162 S. 192), wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das jaͤhrliche Kost= und Verpflegungs-Geld für einen jeden in die Anstalt selbst ausgenommenen Zögling von biöherigen Ein Hundert und Zwanzig Gulden auf das Jahr vom 1. Mai 1333 auf Ein Hundert Gulden herabgesetzt worden ist. Dieses ist, wie bisher, in eindierteljährigen Raten an die Aufsichrs-Commission der Taubstummen= und Blinden-Anstalt zu Gmünd zu bezahlen. Der Zögling erhälr bief#r den Unterricht, die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, freie Wäsche, so wie Ausbesserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige Ausstattung mit Kleidungsstücken und Leib-Weißzeug haben die auf eigene Kosten in der Anstalt lebenden Zoglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder der An- stalt die Auslage hiefür zu erseszen. Bei den Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des Staats unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Vestrei- tung dieses Aufwands gegen ein bei dem Einrritte der Zoöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleidergeld von Fünfzehn Gulden. Diejenigen Zöglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost und Wohnung aber außerhalb derselben nehmen, haben für jenen die jährliche Sum- me von Zwölf Gulden zu bezahlen. Bittschriften um die Aufnahme für den am :. Mai l. J. beginnenden Lehrcurs müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übri- gen vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis zum 25. d. M. bei der Commis- sion fuͤr die Erziehungshaͤuser dahier eingereicht werden. Stuttgart den 1. April 1826. d'Autel. Gedruckt bei G. Hasselbrink, Buchdrucker.