83 Vie beiden contrahirenden hohen Staats-Regierungen machen sich gegenseitig für die Dauer des Vereins verbindlich, den Salz-Handel en gros im Innern ihrer Staaten fortan nur auf amtliche Regie führen zu lassen. Art. XXXVI. Am ersten Mai eines jeden Jahres versammelt sich in München ein General- Congreß. Dieser General-Congreß soll aus zwei General-Bevollmächtigten der Krone Würt- temberg und aus eben so vielen General-Bevollmächtigten der Krone Baiern be- stehen. Die nach Art. XI zu bestellenden General-Bevollmächtigten bei den Ober-Zgoll- Administrarionen sind zugleich am General-Congresse die zweiten Bevollmächtigten der respectiven Regierungen. Das Directorium bei diesem Congresse alternirt jährlich unter den ersten Bevoll- mächtigten der beiden Staaten; das dirigirende Mitglied hat bei Stimmengleichheir eine überwiegende Stimme. Treten noch andere Staaten dem Vereine bei, so soll jeder derselben einen Ge- neral-Bevollmächtigten zum Congreß zu senden befugt seyn. Art. XXXVII. Dieser General-Congreß hat a)über die Abänderungen des Grund-Vertrags, der Organisation der Verwal- tung, der Zoll-Ordnung und des Zoll-Tarifs, welche die Umstände allensalls nothwendig machen, sich zu vereinigen; b) die administrativen Rechenschafts-Berichte der Ober-Zoll-Administrationen nach ihrem ganzen Umfange zu prüfen, die Resultate der Haupt-Rechnungen des Vereins vom lebten Jahre zusammenzustellen, und die definitive Abrechnung zwischen den Vereins-Staaten festzustellen; r) den Etat für das folgende Jahr zusammenzustellen und festzuseten;