152 waigen Befreiungsgruͤnde nachtraͤglich auszufuͤhren; so werden dieselben hiemit oͤffent- lich aufgerufen, sich zu diesem Ende bei der Nachaushebung, welche heute beginnt und am letzten dieses Monats endigt, in der betreffenden Kreisstadt einzufinden, widrigen- falls gegen sie als Ungehorsame nach Vorschrift des Rekrutirungs-Gesehes verfahren werden wird. Sruttgart den r. April 1828, Kapff. B) Des Kriegs-Departements: Des Kriegs-Ministerium. Verfügung in Betreff der bei den Amtspflegen hinterlegten Einstandsgelder und deren Einsendung. In Bcziehung auf die bei den Amtspflegen hinterlegten Einstandsgelder und de- ren Einsendung wird Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 1) Sobald das Oberamt von der Annahme des Einstehers durch das Kriegs- Ministerium benachrichtigt wird, weist das Oberamt die Amtspflege an, von der hinterlegten Summe Joo fl. an die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse und noo fl. an den Regiments-Quartiermeister desjenigen Regiments, welches jedes- mal benannt werden wird, ungesäumt einzusenden. 2) Die Einsendung der 3oo fl. an die Staat5-Schulden-Zahlungs-Casse geschieht mit einem Lieferungs-Schein in nachstehender Form: Die Amtöpflege (Benennung des Oheramts-Bezirke,) liefert zur Staats-Schulden-Zahlungs-Casse —:.. . Dreihundert Gulden, welche für (Vor- und Zuname dessen, für den eingeslellt wird, Gemeinde und Oberamis-Bezirk, dem er angehört) bei gedachter Amtspflege hinterlegt worden, und die zur Caution für (Vor- und Zuname des Einstchers, Gemeinde und Oberamis- Bezirk, dem er angehbört, Grad und Regiment, in welchem er dient, ganz so, wie er in dem Hescript bezeichnet ist, worin das Oberamt von seiner Annahme benachrichtigt wird)