95 d) Von Schaafen, welche die Schweizer auf Württembergische Weiden treiben wird nur die Hälfte des gesetzlichen Eingangs-Zolls entrichtet. Werden die Schaafe zur Schur nach der Schweiz getrieben und nach der Schur wieder auf die Weide Hebracht, so ist, nach erfolgter Nachweisung, kein Zoll davon zu entrichten. Ebenso soll für Vieh, welches die Schweiz durch Württemberg auf aus- ländische Märkte hin= und herführt, nur die Hälfte des Durchgangs-Zolls be- zahlt werden. . ·H.tv. Was den Verkehr mit dem Grosherzogthum Baden betrifft, so bleibt bis auf weitere Verfügung die Verordnung vom 7. Juli 1827 (Reg. Blatt S. 257) in Krafft, wonach der Eingangs-Zoll in Württemberg von den Badenschen Weinen dem er- mäßigten Zoll gleichgestellt worden ist, welchem diese Weine bei ihrer Einfuhr nach Baiern unterliegen. Es wird daher erhoben: von den in dem Groöherzogthum Baden erzeugten Weinen, mit Ausnahme der Baden'schen See-Weine, Zwei Gulden und dreißig Kreuzer pr. Centner; von den Baden'schen See-Weinen, Ein Gulden und zwanzig Kreuzer pr. Centner. Eben so bleiben hinsichtlich der Erleichterung des Grenz-Verkehrs die in der Ver- ordnung vom 24. April 13236 (Reg. Blatt S. 208) enthaltenen Bestimmungen vor- läufig in Wirkung. Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 2 2. Februar 2823. Wilheim. Der Minister der Finanzen: Varnbüler. Auf Befehl des Königs: Der Staats-Sekretär, Vellnagel.