75 ; Muͤnchen eine gemeinschaftliche aus Beamten der respectiven Regierungen verhaͤltniß- maͤßig zusammengesetzte Anstalt gebildet, und mit der noͤthigen Instruction versehen. Art. XIII. Die Zoll-Erhebungs-Aemter stellen Monats-Rechnungen, über welche jede Ober= Joll-Administration einen General-Conspect herzustellen hat, amf dessen Grund zwischen den vereinten Staaten provisorische Abrechnungen nach einem Conto corrente Statt haben. Die respectiven Ober-Zoll-Administrationen stellen Quartals-Rechnungen, auf deren Grund die definitiven Abrechnungen zwischen den vereinten Staaten geschehen, nachdem diese Rechnungen gehbrig verbeschieden sepn werden. Art. XIV. Allgemeine Anordnungen und Reglementär-Verfügungen zur Vollziehung der Loll-Ordnung und der Verwaltungs-Normen sollen zur Erzielung der Einheit in der Regel immer nur von beiden Regierungen nach vorläusigem Benehmen und Einver- ständniß gleichzeitig und gleichheitlich ausgehen. Auf besondere Veranlassung und in dringenden Fällen kann jedoch unter Beob- achtung der Vorschriften des Art. XI, ad a. b. und c. sowohl von der Königlich Württemberg'schen, als der Königlich Baier'schen Ober-Loll-Administration die nöthig erachtete Maßregel erlassen werden. Art. XV. Der Grund-Vertrag, die Organisation der Zoll-Verwaltung, die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung und die Zoll-Tarife des Vereins können nur auf die im Art. XXXVI fesigesente Weise abgcändert, oder authentisch erläutert werden. Dagegen bleiht den einzelnen Regierungen der vereinten Staaten vorbehalten: 1) dle allgemeinen Verordnungen über das Zoll-Wesen des Vereins und die Be- schlüsse des General-Congresses, insoweit sie sich zur Vublication eignen, in ih- ren Staaten in ihrem Namen zu verkünden; 2) die Beamten und Diener, welche sowohl für die Ober-Joll-Administration als für die Erhebungs= und Aufsichts-Stellen des betreffenden Staates erforderlich lind, selbst zu ernennen; 3) die von ihnen ernannten Beamten und Diener von ihren Landesbehdrden für den Verein besonders verpflichten zu lassen;