157 b) Gesetz, die Verhaͤlmisse der an der Universitaͤt angesiellten Diener betreffend. Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. In der Absicht, die Verhaͤltnisse der an Unserer Universitaͤt angestellten Diener naͤher festzusetzen, verordnen und verfuͤgen Wir, nach Anhoͤrung Unseres Geheimen Raths, und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Von den Angestellten an der Universität sind Staatsdiener in dem Sinne und nach den Bestimmungen der #. 46—50 der Verfassungs-Urkunde: 1) die wirklichen ordentlichen und außerordentlichen Professoren, so wie der Pro- sector; à) die Universitäts-Beamten, alor a) der Kanzler, b) der Justitiar, e) der Sekretaͤr, d) der klniversitäts-Cassier, e) derjenige Vibliothekar, welcher diese Stelle als sein Hauptamt bebleidet. . Art. 2. Als Staatsdiener in dem zuvor erwähnten Sinne der Verfassungs-Urkunde sind nicht zu betrachten: 1) die Sprachlehrer, :) die für die niedern Unterrichtszweige und börperlichen Uebungen angestellten Lehrer, als: Musiklehrer, Zeichenmeister, Bereiter, Tanzmeister, Fechtmeister 2c. 5)0 die niedern Diener, als: Pedellen, Bibliothekdiener, Gärtner 2a. Art. 3. Auf die im Art. 1 genannten Lehrer und Beamten findet, mit Ausnahme der hienach folgenden besonderen Bestimmungen, alles dasjenige volle Anwendung, was in dem Geseße vom 38. Juni 1821, in Ansehung der in dem F§.33 desselben genannten Staatodiener verordnet ist, oder durch künftige Gesetze verordnet werden mochte.