowohl, als der übrigen dem Vereine zur Last fallenden Ausgaben herauswirft, wird unter den beiden vereinten Staaten nach dem Verhältnisse ihrer respectiven Bevölkerung getheilt. Der Stand der Bevölkerung der