76 4) die ihnen angehdrigen Beamten und Diener, wenn fie sich im Dienste des Vereins Verbrechen oder Vergehen zu Schulden kommen lassen, von ihren Gerichten aburtheilen zu lassen 3 5) über die in ihrem Gebiete dem Unterstüßungs-Fonds anfallenden Straf-Antheile auoschließend zu disponjrenz. 6) für ihre Staats-Angehßhrigen das Begnadigungsrecht auczuüben. Die Eidesformel, nach welcher die Beamten und Diener für den Verein zu ver- pflichten sind, ist folgende: „Ich schwöre, daßf ich nicht nur die mir durch meinen Dienss-Eid gegen meinen Souverain auferlegten allgemeinen Verpflichtungen erfüllen, sondern auch die Interessen des Zoll-Vereins nach den Verträgen, gemeinschastlichen Verordnungen und Instruktionen, getreulich und ohne Gefährde nach allen Kräften und in allen Beziehungen befördern, und allen Nachtheil und Schaden von diesem Verein möglichst abwenden wolle, so wahr mir Sott helfe und sein heiliges Evangolium.“ Art. XVI. Die Rechte der in der gemeinschaftlichen Zoll-Verwaltung des Vereins angestellten Veamten und Diener in Beziehung auf Stabilität und Pensions-Ansprüche richten sich nach den Gesehen desjenigen Staates, dem sie angehbren. Art. XVII. Sämtliche Kosten der Ober-Zoll-Administrationen werden von den betreffenden Staats-Regierungen getragen. Ebenso fallen auch die Pensionen, Ruhestands-Gehälter und Alimentations-Bezüge der Beamten, Diener und ihrer Relikten, die Begmten, und Diener mögen nun bei den Ober-Zoll-Administrationen und der Central-Controle= Anstalt, oder bei den Erhebungs= und Aufsichts-Behbrden angestellt sepn, auoschließend jenen Staats-Regierungen zur Last, von welchen diese Beamte und Diener ernannt worden sind. Dagegen werden alle Kosten der Central-Controle-Anstalt, der äußern Zoll-Erhebungs= und Aufsichts-Srellen, so wie alle übrigen nicht ausdrücklich aus- genommenen Verwaltungs-Kosten aus den Vereins-Zöllen oder auf Rechnung des Vereins bestritten.