155 Nro. 19. Regierungs-Blatt fuͤr das Königreich Württemberg. — m—————— Sanmstag, den 5. April 1828. —————— —— —— In halt. Königl. Dekrete. Gesetz, in Betreff der Abänderung einiger Bestimmungen der Brandschabens-Versicherungs- Ordnung. — Gesek, die Verhältnisse der an der Universität angestellten Diener betreffend. — Dienst-Nach- richten. Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, die Ernennung des Bischofs von Rottenburg und die Bildung des dortigen Domkapitels betreffend. — Bestimmung des Kost= 2c. Gelds in der Taubstummen= und Blinden-Anstalt auf das Juhr vom 1. Mai 188, und Termin zu Eiureichung der Aufnahme -Gesuche. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Gesettze: a) in Betreff der Abänderung einiger Bestimmungen der Brandschadens-Versicherungs= Ordnung. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Wurttemberg. Wir haben Uno veranlaßt gesehen, einige Bestimmungen Unserer Prandscha- dens-Versicherungs-Ordnung vom 17. December 107 einer Abänderung zu unter- werfen, und verordnen und verfügen hiemit, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Die Schlöôsser der Standesherrn, die dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Kirchen und Kapellen, die Thürme, so weit solche zu Wohnungen, Gefängnissen oder