150 Art. 11. Wenn ein ordentlicher Professor wegen Bebkleidung eines Nebenamtes mit beson- derem Gehalre, z. B. der Stelle eines Frühpredigers, eines Inspebktors oder Ephoren am theologischen Seminar, für sein akademisches Amt nicht die volle Normal-Besol- dung genießt, so wird er dennoch in Hinsicht auf Pensionirung, so wic auch auf Pen- sions-Beiträge und Einlagen, den andern ordentlichen Professoren gleich behandelt, und mithin hiebei neben dem vollen Normal-Gehalt seiner Elasse noch ein Drittheil dessel- ben als Entschädigung für seine Rebenbezüge in Berechnung genommen. Art. 12. Die Rechte und Verbindlichkeiten derjenigen Universstäts-Professoren, welche an der Wittwenkasse der evangelischen Geistlichkeit betheiligt sind, werden durch besondere Uebereinbunft zwischen dieser Wittwenkasse und der Staatsdiener-Pensions-Anstalt festgesetzt. 4 Art. 15. So lange der für die Universirät festzusesende Normal-Etat nicht vollzogen ist, kommen bei Verechnung des Gehalts, welchen ein ordentlicher Professor im Falle sei- ner Versehung oder Quiescirung anzusprechen hat: 5) sein biöheriger persônlicher Gehalt, und h) die im Art. bestimmte Entschädigung für Collegien-Gelder, und bei Bestim- mulug seines Pensions-Beitrags und der Pensions-Größe für ihn oder seine Hinterbliebenen, a) sein biöheriger persönlicher Gehalt, jedoch nur bis zum Vetrage der be- reits für die Stelle eines ordentlichen Professors festgesehten Normal= Besoldung, und 6) die erwähnte Entschädigung an Collegien-Geldern in Berechnung. Art. 14. Gegenwärtiges Geseß hat in Hinsicht auf die, den in Art. ## genannten, gegen- wärtig angestellten Dienern verliehenen Pensions-Ansprüche bis zum Tage des Pen- sions-Edicts vom 13. November 1877 rückwirkende Kraft.