156 auf andere Weise benüßt werden, und die vormaligen Kloster-Gebaͤude, in so ferne sie nicht vermöge ihrer nunmehrigen Bestimmung unter die von der Anstalt ausge- schlossenen Gebäude gehdren, sind gleich andern Gebäuden in die allgemeine Brand- schadens-Versicherung des Königreichs aufzunehmen. Art. 2. Die Beschränkung des Brand-Versicherungs-Anschlags der Schlösser der Ritter- guts-Besiter auf die Summe von 25,oo fl. ist aufgchoben. Art. 3. 6 Die Kosten der ersten Einschätzung eines Gebäudes, seiner Aufnahme in das Orts- und Oberamts-Kataster, so wie der hierin etwa vLorzunehmenden Aenderungen liegen, so weit diese Vorkehrungen nicht von Amts wegen geschehen, dem Eigenthümer des Gebäudes und beziehungsweise den Vaupflichtigen ob. Art. 4. Der Aufwand, der mit der ordentlichen von Amts wegen vorzunehmenden Errich- tung und Fortführung der Orts= und Oberamts-Kataster, desgleichen mir der Um- lage und dem Einzug der Beiträge zu der Brand-Versicherungs-Casse und mit der Ausbezahlung der Enrschädigungs-Summen verknüpft ist, wird von dieser Casse selbsi getragen. Es bleibt der Regierung überlassen, den Gemeinden und Amts-Körperschaften für die diesfallsige Belohnung der Communal-Beamten angemessene Aversal-Entschádigun= gen auf die Brand-Versicherungs-Casse anzuweisen. Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung der vorstehenden Vestimmun- gen beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 26. März 1328. Wilhelm. Der Minister des Innern: von Schmidlin. Auf Befehl des Königs: Der Staats= Sekretär, Vellnagel.