158 Art. 4. Die in dem Art. a genannten Untversitärsdiener unterliegen den Bestimmungen, die in dem erwähnten Gesehe vom 23. Juni 1331 in Ansehung der in dem K. 4 des- selben genannten Diener gegeben sind. Den unter den Nummern: und des Art. # genannten, gegenwärtig angestellten Dienern bleiben jedoch ihre bisherigen Ansprüche auf Unterstütung für den Fall un- verschuldeter Dienst-Unfähigkeit vorbehalten. Art. 5. Die Privat-Docenten an der Universstät werden widerruflich angestellt. Der Widerruf wird von Uns auf den Vortrag des Departemenrs-Chefs verfügt. Art. 6. Die Gehalte, welche ein in der Universitäts= Stadt angestellter Staats= oder Kir- chendiener für die von ihm neben seinem Hauptamt übernommene Besorgung einzelner akademischer Lehrfächer beziehr, können zu jeder Zeit widerrufen werden. Art. 7. · Fuͤr die ordentlichen Professoren wird in Beziehung auf Versetzung, Quiescirung und Pensionirung ein Drittheil des Normal-Gehalts der Elasse, in welcher sie steben, als Entschädigung für Collegien= Gelder in Berechnung genommen. Sonstige Neben- bezüge kommen nicht in Betracht. Art. 3. Unter den Collegien-Geldern sind mitbegriffen diejenigen Aversal-Belohnungen, welche einzelne Professoren für den Besuch ihrer Vorlesungen von Seite einer gewissen Elasse von Studirenden aus einer öffentlichen Casse beziehen. Art. 9. « Persönliche Zulagen, welche ein ordentlicher Professor neben seiner Normal-Be- soldung genießt, kommen bei Bestimmung der Pensions-Größe für ihn oder seine Hin- terbliebenen, so wic bei den jährlichen Pensions-Beiträgen, nicht in Berechnung. Art. 10. Bei den ausserordentlichen Professoren kommen in Hinsicht auf Verse#ung, Quies- cirung und Pensionirung ihre vollen persbnlichen Gehalte, aber nicht ihre Bezüge an Collegien = Geldern, in Berücksichtigung.